Access to justice in environmental matters

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Last update: 22/09/2021

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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO – Nichtregierungsorganisationen) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Das Recht von natürlichen Personen und NRO, umweltbezogene Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen anzufechten, ist in Schweden vornehmlich in drei unterschiedlichen Rechtsakten verankert: im Umweltgesetzbuch, im Planungs- und Baugesetz und im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Gesetzgebung ist in Schweden das zentrale Instrument, um Grundsätze der Umweltpolitik in praktische Maßnahmen zu übersetzen. Umweltbestimmungen gibt es in Schweden in Form von Gesetzen, (von der Regierung erlassenen) Verordnungen sowie Vorschriften, die von den wichtigsten für Umweltschutz zuständigen Behörden erlassen werden. Aufgrund der Hierarchie, die diesen Bestimmungen zugrunde liegt, dürfen die Verordnungen und die von den Behörden erlassenen Vorschriften nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

Das Parlament (Riksdagen) ist das nationale Gesetzgebungsorgan, das für die Verabschiedung aller Rechtsakte zuständig ist. Die Exekutivgewalt liegt in den Händen der Regierung (regeringen), die wiederum dem Parlament verantwortlich ist. Unterstützt wird die Regierung bei ihrer Arbeit von den Regierungsstellen, die sämtliche Ministerien sowie etwa 400 Behörden und Ämter der Zentralregierung umfassen. Die Verwaltungsfunktionen können darüber hinaus an die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften übertragen oder an andere öffentliche oder private Träger delegiert werden.

Die staatlichen Behörden erfüllen unabhängig ihre Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften. Das zuständige Ministerium ist daher nicht befugt, in einzelne Verfahren, die von einer Behörde bearbeitet werden, einzugreifen.

Zu den wichtigsten für den Schutz der Umwelt zuständigen Behörden gehören die schwedische Umweltschutzbehörde (Naturvårdsverket), die schwedische Chemieaufsichtsbehörde (Kemikalieinspektionen), das schwedische Amt für Meeres- und Wasserwirtschaft (Havs- och vattenmyndigheten) sowie die schwedische Behörde für Strahlensicherheit (Strålskyddsmyndigheten).

Schweden ist in 21 Provinzen (län) und 290 Gemeinden (kommuner) gegliedert. Jede Provinz verfügt über eine Provinzialregierung (länsstyrelsen). Laut Verfassung stellt jede Provinzialregierung eine der Regierung unterstellte Behörde dar, die über Fachleute in unterschiedlichen Bereichen, wie etwa Umweltschutz, verfügt.

Die Provinzialregierungen sind (zusammen mit den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen) die wichtigsten Genehmigungsbehörden in Umweltangelegenheiten. Zwölf der Provinzialregierungen verfügen über eine Umweltgenehmigungsbehörde, die Genehmigungen für umweltgefährdende Tätigkeiten gemäß Umweltgesetzbuch erteilt. Ihre Entscheidungen fällen die Umweltgenehmigungsbehörden unabhängig von den Provinzialregierungen. Die Provinzialregierungen sind zudem bei wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten und bei größeren Industriebetrieben für Umweltfragen und die Umweltaufsicht zuständig. Darüber hinaus erteilen sie u. a. Genehmigungen für den Transport und die Entsorgung von Abfällen und für Chemiebetriebe.

Jede Gemeinde hat eine gewählte Versammlung, den Gemeinderat (kommunfullmäktige), der das Beschlussorgan für kommunale Angelegenheiten darstellt. Der Gemeinderat ernennt den Gemeindevorstand (kommunstyrelsen), der die kommunalen Aufgaben und Zuständigkeiten leitet und koordiniert. Die schwedischen Gemeinden sind für die Bereitstellung eines wesentlichen Teils der öffentlichen Dienste und die Erfüllung wesentlicher Aufgaben der öffentlichen Hand zuständig, so auch für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit. Ebenso liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Planungs- und Baugenehmigungen nach dem Planungs- und Baugesetz bei den Gemeinden. Für bestimmte kleinere umweltgefährdende Tätigkeiten werden die Genehmigungen ebenfalls auf kommunaler Ebene erteilt.

2) Wichtigste Bestimmungen (Inhalt und Referenzen) im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte

Die schwedische Verfassung besteht aus vier grundlegenden Gesetzen: dem Gesetz über die Regierungsform, dem Thronfolgegesetz, dem Gesetz über die Pressefreiheit und dem Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung.

Die wichtigsten Bestimmungen sind im Gesetz über die Regierungsform niedergelegt, das auch einige Erheblichkeitsgrundsätze für den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten festschreibt. Kapitel 1 § 1 enthält die grundlegende Bestimmung, nach der die Ausübung der öffentlichen Gewalt dem Gesetz unterworfen ist. Das Gemeinwesen fördert eine nachhaltige Entwicklung, die zu einer guten Umwelt für heutige und zukünftige Generationen führt (Kapitel 1 § 2). Gerichte sowie Verwaltungsbehörden und andere Akteure, die öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben bei ihrer Tätigkeit die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu beachten sowie Sachlichkeit und Unparteilichkeit zu wahren (Kapitel 1 § 9). Ferner ist festgeschrieben, dass die Gesetze und andere Vorschriften nicht im Widerspruch zu Schwedens Verpflichtungen gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen dürfen. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht muss gewahrt sein (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 6).

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Das wichtigste Umweltgesetz in Schweden ist das Umweltgesetzbuch (1998:808), das einen gesetzlichen Rahmen bildet, der sich aus den allgemeinen Bestimmungen zum Umweltschutz zusammensetzt. Sein Anwendungsbereich erfasst alle menschlichen Tätigkeiten, die die Umwelt schädigen könnten. Das Umweltgesetzbuch enthält die Grundsätze des Umweltschutzes sowie Bestimmungen zu Umweltqualitätsnormen und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestimmte wasserwirtschaftliche Tätigkeiten, Industrieunternehmen, Betreiber von Steinbrüchen und andere umweltgefährdende Tätigkeiten unterliegen Genehmigungs- oder Meldepflichten, die in Regierungsverordnungen festgelegt sind. Das Umweltgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über den Naturschutz, über Flora und Fauna, genetisch veränderte Organismen, Chemikalien und Abfälle.

Die Regierung hat auf Grundlage des Umweltgesetzbuchs mehrere Verordnungen mit spezifischeren Vorschriften erlassen.

Bestimmte Tätigkeiten werden zudem durch sektorspezifische Gesetze reguliert. Planungs- und Bauangelegenheiten unterliegen dem Planungs- und Baugesetz (2010:900). Für Infrastrukturvorhaben, wie z. B. Schienenwege und Straßen, gelten ebenso eigene Vorschriften wie für den Bergbau und die Forstwirtschaft. Die Fauna wird zum Teil durch das Jagdrecht geschützt.

Aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse sind viele zentrale Verwaltungsbehörden für den Erlass von Vorschriften in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich. Deshalb werden die zentralen Verwaltungsbehörden häufig als die zuständigen schwedischen Stellen benannt, wie z. B. die schwedische Umweltschutzbehörde und das schwedische Amt für Meeres- und Wasserwirtschaft.

Sowohl das Umweltgesetzbuch als auch das Planungs- und Baugesetz enthalten besondere Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten. Bei der sektorspezifischen Gesetzgebung, wie etwa beim Jagdgesetz, beim Forstwirtschaftsgesetz und beim Bergbaugesetz, ergeben sich die Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten aus der allgemeinen Regelung des § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Liste der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften

• Umweltgesetzbuch (1998:808) [Miljöbalk (1998:808)]

Zugang zu den Gerichten aufgrund von Kapitel 16 §§ 12, 13 und 14

• Planungs- und Baugesetz (2010:900) [Plan- och bygglag] (2010:900)

Zugang zu den Gerichten aufgrund von Kapitel 13

• Verwaltungsverfahrensgesetz (2017:900) [Förvaltningslag (2017:900)]

Zugang zu den Gerichten aufgrund von § 42

• Gesetz über die gerichtliche Überprüfung von Regierungsbeschlüssen

Zugang zu den Gerichten aufgrund von §§ 1 und 2

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Der Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Gerichten ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Die wichtigsten Gerichte für die Rechtsprechung in Umweltangelegenheiten sind das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Mark- och miljööverdomstolen) und der Oberste Gerichtshof (Högsta domstolen), die beide die Rechtsprechung durch ihre Urteile in Verfahren prägen, bei denen sie in ihren Entscheidungen auf allgemeinere Grundsätze eingehen. Überdies hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof u. a. durch Entscheidungen zur Forstwirtschaft und zur gerichtlichen Überprüfung von Regierungsbeschlüssen die Rechtsprechung in erheblichem Maße mitgeprägt.

Die Urteile des Obersten Gerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs sowie der Berufungsgerichte sind für die Vorinstanzen nicht bindend, es sei denn, sie beziehen sich auf formale Fragen des jeweiligen Verfahrens. Gleichwohl gelten die Urteile des Obersten Gerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs als richtungsweisend, und es müssen daher gewichtige Gründe vorliegen, um von ihren Entscheidungen abzuweichen.

NJA 2004, S. 590 und NJA 2012, S. 921. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass das Recht zum Einlegen von Rechtsbehelfen für jede Person gelten müsse, die durch eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, Nachteile oder Schäden erleiden oder anderweitig beeinträchtigt werden könne. Das Risiko einer Schädigung oder Beeinträchtigung sollte sich dabei auf ein durch die Rechtsordnung geschütztes Interesse beziehen und nicht nur theoretisch bestehen oder vollkommen unwesentlich sein.

MÖD 2011:46. Das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen hat festgestellt, dass betroffene natürliche Personen das Recht haben sollten, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung einzulegen, durch die die Aufhebung einer Genehmigung für umweltgefährdende Tätigkeiten unterbleibt.

MÖD 2000:43 und MÖD 2004:43. Anwohner haben laut dem Gericht das Recht, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einer Aufsichtsbehörde einzulegen, nicht gegen umweltgefährdende Tätigkeiten vorzugehen.

Das Recht von im Umweltbereich tätigen NRO, gegen die Entscheidungen von Behörden aufgrund von anderen Verwaltungsvorschriften im Umweltrecht zu klagen, wurde ebenfalls durch die Rechtsprechung gestärkt.

NJA 2012 S. 921. Der Oberste Gerichtshof hat bekräftigt, dass Organisationen, die die Kriterien des Kapitels 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllen, klagebefugt sind; in Fällen, in denen die Kriterien durch die Organisation nicht erfüllt werden, müsse eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen. Nach Auffassung des Gerichts solle das Recht von im Umweltbereich tätigen NRO, Rechtsbehelfe einzulegen, großzügig ausgelegt werden, da sich dieses Recht darauf stütze, dass diese NRO das öffentliche Interesse auch in solchen Fällen vertreten, in denen sich natürliche Personen nicht auf das öffentliche Interesse berufen können.

Aufgrund der Rechtsprechung sind NRO befugt, Rechtsbehelfe auch gegen andere Entscheidungen als nur jene einzulegen, die ausdrücklich in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch genannt sind, z. B. gegen aufsichtsrechtliche Entscheidungen gemäß Umweltgesetzbuch unter Bezugnahme auf Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus und Schwedens Verpflichtungen gemäß EU-Recht. Die Gerichte haben die Formulierung „Entscheidung[en] zu Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen“ weit ausgelegt (MÖD 2012:47, MÖD 2012:48, MÖD 2013:6, MÖD 2014:30 sowie das Urteil des Berufungsgerichts für Grundstücks- und Umweltsachen vom 18. März 2014 in den Sachen M 11609-13 und MÖD 2015:17).

Der Oberste Gerichtshof hat mit seinen jüngsten Urteilen die Klagebefugnis von NRO bei der Anfechtung von Entscheidungen zu Baugenehmigungen (NJA 2020 S. 190) und einer Entscheidung zur Verabschiedung eines detaillierten Plans, der mutmaßlich Interessen von kulturellem Wert beeinträchtigte, bestätigt (Urteil vom 9. Juli 2020 Ö 6554-19 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs HFD 2018 Ref. 10 II).

In der Sache T 5637-19 vom Oktober 2020 urteilte der Oberste Gerichtshof, dass bei einer NRO mit gerade einmal fünf bis zehn Mitgliedern davon auszugehen sei, dass sie die Kriterien des Kapitels 16 § 13 erfülle und deshalb klagebefugt sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind im Umweltbereich tätige NRO klagebefugt, um Entscheidungen nach der Jagdverordnung bei der Jagd auf Arten anzufechten, die durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“, geschützt sind (siehe Urteil des Oberverwaltungsgerichts Stockholm in den Sachen 4390-12 und 4396-12 und nachfolgende Urteile).

Oberster Verwaltungsgerichtshof 2014 Ref. 8. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof räumte einer NRO, welche die Kriterien des Kapitels 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllte, die Befugnis ein, gegen die Entscheidung der schwedischen Forstwirtschaftsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für die Abholzung eines subalpinen Waldes zu klagen, und begründete dies u. a. damit, dass auf Entscheidungen zur Erteilung einer Genehmigung für die Abholzung eines subalpinen Waldes Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus anwendbar sei.

Das Oberverwaltungsgericht in Göteborg in der Sache 1186-16. Eine Entscheidung für eine Genehmigung zum Tätigwerden in historischen Stätten gemäß Denkmalschutzgesetz (1988:950) unterlag laut Auffassung des Gerichts Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Naturschutzverband, der die Kriterien des Kapitels 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfülle, sei daher befugt, die Entscheidung anzufechten.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen, oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

In Schweden entfalten internationale Übereinkommen keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern müssen in schwedisches Recht umgesetzt werden. Durch die Ratifizierung eines Übereinkommens ist Schweden nach dem Völkerrecht an seine Bestimmungen gebunden, und die inländischen Rechtsvorschriften sind daher vor dem Hintergrund des Übereinkommens auszulegen.

Die EU-Verordnungen gelten unmittelbar wie nationales Recht, wohingegen EU-Richtlinien auf der Ebene innerhalb der Hierarchie umzusetzen sind, die sich zum Erreichen ihrer Ziele am besten eignet. Um die Bestimmungen einer Richtlinie in eine schwedische Regierungsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift umzusetzen, ist eine gesetzliche Übertragung im Rahmen eines schwedischen Gesetzes erforderlich. Auch die in EU-Richtlinien enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten sind in schwedisches Recht umgesetzt worden.

Die Verfahrensbeteiligten stützen sich bei ihrer Argumentation in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren jedoch häufig direkt auf internationale Umweltabkommen.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Gerichtsurteile sind nicht als förmliche Rechtsquelle anerkannt, aber die Gerichte spielen eine Rolle bei der Auslegung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften. Die schwedische Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Gerichte. Weder das Parlament noch irgendeine andere Instanz darf über die von den Gerichten zu behandelnden Angelegenheiten entscheiden oder sich in anderer Weise darin einmischen.

Die Urteile des Obersten Gerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs und der Berufungsgerichte sind für die Vorinstanzen nicht bindend, es sei denn, sie beziehen sich auf formale Fragen des jeweiligen Verfahrens. Gleichwohl gelten die Urteile des Obersten Gerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs als richtungsweisend, und es müssen daher gewichtige Gründe vorliegen, um von ihren Entscheidungen abzuweichen.

In Schweden gibt es drei Arten von Gerichten:

  1. die ordentlichen Gerichte, zu denen die Bezirksgerichte (tingsrätter), die Berufungsgerichte (hovrätter) und der Oberste Gerichtshof gehören,
  2. die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bestehend aus den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof, sowie
  3. spezielle Gerichte, die Rechtsstreitigkeiten in speziellen Bereichen wie dem Umweltrecht verhandeln.

Normalerweise umfasst das Gerichtssystem drei Instanzen, und zwar unabhängig davon, ob es bei einem Verfahren um Verwaltungsentscheidungen, Zivil- oder Strafsachen geht. In den meisten Verfahren hängt der Zugang zur Rechtsprechung der höchsten Gerichte (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Oberster Gerichtshof und Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen) von der Zulassung von Rechtsmitteln (Zulassungserklärung) ab. Generell gilt, dass der Oberste Gerichtshof und der Oberste Verwaltungsgerichtshof nur dann Rechtsmittel zulassen, wenn das Urteil oder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von erheblicher Bedeutung als Präzedenzfall sein kann (Präjudiz) und damit wegweisend dafür ist, wie die Gerichte ähnliche Fälle zu bewerten haben. Neben dem Grund, eine Entscheidung mit Präjudizwirkung herbeizuführen, kann das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen auch Rechtsmittel zulassen, wenn es möglicherweise Gründe für die Änderung einer Entscheidung des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen gibt und die Zulassung erforderlich ist, damit das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen besser beurteilen kann, ob das Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen korrekt entschieden hat, oder wenn sonstige besondere Gründe für ein Berufungsverfahren gegeben sind, wie beispielsweise die Gefahr von erheblichen Umweltschäden. Sofern nach Ansicht der höheren Instanzen keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, werden sie keine Rechtsmittel zulassen.

