Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der Richtlinie über Industrieemissionen fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie[2] und der Richtlinie über Industrieemissionen[3] fallen, unterliegen den im Verwaltungsprozessrecht festgelegten allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren, es sei denn, besondere sektorspezifische Vorschriften sehen eine andere Regelung vor.

Was die Klagebefugnis betrifft, so findet wie in anderen Bereichen des Umweltrechts die Popularklage Anwendung. Das bedeutet, dass Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Gerichten haben, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen. Nach dem Umweltschutzgesetz und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden diese Rechte sowohl natürlichen als auch juristischen Personen und selbst Interessengruppen (nicht eingetragenen Personenvereinigungen) zuerkannt. Juristische Personen können alle Arten von Nichtregierungsorganisationen, kommerzielle Einrichtungen und selbst politische Parteien umfassen. In Bezug auf das Recht von Nichtregierungsorganisationen, sich an ein Gericht zu wenden, existieren keine besonderen Voraussetzungen. Die einzige Voraussetzung für die Klagebefugnis ist ein echtes Umweltinteresse (weitere Informationen zur Klagebefugnis siehe Abschnitt 1.4.1).

Ist eine Person mit einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann sie innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Entscheidung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde Beschwerde einlegen. Die Verfahren und Fristen für die Beschwerde müssen in der Verwaltungsentscheidung angegeben sein; andernfalls stehen dem Adressaten der Entscheidung längere Fristen (ein Jahr) zur Einlegung einer Beschwerde zu. Eine Verwaltungsentscheidung tritt zum Zeitpunkt ihrer Zustellung an den Adressaten in Kraft, es sei denn, in der Entscheidung ist etwas anderes festgelegt bzw. nach dem Gesetz gilt eine andere Regelung. Das Zustellungsgesetz enthält detaillierte Vorschriften für die unterschiedliche Benachrichtigung des Adressaten (per Post, E-Mail usw.) sowie Vorschriften darüber, wann ein Schriftstück als zugestellt gilt.

Personen, die nicht die unmittelbaren Adressaten der Verwaltungsentscheidung sind, deren Rechte oder rechtliche Interessen aber durch diese Entscheidung berührt werden, können die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Entscheidung anfechten.

Für Baugenehmigungen gibt es wichtige Sonderregelungen. Nach Artikel 15 Absatz 4 des Baugesetzes tritt eine Entscheidung über eine Baugenehmigung ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie dem Adressaten zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Frist für die Anfechtung der Baugenehmigung durch andere Personen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Dritten von der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Nur wenn die verbindlichen Vorschriften über Informationsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden, können sich Dritte auf die Fristen ab dem Zeitpunkt berufen, zu dem sie von der Erteilung der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Informationsmaßnahmen umfassen u. a. die Veröffentlichung der Entscheidung in einem Bauinformationssystem. Außerdem gelten bestimmte Vorschriften für Informationsmaßnahmen im Hinblick auf öffentliche Debatten und Anträge zur Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen Gebäudeplanung. In durch Kabinettsverordnungen geregelten Fällen obliegt es dem Bauinitiator, auf dem jeweiligen Grundstück ein Schild über das Bauvorhaben aufzustellen und den Eigentümern von Grundstücken, die an das jeweilige Baugrundstück angrenzen, Informationen zur Verfügung stellen.

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung einer übergeordneten Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht beträgt einen Monat. Hat die übergeordnete Verwaltungsbehörde das Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht klar dargelegt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Entscheidung erlassen hat, nachdem Beschwerde gegen eine Entscheidung oder eine Unterlassung einer untergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt wurde, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres, nachdem er sich an die übergeordnete Verwaltungsbehörde gewandt hat, einen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht einlegen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die angefochtene Verwaltungsentscheidung umfassend zu überprüfen, einschließlich der Wirksamkeit der Entscheidung unter Ausübung einer ermessensmäßigen Verwaltungsbefugnis. Die einzige Ausnahme besteht in den Fällen, in denen eine übergeordnete Verwaltungsbehörde eine Kontrolle in einer Form ausübt, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, aber nicht das Recht beinhaltet, Ermessensentscheidungen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Das Gericht überprüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten:

  1. Wurden in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und hat die Einrichtung diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt?
  2. Wurde das Verwaltungsverfahren in einer Weise durchgeführt, die hinreichend Möglichkeiten bot, alle relevanten Informationen zusammenzutragen?
  3. Beruhte die Entscheidung auf sachlich richtigen Erkenntnissen und sind die in ihr aufgeführten Begründungen ausreichend und plausibel? Als Beweis zur Klärung wissenschaftlicher und technischer Fragen können Sachverständigengutachten dienen.

In Verwaltungssachen ist das Gericht sowohl für Sach- als auch für Rechtsfragen uneingeschränkt zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht jede sachliche oder rechtliche Frage überprüfen kann. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt (z. B. wenn die Behörde über die Art und die Höhe der Strafe entscheidet), wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat. Fehlt es dem Gericht an technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen, kann zur Würdigung der Tatsachen ein kriminaltechnisches Gutachten herangezogen werden.

