Access to justice in environmental matters

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Last update: 22/07/2021

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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Gemäß dem finnischen Grundgesetz (731/1999) liegt die Gesetzgebungsbefugnis beim Parlament, das somit auch alle wesentlichen Umweltgesetze verabschiedet hat. Diese zentralen Gesetze sind in Ziffer 3 dieses Abschnitts aufgeführt.

Der Präsident der Republik, die Regierung und die Ministerien können auf der Grundlage der ihnen durch das Grundgesetz oder andere Gesetze übertragenen Befugnisse Verordnungen erlassen. Die Grundsätze, die die Rechte und Pflichten von Privatpersonen bestimmen, sowie alle anderen Angelegenheiten, die nach dem Grundgesetz normativen Charakter haben, werden jedoch durch Gesetze geregelt.

Ein Kernelement der finnischen Umweltgesetzgebung ist, dass die Regierung oder ein Ministerium die Befugnis haben, Fragen, die eher technischen Charakter haben, durch Erlass einer Verordnung zu regeln. Es gibt mehrere Regierungsverordnungen, die für das Verständnis des Umweltrechts wichtig sind, sowie einige Ministerialverordnungen wie z. B. die Verordnungen des Umweltministeriums. Darüber hinaus können staatliche Stellen Leitlinien herausgeben oder sogar Entscheidungen zu technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Umweltrecht treffen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Autonomiestatus der Åland-Inseln. Diese unter Selbstverwaltung stehende Region verfügt gemäß dem Autonomiegesetz für Åland (1144/1991), das derzeit umfassend überarbeitet wird, in vielen Rechtsbereichen über eine eigene Gesetzgebungskompetenz, darunter auch dem Umweltrecht. Andere Bereiche wie das Gerichtswesen und die Verfahren vor den Gerichten unterliegen nach wie vor vorwiegend nationalem Recht, sodass für Gerichtsverfahren die gesamtstaatlichen Gesetze gelten.

Gemäß dem finnischen Grundgesetz muss die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfolgen. Bei allen öffentlichen Tätigkeiten muss das Gesetz strikt eingehalten werden. Das Gesetz, in dem die Zuständigkeiten im Bereich der Entscheidungsfindung geregelt sind, regelt auch die Verfahrensrechte der betreffenden Akteure und bestimmt, welche Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen eingelegt werden können. Das Verfahren in Verwaltungssachen ist allgemein im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, 434/2003) geregelt, das Bestimmungen zu den wesentlichen Grundsätzen guter Verwaltung und zu dem in Verwaltungsangelegenheiten anzuwendenden Verfahren enthält.

Gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, 808/2019) können Verwaltungsentscheidungen im Allgemeinen vor dem regionalen Verwaltungsgericht durch Einlegung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs angefochten werden. Hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen, die Kommunalbehörden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung treffen; diese können durch Einlegung eines Kommunalrechtsbehelfs angefochten werden, der neben dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf die zweite grundlegende Kategorie an Rechtsbehelfen ist, die vor den regionalen Verwaltungsgerichten eingelegt werden. Der Kommunalrechtsbehelf ist allgemein im Kommunalverwaltungsgesetz (410/2015) geregelt. Obwohl gegen Umweltentscheidungen in der Regel ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, gibt es einige Ausnahmen (z. B. kommunale Flächennutzungspläne, Baunutzungsverordnungen und kommunale Umweltvorschriften sowie Entscheidungen über Abfalltransportsysteme), die per Kommunalrechtsbehelf überprüft werden.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Rechtsbehelfsverfahren besteht darin, dass der Kommunalrechtsbehelf allen in einer Gemeinde ansässigen Personen zur Verfügung steht, während der verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelf in der Regel auf die Parteien beschränkt ist, die auf irgendeine Art und Weise unmittelbar von der Entscheidung betroffen sind. Das Verwaltungsgericht verfügt beim verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf allerdings über umfassendere Überprüfungsbefugnisse als beim Kommunalrechtsbehelf.

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden. Um eine Entscheidung eines regionalen Verwaltungsgerichts beim Obersten Verwaltungsgericht anfechten zu können, ist in der Regel eine Berufungszulassung erforderlich; in einigen Fällen ist eine solche Zulassung jedoch entbehrlich. Für Klagen gegen Entscheidungen der Regierung (beispielsweise Enteignungsgenehmigungen) ist in der Regel das Oberste Verwaltungsgericht in erster Instanz zuständig.

Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gelten andere, etwas detailliertere Verfahrensvorschriften, und zwar in erster Linie das Gerichtsverfahrensgesetz (GVG, 4/1734, mit zahlreichen Änderungen) und das Strafverfahrensgesetz (StVG, 689/1997). Unerlaubte Handlungen aus dem Bereich des Umweltrechts und Umweltstraftaten werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. Neben den Fällen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Umweltschäden (737/1994) umfasst der Bereich der unerlaubten Handlungen auch andere zivilrechtliche Umwelthaftungsstreitigkeiten. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Immobilien und Dienstbarkeiten betreffen, werden bei speziellen Gerichten für Grundstückssachen eingelegt, die bestimmten Amtsgerichten angegliedert sind. Entscheidungen des Amtsgerichts können beim Rechtsmittelgericht (Berufungsgericht) angefochten werden, doch ist für eine vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs ein berechtigtes Interesse oder ersatzweise eine gesonderte Zulassung für die Fortsetzung des Verfahrens notwendig. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung eines Gerichts für Grundstückssachen oder eines Rechtsmittelgerichts müssen durch den Obersten Gerichtshof, der in erster Linie für Präzedenzfälle zuständig ist, zugelassen werden.

Die autonomen Åland-Inseln verfügen über ein Amtsgericht sowie über ein Verwaltungsgericht, die beide in den nationalen Instanzenzug eingegliedert sind. Beschlüsse der Regionalregierung können direkt beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig) einschließlich der Verfahrensrechte.

In § 20 des finnischen Grundgesetzes (731/1999) ist ein Grundrecht auf eine gesunde Umwelt verankert. Darin heißt es:

  • Die Verantwortung für die Natur und ihre Vielfalt, die Umwelt und das kulturelle Erbe wird von allen getragen.
  • Die öffentliche Gewalt hat danach zu streben, für jeden das Recht auf eine gesunde Umwelt und die Möglichkeit, eine seine Lebensumgebung betreffende Beschlussfassung zu beeinflussen, zu sichern.

Der Zugang zu den Gerichten ist in § 21 („Rechtsschutz“) geregelt. Darin wird jedem das Recht auf eine sachgemäße Verhandlung seiner Angelegenheit ohne unbegründete Verzögerung vor einem nach dem Gesetz zuständigen Gericht oder bei einer anderen Behörde sowie das Recht auf Überprüfung eines Beschlusses über seine Rechte und Pflichten vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ der Rechtspflege garantiert.

Eine unmittelbare Berufung auf die oben genannten Rechte auf Umwelt und Zugang zu den Gerichten sowie andere im Grundgesetz garantierte Grundrechte ist nur in seltenen Fällen möglich. Die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte muss von der öffentlichen Gewalt gesichert werden (§ 22 des Grundgesetzes). Ein Verfassungsgericht gibt es in Finnland nicht. Während die verfassungsrechtliche Aufsicht in erster Linie durch eine Vorabprüfung der Gesetzesvorschläge durch den Grundgesetzausschuss des Parlaments erfolgt, können verfassungsmäßige Rechte auch vor Gericht geltend gemacht werden. Steht in einer durch ein Gericht zu verhandelnden Sache die Anwendung einer Gesetzesvorschrift in offensichtlichem Widerspruch zum Grundgesetz, hat das Gericht der Vorschrift des Grundgesetzes Vorrang einzuräumen (§ 106 des Grundgesetzes). Steht eine Vorschrift einer Verordnung oder einer anderen Bestimmung unterhalb des Gesetzesranges im Widerspruch zum Grundgesetz oder einem anderen Gesetz, darf sie von dem Gericht oder einer anderen Behörde nicht angewandt werde (§ 107 des Grundgesetzes).

Die in § 20 des Grundgesetzes verankerte Verpflichtung der Behörden, jedem die Möglichkeit zu geben, eine seine Lebensumgebung betreffende Beschlussfassung zu beeinflussen, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts mehrfach erwähnt und hat die Ausweitung des Zugangs zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten beeinflusst.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Alle finnischen Rechtsvorschriften sind in finnischer und schwedischer Sprache in der Link öffnet neues FensterFINLEX-Datenbank abrufbar. Außerdem enthält die Datenbank englische Übersetzung der meisten zentralen Umweltgesetze. Die englischen Übersetzungen sind nicht amtlich und enthalten möglicherweise nicht die letzten Änderungen.

Wie bereits erwähnt, ist das Verwaltungsverfahren allgemein im Link öffnet neues FensterVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, 434/2003) geregelt, das Bestimmungen zu den Grundsätzen guter Verwaltung und zu dem in Verwaltungsangelegenheiten anzuwendenden Verfahren enthält. Das VwVfG regelt in Kapitel 7a zudem das Verfahren zur Beantragung einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung.

Das Link öffnet neues FensterVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, 808/2019) regelt den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf und ist ein zentraler Rechtsakt für den Zugang zu Gerichten im Allgemeinen und in Umweltangelegenheiten im Besonderen.

Eine andere Rechtsbehelfsart ist der Kommunalrechtsbehelf, der im Link öffnet neues FensterKommunalverwaltungsgesetz (410/2015) allgemein geregelt ist. Die meisten Umweltgesetze enthalten einen Verweis auf das VwGVG und den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf; viele von ihnen enthalten jedoch zusätzlich Sonderbestimmungen zu gerichtlichen Rechtsbehelfen, und in einigen Fällen wird sowohl auf den verwaltungsgerichtlichen als auch auf den Kommunalrechtsbehelf Bezug genommen.

Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten nationalen Umweltgesetze, beginnend mit einigen allgemein anwendbaren Gesetzen bis hin zu mehreren sektoralen Rechtsakten, die nur für bestimmte Tätigkeiten gelten:

  • § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (252/2017) enthält einen allgemeinen Verweis sowohl auf das VwGVG als auch auf die sektoralen Rechtsvorschriften, in denen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die für ein Vorhaben relevant sein können, geregelt sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen vom konkreten Fall und von den für das betreffende Vorhaben geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen.
  • § 17 des Gesetzes über die Sanierung bestimmter Umweltschäden (383/2009) verweist in Bezug auf die verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren, die im Fall eines wesentlichen Umweltschadens einzuhalten sind, auf mehrere sektorale Gesetze. Diese Gesetze sind auch in § 2 des Link öffnet neues FensterGesetzes über die Sanierung bestimmter Umweltschäden aufgeführt.
  • Kapitel 19 des Link öffnet neues FensterUmweltschutzgesetzes (USG, 527/2014) regelt den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf und die Vollstreckung einer Entscheidung. Die Bestimmungen umfassen z. B. das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen durch Einzelpersonen, NRO sowie staatliche und kommunale Behörden, die sich für Umweltinteressen einsetzen, das Recht auf Beantragung einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung bestimmter Entscheidungen, auf Anhörung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine Umweltgenehmigung und das Verfahren vor dem Berufungsgericht.
  • Die Bestimmungen über den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf und die Vollstreckung von Entscheidungen in Kapitel 15 des Link öffnet neues FensterWassergesetzes (587/2011) sind ähnlich wie die oben genannten Bestimmungen des USG ausgestaltet.
  • In Kapitel 25 des Link öffnet neues FensterFlächennutzungs- und Baugesetzes (132/1999) ist die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen und die Abhilfe durch eine Behörde geregelt. Diese Bestimmungen umfassen z. B. den Antrag auf Berichtigung, verwaltungsgerichtliche und Kommunalrechtsbehelfe sowie das Recht, je nach Art des Rechtsbehelfs und der betreffenden Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.
  • Kapitel 9 des Link öffnet neues FensterNaturschutzgesetzes (1096/1996) regelt den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf und das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen, das sich nach Art und Reichweite (national, regional oder lokal) der betreffenden Entscheidung richtet.
  • Das Link öffnet neues FensterGesetz über den Klimawandel (609/2015) legt den allgemeinen Rahmen für die Gestaltung der Klimaschutzpolitik in Finnland und die Überwachung ihrer Umsetzung fest.
  • Kapitel 17 des Link öffnet neues FensterBergbaugesetzes (621/2011) regelt den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf und das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Bergbaubehörden. Außerdem regelt das Gesetz die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Verfahren zur Ausweisung von Bergbaugebieten; diese Rechtsbehelfe sind bei den Gerichten für Grundstückssachen einzulegen, die bestimmten Amtsgerichten angegliedert sind.
  • Kapitel 14 des Link öffnet neues FensterAbfallgesetzes (646/2011) enthält Bestimmungen zu verwaltungsgerichtlichen und Kommunalrechtsbehelfen sowie das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, das sich nach Art des Rechtsbehelfs und der betreffenden Entscheidung richtet.

Auch im Bodenabbaugesetz, im Gesetz über das Verkehrssystem und das Straßennetz, im Eisenbahngesetz, im Gentechnikgesetz, im Jagdgesetz und im Gesetz über die Organisation der Wasserwirtschaft und der Meeresbewirtschaftung sind Regelungen zum Recht von Umwelt-NRO enthalten, bestimmte Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang als relevant angesehen werden können, anzufechten.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Das in § 20 des Grundgesetzes verankerte Recht auf eine gesunde Umwelt ist in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts mehrfach angewandt worden, oft bei der Auslegung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen. Seit der Aufnahme von § 20 in das finnische Grundgesetz im Jahr 1995 ist das Oberste Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schrittweise dazu übergangen, die Beteiligungsrechte in Umweltangelegenheiten auszubauen, sofern das nationale Recht Raum für Auslegung lässt (siehe KHO 2003:99, KHO 2004:76 und KHO 2011:49).

Seit dem Jahr 2004 und der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch den finnischen Staat wurden das Übereinkommen und die Verknüpfung mit dem Umweltrecht der Europäischen Union auch mehrfach in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts aufgegriffen. Beispielsweise führten einige Fälle vor dem Obersten Verwaltungsgericht, die die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie betrafen, schließlich zu Änderungen der Bestimmungen über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen im Jagdgesetz (siehe KHO 2004:76 und KHO 2007:74).

Zusammenfassungen ausgewählter Präzedenzfälle des Obersten Verwaltungsgerichts sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Gerichts in englischer Sprache veröffentlicht. Eine der jüngsten Entscheidungen über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten, die auf der Website zu finden sind, ist die Rechtssache KHO 2019:97, in der es um die Frage ging, ob eine polnische Stiftung eine Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Gasleitungen am Grund der Ostsee anfechten kann.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Grundsätzlich hängt die Anwendbarkeit internationaler Übereinkommen davon ab, ob sie in nationales Recht umgesetzt wurden. Für die Ratifizierung internationaler Übereinkommen, die Bestimmungen enthalten, die in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts fallen, ist die Zustimmung des finnischen Parlaments erforderlich. Das betreffende internationale Übereinkommen muss nach seinem Inkrafttreten zudem in nationales Recht umgesetzt werden. Im Ratifizierungsprozess muss auch die Zuständigkeit der Europäischen Union berücksichtigt werden.

In der veröffentlichten Rechtsprechung wurde das Übereinkommen von Aarhus einige Male herangezogen, um Unstimmigkeiten hinsichtlich des Rechtsschutzanspruchs von Nichtregierungsorganisationen (NRO) durch eine weitere Auslegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts zu beseitigen (siehe KHO 2011:49 und KHO 2018:1). Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur unionsweiten Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus haben auch in der finnischen Rechtsprechung zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eine wichtige Rolle gespielt.

1.2. Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.

Das finnische Gerichtssystem ist in zwei voneinander unabhängige Gerichtsbarkeiten gegliedert: die allgemeinen (ordentlichen) Gerichte und die Verwaltungsgerichte.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit hat drei Ebenen:

  • Amtsgerichte,
  • Rechtsmittelgerichte,
  • den Obersten Gerichtshof.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat zwei Ebenen:

  • die regionalen Verwaltungsgerichte,
  • das Oberste Verwaltungsgericht.

Vor den ordentlichen Gerichten werden Zivil- und Strafsachen verhandelt, während sich die Verwaltungsgerichte in erster Linie mit Rechtsbehelfen gegen behördliche Entscheidungen befassen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fachgerichten (z. B. das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten, das Versicherungsgericht und das Arbeitsgericht) sowie Beschwerdekammern, die jeweils im Rahmen einer (oder beider) Gerichtsbarkeiten tätig sind.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Da Umweltangelegenheiten im Allgemeinen in erster Instanz durch die Behörden entschieden werden, werden Umweltstreitigkeiten in der Regel vor den Verwaltungsgerichten verhandelt. Das Gesetz, das die Entscheidungskompetenz regelt, legt auch fest, welche Art von Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt werden kann. Die beiden wichtigsten Kategorien von Rechtsbehelfen sind der verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelf und der Kommunalrechtsbehelf. Eine wichtige Ausnahme sind Grundstücks- und Grunddienstbarkeitssachen, in denen Rechtsbehelfe bei Gerichten für Grundstückssachen einzulegen sind, die einigen Amtsgerichten angegliedert sind. Darüber hinaus werden unerlaubte Handlungen aus dem Bereich des Umweltrechts und Umweltstraftaten vor den ordentlichen Gerichten verhandelt.

Die Åland-Inseln verfügen über ein Amtsgericht sowie ein Verwaltungsgericht, die beide in den nationalen Instanzenzug eingegliedert sind. Beschlüsse der Regionalregierung können direkt beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden. Außerdem gilt die Zentralisierung der gerichtlichen Prüfung von Umweltangelegenheiten nicht für Umweltangelegenheiten auf den Åland-Inseln: Für diese Umweltangelegenheiten ist das dortige Verwaltungsgericht zuständig.

Innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde ein Großteil der Umweltverfahren auf dem finnischen Festland (das die Åland-Inseln nicht umfasst) an einem der regionalen Verwaltungsgerichte – dem Verwaltungsgericht Vaasa – gebündelt. Dieses Gericht bearbeitet alle Fälle nach dem Umweltschutzgesetz (USG, 527/2014) und dem Wassergesetz (587/2011), die etwa ein Viertel aller Umweltsachen an den finnischen Verwaltungsgerichten ausmachen. Die übrigen Umweltsachen werden von dem auf regionaler Ebene zuständigen Verwaltungsgericht bearbeitet; dies ist in der Regel das Gericht desjenigen Gerichtsbezirks, der das geografische Tätigkeitsgebiet der Behörde abdeckt, die die Verwaltungsentscheidung erlassen hat. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Behörde mit landesweiter Zuständigkeit ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen, dessen Gerichtsbezirk insofern die engste Verbindung mit der Entscheidung aufweist, als sich das betroffene Gebiet oder der betroffene Vermögensgegenstand zum größten Teil in diesem Gerichtsbezirk befindet. Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Verwaltungsgerichte wird in § 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausführlich beschrieben. Insgesamt ist die oben erwähnte örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte in Umweltangelegenheiten gesetzlich recht klar geregelt, und obwohl es Grenzfälle geben kann, besteht keine Möglichkeit, den jeweils günstigsten Gerichtsstand auszuwählen („Forum Shopping“).

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde ein Großteil der Umweltverfahren auf dem finnischen Festland (das die Åland-Inseln nicht umfasst) an einem der regionalen Verwaltungsgerichte – dem Verwaltungsgericht Vaasa – gebündelt. Dieses Gericht bearbeitet alle Fälle nach dem Umweltschutzgesetz (USG) und dem Wassergesetz, die etwa ein Viertel aller Umweltsachen an den finnischen Verwaltungsgerichten ausmachen. Die übrigen Umweltsachen, bei denen es zum Beispiel um Naturschutz, Bodenabbau und Steinbrucharbeiten sowie Flächennutzung und Bebauung geht, werden an dem Verwaltungsgericht verhandelt, das für die jeweilige Region zuständig ist.

An Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Vaasa und am Obersten Verwaltungsgericht, die sich mit dem Wasser- oder dem Umweltschutzgesetz befassen, wirken sachkundige Richter mit. Am Verwaltungsgericht Vaasa arbeiten die sachkundigen Richter in Vollzeit, am Obersten Verwaltungsgericht lediglich in Teilzeit. Das Verwaltungsgericht Vaasa kann mit zwei juristisch ausgebildeten Richtern und einem oder zwei sachkundigen Richtern besetzt sein, je nachdem, welche Sachkenntnis der betreffende Fall erfordert. Am Obersten Verwaltungsgericht kann ein sachkundiger Richter zusammen mit drei juristisch ausgebildeten Richtern über die Zulassung der Berufung entscheiden. Das Endurteil wird immer von einem Spruchkörper bestehend aus zwei sachkundigen Richtern und fünf juristisch ausgebildeten Richtern gesprochen. Die sachkundigen Richter und die anderen Mitglieder des Gerichts prüfen die in der Akte enthaltenen Unterlagen anhand ihres eigenen Sachverstands. Sachkundige Richter müssen über einen geeigneten Hochschulabschluss entsprechend einem Master in Ingenieur- oder Naturwissenschaften verfügen. Darüber hinaus müssen sie mit den Aufgaben vertraut sein, die in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelf verfügt über reformatorische Wirkung, d. h., das Gericht hat die Befugnis, die angefochtene Entscheidung selbst abzuändern. Im Prinzip verfügt das Gericht bei der Prüfung der jeweiligen Angelegenheit über recht umfangreiche Befugnisse, doch legt es sich diesbezüglich eine Selbstbeschränkung auf. In der Regel wird eine angefochtene Entscheidung nur dann abgeändert, wenn sie als rechtswidrig befunden wird. Durch eine beschränkte Änderung hingegen lässt sich eine Aufhebung und ein Wiederaufrollen des Verwaltungsverfahrens vermeiden, wodurch dem allgemeinen Grundsatz der Prozessökonomie Rechnung getragen wird. In Umweltangelegenheiten stellt die Revision strittiger Genehmigungsauflagen eine typische Anwendung dieser reformatorischen Befugnis dar.

Der Kommunalrechtsbehelf dagegen verfügt über kassatorische Wirkung, d. h., das Gericht kann den Behördenbeschluss lediglich bestätigen oder aufheben. In Umweltangelegenheiten sieht das Gesetz jedoch meist Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt beschränkte Änderungen durch das Verwaltungsgericht zu.

Gemäß dem VwGVG muss der Rechtsbehelfsführer seine mit dem Rechtsbehelf geltend gemachten Ansprüche begründen; es ist jedoch Sache des Verwaltungsgerichts zu bestimmen, nach welchem Gesetz die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen ist. Bei der Prüfung von verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen verfügt das Verwaltungsgericht über recht umfassende Befugnisse, und die Überprüfung ist nicht ausdrücklich auf das Vorbringen im Rechtsbehelf beschränkt. Bei Kommunalrechtsbehelfen dagegen ist das Gericht streng an die Rechtswidrigkeitsgründe gebunden, auf die sich der Rechtsbehelfsführer beruft. Im Kommunalrechtsbehelfsverfahren muss die Begründung zudem innerhalb der Rechtsbehelfsfrist abgegeben werden, während der Spielraum bei verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen größer ist und der Rechtsbehelf noch im Verfahren ergänzt werden kann.