Wichtig ist zudem, dass Entscheidungen von Behörden nach dem Umweltgesetzbuch zwar über das System der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen anfechtbar sind, das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen dabei aber die höchste Instanz ist. Bei angefochtenen Entscheidungen von Behörden nach dem Planungs- und Baugesetz und bei Grundstückssachen können nur dann Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, wenn das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen dies zulässt, was hauptsächlich dann der Fall ist, wenn es der Ansicht ist, dass in einer strittigen Frage ein Präjudiz erforderlich ist.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Für Rechtssachen, die das Umweltrecht oder Grundbuch-, Planungs- und Baufragen betreffen, hat Schweden ein System spezieller Gerichte hervorgebracht. Es besteht aus fünf Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen sowie dem Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen. Sie sind zuständig für sämtliche Entscheidungen, die auf Grundlage des Umweltgesetzbuchs oder des Planungs- und Baugesetzes zu treffen sind. Darüber hinaus fallen Streitsachen mit Schadenersatzforderungen sowie private Klagen gegen umweltgefährdende Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich.

Die fünf Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen sind als besonderer Instanzenzug an fünf dafür bestimmte Bezirksgerichte in verschiedenen Teilen Schwedens angegliedert, die (von Gesetzes wegen) für den jeweiligen Landesteil zuständig sind. Das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen gehört zum Svea Berufungsgericht und ist für das gesamte Land zuständig. Der Oberste Gerichtshof verhandelt praktisch alle Rechtssachen, einschließlich umweltrechtlicher Angelegenheiten, von denen eine Präjudizwirkung ausgeht.

Die Verwaltungsgerichte sind für Rechtssachen zuständig, die in der sektorspezifischen Gesetzgebung für Jagd, Forstwirtschaft und Bergbau geregelt sind.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Für Rechtssachen, die das Umweltrecht oder Grundbuch-, Planungs- und Baufragen betreffen, hat Schweden ein System spezieller Gerichte hervorgebracht. Es besteht aus fünf Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen sowie dem Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen. Zuständig sind sie für sämtliche Entscheidungen, die auf Grundlage des Umweltgesetzbuchs oder des Planungs- und Baugesetzes zu treffen sind. Darüber hinaus fallen Streitsachen mit Schadenersatzforderungen sowie private Klagen gegen umweltgefährdende Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich.

Anlagen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden sind, müssen vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen ebenso genehmigt werden wie die meisten wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten. In diesen Fällen übt das Gericht Verwaltungsbefugnisse aus, die normalerweise einer Behörde zugewiesen sind. Dies ist für Schweden einzigartig. Die Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen verhandeln zudem Zivilklagen mit Umweltbezug, angefochtene Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie bedingte Geldstrafen, die auf Antrag der Aufsichtsbehörden zu verhängen sind. Wichtig ist, dass die meisten Entscheidungen der lokalen Behörden zunächst über Verwaltungsbeschwerden bei der Provinzialregierung und erst dann beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen anzufechten sind.

Das System der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen wurde eigens wegen der fachlichen Komplexität der Rechtssachen in ihrem Zuständigkeitsbereich konzipiert. Bei den Entscheidungen der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen führt ein Berufsrichter mit juristischem Hintergrund den Vorsitz, während ein Richter mit Fachausbildung jene Fachkenntnisse einbringt, die aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssachen erforderlich sind. Bei Fällen in Zusammenhang mit Umweltgenehmigungsverfahren werden die beiden Richter von zwei Fachberatern unterstützt. Diese werden von der Wirtschaft und den zentralen Behörden ernannt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass durch solche Sachverständige Erfahrungen aus den Gemeinden, den Industriebetrieben oder der staatlichen Umweltaufsicht einfließen können. Je nach Fall und Fragestellung kann auch mehr als ein Fachrichter mit zusätzlichen fachlichen bzw. wissenschaftlichen Kenntnissen eingebunden sein.

Dem Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen gehören neben einem Fachrichter drei Berufsrichter an, von denen einer den Vorsitz führt.

Alle Mitglieder der Gerichte sind in gleicher Weise stimmberechtigt. In der Mehrzahl der Fälle entscheidet jedoch die Stimme des vorsitzenden Richters, wenn sich Stimmengleichheit ergibt.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Die Verwaltungsgerichte und die Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen entscheiden in der Sache in einem reformatorischen Verfahren, wodurch die angefochtene Entscheidung durch die neue ersetzt wird. Wichtig ist, dass die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einfacher und weniger formgebunden sind als der Zivilprozess. Ein weiterer wesentlicher Unterschied der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten liegt darin, dass aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die prüfenden Gerichte (und Behörden), eine hinlängliche Untersuchung jedes einzelnen Sachverhalts sicherzustellen. Er ermöglicht es den Gerichten, in ihrem Urteil auch auf andere als die von den Parteien geltend gemachten Klagegründe abzustellen. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Bei Verwaltungsverfahren (angefochtene Entscheidungen von Behörden und Anträge auf Verhängung von bedingten Geldstrafen) kann das Gericht auf eigenes Betreiben Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.

In Schweden prüft das jeweilige Gericht im Rechtsmittelverfahren das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Dabei gibt es im schwedischen Recht keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Der Rahmen für die Überprüfung ergibt sich aus der Gesetzgebung. Er umfasst sowohl die materiellrechtlichen Umweltschutzbestimmungen als auch die allgemeinen und die besonderen für Umweltsachen geltenden Verfahrensregeln. Das Gericht ist demnach befugt, sämtliche mit diesem materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtsrahmen verbundenen Rechtssachen zu verhandeln, wobei die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen bezieht. Das Gericht wird Fragen prüfen, die die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betreffen – ob sie von der zuständigen Behörde getroffen wurde (oder von einer Behörde, die ihre Befugnisse überschritten hat), ob die Formerfordernisse für eine Entscheidung eingehalten worden sind und ob die Entscheidung auch mit Blick auf den materiellrechtlichen und formellen Zuständigkeitsbereich der entscheidungsbefugten Behörde angemessen ist. Obwohl es durch die Anträge der Parteien gebunden ist, die den Rahmen des Verfahrens vorgeben, ist das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich in der gleichen Position wie die ursprüngliche entscheidungsbefugte Behörde.

Kommt das Gericht bei Anfechtung eines Genehmigungsantrags zu dem Schluss, dass die Genehmigung aufgrund von verfahrens- oder materiellrechtlichen Verstößen nicht hätte erteilt werden dürfen, so kann es den Genehmigungsantrag ablehnen und die Genehmigung damit aufheben. Sofern jedoch nach Auffassung des Gerichts durch eine Änderung der für die Genehmigung geltenden Auflagen ein konformer Betrieb gemäß Umweltgesetzbuch möglich wird, kann das Gericht anstelle einer Aufhebung der Genehmigung diese um zusätzliche Auflagen ergänzen oder die bereits von der Behörde erlassenen Auflagen abändern. Darüber hinaus kann das Gericht die angefochtene Entscheidung durch eine neue ersetzen, oder es kann sie aufheben oder abändern oder an die ursprüngliche entscheidungsbefugte Behörde zurückverweisen. In der Regel darf es in seiner Entscheidung zwar nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen, doch sind Ausnahmen zugunsten des Einzelnen möglich, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf durch das Verfahren berührte private Interessen hat.

In Schweden gibt es weder ein Verfassungsgericht noch eine abstrakte Normenkontrolle. Bei jeder Rechtssache muss stattdessen ein Gericht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung überprüfen und dabei alle Rechtshandlungen und Gesetze, die nicht im Einklang mit der Verfassung oder mit übergeordneten Normen stehen, unberücksichtigt lassen.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Das Umweltgesetzbuch

Um eine effektive Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs zu gewährleisten, sind viele Tätigkeiten und Betriebe genehmigungspflichtig. Diese Tätigkeiten und Betriebe dürfen ohne eine Genehmigung der zuständigen Behörden nicht aufgenommen werden. In der Genehmigung ist der Umfang der betreffenden Tätigkeit festgelegt, und es müssen die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit genannt sein. Sofern die Prüfungen nicht ausreichend waren, um abschließend über die Bedingungen zu entscheiden, kann eine Genehmigung erteilt werden, in der bestimmte Fragestellungen innerhalb einer Frist, in der vorläufige Bedingungen für vorbeugende Maßnahmen gelten, weiter zu prüfen sind. Welche Tätigkeiten und Betriebe genehmigungspflichtig sind, ergibt sich entweder aus dem Umweltgesetzbuch selbst oder aus den nach dem Umweltgesetzbuch erlassenen Verordnungen auf der Grundlage der üblichen dabei entstehenden Umweltbelastungen.

Das Umweltgesetzbuch sieht eine Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der lokalen Verwaltung und den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen vor. Die Genehmigung von sehr umfangreichen umweltgefährdenden Tätigkeiten, wie beispielsweise von kerntechnischen Anlagen, erfolgt durch die Regierung. Die Genehmigung von größeren Industrieanlagen, die sich grundsätzlich nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen richtet, sowie von wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt durch die Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen, während für die Genehmigung von mittelgroßen umweltbelastenden Tätigkeiten die Umweltgenehmigungsbehörde der Provinzialregierungen zuständig ist. Für bestimmte kleinere umweltgefährdende Tätigkeiten sind die Genehmigungs- und Meldepflichten auf kommunaler Ebene angesiedelt.

Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach dem Umweltgesetzbuch und der danach erlassenen Verordnungen sowie der in den Genehmigungen gemachten Auflagen enthält das Umweltgesetzbuch ferner aufsichtsrechtliche Bestimmungen. Die Überwachung erfolgt durch bestimmte Aufsichtsbehörden, deren Befugnisse und Zuständigkeiten im Umweltgesetzbuch und den danach erlassenen Verordnungen geregelt sind. Mit einigen Ausnahmen erfolgt die betriebliche Aufsicht, z. B. Inspektion und Durchsetzung, auf regionaler und lokaler Ebene durch die Provinzialregierungen oder die Gemeinden. Die Provinzialregierungen sind im Allgemeinen zuständig für die Überwachung von größeren umweltgefährdenden Tätigkeiten und die Einhaltung von auf den EU-Richtlinien beruhenden Rechtsvorschriften. Die Aufgaben der Provinzialregierungen können durch ein besonderes Verfahren an die Gemeinde delegiert werden. Die Gemeinde verfügt wiederum über allgemeine Aufsichtsbefugnisse für alle sonstigen umweltgefährdenden Tätigkeiten auf ihrem Gebiet. Darüber hinaus gibt es zwölf Behörden der Zentralregierung, darunter die schwedische Umweltschutzbehörde, die in bestimmten Bereichen, wie etwa Chemikalien, Land- oder Forstwirtschaft, für die betriebliche Aufsicht zuständig sind. Um die Einhaltung des Umweltgesetzbuchs und der danach bestehenden Verordnungen zu gewährleisten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Verfügungen erlassen, die häufig bußgeldbewehrt sind.

Planungs- und Baugesetz

Die Gemeinden sind innerhalb der Gemeindegrenzen für die Ausweisung von Gebieten zur Boden- und Wassernutzung zuständig. Nur die Gemeinde hat die Planungshoheit, um entsprechende Pläne zu verabschieden und darüber zu entscheiden, ob die Planung umgesetzt wird oder nicht. Die Gemeinde muss über einen aktuellen Flächennutzungsplan (översiktsplan) für das gesamte Gemeindegebiet verfügen. Das Gesetz enthält zudem Bestimmungen zu detaillierten Bebauungsplänen (detaljplaner), zur Flächennutzung und zu Baugenehmigungen.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Betroffene natürliche Personen und NRO, welche die Voraussetzungen des Umweltgesetzbuchs erfüllen, können eine den Umweltbereich betreffende Verwaltungsentscheidung der Provinzialregierung bzw. der Umweltgenehmigungsbehörde der Provinzialregierung beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen anfechten. Betroffene natürliche Personen und NRO, welche die Voraussetzungen des Umweltgesetzbuchs erfüllen, können Verwaltungsentscheidungen auch nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften anfechten, z. B. nach dem Forstwirtschaftsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Rechtsmittel müssen schriftlich eingelegt werden, wobei der Antrag mit Begründung bei der zuständigen Behörde eingereicht wird, welche die fristgerechte Einreichung prüft und ihn an das Gericht weiterleitet.

Die Anfechtung kann je nach Umfang der Rechtssache unterschiedlich lange dauern. Mit einem rechtskräftigen Urteil des Gerichts ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten bis einem Jahr zu rechnen.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit

Schweden verfügt über spezielle Gerichte für Rechtssachen, die das Umweltrecht oder Grundbuch-, Planungs- und Baufragen betreffen. Es gibt fünf Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen sowie ein Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen. Sie sind zuständig für sämtliche Entscheidungen, die auf Grundlage des Umweltgesetzbuchs oder des Planungs- und Baugesetzes zu treffen sind. Darüber hinaus fallen Streitsachen mit Schadenersatzforderungen sowie private Klagen gegen umweltgefährdende Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich. Die fünf Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen sind als besonderer Instanzenzug an fünf dafür bestimmte Bezirksgerichte in verschiedenen Teilen Schwedens angegliedert, die (von Gesetzes wegen) für den jeweiligen Landesteil zuständig sind. Das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen gehört zum Svea Berufungsgericht und ist für das gesamte Land zuständig.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Das Umweltgesetzbuch

Es gibt folgende Instanzenzüge für Rechtssachen in Zusammenhang mit Genehmigungen, Befreiungen, Ausnahmegenehmigungen oder einstweiligen Verfügungen nach dem Umweltgesetzbuch:

  • Gemeinde – Provinzialregierung – Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich)
  • Provinzialregierung – Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich)
  • Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) – Oberster Gerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich)

In bestimmten Fällen entscheidet die Regierung über die Zulässigkeit von sehr umfangreichen umweltgefährdenden Tätigkeiten, wie beispielsweise von kerntechnischen Anlagen. Gegen die Beschlüsse der Regierung können keine Rechtsbehelfe eingelegt werden, sie können aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterzogen werden.

Der Antragsteller und die anderen Verfahrensbeteiligten wie auch bestimmte sonstige Betroffene können eine Genehmigungsentscheidung anfechten. Das Recht zum Einlegen von Rechtsbehelfen besteht auch für Organisationen ohne Erwerbszweck und andere juristische Personen, deren Hauptzweck in der Förderung von Natur- und Umweltschutzinteressen oder von Erholungsräumen liegt, sofern diese außerdem bestimmte weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.

Planungs- und Baugesetz

Kommunale Entscheidungen über Planungs- und Baugenehmigungen nach dem Planungs- und Baugesetz sind direkt bei den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen anfechtbar. Weitere Rechtsmittel können beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen eingelegt werden (Zulassungserklärung erforderlich).

Genehmigungsentscheidungen nach dem Planungs- und Baugesetz können zunächst durch eine Verwaltungsbeschwerde bei der Provinzialregierung und anschließend beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten werden. Sofern das Berufungsgericht Rechtsmittel zulässt, kann schließlich der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Eine Zulassungserklärung ist hier jedoch ebenso erforderlich wie beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen.

Sonstige sektorspezifische Umweltgesetze

In manchen Bereichen ist die Vorgehensweise anders. Bei bestimmten Entscheidungen zu Jagd, Forstwirtschaft, Bergbau und Infrastrukturvorhaben beispielsweise sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte oder die Regierung zu richten.