Das Gericht kann die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht ersetzen oder selbst eine Entscheidung erlassen. Es kann jedoch sachliche und logische Fehler aufdecken, die tatsächlich oder möglicherweise zu einer falschen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, und unrechtmäßige Entscheidungen aufheben. Außerdem kann das Gericht der jeweiligen Verwaltungsbehörde die Verpflichtung auferlegen, eine Entscheidung zu erlassen, die einen bestimmten rechtsbegründenden Teil oder Hinweise auf bestimmte zu berücksichtigende Erwägungen enthält. Des Weiteren kann das Gericht der jeweiligen Verwaltungsbehörde die Verpflichtung auferlegen, bestimmte konkrete Maßnahmen durchzuführen oder laufende Tätigkeiten und Maßnahmen einzustellen.

In Umweltsachen, die von einem Antragsteller auf der Grundlage einer Popularklage (zur Verteidigung öffentlicher Interessen im Bereich des Umweltschutzes) eingereicht wurden, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von 2018 den Umfang einer gerichtlichen Überprüfung begrenzt. Der Gerichtshof stellte fest, dass bei der Beurteilung einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung (Baugenehmigung) nur daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Gefahr für die Umwelt oder ein möglicher Verstoß gegen Umweltrecht besteht, die mit dem strittigen Bauvorhaben unmittelbar in Zusammenhang stehen könnten. Nicht zu überprüfen sind irgendwelche Fakten oder Rechtswidrigkeiten, auf die sich der Kläger unter Umständen beruft.[4] Aus dieser Feststellung des Obersten Gerichtshofs lässt sich schließen, dass die Überprüfung von Beschwerden, die sich auf eine umweltbezogene Ausnahmeklausel stützen, auf die Frage begrenzt werden kann, ob ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt. Dieser Ansatz bezieht sich sowohl auf verfahrensrechtliche als auch auf materiellrechtliche Fragen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Allgemein ist es nicht möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten. In der Regel müssen Verwaltungsakte, konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde angefochten werden; hierbei handelt es sich um eine zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es keine übergeordnete Behörde gibt oder wenn die übergeordnete Behörde das Ministerkabinett ist. In diesem Fall steht es einer Person frei, Beschwerde gegen die Entscheidung bei der betreffenden Verwaltungsbehörde einzulegen oder sich direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation ist keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.[5]

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Wie in Abschnitt 2.1.2 erläutert, kann von einer vollständigen Überprüfung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt (z. B. wenn die Behörde über die Art und die Höhe der Strafe entscheidet), wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat, soweit Umweltinteressen betroffen sind.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Der Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz und als Voraussetzung für ein faires Verfahren anerkannt. Er wird u. a. als einer der allgemeinen Grundsätze genannt, die nach der Verwaltungsprozessordnung in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angewandt werden. Wie in Artikel 14.1 der Verwaltungsprozessordnung erläutert, sind eine Verwaltungsbehörde und das Gericht, die Entscheidungen erlassen, unparteiisch und müssen jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern und Beweismittel vorzulegen.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts müssen Verwaltungsbehörden die gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen einhalten, d. h. generell einen Monat. Sektorspezifische Vorschriften können besondere Bestimmungen enthalten.

Im Falle einer Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Umweltbereich muss eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde treffen. In dringenden Fällen kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer die Verwaltungseinrichtung um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Nach der Verwaltungsprozessordnung kann die Behörde in begründeten Fällen diese Frist auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung durch die übergeordnete Behörde kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

Für Verhandlungen vor Gericht gibt es keine Fristen. Die Rechtssachen werden je nach Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts bearbeitet. Für Umweltangelegenheiten gelten keine Ausnahmen, sie werden der Reihenfolge nach überprüft. Über vorläufigen Rechtsschutz wird entsprechend der Dringlichkeit entschieden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags beim Gericht.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung. Es ist also untersagt, mit dem geplanten Vorhaben oder mit Bauarbeiten zu beginnen oder auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung eine neue Entscheidung zu erlassen.

Dieselbe allgemeine Regelung gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht (ausführlichere Erläuterungen zur aufschiebenden Wirkung und zu entsprechenden Ausnahmen siehe Abschnitt 1.7.2).

Personen, die gegen eine Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Dagegen kann der Adressat der Entscheidung (beispielsweise eine Person, die eine umweltgefährdende Tätigkeit ausübt) beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn durch die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde die Durchführung der Tätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gestattet wurde. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (auf beschleunigte Weise und unbeschadet seines abschließenden Urteils) als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn sie diesen für dringlich erachten; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen. Die Wahrnehmung des Rechts, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, hat an sich keine nachteiligen Folgen, auch nicht im privatrechtlichen Bereich. Der Antragsteller kann also nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden, die einer anderen Person durch die Entscheidung des Gerichts entstehen.

Der Verfahrensbeteiligte, der einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt, hat eine Sicherheit in der gesetzlich festgelegten Höhe von 15 EUR an die Staatskasse zu leisten. Eine natürliche Person kann beim Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragen. Die Sicherheitsleistung wird zurückerstattet, wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wird.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Regeln für Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

Dementsprechend ist das gesamte Verfahren auf beiden Ebenen (Behörde und Verwaltungsgericht) im Hinblick auf staatliche Gebühren und andere gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen nicht mit hohen Kosten verbunden. Der Grundsatz, einen Antragsteller vor der Zahlung der Kosten der Gegenpartei (Staat oder Kommune) zu bewahren, dient als Garantie dafür, dass keine übermäßig hohen Kosten entstehen.

