Access to justice in environmental matters

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Last update: 03/08/2021

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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO – Nichtregierungsorganisationen) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Das slowakische Rechtssystem gehört zum kontinentalen (zivilrechtlichen) Rechtssystem und basiert als solches auf vom Parlament verabschiedeten, kodifizierten Gesetzen. Das Parlament ist höchstes Gesetzgebungsorgan. Die Gerichte sind verpflichtet, im Einklang mit der Verfassung, den Gesetzen, den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften sowie den internationalen Verträgen zu entscheiden und EU-Recht anzuwenden. Gerichtliche Entscheidungen der obersten Gerichte (Verfassungsgericht, Oberstes Gericht) sind für die Rechtsauslegung von großer Bedeutung, auch wenn es sich dabei nicht um formell bindende Präzedenzfälle wie im Rechtssystem des Common Law handelt. Da die untergeordneten Gerichte stets davon ausgehen müssen, dass ein Fall im Rechtsmittelverfahren dem Obersten Gericht oder dem Verfassungsgericht vorgelegt werden kann, tendieren sie dazu, sich in vergleichbaren Fällen der Rechtsauffassung dieser obersten Gerichte anzuschließen.

Die Quellen des slowakischen kodifizierten Rechts sind nach ihrer rechtlichen Wirkung in drei Ebenen unterteilt: Verfassungsgesetze, einfache Gesetze und Verordnungen. Niederrangiges Recht darf höherrangigem Recht nicht widersprechen.

Die Exekutivgewalt im Umweltbereich liegt beim Umweltministerium und beim Landwirtschaftsministerium.

Andere Organe der Umweltverwaltung (Bezirksämter) und spezielle Umweltagenturen, die spezifische Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, unterstehen der Regierung und den Ministerien. Ein solches Organ ist beispielsweise die slowakische Umweltaufsichtsbehörde (SIŽP), eine spezialisierte Aufsichtsbehörde, die für die staatliche Aufsicht und die Verhängung von Geldbußen im Bereich des Umweltschutzes zuständig ist und der die öffentliche Verwaltung und Entscheidungsfindung im Bereich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung obliegt.

Einige Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sind bei den Gemeinden angesiedelt.

Natürlichen und juristischen Personen sowie NRO stehen im Bereich des Umweltrechts unterschiedliche Arten von Rechtsbehelfen offen: Sie können ihre persönlichen Rechte, einschließlich Gesundheit und Privatsphäre, sowie ihre umweltbezogenen Eigentumsrechte auf dem zivilrechtlichen Weg schützen. Sie können als Parteien in umweltrechtlichen Verwaltungsverfahren auftreten, die von Behörden durchgeführt werden, und anschließend im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Handlungen (z. B. Entscheidungen) von Behörden klagen. Sie können im Falle von Umweltstraftaten Strafanzeige erstatten oder bei Verstößen gegen Umweltvorschriften ein sonstiges (von speziellen Umweltaufsichtsbehörden durchgeführtes) Verfahren einleiten. Sie können ihre verfassungsmäßigen Umweltrechte sowie ihre durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte wahren, indem sie Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgericht einreichen.

Grundsätzlich gilt, dass in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die von dem Fall (z. B. einem geplanten Projekt) unmittelbar betroffen sind, über eine Klagebefugnis bzw. Antragsbefugnis verfügen. Der Umweltschutz durch die Gerichte beruhte ursprünglich auf der Annahme, dass jeder nur seine individuellen Rechte gerichtlich schützen lassen kann und dass das Recht auf eine gesunde Umwelt nur natürlichen Personen und nicht juristischen Personen oder NRO zusteht, weshalb NRO nur ihre Verfahrensrechte vor Gericht geltend machen, jedoch nicht gegen Verstöße gegen materiellrechtliche Rechtsvorschriften klagen können. Infolge der Annahme des Aarhus-Übereinkommens und der Wirkung des Unionsrechts setzte sich schließlich die Auslegung durch, dass NRO in Fällen, die dem Übereinkommen von Aarhus unterliegen, auch Verstöße gegen materielles Recht (materielle Rechtsvorschriften) und Verstöße gegen das Recht auf eine gesunde Umwelt vor Gericht rügen können.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit zutreffend), einschließlich der Verfahrensrechte

In der Verfassung der Slowakischen Republik sind das Recht jedes Menschen auf eine gesunde Umwelt, das Recht auf Informationen über die Umwelt und das Recht auf Zugang zu einem Gericht, auch in Umweltangelegenheiten, ausdrücklich verankert.

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verfassung hat jeder das Recht auf eine gesunde Umwelt. Gemäß Artikel 44 Absätze 2, 3, 4 und 5 der Verfassung ist ein jeder verpflichtet, die Umwelt zu schützen und zu verbessern, und darf niemand die Umwelt und die natürlichen Ressourcen über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus gefährden oder schädigen; der Staat gewährleistet eine umsichtige Nutzung der natürlichen Ressourcen, den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, das ökologische Gleichgewicht und eine wirksame Umweltpflege und sorgt für den Schutz bestimmter Arten wild lebender Pflanzen und Tiere; land- und forstwirtschaftliche Flächen sind nicht erneuerbare natürliche Ressourcen und genießen als solche einen besonderen Schutz durch Staat und Gesellschaft. Nach Artikel 44 Absatz 6 der Verfassung müssen die in Artikel 44 genannten Rechte und Pflichten durch ein Gesetz konkretisiert werden.

In der Verfassung ist auch das „allgemeine“ Recht auf Zugang zu Informationen und damit das besondere Recht auf Zugang zu Umweltinformationen verankert. Nach Artikel 26 Absatz 5 der Verfassung sind die Behörden verpflichtet, Informationen über ihre Tätigkeiten in geeigneter Weise und in der Landessprache bereitzustellen. Dieser Absatz sieht außerdem vor, dass die Bedingungen und Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Gesetz festgelegt werden. Gemäß Artikel 45 der Verfassung hat ein jeder das Recht, rechtzeitig und vollständig über den Zustand der Umwelt sowie über die Ursachen und Folgen dieses Zustands informiert zu werden.

In Anbetracht von Artikel 51 Absatz 1 der Verfassung gestaltet sich die unmittelbare Anwendung verfassungsrechtlicher Umweltvorschriften jedoch problematisch. Demnach können das Recht auf Umweltschutz und das Recht auf Zugang zu Gerichten nur im Rahmen der Gesetze beansprucht werden, die diese Bestimmungen ausführen.

Das verfassungsmäßige Recht auf Zugang zu Gerichten (Zugang zur Justiz) ist in Artikel 46 der Verfassung verankert. Dieses Recht erstreckt sich auch auf den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass jeder sein Recht auf dem gesetzlich geregelten Wege vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beanspruchen kann.

In Absatz 2 ist das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich verankert. Demnach kann, wer geltend macht, durch eine Entscheidung einer öffentlichen Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein, das Gericht anrufen und die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen lassen. In der Verfassung ist ausdrücklich festgelegt, dass die Überprüfung von Entscheidungen, die Grundrechte und Grundfreiheiten betreffen, nicht aus der Zuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen werden darf.

Grundsätzlich können sich die Bürger in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das verfassungsmäßige Recht auf eine gesunde Umwelt berufen. Da dieses verfassungsmäßige Recht jedoch anhand einzelner Ausführungsgesetze konkretisiert wird, müssen sich die Bürger in Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch auf konkrete Rechte berufen, die in den ausführenden Gesetzen oder den geltenden Bestimmungen des Völkerrechts verankert sind.

Die slowakischen Gerichte erkennen an, dass das Übereinkommen von Aarhus ein internationales Übereinkommen mit Vorrang vor nationalen Gesetzen ist. Das Verfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es auch die Vereinbarkeit nationaler Gesetze mit dem Übereinkommen von Aarhus prüft. Das Übereinkommen von Aarhus wird daher ausdrücklich als verbindliche Menschenrechtsnorm für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten anerkannt.

Die im Jahr 2017 verabschiedete Änderung des Gesetzes über die Beschleunigung des Autobahnbaus (Gesetz Nr. 669/2007 Slg.) hatte zur Folge, dass den Verwaltungsgerichten das Recht genommen wurde, Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Baugenehmigungen für den Bau von Autobahnen mit einer aufschiebenden Wirkung zu versehen. Mit seiner Entscheidung PL. ÚS 18 / 2017-152 vom 4. November 2020 stellte das Verfassungsgericht die Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit Link öffnet neues FensterArtikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus fest, in dem das Recht der Mitglieder der Öffentlichkeit verankert ist, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Projektgenehmigungsentscheidung „vorläufigen Rechtsschutz“ gewährt. Das Verfassungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: „Der Anspruch auf gerichtlichen Schutz in Umweltangelegenheiten umfasst (auch) die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, die Übereinstimmung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Baugenehmigung für den Bau einer Autobahn mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung wirksam zu überprüfen. Das Verfassungsgericht weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass die mögliche aufschiebende Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht ex lege, sondern erst mit einer auf einer sorgfältigen Prüfung gestützten Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintritt.“ Das Verfassungsgericht hat daher entschieden, dass die „Bestimmung des ... Gesetzes ... in Bezug auf einen Planfeststellungsbeschluss und eine Baugenehmigung für den Bau einer Autobahn nicht im Einklang mit Link öffnet neues FensterArtikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus steht“.

Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Slowakischer Braunbär (C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK) erkennen die slowakischen Verwaltungsgerichte an, dass das Übereinkommen von Aarhus bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist und dass sie verpflichtet sind, Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit diesem Übereinkommen auszulegen. Häufig wird auf Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus Bezug genommen. Das Oberste Gericht hat in einer Reihe von Urteilen festgestellt, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften so auszulegen sind, dass Umweltorganisationen in Umweltangelegenheiten Zugang zu den Gerichten erhalten (siehe nachstehende Urteile).

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Križan (C-416/10) müssen die nationalen Gerichte die Verfahrensvorschriften für die integrierte Genehmigung von Tätigkeiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gemäß dem Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus und dem EU-Recht auslegen. Nach dem Urteil des EuGH müssen die nationalen Gerichte auch dann von Amts wegen dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen, wenn eine von ihnen entschiedene Rechtssache nach ihrer Aufhebung durch das Verfassungsgericht an sie zurückverwiesen wurde und eine nationale Vorschrift sie verpflichtet, die Rechtsauffassung dieses Gerichts bei der Entscheidung über diese Sache zu beachten. Nach dem Urteil des EuGH sind die nationalen Behörden verpflichtet, das Verfahrensrecht so auszulegen, dass die betroffene Öffentlichkeit ab der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung einer Anlage Zugang zu dem städtebaulichen Entscheidungsverfahren hat. Nach dem EuGH-Urteil ist es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen. Nach dem Urteil des EuGH ist das Verfahrensrecht so auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen müssen, bei Gericht den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Gesetz Nr. 71/1967 Slg. über Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz)

Gesetz Nr. 162/2015 Slg. Verwaltungsgerichtsordnung

Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Zivilgesetzbuch

Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren

Gesetz Nr. 211/2000 Slg. über den freien Zugang zu Informationen (Gesetz über die Informationsfreiheit)

Gesetz Nr. 24/2006 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz)

Gesetz Nr. 39/2013 Slg. über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Gesetz)

Gesetz Nr. 359/2007 Slg. über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsgesetz)

Gesetz Nr. 569/2007 Slg. über geologische Arbeiten (Geologiegesetz)

Gesetz Nr. 543/2002 Slg. über Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz)

Gesetz Nr. 50/1976 Slg. über Raumordnung und Bauvorschriften (Baugesetz)

Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung mineralischer Rohstoffe (Bergbaugesetz)

Gesetz Nr. 541/2004 Slg. über die friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomgesetz)

Gesetz Nr. 326/2005 Slg. über Wälder

Gesetz Nr. 137/2010 Slg. über Luft

Gesetz Nr. 364/2004 Slg. über Wasser

Gesetz Nr. 79/2015 Slg. über Abfall

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichts in Umweltverfahren

Das Oberste Gericht überprüft die Entscheidungen untergeordneter Gerichte in Verwaltungs-, Zivil- und Strafsachen.

In Verwaltungssachen wird das Oberste Gericht auf der Grundlage einer Kassationsbeschwerde tätig und verfügt über die Kassationsbefugnis. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Bei der Überprüfung von Entscheidungen, mit denen verwaltungsrechtliche Sanktionen (Bußgelder) verhängt werden, können die Gerichte nicht nur die Entscheidung aufheben, sondern auch die Strafe herabsetzen. Hebt das Gericht eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine Anfrage auf Offenlegung von Informationen abgelehnt wurde, auf, kann es der Verwaltungsbehörde auch die Offenlegung der Informationen aufgeben.

Bei abweichenden Rechtsauffassungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Spruchkörpern (Kammern) des Obersten Gerichts muss die Große Kammer des Obersten Gerichts im Interesse der Einheitlichkeit der gerichtlichen Entscheidungsfindung eine einende Entscheidung erlassen.

Dies gilt auch für Verwaltungssachen und Umweltangelegenheiten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Rechtsauffassung, die in der Entscheidung der Großen Kammer zum Ausdruck kommt, für die Kammern des Obersten Gerichts bindend. Will eine Kammer des Obersten Gerichts von der in der Entscheidung der Großen Kammer geäußerten Rechtsauffassung abweichen, muss sie die Rechtssache zur Prüfung und Entscheidung an die Große Kammer verweisen.

Entscheidungen des Obersten Gerichts in Fällen, die denen, die vor untergeordneten Gerichten verhandelt werden, ähnlich sind, sind für die betreffenden untergeordneten Gerichte formal nicht bindend. Da die untergeordneten Gerichte jedoch davon ausgehen müssen, dass ein Fall dem Obersten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden kann, tendieren sie dazu, sich in vergleichbaren Fällen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichts anzuschließen.

Im Folgenden Beispiele dafür, wie das Oberste Gericht das Übereinkommen von Aarhus auf die Klagebefugnis von Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich anwendet:

Urteil des Obersten Gerichts Nr. 5 Sžp 41/2009 vom 12. April 2011:

Nach Auffassung des Obersten Gerichts haben völkerrechtliche Verpflichtungen (d. h. das Aarhus-Übereinkommen) „letztlich zur Folge, dass das klassische Konzept der Antrags-/Klagebefugnis von Einzelpersonen in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ausgehöhlt wird, indem der Öffentlichkeit oder in einigen Fällen der vom Umweltschutz betroffenen Öffentlichkeit die Stellung einer Verfahrenspartei zuerkannt wird.“ Das Oberste Gericht führte dann wie folgt aus: „... nur eine Auslegung des Verfahrensrechts ..., die es einer Umweltorganisation wie der Klägerin ermöglicht, eine in einem Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung, die möglicherweise gegen EU-Umweltrecht verstößt, anzufechten, ... trägt den Zielen des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie dem Ziel eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte Rechnung.“

Urteil des Obersten Gerichts Nr. 3 Sžp 30/2009 vom 2. Juni 2011:

„In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union C-240/09 vom 8. März 2011 hat der Spruchkörper des Berufungsgerichts [des Obersten Gerichts] durch eine weite, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ... der Klägerin dieselben Rechte zuerkannt, die sie als Verfahrenspartei gehabt hätte. Verfahrenspartei im Sinne von § 14 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist derjenige, der Inhaber eines Rechts, eines gesetzlich geschützten Interesses oder einer Verpflichtung ist (das sich aus einem materiellen Recht ergibt), und die Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung über ein solches Recht, ein solches gesetzlich geschütztes Interesse oder eine solche Verpflichtung befugt. Nationale Behörden müssen sich stets um eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bemühen. Durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung können Gerichte Lücken im nationalen Recht schließen. Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung im Recht der Europäischen Union hat, war es notwendig, die vorstehende Definition des Begriffs der Verfahrenspartei durch eine weite Auslegung zu erweitern und anderen Personen dieselben Rechte wie jene, über die eine Verfahrenspartei verfügt, einzuräumen (insbesondere das Recht, ihre Rechte durch Erhebung einer Klage zu wahren), um einen wirksamen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.“

Im Folgenden ein Beispiel dafür, wie das Oberste Gericht das Übereinkommen von Aarhus auf den Zugang zu Informationen anwendet:

Urteil des Obersten Gerichts Nr. 3 Sži 22/2014 vom 9. Juni 2015:

„Das Oberste Gericht der Slowakischen Republik weist darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auf den vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, da die Slowakische Republik den Vorrang des Übereinkommens vor dem Gesetz anerkannt hat (das Übereinkommen von Aarhus wurde in der Gesetzessammlung Nr. 43/2006 veröffentlicht, und es wurde in der ‚Vorrangklausel‘ als völkerrechtlicher Vertrag bezeichnet, der gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verfassung der Slowakischen Republik Vorrang vor den Gesetzen hat). Das Übereinkommen von Aarhus sieht in Artikel 4 Absätze 3 und 4 die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Informationen abzulehnen, wenn die beantragten Informationen nach eingehender Prüfung unter einen der genannten Ablehnungsgründe subsumiert werden können. Am Ende von Artikel 4 des Übereinkommens von Aarhus heißt es, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus handelt es sich bei dem Inhalt der Informationen (Veröffentlichung eines Dokuments aus dem vorläufigen Sicherheitsbericht) um Informationen über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Kernkraftwerks Mochovce auf einzelne Umweltbestandteile, d. h. Wasser, Boden, Land, Landschaft, Energie und Emissionen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d Satz 2 des Übereinkommens von Aarhus sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben. Die beklagte Partei verweigerte die Bekanntgabe aller beantragten Informationen und bestätigte darüber hinaus die Nicht-Bekanntgabe von Informationen über Emissionen. In den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen hat die beklagte Partei weder Gründe dafür angegeben, warum sie die beantragten Informationen nicht in vollem Umfang bekannt gegeben hat, noch dafür, warum nicht zumindest eine teilweise Bekanntgabe möglich war, so wie dies auch das Übereinkommen von Aarhus in Artikel 4 Absatz 6 vorsieht. In dieser Norm ist der Grundsatz verankert, bestimmte Informationen, deren Bekanntgabe bestehende Interessen faktisch gefährden könnte, geheim zu halten; die übrigen Informationen sind jedoch bekannt zu geben. Aus dem Übereinkommen von Aarhus lassen sich weder Gründe für eine Nichtanwendung des Übereinkommens von Aarhus selbst noch für eine Ablehnung der Bekanntgabe von Umweltinformationen im Zusammenhang mit dem vorläufigen Sicherheitsbericht herleiten.“

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Parteien des Verwaltungsverfahrens können sich unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung haben die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union Vorrang vor den Gesetzen der Slowakischen Republik.

In Artikel 7 Absatz 5 der Verfassung heißt es: „Völkerrechtliche Verträge zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und völkerrechtliche Verträge, zu deren Durchführung es keines Gesetzes bedarf, sowie völkerrechtliche Verträge, die natürlichen und juristischen Personen unmittelbar Rechte gewähren und Pflichten auferlegen, die in der vom Gesetz vorgesehenen Weise ratifiziert und verkündet wurden, haben Vorrang vor dem Gesetz.“

Das Parlament der Slowakischen Republik stimmte dem Übereinkommen von Aarhus zu, das sodann am 5. März 2006 in der Slowakischen Republik in Kraft trat. Das Übereinkommen von Aarhus wurde als völkerrechtlicher Menschenrechtsvertrag Teil des nationalen Rechtssystems und hat mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der Gesetze der Slowakischen Republik unter Nr. 43/2006 Slg. Vorrang vor Gesetzen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Übereinkommen von Aarhus integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Die nationalen Gerichte müssen auch jene Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus berücksichtigen, die keine „unmittelbare Wirkung“ haben und nicht hinreichend bestimmt und genau sind. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, das nationale Recht „so weit wie möglich“ im Einklang mit dem „Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte“ auszulegen (Rechtssache C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK).

