- 1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
- 1.2 Gerichtliche Zuständigkeit
- 1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
- 1.4 Wie kann man Klage erheben?
- 1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
- 1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
- 1.7 Garantien für wirksame Verfahren
- 1.8 Besondere Verfahrensvorschriften
1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO – Nichtregierungsorganisationen) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Seit Anfang der 70er Jahre haben sich die niederländischen Vorschriften zum Schutz der Umwelt erheblich weiterentwickelt. Heute stellt sich das Umweltrecht in den Niederlanden als eine stark fragmentierte, auf eine Vielzahl von Politikbereichen und Vorschriften verteilte Ansammlung von Regelungen dar, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen. Die niederländische Verfassung bildet die Grundlage für Regelungen, die den Bürgern eine bewohnbare Umwelt bieten und für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sorgen sollen. Die zahlreichen, vom Parlament verabschiedeten Rechtsakte dienen dem Schutz der Umwelt und bilden häufig die Rechtsgrundlage für Durchführungsverordnungen, die detailliertere Vorschriften enthalten und entweder von der niederländischen Regierung oder von einem bestimmten Fachminister erlassen werden. Für den Umweltschutz sind jedoch auch staatliche Stellen auf Ebene der Provinzen und Kommunen zuständig. Die Einhaltung und Durchsetzung der Umweltvorschriften fällt häufig in die Zuständigkeit dieser unteren Verwaltungsebenen, da es in den Niederlanden keine nationale Umweltschutzbehörde gibt.
Die meisten (sektoralen) Gesetze, Durchführungsverordnungen (Algemene Maatregelen van Bestuur) und Ministerialverordnungen (Ministeriële Regelingen) im Bereich des Umweltschutzes wurden im Laufe der Zeit mehrfach Änderungen unterzogen. Grund war häufig die Verabschiedung und Umsetzung der EU-Umweltvorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Im Laufe der Jahre hat sich der niederländische Gesetzgeber um die Umsetzung koordinierender Maßnahmen auf Verfahrensebene bemüht und sogar integrative Rechtsvorschriften eingeführt. Diese Initiativen im Bereich der Verfahrens- und Koordinierungsvorschriften hatten starke Auswirkungen sowohl auf die Vorschriften, die die Erstellung von Strategiepapieren regeln, als auch auf das System der Umweltgenehmigungen. Dennoch gibt es derzeit noch zahlreiche spezifische (sektorale) Gesetze zum Schutz bestimmter Umweltbereiche, z. B. für Gewässer, Boden, Luft, Abfall, Naturschutz und Raumordnung. Derzeit (2020) stehen die Niederlande kurz vor der Umsetzung eines neu geordneten Regulierungssystems, das mit der Einführung des Umweltgesetzes (Omgevingswet) zu einer Verbesserung der Umweltvorschriften führen soll. Das Umweltgesetz wird (höchstwahrscheinlich) 2022 in Kraft treten. Ziel dieses Gesetzes ist es, viele der bestehenden einschlägigen sektoralen Regelungen zu ersetzen und zu straffen, der Regierung Instrumente zum Schutz und zur Verbesserung des physischen Lebensraums in den Niederlanden an die Hand zu geben und menschliche Tätigkeiten, die sich negativ auf diesen Lebensraum auswirken könnten, zu regulieren.
Obwohl spezifische Umweltvorschriften häufig Sonderregelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zum Zugang zu den Gerichten enthalten, hat der niederländische Gesetzgeber versucht, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten im Rahmen von Verwaltungsentscheidungen, einschließlich von Entscheidungen in Umweltangelegenheiten, einheitlich zu regeln. In vielen Fällen, die Entscheidungen in Umweltangelegenheiten betreffen, sieht das Gesetz vor, dass jeder das Recht hat, sich zu einem Entscheidungsentwurf zu äußern, bevor die abschließende Entscheidung ergeht. Nur Personen, die ein besonderes Interesse an der jeweiligen Entscheidung geltend machen können, steht der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu gehören natürliche Personen, juristische Personen und Nichtregierungsorganisationen. Viele Fälle mit umweltrechtlichem Bezug werden vor den Verwaltungsgerichten verhandelt. Spezifische Umweltgerichte kennt das niederländische System nicht. Die ordentlichen Gerichte spielen jedoch eine wichtige Rolle bei Umweltstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Die Rechte der niederländischen Bürgerinnen und Bürger werden über alle Verfahren hinweg sowohl durch EU-Rechtsvorschriften als auch durch das Völkerrecht gestaltet. Dasselbe gilt für die Vorschriften, die eine transparente Verwaltung gewährleisten sollen. Die Niederlande bieten einen angemessenen Rechtsrahmen zur Förderung einer transparenten Verwaltung, da jedermann über ein Recht auf Zugang zu den Informationen verfügt, die in den Dokumenten enthalten sind, die sich im Besitz einer Verwaltungsbehörde befinden und sich auf Verwaltungsangelegenheiten beziehen.
2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.
Artikel 21 der niederländischen Verfassung (Grondwet[1]) gibt dem Staat auf, für eine bewohnbare Umwelt (bewoonbarkeit von het land) sowie für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zu sorgen. Zusammen mit Artikel 11, in dem das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbrieft ist, und Artikel 22, im dem das Recht auf Gesundheit niedergelegt ist, sind dies im Bereich der Umwelt die wichtigsten (sozialen) Grundrechte der niederländischen Verfassung. Der Zugang zu den Gerichten wird durch Artikel 17 sichergestellt, wonach niemand gegen seinen Willen dem zuständigen Gericht entzogen werden darf. Diese Artikel geben dem Gesetzgeber auf, Rechtsakte zu erlassen und diese Rechte zu gewährleisten. Allerdings können sich die Bürger in einer Gerichtsverhandlung, in der diese Rechtsakte erörtert werden, nicht auf diese nationalen Verfassungsrechte berufen, da es in den Niederlanden kein Verfassungsgericht gibt. In Verwaltungsgerichtsverfahren gegen einzelne Verwaltungsentscheidungen, die auf solchen Rechtsakten beruhen, können sich die Bürger jedoch unmittelbar auf ihre in der Verfassung verankerten Rechte gegenüber dem Staat berufen, wie etwa die Pflicht des Staates, eine bewohnbare Umwelt zu schaffen und für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zu sorgen, solange das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Rechtsakts nicht von sich aus prüft (Artikel 120 der niederländischen Verfassung). In (naher) Zukunft wird dieser Verfassungsnorm ein neuer Absatz angefügt werden. Mit ihm wird jeder niederländische Bürger das Recht auf ein faires Verfahren erhalten, das innerhalb einer angemessenen Frist vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht stattzufinden hat, das seine Rechte und Pflichten feststellt oder über die Begründetheit des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens entscheidet. Mit dem Vorschlag wird somit in Kapitel 1 der Verfassung ein neues Grundrecht für die niederländischen Bürgerinnen und Bürger verankert. Kapitel 6 der niederländischen Verfassung ist ebenfalls relevant, da darin niedergelegt ist, dass die Gesetze das zuständige Gericht bestimmen (Artikel 112 der niederländischen Verfassung). Die Niederlande haben kein Verfassungsgericht und verlassen sich daher darauf, dass ihr parlamentarisches System und der Staatsrat im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren eine beratende Funktion wahrnehmen und damit das ordnungsgemäße Funktionieren der niederländischen Verfassung gewährleisten. In der Praxis spielen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Übereinkommen von Aarhus in Gerichtsverfahren eine wichtigere Rolle als die niederländische Verfassung.
3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.
In Verfahren gegen Verwaltungsentscheidungen in Umweltangelegenheiten sind sowohl die allgemeinen Bestimmungen des (Verwaltungs-)Verfahrensrechts maßgebend, die hauptsächlich in den Kapiteln 6, 7 und 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) niedergelegt sind, als auch einige Bestimmungen in speziellen Gesetzen wie insbesondere dem Umweltschutzgesetz (Wet milieubeheer), dem Allgemeinen Raumordnungs- und Umweltgesetz (Wet algemene bepalingen omgevingsrecht), dem Raumordnungsgesetz (Wet ruimtelijke ordening), dem Wassergesetz (Waterwet) und dem Naturschutzgesetz (Wet natuurbescherming).
Nach jahrelangen Vorbereitungen hat der niederländische Gesetzgeber vor Kurzem ein neues Umweltgesetz (Omgevingswet) verabschiedet, das (höchstwahrscheinlich) 2022 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz wird das Umweltschutzgesetz, das Allgemeine Raumordnungs- und Umweltgesetz, das Raumordnungsgesetz, das Wassergesetz, das Naturschutzgesetz und viele weitere Umweltgesetze vollständig ablösen oder relevante Teile davon ersetzen.
4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.
Obwohl es sich nicht um einen typischen Fall handelt, dürfte das wohl bekannteste Beispiel für die nationale Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Niederlande das Urteil in der Rechtssache Urgenda (ECLI:NL:HR:2019:2007) [2] sein. Als erstes Gericht überhaupt hatte das Haager Bezirksgericht (Abteilung für Zivilrecht) im Jahr 2015 einem Staat aufgegeben, mehr Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen. Es verpflichtete den Staat dazu, mehr Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Niederlanden zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass die Treibhausgasemissionen der Niederlande im Jahr 2020 um mindestens 25 % unter den Werten von 1990 liegen. Zum Teil auch im Namen von 886 betroffenen niederländischen Bürger hatte die Urgenda-Stiftung Klage erhoben und sich dabei auf das Deliktrecht berufen. Ende 2018 bestätigte das Berufungsgericht in Den Haag das Urteil des Bezirksgerichts, wenn auch aus anderen Gründen, und kurz vor Ende 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil und ergänzte die ohnehin schon umfangreiche und beeindruckende Begründung. Im System der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfügt der Oberste Gerichtshof über die ausschließliche Kassationsbefugnis und gewährleistet eine einheitliche Rechtsprechung bei der Anwendung des Zivilrechts.
Das höchste niederländische Gericht für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen staatlicher Stellen in Umweltangelegenheiten ist der Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtsprechung) (Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State). Dieses Gericht stellt eine einheitliche Rechtsprechung bei der Anwendung von Verwaltungs- und Umweltgesetzen und ‑vorschriften sicher. Es ist sowohl Berufungsgericht als auch erstinstanzliches Gericht und verfügt über eine Reformationsbefugnis. Die jüngsten einflussreichen Urteile betreffen das niederländische Programm zur Stickstoffregulierung (Nederlandse Programmatische Aanpak Stikstof) ECLI:NL:RVS:2019:1603 und ECLI:NL:RVS:2019:1604). Dieser Ansatz wurde auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes in allgemein verbindlichen Vorschriften (Durchführungsverordnungen/delegierte Verordnungen) kodifiziert, und das Gericht musste in mehreren Verfahren, die von Umweltorganisationen angestrengt wurden und die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung von Naturschutzvorschriften betrafen, die Rechtmäßigkeit dieses Programms prüfen. Die Durchführungsverordnung (Algemene Maatregel van Bestuur) sah vor, dass landwirtschaftliche Unternehmer (Landwirte) durch Beantragung einer Genehmigung oder im Wege einer Ausnahmeregelung auch dann expandieren konnten, wenn ihre Aktivitäten zu einer Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten führten. Diese Gebiete sind nach dem niederländischen Naturschutzgesetz, durch das die EU-Habitat-Richtlinie umgesetzt wurde, geschützt. Der Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung) entschied, dass das niederländische Programm zur Stickstoffregulierung nicht als Rechtsgrundlage für die Genehmigung wirtschaftlicher Tätigkeiten fungieren könne, da die Verordnung in mehrfacher Hinsicht gegen Artikel 6 der EU-Habitat-Richtlinie verstoße.