  • Beschwerden gegen Entscheidungen der Provinzialregierungen zu Jagdgenehmigungen nach dem Jagdgesetz sind zunächst beim Verwaltungsgericht, dann beim Oberverwaltungsgericht (Zulassungserklärung erforderlich) und schließlich beim Obersten Verwaltungsgerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich) einzureichen.
  • Entscheidungen der schwedischen Forstwirtschaftsbehörde nach dem Forstwirtschaftsgesetz können zunächst beim Verwaltungsgericht, dann beim Oberverwaltungsgericht (Zulassungserklärung erforderlich) und schließlich beim Obersten Verwaltungsgerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden.
  • Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbaubehörde zu Explorationsgenehmigungen nach dem Bergbaugesetz sind zunächst beim Verwaltungsgericht, dann beim Oberverwaltungsgericht (Zulassungserklärung erforderlich) und schließlich beim Obersten Verwaltungsgerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich) einzureichen.
  • Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbaubehörde zu Abbaukonzessionen nach dem Bergbaugesetz sind an die Regierung zu richten.
  • Gegen Entscheidungen über Infrastrukturvorhaben, die von nationalen Behörden getroffen werden, kann bei der Regierung Beschwerde eingelegt werden.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

Gerichtliche Überprüfung durch den Obersten Verwaltungsgerichtshof

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof ist das höchste ordentliche Verwaltungsgericht und prüft Rechtsmittelentscheidungen der vier schwedischen Oberverwaltungsgerichte. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen prüfen, ob ein Regierungsbeschluss gegen bestehendes Recht verstößt. Diese Institution wird gerichtliche Überprüfung im Sinne des Gesetzes über die gerichtliche Überprüfung von Regierungsbeschlüssen genannt.

Nach diesem Gesetz ist eine Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung, dass die Entscheidung die Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen einer Person im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beinhaltet oder, wenn es sich beim Antragsteller um eine im Umweltbereich tätige NRO handelt, ein Regierungsbeschluss im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus vorliegt.

Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Alle Verfahrensbeteiligten an einem laufenden Verfahren können beantragen, dass das zuständige Gericht den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht. Dies kann unabhängig davon erfolgen, welches Gericht das Verfahren überprüft. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

In Schweden gibt es für Streitsachen in Umweltangelegenheiten keine außergerichtlichen Lösungen.

Für Zivilsachen, wenn es beispielsweise um Entschädigungen für Umweltschäden geht, ist jedoch zwingend vorgeschrieben, dass das Gericht entweder selbst oder durch einen externen Mediator einen Mediationsversuch unternimmt.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt), Link zu den Websites?

Die Ombudsstellen

Die Link öffnet neues FensterParlamentarischen Ombudspersonen (JO) und der Link öffnet neues FensterJustizkanzler (JK) sind die zuständigen Stellen, die gewährleisten sollen, dass die Behörden und ihre Mitarbeiter die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhalten und auch in anderer Hinsicht ihre Verpflichtungen erfüllen. Sie nehmen disziplinarische Aufgaben wahr, geben Stellungnahmen ab und verfolgen Fälle von Amtsmissbrauch durch die Behörden.

Die Ombudspersonen sollen insbesondere gewährleisten, dass Gerichte und Behörden objektiv und unparteiisch vorgehen und die öffentliche Verwaltung nicht in die bürgerlichen Grundrechte und Grundfreiheiten eingreift.

Die Ombudspersonen üben ihre Überwachungsfunktion durch die Beurteilung von Beschwerden der Öffentlichkeit und durch Inspektionen und sonstige Überprüfungen aus, wie sie von den Ombudspersonen für erforderlich erachtet werden.

Staatsanwaltschaft

Umweltstraftaten werden von den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden verfolgt.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu Strafverfahren ist stark eingeschränkt, da die Verfolgung von Straftaten Sache der Staatsanwaltschaft ist.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Aufgrund entsprechender Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs und des Verwaltungsrechts ist es generell möglich, die Entscheidungen von Behörden anzufechten. Diese Entscheidungen können Genehmigungen, sonstige Zulassungen, Befreiungen oder die Überwachung betreffen.

Sofern Rechtsbehelfe gegen Urteile oder Entscheidungen zulässig sind, können sie von jedem eingelegt werden, der Gegenstand des Urteils oder der Entscheidung gegen ihn ist. Im schwedischen Recht wird nicht definiert, wer als betroffene Person gilt. Es wird dies vielmehr fallweise entschieden. Überdies wird im schwedischen Recht normalerweise nicht näher bestimmt, ob es sich bei einer „Person“ um eine natürliche oder juristische Person handelt. Entscheidungen und Urteile können eine juristische Person betreffen, und es ist möglich, dass eine juristische Person durch eine Genehmigungsentscheidung Nachteile erleidet und daher klagebefugt ist.

Aus den Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren des Umweltgesetzbuchs geht hervor, dass die Klagebefugnis weit auszulegen und fallweise vom Gericht zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung ist jede Person, die Schäden oder sonstige Nachteile durch die Tätigkeit erleiden könnte, für welche eine Genehmigung beantragt wird, befugt, als Verfahrensbeteiligter aufzutreten und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einzulegen, sofern das Risiko von Schäden oder Nachteilen sich auf ein durch die Rechtsordnung geschütztes Interesse bezieht und nicht nur theoretisch besteht oder vollkommen unwesentlich ist.

NRO, die die Voraussetzungen des Umweltgesetzbuchs erfüllen, können zahlreiche Verwaltungsentscheidungen anfechten. Als Voraussetzung dafür muss die NRO eine Organisation ohne Erwerbszweck sein, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Natur- und Umweltschutzinteressen ist. Darüber hinaus muss die Organisation seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sein und über mindestens 100 Mitglieder verfügen oder auf andere Weise eine öffentliche Unterstützung für ihre Tätigkeit nachweisen. In Bezug auf den Uferschutz gelten die Bestimmungen auch für Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Erholungsräumen ist.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Regelungen zur Klagebefugnis sind im Umweltgesetzbuch Kapitel 16 § 12 und § 13, im Planungs- und Baugesetz sowie in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften zu finden. In einigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften fehlen jedoch konkrete Regelungen zur Klagebefugnis. In diesem Fall gilt die allgemeine Regelung zur Klagebefugnis nach § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Das allgemeine Recht von im Umweltbereich tätigen NRO, in Umweltangelegenheiten, einschließlich Genehmigungsentscheidungen, Rechtsbehelfe einzulegen, ist eigens im Umweltgesetzbuch sowie in mehreren sektorspezifischen Gesetzen, wie z. B. dem Bergbaugesetz, geregelt. Überdies sind solche NRO ausdrücklich dazu befugt, eine gerichtliche Überprüfung von Genehmigungsentscheidungen der Regierung nach dem Gesetz über die gerichtliche Überprüfung von Regierungsbeschlüssen zu beantragen. Bei sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die nicht eigens auf die Klagebefugnis von NRO nach dem Umweltgesetzbuch verweisen, wie beispielsweise dem Forstwirtschaftsgesetz oder dem Jagdgesetz, hat die Rechtsprechung den NRO die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen eröffnet.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.)

Das Umweltgesetzbuch, das Planungs- und Baugesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten die gleichen Bestimmungen zur Klagebefugnis unabhängig davon, ob es bei einer Rechtssache um die Befugnis geht, eine Überprüfung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens in der ersten Instanz oder eines Rechtsmittelverfahrens zu beantragen.

Das Umweltgesetzbuch:

Kapitel 16 § 12

Rechtsbehelfe können gegen Urteile oder Entscheidungen, bei denen dies zulässig ist, eingelegt werden von:

  1. einer Person, die Gegenstand eines Urteils oder einer Entscheidung gegen sie ist,
  2. Verbänden der örtlichen Arbeitnehmer, in denen diese für die Tätigkeit organisiert sind, auf die sich die Entscheidung bezieht, im Falle von Urteilen und Entscheidungen zu Genehmigungen für umweltgefährdende Tätigkeiten,
  3. nationalen Arbeitnehmerorganisationen im Sinne des Gesetzes über die Mitbestimmung im Arbeitsleben (1976:580), entsprechenden Arbeitgeberorganisationen und Verbraucherverbänden im Falle von Entscheidungen, die durch eine Provinzialregierung oder eine zentrale Verwaltungsbehörde aufgrund einer Ermächtigung gemäß Kapitel 14 getroffen werden, sofern sich die Entscheidung nicht auf einen Einzelfall bezieht, und
  4. Behörden, Gemeindegremien oder sonstigen Klagebefugten nach diesem Gesetz oder aufgrund von Bestimmungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes oder des Gesetzes (2010: 897) über das Grenzflussabkommen zwischen Schweden und Finnland erlassen worden sind.

Dieser Paragraf schränkt nicht das Recht zum Einlegen von Rechtsbehelfen nach der Prozessordnung ein.

Kapitel 16 § 13

Urteile und Entscheidungen, gegen die das Einlegen von Rechtsbehelfen zulässig ist und die sich auf Genehmigungen, Zulassungen oder Befreiungen nach diesem Gesetz, auf die Aufhebung von Schutzgebieten gemäß Kapitel 7 oder die Überwachung gemäß Kapitel 10 oder auf Sachverhalte in Zusammenhang mit nach diesem Gesetz erlassenen Vorschriften beziehen, können von Organisationen ohne Erwerbszweck oder von sonstigen juristischen Personen angefochten werden:

  1. deren Hauptzweck die Förderung von Natur- und Umweltschutzinteressen ist,
  2. die ohne Gewinnorientierung betrieben werden,
  3. die seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sind und
  4. die über mindestens 100 Mitglieder verfügen oder auf andere Weise eine öffentliche Unterstützung für ihre Tätigkeit nachweisen.

Das Recht zum Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß Absatz 1 gilt auch dann, wenn sich der Rechtsbehelf lediglich auf eine Bedingung oder sonstige Bestimmung des Urteils oder der Entscheidung bezieht, und auch dann, wenn das Urteil oder die Entscheidung das Ergebnis eines Verfahrens nach Kapitel 22 § 26, Kapitel 24 § 2, 3, 5, 6 oder 8 dieses Gesetzes oder eines Verfahrens nach Kapitel 7 § 13, 14 oder 16 des Gesetzes über Sonderbestimmungen für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten (1998:812) ist. Das Recht zum Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß Absatz 1 gilt jedoch nicht für Urteile oder Entscheidungen, die die schwedischen Streitkräfte, die schwedische Behörde für Verteidigungsanlagen, das schwedische Wehrbeschaffungsamt oder die schwedische Verteidigungsfunkanstalt betreffen.

Wer einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 oder 2 einlegen will, muss dies innerhalb der Frist tun, die für die Verfahrensbeteiligten und sonstigen Betroffenen gilt.

Kapitel 16 § 14

Die Bestimmungen des § 13 über die Klagebefugnis bestimmter Organisationen ohne Erwerbszweck gelten für Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Erholungsräumen ist, auch in Bezug auf den Uferschutz.

Das Planungs- und Baugesetz

Das Planungs- und Baugesetz regelt das in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch festgeschriebene Recht von im Umweltbereich tätigen NRO zur Anfechtung von Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, die erhebliche Umweltbelastungen wahrscheinlich machen, weil das Planungsgebiet für bestimmte Arten von Tätigkeiten genutzt werden darf, sowie von Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, durch die in einem Gebiet der Uferschutz wegfällt.

Für natürliche Personen gilt die allgemeine Regelung zur Klagebefugnis nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach der Rechtsprechung können natürliche Personen normalerweise Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen und Bebauungspläne einlegen, welche sie persönlich beeinträchtigen (als Anwohner oder Personen, die innerhalb eines Gebiets, auf das sich der kommunale Plan bezieht, oder in einem unmittelbar angrenzenden Gebiet wohnen).

Kapitel 13 § 8

Die Bestimmungen zur Klagebefugnis gegen eine Entscheidung nach §§ 2a, 3, 5 und 6 ergeben sich aus § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Kapitel 13 § 11

Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplänen können nur von Antragstellern angefochten werden, die vor Ablauf der Überprüfungsfrist schriftliche Gutachten vorgelegt haben, die nicht zugelassen worden sind.

Die Einschränkung des Anfechtungsrechts gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn:

  1. die Entscheidung zulasten des Betroffenen aufgrund einer Änderung des Vorschlags nach Ablauf der Überprüfungsfrist getroffen worden ist oder
  2. die Anfechtung darauf beruht, dass die Entscheidung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben getroffen worden ist.

Kapitel 13 § 12

Eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine sonstige juristische Person im Sinne von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch ist befugt, eine Entscheidung zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen anzufechten, bei denen von erheblichen Umweltbelastungen auszugehen ist, weil das Planungsgebiet für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach Kapitel 4 § 34 dieses Gesetzes genutzt werden darf.

Kapitel 13 § 13

Eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine sonstige juristische Person im Sinne von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch oder eine Organisation ohne Erwerbszweck im Sinne von Kapitel 16 § 14 Umweltgesetzbuch ist befugt, eine Entscheidung zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen anzufechten, durch die in einem Gebiet der Uferschutz gemäß Kapitel 7 Umweltgesetzbuch wegfällt.

Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 42

Eine Person, die von einer Entscheidung betroffen ist, kann gegen sie Rechtsbehelfe einlegen, sofern die Entscheidung sie beeinträchtigt und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zulässig sind.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält auch Bestimmungen zur Klagebefugnis gegen Entscheidungen nach dem:

  • Bergbaugesetz (1991:45)
  • Forstwirtschaftsgesetz (1979:429)
  • Denkmalschutzgesetz (1988:950)
  • Jagdgesetz (1987:259)
  • Fischereigesetz (1993:787)
  • Straßenbaugesetz (1971:948)
  • Gesetz über den Schienenwegebau (1995:1649)
  • Elektrizitätsgesetz (1997:857)

Gesetz über die gerichtliche Überprüfung von Regierungsbeschlüssen

§ 1

Eine natürliche Person kann eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Regierung beantragen, die eine Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen dieser natürlichen Person im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 beinhaltet.

§ 2

Eine Umweltorganisation im Sinne von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch kann eine gerichtliche Überprüfung derjenigen Genehmigungsentscheidungen der Regierung beantragen, die unter Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fallen.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Generell gilt, dass die Sprache der Gerichte und Behörden Schwedisch ist, obschon Bürger im Norden Schwedens aufgrund besonderer Regelungen (Gesetz 2009:724 über nationale Minderheiten und Minderheitensprachen) das Recht haben, vor Gericht u. a. Finnisch oder Sami zu sprechen. Die allgemeinen Vorschriften zu Übersetzungs- und Dolmetschleistungen bei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind im Verfahrensrecht kodifiziert.

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz § 13 kann eine Behörde einen Dolmetscher einsetzen und erforderlichenfalls eine Übersetzung von Schriftstücken anfertigen lassen, damit natürliche Personen ohne Schwedischkenntnisse bei Behördenkontakten von ihren Rechten Gebrauch machen können.

Nach Kapitel 5 § 6 Prozessordnung kann das Gericht für eine Partei, einen Zeugen oder eine andere Person, die vor Gericht vernommen werden soll und über keine Schwedischkenntnisse verfügt, einen Dolmetscher hinzuziehen. Verfügt ein Verdächtiger oder ein Strafverfolger in Strafsachen über keine Schwedischkenntnisse, sollte bei Gerichtsverhandlungen ein Dolmetscher eingesetzt werden. Unter Bezugnahme auf § 48 Gerichtsverfassungsgesetz ist diese Bestimmung auch auf Verwaltungssachen der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen anwendbar.

Spricht eine Partei, ein Zeuge oder eine andere Person, die vor Gericht vernommen werden soll, kein Schwedisch, so hat das Gericht erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Das Gericht kann auch in anderen Fällen, in denen dies erforderlich ist, einen Dolmetscher einsetzen oder Schriftstücke übersetzen lassen (gemäß § 50 Prozessordnung der Verwaltungsgerichte).

Das Gericht kann gegebenenfalls nach Kapitel 33 § 9 der Prozessordnung Schriftstücke übersetzen lassen, die dem Gericht übermittelt oder vom Gericht versandt werden. Das Gericht ist verpflichtet, ein Schriftstück in einer Strafsache bzw. die wichtigsten Teile davon für den Verdächtigen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers übersetzen zu lassen, wenn eine Übersetzung unerlässlich für den Verdächtigen oder Beschwerdeführer zur Ausübung ihrer Rechte ist. Die Übersetzung kann mündlich erfolgen, sofern dies für die Zwecke des Schriftstücks, der Rechtssache oder aufgrund sonstiger Umstände nicht unangemessen ist. Unter Bezugnahme auf § 48 Gerichtsverfassungsgesetz ist diese Bestimmung auch auf Verwaltungssachen der Grundstücks- und Umweltsachen anwendbar.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch alle schwedischen Gerichte, die mit Umweltangelegenheiten befasst sind, haben umfangreiche Pflichten, einen Fall zu prüfen und sicherzustellen, dass er im erforderlichen Umfang aufgeklärt wird, und zu diesem Zweck die Parteien während des Verfahrens zu befragen. Das Gericht kann sogar Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn es dies für erforderlich hält. Somit werden dem Fall während des gesamten Verfahrens neue Fakten hinzugefügt, und das Gericht muss auch etwaige zusätzliche Fakten berücksichtigen, die von den Parteien präsentiert werden. Es gibt daher kein teilweises Ausschlusserfordernis. Es sei darauf hingewiesen, dass dies in Zivilsachen, die vor den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen verhandelt werden, nicht gilt.

