- 1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
- 1.2. Gerichtliche Zuständigkeit
- 1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
- 1.4. Wie kann man Klage erheben?
- 1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
- 1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
- 1.7. Garantien für wirksame Verfahren
- 1.8. Besondere Verfahrensvorschriften
1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Der Schutz einer intakten Umwelt ist ein in der Verfassung verankertes Recht, das zwar nicht im Kapitel der Menschenrechte enthalten ist, aber dennoch als solches anerkannt wird. Das gesetzgebende Organ ist die Staatsversammlung der Republik Slowenien, die sich aus den gewählten Abgeordneten zusammensetzt. Der Staatsrat der Republik Slowenien (als untere Kammer des slowenischen Parlaments) besteht aus Mitgliedern, die lokale und fachliche Interessen vertreten. Die Durchführungsbefugnisse werden durch die Regierung ausgeübt – der Präsident und die Minister werden von der Staatsversammlung gewählt. Es gibt 16 Ministerien. Für den Umweltbereich sind das Ministerium für Umwelt und Raumordnung und seine Organe zuständig (dem Ministerium unterstehende Organe: die slowenische Umweltagentur[1], die Aufsichtsbehörde für Umwelt und Raumordnung, die Behörde für Vermessung und Kartierung, die slowenische Behörde für nukleare Sicherheit und die slowenische Wasserbehörde). Für den Naturschutz ist das Institut der Republik Slowenien für Naturschutz zuständig. Die Regierung kann Erlasse und Rechtsverordnungen verabschieden; die Minister können Gerichtsentscheidungen als allgemein verbindliche Rechtsakte erlassen. Auf lokaler Ebene gibt es 212 Gemeinden (die wichtigsten Organe sind der Bürgermeister und der Gemeinderat). Eine regionale Ebene gibt es in Slowenien nicht. Die Rechtsvorschriften werden in einem Rechtsinformationssystem[2] dargelegt.
Als Vertragspartei des Übereinkommens von Aarhus hat Slowenien dem Bürgerbeauftragten, betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie Nichtregierungsorganisationen (NRO), die in bestimmten Bereichen (Umweltschutz, Naturschutz, Raumordnung) im öffentlichen Interesse tätig sind, das Recht auf Schutz des Rechts auf eine intakte Umwelt eingeräumt. Die Bedingungen, unter denen diese Privatpersonen oder Organisationen eine Klagebefugnis haben, sind im Umweltrecht festgelegt. Neben den vorstehend aufgeführten Rechtssubjekten kann jeder seine Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen, sofern er ein rechtliches Interesse nachweisen kann.
2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.
Laut Verfassung der Republik Slowenien[3] hat jedermann das Recht auf eine intakte Umwelt im Einklang mit dem Gesetz, und der Staat hat für eine solche intakte Umwelt zu sorgen (Artikel 72). Auch hat jedermann das Recht auf sauberes Trinkwasser (Artikel 70a). Die Art und Weise, wie Eigentum erworben und genutzt wird, wird gesetzlich festgelegt, um seine wirtschaftliche, soziale und ökologische Funktion zu gewährleisten (Artikel 67). Ratifizierte und veröffentlichte Verträge sind unmittelbar anzuwenden (Artikel 8), und Slowenien ist Vertragspartei des Übereinkommens von Aarhus.
3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte
Das Umweltrecht ist umfangreich und ändert sich häufig. Über Strategische Umweltprüfungen (SUP) und Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) ist es mit den Vorschriften für die Raumordnung und den Baugenehmigungsvorschriften verbunden. Alle Rechtsvorschriften sind im Rechtsinformationssystem der Republik Slowenien dargelegt. Es gibt auch einige ins Englische übersetzte Rechtsvorschriften, die jedoch meist nicht ganz korrekt sind. Der Zugang zu den Gerichten ist im Umweltschutzgesetz, im Naturschutzgesetz, im Raumordnungsgesetz und im Baugesetz geregelt.
Das Umweltschutzgesetz[4] ist ein Basisrechtsakt für den allgemeinen Schutz der Umwelt in Slowenien. Es regelt allgemeine horizontale Instrumente und Grundsätze wie: Grundanforderungen des Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen, strategische Dokumente zum Umweltschutz, strategische Umweltprüfung (gemäß SUP-Richtlinie), Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltkonsens (gemäß UVP-Richtlinie), Umweltgenehmigungen (gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen), Umweltüberwachung und Erfassung von Umweltinformationen, Emissionshandel, Haftung für Umweltschäden (gemäß Umwelthaftungsrichtlinie), zuständige Stellen im Bereich des Umweltschutzes, NRO und ihre Rolle bei Verfahren und Kontrollen. Der Zugang zu den Gerichten wird als allgemeines Recht zur Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts auf eine intakte Umwelt (Artikel 14 – Recht, gegen Verursacher vorzugehen) und als Recht für einen festgelegten Kreis von betroffenen Personen und NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, definiert (Beschwerde gegen eine nachteilige UVP-Screening-Entscheidung, Partei in einem UVP-Verfahren, Verfahren im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie und Umwelthaftungsverfahren).
Die Regierung der Republik Slowenien legt die Grenzwerte für Emissionen und die meisten Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der vorstehend genannten Bereiche mittels Erlassen fest.
Gemäß dem Umweltschutzgesetz stellt das Nationale Umweltschutzprogramm das Programm dar, das den Rahmen für den Umweltschutz in Slowenien bildet und von der Staatsversammlung[5] für einen bestimmten Zeitraum verabschiedet wird (es umfasst auch den Naturschutzplan gemäß dem Naturschutzgesetz und den Nationalen Wasserwirtschaftsplan gemäß dem Wassergesetz).
Mit dem Naturschutzgesetz[6] wurde das Übereinkommen über die biologische Vielfalt in slowenisches Recht umgesetzt. Es legt Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Schutz wildlebender Pflanzen- und Tierarten, einschließlich ihres genetischen Materials, ihrer Lebensräume und Ökosysteme) und das System zum Schutz wertvoller Naturmerkmale fest, um einen Beitrag zum Naturschutz zu leisten. Es regelt:
- verschiedene Arten von Schutzgebieten: eine Lebensraumart, ein ökologisch bedeutsames Gebiet, ein besonderes Schutzgebiet (die Natura-2000-Gebiete werden durch die Verfügung über besondere Schutzgebiete (Natura-2000-Gebiete)[7] bestimmt und geregelt), eine Landschaft;
- die Maßnahmen zum Schutz der Arten und ihrer Lebensräume; die Durchführungsbestimmungen werden von der Regierung erlassen (in Form von Verfügungen gemäß der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie);
- die Instrumente zur Bewertung der Umweltverträglichkeit von Plänen und Programmen (die sachgerechte Prüfung von Plänen erfolgt im Rahmen der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung und die sachgerechte Prüfung umweltrelevanter Handlungen erfolgt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern diese durchgeführt wird, ansonsten gesondert);
- naturschutzrechtliche Genehmigungen;
- die zuständigen Stellen für den Naturschutz;
- die Bedingungen für NRO, um den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ und ihre Rechte zu erlangen (das Recht, die Interessen des Naturschutzes in allen Verwaltungsverfahren und Streitigkeiten zu vertreten);
- Kontrollen.
Im Wassergesetz[8] werden grundlegende wasserrechtliche Vorschriften festgelegt (es setzt auch die Wasserrahmenrichtlinie um). Es unterstreicht, dass Wasser ein öffentliches Gut ist. Mit dem Gesetz werden das Institut des „Rechts auf Wasser“ (Einholung von Genehmigungen zur besonderen Nutzung von Wasser, z. B. für Fischfarmen, Bewässerung und Wasserkraftwerke) und der Wasserkonsens (als Genehmigung für Eingriffe in das Gebiet eines bestimmten Gewässers durch Beeinflussung des Wasserhaushalts) eingeführt. Zum Schutz des Trinkwassers werden Wasserschutzgebiete festgelegt, in denen die Entsorgung von Abfällen, der Einsatz von Düngemitteln und andere Maßnahmen verboten sind. Die Wasserwirtschaft wird durch die spezifischen Wasserbewirtschaftungspläne näher definiert. Das Wassergesetz legt auch die Grundprinzipien der Wasserwirtschaft fest. Der wichtigste strategische nationale Wasserbewirtschaftungsplan ist ein nationales Programm (das von der Staatsversammlung für maximal zwölf Jahre angenommen wird). Die Wasserbewirtschaftungspläne umfassen auch die Aktionspläne zur Umsetzung. Im Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft gibt es keine besonderen Bestimmungen für die Klagebefugnis von NRO oder Privatpersonen in Verwaltungsverfahren, daher gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis in Verwaltungsverfahren.
Es gibt weitere wichtige Gesetze im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, darunter: das Waldgesetz[9]; das Wild- und Jagdgesetz[10], das Tierschutzgesetz[11], das Gesetz zum Schutz unterirdischer Höhlen[12], das Bergbaugesetz[13], das Gesetz zum Schutz vor ionisierender Strahlung und zur nuklearen Sicherheit[14], das Gesetz über den Nationalpark Triglav[15], das Gesetz über den Umgang mit genetisch veränderten Organismen[16], das Chemikaliengesetz[17] und andere, die in die Zuständigkeit verschiedener Ministerien fallen.
Wenn sich Raumordnungs- und Baugenehmigungsverfahren auf die Umwelt auswirken, werden die strategische Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Raumordnungs- oder Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Das Raumordnungsgesetz[18] sieht den Zugang zu Gerichten in Bezug auf Raumordnungspläne vor, und das Baugesetz[19] sieht dies in dem Teil vor, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung in das Baugenehmigungsverfahren integriert ist.
4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren
Dem Oberste Gerichtshof kommt in Umweltangelegenheiten keine spezielle oder besondere Rolle zu. Er fungiert als zweite Instanz des Verwaltungsgerichts, wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, und als Revisionsinstanz bei außerordentlichen Rechtmäßigkeitsklagen. Er entscheidet auch über Zuständigkeitsfragen zwischen dem Verwaltungsgericht und den Gerichten der allgemeinen Rechtsprechung.
Den Kern der Rechtsprechung beim Verwaltungsgericht (auf Initiative der NRO) bilden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP-Richtlinie), sachgerechte Prüfungen (Habitat-Richtlinie), Umweltgenehmigungen (Richtlinie über Industrieemissionen), Umwelthaftung (Umwelthaftungsrichtlinie), wasserrechtliche Genehmigungen, naturschutzrechtliche Genehmigungen und Raumordnung.[20] Einige Verfahren wurden nicht nur wegen des Widerspruchs gegen den Inhalt der Verwaltungsentscheidung, sondern auch wegen der nicht anerkannten oder abgelehnten Klagebefugnis der NRO im Verwaltungsverfahren eingeleitet. Vor den ordentlichen Gerichten gibt es zivilrechtliche Ansprüche auf Entschädigung und auf Unterlassung schädlicher Praktiken oder Emissionen[21]. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Vorschriften und allgemeinen Rechtsakten sowie Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der Menschenrechte durch einzelne Gesetze[22].
5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?