Die Rechtsvorschriften enthalten keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[6]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sieht eine strategische Umweltprüfung (SUP) von Planungsdokumenten im Umweltbereich vor, wenn die erwarteten Auswirkungen des vorgeschlagenen Plans auf die Umwelt erheblich sind. Die erwarteten Auswirkungen des Planungsdokuments gelten als erheblich, wenn sie als solche in der Kabinettsverordnung (Verordnung Nr. 157 vom 23.3.2004) aufgeführt sind oder im Einzelfall vom nationalen Umweltaufsichtsamt als erheblich eingestuft werden.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält Bestimmungen bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess, die Verpflichtung zur Berücksichtigung der geäußerten Standpunkte sowie bezüglich Maßnahmen zur Information über die rechtskräftige Entscheidung. Sektorspezifische Vorschriften (z. B. das Gesetz über die Raumordnungsplanung) enthalten besondere Vorschriften für Verfahren, in denen endgültige Planungs-, normative oder Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse des SUP-Verfahrens getroffen werden.

Die Möglichkeiten, einen endgültigen Plan und eine rechtskräftige Entscheidung anzufechten, die auf der SUP beruhen (oder beruhen sollten), hängen von der Art des Dokuments und dessen Rechtsstatus ab. Generell werden Planungsdokumente ohne individuelle rechtliche Vereinbarung nicht als Verwaltungsakte betrachtet, und es besteht keine Möglichkeit, solche Dokumente vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Planungsdokumente, die in normative Rechtsakte eingebettet sind (Verordnungen, was auch für Raumordnungspläne von Kommunalverwaltungen gilt), können nur vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (weitere Informationen siehe Abschnitt 2.5.1 zur Verfassungsbeschwerde).

Nur Entscheidungen, die unmittelbare Rechtsfolgen für einzelne Personen (oder einzelne Sachen) haben, können als Verwaltungsakte angesehen werden, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Detaillierte Raumordnungspläne sind die häufigsten Planungsdokumente, die den Rechtsstatus eines allgemeinen Verwaltungsakts haben und als solche die Möglichkeit vorsehen, dagegen beim Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wird der beim Verwaltungsgericht eingelegte Rechtsbehelf zugelassen, gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Umweltentscheidungen. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis einer Person die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) Anwendung findet. Folglich haben Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Gerichten, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen.

Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe Abschnitt 1.3.2).

Für verwaltungsbehördliche sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe gilt eine allgemeine Frist von einem Monat. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen detaillierten Raumordnungsplan der Kommunalverwaltung beträgt einen Monat ab der öffentlichen Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung über die Annahme des Plans.

Darüber hinaus gibt es einen besonderen Mechanismus, d. h. eine unmittelbare Maßnahme, um Fehler im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Verbreitung von Informationen während eines SUP-Verfahrens auszuräumen, unabhängig von der Form der rechtskräftigen Entscheidung (Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Während des SUP-Verfahrens kann jede Person bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde (dem nationalen Umweltaufsichtsamt) Beschwerde gegen die Person einreichen, die den Plan erstellt, wenn besagte Person das Recht der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen oder auf Beteiligung am Entscheidungsprozess missachtet oder verletzt. Ist der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der zuständigen Behörde nicht einverstanden, kann er beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung Beschwerde einlegen.

Die Gerichte wenden Unionsrecht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Dem Gericht steht es frei, auch von Amts wegen, soweit es möglich erscheint, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Angesichts der Verfügbarkeit der Popularklage und ihrer breiten Anwendung an lettischen Gerichten sowie der weitreichenden Anwendung des Unionsrechts und der Möglichkeit einer eingehenden Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sieht das lettische Gerichtssystem einen recht wirksamen Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vor. Dennoch könnte die Gesamtdauer von Gerichtsverfahren, insbesondere beim Kassationsgericht, verbessert werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Das Verwaltungsgericht, das die Rechtmäßigkeit der auf ein Planungsvorhaben bezogenen angefochtenen rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung überprüft, prüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, in die eine strategische Umweltprüfung einbezogen ist:

  1. Wurden in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und hat die Einrichtung diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt?
  2. Wurde die SUP in einer Weise durchgeführt, die hinreichend Möglichkeiten bot, alle relevanten Informationen über die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt zusammenzutragen?
  3. Beruhte die rechtskräftige Entscheidung auf sachlich richtigen Erkenntnissen und sind die in ihr aufgeführten Begründungen ausreichend und plausibel?

Ist die Planungsentscheidung in einen normativen Akt eingebettet, dann ist das Verfassungsgericht auch dafür zuständig, sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des normativen Aktes zu überprüfen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Verfahren im Zusammenhang mit Raumordnungsplänen.