Da die letztendliche Verantwortung für die Untersuchung des Falls nach dem im Umweltgesetzbuch verankerten „Amtsermittlungsgrundsatz“ bei der Verwaltung und den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen liegt, die beide mit Experten (Fachrichtern) an der Entscheidungsfindung beteiligt sind, gibt es im schwedischen Recht keine Bestimmungen, wonach eine natürliche Person oder eine im Umweltbereich tätige NRO Sachverständigengutachten vorlegen muss, selbst wenn das Verfahren von ihnen eingeleitet wird. Dementsprechend kann eine schwedische Verwaltungsbehörde oder ein schwedisches Verwaltungsgericht niemals eine natürliche Person oder eine im Umweltbereich tätige NRO anweisen, solche Sachverständigengutachten zu erstellen (auch wenn ein Gericht ein solches Gutachten von einem Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, oder von einem Betreiber einer umweltgefährdenden Tätigkeit verlangen kann). Außerdem gibt es nach schwedischem Recht keine Anforderungen, wonach natürliche Personen oder im Umweltbereich tätige NRO Sachverständige oder Zeugen präsentieren oder die Kosten für diese tragen müssen.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Der Amtsermittlungsgrundsatz, der sowohl auf administrativer als auch auf gerichtlicher Ebene Anwendung findet, bedeutet, dass es keine Grenzen dafür gibt, wie und wann neue Beweismittel eingeführt werden können. Allerdings ist es nach wie vor in erster Linie Sache der Parteien, die Beweismittel vorzulegen. Dies ist sowohl zu Beginn eines Verfahrens als auch später während des Gerichtsverfahrens möglich. Beweismittel können auch während des Rechtsmittelverfahrens in der nächsten Instanz vorgelegt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass Verwaltungssachen anders gehandhabt werden als Zivilsachen, bei denen die Möglichkeit, neue Beweismittel vorzulegen, stärker eingeschränkt ist.

Schriftstücke, die als Beweismittel herangezogen werden, sind dem Gericht unverzüglich vorzulegen. Gleiches gilt für Beweisstücke, die als Beweismittel dienen und bei Gericht vorgebracht werden können. Erforderlichenfalls kann das Gericht anordnen, dass die Partei, die sich auf ein bestimmtes Beweismittel stützt, dies innerhalb einer bestimmten Frist vorlegt. Eine solche Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass über den Fall entschieden werden kann, auch wenn die Partei das Beweismittel nicht vorgelegt hat. Bei einer Vernehmung können Zeugen vernommen werden. Es kann verlangt werden, dass die Zeugenaussage unter Eid abgegeben wird.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

In Verwaltungssachen verweist das Gericht häufig von sich aus einen Fall oder bestimmte Fragen an Behörden, z. B. nationale Behörden, die über Fachwissen in bestimmten Bereichen verfügen. Dies ist auch bei Berufungsinstanzen gängige Praxis.

Jede Partei kann Sachverständige präsentieren, um ihre rechtlichen Schritte zu untermauern. Jede Partei kann das Gericht auch ersuchen, Sachverständige, wie z. B. Sachverständige von Umweltbehörden, hinzuzuziehen.

Es ist durchaus üblich, dass Antragsteller, die eine Genehmigung beantragen, mehrere Sachverständige präsentieren, die in ihrem Namen sprechen. Es kann auch Fälle geben, in denen es für natürliche Personen und im Umweltbereich tätige NRO von großem Vorteil, wenn auch nicht unbedingt erforderlich ist, eigene Sachverständige zu präsentieren oder Sachverständigengutachten vorzulegen, um die Richtigkeit ihrer Behauptung zu belegen. Diese Gutachten werden zumeist von Experten, die innerhalb der NRO selbst arbeiten, erstellt und sind daher meist kostenlos. Eine andere Möglichkeit, Sachverständigengutachten zu erhalten, besteht darin, unabhängige Forscher von Universitäten oder andere externe Sachverständige hinzuzuziehen, die ein solches Gutachten möglicherweise kostenlos oder gegen die Erstattung von Reisekosten und gegebenenfalls Unterbringungskosten anbieten. Mitunter beauftragen die im Umweltbereich tätigen NRO jedoch, wenn es sich um einen sehr großen und/oder komplizierten Fall handelt, auf eigene Kosten einen externen Sachverständigen.

Es gibt keine öffentlich zugänglichen Listen und Register von Sachverständigen.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Sachverständigengutachten sind für die Richter nicht bindend und können unberücksichtigt bleiben.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Nach Kapitel 22 § 12 Umweltgesetzbuch kann das Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn für die Beurteilung des Falles eine besondere Untersuchung oder Bewertung erforderlich ist, nach Durchführung einer Voruntersuchung einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens in der Sache beauftragen. Eine solche Untersuchung ist so bald wie möglich durchzuführen. Wenn dies angesichts der Art des Falles oder des Zwecks der Untersuchung erforderlich ist, teilt das Gericht den Parteien mit geeigneten Mitteln den Zeitpunkt mit, zu dem die Untersuchung stattfinden wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn sich das Gericht mit Genehmigungsverfahren in erster Instanz befasst. Sie steht bei umweltbezogenen Rechtssachen nicht generell zur Verfügung. Die Regelung findet jedoch auch Anwendung, wenn das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen Fälle verhandelt, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden.

Betrifft ein Fall eine Tätigkeit oder eine Maßnahme, die sich auf die aquatische Umwelt auswirkt, holt das Gericht eine Stellungnahme der Provinzialregierung ein, die die zuständige Wasserbehörde ist, wenn die Untersuchung in dem Fall Anlass zu der Annahme gibt, dass ein für die Umweltqualitätsnorm wichtiger Faktor nicht der Grundlage einer solchen Norm entspricht und die Nichtkonformität Einfluss auf die Bestimmung angemessener und geeigneter Umweltbedingungen hat.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Ein Rechtsmittel enthält die Rechtsmittelgründe und eine Erläuterung, inwiefern die Gründe für die Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaft sind, die herangezogenen Beweismittel und eine Erläuterung, was mit jedem einzelnen Beweismittel bewiesen werden soll. Dies kann auch Sachverständigengutachten einschließen, wenn die Partei dies wünscht.

In Zivilsachen muss der Kläger die geltend gemachten Ansprüche, Klagegründe und Beweismittel einreichen. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens erfolgen. Von den Parteien hinzugezogene Sachverständige gelten während des Verfahrens als Zeugen und nicht als vom Gericht hinzugezogene Sachverständige.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Für Sachverständigengutachten und Sachverständige fallen keine Verfahrenskosten an.

In Verwaltungssachen übernimmt das Gericht die Kosten der vom Gericht einberufenen Zeugen. Sachverständige, die eine Partei unterstützen, gelten jedoch grundsätzlich nicht als Zeugen. Die Partei, die sich auf ein Sachverständigengutachten stützt, muss dies auf eigene Kosten tun, und ihre Kosten werden von der Gegenpartei nicht erstattet oder übernommen, selbst wenn Erstere den Prozess gewinnt.

In Zivilsachen werden die Kosten zunächst von der Partei getragen, die den Zeugen/Sachverständigen hinzugezogen hat. Letzten Endes gilt in Zivilsachen der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Jeder, der Partei in einem umweltbezogenen Verfahren ist, kann einen gesetzlichen Vertreter oder Beistand in Anspruch nehmen. Diese Person muss für die Aufgabe geeignet sein, muss aber kein Anwalt sein. Das schwedische Umweltrecht verlangt keine rechtliche Vertretung, weder für das verwaltungsbehördliche noch für das gerichtliche Überprüfungsverfahren, auch dann nicht, wenn Berufung beim Berufungsgericht für Umweltsachen oder beim Obersten Gerichtshof eingelegt wird.

Die meisten NRO im Umweltbereich, die auf nationaler Ebene (z. B. Greenpeace Schweden, die schwedische Vereinigung zum Schutz fleischfressender Arten, SOF-Birdlife, die schwedische Botanische Gesellschaft u. a.) und auf lokaler Ebene tätig sind, beschäftigen keine Juristen. Die größte im Umweltbereich tätige NRO in Schweden, die Schwedische Gesellschaft für Naturschutz, ist die einzige schwedische NRO im Umweltbereich, die derzeit drei Juristen beschäftigt.

Es gibt keine öffentlich zugänglichen Internetlinks zu einem Verzeichnis oder einer Website aller auf Umweltrecht spezialisierten Rechtsanwälte. Die schwedische Rechtsanwaltskammer verfügt jedoch über eine Suchfunktion auf ihrer Link öffnet neues FensterWebsite. Anwälte, die nicht Mitglieder der Kammer sind, können dort natürlich nicht gefunden werden.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Es gibt keinen organisierten Pro-bono-Beistand.

Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die die betroffene Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten vertreten. Darüber hinaus gibt es in Schweden praktisch keine Anwälte, die öffentliche Interessen vertreten, oder „Law Clinics“ (d. h. Beratungsstellen für sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen, die eine kostenpflichtige Rechtsberatung nicht in Anspruch nehmen können), die sich mit Umweltfällen befassen.

Anwälten steht es frei, ihre Honorare selbst festzusetzen, es gibt keine rechtlichen Beschränkungen für Rechtsanwälte, solche Pro-bono-Mandate zu übernehmen.

In Zivilsachen, Grundstückssachen und bei Genehmigungsanträgen für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten kann das Gericht, wenn es die Gebühren für unangemessen hält, die Entschädigung für Prozesskosten entweder auf Antrag der unterlegenen Partei oder von sich aus verringern. In anderen Verwaltungssachen muss jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst tragen, und das Gericht wird in Bezug auf die Kosten nicht tätig werden.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten, gibt es nicht.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Nachstehende Liste ist nicht erschöpfend. In alphabetischer Reihenfolge:

Link öffnet neues FensterBirdlife Schweden

Link öffnet neues FensterKlimapolitik

Link öffnet neues FensterGreenpeace Schweden

Link öffnet neues FensterNordulv

Link öffnet neues FensterSchutz der Wälder

Link öffnet neues FensterSchwedische Botanische Gesellschaft

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Link öffnet neues FensterSchwedische Outdoor-Vereinigung

Link öffnet neues FensterSchwedische Landschaftsschutzvereinigung

Link öffnet neues FensterFlussschutz

Link öffnet neues FensterSchwedische Vereinigung zum Schutz fleischfressender Arten

Link öffnet neues FensterSchwedische Gesellschaft für Naturschutz

Link öffnet neues FensterUrbergsgruppen

Link öffnet neues FensterWWF

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde

In der Regel gilt für die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung bei der entscheidungsbefugten Behörde oder dem Verwaltungsgericht innerhalb von drei Wochen ab dem Tag eingegangen sein muss, an dem der Beschwerdeführer die Entscheidung durch diese Behörde erhalten hat. Ist der Beschwerdeführer jedoch eine Partei, die die Öffentlichkeit vertritt, so muss der Rechtsbehelf innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung eingegangen sein. Die entscheidungsbefugte Behörde oder das entscheidungsbefugte Verwaltungsgericht prüft dann, ob der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde, und leitet ihn an das Gericht oder die Behörde weiter, das bzw. die den Fall verhandelt.

Bei Entscheidungen und Urteilen der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen, mit Ausnahme von vorläufigen Entscheidungen während der Vorbereitung der Rechtssache, ist die Rechtsbehelfsfrist an das Datum des Urteils geknüpft.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans

Es gibt keine klaren Bestimmungen, die das Interesse der betroffenen Öffentlichkeit an einer zügigen Bearbeitung der sie betreffenden Fälle durch ein Verwaltungsorgan schützen, mit Ausnahme einer sehr allgemeinen Aussage im Verwaltungsverfahrensgesetz: Ein Fall muss so einfach, schnell und kosteneffizient wie möglich bearbeitet werden, ohne die Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen. Gelangt eine Behörde jedoch zu der Einschätzung, dass sich die Entscheidung in einem von einer einzelnen Partei angestrengten Verfahren wesentlich verzögert, so hat sie dies der Partei mitzuteilen. In der Mitteilung hat die Behörde den Grund für die Verzögerung anzugeben. Ist ein von einer einzelnen Partei angestrengtes Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten in erster Instanz entschieden worden, so kann die Partei schriftlich eine Entscheidung der Behörde verlangen. Die Behörde hat dann innerhalb von vier Wochen ab dem Datum eines solchen Antrags entweder eine Entscheidung über die Angelegenheit zu fällen oder den Antrag im Rahmen einer gesonderten Entscheidung abzulehnen. Eine solche Entscheidung, mit der ein Antrag auf Entscheidung über den Fall abgelehnt wird, kann bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde angefochten werden, das bzw. die für die Überprüfung des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache zuständig ist.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Es gibt folgende Instanzenzüge für Rechtssachen in Zusammenhang mit Genehmigungen, Befreiungen, Ausnahmegenehmigungen oder einstweiligen Verfügungen:

  • Gemeinde – Provinzialregierung – Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich)[1]
  • Provinzialregierung – Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich)
  • Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) – Oberster Gerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich).

Viele umweltbezogene Rechtssachen beginnen bei der Provinzialregierung oder beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen, was bedeutet, dass die Entscheidungen direkt vor Gericht angefochten werden können.

In bestimmten Fällen entscheidet die Regierung gemäß dem Umweltgesetzbuch über die Zulässigkeit von sehr umfangreichen umweltgefährdenden Tätigkeiten, wie beispielsweise von kerntechnischen Anlagen. Überdies richten sich bestimmte Rechtsbehelfe nach dem Umweltgesetzbuch und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, z. B. dem Bergbaugesetz, an die Regierung. Gegen die Beschlüsse der Regierung können keine Rechtsbehelfe eingelegt werden, sie können aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterzogen werden.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Es gibt keine Vorschriften für den Erlass von Urteilen durch die nationalen Gerichte.

Das Umweltgesetzbuch sieht bei Genehmigungen in erster Instanz an den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen vor, dass das Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen das Urteil in erster Instanz unter Berücksichtigung der Art des Falles und sonstiger Umstände so schnell wie möglich erlässt (Kapitel 22 § 21 Umweltgesetzbuch). Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen einen Fall verhandelt. Hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, so ist das Urteil innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss zu erlassen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

In anderen Verwaltungssachen gibt es keine solchen Vorschriften. In Zivilsachen gilt die allgemeine Regel, dass das Urteil innerhalb von 14 Tagen nach der Hauptverhandlung zu ergehen hat. Es sei darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetz über die vorrangige Überprüfung eine Partei die Vorziehung des Verfahrens an einem Gericht beantragen kann.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Es gibt keine festen gesetzlichen Fristen während des Verfahrens. Das Verwaltungsorgan oder das Gericht, das einen Fall verhandelt, entscheidet von Fall zu Fall über die Termine und Fristen für die Vorlage von Beweismitteln, Stellungnahmen und sonstigen erforderlichen Unterlagen.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Nach schwedischem Recht haben Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. In der Regel kann eine Entscheidung nach dem Umweltgesetzbuch und dem Planungs- und Baugesetz nur dann vollstreckt werden, wenn die Entscheidung nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann. Es gibt einige Ausnahmen von der Regel gemäß besonderen Rechtsvorschriften, wie z. B. bei der Schutzjagd nach dem Jagdgesetz und bei Explorationsgenehmigungen nach dem Bergbaugesetz.

In der Regel kann eine Genehmigung nach dem Umweltgesetzbuch erst dann umgesetzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Genehmigungsentscheidungen können jedoch mit einer „Vorabgenehmigung“ versehen werden, die es dem Antragsteller ermöglicht, seine Tätigkeit aufzunehmen. Wie bei Genehmigungen werden Anordnungen einer Aufsichtsbehörde erst rechtswirksam, wenn endgültig über den Rechtsbehelf entschieden wurde. In dringlichen Fällen kann die Behörde entscheiden, dass die Anordnung auch dann wirksam wird, wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wurde.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Solange die Angelegenheit nicht der übergeordneten Behörde übergeben wurde, kann die erste entscheidungsbefugte Behörde ihre eigene Entscheidung überprüfen und deren Vollstreckung aufheben, sofern dies nicht zulasten einer privaten Gegenpartei geht.