Eine weitere wichtige Entwicklung im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist die jüngste Entscheidung des Staatsrats (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung), in der neu definiert wurde, welche Parteien als Betroffene gelten und daher gemäß Artikel 8:1 in Verbindung mit Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz (ECLI:NL:RVS:2017:2271) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt sind. Jahrelang hatten die Gerichte entschieden, dass jeder, der von den Umweltauswirkungen einer Umweltgenehmigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, als Betroffener zu betrachten ist. Nun änderte das Gericht seine Argumentation jedoch dahingehend, dass dies nicht im Einklang mit seiner eigenen Rechtsprechung zu Flächennutzungsplänen und Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen stehe, und entschied, dass die Frage der Klagebefugnis, also wer Betroffener im Sinne von Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz ist, in allen Fällen, in denen es um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt geht, einheitlich zu beantworten sei. Jeder, auf den sich eine Entscheidung (wie z. B. ein Flächennutzungsplan oder eine Genehmigung) unmittelbar und tatsächlich auswirkt, ist nun grundsätzlich ein Betroffener. Eine Korrekturmöglichkeit bietet jedoch das Kriterium der „Auswirkungen von einiger Bedeutung“. Auswirkungen von einiger Bedeutung liegen nicht vor, wenn zwar Auswirkungen auf die Interessen des Klägers objektiv feststellbar sind, die Auswirkungen auf die beteiligte Person jedoch so gering sind, dass kein persönliches Interesse (im Sinne einer Betroffenheit) an der Entscheidung besteht. Bei dieser Prüfung werden die Faktoren Entfernung, Sichtbarkeit, räumliche Auswirkungen und Umweltauswirkungen (z. B. Geruch, Lärm, Licht, Schwingungen, Emissionen, Risiken) der durch die Entscheidung genehmigten Aktivität berücksichtigt. Art, Intensität und Häufigkeit der tatsächlichen Auswirkungen können ebenfalls von Bedeutung sein. Ob eine Person persönlich betroffen ist, wird nicht durch Rechtsnormen bestimmt. Wenn die Entscheidung und die Klagebegründung dies rechtfertigen, wird die Frage, ob die Voraussetzungen einer solchen Norm vorliegen, im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung geprüft. Letztlich ist es Sache des Verwaltungsgerichts, zu entscheiden, wer Betroffener ist. Der Kläger muss daher nicht nachweisen, dass er von der Entscheidung persönlich betroffen wird.
5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?
Sobald ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten ist, müssen Gesetzgeber, Verwaltungs- und Justizbehörden die neu geschaffene Rechtslage als rechtmäßig anerkennen und sie bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. Sie müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Bestimmungen des Vertrags unter Berücksichtigung ihrer verfassungsmäßigen Stellung im Staatsgefüge anzuwenden. Die Parteien können sich in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unmittelbar auf internationale Verträge berufen, wenn die betreffenden Rechte als allgemeinverbindlich gelten. Innerhalb der Niederlande geltende gesetzliche Vorschriften dürfen nicht angewandt werden, wenn eine solche Anwendung mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen in internationalen Verträgen nicht vereinbar ist (Artikel 94 der niederländischen Verfassung). Sie können sich auch auf das Unionsrecht berufen, wenn es unmittelbare Wirkung entfaltet. Parteien in Verfahren, die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zum Gegenstand haben, können sich auf Artikel 21 der Verfassung berufen. In den meisten Fällen wird dies jedoch nicht die erwünschte Wirkung haben, da es im Ermessen der Regierung liegt, wie die mit dieser Bestimmung bezweckten Ziele erreicht werden. Wenn die Bestimmungen internationaler Verträge allgemeinverbindlich sind, können sich die Parteien nach ihrer Bekanntgabe in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf sie berufen (Artikel 93 der niederländischen Verfassung). Dies trifft auf mehrere einschlägige Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Übereinkommens von Aarhus zu, die sowohl von den Niederlanden als auch von der Europäischen Union angenommen wurden.
1.2 Gerichtliche Zuständigkeit
1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.
Rechtsschutz wird in den Niederlanden in erster Linie durch die ordentlichen Gerichte gewährt, die sowohl für Zivilsachen (zwischen privaten Parteien) als auch für Strafsachen (Artikel 112 der niederländischen Verfassung und Artikel 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zuständig sind. Das Gerichtssystem ist dreistufig. Ein Fall wird zuerst vor dem Bezirksgericht (Rechtbank) verhandelt; ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, kann sie bei einem Berufungsgericht (Gerechtshof) Rechtsmittel einlegen. Das Berufungsgericht prüft den Sachverhalt erneut und entscheidet nach eigenem Ermessen. Danach kann eine Rechtssache normalerweise noch vom Obersten Gerichtshof (Hoge Raad) überprüft werden. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande prüft nur, ob das untergeordnete Gericht bei der Vorbereitung seiner Urteile das Recht richtig angewandt hat. Auf dieser Ebene wird der von der/den unteren Instanz(en) festgestellte Sachverhalt nicht mehr geprüft.
Für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Umweltangelegenheiten (ohne allgemeine Tragweite) sind in erster Instanz die Bezirksgerichte (Abteilung für Verwaltungsrecht) zuständig. Rechtsmittel können bei einem der obersten niederländischen Verwaltungsgerichte eingelegt werden. Bei Umweltentscheidungen ist dies der Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung) (Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State). Dieses Gericht ist auch für einige einschlägige Fälle (z. B. Flächennutzungspläne) als erst- und letztinstanzliches Gericht zuständig.
2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?
Die Niederlande sind in 11 Gerichtsbezirke mit jeweils einem eigenen Bezirksgericht aufgeteilt. Die Bezirksgerichte verfügen über drei Abteilungen: eine Abteilung für Zivilsachen, eine für Strafsachen und eine für Verwaltungssachen. Den 11 Bezirken der erstinstanzlichen Gerichte stehen vier Bezirke der Rechtsmittelgerichte für Zivil- und Strafsachen sowie für einige besondere Verwaltungssachen (z. B. Steuerrecht) gegenüber. In Straf- und Zivilsachen befassen sich die Richter des Rechtsmittelgerichts nur mit Fällen, in denen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt wurde. Es gibt kein spezielles Gericht für Umweltangelegenheiten. Das Gesetz bestimmt, welches Gericht zuständig ist; das sogenannte „Forum Shopping“ (Wahl des günstigsten Gerichtsstands) ist also weitgehend ausgeschlossen. Entscheidungen lokaler Gebietskörperschaften (Gemeinde, Provinz oder Wasserbehörde) werden beim Bezirksgericht des Bezirks verhandelt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, und Entscheidungen anderer Behörden werden beim Bezirksgericht des Bezirks, in dem der Beschwerdeführer lebt, verhandelt. Mit einigen Ausnahmen müssen verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die behördliche Entscheidungen in Umweltangelegenheiten zum Gegenstand haben (gerichtliche Überprüfung), von einem Betroffenen anhängig gemacht und zuerst vor einem der elf Bezirksgerichte (Abteilung Verwaltungssachen) verhandelt werden. Die Bezirksgerichte sind zwar für sämtliche Fälle zuständig, die Verwaltungsentscheidungen von Behörden betreffen, doch schließt diese Zuständigkeit nicht die Befugnis ein, über allgemeinverbindliche Vorschriften und Regelungen zu entscheiden. Gegen (Einzelfall-)Entscheidungen kann ein Betroffener vor dem Gericht klagen (Artikel 8:1 und 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts kann ein Betroffener beim Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung), dem obersten Verwaltungsgericht für Umweltentscheidungen, Berufung einlegen.
3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.
Normalerweise entscheidet ein Einzelrichter; allerdings kann das Gericht in einem komplizierten Fall oder in einem Verfahren, in dem es um grundsätzliche Fragen geht, beschließen, dass ein Gremium aus drei Richtern entscheidet. In Umweltangelegenheiten, die dem Verwaltungsrecht unterliegen, und in einer Reihe weiterer Bereiche muss die Berufung beim Staatsrat (Verwaltungssenat) (Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State) eingelegt werden. Der Staatsrat ist mit drei Richtern besetzt, obwohl in einfach gelagerten Fällen auch Einzelrichter entscheiden können. In anderen Bereichen sieht das niederländische Verwaltungsrecht besondere Rechtsmittelgerichte vor, wie etwa das Zentrale Berufungsgericht (Centrale Raad van Beroep) für Streitigkeiten, in denen es um Fragen des Beamten- oder Sozialversicherungsrechts geht, das Berufungsgericht für Berufungen gegen Steuerbescheide und das Berufungsgericht für Wirtschaftssachen (College van Beroep voor het Bedrijfsleven) für Streitigkeiten im Bereich des Sozial- und Wirtschaftsverwaltungsrechts und für Berufungssachen in Zusammenhang mit bestimmten Gesetzen wie dem Wettbewerbsgesetz. Die Verfahren vor diesen Gerichten werden durch die Bestimmungen der Kapitel 6, 7 und 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz geregelt und sind daher weitgehend identisch. An keinem der Gerichte ist es Laien gestattet, an der Urteilsfindung mitzuwirken.
In vielen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ist vor der gerichtlichen Überprüfung durch das Bezirksgericht ein Widerspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde durchzuführen. Ein solches Widerspruchsverfahren erfüllt zwei Funktionen: Einerseits bietet es (in den meisten Fällen) jedem Mitglied der Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu Entscheidungsentwürfen zu nehmen. Andererseits fungiert es als zwingendes Vorverfahren für den von einer Entscheidung Betroffenen, der Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben möchte. Was das Erfordernis der Durchführung eines der Klage vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens angeht, so hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-826/18 eine teilweise Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Aarhus festgestellt (ECLI:EU:C:2021:7).
Wenn eine Sache im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder vor einem Verwaltungsgericht verhandelt wird, kann der Widerspruchsführer/Kläger beim Gericht eine vorläufige oder einstweilige Maßnahme beantragen, sofern ausreichende Gründe und ein ausreichend dringendes Interesse vorliegen (Artikel 8:81 – 8:86 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Maßnahme statt, bedeutet das in den meisten Fällen, dass die angefochtene Entscheidung ausgesetzt wird.
In Verfahren, die Verwaltungsentscheidungen in Umweltangelegenheiten betreffen, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen wie die Stiftung für die Beratung von Verwaltungsgerichten in Umwelt- und Raumordnungsfragen (Stichting Advisering Bestuursrechtspraak – StAB) bestellt. Diese staatlich finanzierte Stiftung verfügt über besondere Expertise in Umweltangelegenheiten. Nach dem Gesetz muss die Stiftung auf Antrag eines Verwaltungsgerichts Gutachten in Umweltsachen erstellen. In Verwaltungsgerichtsverfahren können die Gerichte nur die Teile einer Verwaltungsentscheidung prüfen, die vom Kläger angefochten wurden. Die Gerichte haben jedoch die Befugnis, den Sachverhalt zu prüfen, indem sie Zeugen vernehmen, (schriftliche) Beweismittel anfordern oder Sachverständige bestellen, solange diese Prüfung die Streitigkeit betrifft, die von den Verfahrensparteien vor Gericht anhängig gemacht wurde. Hat der Kläger ausreichend Informationen vorgelegt und geben diese Informationen Anlass zu Zweifeln an dem Sachverhalt, auf den die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung gestützt hat, werden die Verwaltungsgerichte von dieser Befugnis Gebrauch machen. Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, müssen die Prozessparteien unaufgefordert Beweismittel vorlegen. Dies trifft auch auf Umweltstreitsachen vor Verwaltungsgerichten zu, obwohl die Verwaltungsbehörde natürlich stets verpflichtet ist, bei der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung die gebotene Sorgfalt walten zu lassen.
4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen hebt das zuständige Gericht die Entscheidung auf (oder erklärt sie für ungültig), wenn der Kläger schlüssig darlegt, dass die Entscheidung gegen das Gesetz verstößt. Es gibt nur sehr wenige Aspekte, die das Gericht von Amts wegen prüft. So hebt es eine Entscheidung auf, wenn die Behörde oder Person, die diese Entscheidung getroffen hat, nicht zuständig war, und erklärt einen Rechtsbehelf für unzulässig, wenn er die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Verwaltungsgericht kann verfügen, dass sein Urteil an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung oder des aufgehobenen Teils dieser Entscheidung treten soll (entweder, indem es feststellt, dass die Rechtsfolgen der aufgehobenen Entscheidung aufrechterhalten werden oder dass die Verwaltungsentscheidung durch das Urteil geändert wird). Die Ausübung dieser Befugnis ist nur dann gerechtfertigt, wenn hinreichend klar ist, welche Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach der Aufhebung zu treffen hat. In den letzten Jahren haben die Verwaltungsgerichte immer häufiger von dieser Eintrittsbefugnis Gebrauch gemacht. In der Regel werden Fälle, in denen die Entscheidung aufgehoben wird, jedoch an die Ausgangsbehörde zur erneuten Entscheidung verwiesen. Die Gerichte können Bürgern Schadensersatzansprüche gegen Behörden zusprechen, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage (aus unerlaubter Handlung) gibt, wenn vom Bürger ein entsprechender Antrag gestellt wurde und wenn festgestellt wurde, dass die angefochtene Entscheidung gegen geltendes Recht verstößt.
Die Bestimmungen, die die bei der Bearbeitung von Fällen einzuhaltenden Verfahrensschritte regeln, räumen dem Gericht in vielen Fällen einen gewissen Ermessensspielraum ein. Dies gilt jedenfalls, wenn es um die Anwendung des Ermessensspielraums des Gerichts bei der Sachverhaltsfeststellung geht (Sachverständigengutachten, schriftliche Zeugenaussage usw.). In allen Fällen muss eine förmliche öffentliche Verhandlung stattfinden und Beweismittel und Erklärungen müssen spätestens zehn Tage vor der förmlichen Verhandlung eingereicht werden. Nach der förmlichen Verhandlung und dem Abschluss des Verfahrens wird das Urteil innerhalb von 6 oder 12 Wochen verkündet.