  1. Artikel 27 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung bezieht sich speziell auf das Verfahren zur Anfechtung von Raumordnungsplänen oder lokalen Plänen der Kommunalverwaltung. Da solche Pläne als kommunale Verordnungen (normative Rechtsakte) angenommen werden, ist in diesem Fall das Verfassungsgericht zuständig. Bevor eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann, muss sich eine Person an die zuständige Verwaltungsbehörde, d. h. an das für Raumordnungsplanung zuständige Ministerium (derzeit das Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung), wenden. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eingelegt werden. Nach dieser verwaltungsbehördlichen vorgerichtlichen Phase kann eine Verfassungsbeschwerde (d. h. eine Beschwerde beim Verfassungsgericht) im Hinblick auf die Vereinbarkeit kommunaler Verordnungen mit Normen höherer Rechtskraft eingelegt werden. Eine Verfassungsbeschwerde muss beim Verfassungsgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eingelegt werden (Artikel 19.3 Absatz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes).
  2. Detaillierte Raumordnungspläne werden gemäß Artikel 30 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung als Verwaltungsakte angenommen. In diesem Fall kann der jeweilige detaillierte Plan vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Da es keine übergeordnete Verwaltungsbehörde der Kommunalverwaltung gibt, muss eine Beschwerde beim Bezirksverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde beträgt einen Monat, nachdem die Kommunalverwaltung die Bekanntmachung über die Annahme des Plans veröffentlicht hat. Eine beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde setzt die Wirkung des detaillierten Plans aus, diese kann jedoch durch vorläufigen Rechtsschutz wiederhergestellt werden.

Für Verfahren zur Anfechtung angenommener Pläne gelten dieselben Verfahren wie bei der Anfechtung anderer normativer Akte. Eine Person kann normative Akte (mit Ausnahme von Raumordnungsplänen und lokalen Plänen) vor dem Verfassungsgericht anfechten. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden sich in Abschnitt 2.5.1.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Dies ist keine Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.[7] In Bezug auf eine Verfassungsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht eigene Kriterien für die Klagebefugnis festgelegt hat, u. a. die Voraussetzung der Beteiligung an einem Planungsverfahren (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Im Falle detaillierter Pläne: Eine beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde setzt die Wirkung des detaillierten Plans aus, diese kann jedoch durch vorläufigen Rechtsschutz wiederhergestellt werden (Artikel 30 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung). Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann in jeder Verfahrensphase gestellt werden; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen.

Im Falle von als normative Rechtsakte angenommenen Planungsdokumenten.

  1. Bei Raumordnungsplänen und lokalen Plänen entscheidet das zuständige Ministerium, bei dem Verwaltungsbeschwerden eingehen (siehe Abschnitt 2.2.3 Buchstabe a), darüber, den Plan entsprechend den eingegangenen Beschwerden ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. Wenn die Beschwerden weiterhin als unbegründet erachtet werden, wird der Plan wieder in Kraft gesetzt (Artikel 27 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung).
  2. Für Verfahren vor dem Verfassungsgericht gibt es keinen vorläufigen Rechtsschutz; dies gilt für jeden vor dem Verfassungsgericht angefochtenen Plan (normativen Akt).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Regeln für Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[8]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie in Abschnitt 2.2.1 erläutert, sieht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine strategische Umweltprüfung (SUP) von Planungsdokumenten im Umweltbereich vor, wenn die erwarteten Auswirkungen des vorgeschlagenen Plans auf die Umwelt erheblich sind. Wenn davon auszugehen ist, dass das vorgeschlagene Planungsvorhaben oder ein Plan oder Programm, das vom Staat (auch von Kommunalverwaltungen und anderen öffentlichen Einrichtungen) entwickelt wurde, sich nicht erheblich auf die Umwelt auswirkt, aber dennoch einen Umweltbezug hat, so gelten für die Erstellung des Planungsdokuments oder Planungsprogramms die in den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften enthaltenen Verfahrensvorschriften. Umfasst beispielsweise ein detaillierter Raumordnungsplan der Kommunalverwaltung ein vorgeschlagenes Vorhaben, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder Natura-2000-Gebiete hat, dann ist nach dem Gesetz über die Raumordnungsplanung und den entsprechenden Kabinettsverordnungen das SUP-Verfahren obligatorisch. Hat das vorgeschlagene Vorhaben dagegen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, muss die Erstellung des detaillierten Raumordnungsplans nach demselben Planungsverfahren erfolgen, jedoch ohne strategische Umweltprüfung.

Auch wenn keine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, sehen die sektorspezifischen Vorschriften für Planungsverfahren, die Pläne mit Umweltbezug umfassen, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess, die Verpflichtung zur Berücksichtigung der geäußerten Standpunkte sowie Maßnahmen zur Information über die rechtskräftige Entscheidung vor. Es sei daran erinnert, dass das von Lettland ratifizierte Übereinkommen von Aarhus, das die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Planungsverfahren vorschreibt, in Verwaltungsbehörden und Gerichten anzuwenden ist.

Die Möglichkeiten, einen endgültigen Plan und eine rechtskräftige Entscheidung, die sich auf die Umwelt auswirken, anzufechten, hängen von der Art des Planungsdokuments und dessen Rechtsstatus ab. Generell werden Planungsdokumente ohne individuelle rechtliche Vereinbarung in Bezug auf eine einzelne Person oder Sache (unmittelbare Wirkung für eine Person oder Sache) nicht als Verwaltungsakte betrachtet, und es besteht keine Möglichkeit, solche Dokumente vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In der Regel hat ein Plan als solcher keine derartige bindende Wirkung (unmittelbare Wirkung) für einen Einzelnen. Ein solcher Plan kann nicht vor einem Gericht angefochten werden.