Wurde eine Vorabentscheidung erlassen oder betrifft der Fall eine Entscheidung, in der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht anwendbar ist, kann die betroffene Öffentlichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Entscheidung beantragen. Nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine Behörde, die einen Rechtsbehelf verhandelt, über vorläufigen Rechtsschutz entscheiden.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden, wird jedoch in der Regel gleichzeitig mit Einlegen des Rechtsbehelfs gestellt. Ein solcher Antrag kann auch erneut gestellt werden, wenn ihm nicht stattgegeben wurde.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Nach schwedischem Recht haben Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. In der Regel kann eine Entscheidung nach dem Umweltgesetzbuch und dem Planungs- und Baugesetz nur dann vollstreckt werden, wenn die Entscheidung nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann. In den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, räumen das Umweltgesetzbuch sowie das Planungs- und Baugesetz der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit ein, bei Dringlichkeit zu entscheiden, dass ein Verbot oder eine Anordnung unmittelbar bindend ist.

Es gibt einige Ausnahmen von der Regel gemäß besonderen Rechtsvorschriften, wie z. B. bei der Schutzjagd nach dem Jagdgesetz und bei Explorationsgenehmigungen nach dem Bergbaugesetz.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Rechtsbehelfe haben in der Regel aufschiebende Wirkung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Während des Gerichtsverfahrens kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien einstweilige Anordnungen erlassen, um eine Tätigkeit zuzulassen oder einzuschränken.

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Enligt svensk lag har överklaganden suspensiv effekt om inte annat föreskrivs i lagen. Normalt kan ett beslut enligt miljöbalken och plan- och bygglagen endast verkställas när beslutet inte längre kan överklagas, när det vunnit laga kraft. Det finns några undantag från denna regel enligt särskild lagstiftning som skyddsjakt enligt jaktlagen och undersökningstillstånd enligt minerallagen.

Normalt kan ett tillstånd enligt miljöbalken således inte användas förrän det vunnit laga kraft. Tillståndsbeslut kan dock kombineras med ett verkställighetsförordnande som gör det möjligt för den sökande att starta sin verksamhet trots att tillståndet överklagas. Liksom vad som gäller för tillstånd får ett föreläggande från en tillsynsmyndighet inte rättslig verkan förrän det vunnit laga kraft. Om det finns ett brådskande behov kan myndigheten dock besluta att beslutet ska träda i kraft genast.

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6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Wurde eine Vorabentscheidung erlassen oder betrifft der Fall eine Entscheidung, in der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht anwendbar ist, kann die betroffene Öffentlichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Entscheidung beantragen. Ein solcher Antrag kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden, wird jedoch in der Regel gleichzeitig mit Einlegen des Rechtsbehelfs gestellt.

Nach § 26 Gerichtsverfassungsgesetz kann ein Gericht, das einen Rechtsbehelf zu prüfen hat, entscheiden, dass die angefochtene Entscheidung vorläufig nicht vollstreckt werden darf. Die Rechtsvorschrift über eine solche „Hemmung“ ist recht vage gehalten; Einzelheiten lassen sich der Rechtsprechung entnehmen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts für Umweltsachen und des Obersten Gerichtshofs wird eine Hemmung gewährt, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als gut eingeschätzt werden. Eine Hemmung kann außerdem gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran hat, die Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen, oder wenn wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen, z. B. die Gefahr eines unwiderruflichen Schadens.

Es gibt weder Anforderungen noch rechtliche Möglichkeiten, vom Antragsteller eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn der Antragsteller für eine Genehmigung für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten eine Entscheidung über eine unmittelbar vollstreckbare Genehmigung beantragt, muss er eine Sicherheitsleistung hinterlegen.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Die Vorschriften über die Kosten von Gerichtsverhandlungen in Umweltangelegenheiten sind in Kapitel 25 des Umweltgesetzbuchs enthalten.

Generell sind die Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten in Schweden kostenlos. Es gibt weder Antrags- noch Gerichtsgebühren, keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Gegenpartei, keine Sicherheitsleistungen, die für den Erhalt von vorläufigem Rechtsschutz oder andere zu deckende Kosten zu hinterlegen sind, unabhängig davon, ob im jeweiligen Fall ein verwaltungsbehördliches oder ein gerichtliches Überprüfungsverfahren angestrengt wird.

Die Sachverständigen- und Anwaltshonorare müssen von Fall zu Fall berechnet werden, nachdem Kontakt mit diesen aufgenommen wurde.

In Verwaltungsverfahren muss jede Partei ihre Kosten selbst tragen.

Der Grundsatz, der in Zivilsachen Anwendung findet, nach dem die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, gilt nicht. In Zivilsachen hat der Kläger auch eine Gerichtsgebühr in Höhe von ca. 300 EUR zu entrichten.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und einstweiliger Verfügungen ist kostenlos.

Wenn der Antragsteller für eine Genehmigung für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten jedoch eine Entscheidung über eine unmittelbar vollstreckbare Genehmigung beantragt, muss er eine Sicherheitsleistung hinterlegen.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Da die Verfahren im Zusammenhang mit umweltbezogenen Rechtssachen in Schweden kostenlos sind, gibt es kaum Prozesskostenhilfe. Nach dem Prozesskostenhilfegesetz (1996:1619) kann ein Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe und eine Erstattung bestimmter Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren erhalten. Das Gesetz hat jedoch aufgrund des offiziellen Grundsatzes in Rechtssachen, in denen bei den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen Rechtsmittel eingelegt werden, nur geringe Bedeutung. Eines der Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht darin, dass der Kläger neben der Beratung auch rechtliche Unterstützung benötigt und dass diesem Bedarf nicht auf andere Weise Abhilfe geschaffen werden kann. Aufgrund dieser Kriterien besteht für natürliche Personen fast keine Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Umweltangelegenheiten zu erhalten.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Im Umweltbereich tätige NRO oder andere juristische Personen dürfen nach dem schwedischen Gesetz über Prozesskostenhilfe grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe erhalten.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Einige nationale Behörden gewähren im Umweltbereich tätigen NRO Zuschüsse, die sie nach eigenem Ermessen nutzen können. Besonders wichtig ist, dass die schwedische Umweltschutzbehörde jedes Jahr finanzielle Mittel an Organisationen ausgibt, die für rechtliche Verfahren zur Entwicklung der Rechtsprechung im Umweltbereich verwendet werden sollen. Darüber hinaus gewähren die schwedische Verkehrsverwaltung und die schwedische Verbraucheragentur NRO Zuschüsse, um den Einfluss der Öffentlichkeit auf verschiedene Entscheidungsprozesse im Umweltbereich zu erhöhen.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Die meisten Umweltstreitigkeiten werden über kostenfreie Verwaltungsverfahren geführt, bei denen die Berufungsinstanzen verpflichtet sind, den Fall von Amts wegen zu prüfen.

Der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, findet in der Regel keine Anwendung. Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, aber das schwedische Umweltrecht verlangt keine rechtliche Vertretung, weder für das verwaltungsbehördliche noch für das gerichtliche Überprüfungsverfahren, auch dann nicht, wenn Berufung beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen oder beim Obersten Gerichtshof eingelegt wird. Die einzige Ausnahme von der allgemeinen Regel eines kostenlosen Umweltverfahrens besteht beim Genehmigungsverfahren für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Antragsteller hat hier die Prozesskosten aller Personen zu tragen, die von der Tätigkeit betroffen sein werden. Dieser Personenkreis ist jedoch enger als die betroffene Öffentlichkeit und umfasst diejenigen, deren Grundstück von der Tätigkeit betroffen sein wird, z. B. durch Überschwemmungen, Verlust von Fischereigewässern usw.

In Zivilsachen, bei denen es um wirtschaftliche Schäden geht, gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, was bedeutet, dass die unterlegene Partei sämtliche Rechtskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, d. h., der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, findet in vollem Umfang Anwendung. Zivilrechtliche Umweltverfahren sind in Schweden ziemlich selten. Viele Zivilsachen beziehen sich auf die Verletzung der Rechte des Grundeigentümers, z. B. um ein Naturschutzgebiet einzurichten; in solchen Fällen gilt die Regel, dass die Kosten des Grundeigentümers unabhängig vom Ergebnis übernommen werden.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Da solche Kosten in umweltbezogenen Verwaltungsverfahren nicht anfallen, bedarf es keiner Ausnahmeregelungen.

In Zivilsachen gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, nicht absolut, da die Vorschriften dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumen, Fakten im Zusammenhang mit der Prozessführung zu berücksichtigen, wenn es Gründe für die anfänglichen Forderungen aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei gab usw., und Fälle zu berücksichtigen, in denen Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise gelten, in der der Grundeigentümer das Grundstück nutzen darf oder das Land aus öffentlichen Interessen enteignet wird.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Es ist ein Internetlink bereitzustellen. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Das Recht von natürlichen Personen und NRO, Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen im Umweltbereich anzufechten, ist hauptsächlich in drei verschiedenen schwedischen Rechtsakten niedergelegt: im Umweltgesetzbuch, im Planungs- und Baugesetz und im Verwaltungsverfahrensgesetz. Allgemein heißt es darin, dass natürliche Personen betroffen sein müssen und NRO die im Gesetzbuch festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen, um klagebefugt zu sein.

Es gibt keine strukturierte Verbreitung von Informationen darüber, wo die Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in Schweden zu finden sind. Rudimentäre Informationen sind jedoch auf den Websites einiger der wichtigsten Umweltschutzbehörden zu finden, z. B. auf den Websites der Link öffnet neues Fensterschwedischen Umweltschutzbehörde und des Link öffnet neues FensterNationalen Amts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung. Einige allgemeine Informationen über den Zugang zu Gerichten finden sich auch auf der Website der Link öffnet neues Fensterschwedischen Gerichte.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Während der Vorbereitung einer Rechtssache bei einer Behörde oder eines Verfahrens bei Gericht gilt die Grundregel, dass Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Verzeichnisse, in denen die jeweilige Instanz alle eingehenden Dokumente im jeweiligen Fall erfassen muss, sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich. Bestimmte Informationen können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Geheimhaltung geheim gehalten werden. Für die Parteien in einem Fall oder einer Angelegenheit vor einer Behörde sind die Möglichkeiten für die Geheimhaltung von Dokumenten sehr begrenzt.

In Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten und umweltgefährdenden Tätigkeiten benennen die Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen und die Provinzialregierungen eine Person oder Behörde, bei der eine Kopie aller Dokumente aufbewahrt wird, damit die Öffentlichkeit diese einsehen kann und nicht das Gericht oder die Provinzialregierung aufsuchen muss; Gleiches gilt für Anträge, für die keine UVP erforderlich ist. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn die geplante Tätigkeit weit vom Gericht oder der Provinzialregierung entfernt stattfinden soll.

Generell sind Urteile und Entscheidungen, die in behördlichen und gerichtlichen Verfahren ergehen, schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Urteile nach Zustellung bei der Geschäftsstelle des Gerichts und bei der Verwahrstelle verfügbar sind.

Urteile werden weitgehend in der Presse und auf der Website des Gerichts verkündet, das die Entscheidung im konkreten Fall trifft. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidungen der Provinzialregierungen´ und andere Behörden.

Die Verordnung (2003:234) über die Frist für die Vorlage von Urteilen und Entscheidungen enthält Bestimmungen über die Frist für die Zustellung von Schriftstücken, über die Art und Weise, wie Dokumente zur Verfügung zu stellen sind, sowie über Informationen für natürliche Personen. Ein Urteil oder eine Entscheidung in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht wird den Parteien am Tag der Entscheidung zugestellt.

Das schwedische Öffentlichkeitsprinzip bedeutet auch, dass jeder die Möglichkeit hat, den Entscheidungstext zu lesen. Darüber hinaus enthalten das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Prozessordnung Bestimmungen zum Erlass von Urteilen und Entscheidungen. Die Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs, der Prozessordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Justizgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln ferner, was ein Urteil oder eine Entscheidung enthalten sollte.

Entscheidungen und Urteile, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, müssen Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Die Vorschriften bezüglich Angaben zu möglichen Rechtsmitteln gelten unabhängig davon, ob es sich um eine umweltbezogene Verwaltungssache, eine zivilrechtliche Sache nach dem Umweltgesetzbuch oder um eine planungsrechtliche Sache nach dem Planungs- und Baugesetz handelt.

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Daher gibt es für diese Art von Plänen und Programmen keine Vorschriften bezüglich Angaben zu möglichen Rechtsmitteln.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

Behörden, die eine Verwaltungsentscheidung erlassen, und Gerichte müssen in der Entscheidung und/oder dem Urteil Angaben zu möglichen Rechtsmitteln machen.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Es gibt keine strukturierte Verbreitung von Informationen darüber, wo die Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in Schweden, sei es auf Schwedisch oder in einer anderen Sprache, zu finden sind. Rudimentäre Informationen sind jedoch auf den Websites einiger der wichtigsten Umweltschutzbehörden zu finden, z. B. auf den Websites der Link öffnet neues Fensterschwedischen Umweltschutzbehörde und des Link öffnet neues FensterNationalen Amts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung. Einige allgemeine Informationen über den Zugang zu Gerichten finden sich auch auf der Website der Link öffnet neues Fensterschwedischen Gerichte. Diese Informationen sind in englischer Sprache verfügbar.

Für Personen, die an einem laufenden Verfahren beteiligt sind, ist in Artikel 13 Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegt, dass eine Behörde einen Dolmetscher einsetzt und erforderlichenfalls eine Übersetzung von Schriftstücken anfertigen lässt, damit natürliche Personen ohne Schwedischkenntnisse bei Behördenkontakten von ihren Rechten Gebrauch machen können.

Das Gericht kann gegebenenfalls nach Kapitel 33 § 9 der Prozessordnung Schriftstücke übersetzen lassen, die dem Gericht übermittelt oder vom Gericht versandt werden. Das Gericht ist verpflichtet, ein Schriftstück in einer Strafsache bzw. die wichtigsten Teile davon für den Verdächtigen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers übersetzen zu lassen, wenn eine Übersetzung für den Verdächtigen oder Beschwerdeführer zur Ausübung ihrer Rechte unerlässlich ist. Die Übersetzung kann mündlich erfolgen, sofern dies für die Zwecke des Schriftstücks, der Rechtssache oder aufgrund sonstiger Umstände nicht unangemessen ist. Mit Verweis auf § 48 Gerichtsverfassungsgesetz ist diese Bestimmung auch auf Verwaltungssachen der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen anwendbar.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Tätigkeiten, für die die UVP-Anforderungen der UVP-Richtlinie gelten, unterliegen den Vorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen, Genehmigungen usw. gemäß Umweltgesetzbuch und anderen spezifischen Rechtsvorschriften. Der Genehmigungsantrag muss unter anderem eine UVP und eine technische Beschreibung der geplanten Tätigkeit oder des geplanten Betriebs enthalten.

Bestimmungen darüber, wann eine UVP erforderlich ist und welche Angaben sie enthalten muss, sind in Kapitel 6 des Umweltgesetzbuchs und in einer darauf beruhenden Verordnung enthalten. Weder das Planungs- und Baugesetz noch die sektorspezifischen Umweltvorschriften enthalten spezifische Bestimmungen zum Verfahren oder zum Inhalt der UVP, sondern verweisen auf die Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs.

Vor der Beantragung einer Genehmigung ist eine UVP durchzuführen, die als Anlage zum Antrag mit einzureichen ist. Bei der Erstellung des Genehmigungsantrags und der Durchführung der UVP ist der Antragsteller verpflichtet, die Provinzialregierung, die Aufsichtsbehörde und die von der Tätigkeit voraussichtlich besonders betroffenen natürlichen Personen zu konsultieren. Bei Tätigkeiten, die regelmäßig mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden sind, ist der Antragsteller zudem verpflichtet, die nationalen Behörden und die Gemeinde sowie die Öffentlichkeit und die Organisationen, die wahrscheinlich von der Tätigkeit betroffen sind, zu konsultieren. Vor der Konsultation sollte der Antragsteller Informationen in Bezug auf Standort, Umfang, Auslegung und mögliche Umweltbelastungen der Tätigkeit bereitstellen.

Darüber hinaus gibt es zwingende Vorschriften zu den Mindestangaben, die eine UVP enthalten muss. Nach Eingang der UVP ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die UVP öffentlich bekannt zu machen und sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die Gelegenheit zur Stellungnahme haben sollte.

