Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO – Nichtregierungsorganisationen) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Die Entwicklung des französischen Umweltrechts begann in den siebziger Jahren.[1] Seit dem Jahr 2000 verfügt Frankreich über ein Umweltgesetzbuch (Code de l'environnement), in dem die zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Umweltschutz zusammengefasst sind.[2]

Hauptquellen der Gesetzgebung sind neben dem Verfassungsgeber das Parlament, das Gesetzgebungsakte erlässt, und die Regierung, die Verordnungen und einzelne Verwaltungsakte erlässt. Auf lokaler Ebene vertreten Präfekten den Staat und verfügen über Regelungsbefugnisse. Auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über Regelungsbefugnisse. Vorherige Genehmigungen werden je nach Fall vom Umweltministerium, vom Präfekten (z. B. Emissionszertifikate) oder von den lokalen Gebietskörperschaften (z. B. Baugenehmigungen) erteilt.

Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Aarhus-Übereinkommen“) wurde von Frankreich am 8. Juli 2002 ratifiziert und ist am 6. Oktober 2002 in Kraft getreten.[3]

Die im Aarhus-Übereinkommen vorgesehenen Verfahrensrechte waren bereits vor der Ratifizierung des Übereinkommens durch das französische Recht garantiert. Der freie Zugang zu Verwaltungsdokumenten wird durch das Gesetz vom 17. Juli 1978[4] garantiert. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es bestimmten Bereichen bereits seit dem 19. Jahrhundert; mit dem Gesetz vom 12. Juli 1983[5] wurde diese auf alle Umweltfälle ausgeweitet. Für den Zugang zu Gerichten bestehen in Frankreich für natürliche und juristische Personen traditionell recht wenige Beschränkungen, doch mit dem Verfahren der Anerkennung von Vereinigungen, das sich auf das Gesetz vom 2. Februar 1995[6] stützt, konnten anerkannten Umweltschutzvereinigungen besondere Rechte eingeräumt werden.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.

Seit dem Jahr 2005 werden die Umweltrechte als Bestandteil der französischen Verfassung von 1958 geschützt. Die „Umweltcharta“[7] hat Verfassungsrang[8]. Sie stellt eine verbindliche Verfassungsnorm dar. In der Charta wird u. a. Folgendes bestimmt[9]:

  • das Recht auf eine ausgewogene und für die Gesundheit unbedenkliche Umwelt (Artikel 1),
  • die Pflicht zur Erhaltung der Umwelt (Artikel 2),
  • die Pflicht zur Vermeidung von Umweltschäden (Artikel 3),
  • die Pflicht zum Ausgleich von Umweltschäden (Artikel 4),
  • der Grundsatz der Vorsorge (Artikel 5),
  • der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung (Artikel 6),
  • das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich (Artikel 7)[10].

In der Umweltcharta ist kein Recht auf Zugang zu Gerichten vorgesehen. Das französische Verfassungsgericht erkannte jedoch auf der Grundlage von Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 das „Recht der Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht“ [11] an. Dies gilt auch für Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten.

Die meisten Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens können vor französischen Gerichten nicht geltend gemacht werden. So haben die Absätze 3 und 5 des Artikels 9 des Aarhus-Übereinkommens beispielsweise keine unmittelbare Wirkung und können nicht geltend gemacht werden.[12]

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Allgemeine Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten finden sich in mehreren Gesetzbüchern, insbesondere in der Zivilprozessordnung (Code de procédure civile), der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) und der Verwaltungsgerichtsordnung (Code de justice administrative). Die wichtigsten Regeln für den Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verwaltungssachen ergeben sich aus der Rechtsprechung.[13]

Das Umweltgesetzbuch enthält spezifische Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die sich nur auf Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Umweltbereich beziehen.[14]

Erstens kann jede NRO, deren Zweck der Umweltschutz ist, vor den Verwaltungsgerichten Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz einlegen.

Zweitens gilt jede im Umweltbereich tätige NRO, die gemäß Artikel L.141-1 des Umweltgesetzbuchs[15] anerkannt ist, als befugt, jede Verwaltungsentscheidung im Bereich des Umweltschutzes anzufechten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck dieser NRO steht.[16]

Drittens sieht Artikel L.142-2 des Umweltgesetzbuchs vor, dass anerkannte NRO die Rechte der Zivilpartei in Bezug auf Handlungen ausüben können, die die von ihr zu schützenden Kollektivinteressen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen und einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zum Umweltschutz darstellen. Folglich können anerkannte NRO gemäß Artikel 2 der Strafprozessordnung Klage auf Wiedergutmachung des durch eine Straftat verursachten Schadens erheben. Dieses Recht wird nach Artikel L.142-4 des Umweltgesetzbuchs auch Gebietskörperschaften (collectivités territoriales)[17] eingeräumt.

Viertens sieht Artikel L.142-3 des Umweltgesetzbuchs vor, dass dann, wenn mehrere natürliche Personen individuelle Verluste erlitten haben, die von derselben Person verursacht wurden und einen gemeinsamen Ursprung haben, jede im Umweltbereich tätige anerkannte NRO, wenn sie von mindestens zwei der betroffenen natürlichen Personen beauftragt wurde, in deren Namen vor Gericht Schadensersatz verlangen kann.

Fünftens sieht Artikel L.142-3-1 des Umweltgesetzbuchs vor, dass eine Sammelklage vor einem Zivilgericht oder einem Verwaltungsgericht erhoben werden kann, wenn mehrere, sich in einer vergleichbaren Lage befindende Personen durch Umweltschäden, die von derselben Person verursacht werden und denen eine Verletzung gleicher Art der Erfüllung rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zugrunde liegt, Nachteile erleiden.[18]

Darüber hinaus sehen das Umweltgesetzbuch und das Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) weitere Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten vor, insbesondere für Jäger und Berufsverbände:

  • Erstens sieht Artikel L.421-6 des Umweltgesetzbuchs vor, dass die Jägerverbände der Departements die Rechte ausüben können, die der Zivilpartei in Bezug auf Handlungen eingeräumt werden, die einen Verstoß gegen die für geschützte Arten geltenden Vorschriften darstellen.
  • Zweitens sieht Artikel L.944-4 des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei vor, dass nach den Artikeln L.912-1, L.912-6 und L.912-11 gegründete Berufsverbände die Rechte ausüben können, die der Zivilpartei in Bezug auf Handlungen gewährt werden, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Gewässerschutz und die Fischerei darstellen und die die Kollektivinteressen, für deren Schutz sie sich einsetzen, unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

In Frankreich ist der Zugang zu Gerichten traditionell nur wenig eingeschränkt. Der weit gefasste Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich insbesondere aus der langjährigen Rechtsprechung des Staatsrats (Conseil d‘Etat), d. h. des Obersten Verwaltungsgerichts, entwickelt:

  • Conseil d’Etat, 29. März 1901, Casanova, Rec. S. 333: Steuerzahler können gegen Entscheidungen der lokalen Gebietskörperschaften Rechtsmittel einlegen, die sich auf die Finanzen der lokalen Gebietskörperschaften auswirken.
  • Conseil d’Etat, 21. Dezember 1906, Syndicat des propriétaires et contribuables du quartier de la Croix-de-Seguey-Tivoli, Rec. S. 962: Der Staatsrat erklärte eine von einer Vereinigung erhobene Klage zum Schutz kollektiver Interessen für zulässig. Die Vereinigung hat das Recht, vor Gericht ihren Satzungszweck zu vertreten, in diesem Fall die Erhaltung öffentlicher Verkehrsdienste in einem Stadtviertel.
  • Conseil d’Etat, 28. Dezember 1906, Syndicat des patrons-coiffeurs de Limoges, Rec. S. 977: Der Staatsrat erkannte an, dass Gewerkschaften klagebefugt im Hinblick auf die Interessen sind, mit deren Wahrung sie beauftragt sind.
  • Conseil d’Etat, Ass., 17. Februar 1950, Dame Lamotte, Rec. S. 110: Eine Klage wegen Befugnisüberschreitung (recours pour exès de pouvoir), die es einem Einzelnen ermöglicht, die Aufhebung eines Verwaltungsakts zu beantragen, kann gegen jeden Verwaltungsakt eingelegt werden, auch dann, wenn eine Rechtsgrundlage für einen solchen Rechtsbehelf nicht explizit im Gesetz verankert ist. Dieser Rechtsbehelf hat die Funktion der Wahrung der Rechtmäßigkeit.
  • Conseil d’Etat, 31. Oktober 1969, Syndicat de défense des eaux de la Durance, Rec. S. 462: Auch nicht eingetragene Vereinigungen können Verwaltungsakte anfechten, die Auswirkungen auf die von ihnen zu schützenden Interessen haben.
  • Conseil d’Etat, Ass., 30. Oktober 1998, Sarran et Levacher, Rec. S. 368: Der Staatsrat erkannte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf der Grundlage von Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 an.[19]
  • Conseil d'Etat, 19. November 2020, Commune de Grande-Synthe, Nr. 427301: Grande-Synthe, eine Stadt im Norden Frankreichs, hat dem Staatsrat einen Fall vorgelegt, der die Erfüllung der Verpflichtungen Frankreichs zur Verringerung der Treibhausgasemissionen betraf, nachdem die Regierung der Stadt untersagt hatte, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Das oberste französische Verwaltungsgericht erklärte den Antrag der Stadt, einer Küstengemeinde, auf die der Klimawandel besonders starke Auswirkungen hat, für zulässig.

Die Verwaltungsrichter wendeten einfach diese Rechtsprechung aus dem allgemeinen Recht im Umweltbereich an und passten sie für Umweltschutzvereinigungen an. Die Klagebefugnis ist in Bezug auf anerkannte Vereinigungen insbesondere anhand von drei kumulativen Voraussetzungen zu beurteilen: Der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen, die angefochtene Entscheidung muss nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, und das geografische Gebiet der Anerkennung der Vereinigung muss größer oder gleich dem der angefochtenen Entscheidung sein.[20] Das bedeutet umgekehrt, dass eine Vereinigung mit einem nationalen Satzungszweck nicht gegen eine Verwaltungsentscheidung klagen kann, die nur lokale Tragweite hat.[21] Anders kann es jedoch sein, wenn die Entscheidung aufgrund ihrer Implikationen, insbesondere im Bereich der bürgerlichen Freiheitsrechte, Fragen aufwirft, die ihrer Natur und ihrem Zweck nach über die rein lokalen Umstände hinausgehen.[22]

In Bezug auf Straf- und Zivilklagen entschied der Kassationshof (Cour de Cassation), das oberste Gericht der französischen Gerichtsbarkeit, dass eine Vereinigung klagebefugt ist, wenn die rechtswidrige Handlung den Zweck der Vereinigung beeinträchtigt.[23]

Das französische Parlament hat jedoch den Zugang zu Gerichten in Stadtplanungsangelegenheiten eingeschränkt, und der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel), das französische Verfassungsgericht, hat diese Einschränkungen bestätigt:

  • Artikel L.600-1-1 des Städtebaugesetzbuchs (Code de l’urbanisme), mit dem die Klage auf Vereinigungen beschränkt wird, deren Eintragung vor dem Aushang des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt ist, wurde vom Verfassungsrat[24] und vom Verwaltungsgericht[25] bestätigt.
  • Artikel L.480-13 des Städtebaugesetzbuchs, der die Möglichkeit des Abrisses eines illegalen Bauwerks einschränkt, wurde vom Verfassungsrat gebilligt.[26]
  • In Artikel L.600-1-2 des Städtebaugesetzbuchs heißt es: Eine andere Person als der Staat, die Gebietskörperschaften bzw. deren Zusammenschlüsse oder eine Vereinigung ist nur dann zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage wegen Ermessensmissbrauchs gegen eine Entscheidung über die Verwendung oder Nutzung von Grundeigentum berechtigt, wenn das genehmigte Projekt geeignet ist, die Bedingungen für die Verwendung, Nutzung oder Inanspruchnahme des Eigentums unmittelbar zu beeinflussen.[27]

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Es muss zwischen internationalen Übereinkommen und europäischen Richtlinien unterschieden werden.

Was internationale Übereinkommen betrifft, so können sich Einzelpersonen nicht vor innerstaatlichen Gerichten auf Bestimmungen berufen, die keine unmittelbare Wirkung haben.[28] Eine Bestimmung eines Übereinkommens hat nur dann unmittelbare Wirkung, wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht und unmittelbar anwendbares Recht ist. Daher haben nur sehr wenige Bestimmungen internationaler Umweltübereinkommen unmittelbare Wirkung.[29]

In Bezug auf europäische Richtlinien wurde die französische Rechtsprechung an die Kriterien angeglichen, die der Gerichtshof der Europäischen Union Kriterien festgelegt hat.[30] Europäische Richtlinien können daher weitgehend geltend gemacht werden.[31]

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.

In Frankreich existieren im Wesentlichen zwei Gerichtszweige.[32] Diese beiden Zweige könnten in Umweltangelegenheiten tätig werden.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen und für die Ahndung von strafrechtlichen Verstößen zuständig. Sie ist unter anderem mit Zivil- und Strafsachen befasst und hat drei Hierarchieebenen:

  • Erstinstanzliche Gerichte: Das ordentliche Gericht (Tribunal judiciaire) ist für Zivilsachen zuständig, während Strafsachen im Fall besonders schwerer Straftaten (crimes) vom Schwurgericht (Cour d’assises), im Fall mittelschwerer Straftaten (délits) vom Strafgericht (Tribunal correctionnel) und im Fall von Ordnungswidrigkeiten (contraventions) vom Polizeigericht (Tribunal de police) bearbeitet werden.
  • Appellationshof (Cour d’appel): Die Zivilkammer des Appellationshofs ist für Zivilsachen zuständig, und Strafsachen werden im Fall mittelschwerer Straftaten (délits) und Ordnungswidrigkeiten (contraventions) von der Strafkammer des Appellationshofs sowie im Fall besonders schwerer Straftaten (crimes) vom Appellationsschwurgericht (Cour d’assises d’appel) bearbeitet.
  • Kassationshof (Cour de cassation): Der Kassationshof, das oberste ordentliche Gericht, ist für Kassationsbeschwerden zuständig. Seine Zivilkammern bearbeiten Zivilsachen, und seine Strafkammer bearbeitet alle Strafsachen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bearbeitet alle Streitigkeiten zwischen einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung und einer privatrechtlichen Einrichtung oder zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Sie hat drei Hierarchieebenen:

  • Erste Instanz: Das Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) ist für die meisten Verwaltungsverfahren zuständig, mit Ausnahme der Verfahren, die von Fachgerichten wie dem nationalen Gericht für Asylsachen (Cour nationale du droit d'Asile) bearbeitet werden, sowie der Verfahren, über die der Staatsrat (Conseil d’Etat) in erster und letzter Instanz entscheidet.
  • Appellationshof (Cour d’appel): Das Verwaltungsberufungsgericht (Cour administrative d’appel) ist das Berufungsgericht für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
  • Oberstes Verwaltungsgericht: Der Staatsrat (Conseil d‘Etat) ist das oberste Verwaltungsgericht in Frankreich (Rechtsprechungsfunktion) und zugleich beratendes Organ der Regierung (Beratungsfunktion). In seiner Rechtsprechungsfunktion ist der Staatsrat für Kassationsbeschwerden zuständig. Darüber hinaus ist der Staatsrat unter bestimmten Umständen das erstinstanzliche und letztinstanzliche Gericht, unter anderem für Beschwerden gegen Rechtsakte des Präsidenten der Republik, des Premierministers und der Minister, für Beschwerden gegen Entscheidungen unabhängiger Verwaltungsbehörden oder für Beschwerden im Zusammenhang mit europäischen und regionalen Wahlen.

Der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) ist das französische Verfassungsgericht und für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzgebungsakten zuständig.

Schließlich hat das Kompetenzkonfliktgericht (Tribunal des conflits) die Aufgabe, in Zuständigkeitsfragen zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

In Zivilsachen hat, sofern nichts anderes bestimmt ist, das ordentliche Gericht (Tribunal judiciaire) des Ortes, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die örtliche Zuständigkeit.[33]

In Strafsachen muss zwischen der Zuständigkeit des Strafgerichts (Tribunal correctionnel) und der des Polizeigerichts (Tribunal de police) unterschieden werden. Zuständig ist das Strafgericht des Ortes der Begehung der Straftaten, des Wohnsitzes des Beschuldigten oder des Ortes der Festnahme oder Haft des Beschuldigten.[34] Zuständig ist das Polizeigericht des Ortes, an dem die Straftat begangen oder registriert wurde, oder des Wohnsitzes des Angeklagten.[35]

In Verwaltungssachen hat, sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, das Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) in dem geografischen Gebiet, in dem die Behörde sitzt, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die örtliche Zuständigkeit.[36]

Über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit befindet das Kompetenzkonfliktgericht (Tribunal des conflits). Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten wird durch Rechtsakte bestimmt.[37] Während der Französischen Revolution wurden durch das Gesetz vom 16./24. August 1790 und das Dekret vom 16. Fructidor des Jahres III die Bereiche festgelegt, in denen die ordentlichen Gerichte nicht tätig werden konnten. Der Verfassungsrat entschied, dass die Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse von Behörden mit Exekutivfunktion getroffen wurden, letztlich in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallen.[38] Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter anderem für Streitigkeiten zuständig, die bürgerliche Freiheitsrechte, ordnungsbehördliche Tätigkeiten, Steuern, öffentliche Aufträge, öffentliche Gesundheit, Wettbewerbsregeln, Umweltrecht sowie die städtische und regionale Entwicklung betreffen.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine Besonderheiten in Bezug auf Gerichtsreglemente im Umweltbereich.

Das Parlament prüft derzeit allerdings eine Gesetzesvorlage, die die Einrichtung von auf Umweltverstöße spezialisierten regionalen Zentren an jedem der 36 Berufungsgerichte vorsieht, an die die Zuständigkeit für schwerwiegende Umweltschäden oder -gefährdungen übertragen werden soll.[39] Diese neuen Gerichte mit fachlich spezialisierten Richtern sollen sich beispielsweise mit industriell verursachter Wasser- oder Bodenverunreinigung, Verstößen gegen die Regelung für als umweltgefährdend eingestufte Anlagen, Schädigungen von geschützten Arten oder Schutzgebieten, Verstößen gegen Vorschriften über Industrieabfälle usw. befassen.

Die einfachsten Umweltverstöße werden weiterhin von den örtlichen Gerichten geprüft. Die Zuständigkeit für Industrieunfälle mit mehreren Opfern (wie Lubrizol) oder für große technologische Risiken verbleibt bei den beiden interregionalen Zentren Paris und Marseille.

Diese Strafgerichte können sich auch mit zivilrechtlichen Streitigkeiten im Umweltbereich befassen, insbesondere mit Klagen auf Entschädigung für Umweltschäden gemäß den Artikeln 1246 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Da Frankreich ein Rechtsstaat ist, gilt der Grundsatz, dass die gesamte Tätigkeit der Verwaltung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Regierungsakte: Dabei handelt es sich um Rechtsakte von Verwaltungsorganen (dem Präsidenten der Republik, dem Premierminister, dem Außenminister usw.), die jedoch nicht als Verwaltungsakte betrachtet werden. Sie unterliegen daher keiner gerichtlichen Kontrolle. Sie haben im Allgemeinen einen sehr ausgeprägt politischen Charakter. Dies gilt insbesondere für Rechtsakte, die im Rahmen der Beziehungen zwischen verfassungsmäßigen Behörden erlassen wurden, z. B. die Weigerung, eine Gesetzesvorlage im Parlament einzubringen, und Rechtsakte, die im Rahmen der Beziehungen zu internationalen Organisationen und anderen Staaten erlassen wurden.
  • Interne Maßnahmen: Dies sind Maßnahmen, die in Bezug auf Beschäftigte oder Nutzer öffentlicher Dienste ergriffen werden, deren Umfang jedoch begrenzt ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass sie keinen Anlass zu einer Beschwerde geben und ihr Inhalt daher nicht unter die gerichtliche Kontrolle fällt.
  • Außergewöhnliche Umstände: Darunter fällt beispielsweise die Arbeit der Verwaltung in Zeiten von Krieg oder Naturkatastrophen. Der Verwaltung kann in diesem Fall erweiterte Befugnisse nutzen, um Maßnahmen von äußerster Dringlichkeit zu ergreifen. In diesem Fall ist die gerichtliche Kontrolle nicht ausgesetzt, aber ihr Umfang ist eingeschränkt.

Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht gibt es zwei Gründe:

  • Fehler der formellen Rechtmäßigkeit: Unzuständigkeit des Gerichts, Formfehler, Verfahrensfehler
  • Fehler der materiellen Rechtmäßigkeit: Verstoß gegen geltendes Recht, Rechtswidrigkeit der Begründung, Ermessensmissbrauch

In Bezug auf Fehler der formellen Rechtmäßigkeit besteht eine der wichtigsten Grenzen der gerichtlichen Kontrolle im Grundsatz der Wesentlichkeit. Nach der Rechtsprechung des Staatsrats kann ein Fehler, der die Durchführung eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens betrifft, nur dann zur Rechtswidrigkeit der erlassenen Entscheidung führen, wenn dieser Fehler geeignet war, den Sinn der erlassenen Entscheidung zu beeinflussen oder den Betroffenen dadurch eine Garantie vorenthalten wird.[40] Dieser Grundsatz wird insbesondere auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung angewandt.[41]

In Bezug auf Fehler der materiellen Rechtmäßigkeit richtet sich der Grad, in dem die Gründe für den Verwaltungsakt der Überprüfung unterliegen, nach der Art der zu überprüfenden Entscheidung:

  • Normale Kontrolle: Der Richter sanktioniert jeden Fehler der Verwaltung. Dies ist der Fall, wenn die Verwaltung daran gebunden ist, bestimmte Maßnahmen durchzuführen.
  • Eingeschränkte Kontrolle: Der Richter sanktioniert nur schwerwiegende Fehler der Verwaltung. Dies ist der Fall, wenn die Verwaltung einen Ermessensspielraum hat.
  • Abwägung: Das Gericht wägt die Vor- und Nachteile der Verwaltungsentscheidung gegeneinander ab. Theoretisch handelt es sich um eine maximale Kontrolle in dem Sinne, dass die Angemessenheit der Verwaltungsentscheidung kontrolliert wird; in der Praxis wird eine Entscheidung jedoch selten auf dieser Grundlage von einem Gericht aufgehoben. Dies ist der Fall bei großen Entwicklungsprojekten, die von der Verwaltung als gemeinnützig eingestuft wurden (Flughäfen, Autobahnen, Hochgeschwindigkeitszüge).

Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, auf eigene Initiative zu handeln.[42] Wird dagegen ein Verfahren bei ihm anhängig gemacht, ist es verpflichtet, von Amts wegen bestimmte Einwände vorzutragen, die zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führen könnten, z. B. fehlende Zuständigkeit des Urhebers des Akts, auch wenn der Antragsteller diese nicht vorgebracht hat. Diese Einwände werden dann als „von Amts wegen geprüfte Einreden“ bezeichnet.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

Auf nationaler Ebene ist der Premierminister für den Erlass von Verordnungen von nationaler Tragweite zuständig (Artikel 21 der Verfassung). Bestimmte Ministerien sind für die Erteilung von Umweltgenehmigungen zuständig, insbesondere das Umweltministerium und das Wirtschaftsministerium. Auf lokaler Ebene vertreten Präfekten den Staat und verfügen über Regelungsbefugnisse. Auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über Regelungsbefugnisse. Vorherige Genehmigungen werden je nach Fall vom Präfekten (z. B. Emissionszertifikate) oder von den lokalen Gebietskörperschaften (z. B. Baugenehmigungen) erteilt.

Im Gesetzbuch über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung (Code des relations entre le public et l'administration) sind die für Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften in Bezug auf Folgendes geregelt:

  • Begründung von Verwaltungsakten: Artikel L.211-1 ff.
  • Inkrafttreten von Verwaltungsakten: Artikel L.221-1 ff.
  • Stillschweigende Entscheidungen: Schweigen gilt als Anerkenntnis (Artikel L.231-1), aber es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere im Bereich Umwelt und Stadtplanung. Ein Schweigen der Verwaltung während zwei Monaten gilt in folgenden Fällen als ablehnende Entscheidung: 1) wenn der Antrag nicht auf den Erlass einer Entscheidung gerichtet ist, die den Charakter einer Einzelfallentscheidung hat; 2) wenn der Antrag nicht Teil eines Verfahrens ist, das durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder den Charakter einer Klage oder eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs hat; 3) wenn der Antrag finanzieller Art ist, ausgenommen im Bereich der Sozialversicherung in den durch Dekret vorgesehenen Fällen; 4) in den durch Dekret des Staatsrats bestimmten Fällen, in denen ein stillschweigendes Anerkenntnis nicht im Einklang mit der Einhaltung der internationalen und europäischen Pflichten Frankreichs, dem Schutz der nationalen Sicherheit, dem Schutz der Freiheiten und Grundsätze mit Verfassungsrang und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stünde; 5) in den Beziehungen zwischen der Verwaltung und ihren Bediensteten (Artikel L.231-4).
  • Aufhebung und Rücknahme von Verwaltungsakten: Artikel L.240-1 ff.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich kann vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel angefochten werden, die Aufhebung der Entscheidung zu erwirken.

Die meisten Entscheidungen im Umweltbereich werden vor dem Verwaltungsgericht angefochten. Einige Entscheidungen werden jedoch ausnahmsweise unmittelbar vor dem Staatsrat angefochten, der in erster und letzter Instanz handelt. Dies gilt für Rechtsakte des Präsidenten der Republik, des Premierministers und der Minister, was alle nationalen Rechtsakte im Umweltbereich abdeckt, für die Entscheidungen der Behörde für nukleare Sicherheit (Autorité de Sûreté Nucléaire)[43] und für die wichtigsten Gemeinnützigkeitserklärungen (déclarations d’utilité publique), d. h. Rechtsakte, die die Durchführung größerer Entwicklungsprojekte ermöglichen. Solche Erklärungen zu Autobahnen, großen Flughäfen, Schifffahrtswegen, Eisenbahnen, Kraftwerken und Wasserleitungen müssen unmittelbar vor dem Staatsrat[44] angefochten werden, der in erster und letzter Instanz handelt.[45]

Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Rechtsbehelfsfrist zwei Monate. Die Klage muss beim Gericht oder über die Online-Anwendung Télérecours eingereicht werden. Im Anschluss daran werden Schriftsätze zwischen den Parteien unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ausgetauscht. Die Parteien sind der Kläger, die Stelle, die die Verwaltungsentscheidung erlässt, und gegebenenfalls der Begünstigte der Genehmigung. Bei der Prüfung der Rechtssache entscheidet der Richter zunächst über die Zulässigkeit der Klage und prüft sodann das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit.