1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).
Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich werden von den Verwaltungsbehörden der Kommunen, der Provinzen oder auf nationaler Ebene getroffen. In vielen Fällen sind die Verwaltungsbehörden der Kommunen für Entscheidungen zuständig (Annahme einer Flächennutzungsregelung, Erteilung einer Genehmigung). Spezifische Entscheidungen werden auf Provinzebene getroffen. Auch auf nationaler Ebene kann ein bestimmter Minister (siehe https://www.government.nl/) zuständig sein.
2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?
Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten werden sowohl durch die allgemeinen Bestimmungen über Verwaltungsverfahren des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (Algemene wet bestuursrecht) als auch durch einige spezifische Bestimmungen des Allgemeinen Raumordnungs- und Umweltgesetzes (Wet algemene bepalingen omgevingsrecht), des Umweltschutzgesetzes (Wet milieubeheer), des Raumordnungsgesetzes (Wet ruimtelijke ordening) und andere besondere Rechtsakte geregelt.
Gemäß Artikel 8:1 und 7:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) kann jeder Betroffene (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) gegen eine Entscheidung (Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz) einer Verwaltungsbehörde (Artikel 1:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz) Klage beim Verwaltungsgericht erheben; zuvor muss er jedoch bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, Widerspruch (bezwaarschrift) erheben. Am Ende dieses Widerspruchsverfahrens steht eine überprüfte/neue Entscheidung dieser Behörde. Nur diese Entscheidung kann vom Verwaltungsgericht gerichtlich überprüft werden.
Für eine Reihe wichtiger Entscheidungen, die sich auf Genehmigungen im Umweltbereich, wie etwa Umweltgenehmigungen (z. B. das Genehmigungssystem gemäß der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED)) und die Aufstellung von kommunalen Flächennutzungsplänen beziehen, sieht das Gesetz ein Verfahren vor, das die Beteiligung der Öffentlichkeit auf Grundlage eines Entscheidungsentwurfs der Behörde beinhaltet. Um gegen eine endgültige Entscheidung klagen zu können, muss man sich an diesem Vorbereitungsverfahren beteiligt haben (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dieses Erfordernis in seinem Urteil in der Rechtssache C-826/18[3] für teilweise unvereinbar mit dem Übereinkommen von Aarhus befunden. Wenn das Gesetz die Anwendbarkeit dieses Verfahrens vorsieht, wird ein Entscheidungsentwurf abgefasst und zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Der Entscheidungsentwurf und die Dokumente, auf denen dieser beruht, können von jedermann sechs Wochen eingesehen werden. Während dieser Zeit kann sich jeder an die zuständige Behörde wenden und sich zu dieser Entscheidung äußern. Die zuständige Behörde muss zu diesen Standpunkten Stellung nehmen, bevor sie die endgültige Entscheidung trifft und veröffentlicht. Eine solche abschließende Entscheidung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Umweltgenehmigung erfolgen. Dieses Verwaltungsverfahren wird in Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz (einheitliches öffentliches Vorbereitungsverfahren) (Algemene wet bestuursrecht) und in Abschnitt 3.3 Allgemeines Raumordnungs- und Umweltgesetz (Wet algemene bepalingen omgevingsrecht) geregelt. Das Verfahren ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen anzuwenden. Die Verwaltungsbehörde kann sich aber auch in anderen Fällen für die Anwendung dieses Verfahren entscheiden. Alle Entscheidungen, die unter Einhaltung dieses einheitlichen öffentlichen Vorbereitungsverfahrens ergangen sind, unterliegen der direkten Überprüfung durch ein Gericht. Die gerichtliche Überprüfung einer Umweltsache kann circa ein Jahr in Anspruch nehmen.
3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe, Zuständigkeit.
Neben dem Gerichtssystem, das aus Gerichten mit allgemeiner Zuständigkeit besteht, sieht das niederländische Justizsystem spezielle Gerichte für spezifische Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen vor, z. B. im Bereich von Flächennutzungsplänen oder Umweltgenehmigungen. Spezielle Umweltgerichte gibt es jedoch nicht. Verwaltungsgerichte sind für Klagen zuständig, die sich gegen behördliche Entscheidungen richten. Der Begriff „Entscheidung“ ist definiert als die schriftliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt darstellt (Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Fälle, in denen es um allgemeinverbindliche Vorschriften, Regelungen oder Handlungen staatlicher Behörden geht (Artikel 8:2, 8:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz), fallen jedoch nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der niederländischen Verwaltungsgerichte. Diese Fälle können vor den Bezirksgerichten (Abteilungen für Zivilrecht) auf der Rechtsgrundlage des Deliktrechts verhandelt werden. In diesen Verfahren finden die zivilrechtlichen Vorschriften über die Klagebefugnis Anwendung.
4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).
Die meisten Klagen gegen umweltverwaltungsrechtliche Entscheidungen der zuständigen Behörden werden bei den Bezirksgerichten anhängig gemacht, sofern kein anderes Verfahren (z. B. Rechtsmittel in erster und letzter Instanz beim Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung)) vorgesehen ist. Für Fälle, die Umweltgenehmigungen betreffen, ist in der Regel das Bezirksgericht und dann der Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung) zuständig. Fälle, die Flächennutzungspläne zum Gegenstand haben, werden direkt vor dem Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung) verhandelt. Beispielsweise: Ein Flächennutzungsplan wird auf Grundlage des einheitlichen öffentlichen Vorbereitungsverfahrens, das von der zuständigen Behörde bei der Vorbereitung der Entscheidung angewendet werden muss, beschlossen. Für die gerichtliche Überprüfung eines Flächennutzungsplans ist in erster und letzter Instanz der Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung) (Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State) zuständig. Die Erteilung oder Verweigerung einer Umweltgenehmigung, die nach der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (oder aus anderen Gründen gemäß Artikel 2.1 Absatz 1 Buchstabe e Allgemeines Raumordnungs- und Umweltgesetz) vorgeschrieben ist, erfolgt ebenfalls unter Anwendung des einheitlichen öffentlichen Vorbereitungsverfahrens nach Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz, unterliegt jedoch in erster Instanz der gerichtlichen Überprüfung durch das Bezirksgericht (eine wie auch immer geartete verwaltungsbehördliche Überprüfung der abschließenden Entscheidung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann ein Betroffener beim Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung) Berufung einlegen. Bei derartigen Fällen, in denen es um eine Umweltgenehmigung geht, billigen die Gerichte der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken in Bezug auf eine bestimmte Anlage zu. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in Verwaltungsverfahren kann der Kläger in allen Verfahren der gerichtlichen Überprüfung eine vorläufige oder einstweilige Maßnahme beantragen (Artikel 8:81–8:86 Allgemeines Verwaltungsgesetz).
5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.
Das niederländische Allgemeine Verwaltungsgesetz regelt die Verfahrensvorschriften sowohl für die gerichtliche Überprüfung selbst als auch für das Verwaltungsverfahren, das Voraussetzung für die Beantragung einer gerichtlichen Überprüfung ist. Außerdem sieht es die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Umweltfragen betreffen, vor (z. B. kein obligatorisches Widerspruchsverfahren, wenn die Entscheidung unter Einhaltung des einheitlichen öffentlichen Vorbereitungsverfahrens nach Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz ergangen ist; kein obligatorisches Widerspruchsverfahren, wenn die Entscheidung in einem Anhang zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz aufgeführt ist; gerichtliche Überprüfung in erster und letzter Instanz beim Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtsprechung), wenn die Entscheidung in einem Anhang zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz aufgeführt ist usw.). Außerdem sieht das Allgemeine Verwaltungsgesetz außerordentliche Verfahren vor. Im Widerspruchsverfahren und in allen verwaltungsrechtlichen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung kann der Widerspruchsführer bzw. der Kläger gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in Verwaltungsverfahren (Artikel 8:81–8:86) eine einstweilige oder vorläufige Maßnahme beantragen.
Das niederländische Verfahrensrecht enthält keine speziellen Vorschriften für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof. Daher machen die Bezirksgerichte und die obersten Verwaltungsgerichte von der Befugnis Gebrauch, ein Zwischenurteil (tussenuitspraak) nach Artikel 8:80a Allgemeines Verwaltungsgesetz zu erlassen. Diese Befugnis ist jedoch nicht speziell auf diese Art der Verwendung zugeschnitten.
6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?
Manche Verwaltungsgerichte, einschließlich des obersten Verwaltungsgerichts, bieten den Parteien in Umweltangelegenheiten die Möglichkeit, einen Mediator anzurufen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen und den Streit außergerichtlich beizulegen. Obwohl sich dieses Vorgehen in einer kleinen Zahl von Rechtssachen als sehr effizient erwiesen hat, haben sich die Verwaltungsgerichte für eine neue Verhandlungsart entschieden, die es dem Richter erlaubt, sich stark auf die Verfahrensgerechtigkeit zu konzentrieren und die Möglichkeit zu prüfen, den Fall auf andere Weise zu erledigen als durch bloße Aufhebung der Verwaltungsentscheidung.
7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?
Artikel 78a der niederländischen Verfassung (Grondwet) sieht vor, dass ein Nationaler Ombudsmann (Bürgerbeauftragter) eingesetzt werden muss. In den Niederlanden ist dem Nationalen Ombudsmann ein eigenes Gesetz gewidmet (Wet Nationale ombudsman). Darüber hinaus ist die Arbeit des Nationalen Ombudsmanns im niederländischen Allgemeinen Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) geregelt. Der Nationale Ombudsmann geht den Beschwerden nach, die von Bürgern bei ihm eingereicht werden. Er kann auch aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten. Es gibt keinen speziellen Ombudsmann für Umweltangelegenheiten. Der niederländische Ombudsmann kann auch das Verhalten der Regierung untersuchen, wenn er eine entsprechende Beschwerde erhalten hat. Der Ombudsmann hilft hauptsächlich einzelnen Bürgern, die Probleme mit dem Staat haben, und unterbreitet den Behörden Verbesserungsvorschläge. Falls erforderlich, reagiert er auf Probleme oder Beschwerden, indem er Ermittlungen einleitet. Laut Gesetz müssen alle Beteiligten bei diesen Ermittlungen kooperieren. Eine Beschwerde beim Nationalen Ombudsmann ist eine „Auffangoption“. Wenn man sich über eine Behörde beschweren möchte, ist der erste Schritt die Beschwerde bei der Behörde selbst. Der Nationale Ombudsmann kann sich nur dann mit einer Beschwerde befassen, wenn sie zuvor bei der Verwaltungsbehörde selbst eingelegt wurde und nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurde.
1.4 Wie kann man Klage erheben?
1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?
Grundprinzip des Verwaltungsverfahrens ist, dass sich ein Betroffener, d. h. eine Person, deren Interessen unmittelbar von der Entscheidung berührt werden (Artikel 1:2 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz), an dem Verfahren, das zu der Entscheidung führt, beteiligen kann. Dies gilt sowohl für das Verwaltungsverfahren, das für Einzelentscheidungen vorgesehen ist, als auch für die Fälle, in denen das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren nach Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz anwendbar ist (auch in Fällen, in denen jedermann gegenüber der Behörde eine Stellungnahme abgeben kann z. B. Artikel 3.12 Absatz 5 Allgemeines Raumordnungs- und Umweltgesetz (Wet algemene bepalingen omgevingsrecht).
Gemäß Artikel 1:2 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz ist ein Betroffener eine (natürliche oder juristische) Person, deren Interesse von der Entscheidung unmittelbar berührt werden. Nach Artikel 1:2 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz wird bei juristischen Personen versteht man unter „Interessen“ die allgemeinen (oder öffentlichen) und kollektiven Interessen, die sie gemäß ihrer Satzung (oder ihren Statuten) verfolgen und die durch ihre tatsächlichen Tätigkeiten unter Beweis gestellt werden.