Gemäß Artikel 8 der Verfassung sind ratifizierte Abkommen unmittelbar anzuwenden. Daher können sich die Parteien (neben nationalem Recht und der Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht) auch unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen, insbesondere in Angelegenheiten, in denen sie nicht ordnungsgemäß oder gar nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Es ist auch wichtig, dass die Parteien sich im Verwaltungsverfahren auf internationale Übereinkommen berufen, um die Grundlage für ein mögliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und später vor dem Verfassungsgerichtshof im Falle einer möglichen Verletzung der Menschenrechte zu schaffen.
1.2. Gerichtliche Zuständigkeit
1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem
Das slowenische Gerichtssystem besteht im Allgemeinen aus drei Ebenen: 44 Amts- und elf Bezirksgerichte in erster Instanz, vier Obergerichte in zweiter Instanz und der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz. Zudem gibt es Fachgerichte: das Arbeits- und Sozialgericht und das Verwaltungsgericht. Die überwiegende Mehrheit der Umweltsachen wird vom Verwaltungsgericht behandelt, das den Gerichten der zweiten Instanz gleichgestellt ist. Die übrigen Fälle werden von den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit behandelt (in erster Instanz von den Amts- oder Bezirksgerichten). Wird einer Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgegeben, ist die zweite Instanz der Oberste Gerichtshof.
Das Verfassungsgericht ist die höchste gerichtliche Instanz für den Schutz von Verfassungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten.
Außerdem gibt es einen Generalstaatsanwalt als Teil des allgemeinen Justizsystems und als unabhängige staatliche Behörde.
2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?
Das Gerichtsgesetz[23] regelt die Zuständigkeit der Amts-, Bezirks- und Obergerichte sowie des Obersten Gerichtshofs. Das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten[24] regelt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, und das Gesetz über Arbeits- und Sozialgerichte[25] legt die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fest. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für den gerichtlichen Schutz der Rechte und rechtlichen Interessen von Privatpersonen und Organisationen in Bezug auf Entscheidungen und Maßnahmen staatlicher Behörden, kommunaler Behörden und von Inhabern hoheitlicher Befugnisse – Verwaltungsentscheidungen und (Rechtmäßigkeit) einzelne(r) Handlungen und Maßnahmen, mit denen Behörden in die Menschenrechte und Grundfreiheiten einer Privatperson eingegriffen haben, sofern nicht eine andere Form des Rechtsschutzes gewährleistet ist (Artikel 1 und 4). Das wichtigste Verfahrensgesetz ist die Zivilprozessordnung[26], die die Regeln für die Lösung von Konflikten oder Unsicherheiten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit festlegt. Das angerufene Gericht prüft seine Zuständigkeit anhand der Angaben in der Klage und seiner eigenen Feststellungen. Stellt es fest, dass eine andere Stelle (beispielsweise ein Schiedsgericht) für die Rechtssache zuständig ist oder dass der Fall nicht in die Zuständigkeit der slowenischen Gerichte fällt, weist es die Klage ab. Stellt es fest, dass die Rechtssache in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt, stellt es das Verfahren ein und verweist die Sache an das andere Gericht. Das Obergericht ist für die Beilegung von Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen den (ordentlichen) Gerichten zuständig, während der Oberste Gerichtshof bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen vorinstanzlichen Gerichten entscheidet.
Darüber hinaus gibt es das Schiedsgerichtsgesetz#_ftn27[27], das die Regeln für Schiedsverfahren in Slowenien festlegt. Das Bezirksgericht in Ljubljana ist für eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung zuständig: Zulässigkeit des Schiedsverfahrens, Bestellung oder Ausschluss eines Schiedsrichters, Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung von inländischen und Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen. Gegen den Schiedsspruch kann Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Gegenstand der Schiedsvereinbarung können jedoch nur Geldforderungen sein, und andere Forderungen nur, wenn die Parteien sich darüber einigen können.
3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.
Es gibt keine speziellen Gerichte für Umweltstreitigkeiten. Die meisten Umweltsachen werden vom Verwaltungsgericht bearbeitet, da es viele Streitigkeiten über Entscheidungen staatlicher Einrichtungen in Verwaltungsverfahren gibt. Es gibt einige Fachrichter für Umwelt- und Raumordnungssachen, jedoch nicht als eigene Organisationseinheit. Es gibt keine Beiträge von Laien; das Verfahren wird von einem Senat aus drei Richtern oder von einem Richter geleitet.
Ein geringer Teil der Umweltstreitigkeiten wird vor ordentlichen Gerichten (Amts- oder Bezirksgerichten) verhandelt – dabei handelt es sich um Zivilverfahren gegen Verursacher. Es gibt keine Fachrichter für den Rechtsbereich der Umwelt.
4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten
Das Verwaltungsgericht ist nicht an die rechtliche Begründung des Antrags des Klägers, sondern an die in der Klage dargelegten Tatsachenbehauptungen gebunden. Jede Partei bringt Beweismittel für ihre Anträge ein, aber das Gericht entscheidet, welche Beweismittel verwendet werden. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die von den Parteien eingebrachten Beweismittel gebunden und kann alle Beweise anhören, die zur Beilegung des Rechtsstreits beitragen könnten.
Gibt das Gericht dem Antrag des Klägers statt, kann es entscheiden,
- die Verwaltungsentscheidung aufzuheben und die Sache an die Verwaltungsebene zurückzuverweisen (dies ist am häufigsten der Fall);
- die Verwaltungsentscheidung aufzuheben und in der Sache zu entscheiden; dies ist dann der Fall, wenn die Rechtssache auf einer soliden Tatsachengrundlage beruht und insbesondere, wenn ein neues Verwaltungsverfahren dem Kläger einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde (dies ist in Umweltangelegenheiten niemals der Fall).
1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)
Verwaltungsorgane im Sinne des Gesetzes über die staatliche Verwaltung[28] sind: Ministerien, Gremien/Einrichtungen innerhalb des Ministeriums und Verwaltungseinheiten. Für den Umwelt- und Naturschutz und die Raumordnung sind die folgenden Einrichtungen von Bedeutung:
- das Ministerium für Umwelt und Raumordnung;
- Gremien innerhalb des Ministeriums: die slowenische Umweltagentur[29], die Aufsichtsbehörde für Umwelt und Raumordnung, die Behörde für Vermessung und Kartierung, die slowenische Behörde für nukleare Sicherheit und die slowenische Wasserbehörde;
- das Institut der Republik Slowenien für Naturschutz;
- Verwaltungseinheiten, die die Basis des Verwaltungssystems für geografische Gebiete bilden.
Die erste Instanz der Verwaltungsentscheidungsfindung kann je nach Art der Genehmigung/des Konsens von allen vorstehend genannten Einrichtungen übernommen werden. In der Regel oder in den meisten Fällen bilden die Verwaltungseinheiten oder ‑organe innerhalb des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung die erste Instanz, und die zweite Instanz (Berufungsinstanz) ist das Ministerium selbst.
2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?
Gegen die rechtskräftige Entscheidung auf Verwaltungsebene kann nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten[30] Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage kann vom Kläger selbst eingereicht werden, und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist keine notwendige Voraussetzung. Die Gerichtsgebühr ist zu entrichten (148 EUR) und wird dem Kläger im Erfolgsfall zurückerstattet. Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht ohne Anhörung entscheidet. Die durchschnittliche Zeit bis zu einer Entscheidung beträgt etwa ein Jahr.
Die Verwaltungsbehörde (eine staatliche Einrichtung) wird als Beklagter von der Staatsanwaltschaft vertreten.
Die Verfahrensvorschriften sind im Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten und im Gesetz über Zivilstreitverfahren festgelegt.
3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?
Es gibt kein spezielles Umweltgericht.
4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)
In Verwaltungsverfahren ist eine Beschwerde möglich (innerhalb von 15 Tagen), es sei denn, das Ministerium für Umwelt und Raumordnung entscheidet als erstinstanzliche Stelle (z. B. bei Umwelthaftungsverfahren). Das Ministerium führt das zweitinstanzliche Verwaltungsverfahren über die Beschwerde durch und erlässt die Entscheidung. Das Verwaltungsverfahren wird durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz[31] geregelt. Ist eine Beschwerde nicht möglich, so ist ein Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Gegen die rechtskräftige Entscheidung (Urteil) des Verwaltungsgerichts können Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Dies ist nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten nur dann möglich, wenn das Gericht einen anderen Sachverhalt feststellt als die Verwaltungsbehörde (Beklagter) und die Verwaltungsentscheidung aus diesem Grund von Amts wegen ändert oder feststellt, dass die Entscheidung oder Handlung der Verwaltungsbehörde rechtswidrig ist. In seinem Urteil bestimmt das Verwaltungsgericht, ob dem Rechtsbehelf stattgegeben wird. Gegen eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung können Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.
5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.
Die Revision als außerordentliches Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ist möglich, wenn der Oberste Gerichtshof sie zulässt. Der Oberste Gerichtshof entscheidet über den Antrag der interessierten Partei; der Antrag sollte innerhalb von 15 Tagen nach Ergehen des Urteils eingereicht werden. Das Oberste Gericht lässt die Revision zu, wenn eine Entscheidung über eine wichtige Rechtsfrage zu erwarten ist. Wird die Revision zugelassen, so kann sie nur wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung eingelegt werden. Die Revision ist nur mit Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässig.
6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?
Die Mediation zwischen den Parteien ist auf freiwilliger Basis immer möglich[32], wird aber in Umweltsachen nicht oft in Anspruch genommen. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten bieten die ordentlichen Gerichte die Mediation im Rahmen des Gerichtsverfahrens an (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Justizangelegenheiten[33]).
Die Parteien können sich auch auf eine Schiedsvereinbarung einigen, wenn es sich um eine Geldforderung oder eine andere Forderung handelt, über die sich die Parteien einigen können. Dies ist nur in Zivilverfahren über Schadenersatzforderungen gegen Verursacher möglich. Die Schiedsvereinbarung wird in der Praxis nicht angewendet.
7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?
Dem Bürgerbeauftragten kommt beim Schutz des verfassungsmäßigen Rechts auf eine intakte Umwelt eine wichtige Rolle zu.[34] Nach dem Gesetz über den Bürgerbeauftragten für Menschenrechte[35] wird der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage einzelner Initiativen tätig, wenn der Staat oder eine lokale Behörde die Menschenrechte verletzt. Ist die Angelegenheit bereits in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig, greift der Bürgerbeauftragte nicht ein, es sei denn, es liegt eine erhebliche Verfahrensverzögerung vor oder es liegen Anzeichen für einen offensichtlichen Machtmissbrauch vor. Der Bürgerbeauftragte kann die Initiative annehmen oder ablehnen. Wenn er sie annimmt, beginnt er mit der Untersuchung. Nachdem er die Erklärung der zuständigen Stelle erhalten hat, erstellt er einen Bericht, in dem er zu der Menschenrechtsverletzung Stellung nimmt und vorschlägt, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Verletzung zu beenden.
1.4. Wie kann man Klage erheben?
1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?