Es gibt eine Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichts (siehe oben) und der untergeordneten Gerichte, in denen die Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus ausgelegt wurden, um die Ziele des Übereinkommens von Aarhus zu erreichen – z. B. Zugang zu Umweltinformationen oder Zugang zu Gerichten für Mitglieder der Öffentlichkeit (z. B. Nichtregierungsorganisationen). Auf der Grundlage dieser Gerichtsentscheidungen haben die Behörden das Übereinkommen von Aarhus in Verwaltungsverfahren angewendet, das nationale Recht im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus und dem EU-Recht ausgelegt und Nichtregierungsorganisationen die sich aus dem Übereinkommen von Aarhus ergebenden Rechte gewährt.

1.2. Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Das slowakische Gerichtssystem besteht aus:

  • 54 Bezirksgerichten (okresné súdy),
  • 8 Regionalgerichten (krajské súdy),
  • dem spezialisierten Strafgericht (Špecializovaný trestný súd),
  • dem Obersten Gericht (Najvyšší súd),
  • dem Verfassungsgericht (Ústavný súd).

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Gerichte sind für Zivil-, Handels-, Straf- und Verwaltungssachen zuständig.

Sie entscheiden in Straf- und Zivilsachen und überprüfen die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Die Richter tagen in Spruchkörpern (Kammern), es sei denn, das Gesetz schreibt vor, dass die Sache von einem Einzelrichter zu entscheiden ist.

In Zivilsachen entscheiden die Gerichte über Rechte und Streitigkeiten, die sich aus dem Zivilgesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch und anderen Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Privatrechts ergeben – z. B. Fälle, die Persönlichkeitsrechte, die Privatsphäre oder Eigentumsrechte betreffen, sowie Fälle, in denen jemand diese Rechte verletzt (hierbei geht es in der Regel um Lärmemissionen, chemische Stoffe usw.).

In Strafsachen entscheiden die Gerichte auf Grundlage des Strafgesetzbuchs über Schuld und über die Ahndung von Straftaten.

In Verwaltungssachen überprüfen die Gerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen oder -maßnahmen oder ordnen bei Untätigkeit der Behörde den Erlass einer Verwaltungsentscheidung an.

Das Verfassungsgericht ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften zuständig. Nach Erschöpfung des Rechtswegs kann das Verfassungsgericht außerdem Individualbeschwerden natürlicher oder juristischer Personen entgegennehmen, in denen diese die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechten durch andere Behörden (einschließlich anderer Gerichte) geltend machen. Stellt das Verfassungsgericht fest, dass ein bestimmter Rechtsakt unter Verstoß gegen die Verfassung erlassen wurde, kann es diesen aufheben. Nach Erschöpfung des Rechtsweges kann das Verfassungsgericht das vorinstanzliche Urteil prüfen. Dazu muss eine Verfahrenspartei eine Verfassungsbeschwerde erheben und die Verletzung eines konkreten verfassungsmäßigen Rechts durch die gerichtliche Entscheidung geltend machen. Stellt das Verfassungsgericht fest, dass das verfassungsmäßige Recht durch eine Entscheidung eines anderen Gerichts (oder einer Behörde) verletzt wurde, ist es befugt, diese Entscheidung aufzuheben.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Spezielle Gerichte oder Fachrichter für Umweltangelegenheiten gibt es in der Slowakei nicht. Verwaltungssachen mit umweltrechtlichem Bezug werden von Verwaltungskammern der Regionalgerichte und den Kammern der Verwaltungsabteilung des Obersten Gerichts entschieden.

In Umweltverfahren bedarf es häufig einer speziellen Sachkompetenz. In Zivilsachen, beispielsweise in Streitigkeiten über die Verletzung von Eigentumsrechten durch Emissionen (imisie), werden Sachverständigengutachten herangezogen, die dann häufig streitentscheidend sind.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

Verwaltungsgerichte verfügen über Kassationsbefugnisse. Sie können behördliche Entscheidungen aufheben und die Sache zur Einleitung eines neuen Verfahrens zurückverweisen.

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen. So können die Gerichte in Fällen, die den Zugang zu Informationen betreffen, nicht nur die betreffende Entscheidung aufheben, sondern auch die Bekanntgabe der angeforderten Informationen anordnen. Bei der Überprüfung von Entscheidungen, mit denen verwaltungsrechtliche Sanktionen (z. B. Bußgelder) verhängt werden, können die Gerichte nicht nur die Entscheidung aufheben, sondern auch die Strafe herabsetzen. Die Gerichte können Art oder Höhe der Sanktion (z. B. Höhe des Bußgelds) ändern, wenn diese Sanktion unverhältnismäßig zur Art der Tat ist oder für den Kläger eine existenzvernichtende Wirkung hätte, oder von der Verhängung einer Sanktion absehen, wenn der Zweck der verwaltungsrechtlichen Bestrafung bereits durch das Verfahren selbst erreicht werden kann.

In Umweltangelegenheiten können Gerichte nur auf Antrag (Klage) tätig werden, nicht jedoch von Amts wegen.

Bei der Beweiswürdigung verfügen die Gerichte jedoch über einen Ermessensspielraum. Nach den Verfahrensvorschriften würdigen sie die Beweismittel nach eigenem Ermessen, jedes Beweismittel einzeln und alle Beweismittel in ihrem jeweiligen Zusammenhang. An Sachverständigengutachten ist der Richter nicht gebunden. Sie werden vielmehr als Beweismittel betrachtet. Das Gericht prüft alle Beweismittel einschließlich Sachverständigengutachten nach eigenem Ermessen.

Auch bei der Festsetzung der Kosten verfügt es über ein gewisses Ermessen. So kann ein Verwaltungsgericht beispielsweise eine Erstattung der Kosten ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann.

1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Das Verwaltungsverfahrenssystem in der Slowakei ist grundsätzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz (Gesetz Nr. 71/1967 Slg.) und in spezifischen Gesetzen aus verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich des Umweltschutzes und seiner spezifischen Unterbereiche (Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Waldschutz, UVP und IVU-Verfahren usw.), geregelt.

Das Gesetz Nr. 525/2003 Slg. über die staatliche Verwaltung der Umweltpflege regelt Aufbau und Zuständigkeiten der Umweltbehörden. Nach diesem Gesetz sind für den Schutz der Umwelt die folgenden staatlichen Behörden zuständig:

  • Umweltministerium,
  • Bezirksämter am Sitz der Region,
  • Bezirksämter,
  • die slowakische Umweltaufsichtsbehörde,
  • Gemeinden (Durchführung der staatlichen Verwaltung in dem durch Sondergesetze vorgegebenen Umfang).

Das Umweltministerium leitet und kontrolliert die Ausübung der öffentlichen Verwaltung durch die Bezirksämter am Sitz der Region und die slowakische Umweltaufsichtsbehörde, übt die öffentliche Verwaltung in dem durch besondere Vorschriften vorgesehenen Umfang aus (z. B. in UVP-Fällen, die einer obligatorischen Prüfung unterliegen), entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bezirksämter am Sitz der Region usw.

Die Bezirksämter fungieren in den meisten Verwaltungsverfahren im Umweltbereich als territoriale Umweltbehörden.

Das Bezirksamt am Sitz der Region ist die Rechtsbehelfsinstanz in Angelegenheiten, über die das Bezirksamt oder die Gemeinde in erster Instanz entscheidet.

Die slowakische Umweltaufsichtsbehörde ist in erster Linie ein spezielles Aufsichtsorgan, das für die staatliche Aufsicht in Umweltangelegenheiten zuständig ist, aber auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und Entscheidungen im Bereich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung trifft.

Die Gemeinden üben bestimmte Befugnisse im Bereich der Luftreinhaltung, der Abfallwirtschaft, des Baumschutzes usw. aus.

Nach dem Waldgesetz wird die staatliche Forstverwaltung vom Landwirtschaftsministerium, vom Bezirksamt am Sitz der Region, vom Bezirksamt und vom slowakischen Forst- und Holzinspektorat wahrgenommen.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens, d. h. nach abschließender Entscheidung über den Rechtsbehelf, vor Gericht angefochten werden. Im slowakischen Verwaltungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass gegen Verwaltungsentscheidungen Widerspruch bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde erhoben werden kann. Erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens kann die Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Der Kläger ist nicht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verpflichtet, wenn die Einlegung eines Widerspruchs nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist. Nach § 7a Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ nicht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verpflichtet, wenn sie nicht zur Einlegung eines Widerspruchs berechtigt war. Dies ist der Fall, wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ nicht die Stellung einer „Verfahrenspartei“ innehat, sondern lediglich eine Stellung, die nicht zur Einlegung eines Widerspruchs berechtigt (z. B. als „beteiligte Person“).

Auch bei rechtswidriger Untätigkeit der Verwaltungsbehörden ist die Durchführung des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. So muss der Kläger zunächst eine „Untätigkeitsbeschwerde“ nach einem Sondergesetz oder eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einlegen.

Das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichts ergeht in der Regel ein bis zwei Jahre nach Eingang der Klage bei Gericht. Gegen ein Urteil eines erstinstanzlichen (regionalen) Verwaltungsgerichts kann eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gericht eingelegt werden. Das Verfahren vor dem Obersten Gericht dauert in der Regel etwa ein Jahr.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit

Es gibt keine speziellen Umweltgerichte. Die Regionalgerichte (Abteilung für Verwaltungssachen) überprüfen alle Verwaltungsentscheidungen, einschließlich Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich. Gegen ihre Entscheidung kann beim Obersten Gericht eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Gegen Verwaltungsentscheidungen, einschließlich umweltbezogener Entscheidungen, kann in der Regel Widerspruch bei einer übergeordneten Behörde eingelegt werden (§ 53 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Das Bezirksamt am Sitz der Region entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bezirksamts. Das Umweltministerium entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bezirksamts am Sitz der Region.

Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen sind erst nach Bescheidung des Widerspruchs (mit den oben genannten Ausnahmen) zulässig.

Die Gerichte prüfen sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen.

Gegen ein Urteil eines Regionalgerichts ist eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gericht statthaft. Die Kassationsbeschwerde gilt als außerordentliches Rechtsmittel, da sie die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht aufschiebt.

Das Oberste Gericht kann auf Antrag des Kassationsbeschwerdeführers die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Rechtsfolgen des Urteils des Regionalgerichts schwerwiegend sind und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft (§ 447 Verwaltungsgerichtsordnung).

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

Neben der Möglichkeit, eine Verwaltungsentscheidung durch Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs (Widerspruch) anzufechten, gibt es gibt es einige außerordentliche verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe.

Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig, kann jeder (einschließlich der Verfahrenspartei) nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs ein außerordentliches Rechtsbehelfsverfahren (mimo-odvolacie konanie) einleiten und eine außerordentliche Prüfung einer Verwaltungsentscheidung beantragen. Auf Grundlage dieses Antrags kann die übergeordnete Verwaltungsbehörde eine rechtswidrige Entscheidung der nachgeordneten Verwaltungsbehörde aufheben.

Ein durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenes Verwaltungsverfahren kann auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden (obnova), wenn

  • neue Tatsachen oder Beweismittel zutage getreten sind, die die Entscheidung erheblich hätten beeinflussen können;
  • die Entscheidung von der Prüfung einer anderen Vorfrage abhing, die von der zuständigen Behörde anders entschieden wurde;
  • einer Partei durch das Fehlverhalten der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit genommen wurde, sich an dem Verfahren zu beteiligen, und dies wesentliche Auswirkungen auf die Entscheidung hätte haben können;
  • die Entscheidung von einer ausgeschlossenen (z. B. voreingenommenen) Behörde erlassen wurde;
  • die Entscheidung auf Beweisen basiert, die sich als falsch herausgestellt haben, oder wenn sie durch eine Straftat herbeigeführt wurde.

Die Verwaltungsbehörde hat die Wiederaufnahme des Verfahrens aus den oben dargelegten Gründen anzuordnen, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht.

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu konania) gegen eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts klagen, wenn

  • die Entscheidung gegen die Verfahrenspartei durch eine Straftat eines Richters, einer anderen am Verfahren beteiligten Partei oder Person erwirkt wurde;
  • der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil zu dem Schluss gelangt ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die grundlegenden Menschenrechte der Verfahrenspartei verletzt habe und dass die schwerwiegenden Folgen dieses Verstoßes nicht durch Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung wiedergutgemacht worden seien;
  • die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rates der Europäischen Union oder der Kommission steht.

Die slowakischen Gerichte haben die Möglichkeit und in einigen Fällen die Pflicht, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Fragen zur Gültigkeit oder Auslegung des EU-Rechts zu stellen (Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens). Nach Artikel 267 AEUV muss, wenn eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dieses Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Hiervon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Auslegung des Unionsrecht so offensichtlich ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair), oder in denen Rechtsfragen durch eine gesicherte unionsrechtliche Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt wurden (acte éclairé). Nach § 100 Absatz 1 Buchstabe a Verwaltungsgerichtsordnung hat das Verwaltungsgericht das Verfahren auszusetzen, wenn dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde. Beantragt eine Partei die Aussetzung des Verfahrens und die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, so muss das Gericht eine etwaige Ablehnung des Antrags begründen.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Bei der Mediation handelt es sich um ein freiwilliges, vertrauliches Verfahren, bei dem ein unparteilicher Mediator den streitenden Parteien dabei hilft, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Das Mediationsverfahren ist im Gesetz Nr. 420/2004 Slg. über Mediation geregelt. Die Mediation eignet sich zur Beilegung von Streitigkeiten und wird zumeist in Zivilsachen angewandt. Keine Partei kann gezwungen werden, sich an der Mediation zu beteiligen; in einigen Fällen kann die Mediation jedoch von einem Gericht eingeleitet werden – das Gericht kann die Parteien über die Mediation informieren, sie zur Durchführung eines Mediationsverfahrens auffordern oder sogar ein erstes Treffen mit dem Mediator anordnen. Gelingt es den Parteien im Rahmen der Mediation, zu einer Einigung zu gelangen, schließen sie eine Vereinbarung. Die im Mediationsverfahren getroffene Vereinbarung wird schriftlich festgehalten und ist für die an der Mediation beteiligten Personen verbindlich. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung kann der Gläubiger einen Antrag auf gerichtliche Vollstreckung stellen, wenn diese Vereinbarung in Form einer notariellen Urkunde abgefasst oder als Vergleich vor einem Gericht oder Schiedsgericht gebilligt wurde.

In Umweltstreitigkeiten kommt die Mediation jedoch fast nie zur Anwendung.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit zutreffend), Staatsanwalt)?

Es ist möglich, einen Antrag an die „Abteilung für Verwaltungssachen“ bei der Staatsanwaltschaft zu stellen und den Staatsanwalt um Einlegung eines „Einspruchs“ (protest) gegen eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung zu ersuchen. Auf der Grundlage dieses Antrags kann die Staatsanwaltschaft einen Einspruch gegen die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung einlegen und die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, zu deren Aufhebung auffordern. Gibt weder diese Behörde noch die ihr übergeordnete Stelle dem Einspruch statt, kann der Staatsanwalt Klage gegen die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung erheben. Es liegt jedoch im alleinigen Ermessen des Staatsanwalts, ob er dies tut.

Der Staatsanwalt hat auch die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben, wenn die Behörde untätig geblieben ist, obwohl sie der Staatsanwalt auf ihre rechtswidrige Untätigkeit hingewiesen hat.

Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit allen Fällen, in denen Verwaltungsorgane unter Verstoß gegen das Gesetz, die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats oder die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung handeln oder untätig bleiben. Dies gilt auch für Umweltfälle. Der Bürgerbeauftragte prüft Petitionen von Bürgern, in denen diese die Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Betrifft die Petition eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung einer Behörde und wird diese vom Bürgerbeauftragten für rechtswidrig befunden, kann dieser die Sache an die Staatsanwaltschaft verweisen, die Einspruch gegen die rechtswidrige Entscheidung einlegen kann.

Der Bürgerbeauftragte kann Untersuchungen auch von Amts wegen einleiten. Im Jahr 2016 führte die amtierende Bürgerbeauftragte eine Untersuchung durch und veröffentlichte einen Bericht, in dem sie die Einhaltung des Umweltschutzes bei der Genehmigung kleiner Wasserkraftwerke in der Slowakei hinterfragte. In dem Bericht wurden Unregelmäßigkeiten bei den Genehmigungsverfahren für den Bau kleiner Wasserkraftwerke in der Slowakei offengelegt.

Doch selbst wenn der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt, dass die Verwaltungsbehörde gegen das Gesetz verstoßen hat, kann er der Behörde lediglich bestimmte Abhilfemaßnahmen empfehlen. Er hat jedoch keine Handhabe, sie dazu zu verpflichten. Die betreffenden Behörden müssen den Bürgerbeauftragten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Kommen die Behörden den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten nicht nach, kann sich dieser an eine übergeordnete Behörde oder an die Regierung wenden und die breite Öffentlichkeit informieren. Der Bürgerbeauftragte hat nicht das Recht, in die Entscheidungsfindung der Gerichte einzugreifen.

1.4. Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Das allgemeine Konzept der Klagebefugnis in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beruht grundsätzlich auf der Theorie der Rechtsverletzung.

Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.

Aufgrund der Auswirkungen des Übereinkommens von Aarhus und des EU-Rechts wurde jedoch in das nationale Recht eine besondere Klagebefugnis für die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgenommen.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Das UVP-Verfahren wird im slowakischen Rechtssystem nicht durch eine Genehmigung abgeschlossen, sondern durch eine „UVP-Erklärung“, die eine verbindliche Grundlage für die spätere Genehmigung darstellt. Im Rahmen des UVP-Verfahrens ergangene Entscheidungen können jedoch vor einem Verwaltungsgericht separat angefochten und überprüft werden.

Das Gesetz Nr. 24/2006 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) regelt das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die in Anlage 8 des UVP-Gesetzes aufgeführten Projekte sind einem UVP-Verfahren zu unterziehen und sind unterteilt in Projekte, die einer UVP-Pflicht unterliegen und in Projekte, bei denen ein Screening-Verfahren durchzuführen ist. Am Ende des Screening-Verfahrens steht die Entscheidung darüber, ob das vorgeschlagene Projekt einer obligatorischen UVP zu unterziehen ist oder nicht.

Das UVP-Verfahren ist ein durch das Verwaltungsverfahrensgesetz geregeltes Verwaltungsverfahren.

Im UVP-Verfahren sind Parteien des Verwaltungsverfahrens diejenigen, deren Rechte, Pflichten oder rechtlich geschützte Interessen durch das Verfahren beeinträchtigt werden können.

Auch die „betroffene Öffentlichkeit“ verfügt über die Stellung einer Verfahrenspartei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 UVP-Gesetz). Der betroffenen Öffentlichkeit kommt im obligatorischen UVP-Verfahren wie auch im Screening-Verfahren die Stellung einer Partei (und in der Folge die Stellung eines Beteiligten am Genehmigungsverfahren für das vorgeschlagene Projekt) zu, wenn sie in einer der Phasen des UVP-Verfahrens (Projektvorschlag, Scoping-Phase, Projektbewertungsbericht) eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme vorlegt und bestimmte Formalitäten erfüllt (Vorlage einer Satzung im Falle von NRO).

Außerdem kann die betroffene Öffentlichkeit Partei des Verfahrens werden, indem sie gegen die im UVP-Verfahren ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt.

Jeder (einschließlich natürlicher Personen oder NRO) kann als „betroffene Öffentlichkeit“ Partei des Verfahrens werden, wenn er/sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Verfahrenspartei kann gegen die im Rahmen des UVP-Verfahrens getroffene Entscheidung Widerspruch einlegen, über den die übergeordnete Behörde entscheidet. Gegen eine im Rahmen eines Screening-Verfahrens ergangene Entscheidung sowie gegen eine Entscheidung im obligatorischen UVP-Verfahren – die sogenannte „abschließende UVP-Stellungnahme“– kann Widerspruch eingelegt werden.