Die Regel, nach der ein Betroffener das Recht hat, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung (Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz) einer Behörde einzulegen (Artikel 8:1 und 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz), gilt für alle verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren. Im Jahr 2005 wurde das Institut der Popularklage im niederländischen Verwaltungsverfahrensrecht abgeschafft. Diese allgemeine Regel zur Klagebefugnis gilt auch in den sektoralen Umweltvorschriften und somit auch in Fällen, in denen es um Entscheidungen geht, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf Grundlage des Unionsrechts erforderlich ist, und in Fällen, die Entscheidungen über Genehmigungen betreffen, die gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) für eine Anlage im Sinne dieser Richtlinie erforderlich sind. Obwohl sektorale Rechtsvorschriften im Umweltbereich häufig vorsehen, dass nicht nur der Betroffene, sondern jeder Bürger das Recht hat, sich zu einem Entscheidungsentwurf zu äußern, ist nur der Betroffene zur Klage vor einem Verwaltungsgericht befugt (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Auch Verwaltungsbehörden können (in ihren Interessen) Betroffene sein. Gemäß Artikel 1:2 Absätze 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz gelten die Interessen, die ihnen der Gesetzgeber anvertraut hat, als ihre Interessen. Die öffentlichen Aufgaben, die ihnen zugewiesen wurden, und ihre Befugnisse sind bei der Bewertung der ihnen anvertrauten Interessen von grundlegender Bedeutung. Gemäß Artikel 1:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz gilt der Nationale Ombudsmann nicht als eine solche Verwaltungsbehörde.
2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?
Der niederländische Gesetzgeber strebt eine einheitliche Regelung des Zugangs zu den Gerichten an. Die einzuhaltenden Verfahren und die Möglichkeiten, Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen, sind in den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (Algemene wet bestuursrecht) weitgehend klar geregelt. Obwohl einige sektorale Rechtsvorschriften zusätzliche Regelungen enthalten, sind die Vorschriften über Klagebefugnis, Rechtsbehelfe und Gerichtsgebühren zumeist einheitlich. In einigen Umweltfällen schreibt das Gesetz vor, dass der Antragsteller einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erstellen lassen muss, bevor die Behörde eine Entscheidung über einen Antrag (Kapitel 7 Umweltschutzgesetz) auf Erteilung einer Genehmigung oder eine andere Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf bei einem Verwaltungsgericht eingelegt werden kann, trifft. Jede behördliche Entscheidung über ein UVP-Screening, ein UVP-Scoping oder die Annahme eines UVP-Berichts kann vor Gericht angefochten werden, indem gegen die Entscheidung der Behörde, die Genehmigung oder Entscheidung zu erteilen oder zu verweigern, ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Es gibt keine speziellen Vorschriften über die Klagebefugnis, das zuständige Gericht, die Verhandlung, die Beweismittel oder den Umfang der Überprüfung durch das Gericht. Die UVP wird als wichtiges Instrument für die Vorbereitung bestimmter Entscheidungen gesehen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Sie garantiert den Betroffenen, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, ihrer Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung der Entscheidung nachzukommen. In den meisten Fällen wird der Entscheidungsentwurf zusammen mit dem UVP-Bericht veröffentlicht und jeder kann dazu Stellung nehmen, bevor die abschließende Entscheidung getroffen wird. Die Verwaltungsgerichte überprüfen sowohl die verfahrens- als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen, wenn dieser konkrete Teil der Entscheidung von der betroffenen Partei zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde (siehe Artikel 8:69 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz).
3) Ständige Vorschriften für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.).
Betroffener ist jeder, dessen Interessen unmittelbar von der Verwaltungsentscheidung berührt sind. Laut Rechtsprechung muss bei der den Rechtsbehelf einlegenden Person ein persönliches, objektiv feststellbares Interesse gegeben sein. Bei Verwaltungsbehörden versteht man unter Interessen die ihnen übertragenen Interessen. Bei juristischen Personen (Artikel 1:2 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz) versteht man unter Interessen die allgemeinen und kollektiven Interessen, die sie gemäß ihren Satzungen (Statuten) und aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeiten besonders vertreten. Dies gilt auch für ausländische NRO. Ein Beispiel für ein allgemeines Interesse könnte der Umweltschutz in einem bestimmten Gebiet sein. Eines der wichtigsten Kriterien bei der Prüfung des allgemeinen Interesses einer juristischen Person ist, ob sie nachweisen kann (z. B. durch den Nachweis von tatsächlichen Tätigkeiten, die auf den Schutz der Umwelt abzielen), dass sie das jeweilige allgemeine Interesse, das für den Fall relevant ist, im Rahmen ihrer Tätigkeiten wahrgenommen hat. Ob eine juristische Person (z. B. eine NRO) allgemeine Interessen des Umweltschutzes wahrnimmt, wird im konkreten Fall geprüft. Die Einlegung von Rechtsbehelfen oder die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten nicht als tatsächliche Tätigkeiten. Dieses Erfordernis entfällt jedoch, wenn ein kollektives Interesse wahrgenommen wird und die Mitglieder der Vereinigung Betroffene sind.
4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?
Die niederländische Verfassung (Artikel 1) verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Herkunftslands und/oder der Sprache. Im Allgemeinen verlangt das (Verfahrens-)Recht, dass dem Gericht alle Klagen, Rechtsmittel und sonstigen Schriftstücke in niederländischer Sprache vorgelegt werden. Das Urteil und andere Schriftstücke des Gerichts werden ebenfalls auf Niederländisch abgefasst. Eine Ausnahme gilt für die niederländische Provinz Friesland. Dort kann Friesisch vor Gericht verwendet werden (Wet gebruik Friese taal). Es besteht jedoch die Möglichkeit, Dokumente, die in einer anderen Sprache verfasst sind, übersetzen zu lassen. Ist ein Widerspruch oder ein Rechtsbehelf in einer Fremdsprache abgefasst und eine Übersetzung erforderlich, damit der Widerspruch oder der Rechtsbehelf ordnungsgemäß bearbeitet werden kann, hat die Person, die den Widerspruch oder den Rechtsbehelf einlegt, für eine Übersetzung zu sorgen und die Kosten zu tragen. Wenn jemand an einem Gerichtsverfahren teilnimmt, der der niederländischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, kann er seine Muttersprache nutzen und auf eigene Kosten einen Dolmetscher bereitstellen. Nur wenn das Gericht einen Dolmetscher bestellt, was in Umweltsachen im Allgemeinen nicht der Fall ist, werden die Kosten vom Gericht getragen (siehe Artikel 8:35 und 8:36 Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz).
1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.
1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder ‑würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?
Die Verwaltungsgerichte überprüfen sowohl die verfahrens- als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen, wenn dieser konkrete Teil der Entscheidung von der betroffenen Partei zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde (siehe Artikel 8:69 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Hat der Gesetzgeber der Behörde einen Ermessensspielraum bei der Bewertung der unterschiedlichen Interessen eingeräumt, die am Prozess der Beschlussfassung beteiligt sind, wird dieser Spielraum vom Gericht berücksichtigt, indem es eine Mindestprüfung vornimmt und alle Entscheidungen aufrecht erhält, die es nicht für unangemessen hält (Artikel 3:4 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Im Allgemeinen überprüfen die Gerichte die Verwaltungsentscheidung und stellen fest, ob die zuständige Behörde die Entscheidung zu Recht auf die Unterlagen, die technischen Erkenntnisse und Berechnungen stützen konnte, die herangezogen wurden. Es gibt bis auf die formellen Vorschriften, die für die Feststellung des Sachverhalts in dem der Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahren gelten, keine schriftlichen Beweisregeln (z. B. Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung). In Straf- und Zivilverfahren ist geregelt, wie Beweismittel vorzulegen sind und wer die Beweislast trägt. Im Zivilverfahren müssen die Parteien so schnell wie möglich Beweise zu ihren Aussagen vorlegen. In Umweltstrafverfahren muss der Staatsanwalt, dem die Strafverfolgung obliegt, alle Beweismittel vorlegen. In Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es einige Formvorschriften für das Vorlegen von Beweisen; wer die Beweislast trägt, ist jedoch nicht geregelt. Die Rechtsprechung bietet natürlich Faustregeln in Bezug auf wesentliche Beweisregeln. Beispielsweise: Wenn die angefochtene Entscheidung einen Bürger in seinen Rechten einschränkt oder sanktionierende Wirkung hat, liegt die Beweislast bei der Behörde. Eine weitere wichtige Faustregel ist: Wer hat die Verwaltungsentscheidung veranlasst? Wenn der verwaltungsbehördliche Entscheidungsprozess durch den Antrag eines betroffenen Bürgers eingeleitet wurde, liegt die erste Beweislast beim Antragsteller. Strategiepapiere und allgemein verbindliche Regeln können nicht unmittelbar von einem Verwaltungsgericht überprüft werden.
Das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz enthält jedoch formale Vorschriften für die Feststellung des Sachverhalts durch die Verwaltungsgerichte. So können die Gerichte schriftliche Beweise bei den Parteien anfordern und einen unabhängigen Sachverständigen wie die Stiftung für die Beratung von Verwaltungsgerichten in Umwelt- und Flächennutzungsfällen (Stichting Advisering Bestuursrechtspraak oder StAB) bestellen.
Zur Beweiserhebung ist anzumerken, dass das Gericht nach Artikel 6:22 Allgemeines Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) einen Mangel, der die Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt, außer Acht lassen kann. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 8:69a Allgemeines Verwaltungsgesetz von Bedeutung, wonach eine Verwaltungsentscheidung nicht vom Gericht aufgehoben wird, wenn die Entscheidung gegen eine Vorschrift verstößt, die nicht dem Schutz der Interessen der Partei, die sich auf sie beruft, dient. Im Umweltbereich wird jedoch davon ausgegangen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Natur und der Gesundheit dem Schutz der sauberen, gesunden und akzeptablen Lebensbedingungen der Bürger dienen, die in der Nähe wohnen oder Eigentum besitzen, dienen. Daher könnten sich auch Einzelpersonen auf solche Bestimmungen berufen.
2) Kann man neue Beweismittel einführen?
Die erstmalige Vorlage neuer Beweismittel vor Gericht (entweder im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren) ist zulässig, sofern nicht der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird. Auch wenn der Gesetzgeber sagt, dass die Verwaltungsgerichte nach der objektiven Wahrheit suchen sollen, und befugt sind, von sich aus (von Amts wegen) Beweis zu erheben, ähneln die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in vielerlei Hinsicht den zivilgerichtlichen Verfahren, in denen von den Parteien erwartet wird, dass sie den Beweis erbringen. Die Parteien können Sachverständigengutachten vorlegen, einen Sachverständigen als Zeugen laden und das Gericht bitten, einen Sachverständigen für die Durchführung einer Untersuchung zu bestellen (siehe Abschnitt 8.2.2 Allgemeines Verwaltungsrecht zum Ermittlungsverfahren). Das Gericht würdigt alle vorgelegten Beweismittel und entscheidet, welche Beweismittel der Wahrheit am ehesten entsprechen. Sachverständigengutachten sind für den Verwaltungsrichter nicht verbindlich, allerdings folgen Richter häufig dem Gutachten eines von ihnen bestellten Sachverständigen. Das Gutachten eines Sachverständigen ist auch in den Fällen nicht verbindlich, in denen ein Sachverständiger nicht vom Gericht bestellt wurde, sondern eine Partei das Gutachten vorlegt. Gerichte sind stets in der Lage, Qualität und Schlüssigkeit des Gutachtens zu beurteilen; außerdem prüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht gewahrt wurde.
3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.
In Verwaltungsgerichtsverfahren können die Gerichte nur die Teile einer Verwaltungsentscheidung prüfen, die vom Kläger angefochten wurden. Die Gerichte haben jedoch die Befugnis, den Sachverhalt zu prüfen, indem sie Zeugen vernehmen, (schriftliche) Beweismittel anfordern oder Sachverständige bestellen, solange diese Prüfung die Streitigkeit betrifft, die von den Verfahrensparteien vor Gericht anhängig gemacht wurde. Die Verwaltungsgerichte werden von diesen Befugnissen Gebrauch machen, wenn die Angaben des Klägers hinreichende Zweifel an den Tatsachen aufkommen lassen, auf die sich die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat. Nach ständiger Rechtssprechung müssen die Parteien der Rechtssache, die vor Gericht entschieden wird, unaufgefordert Beweismittel vorlegen. Dies gilt auch für Umweltstreitsachen vor Verwaltungsgerichten, obwohl die Verwaltungsbehörden natürlich stets verpflichtet sind, bei ihren Verwaltungsentscheidungen Sorgfalt walten zu lassen.
In Verfahren, die Verwaltungsentscheidungen in Umweltangelegenheiten betreffen, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellt, wie die Stiftung, die Verwaltungsgerichte in Umwelt- und Raumordnungsfällen berät (Stichting Advisering Bestuursrechtspraak – StAB). Diese staatlich finanzierte Stiftung verfügt über besondere Expertise in Umweltangelegenheiten. Nach dem Gesetz muss die Stiftung auf Antrag eines Verwaltungsgerichts Gutachten in Umweltsachen erstellen.
Es gibt kein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Umweltsachverständigen. Die Gerichte können einzelne Sachverständige hinzuziehen, die über Fachwissen zu bestimmten Aspekten eines bei ihnen anhängigen Rechtsstreits verfügen. Ihre Auswahl erfolgt anhand ihrer Veröffentlichungen zu diesem Thema.
