Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Dänemark

Inhalt bereitgestellt von
Dänemark

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie in Abschnitt 1.3 erwähnt, sind die Bestimmungen über die Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO in den einschlägigen Umweltvorschriften in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden vor den Beschwerdeausschüssen zu finden, z. B. dem Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel und dem Beschwerdeausschuss für Raumplanung. Die Klagebefugnis für Einzelpersonen kann von einem umfassenden Zugang z. B. in Planungsfragen bis hin zu einem engeren Erfordernis eines erheblichen und individuellen Interesses in Fällen von Umweltverschmutzung variieren. Bei Naturschutzbelangen haben Nachbarn normalerweise keine Klagebefugnis. Die Klagebefugnis von NRO ist im Allgemeinen weit gefasst und umfasst auch NRO, die sich für den Schutz von Umwelt-, Naturschutz- oder Freizeitinteressen einsetzen. Auch lokale NRO können üblicherweise Verwaltungsbeschwerden einlegen, allerdings mit einigen Abweichungen. Im Allgemeinen gibt es eine vierwöchige Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde bei den Beschwerdeausschüssen.

Die Klagebefugnis vor den Gerichten unterliegt keinen besonderen Regeln, abgesehen von der allgemeinen Voraussetzung, dass ein erhebliches und individuelles Interesse vorliegen muss. Die Gerichte werden jedoch üblicherweise die Klagebefugnis derjenigen Einzelpersonen und NRO anerkennen, die Zugang zu verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen haben, und vielleicht sogar eines größeren Kreises. In der Regel gibt es eine sechsmonatige Frist, um eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht anzufechten. Im Allgemeinen scheint die Klagebefugnis vor den Gerichten nicht eng ausgelegt zu werden, aber es gibt nur eine begrenzte Anzahl von Gerichtsverfahren.

Der Zugang zu den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüssen wird insgesamt als recht wirksam angesehen. In Anbetracht der sehr begrenzten Zahl von Gerichtsverfahren, die von NRO angestrengt werden, ist es unwahrscheinlich, dass Gerichtsverfahren als wirksame Option angesehen werden, am ehesten wegen der möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Bei Verwaltungsbeschwerden findet in der Regel eine umfassende Überprüfung durch die Beschwerdeausschüsse statt, sofern nicht anders angegeben. Dies schließt eine Überprüfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen sowie eine Überprüfung der Begründetheit ein. In Planungsangelegenheiten beschränkt sich die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss für Raumplanung auf Fragen der Rechtmäßigkeit, einschließlich der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit, nicht aber auf die Begründetheit (oder den Ermessensspielraum) einer Planungsentscheidung.

Bei der gerichtlichen Überprüfung findet im Prinzip eine vollständige Überprüfung statt, aber die Gerichte sind zurückhaltend bei der Überprüfung der Begründetheit eines Falles.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Eine Erschöpfung der Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Der faire und gleichberechtigte Zugang zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen wird in erster Linie durch das System der Verwaltungsbeschwerden bei den Beschwerdeausschüssen gewährleistet, siehe z. B. Abschnitt 1.7.3

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Dieser Begriff wird in den dänischen Rechtsvorschriften nicht konkret umgesetzt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung und den vorläufigen Rechtsschutz sind in den einzelnen Sektoren in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden unterschiedlich. Im Allgemeinen haben Einsprüche gegen Pläne oder Genehmigungen keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde gegen Ausnahmegenehmigungen, die nach dem Naturschutzgesetz erteilt wurden, haben jedoch aufschiebende Wirkung, sofern der Beschwerdeausschuss nichts anderes bestimmt. In Bezug auf die gerichtliche Überprüfung hat ein Rechtsbehelf in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Es gibt nur sehr wenige ausdrückliche Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz, z. B. § 53 des Gesetzes über die Umweltprüfung in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Für die gerichtliche Überprüfung gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten und der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (siehe Abschnitt 1.7.3) Falls es keinen Zugang zu Verwaltungsbeschwerden gibt, kann entweder in den Rechtsvorschriften oder in den Vorbereitungsunterlagen festgelegt worden sein, dass die Gerichte sicherstellen müssen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung können gegen Screening-Entscheidungen und Entscheidungen über Umweltprüfungen von Plänen und Programmen Verwaltungsbeschwerden eingelegt werden. Im Allgemeinen wird im Gesetz auf die Verwaltungsbeschwerden verwiesen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Annahme des Plans oder Programms ergeben. Gibt es keine verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften, so besteht die Möglichkeit, beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eine Beschwerde einzulegen, vgl. Gesetz über die Umweltprüfung. Pläne und Programme, die durch Parlamentsbeschlüsse angenommen wurden, können nicht auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

Einzelpersonen mit einem Rechtsschutzinteresse können ebenso wie landesweit tätige NRO, die sich für die Wahrung der Interessen des Umwelt- und Naturschutzes oder anderer Landnutzungsinteressen einsetzen, eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. Eine Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach der Screening-Entscheidung oder der Entscheidung über die Umweltprüfung eingelegt werden.