Es gibt keine allgemeine Regel, die für alle Rechtssachen gilt. Für NRO gibt es einen Status einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse, der durch das Gesetz über Nichtregierungsorganisationen[36] geregelt ist – das bedeutet, dass der Staat anerkennt, dass einige NRO nicht nur in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse ihrer Mitglieder, sondern für das Gemeinwohl tätig sind. Dies wird in verschiedenen Bereichen anerkannt, wenn die NRO bestimmte Bedingungen erfüllen und Leistungen vorweisen können, die in den Vorschriften der verschiedenen Bereiche (Kultur, Sport, Umwelt usw.) festgelegt sind. Die NRO muss den Status beim zuständigen Ministerium beantragen, und das Ministerium erlässt eine Verwaltungsentscheidung. Die NRO muss die Bedingungen für den Status jederzeit erfüllen und dem Ministerium alle zwei Jahre Bericht erstatten. Die sektoralen Vorschriften/Bedingungen für im Bereich des Umweltschutzes tätige NRO sind in den folgenden Gesetzen und Vorschriften verankert:
- dem Umweltschutzgesetz und den Vorschriften über die genauen Voraussetzungen und Kriterien für die Erlangung des Status einer Nichtregierungsorganisation, die im öffentlichen Interesse im Bereich des Umweltschutzes tätig ist[37], für NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen. Gemäß dem Umweltschutzgesetz können sie Partei in bestimmten Verwaltungsverfahren sein (Beschwerde gegen die nachteilige UVP-Entscheidung[38] einlegen, Partei in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)[39], einem Verfahren gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (Industrial Emissions Directive, IED) sowie im Umwelthaftungsverfahren sein);
- dem Naturschutzgesetz und den Vorschriften über die Kriterien zur Bestimmung der wesentlichen Leistungen einer NRO, um den Status einer NRO zu erlangen, die im öffentlichen Interesse im Bereich des Naturschutzes tätig ist[40] für NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügen; sie müssen einige zusätzliche Kriterien erfüllen (wenn die NRO ein Verband ist, muss sie 50 Mitglieder haben; wenn die NRO ein Institut ist, muss sie zwei Mitarbeiter haben, die über ein bestimmtes Bildungsniveau verfügen; wenn die NRO eine Stiftung ist, muss sie über ein Vermögen von 10 000 EUR verfügen); NRO mit diesem Status können an Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstreitigkeiten beteiligt sein, wenn sie die Interessen des Naturschutzes in der vom Gesetz festgelegten Weise vertreten;
- dem Raumordnungsgesetz und den Vorschriften über die Kriterien zur Bestimmung der wesentlichen Leistungen einer NRO, um den Status einer NRO zu erlangen, die im öffentlichen Interesse im Bereich der Raumordnung tätig ist[41] für NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Raumordnung“ verfügen. Sie haben das Recht, gegen bestimmte Aspekte von Raumordnungsplänen (z. B. Flächennutzung) Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Natürliche und juristische Personen haben:
- das Recht, sich an bestimmten Verfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Umweltgenehmigungen (IED)) zu beteiligen (und somit die Rechtsmittel zu nutzen), die für diejenigen gelten, die dauerhaft im Einwirkungsbereich wohnen oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind (Umweltschutzgesetz);
- das Recht, in Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten, sofern sie ein rechtliches Interesse nachweisen. Ein rechtliches Interesse muss von einer Person nachgewiesen werden, die geltend macht, dem Verfahren beizutreten, um ihre rechtlichen Vorteile zu schützen – dabei muss es sich um direkte persönliche Vorteile handeln, die auf einem Gesetz oder einer anderen Vorschrift beruhen (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz[42], Artikel 43);
- Bürgerinitiativen können Partei in einem integralen Baugenehmigungsverfahren sein (integral bedeutet, dass das Baugenehmigungsverfahren mit dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltkonsens) kombiniert wird). Es müssen 200 Unterschriften von Anwohnern (volljährige natürliche Personen) vorliegen, die in der Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll, oder in einer Nachbargemeinde wohnen (Baugesetz[43], Artikel 54).
2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz enthält eine allgemeine Regel darüber, wer das Recht hat, in einem Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten: derjenige, der sein rechtliches Interesse nachweist (die Person sollte geltend machen, dem Verfahren beizutreten, um ihre rechtlichen Vorteile zu schützen; es muss sich dabei um direkte persönliche Vorteile handeln, die auf einem Gesetz oder einer anderen Vorschrift beruhen). Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel gibt es einige spezifische Regeln im lex specialis:
– Das Naturschutzgesetz legt die Bedingungen fest, unter denen NRO den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ erlangen, sowie das Recht dieser NRO, die Interessen des Naturschutzes in allen Verwaltungsverfahren und bei allen Verwaltungsstreitigkeiten in der gesetzlich festgelegten Weise zu vertreten (als Partei aufzutreten und Rechtsmittel einzulegen). Zu den Rechtsmitteln gehören die Anfechtung der Verwaltungsentscheidung bei einer zweitinstanzlichen Behörde und/oder die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsstreitigkeit).
- Das Umweltschutzgesetz legt die Bedingungen fest, unter denen NRO den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ erlangen, und regelt ihre Teilnahme an bestimmten Verfahren (das Recht, als Partei aufzutreten und Rechtsmittel einzulegen): Anfechtung einer nachteiligen UVP-Screening-Entscheidung, Teilnahme als Partei am UVP-Verfahren, am EID-Verfahren und am Umwelthaftungsverfahren. Der festgelegte Kreis der betroffenen Privatpersonen hat das Recht, an UVP- und IED-Verfahren teilzunehmen (als Partei aufzutreten und Rechtsmittel einzulegen). Zu den Rechtsmitteln gehören die Anfechtung der Verwaltungsentscheidung bei einer zweitinstanzlichen Behörde und/oder die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsstreitigkeit). Es gibt auch ein allgemeineres Recht auf Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts auf eine intakte Umwelt: Privatpersonen, ihre Gesellschaften, Vereinigungen und Organisationen können bei Gericht gegen den Verursacher einen Antrag auf Unterlassung schädlicher Handlungen stellen. Für solche Rechtssachen sind die ordentlichen Gerichte der ersten Instanz (Bezirksgerichte) zuständig.
– Das Baugesetz regelt das integrale Baugenehmigungsverfahren (gemeinsame Baugenehmigung und Umweltverträglichkeitsprüfung – Umweltkonsens) und legt fest, wer Partei in diesem Verfahren sein kann. Zum festgelegten Kreis der Parteien gehören auch Bürgerinitiativen (Gruppen von 200 Einwohnern der betroffenen Gemeinde) und NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Natur-/Umweltschutz“ verfügen. Alle haben das Recht, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (als Partei aufzutreten und Rechtsmittel einzulegen – Klage vor dem Verwaltungsgericht).
– Das Raumordnungsgesetz: Für einen festgelegten Kreis von Personen und NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umwelt-/Naturschutz/Raumordnung/Erhaltung des kulturellen Erbes“ verfügen, ist es möglich, den Raumordnungsplan durch Rechtsmittel (Klage beim Verwaltungsgericht) anzufechten. Sie können den Rechtsbehelf einlegen, wenn sie sich in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten aktiv an der öffentlichen Diskussion beteiligt haben. Die Staatsanwaltschaft hat das gleiche Recht zum Schutz des öffentlichen Interesses. Es gibt nur wenige Aspekte des Raumordnungsplans, die angefochten werden können.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)
Vor dem Verfassungsgericht gilt die allgemeine Regel[44], dass jeder, der ein rechtliches Interesse nachweist, einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit von Vorschriften oder allgemeinen Rechtsakten, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse erlassen wurden, stellen kann. Ein rechtliches Interesse gilt als nachgewiesen, wenn eine Vorschrift oder ein allgemeiner Rechtsakt zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse erlassen wurde und der Petent deren/dessen Überprüfung beantragt hat, weil die Vorschrift oder der allgemeine Rechtsakt einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte, rechtlichen Interessen oder Rechtsstellung darstellt. Nach Ausschöpfung aller anderen Rechtsmittel kann eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte durch einen einzelnen Rechtsakt erhoben werden.
Verwaltungsverfahren:
Die allgemeine Vorschrift für alle Verwaltungsverfahren gilt für alle Personen – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder eine NGO handelt. Diese Vorschrift ist anwendbar, sofern nicht ein bestimmtes Gesetz (z. B. das Naturschutzgesetz oder das Umweltschutzgesetz) andere spezifische Vorschriften festlegt. Das Recht, in einem Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten, steht denjenigen zu, die ihr rechtliches Interesse nachweisen (die Person sollte geltend machen, dem Verfahren beizutreten, um ihre rechtlichen Vorteile zu schützen; es muss sich dabei um direkte persönliche Vorteile handeln, die auf einem Gesetz oder einer anderen Vorschrift beruhen). Das Verfahren wird in der Regel auf Initiative der Partei im Verwaltungsverfahren auf der Ebene der gerichtlichen Überprüfung (Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht) fortgesetzt. Spezifische Vorschriften sind in den folgenden Gesetzen festgelegt:
– Naturschutzgesetz – NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügen, haben das Recht, die Interessen des Naturschutzes in allen Verwaltungsverfahren und bei Verwaltungsstreitigkeiten in der gesetzlich festgelegten Weise zu vertreten (als Partei aufzutreten und Rechtsmittel einzulegen).
– Das Umweltschutzgesetz legt verschiedene Rechte für Privatpersonen und NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, fest:
- Strategische Folgenabschätzungen: Eine Teilnahme von NGO an SUP-Verfahren ist nicht vorgesehen, jedoch kann (gemäß dem Naturschutzgesetz) eine Vereinigung, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügt, vor dem Verwaltungsgericht eine Rechtsstellung in einem SUP-Verfahren erlangen (Rechtssache II U 145/2016); auf der Grundlage dieser Rechtssache hat das Ministerium für Umwelt und Raumordnung neun NGO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umwelt-/Naturschutz“ verfügen, als Parteien im SUP-Verfahren für den Nationalen Energie- und Klimaplan zugelassen[45]; das entsprechende Rechtsmittel ist hier die Beschwerde bei der Regierung (halbverwaltungsrechtliches Verfahren), wenn die Behörde, die den Plan ausarbeitet, eine staatliche Behörde ist, oder die Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Behörde, die den Plan ausarbeitet, eine kommunale Behörde ist.
- Screening (Vorprüfung) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 51a): NGO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, können gegen eine nachteilige Screening-Entscheidung Rechtsmittel einlegen (innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website der slowenischen Umweltagentur).
- Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 64): Das Gesetz geht davon aus, dass Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, ein rechtliches Interesse haben, und NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, haben ein rechtliches Interesse, dem Verfahren zur Erteilung einer Umweltgenehmigung beizutreten, um ihre Rechte zu schützen, sofern sie die Teilnahme am Verfahren innerhalb von 35 Tagen nach Veröffentlichung der öffentlichen Konsultationsunterlagen beantragen (es wird jedoch empfohlen, dass die Partei in diesem Antrag auch alle Stellungnahmen und Argumente in der Sache vorbringt); in einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts heißt es, dass diese gesetzliche Vermutung eines rechtlichen Interesses das Bestehen eines rechtlichen Interesses nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens nicht ausschließt, wodurch der Kreis der möglichen Parteien erweitert wird[46].
- Umweltgenehmigung – Richtlinie über Industrieemissionen (IED) (Artikel 73): Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich der Anlage haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich der Anlage sind, und NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, haben ein rechtliches Interesse, am Verfahren zur Erteilung einer Umweltgenehmigung teilzunehmen, sofern sie die Teilnahme am Verfahren innerhalb von 35 Tagen nach Veröffentlichung der öffentlichen Konsultationsunterlagen beantragen (es wird jedoch empfohlen, dass die Partei in diesem Antrag auch alle Stellungnahmen und Argumente in der Sache vorbringt).