1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

Die Umweltverwaltung in Finnland besteht auf nationaler Ebene aus dem Umweltministerium und dem Finnischen Umweltinstitut, auf regionaler Ebene aus vier Regionalverwaltungsbehörden und 13 Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (sogenannte ELY- bzw. EVU-Zentren) und auf lokaler Ebene aus den kommunalen Umweltbehörden. Neben diesen Behörden gibt es mehrere Behörden, die beispielsweise dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, dem Verkehrsministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung angegliedert sind. Sie treffen Entscheidungen über die Nutzung natürlicher Ressourcen oder Verkehrsinfrastrukturen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben.

In Finnland müssen für alle Tätigkeiten, die durch unterschiedliche Arten und Quellen von Emissionen in Luft, Wasser oder Boden zu einer Verschmutzung führen können, Umweltgenehmigungen eingeholt werden. Tätigkeiten, die eine Kontamination von Böden oder eine Verunreinigung des Grundwassers verursachen, sind nicht genehmigungsfähig, da sie von Gesetzes wegen strikt verboten sind. Wasserrechtliche Genehmigungen sind für andere Tätigkeiten erforderlich, die sich auf Bauten in Gewässern oder die Wasserversorgung auswirken. Genehmigungen können Einzelpersonen oder Unternehmen erteilt werden. Je nach Tätigkeit und Umfang der Tätigkeit sind die wichtigsten Genehmigungsbehörden die vier Regionalverwaltungsbehörden und die lokalen Umweltbehörden in den Gemeinden. Die 13 Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt fungieren als Aufsichtsbehörden für das Genehmigungsverfahren und sind auch für Bereiche wie den Naturschutz und die Wasserwirtschaftsplanung zuständig.

Das Verwaltungsverfahren ist allgemein im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, 434/2003) geregelt, das Bestimmungen zu den wesentlichen Grundsätzen guter Verwaltung und zu dem in Verwaltungsangelegenheiten anzuwendenden Verfahren enthält. In Umweltangelegenheiten kommt ebenfalls das Verfahren gemäß VwVfG zur Anwendung, es sei denn, das einschlägige materielle Recht sieht etwas anderes vor. Doch auch in diesem Fall werden die Bestimmungen sowie die Grundsätze des VwVfG ergänzend angewendet. Das VwVfG gibt somit ein allgemeines Verfahren vor, das durch verschiedene andere Gesetze konkretisiert wird. In vielen Arten von Umweltangelegenheiten werden derart ausgestaltete Verfahren verwendet. Zu den Verfahren, die außerhalb des VwVfG umfassend geregelt sind, gehören die Erteilung von Umweltgenehmigungen nach dem USG und die Flächennutzungsplanung nach dem Flächennutzungs- und Baugesetz (FBG, 132/1999). Neben ihren eigenen regionalen materiellrechtlichen Umweltvorschriften ist für die Verwaltung der Åland-Inseln ein regionales Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens (Förvaltningslag för landskapet Åland, 2008:9) einschlägig. Das allgemeine regionalrechtliche Verwaltungsverfahren entspricht weitestgehend dem landesrechtlichen Verfahren.

Zumeist ist im materiellen Recht geregelt, wer im Verwaltungsverfahren konkret zu benachrichtigen und/oder anzuhören ist und ob vor dem Erlass der Entscheidung eine Art umfassenderer öffentlicher Anhörung erfolgen soll. Ist das Verfahren nicht konkret geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG. Demnach ist derjenige Partei eines Verwaltungsverfahren, dessen Rechte, Interessen oder Pflichten durch das Verfahren berührt werden; diese Partei muss vor der Entscheidung in dieser Sache gehört werden. Darüber hinaus muss die Behörde gemäß VwVfG auch anderen Gelegenheit zur Beteiligung geben, wenn sich die betreffende Angelegenheit wesentlich auf deren Lebens- oder Arbeitsbedingungen auswirken kann. In den meisten Fällen sieht das materielle Umweltrecht eine breiter gefasste Parteistellung und eine umfassendere Anhörung vor. Nach dem USG beispielsweise verfügt in Umweltgenehmigungssachen jeder, dessen Rechte, Interessen und Pflichten von der Sache berührt sein können, über die Stellung einer Verfahrenspartei (Recht, persönlich angehört zu werden), während andere berechtigt sind, ihre Meinung im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Anhörung (schriftlich) zu äußern. NRO haben im Verwaltungsverfahren normalerweise keine Parteistellung, können sich aber generell an den öffentlichen Anhörungen beteiligen, wenn diese im Rahmen des Verfahrens vorgesehen sind.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Das Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der internen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden. Gemäß dem Flächennutzungs- und Baugesetz muss beispielsweise vor dem Gerichtsverfahren ein Rechtsbehelf (Widerspruch) bei der kommunalen Aufsichtsbehörde eingelegt werden, wenn eine Angelegenheit von einem niedrigrangigen Beamten im Rahmen delegierter Befugnisse entschieden wurde. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf verwaltungsbehördliche Überprüfung ist in der Regel kürzer als beim gerichtlichen Rechtsbehelf, und die Behörde kann verpflichtet sein, den Antrag mit Vorrang zu bearbeiten. In der Regel kann man eine Entscheidung nur dann vor Gericht anfechten, wenn man vorher einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung gestellt hat; dies gilt nicht, wenn die ursprüngliche Entscheidung infolge des Antrags abgeändert wird.

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz muss einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden (§ 47 VwVfG). In der Rechtsbehelfsbelehrung sind die Rechtsbehelfsbehörde, die Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, die Rechtsbehelfsfrist und der Beginn dieser Frist anzugeben. Bei den meisten Umweltentscheidungen beträgt die Rechtsbehelfsfrist 30 Tage, und Rechtsbehelfsbehörde ist das regional zuständige Verwaltungsgericht bzw. bei Umweltgenehmigungen und wasserrechtlichen Genehmigungen nach dem Umweltschutzgesetz (USG) und dem Wassergesetz das Verwaltungsgericht Vaasa. Verwaltungsgerichtsverfahren werden vorwiegend schriftlich anhand von Schriftsätzen der Behörden, der Rechtsbehelfsführer und anderer Verfahrensbeteiligter durchgeführt. Es besteht kein Anwaltszwang, und das Gesetz sieht nur wenige Formerfordernisse für die Einlegung des Rechtsbehelfs oder andere Verfahrensstufen vor.

Die Bearbeitungszeiten für Rechtsbehelfsverfahren an den regionalen Verwaltungsgerichten lagen in den letzten Jahren (Stand Januar 2020 laut der gemeinsamen Website der Verwaltungsgerichte) bei rund 10 Monaten in der Kategorie Flächennutzungs- und Bausachen und bei etwas über 12 Monaten bei sonstigen Umweltangelegenheiten. Am Obersten Verwaltungsgericht betrugen die entsprechenden Bearbeitungszeiten etwa 11 bzw. 10 Monate.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde ein Großteil der Umweltverfahren auf dem finnischen Festland (das die Åland-Inseln nicht umfasst) an einem der regionalen Verwaltungsgerichte – dem Verwaltungsgericht Vaasa – gebündelt. Dieses Gericht bearbeitet alle Fälle nach dem Umweltschutzgesetz (USG, 527/2014) und dem Wassergesetz (587/2011), die etwa ein Viertel aller Umweltsachen an den finnischen Verwaltungsgerichten ausmachen. Die übrigen Umweltsachen, bei denen es zum Beispiel um Naturschutz, Bodenabbau und Steinbrucharbeiten sowie Flächennutzung und Bebauung geht, werden an dem Verwaltungsgericht verhandelt, das für die jeweilige Region zuständig ist. Insgesamt ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte in Umweltangelegenheiten gesetzlich recht klar geregelt, und obwohl es Grenzfälle geben kann, besteht keine Möglichkeit, den jeweils günstigsten Gerichtstand auszuwählen („Forum Shopping“).

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Wie bereits erwähnt, enthält das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Ebene der internen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden.

Das materielle Recht, das die Entscheidungskompetenz regelt, legt auch fest, welche Art von Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt werden kann. Die beiden wichtigsten Kategorien von Rechtsbehelfen sind der verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelf und der Kommunalrechtsbehelf. Sowohl verwaltungsgerichtliche als auch Kommunalrechtsbehelfe werden beim regional zuständigen Verwaltungsgericht oder, im Fall von Umweltgenehmigungen und wasserrechtlichen Genehmigungen nach dem Umweltschutzgesetz und dem Wassergesetz für das finnische Festland (nicht für die Åland-Inseln), vor dem Verwaltungsgericht Vaasa eingelegt, das sich auf Umweltfragen spezialisiert hat.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden. Grundsätzlich ist für eine Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht eine Berufungszulassung erforderlich. In einigen Fällen ist eine solche Zulassung jedoch entbehrlich.

Neben den ordentlichen Rechtsbehelfen gibt es eine Reihe besonderer Formen von Beschwerdeverfahren, wie z. B. die Verwaltungsstreitsache (hallintoriita, förvaltningstvistemål), die Beschwerde gegen Abgabenentscheidungen (perustevalitus, grundbesvär) und die Beschwerde gegen kirchenrechtliche Entscheidungen (kirkollisvalitus, kyrkobesvär), die jedoch für das Umweltrecht keine besondere Relevanz haben.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Das VwGVG sieht zwei außerordentliche Rechtsbehelfe gegen bestandskräftig gewordene Entscheidungen vor:

  • den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (menetetyn määräajan palauttaminen, återställande av försutten fatalietid) beim Obersten Verwaltungsgericht,
  • den Antrag auf Aufhebung einer bestandskräftigen Entscheidung (purku, återbrytande) beim Obersten Verwaltungsgericht.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich, wenn sich die säumige Person auf ein rechtlich anerkanntes Hindernis berufen kann oder wenn sie aus einem anderen sehr schwerwiegenden Grund nicht in der Lage war, innerhalb der vorgesehenen Frist eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Überprüfung der Entscheidung im Wege eines Rechtsbehelfs zu beantragen oder andere Maßnahmen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines Verwaltungsgerichtsverfahrens zu ergreifen (§ 114 VwGVG). Wird zur Stützung des Antrags das Vorliegen eines rechtlich anerkannten Hindernisses geltend gemacht, so muss der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Entfallen des Hindernisses gestellt werden. Beruft sich die säumige Partei auf einen anderen sehr schwerwiegenden Grund, ist die Frist von 30 Tagen nicht anwendbar. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden.

Eine rechtskräftige Entscheidung kann aufgehoben werden, wenn einer Partei das Recht auf rechtliches Gehör verweigert wurde oder ein anderer Verfahrensfehler bei der Prüfung der Angelegenheit aufgetreten ist, wenn die Entscheidung auf einer offensichtlich fehlerhaften Anwendung von Rechtsvorschriften oder auf einem Irrtum beruht, der die Entscheidung wesentlich hätte beeinflussen können, wenn neue Beweismittel vorliegen, die sich wesentlich auf die Angelegenheit hätten auswirken können, und die Nichtvorlage der Beweismittel zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vom Rechtsbehelfsführer zu vertreten ist oder wenn die Entscheidung so unklar oder lückenhaft ist, dass nicht erkennbar ist, wie die Angelegenheit entschieden wurde (§ 117 VwGVG).

Die Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen ist im finnischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Der Rechtsbehelfsführer kann beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, und das nationale Gericht prüft sodann die Notwendigkeit eines solchen Ersuchens.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

In der Regel ist es nicht möglich, Vergleiche in verwaltungsgerichtlichen Verfahren offiziell zu bestätigen. Mediation und andere Formen alternativer Streitbeilegung stehen daher in verwaltungsrechtlichen Umweltangelegenheiten nicht zur Verfügung.

In Zivilsachen sind verschiedene Methoden der Streitbeilegung verfügbar. Die ordentlichen Gerichte bieten eine gerichtliche Mediation an, und auch die Möglichkeit der Bestätigung außergerichtlicher Vergleiche ist gegeben. Im Umweltbereich gibt es keine etablierten Formen außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, aber es wurden einige experimentelle und wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Mediation in Immobilien- und Umweltstreitigkeiten durchgeführt (wie das SOMARI-Projekt an der Universität Aalto im Jahr 2012 durch das Finnische Forum für Mediation).

Das Link öffnet neues FensterFinnische Forum für Mediation bietet auch aktuelle Informationen zur Mediation in Finnland.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Neben der direkten Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen gibt es auch die Möglichkeit, eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen. Beschwerden können bei kommunalen bzw. staatlichen Aufsichtsbehörden oder bei den beiden obersten Aufsichtsinstanzen eingelegt werden.

Oberste Aufsichtsinstanzen und als solche zuständig für die Einhaltung des Rechts und der guten Verwaltungspraxis durch Behörden und Beamte (mit Schwerpunkt auf Grund- und Menschenrechten) sind der Parlamentarische Bürgerbeauftragte und der Justizkanzler der Regierung. Die Aufgabenbereiche der obersten Aufsichtsinstanzen unterscheiden sich nur geringfügig und erstrecken sich auch auf die Behörden der autonomen Åland-Inseln. Die Aufsichtsinstanzen nehmen zu den bei ihnen eingelegten Beschwerden Stellung und sind außerdem befugt, offizielle Verwarnungen auszusprechen sowie eine Strafverfolgung wegen Amtsvergehen einzuleiten. Darüber hinaus können diese Aufsichtsinstanzen von sich aus Ermittlungen einleiten. Es sei erwähnt, dass die obersten Rechtsaufsichtsinstanzen befugt sind, das Verhalten von Gerichten und Gerichtsbediensteten zu untersuchen, was natürlich eine sorgfältige Abwägung im Hinblick auf die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz erfordert. Die obersten Aufsichtsinstanzen sind hingegen nicht befugt, Behörden oder Beamten in Einzelfällen konkrete Anordnungen zu erteilen, ihre Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern oder selbst einen Rechtsbehelf einzulegen.

Daneben gibt es eine Reihe von fachlichen Aufsichtsinstanzen mit landesweiter Zuständigkeit wie z. B. den Datenschutzbeauftragten, den Verbraucherbeauftragten und den Minderheitenbeauftragten; eine spezielle Aufsichtsinstanz für Umweltbelange existiert jedoch nicht.

Link öffnet neues FensterBüro des Parlamentarischen Bürgerbeauftragten

Link öffnet neues FensterBüro des Justizkanzlers

Link öffnet neues FensterMinderheitenbeauftragter

1.4. Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

In § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, 808/2019) ist das allgemeine Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Verwaltungsentscheidungen niedergelegt. Dieses Recht steht jedem zu, an den die Entscheidung gerichtet ist oder dessen Rechte, Pflichten oder Interessen unmittelbar von der Entscheidung berührt werden. Außerdem können Entscheidungen, gegen die ein Kommunalrechtsbehelf eingelegt werden kann (z. B. Entscheidungen im Bereich der Flächennutzungsplanung), von allen in der Gemeinde ansässigen Personen angefochten werden, also von allen Personen, Unternehmen usw. mit (Wohn-)Sitz in der Gemeinde, sowie von allen, die in der Gemeinde ein Grundstück besitzen oder bewohnen (§§ 3 und 137 Kommunalverwaltungsgesetz). Im Hinblick auf das Recht auf Beteiligung und die Einlegung von Rechtsbehelfen gibt es keine nennenswerten Unterschiede zwischen juristischen Personen des Privatrechts und natürlichen Personen.

Behörden haben das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn dies im öffentlichen Interesse, dessen Wahrung der betreffenden Behörde obliegt, erforderlich ist (§ 7 VwGVG). Staatliche Behörden, Gemeinden und kommunale Behörden können nach anwendbarem materiellem Recht ebenfalls zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sein. In der Regel ist das regionale EVU-Zentrum (Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt) berechtigt, umweltpolitische Entscheidungen, die von kommunalen Behörden oder anderen staatlichen Stellen getroffen wurden, anzufechten. Beispiele für weitere Behörden, denen dieses Recht zuerkannt werden kann, sind kommunale Umwelt- oder Gesundheitsschutzbehörden, regionale oder nationale Museumsbehörden sowie die Gemeinden selbst.

Der Kommunalrechtsbehelf ist die einzige Form der Popularklage, die das finnische Recht kennt. Es gibt auch keine allgemeinen Bestimmungen, die NRO das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen zuerkennen. In den wichtigsten Umweltangelegenheiten ist das Recht von NRO auf Einlegung von Rechtsbehelfen jedoch im materiellen Recht geregelt (siehe nächsten Abschnitt), und es gibt auch einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden. Das Recht auf Einlegung einer Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgt denselben Grundsätzen wie das Recht, gegen die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, hat ihrerseits das Recht, Berufung einzulegen, wenn das Verwaltungsgericht ihre Entscheidung aufhebt oder abändert (§ 109 VwGVG).

Da das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs Teil der Rechtspflege ist, die unter die gesamtstaatliche Zuständigkeit fällt, ist dieses Recht auch auf den Åland-Inseln durch die gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt. Folglich richtet sich das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs in Umweltangelegenheiten im Allgemeinen nach dem nationalen Recht, das dem geltenden regionalen Recht entspricht.

Rechtsstellung

Verwaltungsverfahren

Gerichtsverfahren

Natürliche und andere juristische Personen

Die Verpflichtung, Parteien im Verwaltungsverfahren anzuhören, ist in der Regel im anwendbaren materiellen Recht (ansonsten im VwVfG) geregelt. Dritte können im Wege einer öffentlichen Konsultation gemäß den geltenden materiellrechtlichen Vorschriften am Verfahren teilnehmen.

Für die Beteiligungsrechte sonstiger juristischer Personen des Privatrechts gelten zumeist dieselben Regeln wie für natürliche Personen.

Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs für unmittelbar Betroffene sowie für Dritte, sofern nach anwendbarem materiellem Recht vorgesehen; alle in der Gemeinde ansässigen Personen bei Angelegenheiten, in denen ein Kommunalrechtsbehelf eingelegt werden kann.

Für das Recht sonstiger juristischer Personen des Privatrechts zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gelten zumeist dieselben Regeln wie bei Einzelpersonen.

NRO

Mit einigen Ausnahmen keine spezifischen Bestimmungen zum Recht auf Beteiligung an Verwaltungsverfahren, d. h., NRO können generell im Rahmen der öffentlichen Anhörung mitwirken.

Das Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist in den wichtigsten Umweltangelegenheiten auf materiellrechtlicher Ebene und wird in gewissem Umfang durch die Rechtsprechung ergänzt. Die NRO muss eingetragen sein, und meist sind bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs (geografisch/Zweck) vorgeschrieben.

Ad-hoc-Gruppen

Mitwirkung durch öffentliche Anhörung; ansonsten in Gestalt der betroffenen Einzelpersonen.

Nein, d. h. nur in Gestalt der betroffenen Einzelpersonen.

Ausländische NRO

Beteiligungsrechte am grenzüberschreitenden UVP-Verfahren; Grenzabkommen und andere Verträge können Rechte in anderen Verfahren vorsehen.

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß den für inländische NRO geltenden Bestimmungen, d. h. meist nach Tätigkeitsbereich, und unter Berücksichtigung möglicher Verpflichtungen aus Grenzabkommen oder anderen Verträgen.

Sonstige

Das anwendbare materielle Recht kann vorsehen, dass staatliche Behörden, Gemeinden und/oder kommunale Behörden vor der Entscheidung konsultiert werden müssen.

Staatliche Behörden, Gemeinden und kommunale Behörden können gemäß dem anwendbaren materiellen Recht oder auf Grundlage des VwGVG zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sein.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Das materielle Umweltrecht enthält häufig spezialgesetzliche Bestimmungen, die meist ein umfassenderes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorsehen, als dies in § 7 VwGVG der Fall ist. So gewährt beispielsweise das Umweltschutzgesetz (USG) allen Personen, deren Rechte oder Interessen von der Angelegenheit berührt sein könnten, ein allgemeines Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, während im Flächennutzungs- und Baugesetz (FBG) ein detaillierterer Rahmen für das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die verschiedenen, nach dem Gesetz vorgesehenen Bau- und Flächennutzungsgenehmigungen enthalten ist.

Über einen längeren Zeitraum hinweg wurden in die sektoralen Rechtsvorschriften Bestimmungen über das Recht von Umwelt-NRO auf Einlegung von Rechtsbehelfen aufgenommen, wobei § 61 Naturschutzgesetz im Jahr 1996 und die §§ 191 und 193 FBG im Jahr 2000 den Anfang machten. Heute enthalten auch andere Gesetze wie das USG, das Wassergesetz, das Abfallgesetz, das Bergbaugesetz, das Bodenabbaugesetz, das Gesetz über das Verkehrssystem und das Straßennetz, das Eisenbahngesetz, das Jagdgesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesetz über das Hochwasserrisikomanagement und das Gesetz über die Organisation der Wasserwirtschaft und der Meeresbewirtschaftung Bestimmungen, die NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigen. Die Bestimmungen des USG gelten für die Anlagen im Sinne der Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive, IED). Die Bestimmungen in den oben genannten Rechtsakten können unterschiedlich ausgestaltet sein, z. B. in der Frage, ob sowohl nationale als auch lokale NRO das Recht haben, Rechtsbehelfe einzulegen, oder ob das Recht nur lokalen und regionalen NRO eingeräumt wird.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie das Gesetz über die Sanierung bestimmter Umweltschäden enthalten einen allgemeinen Verweis sowohl auf das VwGVG als auch auf die sektorspezifischen Gesetze, in denen die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die für das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit relevant sein können, geregelt sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen oder mit Umwelthaftung vom konkreten Fall und von den für das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Bis auf wenige Ausnahmen gibt es keine Sondervorschriften für die Beteiligung an Verwaltungsverfahren. In der Regel können sich NRO im Wege einer öffentlichen Konsultation an Entscheidungsverfahren, bei denen die Anhörung der Öffentlichkeit vorgesehen ist, beteiligen. In den wichtigsten Umweltangelegenheiten ist das Recht von NRO auf Einlegung von Rechtsbehelfen jedoch im materiellen Recht geregelt, und es gibt auch einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema. Die NRO muss eingetragen sein, und meist sind bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs (geografisch/Zweck) vorgeschrieben. So gewährt das USG eingetragenen Vereinen oder Stiftungen, deren Zweck die Förderung des Umwelt-, Gesundheits- oder Naturschutzes oder der allgemeinen Erhaltung der Umwelt ist und deren Tätigkeitsbereich von den infrage stehenden Umweltauswirkungen betroffen ist, ein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Ist der Zusammenhang zwischen dem Zweck der NRO und der angefochtenen Entscheidung nicht sofort ersichtlich – wie beispielsweise bei verschiedenen Einwohner- oder Dorfvereinen –, so ist für das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen in der Regel die jeweilige Vereinssatzung maßgeblich. Es bestehen keine Anforderungen in Bezug auf die Dauer der Tätigkeit oder die Anzahl der Mitglieder.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Das in § 17 Grundgesetz verankerte Grundrecht, die beiden Amtssprachen, Finnisch und Schwedisch, zu verwenden, ist im Sprachengesetz (423/2003) geregelt. Zusätzliche Rechte auf Sprachausübung gelten insbesondere für die indigenen Sámi sowie für andere Gruppen wie Schüler oder Studenten, die Romani oder Gebärdensprache verwenden (siehe Sprachgesetz für die Sámi 1086/2003 und Gesetz über die Grundbildung 628/1998). Nach § 6 Grundgesetz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, und niemand darf ohne triftigen Grund u. a. wegen seiner Abstammung oder Sprache diskriminiert werden. Der Minderheitenbeauftragte überwacht die Einhaltung des Verbots der ethnischen Diskriminierung und fördert die rechtliche Gleichstellung und den rechtlichen Schutz von ethnischen Minderheiten und Ausländern.