In normative Rechtsakte (Gesetze, Verordnungen) eingebettete Planungsdokumente können nur vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (weitere Informationen zu diesem Verfahren siehe Abschnitt 2.5.1).

Nur Entscheidungen, die eine unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Personen (oder einzelne Sachen) haben, können als Verwaltungsakte angesehen werden, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Detaillierte Raumordnungspläne sind die häufigsten Planungsdokumente, die den Rechtsstatus eines allgemeinen Verwaltungsakts haben und als solche die Möglichkeit vorsehen, dagegen beim Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wird der beim Verwaltungsgericht eingelegte Rechtsbehelf zugelassen, gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Umweltentscheidungen. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis einer Person die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) Anwendung findet. Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe Abschnitt 1.3.2).

Die Verwaltungsgerichte wenden Unionsrecht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Dem Gericht steht es frei, auch von Amts wegen, soweit es möglich erscheint, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Wird ein Plan in Form eines Verwaltungsakts angenommen, erfolgt eine verwaltungsbehördliche Überprüfung in demselben Umfang wie bei anderen Verwaltungssachen. Das Gericht überprüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Planungsdokument bestätigt wird.

Ist die Planungsentscheidung in einen normativen Akt eingebettet, dann ist das Verfassungsgericht auch dafür zuständig, sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des normativen Aktes zu überprüfen (weitere Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei Verwaltungsentscheidungen sollte generell mindestens eine Beschwerdeebene bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde als zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase vorgesehen sein, es sei denn, es gibt keine übergeordnete Verwaltungsbehörde oder das Ministerkabinett ist die einzige übergeordnete Behörde der betreffenden untergeordneten Behörde. Da in der Regel die Kommunalverwaltung die Behörde ist, die einen Plan als Verwaltungsentscheidung annimmt (detaillierte Raumordnungspläne), gibt es keine übergeordnete Verwaltungsbehörde, und eine Beschwerde muss direkt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, muss in ihrer Entscheidung die Beschwerdeverfahren angeben.

In den Fällen, in denen das Planungsdokument als normativer Akt angenommen wird, müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls allgemeine Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden (z. B. Anfechtung eines Verwaltungsakts auf der Grundlage des jeweiligen normativen Akts, wenn dies der Fall war). Bei Raumordnungsplänen und lokalen Plänen muss sich eine Person vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde an das Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung wenden. Eine Verfassungsbeschwerde muss beim Verfassungsgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eingelegt werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Dies ist keine Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.[9] In Bezug auf eine Verfassungsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht eigene Kriterien für die Klagebefugnis festgelegt hat, u. a. die Voraussetzung der Beteiligung an einem Planungsverfahren (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In Verwaltungsverfahren gilt generell Folgendes: Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung (weitere Informationen zur aufschiebenden Wirkung und Ausnahmen davon siehe Abschnitt 1.7.2). Personen, die gegen eine Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen.

Bei Verfahren am Verfassungsgericht ist kein vorläufiger Rechtsschutz verfügbar.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerdeverfahren, wenn die Entscheidung, mit der ein Plan angenommen wird, ein Verwaltungsakt ist und somit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

Für Verfassungsbeschwerden fallen keine staatlichen Gebühren an.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[10]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Möglichkeiten, einen Plan oder ein Programm, die sich auf die Umwelt auswirken, anzufechten, hängen von der Art des Planungsdokuments und dessen Rechtsstatus ab.

Die Möglichkeiten, einen endgültigen Plan und eine rechtskräftige Entscheidung, die sich auf die Umwelt auswirken, anzufechten, hängen von der Art des Planungsdokuments und dessen Rechtsstatus ab. Generell werden Planungsdokumente ohne individuelle rechtliche Vereinbarung in Bezug auf eine einzelne Person oder Sache (unmittelbare Wirkung für eine Person oder Sache) nicht als Verwaltungsakte betrachtet, und es besteht keine Möglichkeit, solche Dokumente vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In der Regel hat ein Plan als solcher keine derartige bindende Wirkung (unmittelbare Wirkung) für einen Einzelnen. Ein solcher Plan kann nicht vor einem Gericht angefochten werden.[11]

In normative Rechtsakte (Gesetze, Verordnungen) eingebettete Planungsdokumente können nur vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (ausführliche Informationen zu diesem Verfahren siehe Abschnitt 2.5.1).

Nur Entscheidungen, die eine unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Personen (oder einzelne Sachen) haben, können als Verwaltungsakte angesehen werden, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Detaillierte Raumordnungspläne sind die häufigsten Planungsdokumente, die den Rechtsstatus eines allgemeinen Verwaltungsakts haben und als solche die Möglichkeit vorsehen, dagegen beim Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wird der beim Verwaltungsgericht eingelegte Rechtsbehelf zugelassen, gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Umweltentscheidungen. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis einer Person die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) Anwendung findet. Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe Abschnitt 1.3.2).