Gegebenenfalls hebt das Gericht die Entscheidung auf. Die Aufhebung hat grundsätzlich Rückwirkung, sofern das Gericht nicht beschließt, die Wirkungen seiner Entscheidung zeitlich abzuändern.[46] In diesem Fall legt das Gericht den Zeitpunkt fest, ab dem die Entscheidung aufgehoben wird. Diese Methode, die im Interesse der Rechtssicherheit angewandt wird, ermöglicht es der Verwaltung, eine neue Entscheidung zu erlassen, bevor die vorherige Entscheidung ihre Rechtswirkung verliert.

Zusätzlich zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung kann der Richter eine einstweilige Anordnung gegenüber der Verwaltung erlassen. Die Verwaltungsgerichte sind befugt, Zwangsgelder gegen die Verwaltung zu verhängen, um deren Weigerung, Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts zu vollstrecken, zu beenden.[47] Ein Zwangsgeld ist eine Anordnung zur Zahlung eines Geldbetrags für jeden Tag des Verzugs. Zwangsgelder können gegen öffentlich-rechtliche Stellen oder juristische Personen des Privatrechts, die mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes beauftragt sind, verhängt werden. Verwaltungsgerichte können Anordnungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Stellen oder juristischen Personen des Privatrechts, die mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes beauftragt sind, auch dann erlassen, wenn die Prozessführer dies beantragen und solche Anordnungen notwendig sind, um die Rechtskraft zu gewährleisten. Es werden zwei Hypothesen unterschieden: Durch die Anordnung kann vorgeschrieben werden, dass innerhalb der vom Richter gesetzten Frist entweder eine „Vollstreckungsmaßnahme in einem bestimmten Sinne“ durchgesetzt wird, wenn diese der Verwaltung durch das Urteil bindend vorgeschrieben ist[48], oder eine Maßnahme nach einer neuen Anweisung erlassen wird, wenn der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt wird[49].

Darüber hinaus kann der Richter in bestimmten Fällen die Verwaltungsentscheidung abändern. Dies gilt für Streitigkeiten, für die das Verwaltungsgericht die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung (pleine juridiction) hat. In diesen Fällen entscheidet der Richter über den Rechtsstreit auf der Grundlage des zum Zeitpunkt seiner richterlichen Entscheidung geltenden Rechts und nicht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung geltenden Rechts. Der Richter ist auch befugt, die Verwaltungsentscheidung abzuändern, indem er anordnet, dass die Verwaltung eine neue Entscheidung erlässt, die die strittige Entscheidung ersetzt. Er kann die Bewertung der Behörde, deren Klage angefochten wird, durch seine eigene Bewertung ersetzen und festlegen, wie die Ersatzentscheidung aussehen soll. Eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten im Umweltbereich fallen unter die unbeschränkte Ermessensnachprüfung:

  • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit als umweltgefährdend eingestuften Anlagen (d. h. Industrietätigkeiten)[50],
  • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit wasserbezogenen Tätigkeiten[51],
  • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Umweltgenehmigungen[52]. Dieses Verfahren gilt für bestimmte als umweltgefährdend eingestufte Anlagen und bestimmte wasserbezogene Tätigkeiten.[53] In Artikel L.181-18 des Umweltgesetzbuchs sind die Befugnisse festgelegt, über die der Richter verfügt, wenn eine Umweltgenehmigung angefochten wird. Einerseits kann das Gericht das Verfahren aussetzen, um die Heilung der angefochtenen Umweltgenehmigung zu ermöglichen, wenn ihre Mängel durch eine Änderungsentscheidung behoben werden können, oder den Umfang oder die Wirkungen der von ihm ausgesprochenen Nichtigerklärung beschränken, wenn die von ihm festgestellten Mängel nur einen Teil der Entscheidung oder nur eine Phase der Prüfung der Umweltgenehmigung betreffen. Andererseits kann der Richter die Aussetzung der Vollstreckung von Teilen der Umweltgenehmigung anordnen, die nicht mit Mängeln behaftet sind.

Was die Fristen bis zur Erwirkung einer endgültigen Entscheidung betrifft, so wurden 2019 im Durchschnitt Entscheidungen der Verwaltungsgerichte innerhalb von neun Monaten, Entscheidungen der Verwaltungsberufungsgerichte innerhalb von elf Monaten und Entscheidungen des Staatsrats innerhalb von sechs Monaten erlassen.[54]

Im Umweltbereich dürften die Fristen angesichts der größeren Komplexität dieser Fälle über dem Durchschnitt liegen.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit.

Derzeit[55] gibt es in Frankreich keine besonderen Umweltgerichte mit allgemeiner Zuständigkeit im Umweltbereich.

Es gibt jedoch sechs Fachgerichte für Küstengebiete (Juridictions du littoral spécialisées – JULIS). Diese sind in Le Havre, Brest, Marseille, Fort-de-France, Saint-Denis-de-la Réunion und St. Pierre und Miquelon angesiedelt.[56] Die JULIS wurden 2001 durch einen Rechtsakt zur Verhinderung der Einleitung von Schadstoffen durch Schiffe in Küstengewässer, Binnengewässer und schiffbare Wasserstraßen[57] geschaffen und sind insbesondere für Straftaten im Zusammenhang mit umweltschädlichen Einleitungen durch Schiffe zuständig.

Unter bestimmten Umständen können Umweltstreitigkeiten auch von Fachgerichten mit konkurrierender Zuständigkeit bearbeitet werden, was de facto dazu tendiert, zur ausschließlichen Zuständigkeit zu werden. Solche Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der interregionalen Fachgerichte (Juridictions interrégionales spécialisées – JIRS); derzeit gibt es acht interregionale Fachgerichte in bestimmten Regionen (Bordeaux, Fort-de-France, Lille, Lyon, Marseille, Nancy, Paris, Rennes), die bei strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität tätig werden.[58] Dies betrifft beispielsweise den Fall des illegalen Handels mit Glasaalen, der regelmäßig vom interregionalen Fachgericht Bordeaux behandelt wird. Ebenso gibt es Fachabteilungen für das öffentliche Gesundheitswesen (Pôle de santé publique – PSP).[59] In den ordentlichen Gerichten von Paris und von Marseille wurden zwei Abteilungen für das öffentliche Gesundheitswesen eingerichtet. Die Zuständigkeit dieser PSP wurde auf bestimmte Umweltschäden ausgedehnt. Sie können daher für die im Umweltgesetzbuch vorgesehenen Straftaten zuständig sein, wenn es um ein gesundheitsrelevantes Erzeugnis oder ein zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmtes Erzeugnis oder um ein Erzeugnis oder einen Stoff geht, dem der Mensch dauerhaft ausgesetzt ist und das bzw. der aufgrund seiner Wirkungen oder seiner Gefährlichkeit geregelt ist, wobei diese Fälle sehr komplex sein können. Die PSP haben daher Fälle in Bezug auf Asbest, Bodenverunreinigung oder die Entsorgung gefährlicher Abfälle übernommen.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe

Es gibt zwei Arten von verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfen[60]:

  • Informelle Beschwerde (recours gracieux): Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat oder untätig war.
  • Aufsichtsbeschwerde (recours hiérarchique): Die Aufsichtsbeschwerde ist an die übergeordnete Behörde der Stelle zu richten, die die Entscheidung erlassen hat. Für eine Entscheidung eines Präfekten ist dies das Innenministerium.

Meistens ist das Einlegen einer Verwaltungsbeschwerde nicht zwingend vorgeschrieben. In Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen muss jedoch ein Antrag auf Zugang zu diesen Informationen bei der Kommission für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten (Commission d’accès aux documents administratifs)[61] eingereicht werden, bevor die Sache vor Gericht gebracht wird. Darüber hinaus muss im Rahmen des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Screening-Entscheidung eine Verwaltungsbeschwerde vorangehen.[62]

Nachdem die Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, kann die Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen

Meistens können Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vor den Verwaltungsberufungsgerichten angefochten werden, und abschließend kann eine Kassationsbeschwerde beim Staatsrat eingelegt werden.

In Bezug auf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung, d. h. Windräder, müssen Rechtsmittel allerdings direkt bei den Verwaltungsberufungsgerichten eingelegt werden, die in erster und letzter Instanz handeln.[63] Eine Kassationsbeschwerde beim Staatsrat ist jedoch möglich.

In Bezug auf Baugenehmigungen, die in Gebieten erteilt wurden, in denen der Zugang zu Wohnraum schwierig ist[64], entscheiden die Verwaltungsgerichte in erster und letzter Instanz[65]. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen der Gerichte nicht vor dem Verwaltungsberufungsgericht angefochten werden können, während eine Kassationsbeschwerde beim Staatsrat dagegen möglich bleibt.

Einstweilige Anordnungen

Mehrere Verfahren können zu einstweiligen Anordnungen führen.

Erstens kann das référé-liberté-Eilverfahren genutzt werden, wenn es um eine Grundfreiheit geht. Im Falle einer schwerwiegenden und offensichtlich rechtswidrigen Verletzung einer Grundfreiheit durch eine Behörde und bei Dringlichkeit kann der Richter alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Freiheit anordnen.[66] In diesen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden. Diese Entscheidung kann unmittelbar vor dem Staatsrat angefochten werden.[67] Dieses Verfahren wurde mehrmals in Umweltangelegenheiten angewandt, wobei als Grundlage eine Verletzung des in Artikel 1 der über Verfassungsrang verfügenden Umweltcharta[68] verankerten Rechts auf eine saubere Umwelt herangezogen wurde; dieses Vorgehen ist jedoch noch selten.

Zweitens kann das référé-suspension-Eilverfahren nach Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs genutzt werden, um eine Aussetzung der Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung des Richters im Hauptverfahren zu erwirken. Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in dieser Phase der Untersuchung.[69] Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.[70]

Drittens bestehen im Umweltbereich zwei besondere référé-suspension-Eilverfahren nebeneinander:

  • Bei Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder strategischen Umweltprüfung: Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder strategische Umweltprüfung erlassen, obwohl ihr eine solche Prüfung hätte vorausgehen müssen, stellt das Gericht fest, dass keine Prüfung stattgefunden hat, und setzt die Verwaltungsentscheidung aus.[71]
  • Bei fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung: Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung erlassen, obwohl ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen, stellt das Gericht fest, dass keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, und setzt die Verwaltungsentscheidung aus.[72]

Viertens kann nach Artikel L.216-13 des Umweltgesetzbuchs (anknüpfend an das Wassergesetz vom 3. Januar 1992) der für die Anordnung der Untersuchungshaft zuständige Richter (juge des libertés et de la détention) auf Antrag des Staatsanwalts, von Amts wegen oder auf Antrag der Verwaltungsbehörde, des Opfers oder einer anerkannten Umweltschutzvereinigung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr geeignete Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder Untersagung von strafwidrigen Handlungen, gegenüber den betroffenen natürlichen und juristischen Personen anordnen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der betroffenen Person oder nach Ladung innerhalb von 48 Stunden. In Artikel L.415-4 des Umweltgesetzbuchs ist eine entsprechende Bestimmung für geschützte Arten vorgesehen.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Abgesehen von den bereits erwähnten Rechtsbehelfen gibt es keine weiteren außerordentlichen Rechtsbehelfe gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung.

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Vorabentscheidungen:

Das Verfahren der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit (question prioritaire de constitutionnalité – QPC)

Der Mechanismus der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit ist ein neues Recht, das in der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Verfassungsreform vom 23. Juli 2008[73] anerkannt wurde. Danach kann jeder Kläger vor dem für seinen Fall zuständigen Gericht die Verfassungsmäßigkeit einer auf seinen Fall anwendbaren Rechtsvorschrift mit der Begründung anfechten, dass sie die durch die Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten verletze, zu der die Verfassung von 1958 selbst, die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, die Präambel der Verfassung von 1946 und die Umweltcharta gehören.[74] Dieses Verfahren wird regelmäßig im Umweltbereich genutzt.

Die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit kann im Rahmen jedes Rechtsstreits vor einem Gericht, sei es im ersten Rechtszug, im Rechtsmittelverfahren oder im Kassationsverfahren, aufgeworfen werden.

Das Gericht, an das der Antrag verwiesen wird, nimmt unverzüglich eine erste Überprüfung vor und prüft drei Kriterien:

  • ob die streitige Rechtsvorschrift tatsächlich auf den Rechtsstreit anwendbar ist, über den es zu entscheiden hat;
  • ob diese Bestimmung nicht bereits vom Verfassungsrat für verfassungskonform erklärt wurde;
  • ob es sich um eine Frage schwerwiegender Natur handelt, die vom Staatsrat oder vom Kassationshof zu entscheiden ist (wenn die Frage nicht schwerwiegend ist, so ist sie von den unteren Gerichten zu entscheiden).

Wenn die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit zulässig ist, so wird sie von dem mit dem Antrag befassten Gericht an den Staatsrat oder den Kassationshof verwiesen, je nachdem, welche Art von Gericht den Antrag geprüft hat. Der Staatsrat oder der Kassationshof hat dann drei Monate Zeit, um die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob er den Verfassungsrat anruft.[75]

Wird die Angelegenheit an den Verfassungsrat verwiesen, so hat dieser drei Monate Zeit, um darüber zu befinden. Er kann die Bestimmung für verfassungskonform oder verfassungswidrig erklären. Im letzteren Fall wird die betreffende Bestimmung aufgehoben. Der Verfassungsrat kann zudem die Wirkungen der Erklärung der Verfassungswidrigkeit zeitlich aufschieben.

Bis zum 1. März 2020 hatte der Verfassungsrat 740 Entscheidungen zu vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit erlassen.

Vorabentscheidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können französische Gerichte den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Entscheidung über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit von EU-Rechtsakten ersuchen.

Das Ersuchen um eine Vorabentscheidung kann vom Kläger in dessen Schriftsätzen vorgelegt werden.

Bei ernsthaften Schwierigkeiten der Auslegung eines Rechtsakts des Unionsrechts oder der Beurteilung seiner Gültigkeit ist es Sache des Staatsrats, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Für die unteren Gerichte ist dies jedoch keine Verpflichtung, sondern nur eine Option.

Im Hinblick auf die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung vertritt der Staatsrat die Auffassung, dass er nicht verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn der Rechtsakt eindeutig ist. Mit anderen Worten ist er nur dazu verpflichtet, „wenn Zweifel an der Bedeutung oder Tragweite einer oder mehrerer der auf den Rechtsstreit anwendbaren Vertragsbestimmungen bestehen und die Entscheidung des Rechtsstreits von der Lösung dieser Schwierigkeit abhängt“.[76]

Der Grundsatz, dass Fragen bei Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (acte clair) nicht vorzulegen sind, wurde bis in die 1990er Jahre recht restriktiv angewandt; ab dann zeigte der Staatsrat mehr Bereitschaft zur Anrufung des EuGH. Dies hinderte den Gerichtshof jedoch nicht daran, Frankreich wegen Verstoßes gegen Artikel 267 AEUV zu verurteilen, eben aus dem Grund, dass der Staatsrat kein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte.[77]

In Bezug auf den Antrag auf Beurteilung der Gültigkeit ist der Staatsrat der Auffassung, dass er nur in Fällen, in denen Zweifel an der Gültigkeit des Rechtsakts bestehen, und „unter Berücksichtigung des ernst zu nehmenden Charakters der vorgebrachten Beschwerde“ zur Vorlage verpflichtet ist.[78]

In den letzten Jahren haben die Verwaltungsgerichte dem EuGH jährlich rund 30 Vorabentscheidungsfragen vorgelegt.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Mediation

In Verwaltungsangelegenheiten ist es den Streitparteien immer möglich, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.[79] Mediation ist definiert als „jedes strukturierte Verfahren, wie auch immer bezeichnet, bei dem zwei oder mehr Parteien versuchen, mit Hilfe eines Dritten, des von ihnen gewählten oder mit ihrer Zustimmung vom Gericht bestellten Mediators, eine Einigung zu erzielen, um ihre Meinungsverschiedenheiten beizulegen”.[80] Eine Mediation ist grundsätzlich freiwillig, aber der Richter hat auch die Möglichkeit, anzuordnen, dass die Parteien ein Mediationsverfahren durchführen. Es gibt nur wenige Beispiele für Mediationsverfahren in Umweltangelegenheiten.[81]

In strafrechtlichen Angelegenheiten fordert der Staatsanwalt den Mediator in Strafsachen auf, Gespräche mit den Parteien zu führen, sofern diese zustimmen. Ein Mediationsverfahren ist in diesem Bereich nur möglich, um eine Entschädigung im Fall eines geringfügigen Vergehens (Beleidigung, einfacher Diebstahl, Störung der Nachtruhe usw.) zu erwirken, das Gegenstand einer Klage war. Das Opfer muss dem jedoch zustimmen. Bei Uneinigkeit oder Nichterfüllung der getroffenen Vereinbarung kann der Staatsanwalt das Verfahren wiederaufnehmen.

In Zivilsachen wird Mediation für alltägliche Streitigkeiten wie Nachbarschaftskonflikte oder familiäre Auseinandersetzungen eingesetzt. Bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als 5000 EUR ist der Versuch einer Mediation oder die Suche nach einer gütlichen Einigung verpflichtend.[82] Der Richter kann den Parteien ein solches Vorgehen auferlegen, wenn er dies für nützlich erachtet.[83] Er muss die zwischen den Parteien erzielte Einigung billigen oder bestätigen.

Strafrechtlicher Vergleich

Nach Artikel L.173-12 des Umweltgesetzbuchs kann die Verwaltungsbehörde, solange noch keine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, mit natürlichen und juristischen Personen einen Vergleich bezüglich der Verfolgung von nach dem Umweltgesetzbuch strafbaren Vergehen schließen; davon ausgenommen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren geahndet werden. Der von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagene und vom Straftäter angenommene Vergleich muss vom Staatsanwalt gebilligt werden.

Der Vergleichsvorschlag wird unter Berücksichtigung der Umstände und Schwere der Straftat, der Persönlichkeit des Schuldigen sowie dem Stand seiner Mittel und seiner Belastungen festgelegt. Darin werden die vom Täter zu zahlende Vergleichsstrafe, die in der Höhe auf ein Drittel der angefallenen Geldbuße begrenzt ist, sowie gegebenenfalls die Verpflichtungen festgelegt, die ihm auferlegt werden, um die Zuwiderhandlung zu beenden, ihre Wiederholung zu vermeiden, den Schaden wiedergutzumachen oder die Regelkonformität der Örtlichkeiten wieder herzustellen.

Dieses Verfahren hat den Nachteil, dass die Geschädigten häufig leer ausgehen, insbesondere Umweltschutzvereinigungen, deren Chancen auf Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden nur gering sind.

Das Verfahren wird jedoch in den Gerichtsbezirken sehr unterschiedlich angewandt. In den meisten Gerichtsbezirken wird es, wenn überhaupt, nur selten eingesetzt, aber einige Staatsanwälte haben sich in vollem Umfang darauf eingestellt und nutzen es bei bis zu 40 % ihrer Umweltverfahren.[84]

Informelle Verfahrensbeendigung – Alternativen zur öffentlichen Strafverfolgung

Nach Artikel 41-1 der Strafprozessordnung kann der Staatsanwalt unter anderem entweder den Täter an seine gesetzlichen Verpflichtungen erinnern[85], den Täter auffordern, die Angelegenheit entsprechend dem Gesetz in Ordnung zu bringen, oder den Täter auffordern, den durch die Straftat verursachten Schaden zu ersetzen.

Nach Artikel 41-1-2 Absatz I der Strafprozessordnung kann der Staatsanwalt, solange noch keine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wurde, eine juristische Person, die einer Straftat oder mehrerer Straftaten beschuldigt wird, auffordern, eine Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung abzuschließen. Die Vereinbarung im öffentlichen Interesse (convention judiciaire d’intérêt public)[86] kann von der Staatsanwaltschaft insbesondere einer juristischen Person vorgeschlagen werden, die der Korruption, des Steuerbetrugs, der Geldwäsche oder anderer damit zusammenhängender Straftaten beschuldigt wird. Diese Vereinbarung schließt eine Reihe von Verpflichtungen ein:

  • Zahlung einer Geldbuße im öffentlichen Interesse an die Staatskasse;
  • Auflage zur Teilnahme an einem Programm zur Einhaltung der Rechtsvorschriften unter Aufsicht der französischen Antikorruptionsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;
  • Entschädigung für den durch die Straftat verursachten Schaden, sofern das Opfer bekannt ist.

Diese Merkmale, d. h. ein proaktiver Ansatz seitens der Vertreter juristischer Personen und die Zusammenarbeit mit den Behörden, ergeben sich aus einem Rundschreiben des Justizministeriums vom 31. Januar 2018 zur Klarstellung der Kriterien für den Abschluss einer Vereinbarung im öffentlichen Interesse, da das Gesetz hierzu keine Regelungen enthält. Aus dem Rundschreiben folgt, dass die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme anhand der folgenden Kriterien beurteilt werden kann:

  • Hintergrund der juristischen Person;
  • Freiwilligkeit der Offenlegung der Tatsachen;
  • Umfang der Zusammenarbeit mit der Justiz, den die juristische Person unter Beweis gestellt hat.

Nach Artikel 41-2 der Strafprozessordnung kann der Staatsanwalt, solange noch keine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wurde, unmittelbar oder über eine ermächtigte Person einer natürlichen Person, die zugibt, eine oder mehrere Straftaten, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können, sowie gegebenenfalls eine oder mehrere damit zusammenhängende Zuwiderhandlungen begangen zu haben, einen Vergleich vorschlagen, der aus einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen besteht:

  1. Zahlung einer Geldbuße an die Staatskasse. Die Höhe dieser Geldbuße, die den Höchstbetrag der verhängten Geldbuße nicht übersteigen darf, ist nach der Schwere des Tatbestands sowie nach dem Stand der Mittel und der Belastungen der Person festzulegen. Die Geldbuße kann nach einem vom Staatsanwalt festgelegten Zahlungsplan innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr in Raten gezahlt werden.
  2. Übertragung der Sache, die zur Begehung der Straftat verwendet wurde oder verwendet werden sollte, oder die das Ergebnis der Straftat ist, an den Staat.

Zivilrechtliche Schlichtung

In Zivilsachen schreibt die Zivilprozessordnung (Code de procédure civile) vor, dass die Parteien vor Befassung der Gerichte mit Streitfällen mit einem Streitwert von unter 10 000 EUR nachweisen müssen, dass sie den Versuch einer Schlichtung vor einem gerichtlichen Schlichter oder andere Schritte zur gütlichen Beilegung ihres Rechtsstreits unternommen haben; andernfalls ist ihre Klage unzulässig.[87]

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

Der/die Bürgerbeauftragte (Défenseur des droits)

Der/die Bürgerbeauftragte ist ein Verfassungsorgan (Artikel 71-1 der Verfassung)[88], dessen Aufgabe es ist, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Verwaltungen, die Gebietskörperschaften, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede Einrichtung, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt ist oder der durch das Organgesetz Befugnisse übertragen worden sind, Rechte und Freiheiten einhalten.[89]

Der/die Bürgerbeauftragte ist für die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern, der Verwaltung und den öffentlichen Diensten, insbesondere durch Mediation, zuständig.

Er/sie kann von jeder Person angerufen werden, die sich durch die Tätigkeit eines öffentlichen Dienstes geschädigt fühlt, und er/sie kann sich von Rechts wegen mit einer Sache befassen. Die Anrufung ist kostenlos und kann online erfolgen. Er/sie kann völlig unabhängig von ansonsten verfügbaren bestehenden Rechtsmitteln angerufen werden.

Der/die Bürgerbeauftragte wird vom Präsidenten der Republik gemäß dem im letzten Absatz von Artikel 13 vorgesehenen Verfahren ernannt. Der/die Bürgerbeauftragte ist mit fünf Hauptaufgaben betraut, die im Organgesetz vom 29. März 2011 aufgeführt sind:

  • Verteidigung der Rechte und Freiheiten in den Beziehungen mit den öffentlichen Verwaltungen, den Gebietskörperschaften, den öffentlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt sind;
  • Verteidigung und Förderung des Wohls und der Rechte des Kindes entsprechend den Bestimmungen, die gesetzlich oder in einer von Frankreich regelmäßig ratifizierten oder gebilligten internationalen Verpflichtung verankert sind;
  • Bekämpfung unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung, die gesetzlich oder aufgrund einer von Frankreich ordnungsgemäß ratifizierten oder gebilligten internationalen Verpflichtung verboten ist, sowie Förderung der Gleichstellung;
  • Sicherstellung der Einhaltung ethischer Grundsätze durch die im Hoheitsgebiet der Französischen Republik in Sicherheitsdiensten tätigen Personen;
  • Verweisung aller Hinweisgeber an die zuständigen Behörden, wie im Gesetz Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 festgelegt, und Überwachung der Rechte und Freiheiten dieser Personen.

Der/die Bürgerbeauftragte ist nicht berechtigt, eine solche Verweisung nachzuverfolgen; tut er/sie es dennoch, muss diese Entscheidung begründet werden.

Er/sie kann dem Antragsteller einen Vergleich mit dem Antragsgegner vorschlagen. Im Fall einer strafbaren Diskriminierung kann der Vergleich in der Zahlung einer Vergleichsstrafe bestehen.

Der/die Bürgerbeauftragte kann Fälle, die ihm/ihr bekannt geworden sind und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass Sanktionen gerechtfertigt sind, an Behörden verweisen, die zur Einleitung von Disziplinarverfahren befugt sind (mit Ausnahme von Justizbehörden).

Der/die Bürgerbeauftragte kann den Vizepräsidenten des Staatsrats oder den Ersten Präsidenten des Rechnungshofs mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.

Wird bei dem/der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde eingereicht, die keinem Gericht vorgelegt wurde und eine Frage nach der Auslegung oder dem Anwendungsbereich einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift aufwirft, so kann er/sie den Staatsrat konsultieren und dessen Stellungnahme veröffentlichen.