Für den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten, die unter die SUP-Richtlinie fallen, gibt es keine besonderen Vorschriften, abgesehen von einer sechsmonatigen Frist.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung wird nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. In der Regel werden jedoch sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt. In einigen Fällen, z. B. bei Plänen für Flussgebietseinheiten, ist die verwaltungsrechtliche Überprüfung auf Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Pläne beschränkt.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen über die aufschiebende Wirkung oder den vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf SUP-Angelegenheiten. Im Allgemeinen gelten für verwaltungsrechtliche Einsprüche in Bezug auf die SUP die Einspruchsvorschriften des jeweiligen Plans, z. B. des Raumplanungsgesetzes.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung hat das Gericht bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten usw., siehe Abschnitt 1.7.3.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

Für diese Art von Plänen gibt es in Dänemark keine besonderen Vorschriften. Das Gesetz über die Umweltprüfung hat einen sehr weiten Anwendungsbereich für alle Arten von Plänen und Programmen, einschließlich informeller Pläne und Programme. Daher sei auf die vorstehenden Vorschriften verwiesen, siehe Abschnitt 2.2.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

Pläne und Programme, die nach den EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind, fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltprüfung, siehe Abschnitt 2.2. Dennoch könnten einige spezifische Vorschriften gelten, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Überprüfung bei Verwaltungsbeschwerden gegen solche Pläne, z. B. bei Plänen für Flussgebietseinheiten, bei denen nur Verfahrensfragen im Zusammenhang mit dem Planungsverfahren angefochten werden können. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht bei allen Plänen oder Programmen möglich, die nach den EU-Rechtsvorschriften erstellt werden müssen; sie können jedoch einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, z. B. Aktionsprogramme nach der Nitrat-Richtlinie.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Gemäß dem Gesetz über die Umweltprüfung können gegen Screening-Entscheidungen und Entscheidungen über Umweltprüfungen von Plänen und Programmen Verwaltungsbeschwerden eingelegt werden. Im Allgemeinen wird im Gesetz auf die Verwaltungsbeschwerden verwiesen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Annahme des Plans oder Programms ergeben. Gibt es keine verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften, so besteht die Möglichkeit, beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eine Beschwerde einzulegen, vgl. Gesetz über die Umweltprüfung. Pläne und Programme, die durch Parlamentsbeschlüsse angenommen wurden, können nicht auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

Einzelpersonen, die ein Rechtsschutzinteresse haben, können Verwaltungsbeschwerden einreichen. Das Gleiche gilt für landesweit tätige NRO, die sich für die Wahrung von Umwelt- und Naturschutzinteressen oder anderer Landnutzungsinteressen einsetzen. Eine Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach der Screening-Entscheidung oder der Entscheidung über die Umweltprüfung eingelegt werden.

Für den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten, die unter die SUP-Richtlinie fallen, gibt es keine besonderen Vorschriften, abgesehen von einer sechsmonatigen Frist.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Pläne und Programme, die durch Parlamentsbeschlüsse angenommen wurden, können nicht auf dem Verwaltungsweg angefochten werden, sondern nur vor Gericht.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung wird nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. In der Regel werden jedoch sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt. In einigen Fällen, z. B. bei Plänen für Flussgebietseinheiten, ist der Anwendungsbereich der Verwaltungsbeschwerde nur auf Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Annahme der Pläne beschränkt.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die Ausschöpfung von Verwaltungsverfahren vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind. Zu Verwaltungsbeschwerden siehe Abschnitt 2.4.3.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Dies ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Der Begriff „rechtzeitig“ ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht definiert. Es gibt jedoch einige indikative Fristen für Gerichtsverfahren, siehe oben.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen über die aufschiebende Wirkung oder den vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf SUP-Angelegenheiten. Im Allgemeinen gelten für Verwaltungsbeschwerden in Bezug auf die SUP die Rechtsbehelfsvorschriften des jeweiligen Plans.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung hat das Gericht bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten usw., siehe Abschnitt 1.7.3.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Im Allgemeinen gibt es keine Möglichkeiten für Verwaltungsbeschwerden gegen Durchführungsverordnungen und/oder allgemeingültige rechtsverbindliche normative Instrumente. Sind solche Durchführungsvorschriften jedoch als Plan oder Programm zu betrachten, die in den Anwendungsbereich der SUP-Vorschriften nach dem Gesetz über die Umweltprüfung fallen, gelten für die Umweltprüfung die entsprechenden Vorschriften für Verwaltungsbeschwerden nach diesem Gesetz.

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung von Durchführungsvorschriften. Die allgemeine Vorschrift über die gerichtliche Überprüfung in § 63 der dänischen Verfassung umfasst jedoch auch den Zugang zur Überprüfung von Durchführungsvorschriften und deren Rechtmäßigkeit. So können Durchführungsvorschriften vor Gericht angefochten werden, beispielsweise im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Rechtsvorschriften und ihre Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

Für die folgenden Ziffern 1-6 wird auf die vorstehend beschriebenen allgemeinen Vorschriften verwiesen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Findet das Gesetz über die Umweltprüfung Anwendung, können Fragen der (verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen) Rechtmäßigkeit auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die Ausschöpfung von Verwaltungsverfahren vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen über die aufschiebende Wirkung oder den vorläufigen Rechtsschutz.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung hat das Gericht bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten usw., siehe Abschnitt 1.7.3.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

In den dänischen Rechtsvorschriften gibt es dazu keine besonderen Vorschriften.



[1] Diese Kategorie von Fällen entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, z. B. in den Rechtssachen C-664/15, Protect und C-240/09, slowakischer Braunbär, wie in der Mitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beschrieben.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[6] ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 29/09/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.