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Das Gericht stellt den Sachverhalt selbst fest. Das gilt auch dann, wenn es einen Sachverständigen bestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Gericht in seiner Urteilsfindung auf ein sorgfältig erstelltes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen stützen wird, zumal die Meinung des Sachverständigen für das Gericht von großem Wert ist.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.
Die formalen Anforderungen an die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht sind in Artikel 8:47 Allgemeines Verwaltungsgesetz geregelt. Ein Verwaltungsgericht kann einen Sachverständigen mit der Durchführung einer Untersuchung beauftragen. In dem Auftrag ist anzugeben, welche Aufgabe zu erfüllen ist, und es ist eine Frist festzulegen, innerhalb derer der Sachverständige dem Gericht einen schriftlichen Untersuchungsbericht vorlegen muss. Die Absicht, einen Sachverständigen zu bestellen, ist den Parteien mitzuteilen, und das Gericht kann den Parteien Gelegenheit geben, ihre Wünsche hinsichtlich der Untersuchung innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist schriftlich zu äußern. Sowohl der Staatsrat (Abteilung Verwaltungsrechtssprechung)[4] als auch die (ordentliche) Gerichtsbarkeit[5] haben Verhaltenskodizes für Sachverständige eingeführt, die vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.
Das Allgemeine Verwaltungsgesetz enthält allgemeine Bestimmungen über die Erstellung von Gutachten, die Behörden im Rahmen ihrer Entscheidungen heranziehen können. Für das der Entscheidung vorausgehende Verwaltungsverfahren regelt Abschnitt 3.3 Allgemeines Verwaltungsgesetz die Hinzuziehung von Sachverständigen, die hier als „adviseurs“ (Berater) bezeichnet werden, durch die Behörden. Die Verwaltungsbehörde, für die ein Gutachten erstellt wird, muss dem Berater auf entsprechende Anfrage oder unaufgefordert die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen und ihm eine Frist setzen, sofern eine solche nicht bereits von Gesetzes wegen vorgesehen ist. In der Entscheidung der Behörde wird der Name der Berater angegeben. Die wichtigste Bestimmung ist Artikel 3:9 Allgemeines Verwaltungsgesetz, wonach sich die Verwaltungsbehörde, wenn eine Anordnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ergangen ist, vergewissern muss, dass das Gutachten mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde. Ist dies nicht der Fall, darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen. Dieses Grundprinzip gilt für alle Gutachten, die als Grundlage von Entscheidungen dienen (Artikel 3:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz).
Während des Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht können die Parteien einen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser ein Gutachten zu einem bestimmten Aspekt der Rechtssache erstellt, und das Gutachten dem Gericht vorlegen, um es zu überzeugen. Für die Parteien, die die Aufhebung einer Entscheidung durch ein Gericht anstreben, ist die Hinzuziehung von Sachverständigen nicht gesetzlich geregelt.
3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
Ernennt ein Gericht einen Sachverständigen, erhält dieser für die ihm übertragene Aufgabe eine bestimmte Vergütung. Diese Kosten werden nicht von den Parteien übernommen.
Artikel 8:36 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz sieht vor, dass die Partei, die einen Zeugen oder Sachverständigen hinzugezogen oder geladen hat, die dafür anfallenden Kosten zu erstatten hat. Dies gilt auch für die Partei, für die ein Gutachten erstellt wurde. Diesbezüglich sieht Artikel 1 Buchstabe b Verordnung über Prozesskosten (Besluit proceskosten bestuursrecht) vor, dass die Kosten für Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher, die von einer Partei oder einem Beteiligten hinzugezogen oder geladen werden, erstattet werden können. Dies gilt auch für die Kosten eines Sachverständigen, der für eine Partei ein Gutachten erstellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung an sich angemessen war und auch die konkreten Sachverständigenkosten angemessen sind. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Partei, die den Sachverständigen hinzugezogen hat, angesichts der Tatsachen und Umstände zum Zeitpunkt der Hinzuziehung des Sachverständigen davon ausgehen durfte, dass der Sachverständige einen sachdienlichen Beitrag zur Beantwortung einer für die Entscheidung des Rechtsstreits möglicherweise relevanten Frage durch das Gericht leisten würde.
1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht immer komplizierter wird, spielen Rechtsanwälte in Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten eine wichtige Rolle. Unterliegt die Behörde vor dem Verwaltungsgericht, kann ihr das Gericht die Rechtsberatungskosten der Gegenseite auferlegen. Der Betrag, der in diesem Zusammenhang zugesprochen werden kann, ist gedeckelt und liegt üblicherweise weit unter den tatsächlichen Kosten (Artikel 8:75 Allgemeines Verwaltungsgesetz). In Verwaltungsverfahren besteht keine Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Das gilt auch für alle Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Folglich ist die Hinzuziehung eines Anwalts in Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Entsprechend schreibt das Allgemeine Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) weder für die Einlegung von Rechtsmitteln noch für die Vertretung vor Gericht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vor. In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren gilt in vielen Fällen der Anwaltszwang. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Streitwert 25 000 EUR nicht übersteigt. Das gilt auch für Strafprozessverfahren. Alle Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer ( Orde van Advocaten). Auf ihrer Website kann man Rechtsanwälte anhand von Stichwörtern suchen (z. B. durch Eingabe eines Fachgebiets wie z. B. Umweltrecht (milieurecht)). Die Website der Regierung ist unter https://rechtwijzer.nl/ oder https://www.juridischloket.nl/ abrufbar.
1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?
Anwaltskanzleien können auf Anfrage unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren. Einige Kanzleien geben an, dies regelmäßig zu tun. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Anwaltskanzleien in relativ gewöhnlichen Fällen keinen kostenlosen Rechtsbeistand gewähren.
1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?
Es gibt einige Websites mit Informationen darüber, wie man Kontakt zu Anwaltskanzleien oder Rechtsanwälten aufnehmen kann, die unentgeltlichen Rechtsbeistand anbieten.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?
Erster Ansprechpartner für niederländische Bürger, die Hilfe in rechtlichen Fragen benötigen, ist die Online-Selbsthilfe. Informationen und Unterstützung findet man auf der Website „Rechtwijzer“ (Wegweiser zur Justiz). Diese Website enthält rechtliche Informationen, die für gängige Rechtsverfahren nützlich sind. Um unentgeltlichen Beistand zu erhalten, muss man sich mit einem Anwalt oder einer Anwaltskanzlei in Verbindung setzen, der bzw. die grundsätzlich bereit ist, unentgeltlich tätig zu werden.
2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.
Alle Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer ( Orde van Advocaten). Auf ihrer Website kann man Rechtsanwälte anhand von Stichwörtern suchen (z. B. durch Eingabe eines Fachgebiets wie z. B. Umweltrecht (milieurecht)). Außerdem bietet die Website Het Juridisch Loket eine Suchmaschine für Rechtsanwälte; ähnliche Informationen sind auf der Website verfügbar, die einen Wegweiser zur Justiz enthält.
Für Naturwissenschaftler und andere Nicht-Juristen gibt es weder Register noch allgemeine öffentliche Websites.
3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.
Es gibt viele Nichtregierungsorganisationen (NRO), die im Umweltbereich tätig sind; eine vollständige, überprüfte Liste dieser niederländischen NRO existiert jedoch nicht.
4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.
In manchen Fällen unterstützen Umweltorganisationen wie Greenpeace, der World Wide Fund for nature oder Friends of the Earth Netherlands (Milieudefensie) die (betroffene) Öffentlichkeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln.
1.7 Garantien für wirksame Verfahren
1.7.1 Prozessuale Fristen
1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.
Eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich, die einer Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht offensteht, muss innerhalb von 6 Wochen nach der förmlichen Zustellung der Entscheidung angefochten werden (Artikel 6:7 Allgemeines Verwaltungsgesetz), und zwar entweder durch Einlegung eines Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde (Widerspruchsverfahren) oder die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht. In den meisten Fällen ist es gestattet, ein Rechtsmittel pro forma einzulegen. Das bedeutet, dass eine zusätzliche Frist für die Einreichung der Begründung gesetzt wird.
2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans.
Wird gegen eine Entscheidung Widerspruch erhoben, muss die Verwaltungsbehörde innerhalb von sechs bzw. zwölf Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist über die erhobenen Einwände entscheiden (Artikel 7:10 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Die Frist von zwölf Wochen gilt nur, wenn ein externer beratender Prüfungsausschuss, der sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt, um Abgabe einer Stellungnahme zu dem/den erhobenen Widerspruch/Widersprüchen gebeten wird.
3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?
Wenn das in Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz niedergelegte einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren bei der Vorbereitung der Entscheidung im Umweltbereich durchgeführt wurde, muss direkt Klage erhoben werden, und zwar beim Bezirksgericht oder dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht. Wurde dieses Vorbereitungsverfahren nicht durchgeführt, ist vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren bei der Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, durchzuführen (Artikel 8:1 und 7:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz).
4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?
Das Allgemeine Verwaltungsgesetz regelt die Frist zwischen Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündigung. Diese Frist beträgt sechs Wochen und kann um weitere sechs Wochen verlängert werden. Eine verspätete Urteilsverkündung wird jedoch nicht sanktioniert. In der Regel benötigt ein Gericht neun bis zwölf Monate bis zur Urteilsverkündung.
5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.).
Es gibt keine Frist, innerhalb derer das Gericht einen Termin für eine Verhandlung anberaumen muss. Wenn der Termin anberaumt wurde, können die Parteien bis zu zehn Tage vor der Verhandlung neue Informationen oder eine neue Rechtsmittelbegründung vorlegen. Die Möglichkeit, neue Informationen oder Gründe vorzulegen, kann allerdings durch den Grundsatz des fairen Verfahrens beschränkt werden.
1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen
1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?
Ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Entscheidung entfaltet in den Niederlanden in der Regel keine aufschiebende Wirkung (siehe Artikel 6:16 Allgemeines Verwaltungsgesetz). In sektoralen oder spezifischen Rechtsvorschriften wird jedoch manchmal von diesem Grundsatz abgewichen. Bei den meisten Entscheidungen im Umweltbereich ist dies allerdings nicht der Fall.
2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?
Wurde bei der Verwaltungsbehörde Widerspruch erhoben, gewährt der Präsident des Bezirksgerichts, das für das Hauptsacheverfahren zuständig ist oder zuständig wäre, in den Fällen, in denen aufgrund der betroffenen Interessen Eile geboten ist, auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz. Sobald ein Widerspruch (pro forma) erhoben wird, können die Gerichte auf Antrag jeder betroffenen Partei, die den Widerspruch erhoben und glaubhaft gemacht hat, dass angesichts der berührten Interessen ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis besteht, vorläufigen Rechtsschutz gewähren (siehe Artikel 8: 81 Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz). Der vorläufige Rechtsschutz kann die Form beliebiger gerichtlich angeordneter Maßnahmen annehmen. In nahezu allen Fällen wird er aber darin bestehen, dass eine aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung angeordnet oder aufgehoben wird. Eine einstweilige Maßnahme eines Verwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann unter den oben genannten Voraussetzungen gestellt werden, jedoch nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, wie z. B. eines Widerspruchs- oder eines Gerichtsverfahrens.
4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?
Im Allgemeinen können verwaltungsrechtliche Entscheidungen sofort vollstreckt werden, unbeschadet eines Widerspruchs oder einer Klage. Die Vollstreckung einer Entscheidung, die später vom Gericht aufgehoben wird, kann jedoch eine Haftung begründen. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Entscheidungen nicht sofort vollstreckt werden, sondern abgewartet wird, dass ein Gerichtsurteil ergeht.
5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?
Obwohl es Beispiele für Entscheidungen gibt, die – auf der Grundlage sektorspezifischer Rechtsvorschriften – im Fall einer gerichtlichen Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung de jure ausgesetzt werden, ist dies in der Regel nicht der Fall, da Art. 6:16 Allgemeines Verwaltungsgesetz etwas anderes vorsieht und diese Bestimmung für die meisten Entscheidungen im Umweltbereich gilt.
6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?