Die Rechtsvorschriften für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (VwVfG, VwGVG, GVG und StVG) enthalten zusätzliche Bestimmungen zum Recht auf Sprachausübung. Diese gelten für bestimmte Verfahren, in der Regel aber nicht für Umweltverfahren. In Verwaltungsangelegenheiten können unter bestimmten Bedingungen, vor allem in Angelegenheiten, die von Behördenseite eingeleitet werden, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen für Parteien zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch auch in anderen Fällen möglich, wenn es darum geht, die Rechte der Parteien zu wahren. Gleiches gilt für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, wobei jedoch ein unbedingtes Recht auf Dolmetschleistungen in der mündlichen Verhandlung besteht. In Strafsachen kommt den Sprachenrechten naturgemäß eine noch größere Bedeutung zu. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten muss eine Partei, die weder Finnisch, Schwedisch noch Samisch spricht, in der Regel selbst für die Übersetzung aufkommen, sofern das Gericht aufgrund der Natur des Falles nicht anders entscheidet. Darüber hinaus müssen sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte dafür sorgen, dass Bürger der anderen nordischen Länder die sprachliche Unterstützung erhalten, die sie benötigen (siehe § 52 VwGVG).

Daraus folgt, dass Personen, die keine der in den nordischen Ländern gesprochene Sprache beherrschen und sich an Umweltverfahren beteiligen möchten, in der Regel die notwendigen Übersetzungskosten selbst tragen müssen. Wird jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst sie auch die Kosten notwendiger Übersetzungs- und Dolmetschleistungen. Auf Übersetzungen in Umweltangelegenheiten mit Auslandsbezug wird im Folgenden (siehe Abschnitt 1.8.4) eingegangen.

Im Gegensatz zum übrigen Finnland wird auf den autonomen Åland-Inseln ausschließlich Schwedisch gesprochen. Das gilt für die regionalen und kommunalen ebenso wie für die staatlichen Behörden auf den Inseln, einschließlich der Gerichte. Nach dem Autonomiegesetz für Åland kann vor den regionalen Behörden und Gerichten die finnische Sprache verwendet werden, und das regionale Verwaltungsverfahrensgesetz (Förvaltningslag för landskapet Åland) enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen an regionalen und kommunalen Behörden, die denen des nationalen Verwaltungsverfahrensgesetzes weitgehend entsprechen.

1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder ‑würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Im Hinblick auf die Sachverhaltsprüfung sieht das VwGVG vor, dass das Gericht von sich aus Beweise einholt, soweit dies für ein unparteiisches und faires Verfahren notwendig ist und die Art des Falls dies erfordert (§ 37). Beispielsweise kann das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts bestimmte Beweismittel bei den Parteien anfordern, Gutachten einholen oder eine mündliche Verhandlung oder Ortsbesichtigung anberaumen.

Bei der Prüfung von Rechtsbehelfen erhält das Verwaltungsgericht üblicherweise Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu den Akten genommen wurden (die Anforderung der Akten zusammen mit einer Stellungnahme bei der entsprechenden Behörde ist üblicherweise der erste Schritt bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs). Wie schon oben erwähnt, gilt nach dem VwGVG der Amtsermittlungsgrundsatz.

Ziel ist es, den objektiven Sachverhalt festzustellen. Das Gericht kommt seiner Pflicht nach, indem es zusätzlich zu den Verwaltungsakten die Beweise anfordert, die es für notwendig oder nützlich hält. Beweismittel werden in der Regel bei der betreffenden Behörde angefordert, während die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Die Parteien müssen zu allen dem Gericht neu vorgelegten Beweismitteln gehört werden.

Diesem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend ist die Beweislast der Parteien im Rechtsbehelfsverfahren nicht durch ausdrückliche allgemeine Vorschriften geregelt. Für verschiedene Arten von Fällen und Situationen haben sich bestimmte implizite Grundsätze herausgebildet, von denen einige auch auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union basieren. Zu beachten ist jedoch, dass Fragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung in der Regel in erster Instanz von der Verwaltungsbehörde zu klären sind. Somit besteht die Aufgabe des Gerichts weniger darin, neue Beweismittel zu prüfen, als vielmehr darin, die bereits der Behörde vorgelegten Beweismittel sowie die Einschätzung der Behörde einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Neben der Anforderung von Unterlagen oder Stellungnahmen der Ausgangsbehörde und der Parteien kann das Gericht seine Überprüfung auch auf andere Weise voranbringen:

  • Es kann andere Behörden konsultieren oder eine Ortsbegehung, eine Inaugenscheinnahme oder eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  • Den Parteien steht es frei, eigene Beweismittel zur Stützung ihrer Ansprüche und Argumente vorzulegen.
  • Darüber hinaus können die Parteien das Gericht auffordern, alle ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden einzusetzen.

Das Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob den Anträgen der Parteien stattzugeben ist. Dieser Ermessenspielraum richtet sich nach der Art des Antrags sowie der Art der Angelegenheit, und die betreffende Partei kann sich kann im Rahmen eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts (so diese anfechtbar ist) darauf berufen, dass sich das Gericht geweigert hat, weitere Untersuchungen durchzuführen.

Dem Verwaltungsgericht steht es frei, die Beweise eigenständig zu würdigen und den Sachverhalt neu zu bewerten, es ist bei seiner rechtskräftigen Entscheidung jedoch an die Anträge der Parteien gebunden. Das Gericht ist auch nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden, d. h., die Parteien können sich in der Regel nicht über den Sachverhalt vergleichen. Allerdings wird sich das Gericht in seiner Entscheidung von den Einlassungen der Parteien zu den Beweismitteln leiten lassen. Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht befugt, seine Prüfung auf technische oder andere wissenschaftliche Grundlagen der angefochtenen Entscheidung auszudehnen. Folglich steht es dem Gericht frei, wissenschaftliche Studien oder Sachverständigengutachten infrage zu stellen, unabhängig davon, von wem und auf wessen Antrag sie vorgelegt wurden.

Die ordentlichen Gerichte verfügen im Prinzip über dieselbe grundsätzliche Befugnis zur Würdigung von Beweismitteln, doch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfungsbefugnis der Zivilgerichte normalerweise ausschließlich auf die Ansprüche und Beweismittel der Parteien beschränkt. Dementsprechend sind die Parteien deutlich stärker gefordert, auch wissenschaftliche Beweise beizubringen.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Es gibt keine starren Fristen für die Einführung neuer Beweismittel, sodass neue Beweismittel in der Regel auch im Laufe des Verfahrens eingeführt werden können. Gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann der Rechtsbehelfsführer auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist neue Gründe zur Stützung seines Anspruchs vorbringen, sofern dies nichts an der Sache selbst ändert (§ 41). Vor dem Verwaltungsgericht können auch neue Beweismittel eingeführt werden. Beweismittel, die jedoch im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden können, werden im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Daher sollten die Parteien mit der Beibringung entscheidungsrelevanter Beweismittel nicht bis zum Gerichtsverfahren warten, wenn sie diese Beweismittel bereits während des Verwaltungsverfahrens vorlegen können.

So kann beispielsweise ein neues Sachverständigengutachten, das ein Rechtsbehelfsführer im Rahmen seines Rechtsbehelfs gegen eine Genehmigungsentscheidung beibringt, schlüssig beweisen, dass diese rechtswidrig war, oder das Gericht kann es für erforderlich halten, den Fall zur erneuten Prüfung an die Genehmigungsbehörde zurückzuverweisen. Angesichts seiner Besetzung mit sachkundigen Richtern ist das Verwaltungsgericht Vaasa natürlich besser in der Lage, wissenschaftliche Beweismittel direkt zu würdigen und eine materiellrechtliche Entscheidung auch auf der Basis neuer Beweise zu fällen, doch muss das Gericht darauf achten, dass es nicht übermäßig in das erstinstanzliche Ermessen der Verwaltung eingreift.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Sachverständigengutachten sind für Richter nicht bindend. Das Gericht kann alle in der Sache vorgelegten Beweismittel frei prüfen (sogenannte freie Beweiswürdigung).

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Das Verwaltungsgericht Vaasa, das in Rechtsbehelfssachen nach dem Umweltschutzgesetz (USG) und dem Wassergesetz über eine landesweite Zuständigkeit verfügt, setzt in Natur- und Ingenieurwissenschaften ausgebildete Richter ein und verschafft sich auf diese Weise die für solche Prüfungen erforderliche Fachkompetenz. Auch am Obersten Verwaltungsgericht sind solche sachkundigen Richter tätig, die an Verfahren, die einen Bezug zum USG und dem Wassergesetz aufweisen, mitwirken.

Nicht juristisch ausgebildete Mitglieder von Verwaltungsgerichten, die an der Prüfung von Fällen mit Bezug zum USG und zum Wassergesetz mitwirken, müssen im Gegensatz zu den juristisch ausgebildeten Richtern über einen einschlägigen Hochschulabschluss entsprechend einem Master in Ingenieur- oder Naturwissenschaften verfügen. Darüber hinaus müssen sie mit den Aufgaben vertraut sein, die in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen. Die sachkundigen Richter sind gleichberechtigte Mitglieder des Gerichts. Sie verfügen über eigene Entscheidungsbefugnisse und Stimmrechte und können daher den Umfang der wissenschaftlichen Nachweise, die sie für relevant halten, eigenständig festlegen.

Gerichtlich bestellte Sachverständige können in allen Verfahren (nicht nur in Umweltsachen) herangezogen werden, allerdings kommt dies eher selten vor.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Eine Partei kann sich an einen Sachverständigen ihrer Wahl wenden. Manchmal werden Professoren (auch aus dem Rechtsbereich) und Forscher hinzugezogen. Es gibt keine öffentlichen Register mit Kontaktdaten von Experten für Umweltfragen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Nach § 95 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine Verfahrenspartei der anderen ihre Kosten dann ganz oder teilweise zu erstatten, wenn es insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens unbillig ist, dass diese Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Gängige Praxis ist jedoch, dass die Parteien ihre Kosten jeweils selbst tragen. Dazu gehören Gebühren für eine anwaltliche Vertretung sowie mögliche Kosten für die Erstellung von Sachverständigengutachten oder für andere Beweismittel, die eine Partei von sich aus vorlegt. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist der Staat für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen zuständig, die das Gericht von Amts wegen vorlädt. Die Parteien sind hingegen in der Regel verpflichtet, die von ihnen benannten Zeugen zu entschädigen.

1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der einfache und kostengünstige Zugang zu den Gerichten bildet einen der Eckpfeiler des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Dementsprechend ist bei Umweltverfahren an Verwaltungsgerichten keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. In der Praxis kommt es auch nicht oft vor, dass Einzelpersonen oder NRO einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Üblicher ist dies bei Unternehmen, die als Kläger oder anderweitig betroffene Partei auftreten.

Gemäß VwGVG benötigt ein hinzugezogener Beistand keinen Abschluss in Rechtswissenschaften und auch keine sonstige Fachausbildung; gefordert ist lediglich eine allgemeine Eignung (§ 30 VwGVG). Einzige Ausnahme ist die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs vor dem Obersten Verwaltungsgericht. Ein Antrag auf Aufhebung einer bestandskräftigen Entscheidung oder eines rechtskräftigen Urteils muss gemäß § 118 VwGVG unter Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines zugelassenen Rechtsbeistands gestellt werden, sofern nicht eine Behörde der Antragsteller ist.

Auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten besteht kein Anwaltszwang, doch ist eine anwaltliche Vertretung hier gebräuchlicher. Im Gegensatz zum VwGVG ist nach der GVG eine juristische Qualifikation der Person, die als Rechtsbeistand oder Anwalt auftritt, erforderlich, mit Ausnahme bestimmter Arten von Verfahren (wie beispielsweise Verfahren vor den Gerichten für Grundstückssachen).

Für Umweltjuristen gibt es keine offizielle Zertifizierung, wenn man von Studienabschlüssen und postgradualen Abschlüssen einmal absieht. Allerdings bieten Anwälte sowie Anwaltskanzleien unterschiedlicher Größe eine auf Umweltfragen spezialisierte Rechtsberatung an. Die meisten größeren Kanzleien bieten Dienstleistungen im Bereich Umweltrecht an, wenn auch meist im Zusammenhang mit Unternehmensrecht. Es existiert kein umfassendes Register der auf Umweltrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien oder Anwälte. NRO machen in der Regel keine Werbung für Rechtsdienstleistungen. Die Finnische Anwaltskammer bietet eine Link öffnet neues FensterSuchmaschine, mit der man nach Mitgliedern und Kanzleien anhand von Ort und Fachbereich – einschließlich des Umweltrechts – suchen kann und die auch Kanzleien auf den Åland-Inseln enthält.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Viele – vor allem größere – Rechtsanwaltskanzleien bieten kostenlose Rechtsberatung, oft im Rahmen eigener Pro-bono-Programme. Eine solche kostenlose juristische Beratung können gemeinnützige Vereinigungen, Umwelt-NRO eingeschlossen, in Anspruch nehmen. Es gibt keine allgemein bekannten Pro-bono-Programme, die Einzelpersonen speziell in Umweltangelegenheiten Rechtsbeistand bieten. Insgesamt spielt die kostenlose Rechtsberatung bei Gerichtsverfahren in Umweltsachen keine bedeutende Rolle.

Zur Prozesskostenhilfe siehe Abschnitt 1.7.3.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Private Anwaltskanzleien, die Pro-bono-Unterstützung anbieten, verfügen über eigene Pro-bono-Programme und gewähren ihre Unterstützung nach eigenen Kriterien. Es gibt allerdings keine allgemein bekannten Programme speziell für den Umweltbereich.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?

Ansprechpartner bei der Suche nach Anwaltskanzleien, die eine kostenlose Unterstützung anbieten, ist die Link öffnet neues FensterFinnische Anwaltskammer.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Es gibt keine öffentlichen Register, die die Kontaktdaten von Experten für Umweltfragen enthalten. Die Finnische Anwaltskammer verfügt über eine Link öffnet neues FensterAnwaltssuchmaschine.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

Die folgenden NRO sind in Finnland auf nationaler Ebene aktiv. Es gibt jedoch auch mehrere lokale oder regionale Organisationen, die sich aktiv an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen in ihrer Gemeinde oder Region beteiligen können. Die nationalen NRO können dabei behilflich sein, den Kontakt zu einigen der lokalen Verbände herzustellen.

Link öffnet neues FensterFinnischer Naturschutzverband

Link öffnet neues FensterFinnische Gesellschaft für Natur und Umwelt

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.

Es gibt mehrere internationale NRO, die auch in Finnland tätig sind:

Link öffnet neues FensterBirdLife Finland

Link öffnet neues FensterWWF Finland

1.7. Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1. Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Das Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der internen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG, 434/2003, Kapitel 7a). Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden. Beispielsweise muss gemäß Flächennutzungs- und Baugesetz (FBG) vor dem Gerichtsverfahren ein Rechtsbehelf (Widerspruch) bei der kommunalen Aufsichtsbehörde eingelegt werden, wenn eine Angelegenheit von einem niedrigrangigen Beamten im Rahmen delegierter Befugnisse entschieden wurde.

Die Frist für die Stellung eines Antrags auf verwaltungsbehördliche Überprüfung beträgt nach dem VwVfG 30 Tage, kann jedoch auch kürzer sein, und die Behörde kann verpflichtet sein, den Antrag vorrangig zu bearbeiten. Nach § 187 FBG ist der Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung, auch als „Antrag auf Berichtigung“ bezeichnet, innerhalb von 14 Tagen nach Erlass der Entscheidung schriftlich zu stellen. In der Regel kann man eine Entscheidung nur dann vor Gericht anfechten, wenn man vorher einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung gestellt hat; dies gilt nicht, wenn die ursprüngliche Entscheidung infolge des Antrags abgeändert wird.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.

Nach den allgemeinen Vorschriften des VwVfG müssen Verwaltungsangelegenheiten ohne unangemessene Verzögerung geprüft werden. In Umweltangelegenheiten sind eher die Parteien als die Behörden an bestimmte Fristen gebunden, obwohl es auch Ausnahmen gibt, so z. B. das UVP-Verfahren, bei dem auch für die Behörde Fristen vorgeschrieben sind. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurden zudem neue nationale Rechtsvorschriften verabschiedet, die Fristen für Genehmigungsverfahren enthalten und am 30. Juni 2021 in Kraft getreten sind. Diese Rechtsvorschriften betreffen die behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Da Umweltentscheidungen von einer Vielzahl unterschiedlicher Verwaltungsbehörden getroffen werden, lassen sich keine umfassenden Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit machen. Die Behörden können geschätzte Durchschnittswerte auf ihrer Homepage bereitstellen. Außerdem müssen sie gemäß VwVfG auf Anfrage einen voraussichtlichen Termin für die Entscheidung mitteilen und auf Nachfrage Angaben zum Stand des Verfahrens machen. In den Regionalverwaltungsbehörden, die die großen Umweltgenehmigungsanträge bearbeiten, lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit in den letzten Jahren bei 9 bis 12 Monaten.

Was Fristen und die Angabe von Schätzwerten für die Bearbeitungszeit angeht, entsprechen die regionalen Vorschriften für Verwaltungsverfahren auf den Åland-Inseln weitgehend den Bestimmungen des VwVfG. Sie enthalten jedoch auch die allgemeine Pflicht, Angelegenheiten nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Bearbeitungsbeginn zu entscheiden. Außerdem ist vorgeschrieben, dass die zuständigen Beamten einen jährlichen Bericht erstellen, in dem die Gründe für eine etwaige Überschreitung dieser Frist angegeben werden. Natürlich kann die Bearbeitung von Umweltangelegenheiten weitaus länger dauern. In Angelegenheiten, die von der wichtigsten regionalen Umweltbehörde (Ålands miljö- och hälsoskyddsmyndighet) entschieden werden, ergeht die Entscheidung über die Genehmigung kleinerer Vorhaben (miljögranskning) regulär innerhalb von 6 Monaten, während die Bearbeitungszeit von Umweltgenehmigungen für Vorhaben größeren Ausmaßes (z. B. in den Bereichen IVU und IED) durchschnittlich 15 Monate beträgt.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Das Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der internen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Somit können Verwaltungsentscheidungen, die den Umweltschutz betreffen, in der Regel unmittelbar vor Gericht angefochten werden. Allerdings können solche verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren (auch als „Antrag auf Berichtigung“ bezeichnet) auf materiellrechtlicher Ebene vorgesehen sein. In der Regel ist in Fällen, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, keine interne Überprüfung vorgesehen, sodass die meisten umweltrechtlichen Entscheidungen direkt vor Gericht angefochten werden. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Für Rechtsbehelfsverfahren an den Verwaltungsgerichten sind zumeist keine Fristen vorgesehen. Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht, dass sein Fall ohne unangemessene Verzögerung vor einem Gericht verhandelt wird. Darüber hinaus werden bestimmte Kategorien und Arten von Rechtsbehelfsverfahren nach dem Gesetz als „dringlich“ eingestuft, was in der Praxis eine vorrangige Bearbeitung zur Folge hat. Beispiele für nach dem Gesetz dringliche Umweltangelegenheiten sind detaillierte Rahmenpläne für die Flächennutzung sowie Pläne für öffentliche Straßen, denen kommunale Bedeutung zukommt. Obwohl es keine spezifischen Bestimmungen zu Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gibt, werden diese in der Regel vorrangig bearbeitet und können innerhalb weniger Tage oder im Extremfall noch schneller entschieden werden. Es existiert kein Sanktionssystem für unangemessene Verfahrensverzögerungen. Die Gerichte unterliegen jedoch, ebenso wie die Verwaltungsbehörden, der Aufsicht durch die obersten Rechtsaufsichtsinstanzen sowie der deliktischen und strafrechtlichen Haftung.

Ein Verwaltungsgericht muss auf Antrag eine Schätzung der für die Bearbeitung eines Falls erforderlichen Zeit vorlegen (§ 55 VwGVG).

Die Bearbeitungszeiten für Rechtsbehelfsverfahren an den regionalen Verwaltungsgerichten lagen in den letzten Jahren (Stand Januar 2020) bei rund 10 Monaten in der Kategorie Flächennutzungs- und Bausachen und bei etwas über 12 Monaten bei sonstigen Umweltangelegenheiten. Am Obersten Verwaltungsgericht betrugen die entsprechenden Bearbeitungszeiten etwa 11 bzw. 10 Monate.

Die Verfahrensvorschriften für die ordentlichen Gerichte enthalten detaillierte Bestimmungen zu den Fristen für bestimmte Verfahrensstufen. Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten an Amtsgerichten lagen bei etwas über 9 Monaten bei zivilrechtlichen Streitigkeiten und ca. 4,2 Monaten bei Strafverfahren (2018). An Rechtsmittelgerichten betrug die Bearbeitungszeit für Rechtsmittelsachen etwa 6 Monate. Die durchschnittlichen Zeiten am Obersten Gerichtshof lagen bei ca. 4,3 Monaten für abgelehnte Berufungszulassungen und 18,7 Monaten für Sachentscheidungen.

Seit 2009 gibt es zudem ein Gesetz, das Entschädigungen bei unangemessenen Verzögerungen in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorsieht (Gesetz über die Entschädigung für die überlange Dauer von Gerichtsverfahren (362/2009)). Das Gesetz umfasst nach einer Änderung im Jahr 2013 nun auch die Verfahren an den Verwaltungsgerichten. Es besagt, dass bei dem Gericht der Hauptsache ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, und geht hierbei von einer Entschädigung von 1500 EUR pro Jahr der Verzögerung aus. Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt 10 000 EUR. In Verwaltungsverfahren ist der Entschädigungsanspruch auf diejenigen Personen beschränkt, die von der gerichtlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sind. Somit können NRO in der Regel keinen Entschädigungsanspruch geltend machen.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Bei der Festlegung von Fristen während des Verfahrens verfügen die Gerichte über einen weiten Ermessenspielraum; allerdings müssen diese Fristen angemessen sein. Wird einer Partei eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gesetzt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache nach Ablauf der Frist auch dann entschieden werden kann, wenn die betreffende Stellungnahme bis dahin nicht vorliegt. Die übliche Frist für die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen vor einem Verwaltungsgericht kann drei bis vier Wochen betragen. Eine Partei kann jederzeit eine Fristverlängerung beantragen, wenn ihr die Einhaltung der Frist unmöglich ist.