Die Verwaltungsgerichte wenden Unionsrecht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Dem Gericht steht es frei, auch von Amts wegen, soweit es möglich erscheint, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Wie in Abschnitt 2.4.2 erläutert, können nur Planungsentscheidungen, die in Verwaltungsentscheidungen mit unmittelbarer Wirkung für einzelne Personen oder in normative Rechtsakte eingebettet sind, vor dem Verwaltungsgericht oder dem Verfassungsgericht angefochten werden. Pläne und Programme ohne unmittelbare Rechtswirkung (individuelle oder normative) können vor Gericht nicht angefochten werden.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Wird ein Plan in Form eines Verwaltungsakts angenommen, erfolgt eine verwaltungsbehördliche Überprüfung in demselben Umfang wie bei anderen Verwaltungssachen. Das Gericht überprüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Planungsdokument bestätigt wird.

Ist die Planungsentscheidung in einen normativen Akt eingebettet, dann ist das Verfassungsgericht auch dafür zuständig, sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des normativen Aktes zu überprüfen (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei Verwaltungsentscheidungen sollte generell mindestens eine Beschwerdeebene bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde als zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase vorgesehen sein, es sei denn, es gibt keine übergeordnete Verwaltungsbehörde oder das Ministerkabinett ist die einzige übergeordnete Behörde der betreffenden untergeordneten Behörde. Da in der Regel die Kommunalverwaltung die Behörde ist, die einen Plan als Verwaltungsentscheidung annimmt (detaillierte Raumordnungspläne), gibt es keine übergeordnete Verwaltungsbehörde, und eine Beschwerde muss direkt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, muss in ihrer Entscheidung die Beschwerdeverfahren angeben.

In den Fällen, in denen das Planungsdokument als normativer Akt angenommen wird, müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls allgemeine Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden (z. B. Anfechtung eines Verwaltungsakts auf der Grundlage des jeweiligen normativen Akts, wenn dies der Fall war).

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Dies ist keine Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.[12] In Bezug auf eine Verfassungsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht eigene Kriterien für die Klagebefugnis festgelegt hat, u. a. die Voraussetzung der Beteiligung an einem Planungsverfahren (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

In einem Verwaltungsverfahren ist eine Ausnahme von einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung nur vorgesehen, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt, wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat.

Es ist nicht klar, inwieweit das Verfassungsgericht Erwägungen des Gesetzgebers prüft. Wie den Urteilen des Verfassungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum. Das Verfassungsgericht zieht Gutachten von Fachleuten heran, um Einblicke in Planungserwägungen zu erhalten.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Im Verwaltungsgericht wird der Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz und als Voraussetzung für ein faires Verfahren anerkannt. Er wird u. a. als einer der allgemeinen Grundsätze genannt, die nach der Verwaltungsprozessordnung in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angewandt werden. Wie in Artikel 14.1 der Verwaltungsprozessordnung erläutert, sind eine Verwaltungsbehörde und das Gericht, die Entscheidungen erlassen, unparteiisch und müssen jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern und Beweismittel vorzulegen.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Bei Verwaltungsverfahren müssen Verwaltungsbehörden die gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen einhalten, d. h. generell einen Monat. Sektorspezifische Vorschriften können besondere Bestimmungen enthalten.

Im Falle einer Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Umweltbereich muss eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde treffen. In dringenden Fällen kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer die Verwaltungseinrichtung um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Nach der Verwaltungsprozessordnung kann die Behörde in begründeten Fällen diese Frist auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung durch die übergeordnete Behörde kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

Für Verhandlungen vor Gericht gibt es keine Fristen. Die Rechtssachen werden je nach Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts bearbeitet. Für Umweltangelegenheiten gelten keine Ausnahmen, sie werden der Reihenfolge nach überprüft. Über vorläufigen Rechtsschutz wird entsprechend der Dringlichkeit entschieden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags beim Gericht.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Generell gilt Folgendes: Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung (weitere Informationen zur aufschiebenden Wirkung und Ausnahmen davon siehe Abschnitt 1.7.2). Personen, die gegen eine Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Für Verwaltungsverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

Für eine Verfassungsbeschwerde fallen keine staatlichen Gebühren an.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[13]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Normative Rechtsakte oder Gesetzgebungsakte (Rechtsvorschriften), mit denen das EU-Umweltrecht umgesetzt wird, haben in der Regel die Form von vom Parlament (Saeima) verabschiedeten Gesetzen oder von Kabinettsverordnungen. Auf der Grundlage von Gesetzen und Kabinettsverordnungen enthalten kommunale Verordnungen auch Vorschriften, die mit Unionsrecht übereinstimmen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Personen eine Überprüfung dahin gehend veranlassen können, ob die nationalen Gesetzgebungsakte mit der Verfassung oder dem Unionsrecht vereinbar sind:

  1. Sie können das Verfassungsgerichts direkt anrufen, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass dies gemäß dem Verfassungsgerichtsgesetz und dessen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Sie können Argumente und Einwendungen vor dem Verwaltungsgericht oder einem Gericht allgemeiner Zuständigkeit vorbringen, das eine bestimmte Rechtssache prüft, um eine Klage beim Verfassungsgericht einzureichen oder den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre Grundrechte durch Rechtsnormen, Kabinettsverordnungen oder kommunale Verordnungen verletzt werden, kann eine Verfassungsbeschwerde (Klage) beim Verfassungsgericht einreichen. Beim Verfassungsgericht gilt der Ansatz, dass eine mutmaßliche Verletzung von durch die Verfassung garantierten Rechten vorliegen muss, damit eine Klagebefugnis vor dem Gericht besteht, auch in Umweltangelegenheiten. Da Artikel 115 der Verfassung hingegen das Recht auf eine intakte Umwelt garantiert und dieses Recht durch das Verfassungsgericht relativ weit ausgelegt wird[14], hindert dieser Ansatz natürliche Personen und Umwelt-NRO nicht daran, Klagen zum Schutz von Umweltinteressen einzureichen. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts geht hervor, dass Klagen zum Schutz allgemeiner Umweltinteressen sowohl von NRO als auch von natürlichen Personen zulässig sind (siehe das Urteil vom 6.10.2017 in der Rechtssache Nr. 2016-24-03 als Beispiel für die Anfechtung eines Raumordnungsplans aufgrund von Umweltinteressen).

Dieser Ansatz hat jedoch, anders als bei den Verwaltungsgerichten, dazu geführt, dass Kriterien für die Klagebefugnis juristischer Personen festgelegt wurden. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Recht einer bestimmten juristischen Person auf eine intakte Umwelt verletzt wurde, ist festzustellen, dass a) das Ziel der Tätigkeit der juristischen Person der Umweltschutz ist, b) die juristische Person rechtmäßig gegründet wurde[15] und c) die juristische Person an der Erarbeitung und dem Erlass des angefochtenen normativen Rechtsakts beteiligt gewesen ist, soweit diese Beteiligung gesetzlich vorgesehen und praktisch durchführbar war[16].

Eine Verfassungsbeschwerde ist erst nach Ausschöpfung der üblichen Rechtsmittel zulässig (Einlegung einer Beschwerde bei den zuständigen Verwaltungsbehörden, bei Gerichten allgemeiner Zuständigkeit oder dem Verwaltungsgericht). Wenn beispielsweise eine Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage des entsprechenden normativen Rechtsakts erlassen wurde, sollte eine Person zunächst Beschwerde gegen die Verwaltungsentscheidung beim Verwaltungsgericht einlegen. Das Gericht kann dann die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm prüfen und das Verfassungsgericht anrufen.

Wurden die üblichen Rechtsmittel ausgeschöpft oder stehen solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung, muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der letzten Entscheidung in der Rechtssache beim Verfassungsgericht eingelegt werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf die üblichen Rechtsmittel verzichtet werden, d. h., wenn die Überprüfung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn durch die Einlegung der üblichen Rechtsmittel ein erheblicher Schaden für den Beschwerdeführer nicht abgewendet werden kann.

Allerdings gibt es besondere Verfahrensvorschriften für die Anfechtung von Raumordnungsplänen und von lokalen Raumordnungsplänen der Kommunalverwaltungen (da diese in Form von kommunalen Verordnungen erlassen werden). Eine Beschwerde beim Verfassungsgericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden kommunalen Verordnung eingereicht werden. Darüber hinaus muss das in diesem Fall geltende Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, d. h., dass innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans oder des von einer Kommunalverwaltung angenommenen lokalen Raumordnungsplans Beschwerde beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung einzulegen ist.

Das Verfassungsgericht prüft die Beschwerden unter Berücksichtigung des Unionsrechts und des durch ratifizierte internationale Abkommen geltenden Völkerrechts. Das bedeutet, dass auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union relevant ist. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Angesichts der weitreichenden Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen in Umweltangelegenheiten, die sich aus dem relativ breiten Anwendungsbereich von Artikel 115 der Verfassung ergibt, sowie aufgrund des Ansatzes des Verfassungsgerichts, die Verfassung im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht auszulegen, kann die Anrufung des Verfassungsgerichts als wirksames Rechtsmittel angesehen werden. Das Urteil ergeht in der Regel etwa ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde beim Verfassungsgericht.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördliche Überprüfung (die anwendbar ist, wenn die Raumordnungspläne oder die lokalen Raumordnungspläne von Kommunalverwaltungen angefochten werden) und die verfassungsrechtliche Überprüfung decken sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts ab:

  1. Wenn in einer bestimmten Sache ein spezielles Verfahren anwendbar ist, das öffentliche Konsultationen umfasst, überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde und in der Folge das Verfassungsgericht, ob in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen (falls in der betreffenden Sache anwendbar), und ob ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt wurde, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und ob die Verwaltungsbehörde diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt hat.
  2. Des Weiteren wird überprüft, ob das Verfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die tragfähige gesetzgeberische Entscheidungen gewährleistet.
  3. Und schließlich wird überprüft, ob der Rechtsakt auf sachlich richtigen Erkenntnissen beruht.

Das Verfassungsgericht kann Sachverständigengutachten anfordern.

Das Verfassungsgericht überprüft die angefochtenen Rechtsnormen stets im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, wobei der in der Verfassungsbeschwerde festgesetzte Rahmen der Klage berücksichtigt wird.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wie in Abschnitt 2.5.1 erläutert, ist eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung der üblichen Rechtsmittel zulässig (Einlegung einer Beschwerde bei den zuständigen Verwaltungsbehörden, bei Gerichten allgemeiner Zuständigkeit oder dem Verwaltungsgericht). Die Klage (Beschwerde) muss beim Verfassungsgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in dieser Sache getroffenen letzten Entscheidung eingelegt werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf die üblichen Rechtsmittel verzichtet werden, d. h., wenn die Überprüfung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn durch die Einlegung der üblichen Rechtsmittel ein erheblicher Schaden für den Beschwerdeführer nicht abgewendet werden kann.