Hat sich die betroffene Öffentlichkeit am UVP-Verfahren (d. h. am Screening-Verfahren oder am obligatorischen UVP-Verfahren) beteiligt, so kann sie nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) vor dem Verwaltungsgericht gegen die rechtskräftige Entscheidung im Screening-Verfahren sowie gegen die Entscheidung im obligatorischen UVP-Verfahren (abschließende UVP-Stellungnahme) klagen.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Antrags-/Widerspruchsbefugnis im Verwaltungsverfahren:

Die Antragsbefugnis, d. h. das Recht, sich an einem Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen, wird grundsätzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

In einigen speziellen Umweltgesetzen jedoch ist die Antragsbefugnis (und die Stellung als Partei eines Verwaltungsverfahrens) abweichend von der allgemeinen Vorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Zu diesen Gesetzen zählen beispielsweise das Baugesetz, das Naturschutzgesetz, das IVU-Gesetz oder das UVP-Gesetz.

In Verwaltungsverfahren gilt als Grundprinzip der „Antragsbefugnis“, dass die Rechte oder Pflichten einer Verfahrenspartei von einer Verwaltungsentscheidung möglicherweise unmittelbar berührt werden können.

Gemäß § 14 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist Verfahrenspartei die Person,

  • über deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten zu entscheiden ist,
  • deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten von der Entscheidung unmittelbar berührt werden können,
  • die geltend macht, von der Entscheidung in ihren Rechten, rechtlich geschützten Interessen oder Verpflichtungen unmittelbar betroffen zu sein, bis zum Beweis des Gegenteils.

Diese allgemeine Regel wird durch einige sektorale Rechtsakte modifiziert:

  • Beispielsweise enthält das Gesetz Nr. 50/1976 Slg. über die Raumordnung und Bauvorschriften (Baugesetz), das die Erteilung von Genehmigungen für viele Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen regelt, eine eigenständige Definition des Parteienbegriffs für Verwaltungsverfahren, die die Erteilung von Landnutzungs- und Baugenehmigungen zum Gegenstand haben. Nach dem Baugesetz sind natürliche und juristische Personen, deren Eigentum oder sonstige Rechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie an angrenzenden Grundstücken und Gebäuden, einschließlich Wohnungen, unmittelbar von der Entscheidung betroffen sein könnten, ebenfalls Parteien des Verfahrens. § 140c Absatz 8 des Baugesetzes sieht vor, dass auch eine Person, die nicht Partei des Verfahrens war, gegen eine Genehmigung für den Standort eines Gebäudes, eine Genehmigung für die Nutzung eines Grundstücks, eine Baugenehmigung und eine Genehmigung für die Nutzung eines Gebäudes, der ein Screening-Verfahren oder ein obligatorisches UVP-Verfahren nach dem UVP-Gesetz vorausging, einen Rechtsbehelf einlegen kann. Mit Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Person Partei des Verfahrens (und kann anschließend vor Gericht Klage gegen die Genehmigung erheben). Diese Person kann sich in ihrem Rechtsbehelf jedoch nur darauf berufen, dass die Genehmigung nicht mit dem Inhalt der Screening-Entscheidung oder dem Inhalt der abschließenden UVP-Stellungnahme vereinbar ist.
  • Das Gesetz Nr. 543/2002 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz) regelt unter anderem die Genehmigung von Eingriffen in geschützte Teile der Natur oder in die Schutzbedingungen geschützter Tier- und Pflanzenarten. Neben der Person, die den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellt, kann Verfahrenspartei auch eine Vereinigung (NRO) sein, die sich mindestens ein Jahr lang dem Natur- und Landschaftsschutz gewidmet hat und einen vorläufigen und allgemeinen Antrag auf Beteiligung am Verfahren gestellt hat, wenn sie ihr Interesse an einer Beteiligung an dem konkreten Verwaltungsverfahren bekundet hat.
  • Das Gesetz Nr. 39/2013 Slg. über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung regelt die integrierte Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen. Neben den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Parteien (d. h. den Personen, deren Rechte unmittelbar berührt sein könnten oder die geltend machen, dass ihre Rechte unmittelbar berührt sein könnten) sind auch die Gemeinde, in der sich der genehmigte Betrieb befindet oder befinden soll, sowie die betroffene Öffentlichkeit Verfahrensparteien. Als betroffene Öffentlichkeit gelten unter anderem juristische Personen (einschließlich von NRO), die sich für den Umweltschutz einsetzen und mindestens zwei Jahre vor dem Antrag auf Beteiligung am Verfahren gegründet wurden. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Organisationen als Personen gelten, deren Recht auf eine gesunde Umwelt durch die Verwaltungsentscheidung über die Genehmigung beeinträchtigt werden kann. Die betroffene Öffentlichkeit wird Partei des Verfahrens, sobald der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung veröffentlicht wurde und ihr Antrag auf Beteiligung am Verfahren bei der slowakischen Umweltaufsichtsbehörde eingegangen ist.
  • Das Gesetz Nr. 24/2006 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) ist für den Zugang zu den Gerichten von großer Bedeutung, da die Öffentlichkeit durch die Beteiligung am UVP-Verfahren zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und damit Partei aller nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren wird (d. h. Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetz, dem IVU-Gesetz, dem Atomgesetz, dem Bergbaugesetz, dem Waldgesetz, dem Naturschutzgesetz usw.).

Insbesondere durch die Einreichung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Stellungnahme in einer der Phasen des UVP-Verfahrens (Projektvorschlag, Scoping-Phase, Projektbewertungsbericht) oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine im Rahmen eines Screening-Verfahrens ergangene Entscheidung oder gegen eine abschließende UVP-Stellungnahme bringt die Öffentlichkeit (d. h. „jede natürliche oder juristische Person, einschließlich NRO“) ihr Interesse an dem Projekt zum Ausdruck und wird damit zur „betroffenen Öffentlichkeit“, die

  • die Stellung einer Partei nach dem UVP-Gesetz (UVP-Verfahren, d. h. Screening-Verfahren und obligatorisches UVP-Verfahren) sowie
  • die Stellung einer Partei in den nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß sektoralen Gesetzen (z. B. Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetz, IVU-Gesetz, Atomgesetz, Bergbaugesetz, Waldgesetz, Naturschutzgesetz usw.) innehat.

Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ wird im UVP-Gesetz definiert als die Öffentlichkeit (d. h. jede natürliche oder juristische Person, einschließlich NRO), die von Umweltverfahren betroffen ist oder betroffen sein könnte oder ein Interesse an Umweltverfahren hat.

Gemäß § 24 Absatz 3 UVP-Gesetz hat die Öffentlichkeit ein Interesse an einem Projekt und an einem Genehmigungsverfahren, wenn sie in einer der Phasen des UVP-Verfahrens (Projektvorschlag, Scoping-Phase, Projektbewertungsbericht) eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme abgibt.

Das UVP-Gesetz sieht ferner ausdrücklich vor, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und die im UVP-Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllt (d. h., wenn sie in einer der Phasen des UVP-Verfahrens eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme abgegeben und ihre Satzung eingereicht hat) ein Interesse an einem solchen Verfahren hat und somit als betroffene Öffentlichkeit gilt.

Einzelpersonen können sich in einer Bürgerinitiative zusammenschließen und eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. § 24 Absatz 6 UVP-Gesetz definiert Bürgerinitiativen als Zusammenschluss von mindestens drei natürlichen Personen über 18 Jahren, die eine gemeinsame Stellungnahme zu einem Projekt unterzeichnen. Die Bürgerinitiative muss ein Verzeichnis ihrer Mitglieder vorlegen, die Vor- und Nachnamen, den ständigen Wohnsitz, das Geburtsjahr und die Unterschriften der Personen, die den gemeinsamen Standpunkt unterstützen, enthalten muss und angibt, wer Vertreter der Bürgerinitiative ist.

Gemäß § 24 Absatz 2 UVP-Gesetz kann das Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf eine gesunde Umwelt durch die Genehmigung einer geplanten Tätigkeit, deren Änderung oder die anschließende Durchführung der geplanten Tätigkeit (oder deren Änderung) unmittelbar beeinträchtigt werden. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht nur Verstöße gegen Verfahrensrecht, sondern auch Verstöße gegen materielles Recht rügen kann.

Sondervorschriften, die die Beteiligung ausländischer NRO an Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, gibt es nicht. Ausländische NRO sollten an diesen Verwaltungsverfahren teilnehmen können, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie slowakische NRO.

Klagebefugnis in Gerichtsverfahren:

In der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Recht der „interessierten Öffentlichkeit“ auf Zugang zu den Gerichten verankert. Der Begriff „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine andere Bedeutung haben als der oben genannte Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“.

Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,

  • gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
  • Untätigkeitsklage zu erheben,
  • gerichtlich gegen eine allgemein verbindliche Verordnung (z. B. einen Flächennutzungsplan, der Landnutzungs- und Baugenehmigungen regelt) vorzugehen.

Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.

Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.

Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“ und stellt eine Änderung gegenüber den früheren Rechtsvorschriften dar, in denen die Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ beschränkt war.

Das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ umfasst somit

  • das Recht, „Partei des Verfahrens“ zu sein (z. B. § 82 des Gesetzes Nr. 543/2002 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz, § 24 des Gesetzes Nr. 24/2006 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung, § 9 des Gesetzes Nr. 39/2013 Slg. über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  • das Recht, eine „beteiligte Person“ zu sein, deren Rechte im Vergleich zur „Verfahrenspartei“ enger gefasst sind (§ 67 des Gesetzes Nr. 326/2005 Slg. über Wälder in Verbindung mit den Bestimmungen des § 15a Verwaltungsverfahrensgesetz),
  • das Recht auf „sonstige Beteiligung“ (z. B. Beteiligung an der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß § 12 bis 18 des Baugesetzes, Beteiligung an der Genehmigung von Luftreinhalteplänen gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft, Beteiligung an der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).

Gemäß § 7 Buchstabe a Verwaltungsgerichtsordnung muss die Verfahrenspartei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann. Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Verpflichtung zur Ausschöpfung aller ordentlichen Rechtsbehelfe dann nicht für die „interessierte Öffentlichkeit“ gilt, wenn diese nicht das Recht hatte, einen ordentlichen Rechtsbehelf (Widerspruch) einzulegen. In Fällen, in denen die „interessierte Öffentlichkeit“ nicht „Verfahrenspartei“ im Sinne einer Sondervorschrift ist, sondern auf „andere Art“ am Verfahren beteiligt ist (z. B. als „beteiligte Person“), kann sie das Erfordernis, vor Klageerhebung die ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruchsverfahren) auszuschöpfen, nicht erfüllen. Daher gilt das Erfordernis, die ordentlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen (Durchführung des Widerspruchsverfahrens), in diesem Fall nicht für die „interessierte Öffentlichkeit“.

Gemäß § 178 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Nach der Verfassung hat jeder von Beginn des Verfahrens an unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf rechtlichen Beistand in Verfahren vor Gerichten, staatlichen Stellen oder Behörden. Wer erklärt, der Verfahrenssprache nicht mächtig zu sein, hat Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (Artikel 47 Absätze 2 und 4).

Nach Auffassung des Verfassungsgerichts beinhaltet das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht, dass die Verdolmetschung ausschließlich in die Muttersprache erfolgt. Es genügt, wenn die Verdolmetschung in einer Sprache erfolgt, in der sich die Person verständigen kann. Notwendige Voraussetzung für das Recht auf einen Dolmetscher ist die Erklärung der Person, dass sie die Verfahrenssprache nicht beherrscht.

Gemäß § 53 Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder hat das Recht, vor einem Verwaltungsgericht in seiner Muttersprache oder in einer ihm verständlichen Sprache aufzutreten. Das Verwaltungsgericht hat dafür zu sorgen, dass die Parteien ihre Rechte in gleichem Umfang wahrnehmen können. Je nach Art und Umständen des Falles stellt das Verwaltungsgericht einen Dolmetscher zur Verfügung (§ 54 Absatz 1). Der Staat übernimmt die Kosten, die einer Partei dadurch entstehen, dass sie vor Gericht in ihrer Muttersprache oder einer für sie verständlichen Sprache auftritt (§ 54 Absatz 2).

1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder ‑würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Parteien verpflichtet, ihr Vorbringen durch Beweise zu stützen. Das Gericht entscheidet über Beweisanträge.

Unnötigen oder unerheblichen Anträgen muss es nicht stattgeben. In diesem Fall muss es jedoch begründen, warum es die Beweisaufnahme abgelehnt hat.

Das Gericht kann auch andere als die angebotenen Beweise erheben, wenn es diese für eine Entscheidung in der Sache für erforderlich hält.

Das Gericht ist nicht an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden und kann selbst Beweise erheben, wenn es dies für eine Entscheidung in der Sache, über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder über Klagen gegen Untätigkeit oder rechtswidrige Eingriffe von Behörden für erforderlich hält.

Das Gericht würdigt die Beweismittel nach eigenem Ermessen, jedes Beweismittel einzeln und alle Beweismittel in ihrem jeweiligen Zusammenhang.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Frist für die Einführung neuer Beweismittel, sodass diese bis zum Ende des Verfahrens eingeführt werden können. Bei einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung müssen jedoch alle Ansprüche innerhalb der zweimonatigen Klagefrist geltend gemacht werden.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Die Parteien und das Gericht können einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen. Der Sachverständige kann vom Gericht bestellt oder von der Partei beauftragt werden. Die Parteien können dem Gericht die eingeholten Gutachten vorlegen. Die Vorschriften für Sachverständige sind im Gesetz Nr. 382/2004 Slg. über Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer geregelt.

Ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Sachverständigen befindet sich auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

An Sachverständigengutachten ist der Richter nicht gebunden. Sie werden als Beweismittel betrachtet. Das Gericht würdigt alle Beweismittel einschließlich des Sachverständigengutachtens nach eigenem Ermessen.

Der Sachverständige kann sich nur zu Fragen äußern, die seinen Fachbereich betreffen, nicht aber zu rechtlichen Fragen. Deren Prüfung fällt in die Zuständigkeit des Gerichts.

Nach dem Gesetz muss der Sachverständige im Sachverständigengutachten beschreiben, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Es muss möglich sein, anhand des Gutachtens seinen Inhalt und seine Validität zu prüfen.

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Glaubhaftigkeit von Beweismitteln infrage gestellt werden. Folgt das Gericht dem Sachverständigengutachten nicht, hat es dies entsprechend zu begründen.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Das Gericht zieht die Sachverständigen auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen hinzu. Die Parteien können zur Auswahl des Sachverständigen und zu den Fragen, die in dem Gutachten des Sachverständigen zu beantworten sind, Stellung nehmen. Enthält der Bericht des Sachverständigen Unstimmigkeiten, so können die Parteien die Erstellung eines anderen Gutachtens beantragen, um die Schlussfolgerungen des ursprünglichen Berichts überprüfen zu lassen. Nach dem Gesetz ist der Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sein Verhältnis zur Sache, zur Verfahrenspartei oder zu einer anderen Person, auf die sich das Gutachten bezieht, Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwirft. Ist die Ablehnung eines Sachverständigen begründet, darf dessen Gutachten nicht als Beweismittel herangezogen werden.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Einem von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachten kommt dieselbe Bedeutung zu wie einem vom Gericht angeforderten Gutachten. Jede Partei kann aus den offiziellen Sachverständigenverzeichnissen einen Sachverständigen auswählen und ihn mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Ein mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger hat Anspruch auf Zahlung eines Honorars. Wurde der Sachverständige von einem Gericht bestellt, gilt für die Vergütung und deren Höhe die Verordnung des Justizministeriums Nr. 491/2004 Slg. über die Vergütung, Kostenerstattung und Entschädigung für Zeitverlust für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer. Wurde das Sachverständigengutachten von einer Verfahrenspartei veranlasst, so wird die Vergütung des Sachverständigen durch einen Vertrag zwischen dem Sachverständigen und der Verfahrenspartei geregelt.

1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und somit auch im Kassationsbeschwerdeverfahren (vor Regionalgerichten und dem Obersten Gericht) von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

Dieser Grundsatz kennt jedoch mehrere Ausnahmen. So muss ein Kläger nicht anwaltlich vertreten werden, wenn er oder der Mitarbeiter oder die Person, die bzw. der ihn vor Gericht vertritt, über einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften verfügt. Auch in Verfahren, die verwaltungsrechtliche Sanktionen (z. B. Bußgelder), eine rechtswidrige Untätigkeit einer Behörde oder den Zugang zu Informationen zum Gegenstand haben, muss sich der Kläger nicht durch einen Anwalt vertreten lassen (§ 49 Verwaltungsgerichtsordnung).

In den meisten zivilgerichtlichen Verfahren, z. B. in Verfahren zum Schutz der Eigentums- und Nachbarrechte nach dem Zivilgesetzbuch, entfällt der Anwaltszwang.

Nach der Zivilprozessordnung muss sich der Revisionskläger im Revisionsverfahren (dovolanie) anwaltlich vertreten lassen.

Auch im Verfahren vor dem Verfassungsgericht muss sich der Kläger durch einen Anwalt vertreten lassen.

Ein Verzeichnis der Anwälte und deren Kontaktdaten sind auf der Website der Link öffnet neues Fensterslowakischen Anwaltskammer einzusehen. Hier kann jeder einen Rechtsanwalt nach Namen, Spezialisierung (einschließlich Umweltrecht), Wohnort, Sprache, Registrierungsnummer usw. suchen. Wählt man einen Anwalt aus, werden alle erforderlichen Daten angezeigt, einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktdaten der Anwaltskanzlei usw.

Jeder kann sich an einen in diesem Verzeichnis aufgeführten Anwalt wenden und ihn um Rechtsbeistand bitten.

Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte arbeiten häufig mit Umwelt-NRO zusammen, die daher bei Bedarf Kontakt zu diesen Anwälten herstellen können.

In der Slowakei gibt es nur wenige Anwälte, die sich mit Umweltsachen von öffentlichem Interesse befassen, und ihre Kapazitäten sind begrenzt. Es gibt eine oder zwei NRO, die sich auch mit Umweltsachen von öffentlichem Interesse befassen; ihre Kapazitäten sind jedoch ebenfalls begrenzt.

1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

In der Slowakei gibt es mehrere NRO, die sich mit Umweltsachen von öffentlichem Interesse befassen und in diesen Fällen unentgeltlichen Rechtsbeistand vermitteln und die Kosten übernehmen (z. B. Link öffnet neues FensterVIA IURIS, Lesoochranárske zoskupenie Link öffnet neues FensterVLK).

Unter dem Dach der Pontis-Stiftung gibt es ein Link öffnet neues FensterProgramm für Pro-Bono-Anwälte, das Anwälte mit NRO, die Rechtsbeistand benötigen, zusammenbringt. Dieses Programm bietet auch kostenlosen Rechtsbeistand in Umweltangelegenheiten.

Neben den oben erwähnten Möglichkeiten, einen Rechtsbeistand auf Pro-Bono-Basis zu finden, stellt das staatliche Link öffnet neues FensterZentrum für Prozesskostenhilfe unentgeltliche Rechtsberatung in Zivil-, Verwaltungs- und sonstigen Angelegenheiten (einschließlich Umweltangelegenheiten) zur Verfügung – siehe Kapitel 1.7.3 unten.

1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?