1.7.2. Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zur Vollstreckbarkeit wird eine rechtsbehelfsfähige Verwaltungsentscheidung erst dann bestandskräftig (saanut lainvoiman, vunnit laga kraft), wenn der (ordentliche) Rechtsweg ausgeschöpft ist (§ 122 VwGVG). Somit führt die Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Regel automatisch dazu, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird (aufschiebende Wirkung). Dasselbe gilt auch für einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung, wenn ein solches Überprüfungsverfahren im materiellen Recht vorgesehen ist. Im Fall eines Kommunalrechtsbehelfs entfaltet die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht automatisch aufschiebende Wirkung.

Ungeachtet dessen steht die Einlegung einer Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht der Vollstreckung der Entscheidung nicht entgegen, wenn eine Zulassung der Berufung erforderlich ist. Die Vollstreckung muss jedoch unterbleiben, wenn die Berufung infolgedessen gegenstandslos wird.

Bei Umwelt- und anderen Genehmigungen besteht oftmals die Möglichkeit, zeitgleich mit der Genehmigung die Aufnahme der betreffenden Arbeiten/Tätigkeiten zu beantragen, unabhängig von der Einlegung eines etwaigen Rechtsbehelfs (siehe Frage 4).

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Wie oben erläutert, gilt grundsätzlich, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung oder ein Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung einer Entscheidung automatisch aufschiebende Wirkung entfaltet. Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der internen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, ist üblicherweise auch im jeweiligen materiellen Recht geregelt, unter welchen Voraussetzungen die (übergeordnete) Behörde vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann. Die Rechtsbehelfsbehörde kann die Vollstreckung der Entscheidung untersagen, wenn die Aufnahme der betreffenden Arbeiten oder Tätigkeiten bereits bewilligt wurde (siehe z. B. § 202 Flächennutzungs- und Baugesetz).

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Bei der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz sind keine speziellen Fristen zu beachten. Da aber die Fristen für einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung ebenso wie die Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags in der Regel recht kurz sind, sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Das Gesetz sieht keine besonderen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Besteht jedoch die Gefahr, dass der Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung durch die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung gegenstandslos würde, spricht dies für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Bei Umwelt- und anderen Genehmigungen besteht oftmals die Möglichkeit, zeitgleich mit der Genehmigung die Aufnahme der betreffenden Arbeiten/Tätigkeiten zu beantragen, unabhängig von der Einlegung eines etwaigen Rechtsbehelfs. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufnahme der Arbeiten/Tätigkeiten im jeweiligen materiellen Recht geregelt sind, können sie unterschiedlich ausgestaltet sein. Üblicherweise gelten jedoch die folgenden Anforderungen:

  • Es liegt ein berechtigter Grund für die sofortige Vollstreckung vor.
  • Die Vollstreckung hat nicht die Erledigung eines etwaigen Rechtsbehelfs zur Folge.
  • Der Antragsteller stellt eine hinreichende Sicherheit.

Die sofortige Aufnahme der Tätigkeit kann entweder gleichzeitig mit der eigentlichen Genehmigung oder auf gesonderten Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (in der Regel 14 Tage) bewilligt werden. In den meisten Fällen wird der Antrag auf Aufnahme der Tätigkeit bei der Genehmigungsbehörde eingereicht und auch von ihr entschieden.

Einige Arten von Entscheidungen sind trotz der Einlegung von Rechtsbehelfen sofort vollstreckbar, sofern das Rechtsmittelgericht nichts anderes entscheidet. Beispiele hierfür sind Entscheidungen zur Einrichtung geschützter Lebensräume oder zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes. Ist die Vollstreckbarkeit nicht spezialgesetzlich geregelt, sieht das VwVfG die allgemeine Möglichkeit vor, eine Entscheidung vor Erlangung der Bestandskraft zu vollstrecken (§ 49 ff. VwVfG). Eine derartige Vollstreckungsanordnung ist zulässig, wenn die Entscheidung ihrem Wesen nach sofort vollstreckbar ist oder wenn ihre Vollstreckung aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht aufgeschoben werden kann. Auch eine solche Entscheidung kann vom Verwaltungsgericht überprüft werden.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Wie oben erläutert, gilt grundsätzlich, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung oder ein Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung einer Entscheidung automatisch aufschiebende Wirkung entfaltet. Ist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs eine Rechtsbehelfszulassung erforderlich, so steht seine Einlegung der Vollstreckung der Entscheidung nicht entgegen. Selbst in diesem Fall muss die Vollstreckung jedoch unterbleiben, wenn sich der Rechtsbehelf durch die Vollstreckung erledigen würde oder wenn das Oberste Verwaltungsgericht die Vollstreckung ablehnt.

Hat die Verwaltungsbehörde einem Betreiber gestattet, die Arbeiten oder Tätigkeiten gemäß der Genehmigungsentscheidung aufzunehmen, und wurde ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, kann das Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde, auf Antrag eines Rechtsbehelfsführer oder von Amts wegen auch prüfen, ob die Bewilligung des Antrags auf Aufnahme der Tätigkeiten rechtmäßig erfolgt ist. Die Klagebefugnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist analog zur Klagebefugnis im Hauptverfahren geregelt. Das Gericht kann die Anordnung aufheben oder abändern oder auf sonstige Weise vorläufigen Rechtsschutz gewähren. In der Regel werden alle Maßnahmen ausgesetzt, die dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die vorläufige – stattgebende oder ablehnende – Entscheidung des Gerichts kann normalerweise nicht gesondert angefochten werden. Die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes kann sich jedoch erneut stellen, wenn die bestandskräftige Entscheidung vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten wird. Es ist jedoch möglich, beispielsweise aufgrund veränderter Umstände beim selben Gericht einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Einigen Gesetzen zufolge (z. B. nach dem Wassergesetz) kann das zuständige Rechtsmittelgericht in erster Instanz auch über die sofortige Aufnahme der Tätigkeit entscheiden oder eine entsprechende Anordnung zusammen mit der Ablehnung des Rechtsbehelfs gegen die Genehmigungsentscheidung erlassen (z. B. USG).

Wer eine einstweilige Anordnung beantragt, muss keine Sicherheit leisten, ungeachtet davon, ob die Vollstreckbarkeit auf einem Bescheid über die sofortige Aufnahme der Tätigkeit oder auf einer anderen Vollstreckungsanordnung basiert.

Eine weitere Form des vorläufigen Rechtsschutzes besteht darin, dass das Gericht im Falle der Aufhebung einer Entscheidung anordnen kann, dass die Verwaltungsentscheidung so lange in Kraft bleibt, bis eine neue Entscheidung ergangen ist. Ein Beispiel dafür wäre ein Fall, in dem eine Entscheidung zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen aufgehoben und zur teilweisen erneuten Prüfung oder zur Wiederholung eines als fehlerhaft erkannten Verfahrens zurückverwiesen wird.

1.7.3. Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

In Verwaltungsgerichtsverfahren wird dem Rechtsbehelfsführer je nach Instanz die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019):

  • Verwaltungsgericht: 260 EUR
  • Oberstes Verwaltungsgericht: 510 EUR

Bestimmte Rechtssachen sind grundsätzlich gebührenfrei, allerdings gilt dies in der Regel nicht für Umweltangelegenheiten. Außerdem können Rechtsbehelfsführern, bei denen es sich um Einzelpersonen handelt, unter bestimmten Umständen die Gebühren erlassen werden. Wesentliche Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass der Rechtsbehelfsführer obsiegt hat.

Keine zusätzlichen Gerichtsgebühren fallen für etwaige weitere Verfahrensstufen an, z. B. für die Prüfung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder einer Inaugenscheinnahme. Auch die Kosten für andere Ermittlungsmaßnahmen des Gerichts wie z. B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens gehen nicht zu Lasten der Parteien.

Legen mehrere Personen gemeinsam einen Rechtsbehelf ein, wird die Gebühr nur einmal berechnet.

Bei Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wird dem Kläger/Rechtsbehelfsführer die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019), wobei entsprechende oder ähnliche Befreiungen gelten wie beim Verwaltungsgerichtsverfahren:

  • Amtsgericht (einschl. des Gerichts für Grundstückssachen): 65–510 EUR
  • Rechtsmittelgericht: 510 EUR (260 EUR in Strafsachen)
  • Oberster Gerichtshof: 510 EUR

Laut einer vom Nationalen Institut für Rechtspolitik in Auftrag gegebenen Studie beliefen sich die Prozesskosten der unterlegenen Partei in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht im Jahr 2008 im Durchschnitt auf 5277 EUR. Eine aktuellere Studie für das gesamte Land liegt derzeit nicht vor. Aber einigen Studien zufolge sind die durchschnittlichen Prozesskosten deutlich gestiegen, auch wenn es hier erhebliche Unterschiede gibt. Nach einer Studie der Finnischen Anwaltskammer betrug der durchschnittliche (mittlere) Stundensatz für Rechtsberatung 200 EUR.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Wer eine einstweilige Anordnung beantragt, muss keine Sicherheit leisten, ungeachtet davon, ob die Vollstreckbarkeit auf einem Bescheid über die sofortige Aufnahme der Tätigkeit oder auf einer anderen Vollstreckungsanordnung basiert.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Staatliche Prozesskostenhilfe wird nach dem Prozesskostenhilfegesetz (257/2002) Personen gewährt, die in einer Rechtssache fachliche Unterstützung benötigen. In Umweltangelegenheiten, in denen die Prozesskosten in der Regel relativ niedrig sind, kommt Prozesskostenhilfe nicht häufig zum Einsatz.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Personen mit Wohnsitz in Finnland oder einem anderen Land der EU oder des EWR. Sie wird auch unabhängig vom Wohnsitz gewährt, wenn der Empfänger Unterstützung in einem Rechtsstreit begehrt, der vor einem finnischen Gericht verhandelt werden muss, oder wenn ein besonderer Grund vorliegt. Die Prozesskostenhilfe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Sie wird Personen, die die Kosten nicht aufbringen können, unentgeltlich gewährt, während andere Berechtigte einen Eigenanteil zahlen müssen.

Die Hilfe deckt die Rechtsberatung sowie notwendige Maßnahmen und die Vertretung vor einem Gericht oder einer anderen Behörde ab. Für die Vertretung bei Gerichtsverfahren kann der Antragsteller zwischen einem öffentlichen Rechtsbeistand oder einem privaten Rechtsanwalt wählen. In anderen Sachen erfolgt die Unterstützung ausschließlich durch öffentliche Rechtsbeistände. Prozesskostenhilfeempfänger sind auch von den Gerichtsgebühren befreit. Nicht gewährt wird Prozesskostenhilfe in Fällen, die juristisch unkompliziert oder von geringer Bedeutung für den Antragsteller sind, sowie in Angelegenheiten, bei denen Voraussetzung für die Einlegung des Rechtsbehelfs beispielsweise die Ansässigkeit in der Gemeinde ist.

Darüber hinaus kann die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller über eine Rechtsschutzversicherung für die betreffende Rechtssache verfügt. Derartige Versicherungen sind recht weit verbreitet, da sie in vielen Arten von Versicherungsverträgen enthalten sind, wie z. B. Hausratversicherung, Kraftfahrzeugversicherung sowie gewerkschaftlichen Versicherungen. Die Leistung einer Rechtsschutzversicherung richtet sich nach der jeweiligen Police, in der der Leistungsumfang sowie Selbstbeteiligung und Erstattungsgrenzen festgelegt sind. In der Regel sind in den Verträgen eine Selbstbeteiligung von 15 % sowie eine maximale Versicherungssumme von 10 000 EUR vorgesehen.

Die Prozesskostenhilfe wird staatlich verwaltet und ist daher unter denselben Voraussetzungen auch auf den Åland-Inseln erhältlich.

Unabhängig von der Prozesskostenhilfe kann ein Angeklagter im Strafverfahren oder während der staatsanwaltlichen Ermittlungen ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

NRO und Unternehmen haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Viele – vor allem größere – Rechtsanwaltskanzleien bieten kostenlose Rechtsberatung, oft im Rahmen eigener Pro-bono-Programme. Eine solche kostenlose juristische Beratung können gemeinnützige Vereinigungen, Umwelt-NRO eingeschlossen, in Anspruch nehmen. Es gibt keine allgemein bekannten Pro-bono-Programme, die Einzelpersonen speziell in Umweltangelegenheiten Rechtsbeistand bieten. Insgesamt spielt die kostenlose Rechtsberatung bei Gerichtsverfahren in Umweltsachen keine bedeutende Rolle.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Abgesehen von der Prozesskostenhilfe und der Pro-bono-Rechtsberatung, die von bestimmten Anwaltskanzleien angeboten wird, sind Rechtsschutzversicherungen in Finnland relativ weit verbreitet. Informationen über die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung in Umweltfällen liegen nicht vor.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Ursprünglich hat das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, im Verwaltungsverfahren keine zentrale Rolle gespielt. Seit der Überarbeitung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes im Jahr 2020 hat sich die Situation jedoch etwas geändert. Gemäß § 95 VwGVG muss eine Partei die Kosten der anderen Partei ganz oder teilweise übernehmen, wenn es im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits unbillig wäre, dass diese Partei ihre eigenen Kosten trägt. Dazu gehören Gebühren für eine anwaltliche Vertretung sowie mögliche Kosten für die Erstellung von Sachverständigengutachten oder für andere Beweismittel, die eine Partei von sich aus vorlegt. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist der Staat für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen zuständig, die das Gericht von Amts wegen vorlädt. Die Parteien sind hingegen in der Regel verpflichtet, die von ihnen benannten Zeugen zu entschädigen.

Das Gericht entscheidet in Anbetracht der Umstände auf Einzelfallbasis, ob ein Verfahrensbeteiligter oder die Behörde, deren Entscheidung angefochten wurde, verpflichtet ist, die Kosten des anderen Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten. Gemäß VwGVG ist hierbei insbesondere dem Ausgang des Verfahrens Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kostenverteilung können auch rechtliche Unklarheiten der Streitsache, die Handlungen der Parteien und die Bedeutung der Angelegenheit für eine Partei berücksichtigt werden. Privatpersonen müssen die Kosten einer Behörde laut VwGVG nur dann übernehmen, wenn sie einen offensichtlich unbegründeten Anspruch geltend gemacht haben. In der Praxis kommt es in Umweltsachen nicht häufig vor, dass private Parteien die Kosten anderer privater Parteien tragen müssen. Es sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, dass bei Verwaltungsgerichtsverfahren üblicherweise relativ geringe Kosten anfallen und private Parteien vor Gericht in den meisten Fällen keine Kostenübernahme geltend machen.

Anders als bei Verwaltungsgerichtsverfahren gilt in Zivilverfahren der allgemeine Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt. Demnach werden der unterlegenen Partei die angemessenen Kosten auferlegt, die der gegnerischen Partei für die von ihr veranlassten notwendigen Maßnahmen entstanden sind. Laut GVG gibt es allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw. die Möglichkeit, die auferlegten Kosten zu mindern, und zwar beispielsweise wenn die Klage leichtfertig erhoben wurde, wenn ein berechtigter Grund für die Weiterverfolgung der verlorenen Klage besteht oder wenn Umstände vorliegen, die die Kostenübernahme aus anderen Gründen offenkundig unzumutbar erscheinen lassen. Stellt die unterlegene Partei die Grundlage oder Angemessenheit der geltend gemachten Kosten infrage, entscheidet das Gericht auf Einzelfallbasis über die Kosten.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Neben den oben genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren, z. B. wenn den Anträgen des Rechtsbehelfsführers stattgegeben wird, kann der für die Kostenentscheidung zuständige Beamte in Einzelfällen mit der Begründung, dass die Erhebung einer Gebühr unangemessen wäre, eine Befreiung anordnen. Obwohl die Gerichtsgebühr zusammen mit der Entscheidung des Gerichts festgesetzt wird, kann sie mittels Antrag auf erneute Prüfung durch den Beamten, der sie festgesetzt hat, gesondert angefochten werden. Die Entscheidung des Beamten kann durch Einlegung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs angefochten werden.

1.7.4. Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Umfassende Informationen über den Zugang zu Gerichten speziell für Umweltangelegenheiten liegen nicht vor. Allgemeine Informationen über verwaltungsrechtliche (und ordentliche) Gerichtsverfahren sind auf der Website des Link öffnet neues Fensterfinnischen Justizsystems erhältlich.

Informationen zu den Rechtsvorschriften sind in der Link öffnet neues FensterFINLEX-Datenbank erhältlich.

Die Link öffnet neues Fensterallgemeine Website der Umweltverwaltung enthält Informationen zu verschiedenen Umweltverfahren, auch zum Zugang zu Gerichten.

Die Websites der vier für Umweltgenehmigungen und wasserrechtliche Genehmigungen zuständigen Link öffnet neues FensterRegionalverwaltungsbehörden enthalten Verzeichnisse der laufenden Genehmigungssachen und der Genehmigungsentscheidungen.

Weitere Informationen zu speziellen Umweltverfahren und zum Zugang zu den Gerichten können beispielsweise auf den Websites der Gemeinden abgerufen werden.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die zuständigen Behörden verpflichtet, in Verwaltungsangelegenheiten beratend tätig zu werden und Fragen und Anfragen zur Inanspruchnahme ihrer Dienste zu beantworten. Die Beratung muss kostenlos erfolgen. In der Umweltgesetzgebung wird die Beratungs- und Auskunftsverpflichtung der Behörden häufig näher präzisiert. Siehe hierzu die nächsten Fragen.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Das Verwaltungsverfahrensgesetz kommt auch in umweltbezogenen Verwaltungsverfahren allgemein zur Anwendung. Neben der allgemeinen Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Beratung anzubieten und Fragen und Anfragen zu beantworten, sehen einige sektorspezifische Umweltgesetze detailliertere Verpflichtungen vor.

Nach dem Umweltschutzgesetz (USG), das z. B. für Anlagen im Sinne der IVU-Richtlinie und der IED gilt, muss die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller die für die Beantragung der Umweltgenehmigung erforderlichen Informationen in elektronischem Format zur Verfügung stellen und darüber hinaus alle anderen interessierten Personen auf elektronischem Wege über anhängige Genehmigungen und Genehmigungsentscheidungen in einem bestimmten Gebiet informieren (§§ 39a, 45 und 86). Diese Verpflichtung betrifft in erster Linie die Regionalverwaltungsbehörden und auch die kommunalen Behörden.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung weist die diesbezügliche Zuständigkeit den Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (den sogenannten EVU-Zentren) zu. Diesen obliegt auch eine allgemeine Beratungspflicht. Diese EVU-Zentren sind auch die im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie zuständigen nationalen Behörden und stellen Informationen über die Wasserwirtschaftsplanung zur Verfügung.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Dies gilt sowohl für Verwaltungsentscheidungen als auch für Urteile (§ 47 VwVfG und § 88 VwGVG). In der Rechtsbehelfsbelehrung sind die Rechtsbehelfsbehörde, die Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, die Rechtsbehelfsfrist und der Beginn dieser Frist anzugeben. Alternativ ist anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage der Rechtsbehelf für unzulässig befunden wurde. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz schreibt ferner vor, dass nicht ordnungsgemäß eingelegte Rechtsbehelfe nicht abgewiesen werden dürfen, wenn keine oder eine unzulängliche Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist (§ 17 VwGVG). Somit darf beispielsweise ein Rechtsbehelf, der wegen einer fehlerhaften Fristangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung verspätet eingelegt wird, nicht wegen Nichteinhaltung der Frist abgewiesen werden.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Das in § 17 Grundgesetz verankerte Grundrecht, die beiden Amtssprachen, Finnisch und Schwedisch, zu verwenden, ist im Sprachengesetz (423/2003) geregelt. Zusätzliche Rechte auf Sprachausübung gelten insbesondere für die indigenen Sámi sowie für andere Gruppen. Nach § 6 Grundgesetz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, und niemand darf ohne triftigen Grund u. a. wegen seiner Abstammung oder Sprache diskriminiert werden. Der Minderheitenbeauftragte überwacht die Einhaltung des Verbots der ethnischen Diskriminierung und fördert die rechtliche Gleichstellung und den rechtlichen Schutz von ethnischen Minderheiten und Ausländern.

Die Rechtsvorschriften für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (VwVfG, VwGVG, GVG und StVG) enthalten zusätzliche Bestimmungen zum Recht auf Sprachausübung. Diese gelten für bestimmte Verfahren, in der Regel aber nicht für Umweltverfahren. In Verwaltungsangelegenheiten können unter bestimmten Bedingungen, vor allem in Angelegenheiten, die von Behördenseite eingeleitet werden, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen für Parteien zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch auch in anderen Fällen möglich, wenn es darum geht, die Rechte der Parteien zu wahren. Gleiches gilt für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, wobei jedoch ein unbedingtes Recht auf Dolmetschleistungen in der mündlichen Verhandlung besteht. In Strafsachen kommt den Sprachenrechten naturgemäß eine noch größere Bedeutung zu. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten muss eine Partei, die weder Finnisch, Schwedisch noch Samisch spricht, in der Regel selbst für die Übersetzung aufkommen, sofern das Gericht aufgrund der Natur des Falles nicht anders entscheidet. Darüber hinaus müssen sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte dafür sorgen, dass Bürger der anderen nordischen Länder die sprachliche Unterstützung erhalten, die sie benötigen.

Daraus folgt, dass Personen, die keine der in den nordischen Ländern gesprochene Sprache beherrschen und sich an Umweltverfahren beteiligen möchten, in der Regel die notwendigen Übersetzungskosten selbst tragen müssen. Wird jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst sie auch die Kosten notwendiger Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.

Im Gegensatz zum übrigen Finnland wird auf den autonomen Åland-Inseln ausschließlich Schwedisch gesprochen. Das gilt für die regionalen und kommunalen ebenso wie für die staatlichen Behörden auf den Inseln, einschließlich der Gerichte. Nach dem Autonomiegesetz für Åland kann vor den regionalen Behörden und Gerichten die finnische Sprache verwendet werden, und das regionale Verwaltungsverfahrensgesetz (Förvaltningslag för landskapet Åland) enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen an regionalen und kommunalen Behörden, die denen des nationalen Verwaltungsverfahrensgesetzes weitgehend entsprechen.

1.8. Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, 252/2017) in Verbindung mit einer ergänzenden Regierungsverordnung (277/2017) geregelt. § 37 UVPG enthält einen allgemeinen Verweis sowohl auf das VwGVG als auch auf die sektoralen Rechtsvorschriften, in denen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die für ein Vorhaben relevant sein können, geregelt sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen (einschließlich der Vorschriften über die Klagebefugnis) im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen vom konkreten Fall und von den für das betreffende Vorhaben geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen.