Wurden beim Bezirksgericht ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt, gewährt der Präsident des Bezirksgerichts, das für das Hauptsacheverfahren zuständig ist oder zuständig wäre, in den Fällen, in denen aufgrund der berührten Interessen Eile geboten ist, auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz. Sobald ein Rechtsbehelf (pro forma) eingelegt wurde, können die Gerichte also auf Antrag jeder betroffenen Partei, die den Rechtsbehelf eingelegt hat und glaubhaft gemacht hat, dass angesichts der berührten Interessen ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis besteht, vorläufigen Rechtsschutz gewähren (siehe Artikel 8:81 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Der vorläufige Rechtsschutz kann in jeder gerichtlich angeordneten Maßnahme bestehen. In nahezu allen Fällen wird er aber darin bestehen, dass eine aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung angeordnet oder aufgehoben wird. Eine einstweilige Maßnahme eines Verwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
Wenn das Verwaltungsgericht eine aufschiebende Wirkung angeordnet hat, darf die Entscheidung nicht vollstreckt werden. Niemand darf von einer Genehmigung, die auf Grundlage einer solchen Entscheidung erteilt wurde, Gebrauch machen. Geschieht dies dennoch, kann ein Betroffener die Behörde um Durchsetzungsmaßnahmen ersuchen. Außerdem kann jeder, der geltend macht, dass die Handlungen als unerlaubte Handlung anzusehen sind, beim Bezirksgericht (Abteilung Zivilrecht) vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung
1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.
Verwaltungsverfahren wie das Vorbereitungsverfahren und das Widerspruchsverfahren sind kostenlos. Wenn das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, fallen jedoch Gebühren an. Die Gerichtsgebühr für erstinstanzliche Verfahren ist in Artikel 8:41 Allgemeines Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) geregelt. Die Gebühr wird generell nicht als sonderlich hoch angesehen. Sie hängt davon ab, wer das Verfahren einleitet, sowie von der Art des Falles und dem materiellen Recht, das auf den Fall Anwendung findet. In Artikel 8:41 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz sind die verschiedenen Gerichtsgebühren explizit aufgeführt. Diese Gebühr beläuft sich auf 48 EUR (Stand 2020), wenn eine natürliche Person gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die Sozialversicherung und ähnliche Rechtsvorschriften betrifft, ein Rechtsmittel einlegt oder vorläufigen Rechtsschutz begehrt (siehe Artikel 8:41 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz). In allen anderen Fällen beläuft sich die Gebühr für natürliche Personen auf 178 EUR und für juristische Personen auf 354 EUR (jeweils Stand 2020). Die Gebühren für Verfahren vor dem Berufungsgericht sind etwas höher und betragen gemäß Artikel 8:109 Allgemeines Verwaltungsgesetz 131 EUR, 265 EUR bzw. 532 EUR. Ist das Rechtsmittel erfolgreich, müssen die Kosten normalerweise von der Verwaltungsbehörde getragen werden (Artikel 8:75 und 8:114 Allgemeines Verwaltungsgesetz). In sehr seltenen Fällen, in denen das Rechtsmittelverfahren missbraucht wurde, kann das Gericht entscheiden, dass der Kläger die (festen) Kosten der Verwaltungsbehörde wie beispielsweise die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren übernehmen muss. Von dieser Möglichkeit machen die Gerichte jedoch praktisch nie Gebrauch.
2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?
Die Kosten von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten entsprechen den Gebühren für eine gerichtliche Überprüfung.
3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?
Die Gerichte können keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewähren. Im niederländischen Prozesskostenhilfesystem erhalten Personen mit begrenzten Mitteln Prozesskostenhilfe. Jeder, der professionelle Prozesskostenhilfe benötigt, aber nicht in der Lage ist, die Kosten (vollständig) zu tragen, hat das Recht, die Bestimmungen des Gesetzes über Prozesskostenhilfe (Wet op de Rechtsbijstand) in Anspruch zu nehmen. Die beim Ministerium für Justiz und Sicherheit angesiedelte, unabhängige „Zentralstelle für Prozesskostenhilfe“ (Raad voor Rechtsbijstand) ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und den Kosten des Prozesskostenhilfesystems und seiner tatsächlichen Umsetzung zuständig. Dazu gehört, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit von Rechtsexperten und der Nachfrage nach Prozesskostenhilfe herzustellen, sowie die Überwachung und Qualitätskontrolle der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen.
Im Allgemeinen kann das niederländische System der Prozesskostenhilfe als dreistufiges Modell beschrieben werden, da es drei Formen der Prozesskostenhilfe umfasst: die Prozesskostenhilfe in Form einer öffentlichen vorläufigen Vorleistung, einer öffentlichen Primär- und einer privaten Sekundärhilfe. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Zentralstelle für Prozesskostenhilfe oder auf der speziellen Seite für das System der Prozesskostenhilfe. Informationen zum System der Prozesskostenhilfe sind außerdem auf der Website der Justiz erhältlich.
Zum anderen gibt es die Juridisch Loketten, Rechtsberatungsstellen, die gemeinhin als „Front Offices“ der Prozesskostenhilfe fungieren. Rechtsfragen werden durch die Bereitstellung von Informationen und Beratung entweder online, telefonisch oder bei einer der 30 Rechtsberatungsstellen geklärt. Hilfesuchende können an einen privaten Rechtsanwalt oder Mediator verwiesen werden, der als sekundäre Anlaufstelle für Prozesskostenhilfe fungiert. Sie können sich aber auch direkt an einen bezuschussten Rechtsanwalt oder Mediator wenden. Eine dritte Option besteht darin, dass ein solcher Rechtsanwalt (oder Mediator) im Namen seines Mandanten einen Antrag bei der Zentralstelle für Prozesskostenhilfe stellt. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird eine Bescheinigung ausgestellt, die es dem betreffenden Anwalt ermöglicht aktiv zu werden. Rechtsanwälte und Mediatoren werden von der Zentralstelle für Prozesskostenhilfe dafür bezahlt, dass sie ihre Dienste Mandanten mit begrenzten Mitteln anbieten können. In der Regel erhalten sie ein Pauschalhonorar, dessen Höhe sich nach Art des zu bearbeitenden Falls richtet. Bei zeitaufwändigeren Fällen können jedoch Ausnahmen gemacht werden.
Das übliche Pauschalhonorar wird durch diejenigen, die diese Art der Rechtsberatung erbringen, als nicht ausreichend angesehen, um die tatsächlichen Verfahrenskosten zu decken. Darüber hinaus wurden die Vorschriften, die regeln, wer diese Art von Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann, im Laufe der Zeit verschärft; dies bedeutet, dass weniger Personen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?
Es gibt im Bereich des Umweltrechts keine Rechtsberatungsstellen, an die sich die allgemeine Öffentlichkeit wenden kann. Das System der Prozesskostenhilfe in den Niederlanden richtet sich in erster Linie an natürliche Personen. Juristische Personen haben häufig eine Rechtsschutzversicherung. In einigen Fällen organisieren NRO wie Greenpeace Protestaktionen gegen Entscheidungen von Behörden und bieten den Betroffenen Unterstützung bei der Einlegung von Rechtsbehelfen an bzw. legen selbst Rechtsbehelfe ein.
5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?
Das in den Niederlanden vorhandene System der Prozesskostenhilfe für natürliche Personen wurde bereits oben beschrieben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Solche Versicherungen werden jedoch nicht von staatlicher Seite angeboten.
6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?
Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden, findet in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Wird die strittige Entscheidung aufgehoben, muss die Behörde dem Kläger jedoch zumeist die Gerichtsgebühr erstatten. Außerdem muss ihm die Behörde in den meisten Fällen, in denen es zu einer Aufhebung der Entscheidung kommt, einen bestimmten Anteil der Prozesskosten zahlen (z. B. die Kosten für die Rechtsanwälte, die den Betroffenen vertreten). Dem Kläger werden die Kosten der Behörde nur dann auferlegt, wenn er die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eindeutig missbraucht hat. Dies ist praktisch nie der Fall. Die Kosten für Dritte werden zumeist nicht erstattet.
In Zivilsachen gilt das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt. In zivilgerichtlichen Verfahren sind die Kosten etwas höher. Die Gebühren für ein Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht sind gestaffelt (im Jahr 2020 lag die Gebühr in der Regel bei 304 EUR für eine natürliche Person und bei 656 EUR für eine juristische Person; bei einem höheren Streitwert kann die Gebühr auch darüber liegen). Liegt der Streitwert über 25 000 EUR oder über 100 000 EUR, erhöhen sich die Gebühren entsprechend. Unter bestimmten Umständen kann eine Person als bedürftig oder arm eingestuft werden. Es gilt das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt. Außer den Gerichtsgebühren fallen Kosten für den rechtlichen Beistand an. Diese Kosten hängen von dem Rechtsanwalt (und dessen Spezialisierung) ab, den der Kläger beauftragt. Wenn der Kläger oder Antragsteller als bedürftig oder arm eingestuft wird, kann er Prozesskostenhilfe beantragen, muss aber dennoch einen persönlichen Beitrag leisten.
7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?
Die Gerichte können keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewähren. Artikel 8:74 Allgemeines Verwaltungsgesetz (für Gerichtsgebühren) und Artikel 8:75 Allgemeines Verwaltungsgesetz (für sonstige Verfahrenskosten) bilden die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Befreiung von den Gerichtsgebühren seitens der Rechtsprechung ist sehr selten und verlangt – unter Bezugnahme auf das in Artikel 6 EMRK verankerte Recht auf Zugang zu Gerichten –, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er sich in einer so besonderen finanziellen Lage befindet, dass ihm die Übernahme der Kosten unmöglich ist (z. B. Einkommen von weniger als 90 % des sozialen Mindesteinkommens).
1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG
1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?
Alle niederländischen Rechtsvorschriften sind hier abrufbar (in niederländischer Sprache). Bestimmte Informationen zum niederländischen Gerichtssystem können zudem unter https://www.government.nl/ abgerufen werden. Beratung und Rechtsbeistand sind online erhältlich unter https://rechtwijzer.nl/ und https://www.juridischloket.nl/. Die letztgenannte Website bezieht sich auf die 30 über das gesamte Land verteilten Rechtsberatungsstellen, bei denen sich jeder rechtlich beraten lassen kann. Umweltinformationen können auf Grundlage des Gesetzes über die Informationsfreiheit (öffentlicher Zugang) (WOB, Wet openbaarheid van bestuur) angefordert werden, das spezifische Bestimmungen für Anfragen auf Auskunft in Umweltangelegenheiten enthält. Außerdem enthält Kapitel 19 Umweltschutzgesetz (Wet milieubeheer) Sonderregelungen für Umweltinformationen. Nähere Informationen über das niederländisches Umweltrecht und die niederländischen Umweltverfahren, einschließlich der Informationen über den Zugang zu den Gerichten, sind auf der Website des Wissenszentrums InfoMil erhältlich.
2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?
Die Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten sind im Allgemeinen Verwaltungsgesetz (Kapitel 6, 7 und 8) geregelt und gelten für sämtliche Verwaltungsentscheidungen. Sektorale Rechtsvorschriften wie das Umweltschutzgesetz, das Allgemeine Umweltgenehmigungsgesetz, das allgemeine Raumordnungs- und Umweltgesetz, das Raumordnungsgesetz, das Wassergesetz, das Naturschutzgesetz usw. können jedoch zusätzliche Bestimmungen enthalten. Informationen zu den wichtigsten zusätzlichen Bestimmungen wurden bereits in den vorstehenden Fragen ausgeführt.
3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung, IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?
Es gibt keine sektorspezifischen Vorschriften.
4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte müssen in ihren Entscheidungen bzw. Urteilen über die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs, zur Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens oder zur Einlegung eines Rechtsbehelfs aufklären. Dies ist in Artikel 3:45 Allgemeines Verwaltungsgesetz und Artikel 6:23 Allgemeines Verwaltungsgesetz festgelegt.
5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Für Gerichtsverfahren, in denen eine der Parteien nicht über ausreichende Kenntnisse der niederländischen Sprache verfügt, hat die Regierung ein Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher und vereidigten Übersetzer eingerichtet. In bestimmten Fällen (Straf- oder Einwanderungsrecht) können die Gerichte nur Dolmetscher und Übersetzer einsetzen, deren Namen in diesem Verzeichnis aufgeführt sind. In Zivilsachen ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. Über das Verzeichnis können Prozessparteien (z. B. Privatpersonen und Unternehmen) und Personen, die juristische Dienstleistungen erbringen (z. B. Rechtsanwälte), problemlos einen Dolmetscher oder Übersetzer finden, der die im Gesetz über vereidigte Dolmetscher und Übersetzer festgelegten Anforderungen an Integrität und Qualität erfüllt. Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher und vereidigten Übersetzer (nur auf Niederländisch) ist für jedermann zugänglich.
1.8 Besondere Verfahrensvorschriften
1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit).
Klagebefugnis und Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit der UVP sind nicht speziell geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes sowie spezifische (Umwelt-) Rechtsvorschriften, die in Ziffer 1.7.4 Unterpunkte 1 und 2 näher erläutert werden.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit).