Die oben genannten Organisationen prüfen die Fälle nach eigenem Ermessen und entscheiden auf dieser Grundlage, ob sie Pro-Bono-Rechtsbeistand gewähren oder nicht.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Wie aus den vorstehenden Antworten hervorgeht, kann sich eine Person, die Pro-Bono-Beistand wünscht, an das Zentrum für Prozesskostenhilfe, einige NRO oder das Programm für Pro-Bono-Anwälte wenden.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Wie bereits erwähnt, wird das Link öffnet neues FensterVerzeichnis der Sachverständigen auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Link öffnet neues FensterVIA IURIS

Link öffnet neues FensterLesoochranárske zoskupenie VLK

Link öffnet neues FensterZdruženie Slatinka

Link öffnet neues FensterPriatelia Zeme – CEPA

Link öffnet neues FensterSlovenská ornitologická spoločnosť/BirdLife Slovensko

Link öffnet neues FensterGreenpeace Slovensko

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Link öffnet neues FensterGreenpeace

Link öffnet neues FensterFriends of the Earth

Link öffnet neues FensterClientEarth

Link öffnet neues FensterCEE Bankwatch Network

Link öffnet neues FensterJustice and Environment

1.7. Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1. Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz beträgt die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Verwaltungsentscheidung 15 Tage. Eingelegt werden kann der Widerspruch von einer Partei des Verwaltungsverfahrens (§ 54 Absatz 2).

Gemäß § 65 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine übergeordnete Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eine rechtskräftige Entscheidung, die eine ihr untergeordnete Behörde erlassen hat, überprüfen. Dies wird als „außerordentliches“ Überprüfungsverfahren bezeichnet. Die übergeordnete Verwaltungsbehörde kann die Entscheidung innerhalb von drei Jahren nach ihrer Rechtskraft aufheben oder ändern.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans

In der Regel ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, Verwaltungsentscheidungen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Verfahrens zu erlassen; in besonders komplexen Fällen spätestens innerhalb von 60 Tagen. Ist aufgrund der Art des Falles auch diese Frist nicht ausreichend, um eine Entscheidung zu erlassen, kann die Frist gegebenenfalls von der Widerspruchsbehörde verlängert werden (§ 49 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Es ist nicht möglich, eine Behörde wegen einer verzögerten Entscheidung zu belangen. Eine Person kann jedoch finanziellen Ausgleich für den durch die Verzögerungen der Behörde im Verwaltungsverfahren entstandenen Schaden geltend machen.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) kann eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

Einzige Ausnahme ist, wenn die Einlegung eines Widerspruchs nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

In der Regel gibt es keine spezifischen Fristen für die Verkündung von Urteilen.

Hat das Verwaltungsgericht der Verwaltungsmaßnahme jedoch eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, muss es nach § 187 Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Urteil verkünden.

Ein Urteil ist innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verkündung abzufassen und den Parteien zuzustellen, es sei denn, der Präsident des Gerichts gelangt aus wichtigen Gründen zu einer abweichenden Entscheidung. Diese Frist kann vom Präsidenten des Gerichts aus wichtigen Gründen, jedoch höchstens um zwei Monate verlängert werden.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Fristen in Verwaltungsverfahren:

Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt 15 Tagen nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung durch die Behörde.

Ein Antrag auf eine Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens muss innerhalb von drei Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Verfahrensbeteiligte von den Gründen für die Wiederaufnahme erfahren hat, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung. Innerhalb dieser Frist kann die Verwaltungsbehörde von Amts wegen eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens anordnen.

Sind nach Rechtskraft der Entscheidung mehr als drei Jahre verstrichen, kann nur dann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt oder eine Wiederaufnahme angeordnet werden, wenn die Entscheidung durch eine Straftat erwirkt wurde.

Fristen in Gerichtsverfahren:

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss eine natürliche oder juristische Person innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe (Zustellung) der Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme der Behörde Klage gegen die Entscheidung bzw. Maßnahme erheben. Die „interessierte Öffentlichkeit“ muss innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung oder ab dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Eine Kassationsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil eines regionalen Verwaltungsgerichts muss innerhalb eines (1) Monats ab Urteilsverkündung eingelegt werden.

Eine Klage auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtsverfahrens muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erhoben werden, an dem der Kläger Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten kann gegen ein Urteil eines Berufungsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils Revision eingelegt werden.

In Verfahren vor den Zivilgerichten muss innerhalb bestimmter Fristen ab Zustandekommen des Rechtsanspruchs Klage erhoben werden; andernfalls kann die Klage wegen Verjährung abgewiesen werden.

Nach dem Zivilgesetzbuch können Persönlichkeitsrechte und das Recht auf Privatsphäre nicht verjähren.

Auch Eigentumsrechte unterliegen nicht der Verjährung, sodass jederzeit Klage erhoben werden kann, um sie vor rechtswidriger Verweigerung oder Verletzung zu schützen.

Ansprüche auf Schadensersatz erlöschen zwei Jahre ab dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person, die für den Schaden haftbar gemacht werden soll, Kenntnis erlangt hat. Der Schadensersatzanspruch verjährt spätestens drei Jahre (bzw. zehn Jahre, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde) nach Eintritt des Schadens.

Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils beim Verfassungsgericht eingereicht werden.

1.7.2. Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch die sofortige Vollziehung anordnen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend geboten ist oder wenn die Gefahr besteht, dass einer Verfahrenspartei ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn die Entscheidung nicht sofort vollzogen wird.

Ein Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung in einem außerordentlichen Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Zusätzlich zur automatischen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann die Verwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei des Verfahrens oder von Amts wegen vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Maßnahme) gewähren. Gemäß § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine Verwaltungsbehörde vor Abschluss des Verfahrens den Parteien aufgeben, etwas zu tun, etwas zu unterlassen oder etwas zu dulden, um den Zweck des Verfahrens zu gewährleisten.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Eine Partei kann während des Verfahrens – bis zum Ende des Verfahrens – die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Für die Stellung eines solchen Antrags gibt es keine Frist.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Da ein Widerspruch über aufschiebende Wirkung verfügt, kann die Verwaltungsentscheidung erst vollzogen werden, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch beschieden hat. Sie kann nur vollzogen werden, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Entscheidung von der übergeordneten (Widerspruchs‑)Behörde bestätigt wurde, kann sie unabhängig von der gegen sie erhobenen Klage vollzogen werden.

Das Gericht kann die Klage jedoch mit einer aufschiebenden Wirkung versehen, sodass die Verwaltungsentscheidung nicht vollzogen werden kann.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Das Gericht kann die Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen, d. h. die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung aussetzen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht von Amts wegen aussetzen.

Unter den folgenden Voraussetzungen kann es eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen:

  1. wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft,
  2. wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme auf einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union gestützt wird, an dessen Gültigkeit ernsthafte Zweifel bestehen, und andernfalls dem Kläger ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Interessen der Europäischen Union nicht zuwiderläuft.

Das Gericht hat über den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme des Beklagten zu entscheiden.

Gibt das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statt, weist es ihn durch Beschluss zurück.

Eine Kassationsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Klage ist unzulässig.

1.7.3. Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Für die Beteiligung an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten fallen in der Regel keine Gebühren an.

Hiervon ausgenommen sind die außerordentlichen Rechtsbehelfe.

Für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens oder auf Überprüfung einer Entscheidung im „außerordentlichen“ Verfahren wird eine Gebühr erhoben (natürliche Personen: 16,50 EUR, juristische Personen oder zur Führung eines Unternehmens berechtigte natürliche Personen: 165,50 EUR). Diese Gebühr wird erstattet, wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird oder wenn der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung im Wege eines „außerordentlichen“ Verfahrens vollumfänglich erfolgreich war.

Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren geregelt.

Für die Erhebung einer Klage fallen die folgenden Gebühren an:

  • die Gebühr für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens,
  • die Gebühr für ein Rechtsmittel oder eine Kassationsbeschwerde,
  • die Gebühr für einen Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Gerichtsgebühren für Verwaltungsstreitsachen sind streitwertunabhängig und werden pauschal bestimmt.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR. Die Gerichtsgebühr für die Einreichung einer Kassationsbeschwerde beträgt 140 EUR.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung (z. B. Landnutzungsplan) beträgt 50 EUR. Die Gerichtsgebühr für die Einreichung einer Kassationsbeschwerde beträgt 100 EUR.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Zivilklage zum Schutz von Eigentumsrechten gegen Emissionen beträgt 99,50 EUR. Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Zivilklage auf Zahlung von Schadensersatz (im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung oder ‑zerstörung) beträgt 6 % des Streitwerts, und zwar mindestens 16,50 EUR und höchstens 16 596,50 EUR. Die Gerichtsgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels ist identisch.

Die Gerichtsgebühr für die Einlegung einer Revision beläuft sich auf das Doppelte der Gebühr, die für die Erhebung einer Klage anfällt.

Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.

Für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht werden im Allgemeinen keine Gebühren erhoben. In rechtlich und tatsächlich ähnlichen Fällen, über die das Verfassungsgericht bereits entschieden hat und in denen der Beschwerdeführer, der die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte, keinen Erfolg hatte, erlegt das Verfassungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch eine Gerichtsgebühr in Höhe von 30 EUR für die elfte und jede weitere Beschwerde, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres erhebt, auf.

Beantragt eine Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mit Kosten verbundene Beweisaufnahme, kann das Verwaltungsgericht sie zur Zahlung einer Sicherheit verpflichten. Hinterlegt die Verfahrenspartei die Sicherheit nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist, unterlässt das Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme.

Anwaltsgebühren können erheblich variieren. In der Regel wird mit dem Mandanten ein Stundensatz vereinbart, der zwischen 50 und 300 EUR betragen kann. Daneben gibt es jedoch auch die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar (Festpreis für die gesamte anwaltliche Vertretung) oder eine auf Grundlage einer Gebührentabelle berechnete Gebühr (Festpreis für jede erbrachte Rechtsdienstleistung) festzulegen.

Sachverständigenhonorare können ebenfalls variieren; ihre Höhe kann in Form eines bestimmten Satzes (Festpreis für jede einzelne Dienstleistung, Stundensatz oder je nach Gegenstand der Leistungen des Sachverständigen) oder als Vertragsgebühr festgelegt werden.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zivilsachen beträgt 33 EUR.

Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird keine Gebühr erhoben, und es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Prozesskostenhilfe für natürliche Personen in Zivil-, Verwaltungs- und sonstigen Angelegenheiten (einschließlich Umweltangelegenheiten) wird vom Link öffnet neues FensterZentrum für Prozesskostenhilfe gewährt.

Das Zentrum für Prozesskostenhilfe ist beim Justizministerium angesiedelt. Das Zentrum für Prozesskostenhilfe stellt natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Verfügung, beispielsweise in Zivil- und Verwaltungssachen (auch in Umweltangelegenheiten, in Verwaltungsgerichtsverfahren und in Verfahren vor dem Verfassungsgericht). In Strafsachen bietet das Zentrum für Prozesskostenhilfe keinen Rechtsbeistand an.

Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, erlässt das Zentrum für Prozesskostenhilfe einen Bescheid über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und legt fest, in welcher Form die Unterstützung erfolgt.

Prozesskostenhilfe kann folgende Formen annehmen:

  • Rechtsberatung,
  • Mediation,
  • Vertretung vor Gericht durch einen Anwalt oder einen Rechtsanwalt des Zentrums für Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden, die materiell bedürftig sind oder deren Einkommen das 1,4-Fache des Existenzminimums nicht übersteigt (und die somit über einen Lebensstandard oder einen Lohn verfügen, der nur die lebensnotwendigen Bedürfnisse deckt) und sich daher keinen Rechtsbeistand leisten können.

Liegt das Einkommen einer Person über dem 1,4-Fachen des Existenzminimums, aber nicht über dem 1,6-Fachen des Existenzminimums, muss die Person 20 % der Kosten für Prozesskostenhilfe selbst tragen; die Prozesskostenhilfe wird vom Zentrum für Prozesskostenhilfe bereitgestellt.

Im Umweltbereich tätige NRO haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Zentrums für Prozesskostenhilfe.

Alle Informationen über das Zentrum für Prozesskostenhilfe, einschließlich der Kontaktangaben, sind Link öffnet neues Fensterhier zu finden.

Der Antrag auf Bewilligung von Rechtsbeistand kann Link öffnet neues Fensterhier abgerufen werden.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Vereinigungen, juristische Personen und NRO haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Zentrums für Prozesskostenhilfe.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

In der Slowakei gibt es mehrere NRO, die sich mit Umweltsachen von öffentlichem Interesse befassen und in diesen Fällen unentgeltlichen Rechtsbeistand vermitteln und bezahlen (z. B. Link öffnet neues FensterVIA IURIS, Lesoochranárske zoskupenie Link öffnet neues FensterVLK).

Unter dem Dach der Pontis-Stiftung gibt es ein Link öffnet neues FensterProgramm für Pro-Bono-Anwälte, das Anwälte mit NRO, die Rechtsbeistand benötigen, zusammenbringt. Dieses Programm bietet auch unentgeltlichen Rechtsbeistand in Umweltangelegenheiten.

Wie bereits oben erwähnt, gewährt das Link öffnet neues FensterZentrum für Prozesskostenhilfe für natürliche Personen in Zivil-, Verwaltungs- und sonstigen Angelegenheiten (einschließlich Umweltangelegenheiten) Prozesskostenhilfe.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Es gilt die allgemeine Regel, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden. Die unterlegene Partei ist daher in der Regel verpflichtet, die Kosten der obsiegenden Partei sowie die Kosten für Sachverständigengutachten und die sonstigen Verfahrenskosten zu tragen.

Im Fall eines nur teilweisen Obsiegens in einem Zivilverfahren teilt das Gericht die Kosten auf oder erklärt, dass keine Partei einen Kostenerstattungsanspruch hat. Ausnahmsweise wird der in einem zivilgerichtlichen Verfahren obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung ihrer Kosten zugesprochen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Laut dem Verfassungsgerichtsurteil I. ÚS 168/2018 sollten Gerichte diese Regel nur in Ausnahmefällen anwenden. Entscheidet sich ein Gericht für ihre Anwendung, werden keiner der Parteien (weder der obsiegenden noch der unterlegenen) die Kosten auferlegt. Das Gericht muss hinreichend begründen, warum es vom Vorliegen von „Gründen für eine besondere Berücksichtigung“ in dem Fall ausgeht.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Das Gesetz über die Gerichtsgebühren sieht vor, dass bestimmte Gerichtsverfahren und bestimmte Personen, wenn sie als Kläger auftreten, von Gerichtsgebühren (Gebühr für Einleitung des Verfahrens) befreit sind.

So fallen beispielsweise für Untätigkeitsklagen keine Gebühren an.

Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.

Auch Gemeinden sind in Gerichtsverfahren, die Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und gesellschaftlichem Interesse betreffen, von Gerichtsgebühren befreit.

Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.

1.7.4. Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link einfügen. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Alle Gesetze und Verordnungen sind Link öffnet neues Fensterhier frei zugänglich.

Ein Überblick über die Regeln und Möglichkeiten des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist Link öffnet neues Fensterhier und Link öffnet neues Fensterhier zu finden.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

In vielen Fällen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Verwaltungsbehörde die Öffentlichkeit oder die Verfahrensparteien über die für den Zugang zu den Gerichten relevanten Tatsachen aufklären muss, d. h. über die Einleitung des Verfahrens, die Beweisaufnahme, das Recht auf Akteneinsicht, den Ablauf oder die Beendigung des Verfahrens. In allen Verwaltungsentscheidungen ist anzugeben, ob sie rechtskräftig sind oder ob Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich ist.

Nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen (Gesetz Nr. 211/2000 Slg.) hat die Öffentlichkeit zudem das Recht, Informationen, die für den Zugang zu den Gerichten relevant sind, bei den Verwaltungsbehörden anzufordern.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Informationen zu UVP-Verfahren sowie alle Unterlagen zu Projekten, Plänen und Programmen sind Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

Informationen zu IVU-Verfahren sind Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

In jeder Verwaltungsentscheidung muss angegeben werden, ob die betreffende Entscheidung rechtskräftig ist oder ob und, wenn ja, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo ein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt werden kann. Ferner ist anzugeben, ob die Entscheidung gerichtlich überprüfbar ist.

Gerichtsurteile müssen Angaben zur Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde, zu Frist und Voraussetzungen für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde, zum Zwang, sich im Kassationsverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen, oder zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels enthalten.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach der Verfassung hat jeder, der erklärt, der Sprache, in der die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geführt werden, nicht mächtig zu sein, Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (Artikel 47 Absätze 2 und 4).

Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, dass alle Dokumente und Verhandlungen in slowakischer Sprache abgefasst bzw. durchgeführt werden. Dokumente, die in einer anderen Sprache als der slowakischen abgefasst sind, müssen im Original mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung hat jeder das Recht, vor einem Verwaltungsgericht in seiner Muttersprache oder in einer ihm verständlichen Sprache aufzutreten. Je nach Art und Umständen des Falles stellt das Verwaltungsgericht einen Dolmetscher zur Verfügung (§ 54 Absatz 1). Der Staat übernimmt die Kosten, die einer Partei dadurch entstehen, dass sie vor Gericht in ihrer Muttersprache oder einer für sie verständlichen Sprache auftritt (§ 54 Absatz 2).

1.8. Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Wie bereits erwähnt, ist das UVP-Verfahren einschließlich des Screening-Verfahrens im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Wie bereits erwähnt, gilt im Screening-Verfahren als Partei des Verwaltungsverfahrens derjenige, dessen Rechte, Pflichten oder rechtlich geschützte Interessen durch das Verfahren beeinträchtigt werden könnten.

Auch die „betroffene Öffentlichkeit“ verfügt über die Stellung einer Partei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 UVP-Gesetz). Die betroffene Öffentlichkeit ist Partei des Screening-Verfahrens, wenn sie eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme zu dem Projektvorschlag einreicht und bestimmte Formalitäten erfüllt (Satzung im Fall von NRO).

Außerdem kann die betroffene Öffentlichkeit Partei des Verfahrens werden, indem sie gegen die im UVP-Verfahren ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt.

Jeder (einschließlich natürlicher Personen oder NRO) kann als „betroffene Öffentlichkeit“ Partei des Verfahrens werden, wenn er die oben genannten Voraussetzungen (Einreichung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Stellungnahme) erfüllt.

Gegen eine Screening-Entscheidung (und zwar sowohl gegen die Entscheidung, eine obligatorische UVP einzuleiten, als auch gegen die ablehnende Entscheidung) kann eine Verfahrenspartei Widerspruch einlegen, über den die übergeordnete Verwaltungsbehörde entscheidet.

Hat die betroffene Öffentlichkeit am Screening-Verfahren teilgenommen und ist das Widerspruchsverfahren gegen die Screening-Entscheidung durchgeführt worden, kann die betroffene Öffentlichkeit gegen die im Screening-Verfahren ergangene, rechtskräftige Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht klagen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Da das Scoping-Verfahren nach dem Gesetzeswortlaut nicht unter das Verwaltungsverfahrensgesetz fällt, kann es nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gemacht werden. Daher kann eine Scoping-Entscheidung nicht gesondert (direkt) einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren unterzogen werden, sondern nur zusammen mit der abschließenden UVP-Stellungnahme. Die abschließende UVP-Stellungnahme kann hingegen gesondert zum Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden.

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Wie bereits erwähnt, kann die betroffene Öffentlichkeit Widerspruch gegen eine Screening-Entscheidung einlegen; über den Widerspruch entscheidet die übergeordnete Verwaltungsbehörde. Anschließend kann die betroffene Öffentlichkeit gegen die im Screening-Verfahren ergangene, rechtskräftige Entscheidung vor einem Verwaltungsgericht klagen.

Durch die Beteiligung am UVP-Verfahren (Screening- oder obligatorisches UVP-Verfahren) wird die Öffentlichkeit zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und damit Partei aller nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren (d. h. Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetz, dem IVU-Gesetz, dem Atomgesetz, dem Bergbaugesetz, dem Waldgesetz, dem Naturschutzgesetz usw.).

Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt 15 Tage nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung (Screening-Entscheidung, abschließende UVP-Stellungnahme, Genehmigung).

Die Parteien des Verwaltungsverfahrens oder die „interessierte Öffentlichkeit“ (zu der auch die betroffene Öffentlichkeit gehört) müssen innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung Klage erheben.