- Andere Umweltgenehmigungen, mit Ausnahme von SEVESO (Artikel 84a): Das Ministerium für Umwelt und Raumordnung veröffentlicht die Unterlagen für das Verfahren, wenn es fünf Anträge auf Anerkennung als Partei in dem Verfahren erhält. Ist dies der Fall, so kann jedermann innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens die Anerkennung als Partei im Verfahren beantragen.
- Umwelthaftungsverfahren (Artikel 110g und 110e): Juristische oder natürliche Personen, die durch einen Umweltschaden geschädigt wurden oder geschädigt werden könnten, sowie NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, haben das Recht, die slowenische Umweltagentur über den Umweltschaden zu informieren und zu verlangen, dass die Agentur tätig wird. Sie können auch als Partei im Verfahren zur Festlegung der Abhilfemaßnahmen auftreten.
- Zudem gibt es das Recht auf den Schutz einer intakten Umwelt, das allen Privatpersonen und NRO (nicht nur denen, die über einen Status des öffentlichen Interesses verfügen) „offen“ steht – Artikel 14. Danach können die Bürger als Privatpersonen oder über Gesellschaften, Vereinigungen oder Organisationen bei einem Gericht beantragen, dass der Verursacher einer Handlung, die sich auf die Umwelt auswirkt, diese Handlung einstellt, wenn sie die Umwelt übermäßig belastet oder belasten könnte bzw. das Leben oder die Gesundheit von Menschen direkt gefährdet oder gefährden könnte. Sie können zudem beantragen, dass der Verantwortliche besagter Handlung an der Aufnahme dieser Handlung gehindert wird, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass die Handlung die genannten Folgen nach sich zieht. Für diese Rechtssachen sind die erstinstanzlichen ordentlichen Gerichte zuständig.
– Das Baugesetz regelt integrale Baugenehmigungsverfahren[47] (kombinierte Baugenehmigung und Umweltverträglichkeitsprüfung – Umweltkonsens). Parteien in diesem Verfahren (Artikel 36, 38, 50, 54) können Personen sein, die im ordentlichen Baugenehmigungsverfahren als Partei auftreten können, Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, sonstige Personen, die geltend machen, dass sich der Bau und die damit verbundenen Umweltbelastungen auf ihre Rechte und Vorteile auswirken würden, NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umwelt-/Naturschutz“ verfügen, und Bürgerinitiativen (200 Unterschriften von Einwohnern der betroffenen Gemeinde oder einer Nachbargemeinde). Sie können als Partei auftreten, wenn sie nach Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde (d. h. das Ministerium für Umwelt und Raumordnung) einen Antrag auf Anerkennung als Partei stellen oder wenn sie, im Verfahren nach dem Umweltschutzgesetz, innerhalb von 35 Tagen nach Veröffentlichung der öffentlichen Konsultationsunterlagen einen Antrag (mit Begründung ihres Widerspruchs) auf Anerkennung als Partei im Verfahren stellen. Auch NGO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umwelt-/Naturschutz“ verfügen, stehen Rechtsmittel (Klage vor dem Verwaltungsgericht) zu, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung auf der Online-Plattform e-administration nicht am Verfahren beteiligt wurden (Artikel 58);
– Raumordnungsgesetz (Artikel 58): Personen können gegen den Raumordnungsplan Rechtsmittel (Klage beim Verwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten) einlegen, wenn der Plan die Rechte der Person begründet und in diesem Teil erhebliche Auswirkungen hat; NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umwelt-/Naturschutz/Raumordnung/Erhaltung des kulturellen Erbes“ verfügen, können teilnehmen, wenn sie sich in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten aktiv an der öffentlichen Diskussion beteiligt haben, und die Staatsanwaltschaft hat das gleiche Recht zum Schutz des öffentlichen Interesses. Es gibt nur wenige Aspekte des Raumordnungsplans, die angefochten werden können: Flächennutzung, Bedingungen für räumliche Eingriffe und Wahl der besten Option.
Für ausländische NRO gibt es keine Vorschriften.
4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?
Die allgemeinen Regeln sind im Zivilprozessgesetz festgelegt; das Verfahren vor Gericht findet in slowenischer Sprache oder in einer Sprache statt, die bei Gericht verwendet wird (für italienische und ungarische Minderheiten). Die Parteien oder andere Beteiligte können gemäß dem Gesetz ihre eigene Sprache verwenden – sie können einen Dolmetscher für die Anhörung und eine Übersetzung der in der Anhörung verwendeten Dokumente beantragen. Bei den Dolmetschern handelt es sich um beeidigte Dolmetscher im Sinne des Gesetzes über Gerichtssachverständige, staatlich geprüfte Gutachter und Gerichtsdolmetscher[48]. Alle anderen Dokumente sollten in slowenischer Sprache oder einer anderen Amtssprache des Gerichts abgefasst sein. Die Kosten für den Dolmetscher sind Bestandteil der Verfahrenskosten (und gehen zulasten der Partei, die die Kosten verursacht hat).
1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.
1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder ‑würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?
In Verwaltungsverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach dem Grundsatz der materiell-rechtlichen Bestimmung verpflichtet, den wahren Sachverhalt und alle maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln, damit eine rechtmäßige und richtige Entscheidung getroffen werden kann. Sie kann die Vorlage von Beweismitteln (von Amts wegen) anordnen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass dies zur Klärung der Sache erforderlich ist.
Jede Partei bringt die Beweismittel für ihre Anträge ein, aber das Gericht entscheidet, welche Beweismittel verwendet werden. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die von den Parteien eingebrachten Beweismittel gebunden und kann alle Beweise anhören, die zur Beilegung des Rechtsstreits beitragen könnten.
2) Kann man neue Beweismittel einführen?
Die Parteien können bis zum Ende der ersten Anhörung Beweismittel vorlegen, es sei denn, die Partei kann angemessen begründen, dass sie nicht früher vorgelegt werden.
3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister
Auf Vorschlag einer Partei können im Verfahren vom Gericht Sachverständige benannt werden. Das Gericht zieht einen Sachverständigen hinzu, wenn es zur Feststellung oder Klärung eines Sachverhalts Sachkenntnisse benötigt, über die es nicht verfügt – der Vorschlag bestimmter Sachverständiger wird mit den Parteien abgestimmt. Bevor der Sachverständige seine Arbeit aufnimmt, sind die Kosten vorzufinanzieren – andernfalls stellt das Gericht das Verfahren ein. In der Regel wird das Sachverständigengutachten bei der Klageerhebung oder in der Klageerwiderung als Beweismittel vorgelegt. In solchen Fällen stellt der Sachverständige für die Partei, die das Gutachten vorlegt, einen Kostenfaktor dar (ein Sachverständiger kann auf dem freien Markt gefunden werden), und die Beauftragung eines Sachverständigen bedeutet nicht, dass nicht später im Verfahren ein anderer Sachverständiger benannt wird. Das Gericht entscheidet, welche Beweismittel herangezogen werden. Es kann einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen, wenn die Parteien begründete Argumente dafür vorbringen, und die Kosten gehen zulasten der Partei, die dies vorschlägt oder darauf besteht. Wird ein Gutachten von einer Partei vorgelegt, so wird es nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bewertet: Es kann vom Gericht anerkannt werden, das Gericht kann es aber auch als bloße Forderung der Partei betrachten und einen anderen Sachverständigen benennen. Die Grundregel lautet, dass Sachverständige vom tagenden Gericht benannt werden müssen. Die Gerichtssachverständigen werden durch das Gesetz über Gerichtssachverständige, staatlich geprüfte Gutachter und Gerichtsdolmetscher geregelt. Sie sind in einem gesonderten Verzeichnis für Gerichtssachverständige aufgeführt (Bereich Ökologie – es gibt acht Sachverständige). Das Gericht ist nicht nur an Gerichtssachverständige gebunden; es kann auch Sachverständigeneinrichtungen oder andere Sachverständige benennen.
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Bei der Bewertung des Sachverständigengutachtens beurteilt der Richter auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Beweismittel und ihrer Kombination, welche Tatsachen als bewiesen angesehen werden. Da der Hauptgrund für die Ernennung des Gerichtssachverständigen darin besteht, dass das Gericht nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um alle maßgeblichen Tatsachen in der Sache festzustellen, ist der Ermessensspielraum tatsächlich begrenzt, denn das Gericht verfügt nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um von dem Gutachten abzuweichen. Ist das Gericht jedoch nicht von dem Gutachten überzeugt (und ist es in der Lage, dies zu begründen), so besteht keine Verpflichtung, ihm zu folgen. Die Streitparteien nehmen zu dem Gutachten Stellung und können bei sachdienlichen Argumenten auch einen anderen Sachverständigen vorschlagen. Der andere Sachverständige kann vom Richter zugelassen werden, die Regeln sind jedoch restriktiv – dies ist nur möglich, wenn das Gutachten unklar, unvollständig, in sich widersprüchlich ist oder im Widerspruch zu anderen Tatsachen steht und dies nicht durch eine zusätzliche Anhörung des Sachverständigen beseitigt werden kann.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht
Das Gericht kann einen Sachverständigen benennen, wenn die Streitparteien dies vorschlagen oder um einen Sachverhalt anhand von Sachkenntnissen, über die das Gericht nicht verfügt, festzustellen oder zu klären. Werden die Kosten jedoch nicht von der klagenden Partei oder der Partei, die dieses Beweismittel vorgeschlagen hat, vorfinanziert, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Wird ein Gutachten von einer Partei vorgelegt, so wird es nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bewertet: Es kann vom Gericht anerkannt werden, das Gericht kann es aber auch als bloße Forderung der Partei betrachten und einen anderen Sachverständigen benennen.
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien
Der benannte Gerichtssachverständige ist verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen, kann jedoch von der Pflicht entbunden werden, wenn Umstände vorliegen: hinsichtlich dessen, was der Mandant (die Partei) ihm als Anwalt anvertraut hat oder ihm als religiöser Beichtvater gesteht, oder hinsichtlich der Tatsachen, die er als Anwalt oder Arzt oder in Ausübung eines anderen Berufes oder einer anderen Tätigkeit, die zur Verschwiegenheit verpflichtet, erfahren hat, oder aus anderen entschuldbaren Gründen. Er kann auch aus denselben Gründen ausgeschlossen werden, die für den Ausschluss des Richters von der Verhandlung gelten. Der Sachverständige wird durch Gerichtsbeschluss ernannt. Der Richter entscheidet, ob der Sachverständige nur zur Anhörung geladen wird oder ob er ein schriftliches Gutachten erstellen muss (in der Praxis entscheiden sich die Richter für beides). Das Verfahren sieht keine gesonderte Beschwerde gegen die Entscheidung über den Sachverständigen vor.
Lehnt der Sachverständige die Leistung ab oder erscheint er ohne triftigen Grund nicht vor Gericht, kann der Richter ihm eine Geldbuße in Höhe von 1300 EUR und Kosten für die Verzögerung des Verfahrens auferlegen.