Anhang I des Gesetzes enthält ein Verzeichnis von Tätigkeiten (Schwellenwerte), für die eine UVP stets erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine staatliche Behörde entscheiden, ob bei anderen Tätigkeiten eine UVP erforderlich ist oder nicht (Screening). In den meisten Fällen handelt es sich bei dieser staatlichen Behörde um das regionale Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (EVU-Zentrum). Bei Vorhaben im Zusammenhang mit Kernkraftwerken ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit die zuständige Behörde. In Fällen, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde oder die Prüfung mit wesentlichen Mängeln behaftet war, hat das EVU-Zentrum nach § 34 UVPG stets das Recht, gegen eine bestandskräftige Genehmigung oder eine andere Bewilligungsentscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wenn die Screening-Entscheidung positiv ausfällt, d. h., wenn festgestellt wird, dass ein Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Folgendes:

  • Die Entscheidung kann vom Bauträger/Betreiber mit verwaltungsgerichtlichem Rechtsbehelf beim regionalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
  • Für das Überprüfungsverfahren gilt das bereits an anderer Stelle erläuterte ordentliche Verfahren für verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe nach dem VwGVG.

Im Fall einer negativen Screening-Entscheidung gilt Folgendes:

  • Die Entscheidung kann erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer bestandskräftigen Genehmigungs- oder sonstigen Bewilligungsentscheidung nach anwendbarem materiellem Recht angefochten werden.
  • Die Verfahrensbedingungen, einschließlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, richten sich danach, wie diese Genehmigungsentscheidung angefochten werden kann (siehe hierzu Fragen 3 bis 5 unten).

Das UVP-Verfahren auf den Åland-Inseln ist durch ein Regionalgesetz (Landskapslag om miljökonsekvensbedömning, 2018:31) und durch eine Regionalverordnung (Landskapsförordning om miljökonsekvensbedömning, 2018:33) geregelt. Anders als bei dem auf nationaler Ebene geltenden Verfahren gibt es keine speziell für das Screening zuständige Behörde, d. h., die für die eigentliche Genehmigungs- oder Bewilligungsentscheidung zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob eine UVP durchgeführt werden muss, wenn diese nicht unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Anfechtung von UVP-Entscheidungen und die Geltendmachung einer fehlerhaften UVP erfolgt nach dem auf nationaler Ebene geltenden Verfahren (siehe oben). Rechtsbehelfe werden entweder beim Verwaltungsgericht Åland oder beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt, je nachdem, welche Verwaltungsbehörde die angefochtene Genehmigungsentscheidung getroffen hat.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

§ 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält einen allgemeinen Verweis sowohl auf das VwGVG als auch auf die sektoralen Rechtsvorschriften, in denen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die für ein Vorhaben relevant sein können, geregelt sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen vom konkreten Fall und von den für das betreffende Vorhaben geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen.

Gegen vorläufige Aussagen der koordinierenden Behörde während der Scoping- oder Abschlussphase des Prüfungsverfahrens kann nicht gesondert Rechtsbehelf eingelegt werden. Stattdessen können gemäß UVPG wesentliche (sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche) Mängel bei der Prüfung gegen eine bestandskräftige Genehmigungsentscheidung geltend gemacht werden. Sofern erforderlich, kann das Gericht die Stichhaltigkeit der strittigen Ergebnisse der UVP würdigen. Eine Beteiligung am UVP-Verfahren ist keine förmliche Voraussetzung für die Anfechtung der Genehmigungsentscheidung oder der ihr vorgeschalteten UVP.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

§ 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält einen allgemeinen Verweis sowohl auf das VwGVG als auch auf die sektoralen Rechtsvorschriften, in denen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die für ein Vorhaben relevant sein können, geregelt sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen (einschließlich der Vorschriften über die Klagebefugnis) im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen vom konkreten Fall und von den für das betreffende Vorhaben geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen (siehe nächste Frage). Der Kommunalrechtsbehelf ist die einzige Form der Popularklage, die das finnische Recht kennt. Es gibt auch keine allgemeinen Bestimmungen, die NRO das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen zuerkennen. In den meisten wichtigen Umweltangelegenheiten sind NRO nach materiellem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt.

So wären beispielsweise bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben zur Grundwassergewinnung die im Wassergesetz enthaltenen Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen anwendbar. Nach dem Wassergesetz ist Genehmigungsbehörde die Regionalverwaltungsbehörde und Rechtsbehelfsbehörde das Verwaltungsgericht Vaasa. Gegen die Entscheidung der Regionalverwaltungsbehörde, eine Genehmigung für das fragliche Grundwassergewinnungsvorhaben zu erteilen, kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Vaasa eingelegt werden, und die Genehmigungsentscheidung kann auch unter Berufung auf Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten werden.

4) Kann man die bestandkräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Sobald die bestandskräftige Genehmigungsentscheidung vorliegt, kann das Gericht sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Screening-Entscheidung überprüfen. Das Gericht verfügt über dieselben Prüfungsbefugnisse wie bei der Überprüfung der Genehmigungsentscheidung. Wesentliche (materiell- oder verfahrensrechtliche) Prüfungsmängel können im Rahmen der Anfechtung der bestandskräftigen Genehmigungsentscheidung geltend gemacht werden. Die Nichtdurchführung einer UVP kann auf ähnliche Weise geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer UVP unabhängig davon prüfen kann, ob eine Screening-Entscheidung ergangen ist oder nicht, sofern es den zur Klärung dieser Frage nötigen Sachverhalt festgestellt hat.

Die Verfahrensvoraussetzungen, einschließlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, richten sich danach, wie diese Entscheidung angefochten werden kann. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen vom konkreten Fall und von den für das betreffende Vorhaben geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen. Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG jeder berechtigt, an den die Entscheidung gerichtet ist oder dessen Rechte, Pflichten oder Interessen unmittelbar von der Entscheidung berührt werden. Das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen ist im materiellen Umweltrecht in der Regel weiter gefasst als im VwGVG.

Nach den wichtigsten Umweltgesetzen wie dem Naturschutzgesetz, dem Flächennutzungs- und Planungsgesetz, dem Umweltschutzgesetz, dem Wassergesetz, dem Abfallgesetz, dem Bergbaugesetz, dem Gesetz über das Verkehrssystem und das Straßennetz, dem Eisenbahngesetz usw. sind NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt. Diese materiellrechtlichen Bestimmungen können sich z. B. in der Frage unterscheiden, ob sowohl nationale als auch lokale NRO Rechtsbehelfe einlegen können oder ob das Recht nur lokalen und regionalen NRO vorbehalten ist. Für ausländische NRO gelten dieselben Regeln wie für nationale NRO, und die oben genannten Unterschiede in den sektoralen Rechtsvorschriften können bei der Frage, ob eine ausländische NRO zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt ist, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Sobald die bestandskräftige Genehmigungsentscheidung vorliegt, kann das Gericht sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Screening-Entscheidung überprüfen. Das Gericht verfügt über dieselben Prüfungsbefugnisse wie bei der Überprüfung der Genehmigungsentscheidung. Wesentliche (materiell- oder verfahrensrechtliche) Prüfungsmängel können im Rahmen der Anfechtung der bestandskräftigen Genehmigungsentscheidung geltend gemacht werden. Die Nichtdurchführung einer UVP kann auf ähnliche Weise geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer UVP unabhängig davon prüfen kann, ob eine Screening-Entscheidung ergangen ist oder nicht, sofern es den zur Klärung dieser Frage nötigen Sachverhalt festgestellt hat.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Wenn eine UVP-Screening-Entscheidung positiv ausfällt, d. h., wenn festgestellt wird, dass ein Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Folgendes:

  • Die Entscheidung kann vom Bauträger/Betreiber mit verwaltungsgerichtlichem Rechtsbehelf beim regionalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
  • Für das Überprüfungsverfahren gilt das bereits an anderer Stelle erläuterte ordentliche Verfahren für verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe nach dem VwGVG.

Im Fall einer negativen Screening-Entscheidung gilt Folgendes:

  • Die Entscheidung kann erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer bestandskräftigen Genehmigungs- oder sonstigen Bewilligungsentscheidung angefochten werden.
  • Die Verfahrensbedingungen, einschließlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, richten sich danach, wie diese Genehmigungsentscheidung angefochten werden kann.

Im Allgemeinen können die materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte der UVP im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine bestandskräftige Genehmigungs- oder sonstige Bewilligungsentscheidung gemäß den für das betreffende Vorhaben geltenden sektoralen Rechtsvorschriften angefochten werden. Die Nichtdurchführung einer UVP kann auf ähnliche Weise im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die bestandskräftige Genehmigungs- oder sonstige Bewilligungsentscheidung geltend gemacht werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden. Gemäß dem Flächennutzungs- und Baugesetz muss beispielsweise vor dem Gerichtsverfahren ein Rechtsbehelf (Widerspruch) bei der kommunalen Aufsichtsbehörde eingelegt werden, wenn eine Angelegenheit von einem niedrigrangigen Beamten im Rahmen delegierter Befugnisse entschieden wurde. Im Allgemeinen sieht das materielle Recht nur selten eine verwaltungsrechtliche Überprüfung der Tätigkeiten vor, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Eine Beteiligung am Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren) ist keine förmliche Voraussetzung für die Anfechtung der Zustimmungsentscheidung oder der ihr vorgeschalteten UVP.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zu einem fairen und ausgewogenen Gerichtsverfahren. Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Rechtsbehelfsbehörde oder das Verwaltungsgericht für die Durchführung des Verfahrens und die Prüfung des Falls zuständig. Im Hinblick auf die Sachverhaltsprüfung sieht das VwGVG vor, dass das Gericht von sich aus Beweise einholt, soweit dies für ein unparteiisches und faires Verfahren notwendig ist und die Art des Falls dies erfordert. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen, die das Gericht von Amts wegen vorlädt, ist eine staatliche Aufgabe. Die Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, nimmt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren teil und ist verpflichtet, bei der Darlegung des Sachverhalts vor Gericht öffentliche und private Interessen in angemessener Weise gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 37 VwGVG).

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung regeln nicht ausdrücklich, was unter einem „zügigen Gerichtsverfahren“ zu verstehen ist. Für Rechtsbehelfsverfahren an den Verwaltungsgerichten sind zumeist keine Fristen vorgesehen. Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht, dass sein Fall ohne unangemessene Verzögerung vor einem Gericht verhandelt wird.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vollstreckbarkeit und vorläufiger Rechtsschutz richten sich nach dem für die Genehmigungsentscheidung geltenden Verfahren. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens keine Genehmigungs- oder sonstige Bewilligungsentscheidung erforderlich ist und mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde, obwohl die vorgeschriebene UVP nicht erfolgt ist, ist die zuständige regionale Verwaltungsbehörde laut dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) befugt, die Durchführung des Vorhabens auszusetzen, bis die UVP erfolgt ist.

1.8.2. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.

Zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Umweltschutzgesetz (USG) für Tätigkeiten, die zu einer Belastung der Umwelt führen können (Umweltgenehmigungen), sind die vier Regionalverwaltungsbehörden (AVI, RFV) und die kommunalen Umweltbehörden befugt. Das Genehmigungssystem gilt für Tätigkeiten von Tierheimen bis hin zu industriellen Großanlagen (IVU/IED), und Genehmigungen können auch mit entsprechenden Genehmigungen nach dem Wassergesetz gebündelt werden. Angefochten werden können Genehmigungsentscheidungen mit einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Vaasa, das die landesweite Zuständigkeit für Rechtssachen nach USG besitzt und mit sachkundigen Richtern besetzt ist, die über Qualifikationen im Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften verfügen. Eine Ausnahme bilden die autonomen Åland-Inseln, die über eigene Rechtsvorschriften zum Umweltschutz verfügen. Die entsprechenden regionalrechtlichen Genehmigungsentscheidungen werden von der Umwelt- und Gesundheitsbehörde Åland (Ålands miljö- och hälsoskyddsmyndighet) getroffen und im Rechtsbehelfsverfahren vom Verwaltungsgericht Åland überprüft.

Das Umweltschutzgesetz regelt nicht nur das Verwaltungsverfahren für Genehmigungen, sondern enthält auch besondere Bestimmungen zu Gerichtsverfahren. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ist etwas weiter gefasst als in den Standardbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und steht Personen zu, deren Rechte oder Interessen von der Angelegenheit berührt sein können. Ebenso gilt es für eingetragene Vereine oder Stiftungen, deren Zweck die Förderung des Umwelt-, Gesundheits- oder Naturschutzes oder der allgemeinen Erhaltung der Umwelt ist und deren Tätigkeitsbereich von den infrage stehenden Umweltauswirkungen betroffen ist. Auch bestimmte Behörden können Entscheidungen nach dem USG anfechten. Die Teilnahme am behördlichen Genehmigungsverfahren ist keine Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten.

In manchen Fällen unterscheiden sich die Anfangsphasen von Gerichtsverfahren nach dem USG von denen des allgemeinen Rechtsbehelfsverfahrens. So muss das Gericht die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine Umweltgenehmigung durch einen Antragsteller öffentlich bekanntmachen, indem es diese mindestens 14 Tage lang auf seiner Website veröffentlicht. So erhalten Dritte die Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 196 USG und § 62a VwVfG). Informationen über die öffentliche Bekanntmachung sind auch auf der Website der Gemeinde in dem von der Tätigkeit betroffenen Gebiet zu veröffentlichen (§ 108 Kommunalverwaltungsgesetz). Gleiches gilt für das gerichtliche Urteil.

1) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die bestandskräftige Entscheidung anfechtbar?

Das Umweltschutzgesetz (USG) enthält einige spezifische Regelungen zu Gerichtsverfahren. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ist etwas weiter gefasst als in den Standardbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und steht Personen zu, deren Rechte oder Interessen von der Angelegenheit berührt sein können. Auch Umwelt-NRO, d. h. eingetragene Vereine oder Stiftungen, deren Zweck die Förderung des Umwelt-, Gesundheits- oder Naturschutzes oder der allgemeinen Erhaltung der Umwelt ist und deren Tätigkeitsbereich von den infrage stehenden Umweltauswirkungen betroffen ist, sind zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt. Für ausländische NRO gelten dieselben Regeln. Auch bestimmte Behörden können Entscheidungen nach dem USG anfechten.

Die Genehmigungsbehörde muss die Beantragung einer Genehmigung öffentlich bekanntmachen, indem sie diese mindestens 30 Tage lang auf ihrer Website veröffentlicht. So erhalten Dritte eine Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 44 USG und § 62a VwVfG). Informationen über die öffentliche Bekanntmachung sind auch auf der Website der Gemeinde in dem von der Tätigkeit betroffenen Gebiet zu veröffentlichen (§ 108 Kommunalverwaltungsgesetz). Außerdem muss die staatliche Umweltgenehmigungsbehörde auf ihrer Website eine Zusammenfassung des Genehmigungsantrags sowie die sonstigen wesentlichen Inhalte des Antrags veröffentlichen.

Die betroffenen Parteien können Einspruch einlegen, und auch sonstige Dritte können eine Stellungnahme abgeben. Eine Beteiligung am Genehmigungsverfahren ist keine Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten. Zusätzlich zu den sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich der Zustellung und Veröffentlichung von Genehmigungsentscheidungen muss die Genehmigungsbehörde jedoch jedem, der während des Verfahrens Einspruch eingelegt hat oder eine solche Mitteilung beantragt hat, ihre Entscheidung gesondert mitteilen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Das Screening von Anlagen, die unter die IVU-Richtlinie/IED fallen, ist nicht spezifisch geregelt. Das Screening-Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Abschnitt 1.8.1). Dies bedeutet, dass die oben beschriebenen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) über das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen und den Zugang zu Gerichten zur Anwendung kommen, wenn eine Screening-Entscheidung, die sich auf eine IVU-/IED-Anlage bezieht, angefochten wird.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Das Scoping von Anlagen, die unter die IVU-Richtlinie/IED fallen, ist nicht spezifisch geregelt. Das Scoping-Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Abschnitt 1.8.1). Dies bedeutet, dass die oben beschriebenen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) über das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen und den Zugang zu Gerichten zur Anwendung kommen, wenn eine Scoping-Entscheidung, die sich auf eine IVU-/IED-Anlage bezieht, angefochten wird.

4) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Genehmigungsbehörde muss den Genehmigungsantrag für eine Dauer von mindestens 30 Tagen auf ihrer Website sowie auf den Websites der Gemeinden, die sich in dem von der Tätigkeit betroffenen Gebiet befinden, bekanntmachen. Außerdem muss die staatliche Umweltgenehmigungsbehörde auf ihrer Website eine Zusammenfassung des Genehmigungsantrags sowie die sonstigen wesentlichen Inhalte des Antrags veröffentlichen. Die betroffenen Parteien können Einspruch einlegen, und auch sonstige Dritte können eine Stellungnahme abgeben. Entscheidungen der Genehmigungsbehörden nach dem Umweltschutzgesetz (USG) können innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Vaasa angefochten werden.

5) Kann die Öffentlichkeit die bestandskräftige Genehmigung anfechten?

Das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltschutzgesetz (USG) ist etwas weiter gefasst als nach den Standardbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) (siehe hierzu Frage 2); eine allgemeine Klage im Stile der Popularklage gibt es jedoch nicht. Ein Rechtsbehelf gegen die bestandskräftige Genehmigungs- oder Bewilligungsentscheidung nach dem USG steht nur Personen offen, die nach § 191 des Gesetzes zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sind.

6) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die Zuständigkeit des Gerichts und seine Prüfungskompetenz sind identisch ausgestaltet wie bei anderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen. Geprüft werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Sachverhalts- und technischen Feststellungen. Um ausreichende Sachkenntnis zu gewährleisten, gibt es am Verwaltungsgericht Vaasa auch eine Reihe von sachkundigen Richtern, die statt einer juristischen eine natur- bzw. ingenieurwissenschaftliche Ausbildung haben. Bei Entscheidungen über Rechtssachen nach dem Umweltschutzgesetz (USG) oder Wassergesetz setzt sich das Gericht aus zwei juristisch ausgebildeten Richtern und einem oder zwei sachkundigen Richtern zusammen statt wie sonst aus drei Juristen. Da auf den Åland-Inseln weder das nationale Umweltschutzgesetz noch die damit zusammenhängenden Sondervorschriften über die Besetzung des Gerichts gelten, werden entsprechende Rechtsbehelfe gegen Genehmigungsentscheidung am Verwaltungsgericht von Åland nach dem ordentlichen Verwaltungsgerichtsverfahren verhandelt.

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Vaasa kann Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden. Auch dort sind Richter mit natur- bzw. ingenieurwissenschaftlicher Ausbildung beschäftigt, allerdings auf Teilzeitbasis. Diese sachkundigen Richter wirken auch an Entscheidungen über Rechtsbehelfe mit, die gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Åland in Umweltschutz- und Wassersachen eingelegt werden.

Das USG benennt die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde und verpflichtet die Gemeinden, eine kommunale Stelle anzugeben, die die Aufgaben der lokalen Aufsichtsbehörde wahrnimmt und die Einhaltung des Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften überwacht. Auf gesamtstaatlicher Ebene ist nach dem USG das EVU-Zentrum die für Umweltfragen zuständige Aufsichtsbehörde. In Kapitel 18 USG sind die Vollstreckungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde festgelegt, d. h. die Befugnis der Behörde, gegen Personen, die das USG verletzen, mit Mitteln des Verwaltungszwangs vorzugehen. Je nach Sachlage kann sie die Erfüllung von Genehmigungsauflagen, die Prävention oder Beseitigung von Umweltschäden anordnen oder einen Antrag an die Genehmigungsbehörde auf Entzug der Genehmigung stellen. Im Prinzip kann jedermann einen Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen bei der Aufsichtsbehörde stellen, allerdings ist in manchen Umweltgesetzen speziell geregelt, wer zur Stellung eines solchen Antrags berechtigt ist. Gegen eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel 18 USG kann ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Vaasa eingelegt werden.

7) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Gegen Entscheidungen der nach dem Umweltgesetz (USG) zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Vaasa eingelegt werden.

8) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Im Umweltschutzgesetz (USG) ist in einigen Fällen die Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens vorgesehen, etwa bei Überwachungs- und Kontrollplänen und Fischereiangelegenheiten, die in erster Instanz von der zuständigen Aufsichtsbehörde beschieden werden. Der Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung wird in diesen Fällen bei der Genehmigungsbehörde gestellt. Außerdem können Betreiber bei der staatlichen Umweltgenehmigungsbehörde (der Regionalverwaltungsbehörde) die verwaltungsbehördliche Überprüfung von Entscheidungen der staatlichen Aufsichtsbehörde (Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt, EVU-Zentrum) darüber, eine Genehmigung einer Überprüfung zu unterziehen, beantragen, sobald die Europäische Kommission ihre Entscheidung über die Schlussfolgerungen bezüglich der Haupttätigkeit einer unter die IED fallenden Anlage veröffentlicht hat. In diesem Fall kann diese Entscheidung des EVU-Zentrums nicht gesondert angefochten werden. Entscheidungen der staatlichen Umweltgenehmigungsbehörde nach dem USG können direkt beim Verwaltungsgericht Vaasa angefochten werden.

9) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Eine Beteiligung am Genehmigungsverfahren ist keine Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten. Zusätzlich zu den sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich der Zustellung und Veröffentlichung von Genehmigungsentscheidungen muss die Genehmigungsbehörde jedoch jedem, der während des Verfahrens Einspruch eingelegt hat oder eine solche Mitteilung beantragt hat, ihre Entscheidung gesondert mitteilen.

10) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Das Umweltschutzgesetz (USG) oder die anderen nationalen Rechtsvorschriften zu IVU-/IED-Anlagen enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zu einem fairen und ausgewogenen Gerichtsverfahren. Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Rechtsbehelfsbehörde oder das Verwaltungsgericht für die Durchführung des Verfahrens und die Prüfung des Falls zuständig. Am Verwaltungsgericht Vaasa, das in Rechtsbehelfssachen nach dem USG über eine landesweite Zuständigkeit verfügt, sind sachkundige Richter mit einschlägigen Qualifikationen im Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften tätig. So wird sichergestellt, dass das Gericht über ausreichende Expertise verfügt. Auch am Obersten Verwaltungsgericht sind zwei sachkundige Richter tätig, die ihre Fachkenntnisse in Verfahren mit USG-Bezug einbringen. Im Hinblick auf die Sachverhaltsprüfung sieht das VwGVG vor, dass das Gericht von sich aus Beweise einholt, soweit dies für ein unparteiisches und faires Verfahren notwendig ist und die Art des Falls dies erfordert. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen, die das Gericht von Amts wegen vorlädt, ist eine staatliche Aufgabe. Die Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, nimmt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren teil und ist verpflichtet, bei der Darlegung des Sachverhalts vor Gericht öffentliche und private Interessen in angemessener Weise gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 37 VwGVG).

11) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Umweltschutzgesetz (USG) oder andere nationale Rechtsvorschriften über IVU-/IED-Anlagen regeln nicht ausdrücklich, was unter einem „zügigen Gerichtsverfahren“ zu verstehen ist. Für Rechtsbehelfsverfahren an den Verwaltungsgerichten sind zumeist keine Fristen vorgesehen. Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht, dass sein Fall ohne unangemessene Verzögerung vor einem Gericht verhandelt wird.

12) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren, so auch bei Umweltgenehmigungssachen, gilt die allgemeine Regel, dass Verwaltungsentscheidungen erst vollstreckt werden können, nachdem alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung ausgeschöpft bzw. die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Somit hat das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Umweltgenehmigungsentscheidung in der Regel zur Folge, dass die genehmigte Tätigkeit so lange nicht aufgenommen werden darf, bis das Gericht über die Angelegenheit entschieden hat. In Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist, kann die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen – entweder zusammen mit der Genehmigungsentscheidung oder kurz danach durch eine gesonderte Entscheidung – trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs eine einstweilige Anordnung zur sofortigen Vollstreckung der Genehmigung erlassen. Das Gericht ist befugt, diese Anordnung zu prüfen und die Vollstreckung der Genehmigung auszusetzen. (Dieses System des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Abschnitt 1.7.2 eingehender erläutert.)

13) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Umfassende Informationen über den Zugang zu Gerichten speziell für Umwelt- oder IED-Sachen liegen nicht vor. Allgemeine Informationen über verwaltungsrechtliche (und ordentliche) Gerichtsverfahren sind auf der Website des Link öffnet neues Fensterfinnischen Justizsystems erhältlich.

Nach dem Umweltschutzgesetz (USG) wird der elektronische Zugang zu Informationen dahingehend gefördert, dass jedermann das Recht hat, über Genehmigungen, die in einem bestimmten Bereich beantragt oder erteilt wurden, auf elektronischem Weg informiert zu werden, sofern die Informationssysteme der betreffenden Behörde in der Lage sind, solche Anfragen entgegenzunehmen und Nachrichten automatisch zu versenden. Die Websites der vier für Umweltgenehmigungen und wasserrechtliche Genehmigungen zuständigen Link öffnet neues FensterRegionalverwaltungsbehörden enthalten Verzeichnisse der laufenden Genehmigungssachen und der Genehmigungsentscheidungen sowie allgemeine Informationen zum Zugang zu Gerichten.

Allgemeine Informationen zu den Umweltgenehmigungsverfahren und umfassendere Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind auf der gemeinsamen Website der Link öffnet neues Fensterfinnischen Umweltverwaltung erhältlich (nähere Informationen sind auf der finnischen Website verfügbar).

1.8.3. Umwelthaftung[1]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

In Finnland wurde die Umwelthaftungsrichtlinie durch das Gesetz über die Sanierung bestimmter Umweltschäden (383/2009) umgesetzt, das am 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist (auch bekannt als „Umwelthaftungsgesetz“), sowie durch Änderungen des Naturschutzgesetzes, des Umweltschutzgesetzes (USG), des Wassergesetzes, des Gentechnikgesetzes und des Gesetzes über den Transport gefährlicher Stoffe. Auf der Grundlage des Umwelthaftungsgesetzes hat die Regierung auch eine Verordnung über die Sanierung bestimmter Umweltschäden (713/2009) und die Umwelthaftungsverordnung erlassen.

Das Umwelthaftungsgesetz regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Umweltschäden an geschützten Arten, Lebensräumen und Gewässern sowie die Haftung für die Kosten dieser Maßnahmen. Das USG, das Wassergesetz, das Naturschutzgesetz und das Gentechnikgesetz regeln, wie Behörden gemäß dem Umwelthaftungsgesetz Anordnungen zur Beseitigung erheblicher Umweltschäden erlassen können, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fallen. In diesen Fällen kommen die in dem betreffenden Rechtsakt vorgesehenen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Anwendung. Im Wege der Verweisung gilt das USG auch für die Beseitigung von Schäden, die durch die Beförderung gefährlicher Güter verursacht werden.

Rechtsbehelfe gegen die behördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und die jeweilige Kostenentscheidung sind in dem Gesetz geregelt, dessen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen (§ 17 Umwelthaftungsgesetz). Das bedeutet, dass das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ebenfalls in dem betreffenden Rechtsakt geregelt ist und daher je nach geltendem Recht unterschiedlich ausgestaltet sein kann. In all diesen Rechtsakten ist das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen etwas weiter gefasst als nach den Standardbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG). In Fällen, die in den Anwendungsbereich des Wassergesetzes und des USG fallen, ist der Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Vaasa einzulegen. In Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Naturschutzgesetzes fallen, ist der Rechtsbehelf bei einem regionalen Verwaltungsgericht einzulegen. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Ausschusses für Gentechnik (geenitekniikan lautakunta) nach dem Gentechnikgesetz kann gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Weitere Informationen zur Sanierung von Umweltschäden und zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in finnisches Recht enthält der Bericht „Link öffnet neues FensterRemediation of Significant Environmental Damage“ (Sanierung erheblicher Umweltschäden) des Umweltministeriums aus dem Jahr 2012.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Rechtsbehelfe gegen die behördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und die jeweilige Kostenentscheidung sind in dem Gesetz geregelt, dessen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen (§ 17 Umwelthaftungsgesetz). In Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Wassergesetzes und des Umweltschutzgesetzes (USG) fallen, muss der Rechtsbehelf innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Vaasa eingelegt werden. In Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Naturschutzgesetzes fallen, ist der Rechtsbehelf innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei einem regionalen Verwaltungsgericht einzulegen. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Ausschusses für Gentechnik nach dem Gentechnikgesetz kann innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Jeder, der einen Umweltschaden feststellt, kann ihn der Aufsichtsbehörde melden. Zuständig ist in der Regel das nächstgelegene regionale Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (EVU-Zentrum) oder der Ausschuss für Gentechnik. Bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde finden die im anwendbaren Rechtsakt festgelegten Bestimmungen über das Recht auf Einleitung eines (Verwaltungsvollstreckungs-)Verfahrens Anwendung. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist schriftlich einzuleiten. Darüber hinaus gelten jedoch keine besonderen inhaltlichen Anforderungen an die Stellung einer Aufforderung zum Tätigwerden. Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Umweltschäden können von Betroffenen, NRO oder anderen staatlichen oder kommunalen Behörden eingeleitet werden.

Bei der Behörde, bei der das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, handelt es sich in der Regel um die Behörde, welcher der Schaden zu melden ist. Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Wassergesetz werden jedoch von der Regionalverwaltungsbehörde eingeleitet.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Nach finnischem Recht sind bei der Geltendmachung eines Umweltschadens keine besonderen Plausibilitätsanforderungen zu beachten. Besteht ein begründeter Verdacht, dass erhebliche Umweltschäden eingetreten sind, ist die zuständige Behörde, in der Regel das regionale EVU-Zentrum, zu kontaktieren. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, Umfang und Ausmaß des Schadens zu beurteilen und gegebenenfalls ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Die zuständigen Behörden können bei der Beurteilung der Schadensschwere auf die Unterstützung anderer sachkundiger Behörden zurückgreifen.

In der Praxis müssen die Behörden, um Sanierungsmaßnahmen durchsetzen zu können, feststellen, wer den Schaden verursacht hat, und nachweisen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der von der Vollstreckungsmaßnahme betroffenen Tätigkeit des Betreibers besteht. Wird ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Umweltschäden durch eine Mitteilung eines Betroffenen oder einer NRO eingeleitet, so ist es nicht deren Pflicht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Es kann jedoch vorkommen, dass auch die Ermittlungen der zuständigen Behörde nicht erfolgreich sind.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten?

Bei der Beurteilung des Umfangs von Umweltschäden und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen muss die Behörde andere betroffene Parteien wie Grundeigentümer und Bewohner anhören. Gemäß den Verwaltungsvollstreckungsverfahren haben die betroffenen Parteien, einschließlich der berechtigten NRO, das Recht, angehört zu werden, bevor die Behörde über Sanierungsmaßnahmen entscheidet. In der Regel ist Gegenstand der Anhörung der vom schädigenden Betreiber ausgearbeitete Sanierungsvorschlag.

Nach dem VwVfG müssen Entscheidungen der zuständigen Behörde schriftlich ergehen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Die Behörde muss ihre Entscheidung dem Betroffenen und anderen ihr bekannten Personen, die das Recht haben, eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO, unverzüglich zustellen. Die Entscheidung wird in der Regel an die von der betreffenden Person angegebene Anschrift übermittelt. Die materiellrechtlichen Vorschriften enthalten keine Fristen für den Abschluss des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Weder ist im materiellen Umweltrecht ein erweitertes Recht vorgesehen, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens zum Tätigwerden aufzufordern, noch werden diese Fälle vom Anwendungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Je nach materiellem Recht können sich die Zuständigkeiten der verschiedenen Behörden und auch die Pflichten der Betreiber im Fall eines unmittelbar drohenden Schadens unterscheiden.

Nach dem Wassergesetz hat ein Betreiber, der einen Schaden verursacht oder eine unmittelbare Gefahr herbeigeführt hat, unverzüglich die staatliche Aufsichtsbehörde (regionales Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt, EVU-Zentrum) in Kenntnis zu setzen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden zu treffen. Nach dem Wassergesetz kann das EVU-Zentrum nicht selbst entscheiden, ob Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, sondern muss ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren bei der Regionalverwaltungsbehörde einleiten, sofern der Betreiber dies nicht bereits getan hat.

Nach dem Umweltschutzgesetz (USG) muss der Betreiber dem EVU-Zentrum unverzüglich jeden erheblichen Schaden und die unmittelbare Gefahr des Eintritts eines solchen Schadens melden. Im Falle eines Naturschadens hat der Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr verursacht hat, das als Aufsichtsbehörde tätig werdende EVU-Zentrum unverzüglich zu unterrichten und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung dieses Schadens zu ergreifen. In diesen Fällen entscheidet das EVU-Zentrum sowohl über das Ergreifen von Sofortmaßnahmen zur Schadensverhütung als auch über die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die regionalen Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (EVU-Zentren) können Anordnungen nach dem Naturschutzgesetz und dem Umweltschutzgesetz (USG) erteilen; die Regionalverwaltungsbehörden können Anordnungen nach dem Wassergesetz erteilen und der Ausschuss für Gentechnik ist für Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz zuständig. Auf Ebene der 13 regionalen EVU-Zentren gibt es Abteilungen für Umwelt und natürliche Ressourcen, die sich mit der Sanierung von Umweltschäden befassen. Besteht begründeter Verdacht, dass erhebliche Umweltschäden eingetreten sind, so sind in erster Linie das regionale EVU-Zentrum und in dringenden Fällen die lokalen Rettungsdienste zu kontaktieren.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist im finnischen Umweltrecht nicht vorgesehen. Die Sanierungsanordnung einer zuständigen Behörde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, kann direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

1.8.4. Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

In Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Übereinkommen von Espoo) sowie anderer internationaler Verpflichtungen enthält das finnische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bestimmungen zu Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt des Hoheitsgebiets eines anderen Landes zu rechnen ist. So muss die zuständige UVP-Behörde das Umweltministerium benachrichtigen, das für die Abstimmung mit anderen betroffenen Staaten verantwortlich ist.

Die betroffenen Staaten werden über das anstehende Vorhaben in Kenntnis gesetzt und erhalten Informationen über dessen grenzübergreifende Auswirkungen sowie über das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren. Dazu gehören im Allgemeinen auch Übersetzungen, soweit sie zum Verständnis der betreffenden Angelegenheit notwendig sind, sowie Informationen zu möglichen öffentlichen Anhörungen im Zielland oder in Finnland. Behörden und Mitglieder der Öffentlichkeit können dem Ministerium ihren Wunsch zur Beteiligung am Prüfungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen. Anschließend wird im Nachbarland eine öffentliche Anhörung entsprechend dem inländischen UVP-Verfahren organisiert, gewöhnlich durch eine Kontaktbehörde im betreffenden Staat. Das Gesetz gibt zwar keinen geografischen Geltungsbereich der Informationspflicht für die Anhörung vor, schränkt aber auch das Recht auf Stellungnahme nicht ein. Die Kosten notwendiger Übersetzungen werden vom Bauträger übernommen. Das Umweltministerium ist auch für die Koordinierung der öffentlichen Anhörung und für die Übermittlung der Bemerkungen finnischer Teilnehmer in Fällen verantwortlich, in denen ein ausländisches Vorhaben möglicherweise Auswirkungen auf Finnland hat.

Das Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (200/2005) enthält ähnliche Bestimmungen in Bezug auf die strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Im Hinblick auf Flächennutzungspläne wurde das Protokoll durch das Flächennutzungs- und Baugesetz in finnisches Recht umgesetzt.

Für bestimmte Tätigkeiten wie z. B. Anlagen im Sinne der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) gelten eigene Regeln. Nach dem Umweltschutzgesetz (USG) muss die staatliche Umweltgenehmigungsbehörde einem anderen EU-Mitgliedsstaat Informationen über den Antrag auf Erteilung einer Umweltgenehmigung für die betreffende Tätigkeit und alle damit zusammenhängenden Unterlagen übermitteln, wenn davon auszugehen ist, dass der Betrieb einer unter die Industrieemissionsrichtlinie fallenden Anlage oder einer Anlage für mineralische Abfälle zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union führen wird. Erforderlichenfalls muss das Umweltministerium die zuständige Behörde des anderen Staates vor der Erteilung der Genehmigung konsultieren, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit des betreffenden Staates den Antrag auf Erteilung der Umweltgenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für einen angemessenen Zeitraum einsehen und dazu Stellung nehmen kann.

Grenzabkommen oder andere Verträge zwischen Staaten und die entsprechenden Rechtsvorschriften enthalten mitunter ausführlichere Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Prüfungsverfahren (z. B. das Abkommen zwischen Estland und Finnland über die grenzüberschreitende UVP) sowie Bestimmungen zur Klagebefugnis und Beteiligung an Umweltangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit einer UVP stehen (z. B. das Nordische Umweltschutzübereinkommen oder das Abkommen zwischen Finnland und Schweden über grenzüberschreitende Flüsse).

Gemäß dem Autonomiegesetz für Åland hat der Staat die Gesetzgebungskompetenz in außenpolitischen Angelegenheiten. Obwohl das regionale UVPG einige Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen enthält, wird die internationale Anhörung über das Umweltministerium organisiert.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit unterscheidet nicht zwischen der Öffentlichkeit des Landes, in dem sich die Anlage befindet bzw. die Tätigkeit stattfindet, und der Öffentlichkeit in anderen betroffenen Ländern. In einigen Umweltgesetzen ist dies ausdrücklich so geregelt. Gemäß § 211 USG sind die Umweltauswirkungen einer Tätigkeit, die sich auf einen anderen Staat erstrecken, so zu berücksichtigen, als würden die Auswirkungen Finnland betreffen. Das Wassergesetz enthält eine vergleichbare Bestimmung über die Auswirkungen von wasserwirtschaftlichen Vorhaben auf Gewässer oder Grundwasser in einem anderen Land.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Ausländischen NRO wurde von den Gerichten das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach den für einheimische NRO geltenden Kriterien zuerkannt. Sobald feststeht, dass die ausländische NRO zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt ist, gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit die gleichen grundlegenden Verfahrensrechte (beispielsweise Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung). Ein Beispiel der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts ist die Rechtssache KHO 2019:97, in der es um die Frage ging, ob eine polnische Stiftung eine Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Gasleitungen am Grund der Ostsee anfechten kann.

NRO und Unternehmen haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. NRO oder Einzelpersonen, die keine der in den nordischen Ländern gesprochenen Sprachen beherrschen und sich an einem Umweltverfahren beteiligen wollen, müssen in der Regel die notwendigen Übersetzungskosten selbst tragen. Zu Prozesskostenhilfe und Sprachen siehe die vorstehende Abschnitte 1.7.3 bzw. 1.7.4.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Einzelpersonen des betroffenen Landes sind im selben Umfang zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt wie Personen in dem Land, in dem der Betrieb oder die Tätigkeit erfolgt. Die Klagebefugnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist analog zur Klagebefugnis im Hauptverfahren geregelt.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Personen mit Wohnsitz in Finnland oder einem anderen Land der EU oder des EWR (siehe Abschnitt 1.7.3). Es gibt keine allgemein bekannten Pro-bono-Programme, die Einzelpersonen speziell in Umweltangelegenheiten Rechtsbeistand bieten, aber grundsätzlich können auch Einzelpersonen aus den betroffenen Ländern Pro-bono-Rechtsberatung erhalten.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Im materiellen Umweltrecht gibt es mehrere Bestimmungen, die sich mit der Information der betroffenen Öffentlichkeit befassen. Besteht die Möglichkeit, dass Umweltauswirkungen in einem anderen Land auftreten, sollte die Öffentlichkeit dieses Landes gleichzeitig mit der finnischen Öffentlichkeit informiert werden. In der Praxis werden Informationen, insbesondere über Tätigkeiten oder Anlagen geringeren Umfangs, auf den Websites der Behörden häufig nur in finnischer oder schwedischer Sprache veröffentlicht.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Die Fristen für die Beteiligung der Öffentlichkeit variieren je nach materiellem Umweltrecht. Ein Genehmigungsantrag nach dem Umweltschutzgesetz (USG) muss beispielsweise für die Dauer von mindestens 30 Tagen auf der Website der Genehmigungsbehörde veröffentlicht werden, um der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, Einwände vorzubringen und Stellung zu nehmen. In den meisten Umweltentscheidungen beträgt die Rechtsbehelfsfrist 30 Tage.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. In dieser Rechtsbehelfsbelehrung sind die Rechtsbehelfsbehörde, die Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, die Rechtsbehelfsfrist und der Beginn dieser Frist anzugeben.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

NRO oder Einzelpersonen, die keine der in den nordischen Ländern gesprochenen Sprachen beherrschen und sich an einem Umweltverfahren beteiligen wollen, müssen in der Regel die notwendigen Übersetzungskosten selbst tragen. Zur Sprache und Übersetzung siehe auch Abschnitt 1.7.4.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Sind für ein Vorhaben Genehmigungen in zwei (oder mehr) Ländern erforderlich, wollen oder müssen Einzelpersonen oder NRO vielleicht ihre Interessen in Verfahren auf beiden Seiten der Grenze verfolgen. Was die Genehmigungsanforderungen und andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen betrifft, sind die Möglichkeiten für die Wahl des anzuwendenden Rechts in der Regel recht begrenzt. Grenzüberschreitende zivilrechtliche Verpflichtungen sind üblicherweise durch bilaterale oder multilaterale Abkommen sowie einzelstaatliche und EU-Rechtsvorschriften geregelt. So ist beispielsweise im Übereinkommen über den Schutz der Umwelt zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden festgelegt, dass Schadenersatzansprüche beim zuständigen Gericht des Staates, in dem die potenziell umweltschädigende Tätigkeit stattgefunden hat, geltend gemacht werden können.



[1] Siehe Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Habitat- und Vogelschutzrichtlinien wurden hauptsächlich durch das Naturschutzgesetz (1096/1996) in finnisches Recht umgesetzt. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach dem Naturschutzgesetz ist weiter gefasst als nach den Standardbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), vor allem in Bezug auf bestimmte NRO. Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sind demnach die Personen berechtigt, deren Rechte oder Interessen durch die betreffende Angelegenheit berührt werden. In Angelegenheiten, bei denen es nicht um die Zahlung einer Entschädigung geht, ist auch die Gebietskörperschaft zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt. In Angelegenheiten, bei denen es nicht um die Zahlung einer Entschädigung geht, sowie bei bestimmten Angelegenheiten, die Abweichungen von Schutzanordnungen betreffen, sind auch alle eingetragenen lokalen oder regionalen Vereinigungen, deren Ziel die Förderung des Naturschutzes oder des Umweltschutzes ist, zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt. Entscheidungen der Regierung, die die Annahme eines Naturschutzprogramms zum Gegenstand haben, können auch von einer entsprechenden nationalen Organisation oder jeder anderen nationalen Organisation, die die Interessen der Grundeigentümer wahrt, angefochten werden.

Darüber hinaus können der oder die Geschädigten sowie die oben genannten lokalen oder regionalen NRO Falle eines Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz beantragen, dass die Umweltbehörde Zwangsmaßnahmen gegen den Schädiger verhängt (§ 57.2). Die Behörde kann dem Schädiger auf einen solchen Antrag hin untersagen, die Zuwiderhandlung oder Fahrlässigkeit fortzusetzen oder zu wiederholen, und verlangen, dass er den rechtswidrigen Zustand beseitigt oder sein Fehlverhalten korrigiert. Die Entscheidung der Behörde, nicht tätig zu werden, kann von der antragstellenden Partei vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Für in- und ausländische NRO gelten grundsätzlich dieselben Regeln. In der Praxis können ausländische NRO jedoch nur selten als lokale oder regionale Vereinigungen im Sinne der oben genannten Bestimmungen angesehen werden.

Nach dem Jagdgesetz gelten für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen und den Zugang zu Gerichten in Bezug auf Entscheidungen des finnischen Jagdzentrums, die Ausnahmen von bestimmten Verboten gemäß den Habitat- und der Vogelschutzrichtlinien zum Gegenstand haben, ähnliche Regelungen wie im Naturschutzgesetz.

Für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie fallen, sind die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Wassergesetzes relevant (zu den Bestimmungen des USG über den Zugang zu Gerichten siehe auch Abschnitt 1.8.2). Diese Rechtsakte betreffen Tätigkeiten nach Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie, die sich auf das Wasser auswirken und einer vorherigen Genehmigung oder Regulierung bedürfen. Beide Gesetze enthalten einige spezifische Bestimmungen zu Gerichtsverfahren. Diese Regelungen sind aufgrund der gemeinsamen Geschichte der Wassergesetzgebung und der Tatsache, dass Genehmigungsverfahren nach diesen beiden Rechtsakten in den Regionalverwaltungsbehörden gebündelt werden können, sehr ähnlich ausgestaltet.

Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach dem USG und dem Wassergesetz ist etwas umfassender als bei den Standardbestimmungen des VwGVG und steht Personen zu, deren Rechte oder Interessen von der Angelegenheit berührt sein können. Auch Umwelt-NRO, d. h. eingetragene Vereine oder Stiftungen, deren Zweck die Förderung des Umwelt-, Gesundheits- oder Naturschutzes oder der allgemeinen Erhaltung der Umwelt ist und deren Tätigkeitsbereich von den infrage stehenden Umweltauswirkungen betroffen ist, sind zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt. Für ausländische NRO gelten dieselben Regeln. Bestimmte Behörden verfügen zudem über das Recht, Entscheidungen nach dem USG und dem Wassergesetz anzufechten.

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Die beiden oben genannten Rechtsakte enthalten einige wenige Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Überprüfung. So ist beispielsweise im USG und im Wassergesetz die Möglichkeit vorgesehen, Entscheidungen über Überwachungs- und Kontrollpläne für Tätigkeiten, die bereits nach diesen Gesetzen genehmigt wurden, einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung zu unterziehen. Das bedeutet, dass die Rechtsbehelfsfrist bei den meisten Umweltentscheidungen 30 Tage beträgt und dass das regional zuständige Verwaltungsgericht bzw. bei Umweltgenehmigungen und wasserrechtlichen Genehmigungen nach dem USG und dem Wassergesetz das Verwaltungsgericht Vaasa als Rechtsbehelfsbehörde tätig wird.

Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) über den Zugang zu Gerichten sind auch bei der Prüfung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von zentraler Bedeutung. Das finnische Umweltrecht enthält jedoch zahlreiche Sonderbestimmungen über den Zugang zu Gerichten und insbesondere das Recht von NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen; dies ist eine Besonderheit des finnischen Umweltrechts. Diese Sonderbestimmungen wurden seit den 1990er Jahren schrittweise auf ein breites Spektrum von umweltbezogenen Tätigkeiten und Entscheidungen ausgedehnt. Was das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen und den Zugang zu Gerichten angeht, können die verschiedenen Rechtsakte recht unterschiedliche Detailregelungen enthalten. Ein klares Gesamtbild lässt sich daher nur schwer erstellen. Beispielsweise haben in einigen Fällen nur lokale und regionale Umwelt-NRO das Recht, Rechtsbehelfe einzulegen, während in anderen Fällen auch nationale NRO zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sind. Das Übereinkommen von Aarhus und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben bei der Entwicklung der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts eine wichtige Rolle gespielt, es wurde in der nationalen Rechtsprechung aber auch die Notwendigkeit kohärenter nationaler Rechtsvorschriften hervorgehoben (siehe KHO 2004:76, KHO 2011:49 und KHO 2019:97). Im Lichte der nationalen Rechtsprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten wirksam gewährleistet.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Die Rechtsbehelfsbehörde in Verwaltungssachen ist sowohl für die Prüfung der verfahrensrechtlichen als auch der materiellen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts und seine Prüfungskompetenz sind identisch ausgestaltet wie bei anderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen. Geprüft werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Sachverhalts- und technischen Feststellungen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden. In der Regel kann man eine Entscheidung nur dann vor Gericht anfechten, wenn man vorher einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung gestellt hat; dies gilt nicht, wenn die ursprüngliche Entscheidung infolge des Antrags abgeändert wird (§ 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz). Ein Beispiel für die in diesem Absatz beschriebenen Fälle, in denen die Durchführung einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung gesetzlich geregelt ist, sind Entscheidungen der Fischereibehörde, mit denen ein Plan zur Umsetzung einer Fischereiverpflichtung nach dem Wassergesetz genehmigt wird. Ein Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung einer solchen Genehmigungsentscheidung ist bei der Genehmigungsbehörde, der Regionalverwaltungsbehörde, zu stellen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Bestimmungen, die bestimmte Gründe oder Argumente in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludieren. Das Verwaltungsgericht ist nicht streng an das Vorbringen der Parteien im Rechtsbehelfsverfahren gebunden. Sofern erforderlich, wird das Gericht die Stichhaltigkeit der Sachverhalts- und technischen Feststellungen, auf denen eine Entscheidung beruht, bewerten. Die Gerichte ist in seiner Entscheidungsfindung jedoch an die geltend gemachten Ansprüche gebunden.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die nationalen Rechtsvorschriften über die in diesem Abschnitt beschriebenen Umweltentscheidungen enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zu einem fairen und ausgewogenen Gerichtsverfahren. Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Rechtsbehelfsbehörde oder das Verwaltungsgericht für die Durchführung des Verfahrens und die Prüfung des Falls zuständig. Am Verwaltungsgericht Vaasa, das in Rechtsbehelfssachen nach dem Umweltschutzgesetz (USG) und dem Wassergesetz über eine landesweite Zuständigkeit verfügt, sind sachkundige Richter mit einschlägigen Qualifikationen im Bereich der Natur- und Ingenieurwissenschaften tätig. So wird sichergestellt, dass das Gericht über ausreichende Expertise verfügt. Auch am Obersten Verwaltungsgericht sind zwei sachkundige Richter tätig, die ihre Fachkenntnisse in Verfahren, die in den Anwendungsbereich des USG und des Wassergesetzes fallen, einbringen. Im Hinblick auf die Sachverhaltsprüfung ist im VwGVG festgelegt, dass das Gericht von sich aus Beweise einholt, soweit dies für ein unparteiisches und faires Verfahren sowie aufgrund der Art des Falles erforderlich ist. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen, die das Gericht von Amts wegen vorlädt, ist eine staatliche Aufgabe. Die Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, nimmt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren teil und ist verpflichtet, bei der Darlegung des Sachverhalts vor Gericht öffentliche und private Interessen in angemessener Weise gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 37 VwGVG).

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die nationalen Rechtsvorschriften über Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallen, regeln nicht ausdrücklich, was unter einem „zügigen Gerichtsverfahren“ zu verstehen ist. Für Rechtsbehelfsverfahren an den Verwaltungsgerichten sind zumeist keine Fristen vorgesehen. Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht, dass sein Fall ohne unangemessene Verzögerung vor einem Gericht verhandelt wird.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren, so auch bei Umweltangelegenheiten, gilt die allgemeine Regel, dass Verwaltungsentscheidungen erst vollstreckt werden können, nachdem alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung ausgeschöpft bzw. die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Somit hat das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine in diesem Abschnitt beschriebene Umweltentscheidung wie etwa eine wasserrechtliche Genehmigung oder eine Befreiung von einem nach dem Naturschutzgesetz vorgesehenen Verbot in der Regel zur Folge, dass die genehmigte Tätigkeit so lange nicht aufgenommen werden darf, bis das Gericht in der Angelegenheit entschieden hat. In Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist, kann die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen – entweder zusammen mit der Genehmigungsentscheidung oder kurz danach durch eine gesonderte Entscheidung – trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs eine einstweilige Anordnung zur sofortigen Vollstreckung der Genehmigung erlassen. Das Gericht ist befugt, diese Anordnung zu prüfen und die Vollstreckung der Genehmigung auszusetzen. (Dieses System des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Abschnitt 1.7.2 eingehender erläutert.)

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Verwaltungsgerichtsverfahren wird dem Rechtsbehelfsführer je nach Instanz die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019):

  • Verwaltungsgericht: 260 EUR
  • Oberstes Verwaltungsgericht: 510 EUR

Für weitere Verfahrensstufen fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an. Die Kosten für einen Rechtsbeistand machen den größten Teil der Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands nicht immer erforderlich. Eine Partei muss die Kosten der anderen Partei ganz oder teilweise übernehmen, wenn es im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits unbillig wäre, dass diese Partei ihre eigenen Kosten trägt. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verursachen in der Regel relativ geringe Kosten. (Für weitere Informationen zu den Kosten siehe Abschnitt 1.7.3.)

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Inhalt und Verfahren von SUP können nur im Rahmen des Entscheidungsfindungsverfahrens des betreffenden Plans oder Programms angefochten werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit strategischen Umweltprüfungen vom konkreten Fall und von den für den Plan oder das Programm geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen. Das SUP-Gesetz enthält – ähnlich wie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Zugang zu Gerichten – einen allgemeinen Verweis auf die sektorspezifischen Gesetze bezüglich der strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen.

Die Regierungsverordnung über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (347/2005) enthält eine Liste von Plänen und Programmen, für die stets eine strategische Umweltprüfung nach dem SUP-Gesetz durchzuführen ist. Einige dieser Pläne und Programme wie die nationalen Raumentwicklungsziele im Rahmen des Flächennutzungs- und Baugesetzes werden vom Staatsrat verabschiedet, andere – wie die Hochwasserrisikopläne – von einem Ministerium. Gegen diese Entscheidungen des Staatsrats oder eines Ministeriums kann direkt beim Obersten Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden. Andere Pläne und Programme werden auf regionaler Ebene angenommen, z. B. die regionalen Abfallpläne. Gemäß dem Abfallgesetz werden die regionalen Abfallpläne von den EVU-Zentren (Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt) angenommen. Diese regionalen Entscheidungen können direkt bei den regionalen Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sind die von der Entscheidung betroffenen Personen berechtigt. Der Kommunalrechtsbehelf ist die einzige Form der Popularklage, die das finnische Recht kennt. Es gibt auch keine allgemeinen Bestimmungen, die NRO das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen zuerkennen. Nach den meisten sektorspezifischen Gesetzen, die für die in der SUP-Verordnung aufgeführten Pläne und Programme gelten, sind NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt.

Entscheidungen über die Genehmigung kommunaler Flächennutzungspläne (lokale Rahmen- oder Detailpläne) im Rahmen des Flächennutzungs- und Baugesetzes (FBG) können mit einem Kommunalrechtsbehelf beim regionalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Neben den direkt betroffenen Parteien sind alle in der Gemeinde ansässigen Personen zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt. Dazu gehören auch eingetragene Vereine mit Sitz in der Gemeinde sowie alle anderen eingetragenen lokalen oder regionalen Organisationen, sofern die Angelegenheit ihren Tätigkeitsbereich betrifft.

Neben den oben genannten Parteien sind auch landesweit tätige Organisationen berechtigt, aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Genehmigung von Regionalplänen einzulegen. Da Planungsentscheidungen auf der Grundlage eines Kommunalrechtsbehelfs überprüft werden, ist die gerichtliche Prüfung streng auf die vom Rechtsbehelfsführer angegebenen Rechtswidrigkeitsgründe beschränkt. In Abweichung von dem Grundsatz, dass der Kommunalrechtsbehelf über kassatorischen Charakter verfügt, enthält das FBG Bestimmungen, wonach das Gericht unter bestimmten Bedingungen geringfügige Änderungen am Plan vornehmen kann. Ansonsten wird das Verfahren analog zum allgemeinen Verfahren im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz durchgeführt.

Das Gesetz über die Organisation der Wasserwirtschaft und der Meeresbewirtschaftung enthält einen Verweis auf das SUP-Gesetz, demzufolge das SUP-Gesetz Bestimmungen zum Umweltbericht enthält, der als Teil des Wasserwirtschafts- und des Meeresbewirtschaftungsplans vorzulegen ist. Gegen die Entscheidung der Regierung, den Wasserwirtschafts- oder den Meeresbewirtschaftungsplan zu genehmigen, kann beim Obersten Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Das Recht zur Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs steht allen Personen zu, deren Rechte, Pflichten oder Interessen durch die Entscheidung berührt werden können, der betroffenen Gemeinde, den Behörden, die über das öffentliche Interesse wachen, sowie eingetragenen lokalen oder regionalen Vereinigungen und Stiftungen, die sich dem Umwelt- und dem Naturschutz widmen und deren Tätigkeitsgebiet vom Wasserwirtschaftsplan betroffen ist.

Das Gesetz über das Hochwasserrisikomanagement enthält im Hinblick auf den Umweltbericht, der als Teil eines Hochwasserrisikomanagementplans vorzulegen ist, einen ähnlichen Verweis auf das SUP-Gesetz wie das Gesetz über die Wasserwirtschaft und die Meeresbewirtschaftung. Die Entscheidung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einen Hochwasserrisikomanagementplan zu genehmigen, kann beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs steht den Parteien zu, deren Rechte, Pflichten oder Vorteile durch die Entscheidung berührt werden können, der jeweiligen Gemeinde, dem Regionalrat oder dem regionalen Rettungsdienst, den Behörden, die über das öffentliche Interesse wachen, sowie eingetragenen lokalen oder regionalen Vereinigungen oder Stiftungen, deren Zweck die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes oder der maßvollen Nutzung der Wasserressourcen ist und deren Tätigkeitsgebiet vom Hochwasserrisikomanagementplan betroffen ist.

Das Gesetz über das Verkehrssystem und das Straßennetz verweist in Bezug auf den nationalen Verkehrssystemplan ebenfalls auf das SUP-Gesetz. Die Entscheidung der Regierung, den Plan für das Verkehrsnetz zu verabschieden, kann vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

Auf den Åland-Inseln wird das SUP-Verfahren durch das gleiche regionale Gesetz wie das UVP-Verfahren (Landskapslag om miljökonsekvensbedömning, 2018:31) geregelt. Die Bestimmung über das SUP-Verfahren in Kapitel 3 des Gesetzes gelten für die von der Regierung und den Gemeinden der Åland-Inseln angenommenen Pläne und Programme. Rechtsbehelfe werden entweder beim Verwaltungsgericht Åland oder beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt, je nachdem, welche Verwaltungsbehörde die angefochtene Genehmigungsentscheidung getroffen hat.

Die Åland-Inseln haben ein eigenes regionales Planungs- und Baugesetz (Plan- och bygglag för landskapet Åland, 2008:102). Das Regionalgesetz sieht zwei Ebenen von Plänen vor: lokale Rahmenpläne sowie Detailpläne. Ebenso wie die Pläne gemäß FBG werden auch diese Pläne von der Gemeinde genehmigt und können mit Kommunalrechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Åland angefochten werden. Neben den unmittelbar betroffenen Parteien und den in der Gemeinde ansässigen Personen steht der Rechtsbehelf auch in der Region registrierten Organisationen zu, sofern die Angelegenheit ihren Tätigkeitsbereich betrifft.

Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) über den Zugang zu Gerichten sind auch bei der Prüfung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von zentraler Bedeutung. Das finnische Umweltrecht enthält jedoch zahlreiche Sonderbestimmungen über den Zugang zu Gerichten und insbesondere das Recht von NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen; dies ist eine Besonderheit des finnischen Umweltrechts. Diese Sonderbestimmungen wurden schrittweise auf ein breites Spektrum von umweltbezogenen Programmen und Plänen erweitert. Was das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen und den Zugang zu Gerichten angeht, können die verschiedenen Rechtsakte recht unterschiedliche Detailregelungen enthalten. Ein klares Gesamtbild lässt sich daher nur schwer erstellen. Beispielsweise haben in einigen Fällen nur lokale und regionale Umwelt-NRO das Recht, Rechtsbehelfe einzulegen, während in anderen Fällen auch nationale NRO zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sind. Im Lichte der nationalen Rechtsprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten wirksam gewährleistet.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Prüfungsbefugnisse des Gerichts stimmen mit dem Umfang der Überprüfung, die im Rahmen der Entscheidung über die Annahme des Plans oder des Programms durchgeführt wurde, überein. Die Nichtdurchführung einer Prüfung kann nach § 11 SUP-Gesetz stets gerichtlich geltend gemacht werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Derzeit gibt es keine derartigen Bestimmungen für Pläne und Programme, die unter die SUP-Richtlinie fallen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren, so auch bei Umweltangelegenheiten, gilt die allgemeine Regel, dass Verwaltungsentscheidungen erst vollstreckt werden können, nachdem alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung ausgeschöpft bzw. die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Somit hat das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine in diesem Abschnitt beschriebene Umweltentscheidung wie etwa die Verabschiedung eines Naturschutzprogramms nach dem Naturschutzgesetz in der Regel zur Folge, dass die genehmigte Tätigkeit so lange nicht aufgenommen werden darf, bis das Gericht in der Angelegenheit entschieden hat. In Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist, kann die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs eine einstweilige Anordnung zur sofortigen Vollstreckung der Genehmigung erlassen. Das Gericht ist befugt, diese Anordnung zu prüfen und die Vollstreckung der Genehmigung auszusetzen. (Dieses System des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Abschnitt 1.7.2 eingehender erläutert.)

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Verwaltungsgerichtsverfahren wird dem Rechtsbehelfsführer je nach Instanz die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019):

  • Verwaltungsgericht: 260 EUR
  • Oberstes Verwaltungsgericht: 510 EUR

Für weitere Verfahrensstufen fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an. Die Kosten für einen Rechtsbeistand machen den größten Teil der Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands nicht immer erforderlich. Eine Partei muss die Kosten der anderen Partei ganz oder teilweise übernehmen, wenn es im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits unbillig wäre, dass diese Partei ihre eigenen Kosten trägt. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verursachen in der Regel relativ geringe Kosten. (Für weitere Informationen zu den Kosten siehe Abschnitt 1.7.3.)

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Nach § 3 des Gesetzes über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Gesetz, 200/2005) sind die Behörden generell verpflichtet, die Auswirkungen aller Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, zu prüfen. Diese allgemeine Verpflichtung beschränkt sich nicht auf Pläne und Programme nach der SUP-Richtlinie, die in der in Abschnitt 2.2 erwähnten Regierungsverordnung aufgeführt sind. Das SUP-Gesetz enthält – ähnlich wie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Zugang zu Gerichten – einen allgemeinen Verweis auf die sektorspezifischen Gesetze bezüglich der strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bestimmungen über die Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit strategischen Umweltprüfungen vom konkreten Fall und von den für den betreffenden Plan oder das betreffende Programm geltenden sektoralen Rechtsvorschriften abhängen.

Neben den in Abschnitt 2.2 beschriebenen Plänen und Programmen, die unter die SUP-Richtlinie und das finnische SUP-Gesetz fallen, gibt es weitere Pläne und Programme, die für die Frage des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten relevant sind. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Pläne und Programme, die von den staatlichen Behörden angenommen werden, gelten im Allgemeinen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), während für Pläne und Programme, die von lokalen Behörden angenommen werden, die Bestimmungen des Kommunalverwaltungsgesetzes über Kommunalrechtsbehelfe maßgeblich sind.

Das Umweltschutzgesetz (USG) regelt die Annahme von Luftqualitätsplänen gemäß der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG), von Emissionsreduktionsprogrammen gemäß der Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (2016/2284/EU) und von nationalen Plänen zur Lärmminderung gemäß der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2002/49/EG). Die Luftqualitätspläne werden von den Gemeinden angenommen (§ 145 USG), und die nationalen Emissionsreduktionspläne werden vom Umweltministerium ausgearbeitet und von der Regierung verabschiedet (§ 149c USG). Die Lärmminderungspläne werden je nach betroffenen Gebieten von den Gemeinden oder der finnischen Verkehrsbehörde angenommen (§ 152 USG). Die Bestimmungen über die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung garantieren allen Personen und NRO das Recht, an der Ausarbeitung und Änderung oder Überprüfung dieser Pläne mitzuwirken (§§ 147, 149c, 152 und 204 USG). Das USG enthält in Bezug auf diese Pläne keine Bestimmungen über den Zugang zur Justiz. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass auch die einschlägigen EU-Richtlinien keine Vorschriften über den Zugang zur Justiz enthalten und dass diese Pläne als allgemeiner Rahmen für notwendige nationale oder regionale Maßnahmen konzipiert sind. Jeder kann jedoch Beschwerde beim Parlamentarischen Bürgerbeauftragten oder beim Justizkanzler einreichen, wenn die zuständigen Behörden ihrer Pflicht zur Ausarbeitung dieser Pläne nicht nachkommen oder die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit oder andere einschlägige rechtliche Anforderungen bei der Ausarbeitung dieser Pläne nicht einhalten.

Die besonderen Bestimmungen in den finnischen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten und insbesondere über das Recht von NRO, in Umweltangelegenheiten Rechtsbehelfe einzulegen, wurden schrittweise auf ein breites Spektrum umweltbezogener Pläne und Programme ausgedehnt. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Bestimmungen über das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen und den Zugang zu Gerichten in ihrer konkreten Ausgestaltung unterscheiden, mit der Folge, dass sich ein klares Gesamtbild nur schwer erstellen lässt. Im Lichte der nationalen Rechtsprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten wirksam gewährleistet.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Die Zuständigkeit des Gerichts und seine Prüfungskompetenz sind identisch ausgestaltet wie bei anderen verwaltungsgerichtlichen und Kommunalrechtsbehelfen. Die Einlegung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs führt zu einer Überprüfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie der zugrunde liegenden Sachverhalts- und technischen Feststellungen. Wird eine Entscheidung einer kommunalen Behörde im Wege eines Kommunalrechtsbehelfs angefochten, so ist das Gericht bei seiner Prüfung strikter an die vom Rechtsbehelfsführer vorgebrachten Rechtswidrigkeitsgründe gebunden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden. In der Regel kann man eine Entscheidung nur dann vor Gericht anfechten, wenn man vorher einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung gestellt hat; dies gilt nicht, wenn die ursprüngliche Entscheidung infolge des Antrags abgeändert wird.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren, so auch bei Umweltangelegenheiten, gilt die allgemeine Regel, dass Verwaltungsentscheidungen erst vollstreckt werden können, nachdem alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung ausgeschöpft bzw. die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Somit hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine in diesem Abschnitt beschriebene Umweltentscheidung in der Regel zur Folge, dass die genehmigte Tätigkeit so lange nicht aufgenommen werden darf, bis das Gericht über die Angelegenheit entschieden hat. In Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist, kann die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs eine einstweilige Anordnung zur sofortigen Vollstreckung der Genehmigung erlassen. Das Gericht ist befugt, diese Anordnung zu prüfen und die Vollstreckung der Genehmigung auszusetzen. (Dieses System des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Abschnitt 1.7.2 eingehender erläutert.)

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Verwaltungsgerichtsverfahren wird dem Rechtsbehelfsführer je nach Instanz die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019):

  • Verwaltungsgericht: 260 EUR
  • Oberstes Verwaltungsgericht: 510 EUR

Für weitere Verfahrensstufen fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an. Die Kosten für einen Rechtsbeistand machen den größten Teil der Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands nicht immer erforderlich. Eine Partei muss die Kosten der anderen Partei ganz oder teilweise übernehmen, wenn es im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits unbillig wäre, dass diese Partei ihre eigenen Kosten trägt. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verursachen in der Regel relativ geringe Kosten. (Für weitere Informationen zu den Kosten siehe Abschnitt 1.7.3.)

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Neben den in Abschnitt 2.2 beschriebenen Plänen und Programmen, die unter die SUP-Richtlinie und das finnische SUP-Gesetz fallen, gibt es weitere Pläne und Programme, die für die Frage des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten relevant sind. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Pläne und Programme, die von den staatlichen Behörden angenommen werden, gelten im Allgemeinen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), während für Pläne und Programme, die von lokalen Behörden angenommen werden, die Bestimmungen des Kommunalverwaltungsgesetzes über Kommunalrechtsbehelfe maßgeblich sind.

In Abschnitt 2.3 werden bestimmte Pläne nach dem Umweltschutzgesetz (USG) erwähnt, da die Bestimmungen des USG auf die Annahme von Luftqualitätsplänen nach der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG), von Emissionsreduktionsprogrammen nach der Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (2003/35/EU) und von nationalen Plänen zur Lärmminderung nach der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2002/49/EG) Anwendung finden.

Die Wasserrahmenrichtlinie und die Meeresstrategie-Richtlinie wurden durch das Gesetz über die Organisation der Wasserwirtschaft und der Meeresbewirtschaftung in finnisches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz enthält einen Verweis auf das SUP-Gesetz, demzufolge das SUP-Gesetz Bestimmungen zum Umweltbericht enthält, der als Teil des Wasserwirtschafts- und des Meeresbewirtschaftungsplans vorzulegen ist. Gegen die Entscheidung der Regierung, den Wasserwirtschafts- oder den Meeresbewirtschaftungsplan zu genehmigen, kann beim Obersten Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Das Recht zur Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs steht allen Personen zu, deren Rechte, Pflichten oder Interessen durch die Entscheidung berührt werden können, der betroffenen Gemeinde, den Behörden, die über das öffentliche Interesse wachen, sowie eingetragenen lokalen oder regionalen Vereinigungen und Stiftungen, die sich dem Umwelt- und dem Naturschutz widmen und deren Tätigkeitsgebiet vom Wasserwirtschaftsplan betroffen ist.