Wie bereits erwähnt, kann eine Scoping-Entscheidung nicht gesondert (direkt) einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren unterzogen werden, sondern nur zusammen mit der abschließenden UVP-Stellungnahme.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Wie bereits erwähnt, können die Parteien des Verwaltungsverfahrens oder die „interessierte Öffentlichkeit“ (zu der auch die betroffene Öffentlichkeit gehört) innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung gegen eine rechtskräftige Genehmigung klagen.

Parteien des Verwaltungsverfahrens oder „interessierte Öffentlichkeit“ können Einzelpersonen, NRO oder ausländische NRO sein.

Sondervorschriften, die die Beteiligung ausländischer NRO an Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, gibt es nicht. Ausländische NRO sollten an diesen Verwaltungsverfahren teilnehmen können, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie slowakische NRO.

Urteil des Obersten Gerichts Nr. 3 Sžp 18/2012 vom 12. März 2013:

In seinem Urteil Nr. 3 Sžp 18/2012 hat das Oberste Gericht das Urteil des Regionalgerichts Banks Bestrich Nr. 23 S/113/2011 bestätigt, in dem dieses der Klage einer Bürgervereinigung gegen eine Verwaltungsentscheidung, mit der ihr die Stellung einer Partei im Verfahren zur Ausweisung eines Abbaugebiets (nach dem Bergbaugesetz) verweigert wurde, stattgegeben hatte. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Artikel 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus auf das Verwaltungsverfahren zur Ausweisung des Abbaugebiets anwendbar sind, ob es sich bei der Entscheidung über die Ausweisung des Abbaugebiets um eine „Genehmigung“ im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus handelt und ob die Bürgervereinigung auch Partei des Verfahrens zur Ausweisung des Abbaugebiets oder nur Partei des anschließenden Verfahrens zur Genehmigung von Bergbautätigkeiten sein sollte. Die Bürgervereinigung machte geltend, dass die Entscheidung über die Ausweisung des Abbaugebiets gleichzeitig auch eine Entscheidung über die Genehmigung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus darstelle und sie daher auch Partei dieses Verwaltungsverfahrens sein müsse.

Das Oberste Gericht begründete seine Entscheidung mit Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus: „Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus ist auch in einer Phase des Verfahrens zuzulassen, in der noch alle Möglichkeiten offen sind und es noch möglich ist, das endgültige Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Die Ausweisung des Abbaugebiets stellt die erste Phase der Genehmigung von Bergbautätigkeiten dar ... Ein Zugang zum Verfahren nur im Zusammenhang mit der späteren etwaigen Entscheidung über die Bergbautätigkeit stünde im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus. In seinem Urteil in der Rechtssache C-240/09 vom 8. März 2011 hat der Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt, wie das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, auszulegen ist, um im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens zu stehen. Es gibt keinen Grund, eine Entscheidung über die Ausweisung eines Abbaugebiets aus dem Anwendungsbereich der Umweltverfahren herauszulösen, da Gegenstand des Genehmigungsverfahrens die Gewinnung von Gold durch Zyanidauswaschung ist, wobei der Abbau im Tagebau erfolgen soll. In Anhang I Teil 16 des Übereinkommens von Aarhus ist auch der Tagebau aufgeführt. Um (als Bürgervereinigung) eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht anfechten zu können, muss diese Partei des Verwaltungsverfahrens sein”.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Gerichte müssen sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der UVP-Screening-Entscheidung, der abschließenden UVP-Stellungnahme oder der Genehmigung prüfen.

Sofern im Verwaltungsverfahren in einem solchen Maße gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Endentscheidung auswirkt, muss das Gericht die Entscheidung aufheben.

Die wissenschaftliche Genauigkeit kann in Gerichtsverfahren nur begrenzt überprüft werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung dürfen Gerichte Verwaltungsentscheidungen, deren Erlass allein von der Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen oder des technischen Zustands abhängt, nicht überprüfen. Bei einer Entscheidung, bei deren Erlass eine Behörde Gebrauch von dem ihr von Gesetzes wegen zustehenden behördlichen Ermessen gemacht hat, beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob die Behörde bei dieser Entscheidung von den gesetzlich festgelegten Grenzen und Erwägungen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der behördlichen Entscheidung (mit Ausnahme der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen).

Es kann jedoch fachliche und technische Feststellungen daraufhin überprüfen, ob zwischen diesen Feststellungen und den Schlussfolgerungen und Begründungen der Verwaltungsbehörden ein Widerspruch besteht.

Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten können nicht von Amts wegen eingeleitet werden. Die Gerichte können nur auf Antrag und niemals von Amts wegen tätig werden.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Rechtskräftige Screening-Entscheidungen, rechtskräftige abschließende UVP-Stellungnahmen sowie rechtskräftige Genehmigungen, z. B. Landnutzungsgenehmigungen, Baugenehmigungen, IVU-Genehmigungen, Abbaugenehmigungen usw., können von der Öffentlichkeit gerichtlich angefochten werden.

Verfahrensparteien oder die „interessierte Öffentlichkeit“ (siehe oben) können vor Gericht Klage erheben, wenn eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht tätig wird. Der Rechtsweg steht offen, wenn eine Untätigkeitsbeschwerde aufgrund einer Sondervorschrift oder eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben ist. Beklagter ist in diesem Fall eine Behörde, die verpflichtet ist, von Amts wegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme zu erlassen, eine Handlung vorzunehmen oder ein Verwaltungsverfahren einzuleiten.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Erst nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) kann eine Entscheidung vor Gericht angefochten werden. Einzige Ausnahme ist der Fall, dass ein Widerspruch aufgrund einer ausdrücklichen Regelung nicht möglich ist.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die aktive Teilnahme an der Konsultationsphase des UVP-Verfahrens (Stellungnahmen, Teilnahme an der Anhörung) stellt keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung einer Klage vor Gericht dar – wenn eine Person von einer Verwaltungsentscheidung unmittelbar betroffen sein könnte, wird sie Partei des Verwaltungsverfahrens und kann auch ohne Teilnahme an der Konsultationsphase des UVP-Verfahrens Klage erheben. Durch die Teilnahme an der UVP-Konsultationsphase kann jedoch jede Person (z. B. natürliche Person, NRO) zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und damit zu einer Partei des Verfahrens nach dem UVP-Gesetz oder eines späteren Genehmigungsverfahrens werden und anschließend vor Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen klagen. Das bedeutet, dass durch die Teilnahme an der Konsultationsphase auch Personen, die sonst nicht Partei des Verfahrens wären, zu Parteien des Verwaltungsverfahrens und damit klagefugt werden.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben alle Verfahrensbeteiligen dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleiche Stellung.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, jeden Vorgang gewissenhaft, fristgemäß und ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten und die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung am besten geeigneten Mittel einzusetzen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz legt Fristen für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung fest (siehe oben).

Das Verwaltungsgericht kann eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, sodass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht obsolet macht.

Versieht das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 185 Buchstabe a), ist es verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung über die Klage zu entscheiden (§ 187 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

An dieser Stelle wird auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen, die die Möglichkeit der Gerichte regeln, eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung zu versehen (siehe oben).

1.8.2. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische IED-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Die Öffentlichkeit (einschließlich NRO) kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfahrenspartei nach dem IVU-Gesetz anerkannt werden. Nach dem IVU-Gesetz ergangene erstinstanzliche Genehmigungsentscheidungen können angefochten werden. Gegen rechtskräftige IVU-Genehmigungsentscheidungen kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Wie bereits erwähnt, sind neben den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Parteien (d. h. den Personen, deren Rechte unmittelbar berührt sein könnten oder die geltend machen, dass ihre Rechte unmittelbar berührt sein könnten) auch die Gemeinde, in der sich der genehmigte Betrieb befindet oder befinden soll, sowie die betroffene Öffentlichkeit Parteien des IVU-Genehmigungsverfahrens.

Bei der betroffenen Öffentlichkeit handelt es sich um eine oder mehrere Personen oder um Vereinigungen oder Gruppen von Personen, die von dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für einen neuen Betrieb, dem Genehmigungsverfahren für eine wesentliche Änderung der Tätigkeit des Betriebs oder den Verfahren zur Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen betroffen sind oder betroffen sein könnten oder die ein Interesse an einem solchen Verfahren haben oder haben könnten.

Als betroffene Öffentlichkeit gelten auch juristische Personen (einschließlich NRO), die sich für den Umweltschutz einsetzen und mindestens zwei Jahre vor dem Antrag auf Beteiligung am Verfahren gegründet wurden.

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Organisationen als Personen gelten, deren Recht auf eine gesunde Umwelt durch die Verwaltungsentscheidung über die Genehmigung beeinträchtigt werden kann.

Die betroffene Öffentlichkeit wird Partei des Verfahrens, sobald der Antrag auf Erteilung einer Projektgenehmigung veröffentlicht wurde und ihr Antrag auf Beteiligung am Verfahren bei der slowakischen Umweltaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Wie bereits erwähnt, bringt die Öffentlichkeit (d. h. „jeder“, also jede natürliche oder juristische Person, einschließlich NRO) durch Einreichung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Stellungnahme in einer der Phasen des UVP-Verfahrens (Projektvorschlag, Scoping-Phase, Projektbewertungsbericht) oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung im Rahmen eines Screening-Verfahrens oder gegen eine abschließende UVP-Stellungnahme ihr Interesse an dem Projekt zum Ausdruck und wird damit zur „betroffenen Öffentlichkeit“, der in den nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß IVU-Gesetz und anderen Gesetzen (z. B. Baugesetz, Atomgesetz, Bergbaugesetz, Waldgesetz, Naturschutzgesetz usw.) die Stellung einer Partei zukommt.

Wie bereits erwähnt, kann gegen rechtskräftige IVU-Genehmigungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

Für ausländische NRO gelten keine speziellen Regelungen.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Nach dem IVU-Gesetz ist jede wesentliche Änderung der Tätigkeit genehmigungspflichtig. Stellt die slowakische Umweltaufsichtsbehörde anhand einer Mitteilung des Betreibers oder anlässlich einer durchgeführten Inspektion fest, dass die Änderung wesentlich ist, wird das Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung eingeleitet.

Wie bereits erwähnt, ist auch die betroffene Öffentlichkeit Partei dieses Verfahrens.

Als betroffene Öffentlichkeit gelten in diesem Zusammenhang Personen oder Vereinigungen oder Gruppen von Personen, die von dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung der Tätigkeit betroffen sind oder betroffen sein könnten oder die ein Interesse an einem solchen Verfahren haben oder haben könnten.

Als betroffene Öffentlichkeit gelten auch juristische Personen (einschließlich NRO), die sich für den Umweltschutz einsetzen und mindestens zwei Jahre vor dem Antrag auf Beteiligung am Verfahren gegründet wurden.

Die betroffene Öffentlichkeit wird Partei des Verfahrens, sobald der Antrag auf Erteilung einer Projektgenehmigung veröffentlicht wurde und ihr Antrag auf Beteiligung am Verfahren bei der slowakischen Umweltaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung und nach Bescheidung des Rechtsbehelfs durch die übergeordnete Behörde kann die betroffene Öffentlichkeit vor Gericht gegen eine Genehmigung wegen einer wesentlichen Tätigkeitsänderung klagen.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im IVU-Verfahren gibt es keine „Scoping-Phase“.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Nach Einlegung eines Widerspruchs und Bescheidung dieses Widerspruchs durch die übergeordnete Behörde kann die Öffentlichkeit Klage gegen eine rechtskräftige IVU-Genehmigungsentscheidung erheben.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Die Öffentlichkeit kann eine rechtskräftige IVU-Genehmigungsentscheidung anfechten (siehe oben).

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die Gerichte müssen sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der IVU-Genehmigungsentscheidung überprüfen.

Sofern im Verwaltungsverfahren in einem solchen Maße gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Endentscheidung auswirkt, muss das Gericht die Genehmigungsentscheidung aufheben.

Die wissenschaftliche Genauigkeit kann in Gerichtsverfahren nur begrenzt überprüft werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung dürfen Gerichte Verwaltungsentscheidungen, deren Erlass allein von der Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen oder des technischen Zustands abhängt, nicht überprüfen. Bei einer Entscheidung, bei deren Erlass eine Behörde Gebrauch von dem ihr von Gesetzes wegen zustehenden behördlichen Ermessen gemacht hat, beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob die Behörde bei dieser Entscheidung von den gesetzlich festgelegten Grenzen und Erwägungen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der behördlichen Entscheidung (mit Ausnahme der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen).

Es kann jedoch fachliche und technische Feststellungen daraufhin überprüfen, ob zwischen diesen Feststellungen und den Schlussfolgerungen und Begründungen der Verwaltungsbehörden ein Widerspruch besteht.

Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten können nicht von Amts wegen eingeleitet werden. Die Gerichte können nur auf Antrag und niemals von Amts wegen tätig werden.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Die Öffentlichkeit kann die rechtskräftige IVU-Genehmigung vor Gericht anfechten.

Die Verfahrensparteien oder die „interessierte Öffentlichkeit“ (siehe oben) können vor Gericht Klage erheben, wenn eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht tätig wird. Der Rechtsweg steht offen, wenn eine Untätigkeitsbeschwerde aufgrund einer Sondervorschrift oder eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben ist. Beklagter ist in diesem Fall eine Behörde, die verpflichtet ist, von Amts wegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme zu erlassen, eine Handlung vorzunehmen oder ein Verwaltungsverfahren einzuleiten.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Erst nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) kann eine Entscheidung vor Gericht angefochten werden. Einzige Ausnahme ist der Fall, dass ein Widerspruch aufgrund einer ausdrücklichen Regelung nicht möglich ist.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die aktive Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren (Stellungnahmen, Teilnahme an der Anhörung) stellt keine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung einer Klage vor Gericht dar – wenn eine Person von einer IVU-Genehmigungsentscheidung unmittelbar betroffen sein könnte, wird sie Partei des Verwaltungsverfahrens und kann auch ohne Teilnahme an der Konsultationsphase Klage erheben.

Wie bereits erwähnt, wird die betroffene Öffentlichkeit (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) Partei des Verfahrens, sobald der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung veröffentlicht wurde und ihr Antrag auf Beteiligung am Verfahren bei der slowakischen Umweltaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Darüber hinaus bringt die Öffentlichkeit (d. h. „jede natürliche oder juristische Person, einschließlich NRO“) durch Einreichung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Stellungnahme in einer der Phasen des UVP-Verfahrens (Projektvorschlag, Scoping-Phase, Projektbewertungsbericht) oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung im Rahmen eines Screening-Verfahrens oder gegen eine abschließende UVP-Stellungnahme ihr Interesse an dem Projekt zum Ausdruck und wird damit zur „betroffenen Öffentlichkeit“, der in den nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß IVU-Gesetz die Stellung einer Partei zukommt.

Wie bereits erwähnt, kann gegen rechtskräftige IVU-Genehmigungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben alle Verfahrensbeteiligen dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleiche Stellung.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, jeden Vorgang gewissenhaft, fristgemäß und ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten und die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung am besten geeigneten Mittel einzusetzen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz legt Fristen für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung fest (siehe oben).

Das Verwaltungsgericht kann eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, sodass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht obsolet macht.

Versieht das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 185 Buchstabe a), ist es verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung über die Klage zu entscheiden (§ 187 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Nach dem IVU-Gesetz kann die slowakische Umweltaufsichtsbehörde den Betreiber vorsorglich verpflichten, die Ausübung einer Tätigkeit, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt oder einen ihrer Bestandteile hat, bis zum Ende des Verfahrens einzuschränken oder auszusetzen, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

An dieser Stelle wird auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen, die die Möglichkeit der Gerichte regeln, eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung zu versehen (siehe oben).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-416/10 (Križan u. a.) zu der in der Slowakei erteilten Genehmigung nach dem IVU-Gesetz Folgendes festgestellt: „Der in Art. 15a der Richtlinie 96/61 vorgesehene Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gestattete es ... nicht, solche Umweltverschmutzungen wirksam zu vermeiden, wenn nicht verhindert werden könnte, dass eine Anlage, die möglicherweise unter Verstoß gegen diese Richtlinie genehmigt worden ist, bis zum Erlass einer Endentscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung weiter betrieben werden könnte. Die Garantie der Effektivität des Anspruchs auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gemäß Art. 15a erfordert folglich, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit das Recht haben, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die geeignet sind, solchen Umweltverschmutzungen vorzubeugen, was gegebenenfalls die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung einschließen kann. Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 15a der Richtlinie 96/61 dahin auszulegen ist, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.“

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Alle Gesetze und Verordnungen sind Link öffnet neues Fensterhier frei zugänglich.

Wie bereits erwähnt, ist ein Überblick über die Möglichkeiten des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Link öffnet neues Fensterhier zu finden.

1.8.3. Umwelthaftung[1]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Partei eines Verfahrens zur Anordnung von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ist, neben dem Betreiber, nach § 25 Umwelthaftungsgesetz auch

  • der Eigentümer, der Verwalter oder Pächter eines Grundstücks, das von Umweltschäden betroffen ist oder auf dem Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergriffen und durchgeführt werden,
  • eine Gemeinde, deren Gebiet von Umweltschäden betroffen ist oder in deren Gebiet Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergriffen und durchgeführt werden,
  • eine natürliche oder juristische Person, deren Rechte oder Pflichten von dem Umweltschaden unmittelbar beeinträchtigt werden könnten,
  • eine Nichtregierungsorganisation (Bürgervereinigung oder andere Organisation), deren satzungsmäßiger Zweck seit mindestens einem Jahr im Schutz der Umwelt besteht und die den Eintritt eines Umweltschadens mitgeteilt und anschließend schriftlich ihr Interesse an der Beteiligung am Verfahren bekundet hat (innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens).

Das Recht, Partei eines Verwaltungsverfahrens zu sein, beinhaltet das Recht, vor einem Gericht Klage zu erheben.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden; innerhalb von zwei Monaten nach Bescheidung des Widerspruchs kann Klage erhoben werden.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Gemäß § 26 Umwelthaftungsgesetz sind Eigentümer, Verwalter oder Pächter von Grundstücken, die von Umweltschäden betroffen sind oder sein könnten, juristische oder natürliche Personen, deren Rechte oder Pflichten unmittelbar von Umweltschäden betroffen sein könnten, oder nichtstaatliche Umweltorganisationen (deren Ziel nach der für mindestens ein Jahr geltenden Satzung der Schutz der Umwelt ist) berechtigt, den zuständigen Behörden Hinweise auf Umweltschäden zu melden.

Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und insbesondere Folgendes enthalten:

  • Name des Betreibers, dessen Tätigkeit den Umweltschaden verursacht hat, sofern der Person, die die Mitteilung vornimmt, bekannt,
  • der Ort, an dem der Umweltschaden eingetreten ist,
  • eine Beschreibung der Erkenntnisse,
  • sachdienliche Informationen, die den Inhalt der Mitteilung stützen.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Nein. Spezifische Anforderungen an die Plausibilität für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, gibt es nicht.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung, holt gegebenenfalls weitere Informationen von der Person, die die Mitteilung vorgenommen hat, ein, holt Stellungnahmen anderer Behörden ein und fordert den Betreiber auf, zu der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Wird bei der Prüfung der Mitteilung festgestellt, dass kein Umweltschaden eingetreten ist, stellt die zuständige Behörde die Mitteilung „zurück“ und teilt dies der Person, die die Mitteilung vorgenommen hat, unter Angabe der Gründe mit.

Bestätigt sich bei der Prüfung der Mitteilung, dass ein Umweltschaden eingetreten ist, setzt die zuständige Behörde das Verfahren fort und teilt der Person, die die Mitteilung vorgenommen hat, ihre Gründe schriftlich mit.

Die Entscheidung ist gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Verfahrenspartei (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) zuzustellen.

Eine spezielle Frist für die Mitteilung der behördlichen Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Fristen für den Erlass von Entscheidungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (30 Tage mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 60 Tage).