Er/sie kann Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften empfehlen, die er/sie für nützlich hält. Der Premierminister kann ihn/sie zu jedem Gesetzentwurf konsultieren, der in seinen/ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Ferner kann er/sie vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung oder vom Präsidenten des Senats zu allen Angelegenheiten konsultiert werden, die in seinen/ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Der/die Bürgerbeauftragte ist ein unabhängiges Verfassungsorgan und befugt, in die Verwaltung einzugreifen.[90] Er/sie kann Empfehlungen aussprechen, die nach seiner/ihrer Auffassung die Wahrung der Rechte und Freiheiten des Geschädigten und die Lösung der ihm/ihr vorgelegten Probleme garantieren oder deren Wiederholung verhindern können. Er/sie kann auch empfehlen, dass eine Lösung nach billigem Ermessen für die Situation der Person, die sich an ihn/sie gewandt hat, gefunden wird.

Die betroffenen Behörden oder Personen müssen den/die Bürgerbeauftragte/n innerhalb einer von ihm/ihr festzusetzenden Frist über die aufgrund seiner/ihrer Empfehlungen getroffenen Maßnahmen informieren. Geschieht dies nicht oder ist der/die Bürgerbeauftragte aufgrund der übermittelten Informationen der Auffassung, dass die Empfehlungen nicht aufgegriffen wurden, kann er/sie die betroffene Person anweisen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen. Wird auf diese Anordnung hin nichts unternommen, kann der/die Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht erstellen, der an die betroffene Person gerichtet wird. Der/die Bürgerbeauftragte veröffentlicht den Bericht und gegebenenfalls die Antwort der betroffenen Person.

Im Jahr 2019 entfielen nur 3,1 % der an den/die Bürgerbeauftragte/n gerichteten Beschwerden auf die Bereiche Umwelt und Stadtplanung.[91]

Staatsanwalt

Der Staatsanwalt wird auf der Grundlage von Informationen der Polizei und der Gendarmerie, aber auch aufgrund von Informationen staatlicher Stellen oder aufgrund einer Beschwerde einer Privatperson tätig, wenn eine Straftat im Zuständigkeitsbereich des erstinstanzlichen Gerichts begangen wird, bei dem er seine Aufgaben wahrnimmt. Er unternimmt alle Handlungen, die für die Untersuchung von Straftaten und die Verfolgung von Straftätern erforderlich sind, oder veranlasst, dass diese unternommen werden. Zu diesem Zweck leitet er die Tätigkeiten der Kriminalpolizei. Er überwacht die Unterbringung im Polizeigewahrsam oder deren Verlängerung, Festnahmen usw.

Der Staatsanwalt trägt seine Argumente mündlich bei Gericht vor, nimmt jedoch nicht an den Beratungen teil.

Zusätzlich zur Wahrnehmung dieser Befugnisse setzt der Staatsanwalt die vom Justizministerium festgelegte Strafrechtspolitik vor Ort um. Auch leitet und koordiniert er die Anwendung lokaler Sicherheitsverträge (contrat local de sécurité), die von den lokalen Behörden umgesetzt werden.

Jede Person, die Opfer einer Straftat geworden ist, kann bei der Polizei oder Gendarmerie eine Strafanzeige stellen, die diese dann an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Die Strafanzeige kann auch direkt an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden.

In der Tat ist es möglich, bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu stellen. Nach Artikel 17 der Strafprozessordnung sind Polizeibeamte verpflichtet, Strafanzeigen und Anschuldigungen entgegenzunehmen. Eine Anschuldigung wird von einem Dritten eingereicht und hat den Zweck, die Behörden über die Begehung einer Straftat zu informieren, auch wenn dieser Dritte nicht selbst Opfer der Straftat ist. Eine Strafanzeige wird vom Opfer der Straftat selbst gestellt.

Strafanzeigen und Anschuldigungen können mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Es besteht die Möglichkeit, ein Online-Formular mit dem Entwurf einer Strafanzeige auszufüllen, bevor der Anzeigende diese dann bei der Polizei unterschreibt. Für das Einreichen einer Strafanzeige fallen keine Gebühren an. Nachdem eine Strafanzeige erstattet wurde, wird ein Bericht erstellt und dem Opfer der Eingang der Strafanzeige bestätigt.

Sobald eine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht wurde, muss die Polizei diese an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.[92] Eine Strafanzeige oder Anschuldigung kann auch direkt bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden.[93] Eine Vorlage für eine Strafanzeige ist online verfügbar.

Angesichts der Tatsache, dass das französische Strafverfahren auf dem Untersuchungsprinzip und nicht auf dem Anklageprinzip beruht, liegt die Verfolgung des Straftäters im Wesentlichen beim Staatsanwalt. Somit hat der Staatsanwalt die „Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung“. Nach Artikel 40 der Strafprozessordnung bewertet der Staatsanwalt, welche Maßnahmen in Bezug auf Strafanzeigen und Anschuldigungen zu ergreifen sind. Er kann, wenn er es für angebracht hält, ein Verfahren einleiten, sobald die Straftat festgestellt ist. Verschiedene Möglichkeiten stehen ihm offen:

  • Er kann den Fall ohne weitere Maßnahmen abweisen, was bedeutet, dass der Täter nicht verfolgt wird, insbesondere wenn der Täter nicht ermittelt worden ist oder wenn er schuldunfähig ist (Unzurechnungsfähigkeit).
  • Er kann vor seiner Entscheidung, eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten, Maßnahmen alternativ zur Strafverfolgung umsetzen: Hinweis auf die Gesetzeslage und die Pflichten, Vergleich, Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens oder strafrechtliche Mediation zwischen Täter und Opfer, Verweisung des Täters an eine Gesundheitseinrichtung, an eine soziale oder eine Ausbildungseinrichtung.
  • Im Falle einer Zuwiderhandlung (contravention) oder eines Vergehens (délit) kann er den Täter an ein Gericht (Jugendgericht, Amtsgericht, Polizeigericht oder Strafgericht) verweisen.
  • Im Falle einer schweren Straftat (crime) oder eines komplexen Verbrechens kann er eine Untersuchung einleiten, indem der die Sache an den Untersuchungsrichter (juge d‘instruction) verweist, der dann für die Untersuchung zuständig ist.
  • Er kann feststellen, dass in dem Verfahren kein weiteres Handeln erforderlich ist.

In allen Fällen informiert er die Opfer über seine Entscheidung. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens ist die Entscheidung zu begründen.[94] Der Grund für die Abweisung einer Strafanzeige kann darin liegen, dass die Strafverfolgung unzulässig ist (z. B. wenn die Straftat verjährt ist), dass nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat vorliegen oder dass es zu schwierig ist, die Straftat nachzuweisen. Der Staatsanwalt kann das Verfahren auch einstellen, wenn er die Strafverfolgung für unangemessen hält.

In Artikel 2 der Strafprozessordnung wird eine Zivilklage als eine auf Schadensersatz gerichtete Klage definiert, und in den Artikeln 3 und 4 wird dargelegt, dass eben diese Klage vor dem Zivilgericht und dem Strafgericht erhoben werden kann. Das Opfer einer Straftat kann eine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens entweder vor dem Zivilgericht oder vor dem Strafgericht geltend machen. Im zweiten Fall erhebt das Opfer eine Zivilklage (action civile). Für eine Zivilklage gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist es erforderlich, dass der unmittelbar durch die Straftat verursachte Schaden dem Kläger persönlich entstanden ist. Daher muss gewährleistet sein, dass der Schaden tatsächlich gegeben, unmittelbar und dem Geschädigten persönlich entstanden ist. Ist bereits eine öffentliche Klage (Staatsanwaltschaft) erhoben worden, kann die geschädigte Partei dem Verfahren möglicherweise als Zivilpartei (Nebenkläger) beitreten. Das ist in der Untersuchungsphase sowohl vor dem Untersuchungsrichter (Artikel 85 der Strafprozessordnung) als auch vor der Kammer des Untersuchungsrichters (Artikel 87 Absatz 1 der Strafprozessordnung) möglich. Innerhalb bestimmter Grenzen ist ein Beitritt als Zivilpartei auch zum Zeitpunkt des Urteils möglich, ohne dass die Partei zum Erscheinen verpflichtet wäre (Artikel 418 Absatz 1 der Strafprozessordnung). In diesem Fall und zur Ermöglichung eines Beitritts in dieser Phase des Verfahrens ist der Staatsanwalt in Strafsachen dazu verpflichtet, dem Opfer das Datum der Gerichtsverhandlung im beschleunigten Verfahren mittels sofortiger Vorführung (comparution immédiate) oder mittels Ladung durch Protokoll (convocation par procès-verbal) mitzuteilen (Artikel 393-1 der Strafprozessordnung).

Auch wenn noch keine öffentliche Klage erhoben wurde, kann das Opfer eine Zivilklage bei einem Strafgericht einreichen. Das Opfer handelt dann im Wege der Klage. Dazu stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Im Falle von Vergehen gibt es grundsätzlich keine Untersuchung (optionale Untersuchung). Das Opfer lädt den Beklagten in diesem Fall direkt vor ein Strafgericht mittels Ladung durch den Gerichtsvollzieher (citation directe; Artikel 392 und 531 der Strafprozessordnung). Nach Abschluss der Untersuchung kann der Untersuchungsrichter entscheiden, den Fall an das Strafgericht zu verweisen.

Nach Artikel L.142-2 des Umweltgesetzbuchs kann eine anerkannte NRO im Umweltbereich die Rechte der Zivilpartei in Bezug auf Handlungen ausüben, die die von ihr zu verteidigenden kollektiven Interessen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen und die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zum Umweltschutz darstellen. Dies ermöglicht es ihr, vor dem Untersuchungsrichter eine Zivilklage (action civile) einzureichen.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Begriffs der betroffenen Kreise und NRO)?

Die Möglichkeit, eine Verwaltungsentscheidung anzufechten, ist in Verbindung mit dem Begriff „capacité à agir“ zu sehen. Dabei wird zunächst nicht zwischen der Öffentlichkeit, betroffenen Kreisen und NRO unterschieden. Eine solche Unterscheidung ist erst im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse (intérêt à agir) relevant.

Natürliche Personen

Die Fähigkeit einer Einzelperson zur Einleitung einer Klage (capacité à agir) unterliegt den Regeln des Zivilrechts. Geschäftsunfähige Erwachsene und Minderjährige unterliegen besonderen Regeln. Der Staatsrat ist der Auffassung, dass nicht voll geschäftsfähige Minderjährige und geschäftsunfähige Erwachsene, abgesehen von Ausnahmen, keine Klage erheben dürfen.[95]

Juristische Personen (NRO)

Eine juristische Person, beispielsweise eine Vereinigung (NRO), kann nur dann Klage erheben, wenn sie Rechtspersönlichkeit hat. Dazu muss die Vereinigung gemäß den Artikeln 2 und 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 über den Gründungsvertrag von Vereinigungen (Loi du 1er juillet 1901 relative au contrat d’association) bei den Behörden eingetragen sein.

Dennoch hat der Staatsrat auch die Klage einer Vereinigung, die ein kollektives Interesse verteidigt, angenommen, ohne dass diese Vereinigung bei den Behörden registriert war.[96]

Ausländische NRO, die keine Niederlassung in Frankreich haben, haben ebenfalls die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten.[97]

Hinsichtlich der Vertretung der Vereinigung vor Gericht nimmt der Richter Bezug auf die Satzung der Vereinigung. Wenn beispielsweise in der Satzung festgelegt ist, dass der Vertreter der Vereinigung nur mit Genehmigung des Vorstands der Vereinigung tätig werden darf, muss diese Ermächtigung dem Richter vorgelegt werden.[98] Wenn in der Satzung nichts dazu ausgesagt wird, muss der Vorsitzende der Vereinigung von der Mitgliederversammlung der Vereinigung ausdrücklich ermächtigt sein.[99]

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Es bestehen keine speziellen Regelungen in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften.

3) Widerspruchsbefugnisse von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Widerspruchsbefugnis für eine verwaltungsbehördliche Überprüfung

Es bestehen keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Widerspruchsbefugnis für eine verwaltungsbehördliche Überprüfung.

Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht

Es gilt der Grundsatz, dass niemand anstelle einer anderen Person Klage erheben kann. Daher verlangt das Verwaltungsgericht, dass der Kläger ein Rechtsschutzinteresse (intérêt à agir), wörtlich ein „Interesse am Handeln“, nachweist. Die Rechtsprechung schließt somit Klagen aus, deren einziger Zweck die Wahrung der Rechtmäßigkeit ist.[100] Vor dem Verwaltungsgericht sind daher keine Popularklagen zulässig.[101]

Eine Reihe von Regeln oder Grundsätzen, die der Staatsrat für das kontradiktorische Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen[102] aufgestellt hatte, haben Verfassungsrang erlangt. Die Gewährleistung der in Artikel 17 der Erklärung der Menschenrechte von 1789 dargelegten Rechte wurde dahingehend ausgelegt, dass daraus die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, der nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf[103], die Wahrung der Verteidigungsrechte[104] und das Recht auf ein faires Verfahren[105] abzuleiten sind.

Die Rechtsprechung zur Klagebefugnis im Bereich des Verwaltungsrechts ist recht liberal, sowohl für Klagen von natürlichen Personen als auch von Vereinigungen. Anerkannte NRO im Umweltbereich profitieren von einer sehr günstigen Regelung.

– Einzelpersonen

Um ein Rechtsschutzinteresse zu belegen, muss der Kläger nachweisen, dass die angefochtene Entscheidung seine Interessen beeinträchtigt, was in der Regel liberal ausgelegt wird. So kann beispielsweise der Eigentümer einer Zweitwohnung wegen des hohen Verkehrsaufkommens vor seinem Haus gegen die Baugenehmigung für ein Feriendorf, das mehr als 750 Meter entfernt liegt, Einspruch erheben.[106] Nach Artikel L.600-1-3 des Städtebaugesetzbuchs wird jedoch außer in Fällen, in denen der Kläger besondere Umstände geltend macht, das Rechtsschutzinteresse, gegen eine Bau-, Abriss- oder Erschließungsgenehmigung vorzugehen, an dem Tag beurteilt, an dem der Antrag des Antragstellers im Rathaus ausgehängt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse wurde auch beim Einspruch gegen die Genehmigung einer Stromumwandlungsstation wegen der dadurch verursachten Belästigungen festgestellt.[107] Bei der Genehmigung des Baus von Windkraftanlagen räumt das Verwaltungsgericht dem Kriterium der Entfernung Vorrang vor dem Kriterium der Sichtbarkeit ein.[108] Eine Vereinigung, deren Zweck der Umweltschutz ist, hat jedoch kein Rechtsschutzinteresse, das ihr eine Klagebefugnis zum Vorgehen gegen eine Entscheidung einräumen würde, mit der ein Bewerber als zulässig berücksichtigt wurde, nachdem eine Ausschreibung zur Auswahl von Betreibern durchgeführt worden war, die für die Einhaltung der Ziele der Entwicklung der Stromerzeugung aus Offshore-Windenergie verantwortlich sind.[109]

Erstens muss das Interesse des Klägers berechtigt sein. Der Zweck des Rechtsbehelfs muss daher darin bestehen, eine rechtmäßige Situation zu schützen.

Zweitens muss der Kläger ein feststehendes Interesse und kein bedingtes Interesse haben. Beispielsweise ist eine Umweltvereinigung nicht befugt, einen Plan anzufechten, für dessen Maßnahmen neue Entscheidungen in der Zukunft erforderlich sind.[110] Ebenso hat ein Kläger keine Befugnis zur Anfechtung des Dekrets über die Einrichtung eines Nationalparks in Französisch-Guayana allein aufgrund der Tatsache, dass er seinen Wohnsitz in dem Departement hat und Spaziergänger ist, aber 200 km von der Grenze dieses Parks entfernt wohnt.[111]

Drittens muss das Verhältnis zwischen der Situation des Klägers und der angefochtenen Handlung hinreichend unmittelbar sein. So hat das Richter beispielsweise im Fall von Personen, die in der Nähe einer Industrieanlage leben, die Unannehmlichkeiten und Gefahren berücksichtigt, die die Anlage für sie mit sich bringt, wobei er diese insbesondere anhand der Situation der betroffenen Personen und der Gestaltung der Örtlichkeit beurteilt hat. Die Kläger lebten in diesem Fall am gegenüberliegenden Ufer eines Flusses, etwa 375 m von der künftigen Anlage entfernt, von der Gefahren oder Nachteile für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit mit Auswirkungen auf ein sehr großes Gebiet ausgehen konnten.[112] Andererseits kann sich der Eigentümer eines Gebäudes, das 3,5 km von einer Deponie für gefährliche Abfälle entfernt liegt, „nicht auf seine Eigenschaft als unmittelbarer Nachbar der streitgegenständlichen Anlage berufen, um sein Interesse an der Anfechtung der Genehmigung der Anlage zu belegen“.[113] Dies kann zu Herausforderungen im Bereich Umweltschutz führen. Bei einem Entwicklungsprojekt in einem Gebiet, in dem es keine Anwohner in der Nähe gibt, kann niemand das Projekt vor dem Verwaltungsgericht anfechten. In diesem Fall kann jedoch eine im Umweltbereich tätige NRO klagebefugt sein.

Schließlich hat der Gesetzgeber im Bereich Stadtplanung eine Bestimmung erlassen, mit der die Klagebefugnis des Einzelnen eingeschränkt wird. Demgemäß ist eine Privatperson nur dann befugt, Klage gegen eine Baugenehmigung einzureichen, wenn der genehmigte Bau „geeignet ist, die Bedingungen für die Bedeckung, Nutzung oder Inanspruchnahme“ ihres Grundstücks direkt zu beeinträchtigen.[114]

Mit Artikel L.77-10-3 der Verwaltungsgerichtsordnung (Code de justice administrative) wurde 2016 die Möglichkeit einer Sammelklage eingeführt.[115] Wenn mehrere Personen in einer vergleichbaren Situation durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Einrichtung, die für die Erbringung eines öffentlichen Dienstes verantwortlich ist, einen Schaden erleiden, dessen gemeinsame Ursache eine gleichartige Verletzung der rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen durch diese ist, kann vor dem Hintergrund der vom Kläger vorgelegten Einzelfälle eine Sammelklage erhoben werden. Eine solche Klage kann entweder mit dem Ziel erhoben werden, das rechtswidrige Verhalten abzustellen oder den Verursacher für den Ausgleich des erlittenen Schadens haftbar zu machen oder beides.

– NRO im Bereich Umweltschutz

Der Staatsrat erkennt seit 1906 den Grundsatz der Verbandsklage im kollektiven Interesse an.[116]

Klagen von Vereinigungen zur Verteidigung ihres satzungsmäßigen Zwecks werden vom Verwaltungsgericht flexibel zugelassen. Ausgehend vom Grundsatz der Spezialität juristischer Personen wird die Klagebefugnis anhand des in der Satzung der Vereinigung festgelegten Zwecks beurteilt.[117] Zur Beurteilung der Klagebefugnis vergleicht der Richter den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung mit dem Zweck der Vereinigung. Somit ist eine Vereinigung nur dann klagebefugt, wenn die angefochtene Entscheidung das kollektive Interesse, das sie gemäß ihrem Zweck verteidigen soll, beeinträchtigt. Der Richter prüft, ob die Klagebefugnis der Vereinigung hinreichend nachgewiesen ist. So hat beispielsweise eine Vereinigung, deren Zweck ausschließlich auf den Naturschutz und nicht auf die städtische Umwelt ausgerichtet ist, keine Klagebefugnis, um gegen die Genehmigung eines Baus am Rande eines Stadtgebiets vorzugehen.[118] Die Formulierung des satzungsmäßigen Zwecks ist daher von besonderer Bedeutung. Dieser muss weit genug, aber nicht zu weit gefasst sein.[119]

Der Richter prüft auch den geografischen Wirkungsbereich des Zwecks der Vereinigung. Eine Vereinigung, deren räumlicher Wirkungsbereich geografisch nicht begrenzt ist, gilt als Vereinigung mit nationalem Zweck[120], und sie hat daher kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine lokale Handlung.[121] Gleiches gilt für alle Vereinigungen, deren räumliche Zuständigkeit über die der angefochtenen Handlung hinausgeht.[122]

Schließlich sieht Artikel L.600-1-1 des Städtebaugesetzbuchs vor, dass eine Vereinigung nur dann befugt ist, gegen eine Baugenehmigung zu klagen, „wenn die Einreichung der Satzung der Vereinigung bei der Präfektur mindestens ein Jahr vor dem Aushang des Antrags des Antragstellers im Rathaus erfolgt ist“. Dadurch wird verhindert, dass eine Vereinigung als Reaktion auf ein Immobilienprojekt gegründet wird, um die Baugenehmigung anzufechten. In diesem Fall sind nur bereits zuvor bestehende Vereinigungen, insbesondere anerkannte Vereinigungen, klagebefugt. Der Verfassungsrat hat festgestellt, dass diese Bestimmungen das Recht von Vereinigungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen nicht erheblich beeinträchtigen.[123] Allerdings wurde die Frage der Vereinbarkeit dieses Artikels mit Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens bisher nicht geprüft.

Mit dem Gesetz Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 zur Modernisierung der Justiz für das 21. Jahrhundert (Loi n° 2016-1547 du 18 novembre 2016 de modernisation de la justice du XXIe siècle) wurde die Klage auf Anerkennung der in Artikel L.77-12-1 der Verwaltungsgerichtsordnung definierten Rechte eingeführt. Dies ermöglicht es einer ordnungsgemäß eingetragenen Vereinigung oder einer ordnungsgemäß gegründeten beruflichen Vereinigung, einen Antrag auf Anerkennung individueller Rechte zu stellen, die sich aus der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugunsten einer nicht näher bestimmten Gruppe von Personen mit demselben Interesse ergeben, sofern ihr satzungsmäßiger Zweck die Verteidigung dieser Interessen umfasst. Sie kann die Zahlung eines gesetzlich geschuldeten Geldbetrags oder die Erstattung eines rechtswidrig eingeforderten Geldbetrags verlangen. Die Anerkennung eines Schadens kann sie nicht verlangen.

– Anerkannte NRO im Bereich Umweltschutz

Die Erlangung einer Anerkennung als Vereinigung im Bereich Umweltschutz[124] bringt erhebliche Erleichterungen für die Klagebefugnis der Vereinigung mit sich. Artikel L.142-1 Absatz 2 des Umweltgesetzbuchs begründet eine Art Vermutung der Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen: Anerkannte Vereinigungen „sind zur Anfechtung jeder Verwaltungsentscheidung befugt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem satzungsmäßigen Zweck und ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten steht und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt in dem gesamten Gebiet oder einem Teil des Gebiets, für das sie anerkannt sind, hat, sofern die Entscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung ergangen ist“.[125] Somit wird die Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung anhand von drei kumulativen Voraussetzungen beurteilt:[126] Der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen, die angefochtene Entscheidung muss schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und das geografische Gebiet der Anerkennung der Vereinigung muss größer oder gleich dem der angefochtenen Entscheidung sein.

Darüber hinaus ist auch ein Dachverband von Vereinigungen wie beispielsweise France Nature Environnement, „auch wenn dieser örtliche Vereinigungen zusammenbringt, von denen mindestens eine befugt gewesen wäre, selbst eine Verwaltungsentscheidung anzufechten, befugt, die ihm durch Artikel L.142-1 des Umweltgesetzbuchs gewährte Klagebefugnis wahrzunehmen, nachdem er auf nationaler Ebene anerkannt worden ist“.[127]

Klagebefugnis vor dem Strafgericht

Die Strafverfolgung ist nicht allein Sache der Staatsanwaltschaft. Auch mutmaßliche Opfer oder Kläger können bis zu einem gewissen Grad einen Strafprozess in Gang bringen. Mutmaßliche Opfer oder Kläger können als Nebenkläger auftreten und sich als Zivilpartei konstituieren (se constituer partie civile), d. h. sie können durch Einreichen einer Zivilklage vor dem Strafgericht einem Strafverfahren beitreten und auch selbst das Strafverfahren in Gang bringen, wenn der Staatsanwalt keine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet hat.

Zur Begrenzung von Missbrauch ist eine auf Schadensersatz gerichtete Klage gemäß Artikel 85 der Strafprozessordnung jedoch nur zulässig, wenn die Person bereits bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei Anzeige erstattet hat und entweder nachweisen kann, dass die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hat, dass sie selbst kein Verfahren einleiten wird, oder dass eine Frist von drei Monaten seit der Erstattung der Anzeige verstrichen ist.

Eine allgemeine Bedingung für die Klagebefugnis ist auch in Artikel 2 der Strafprozessordnung vorgesehen: „Zivilklagen, die auf die Wiedergutmachung des Schadens gerichtet sind, der durch eine Straftat, ein Vergehen oder eine Zuwiderhandlung entstanden ist, stehen allen offen, die persönlich einen unmittelbar durch die Straftat verursachten Schaden erlitten haben.“ Daher ist eine Zivilklage auf Wiedergutmachung des persönlichen, tatsächlichen, unmittelbaren und nachfolgenden Schadens, der aus dem Tatbestand erwächst, zulässig.

– Einzelpersonen

Eine Nebenklage im Strafverfahren steht nur Personen offen, die durch die Straftat persönlich und unmittelbar geschädigt wurden.[128] Unter dem persönlichen Charakter des Schadens ist zu verstehen, dass der Kläger persönlich eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit, seines Eigentums, seiner Ehre oder seiner Achtung erlitten hat. Unter dem unmittelbaren Charakter des Schadens ist zu verstehen, dass ein Kausalzusammenhang mit dem Rechtsverstoß bestehen muss. Der Schaden muss auch tatsächlich vorhanden sein, d. h. bereits bestehen und nicht potenzieller Natur sein.

– NRO im Bereich Umweltschutz

Die Voraussetzung der persönlichen und unmittelbaren Natur des Schadens gilt auch für Vereinigungen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Straftat zum Nachteil der Vereinigung begangen wurde, beispielsweise bei Diebstahl[129] oder Verleumdung.[130]

Die Frage ist jedoch heikler, wenn die Vereinigung einen Ersatz für den Schaden begehrt, der sich aus der Verletzung des kollektiven Interesses ergibt, das sie verteidigt. In diesem Fall kann der Richter zwei Einwände dagegen anführen, entweder das Fehlen eines persönlichen und unmittelbaren Schadens[131] oder die Tatsache, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht von dem sozialen Schaden unterscheidet, für den es allein der Staatsanwaltschaft obliegt, Schadensersatz zu verlangen.