Nicht alle Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der UVP-Richtlinie fallen, gelten als umweltgefährdende Tätigkeiten im Sinne des Umweltgesetzbuchs. Einige Tätigkeiten, für die die Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt (Bau von Industriegebieten, Einkaufszentren, Parkplätzen, Untergrund- oder Straßenbahnen, touristische Attraktionen wie Skipisten und Skilifte, Jachthäfen für Freizeitboote, Feriensiedlungen, Hotelkomplexe, Campingplätze und Themenparks) fallen daher unter das Planungs- und Baugesetz. Die in der Richtlinie vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung für die oben genannten Tätigkeiten erfolgt nach dem Planungs- und Baugesetz im Rahmen von Entscheidungen über detaillierte städtische Bebauungspläne. Zudem wurde vorgeschlagen, dass ab dem 1. Juli 2021 bestimmte Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der UVP in einem späteren Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden sollen, was sich jedoch nicht auf die Bestimmungen der UVP-Richtlinie bezieht.

In Schweden ist die UVP somit ein wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wird nicht unabhängig von der Entscheidung über die Genehmigung einer Tätigkeit durchgeführt. Die UVP wird nur dann angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass sie die unmittelbaren und mittelbaren Umweltbelastungen der geplanten Tätigkeit angemessen nach den Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs darstellt; wird sie angenommen, erfolgt ein entsprechender Vermerk in der Genehmigungsentscheidung.

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Aufgrund des oben beschriebenen Systems kann die UVP oder ein Teil davon, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn die Genehmigung als solche angefochten wird.

Insgesamt gilt für die Klagebefugnis, dass natürliche Personen als Betroffene gelten und NRO die Voraussetzungen des Umweltgesetzbuchs erfüllen müssen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Aufgrund des oben beschriebenen Systems kann die UVP oder ein Teil davon, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn die Genehmigung als solche angefochten wird.

Insgesamt gilt für die Klagebefugnis, dass natürliche Personen als Betroffene gelten und NRO die Voraussetzungen des Umweltgesetzbuchs erfüllen müssen.

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Aufgrund des oben beschriebenen Systems kann die UVP oder ein Teil davon, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn die Genehmigung als solche angefochten wird.

Die endgültige Entscheidung über die Genehmigung sowie gegebenenfalls eine vorläufige Entscheidung, z. B. über die Zulässigkeit oder den Beginn der Bauarbeiten, können gemäß den allgemeinen Bestimmungen angefochten werden, d. h. drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung oder drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung, wenn sie von der Provinzialregierung getroffen wurde.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine natürliche Person, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann angefochten werden, wenn die Umweltgenehmigung als solche gemäß dem Umweltgesetzbuch angefochten wird. Eine Entscheidung der Provinzialregierung kann beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden. Eine Entscheidung des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen kann beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) und beim Oberstern Gerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden.

In bestimmten Fällen entscheidet die Regierung gemäß dem Umweltgesetzbuch über die Zulässigkeit von sehr umfangreichen umweltgefährdenden Tätigkeiten, wie beispielsweise von kerntechnischen Anlagen. Überdies richten sich bestimmte Rechtsbehelfe nach dem Umweltgesetzbuch und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, z. B. dem Bergbaugesetz, an die Regierung. Gegen die Beschlüsse der Regierung, einschließlich UVP, können keine Rechtsbehelfe eingelegt werden, sie können aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterzogen werden.

Rechtsbehelfe gegen Urteile oder Entscheidungen zu Genehmigungen können gemäß Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch von jedem eingelegt werden, der Gegenstand des Urteils oder der Entscheidung gegen ihn ist. Rechtsbehelfe gegen Urteile oder Entscheidungen zu Genehmigungen können gemäß Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch auch von im Umweltbereich tätigen NRO eingelegt werden. Ausländische NRO können keine Rechtsbehelfe einlegen, da verlangt wird, dass die Organisation seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sein muss. Diese Bestimmung könnte als diskriminierend erachtet werden und würde wahrscheinlich vor Gericht keinen Bestand haben. In einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2018 in der Rechtssache 4840-18 wurde der Antrag einer polnischen NRO zwar abgewiesen, die Begründung lautete jedoch, dass sie keine öffentliche Unterstützung nachgewiesen habe. Grundsätzlich scheint der Verweis der Organisation auf die polnische Öffentlichkeit akzeptiert worden zu sein.

Entscheidungen über detaillierte städtische Bebauungspläne werden unabhängig davon, ob für sie eine UVP vorgeschrieben ist oder nicht, von der Gemeinde gemäß dem Planungs- und Baugesetz getroffen und können vor dem Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und dem Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen – nach erfolgter Zulassungserklärung – angefochten werden. Das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen kann eine Berufung gegen seine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof zulassen (Zulassungserklärung erforderlich).

Bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über detaillierte städtische Bebauungspläne sind von der Entscheidung betroffene Personen klagebefugt, sofern die Entscheidung sie beeinträchtigt und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zulässig sind (Kapitel 13 § 8 Planungs- und Baugesetz). Ebenfalls klagebefugt sind nach dem Planungs- und Baugesetz NRO, die die Voraussetzungen von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllen. Eine Partei, die eine solche Entscheidung anficht, muss in der Phase, in der die Öffentlichkeit konsultiert wurde, Stellungnahmen gegen den Plan und/oder die UVP für den Plan abgegeben haben, andernfalls wäre ihre Anfechtung nicht zulässig (Kapitel 13 § 11 Planungs- und Baugesetz).

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das Gericht kann sogar Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, bezieht sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen. Die Anträge der Parteien geben zwar den Rahmen des Verfahrens vor, doch ist das Gericht nicht an die angeführten Klagegründe gebunden und kann in seinem Urteil auch auf andere als die geltend gemachten Sachverhalte abstellen.

Werden gegen eine Entscheidung über einen detaillierten städtischen Bebauungsplan, der eine UVP beinhaltet, Rechtsmittel bei Gericht eingelegt und stellt das Gericht fest, dass die Entscheidung materiell- oder verfahrensrechtliche Verstöße enthält, so hebt das Gericht die Entscheidung über die Annahme des Plans auf. Wichtig dabei ist, dass das Gericht nicht befugt ist, den detaillierten Bebauungsplan zu ändern. Der Ermessensspielraum des Gerichts ist in solchen Fällen ähnlich wie bei einer gerichtlichen Überprüfung enger gefasst und beschränkt sich grundsätzlich auf die von der Partei geltend gemachten Klagegründe. Dies ergibt sich aus Kapitel 13 § 17 Planungs- und Baugesetz.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann angefochten werden, wenn die Genehmigung als solche angefochten wird.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Unabhängig davon, ob die Entscheidungen zu einer der UVP-Richtlinie unterliegenden Tätigkeit im Falle von Genehmigungen gemäß Umweltgesetzbuch von der Provinzialregierung oder vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen oder im Falle bestimmter Pläne nach dem Planungs- und Baugesetz von der Gemeinde getroffen werden, können Rechtsmittel direkt beim Berufungsgericht gemäß dem oben beschriebenen Instanzenzug eingelegt werden.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Das schwedische Umweltgesetzbuch knüpft die Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen an keine Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation. Es gibt somit keine die Anfechtung ausschließenden Bedingungen. Sobald eine Entscheidung oder ein Urteil über eine Genehmigung ergangen ist, kann sie bzw. es von jeder Person angefochten werden, die von der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Bei einer Entscheidung zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, die eine UVP nach dem Planungs- und Baugesetz beinhalten, ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an dem Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Eine Person oder NRO kann eine Entscheidung über einen detaillierten städtischen Bebauungsplan nur dann anfechten, wenn sie während des anfänglichen Prüfungszeitraums bei der Gemeinde schriftlich Stellung dazu genommen hat und diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt wurden.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach schwedischem Recht gilt für die Parteien in Umweltverfahren Chancengleichheit.

Jede Partei hat die gleichen gesetzlichen Rechte, Zeugen und Sachverständige zu befragen und die von der anderen Partei vorgebrachten Argumente und Aussagen von Sachverständigen anzufechten.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine klaren Bestimmungen, die das Interesse der betroffenen Öffentlichkeit an einer zügigen Bearbeitung ihrer Fälle durch ein Verwaltungsorgan schützen, mit Ausnahme einer sehr allgemeinen Bestimmung im Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach ein Fall so einfach, schnell und kosteneffizient wie möglich bearbeitet werden muss, ohne die Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen. Gelangt eine Behörde jedoch zu der Einschätzung, dass sich die Entscheidung in einem von einer einzelnen Partei angestrengten Verfahren wesentlich verzögert, so hat sie dies der Partei mitzuteilen. In der Mitteilung hat die Behörde den Grund für die Verzögerung anzugeben. Ist ein von einer einzelnen Partei angestrengtes Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten in erster Instanz entschieden worden, so kann die Partei schriftlich eine Entscheidung der Behörde verlangen. Die Behörde hat dann innerhalb von vier Wochen ab dem Datum eines solchen Antrags entweder eine Entscheidung über die Angelegenheit zu fällen oder den Antrag im Rahmen einer gesonderten Entscheidung abzulehnen. Eine solche Entscheidung, mit der ein Antrag auf Entscheidung über den Fall abgelehnt wird, kann bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde angefochten werden, das bzw. die für die Überprüfung des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache zuständig ist.

Vor Gericht kann eine Partei die Vorziehung des Verfahrens nach dem Gesetz über die vorrangige Überprüfung beantragen.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der Regel kann eine Genehmigung oder ein städtischer Bebauungsplan erst dann umgesetzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Genehmigungsentscheidungen können jedoch mit einer „Vorabgenehmigung“ versehen werden, die es dem Antragsteller ermöglicht, seine Tätigkeit aufzunehmen. Bei Erteilung einer Vorabgenehmigung kann die betroffene Öffentlichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Entscheidung beantragen.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Landesspezifische IVU/IED-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Für alle Tätigkeiten, die den Anforderungen der IVU-Richtlinie bzw. der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) unterliegen, ist eine Genehmigung nach dem Umweltgesetzbuch erforderlich. Bevor eine solche Genehmigung erteilt werden darf, muss eine UVP durchgeführt werden.

Die Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs über den Zugang zu Gerichten sind allgemein gehalten und gelten somit auch für diese Fälle.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Aufgrund entsprechender Bestimmungen im Umweltgesetzbuch ist es möglich, auch rechtskräftige Entscheidungen und Urteile zu Genehmigungen anzufechten. Sowohl natürliche Personen als auch im Umweltbereich tätige NRO können umweltbezogene Entscheidungen anfechten, wobei dieses Recht allerdings in einigen Fällen eingeschränkt ist. Auch vorläufige Entscheidungen, z. B. über die Zulässigkeit oder die Bauarbeiten, die während der Verfahrensphase getroffen werden, können angefochten werden.

Nach Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch können Urteile oder Entscheidungen, sofern Rechtsbehelfe zulässig sind, von jeder Person angefochten werden, die Gegenstand des Urteils oder der Entscheidung gegen sie ist.

NRO, die die Voraussetzungen von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllen, können zahlreiche Verwaltungsentscheidungen anfechten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der NRO um eine Vereinigung ohne Erwerbszweck handelt, deren satzungsmäßiger Zweck in der Wahrung von Naturschutz- oder Umweltschutzinteressen besteht. Darüber hinaus muss die Vereinigung seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sein und über mindestens 100 Mitglieder verfügen oder auf andere Weise eine öffentliche Unterstützung für ihre Tätigkeit nachweisen. In Bezug auf den Uferschutz gelten die Bestimmungen auch für Vereinigungen ohne Erwerbszweck, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Erholungsräumen ist (Kapitel 16 § 14 Umweltgesetzbuch).

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Schweden ist die UVP ein wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wird nicht getrennt von der Entscheidung über die Genehmigung einer Tätigkeit durchgeführt. Aufgrund dieser Eigenheit des schwedischen Systems wird die UVP zusammen mit dem IED/IVU-Verfahren durchgeführt, was bedeutet, dass einzelne Teile der UVP, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden können. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn die Genehmigung als solche angefochten wird.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Schweden ist die UVP ein wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wird nicht getrennt von der Entscheidung über die Genehmigung einer Tätigkeit durchgeführt. Aufgrund dieser Eigenheiten des schwedischen Systems wird die UVP zusammen mit dem IED/IVU-Verfahren durchgeführt, was bedeutet, dass einzelne Teile der UVP, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden können. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn die Genehmigung als solche angefochten wird.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Gegen eine Genehmigung können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Auch vorläufige Entscheidungen, z. B. über die Zulässigkeit oder die Bauarbeiten, die während der Verfahrensphase getroffen werden, können angefochten werden.

Es gibt folgende Instanzenzüge für Rechtssachen in Zusammenhang mit Genehmigungen:

  • Provinzialregierung – Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich)
  • Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen – Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) – Oberster Gerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich)

In bestimmten Fällen entscheidet gemäß Umweltgesetzbuch die Regierung über die Zulässigkeit von sehr umfangreichen umweltgefährdenden Tätigkeiten, wie beispielsweise von kerntechnischen Anlagen. Gegen die Beschlüsse der Regierung können keine Rechtsbehelfe eingelegt werden, sie können aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterzogen werden.

In der Regel muss ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung bei der entscheidungsbefugten Behörde innerhalb von drei Wochen ab dem Tag eingegangen sein, an dem der Beschwerdeführer die Entscheidung durch diese Behörde erhalten hat. Ist der Beschwerdeführer hingegen eine Partei, die die Öffentlichkeit vertritt, so muss der Rechtsbehelf innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung eingegangen sein. Die Frist für Urteile der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen folgt der allgemeinen Regel für Bezirksgerichte in Zivilsachen, d. h. drei Wochen ab Urteilsverkündung. Die entscheidungsbefugte Behörde oder das entscheidungsbefugte Gericht prüft dann, ob der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde, und leitet ihn an das Gericht oder die Behörde weiter, das bzw. die den Fall verhandelt.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Um die rechtskräftige Genehmigung anzufechten, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ein Betroffener im Sinne von Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch oder eine NRO ist, die die Voraussetzungen von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllt.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das Gericht kann sogar Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, bezieht sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen. Die Anträge der Parteien geben zwar den Rahmen des Verfahrens vor, doch ist das Gericht nicht an die angeführten Klagegründe gebunden und kann in seinem Urteil auch auf andere als die geltend gemachten Sachverhalte abstellen.

8) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Unabhängig davon, ob die Entscheidungen von der Provinzialregierung oder dem Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen gefällt werden, können Rechtsmittel unmittelbar bei einem Gericht eingelegt werden: beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn die Provinzialregierung die Genehmigungsbehörde ist, oder beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn die Genehmigung vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen erteilt worden ist.

9) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Das schwedische Umweltgesetzbuch knüpft die Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen an keine Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation. Es gibt somit keine die Anfechtung ausschließenden Bedingungen. Sobald eine Entscheidung oder ein Urteil über eine Genehmigung ergangen ist, kann sie bzw. es von jeder Person angefochten werden, die von der Entscheidung beeinträchtigt wird.

10) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach schwedischem Recht gilt für die Parteien in Umweltverfahren Chancengleichheit.

Jede Partei hat die gleichen gesetzlichen Rechte, Zeugen und Sachverständige zu befragen und die von der anderen Partei vorgebrachten Argumente und Aussagen von Sachverständigen anzufechten.

11) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine klaren Bestimmungen, die das Interesse der betroffenen Öffentlichkeit an einer zügigen Bearbeitung ihrer Fälle durch ein Verwaltungsorgan schützen, mit Ausnahme einer sehr allgemeinen Bestimmung im Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach ein Fall so einfach, schnell und kosteneffizient wie möglich bearbeitet werden muss, ohne die Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen. Gelangt eine Behörde jedoch zu der Einschätzung, dass sich die Entscheidung in einem von einer einzelnen Partei angestrengten Verfahren wesentlich verzögert, so hat sie dies der Partei mitzuteilen. In der Mitteilung hat die Behörde den Grund für die Verzögerung anzugeben. Ist ein von einer einzelnen Partei angestrengtes Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten in erster Instanz entschieden worden, so kann die Partei schriftlich eine Entscheidung der Behörde verlangen. Die Behörde hat dann innerhalb von vier Wochen ab dem Datum eines solchen Antrags entweder eine Entscheidung über die Angelegenheit zu fällen oder den Antrag im Rahmen einer gesonderten Entscheidung abzulehnen. Eine solche Entscheidung, mit der ein Antrag auf Entscheidung in der Sache abgelehnt wird, kann bei dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde angefochten werden, die für die Prüfung des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache zuständig ist.

Vor Gericht kann eine Partei die Vorziehung des Verfahrens nach dem Gesetz über die vorrangige Überprüfung beantragen.

12) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der Regel kann eine Genehmigung erst dann umgesetzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Genehmigungsentscheidungen können jedoch mit einer „Vorabgenehmigung“ versehen werden, die es dem Antragsteller ermöglicht, seine Tätigkeit aufzunehmen. Bei Erteilung einer Vorabgenehmigung kann die betroffene Öffentlichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Entscheidung beantragen.

13) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Es gibt keine strukturierte Bereitstellung von Informationen darüber, wo die Bestimmungen für den Zugang zu Gerichten in Schweden zu finden sind.

Jede Partei, die an einem laufenden Verfahren beteiligt ist, erhält die Entscheidung oder das Urteil per Post und/oder E-Mail. Dies gilt für alle umweltbezogenen Rechtssachen nach dem Umweltgesetzbuch, dem Planungs- und Baugesetz und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Behörden, die eine Verwaltungsentscheidung erlassen, und Gerichte müssen in der Entscheidung und/oder dem Urteil Angaben über den Zugang zu Gerichten machen.

1.8.3 Umwelthaftung

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Sowohl natürliche Personen als auch NRO können bestimmte Aufsichtsbehörden, deren Befugnisse und Zuständigkeiten im Umweltgesetzbuch und in einer auf Grundlage des Umweltgesetzbuchs erlassenen Verordnung festgelegt sind, auffordern, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie tätig zu werden.

Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde (bei der es sich in solchen Fällen meistens um die Provinzialregierung handelt), nicht tätig zu werden oder lediglich als unzureichend erachtete Maßnahmen zu ergreifen, kann beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden, selbst wenn in der Entscheidung vermerkt ist, dass die Behörde keine Maßnahmen ergreifen wird. Es gelten die gleichen Regeln für die Klagebefugnis wie für Genehmigungen gemäß Umweltgesetzbuch (Kapitel 16 § 12 und § 13): Natürliche Personen müssen als Betroffene gelten, und NRO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen fungiert jedoch die Gemeinde als Aufsichtsbehörde. Wird die Entscheidung von einer lokalen Gebietskörperschaft getroffen, muss zunächst Beschwerde bei der Provinzialregierung eingelegt werden, bevor die Entscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Ein Antrag auf Tätigwerden einer Aufsichtsbehörde kann jederzeit gestellt werden. Gegen eine Entscheidung der Behörde können innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Entscheidung bei der Partei Rechtsbehelfe eingelegt werden. Gegen Urteile des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen müssen innerhalb von drei Wochen nach Urteilsverkündung Rechtsmittel eingelegt werden.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Eine Aufforderung kann anonym erfolgen, und die Behörde ist dennoch verpflichtet, eine Prüfung einzuleiten, um festzustellen, ob die eingereichte Darstellung in der Sache zutrifft.

Nach § 19 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine natürliche Person durch einen Antrag, eine Mitteilung oder ein sonstiges Ersuchen an eine Behörde ein Verfahren anstrengen. In dem Ersuchen ist anzugeben, um welche Rechtssache es sich handelt und welche Maßnahme die natürliche Person bei der Behörde beantragt. Ferner sollte deutlich werden, welcher Sachverhalt die Grundlage für das Ersuchen der Person bildet, es sei denn, diese Angabe ist offensichtlich nicht erforderlich. Eine einzelne Partei, die ein Verfahren anstrengt, hat daran mitzuwirken, indem sie möglichst umfassend den zu prüfenden Sachverhalt darstellt, auf den sich ihr Ersuchen gründet. Es gibt zwar keine Vorschriften, wonach es notwendig wäre, das Ersuchen wissenschaftlich zu begründen oder mit Daten zu versehen, doch wirken die Argumente überzeugender, wenn entsprechende Daten mitgeliefert werden. Ist ein Ersuchen unvollständig oder unklar, so hilft die Behörde der natürlichen Person vornehmlich bei der Berichtigung. Erforderlichenfalls wirkt die Behörde darauf hin, dass die Partei das Ersuchen klärt oder ergänzt. Eine Behörde muss stets sicherstellen, dass in dem Maße eine Aufklärung erfolgt, wie es der jeweilige Sachverhalt erfordert.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die Plausibilität für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Nach Eingang eines Antrags auf Tätigwerden und nach Prüfung des Falls muss die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen. Nach § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz ist jede Angelegenheit so einfach, schnell und wirtschaftlich wie möglich zu behandeln, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben.

Nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz teilt eine Behörde, die eine Entscheidung in einem Fall bekannt gibt, der Partei so bald wie möglich den vollständigen Inhalt der Entscheidung mit, es sei denn, dies ist offensichtlich nicht erforderlich. Ist die Partei befugt, gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe einzulegen, so ist sie zudem über das Verfahren zu unterrichten. Die Behörde entscheidet, wie die Mitteilung erfolgen soll; eine Mitteilung muss jedoch stets schriftlich erfolgen, wenn eine Partei dies verlangt.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Eine solche Erweiterung des Rechts ist nicht erforderlich.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Mit einigen Ausnahmen erfolgt die betriebliche Aufsicht, z. B. die Durchsetzung, auf regionaler und lokaler Ebene durch die Provinzialregierungen oder die Gemeinden. Die Provinzialregierungen sind im Allgemeinen zuständig für die Überwachung von größeren umweltgefährdenden Tätigkeiten und die Einhaltung von auf den EU-Richtlinien beruhenden Rechtsvorschriften. Die Aufgaben der Provinzialregierungen können durch ein besonderes Verfahren an die Gemeinde delegiert werden. Die Gemeinde verfügt wiederum über allgemeine Aufsichtsbefugnisse für alle sonstigen umweltgefährdenden Tätigkeiten auf ihrem Gebiet. Darüber hinaus gibt es zwölf Behörden der Zentralregierung, darunter die schwedische Umweltschutzbehörde, die in bestimmten Bereichen, wie etwa in der Land- und Forstwirtschaft, für die betriebliche Aufsicht zuständig sind. In Bezug auf die Haftung gemäß Artikel 12 der Umwelthaftungsrichtlinie fungieren die Provinzialregierungen als Aufsichtsbehörden.

Um die Einhaltung des Umweltgesetzbuchs und der danach bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, kann die Aufsichtsbehörde eine einstweilige Verfügung erlassen. Solche Verfügungen können je nach betreffender Tätigkeit und den erforderlichen Maßnahmen unterschiedlich sein. Sollte ein Genehmigungsinhaber eine in der Genehmigung festgelegte Bedingung nicht befolgen oder anderweitig gegen Umweltvorschriften verstoßen, kann die Aufsichtsbehörde ihn anweisen, Abhilfe zu schaffen, oder ein Verfahren zur Aufhebung der Genehmigung oder zur Einschränkung ihres Geltungsbereichs einleiten. Einstweilige Verfügungen können auch die Anordnung enthalten, den Betrieb einzustellen, oder einem Betreiber die Aufnahme eines bestimmten Betriebs zu untersagen. Die Einhaltung einer Anordnung kann von der Aufsichtsbehörde mit Geldbußen bewehrt werden. Kommt der Betreiber der Anordnung nicht nach, kann sich die Aufsichtsbehörde an das Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen wenden, um ein Urteil zur Verhängung von Bußgeldern zu erwirken, das dann vollstreckt wird.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Die Entscheidung einer Gemeinde muss durch Verwaltungsbeschwerde bei der Provinzialregierung angefochten werden, bevor sie vor Gericht verhandelt werden kann.

Eine Entscheidung der Provinzialregierung kann beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden, selbst wenn in der Entscheidung vermerkt ist, dass die Behörde keine Maßnahmen ergreifen wird. Es gelten die gleichen Regeln für die Klagebefugnis wie für Genehmigungen gemäß Umweltgesetzbuch (Kapitel 16 § 12 und § 13).

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Kapitel 6 des Umweltgesetzbuchs und die Verordnung über Umweltverträglichkeitsprüfungen enthalten Bestimmungen über die Einbeziehung anderer Länder in das UVP-Verfahren. Wenn umweltschädliche Tätigkeiten oder Maßnahmen voraussichtlich eine erhebliche Umweltbelastung in einem anderen Land verursachen werden oder wenn ein Land, das von der Tätigkeit oder der Maßnahme in erheblichem Maße betroffen sein könnte, dies verlangt, hat die schwedische Umweltschutzbehörde:

  1. die zuständige Behörde des anderen Landes über die Tätigkeit oder Maßnahme, ihre möglichen grenzüberschreitenden Folgen und die Art der möglicherweise zu treffenden Entscheidung zu unterrichten und
  2. der zuständigen Behörde des anderen Landes eine ausreichende Frist einzuräumen, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sie sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen möchte.

Will das andere Land an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken, so gibt die Behörde dem anderen Land Gelegenheit, sich an dem Konsultationsprozess zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum endgültigen Genehmigungsantrag zu beteiligen.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Sofern Konsultationen mit einem anderen Land nach Kapitel 6 § 13 oder 33 Umweltgesetzbuch stattfinden sollen, vereinbart die schwedische Umweltschutzbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes, wie die Konsultation durchzuführen ist, damit die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit des anderen Landes Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 30 Tage betragen sollte, Stellungnahmen einzureichen. Zum Abschluss von Konsultationen mit anderen Ländern kann die schwedische Umweltschutzbehörde Informationen in Schweden, in einem anderen Land der Europäischen Union und in einem anderen Land, das Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist, bekannt geben. Vor der Bekanntgabe in einem anderen Land muss die Umweltschutzbehörde die zuständige Behörde dieses Landes konsultieren.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Bei der Beteiligung an Konsultationen mit anderen Ländern gelten ausländische NRO als Teil der betroffenen Öffentlichkeit.

Die allgemeine Regelung zur Klagebefugnis von NRO ist in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch zu finden. Diese Regelung schließt jedoch ausländische NRO aus, da darin eindeutig festgelegt ist, dass eine NRO seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sein muss. Aufgrund des Nordischen Umweltschutzübereinkommens von 1974 gibt es jedoch besondere Rechtsvorschriften über die Nichtdiskriminierung nordischer NRO, die im Umweltbereich tätig sind.

Da die geltenden schwedischen Rechtsvorschriften ausländischen NRO keine Klagebefugnis einräumen, gibt es keine speziellen Verfahrensvorschriften für die Einlegung von Rechtsbehelfen, die Verfahrensunterstützung usw.

Im EU-Kontext ist die derzeitige schwedische Regelung als diskriminierend anzusehen. In einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2018 in der Rechtssache 4840-18 wurde eine Anfechtung durch eine polnische NRO zwar abgewiesen, die Begründung lautete jedoch, dass die NRO keine öffentliche Unterstützung nachgewiesen habe. Aus dem Urteil, das in der Begründung auf die Unterstützung der Öffentlichkeit in Polen verweist, geht hervor, dass die derzeitige Bestimmung vor Gericht wohl keinen Bestand hätte und Anträge einer ausländischen NRO nicht mit der Begründung abgewiesen würden, dass sie nicht in Schweden tätig sei.

Das Problem wurde im Gesetzentwurf der Regierung zur UVP erörtert, und die Bestimmung wurde als diskriminierend eingestuft und sollte daher geändert werden, bislang ist aber nichts geschehen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Wenn eine in einem anderen Land lebende natürliche Person nachweisen kann, dass sie von einem Urteil oder einer Entscheidung betroffen ist und durch die Entscheidung im Sinne von Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch oder § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz beeinträchtigt wird, so hat sie dieselben Rechte wie eine in Schweden lebende natürliche Person, einschließlich des Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz, sofern dies möglich ist.

Eine Prozesskostenhilfe oder Pro-bono-Hilfe gibt es für Parteien in Umweltverfahren nicht. Es gelten die allgemeinen Regelungen, die auf dem Grundsatz beruhen, dass die entscheidungsbefugte Stelle von Amts wegen den Fall zu prüfen hat.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Wenn davon auszugehen ist, dass umweltschädliche Tätigkeiten oder Maßnahmen eine erhebliche Umweltbelastung in einem anderen Land verursachen werden, oder wenn ein Land, das von der Tätigkeit oder der Maßnahme in erheblichem Maße betroffen sein könnte, dies verlangt, hat die schwedische Umweltschutzbehörde das andere Land über die Tätigkeit oder Maßnahme zu unterrichten. Will das andere Land an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken, so gibt die Behörde dem anderen Land Gelegenheit, sich an dem Konsultationsprozess zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum endgültigen Genehmigungsantrag zu beteiligen.

Sofern Konsultationen mit einem anderen Land stattfinden sollen, vereinbart die schwedische Umweltschutzbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes, wie die Konsultation durchzuführen ist, damit die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit des anderen Landes Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Sofern Konsultationen mit einem anderen Land nach Kapitel 6 § 13 oder 33 Umweltgesetzbuch stattfinden sollen, vereinbart die schwedische Umweltschutzbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes, wie die Konsultation durchzuführen ist, damit die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit des anderen Landes Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 30 Tage betragen sollte, Stellungnahmen einzureichen.

Gegen eine Entscheidung können innerhalb von drei Wochen nach Erlass der Entscheidung oder des Urteils Rechtsbehelfe eingelegt werden.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz teilt eine Behörde, die eine Entscheidung in einem Fall bekannt gibt, der Partei so bald wie möglich den vollständigen Inhalt der Entscheidung mit, es sei denn, dies ist offensichtlich nicht erforderlich. Ist die Partei befugt, gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe einzulegen, so ist sie zudem über das Verfahren zu unterrichten. Gleichzeitig unterrichtet die Behörde die Partei über abweichende Meinungen, die gemäß § 30 oder aufgrund besonderer Bestimmungen in einer anderen gesetzlichen Grundlage zu Protokoll genommen wurden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss Angaben darüber enthalten, welche Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde gestellt werden und welche Fristen gelten.

Eine ähnliche Regelung findet sich in § 30 Gerichtsverfassungsgesetz. In Fällen, in denen gegen eine Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden können, werden die Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt. Ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Rechtssache entschieden worden ist, werden die Parteien darüber unterrichtet, was sie im Rahmen eines Rechtsbehelfs zu beachten haben. Ist die Rechtssache noch nicht entschieden worden, so werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sie diese Informationen auf Antrag vom Gericht erhalten können. Ist im Rechtsmittelverfahren die Zulassung eines Rechtsmittels erforderlich, so sind die Parteien darüber sowie über mögliche Gründe für die Gewährung einer Zulassung zu unterrichten.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine Behörde einen Dolmetscher einsetzen und erforderlichenfalls eine Übersetzung von Schriftstücken anfertigen lassen, damit natürliche Personen ohne Schwedischkenntnisse bei Behördenkontakten von ihren Rechten Gebrauch machen können.

Das Gericht kann gegebenenfalls nach Kapitel 33 § 9 der Prozessordnung Schriftstücke übersetzen lassen, die dem Gericht übermittelt oder vom Gericht versandt werden. Das Gericht ist verpflichtet, ein Schriftstück in einer Strafsache bzw. die wichtigsten Teile davon für den Verdächtigen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers übersetzen zu lassen, wenn eine Übersetzung unerlässlich für den Verdächtigen oder Beschwerdeführer zur Ausübung ihrer Rechte ist. Die Übersetzung kann mündlich erfolgen, sofern dies für die Zwecke des Schriftstücks, der Rechtssache oder aufgrund sonstiger Umstände nicht unangemessen ist. Mit Verweis auf § 48 Gerichtsverfassungsgesetz ist diese Bestimmung auch auf Verwaltungssachen der Gerichte für Grundstücks- und Umweltsachen anwendbar.



[1] Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser generellen Regel: Entscheidungen über Strafzahlungen in Umweltangelegenheiten oder über rechtsverbindliche Flächennutzungspläne sind direkt beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und nicht über die Provinzialregierung anzufechten.

Letzte Aktualisierung: 22/09/2021

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie (UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IED (Industrieemissionsrichtlinie)) fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Auf hoher Ebene finden bei den schwedischen Überprüfungsverfahren die meisten Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus Anwendung. Es gibt jedoch einige Einschränkungen beim Zugang zu Gerichten, die auf Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassungserklärung und Beschränkungen der Klagebefugnis für Umweltorganisationen zurückzuführen sind, was Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Konformität gibt. Außerdem mangelt es an Informationen darüber, welche Möglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, um Genehmigungsentscheidungen nach dem Umweltgesetzbuch anzufechten.

