Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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– Rechtsbehelfe bei Untätigkeit der Behörden

Nach Artikel 7 Absatz 8 des Umweltschutzgesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie die betroffene Öffentlichkeit befugt, eine Beschwerde oder Klage nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Republik Litauen einzureichen, mit dem Antrag, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden vorzubeugen oder zu minimieren oder die Umwelt in ihren Ausgangszustand zu versetzen, und dass diejenigen, die sich der Schädigung der Umwelt schuldig gemacht haben, sowie Amtsträger, deren Entscheidungen oder Handlungen bzw. Unterlassungen die Rechte der Bürger, der betroffenen Öffentlichkeit, anderer natürlicher oder juristischer Personen oder gesetzlich geschützte Interessen verletzt haben, bestraft werden.

Wenn die Verwaltungsbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt oder die Prüfung einer bestimmten Angelegenheit verzögert und nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abschließt, kann binnen zwei Monaten nach Ablauf der durch ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt vorgesehenen Frist Beschwerde wegen Untätigkeit (Verschleppung) eingelegt werden (Artikel 29 Absatz 2 Verwaltungsprozessordnung).

Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, die für das Verwaltungsverfahren bzw. den Verwaltungsprozess gelten. Eine Beschwerde wegen Untätigkeit können nur Personen einlegen, deren Rechte verletzt werden, sowie Umwelt-NRO in Fällen, die mit ihren Zielen und Aktivitäten zusammenhängen.

– Strafen, die der öffentlichen Verwaltung von der Justiz oder anderen unabhängigen und unparteiischen Instanzen (Informationsbeauftragter, Ombudsmann, Staatsanwalt usw.) auferlegt werden können, wenn sie keinen effektiven Zugang Gerichten gewährt

Gemäß Artikel 99 der Verwaltungsprozessordnung wird nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der einer Beschwerde/einem Antrag/einem Ersuchen stattgegeben wurde, eine beglaubigte Kopie (Abschrift) dieser Entscheidung zur Vollziehung durch die Einrichtung der öffentlichen Verwaltung oder andere Personen, deren Rechtsakte, Handlungen (Unterlassungen) oder Untätigkeit beanstandet wurden, oder an die Einrichtung, die in dem konkreten Fall den Staat (die Regierung) vertritt, sowie an den Antragsteller übermittelt. Wenn die Einrichtung der öffentlichen Verwaltung oder die andere Person die Entscheidung nicht innerhalb von 15 Kalendertagen oder innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vollzieht, stellt das Verwaltungsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid aus, mit dem es auch die Vollstreckung durch den am Sitz des Beklagten zuständigen Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnungen anordnet. In dem Fall, in dem Beträge für den Staatshaushalt oder als Schadensersatz wegen rechtswidriger Handlungen von Verwaltungsbehörden eingezogen werden sollen oder in dem es sich um Beträge im Zusammenhang mit amtsbezogenen Rechtsverhältnissen oder der Zahlung von Renten handelt, stellt das Gericht unaufgefordert einen Vollstreckungsbescheid an die Einziehungsbehörde aus.

Der Ombudsmann des Seimas untersucht Beschwerden über mutmaßlichen Amtsmissbrauch oder bürokratische Willkür von Beamten sowie andere Verletzungen von Menschenrechten und Freiheiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung (Artikel 12 des Gesetzes über den Ombudsmann des Seimas). Bei der Ausübung seiner Aufgaben ist der Ombudsmann des Seimas berechtigt, Aufzeichnungen über Rechtsverstöße der Verwaltung im Hinblick auf die Nichterfüllung von Ersuchen des Ombudsmanns des Seimas oder die Behinderung des Ombudsmanns des Seimas bei der Ausübung seiner Rechte zu erstellen (Artikel 19 Absatz 9 des Gesetzes über den Ombudsmann des Seimas).