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Das Recht, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern, wird im Fall einer unmittelbaren Bedrohung nicht erweitert.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Zuständige Behörde ist das Bezirksamt (Abteilung für Umweltangelegenheiten) oder die slowakische Umweltaufsichtsbehörde.

Die slowakische Umweltaufsichtsbehörde ist zuständig, wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bei Tätigkeiten, die unter das IVU-Gesetz fallen, eingetreten ist.

Die slowakische Umweltaufsichtsbehörde ahndet Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen auch durch die Verhängung von Geldbußen.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Bevor gegen eine Entscheidung Klage erhoben werden kann, muss das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren (Einlegung eines Widerspruchs) durchgeführt worden sein.

1.8.4. Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Nach dem UVP-Gesetz werden einer grenzüberschreitenden Verträglichkeitsprüfungen unterzogen:

  1. im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorgeschlagene strategische Dokumente, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt jenseits der Staatsgrenzen haben können,
  2. im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorgeschlagene Tätigkeiten (Projekte) gemäß Anhang 13 und vorgeschlagene Tätigkeiten (Projekte) gemäß Anhang 8 des UVP-Gesetzes, einschließlich ihrer Änderungen, sofern diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt jenseits der Staatsgrenzen haben können,
  3. strategische Dokumente und vorgeschlagene Maßnahmen gemäß den Buchstaben a und b, wenn die betroffene Partei dies verlangt,
  4. strategische Dokumente und vorgeschlagene Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in der Slowakischen Republik haben könnten,
  5. andere strategische Dokumente und vorgeschlagene Maßnahmen, die erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, sofern zwischen der Ursprungspartei und der betroffenen Partei vereinbart.

Auch die Öffentlichkeit des betroffenen ausländischen Staates (einschließlich ausländischer natürlicher Personen oder ausländischer NRO) kann nach dem UVP-Gesetz zur „betroffenen Öffentlichkeit“ werden.

Indem sich die Öffentlichkeit des betroffenen ausländischen Staates durch Einreichung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Stellungnahme am UVP-Verfahren beteiligt, kann sie zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und damit Partei des UVP-Verfahrens sowie aller nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren (d. h. Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetz, dem IVU-Gesetz, dem Atomgesetz, dem Bergbaugesetz, dem Waldgesetz, dem Naturschutzgesetz usw.) werden.

Die Verfahrensparteien können innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung (Screening-Entscheidung, abschließende UVP-Stellungnahme, Genehmigung) Widerspruch einlegen.

Die Parteien des Verwaltungsverfahrens können vor Gericht gegen die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung klagen.

Darüber hinaus kann die „interessierte Öffentlichkeit“, sofern sie sich an einem Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten beteiligt hat (z. B. eine im Umweltbereich tätige, ausländische NRO, die an einer grenzüberschreitenden Verträglichkeitsprüfung beteiligt war), vor dem Verwaltungsgericht auch gegen eine Maßnahme einer Behörde oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung klagen, wenn sie geltend macht, dass das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.

Als „interessierte Öffentlichkeit“ gelten Personen (natürliche Personen, juristische Personen, lokale Bürgervereinigung oder nichtstaatliche Umweltorganisation einschließlich im Umweltbereich tätiger, ausländischer NRO), die gemäß bestimmter Umweltgesetze das „Recht haben, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen“ (z. B. an grenzüberschreitenden Verträglichkeitsprüfungen).

Daraus folgt, dass strategische Dokumente, die Gegenstand grenzüberschreitender Verträglichkeitsprüfungen sind, von der Öffentlichkeit des betroffenen ausländischen Staates (einschließlich ausländischer natürlicher Personen oder ausländischer NRO) angefochten werden können, wenn sie eine Maßnahme einer Behörde oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung darstellen.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit wird im grenzüberschreitenden Kontext nicht eigens definiert.

Der Begriff „Öffentlichkeit des betroffenen Landes“ ist jedoch im Wortlaut des UVP-Gesetzes enthalten (siehe unten).

Die „Öffentlichkeit des betroffenen Landes“ kann nach dem UVP-Gesetz zur „betroffenen Öffentlichkeit“ werden.

Im grenzüberschreitenden Kontext gilt das Konzept des „betroffenen Landes“ auch für grenzüberschreitende UVP-Verfahren.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Sondervorschriften und explizite Bestimmungen, die die Beteiligung ausländischer NRO an Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, gibt es nicht.

Ausländische NRO können jedoch als „betroffene Öffentlichkeit“ und „interessierte Öffentlichkeit“ gelten und vor dem Verwaltungsgericht gegen eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung, gegen eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung klagen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Für Einzelpersonen des betroffenen Landes gelten keine Sondervorschriften. Für eine Beteiligung an Verwaltungsverfahren müssen Einzelpersonen des betroffenen Landes dieselben Anforderungen erfüllen wie slowakische Einzelpersonen. Einzelpersonen des betroffenen Landes können unter den im UVP-Gesetz festgelegten Voraussetzungen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und in der Folge Partei des Verwaltungsverfahrens werden (siehe oben).

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Die meisten Informationen über Projekte und Verfahrensrechte werden in der Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens bereitgestellt.

Informationen zu UVP-Verfahren sowie alle Unterlagen zu Projekten, Plänen und Programmen sind Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

Informationen zu IVU-Verfahren sind Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung geplanter Tätigkeiten (Projekte):

Nach dem UVP-Gesetz muss das Umweltministerium das „betroffene Land“ unverzüglich über eine geplante Tätigkeit unterrichten, wenn diese einer grenzüberschreitenden Prüfung unterliegt oder mit erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen einhergeht. Die Mitteilung der geplanten Tätigkeit muss insbesondere grundlegende Informationen über die geplante Tätigkeit umfassen, einschließlich verfügbarer Daten über die erwarteten grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, Informationen über die Art der Genehmigung und eine Frist für eine Stellungnahme des „betroffenen Landes“. Das „betroffene Land“ muss angeben, ob es sich an der Prüfung beteiligen möchte.

Bekundet das „betroffene Land“ Interesse an einer Beteiligung, muss ihm das Umweltministerium unverzüglich einen Projektvorschlag und einen Projektbewertungsbericht übermitteln.

Nach dem UVP-Gesetz muss das Umweltministerium Informationen über das Prüfverfahren übermitteln, einschließlich der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen, sowie den Namen der nationalen Behörde (einschließlich ihrer Anschrift), an die die Öffentlichkeit des „betroffenen Landes“ und die zuständigen Behörden des „betroffenen Landes“ Stellungnahmen übermitteln können.

Nach dem UVP-Gesetz sind Stellungnahmen des „betroffenen Landes“ bei der Festlegung des Umfangs der UVP zu berücksichtigen.

Das Umweltministerium muss dem „betroffenen Land“ einen Projektbewertungsbericht übermitteln und es dazu auffordern, sein Interesse an der Durchführung von Konsultationen zum Ausdruck zu bringen. Bekundet das „betroffene Land“ sein Interesse an Konsultationen, müssen die zuständigen Behörden diesem Wunsch nachkommen.

Nach dem UVP-Gesetz muss die abschließende UVP-Stellungnahme auch eine Bewertung der Stellungnahmen des „betroffenen Landes“ und der Öffentlichkeit des „betroffenen Landes“ sowie eine Bewertung der Konsultationsergebnisse enthalten.

Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung strategischer Dokumente (Pläne, Programme):

Wenn ein strategisches Dokument voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben wird oder wenn das „betroffene Land“ dies verlangt, muss das Umweltministerium das „betroffene Land“ vor der Annahme des strategischen Dokuments über diese Auswirkungen informieren.

Das Ministerium muss das „betroffene Land“ über das Genehmigungsverfahren informieren, eine angemessene Frist für die Einreichung von Stellungnahmen setzen und fragen, ob sich das „betroffene Land“ an der Prüfung beteiligen möchte.

Teilt das „betroffene Land“ mit, dass es sich an der Prüfung beteiligen möchte, fordert das Ministerium bei dem „betroffenen Land“ Informationen über den Zustand der Umwelt in dem betreffenden Gebiet an und bietet ihm Konsultationen an.

Das Ministerium teilt dem „betroffenen Land“ Ort und Datum der öffentlichen Konsultation in der Slowakischen Republik mit und ermöglicht dem „betroffenen Land“ und auch seiner Öffentlichkeit, sofern das „betroffene Land“ dies verlangt, die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation.

Die Meinungsäußerungen und Stellungnahmen des „betroffenen Landes“ und der Öffentlichkeit des „betroffenen Landes“ sowie die Konsultationsergebnisse fließen in die abschließende Stellungnahme des Ministeriums zur Bewertung des strategischen Dokuments ein. Das Ministerium muss dem „betroffenen Land“ die abschließende Stellungnahme zur Bewertung des strategischen Dokuments innerhalb von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung übermitteln. Eine Kopie des genehmigten strategischen Dokuments sendet das Ministerium dem „betroffenen Land“ zu.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Wie bereits erwähnt, setzt das Umweltministerium eine angemessene Frist für die Abgabe von Stellungnahmen und teilt sie dem „betroffenen Land“ zusammen mit dem Namen der nationalen Behörde, an die die Öffentlichkeit des „betroffenen Landes“ und die zuständigen Behörden des „betroffenen Landes“ Stellungnahmen übermitteln können, mit.

Um sich an Verwaltungsverfahren beteiligen zu können, müssen Einzelpersonen und NRO des betroffenen Landes dieselben Anforderungen erfüllen wie slowakische Einzelpersonen bzw. NRO (siehe oben).

Einzelpersonen und NRO des betroffenen Landes können unter den im UVP-Gesetz festgelegten Voraussetzungen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und in der Folge Parteien des Verwaltungsverfahrens werden.

Einzelpersonen und NRO des „betroffenen Landes“ können Entscheidungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen wie folgt anfechten:

Einzelpersonen und NRO des betroffenen Landes, die Parteien des Verwaltungsverfahrens sind, können gegen die Verwaltungsentscheidung Widerspruch einlegen. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt 15 Tagen nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung durch die Behörde. Erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) kann eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

Einzelpersonen und NRO des betroffenen Landes, die Parteien des Verwaltungsverfahrens sind, müssen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe (Zustellung) der Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme Klage gegen die Entscheidung bzw. Maßnahme erheben.

Darüber hinaus können Einzelpersonen und NRO des betroffenen Landes, die sich am grenzüberschreitenden Verträglichkeitsprüfungsverfahren beteiligt haben und so die Stellung einer „interessierten Öffentlichkeit“ erlangt haben, vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung klagen, wenn sie geltend machen, dass das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei. Strategische Dokumente, die Gegenstand grenzüberschreitender Verträglichkeitsprüfungen sind, können also von Einzelpersonen und NRO des betroffenen Landes angefochten werden, wenn sie eine Maßnahme einer Behörde oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung darstellen. Die „interessierte Öffentlichkeit“ muss innerhalb von zwei Monaten ab Erlass einer Maßnahme durch die Behörde Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Eine Kassationsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil eines regionalen Verwaltungsgerichts muss innerhalb eines (1) Monats ab Verkündung des Urteils des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts (Regionalgericht) eingelegt werden.

Eine Verfassungsbeschwerde muss zwei Monate, nachdem die Entscheidung des Obersten Gerichts über die Kassationsbeschwerde Rechtskraft erlangt hat, beim Verfassungsgericht eingelegt werden.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Wie bereits erwähnt, muss in jeder Verwaltungsentscheidung angegeben werden, ob die betreffende Entscheidung rechtskräftig ist oder ob und, wenn ja, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo ein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt werden kann. Ferner ist anzugeben, ob die Entscheidung gerichtlich überprüfbar ist.

Gerichtsurteile müssen Angaben zur Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde, zu Frist und Voraussetzungen für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde, zum Zwang, sich im Kassationsverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen, oder zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels enthalten.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach der Verfassung hat jeder, der erklärt, der Sprache, in der die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geführt werden, nicht mächtig zu sein, Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (Artikel 47 Absätze 2 und 4).

Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, dass alle Dokumente und Verhandlungen in slowakischer Sprache abgefasst bzw. durchgeführt werden. Dokumente, die in einer anderen Sprache als der slowakischen abgefasst sind, müssen im Original mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung hat jeder das Recht, vor einem Verwaltungsgericht in seiner Muttersprache oder in einer ihm verständlichen Sprache aufzutreten. Je nach Art und Umständen des Falles stellt das Verwaltungsgericht einen Dolmetscher zur Verfügung (§ 54 Absatz 1). Der Staat übernimmt die Kosten, die einer Partei dadurch entstehen, dass sie vor Gericht in ihrer Muttersprache oder einer für sie verständlichen Sprache auftritt (§ 54 Absatz 2).

Gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen stellt die Slowakische Republik die folgenden Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung (die Übersetzung der Unterlagen ist vom Projektträger beizubringen):

  • Grundlegende Angaben zur geplanten Tätigkeit – Bezeichnung der Tätigkeit, Name und Sitz der Person, die die Tätigkeit plant, Zweck, Art, Ort der Durchführung der Tätigkeit, kurze Beschreibung der technischen und technologischen Lösung, erwartete grenzüberschreitende Auswirkungen, grafischer Anhang
  • Informationen zur Art der Genehmigung für die geplante Tätigkeit
  • Informationen zum Verfahren der Verträglichkeitsprüfung in der Slowakischen Republik
  • Die Teile des Projektbewertungsberichts, die zur Ermittlung der Umweltauswirkungen erforderlich sind
  • Die Teile des Projektbewertungsberichts, die Genehmigungsanträge, Prüfungen, abschließenden Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen Sachverständigengutachten, die zur Ermittlung der Umweltauswirkungen in dem betroffenen Land erforderlich sind
  • Protokoll der öffentlichen Konsultation
  • Schlussfolgerungen, Stellungnahmen, Maßnahmen und die – für das betroffene Land – wesentlichen Teile der Begründung der abschließenden UVP-Stellungnahme, die Entscheidung über die Genehmigung der Tätigkeit und die Entscheidung des Gerichts in der Sache

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?



[1] Siehe auch Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Viele Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen, können im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren angefochten werden.

Das Recht auf eine verwaltungsbehördliche Überprüfung oder das Recht auf Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung ist in mehreren sektorspezifischen Gesetzen sowie in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt.

Einige Gesetze verleihen der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) die Stellung einer „Partei im Verwaltungsverfahren“, einige Gesetze verleihen der Öffentlichkeit die Stellung einer „beteiligten Person“, und wieder andere Gesetze verleihen den Mitgliedern der Öffentlichkeit einen anderen Sonderstatus und andere Möglichkeiten, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Der Hauptunterschied zwischen diesen unterschiedlichen Stellungen im Verwaltungsverfahren besteht darin, dass die „Verfahrensparteien“ das Recht haben, gegen eine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung hat, einen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einzulegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung zu klagen.

Nur die „Verfahrenspartei“ hat das Recht, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung einzuleiten. Angesichts der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, hat die Verfahrenspartei die größten Chancen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Einfluss auf die Verwaltungsentscheidung zu nehmen.

Andere (z. B. die beteiligten Personen) sind nicht zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Verwaltungsentscheidung berechtigt, sondern können die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung nur vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

Antrags-/Widerspruchsbefugnis im Verwaltungsverfahren:

Die Antragsbefugnis, d. h. das Recht, sich als Partei an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, ist grundsätzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

In Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, dass alle (natürlichen oder juristischen) Personen, deren Rechte oder Pflichten durch eine Verwaltungsentscheidung unmittelbar berührt werden könnten oder die geltend machen, von der Entscheidung möglicherweise in ihren Rechten, gesetzlich geschützten Interessen oder Pflichten unmittelbar betroffen zu sein, bis zum Beweis des Gegenteils Parteien des Verfahrens sind (§ 14 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

In einigen sektoralen Umweltgesetzen jedoch ist die Antragsbefugnis (und die Stellung als Partei eines Verwaltungsverfahrens) abweichend von der allgemeinen Vorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Zu diesen Gesetzen zählen beispielsweise das Baugesetz, das Naturschutzgesetz, das Wassergesetz, das Bergbaugesetz und das Atomgesetz.

  • So enthält das Gesetz Nr. 50/1976 Slg. über die Raumordnung und Bauvorschriften (Baugesetz), das die Erteilung von Genehmigungen für viele Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen regelt, eine eigenständige Definition des Parteienbegriffs, sofern es um Verwaltungsverfahren geht, die die Erteilung von Landnutzungs- und Baugenehmigungen zum Gegenstand haben. Nach dem Baugesetz sind natürliche und juristische Personen, deren Eigentum oder sonstige Rechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie an angrenzenden Grundstücken und Gebäuden, einschließlich Wohnungen, unmittelbar von der Entscheidung betroffen sein könnten, ebenfalls Parteien des Verfahrens.
  • Das Gesetz Nr. 543/2002 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz) regelt unter anderem Eingriffe in geschützte Teile der Natur oder in die Schutzbedingungen geschützter Tier- und Pflanzenarten. Neben der Person, die den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellt, kann Verfahrenspartei auch eine Vereinigung (NRO), die sich mindestens ein Jahr lang dem Natur- und Landschaftsschutz gewidmet hat und einen vorläufigen und allgemeinen Antrag auf Beteiligung am Verfahren gestellt hat, sein, wenn sie ihr Interesse an der Beteiligung an dem konkreten Verwaltungsverfahren bekundet hat. Verwaltungsentscheidungen nach dem Naturschutzgesetz sind die Entscheidungen, die am häufigsten von der Öffentlichkeit gerichtlich angefochten werden (z. B. Entscheidungen über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für die Tötung eines geschützten Tieres).
  • Gesetz Nr. 364/2004 Slg. über Wasser: Nach dem Wassergesetz kann die Öffentlichkeit in besonderen Verfahren, die Eingriffe in das Oberflächen- und Grundwasser zum Gegenstand haben, als Verfahrenspartei auftreten, wenn sie eine schriftliche Stellungnahme zu den Projektunterlagen für die geplante Tätigkeit oder zum Sachverständigengutachten der staatlichen Wasserwirtschaftsbehörde vorlegt.
  • Gesetz Nr. 541/2004 Slg. über die friedliche Nutzung der Kernenergie (Atomgesetz): Nach dem Atomgesetz sind natürliche oder juristische Personen, deren Stellung als Verfahrenspartei sich aus einem Sondergesetz ergibt (in diesem Fall das Übereinkommen von Aarhus), auch Parteien des Genehmigungsverfahrens. (Mitglieder der Öffentlichkeit können durch ihre Beteiligung am UVP-Verfahren auch Partei des Genehmigungsverfahrens werden.)
  • Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung mineralischer Rohstoffe (Bergbaugesetz): Parteien des Verfahrens zur Ausweisung eines Abbaugebiets sind die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken oder Gebäuden durch die Ausweisung unmittelbar berührt sein könnten, die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Abbaugebiet befindet. (Verfahrenspartei können außerdem die natürlichen oder juristischen Personen sein, deren Parteistellung sich aus dem UVP-Gesetz ergibt, – auch Mitglieder der Öffentlichkeit können aufgrund ihrer Beteiligung am UVP-Verfahren Partei des Genehmigungsverfahrens sein.)

Nach Erhebung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde und nach Bescheidung des Widerspruchs durch eine übergeordnete Behörde kann die oben genannte Öffentlichkeit vor Gericht gegen die Genehmigungsentscheidung klagen.

Klagebefugnis in Gerichtsverfahren:

Wie bereits erwähnt, beruht das allgemeine Konzept der Klagebefugnis in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich auf der Theorie der Rechtsverletzung.

Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.

Aufgrund der Auswirkungen des Übereinkommens von Aarhus und des EU-Rechts wurde jedoch in das nationale Recht eine besondere Klagebefugnis für die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgenommen. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Recht der „interessierten Öffentlichkeit“ auf Zugang zu den Gerichten verankert. Der Begriff „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine andere Bedeutung haben als der oben genannte Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“.

Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,

  • gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
  • Untätigkeitsklage zu erheben,
  • gerichtlich gegen eine allgemein verbindliche Verordnung (z. B. einen Flächennutzungsplan, der Landnutzungs- und Baugenehmigungen regelt) vorzugehen.

Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.

Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.

Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“ und stellt eine Änderung gegenüber den früheren Rechtsvorschriften dar, in denen die Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ beschränkt war.

Das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ umfasst somit

  • das Recht, „Partei des Verfahrens“ zu sein (z. B. § 82 des Gesetzes Nr. 543/2002 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz, § 24 des Gesetzes Nr. 24/2006 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung, § 9 des Gesetzes Nr. 39/2013 Slg. über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  • das Recht, eine „beteiligte Person“ zu sein, deren Rechte im Vergleich zur „Verfahrenspartei“ enger gefasst sind und die nicht zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung befugt ist (§ 67 des Gesetzes Nr. 326/2005 Slg. über Wälder in Verbindung mit den Bestimmungen des § 15a Verwaltungsverfahrensgesetz: Vereinigungen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, sind an Verfahren nach dem Waldgesetz „beteiligt“, wenn ihre Tätigkeiten mit der Nutzung und dem Schutz von Waldeigentum in Zusammenhang stehen und wenn sie ihre Beteiligung an dem Verfahren spätestens sieben Tage nach der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens schriftlich anzeigen),
  • das Recht auf „sonstige Beteiligung“ (z. B. Beteiligung an der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß § 12 bis 18 des Baugesetzes, Beteiligung an der Genehmigung von Luftreinhalteplänen gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft, Beteiligung an der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).

Gemäß § 178 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.

Der Zugang zu den nationalen Gerichten hat sich im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts erheblich verbessert. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich sehr positiv auf die Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Stellung der Parteien in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgewirkt (Antragsbefugnis/Klagebefugnis).

Von großer Bedeutung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Rechtssache Slowakischer Braunbär, C-240/09), in dem das Gericht zu folgenden Feststellungen gelangte: „Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Das vorlegende Gericht hat jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung wie dem Lesoochranárske zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.“

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-240/09 sind Urteile des Obersten Gerichts ergangen, in denen im Umweltbereich tätigen NRO die Stellung einer Verfahrenspartei zuerkannt wurde, um ihnen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen.

Urteil des Obersten Gerichts Nr. 5 Sžp 41/2009 vom 12. April 2011:

Nach Auffassung des Obersten Gerichts haben völkerrechtliche Verpflichtungen (d. h. das Aarhus-Übereinkommen) „letztlich zur Folge, dass das klassische Konzept der Antrags-/Klagebefugnis von Einzelpersonen in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ausgehöhlt wird, indem der Öffentlichkeit oder in einigen Fällen der vom Umweltschutz betroffenen Öffentlichkeit die Stellung einer Verfahrenspartei zuerkannt wird.“ Das Oberste Gericht führte dann wie folgt aus: „... nur eine Auslegung des Verfahrensrechts ..., die es einer Umweltorganisation wie der Klägerin ermöglicht, eine in einem Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung, die möglicherweise gegen EU-Umweltrecht verstößt, anzufechten, ... trägt den Zielen des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie dem Ziel eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte Rechnung.“

Urteil des Obersten Gerichts Nr. 3 Sžp 30/2009 vom 2. Juni 2011:

„In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union C-240/09 vom 8. März 2011 hat der Spruchkörper des Berufungsgerichts [des Obersten Gerichts] durch eine weite, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ... der Klägerin dieselben Rechte zuerkannt, die sie als Verfahrenspartei gehabt hätte. Verfahrenspartei im Sinne von § 14 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist derjenige, der Inhaber eines Rechts, eines gesetzlich geschützten Interesses oder einer Verpflichtung ist (das sich aus einem materiellen Recht ergibt), und die Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung über ein solches Recht, ein solches gesetzlich geschütztes Interesse oder eine solche Verpflichtung befugt. Nationale Behörden müssen sich stets um eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bemühen. Durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung können Gerichte Lücken im nationalen Recht schließen. Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung im Recht der Europäischen Union hat, war es notwendig, die vorstehende Definition des Begriffs der Verfahrenspartei durch eine weite Auslegung zu erweitern und anderen Personen dieselben Rechte wie jene, über die eine Verfahrenspartei verfügt, einzuräumen (insbesondere das Recht, ihre Rechte durch Erhebung einer Klage zu wahren), um einen wirksamen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.“

Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.

Bestätigt wurde dies beispielsweise durch das Urteil des Obersten Gerichts Nr. 5 Sžp 41/2009 vom 12. April 2011: „… nur eine Auslegung des Verfahrensrechts ..., die es einer Umweltorganisation ... ermöglicht, eine in einem Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung, die möglicherweise gegen EU-Umweltrecht verstößt, anzufechten, ... trägt den Zielen des Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie dem Ziel eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte Rechnung.“

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Gemäß § 7 Buchstabe a Verwaltungsgerichtsordnung muss die Verfahrenspartei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann. Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Verpflichtung zur Ausschöpfung aller ordentlichen Rechtsbehelfe nicht für die „interessierte Öffentlichkeit“ gilt, wenn diese nicht das Recht hatte, einen ordentlichen Rechtsbehelf (Widerspruch) einzulegen.

In Fällen, in denen die „interessierte Öffentlichkeit“ nicht „Verfahrenspartei“ im Sinne einer Sondervorschrift ist, sondern auf „andere Art“ am Verfahren beteiligt ist (z. B. als „beteiligte Person“), kann sie das Erfordernis, vor Klageerhebung die ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruchsverfahren) auszuschöpfen, nicht erfüllen. Daher gilt das Erfordernis, die ordentlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen (Durchführung des Widerspruchsverfahrens), in diesem Fall nicht für die „interessierte Öffentlichkeit“.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es herrscht Einigkeit darüber, dass sich die Mitglieder der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise an der Phase der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens beteiligen müssen, um als „interessierte Öffentlichkeit“ zu gelten und nach der Verwaltungsgerichtsordnung über eine Klagebefugnis zu verfügen.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Wie bereits erwähnt, kann die wissenschaftliche Genauigkeit in Verwaltungsgerichtsverfahren nur begrenzt überprüft werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung dürfen Gerichte Verwaltungsentscheidungen, deren Erlass allein von der Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen oder des technischen Zustands abhängt, nicht überprüfen. Bei einer Entscheidung, bei deren Erlass eine Behörde Gebrauch von dem ihr von Gesetzes wegen zustehenden behördlichen Ermessen gemacht hat, beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob die Behörde bei dieser Entscheidung von den gesetzlich festgelegten Grenzen und Erwägungen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der behördlichen Entscheidung (mit Ausnahme der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen).

Dies bedeutet, dass Argumente, die sich auf die Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung einer Person oder eines technischen Zustands oder die Prüfung der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung beziehen, in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur begrenzt vorgebracht werden können.

Das Gericht kann jedoch fachliche und technische Feststellungen daraufhin überprüfen, ob zwischen diesen Feststellungen und den Schlussfolgerungen und Begründungen der Verwaltungsbehörden ein Widerspruch besteht.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben alle Verfahrensbeteiligen dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleiche Stellung.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, jeden Vorgang gewissenhaft, fristgemäß und ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten und die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung am besten geeigneten Mittel einzusetzen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz legt Fristen für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung fest (siehe oben).

Das Verwaltungsgericht kann eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, sodass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht obsolet macht.

Versieht das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 185 Buchstabe a), ist es verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung über die Klage zu entscheiden (§ 187 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

An dieser Stelle wird auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen, die die Möglichkeit der Gerichte regeln, eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung zu versehen.

Das Gericht kann die Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen, d. h. die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung aussetzen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht von Amts wegen aussetzen.

Unter den folgenden Voraussetzungen kann es eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen:

  1. wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft,
  2. wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme auf einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union gestützt wird, an dessen Gültigkeit ernsthafte Zweifel bestehen, und andernfalls dem Kläger ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Interessen der Europäischen Union nicht zuwiderläuft.

Das Gericht hat über den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme des Beklagten zu entscheiden.

Gibt das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statt, weist es ihn durch Beschluss zurück.

Eine Kassationsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Klage ist unzulässig.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.

Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.

Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.

Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das slowakische Recht enthält keine Vorschriften, die Einzelpersonen oder NRO ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf „Pläne oder Programme“, die unter die SUP-Richtlinie fallen oder den Umweltbereich betreffen, gewährt.

In der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die „interessierte Öffentlichkeit“ Klage gegen „behördliche Maßnahmen“ und gegen „allgemein verbindliche Verordnungen“ erheben kann.

Um gerichtlich überprüft werden zu können, müssen „Pläne oder Programme“ entweder eine Maßnahme einer Behörde sein oder in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen werden.

Personen, deren Rechte verletzt wurden, oder die „interessierte Öffentlichkeit“ können vor Gericht nicht nur Entscheidungen, sondern auch Maßnahmen von Behörden anfechten.

Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.

Gemäß § 178 Absatz 3 und § 359 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.

Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,

  • gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
  • Untätigkeitsklage zu erheben,
  • gerichtlich gegen allgemein verbindliche kommunale Verordnungen vorzugehen (Flächennutzungspläne, die Landnutzungs- und Baugenehmigungen regeln, werden beispielsweise als allgemein verbindliche kommunale Verordnung erlassen).

Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.

Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.

Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“.

Bei „Plänen und Programmen“ umfasst das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ beispielsweise die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit (d. h., jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich am Verfahren beteiligen) an

  • der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß den § 12 bis 18 des Baugesetzes (der Plan wird in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen),
  • der Genehmigung von Luftreinhalteplänen gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft,
  • der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).

Wenn also ein Mitglied der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) beispielsweise an der Erstellung eines Landnutzungsplans (Flächennutzungsplans), eines Luftreinhalteplans oder eines Bewirtschaftungsplans für ein Einzugsgebiet beteiligt war, wird es zur „interessierten Öffentlichkeit“ und hat das Recht, gegen diese Rechtsakte gerichtlich vorzugehen.

Die Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten hat sich im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts erheblich verbessert. Insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich sehr positiv auf die Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Antrags- bzw. Klagebefugnis in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgewirkt. Zunächst wurde die Wirksamkeit des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Rechtssache Slowakischer Braunbär, C-240/09) erheblich erhöht, in dem die mittelbare Wirkung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und die Verpflichtung der nationalen Gerichte, das nationale Verfahrensrecht im Einklang mit dem Ziel von Artikel 9 Absatz 3 auszulegen, festgestellt wurden.

Auf der Grundlage einer von mehreren NRO und Einwohnern der Stadt Bratislava eingereichten Klage und ihres Vorbringens zu Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erkannte das Regionalgericht Bratislava ihre Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht an und hob die Maßnahme „Integriertes Programm zur Verbesserung der Luftqualität für die Schadstoffe PM10, NO2, Benzpyren und Ozon im Bereich des Luftqualitätsmanagements“ auf.

Derzeit sind keine anderen vergleichbaren Fälle bekannt, aber es besteht die Möglichkeit, dass Gerichte auch in anderen „Pläne und Programme“ betreffenden Fällen, die in Form einer „Maßnahme einer Behörde“ oder in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen werden, in diesem Sinne entscheiden.

Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die klagende Partei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann.

Da die Genehmigung eines Plans oder Programms oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) angefochten werden kann, entfällt das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren durchzuführen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung ist klagebefugt, wer ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ hat („interessierte Öffentlichkeit“). Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, dass Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass die betreffende Person („interessierte Öffentlichkeit“) von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Stellungnahme, Teilnahme an Anhörungen).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wie bereits erwähnt, kann das Gericht eine Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

Ein Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung oder eine ihrer Bestimmungen vorübergehend aussetzen, wenn ihre Anwendung Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens, einer schweren Schädigung der Umwelt oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht (§ 362 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

So ist es theoretisch möglich, einer Klage gegen einen Plan oder ein Programm, das in den Anwendungsbereich der SUP fällt, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da Pläne oder Programme jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten, kann es für den Kläger schwierig sein darzulegen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Verluste, schwerer Umweltschäden oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.

Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.

Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.

Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das slowakische Recht enthält keine Vorschriften, die Einzelpersonen oder NRO ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf die Umwelt betreffende „Pläne oder Programme“ gewähren.

In der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die „interessierte Öffentlichkeit“ Klage gegen „behördliche Maßnahmen“ und gegen „allgemein verbindliche kommunale Verordnungen“ erheben kann.

Um gerichtlich überprüft werden zu können, müssen „Pläne oder Programme“ entweder eine Maßnahme einer Behörde sein oder in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen werden.

Personen, deren Rechte verletzt wurden, oder die „interessierte Öffentlichkeit“ kann vor Gericht nicht nur Entscheidungen, sondern auch Maßnahmen von Behörden anfechten.

Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.

Gemäß § 178 Absatz 3 und § 359 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.

Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,

  • gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
  • Untätigkeitsklage zu erheben,
  • gerichtlich gegen allgemein verbindliche kommunale Verordnungen vorzugehen (Flächennutzungspläne, die Landnutzungs- und Baugenehmigungen regeln, werden beispielsweise als allgemein verbindliche kommunale Verordnung erlassen).

Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.

Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.

Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“.

Bei „Plänen und Programmen“ umfasst das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ beispielsweise die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit an

  • der Genehmigung von Landnutzungsplänen (Flächennutzungsplänen) gemäß den § 12 bis 18 des Baugesetzes (der Plan wird in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen),
  • der Genehmigung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 354/2004 Slg. über Wasser).

Wenn also ein Mitglied der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) beispielsweise an der Erstellung eines Landnutzungsplans (Flächennutzungsplans) beteiligt war, wird es zur „interessierten Öffentlichkeit“ und hat das Recht, gegen diese Rechtsakte gerichtlich vorzugehen.

Die Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten hat sich im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts erheblich verbessert. Insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich sehr positiv auf die Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Antrags- bzw. Klagebefugnis in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgewirkt. Zunächst wurde die Wirksamkeit des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Rechtssache Slowakischer Braunbär, C-240/09) erheblich erhöht, in dem die mittelbare Wirkung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und die Verpflichtung der nationalen Gerichte, das nationale Verfahrensrecht im Einklang mit dem Ziel von Artikel 9 Absatz 3 auszulegen, festgestellt wurden.

Auf der Grundlage einer von mehreren NRO und Einwohnern der Stadt Bratislava eingereichten Klage und ihres Vorbringens zu Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erkannte das Regionalgericht Bratislava ihre Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht an und hob die Maßnahme „Integriertes Programm zur Verbesserung der Luftqualität für die Schadstoffe PM10, NO2, Benzpyren und Ozon im Bereich des Luftqualitätsmanagements“ auf.

Derzeit sind keine anderen vergleichbaren Fälle bekannt, aber es besteht die Möglichkeit, dass Gerichte auch in anderen „Pläne und Programme“ betreffenden Fällen, die in Form einer „Maßnahme einer Behörde“ oder in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen werden, in diesem Sinne entscheiden.

Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die klagende Partei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann.

Da die Genehmigung eines Plans oder Programms oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) angefochten werden kann, entfällt das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren durchzuführen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung ist klagebefugt, wer ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ hat („interessierte Öffentlichkeit“). Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, dass Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass die betreffende Person („interessierte Öffentlichkeit“) von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Stellungnahme, Teilnahme an Anhörungen).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wie bereits erwähnt, kann das Gericht eine Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

Ein Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung oder eine ihrer Bestimmungen vorübergehend aussetzen, wenn ihre Anwendung Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens, einer schweren Schädigung der Umwelt oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht (§ 362 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

So ist es theoretisch möglich, einer Klage gegen einen Plan oder ein Programm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da Pläne oder Programme jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten, kann es für den Kläger schwierig sein darzulegen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Verluste, schwerer Umweltschäden oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.

Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.

Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.

Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

Die in diesem Abschnitt behandelten Pläne umfassen:

  1. Programme zur Verbesserung der Luftqualität (gemäß Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa)
  2. Abfallbewirtschaftungspläne (gemäß Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle)
  3. Wasserbewirtschaftungspläne (gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) einschließlich Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
  4. Die Gebiete innerhalb des Systems Natura 2000 (gemäß Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das slowakische Recht enthält keine Vorschriften, die Einzelpersonen oder NRO ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf die Umwelt betreffende „Pläne oder Programme“ gewähren.

In der Verwaltungsgerichtsordnung ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die „interessierte Öffentlichkeit“ Klage gegen „behördliche Maßnahmen“ und gegen „allgemein verbindliche kommunale Verordnungen“ erheben kann.

Um gerichtlich überprüft werden zu können, müssen „Pläne oder Programme“ entweder eine Maßnahme einer Behörde sein oder in Form einer allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung erlassen werden.

Personen, deren Rechte verletzt wurden, oder die „interessierte Öffentlichkeit“ kann vor Gericht nicht nur Entscheidungen, sondern auch Maßnahmen von Behörden anfechten.

Gemäß § 178 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine natürliche oder juristische Person in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt, wenn sie geltend macht, dass sie als Partei eines Verwaltungsverfahrens durch eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei.

Gemäß § 178 Absatz 3 und § 359 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ist die „interessierte Öffentlichkeit“ berechtigt, Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung oder eine Maßnahme einer Behörde oder gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu erheben, wenn sie geltend macht, dass dadurch das öffentliche Interesse im Umweltbereich verletzt worden sei.

Gemäß § 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung gilt Folgendes: Wenn die „interessierte Öffentlichkeit“ aufgrund einer Sonderregelung das Recht hat, sich an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, so hat sie auch das Recht,

  • gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen vorzugehen,
  • Untätigkeitsklage zu erheben,
  • gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung zu klagen.

Dies bedeutet, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung die „interessierte Öffentlichkeit“ eine Person ist, der bestimmte Umweltgesetze ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ in Umweltangelegenheiten einräumen.

Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person, eine lokale Bürgervereinigung oder eine Umwelt-NRO sein. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen eine Gemeinde oder sogar eine ausländische juristische Person (ausländische Umwelt-NRO) als „interessierte Öffentlichkeit“ eingestuft wurde.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, wie der Begriff der „interessierten Öffentlichkeit“ in anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die Verwaltungsverfahren im Umweltbereich regeln, definiert wird.

Damit ein Mitglied der Öffentlichkeit als „interessierte Öffentlichkeit“ im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gilt und das Recht hat, Klage bei Gericht zu erheben, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss das betreffende Mitglied der Öffentlichkeit über ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift“ verfügen. Der Begriff des „Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ ist weiter gefasst als der der „Partei eines Verwaltungsverfahrens“.

Bei „Plänen und Programmen“ umfasst das „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ beispielsweise die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit an der Genehmigung des Luftreinhalteplans gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 137/210 Slg. über die Luft.

Wenn also ein Mitglied der Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) beispielsweise an der Erstellung eines Luftreinhalteplans beteiligt war, wird es zur „interessierten Öffentlichkeit“ und hat das Recht, gegen diesen Plan gerichtlich vorzugehen.

Auf der Grundlage einer von mehreren NRO und Einwohnern der Stadt Bratislava eingereichten Klage erklärte das Regionalgericht Bratislava mit Urteil 5S/31/2017 vom 13. November 2018 die Maßnahme des Bezirksamts Bratislava „Integriertes Programm zur Verbesserung der Luftqualität für die Schadstoffe PM10, NO2, Benzpyren und Ozon im Bereich des Luftqualitätsmanagements im Gebiet der Hauptstadt der Slowakischen Republik, Bratislava“ für nichtig.