Daher wird nunmehr bestimmten Vereinigungen durch eine besondere Rechtsvorschrift die Ausübung der den Zivilparteien eingeräumten Rechte zuerkannt. Diese Vereinigungen werden damit als potenzielle Opfer der Straftat anerkannt.

– Anerkannte NRO im Bereich Umweltschutz

Wenn eine Vereinigung nach Artikel L.141-1 des Umweltgesetzbuchs anerkannt ist, wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Zivilparteien eingeräumten Rechte auszuüben. Diese Möglichkeit wird von französischen Vereinigungen weithin genutzt.

Artikel L.142-2 des Umweltgesetzbuchs bestimmt, dass anerkannte Vereinigungen

„die Zivilparteien eingeräumten Rechte in Bezug auf Handlungen ausüben können, die die von ihnen vertretenen kollektiven Interessen unmittelbar oder mittelbar schädigen und die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der Natur und der Umwelt, die Verbesserung der Lebensbedingungen, den Schutz der Gewässer, der Luft und des Bodens, den Orts- und Landschaftsschutz, die Stadtplanung, die Seefischerei oder die Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Umweltbelastung, über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie über Geschäftspraktiken und Werbung, die irreführend sind oder irreführend sein können, wenn diese Praktiken oder Werbung Umweltinformationen enthalten, sowie gegen die zugehörigen Durchführungsbestimmungen darstellen“.

Dieses Recht wird unter den gleichen Voraussetzungen auch Vereinigungen zuerkannt, die zum Zeitpunkt der Ereignisse seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäß eingetragen sind und sich gemäß ihrer Satzung für den Schutz des Wassers oder die Bekämpfung der Verschmutzung durch Industrieanlagen einsetzen.[132]

Daher wird davon ausgegangen, dass diese Vereinigungen vor den Strafgerichten klagebefugt sind, auch wenn ihre Klagebefugnis auf die in Artikel L.142-2 des Umweltgesetzbuchs aufgeführten Umweltdelikte beschränkt ist. Anerkannte Vereinigungen können auch die Rechte ausüben, die Zivilparteien in Bezug auf Straftaten nach dem Städtebaugesetzbuch eingeräumt werden.[133]

Folglich haben anerkannte Vereinigungen drei Möglichkeiten, ein Privatklageverfahren einzuleiten. Sie können:

  • eine Zivilklage (action civile) mittels direkter Ladung erheben,
  • einen Zivilprozess beim Untersuchungsrichter einleiten
  • oder einem bereits von der Staatsanwaltschaft oder einem anderen Opfer eingeleiteten Verfahren beitreten.

In jedem Fall muss der Vertreter der Vereinigung ein vom zuständigen Organ der Vereinigung erteiltes Mandat nachweisen.[134]

Klagebefugnis vor dem Zivilgericht

Nach Artikel 31 der Zivilprozessordnung steht die Zivilklage „allen Personen offen, die ein berechtigtes Interesse am Erfolg oder an der Abweisung einer Klage haben, unbeschadet der Fälle, in denen das Gesetz die Klagebefugnis nur Personen einräumt, denen gesetzlich das Recht zuerkannt wird, einen Anspruch geltend zu machen, Widerspruch gegen einen Anspruch einzulegen oder ein bestimmtes Interesse zu verteidigen“.

Die Zulässigkeit der Klage hängt daher von zwei Faktoren ab: Interesse und Befugnis. Während das Interesse an der Erhebung einer Klage aus dem Nachweis der persönlichen Natur folgt, ergibt sich die Klagebefugnis aus dem Nachweis eines unmittelbaren und persönlichen Interesses.

In Ausnahmefällen müssen jedoch bestimmte Personen kein Rechtsschutzinteresse nachweisen, wenn der Gesetzgeber ihnen eine Klagebefugnis gewährt.

– Herkömmliche Zivilklagen

Herkömmliche Zivilklagen sind für Einzelpersonen und NRO in Bezug auf von ihnen erlittene materielle, körperliche und moralische Schäden relevant.

Der Nachweis eines persönlichen Interesses ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zivilklage in Umweltangelegenheiten. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen müssen die Personen nachweisen, dass die Zivilklage zu einem persönlichen Vorteil, Gewinn, einem Vermögensvorteil oder einem außervermögensmäßigen Vorteil führen kann. Dies ist der Fall, wenn der Umweltschaden eine Abwertung der Immobilie oder gesundheitliche Folgen bedeutet.[135]

– Spezielle Zivilklagen

Spezielle Zivilklagen sind für bestimmte im Umweltbereich tätige NRO, insbesondere anerkannte NRO, relevant, wenn es um die Schädigung der kollektiven Interessen geht, die sie verteidigen sollen.

Grundsätzlich ist es nicht möglich, eine Zivilklage zu erheben, wenn kein persönliches und unmittelbares Interesse besteht. Abweichend von diesem Grundsatz sieht Artikel 31 der Zivilprozessordnung jedoch vor, dass bestimmte Personen, die vom Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt sind, eine Zivilklage erheben können. In den meisten Fällen geht es dabei darum, dass Zivilklagen einem kollektiven Interesse dienen können.

Dies gilt für Vereinigungen, denen nach Artikel L.142-2 des Umweltgesetzbuchs die Möglichkeit zuerkannt wird, die Zivilparteien zuerkannten Rechte auszuüben, d. h. anerkannte Vereinigungen und Vereinigungen, die zum Zeitpunkt der Ereignisse seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäß eingetragen sind und die sich gemäß ihrer Satzung für den Wasserschutz oder die Bekämpfung der Verschmutzung durch Industrieanlagen einsetzen.

Dadurch wird diesen Vereinigungen ermöglicht, vor Strafgerichten eine Wiedergutmachung des Schadens zu verlangen, der durch die Verletzung kollektiver Interessen entstanden ist, obwohl kein persönlicher Schaden durch die Straftat entstanden ist.

Der Kassationshof hat klargestellt, dass solche Klagen auch dann vor dem Zivilgericht erhoben werden können, wenn kein Strafverfahren anhängig ist[136], und dass eine Zivilklage auch dann erhoben werden kann, wenn kein strafbares Verschulden vorliegt, solange ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Natur- und Umweltschutz vorliegt.[137]

Nach Artikel 809 der Zivilprozessordnung kann das Gericht im Eilverfahren Sicherungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens anordnen.

– Spezielle Zivilklagen auf Entschädigung für Umweltschäden

In den Artikeln 1246 ff. des Zivilgesetzbuchs[138] ist eine besondere Zivilklage vorgesehen, die auf die Entschädigung für Umweltschäden gerichtet ist. Dabei geht es darum, den „reinen“ Umweltschaden zu beheben. Letzterer unterscheidet sich von dem oben beschriebenen Schaden. Es geht nicht nur darum, die Folgen von Umweltschäden für den Menschen zu beheben, sondern auch um die Beseitigung der Umweltschäden an sich. Solche Umweltschäden sind definiert als „erhebliche Schädigung der Elemente oder Funktionen von Ökosystemen oder des kollektiven Nutzens, den der Mensch aus der Umwelt zieht“.[139]

Das Recht, Klage auf Schadensersatz für Umweltschäden gemäß Artikel 1248 des Zivilgesetzbuchs einzureichen, steht allgemein offen, wobei sich der Gesetzgeber entschieden hat, bestimmte Klagebefugte ausdrücklich zu nennen. So steht die Klage „allen Personen offen, die eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzinteresse haben, wie beispielsweise dem Staat, der französischen Agentur für biologische Vielfalt, den Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen, deren Gebiet betroffen ist, sowie den öffentlichen Einrichtungen und Vereinigungen, deren Anerkennung oder Gründung zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren besteht und deren Zweck der Naturschutz und der Schutz der Umwelt ist“. Der Grundsatz der vorrangigen Naturalrestitution ist in Artikel 1249 niedergelegt. Im Falle der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit von Abhilfemaßnahmen „ordnet das Gericht an, dass der Verantwortliche Schadensersatz, bestimmt für die Umweltsanierung, an den Kläger bezahlt, oder, falls der Kläger nicht in der Lage ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, Schadensersatz an den Staat bezahlt“. Die Umweltsanierung muss der Normalfall und der Schadensersatz die Ausnahme sein. Wird ein Schadensersatz zuerkannt, so sollte dieser der Umweltsanierung zugeleitet werden, ob durch den Kläger oder den Staat, wenn der Kläger die Umweltsanierung (die für einen einzigen Akteur zu groß oder komplex sein kann) nicht leisten kann. Der Richter kann eine Strafzahlung verhängen. Darüber hinaus kann der Richter unabhängig von der Wiedergutmachung des Umweltschadens angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Beendigung des Schadens anordnen.

Nach Artikel 1248 des Zivilgesetzbuchs können Einzelpersonen für diese Art von Schäden unter den gleichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen wie bei einer herkömmlichen Zivilklage. Anerkannte Vereinigungen ihrerseits sind ausdrücklich gesetzlich ermächtigt, eine solche Klage zu erheben. Derzeit gibt es keine signifikante Rechtsprechung zu diesem Punkt, aber Artikel 1248 sollte folgerichtig zur Befreiung anerkannter Vereinigungen von der Pflicht zum Nachweis des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses führen.

In seiner Entscheidung vom 6. März 2020 verurteilte das Strafgericht Marseille vier Wilderer gesamtschuldnerisch dazu, an den Parc National des Calanques einen Betrag in Höhe von 350 060 EUR als Ersatz für Umweltschäden, bestimmt für die Umweltsanierung, einen Betrag in Höhe von 20 000 EUR als Ersatz für die Schädigung seiner Umweltschutzaufgabe, einen Betrag in Höhe von 15 000 EUR als Ersatz für die Schädigung seines Images und seines Rufs und einen Betrag in Höhe von 8000 EUR für Prozesskosten zu zahlen. Das Gericht verurteilte ferner die fünf Restaurationsbetriebe und Fischfachhändler, die Nutznießer der illegal gefangenen Fische waren, an den Parc National des Calanques jeweils einen Betrag von 3000 EUR als Ersatz für die Schädigung seiner Umweltschutzaufgabe und seines Images und Rufs sowie 1000 EUR für Rechtskosten zu zahlen.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

In Artikel 2 der französischen Verfassung heißt es: „Die Sprache der Republik ist Französisch“. Folglich ist die französische Sprache wesentlich für die Erbringung öffentlicher Dienste, insbesondere der Justiz.[140] Dennoch sehen einige Rechtsvorschriften Übersetzungs- und/oder Dolmetschleistungen vor.

Im Strafrecht sehen mehrere Bestimmungen Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen vor. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

  • Einleitender Artikel der Strafprozessordnung: „Wenn der Verdächtige oder Beschuldigte die französische Sprache nicht versteht, so hat er bis zum Ende des Verfahrens das Recht auf Unterstützung durch einen Dolmetscher, auch bei Vernehmungen mit seinem Rechtsbeistand, die unmittelbar im Zusammenhang mit jedweden Befragungen und Verhandlungen stehen, sowie – sofern er nicht ausdrücklich und wissentlich auf dieses Recht verzichtet – auf die Übersetzung der für die Durchführung seiner Verteidigung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlichen Unterlagen, die ihm somit gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch übergeben oder zugestellt werden müssen.“ (Absatz III)
  • Artikel 10-2 der Strafprozessordnung: Opfer, die die französische Sprache nicht verstehen, können „eine Verdolmetschung und Übersetzung der für die Ausübung ihrer Rechte unerlässlichen Informationen verlangen“.
  • Artikel 10-3 der Strafprozessordnung: „Wenn die Zivilpartei die französische Sprache nicht versteht, so hat sie auf Antrag Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf eine Übersetzung der für die Ausübung ihrer Rechte unerlässlichen Informationen in eine Sprache, die sie versteht, und diese werden ihr gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch zugeleitet oder mitgeteilt.“
  • Artikel 391: Die an das Opfer gesendete Ankündigung der Verhandlung kann übersetzt werden.

Was das Zivilrecht betrifft, so hat der Kassationshof den Vorrang und die Ausschließlichkeit der französischen Sprache vor den nationalen Gerichten im Hinblick auf Verfahrenshandlungen bestimmt.[141] Aus der Rechtsprechung ergeben sich jedoch eine Reihe von Ausnahmen.[142]

Was das Verwaltungsrecht betrifft, so müssen die bei den Verwaltungsgerichten eingelegten Rechtsbehelfe in französischer Sprache abgefasst sein.[143] Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, die jedoch geheilt werden kann. Das Gericht fordert den Antragsteller vor Abweisung des Antrags auf, eine beglaubigte Übersetzung seines Antrags vorzulegen.[144] Darüber hinaus ist die Anwesenheit eines Dolmetschers nur im Ausländerrecht vorgesehen.[145]

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Die Beweismittelfreiheit ist ein wichtiger Grundsatz vor dem Verwaltungsgericht. Die Parteien können daher ihre Sache mit jeder Art von Beweismitteln (Verwaltungsschriftstücke, schriftliche Zeugenaussagen, Gerichtsvollzieherberichte usw.) unterstützen.

Der Richter bildet sich seine Meinung zu den streitigen Punkten unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Informationen.[146] Die Herkunft der Beweismittel ist für den Richter kaum relevant; wichtig für ihn ist allein, dass die Parteien gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens Stellung zu diesen nehmen konnten.[147]

In einigen Fällen ist in erster Linie die Verwaltung für die Beweismittel zuständig. Dies ist in Strafverfolgungsangelegenheiten der Fall, wenn die vom Kläger vorgebrachten Argumente auf negative Beweise gestützt werden, wie z. B. die Nichteinhaltung der Verfahrenspflichten durch die Verwaltung (insbesondere Anhörung vor ihrer Entscheidung).

Der Richter kann auf eigene Initiative Beweismittel anfordern, Ermittlungen durchführen, wie etwa die Aufforderung an die Verwaltung, Unterlagen vorzulegen[148], oder die Verwaltung um Erläuterungen ersuchen.[149]

Schließlich heißt es in Artikel R.612-6 der Verwaltungsgerichtsordnung: „Hat der Beklagte trotz Aufforderung keine Klagebeantwortung vorgelegt, so wird davon ausgegangen, dass er den in den Schriftsätzen des Klägers dargelegten Sachverhalt zugestimmt hat.“

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Die Einführung neuer Beweismittel ist möglich, solange der Richter nicht den Abschluss der Untersuchung angeordnet hat, d. h. bei jedem Austausch von Schriftsätzen, wobei zu beachten ist, dass das Verfahren schriftlich erfolgt. Nach Artikel R.613-1 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeht die Anordnung des Richters ohne Begründung und kann nicht angefochten werden. Nach Abschluss der Untersuchung vorgelegte Beweismittel und Anträge werden der Gegenpartei nicht mitgeteilt und vom Richter nicht geprüft.

Ergeht keine Anordnung zum Abschluss der Untersuchung, so wird die Untersuchung drei Tage vor dem Datum der Verhandlung abgeschlossen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Die Begutachtung durch Sachverständige ist Teil der „Untersuchungsmaßnahmen“, die dem Richter nach der Verwaltungsgerichtsordnung[150] zur Verfügung stehen: Begutachtung durch Sachverständige, Ortsbesichtigung, Überprüfung von Aufzeichnungen, technische Stellungnahmen.

Der Sachverständige wird als eine mit den Justizbehörden zusammenarbeitende Person betrachtet, die hinzugezogen wird, um dem Gericht Erkenntnisse zu strittigen oder heiklen Sachverhaltsfragen zu liefern.

Die Entscheidung, ein Sachverständigengutachten für den Prozess einzuholen, kann der Richter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien (oder einer von ihnen) anordnen. Meist wird dies von dem mit dem Eilverfahren betrauten Richter angeordnet.

Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt sich darauf, dem Gericht Sachinformationen zu liefern, durch die es befähigt wird, über Rechtsfragen zu entscheiden. Diese Aufgabe muss vom Richter als nützlich angesehen werden. Der Richter wird daher einen Antrag, der mit anderen Mitteln befriedigt werden kann oder der überflüssig ist, beispielsweise ein Ersuchen um ein Gutachten, das denselben Zweck wie eine bereits im Verfahren vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung hat, als unnötig betrachten.[151]

Zur Hinzuziehung eines Umweltsachverständigen kommt es am häufigsten in Eilverfahren, in denen die Nützlichkeit eines Sachverständigengutachtens stets unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefugnisse des angerufenen Gerichts beurteilt wird.[152]

Das Sachverständigengutachten wird dem Richter vorgelegt und den Parteien zugestellt, die einen Monat lang Zeit haben, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht kann beschließen, den Sachverständigen zu hören, insbesondere, damit er auf die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen antwortet.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Bei dem Sachverständigengutachten handelt es sich stets nur um eines von mehreren Beweismitteln, die nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten sein.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Der Sachverständige kann aus einem Verzeichnis der Sachverständigen ausgewählt werden, das im Zuständigkeitsbereich der Berufungsgerichte zu diesem Zweck erstellt wird. Es steht dem Richter auch frei, einen Sachverständigen zu bestellen, der nicht in dieses Verzeichnis aufgenommen ist. Der Richter kann „jede andere Person seiner Wahl“ bestellen.

In Umweltangelegenheiten ist die Verwendung des Sachverständigenverzeichnisses nicht die Regel. Bei diesem Verzeichnis, das im Zuständigkeitsbereich jedes Verwaltungsberufungsgerichts erstellt wird, muss in der Tat die in Artikel R.221-9 der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Nomenklatur beachtet werden. Allerdings enthalten die Rubriken für den Bereich Umwelt in diesen Verzeichnissen des Öfteren keine Einträge, da es an Sachverständigen mangelt, die die für eine Eintragung erforderlichen Schritte unternommen haben. Da technische Fragen für jeden Umweltbereich äußerst spezifisch sind, müssen die Richter häufig Sachverständige hinzuziehen, die nicht in das Verzeichnis eingetragen sind (insbesondere anerkannte Naturschutzexperten).

Der Sachverständige wird durch einen Gerichtsbeschluss bestellt, in dem der Gegenstand und die Frist für seine Hinzuziehung festgelegt sind. Der Sachverständige verpflichtet sich, „seine Aufgabe mit Gewissenhaftigkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und Sorgfalt zu erfüllen“.[153] Ein Anfechtungsverfahren steht den Parteien offen.

Dem bestellten Sachverständigen kann die Aufgabe einer Mediation zugewiesen werden. Mit Zustimmung der Parteien kann er sogar die Initiative ergreifen.

Erfordert eine technische Angelegenheit keine komplexen Untersuchungen, so kann auch der Richter eine Person zur Abgabe einer technischen Stellungnahme bestellen. Der Richter kann dazu eine Person aus der Liste der Sachverständigen oder eine andere Person seiner Wahl bestimmen.[154]

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Nur der Richter im Eilverfahren und das Gericht der Hauptsache können beschließen, im Rahmen der in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Untersuchungsmaßnahmen auf das Sachverständigenverfahren zurückzugreifen.

Die Parteien dagegen können immer nach freiem Ermessen und außerhalb dieses Verfahrens Sachverständige hinzuziehen. Von den Parteien beauftragte Sachverständige beteiligen sich an der Bereitstellung von Beweismitteln, die von den Parteien frei zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien können Sachverständigengutachten zur Stützung ihres Vorbringens vorlegen, die sie für die Klärung des Sachverhalts und der gerichtlichen Zuständigkeit für wichtig halten.

Diese werden der Gegenpartei mitgeteilt, die allen weiteren Beweismitteln oder Sachverständigengutachten kann.

Wenn eine Partei auf in einem Sachverständigengutachten festgestellte Sachverhalte nicht reagiert, gilt dies als Anerkenntnis dieser Sachverhalte.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Wenn ein Richter ein Sachverständigengutachten bestellt, so hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar und auf Kostenerstattung. Diese Kosten werden nach Ermessen des Gerichts in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt oder zwischen den Parteien aufgeteilt.

In der Praxis nutzen die Gerichte verstärkt das Verfahren der „technischen Stellungnahme“.[155] Dieses Verfahren ist einfacher und flexibler und verursacht für die Parteien keine Kosten.

Wenn eine Partei den Rückgriff auf einen Sachverständigen beschließt, so wird dieser von der Partei bezahlt, die die Erstattung aller oder eines Teils der durch das Verfahren verursachten Kosten verlangen kann, wenn ihre Klage erfolgreich war und das Gericht feststellt, dass dieses Beweismittel für die Entscheidung im Rechtsstreit erforderlich war.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Referenztext dafür ist das Gesetz vom 31. Dezember 1971.[156] Darin wird zwischen drei Kategorien von Rechtsanwälten unterschieden, die in Rechtsstreitigkeiten vor Gericht eingreifen können. Der Begriff des Rechtsanwalts umfasst somit mehrere unterschiedliche Gruppen in Frankreich:

– „Avocats“: Dies sind Rechtsanwälte, die die Bescheinigung über die Befähigung zum Beruf des Rechtsanwalts (Certificat d'aptitude à la profession d'avocat – CAPA) besitzen und bei der Anwaltskammer eingetragen sind. Sie sind die wichtigste Schnittstelle zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten.

In bestimmten Verfahren ist es zwingend vorgeschrieben, sich vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (insbesondere bei Klagen vor den Verwaltungsberufungsgerichten, dem Staatsrat, dem Kassationshof oder dem Verfassungsrat). Rechtsanwälte müssen ihre Spezialisierung angeben. Es gibt zwar die fachliche Spezialisierung „Umweltrecht“, aber nur wenige Rechtsanwälte verfügen tatsächlich über diese Spezialisierung.

Jede Anwaltskammer veröffentlicht ein Verzeichnis der Rechtsanwälte in ihrem geografischen Gebiet und ihrem Zuständigkeitsbereich.[157] Dieses Verzeichnis gibt Auskunft über die fachliche Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte. Zusatzqualifikationen und -spezialisierungen können den Websites der Rechtsanwälte entnommen werden.

– Unternehmensjuristen, die von Verwaltungen, Unternehmen oder NRO beschäftigt werden: Sie bieten Rechtsberatung und Rechtsvertretung für ihre Organisation an. Ihre Tätigkeit beschränkt sich rechtlich auf die Beratung der sie beschäftigenden Organisation und der Mitgliedsorganisationen (sowie im Fall von NRO der einzelnen Mitglieder der NRO).

Solche Unternehmensjuristen können zugelassene Rechtsanwälte (avocats) heranziehen, die sie bei Anhörungen vertreten oder ihnen zusätzliche Rechtshilfe in Rechtsstreitigkeiten gewähren. So verfasst beispielsweise der Juristische Dienst des Umweltministeriums die vom Staat dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsätze ohne die Unterstützung eines „Avocat“.

– Angestellte oder ehrenamtlich tätige interne Juristen von Gewerkschaften und NRO, die vom Justizministerium anerkannt sind:[158] Einige NRO im Umweltbereich sind vom Justizministerium anerkannt, was ehrenamtlich tätigen oder angestellten Juristen, die mit der NRO zu tun haben, gestattet, bezahlte Rechtsberatung zu leisten und die Verteidigung in Umweltangelegenheiten vor Gerichten zu übernehmen, bei denen keine formelle Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt vorgeschrieben ist. In Frankreich gibt es etwa zehn anerkannte NRO im Bereich Umweltschutz.

Umweltvereinigungen können pro bono oder gegen Bezahlung von solchen Juristen unterstützt werden. Bei den in diesem Bereich ehrenamtlich Tätigen handelt es sich um Juristen, zugelassene Rechtsanwälte oder Wissenschaftler.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Die französischen Traditionen des Anwaltsberufs sowie die Richtlinien der französischen Anwaltskammern verlangen, dass zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung geschlossen wird. Diese Tradition ist seit 2015 gesetzlich vorgeschrieben.

Einige Rechtsanwälte können im Rahmen dieser Honorarvereinbarung eine günstige feste Vergütung zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person festlegen, die keinen Zugang zu Rechtshilfe hätte, aber sich für das öffentliche Interesse einsetzt.

Dies könnte als Pro-bono-Unterstützung gewertet werden. Eine solche Pro-bono-Tätigkeit wird jedoch von den französischen Anwaltskammern weder organisiert noch gemeinsam als solche präsentiert.

Frankreich verfügt über ein System der Prozesskostenhilfe, nach dem die Anwalts- und Prozesskosten von Personen ohne ausreichende Existenzmittel, darunter Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Personen ausländischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem und regelmäßigem Aufenthalt in Frankreich, ganz oder teilweise durch den Staat gedeckt werden können. Diese Deckung umfasst die Kosten für Sachverständigengutachten, für die der Antragsteller weder die endgültigen Kosten noch die Vorauszahlung trägt. Um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Mittel, über die die Person verfügt, eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Für eine Einzelperson gilt eine Obergrenze von 1044 EUR pro Monat für die Übernahme der gesamten Prozesskosten; bei Mitteln zwischen 1044 und 1233 EUR pro Monat werden 55 % und bei Mitteln zwischen 1234 und 1564 EUR pro Monat werden 25% der Prozesskosten übernommen.

Die Vereinigung France Nature Environnement ist eine gemeinnützige Vereinigung, unter deren Dach 3500 Umweltvereinigungen zusammengeschlossen sind und die über ein Netz von 80 Rechtsanwälten verfügt (ein Viertel davon sind angestellte Juristen, die für Umweltvereinigungen arbeiten, ein Viertel sind nicht angestellte Juristen und die Hälfte sind ehrenamtlich tätige Juristen, hauptsächlich Wissenschaftler). Die Anwälte dieses Netzes, insbesondere Rechtsanwälte, können Pro-bono-Unterstützung leisten, indem sie ihr Fachwissen für Fälle von öffentlichem Interesse kostenlos anbieten.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?

Weder französische Gerichte noch Rechtsanwaltskammern werben für diese Art von Beistand. Sie ist allerdings im nationalen Netz von Vereinigungen, deren Hauptzweck der Umweltschutz ist, bekannt.

Die internationale NRO „Client Earth“ hat vor Kurzem eine Datenbank von Rechtsanwälten und das öffentliche Interesse vertretenden Rechtsanwälten veröffentlicht.

Unterstützung in Form von Pro-bono-Beistand durch Rechtsanwälte des Rechtsnetzes von France Nature Environnement (FNE) wird hauptsächlich juristischen Personen gewährt, die Vereinigungen mit dem Hauptzweck des Schutzes von Kollektivinteressen im Umweltbereich sind (und nicht Einzelpersonen, die ein privates Interesse verteidigen).