Die staatliche Kontrolle des Umweltschutzes und der Nutzung natürlicher Ressourcen wird von den staatlichen Umweltschutzinspektoren ausgeübt, die dem Umweltministerium unterstellt sind. Artikel 18 des Umweltschutzgesetzes sieht vor, dass die staatlichen Umweltschutzinspektoren in den Fällen und nach den Vorgaben, die im Gesetz über die staatliche Umweltschutzkontrolle festgelegt sind, verbindliche Weisungen erteilen; Erklärungen, Akte und andere Dokumente in der vorgesehenen Form erstellen; über Ordnungswidrigkeiten verhandeln und Verwaltungsstrafen verhängen; über wirtschaftliche Sanktionen verhandeln und entsprechende Strafen verhängen.

Die staatliche Kontrolle des Umweltschutzes und der Nutzung natürlicher Ressourcen wird von den staatlichen Umweltschutzinspektoren ausgeübt, die dem Umweltministerium unterstellt sind. Gemäß Artikel 31 des Umweltschutzgesetzes sind die staatlichen Umweltschutzinspektoren befugt, den Bau oder Umbau von Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit zu stoppen und die Tätigkeit juristischer und natürlicher Personen zu stoppen oder einzuschränken, wenn Umweltschutzvorschriften verletzt wurden oder die besagten Tätigkeiten den gesetzlichen Standards, Regeln, Grenzwerten und anderen Bedingungen des Umweltschutzes nicht entsprechen; in den Fällen und nach den Vorgaben, die im Gesetz über die staatliche Umweltschutzkontrolle festgelegt sind, verbindliche Weisungen zu erteilen; Erklärungen, Akte und andere Dokumente in der vorgesehenen Form zu erstellen; über Ordnungswidrigkeiten zu verhandeln und Verwaltungsstrafen zu verhängen; über wirtschaftliche Sanktionen zu verhandeln und entsprechende zu Strafen verhängen.

Eine staatliche oder kommunale Einrichtung oder Dienststelle, die Schadensersatz für einen Schaden zahlt, der von einem Beamten verursacht wurde, hat gegen den Beamten einen Regressanspruch in Höhe des geleisteten Schadensersatzes, höchstens jedoch in Höhe von neun Durchschnittsgehältern des Beamten. Wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich verursacht hat, kann die staatliche oder kommunale Einrichtung oder Dienststelle, die Schadensersatz für den Schaden zahlt, den Beamten für den geleisteten Betrag in voller Höhe in Anspruch nehmen (Artikel 39 des Gesetzes über den öffentlichen Dienst).

– Strafen für die faktische Missachtung des Gerichts, z. B., wenn die Entscheidung des Gerichts nicht befolgt und eingehalten wird

Es gibt keine Sanktionen für die zuständige Stelle für den Fall, dass sie eine gerichtliche Entscheidung nicht befolgt.

Die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen wird durch die Verwaltungsprozessordnung und die Zivilprozessordnung geregelt. Wenn das Gericht den beanstandeten Akt ganz oder teilweise aufhebt und/oder die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, den begangenen Verstoß zu beseitigen oder andere Anordnungen des Gerichts auszuführen (z. B. den Zugang zur Justiz zu gewährleisten), kann der Kläger das Gericht ersuchen, einen Vollstreckungsbescheid auszustellen. Der Kläger kann auch erneut Klage erheben, um sich gegen die Unterlassung oder das Versagen zu wehren und/oder kann das Gericht ersuchen, ihm Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Handlungen der Behörde zuzusprechen.

Die Verwaltungsprozessordnung sieht in Artikel 83 vor, dass das Gericht, das über eine Verwaltungsrechtssache verhandelt, Geldbußen verhängen kann, wenn

  1. Beamte oder andere Personen, ohne dass ein triftiger Grund besteht, der Aufforderung des Gerichts, die Beschwerde/den Antrag/die Petition zu beantworten oder Dokumente und andere Unterlagen vorzulegen, oder anderen Anweisungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Verhandlung der Sache nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen;
  2. ein Zeuge, Spezialist oder Sachverständiger nicht vor dem Richter, der mit der Vorbereitung der Verhandlung befasst ist, oder nicht bei der Gerichtsverhandlung erscheint, ohne dass ein triftiger Grund für das Nichterscheinen besteht;
  3. Verfahrensbeteiligte trotz vorheriger Abmahnung erneut unaufgefordert das Wort ergreifen oder andere Verfahrensbeteiligte beleidigen;
  4. im Gerichtssaal anwesende Personen sich ungebührlich verhalten oder den Aufforderungen des Vorsitzenden zur Einhaltung der Ordnung nicht Folge leisten;
  5. Personen das Ablehnungsrecht missbrauchen;
  6. Personen das Verwaltungsverfahren missbrauchen. Das Verwaltungsgericht kann feststellen, dass die Vorlage eines offensichtlich unbegründeten Verfahrensschriftstücks oder ein objektiv unlauteres Handeln oder Unterlassen, das sich gegen eine kosteneffiziente, zweckmäßige und faire Prüfung oder Lösung des Falls richtet, einen Missbrauch des Verwaltungsverfahrens darstellt.