UVP-Berichte werden im Zusammenhang mit anstehenden Umweltentscheidungen der Verwaltungsbehörden erstellt. Eine gerichtliche Überprüfung ist nur gegen die Umweltentscheidung möglich (Genehmigung, Planungsentscheidung) und nicht gegen Entscheidungen über das Screening und das Scoping, die von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bedingungen oder den Zeitrahmen. Die (Erstellung des) UVP-Berichts gilt als Vorbedingung für Entscheidungen mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Umwelt. In allen Fällen gilt das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren (Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz), in dem jedermann auf Grundlage eines Entscheidungsentwurfs und des UVP-Berichts Stellung nehmen kann. In einigen Fällen besteht die förmliche Verpflichtung, vor Erstellung des UVP-Berichts eine öffentliche Konsultation durchzuführen; es wird jedoch nicht festgelegt, welche Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb welcher Frist ihre Meinung äußern dürfen. Nachdem die Verwaltungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat, kann nur diese Entscheidung gerichtlich überprüft werden. Klagebefugt ist nur ein Betroffener (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz), wie dies bei den meisten verwaltungsrechtlichen Verfahren in den Niederlanden der Fall ist.
3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Für die meisten Umweltentscheidungen gilt der Grundsatz, dass jeder, der den Entscheidungsentwurf ablehnt und nach vernünftiger Einschätzung in der Lage und verfügbar ist, seinen Standpunkt darzulegen, dies zu tun hat, sobald die Verwaltungsbehörde im Rahmen des einheitlichen öffentlichen Vorbereitungsverfahrens (Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz) einen Entscheidungsentwurf zur Einsichtnahme ausgelegt hat. Es gilt eine Frist von sechs Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme. Sobald eine abschließende Entscheidung ergangen ist, ist innerhalb von sechs Wochen nach der förmlichen Veröffentlichung der Entscheidung eine gerichtliche Überprüfung beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Wer seine Ablehnung des Entscheidungsentwurfs hätte äußern können, dies aber nicht getan hat, ist nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels beim Bezirksgericht befugt. Auch ist ein Rechtsmittel gegen einen Teil einer Umweltentscheidung, den ein Gericht getrennt von anderen Teilen aufheben könnte, unzulässig, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren, das zu der abschließenden Entscheidung geführt hat, nicht zu diesem konkreten Teil der Entscheidung Stellung genommen hat.
4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?
Die abschließende Entscheidung kann von einer betroffenen Partei vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Wie oben ausgeführt, können sowohl natürliche als auch juristische Personen Betroffene im Sinne von Artikel 1:2 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz sein. Auch eine NRO kann gemäß Artikel 1:2 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz Betroffene sein. Gemäß Artikel 8:1 und 7:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) kann jeder Betroffene (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) gegen eine Entscheidung (Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz) einer Verwaltungsbehörde (Artikel 1:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz) Klage beim Verwaltungsgericht erheben; zuvor muss er jedoch bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, Widerspruch (Bezwaarschrift) erheben.
5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?
Diese Frage wurde bereits in Ziffer 1.3 Unterpunkte 2–5 beantwortet, da es zwischen den verschiedenen Arten von Verwaltungsgerichtsverfahren keinen Unterschied hinsichtlich der Klagebefugnis oder des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle gibt. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle wird vom Kläger bestimmt und kann sowohl die materielle als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen umfassen. Das Verwaltungsgericht kann die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und die Einhaltung der Fristen bei der Erhebung des Widerspruchs oder der Einlegung des Rechtsbehelfs von Amts wegen überprüfen.
6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Die niederländischen Verwaltungsgerichte sind zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen (siehe Artikel 8:1 und Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz) oder für Fälle, in denen eine Behörde im Hinblick auf eine beantragte Entscheidung untätig geblieben ist. In allen Fällen, in denen ein UVP-Bericht erforderlich ist, muss die anfechtbare Entscheidung eine solche Entscheidung sein, z. B. die Erteilung der beantragten Genehmigung oder die Annahme des Flächennutzungsplans. Bei tatsächlichen Handlungen oder Unterlassungen können die Betroffenen eine Vollstreckungsentscheidung beantragen oder müssen eine Klage vor einem Zivilgericht anhängig machen.
7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nach dem niederländischem Rechtssystem ist Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung, dass sich die betroffene Partei vor Anrufung des Verwaltungsgerichts an einem der zwei möglichen Verwaltungsverfahren beteiligt. Wird eine Entscheidung im Anschluss an das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren nach Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz vorbereitet, ist jede Partei verpflichtet, zu dem zur Einsichtnahme ausgelegten Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen (Artikel 3:15 Allgemeines Verwaltungsgesetz).
8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Sofern keine triftigen Gründe vorliegen, ist die Erhebung einer Klage durch den Betroffenen unzulässig, wenn sich dieser nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Wurde das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren nicht durchgeführt, muss der Betroffene Widerspruch erheben (Artikel 7:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz) und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Einwände gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vortragen, bevor er gegen die Entscheidung Rechtsbehelf einlegen kann. Dies bedeutet, dass jeder Betroffene das vorgeschriebene Überprüfungsverfahren durchführen muss, bevor er vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben kann. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Dokuments steht fest, dass diese Anforderung gegen die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus in der Europäischen Union verstößt, wie bereits in Ziffer 1.3 Unterpunkt 2 ausgeführt wurde.
9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Auf der Grundlage von Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bemühen sich die niederländischen Gerichte um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Parteien. Jede Partei soll angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Fall unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber der gegnerischen Seite nicht benachteiligen. Die Gerichte stellen sicher, dass die Verfahrensbeteiligten die dem Gericht vorliegenden Beweismittel kennen und die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äußern und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vom Gericht erwartet, dass es aktiv wird und gegebenenfalls das Ungleichgewicht zwischen dem Einzelnen und der Verwaltungsbehörde ausgleicht. Diese grundsätzliche Ausrichtung wirkt sich auch auf das Verwaltungsverfahrensrecht aus. Auch während der Entscheidungsfindung muss eine Person in der Lage sein, ihren Standpunkt ohne Weiteres zu verteidigen.
10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Obwohl die niederländischen Verwaltungsgerichte mehrere einschlägige Leitlinien umgesetzt haben, um Urteile fristgemäß verkünden zu können, und auch der Gesetzgeber mehrere Anweisungen erlassen hat, die die Verwaltungsgerichte beim Erreichen dieses Ziel unterstützen sollen, gibt es außer der in Artikel 8:66 Allgemeines Verwaltungsgesetz genannten Frist (sechs Wochen nach der Verhandlung) keinen allgemeinen rechtsverbindlichen Zeitrahmen für die Urteilsverkündung. In einigen speziellen Umweltfällen ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass das Urteil innerhalb von sechs Monaten zu verkünden ist; hält das Gericht diese Frist nicht ein, zieht das jedoch keine Sanktionen nach sich. Nach der Rechtsprechung kann jedoch Schadensersatz gewährt werden, wenn es unangemessen lang dauert (mehr als vier Jahre, wenn sowohl das Widerspruchsverfahren als auch das Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Berufungsgericht durchgeführt wurden), bis in einer Verwaltungsstreitigkeit ein Urteil ergeht.
11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Abgesehen von den oben erörterten allgemeinen Bestimmungen gibt es keine Sonderregelungen.
1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
1) Länderspezifische IED-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
Was den Zugang zu den Gerichten anbelangt, gibt es in den Niederlanden keine länderspezifischen IVU-Vorschriften. Allerdings ist im Rahmen der auf dieser Richtlinie basierenden Genehmigungen stets das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren durchzuführen (Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz) und jedermann erhält das Recht, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern. Vor der Anfechtung der abschließenden Entscheidung vor einem Gericht muss also kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
2) Ständige Vorschriften: In welchen Stadien können Entscheidungen (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger) angefochten werden? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?
Gemäß Artikel 8:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz ist jeder Betroffene (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt. Wer als Betroffener gilt, wurde in Ziffer 1.4 bereits ausführlich beschrieben.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit).
Nur die abschließende Entscheidung (Erteilung oder Versagung der Genehmigung) kann gerichtlich angefochten werden.
4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit).
Nur die abschließende Entscheidung (Erteilung oder Versagung der Genehmigung) kann gerichtlich angefochten werden.
5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Für die Erteilung einer Genehmigung für eine IE-Anlage ist das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren durchzuführen. Jeder kann zu einem Entscheidungsentwurf Stellung nehmen. Das bedeutet, dass der Entscheidungsentwurf sechs Wochen lang zur Einsichtnahme ausgelegt wird und dass während dieser Zeit gegen den Entscheidungsentwurf Einwände erhoben werden können. Nachdem eine abschließende Entscheidung ergangen ist und förmlich veröffentlicht wurde, kann ein Betroffener (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) innerhalb von sechs Wochen nach der förmlichen Veröffentlichung Klage vor dem Verwaltungsgericht (Bezirksgericht) erheben.
6) Kann die Öffentlichkeit die endgültige Genehmigung anfechten?
Die Öffentlichkeit kann die endgültige Genehmigung anfechten. Nach Artikel 8:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz sind in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur die Betroffenen (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) klagebefugt und Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz sieht vor, dass nur, wer sich an den Verfahren beteiligt hat, Rechtsbehelfe einlegen kann. Wer als Betroffener gilt, wurde bereits oben in Ziffer 1.4 ausgeführt. Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz teilweise gegen das Übereinkommen von Aarhus verstößt.
7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Die Verwaltungsgerichte sind sowohl für die Prüfung der materiellen als auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen zuständig. Die Gerichte können den Sachverhalt von Amts wegen feststellen und müssen darüber hinaus prüfen, ob die Verwaltungsbehörde für die Entscheidung zuständig war, ob der Kläger klagebefugt ist und ob das Gericht zuständig ist. Sonstige Rechtsfragen werden vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft. Man kann ein Verwaltungsgericht anrufen, wenn man eine Entscheidung anfechten (Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz) bzw. gegen die Untätigkeit, d. h. die Unterlassung einer Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde, vorgehen möchte. Außerdem kann ein Betroffener im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Für die Prüfung von faktischen Handlungen und Unterlassungen sind die Verwaltungsgerichte jedoch nicht zuständig; dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.
8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?
Entscheidungen können innerhalb von sechs Wochen nach der förmlichen Veröffentlichung der Entscheidung gerichtlich angefochten werden (siehe oben).
9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
In vielen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die Entscheidungen von Behörden zum Gegenstand haben, muss der Betroffene vor Erhebung einer Klage zwingend Widerspruch gegen die Entscheidung erheben (Artikel 7:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Wurde beim Erlass der Entscheidung jedoch das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren durchgeführt, was bei einer nach der IE-Richtlinie erforderlichen Genehmigung der Fall ist, entfällt dieses Erfordernis, und die betroffene Partei kann innerhalb von sechs Wochen nach der förmlichen Veröffentlichung der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Siehe oben.
10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz sieht vor, dass ein Betroffener, der ohne triftigen Grund nicht an früheren Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen kann. Siehe oben.
11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Die Regelungen, die für Entscheidungen über die Anwendung der IED-Richtlinie gelten, unterscheiden sich nicht von denen, die in verwaltungsrechtlichen Verfahren Anwendung finden. In Verfahren vor den niederländischen Gerichten wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Parteien geachtet. In Verwaltungsstreitigkeiten kann dies bedeuten, dass die Gerichte gegenüber den „schwächeren“ Parteien einen eher proaktiven Ansatz verfolgen und daher aufgrund der komplexen fachlichen Fragen, die sich im Rahmen von umweltrechtlichen Verfahren häufig stellen, eher dazu tendieren, Sachverständigengutachten einzuholen.
12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Was im Zusammenhang mit der IED- und der UVP-Richtlinie unter „fristgemäß“ zu verstehen ist, ist nicht speziell geregelt, da das Allgemeine Verwaltungsgesetz hinreichende Bestimmungen darüber enthält, wann eine Entscheidungsfindung oder ein Gerichtsverfahren rechtzeitig ist.
13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Sondervorschriften, die den vorläufigen Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der IE- und der UVP-Richtlinie regeln, gibt es nicht, da das Allgemeine Verwaltungsgesetz die Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes regelt. Siehe hierzu Ziffer 1.7.2 Unterpunkt 2.
14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?
Die Verwaltungsbehörden stellen Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung, wenn sie eine Mitteilung veröffentlichen, dass eine (Umwelt)-Entscheidung ergangen ist (siehe https://www.overheid.nl/ oder overuwbuurt.overheid.nl). Die Gerichte stellen (online) strukturierte und zugängliche Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung. Darüber hinaus bieten staatliche Websites interessierten Bürgern Informationen zur Prozesskostenhilfe. Weitere Einzelheiten siehe Ziffer 1.7.4 Unterpunkt 2.
1.8.3 Umwelthaftung[6]
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13
1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?
In den Niederlanden wird die Umwelthaftungsrichtlinie in Titel 17.2 des Umweltschutzgesetzes umgesetzt. Der Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes ist ähnlich ausgestaltet wie der der Richtlinie: Verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden, die durch eine der in Anhang III der Richtlinie genannten Tätigkeiten verursacht werden (hauptsächlich Anlagen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und verschuldensabhängige Haftung für andere Tätigkeiten.