3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
Das geschätzte Sachverständigenhonorar sollte im Voraus von der Partei gezahlt werden, die den Sachverständigen vorgeschlagen hat, oder vom Kläger, wenn die Hinzuziehung des Sachverständigen vom Gericht vorgeschlagen wurde. Die Zahlung wird durch Gerichtsbeschluss angeordnet. Wird das Honorar nicht gezahlt, wird das Sachverständigengutachten nicht als Beweismittel berücksichtigt. Es gibt keine Standardhonorare für Sachverständige. Sie richten sich nach den Vorschriften für Gerichtssachverständige, staatlich geprüfte Gutachter und Gerichtsdolmetscher[49] – die Arbeit wird in verschiedene Phasen unterteilt, und jede Phase der Arbeit wird dann entsprechend dem Komplexitätsgrad aufgeteilt. Die Beträge werden dann anhand verschiedener Kategorien für jede Phase ermittelt: Seiten oder Stunden. Unter Berücksichtigung aller Phasen des Verfahrens würden sich beispielsweise die Kosten für das einfachste Gutachten auf etwa 550 EUR und für das komplexeste auf etwa 2000 EUR belaufen. Die Obergrenze ist jedoch nicht festgelegt, und es fallen zudem Gebühren für zusätzliche Seiten und Stunden an.
1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte, Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer), eventuell auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte
Rechtsanwälte werden durch das Gesetz über Rechtsanwälte[50] geregelt und sind Teil des unabhängigen Dienstes der allgemeinen Justiz. Sie werden von der Anwaltskammer organisiert, die auch das Verzeichnis aller Rechtsanwälte führt (sie können nach „Fachrichtung“ ausgewählt werden, wobei „Umweltschutz“ nicht enthalten ist – es sollten zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Bereiche ausgewählt werden). Im Umweltbereich besteht die Anwaltspflicht nur bei außerordentlichen Rechtsmitteln in Gerichtsverfahren. Ansonsten können sich die Parteien in Gerichtsverfahren (vor den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgericht) selbst vertreten. Wenn sie sich nicht selbst vertreten, sondern eine andere Person mit ihrer Vertretung beauftragen, muss diese ein Rechtsanwalt oder eine Person sein, die die Anwaltsprüfung abgelegt hat. Die Revision als außerordentliches Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof kann nur von einem Rechtsanwalt beantragt werden.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses in einem Verwaltungsstreitverfahren ist der Generalstaatsanwalt.
1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?
Nach dem Gesetz über die kostenlose Rechtshilfe[51] können NRO, die im öffentlichen Interesse tätig sind, bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, zu deren Zweck sie gegründet wurden, kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Bei Privatpersonen ist ein geringes Einkommen des Familienmitglieds die Voraussetzung für kostenlose Rechtshilfe. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtssache nicht offensichtlich unbillig ist und/oder dass der Antragsteller in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, sodass die Einleitung des Verfahrens sinnvoll ist. Die kostenlose Rechtshilfe kann die Kosten des Anwalts für die Rechtsberatung und die Vertretung in Gerichtsverfahren sowie andere Verfahrenskosten decken (Artikel 26 Absatz 5). Der Rechtsanwalt kann auch Pro-bono-Rechtshilfe leisten: Die Anwaltskammer veranstaltet jedes Jahr im Dezember einen Pro-bono-Tag. Der Anwalt entscheidet freiwillig, ob er an diesem Tag teilnimmt oder anderweitig Pro-bono-Hilfe leistet. Der Kodex der Berufsethik für Rechtsanwälte der slowenischen Anwaltskammer erlegt dem Rechtsanwalt die (moralische) Pflicht auf, Mandanten Rechtshilfe zu leisten. Die Tatsache, dass der Mandant nicht in der Lage ist, die Tätigkeit des Anwalts angemessen zu bezahlen, ist kein Grund, die Rechtshilfe in einer Notlage zu verweigern. Die Vertretung und Verteidigung sozial Benachteiligter ist eine ehrenvolle Aufgabe des Rechtsanwalts in der Ausübung des Anwaltsberufs. Diese Aufgabe sollte von einem Anwalt mit besonderem Verständnis wahrgenommen werden. Es sollte erwähnt werden, dass einige Pro-bono-Hilfe für NRO in Umweltangelegenheiten geleistet wurde, aber das ist nicht üblich. Seit 2018 ist auch die kostenlose Rechtsberatung durch den „Green Counsel“, der von einer NRO bereitgestellt wird, für jedermann zugänglich[52].
1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?
Die kostenlose Rechtshilfe kann auf Antrag im Verwaltungsverfahren bewilligt werden. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Alle Informationen zur kostenlosen Rechtshilfe, zum Verfahren und zur Antragstellung sind auf den allgemeinen Internetseiten der Gerichte[53] zu finden. Der sonstige Pro-bono-Beistand ist nicht formgebunden; es handelt sich um eine persönliche Entscheidung des einzelnen Anwalts.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?
Die kostenlose Rechtshilfe wird von dem für den Streitfall zuständigen Bezirksgericht bewilligt. Das Gericht berücksichtigt den Sitz der NRO und den Wohnsitz der Privatperson. Die Verwaltungsstreitigkeit wird vom Verwaltungsgericht entschieden. Das Gericht verfügt über einen besonderen Dienst für kostenlose Rechtshilfe. Pro-bono-Beistand muss mit dem Anwalt vereinbart werden.
2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten
Es gibt eine Anwaltskammer, die ein Verzeichnis von Rechtsanwälten führt, aber es gibt keine Liste mit Anwälten, die auf Umweltrecht spezialisiert sind. Es gibt keine Liste mit Sachverständigen, die auf Umweltfragen spezialisiert sind, aber es können die folgenden Listen und Verzeichnisse genutzt werden:
- die Liste der Gerichtssachverständigen,
- die Liste der akkreditierten Anbieter von Emissionsmessungen, die im Verzeichnis von ARSO aufgeführt sind,
- Sachverständige für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte – Sachverständige, die an bereits abgeschlossenen UVP-Verfahren teilgenommen haben, sind auf der Website von ARSO aufgeführt.
3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind
Es gibt keine Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, sondern nur ein Verzeichnis im staatlichen Unternehmensverzeichnis AJPES (Kennzeichnung der Rechtsträger)[54], in dem NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, aufgelistet sind. Bezüglich der Teilnehmer an Verfahren in den Bereichen Umweltschutz, Naturschutz und Raumordnung gibt es in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Raumordnung und Erhaltung des kulturellen Erbes einschlägige NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen. In den nachstehenden Tabellen sind die NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses in den Bereichen Umweltschutz, Naturschutz und Raumordnung verfügen, namentlich angeführt. NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses im Bereich der Erhaltung des kulturellen Erbes verfügen, sind für den Umweltschutz weniger relevant, obwohl sie einen begrenzten Zugang zu Gerichtsverfahren gegen eine rechtskräftige Raumordnungsentscheidung haben können (sie vertreten nur die Interessen des kulturellen Erbes)[55].
Tabelle 1: Liste der NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen (Stand: 12.3.2020)
- Inštitut za mladinsko participacijo, zdravje in trajnostni razvoj
- Lutra, Inštitut za ohranjanje naravne dediščine
- Društvo za ohranitev Udinboršta
- Ribiška zveza Slovenije
- Društvo krajinskih arhitekov Slovenije
- Društvo Planet Zemlja
- Društvo Ekologi brez meja
- Društvo prebivalcev „Ronket“
- Inštitut za uporabno ekologijo Maribor
- Slovenska potapljaška zveza
- Društvo Proteus, gibanje za naravo in okolje Bela krajina
- Focus, društvo za sonaraven razvoj
- Umanotera, Slovenska fundacija za trajnostni razvoj
- Okoljsko raziskovalni zavod
- Sobivanje – Društvo za trajnostni razvoj
- Lovska zveza Slovenije
- Regionalno okoljsko združenje okoljevarstvenikov, Združenje ROVO
- Društvo za opazovanje in preučevanje ptic Slovenije
- Prihodnost, društvo za varovanje in ohranjanje naravnega okolja
- Inštitut za politike prostora
- Slovensko združenje za trajnostno gradnjo, Green building council Slovenia
- Vitra, Center za uravnotežen razvoj
- Društvo za okoljsko vzgojo Evrope v Sloveniji (DOVES – FEE Slovenia)
- Društvo Bober – Okoljsko gibanje Dolenjska
- Pravno-informacijski center nevladnih organizacij – PIC
- Eko krog – društvo za naravovarstvo in okoljevarstvo
- Alpe Adria Green, Mednarodno društvo za zaščito okolja in narave
- Društvo Gibanje za trajnostni razvoj Slovenije – TRS
- Zveza ekoloških gibanj Slovenije – ZEG
Tabelle 2: Liste der NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügen (Stand: 12.3.2020)
- Društvo za raziskovanje jam Ljubljana
- Jamarska zveza Slovenije
- Slovensko društvo za zaščito voda
- Jamarski klub Kamnik
- Lutra, Inštitut za ohranjanje naravne dediščine
- Društvo JASA
- Ribiška zveza Slovenije
- Planinska zveza Slovenije
- Koroško Šaleški jamarski klub Speleos-Siga Velenje
- Društvo za raziskovanje jam Simon Robič Domžale
- Društvo Planet zemlja
- Društvo krajinskih arhitektov Slovenije
- Slovensko odonatološko društvo
- Forum za Pohorje, združenje za trajnostni razvoj
- Turistično okoljsko društvo Slovenj Gradec
- Zavod SYMBIOSIS
- Društvo Proteus, gibanje za naravo in okolje Bela krajina
- Gobarsko mikološko društvo Ig
- Društvo za biološko dinamično kmetovanje Podravje
- INTERSO Integracija ekonomije, razvoja, sociale in okolja, Inštitut za individualno in družbeno odgovornost
- Turistično društvo Barje
- VIVAMAR – Društvo društvo za trajnostni razvoj morja
- Gobarsko društvo Lisička Maribor
- Lovska zveza Slovenije
- Društvo za preučevanje rib Slovenije
- Turistično društvo Cer Cerovo
- Društvo za opazovanje in proučevanje ptic Slovenije
- Prihodnost, društvo za varovanje in ohranjanje naravnega okolja
- Društvo ljubiteljev Križne jame
- Društvo za okoljsko vzgojo Evrope v Sloveniji (DOVES – FEE Slovenia)
- Društvo Bober – Okoljsko gibanje Dolenjska
- Herpetološko društvo – Societas herpetologica slovenica
- Dondes, Društvo za ohranjanje naravne dediščine Slovenije
- Alpe Adria Green, Mednarodno društvo za zaščito okolja in narave
- Gobarsko mikološko društvo slovenske Istre
- Cipra Slovenija, Društvo za varstvo Alp
- Društvo Druščina polharjev „Polh“ na Dolenjskem
- Društvo za proučevanje in ohranjanje metuljev Slovenije
- Mikološka zveza Slovenije
- Morigenos – slovensko društvo za morske sesalce
- Zveza društev za obvarovanje reke in sonaravni razvoj ob Muri – Moja Mura
- Slovenska zveza za sokolarstvo in zaščito ptic ujed
- Društvo gobarjev Štorovke-Šentrumar-Hočevje
- Jamarski klub Novo mesto
- Gobarsko mikološko društvo Ljubljana
- Društvo za ohranjanje, raziskovanje in trajnostni razvoj Dinaridov Dinaricum
Tabelle 3: Liste der NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Raumordnung“ verfügen (Stand: 12.3.2020)
- DUPPS – Društvo urbanistov in prostorskih planerjev Slovenije
- Kulturno društvo Prostorož
- Est=etika – Društvo za vzpodbujanje etike v prostoru
- Inštitut za politike prostora
- Društvo Pazi!Park
- Društvo krajinskih arhitektov Slovenije
- Društvo arhitektov Ljubljana
- Združenje FIABCI
- Center arhitekture Slovenije
- DESSA Ljubljana
- Kulturno društvo MOTA
4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind
- Greenpeace – Vertretung in Slowenien (Društvo Prihodnost)
- WWF Adria – die Vertretung in Zagreb ist auch für Slowenien zuständig
- CIPRA – CIPRA Slowenien
- BirdLife – Birdlife Slowenien (Društvo za opazovanje in preučevanje ptic)
- Friends of the Earth (über die Vertretung der Focus Association for Sustainable Development)
Einige NRO sind auch Mitglieder anderer internationaler Netzwerke, wie dem Europäischen Umweltbüro, Climate Action Europa, Friends of the Earth, Justice and Environment.