Ein Gericht, das über eine Verwaltungsstreitigkeit verhandelt, kann natürlichen und juristischen Personen und ihren Vertretern eine Geldbuße bis 300 EUR, Beamten oder Vertretern von Einrichtungen oder Behörden eine Geldbuße bis 600 EUR für jeden Verstoß auferlegen, außer in den in Absatz 1 Unterabsatz 5 dieses Artikels genannten Fällen. Das Gericht kann Personen, die das Ablehnungsrecht missbrauchen, eine Geldbuße bis 1500 EUR auferlegen. Die Anordnung einer Geldbuße durch das erstinstanzliche Gericht kann separat angefochten werden.

Es gibt eine Reihe von spezifischen Rechtsvorschriften:

  • Erscheint eine geladene Person nicht, kann sie auf Anordnung des Gerichts vorgeführt werden. Im Fall des Nichterscheinens vor Gericht oder der Weigerung, vor Gericht auszusagen oder Erklärungen oder Stellungnahmen abzugeben, droht eine Geldbuße bis 300 EUR oder Beugehaft bis zu einem Monat (Artikel 58 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).
  • Das Gericht kann einer Person, die vorsätzlich gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, eine Geldbuße bis 300 EUR auferlegen. Die Anordnung einer Geldbuße durch das erstinstanzliche Gericht kann separat angefochten werden (Artikel 70 Absatz 12 Verwaltungsprozessordnung).
  • Das Gericht kann Verfahrensbeteiligten eine Geldbuße bis 60 EUR auferlegen, wenn sie gegen ihre Pflicht zur Mitteilung der Änderung von Anschriften, E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie gegebenenfalls anderer elektronischer Kontaktdaten, die für die elektronische Übermittlung von Verfahrensdokumenten erforderlich sind, verstoßen haben und aus diesem Grund die Verhandlung vertagt werden musste (Artikel 76 Absatz 2 Verwaltungsprozessordnung).

Nach Artikel 72 des Verfassungsgerichtsgesetzes darf ab dem Tag der offiziellen Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der ein Gesetz (oder ein Teil eines Gesetzes) oder ein anderer Rechtsakt des Seimas oder ein Akt des Präsidenten der Republik oder ein Akt der Regierung (oder ein Teil eines solchen Akts) für verfassungswidrig erklärt wird, dieses Gesetz oder dieser Akt (bzw. der betreffende Teil des Gesetzes oder des Aktes) nicht mehr angewendet werden. Die gleichen Folgen treten ein, wenn das Verfassungsgericht entscheidet, dass ein Akt des Präsidenten der Republik oder ein Akt der Regierung (oder ein Teil eines solchen Akts) im Widerspruch zum Gesetz steht. Alle staatlichen Einrichtungen sowie deren Bediensteten sind verpflichtet, die von ihnen erlassenen untergesetzlichen Akte oder einzelne Bestimmungen dieser untergesetzlichen Akte aufzuheben, wenn der ihnen zugrunde liegende Rechtsakt für verfassungswidrig erklärte wurde. Aufgrund von Rechtsakten ergangene Entscheidungen, die für verfassungs- oder gesetzwidrig befunden wurden, dürfen nicht vollstreckt werden, wenn sie nicht bereits vor dem Wirksamwerden der betreffenden Entscheidung des Verfassungsgerichts vollstreckt worden sind. Die Wirksamkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der ein Rechtsakt oder ein Teil eines Rechtsakts für verfassungswidrig erklärt wird, darf nicht durch den erneuten Erlass eines gleichartigen Rechtsakts untergraben werden.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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