Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Polen

Inhalt bereitgestellt von
Polen
Es gibt keine amtliche Übersetzung der Sprachfassung, die Sie ansehen.
Zur maschinellen Übersetzung dieses Inhalts. Sie dient lediglich zur Orientierung. Der Urheber dieser Seite übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Qualität dieses maschinell übersetzten Texts.

Schweigen der Verwaltungsbehörden

Erlässt die Behörde nicht fristgemäß eine Entscheidung oder versäumt sie es, die Parteien über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten (Untätigkeit der Behörde), können die Verfahrensbeteiligten bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde ein Erinnerungsschreiben (ponaglenie) einreichen. Das Erinnerungsschreiben ist über die Behörde einzureichen, die untätig geblieben ist (Artikel 37 der Verwaltungsprozessordnung). Bleibt die Erinnerung erfolglos, kann die Partei eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen (Artikel 3 Absatz 2 Nummer 8 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Das Erinnerungsschreiben und die anschließende Beschwerde vor Gericht können auch dann eingereicht werden, wenn das Verfahren zu lange dauert (przewlekłość postępowania), d. h. wenn die Fristverlängerung durch die Behörde ungerechtfertigt erscheint. Die zweitinstanzliche Behörde und hiernach das Verwaltungsgericht weisen die erstinstanzliche Behörde an, den Fall zum Abschluss zu bringen (eine Entscheidung zu erlassen).

Sanktionen gegen die öffentliche Verwaltung bei Nichtgewährung eines effektiven Zugangs zu Gerichten

Es gibt kein Verfahren für die Verhängung solcher Sanktionen.

Sanktionen für Fälle, in denen die Verwaltung einem Urteil nicht nachkommt (Quasi-Missachtung des Gerichts)

Die Möglichkeit, solche Sanktionen einzusetzen, hängt vom Inhalt und der Art des Urteils ab.

Stellt das Gericht Untätigkeit der Behörde oder ein übermäßig langes Verfahren fest, kann es gegen die Verwaltungsbehörde eine Geldbuße von bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen Monatsgehalts des Vorjahres verhängen. Darüber hinaus kann das Gericht dem Beschwerdeführer von der Behörde einen Geldbetrag bis zur Hälfte des vorgenannten Betrags zusprechen (Artikel 154 der Verwaltungsgerichtsordnung).

In bestimmten Fällen kann das Gericht in seinem Urteil die Behörde verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu erlassen, und darin angeben, wie der Fall gelöst werden soll. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Gericht die Entscheidung innerhalb von sieben Tagen nach deren Erlass mit. Wird das Gericht nicht benachrichtigt, kann es beschließen, gegen die Behörde eine Geldbuße von bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen Monatsgehalts des vorangegangenen Jahres zu verhängen. Darüber hinaus kann das Gericht dem Beschwerdeführer von der Behörde einen Geldbetrag bis zur Hälfte des vorgenannten Betrags zusprechen (Artikel 145a der Verwaltungsgerichtsordnung).

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.