Eine gerichtliche Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht ist möglich, wenn die Anwendung von Titel 17.2 des Umweltschutzgesetzes (Wet milieubeheer) zu einer (Einzelfall-)Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 1:3 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz führt. Für solche Entscheidungen gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten. Dies bedeutet, dass natürliche Personen, juristische Personen, Verwaltungsbehörden und/oder NRO, die als Betroffene im Sinne von Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz gelten, in einem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen eine solche Entscheidung klagebefugt sind. Darüber hinaus können die in Artikel 17.2 Absatz 3 Umweltschutzgesetz genannten Verwaltungsbehörden eine Entscheidung über eine Umweltsanierung beantragen. Eine (Einzelfall-)Entscheidung kann sein: eine Entscheidung über den Antrag einer dritten Partei (betroffenen Partei) auf Ergreifen von Verhütungs- oder Sanierungsmaßnahmen (Artikel 17.15 Absatz 1 Umweltschutzgesetz), eine Entscheidung zur Ergreifung von Verhütungsmaßnahmen im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Umweltschadens (Artikel 17.12 Absatz 4 Umweltschutzgesetz), eine Entscheidung, durch die eine Person verpflichtet wird, alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Schaden bereits eingetreten ist (Artikel 17.13 Absatz 5 Umweltschutzgesetz), eine Entscheidung der zuständigen Behörde, alle Verhütungsmaßnahmen oder alle durchführbaren Maßnahmen selbst zu ergreifen, wenn der Schaden bereits eingetreten ist (Artikel 17.10 und 17.14 Absatz 2 Umweltschutzgesetz), eine Entscheidung darüber, ob den vom Verursacher der Schäden vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen zugestimmt wird oder nicht (Artikel 17.14 Absatz 3 Umweltschutzgesetz), die Entscheidung, welche Umweltschäden vorrangig behoben werden (Artikel 17.14 Absatz 4 Umweltschutzgesetz), und eine Entscheidung darüber, ob die zuständige Behörde vom Verursacher die Erstattung der ihr entstandene Kosten verlangen kann (Artikel 17.16 Umweltschutzgesetz).
2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?
Es gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes über den Zugang zu Gerichten. Das Umweltschutzgesetz enthält keine zusätzlichen Sonderbestimmungen. Dies bedeutet, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sechs Wochen nach der offiziellen Veröffentlichung einer Entscheidung beträgt.
Die Kostenerstattung ist wie folgt geregelt: Der Anspruch auf Erstattung der Kosten erlischt fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Verhütungs- oder Sanierungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde oder im Namen der zuständigen Behörde vollständig abgeschlossen wurden (Artikel 17.17 Umweltschutzgesetz). Kann der Verursacher erst nach Abschluss der Maßnahmen ermittelt werden, beginnt der Fünfjahreszeitraum ab dem Zeitpunkt seiner Ermittlung. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt weiterhin sechs Wochen.
3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?
Für Bemerkungen, die der Aufforderung auf Tätigwerden beigefügt sind, gelten keine besonderen Anforderungen. Grundsätzlich ist eine Aufforderung oder ein Antrag auf Erlass einer Entscheidung vom Betroffenen zu stellen (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) und muss hinreichend klar und konkret sein, um als Aufforderung betrachtet werden zu können. Außerdem muss der Antragsteller der Aufforderung bzw. dem Antrag alle Tatsachen und Umstände beifügen, die ihm zumutbarerweise zugänglich sind (Artikel 4:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe der betroffenen Partei, der zuständigen Behörde alle Hinweise für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es ist dann Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind.
4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?
Es gibt keine besonderen „Plausibilitätsanforderungen". Außerdem muss der Antragsteller der Aufforderung bzw. dem Antrag alle Tatsachen und Umstände beifügen, die ihm zumutbarerweise zugänglich sind (Artikel 4:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe der betroffenen Partei, der zuständigen Behörde alle Hinweise für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es ist dann Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind.
5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?
Für die Veröffentlichung der Entscheidung durch die zuständige Behörde gelten keine besonderen Fristen. Wenn bei einer Verwaltungsbehörde eine (Einzelfall-)Entscheidung beantragt wurde, ist diese von Gesetzes wegen verpflichtet, diese entweder innerhalb der Frist, die spezialgesetzlich geregelt ist, oder – wenn eine solche Frist nicht festgelegt ist – innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen. Gemäß Artikel 4:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz beträgt diese Frist acht Wochen. Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, dass das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren nach Abschnitt 3.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz auf eine Entscheidung nach Titel 17.2 Umweltschutzgesetz Anwendung findet. In diesem Fall wird ein Entscheidungsentwurf aufgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Der Entscheidungsentwurf und die Dokumente, auf denen er beruht, sind für die Dauer von sechs Wochen öffentlich einsehbar. Während dieser Zeit kann sich jeder an die zuständige Behörde wenden und sich zu diesem Entwurf äußern. Die zuständige Behörde muss zu diesen Standpunkten Stellung nehmen, bevor sie die endgültige Entscheidung trifft und veröffentlicht. Eine solche endgültige Entscheidung muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung getroffen werden.
6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?
Ja, das tut er. Siehe oben. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden kann eine betroffene Partei eine Entscheidung über vorbeugende Maßnahmen beantragen.
7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?
Artikel 17.9 Umweltschutzgesetz regelt, welche Behörden zuständig sind. Wenn der Schaden durch eine (industrielle) Anlage verursacht wurde, ist die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde zuständig. Tritt der Schaden jedoch überwiegend in Wasseranlagen ein, ist die für die betreffende Wasseranlage zuständige Behörde zuständig. Tritt der Schaden außerhalb einer (industriellen) Anlage ein, richtet sich die Zuständigkeit danach, ob der Schaden überwiegend den Boden, Gewässer, natürliche Lebensräume oder geschützte Arten betrifft (siehe Artikel 17.9 Absatz 3 Umweltschutzgesetz). Sind im Falle eines Umweltschadens oder eines unmittelbar drohenden Umweltschadens mehrere Behörden zuständig oder wurden einer anderen Verwaltungsbehörde durch dieses oder ein anderes Gesetz Befugnisse übertragen, müssen die Verwaltungsbehörden zeitnah Rücksprache halten, um die zu treffenden Entscheidungen und die zu ergreifenden Maßnahmen bestmöglich zu koordinieren. Dieses Abstimmungsgebot ist in Artikel 17 Absatz 5 Umweltschutzgesetz niedergelegt.
8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?
Die Norm zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie sieht keine besonderen Anforderungen vor. Daher kommen die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes zur Anwendung, wonach vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren (entweder ein Widerspruchsverfahren oder das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren) durchgeführt werden muss (Artikel 8:1 und 7:1 Allgemeines Verwaltungsgesetz).
1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren
1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?
Für Verwaltungsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug gibt es keine Sonderregelungen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes.
In bestimmten Fällen wird die Regierung eines anderen Landes jedoch informiert, wenn Entscheidungen, Pläne oder Programme der niederländischen Behörden Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten (Abschnitt 7.11 Umweltschutzgesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung) oder wenn eine Anlage so betrieben wird, dass Umweltschäden außerhalb des niederländischen Staatsgebiets auftreten oder auftreten können (Artikel 17.13 Umweltschutzgesetz).
2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?
Für Verwaltungsstreitigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung gibt es keine Sonderregelungen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes über die Klagebefugnis in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren (z. B. muss der Beschwerdeführer Betroffener sein (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) und am Vorbereitungsverfahren teilgenommen haben (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz)). Siehe ausführlichere Erläuterungen in Ziffer 1.4 und 1.8.1 Unterpunkte 7 und 8.
3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, pro bono)?
Die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen eines betroffenen Landes an Entscheidungsverfahren, an verwaltungsbehördlichen Überprüfungs- oder Gerichtsverfahren ist im niederländischen Verwaltungsrecht nicht speziell geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Klagebefugnis in Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren, die in Artikel 1:2 und Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz niedergelegt sind. Siehe ausführlichere Erläuterungen in Ziffer 1.4 und 1.8.1 Unterpunkte 7 und 8. Allgemeines Verwaltungsgesetz. Nach unserem Kenntnisstand gibt es für Personen aus einem betroffenen Land auch keine Sonderregelungen in Bezug auf Prozesskostenhilfe und/oder Pro-bono-Unterstützung.
4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, pro bono)?
Die Beteiligung von Einzelpersonen aus einem betroffenen Land an Entscheidungsverfahren, an verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren oder an Verwaltungsgerichtsverfahren ist im niederländischen Verwaltungsrecht nicht speziell geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Klagebefugnis in Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren, die in Artikel 1:2 und Artikel 6:13 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes niedergelegt sind. Siehe ausführlichere Erläuterungen in den Ziffern 1.4 und 1.8.1 Unterpunkte 7 und 8. Nach unserem Kenntnisstand gibt es für Personen aus einem betroffenen Land auch keine Sonderregelungen in Bezug auf Prozesskostenhilfe und/oder Pro-bono-Unterstützung. Siehe oben.
5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?
Inwieweit Einzelpersonen aus einem betroffenen Land einen Auskunftsanspruch geltend machen können, ist im niederländischen Verwaltungsrecht nicht speziell geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bereitstellung von Informationen (Pflichten zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Plänen) im Allgemeinen Verwaltungsgesetz und gegebenenfalls im Gesetz zur Informationsfreiheit (öffentlicher Zugang) (WOB, Wet openbaarheid van bestuur). Darüber hinaus müssen Entscheidungen, die die zuständigen Behörden zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie treffen, der Öffentlichkeit gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes bekannt gegeben werden. Die zuständige Behörde kann die Partei, die den Schaden verursacht hat, zur Bereitstellung (zusätzlicher) Informationen verpflichten. Für Fälle, in denen ein Schaden durch ein außergewöhnliches Ereignis innerhalb einer Anlage herbeigeführt wird, sieht Titel 17.1 Umweltschutzgesetz zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor.
6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zur Justiz?
Für Verwaltungsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug gibt es keine Sonderregelungen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes. Kommt das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren zur Anwendung, hat die Öffentlichkeit in der Regel sechs Wochen Zeit, um zu einem Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen. Gegen die abschließende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von sechs Wochen einen Rechtsbehelf einlegen.
7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?
In Verwaltungsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug oder für ausländische und nicht-ausländische Antragsteller/Kläger gibt es keine Sonderregelungen. Siehe oben. Dies bedeutet, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder das Urteil Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten muss.
8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
In Verwaltungsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug oder für ausländische und nicht-ausländische Antragsteller/Kläger gibt es keine Sonderregelungen. Für Gerichtsverfahren, in denen eine der Parteien nicht über ausreichende Kenntnisse der niederländischen Sprache verfügt, hat die Regierung ein Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher und vereidigten Übersetzer eingerichtet. In bestimmten Fällen (Straf- oder Einwanderungsrecht) können die Gerichte nur Dolmetscher und Übersetzer einsetzen, deren Namen in diesem Verzeichnis aufgeführt sind. In Zivilsachen ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. Über das Verzeichnis können Prozessparteien (z. B. Privatpersonen und Unternehmen) und Personen, die juristische Dienstleistungen erbringen (z. B. Rechtsanwälte), problemlos einen Dolmetscher oder Übersetzer finden, der die im Gesetz über vereidigte Dolmetscher und Übersetzer festgelegten Anforderungen an Integrität und Qualität erfüllt. Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher und vereidigten Übersetzer (nur auf Niederländisch) ist für jedermann zugänglich. In den meisten Umweltverfahren trägt der Beschwerdeführer jedoch die Kosten für die Übersetzung oder Verdolmetschung. Siehe ausführlichere Erläuterungen in Ziffer 1.4 Unterpunkt 5.
9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?
Es gibt keine sonstigen einschlägigen Vorschriften.
[1] Die gesamte niederländische Gesetzgebung kann hier abgerufen werden (Suche nach niederländischer Gesetzgebung).
[2] Viele einschlägige Urteile werden hier veröffentlicht (Suche nach niederländischer Rechtsprechung).
[3] Urteil des EuGH vom 14. Januar 2021, ECLI:EU:C:2021:7. Vgl. ABRvS vom 14. April 2021, ECLI:NL:RVS:2021:786, und ABRvS vom 4. Mai 2021, ECLI:NL:RVS:2021:953.
[4] Geänderter Verhaltenskodex für Justizexperten der Abteilung Verwaltungsrechtssprechung.
[5] Suche nach „Gedragscode deskundigen“ auf der Internetseite der niederländischen Justiz.
[6] Siehe auch Rechtssache C-529/15.
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