Ein Formular für den Antrag auf Rechtsbeistand ist auszufüllen und an die Rechtsabteilung zu übermitteln, die die Vereinigung an den nächstgelegenen Rechtsanwalt verweisen kann, der Pro-bono-Beistand leisten könnte.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?

– Rechtsnetz von France Nature Environnement:

Anschrift: Réseau Juridique de France Nature Environnement

10, rue Barbier –72000 Le Mans

Telefon: 02 43 87 81 77

E-Mail: juridique@fne.asso.fr

Website: https://fne.asso.fr

Hauptsitz: 57, rue Cuvier, 75231 Paris Cedex 05

Anwaltsdatenbank von Client Earth

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Die Sachverständigenregister der Verwaltungsgerichte sind auf den Websites der Verwaltungsberufungsgerichte abrufbar.

Beispiel: Verzeichnis der Sachverständigen des Verwaltungsberufungsgerichts von Paris

Die Listen der Gerichtssachverständigen werden vom Kassationshof veröffentlicht, der auf seiner Website die Listen der Sachverständigen in der Zuständigkeit der einzelnen Berufungsgerichte aufführt.

Diese Verzeichnisse und Listen sind nur fakultative Angaben, da die Gerichte immer die Möglichkeit haben, nicht darin eingetragene Sachverständige zu bestellen. Dies ist im Umweltbereich sehr häufig der Fall, da dieses Thema eine mehr ins Detail gehende Spezialisierung erfordert.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

In Frankreich werden NRO im Bereich Umweltschutz mit dem Begriff „APNE“ (Associations de Protection de la Nature et de l’Environnement) bezeichnet.

Die wichtigsten APNE auf nationaler Ebene sind die Vereinigungen, denen eine nationale Anerkennung als Umweltschutzvereinigung zuerkannt wurde. Sie sind häufig auch als gemeinnützig anerkannt.

Eine Liste der national anerkannten Vereinigungen ist online verfügbar.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Nach Artikel L.411-2 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung kann „gegen jede Verwaltungsentscheidung innerhalb der für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gesetzten Frist ein informeller Rechtsbehelf (recours gracieux) oder ein Rechtsbehelf bei einer höheren Stelle (recours hiérarchique) eingelegt werden, durch den der Ablauf dieser Frist unterbrochen wird“.

Folglich ist die Frist für die Einlegung eines informellen oder an eine höhere Stelle gerichteten Rechtsbehelfs mit der Frist für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs identisch, d. h. sie läuft in den meisten Fällen zwei Monate.[159]

Nach Artikel R.181-50 des Umweltgesetzbuchs kann jedoch die Umweltgenehmigungsentscheidung von den Antragstellern innerhalb von zwei Monaten und von Dritten innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde bewirkt eine Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist. Beispielsweise beträgt die Rechtsbehelfsfrist im Falle einer am 1. Februar ergangenen Entscheidung zwei Monate, d. h. sie läuft bis zum 1. April. Legt eine Person am 15. Februar eine Verwaltungsbeschwerde ein, so wird die Rechtsbehelfsfrist unterbrochen. Wenn die Verwaltung am 15. März antwortet, läuft die Rechtsbehelfsfrist weitere zwei Monate, d. h. bis zum 16. Mai.[160]

Reagiert die Verwaltung nicht auf die Verwaltungsbeschwerde, so gilt dies als stillschweigende Zurückweisungsentscheidung am 16. April, und die Rechtsbehelfsfrist läuft dann bis zum 17. Juni.

Bemerkung: In Artikel R.421-5 der Verwaltungsgerichtsordnung heißt es: „Die Fristen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung können nur dann entgegengehalten werden, wenn sie zusammen mit den Rechtsbehelfen in der Zustellung der Entscheidung genannt werden“.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans.

Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist auf eine Verwaltungsbeschwerde zu reagieren. Ergeht jedoch innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde.[161]

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene können unmittelbar vor Gericht angefochten werden. Im Allgemeinen ist in Umweltangelegenheiten das vorherige Einlegen einer Verwaltungsbeschwerde nicht zwingend vorgeschrieben. In Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen muss jedoch eine Beschwerde bei der Kommission für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten[162] eingelegt werden, bevor die Sache vor Gericht gebracht wird. Darüber hinaus muss im Rahmen des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Screening-Entscheidung eine Verwaltungsbeschwerde vorangehen.[163]

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Grundsätzlich ist den Verwaltungsgerichten keine Frist für die Verkündung ihrer Entscheidung gesetzt. Bei bestimmten Eilverfahren (référé liberté) entscheidet der Richter jedoch innerhalb von 48 Stunden.

Bei Vorlage einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit muss der Staatsrat oder der Kassationshof innerhalb von drei Monaten entscheiden.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Den Parteien muss von den Verwaltungsgerichten gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine Frist eingeräumt werden, um ihre Argumente in ihren Schriftsätzen zur Stützung ihres Vorbringens auszutauschen. Nach Artikel R.611-8-1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann der Präsident des Spruchkörpers oder der Präsident der für die Untersuchung zuständigen Kammer eine der Parteien auffordern, die zuvor im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumente und Klagegründe in einer Zusammenfassung zu wiederholen, und ihr dabei mitteilen, dass dann, wenn sie einer solchen Aufforderung nachkommt, die nicht in der Zusammenfassung wiederholten Argumente und Klagegründe als aufgegeben gelten. Im Fall einer Beschwerde kann die Partei aufgefordert werden, auch die im ersten Rechtszug gestellten Anträge und Klagegründe zu wiederholen, die sie aufrechtzuerhalten beabsichtigt.

Dieser Austausch ist möglich, bis der Richter den Abschluss der Untersuchung angeordnet hat. Nach Artikel R.613-1 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeht diese Anordnung ohne Begründung und kann nicht angefochten werden. Der Richter kann den Beklagten förmlich auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist Stellung zu nehmen. Nach Artikel R.612-6 gilt, dass dann, wenn der Beklagte trotz Aufforderung keine Stellungnahme zu seinem Fall vorgelegt hat, davon ausgegangen wird, dass er den in den Schriftsätzen des Klägers dargelegten Sachverhalt anerkennt. Der Richter prüft dennoch, ob diese (im Antrag dargestellte) Sachverhaltsdarstellung nicht durch die Akten widerlegt wird, und vergleicht den Sachverhalt mit den Rechtsvorschriften. Die Anerkenntnis des Sachverhalts durch eine Partei bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Richter der anderen Partei zustimmt. Nach Artikel R.611-11-1 können die Parteien, wenn die Sache entscheidungsreif ist, von dem Datum oder der Frist in Kenntnis gesetzt werden, zu dem bzw. innerhalb der die mündliche Verhandlung angesetzt wird. In dieser Inkenntnissetzung ist dann das Datum angegeben, ab dem die Untersuchung abgeschlossen werden kann.

Nur durch die (fakultative) Anordnung des Abschlusses der Untersuchung kann eine Frist für die Vorlage vor dem Richter gesetzt werden. Nach Artikel R.613-2 der Verwaltungsgerichtsordnung wird in dem Fall, dass keine Anordnung zum Abschluss der Untersuchung ergeht, die Untersuchung drei Tage vor dem Datum der mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Daher werden durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Fristen für die Vorlage neuer Schriftstücke festgelegt. Schriftsätze, die nach Abschluss der Untersuchung eingereicht wurden, werden nur mitgeteilt, wenn die Untersuchung wiederaufgenommen wird. Hat eine Partei, die aufgefordert wird, einen Schriftsatz vorzulegen, die ihr förmlich mitgeteilte Frist unter Angabe des Datums oder der Frist, an dem oder innerhalb der die mündliche Verhandlung stattfinden soll, und unter Nennung der in diesem Absatz aufgeführten Bestimmungen um mehr als einen Monat überschritten, so kann die mündliche Verhandlung am Tag der Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden.

Vor ordentlichen Gerichten gibt es im Grundsatz keine Fristen. In Rechtssachen, die von einem Richter (in Zivil- oder Strafsachen) bearbeitet werden, werden die Parteien zu einer Vorbereitungsverhandlung geladen, in der die Parteien einen Aufschub auf eine spätere Verhandlung aushandeln, bei der der Rechtsstreit dann bereits zur Entscheidung reif ist.

Die Fristen werden somit ausschließlich durch die Verhandlungstermine des Richters bestimmt. Da es in Frankreich in erheblichem Maße an Ressourcen mangelt und die Justizbeamten daher überlastet sind, spielt der für die Organisation der Verhandlungen zuständige Dienst eine wichtige Rolle bei der Priorisierung von Rechtssachen.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Im Umweltrecht haben verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe nie aufschiebende Wirkung. In anderen Arten von Streitigkeiten kann ein Rechtsbehelf mitunter aufschiebende Wirkung haben. Gerichtliche Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, der Richter entscheidet über die Aussetzung in einem Eilverfahren.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Bei Verwaltungsbeschwerden gibt es keine Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. Diese Möglichkeit besteht jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs (siehe Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6).

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Während des Verwaltungsverfahrens, z. B. eines Verfahrens zur Prüfung eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, besteht keine Möglichkeit, den Verfahrensablauf auszusetzen.

Nach Artikel L.123-14 des Umweltgesetzbuchs besteht jedoch die Möglichkeit, die Durchführung einer öffentlichen Anhörung auszusetzen, wenn der Projektträger Änderungen am Projekt vornehmen möchte.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Verwaltungsakte sind grundsätzlich vollstreckbar. Diese französische „Grundregel des öffentlichen Rechts“[164] impliziert, dass Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich sofort nach Inkrafttreten vollstreckt werden können. Durch einen Verwaltungsakt wird die Rechtsordnung mit sofortiger Wirkung geändert und die darin formulierte Verpflichtung wird sofort auferlegt. Somit hängen die Wirkungen des Verwaltungsakts nicht von einer vorherigen Befassung des Gerichts ab. Der Akt ist bereits vollstreckbar, bevor der Richter über seine Rechtmäßigkeit entschieden hat.

Die Wirkungen eines Verwaltungsakts können nur durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ausgesetzt werden (siehe Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6).

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Grundsätzlich hat ein gerichtliches Rechtsmittel, das auf die Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts abzielt, keine aufschiebende Wirkung. Parallel zu diesem Hauptrechtsmittel kann der Antragsteller den Richter jedoch ersuchen, umgehend über die Aussetzung des Verwaltungsakts zu entscheiden, und zwar im Wege des besonderen Eilverfahrens (référé suspension).

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Es ist zwischen zwei Arten von Anordnung zu unterscheiden:

  • Zum einen die einstweilige Anordnung, deren Ziel die Prävention ist: Es handelt sich um einen vorläufigen Rechtsschutz, mit dem entweder die Verletzung eines Grundrechts oder die negativen Folgen eines rechtswidrigen Rechtsakts verhindert werden sollen.[165]
  • Zum anderen die Vollstreckungsanordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Rechtskraftwirkung von der Verwaltung geachtet wird: In diesem Zusammenhang kann der Richter Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.

Erstens besteht in Bezug auf einstweilige Anordnungen die Hauptmöglichkeit, die Aussetzung eines Verwaltungsakts zu erwirken, im Verfahren des référé suspension[166] parallel zum Hauptverfahren, in dem die Aufhebung des Verwaltungsakts begehrt wird. Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Phase der Untersuchung.[167] Eine Sicherheitsleistung gibt es nicht. Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.

Ferner bestehen im Umweltbereich zwei besondere Eilverfahren (référé-suspension) nebeneinander:

  • Bei Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder strategischen Umweltprüfung: Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder strategische Umweltprüfung erlassen, obwohl ihr eine solche Prüfung hätte vorausgehen müssen, stellt das Gericht fest, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, und setzt die Verwaltungsentscheidung aus.[168]
  • Bei fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung: Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung erlassen, obwohl ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen, stellt das Gericht fest, dass keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, und setzt die Verwaltungsentscheidung aus.[169]

Zweitens hat der Verwaltungsrichter die Möglichkeit, von Amts wegen eine Anordnung zu erlassen. In Artikel L.911-1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird bestimmt: „Wenn die Entscheidung des Gerichts notwendigerweise voraussetzt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Einrichtung, die mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes betraut ist, zu einem bestimmten Zweck eine Vollstreckungsmaßnahme ergreift, setzt das mit den Schlussfolgerungen befasste Gericht diese Maßnahme mit derselben Entscheidung, gegebenenfalls zusammen mit einer Frist für die Vollstreckung, fest.“ Das Gericht kann eine solche Maßnahme auch von Amts wegen festsetzen. Ferner heißt es in Artikel L.911-2 der Verwaltungsgerichtsordnung: „Wenn die Entscheidung des Gerichts notwendigerweise voraussetzt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Einrichtung, die mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes betraut ist, nach einer erneuten Untersuchung eine neue Entscheidung treffen muss, setzt das mit den Schlussfolgerungen befasste Gericht mit derselben gerichtlichen Entscheidung fest, dass diese neue Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen ist. Das Gericht kann auch von Amts wegen festsetzen, dass eine solche neue Entscheidung erlassen werden muss.“ Schließlich kann der Richter nach Artikel L.911-3 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der einstweiligen Anordnung, die er erlässt, auch ein Zwangsgeld verknüpfen.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Verfahren vor den Gerichten sind kostenfrei. Vor dem Jahr 2000 galt in Zivil- und Verwaltungssachen ein Pflichtbeitrag in Höhe von 35 EUR zur Finanzierung der Prozesskostenhilfe. Dieser wurde 2011 wieder eingeführt und 2014 abgeschafft. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen wird daher keine Gebühr mehr erhoben.

In Zivilsachen wird das Verfahren bei Gericht über einen Gerichtsvollzieher eingeleitet, was Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro verursacht.

Auf der Website service-public.fr sind allgemeine, jedoch unvollständige Informationen über die Kosten eines Rechtsstreits zu finden, abhängig vom Gericht und den erforderlichen Unterlagen. Die Bedingungen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe sind aufgeführt.

Die anfallenden Kosten hängen von der Art der Rechtssache, dem angerufenen Gericht, dem eingeleiteten Verfahren und der verfolgten rechtlichen Strategie ab.

Für Personen mit begrenzten Mitteln können die Kosten über die Prozesskostenhilfe gedeckt werden. Jährliche Haushaltsmittel in Höhe von 500 Millionen EUR stehen für 900 000 natürliche Personen bereit.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nur selten zwingend vorgeschrieben.[170] Für Antragsteller, die nicht über Rechtskenntnisse verfügen, wird sie jedoch dringend empfohlen. Die Honorare für anwaltliche Tätigkeiten sind nicht geregelt, sie liegen bei durchschnittlich 300 EUR/Stunde. Eine Honorarvereinbarung muss vorab geschlossen werden.

Kosten für Gerichtsvollzieher oder Sachverständige, die für die Beweisaufnahme erforderlich sind, können zu den Verfahrenskosten hinzugerechnet werden.

Sollte die Beschwerde erfolglos bleiben, kann die unterliegende Partei verurteilt werden, der Gegenpartei die ihr entstandenen Kosten (Anwaltshonorare, Gerichtsvollzieher- oder Sachverständigenkosten usw.) zu erstatten.

In Strafsachen muss die verurteilte Partei eine feste Verfahrensgebühr entrichten, die je nach Gericht bei 30 bis 530 EUR liegt.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

In einigen Verfahren vor dem Richter ist die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Kanzlei erforderlich.

Im Verfahren der direkten Ladung des Täters vor ein Strafgericht (citation directe) muss die Zivilpartei einen Geldbetrag hinterlegen.[171]

Gleiches gilt für eine Zivilpartei, die beschlossen hat, mittels Nutzung des Verfahrens der Zivilpartei eine Beschwerde bei einem Untersuchungsrichter einzureichen. Dadurch wird ein Ermittlungsverfahren (information judiciaire) eröffnet, und dies erfordert die Hinterlegung eines Geldbetrags.[172] Die Zivilpartei, die diese Art von Verfahren einleiten möchte, kann daher gezwungen sein, mehrere Tausend Euro zu hinterlegen, die sie erst am Ende des Verfahrens ganz oder teilweise wiedererlangt. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird vom Richter nach den Einnahmen des Beschwerdeführers (bei einer NRO nach dem Budget) festgelegt, wobei 15 000 EUR nicht überschritten werden dürfen. Dieser Betrag ist als Sicherheit für die Zahlung einer etwaigen Geldbuße erforderlich, die in dem Fall verhängt wird, dass sich die Beschwerde als missbräuchlich erweist. Wird die Beschwerde nicht als missbräuchlich angesehen, wird der volle Betrag erstattet. Der festgelegte Betrag liegt in der Regel bei mehreren Tausend Euro (1500 bis 5000 EUR).

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

In Frankreich gibt es Prozesskostenhilfe, um Personen mit niedrigem Einkommen die Möglichkeit zu geben, im Rahmen eines gerichtlichen oder vorgerichtlichen Verfahrens Klage zu erheben.

Der Anteil der Verfahrenskosten, den der Staat in diesem Zusammenhang zu tragen hat, wird anhand einer Staffelung, die sich nach dem Haushaltseinkommens richtet, bestimmt.

Ein Budget von 500 Millionen Euro kommt jährlich 900 000 Personen zugute.

Auf der Website service-public.fr werden die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfe angegeben und Einzelpersonen die Verwaltungsformulare für den Zugang zu dieser Beihilfe zur Verfügung gestellt.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Juristische Personen, d. h. insbesondere Vereinigungen, können theoretisch (ganz oder teilweise) Prozesskostenhilfe erhalten.

Um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu kommen, darf die juristische Person weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über einen anderen Schutz verfügen, der das Honorar des Rechtsbeistands und die Kosten des Rechtsstreits, für den die Beihilfe beantragt wird, abdeckt.

Wie jede juristische Person ohne Erwerbszweck müssen auch Vereinigungen ein Formular ausfüllen, das online verfügbar ist.

Prozesskostenhilfe wird in der Praxis Vereinigungen nur ausnahmsweise gewährt, die zur Begründung ihres Antrags „außergewöhnliche Umstände“ geltend machen müssen. Diese Art der Prozesskostenhilfe macht derzeit 0,1 % der insgesamt gewährten Prozesskostenhilfe aus.

Ein Pro-bono-Beistand in institutionalisierter Form existiert nicht.

Die Tätigkeiten des Rechtsnetzes von France Nature Environnement für die 3500 Mitglieder, die dem nationalen Verband angehören, stellen eine nicht-institutionalisierte Form des Pro-bono-Beistands dar.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Im Rahmen einer Schirmherrschaft unterstützen einige wenige Unternehmen ausdrücklich rechtliche Maßnahmen oder sogar Klagen von Umweltvereinigungen, die das öffentliche Interesse verteidigen. So bekennt sich beispielsweise die Patagonia-Stiftung ausdrücklich zu diesem Ansatz.

Da es sich bei der Schirmherrschaft um einen rechtlichen Mechanismus handelt, mit dem öffentliche Mittel durch Abzug der Körperschaftssteuer gebunden werden, stellt dies eine indirekte Form eines Finanzierungsmechanismus zur finanziellen Unterstützung von Rechtsstreitigkeiten für Vereinigungen dar.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Der Grundsatz, dass dem Unterliegenden die Kosten auferlegt werden, gilt nicht allgemein. Dieser Grundsatz ist dennoch im Gesetz verankert.[173] In jedem Fall verbietet er die Verurteilung einer Partei, die nicht unterlegen ist. In der Praxis obliegt es dem Verwaltungsrichter und dem ordentlichen Richter, einen Betrag in angemessener Höhe festzusetzen, den die unterlegene Partei an die andere Partei zahlen muss. Der Richter kann der Auffassung sein, dass kein Grund für eine solche Anordnung besteht.

Die Praxis der Verwaltungsgerichte in Umwelt- und Stadtplanungsangelegenheiten ist sehr unterschiedlich. Einige Gerichte verurteilen unterliegende Umweltvereinigungen nie zur Zahlung von Kosten, da sie die Auffassung vertreten, dass die Klage zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts dem satzungsmäßigen Auftrag der Vereinigungen entspricht und die Kosten für die Verteidigung von Verwaltungsakten normale Kosten des Staates darstellen. Andere Gerichte verurteilten Umweltvereinigungen dazu, Beträge in Höhe von mehreren Tausend Euro zu zahlen.

Die Zivilgerichte verurteilen die unterlegene Partei systematisch dazu, die Kosten zu tragen. Die Erstattung der Anwaltshonorare hängt wiederum von der Entscheidung des Richters nach Billigkeit ab.

Die Strafgerichte verurteilen eine Vereinigung selten zur Zahlung eines Betrags an einen Beklagten, der freigesprochen wurde. Der verurteilte Beklagte wird im Gegensatz dazu recht systematisch und entsprechend seinem Einkommen dazu verurteilt, die der Zivilpartei entstandenen Kosten zu erstatten.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Prozesskosten werden in Zivilsachen als Aufwendungen (dépens) bezeichnet. Dabei handelt es sich um die für den Prozess angefallenen Kosten ohne Anwaltshonorare. Diese sind in Artikel 695 der Zivilprozessordnung definiert. Dazu gehören insbesondere die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen, die Kosten für Sachverständigengutachten oder Ermittlungen, aber auch die Vergütung, die der Anwalt der obsiegenden Partei erhält, wenn diese Prozesskostenhilfe erhalten hat. In Zivilsachen können dies die größten Kostenfaktoren sein.

Die Kosten eines Strafverfahrens setzen sich aus den „festen Verfahrenskosten“ zusammen, die je nach Gerichtsstand zwischen 31 EUR und 527 EUR liegen. Zahlt die unterliegende Partei die festen Verfahrenskosten innerhalb des auf die Verurteilung folgenden Monats, so wird ihr automatisch eine Ermäßigung von 20 % des zu zahlenden Betrags gewährt.[174]

Für Verwaltungsstreitigkeiten entstehen nicht systematisch Prozesskosten. Nur das Sachverständigenverfahren kann solche Kosten verursachen. Diese werden nach Billigkeit von der unterliegenden Partei getragen oder zwischen den Parteien aufgeteilt.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Es gibt kein spezielles Informationsportal mit Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Da im Umweltrecht keine Fachgerichte bestehen, werden die Informationen von den Gerichten und dem Justizministerium ohne besonderen Bezug auf Umweltangelegenheiten bereitgestellt.[175]

Die internationale NRO Client Earth veröffentlichte 2019 im Rahmen eines von der Europäischen Kommission finanzierten Programms einen europäischen Rechtsleitfaden (in englischer Sprache), mit dem der Zugang zu Gerichten in Europa erleichtert werden soll. Eine Sammlung von Merkblättern zur Praxis in Frankreich zum Umweltschutz vor Gericht (in französischer Sprache) wurde im Mai 2019 ebenfalls von dieser NRO herausgegeben.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

In der Verwaltungsentscheidung sollten Fristen und Rechtsbehelfe genannt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Rechtsbehelfsfrist dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden.[176]

In Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit legt der Richter in der Regel Fristen und Rechtsbehelfe fest. Auch die Gerichtsbediensteten beraten die Parteien.

Einige Opfervereinigungen haben Büros bei den Gerichten, aber sie sind selten auf Umweltverfahren spezialisiert.

Schließlich können die Anwaltskammern kostenlose Beratungen zum Zugang zum Recht organisieren, obwohl es dabei nur selten um Umweltfragen geht, da es an Experten dafür mangelt.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung, IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Es gibt keine besonderen Mittel oder Vorschriften für die Verbreitung von Informationen in diesen Bereichen, ebenso wie es keine Besonderheiten im Hinblick auf Umweltstreitigkeiten bei allgemeinen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren gibt.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

Die Angabe der Kanäle und Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsentscheidung ist eine mittelbare Verpflichtung. In Artikel R.421-5 der Verwaltungsgerichtsordnung heißt es: „Die Fristen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung können nur dann entgegengehalten werden, wenn sie zusammen mit den Rechtsbehelfen in der Zustellung der Entscheidung genannt werden.“ Diese Vorschrift stellt eine den Betroffenen gewährte Garantie dar, dass sie über die Bedingungen informiert werden, unter denen sie die Entscheidungen der Verwaltung anfechten können.

Diese Vorschrift wurde durch die Rechtsprechung des Staatsrats klargestellt. In einem wichtigen Urteil[177] im Jahr 2016 entschied der Staatsrat, dass individuelle Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich innerhalb einer „angemessenen Frist“ von einem Jahr angefochten werden können, wenn im Zustellungsakt der Entscheidung keine Fristen und Rechtsbehelfe genannt werden. Er wies jedoch darauf hin, dass diese angemessene Frist von einem Jahr einem Beschwerdeführer, der „besondere Umstände“ oder eine gesetzlich festgelegte längere Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels nennt, nicht entgegengehalten werden könne. Der Staatsrat übertrug diese Frist dann auf stillschweigende Zurückweisungsentscheidungen.[178] Darüber hinaus überdachte der Staatsrat seine Rechtsprechung und entschied, dass die Veröffentlichung der Verwaltungsakte der Präfektur im Kompendium von Verwaltungsakten, obwohl das streitige Dekret nicht im Rathaus ausgehängt worden war, zur Folge hatte, dass die zweimonatige Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor Gericht gemäß Artikel R.421-1 der Verwaltungsgerichtsordnung für den Antragsteller abgelaufen war. Damit läuft die Frist von nun an ab dem Datum der ersten Veröffentlichungsmaßnahme.[179]

In Bezug auf gerichtliche Entscheidungen müssen Verfahrenshandlungen (d. h. Urteile und Gerichtsentscheidungen) den Betroffenen im Wege der Zustellung zur Kenntnis gebracht werden, damit sie Rechtswirkung entfalten können. In dieser Zustellung sind die Fristen und Rechtsbehelfe angegeben.

Konkret schreibt die Zivilprozessordnung vor, dass in der Zustellung eines Urteils „sehr offensichtlich“ die Frist für den Einspruch, die Berufung oder die Kassationsbeschwerde sowie „die Art und Weise, in der dieses Rechtsmittel geltend gemacht werden kann“ (z. B. die Pflicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt) anzugeben sind.[180] In Artikel 678 der Zivilprozessordnung heißt es: „Ist die Vertretung (durch einen Rechtsanwalt) zwingend vorgeschrieben, so ist die Entscheidung auch den Vertretern im Voraus in Form einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuteilen, andernfalls ist die Zustellung an die Partei null und nichtig.“ Die Nichteinhaltung dieser Zustellungsvorschriften stellt einen Formfehler und hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfristen nicht laufen.

Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält ähnliche Bestimmungen über den Inhalt der Zustellung von Urteilen von Verwaltungsgerichten.[181] Die Nichteinhaltung dieser Zustellungsvorschriften hat die gleichen Wirkungen.[182]

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

In Artikel 2 der französischen Verfassung heißt es: „Die Sprache der Republik ist Französisch“. Folglich ist die französische Sprache wesentlich für die Erbringung öffentlicher Dienste, insbesondere der Justiz.[183] Dennoch sehen einige Rechtsvorschriften Übersetzungs- und/oder Dolmetschleistungen vor.

Im Strafrecht sehen mehrere Bestimmungen Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen vor. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

  • Einleitender Artikel der Strafprozessordnung: „Wenn der Verdächtige oder Beschuldigte die französische Sprache nicht versteht, so hat er - für eine Sprache, die er versteht - bis zum Ende des Verfahrens das Recht auf Unterstützung durch einen Dolmetscher, auch bei Vernehmungen mit seinem Rechtsbeistand, die unmittelbar im Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen stehen, sowie – sofern er nicht ausdrücklich und wissentlich auf dieses Recht verzichtet – auf die Übersetzung der für die Ausübung seiner Verteidigung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlichen Unterlagen, die ihm aus diesem Grund gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch übergeben oder zugestellt werden müssen.“ (Absatz III)
  • Artikel 10-2 der Strafprozessordnung: Opfer, die die französische Sprache nicht verstehen, können „eine Verdolmetschung und Übersetzung der für die Ausübung ihrer Rechte unerlässlichen Informationen verlangen“.
  • Artikel 10-3 der Strafprozessordnung: „Wenn die Zivilpartei die französische Sprache nicht versteht, so hat sie auf Antrag Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf eine Übersetzung der für die Ausübung ihrer Rechte unerlässlichen Informationen in eine Sprache, die sie versteht, und diese werden ihr gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch zugeleitet oder mitgeteilt.“
  • Artikel 391: Die an das Opfer gesendete Ankündigung der Verhandlung kann übersetzt werden.

Was das Zivilrecht betrifft, so wurden der Vorrang und die Ausschließlichkeit der französischen Sprache vor den nationalen Gerichten im Hinblick auf Verfahrenshandlungen und Beweismittel durch den Kassationshof bestimmt.[184] Aus der Rechtsprechung ergeben sich jedoch eine Reihe von Ausnahmen.[185]

Was das Verwaltungsrecht betrifft, so müssen die bei den Verwaltungsgerichten eingelegten Rechtsbehelfe in französischer Sprache abgefasst sein.[186] Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, die jedoch geheilt werden kann. Das Gericht fordert den Rechtsmittelführer vor Abweisung des Antrags auf, eine beglaubigte Übersetzung seines Antrags vorzulegen.[187] Darüber hinaus ist die Anwesenheit eines Dolmetschers nur im Ausländerrecht vorgesehen.[188]

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Klagebefugnis und Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Kreise)

Die Screening-Entscheidung kann vom Projektträger vor dem Richter angefochten werden. Nach Artikel R.122-3 Absatz VI des Umweltgesetzbuchs muss diesem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Screening-Entscheidung jedoch zwingend eine vorherige Verwaltungsbeschwerde (recours administratif préalable obligatoire – RAPO) vorausgehen.

Sie kann weder von der Öffentlichkeit noch von einer NRO vor dem Richter angefochten werden. In einem ersten Schritt erkannten die Verwaltungsgerichte an, dass NRO eine Screening-Entscheidung, mit der ein Projekt von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen wird, vor dem Richter anfechten können.[189] In Bezug auf Pläne und Programme entschied der Staatsrat jedoch, dass eine solche Entscheidung der Ausnahme von der UVP nicht unmittelbar anfechtbar ist.[190] Die Screening-Entscheidung kann nur im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Genehmigung angefochten werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Stellungnahme des Staatsrats in Bezug auf Pläne und Programme auch auf Projekte übertragen werden kann.[191]

Auf jeden Fall kann die Entscheidung, ein Projekt von der UVP auszunehmen, im Zuge der Anfechtung der rechtskräftigen Genehmigung angefochten werden.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Kreise)

Die das Scoping betreffenden Vorschriften sind im Umweltgesetzbuch festgelegt. Das Scoping führt nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, in der der Umfang der in die Umweltverträglichkeitsstudie aufzunehmenden Elemente festgelegt wird. Die Umweltverträglichkeitsstudie führt jedoch zu einer Stellungnahme der Umweltbehörde. Dies ist keine Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich angefochten werden kann.

Im Falle einer Klage gegen die Genehmigung ist es jedoch möglich, die Qualität des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung zu hinterfragen.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Öffentlichkeit kann die für das Projekt erteilte Genehmigung anfechten.

Die Frist für die Anfechtung der Genehmigung beträgt in der Regel zwei Monate. In bestimmten Bereichen sind jedoch besondere Fristen vorgesehen. Für Industrieanlagen und Anlagen, die Auswirkungen auf Wasserressourcen haben, beträgt die Anfechtungsfrist für die Öffentlichkeit vier Monate.[192]

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Die rechtskräftige Genehmigung kann vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Die Bedingungen für die Befugnis zur Anfechtung sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Einzelperson, eine NRO, eine anerkannte NRO oder eine ausländische NRO handelt.

Einzelpersonen

Um ein Rechtsschutzinteresse zu belegen, muss der Kläger nachweisen, dass die angefochtene Entscheidung seine Interessen beeinträchtigt.

Erstens muss das Interesse des Klägers berechtigt sein. Der Zweck des Rechtsbehelfs muss daher darin bestehen, eine rechtmäßige Situation zu schützen.

Zweitens muss der Kläger ein feststehendes Interesse und kein bedingtes Interesse haben. Beispielsweise ist eine Umweltvereinigung nicht befugt, einen Plan anzufechten, dessen Maßnahmen neuer Entscheidungen in der Zukunft bedürfen.[193] Auch ist ein Kläger nicht dazu berechtigt, das Dekret über die Einrichtung eines Nationalparks in Französisch-Guayana allein aufgrund der Tatsache anzufechten, dass er in dem Departement ansässig und Spaziergänger ist, der jedoch 200 km von der Grenze dieses Parks entfernt wohnt.[194]

Drittens muss das Verhältnis zwischen der Situation des Klägers und der angefochtenen Handlung hinreichend unmittelbar sein. So hat das Richter beispielsweise im Fall von Personen, die in der Nähe einer Industrieanlage leben, die Unannehmlichkeiten und Gefahren berücksichtigt, die die Anlage für sie mit sich bringt, wobei er diese insbesondere anhand der Situation der betroffenen Personen und der Gestaltung der Örtlichkeit beurteilt hat. Die Kläger lebten in diesem Fall am gegenüberliegenden Ufer eines Flusses, etwa 375 m von der künftigen Anlage entfernt, von der Gefahren oder Nachteile für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit mit Auswirkungen auf ein weites Gebiet ausgehen konnten.#_ftn195[195] Andererseits kann sich der Eigentümer eines Gebäudes, das 3,5 km von einer Deponie für gefährliche Abfälle entfernt liegt, „nicht auf seine Eigenschaft als unmittelbarer Nachbar der streitgegenständlichen Anlage berufen, um sein Interesse an der Anfechtung der Genehmigung der Anlage zu belegen“.[196] Bei einem Entwicklungsprojekt in einem Gebiet, in dem es keine Anwohner in der Nähe gibt, kann niemand das Projekt vor dem Verwaltungsgericht anfechten. In diesem Fall kann jedoch eine im Umweltbereich tätige NRO klagebefugt sein.

Schließlich hat der Gesetzgeber im Bereich Stadtplanung eine Bestimmung erlassen, mit der die Klagebefugnis des Einzelnen eingeschränkt wird. Demgemäß ist eine Einzelperson nur dann befugt, eine Klage gegen eine Baugenehmigung einzureichen, wenn der genehmigte Bau „geeignet ist, die Bedingungen für die Bedeckung, Nutzung oder Inanspruchnahme“ seines Grundstücks direkt zu beeinträchtigen.[197] Ferner wird nach Artikel L.600-1-3 des Städtebaugesetzbuchs außer in Fällen, in denen der Kläger besondere Umstände geltend macht, das Rechtsschutzinteresse, gegen eine Bau-, Abriss- oder Erschließungsgenehmigung vorzugehen, an dem Tag beurteilt, an dem der Antrag des Klägers im Rathaus ausgehängt wurde. Einzelpersonen wurde die Anfechtung der Genehmigung einer Stromumwandlungsstation wegen der dadurch verursachten Belästigungen gestattet.[198] Bei der Genehmigung des Baus von Windkraftanlagen räumt das Verwaltungsgericht dem Kriterium der Entfernung Vorrang vor dem Kriterium der Sichtbarkeit ein.[199]

Nichtregierungsorganisationen im Bereich Umweltschutz

Der Staatsrat erkennt seit 1906 den Grundsatz der Verbandsklage im kollektiven Interesse an.[200]

Klagen von Vereinigungen zur Verteidigung ihres satzungsmäßigen Zwecks werden vom Verwaltungsgericht flexibel zugelassen. Ausgehend vom Grundsatz der Spezialität juristischer Personen wird die Klagebefugnis anhand des in der Satzung der Vereinigung festgelegten Vereinigungszwecks beurteilt.[201] Zur Beurteilung der Klagebefugnis vergleicht der Richter den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung mit dem Zweck der Vereinigung. Somit ist eine Vereinigung nur dann klagebefugt, wenn die angefochtene Entscheidung das kollektive Interesse, das sie gemäß ihrem Zweck verteidigen soll, beeinträchtigt. Der Richter prüft, ob die Klagebefugnis der Vereinigung hinreichend nachgewiesen ist. So hat beispielsweise eine Vereinigung, deren Vereinigungszweck ausschließlich auf den Naturschutz und nicht auf die städtische Umwelt ausgerichtet ist, keine Klagebefugnis, um gegen die Genehmigung eines Baus am Rande eines Stadtgebiets vorzugehen.[202] Die Formulierung des satzungsmäßigen Zwecks ist daher von besonderer Bedeutung. Dieser muss weit genug, aber nicht zu weit gefasst sein.[203]

Der Richter prüft auch den geografischen Wirkungsbereich des Zwecks der Vereinigung. Eine Vereinigung, deren räumlicher Wirkungsbereich geografisch nicht begrenzt ist, gilt als Vereinigung mit einem nationalen Zweck[204], und sie hat daher kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine lokale Handlung.[205] Gleiches gilt für alle Vereinigungen, deren örtliche Zuständigkeit über die der angefochtenen Handlung hinausgeht.[206]

Ferner sieht Artikel L.600-1-1 des Städtebaugesetzbuchs vor, dass eine Vereinigung nur dann befugt ist, gegen eine Baugenehmigung zu klagen, „wenn die Einreichung der Satzung der Vereinigung in der Präfektur mindestens ein Jahr vor dem Aushang des Antrags des Antragstellers im Rathaus erfolgt ist“. Dadurch wird verhindert, dass eine Vereinigung als Reaktion auf ein Immobilienprojekt gegründet wird, um die Baugenehmigung anzufechten. In diesem Fall sind nur bereits zuvor bestehende Vereinigungen, insbesondere anerkannte Vereinigungen, klagebefugt.[207]

Schließlich hat eine Vereinigung, deren Zweck der Umweltschutz ist, kein Rechtsschutzinteresse, das ihr eine Klagebefugnis zum Vorgehen gegen die Entscheidung einräumt, einem Bewerber in einer Ausschreibung zur Auswahl des Betreibers, der die Ziele für den Ausbau der Stromerzeugung aus Offshore-Windenergie erfüllen soll, den Zuschlag zu geben.[208]

Anerkannte Nichtregierungsorganisationen im Bereich Umweltschutz

Die Erlangung einer Anerkennung als Vereinigung im Bereich Umweltschutz[209] bringt erhebliche Erleichterungen für die Klagebefugnis einer Vereinigung mit sich. Artikel L.142-1 Absatz 2 des Umweltgesetzbuchs begründet eine Art Vermutung der Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen: Anerkannte Vereinigungen „sind zur Anfechtung jeder Verwaltungsentscheidung befugt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem satzungsmäßigen Zweck und ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten steht und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt in dem gesamten Gebiet oder einem Teil des Gebiets, für das sie anerkannt sind, hat, sofern die Entscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung ergangen ist“.[210] Somit wird die Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung anhand von drei kumulativen Voraussetzungen beurteilt:[211] Der satzungsmäßige Zweck der Vereinigung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen, die angefochtene Entscheidung muss schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und das geografische Gebiet der Anerkennung der Vereinigung muss größer oder gleich dem der angefochtenen Entscheidung sein.

Darüber hinaus ist auch ein Dachverband von Vereinigungen wie beispielsweise France Nature Environnement, „auch wenn dieser örtliche Vereinigungen zusammenbringt, von denen mindestens eine befugt gewesen wäre, selbst eine Verwaltungsentscheidung anzufechten, befugt, die ihm durch Artikel L.142-1 des Umweltgesetzbuchs gewährte Klagebefugnis wahrzunehmen, nachdem er auf nationaler Ebene anerkannt worden ist“.[212]

Ausländische NRO

Ausländische NRO, die keine Niederlassung in Frankreich haben, haben ebenfalls die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten.[213] Sie können unter denselben Bedingungen wie französische NRO Klage erheben.

Allerdings können nur „ordnungsgemäß eingetragene“ Vereinigungen in den Genuss einer Anerkennung kommen (Artikel L.141-1 des Umweltgesetzbuchs). Diese Bestimmung setzt implizit voraus, dass die ausländische Vereinigung in Frankreich eingetragen ist, aber sie wurde bisher noch nicht in der Rechtsprechung ausgelegt.[214] Folglich könnten nur ausländische NRO, die über eine Niederlassung in Frankreich verfügen, von einer Anerkennung profitieren, nicht jedoch NRO, die über keine Niederlassung in Frankreich verfügen.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Der Richter prüft sowohl die verfahrensrechtlichen Aspekte als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilten Genehmigung.

Ein Fehler, der die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, gilt jedoch als verfahrensrechtlicher Fehler. Ein Fehler, der die Durchführung eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt, kann nur dann zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führen, wenn dieser Fehler geeignet war, den Sinn der getroffenen Entscheidung zu beeinflussen oder den Betroffenen dadurch eine Garantie vorenthalten wird.[215]

Der Richter führt jedoch eine recht eingehende Untersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Allgemein prüft der Richter die Verhältnismäßigkeit des Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verhältnis zur Bedeutung des Projekts.[216] Er prüft auch die Seriosität der Prüfung, die Fehlerfreiheit sowie eventuelle Lücken oder Widersprüche.[217] Für die Rechtsprechung werden insbesondere aktuelle und genaue Informationen benötigt. Häufig werden Umweltverträglichkeitsprüfung sanktioniert, in denen alte oder gar überholte Daten präsentiert werden.[218] Darüber hinaus gelten methodische Anforderungen für die Untersuchung der in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Arten. Im Falle einer anfälligen natürlichen Umwelt muss der Verfasser der Untersuchung daher Messungen vor Ort durchführen und darf sich nicht mit einer einfachen bibliografischen Übersicht über den Zustand der natürlichen Umwelt zufriedengeben.[219] Diese Messungen vor Ort sollten zu den für die Identifizierung der Arten günstigsten Zeitpunkten durchgeführt werden.[220] Hinsichtlich der Beschreibung des ursprünglichen Zustands der Umwelt verlangt der Richter, dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung der Schutzstatus der aufgelisteten Tierarten angegeben wird.[221]

Bei der Analyse der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt muss ein breites Spektrum von Auswirkungen berücksichtigt werden. Darunter fallen insbesondere die Auswirkungen des Projekts in Bezug auf das Grundwasser[222], auf Wasser und Boden[223], auf archäologische Überreste[224], auf die Landschaft[225], auf Belastungen durch Lärm und Schwerverkehr[226] und auf Risiken[227]. Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss eine Analyse der Methoden zur Bewertung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassen.[228]

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist möglich (siehe oben), doch ist dies in der Praxis nach wie vor selten. Andererseits haben Vereinigungen häufig die Möglichkeit, dem Richter die in diesem Bereich erhobenen Naturschutzdaten zu übermitteln, die bei der Bewertung unbeachtet geblieben sind. Der Richter stützt sich regelmäßig auf Daten dieser Art, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend ist.[229] Natürlich steht es der Gegenpartei frei, die Richtigkeit der von den Vereinigungen bereitgestellten Daten anzufechten und andere Daten vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, auf eigene Initiative zu handeln.[230] Wird dagegen ein Verfahren bei ihm anhängig gemacht, ist es verpflichtet, von Amts wegen bestimmte Einwände vorzutragen, die zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führen könnten, z. B. fehlende Zuständigkeit des Urhebers des Akts, auch wenn der Antragsteller diese nicht vorgebracht hat. Diese Einwände werden dann als „von Amts wegen geprüfte Einreden“ bezeichnet.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Eine auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung kann nach ihrer Erteilung angefochten werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Hinsichtlich der Anfechtung von Genehmigungen besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

Nach Artikel R.122-3 Absatz VI des Umweltgesetzbuchs muss diesem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Screening-Entscheidung jedoch zwingend eine durch den Antragsteller vorgelegte Verwaltungsbeschwerde vorangehen.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Für die Klagebefugnis ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich.

In der Praxis zwingt die Entwicklung eines rechtlichen Arguments in der Phase der öffentlichen Konsultation den Urheber der Entscheidung jedoch dazu, darauf einzugehen; diese Darlegungen können wesentliche Elemente für die Erörterungen im Gerichtsverfahren bilden. Der Richter wird es positiv sehen, wenn ein Antragsteller seine Forderungen bereits in der Beteiligungsphase entwickelt hat. Das zeigt, dass sich der Antragsteller als letztes Mittel an den Richter gewandt hat und dass er die ihm zur Verfügung stehenden demokratischen Verfahren sinnvoll genutzt hat.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zur Waffengleichheit. Die Waffengleichheit wird im Wesentlichen durch die Anwendung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens vor den Gerichten gewährleistet.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Schnelligkeit der Verfahren.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Mehrere Verfahren können zu einstweiligen Anordnungen führen (siehe auch Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6).

Insbesondere kann das sogenannte référé-suspension-Eilverfahren nach Einlegung eines Rechtsbehelfs genutzt werden, um eine Aussetzung der Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung des Richters im Hauptverfahren zu erwirken. Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Phase der Untersuchung.[231] Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.[232]

Für Umweltverträglichkeitsprüfungen gibt es eine besondere Art des référé-suspension-Verfahrens. Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen, obwohl ihr eine solche Prüfung hätte vorausgehen müssen, wird das Gericht in der Tat feststellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, und die Verwaltungsentscheidung aussetzen.[233]

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Richtlinie über Industrieemissionen (IED)-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten.

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Industrieanlagen sind Rechtsstreitigkeiten, die einer unbeschränkten Ermessensnachprüfung (pleine juridiction) unterliegen. Dies hat in erster Linie eine Erweiterung der Befugnisse des Richters zur Folge. Er kann die Verwaltungsentscheidung nicht nur aufheben, sondern auch seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Verwaltung setzen. Was den Zugang zu Gerichten an sich betrifft, ändert sich dadurch allerdings nichts.

2) Klagebefugnisse: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.8.1).

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Kreise)

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.8.1).

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Kreise)

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.8.1).

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Öffentlichkeit kann die Genehmigung anfechten, sobald sie ergangen ist. Eine Verwaltungsbeschwerde ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für Industrieanlagen beträgt die Anfechtungsfrist für die Öffentlichkeit vier Monate.[234]

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Die rechtskräftige Genehmigung kann, wie oben beschrieben, von der Öffentlichkeit angefochten werden (siehe Abschnitt 1.4 Ziffern 1 und 3).

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die gerichtliche Kontrolle von Genehmigungen für Industrieanlagen deckt sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit ab.

In Bezug auf Verfahrensfehler prüft der Richter den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung wie oben beschrieben. Ferner kann die Unzulänglichkeit der Gefahrenstudie zur Aufhebung der Genehmigung führen.[235] Der Richter prüft darüber hinaus Mängel in den Beteiligungsverfahren.[236]

Im Hinblick auf materiellrechtliche Fehler prüft der Richter die Vereinbarkeit der Genehmigung mit der örtlichen Stadtplanung.[237] Darüber hinaus darf die Genehmigung der Anlage nur erteilt werden, wenn die Gefahren oder Unannehmlichkeiten für die Menschen, die Umwelt oder die Natur durch in der Genehmigung angegebene Maßnahmen verhindert werden können.[238] Der Betreiber muss außerdem seine technische und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.[239]

Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, auf eigene Initiative zu handeln.[240] Wird dagegen ein Verfahren bei ihm anhängig gemacht, ist es verpflichtet, von Amts wegen bestimmte Einwände vorzutragen, die zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führen könnten, z. B. fehlende Zuständigkeit des Urhebers des Akts, auch wenn der Antragsteller diese nicht vorgebracht hat. Diese Einwände werden dann als „von Amts wegen geprüfte Einreden“ bezeichnet.

Für die Nutzung von Sachverständigengutachten gibt es keine Unterschiede zwischen eigenständigen IED-Genehmigungsverfahren und kombinierten/integrierten IED/UVP-Verfahren beim Zugang zu Gerichten (siehe Abschnitt 1.5 Ziffer 3).

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Die Genehmigung kann angefochten werden, sobald sie ergangen ist.

Es ist auch möglich, den Präfekten aufzufordern, eine an den Betreiber gerichtete zusätzliche Anordnung zu erlassen, mit der die für die Anlage geltenden Anforderungen verschärft werden. Weigert sich der Präfekt, kann diese Entscheidung vor dem Verwaltungsrichter angefochten werden.

Auch die Staatshaftung kann vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es gibt zwei Gründe für die Feststellung eines Verschuldens. Einerseits stellt die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ein Verschulden dar, das eine Staatshaftung auslöst, z. B. die rechtswidrige Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Industrieanlage.[241] Andererseits kann das Versäumnis des Staates, Industrieanlagen zu kontrollieren, als Verschulden angesehen werden, das eine Staatshaftung auslösen kann.[242]

Darüber hinaus können Handlungen oder Unterlassungen des Betreibers auch zivil- und strafrechtliche Klagen nach sich ziehen (siehe Abschnitte 1.3 Ziffer 7 und 1.4 Ziffer 3).

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.8.1).

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.8.1).

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.8.1).

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Mehrere Verfahren können zu einstweiligen Anordnungen führen (siehe auch Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6).

Das sogenannte référé-suspension-Eilverfahren kann nach Einlegung eines Rechtsbehelfs genutzt werden, um eine Aussetzung der Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung des Richters im Hauptverfahren zu erwirken. Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Phase der Untersuchung.[243] Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.

Darüber hinaus gibt es zwei besondere référé-suspension-Verfahren:

  • Bei Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung: Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen, obwohl ihr eine solche Prüfung hätte vorausgehen müssen, stellt das Gericht fest, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, und setzt die Verwaltungsentscheidung aus.[244]
  • Bei fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung: Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung erlassen, obwohl ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen, stellt das Gericht fest, dass keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, und setzt die Verwaltungsentscheidung aus.[245]

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Genehmigungsverfahren für Industrieemissionen (siehe Abschnitt 1.7.4 Ziffern 1 bis 4).

1.8.3 Umwelthaftung[246]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Nach den Artikeln L.162-1 ff. des Umweltgesetzbuchs, mit denen die Richtlinie 2004/35/EG umgesetzt wird, hat der Präfekt die Möglichkeit, den Betreiber zur Behebung von Umweltschäden aufzufordern.

Zwei Arten von Personen sind befugt, den Präfekten um ein Tätigwerden zu ersuchen. Dies sind zum einen die nach Artikel L.142-1 des Umweltgesetzbuchs anerkannten Umweltvereinigungen und zum anderen Personen, die von einem Schaden oder der unmittelbaren Gefahr eines Schadens betroffen oder bedroht sind.[247] Unabhängig davon, wie der Präfekt entscheidet, muss er dem Antragsteller seine Entscheidung unter Angabe von Gründen mitteilen.[248]

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und trotz der Tatsache, dass diese Reform im Jahr 2008 verabschiedet wurde, gibt es nur sehr wenige Fälle, in denen diese Bestimmungen angewandt werden. Infolgedessen bietet die Rechtsprechung noch keine Stellungnahme zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Bestimmungen.

Theoretisch könnte sich jedoch eine Vereinigung oder eine Einzelperson mit dem Ersuchen um Aufhebung der Entscheidung des Präfekten, nicht tätig zu werden, an das Gericht wenden und es auffordern, ein Tätigwerden des Präfekten anzuordnen. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Ablehnung des Präfekten, tätig zu werden, tatsächlich eine Handlung ist, die vor Gericht angefochten werden kann.

Darüber hinaus kann eine Person, die einen Umweltschaden erlitten hat, gemäß Artikel L.162-2 des Umweltgesetzbuchs keine Entschädigung nach den Artikeln L.162-1 ff. des Umweltgesetzbuchs verlangen, selbst wenn der Staat nicht tätig wird.[249] Daher müssen NRO Klage beim Zivilgericht erheben.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Es gibt keine Bestimmungen, die Fristen festlegen. In diesem Fall beträgt die Rechtsbehelfsfrist zwei Monate.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Nach Artikel R.162-3 des Umweltgesetzbuchs müssen Personen, die den Präfekten um Tätigwerden ersuchen, schwerwiegende Nachweise beibringen, die das Vorliegen eines Schadens belegen. Dem Antrag sind die einschlägigen Informationen und Daten beizufügen.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die „Plausibilität“, abgesehen davon, dass die vorgelegten Nachweise „schwerwiegend“ sein müssen.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Der Präfekt muss dem Antragsteller seine Entscheidung unter Angabe von Gründen mitteilen.[250]

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen hinsichtlich dieser Situation. Die oben beschriebenen Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auf den Fall einer unmittelbaren Bedrohung.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die zuständige Behörde ist der Präfekt, d. h. der Vertreter des Staates auf lokaler Ebene.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Das Verwaltungsverfahren muss nicht ausgeschöpft werden.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen für den Zugang zu Gerichten im grenzüberschreitenden Kontext.