Allerdings gibt es besondere Verfahrensvorschriften für die Anfechtung von Raumordnungsplänen und von lokalen Raumordnungsplänen der Kommunalverwaltungen (sofern diese in Form von kommunalen Verordnungen erlassen wurden). Eine Beschwerde beim Verfassungsgericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden kommunalen Verordnung eingereicht werden. Darüber hinaus muss das in diesem Fall geltende Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, d. h., dass innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans oder des von einer Kommunalverwaltung angenommenen lokalen Raumordnungsplans Beschwerde beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung einzulegen ist. In diesem Fall ist die Verwaltungsbeschwerde als vorgerichtliche Phase zwingend vorgeschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Das Verfassungsgericht hat Kriterien für die Klagebefugnis juristischer Personen festgelegt. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Recht einer bestimmten juristischen Person auf eine intakte Umwelt verletzt wurde, ist u. a. festzustellen, dass die juristische Person an der Erarbeitung und dem Erlass des angefochtenen normativen Rechtsakts beteiligt gewesen ist, soweit diese Beteiligung gesetzlich vorgesehen und praktisch durchführbar war.[17]

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Das Verfahren der verfassungsrechtlichen Überprüfung sieht keine aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde vor. Das Verfassungsgerichtsgesetz ermöglicht es dem Verfassungsgericht, die Wirkung des Urteils des Gerichts allgemeiner Zuständigkeit oder des Verwaltungsgerichts auszusetzen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde auf ein solches Urteil bezieht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hat der Gesetzgeber für eine Verfassungsbeschwerde keine anderen Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes zugelassen (Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 4.2.2015 in der Rechtssache Nr. 2015-03-01).

Die einzige Ausnahme bei einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung besteht in folgender Situation: Wenn ein Raumordnungsplan oder der lokale Raumordnungsplan einer Kommunalverwaltung beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung angefochten wird, verfügt das Ministerium über einen Ermessensspielraum, Beschränkungen im Hinblick auf die Durchführung des angefochtenen Plans bis zum Erlass der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung aufzuerlegen.

Andere Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes sind in Bezug auf Gesetzgebungsakte nicht verfügbar.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Verwaltungsbeschwerden gegen Raumordnungspläne oder lokale Pläne der Kommunalverwaltungen sind gebührenfrei.

Für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht fällt keine staatliche Gebühr an.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der Bestellung eines Dolmetschers, falls ein solcher vor Gericht benötigt wird. Über die Erstattung dieser Kosten entscheidet das Verfassungsgericht nicht.

Nach dem Gesetz über staatliche Prozesskostenhilfe kann eine natürliche Person Prozesskostenhilfe beantragen, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Prozesskostenhilfe wird von der Gerichtsverwaltung gewährt und organisiert die Prozesskostenhilfe, wenn das Verfassungsgericht die Beschwerde einer Person bereits aus dem alleinigen Grund abgewiesen hat, dass offensichtlich unzureichende rechtliche Gründe für die Beschwerde bestehen. Innerhalb der für Einlegung der Verfassungsbeschwerde gesetzten Fristen kann sich die Person dann mit dem Beistand eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Anwalts erneut an das Verfassungsgericht wenden.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[18]

Dies ist auf dieselbe Weise möglich wie das Ersuchen des EuGH um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts. Es spricht nichts dagegen, die Gültigkeit von Rechtsakten der Organe der EU gemäß Artikel 267 AEUV infrage zu stellen und den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Bisher hat das Verfassungsgericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern lediglich um Vorabentscheidungen über die Auslegung des Unionsrechts ersucht.



[1] Diese Fallgruppe entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH wie z. B. Rechtssache C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, sowie Rechtssache C-240/09 über slowakische Braunbären (siehe Mitteilung der Kommission C(2017) 2616 final über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten).

[2] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

[3] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

[4] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.3.2019, Rechtssache Nr. SKA-796/2019 (A420358914), die auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27.6.2018 in der Rechtssache Nr. SKA-306/2018 (A4201811715) verweist.

[5] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[6] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[7] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[8] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[9] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[10] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus u. a., und die Rechtssache C-182/10, Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 final der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[11] Siehe z. B. den Kabinettsbeschluss vom 16.4.2020 Nr. 197 über den Plan zur Verringerung der Luftverschmutzung im Zeitraum 2020–2030.

[12] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[13] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[14] „Die Verletzung des Rechts auf eine intakte Umwelt ist entsprechend weit auszulegen, sodass sowohl konkret stattfindende Tätigkeiten, die eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, als auch zukünftig geplante Tätigkeiten einzuschließen sind.“ Urteil des Verfassungsgerichts vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 13.1.

[15] Verfassungsgericht, Urteil vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 13.1.

[16] Ebenda, Rn. 13.2.

[17] Ebenda, Rn. 13.2.

[18] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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