1.7. Garantien für wirksame Verfahren
1.7.1. Prozessuale Fristen
1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.
15 Tage, gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.
2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.
Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz muss das Organ in der Regel innerhalb von 30 Tagen, mindestens aber innerhalb von 60 Tagen entscheiden. In anderen Gesetzen (z. B. im Umweltschutzgesetz) gibt es einige Sonderbestimmungen für bestimmte Umweltverfahren, aber in diesen Fällen ist die Entscheidungsfrist sogar noch länger.
3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?
Es ist möglich, die Verwaltungsentscheidung der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten, wenn das Ministerium für Umwelt und Raumordnung das Verwaltungsorgan der ersten Ebene ist oder wenn es sich um ein Umwelthaftungsverfahren handelt.
4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?
Im Allgemeinen nicht. Das Gericht sollte entsprechend dem Gerichtsbeschluss ohne unnötige Verzögerung entscheiden. Für bestimmte Verfahren (Umweltkonsens und Umweltgenehmigung) verlangt das Umweltschutzgesetz jedoch, dass das Gericht innerhalb von drei Monaten entscheidet.
5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)
Im Verwaltungsverfahren sind die Beweismittel zeitgleich mit der Einreichung des Antrags vorzulegen. Sie können später vorgelegt werden, wenn es bestimmte Gründe dafür gibt, oder wenn die Forderungen der Parteien voneinander abweichen und weitere Beweismittel erforderlich sind. Im gerichtlichen Verfahren sind die Beweismittel bei Klageerhebung oder bis zum Ende der ersten Anhörung (Zivilverfahren) vorzulegen. Da vor dem Verwaltungsgericht in der Regel keine Anhörung stattfindet, besteht die letzte Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln bei Beantwortung der offiziellen Stellungnahme der Gegenpartei. Die Partei kann die Beweismittel auch später vorlegen, wenn sie angemessen begründen kann, warum sie nicht früher vorgelegt wurden.
Alle schriftlichen Unterlagen werden den anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, und in der Regel beträgt die Antwortfrist in Verwaltungsverfahren mindestens 15 Tage und in Gerichtsverfahren 30 Tage.
1.7.2. Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen
1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?
Im Allgemeinen hat ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung der zweiten Instanz immer aufschiebende Wirkung, es sei denn, ein bestimmtes Gesetz sieht etwas anderes vor. Ein Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung (die Klage beim Verwaltungsgericht) hat diese Wirkung nicht, es sei denn, ein (besonderes) Gesetz sieht dies vor. Er entfaltet diese Wirkung nur, wenn in dem besonderen Gesetz festgelegt ist, dass bestimmte Entscheidungen erst nach dem rechtskräftigen Urteil (oder nach Ablauf der Frist für die Klageerhebung, und diese nicht erfolgt) wirksam werden können.
2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. Dieser wird in Form einer einstweiligen Verfügung umgesetzt und bezieht sich in erster Linie auf die Zeit „während“ des Verfahrens. In Umweltverfahren gibt es keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz.
3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?
Im Verwaltungsverfahren ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens möglich. Das Gesetz legt keine besonderen Bedingungen fest.
4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?
Eine sofortige Vollstreckung unabhängig vom Rechtsbehelf ist möglich, wenn ein bestimmtes Gesetz dies in Bezug auf eine bestimmte Entscheidung vorsieht. Die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lassen bei Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, auch eine mündliche Entscheidung zu, und die Behörde kann entscheiden, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?
Im Allgemeinen bewirkt die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung vor Gericht keine Aussetzung der Entscheidung, jedoch kann das Gesetz für bestimmte Entscheidungen eine aufschiebende Wirkung festlegen (z. B. Umweltkonsens, Umweltgenehmigung).
6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?
Im Verwaltungsverfahren ist eine einstweilige Verfügung nicht an eine Sicherheitsleistung gebunden. Die Amtsgerichte sind für den Erlass von einstweiligen Verfügungen nach dem Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz zuständig. Die interessierte Partei hat die Kosten des Verfahrens zunächst im Voraus zu tragen. Gegen den Beschluss über den vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsbehelf zulässig.
1.7.3. Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung
1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.
Bei der Berechnung der Kosten wird unterschieden, ob eine Person oder eine NRO Partei im Verwaltungsverfahren ist (und die Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht oder im Zivilverfahren vor dem ordentlichen Gericht (gegen den Verursacher) anficht).
Kostenlose Rechtshilfe (siehe Abschnitt 1.6.) ist nur für Gerichtsverfahren verfügbar. Sie steht natürlichen Personen mit geringem Einkommen und NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, zur Verfügung. Wird der Rechtsstreit verloren, werden die Kosten der Gegenpartei nicht übernommen.
Der allgemeine Rahmen für die Kostenberechnung stellt sich wie folgt dar:
- In Verwaltungsverfahren (als Partei im Verfahren) sind natürliche Personen mit geringem Einkommen und NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, (in Angelegenheiten, die ihren Bereich des öffentlichen Interesses betreffen) von der Steuer befreit.
- Bei der Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht fällt eine Gerichtsgebühr (148 EUR) an, die im Falle des Obsiegens des Klägers zurückerstattet wird (Gesetz über die Gerichtsgebühren[56]). Für die Kosten der Gegenpartei besteht kein nennenswertes Risiko, da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht meist ohne Anhörung abläuft, nicht lange dauert und die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Anwaltstarif hat.
- Im Falle einer Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht besteht die Verpflichtung zur Zahlung einer Gerichtsgebühr nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren[57] sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwerts (die Regeln zur Ermittlung des Streitwerts sind im Gesetz über Zivilstreitverfahren geregelt).
- Die Anwaltskosten sind im Anwaltstarif[58] geregelt und werden für den jeweiligen Rechtsstreit berechnet, auch in Abhängigkeit von der Dauer des Verfahrens (es ist mit einer längeren Verfahrensdauer als in gewöhnlichen Zivilsachen zu rechnen), der Anzahl der eingereichten Rechtsmittel, der Anhörungen und der eingereichten Unterlagen. Die verschiedenen Aufgaben werden mit Punkten bewertet, wobei jeder Punkt 0,60 EUR entspricht und die Anzahl der Punkte auch vom Streitwert abhängt.
- Die Kosten für Sachverständige können nicht im Voraus, sondern nur im Einzelfall veranschlagt werden. Es ist zu erwarten, dass in einer bestimmten Rechtssache eine sachverständige Einrichtung hinzugezogen werden muss. Je nach Komplexität oder Umfang des zu untersuchenden Materials sind die Kosten unterschiedlich.
Man muss sich dessen bewusst sein, dass es im Umweltbereich keine durchschnittliche Rechtssache gibt, die als Grundlage für die Berechnung der durchschnittlichen Kosten dienen kann. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer Verwaltungsstreitigkeit (die Gegenpartei ist eine staatliche Stelle) und einer Umweltklage bei den ordentlichen (Amts- oder Bezirks‑)Gerichten (die Gegenpartei ist ein Verursacher). Die Kosten hängen auch von der Dauer des gesamten Verfahrens bis zur endgültigen Lösung ab. Es kann sein, dass derselbe Fall in einem Verwaltungsverfahren zwei- oder dreimal vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wird. Ähnliches gilt für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (ein Verfahren gegen Verursacher dauerte 20 Jahre von der Klageerhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung). Daraus lässt sich schließen, dass sich Privatpersonen mit mittlerem Einkommen oder NRO das Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten leisten können, dass aber eine Umweltklage vor den ordentlichen Gerichten für die gleichen Kläger mit großen Risiken behaftet wäre.
2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?
Für das Verfahren ist die Gerichtsgebühr (74 EUR) zu entrichten; bei anderen Sicherheitsleistungen entscheidet das Gericht von Fall zu Fall. Die Gebühr hängt von den Maßnahmen ab, die während des Verfahrens durchgeführt werden müssen.
3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?
Natürlichen Personen mit geringem Einkommen wird eine kostenlose Rechtshilfe gewährt.
4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?
Kostenlose Rechtshilfe steht nur NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, in Angelegenheiten, die ihren Bereich des öffentlichen Interesses betreffen, und juristischen Personen unter bestimmten (begrenzten) Umständen zur Verfügung. Die kostenlose Rechtshilfe wird in Abschnitt 1.6. näher erläutert.
5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?
Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung.
6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?
Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, gilt. Es gibt keine Regeln für Ausnahmen in Umweltsachen. Es gibt jedoch einige zusätzliche Regeln für Verwaltungsstreitigkeiten:
Die Parteien müssen stets die Kosten tragen, die durch ihr eigenes Verschulden entstanden sind, sowie die Kosten, die durch ein zufälliges Ereignis entstanden sind, das die Partei betrifft. Hat das Gericht der Klage stattgegeben und den in der Verwaltungsstreitigkeit angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben oder die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts festgestellt, wird dem Kläger die Kostenpauschale für die durchgeführten Verfahrenshandlungen und die Art und Weise, in der die Verwaltungsstreitigkeit bearbeitet wurde, gemäß den Vorschriften über die Kostenerstattung für Kläger in Verwaltungsstreitigkeiten erstattet[59]. Der festgesetzte Betrag ist vom Beklagten zu tragen. Werden die Kosten des Verfahrens geteilt, so entscheidet das Gericht, welchen Kostenanteil jede Partei zu tragen hat.
7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?
Ja, wie unter der vorstehenden Frage erläutert.
1.7.4. Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG
1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Der Internet-Link ist anzugeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?
Es gibt keine offizielle Website, die Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten enthält. Es gibt lediglich Informationen über die Bedingungen und das Verfahren für NRO, die über einen Status des öffentlichen Interesses verfügen. Das Ministerium für Umwelt und Raumordnung fordert die NRO jedoch auf, solche Informationen zu erstellen. Derzeit sind alle maßgeblichen Informationen auf der Website der Environmental Defenders[60] verfügbar.
Es gibt eine allgemeine Regel des freien Zugangs zu allen Umweltinformationen, und jede Behörde ist auch verpflichtet, grundlegende Informationen über die Umwelt und die einschlägigen Verfahren zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung beruht auf dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen[61] und dem Umweltschutzgesetz. Der Informationsbeauftragte gewährleistet den freien Zugang zu Informationen.
2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?