Das Regionalgericht begründete seine Entscheidung damit, dass

  • die Verfahrensvorschriften bei der Veröffentlichung des Entwurfs des Integrierten Programms nicht eingehalten worden seien,
  • die Durchführung einer öffentlichen Konsultation zum Entwurf des Integrierten Programms nicht auf der Website der Beklagten angekündigt worden sei,
  • das Integrierte Programm auf der Website veröffentlicht worden sei, ohne die Gründe für die Annahme des Programms zu nennen und Informationen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Erstellung zur Verfügung zu stellen,
  • die Anforderungen des Gesetzes Nr. 137/2010 Slg. über das Klima und des Artikels 13 der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten worden seien,
  • die ergriffenen und in das Integrierte Programm aufgenommenen Maßnahmen nicht messbar, kontrollierbar und zeitlich begrenzt gewesen seien (um den Zeitraum, in dem die Grenzwerte für die zulässige Verschmutzung überschritten werden, so kurz wie möglich zu halten).

Das Regionalgericht erklärte das Integrierte Programm für nichtig und begründete dies damit, dass es die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle und insbesondere nicht die erforderlichen Angaben enthalte und dass das Bezirksamt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Programms nicht eingehalten und die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Erstellung verhindert habe.

Das Regionalgericht verwies auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-237/07 Janecek, in dem dieser die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines Aktionsplans zur Luftreinhaltung verpflichtet hatte.

Des Weiteren verwies das Regionalgericht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union C-404/13 ClientEarth, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet sind, den Inhalt der Programme zur Verbesserung der Luftqualität daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Maßnahmen dazu führen werden, dass die Grenzwerte so schnell wie möglich eingehalten werden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat somit die Anfechtung solcher Pläne vor Gericht ermöglicht und damit einen wichtigen Beitrag zur Wirksamkeit des Rechtsschutzes in diesem Fall geleistet.

Neben diesen positiven Entwicklungen bestehen jedoch nach wie vor Mängel wie Verzögerungen bei Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die unzureichende Inanspruchnahme der Befugnis, einer Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme aufschiebende Wirkung zu verleihen, seitens der Verwaltungsgerichte.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Wird ein Plan oder ein Programm in Form einer Entscheidung oder einer Maßnahme angenommen, so ist eine Überprüfung gemäß den oben genannten Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung möglich.

Wird ein Plan oder ein Programm in Form einer Rechtsvorschrift (Gesetz) angenommen, ist eine Anfechtung nur vor dem Verfassungsgericht möglich. Das Recht auf Anrufung des Verfassungsgerichts ist bestimmten Rechtssubjekten vorbehalten (mindestens ein Fünftel der Parlamentsmitglieder – d. h. mindestens 30 Abgeordnete, der Präsident der Slowakischen Republik, die Regierung der Slowakischen Republik, das Gericht, der Generalstaatsanwalt, der Bürgerbeauftragte).

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte Verfahrensvorschriften so auslegen, dass die Öffentlichkeit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anfechten kann.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die klagende Partei die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme (d. h. das Widerspruchsverfahren) ausschöpfen, bevor sie Klage bei Gericht erheben kann.

Da die Genehmigung eines Plans oder Programms oder eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) angefochten werden kann, entfällt das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren durchzuführen.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung ist klagebefugt, wer ein „Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren“ hat („interessierte Öffentlichkeit“). Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt, dass Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass die betreffende Person („interessierte Öffentlichkeit“) von diesem Recht Gebrauch gemacht und sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hat (Stellungnahme, Teilnahme an Anhörungen).

Die „interessierte Öffentlichkeit“ kann jedoch auch dann Klage erheben, wenn die Behörde die Öffentlichkeit daran hindert, sich an der Erstellung des Plans oder Programms zu beteiligen (siehe oben das Urteil des Regionalgerichts Bratislava 5S/31/2017 vom 13. November 2018).

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Wie bereits erwähnt, kann die wissenschaftliche Genauigkeit in Verwaltungsgerichtsverfahren nur begrenzt überprüft werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung dürfen Gerichte Verwaltungsentscheidungen oder ‑maßnahmen, deren Erlass allein von der Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen oder des technischen Zustands abhängt, nicht überprüfen. Bei einer Entscheidung oder Maßnahme, bei deren Erlass oder Umsetzung eine Behörde Gebrauch von dem ihr von Gesetzes wegen zustehenden behördlichen Ermessen gemacht hat, beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts darauf, ob die Behörde bei dieser Entscheidung oder Maßnahme von den gesetzlich festgelegten Grenzen und Erwägungen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Verwaltungsentscheidung bzw. ‑maßnahme (mit Ausnahme der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen).

Dies bedeutet, dass Argumente, die sich auf die Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung einer Person oder eines technischen Zustands oder die Prüfung der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung oder ‑maßnahme beziehen, in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur begrenzt vorgebracht werden können.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz haben alle Verfahrensbeteiligen dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die gleiche Stellung.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, jeden Vorgang gewissenhaft, fristgemäß und ohne ungebührliche Verzögerung zu bearbeiten und die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung am besten geeigneten Mittel einzusetzen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz legt Fristen für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung fest (siehe oben).

Das Verwaltungsgericht kann eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, sodass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht obsolet macht.

Versieht das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 185 Buchstabe a), ist es verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung über die Klage zu entscheiden (§ 187 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wie bereits erwähnt, kann das Gericht eine Klage auf Antrag des Klägers mit aufschiebender Wirkung versehen (§ 185 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die sofortige Vollziehung oder andere Rechtsfolgen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme zu einem ernsthaften Schaden, zu erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Verlusten, zu schweren Umweltschäden oder anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folgen führt, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

Ein Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung oder eine ihrer Bestimmungen vorübergehend aussetzen, wenn ihre Anwendung Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens, einer schweren Schädigung der Umwelt oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht (§ 362 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

So ist es theoretisch möglich, einer Klage gegen einen Plan oder ein Programm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; für den Kläger kann es jedoch schwierig sein darzulegen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens, erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Verluste, schwerer Umweltschäden oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gerichtsgebühren für die einzelnen Arten von Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren (siehe Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren).

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine Maßnahme einer Behörde beträgt 70 EUR.

Die Gerichtsgebühr für die Erhebung einer Verwaltungsklage gegen eine allgemein verbindliche kommunale Verordnung beträgt 50 EUR.

Stiftungen und Wohltätigkeitsorganisationen, humanitäre Organisationen, Umweltschutzorganisationen und Verbraucherschutzverbände sowie Gemeinden und Regionen sind in Verfahren, die im öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse stehen, von Gerichtsgebühren befreit.

Auf Antrag gewährt das Verwaltungsgericht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn die Umstände der Verfahrenspartei dies erfordern.

Die Gerichtsgebühr wird erstattet, wenn das Gerichtsverfahren eingestellt wird oder wenn die Verwaltungsklage, die Kassationsbeschwerde oder der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird, bevor in der Sache verhandelt wurde.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkennt das Verwaltungsgericht dem Kläger das Recht auf vollständige oder teilweise Erstattung seiner Kosten zu, wenn dieser ganz oder teilweise obsiegt hat. Jedoch kann das Verwaltungsgericht eine Erstattung der Kosten auch ganz oder teilweise ablehnen, wenn „Gründe für eine besondere Berücksichtigung“ vorliegen. Die beklagte Partei hat, entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens, nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch den Kläger, wenn sie dies „billigerweise verlangen“ kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass einer Behörde nur „in Ausnahmefällen“ die Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden können (da davon auszugehen ist, dass Behörden über eigene Mitarbeiter (Rechtsanwälte) verfügen, die sie in Streitigkeiten vertreten können).

1.5. Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wird der Rechtsakt in Form einer Rechtsvorschrift (normatives Instrument) erlassen, besteht nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht.

Gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung entscheidet das Verfassungsgericht beispielsweise über die Vereinbarkeit von

  • Gesetzen mit der Verfassung und internationalen Verträgen,
  • Verordnungen der Regierung und allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Ministerien und anderer Zentralorgane der Staatsverwaltung mit der Verfassung und den Gesetzen und
  • allgemein verbindlichen Verordnungen der Organe der Gebietsselbstverwaltungen mit der Verfassung und mit den Gesetzen.

Das Recht, eine solche Überprüfung durch das Verfassungsgericht zu beantragen, ist bestimmten Rechtssubjekten vorbehalten (z. B. mindestens ein Fünftel der Parlamentsmitglieder, der Präsident der Slowakischen Republik, die Regierung, das Gericht, der Generalstaatsanwalt, der Bürgerbeauftragte).

Ist das Bezirksgericht, das Regionalgericht oder das Oberste Gericht der Auffassung, dass eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift oder eine bestimmte den Gegenstand des Verfahrens betreffende Bestimmung gegen die Verfassung, die Verfassungsgesetze, internationale Verträge oder das Völkerrecht verstößt, setzt es das Verfahren aus und ruft das Verfassungsgericht an. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist für alle Gerichte bindend (Artikel 144 Absatz 2 der Verfassung).

Die Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) hat nicht die Möglichkeit, gegen eine bestimmte Gerichtsentscheidung, in der eine Rechtsvorschrift angewandt wurde, Verfassungsbeschwerde einzulegen und zu beantragen, dass diese Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird.

In dem Verfahren vor dem Bezirksgericht, dem Regionalgericht oder dem Obersten Gericht kann die Öffentlichkeit (Einzelpersonen oder NRO) dem Gericht jedoch vorschlagen, das Verfahren auszusetzen und das Verfassungsgericht mit der Frage zu befassen, ob eine Rechtsvorschrift gegen die Verfassung, einen internationalen Vertrag oder das Völkerrecht verstößt.

Wird der Rechtsakt jedoch, wie bereits erwähnt, in Form einer „allgemein verbindlichen kommunalen Verordnung“ erlassen, kann die „interessierte Öffentlichkeit“ gegen diese Verordnung Klage erheben (§ 42 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Das Verfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es die Vereinbarkeit nationaler Gesetze mit dem Übereinkommen von Aarhus überprüft. Das Übereinkommen von Aarhus wird ausdrücklich als internationales Übereinkommen mit Vorrang vor nationalen Gesetzen sowie als verbindliche Menschenrechtsnorm betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten anerkannt.

Wie bereits erwähnt, hatte die im Jahr 2017 verabschiedete Änderung des Gesetzes über die Beschleunigung des Autobahnbaus (Gesetz Nr. 669/2007 Slg.) zur Folge, dass den Verwaltungsgerichten das Recht genommen wurde, Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und gegen Baugenehmigungen für den Bau von Autobahnen mit einer aufschiebenden Wirkung zu versehen. Mit seiner Entscheidung PL. ÚS 18 / 2017-152 vom 4. November 2020 stellte das Verfassungsgericht die Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus fest, in dem das Recht der Mitglieder der Öffentlichkeit verankert ist, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Genehmigungsentscheidung „vorläufigen Rechtsschutz“ gewährt.

Die in der Rechtsprechung des EuGH formulierten Anforderungen an die Wirksamkeit des Zugangs zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten wurden vom Verfassungsgericht bei der Überprüfung normativer Rechtsakte nicht unmittelbar angewandt. Wie bereits erwähnt, nahm das Verfassungsgericht direkt auf das Übereinkommen von Aarhus Bezug und prüfte die Vereinbarkeit des nationalen Gesetzgebungsakts mit dem Übereinkommen von Aarhus.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Das Verfassungsgericht prüft sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift. Das Verfassungsgericht prüft, ob die Vorschrift im Rahmen der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erlassen wurde.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bestimmte Rechtssubjekte, die eine Überprüfung von Rechtsvorschriften durch das Verfassungsgericht beantragen können (mindestens ein Fünftel der Parlamentsmitglieder, der Präsident der Slowakischen Republik, die Regierung, das Gericht, der Generalstaatsanwalt, der Bürgerbeauftragte), sind nicht verpflichtet, vor der Einreichung des Antrags an das Verfassungsgericht alle Rechtsmittel auszuschöpfen.

Die Öffentlichkeit hat nicht das Recht, direkt vor dem Verfassungsgericht gegen Rechtsvorschriften vorzugehen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Rechtssubjekte, die berechtigt sind, die gerichtliche Überprüfung von Rechtsvorschriften (normativer Rechtsakt) durch das Verfassungsgericht zu beantragen, müssen sich nicht an Konsultationsverfahren zu beteiligen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Gibt das Verfassungsgericht einem Antrag statt, kann es die Wirksamkeit der angefochtenen Rechtsvorschriften oder einiger ihrer Bestimmungen aussetzen, wenn ihre weitere Anwendung die Grundrechte und Grundfreiheiten gefährden könnte, wenn die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens oder einer anderen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Folge besteht.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Für Verfahren vor dem Verfassungsgericht fallen keine Gerichtsgebühren an.

In rechtlich und tatsächlich ähnlichen Fällen, über die das Verfassungsgericht bereits entschieden hat und in denen der Beschwerdeführer, der die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte, keinen Erfolg hatte, erlegt das Verfassungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch eine Gerichtsgebühr in Höhe von 30 EUR für die elfte und jede weitere Beschwerde, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres erhebt, auf.

In Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist die obligatorische Vertretung durch einen Anwalt (Anwaltszwang) vorgeschrieben. Der Beschwerde muss eine Vollmacht beiliegen, und diese Vollmacht muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie zur Vertretung vor dem Verfassungsgericht ausgestellt wurde.

Der Anwaltszwang im Verfahren vor dem Verfassungsgericht entfällt, wenn eine Vorinstanz das Verfassungsgericht in einem konkreten Rechtsstreit angerufen und dies mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer anwendbaren Rechtsnorm begründet hat. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine individuelle Verfassungsbeschwerde, sondern um die Überprüfung einer Rechtsnorm, bei der der Beschwerdeführer nicht Partei des Verfahrens ist.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie[6]?

Die Verpflichtung der Gerichte, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, gilt in allen Fällen, in denen das Unionsrecht ausgelegt wird, und erstreckt sich auch auf die Auslegung der Gültigkeit von Rechtsakten der Organe und Einrichtungen der EU.

Jede Streitpartei kann das Gericht ersuchen, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, doch ist die letztendliche Entscheidung allein Sache des Gerichts.

Nach nationalem Recht gibt es kein spezielles Verfahren, um einen von einem Organ oder einer Einrichtung der EU erlassenen Rechtsakt unmittelbar vor einem nationalen Gericht anzufechten.



[1] Diese Fallgruppe hat Eingang gefunden in die jüngste Rechtsprechung des EuGH wie etwa in der Rechtssache C-664/15 (Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation) und der Rechtssache C-240/09 (Lesoochranárske zoskupenie, Slowakischer Braunbär), siehe Link öffnet neues FensterMitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch in den von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus u. a., und die Rechtssache C-182/10, Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2021

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Rechtsbehelfe bei Untätigkeit der Behörden

Nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz muss die Verwaltungsbehörde in einfach gelagerten Fällen, insbesondere, wenn eine Entscheidung allein auf Grundlage der von der Verfahrenspartei eingereichten Unterlagen möglich ist, unverzüglich entscheiden. In anderen Fällen ist die Verwaltungsbehörde (sofern in einem Sondergesetz nichts anderes vorgesehen ist) verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens über die Angelegenheit zu entscheiden; in besonders komplexen Fällen muss sie innerhalb von höchstens 60 Tagen entscheiden. Ist angesichts der Art des Falles eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann die Widerspruchsbehörde eine entsprechende Fristverlängerung gewähren. Ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb von 30 oder 60 Tagen zu einer Entscheidung zu gelangen, teilt sie dies der Verfahrenspartei unter Angabe der Gründe mit.

Wie bereits erwähnt, müssen die Verwaltungsbehörden ohne ungebührliche Verzögerung tätig werden und die gesetzlichen Fristen einhalten. Wird eine Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder innerhalb einer angemessenen Frist (wenn die gesetzliche Frist nicht festgelegt ist) tätig, können sich die Mitglieder der Öffentlichkeit oder die Verfahrensparteien auf die Bestimmungen mehrerer Gesetze berufen, um gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde vorzugehen.

Maßnahmen der Rechtsbehelfsbehörde gegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde:

Wenn die Art des Falles dies zulässt und kein anderer Rechtsbehelf möglich ist, entscheidet die Verwaltungsbehörde, die für die Bescheidung des Rechtsbehelfs zuständig gewesen wäre, selbst über den Fall, wenn die für die Entscheidung zuständige Ausgangsbehörde unter Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung nicht tätig geworden ist oder nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden hat (§ 50 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bleibt also eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde untätig, kann die Verfahrenspartei die Rechtsbehelfsbehörde davon in Kenntnis setzen und sie auffordern, tätig zu werden und selbst über den Fall zu entscheiden.

Verwaltungsklage gegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde:

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine Partei des Verwaltungsverfahrens vor Gericht Klage wegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde erheben (Untätigkeitsklage).

Die Untätigkeit kann sich auf die Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung oder Maßnahme oder zur Vornahme einer Handlung oder auf die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, beziehen.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist jedoch die vorherige Einreichung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß dem Gesetz Nr. 9/2010 Slg. über Beschwerden oder gemäß dem Gesetz Nr. 153/2001 Slg. über die Staatsanwaltschaft. Vor der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht muss die Partei mindestens einen dieser Rechtsbehelfe (Beschwerden) eingelegt haben. Eine erneute Beschwerde ist nicht erforderlich.

Auch die „interessierte Öffentlichkeit“ kann vor dem Verwaltungsgericht klagen, wenn eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten untätig bleibt und die „interessierte Öffentlichkeit“ einen der oben genannten Rechtsbehelfe (Beschwerde, Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft) erfolglos eingelegt hat.

Das Gesetz sieht keine Frist für die Erhebung einer Klage vor – eine Klage kann während des gesamten Zeitraums der verwaltungsbehördlichen Untätigkeit erhoben werden.

Stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung fest, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig untätig geblieben ist, so verpflichtet es die Verwaltungsbehörde in seiner Entscheidung, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist eine Entscheidung oder eine Maßnahme zu erlassen, eine Handlung vorzunehmen oder von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Mit dem Erlass dieser Entscheidung wird das Gerichtsverfahren nicht beendet; die untätige Behörde ist verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innerhalb der festgelegten Frist die erlassene Verwaltungsentscheidung oder Verwaltungsmaßnahme oder die Mitteilung über die vorgenommene Handlung oder über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu übermitteln.

Wird die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist tätig, kann dieses eine Geldbuße gegen die Behörde verhängen.

Sanktionen, die die Justiz oder eine andere unabhängige und unparteiische Stelle (Informationsbeauftragter, Bürgerbeauftragter, Staatsanwalt usw.) gegen die öffentliche Verwaltung verhängen kann, wenn diese keinen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährt

Sanktionen wegen Missachtung des Gerichts, z. B. wenn ein gerichtliches Urteil nicht befolgt wird

Wird die Verwaltungsbehörde nach Ergehen des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Behörde zum Tätigwerden oder zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet hat (im Falle einer rechtswidrigen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde), nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist tätig, kann das Verwaltungsgericht gegen sie eine Geldbuße verhängen.

Entsteht durch eine rechtswidrige Entscheidung oder sonstige Verwaltungsmängel (einschließlich rechtswidriger Untätigkeit) einer Behörde ein Schaden, kann das Opfer gemäß dem Gesetz Nr. 514/2003 Slg. über die Amtshaftung vor einem Zivilgericht auf Schadensersatz klagen.

Gemäß Artikel 326 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 300/2005 Slg.) kann ein Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs strafrechtlich belangt werden. Dieser Straftatbestand wird verwirklicht, wenn ein Amtsträger einer Verpflichtung, die sich aus seinem Amt oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, nicht nachkommt (in der Absicht, einem anderen einen Schaden zuzufügen oder sich oder einem anderen einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen). Für die Begehung dieser Straftat wird ein Amtsträger mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft. Ein Amtsträger wird mit Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren bestraft, wenn er einer Verpflichtung, die sich aus seinem Amt oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, in der Absicht, einer Person die Ausübung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten unmöglich zu machen oder zu erschweren, nicht nachkommt.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2021

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