2) Begriff der „betroffenen Kreise“

Es gibt keine Definition des Begriffs „betroffene Kreise“.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen hinsichtlich ausländischer NRO. Sie können unter denselben Bedingungen wie französische NRO Klage erheben.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen für ausländische Privatpersonen. Sie können unter denselben Bedingungen wie französische Privatpersonen Klage erheben.

5) In welcher Phase werden die Informationen den betroffenen Kreisen (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Informationen über das Projekt werden der Öffentlichkeit hauptsächlich in der Phase der öffentlichen Anhörung zur Verfügung gestellt. Dieses Beteiligungsverfahren findet statt, nachdem die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen ist und bevor die Genehmigungsentscheidung getroffen wird. Die Fristen für dieses Verfahren werden verlängert, um der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Konsultation ausländischer Behörden benötigt wird.[251]

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten für die betroffenen Kreise in einem anderen Land.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu Gerichten zur Verfügung gestellt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen über Informationen über den Zugang zu Gerichten für die betroffenen Kreise in einem anderen Land.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zu Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für ausländische Beteiligte an Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die oben beschriebenen Vorschriften gelten für den Zugang ausländischer Einzelpersonen oder NRO zu Gerichten.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es gibt keine sonstigen einschlägigen Vorschriften.



[1] Siehe unter anderem: Loi n° 76-629 du 10 juillet 1976 relative à la protection de la nature; loi n° 76-663 du 19 juillet 1976 relative aux installations classées pour la protection de l'environnement.

[2] Ordonnance n° 2000-914 du 18 septembre 2000 relative à la partie législative du code de l'environnement.

[3] Loi n° 2002-285 du 28 février 2002 autorisant l'approbation de la convention sur l'accès à l'information, la participation du public au processus décisionnel et l'accès à la justice en matière d'environnement; Décret n° 2002-1187 du 12 septembre 2002 portant publication de la Convention d’Aarhus. Das Übereinkommen ist in Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna nicht anwendbar.

[4] Loi n° 78-753 du 17 juillet 1978 portant diverses mesures d'amélioration des relations entre l'administration et le public.

[5] Loi n° 83-630 du 12 juillet 1983 relative à la démocratisation des enquêtes publiques et à la protection de l'environnement.

[6] Loi n° 95-101 du 2 février 1995 relative au renforcement de la protection de l'environnement.

[7] Loi constitutionnelle n° 2005-205 du 1er mars 2005 relative à la Charte de l'environnement.

[8] Conseil constitutionnel, 19. Juni 2008, Nr. 2008-564 DC, Loi relative aux organismes génétiquement modifiés; Conseil d’Etat, Ass., 3. Oktober 2008, Commune d’Annecy, Nr. 297931.

[9] Der vollständige Wortlaut der Charta ist hier in englischer Sprache verfügbar.

[10] Conseil constitutionnel, Nr. 2011-116 QPC, 8. April 2011 (Artikel 1, 2, 3 und 4 der Umweltcharta); Nr. 2013-346, QPC, 11. Oktober 2013 (Artikel 5 der Umweltcharta); Nr. 2011-183/184 QPC, 14. Oktober 2011, Nr. 2012-262 QPC, 13. Juli 2012; Nr. 2012-269 QPC, 27. Juli 2012; Nr. 2012-270 QPC, 27. Juli 2012; Nr. 2012-282 QPC, 23. November 2012; Nr. 2012-283 QPC, 23. November 2012; Nr. 2013-308 QPC, 26. April 2013; Nr. 2013-317 QPC, 24. Mai 2013; Nr. 2014-395 QPC, 7. Mai 2014; Nr. 2014-396, 23. Mai 2014; Nr. 2016-595 QPC, 18. November 2016; Nr. 2020-843 QPC, 28. Mai 2020 (Artikel 7 der Umweltcharta).

[11] Conseil constitutionnel, 9. April 1996, Nr. 96-373 DC: „Recht der Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht“.

[12] Conseil d’Etat, 5. April 2006, Mme Dupont et a., Nr. 275742, Rec. S. 1042. Der Staatsrat hat entschieden, dass Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens nur zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens bindend ist und Kläger sich nicht erfolgreich darauf berufen können. Nach der Rechtsprechung des Staatsrats wird in der Tat keine unmittelbare Wirkung anerkannt, wenn der Gegenstand des Vertrags nur die Regelung der Beziehungen zwischen Vertragsstaaten des Vertrags ist. Sind dagegen Einzelpersonen Adressaten der Norm, ist eine unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung möglich.

[13] Siehe zum Beispiel: Conseil d'État, 17. Februar 1950, Dame Lamotte, Rec. S. 110.

[14] Artikel L.142-1 Absatz 1 des Umweltgesetzbuchs.

[15] In Artikel L.141-1 Absatz 1 des Umweltgesetzbuchs wird bestimmt, dass „Organisationen, die ordnungsgemäß eingetragen sind und ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten im Bereich des Naturschutzes und der Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen, der Verbesserung der Lebensbedingungen, des Schutzes der Gewässer, der Luft, des Bodens, des Orts- und Landschaftsschutzes, der Stadtplanung oder der Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastung ausüben und die sich im Allgemeinen hauptsächlich für den Schutz der Umwelt einsetzen, Gegenstand einer begründeten Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde sein können, wenn sie ihre Tätigkeiten mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß ausgeübt haben“.

[16] Artikel L.142-1 Absatz 2 des Umweltgesetzbuchs.

[17] Gebietskörperschaften (collectivités territoriales) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Staat getrennt sind und als solche rechtliche und finanzielle Autonomie genießen. Sie werden von gewählten Amtsträgern frei verwaltet.

[18] Die Bestimmungen des Artikels L.142-3-1 sind nur auf Klagen im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis oder einer Pflichtverletzung nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2016-1547 anwendbar.

[19] Conseil d’Etat, 21. Dezember 2001, Hofmann, Rec. S. 652.

[20] Conseil d’Etat, 8. Februar 1999, Fédération des associations de protection de l’environnement et de la nature des côtes d’Armor, Rec. S. 20.

[21] Conseil d’Etat, 23. Februar 2004, Communauté de communes du Pays Loudunais, Nr. 250482.

[22] Conseil d’Etat, 4. November 2015, Ligue française pour la défense des droits de l'homme et du citoyen, Nr. 375178.

[23] Cour de cassation, Crim., 12. September 2006, Nr. 05-86.958; Cour de cassation, 3e civ., 26. September 2006: Bull. civ. 2006, III, Nr. 155; Cass. 3e civ., 1. Juli 2009: Bull. civ. 2009, III, Nr. 166.

[24] Conseil constitutionnel, 17. Juni 2011, Association Vivraviry, Nr. 2011-138 QPC: Artikel L.600-1-1 des Städtebaugesetzbuchs verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

[25] Cour administrative d’appel de Bordeaux, 3. Februar 2009, Association de défense de l’environnement Vent de la Gartempe, Nr. 08BX00890: Artikel L.600-1-1 des Städtebaugesetzbuchs verstößt nicht gegen die Artikel 6 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

[26] Conseil constitutionnel, 10. November 2017, Association Entre Seine et Brotonne et a., Nr. 2017-672 QPC: Artikel L.480-13 des Städtebaugesetzbuchs verstößt nicht gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, gegen das Recht von Geschädigten auf Schadensersatz und gegen die Artikel 1 und 4 der Umweltcharta.

[27] Der Staatsrat befand, dass die Kritik, wonach diese Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen würden, nicht von so schwerwiegender Natur sei, dass diese Sache an den Verfassungsrat zu verweisen wäre (Conseil d’Etat, 26. Juli 2018, Ordre des architectes de Bretagne, Nr. 418298).

[28] Conseil d’Etat, Ass., 11. April 2012, GISTI et FAPIL, Nr. 322326.

[29] Beispielsweise kann die Berner Übereinkunft nicht geltend gemacht werden: Conseil d’Etat, 30. Dezember 1998, Chambre d’agriculture des Alpes-Maritimes et a., Nr. 188159, Rec. S. 516; Conseil d’Etat, 8. Dezember 2000, Commune de Breil-sur-Roya, Nr. 204756; Conseil d’Etat, 20. April 2005, ASPAS, Nr. 271216, Rec. S. 975; Conseil d’Etat, 26. April 2006, FERUS, Nr. 271670.

[30] Conseil d’Etat, 28. September 1984, Confédération nationale des sociétés de protection des animaux, Rec. S. 512; Conseil d’Etat, 7. Dezember 1984, Fédération française des sociétés de protection de la nature, Rec. S. 410; Conseil d’Etat, 3. Februar 1989, Cie Alitalia, Rec. S. 44; Conseil d’Etat, Ass., 22. Dezember 1978, Cohn-Bendit, Rec. S. 524; Conseil d’Etat, 30. Oktober 2009, Mme Perreux, Nr. 298348.

[31] Beispielsweise können die Artikel 2 und 16 der Habitatrichtlinie geltend gemacht werden: Conseil d’Etat, 20. April 2005, ASPAS, Nr. 271216, Rec. S. 975.

[32] Ein umfassendes Organigramm des französischen Gerichtssystems ist hier zu finden.

[33] Artikel 42 der Zivilprozessordnung.

[34] Artikel 382 der Strafprozessordnung.

[35] Artikel 522 der Strafprozessordnung.

[36] Artikel R.312-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[37] Conseil d’Etat, Ass., 30. Mai 1962, Association nationale de la meunerie, Rec. S. 233.

[38] Conseil constitutionnel, 23. Januar 1987, Loi transférant à la juridiction judiciaire le contentieux des décisions du Conseil de la concurrence, Nr. 86-224 DC.

[39] Der Gesetzentwurf (projet de loi nº 2731) wurde vom Senat angenommen (3. März 2020) und liegt nun der Nationalversammlung vor: siehe Artikel 8 des „Projet de loi relative au Parquet européen et à la justice pénale spécialisée“.

[40] Conseil d’Etat, 23. Dezember 2011, Danthony, Nr. 335033, Rec. S. 649.

[41] Conseil d’Etat, 14. Oktober 2011, Société OCREAL, Nr. 323257, Rec. S. 734.

[42] Conseil d’Etat, avis, 19. April 1991, EDCE, Nr. 43, S. 63; Conseil constitutionnel, 7. Dezember 2012, Société Pyrénées services, Nr. 2012-286 QPC.

[43] Artikel R.311-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[44] Siehe Artikel 121-2 des Enteignungsgesetzbuchs (Code de l’expropriation).

[45] Dabei handelt es sich nunmehr jedoch nur noch um eine Restzuständigkeit, die durch das Dekret Nr. 2017-424 vom 28. März 2017 wegfallen soll, gemäß dem nur „Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gemeinnützigkeitserklärungen für Projekte, für die vor der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 2010-164 vom 22. Februar 2010 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Verwaltungsgerichte eine erste Gemeinnützigkeitserklärung abgegeben wurde und deren Anwendungsbereich über die Zuständigkeit eines einzigen Verwaltungsgerichts hinausgeht, in die Zuständigkeit des Staatsrats in erster und letzter Instanz [fallen]“ (Artikel 1 des Dekrets vom 28. März 2017).

[46] Siehe Conseil d’Etat, Ass., 11. Mai 2004, Association AC !, Nr. 255886. Grundsätzlich bedeutet die Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts, dass der Rechtsakt so betrachtet wird, als habe es ihn nie gegeben. Stellt sich jedoch heraus, dass die Rückwirkung der Nichtigerklärung aufgrund der Wirkungen, die dieser Akt hervorgebracht hat, und der während der Dauer seiner Wirksamkeit möglicherweise entstandenen Situationen sowie aufgrund des Allgemeininteresses, das möglicherweise mit einer vorübergehenden Aufrechterhaltung seiner Wirkung verbunden wäre, offensichtlich unverhältnismäßige Folgen haben könnte, so ist es Sache des Verwaltungsgerichts – nachdem es die Stellungnahmen der Parteien zu diesem Punkt eingeholt und alle Beschwerdegründe geprüft hat –, zu entscheiden, ob der Rechtsakt für nichtig erklärt wird, unter Berücksichtigung erstens der Folgen der Rückwirkung der Nichtigerklärung auf die verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und zweitens der Nachteile, die eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigerklärung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und des Rechts des Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben würde. Es ist Sache des Gerichts, anhand eines Vergleichs dieser Faktoren zu beurteilen, ob es ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz der Rückwirkung der Nichtigerklärung eines angefochtenen Akts rechtfertigen kann, und gegebenenfalls in seiner Nichtigerklärungsentscheidung vorzusehen, dass vorbehaltlich der Klagen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung gegen die auf der Grundlage der betreffenden Maßnahme angenommenen Maßnahmen erhoben wurden, alle oder einige der Wirkungen dieser Aktes als endgültig anzusehen sind oder gegebenenfalls sogar, dass die Nichtigerklärung erst zu einem späteren, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt wirksam wird.

[47] Artikel L.911-4 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe Conseil d’Etat, 10. Juli 2020, Nr. 428409: Der Staatsrat hat die Regierung dazu verurteilt, Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung zu treffen, unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10 Millionen EUR je Halbjahr Verspätung).

[48] Artikel L.911-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[49] Artikel L.911-2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[50] Conseil d‘Etat, 26. April 1901, Rousier, Rec. S. 388; 24. Februar 1932, Jupiter Oil Company, Rec. S. 222; 14. Mai 1948, Min. Production industrielle c/ Courtial, Rec. S. 210; Artikel L.514-6 des Umweltgesetzbuchs.

[51] Artikel L.214-10 des Umweltgesetzbuchs.

[52] Nach Artikel L.181-17 des Umweltgesetzbuchs unterliegt die Umweltgenehmigung einer unbeschränkten Ermessensnachprüfung (Conseil d‘Etat, Avis, 22. März 2018, Association Novissen et a., Nr. 415852).

[53] Siehe Artikel L.181-1 ff. des Umweltgesetzbuchs.

[54] Siehe Bilan d’activité du Conseil d’Etat et de la juridiction administrative en 2019 (Überblick über die Tätigkeiten des Staatsrats und der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2019), S. 8.

[55] Das Parlament prüft derzeit eine Gesetzesvorlage, die die Einrichtung von auf Umweltverstöße spezialisierten regionalen Zentren an jedem der 36 Berufungsgerichte vorsieht, denen die Zuständigkeit für schwerwiegende Umweltschäden oder -gefährdungen übertragen werden soll (siehe Artikel 8 des „Projet de loi relative au Parquet européen et à la justice pénale spécialisée“). Die Gesetzesvorlage sieht ferner vor, dass im Rahmen der Zuständigkeit jedes Berufungsgerichts ein speziell benanntes Gericht über Klagen wegen Umweltschäden nach den Artikeln 1246 bis 1252 des Zivilgesetzbuchs und über zivilrechtliche Haftungsklagen nach dem Umweltgesetzbuch entscheidet (Artikel 8bis A).

[56] Artikel 706-107 der Strafprozessordnung.

[57] Loi n° 2001-380 du 3 mai 2001 relative à la répression des rejets polluants des navires.

[58] Artikel 706-73-9 und Artikel 706-74 der Strafprozessordnung.

[59] Artikel 706-2 ff. der Strafprozessordnung.

[60] Siehe Artikel L.411-1 ff. des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung.

[61] Artikel R.311-15 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung.

[62] Artikel R.122-3 Absatz VI des Umweltgesetzbuchs.

[63] Artikel R.311-4 und Artikel R.311-5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[64] Solche Gebiete sind definiert als „Gemeinden, die zu einem Gebiet mit ununterbrochener städtischer Bebauung mit mehr als 50 000 Einwohnern gehören und in denen ein ausgeprägtes Ungleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Wohnraum besteht, das ernsthafte Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum im gesamten bestehenden Wohnungsbestand zur Folge hat, was insbesondere durch hohe Mieten, hohe Kaufpreise für alte Wohnungen oder eine hohe Nachfrage nach Wohnungen bezogen auf die Zahl der jährlichen Umzüge im Sozialwohnungsbestand gekennzeichnet ist” (Artikel 232 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs – Code général des impôts).

[65] Artikel R.811-1-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[66] Artikel L.521-2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[67] Der Staatsrat entschied, dass es Sache des auf der Grundlage von Artikel L.521-2 der Verwaltungsgerichtsordnung im Eilverfahren angerufenen Verwaltungsgerichts ist, die Verwaltung zu verpflichten, eine schwerwiegende und offensichtlich rechtswidrige Verletzung des Eigentumsrechts, das den Charakter einer Grundfreiheit habe, zu beenden, auch wenn es sich bei dieser Verletzung um eine juristische Gewalttat (voie de fait) handele (Conseil d‘Etat, 25. Januar 2013, Commune de Chirongui, Nr. 365262).

[68] Tribunal administratif de Châlons-en-Champagne, ord., 29. April 2005, Conservatoire du patrimoine naturel et a. c. Préfet de la Marne, Nr. 0500828, 0500829, 0500830.

[69] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[70] Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Staatsrats vertritt die Auffassung, dass die Aussetzung des Dekrets und des interministeriellen Erlasses zur Festlegung von Mindestsicherheitsabständen von 5, 10 und 20 Metern zum Schutz der Anwohner im Hinblick auf das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht dringend geboten ist: Conseil d‘Etat, 14. Februar 2020, Nr. 437814.

[71] Artikel L.122-2 und Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme.

[72] Artikel L.123-16 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme, unabhängig davon, ob die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Anhörung oder elektronisch erfolgt.

[73] Artikel 61-1 der Verfassung (loi constitutionnelle n° 2008-724 du 23 juillet 2008 de modernisation des institutions de la Ve République).

[74] Nach der Anerkennung, dem Verfassungsrat (19. Juni 2008, Nr. 2008-564 DC, Loi sur les OGM) folgend, des Verfassungsrangs der Charta (Conseil d’Etat, 3. Oktober 2008, Nr. 297931, Commune d'Annecy, Rec. 322), räumte das Verwaltungsgericht eine weitgehende Berufung auf die Bestimmungen der Charta (Conseil d’Etat, ass., 12. Juli 2013, Nr. 344522, Fédération nationale de la pêche en France, Lebon 192; zu Artikel 3 der Charta) in Bezug auf nicht unter das Umweltgesetzbuch fallende Akte (Conseil d’Etat, 19. Juli 2010, Nr. 328687, Association du quartier „Les hauts de Choiseul“, Lebon 333) betreffend städtebauliche Genehmigungen ein.

[75] Siehe den Praktischen Leitfaden.

[76] Conseil d’Etat, 19. Juni 1964, Shell-Berre, Rec. S. 344; Conseil d’Etat, sect., 10. Februar 1967, Société Établissements Petitjean et a., Rec. S. 63. Der Staatsrat legt nur dann ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung vor, wenn er der Auffassung ist, dass ernsthafte Auslegungsschwierigkeiten bestehen (Conseil d‘Etat, 26. Oktober 1990, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires et Synd national des négociants et transformateurs de saumon, Rec. S. 290).

[77] Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich, C-416/17, ECLI:EU:C:2018:811.

[78] Conseil d’Etat, 22. April 1988, Association générale des producteurs de blé, Rec. S. 151.

[79] Artikel L.421-1 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung.

[80] Artikel L.213-1 ff. und Artikel R.213-1 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung.

[81] Siehe Didier Artus, L'An II de la médiation administrative - État des lieux au tribunal administratif de Poitiers, in: La Semaine Juridique Administrations et Collectivités territoriales, Nr. 9, 4. März 2019, 2061.

[82] Artikel 750-1 der Zivilprozessordnung. Dies gilt nicht nur für einen Versuch einer Mediation, sondern auch für einen Versuch einer Schlichtung oder einen Versuch eines partizipativen Verfahrens.

[83] Artikel 131-1 der Zivilprozessordnung.

[84] CGEDD/IGJ, Mission conjointe «Une Justice pour l’environnement», Oktober 2019.

[85] Ein Hinweis auf die Gesetzeslage besteht in einem förmlichen Gespräch mit dem Staatsanwalt, in dem die Rechtsvorschriften und die Strafen für den Täter aufgrund der Begehung von Handlungen dargelegt werden, die zwar strafrechtlich geahndet werden können, aber nicht schwerwiegend sind, oder die geregelt werden können. Dadurch soll das Bewusstsein des Täters für die Folgen seiner Handlung, für die Gesellschaft, das Opfer und für sich selbst geschärft werden.

[86] Durch die Gesetzvorlage über die Europäische Staatsanwaltschaft und die spezialisierte Strafjustiz („Projet de loi relative au Parquet européen et à la justice pénale spécialisée“, Artikel 8) wird ein neuer Artikel 41-1-3 geschaffen, der den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit einer juristischen Person erlaubt, die einer oder mehrerer der im Umweltgesetzbuch vorgesehenen Straftaten sowie damit zusammenhängender Straftaten beschuldigt wird, mit Ausnahme von besonders schweren Straftaten und mittelschweren Straftaten gegen Personen nach Buch II des Strafgesetzbuchs. Für eine solche Vereinbarung wird in Umweltangelegenheiten zwar der Mechanismus übernommen, der für die Korruptionsbekämpfung entwickelt wurde, aber sie weist bestimmte Besonderheiten auf:

  • Zusätzlich zu der Geldbuße kann der betreffenden juristischen Person durch die Vereinbarung ermöglicht werden, ihre Situation im Rahmen der Teilnahme an einem Programm zur Einhaltung der Rechtsvorschriften unter Aufsicht der zuständigen Dienststellen des Umweltministeriums zu regeln, die auch die wirksame Wiedergutmachung der durch die begangenen Straftaten verursachten Umweltschäden überwachen können;
  • die Kosten, die dadurch entstehen, dass die zuständigen Dienststellen des Umweltministeriums Sachverständige oder qualifizierte Personen oder Behörden hinzuziehen, die sie bei der Bereitstellung des für ihren Kontrollauftrag erforderlichen technischen Fachwissens unterstützen, werden von der betreffenden juristischen Person bis zu einem in der Vereinbarung festgelegten Höchstbetrag getragen, der im Falle einer Unterbrechung der Durchführung der Vereinbarung nicht wiederhergestellt werden kann;
  • die Gültigkeitsverfügung, die Höhe der Geldbuße im öffentlichen Interesse und die Vereinbarung werden auf den Websites des Justizministeriums, des Umweltministeriums und der Gemeinde, in deren Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, oder andernfalls der öffentlichen Einrichtung für die interkommunale Zusammenarbeit, zu der die Gemeinde gehört, veröffentlicht.

[87] Artikel 128 ff. der Zivilprozessordnung; Décret n° 2015-282 du 11 mars 2015 relatif à la simplification de la procédure civile, à la communication électronique et à la résolution amiable des différends.

[88] Das entsprechende Organgesetz (Loi organique Nr. 2011-333 relative au Défenseur des droits) wurde am 29. März 2011 angenommen, um Artikel 71-1 der Verfassung umzusetzen und die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Vertreters der Rechte festzulegen.

[89] Öffentliche Krankenhäuser, Familienkassen (CAF), örtliche Krankenkassen (CPAM), die Sozialversicherung für Selbstständige (RSI), das Arbeitsamt, Energielieferanten (EDF, GDF), Betreiber öffentlicher Verkehrsdienste (SNCF), Ministerien, Konsulate, Präfekturen, Gemeinden, General- und Regionalräte.

[90] Artikel 25 des Loi organique n° 2011-333 du 29 mars 2011 relative au Défenseur des droits.

[91] Défenseur des droits, Rapport annuel d’activité 2019 (Jährlicher Tätigkeitsbericht 2019), S. 16.

[92] Artikel 19 der Strafprozessordnung.

[93] Artikel 40 der Strafprozessordnung.

[94] Artikel 40-2 der Strafprozessordnung.

[95] Conseil d’Etat, 24. Juni 1971, Gachassin-Plana, Nr. 81528, Rec. S. 251.

[96] Conseil d’Etat, Ass., 31. Oktober 1969, Syndicat de défense des eaux de la Durance, Rec. S. 462.

[97] Conseil constitutionnel, 7. November 2014, Association Mouvement raëlien international, Nr. 2014-424 QPC. Zu den ausländischen lokalen Gebietskörperschaften siehe Conseil d’Etat, sect., 18. April 1986, Mines de potasse d’Alsace, Nr. 53934.

[98] Conseil d’Etat, 17. Juli 1953, Broet, Rec. S. 378.

[99] Conseil d’Etat, 8. Februar 1989, Comité de défense du chemin de ronde de Dangan, Rec. S. 494.

[100] Conseil d’Etat, 6. Oktober 1965, Marcy, Rec. S. 493.

[101] Artikel 2 der Umweltcharta, wonach „jeder das Recht [hat], in einer ausgewogenen und die Gesundheit wahrenden Umwelt zu leben“ bewirkt jedoch nicht die Aufhebung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (Conseil d’Etat, 3. August 2011, Association Vivre à Meudon, Nr. 330566).

[102] Conseil d’Etat, Ass., 7. Februar 1947, D'aillères, Rec. S. 50 (Recht auf Kassationsbeschwerde, auch ohne entsprechende Rechtsbestimmung, gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts); Conseil d’Etat, Ass., 17. Februar 1950, Dame Lamotte, Rec. S. 110 (Einreichung einer Klage wegen Befugnisüberschreitung, auch ohne entsprechende Rechtsbestimmung, gegen jeden Verwaltungsakt, um im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Achtung der Rechtmäßigkeit sicherzustellen); Conseil d’Etat, Ass, 12. Oktober 1979, Rassemblement des nouveaux avocats de France, Rec. S. 370 (Achtung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens).

[103] Conseil constitutionnel, 9. April 1996, Nr. 96-373 DC; 14. Juni 2013, Nr. 2013-314 QPC; 26. September 2014, Nr. 2014-416 QPC, und 8. Juni 2018, Nr. 2018-712 QPC.

[104] Conseil constitutionnel, 30. März 2006, Nr. 2006-535 DC.

[105] Conseil constitutionnel, 27. Juli 2006, Nr. 2006-540 DC; 17. Dezember 2010, Nr. 2010-62 QPC.

[106] Conseil d’Etat, 15. April 1983, Commune de Menet, Rec. S. 154.

[107] Conseil d’Etat, 13. April 2016, Bartolomei, Nr. 389798, Rec. S. 135.

[108] Conseil d’Etat, 16. Mai 2018, Société P. et T. Technologie, Nr. 408950, Rec. S. 703.

[109] Conseil d’Etat, 24. Juli 2019, Association Gardez les caps et autres Nr. 418846.

[110] Conseil d’Etat, 25. Oktober 1996, Association Estuaire-Ecologie, Rec. S. 415.