Es gibt kein System zur Bereitstellung von Informationen über das Verfahren. Jeder kann sich mit einem Antrag auf Zugang zu Informationen an die zuständige Behörde wenden.
3) Welche sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.) gelten?
Es gibt Informationen auf den Websites des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung und der slowenischen Umweltagentur, die sich jedoch vor allem darauf konzentrieren, Anlegern nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen, und weniger darauf, die betroffene Öffentlichkeit über den Zugang zu den Gerichten zu informieren. Das Ministerium unterstützt jedoch NRO bei der Verbreitung dieser Informationen (Ausschreibungen für NRO). Es gibt keine weitere aktive Verbreitung von Informationen über den Zugang zu den Gerichten.
4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?
Jede Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung enthält eine Belehrung über mögliche Rechtsmittel.
5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Es gibt keine besonderen Vorschriften über Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für ausländische Beteiligte an Umweltverfahren. Es gibt lediglich allgemeine Vorschriften für das Gerichtsverfahren (siehe Abschnitt 1.4., Frage 4). In Verwaltungsverfahren werden alle schriftlichen Unterlagen und Anhörungen in slowenischer Sprache abgefasst (mit Ausnahme von Rechtssachen, an denen italienische und ungarische Minderheiten beteiligt sind), doch wenn die Beteiligten die Sprache nicht beherrschen, haben sie das Recht, mithilfe eines Dolmetschers am Verfahren teilzunehmen. Die Behörde ist verpflichtet, sie darüber zu informieren, die Kosten für den Dolmetscher müssen jedoch von der Partei getragen werden, die die Dolmetschleistung benötigt.
1.8. Besondere Verfahrensvorschriften
1.8.1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Alle Anträge auf Screening-Entscheidungen sowie die nachfolgenden Entscheidungen werden auf der Website der slowenischen Umweltagentur veröffentlicht. Es findet keine öffentliche Konsultation statt, und es gibt keine Bestimmungen, die es natürlichen oder juristischen Personen oder NRO ermöglichen würden, an dem Verfahren teilzunehmen. Nur NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, können innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung Rechtsmittel gegen eine nachteilige Screening-Entscheidung einlegen. Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können, sind jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, und es ist möglich, dass das Gericht ihre Klagebefugnis unterstützt (auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH C 570-13). Das Verwaltungsgericht entschied auch, dass die NRO bei der Screening-Entscheidung als Partei auftreten kann[62].
2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
In der Phase des Scopings gibt es keine Bestimmungen über die Beteiligung. Nach der Veröffentlichung der Screening-Entscheidung, des Antrags auf einen Umweltkonsens, des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Entwurfs einer Verwaltungsentscheidung ist eine öffentliche Konsultation von 30 Tagen vorgesehen.
3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, können als Partei im Verfahren auftreten, wenn sie dies innerhalb von 35 Tagen nach Beginn der öffentlichen Konsultation geltend machen (die Behörde fordert sie durch eine öffentliche Bekanntmachung auf). Das bedeutet, dass die interessierte Partei einen Antrag auf Beitritt zum Verfahren stellen und gleichzeitig ihre Argumente in der Angelegenheit vorbringen muss. Die zuständige Behörde entscheidet über die Klagebefugnis der Partei – die Entscheidung kann angefochten werden. Fällt die Entscheidung positiv aus, hat die interessierte Person oder NRO das Recht, die rechtskräftige UVP-Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten (wenn die UVP als integrales Verfahren zusammen mit der Baugenehmigung durchgeführt wird, andernfalls ist zunächst eine Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde in zweiter Instanz und dann eine Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich).
4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?
Juristische oder natürliche Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, sowie NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, haben das Recht, im Verfahren als Partei aufzutreten, und können somit die UVP-Entscheidung anfechten (vorausgesetzt, die Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Anerkennung als Partei fällt positiv aus).
5) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?
Es gibt keine besonderen Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung der UVP. Es gelten allgemeine Vorschriften (siehe Abschnitt 1.3., Frage 4), und die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit kann überprüft werden.
6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Wenn die zuständige Behörde die rechtskräftige Entscheidung annimmt.
7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden.
8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten ist es nicht erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über ein UVP-Verfahren zu beteiligen.
9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen. Es gibt eine allgemeine Vorschrift über die Fairness von Gerichtsverfahren.
10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen (siehe Erläuterung in Abschnitt 1.7.1., Frage 4). Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine nachteilige UVP-Screening-Entscheidung beträgt 15 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung auf der Website der slowenischen Umweltagentur veröffentlicht wurde. Wenn die slowenische Umweltagentur die Entscheidungsbehörde im UVP-Verfahren ist, beträgt die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine rechtskräftige UVP-Entscheidung ebenfalls 15 Tage. Ist das Ministerium für Umwelt und Raumordnung die Entscheidungsbehörde (integrales Verfahren), kann innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Es ist auch vorgesehen, dass das Verwaltungsgericht in UVP-Sachen innerhalb von drei Monaten entscheiden sollte.
11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
In UVP-Verfahren gibt es keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz. Es gibt lediglich allgemeine Vorschriften (siehe Abschnitt 1.7.2.).
1.8.2. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten?
Die slowenische Umweltagentur veröffentlicht als zuständige Behörde für Umweltgenehmigungen den Antrag auf eine Umweltgenehmigung, die BVT-Merkblätter und die Entwürfe der Verwaltungsentscheidung zur öffentlichen Konsultation für einen Zeitraum von 30 Tagen. Innerhalb von 35 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung können die Klagebefugten einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren stellen (Artikel 73 des Umweltschutzgesetzes).
2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?
Nach dem Umweltschutzgesetz haben juristische oder natürliche Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, sowie NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, das Recht, im Verfahren als Partei aufzutreten, und können somit die Umweltgenehmigung anfechten, wenn sie dies innerhalb von 35 Tagen nach Beginn der öffentlichen Konsultation tun. Die Klagebefugnis kann vom Verwaltungsgericht anerkannt werden, wenn die Person ein rechtliches Interesse nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens (Artikel 43 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Schutz persönlicher Vorteile auf der Grundlage des Gesetzes oder anderer Vorschriften) nachweist.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Es gibt keine besonderen Bestimmungen, die über die in der vorhergehenden Frage erläuterten Bestimmungen hinausgehen.
4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Es gibt keine besonderen Bestimmungen, die über die im Rahmen von Frage 2 erläuterten Bestimmungen hinausgehen.
5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, können als Partei im Verfahren auftreten, wenn sie dies innerhalb von 35 Tagen nach Beginn der öffentlichen Konsultation geltend machen (die Behörde fordert sie durch die öffentliche Bekanntmachung auf). Das bedeutet, dass die interessierte Partei einen Antrag auf Beitritt zum Verfahren stellen und gleichzeitig ihre Argumente in der Angelegenheit vorbringen muss. Die zuständige Behörde entscheidet, ob sie die Klagebefugnis der Partei zulässt – die Entscheidung kann angefochten werden. Fällt die Entscheidung positiv aus, hat die interessierte Person oder die NRO das Recht, gegen die rechtskräftige Entscheidung über die Umweltgenehmigung beim Ministerium für Umwelt und Raumordnung Rechtsmittel einzulegen und die Entscheidung des Ministeriums vor dem Verwaltungsgericht anzufechten.
6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?
Nur die im Rahmen von Frage 2 genannten Personen sind klagebefugt.
7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Es gibt keine besonderen Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung einer Umweltgenehmigung. Es gelten allgemeine Vorschriften (siehe Abschnitt 1.3., Frage 4), die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit können jedoch angefochten werden.
8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?
Eine Anfechtung ist in der letzten Phase der Entscheidung über die Umweltgenehmigung möglich.
9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden.
10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Erteilung einer Umweltgenehmigung voraus.
11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen. Es gibt eine allgemeine Vorschrift über die Fairness im Gerichtsverfahren.
12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Es gibt keine besonderen Bestimmungen für Umweltsachen (siehe Erläuterung in Abschnitt 1.7.1., Frage 4), aber das Umweltschutzgesetz enthält eine Bestimmung, nach der das Gericht innerhalb von drei Monaten entscheiden sollte.
13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
In IED-Verfahren gibt es keine besonderen Bestimmungen über einen vorläufigen Rechtsschutz. Es gibt lediglich allgemeine Vorschriften (siehe Abschnitt 1.7.2.).
14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?
Die Bereitstellung von Informationen erfolgt durch die Veröffentlichung der Unterlagen zu einer bestimmten Genehmigung auf der Website der slowenischen Umweltagentur zur öffentlichen Konsultation. In der Ankündigung der öffentlichen Konsultation sind auch Angaben darüber enthalten, wer sich an dem Verfahren beteiligen kann und welcher Zeitrahmen dafür gilt.
1.8.3. Umwelthaftung[63]
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?
Juristische oder natürliche Personen, die von einem Umweltschaden betroffen sind oder betroffen sein könnten, sowie NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Umweltschutz“ verfügen, können in einem Umweltsanierungsverfahren Partei sein. In solchen Fällen können sie Verwaltungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht anfechten.
2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?
30 Tage nach Erhalt der Entscheidung der slowenischen Umweltagentur.
3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?
Es sollten Informationen über das Vorliegen eines Umweltschadens vorgelegt werden. Die slowenische Umweltagentur leitet das Verfahren ein, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Umweltschadens nachgewiesen ist.
4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?
Sind juristische oder natürliche Personen oder NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, am Umweltsanierungsverfahren beteiligt, so wird ihnen als Verfahrensbeteiligte die Entscheidung mitgeteilt. Ansonsten besteht keine Mitteilungspflicht.
6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?
Der Mitgliedstaat gewährt eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern.
7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?
Die slowenische Umweltagentur.
8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?
Die Verwaltungsentscheidung über die Umweltsanierung kann direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
1.8.4. Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren
1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?
Andere Länder können in das Verfahren der strategischen Umweltprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Wenn der Plan oder das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf andere Länder haben könnte, informiert das Ministerium für Umwelt und Raumordnung oder die slowenische Umweltagentur diese Länder zumindest in der Phase der öffentlichen Bekanntmachung über den Entwurf des Plans oder Vorhabens und den Umweltbericht oder den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung und gibt ihnen Zeit zu antworten, ob sie an einer Beteiligung interessiert sind. Die zuständige Behörde des anderen Landes kann innerhalb der vom nationalen Ministerium festgelegten Fristen entscheiden, ob sie an dem Verfahren teilnehmen möchte. Entscheidet sie sich für die Teilnahme, einigen sich die Behörden beider Länder auf die Frist für Stellungnahmen und Kommentare oder auf andere Formen der Konsultation. Das Ministerium legt dann den Zeitraum für die innerstaatliche Beteiligung der Öffentlichkeit in einem mit dem anderen Land vereinbarten Zeitrahmen fest (falls dieser mehr als 30 Tage beträgt). Das Ministerium leitet die Stellungnahmen des anderen Landes an die Behörde weiter, die den Plan ausarbeitet. Im UVP-Verfahren ist das Ministerium verpflichtet zu erläutern, in welcher Weise es die Stellungnahmen des anderen Landes berücksichtigt hat.
Die gleichen Regeln gelten für Umweltgenehmigungen (gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen), wenn die Anlage grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte.
2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?
Es gibt keine Bestimmungen über die betroffene Öffentlichkeit. Es wird davon ausgegangen, dass das andere Land seine Öffentlichkeit unterrichtet.