Die maritimen Raumordnungspläne gemäß der Richtlinie 2014/89/EU zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung fallen unter Kapitel 8A des Flächennutzungs- und Baugesetzes (FBG). Die Aufstellung der maritimen Raumordnungspläne fällt in die Zuständigkeit der Regionalräte, die auch für die sonstige Regionalplanung zuständig sind. Das FBG enthält Bestimmungen über das Planungsverfahren und die Interaktion mit verschiedenen Interessenträgern. Die Bestimmungen über maritime Raumordnungspläne wurden jedoch kritisiert, da es keine klaren Vorgaben dazu gibt, wie die Entscheidung des Regionalrates, einen maritimen Raumordnungsplan zu genehmigen, angefochten werden kann. Der Inhalt eines maritimen Raumordnungsplans war bisher noch nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

Die Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß der Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) sind im Gesetz über das Hochwasserrisikomanagement geregelt, das Bestimmungen über das Planungsverfahren enthält und Beteiligung und Kommunikation während des Verfahrens regelt. Die Entscheidung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einen Hochwasserrisikomanagementplan zu genehmigen, kann beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs steht den Parteien zu, deren Rechte, Pflichten oder Vorteile durch die Entscheidung berührt werden können, der jeweiligen Gemeinde, dem Regionalrat oder dem regionalen Rettungsdienst, Behörden, die über das öffentliche Interesse wachen, sowie eingetragenen lokalen oder regionalen Vereinigungen oder Stiftungen, deren Zweck die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes oder der maßvollen Nutzung der Wasserressourcen ist und deren Tätigkeitsbereich durch den Hochwasserrisikomanagementplan berührt wird. Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen kommunale Entscheidungen über die Genehmigung von Hochwasserrisikoplänen zur Eindämmung von Regen- und Schmelzwasserrisiken ist in den Bestimmungen des Flächennutzungs- und Baugesetzes geregelt, die die Anfechtbarkeit von und die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Genehmigung lokaler Pläne zum Gegenstand haben.

Die besonderen Bestimmungen in den finnischen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten und insbesondere über das Recht von NRO, in Umweltangelegenheiten Rechtsbehelfe einzulegen, wurden schrittweise auf ein breites Spektrum umweltbezogener Pläne und Programme ausgedehnt. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Bestimmungen über das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen und den Zugang zu Gerichten in ihrer konkreten Ausgestaltung unterscheiden, mit der Folge, dass sich ein klares Gesamtbild nur schwer erstellen lässt. Im Lichte der nationalen Rechtsprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten wirksam gewährleistet.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Für das Recht auf Anfechtung von Plänen und Programmen, die von staatlichen Behörden angenommen wurden, und den diesbezüglichen Zugang zu Gerichten gelten im Allgemeinen die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG). Entscheidungen des Staatsrats sowie bestimmte Entscheidungen eines Ministeriums über die Annahme eines Plans oder Programms können unmittelbar vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen regionaler Behörde, einen Plan oder ein Programm anzunehmen, sind bei den regionalen Verwaltungsgerichten einzulegen.

Auf Pläne und Programme auf lokaler Verwaltungsebene finden die Bestimmungen des Kommunalverwaltungsgesetzes über Kommunalrechtsbehelfe Anwendung. Nach dem Kommunalverwaltungsgesetz können neben den unmittelbar betroffenen Parteien auch alle in der Gemeinde ansässigen Personen Rechtsbehelfe einlegen.

Entscheidungen eines gesetzgebenden Organs, z. B. des finnischen Parlaments oder des Staatsrats, im Zusammenhang mit der Annahme von normativen Instrumenten wie Gesetzen oder Verordnungen (siehe auch Abschnitt 2.5) können keinem ordentlichen Überprüfungsverfahren unterzogen werden. Einige Pläne und Programme wie die Pläne für die Klimaschutzpolitik und der jährliche Bericht über den Klimawandel gemäß dem Klimaschutzgesetz werden dem Parlament zur Information vorgelegt; ihre Genehmigung fällt jedoch nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. Gemäß § 8 VwGVG können Entscheidungen des Staatsrats (Regierungsplenum) beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Zuständigkeit des Gerichts und seine Prüfungskompetenz sind identisch ausgestaltet wie bei anderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen. Geprüft werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Sachverhalts- und technischen Feststellungen.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Derzeit gibt es keine Bestimmungen, die ein Überprüfungsverfahren für Pläne und Programme, die nach dem EU-Umweltrecht erstellt werden müssen, vorsehen.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es gibt keine Bestimmungen, die bestimmte Gründe oder Argumente in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludieren. Das Verwaltungsgericht ist nicht streng an das Vorbringen der Parteien im Rechtsbehelfsverfahren gebunden. Sofern erforderlich, wird das Gericht die Stichhaltigkeit der Sachverhalts- und technischen Feststellungen, auf denen eine Entscheidung beruht, bewerten.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die nationalen Rechtsvorschriften über die in diesem Abschnitt beschriebenen Umweltentscheidungen enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zu einem fairen und ausgewogenen Gerichtsverfahren. Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Rechtsbehelfsbehörde oder das Verwaltungsgericht für die Durchführung des Verfahrens und die Prüfung des Falls zuständig. Am Obersten Verwaltungsgericht sind sachkundige Richter tätig, die an Verfahren mitwirken, die in den Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG), des Wassergesetzes sowie des Gesetzes über die Organisation der Wasserwirtschaft und der Meeresbewirtschaftung fallen. Im Hinblick auf die Sachverhaltsprüfung sieht das VwGVG vor, dass das Gericht von sich aus Beweise einholt, soweit dies für ein unparteiisches und faires Verfahren notwendig ist und die Art des Falls dies erfordert. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen, die das Gericht von Amts wegen vorlädt, ist eine staatliche Aufgabe. Die Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, nimmt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren teil und ist verpflichtet, bei der Darlegung des Sachverhalts vor Gericht öffentliche und private Interessen in angemessener Weise gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 37 VwGVG).

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die nationalen Rechtsvorschriften über Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallen, regeln nicht ausdrücklich, was unter einem „zügigen Gerichtsverfahren“ zu verstehen ist. Für Rechtsbehelfsverfahren an den Verwaltungsgerichten sind zumeist keine Fristen vorgesehen. Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht, dass sein Fall ohne unangemessene Verzögerung vor einem Gericht verhandelt wird.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren, so auch bei Umweltangelegenheiten, gilt die allgemeine Regel, dass Verwaltungsentscheidungen erst vollstreckt werden können, nachdem alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung ausgeschöpft bzw. die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Somit hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine in diesem Abschnitt beschriebene Umweltentscheidung in der Regel zur Folge, dass die genehmigte Tätigkeit so lange nicht aufgenommen werden darf, bis das Gericht über die Angelegenheit entschieden hat. In Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist, können einige der in diesem Abschnitt angesprochenen Pläne wie beispielsweise die Wasserbewirtschaftungspläne trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs nach materiellrechtlichen Bestimmungen vollstreckt werden. Bei Bedarf kann das Gericht die Vollstreckung trotz der Sonderbestimmungen aussetzen. (Dieses System des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Abschnitt 1.7.2 eingehender erläutert.)

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Verwaltungsgerichtsverfahren wird dem Rechtsbehelfsführer je nach Instanz die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019):

  • Verwaltungsgericht: 260 EUR
  • Oberstes Verwaltungsgericht: 510 EUR

Für weitere Verfahrensstufen fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an. Die Kosten für einen Rechtsbeistand machen den größten Teil der Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands nicht immer erforderlich. Eine Partei muss die Kosten der anderen Partei ganz oder teilweise übernehmen, wenn es im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits unbillig wäre, dass diese Partei ihre eigenen Kosten trägt. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verursachen in der Regel relativ geringe Kosten. (Für weitere Informationen zu den Kosten siehe Abschnitt 1.7.3.)

1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Gemäß dem finnischen Grundgesetz (731/1999) liegt die Gesetzgebungsbefugnis beim Parlament, das somit auch alle zentralen Umweltgesetze verabschiedet hat. Der Präsident der Republik, die Regierung und die Ministerien können auf der Grundlage der ihnen durch das Grundgesetz oder andere Gesetze übertragenen Befugnisse Verordnungen erlassen. Entscheidungen eines gesetzgebenden Organs, z. B. des finnischen Parlaments oder des Staatsrats, im Zusammenhang mit der Annahme von normativen Instrumenten wie Gesetzen oder Verordnungen können weder einem ordentlichen Überprüfungsverfahren noch einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Gemäß § 74 des finnischen Grundgesetzes muss der Grundgesetzausschuss des Parlaments zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesvorschlägen und anderen zur Prüfung vorgelegten Fragen sowie zu ihrem Verhältnis zu internationalen Menschenrechtsverträgen Stellung nehmen.

Steht in einem Gerichtsverfahren die Anwendung einer Gesetzesvorschrift in offensichtlichem Widerspruch zum Grundgesetz, muss das Gericht der Vorschrift des Grundgesetzes gemäß § 106 Grundgesetz Vorrang einräumen. Steht eine Vorschrift einer Verordnung oder einer anderen Bestimmung unterhalb des Gesetzesranges im Widerspruch zum Grundgesetz oder einem anderen Gesetz, darf sie von dem Gericht oder einer anderen Behörde nicht angewandt werden.

Normative Instrumente können in der Regel nicht unmittelbar vor einem Gericht angefochten werden. Um die Umsetzung eines Gesetzes oder einer Verordnung, durch die bzw. das EU-Umweltrecht in nationales Recht umgesetzt wird, einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu können, ist in der Regel eine Verwaltungsentscheidung erforderlich, durch die dieses Gesetz oder diese Verordnung konkret angewendet wird. In Ermangelung eines nationalen Rechtsakts können Einzelpersonen versuchen, die jeweilige Umweltauflage auf Grundlage von EU-Recht durchzusetzen, indem sie sich an die zuständige kommunale oder staatliche Behörde wenden und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Im Rahmen der Prüfung der Entscheidung der kommunalen oder staatlichen Behörde muss das nationale Verwaltungsgericht feststellen, ob die nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht vereinbar sind und ob es notwendig ist, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts zu ersuchen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Zuständigkeit des Gerichts und seine Prüfungskompetenz sind identisch ausgestaltet wie bei anderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen. Geprüft werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Sachverhalts- und technischen Feststellungen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das finnische Verwaltungsverfahren enthält keine allgemeine Ebene der verwaltungsinternen Überprüfung, eine erneute Überprüfung durch die Ausgangsbehörde oder ein übergeordnetes Verwaltungsorgan ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine derartige verwaltungsbehördliche Überprüfung kann jedoch auf materiellrechtlicher Ebene vorgeschrieben sein. Ist ein solches Überprüfungsverfahren vorgesehen, darf es nicht durch direkte Erhebung einer Klage bei Gericht umgangen werden. In der Regel kann man eine Entscheidung nur dann vor Gericht anfechten, wenn man vorher einen Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung gestellt hat; dies gilt nicht, wenn die ursprüngliche Entscheidung infolge des Antrags abgeändert wird.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme am Verwaltungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Da normative Instrumente in der Regel nicht unmittelbar gerichtlich angefochten werden können, kann eine Vollstreckungsanordnung nur in Bezug auf die Verwaltungsentscheidung, durch die der betreffende Rechtsakt angewendet wird, erlassen werden. Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren, so auch bei Umweltangelegenheiten, gilt die allgemeine Regel, dass Verwaltungsentscheidungen erst vollstreckt werden können, nachdem alle Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung ausgeschöpft bzw. die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Somit hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine in diesem Abschnitt beschriebene Umweltentscheidung in der Regel zur Folge, dass die genehmigte Tätigkeit so lange nicht aufgenommen werden darf, bis das Gericht über die Angelegenheit entschieden hat. (Dieses System des vorläufigen Rechtsschutzes wird in Abschnitt 1.7.2 eingehender erläutert.)

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Verwaltungsgerichtsverfahren wird dem Rechtsbehelfsführer je nach Instanz die folgende Gerichtsgebühr berechnet (Stand: Anfang 2019):

  • Verwaltungsgericht: 260 EUR
  • Oberstes Verwaltungsgericht: 510 EUR

Für weitere Verfahrensstufen fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an. Die Kosten für einen Rechtsbeistand machen den größten Teil der Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands nicht immer erforderlich. Eine Partei muss die Kosten der anderen Partei ganz oder teilweise übernehmen, wenn es im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits unbillig wäre, dass diese Partei ihre eigenen Kosten trägt. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verursachen in der Regel relativ geringe Kosten. (Für weitere Informationen zu den Kosten siehe Abschnitt 1.7.3.)

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[4]

Wie bereits erläutert, können normative Instrumente in der Regel nicht unmittelbar vor einem Gericht angefochten werden. Um die Umsetzung eines Gesetzes oder einer Verordnung, durch die bzw. das EU-Umweltrecht in nationales Recht umgesetzt wird, einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu können, ist in der Regel eine Verwaltungsentscheidung erforderlich, durch die dieses Gesetz oder diese Verordnung konkret angewendet wird. Der Rechtsbehelfsführer kann das nationale Gericht dazu auffordern, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung über die Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ersuchen. Im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung der kommunalen oder staatlichen Behörde muss das nationale Verwaltungsgericht feststellen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich ist. Im finnischen Recht gibt es keine Rechtsvorschriften zur Stellung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Das Urteil des EuGH vom 26.10.2016 in der Rechtssache C-506/14, Yara Suomi Oy u. a., zum Beschluss 2013/448/EU der Kommission über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union ist ein Beispiel für einen Fall, in dem der EuGH bestimmte Bestimmungen des Kommissionsbeschlusses für ungültig erklärt hat, nachdem die Rechtsbehelfsführer zunächst beim finnischen Obersten Verwaltungsgericht und anderen nationalen Gerichten in mehreren Mitgliedstaaten um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlusses ersucht hatten.



[1] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[2] Siehe Feststellungen unter Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[3] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[4] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2021

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Wer als Einzelperson die Einhaltung von Umweltauflagen durch einen privaten Rechtsträger erwirken möchte, kann dies normalerweise am besten mithilfe eines Antrags auf Vollstreckungsmaßnahmen tun, der bei der zuständigen kommunalen oder staatlichen Behörde eingereicht wird. Eine private Durchsetzung öffentlichen Rechts ist nicht möglich, d. h., Privatpersonen können nicht andere private Beteiligte wegen Verletzung ihrer ökologischen Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit vor Gericht bringen.

Die Vollstreckung mittels Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ist wie folgt geregelt: An welche Behörde der Antrag zu richten ist, kann im Allgemeinen dem geltenden materiellen Gesetz oder – im Falle kommunaler Behörden – den darauf beruhenden Kommunalvorschriften entnommen werden. So benennt beispielsweise das Umweltschutzgesetz (USG) die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde und erlegt der Gemeinde die Verpflichtung auf, einen ihrer Ausschüsse als lokale Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Auf gesamtstaatlicher Ebene ist das EVU-Zentrum (Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt) die für Umweltfragen zuständige Behörde.

Im materiellen Gesetz sind die Vollstreckungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde festgelegt, d. h. die Befugnis der Behörde, gegen jemanden, der die Bestimmungen des Gesetzes verletzt, mit Verwaltungszwangsmitteln vorzugehen. Je nach Sachlage kann sie die Erfüllung von Genehmigungsauflagen, die Prävention oder Beseitigung von Umweltschäden oder den Entzug einer Genehmigung anordnen. In der Regel kann die Aufsichtsbehörde ihrer Anordnung auch dadurch Nachdruck verleihen, dass sie eine Geldbuße verhängt oder androht, die unterlassene Maßnahme gemäß dem Gesetz über Geldbußen auf Kosten der säumigen Partei durchführen zu lassen (siehe z. B. § 184 USG). Grundsätzlich kann sich jeder an die Behörde wenden und sie über mögliche Verstöße gegen das Umweltrecht informieren. Das Recht, Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen, hängt vom anwendbaren materiellen Recht ab. Nach dem USG sind beispielsweise die Betroffenen, Umwelt-NRO, bestimmte kommunale und staatliche Behörden sowie das Sámi-Parlament berechtigt, ein Verfahren einzuleiten (§ 186).

Um eine Gerichtsentscheidung zu erwirken, die eine Behörde zum Tätigwerden verpflichtet, ist generell eine erstinstanzliche Entscheidung der Behörde selbst erforderlich. Erst nach erfolgter Prüfung der Entscheidung kann das Verwaltungsgericht geeignete Vollstreckungsmaßnahmen beschließen. Ist eine unmittelbare Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung wegen Untätigkeit der Verwaltung nicht möglich, steht auch die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde offen (Kapitel 8a Verwaltungsverfahrensgesetz). Beschwerden können gegebenenfalls bei kommunalen oder staatlichen Aufsichtsbehörden oder bei den beiden obersten Aufsichtsinstanzen, dem Parlamentarischen Bürgerbeauftragten und dem Justizkanzler, eingereicht werden. In ihrer Entscheidung über die Beschwerde kann die Aufsichtsbehörde die beaufsichtigte Stelle auf die Grundsätze guter Verwaltung hinweisen oder darüber belehren, was sie unter rechtmäßigem Verhalten versteht. Wird dies nicht für ausreichend befunden, kann die beaufsichtigte Stelle verwarnt werden, es sei denn, Art oder Schwere der beanstandeten Handlung gibt Anlass dazu, Maßnahmen zur Einleitung eines in einem anderen Rechtsakt vorgesehenen Verfahrens zu ergreifen. Die obersten Aufsichtsinstanzen nehmen zu den bei ihnen eingelegten Beschwerden Stellung und sind außerdem befugt, offizielle Rügen auszusprechen sowie eine Strafverfolgung wegen Amtsvergehen einzuleiten. Die Aufsichtsinstanzen können auch von sich aus eigene Ermittlungen einleiten (für die obersten Aufsichtsinstanzen siehe auch Abschnitt 1.3).

Unabhängig davon, ob eine Überprüfung in einer Angelegenheit der öffentlichen Haftung oder in einer anderen Aufsichts- oder Vollstreckungsangelegenheit auf einen privaten Antrag hin oder von Amts wegen durch eine Behörde eingeleitet worden ist, kann die endgültige Entscheidung in der Sache gewöhnlich mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Eine Entscheidung beispielsweise, die von einem Betreiber die Abstellung eines Verstoßes gegen seine Genehmigungsauflagen erzwingt, kann vom betreffenden Betreiber angefochten werden, während eine Entscheidung, vom Betreiber keine Maßnahmen zu verlangen, von einem interessierten Dritten (z. B. einer NRO, die die Vollstreckung beantragt hat) angefochten werden kann. Wie auch sonst wird das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen durch das anwendbare materielle Recht geregelt. In den meisten Fällen sind Nachbarn und NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt – zumindest, wenn sie früher an dem Verfahren beteiligt waren.

Die Aufsichtsbehörden müssen jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das Umweltrecht verstößt, der Polizei zur Voruntersuchung melden, es sei denn, das rechtswidrige Verhalten kann angesichts der Umstände als geringfügig angesehen werden. Die Strafen für Umweltdelikte sind in Kapitel 48 des finnischen Strafgesetzbuchs (39/1889) festgelegt. Kapitel 40 des Strafgesetzbuchs befasst sich mit Straftaten im Amt, einschließlich der Verletzung von Amtspflichten, die im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zu Gerichten von Bedeutung sein können. Eine Verhängung von Strafen gegen Beamte, die keinen Zugang zu Gerichten gewähren, sieht das finnische Recht nicht vor.

Liegt eine bestandskräftige Entscheidung einer Behörde oder ein rechtskräftiges Urteil vor (was bedeutet, dass eine Anfechtung durch ordentliche Rechtsbehelfe ausgeschlossen ist), so ist die Polizei verpflichtet, den Umweltaufsichtsbehörden bei der Vollstreckung der Entscheidung oder des Urteils Amtshilfe zu leisten.

Die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Umwelthaftung ist ebenfalls möglich. Schadenersatz aufgrund einer Umweltbeeinträchtigung, u. a. für Sachschäden, gesundheitliche Schäden oder finanzielle Schäden, kann bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Private Schäden dieser Art werden durch ein spezielles Gesetz, das Gesetz über die Entschädigung für Umweltschäden (737/1994), geregelt, das durch das allgemeine Delikthaftungsgesetz (412/1974) ergänzt wird. Das erstgenannte Gesetz gilt auch für die Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung von Umweltschäden, die demjenigen entstehen, der die Maßnahmen durchführen muss, sowie von Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Umwelt. Man kann also die Kosten für die Sanierung des eigenen Grundstücks bei Gericht direkt vom Verursacher einklagen, ohne bei den staatlichen Behörden eine entsprechende Anordnung beantragen zu müssen. Bis auf sehr wenige Ausnahmen können Privatpersonen ansonsten keinen Schadensersatz für die Schädigung des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Umwelt geltend machen. Bestimmte Tätigkeiten und Situationen, wie z. B. Beeinträchtigungen, die durch die Entnahme von Boden oder eine genehmigte Wasserverschmutzung entstehen, unterliegen speziell geregelten Entschädigungsverfahren, die das allgemeine Haftpflichtrecht umgehen. Unterlassungsanordnungen gegen den Betreiber können in der Regel nicht unmittelbar vor Gericht erwirkt werden, sondern müssen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.

Ersatz für Schäden, die in Ausübung öffentlicher Gewalt verursacht wurden, kann dagegen unter bestimmten Bedingungen nach dem Delikthaftungsgesetz direkt bei einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Für das Verfahren ist es unerheblich, ob die Ansprüche gegen den Staat oder die Gemeinde als Betreiber oder gegen private Betreiber geltend gemacht werden.

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Geschädigten verpflichtet, in seinem Namen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Unterstützung erfolgt kostenlos. Der Staatsanwalt kann den Antrag nur dann ablehnen, wenn der Anspruch offenkundig unbegründet ist oder seine Geltendmachung die Strafverfolgung des Falles wesentlich beeinträchtigen würde. Geschädigte haben überdies einen sekundären Strafverfolgungsanspruch. Wenn in einer Strafsache der Staatsanwalt beschlossen hat, keine Anklage zu erheben, ist ein Geschädigter berechtigt, Strafantrag zu stellen und eine gerichtliche Entscheidung zu veranlassen. Landesweit gibt es mehrere auf Umweltangelegenheiten spezialisierte Staatsanwälte, denen auf besondere Anordnung auch Fälle außerhalb ihres normalen Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden können.

Was die Åland-Inseln betrifft, so gilt das nationale Deliktrecht auch in der autonomen Region. Auch die Grundsätze für die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen bei der Behörde entsprechen den vorstehenden Ausführungen. Die wichtigsten Aufsichtsbehörden auf den Inseln sind die Umwelt- und Gesundheitsschutzbehörde Åland, die Regionalregierung sowie die kommunalen Bauaufsichtsbehörden.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2021

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