[111] Conseil d’Etat, 3. Juni 2009, M. Canavy, Rec. S. 842.

[112] Conseil d’Etat, 13. Juli 2012, Société Moulins Soufflet, Nr. 339592.

[113] Cour administrative d’appel de Marseille, 8. November 2010, Communauté de communes des Baronnies, Nr. 09MA00033.

[114] Artikel L.600-1-2 des Städtebaugesetzbuchs.

[115] Siehe Loi de modernisation de la justice du XXIe siècle Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016.

[116] Conseil d’Etat, 21. Dezember 1906, Syndicat des propriétaires et contribuables du quartier de la Croix-de-Seguey-Tivoli, Rec. S. 962.

[117] Conseil d’Etat, sect., 26. April 1985, Ville de Tarbes, Rec. S. 119.

[118] Conseil d’Etat, 25. Mai 1990, Bauret, Nr. 104519, Rec. S. 913.

[119] Conseil d’Etat, 9. Dezember 1996, Assoc. pour la sauvegarde du patrimoine martiniquais, Rec. S. 479.

[120] Conseil d’Etat, 23. Februar 2004, Communauté de commune du pays loudunais, Rec. S. 803.

[121] Die Verwaltungsgerichte scheinen jedoch ihren Standpunkt zu lockern. So hat der Conseil d‘Etat in Bezug auf eine Vereinigung, die ihre geografische Zuständigkeit nicht abgegrenzt hat, entschieden, dass „trotz der Tatsache, dass die geografische Zuständigkeit des Tätigkeitsbereichs der Vereinigung in deren Satzung nicht abgegrenzt wurde, die Vereinigung aufgrund ihrer zu diesem Punkt gemachten Angaben als lokal ausgerichtete Vereinigung anzusehen ist, insbesondere aufgrund ihres Namens, ihres Sitzes und des Vorhandenseins örtlicher Vereinigungen mit ähnlichem Gegenstand und einem ähnlichen Namen in mehreren anderen Departements“ (Conseil d’Etat, 25. Juni 2012, Collectif Antinucléaire 13 et a., Nr. 346395).

[122] Conseil d‘Etat, 26. Juli 1985, Union régionale pour la défense de l’environnement, AJDA, 1985, S. 741.

[123] Conseil constitutionnel, 17. Juni 2011, Nr. 2011-138 QPC.

[124] Artikel L.141-1 ff. des Umweltgesetzbuchs. Der Conseil d’Etat hat entschieden, dass sich aus diesen Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs ergibt, dass es der Verwaltungsbehörde obliegt, bei Eingang eines Antrags auf Anerkennung zu prüfen, ob diese Anerkennung bezogen auf ein Departement oder auf einen regionalen oder nationalen Tätigkeitsbereich erteilt werden kann. Wenn diese Bestimmungen die Verwaltungsbehörde daran hindern, von der Vereinigung zu verlangen, dass sie ihre Tätigkeit im gesamten räumlichen Gebiet ausübt, für das die Anerkennung zu erteilen wäre, kann sie den Antrag rechtmäßig ablehnen, wenn die Tätigkeiten der Vereinigung nicht in einem wesentlichen Teil dieses räumlichen Gebiets ausgeübt werden und nur rein lokale Fragen betreffen (Conseil d‘Etat, 20. Juni 2016, Nr. 389590).

[125] Diese Bestimmungen machen die Zulässigkeit von Klagen von Umweltschutzvereinigungen nicht von der Erteilung einer Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde abhängig, sondern bestätigen lediglich die Vermutung eines Rechtsschutzinteresses zur Anfechtung bestimmter Verwaltungsentscheidungen zugunsten der Umweltschutzvereinigungen, die eine solche Anerkennung haben. Diese Bestimmung hindert nicht anerkannte Vereinigungen nicht daran, bei Gericht Klage zu erheben, wenn sie wie jeder Kläger ein hinreichend unmittelbares Interesse nachweisen können und somit Klagebefugnis haben (Conseil d’Etat, 25. Juli 2013, Association de défense du patrimoine naturel à Plourin, Nr. 355745).

[126] Conseil d’Etat, 8. Februar 1999, Fédération des associations de protection de l’environnement et de la nature des côtes d’Armor, Rec. S. 20.

[127] Cour administrative d’appel de Nancy, 22. Dezember 1999, France Nature Environnement, Nr. 99NC00045.

[128] Cour de cassation, Crim., 22. Februar 1996, Bull. Nr. 88; Cour de cassation, Crim., 12. Februar 1997, Bull. Nr. 57; Cour de cassation, Crim., 25. September 2007, Bull. Nr. 220.

[129] Cour de cassation, Crim., 24. Januar 1984, Bull. Nr. 28.

[130] Cour de cassation, Crim., 4. Oktober 1995, Bull. Nr. 293. (Diese Entscheidung betrifft nicht Verleumdungsklagen, sondern Mord und kriminelle Vereinigung. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Schadens wird jedoch gut veranschaulicht: Die Vereinigung, deren Präsident ermordet wird, hat einen persönlichen und unmittelbaren Schaden erlitten.)

[131] Cour de cassation, Crim., 23. Juni 1986, Bull. Nr. 218; Cour de cassation, Crim., 12. April 1988, Bull. Nr. 146.

[132] Die Bestimmungen des Artikels L.142-3-1 des Umweltgesetzbuchs finden nur dann Anwendung, wenn der haftungsbegründende Tatbestand oder die Verletzung von Verpflichtungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 zur Modernisierung der Justiz für das 21. Jahrhundert eingetreten ist.

[133] Artikel L.480-1 des Städtebaugesetzbuchs.

[134] Cour de cassation, Crim., 28. Oktober 2014, Bull. Nr. 220.

[135] Cour de cassation, Civ. 2e, 21. Mai 1997, Nr. 95-19.688, Bull. civ. II, Nr. 151; Cour de cassation, Civ. 2e, 28. Juni 1995, Nr. 93-12.681, Bull. civ. II, Nr. 222; Cour de cassation, Civ. 2e, 17. März 2005, Nr. 04-11.279.

[136] Cour de cassation, Civ. 2e, 7. Dezember 2006, Nr. 05-20.297 (es fand eine Strafverfolgung statt, die jedoch zu Freispruch führte).

[137] Wie beispielsweise die Jagd ohne gültigen Jagdschein: Cour de cassation, Civ. 2e, 16. November 2006, Nr. 05-19.062; Cour de cassation, Civ. 3e, 26. September 2007, Nr. 04-20.636.

[138] Gesetz Nr. 2016-1087 vom 8. August 2016 über die Wiederherstellung von Biodiversität, Natur und Landschaften.

[139] Artikel 1247 des Zivilgesetzbuchs. Die gewählte Definition unterscheidet sich von der Definition in der Rechtsprechung des Kassationshofs (Cass., Crim., 25. September 2012, Nr. 10-82.938, Meeresverschmutzung durch das Schiff Erika) und zielt auf eine Unterscheidung zwischen Umweltschaden und persönlichem Schaden ab. Am 17. November 2020 ging beim Verfassungsrat ein Antrag auf Entscheidung zu einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit (QPC) ein, die vom Kassationshof gestellt wurde (Rechtssache Nr. 2020-881 QPC). Dabei geht es um die Frage, ob Artikel 1247 des Zivilgesetzbuchs mit den durch die Verfassung garantierten Rechten und Freiheiten im Einklang steht.

[140] Conseil constitutionnel, 6. Dezember 2001, Nr. 2001-452 DC, Absatz 16.

[141] Cour de cassation, 2e Civ., 23. Juni 2016, Pourvoi Nr. 15-12.410.

[142] Für weitere Einzelheiten siehe Cour de cassation, Le juge et la mondialisation dans la jurisprudence de la Cour de cassation (Der Richter und die Globalisierung in der Rechtsprechung des Kassationshofs), Jahresbericht 2017.

[143] Conseil d’Etat, Sect., 22. November 1985, Quillevère, Nr. 65105, Rec. S. 333.

[144] Conseil d’Etat, 18. Oktober 2000, Sté Max-Planck-Gesellschaft, Nr. 206341, Rec. S. 432.

[145] Artikel R.776-23 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[146] Conseil d'Etat, 26. November 2012, Mme Brigitte B., Nr. 354108.

[147] Conseil d’Etat, 8. November 1999, Election cantonale de Bruz, Nr. 201966.

[148] Conseil d’Etat, 1. Mai 1936, Couespel du Menil, Rec. S. 485.

[149] Conseil d'Etat, sect., 26. Januar 1968, Société Maison Genestal, Nr. 69765.

[150] Artikel R.621-1 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung: Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen vor Erlass eines Urteils die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den in seiner Entscheidung festgelegten Punkten anordnen. Artikel R.532-1 der Verwaltungsgerichtsordnung: Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann auf einfaches Ersuchen und auch ohne vorherige Verwaltungsentscheidung jede zweckdienliche Maßnahme der Begutachtung durch Sachverständige oder der Untersuchung anordnen.

[151] Conseil d’Etat, 10. Dezember 1982, Ville d’Aix-en-Provence, Nr. 38655.

[152] Conseil d’Etat, 12. Dezember 2007, Commune de Gargenville, Nr. 298155.

[153] Artikel R.621-3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[154] Artikel R.625-2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[155] Artikel R.625-1 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung.

[156] Loi n° 71-1130 du 31 décembre 1971 portant réforme de certaines professions judiciaires et juridiques.

[157] In Paris: https://www.avocatparis.org/annuaire

[158] Artikel 54 des Loi n° 71-1130 du 31 décembre 1971 portant réforme de certaines professions judiciaires et juridiques.

[159] Artikel R.421-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[160] Conseil d’Etat Section, 18. November 2005, Houlbreque, Rec. 513.

[161] Nach Artikel L.231-1 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung gilt ein zweimonatiges Schweigen der Verwaltung zu einem Antrag als Annahmeentscheidung. Die Liste der Verfahren, bei denen das Schweigen zu einem Antrag als Annahmeentscheidung gilt, wird auf der Website „Légifrance“ veröffentlicht. Darin ist die Behörde genannt, an die der Antrag zu richten ist, ebenso wie die Frist, nach deren Ablauf die Annahme als erteilt gilt. Nach Artikel L.231-4 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung gilt abweichend von Artikel L.231-1 dieses Gesetzbuchs, dass das Schweigen der Verwaltung während eines Zeitraums von zwei Monaten als Zurückweisungsentscheidung gilt, insbesondere wenn der Antrag nicht auf den Erlass einer Entscheidung gerichtet ist, die den Charakter einer Einzelfallentscheidung hat, wenn der Antrag nicht Teil eines in einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehenen Verfahrens ist oder im Verhältnis zwischen der Verwaltung und ihren Bediensteten den Charakter einer Beschwerde oder einer Verwaltungsbeschwerde hat.

[162] Artikel R.311-15 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung.

[163] Artikel R.122-3 Absatz VI des Umweltgesetzbuchs.

[164] Conseil d’Etat, Ass., 2. Juli 1982, Huglo, Rec. S. 257.

[165] Im Rahmen des référé-liberté-Verfahrens kann der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter alle Maßnahmen anordnen, die zur Wahrung einer Grundfreiheit erforderlich sind, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes betraute privatrechtliche Einrichtung in Ausübung einer ihrer Befugnisse in schwerwiegender und offensichtlich rechtswidriger Weise verletzt hat. Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter entscheidet innerhalb von 48 Stunden (Artikel L.521-2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

[166] Es gibt weitere einstweilige Verfügungen, die aber seltener in Umweltangelegenheiten verwendet werden (siehe Abschnitt 1.3 Ziffer 4).

[167] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[168] Artikel L.122-2 und Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme.

[169] Artikel L.123-16 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme, unabhängig davon, ob die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Anhörung oder elektronisch erfolgt.

[170] Siehe Artikel 751 und Artikel 761 der Zivilprozessordnung sowie Artikel L.211-9-3 der Gerichtsorganisationsordnung (Code de l’organisation judiciaire).

[171] Artikel 392-1 der Strafprozessordnung.

[172] Artikel 88 der Strafprozessordnung.

[173] Siehe Artikel L.761-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[174] Dekret Nr. 2005-1099 vom 2. September 2005.

[175] Siehe Présentation de l'ordre administratif (Darstellung des Aufbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit); Portail des cours d'appel (Portal der Berufungsgerichte).

[176] Artikel R.421-5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[177] Conseil d’Etat, Assemblée, 13. Juli 2016, Czabaj, Nr. 387763, Rec. S. 340.

[178] Conseil d’Etat, 18. März 2019, M. A., Nr. 417270.

[179] Conseil d’Etat, 27. März 2020, Syndicat agricole des petits planteurs de Cadet Sainte-Rose, Nr. 435277.

[180] Artikel 680 der Zivilprozessordnung.

[181] Artikel R.751-1 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung.

[182] Conseil d’Etat, 22. Februar 2017, M. A., Nr. 395184.

[183] Conseil constitutionnel, 6. Dezember 2001, Nr. 2001-452 DC, Absatz 16.

[184] Cour de cassation, 2e Civ., 23. Juni 2016, Pourvoi Nr. 15-12.410. Der Beitrag dieser Entscheidung besteht darin, eine Übersetzung über die Beweismittel hinaus auch für die Verfahrensschriftstücke notwendig zu machen.

[185] Für weitere Einzelheiten siehe Cour de cassation, Le juge et la mondialisation dans la jurisprudence de la Cour de cassation (Der Richter und die Globalisierung in der Rechtsprechung des Kassationshofs), Kapitel 2, Jahresbericht 2017.

[186] Conseil d’Etat, Sect., 22. November 1985, Quillevère, Nr. 65105, Rec. S. 333.

[187] Conseil d’Etat, 18. Oktober 2000, Sté Max-Planck-Gesellschaft, Nr. 206341, Rec. S. 432.

[188] Artikel R.776-23 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[189] Tribunal administratif de Pau, 28. Mai 2014, Sepanso Landes, Nr. 1300359; Tribunal administratif de Bordeaux, 5. März 2015, Assoc. Le Betey, plage boisée à sauvegarder, Nr. 1301603.

[190] Conseil d’Etat, Avis, 6. April 2016, Nr. 395916: „Eine Entscheidung, mit der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet wird, ist zwar nach Artikel R.122-18 Absatz IV des genannten Umweltgesetzbuchs eine beschwerende Maßnahme, die dem Gericht vorgelegt werden kann, das die Gültigkeit einer Verwaltungsentscheidung überprüft, nachdem zuvor eine Verwaltungsbeschwerde eingelegt worden ist; dies gilt jedoch nicht für eine Handlung, mit der die staatliche Umweltbehörde entscheidet, für einen Plan, ein Programm oder ein anderes Planungsdokument im Sinne von Artikel L.122-4 des Umweltgesetzbuchs auf das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten. Eine solche Handlung hat nämlich den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme zur Ausarbeitung dieses Plans, Programms oder Dokuments und kann nicht dem Gericht vorgelegt werden, das die Gültigkeit einer Verwaltungsentscheidung prüft, und zwar weder im Hinblick auf ihren Zweck noch im Hinblick auf die in Artikel R.122-18 Absatz IV des Umweltgesetzbuchs für die Anfechtung von Entscheidungen, mit denen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet wird, vorgesehenen besonderen Vorschriften. Die Entscheidung, auf das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kann dagegen angefochten werden, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Genehmigung des Plans, des Programms oder des Dokuments eingelegt wird.“

[191] Mehrere Berufungsverwaltungsgerichte haben diese Entscheidung auf Projekte angewandt: CAA Bordeaux, 22. Juni 2017, Nr. 16BX01833; CAA Versailles, 28. Februar 2020, Nr. 18VE02428.

[192] Betreffend Umweltgenehmigungen: Artikel R.181-50 des Umweltgesetzbuchs.

[193] Conseil d’Etat, 25. Oktober 1996, Association Estuaire-Ecologie, Rec. S. 415.

[194] Conseil d’Etat, 3. Juni 2009, M. Canavy, Rec. S. 842.

[195] Conseil d’Etat, 13. Juli 2012, Société Moulins Soufflet, Nr. 339592.

[196] Cour administrative d’appel de Marseille, 8. November 2010, Communauté de communes des Baronnies, Nr. 09MA00033.

[197] Artikel L.600-1-2 des Städtebaugesetzbuchs.

[198] Conseil d’Etat, 13. April 2016, Bartolomei, Nr. 389798, Rec. S. 135.

[199] Conseil d’Etat, 16. Mai 2018, Société P. et T. Technologie, Nr. 408950, Rec. S. 703.

[200] Conseil d’Etat, 21. Dezember 1906, Syndicat des propriétaires et contribuables du quartier de la Croix-de-Seguey-Tivoli, Rec. S. 962.

[201] Conseil d’Etat, sect., 26. April 1985, Ville de Tarbes, Rec. S. 119.

[202] Conseil d’Etat, 25. Mai 1990, Bauret, Nr. 104519, Rec. S. 913.

[203] Conseil d’Etat, 9. Dezember 1996, Assoc. pour la sauvegarde du patrimoine martiniquais, Rec. S. 479.

[204] Conseil d’Etat, 23. Februar 2004, Communauté de commune du pays loudunais, Rec. S. 803.

[205] Die Verwaltungsgerichte scheinen jedoch ihren Standpunkt zu lockern. So hat der Conseil d‘Etat in Bezug auf eine Vereinigung, die ihre geografische Zuständigkeit nicht abgegrenzt hat, entschieden, dass „trotz der Tatsache, dass das geografische Gebiet des Tätigkeitsbereichs der Vereinigung in deren Satzung nicht abgegrenzt wurde, die Vereinigung aufgrund ihrer zu diesem Punkt gemachten Angaben als lokal ausgerichtete Vereinigung anzusehen ist, insbesondere aufgrund ihres Namens, ihres Sitzes und des Vorhandenseins örtlicher Vereinigungen mit ähnlichem Gegenstand und einem ähnlichen Namen in mehreren anderen Departements“ (Conseil d’Etat, 25. Juni 2012, Collectif Antinucléaire 13 et a., Nr. 346395).

[206] Conseil d’Etat, 26. Juli 1985, Union régionale pour la défense de l’environnement, AJDA, 1985, S. 741.

[207] Diese Bestimmungen wurden vom Verfassungsrat gebilligt (Conseil constitutionnel, 17. Juni 2011, Association Vivraviry Nr. 2011-138 QPC).

[208] Conseil d’Etat, 24. Juli 2019, Association Gardez les caps et autres Nr. 418846.

[209] Artikel L.141-1 ff. des Umweltgesetzbuchs. Der Conseil d’Etat hat entschieden, dass sich aus diesen Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs ergibt, dass es der Verwaltungsbehörde obliegt, bei Eingang eines Antrags auf Anerkennung zu prüfen, ob diese Anerkennung bezogen auf ein Departement oder auf einen regionalen oder nationalen Tätigkeitsbereich erteilt werden kann. Wenn diese Bestimmungen die Verwaltungsbehörde daran hindern, von der Vereinigung zu verlangen, dass sie ihre Tätigkeit im gesamten räumlichen Gebiet ausübt, für das die Anerkennung zu erteilen wäre, kann sie den Antrag rechtmäßig ablehnen, wenn die Tätigkeiten der Vereinigung nicht in einem wesentlichen Teil dieses räumlichen Gebiets ausgeübt werden und nur rein lokale Fragen betreffen (Conseil d‘Etat, 20. Juni 2016, Nr. 389590).

[210] Diese Bestimmung „macht die Zulässigkeit von durch Umweltschutzvereinigungen erhobene Klagen nicht von der Erteilung einer Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde abhängig, sondern bestätigt lediglich die Vermutung eines Rechtsschutzinteresses zur Anfechtung bestimmter Verwaltungsentscheidungen zugunsten der Umweltschutzvereinigungen, die Inhaber einer solchen Anerkennung sind. Diese Bestimmung hindert nicht anerkannte Vereinigungen nicht daran, bei Gericht Klage zu erheben, wenn sie wie jeder Kläger ein hinreichend unmittelbares Interesse nachweisen können und somit Klagebefugnis haben“ (Conseil d’Etat, 25. Juli 2013, Association de défense du patrimoine naturel à Plourin, Nr. 355745).

[211] Conseil d’Etat, 8. Februar 1999, Fédération des associations de protection de l’environnement et de la nature des côtes d’Armor, Rec. S. 20.

[212] Cour administrative d’appel de Nancy, 22. Dezember 1999, France Nature Environnement, Nr. 99NC00045.

[213] Conseil constitutionnel, 7. November 2014, Association Mouvement raëlien international, Nr. 2014-424 QPC.

[214] Diese Lösung könnte auf der Grundlage der Entscheidung des Verfassungsrats vom 7. November 2014 angefochten werden (Conseil constitutionnel, Association Mouvement raëlien international, Nr. 2014-424 QPC).

[215] Conseil d’Etat, 14. Oktober 2011, Société OCREAL, Nr. 323257.

[216] Conseil d’Etat, 9. Juli 1982, Ministre de l’industrie/Comité départemental de défense des lignes à très haute tension, Rec. S. 277. Nach Artikel R.122-5 des Umweltgesetzbuchs muss der Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem angemessenen Verhältnis stehen zur ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets, das durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnte, zum Umfang und zu der Art der geplanten Arbeiten, Anlagen, Bauwerke oder sonstigen Eingriffe in die natürliche Umwelt oder die Landschaft und zu deren voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit.

[217] Conseil d’Etat, Avis, 28. März 1997, M. de Malafosse et a., Rec. S. 123; Conseil d’Etat, 29. Juli 1994, Dumont, Nr. 097327.

[218] Conseil d’Etat, 28. Juli 1993, Société Franceterre, Rec. S. 1092.

[219] Conseil d’Etat, 9. Dezember 1988, Entreprise de dragage et de travaux publics, Nr. 76493; Cour administrative d’appel de Nantes, 7. April 2010, SNC Parc éolien Guern, Nr. 09NT00829.

[220] Cour administrative d’appel de Bordeaux, 6. Mai 2014, SAS Sablières et travaux du Lot, Nr. 13BX02649.

[221] Conseil d’Etat, 12. November 2007, Société Vicat SA, Nr. 295347.

[222] Tribunal administratif de Nice, 20. April 1995, Chabas et a., Nr. 94183.

[223] Cour administrative d’appel de Paris, 16. April 1998, Sté Sovetra, Nr. 96PA01543.

[224] Cour administrative d’appel de Paris, 1. Oktober 2003, Semmaris, Nr. 02PA03005.

[225] Cour administrative d’appel de Douai, 22. Januar 2009, SNC MSE Le Haut des Epinetttes, Nr. 08DA00372.

[226] Conseil d’Etat, 7. März 1986, COGEMA, Nr. 49664.

[227] Cour administrative d’appel de Bordeaux, 6. Mai 2014, SAS Sablières et travaux du Lot, Nr. 13BX02649.

[228] Conseil d’Etat, 28. Juni 1999, Commune de Saint-Martin-Bellevue et a., Nr. 186921.

[229] Siehe zum Beispiel: Cour administrative d’appel de Bordeaux, 5ème chambre, 6. Mai 2014, SAS Sablières et travaux du Lot (STL), Nr. 13BX02649.

[230] Conseil d’Etat, avis, 19. April 1991, EDCE, Nr. 43, S. 63; Conseil constitutionnel, 7. Dezember 2012, Société Pyrénées services, Nr. 2012-286 QPC.

[231] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[232] Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Staatsrats vertritt die Auffassung, dass die Aussetzung des Dekrets und des interministeriellen Erlasses zur Festlegung von Mindestsicherheitsabständen von 5, 10 und 20 Metern zum Schutz der Anwohner im Hinblick auf das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht dringend geboten ist: Conseil d‘Etat, 14. Februar 2020, Nr. 437814.

[233] Artikel L.122-2 und Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme.

[234] Artikel R.181-50 des Umweltgesetzbuchs.

[235] Cour administrative d’appel de Marseille, 4. Mai 2006, Société Duclos Environnement, Nr. 01MA01773.

[236] Cour administrative d’appel de Marseille, 7. Juli 2015, Syndicat Viticole AOC Languedoc, Nr. 12MA04547; Cour administrative d’appel de Douai, 9. April 2014, SNC MSE Le moulin de Séhen, Nr. 12DA01458.

[237] Cour administrative d’appel de Lyon, 18. Oktober 2011, Société Descombes, Nr. 09LY01538; Conseil d’Etat, 4. Dezember 1985, Syndicat intercommunal de voirie du canton de Plancoet, Nr. 45237.

[238] Conseil d’Etat, 6. Februar 1981, Dugenest, Nr. 03539; Cour administrative d’appel de Nantes, 12. November 1997, SARL Carrières Michaud, Nr. 95NT01657.

[239] Conseil d’Etat, 22. Februar 2016, Commune de Sarralbe, Nr. 384821.

[240] Conseil d’Etat, avis, 19. April 1991, EDCE, Nr. 43, S. 63; Conseil constitutionnel, 7. Dezember 2012, Société Pyrénées services, Nr. 2012-286 QPC.

[241] Cour administrative d’appel de Douai, 7. Juli 2005, Ministre de l’écologie, Nr. 03DA00720; Cour administrative d’appel de Nantes, 29. Juli 2003, Houedry, Nr. 99NT01459; Cour administrative d’appel de Marseille, 25. Juni 2009, EURL Fuss Rénovation, Nr. 07MA03217; Cour administrative d’appel de Nantes, 26. Oktober 2012, Société Le Bodan, Nr. 11NT00126.

[242] Cour administrative d’appel de Nantes, 1. Dezember 2009, Ministre de l’écologie, Nr. 07NT03775; Conseil d’Etat, 5. Juli 2004, Lescure, Nr. 243801.

[243] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[244] Artikel L.122-2 und Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme.

[245] Artikel L.123-16 des Umweltgesetzbuchs. Dies gilt sowohl für Projekte als auch für Pläne und Programme, unabhängig davon, ob die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Anhörung oder elektronisch erfolgt.

[246] Siehe auch Rechtssache C-529/15.

[247] Artikel R.162-3 des Umweltgesetzbuchs.

[248] Artikel R.162-4 des Umweltgesetzbuchs.

[249] Cour administrative d’appel de Nancy, 13. Februar 2014, Ligue de protection pour les oiseaux de Champagne-Ardenne, Nr. 13NC00141.

[250] Artikel R.162-4 des Umweltgesetzbuchs.

[251] Artikel L.123-7 und Artikel R.122-10 des Umweltgesetzbuchs.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2021

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