3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?
Es gibt keine Bestimmungen über die NRO des betroffenen Landes.
4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?
Es gibt keine besonderen Bestimmungen über natürliche Personen. In der Regel können natürliche Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Einwirkungsbereich haben oder Eigentümer oder sonstige Besitzer von Immobilien im Einwirkungsbereich sind, als Partei im Verfahren über einen Umweltkonsens auftreten.
5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?
Die Informationen werden zusammen mit der Entscheidung des betroffenen Landes darüber, ob es ein Interesse an der Teilnahme an der strategischen Umweltprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung hat, zur Verfügung gestellt.
6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?
Es gibt keine Bestimmungen.
7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?
Es gibt keine Bestimmungen.
8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Es gibt keine Bestimmungen im Umweltschutzgesetz. Da es sich dabei um Verwaltungsverfahren handelt, können die Vorschriften über Verwaltungsverfahren angewandt werden (siehe Abschnitt 1.4., Frage 4).
9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?
Es gibt keine anderen einschlägigen Vorschriften.
[1] https://www.gov.si/drzavni-organi/organi-v-sestavi/agencija-za-okolje/. Die offizielle Website wird gerade auf eine neue Plattform übertragen, und der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. Die alte Website ist hier zugänglich.
[2] http://www.pisrs.si/Pis.web/ – im rechten Menü befinden sich auch einige ins Englische übersetzte Rechtsakte; in der oberen rechten Ecke gibt es eine Option zur Übersetzung der Seite in verschiedene Sprachen.
[3] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/91-I, 42/97 – UZS68, 66/00 – UZ80, 24/03 – UZ3a, 47, 68, 69/04 – UZ14, 69/04 – UZ43, 69/04 – UZ50, 68/06 – UZ121, 140, 143, 47/13 – UZ148, 47/13 – UZ90, 97, 99 in 75/16 – UZ70a.
[4] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/04, 17/06 – ORZVO, 187, 20/06, 49/06 – ZMetD, 33/07 – ZPNačrt, 57/08 – ZFO-1A, 70/08, 108/09, 108/09 – ZPNačrt-A, 48/12, 57/12, 92/13, 56/15, 102/15, 30/16, 61/17 – GZ, 21/18 – ZNOrg, 84/18 – ZIURKOE, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1545.
[5] Nationales Umweltschutzprogramm mit Maßnahmenprogrammen bis 2030, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 31/20, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ODLO1985.
[6] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 56/99, 31/00 – popr., 119/02, 41/04, 61/06 – ZDru-1, 8/10 – ZSKZ-B, 46/14, 21/18 – ZNOrg, 31/18, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1600, Fassung in englischer Sprache aus dem Jahr 2014, veröffentlicht unter: http://www.svz.gov.si/fileadmin/svz.gov.si/pageuploads/prevodi/List_of_Slovene_laws_and_regulations_in_English.pdf.
[7] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 49/04, 110/04, 59/07, 43/08, 8/12, 33/13, 35/13 – popr., 3/14, 21/16, 47/18, 32/20, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=URED283.
[8] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 67/02, 2/04 – ZZdrI-A, 41/04 – ZVO-1, 57/08, 57/12, 100/13, 40/14, 56/15, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1244.
[9] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 30/93, 56/99 – ZON, 67/02, 110/02 – ZGO-1, 115/06 – ORZG40, 110/07, 106/10, 63/13, 101/13 – ZDavNepr, 17/14, 24/15, 9/16 – ZGGLRS, 77/16, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO270.
[10] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/04, 17/08, 46/14 – ZON-C, 31/18, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO3780.
[11] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 98/99, 126/03, 61/06 – ZDru-1, 14/07, 23/13, 21/18 – ZNOrg, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1353.
[12] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 2/04, 61/06 – ZDru-1, 46/14 – ZON-C, 21/18 – ZNOrg, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO2068.
[13] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/10, 62/10 – popr., 76/10, 57/12, 111/13, 61/17 – GZ, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO5706.
[14] Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 76/17, 26/19, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO7385.
[15] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 52/10, 46/14 – ZON-C, 60/17, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO5487.
[16] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 67/02, 73/04, 21/10, 90/12 – ZdZPVHVVR, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO3052.
[17]Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 36/99, 11/01 – ZFfS, 65/03, 47/04 – ZdZPZ, 61/06 – ZBioP, 16/08, 9/11, 83/12 – ZFfS-1, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1391.
[18] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/17, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO7341.
[19] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/17 in 72/17 – popr., http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO7108.
[20] Zum Beispiel: Rechtssache Lafarge Cement Industry (IED-Genehmigung und UVP-Konsens) – die Sache führte zur Schließung der Anlage; Rechtssache zum Schutz von Wölfen – I U 1522/2015, I U 168/2017-18, I U 102/2018-8 (Habitat-Richtlinie) – die Vorschrift zur Keulung stand nicht im Einklang mit der Habitat-Richtlinie; Rechtssache zu Windkraftanlagen I U 1809/2010 (UVP- und Habitat-Richtlinie) – der Umweltkonsens wurde endgültig abgelehnt; SUP-Verfahren für Wasserkraftwerke – die NRO, die über den Status „öffentliches Interesse – Naturschutz“ verfügt, kann als Partei im SUP-Verfahren auftreten (I U 1635/2015).
[21] Es gibt einen bedeutenden zivilrechtlichen Fall (die Dauer des Verfahrens betrug 21 Jahre) – die Landwirte im Zasavje-Tal verklagten fünf Verursacher im Tal wegen Schäden, die der Umwelt und damit ihren Ernten und Wäldern zugefügt wurden (II Cp 511/2016).
[22] Rechtssache über die Verletzung des Rechts der Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren (U-I_43/13); die Rechtssache Wölfe – Gesetz über Keulungsmaßnahmen bei Wölfen (U-I-194/19).
[23] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 19/94, 45/95, 26/99 – ZPP, 38/99, 28/00, 26/01 – PZ, 56/02 – ZJU, 16/04 – ZZZDR-C, 73/04, 72/05, 49/06 – ZVPSBNO, 127/06, 67/07, 45/08, 96/09, 86/10 – ZJNepS, 33/11, 75/12 – ZSPDSLS-A, 63/13, 17/15, 23/17 – ZSSve, 22/18 – ZSICT, 16/19 – ZNP-1; http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO332.
[24] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 105/06, 62/10, 109/12, 10/17 – ZPP-E; http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4732.
[25] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 2/04, 10/04 – popr., 45/08 – ZArbit, 45/08 – ZPP-D, 10/17 – ZPP-E; http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO3657.
[26] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 26/99, 96/02, 2/04, 2/04 – ZDSS-1, 52/07, 45/08 – ZArbit, 45/08, 10/17, 16/19 – ZNP-1; http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1212.
[27] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 45/08; http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO5288.
[28] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 52/02, 56/03, 61/04, 123/04, 93/05, 126/07 – ZUP-E, 48/09, 8/10 – ZUP-G, 8/12 – ZVRS-F, 21/12, 47/13, 12/14, 90/14, 51/16; http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO3225.
[29] https://www.gov.si/drzavni-organi/organi-v-sestavi/agencija-za-okolje-delovna/. Die offizielle Website wird gerade auf eine neue Plattform übertragen, und der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. Die alte Website ist unter https://www.arso.gov.si/en/ zugänglich.
[30] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 105/06, 62/10, 109/12, 10/17 – ZPP-E; http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4732.
[31] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/99, 70/00, 52/02, 73/04, 119/05, 105/06 – ZUS-1, in englischer Sprache hier.
[32] Weitere Informationen auf der Website des Verbands der slowenischen Mediatoren https://www.slo-med.si/.
[33] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 97/09, 40/12 – ZUJF; http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO5648.
[34] Festgelegt in Artikel 14 des Umweltschutzgesetzes.
[35] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 71/93, 15/94 – popr., 56/02 – ZJU, 109/12, 54/17; http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO300.
[36] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/18, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO7129.
[37] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 34/14, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=PRAV11963.
[38] Zum Beispiel die Rechtssache über die Verlängerung des Betriebs von Kernkraftwerken I U 2135/2018-17.
[39] Zum Beispiel die Rechtssache über den Umweltkonsens für Wasserkraftwerke I U 2589/2018-25.
[40] Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 46/19, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=PRAV13676.
[41] Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 52/19, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=PRAV13314.
[42] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/99, 70/00, 52/02, 73/04, 119/05, 105/06 – ZUS-1, 126/07, 65/08, 8/10, 82/13; http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1603.
[43] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/17, 72/17, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO7108.
[44] Artikel 24 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 15/94, 64/01 – ZPKSMS, 51/07, 109/12, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO325; Englische Fassung.
[45] Weitere Informationen hier.
[46] I U 1417/2019-10
[47] Einige Vorschriften zum integralen Verfahren wurden bis Ende 2021 als Interventionsmaßnahmen durch das Gesetz zur Festlegung von Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Abmilderung ihrer Folgen für Bürger und Wirtschaft (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 49/20 und 61/20) und das Gesetz zur Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Abmilderung und Behebung der Folgen der COVID-19-Epidemie (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/20) geändert; sie werden vor dem Verfassungsgericht im Hinblick auf die neuen Bedingungen für NRO, die über den Status des öffentlichen Interesses verfügen, angefochten, um das Recht zu erlangen, an integralen Verfahren teilzunehmen.
[48] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 22/18, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO7726, Liste der Dolmetscher https://spvt.mp.gov.si/tolmaci.html.
[49] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 84/18, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=PRAV13490.
[50] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 18/93, 24/01, 54/08, 35/09, 97/14, 46/16, 36/19, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO265.
[51]Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 48/01, 50/04, 23/08, 19/15; http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1265.
[52] Das Rechtsinformationszentrum für NRO in Slowenien (Pravno-informacijski center nevladnih organizacij – PIC) bietet diesen Service auf der Webseite Environmental Defenders als Projekttätigkeit an, die vom Ministerium für Umwelt und Raumordnung und dem Ökofonds finanziert wird.
[53] Es handelt sich um eine Projekttätigkeit, die vom Ministerium für Umwelt und Raumordnung und dem Ökofonds finanziert wird.
[54] https://www.ajpes.si/?language=english und https://www.ajpes.si/eeno#/isci (kostenlose Registrierung).
[55] Mit Stand vom 12.3.2020 sind 114 solcher NRO im Verzeichnis AJPES eingetragen.
[56] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 37/08, 97/10, 63/13, 30/16, 10/17 – ZPP-E, 11/18 – ZIZ-L, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4729.
[57]Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 37/08, 97/10, 63/13, 30/16, 10/17 – ZPP-E, 11/18 – ZIZ-L, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4729.
[58] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 2/15, 28/18, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=TARI184.
[59] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 24/07, 107/13, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=PRAV8161.
[60] Zur Zeit nur in slowenischer Sprache; die Seite wird vom Rechtsinformationszentrum für NRO (Pravno-informacijski center nevladnih organizacij – PIC) verwaltet.
[61] Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 24/03, 61/05, 109/05 – ZDavP-1B, 113/05 – ZInfP, 28/06, 117/06 – ZDavP-2, 23/14, 50/14, 19/15 – odl. US, 102/15, 7/18, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO3336.
[62] Rechtssache I U 1417/2019-10.
[63] Siehe auch Rechtssache C-529/15.
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