Das Umweltgesetzbuch bildet einen gesetzlichen Rahmen, der sich aus den allgemeinen Bestimmungen zum Umweltschutz zusammensetzt. Sein Anwendungsbereich erfasst alle menschlichen Tätigkeiten, die die Umwelt schädigen könnten. Das Umweltgesetzbuch enthält die Grundsätze des Umweltschutzes sowie Bestimmungen zu Umweltqualitätsnormen und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestimmte wasserwirtschaftliche Tätigkeiten, Industrieunternehmen, Betreiber von Steinbrüchen und andere umweltgefährdende Tätigkeiten unterliegen Genehmigungs- oder Meldepflichten, die in Regierungsverordnungen festgelegt sind. Das Umweltgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über den Naturschutz, über Flora und Fauna, genetisch veränderte Organismen, Chemikalien und Abfälle. Es regelt somit Fragen im Zusammenhang mit der UVP, der IVU-/IED-Richtlinie und der Umwelthaftungsrichtlinie sowie andere Entscheidungen im Umweltbereich, Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallen.

Die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis in Kapitel 12 §§ 12, 13 und 14 Umweltgesetzbuch gelten auch in den Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP, der IVU/IED und der Umwelthaftungsrichtlinie fallen.

Nach Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch können Urteile oder Entscheidungen, sofern Rechtsbehelfe zulässig sind, von jeder Person angefochten werden, die Gegenstand des Urteils oder der Entscheidung gegen sie ist.

NRO, die die Anforderungen von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllen, können zahlreiche Verwaltungsentscheidungen anfechten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der NRO um eine Vereinigung ohne Erwerbszweck handelt, deren satzungsmäßiger Zweck in der Wahrung von Naturschutz- oder Umweltschutzinteressen besteht. Darüber hinaus muss die Vereinigung seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sein und über mindestens 100 Mitglieder verfügen oder auf andere Weise eine öffentliche Unterstützung für ihre Tätigkeit nachweisen. In Bezug auf den Uferschutz gelten die Bestimmungen auch für Vereinigungen ohne Erwerbszweck, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Erholungsräumen ist (Kapitel 16 § 14 Umweltgesetzbuch).

Wurde eine Genehmigung durch ein Urteil des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen erteilt, so kann dieses Urteil nach erfolgter Zulassungserklärung beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten werden. In zweiter Instanz können gegen das Urteil nach erfolgter Zulassungserklärung Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Dies schränkt das Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren für erstinstanzliche Entscheidungen des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen ein. In Fällen, in denen die ursprüngliche Genehmigungsentscheidung vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen getroffen und beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten wird, scheint das schwedische Überprüfungssystem folglich nicht dem Übereinkommen nachzukommen.

Die Regelungen zum Schutz natürlicher Lebensräume aus der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wurden sowohl in Kapitel 7 des Umweltgesetzbuches als auch in der Verordnung zum Schutz bestimmter Gebiete umgesetzt. Um Tätigkeiten durchzuführen oder Maßnahmen zu ergreifen, die die Umwelt in einem Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, sind Genehmigungen erforderlich. Bei geringfügigeren Tätigkeiten und Maßnahmen werden diese Genehmigungen von den Provinzialregierungen erteilt, aber wenn für die Tätigkeit oder Maßnahme auch UVP- und/oder IVU-/IED-pflichtige Genehmigungen erforderlich sind, wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist dann je nach Art der betreffenden Tätigkeit die Provinzialregierung oder das Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen.

Die Regelungen zum Artenschutz aus der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wurden sowohl in Kapitel 8 des Umweltgesetzbuches als auch in der Artenschutzverordnung, dem Jagdgesetz und dem Fischereigesetz umgesetzt. Die Artenschutzverordnung enthält Vorschriften zum Schutz von wildlebenden Vogel-, Tier- und Pflanzenarten, die durch die genannten Richtlinien geschützt werden. In Einzelfällen können die Provinzialregierungen unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Verboten gewähren. Entscheidungen über artenschutzbezogene Ausnahmen oder Unterlassungen können nach denselben Vorschriften angefochten werden, die auch in anderen Fällen nach dem Umweltgesetzbuch gelten. Gegen die Entscheidungen der Behörden werden Rechtsmittel beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen eingelegt.

Entscheidungen über die Schutzjagd werden, sofern die Anforderungen der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie erfüllt sind, von den Provinzialregierungen gemäß dem Jagdgesetz und der Jagdverordnung getroffen. Gegen die Entscheidungen kann beim Verwaltungsgericht und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Oberverwaltungsgericht und beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Vorschriften zur Klagebefugnis finden sich in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Person, die von einer Entscheidung betroffen ist, kann gegen sie Rechtsbehelfe einlegen, sofern die Entscheidung sie beeinträchtigt und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung haben im Umweltbereich tätige NRO auch das Recht, Entscheidungen im Rahmen der Jagdverordnung anzufechten, die sich auf die Jagd auf durch die Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten beziehen.

Für die Eröffnung eines Bergwerks sind in Schweden drei verschiedene Genehmigungen erforderlich. Eine Explorationsgenehmigung gewährt den Zugang zu den Explorationsflächen und ein ausschließliches Recht zur Exploration innerhalb des genehmigten Schürfgebiets, während eine Abbaukonzession dem Inhaber das Recht einräumt, ein nachweisliches, abbaubares Mineralvorkommen für einen Zeitraum von 25 Jahren gemäß dem Bergbaugesetz zu nutzen. Ferner bedarf es einer Genehmigung nach dem Umweltgesetzbuch. Die Exploration von Mineralien kann sich auf die Wasserqualität und die Natur auswirken. Die Vorschriften über die Klagebefugnis bei Explorationsgenehmigungen sind jedoch durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Die allgemeinen Vorschriften für natürliche Personen finden sich in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz. In der Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht geurteilt, dass nur diejenigen, die Eigentümer der Flächen sind, auf denen die Exploration stattfinden soll, und andere Personen mit besonderen Rechten wie Landpächter und Inhaber von Jagd- und Fischereirechten in dem betroffenen Gebiet klagebefugt sind. NRO sind nicht klagebefugt und können eine Explorationsgenehmigung nicht anfechten, auch wenn die Exploration Auswirkungen auf die Natur oder auf das Wasser hat. Für Genehmigungen nach dem Umweltgesetzbuch gelten die allgemeinen Vorschriften von Kapitel 16 §§ 12, 13 und 14.

Nach Kapitel 16 § 13 muss eine NRO drei Jahre lang in Schweden aktiv gewesen sein, um klagebefugt zu sein. Dieses Erfordernis, über einen Zeitraum von drei Jahren in Schweden aktiv gewesen zu sein, scheint mit dem Übereinkommen von Aarhus und den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung unvereinbar zu sein. Denn diese Einschränkung bedeutet, dass keine Umweltorganisationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten vor schwedischen Gerichten klagebefugt sein können. So könnten sich beispielsweise Tätigkeiten, die mit Industrieemissionen einhergehen, auf die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten auswirken. Es wäre Umweltorganisationen aus diesen anderen Mitgliedstaaten dann jedoch nicht möglich, gegen diese Tätigkeiten in Schweden zu klagen. (Es gibt ein Umweltschutzübereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden, das zumindest sicherstellt, dass Umweltorganisationen aus diesen Ländern vor schwedischen Gerichten klagebefugt sind). Im EU-Kontext ist die derzeitige schwedische Bestimmung als diskriminierend einzustufen. In einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2018 in der Rechtssache 4840-18 wurde eine Anfechtung durch eine polnische NRO zwar abgewiesen, die Begründung lautete jedoch, dass die NRO keine öffentliche Unterstützung nachgewiesen habe. Aus dem Urteil, das in der Begründung auf die Unterstützung der Öffentlichkeit in Polen verweist, geht hervor, dass die derzeitige Bestimmung vor Gericht wohl keinen Bestand hätte und Anträge einer ausländischen NRO nicht mit der Begründung abgewiesen würden, dass sie nicht in Schweden tätig sei. Das Problem wurde in einem Gesetzentwurf der Regierung zur UVP erörtert, und die Bestimmung wurde als diskriminierend eingestuft und sollte daher geändert werden, bislang ist aber nichts geschehen.

Das Planungs- und Baugesetz verweist auf die allgemeinen Vorschriften in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, und unter Bezugnahme auf die Vorschriften in Kapitel 16 §§ 13 und 14 wurde NRO ein Klagerecht eingeräumt, grundsätzlich jedoch nur in Fällen, in denen es um detaillierte kommunale Flächennutzungspläne geht. Der enge Anwendungsbereich wurde jedoch durch die jüngste Rechtsprechung des Berufungsgerichts für Grundstücks- und Umweltsachen und des Obersten Gerichtshofs erweitert.

Gemäß Kapitel 13 § 11 Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an dem Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Daher ist das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln für Betroffene und NRO in Bezug auf detaillierte städtische Bebauungspläne auf diejenigen beschränkt, die während des anfänglichen Prüfungszeitraums in der Gemeinde ihre Stellungnahme in der Sache abgegeben haben, sofern diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorschrift scheint im Widerspruch zum Übereinkommen von Aarhus zu stehen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das Gericht kann sogar Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, bezieht sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen. Die Anträge der Parteien geben zwar den Rahmen des Verfahrens vor, doch ist das Gericht nicht an die angeführten Klagegründe gebunden und kann in seinem Urteil auch auf andere als die geltend gemachten Sachverhalte abstellen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Unabhängig davon, ob die Entscheidungen von der Provinzialregierung oder dem Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen gefällt werden, können Rechtsmittel unmittelbar bei einem Gericht eingelegt werden: beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn die Provinzialregierung die Genehmigungsbehörde ist, oder beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn die Genehmigung vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen erteilt worden ist.

Wird die erste Entscheidung von einer lokalen Gebietskörperschaft getroffen, so muss bis auf wenige Ausnahmen ein Rechtsbehelf zunächst in Form einer Verwaltungsbeschwerde bei der Provinzialregierung eingelegt werden, bevor die Entscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Das schwedische Umweltgesetzbuch knüpft die Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen an keine Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation. Es gibt somit keine die Anfechtung ausschließenden Bedingungen. Sobald eine Entscheidung oder ein Urteil über eine Genehmigung ergangen ist, kann sie bzw. es von jeder Person angefochten werden, die von der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel bilden Entscheidungen einer Gemeinde über detaillierte Bebauungspläne im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes. Um solche Entscheidungen anzufechten, muss der Beschwerdeführer die Einwendungen während des vorbereitenden Verfahrens in der Konsultationsphase erhoben haben.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keinerlei Gründe oder Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.

Da in Verwaltungsverfahren keine Prozesskosten anfallen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Dies kann zu einer ungleichen Situation führen, soll jedoch durch den Amtsermittlungsgrundsatz und die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und nicht nur Unklarheiten zu beseitigen, geregelt werden.

6) Fair, ausgewogen – welche Bedeutung kommt dem Begriff der „Waffengleichheit“ im nationalen Rechtssystem zu?

Nach schwedischem Recht gilt für die Parteien in Umweltverfahren Chancengleichheit.

Jede Partei hat die gleichen gesetzlichen Rechte, Zeugen und Sachverständige zu befragen und die von der anderen Partei vorgebrachten Argumente und Aussagen von Sachverständigen anzufechten.

Da in Verwaltungsverfahren keine Prozesskosten anfallen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Dies kann zu einer ungleichen Situation führen, soll jedoch durch den Amtsermittlungsgrundsatz und die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und nicht nur Unklarheiten zu beseitigen, geregelt werden.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Im schwedischen Rechtssystem gibt es keine verbindlichen Fristen, innerhalb deren ein Gericht einen Fall bearbeiten muss. Schweden hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch das Gesetz über die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in schwedisches Recht umgesetzt. Nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache „von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird“.

Gemäß dem Gesetz über die vorrangige Überprüfung kann eine Partei eine Vorziehung des Verfahrens beantragen.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der Regel kann eine Genehmigung oder eine Ausnahmegenehmigung erst dann umgesetzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Daher ist in diesen Fällen kein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich.

Es besteht jedoch die Möglichkeit zu beschließen, dass solche Entscheidungen sowie Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unmittelbar vollstreckt werden können. Im Falle eines Rechtsbehelfs kann die übergeordnete Instanz (unabhängig davon, ob es sich um eine Provinzialregierung oder ein Gericht handelt) darüber entscheiden, ob ein vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften gewährt wird.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß diesen Vorschriften dürfen keine Kosten für die Anrufung eines Gerichts entstehen.

Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, aber das schwedische Umweltrecht verlangt keine rechtliche Vertretung, weder für das verwaltungsbehördliche noch für das gerichtliche Überprüfungsverfahren, auch dann nicht, wenn Berufung beim Berufungsgericht für Umweltsachen oder beim Obersten Gerichtshof eingelegt wird. Die einzige Ausnahme von der allgemeinen Regel eines kostenlosen Umweltverfahrens besteht beim Genehmigungsverfahren für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Antragsteller hat hier die Prozesskosten aller Personen zu tragen, die von der Tätigkeit betroffen sein werden.

In Zivilsachen, bei denen es um Schadenersatzansprüche geht, gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, was bedeutet, dass die unterlegene Partei sämtliche Rechtskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, d. h., der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, findet in vollem Umfang Anwendung. In Zivilsachen muss der Kläger eine Gerichtsgebühr in Höhe von etwa 300 EUR entrichten.

Aus diesem Grund bedarf es keiner Regelungen, die sicherstellen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Kapitel 6 §§ 3 bis 19 Umweltgesetzbuch enthält die Vorschriften für strategische Umweltprüfungen von Plänen und Programmen, die unter die SUP-Richtlinie fallen. Die Vorschriften gelten für alle Pläne und Programme in ausgewählten Bereichen und bilden den Rahmen für künftige Genehmigungen für die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgeführten Projekte sowie für alle Pläne und Programme, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einer Prüfung gemäß der Habitat-Richtlinie unterzogen werden müssen.

In Schweden ist die SUP ein wesentlicher Bestandteil des Planungsverfahrens. Diese Prüfung erfolgt nicht getrennt von der Entscheidung über den Plan oder das Programm. Die SUP wird nur dann angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass sie die unmittelbaren und mittelbaren Umweltbelastungen des Plans oder Programms angemessen nach den Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs darstellt; wird sie angenommen, erfolgt ein entsprechender Vermerk in der Entscheidung über den Plan oder das Programm.

Aufgrund dieses Systems kann die SUP oder ein Teil davon, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn der Plan als solcher angefochten wird.

Raumplanung

Schweden verfügt über keine sektorübergreifende Raumordnungsplanung auf nationaler Ebene, jedoch gibt es eine maritime Raumplanung auf nationaler Ebene. Bis 2021 soll es drei maritime Raumordnungspläne für unterschiedliche geografische Gebiete geben. Die nationale Verkehrsinfrastrukturplanung wirkt sich auch auf die Bedingungen der kommunalen und regionalen Raumplanung aus.

Nicht nur die nationale Planung, auch die regionale Planung ist relativ begrenzt. Im Planungs- und Baugesetz ist vorgesehen, dass die Gemeinden innerhalb ihrer geografischen Grenzen für die Land- und Wassernutzungsplanung zuständig sind.

Die Gemeinde muss über einen aktuellen Flächennutzungsplan verfügen, der das gesamte Gebiet der Gemeinde abdeckt. In diesem Plan stellt die Gemeinde in Grundzügen die beabsichtigte Nutzung der Land- und Wasserflächen vor. Aus dem Plan muss auch hervorgehen, wie die Gemeinde nationale und regionale Ziele, Pläne und Programme zu berücksichtigen beabsichtigt, die für die nachhaltige Entwicklung innerhalb der Gemeinde von Bedeutung sind. Die Vorgaben in einem Flächennutzungsplan sind nicht rechtsverbindlich. Sind die Vorgaben jedoch klar und ausgereift, lässt die Rechtsprechung an den Gerichten erkennen, dass diese Pläne eine starke Lenkungswirkung entfalten können.

Handelt es sich um unerschlossene Flächen, muss in der Regel die Ausarbeitung eines detaillierten städtischen Bebauungsplans eingeleitet werden. Ein detaillierter Bebauungsplan ermöglicht es der Kommune, die Nutzung von Land- und Wasserflächen in einem bestimmten Gebiet zu regeln, und wird immer wieder für alle in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Vorhaben sowie für alle öffentlichen und umweltbezogenen privaten Projekte, bei denen eine Prüfung gemäß der Habitat-Richtlinie als erforderlich erachtet wurde, gefordert. Im detaillierten Bebauungsplan werden öffentliche Flächen, Entwicklungsgebiete und Wasserflächen ausgewiesen, und es wird geregelt, wie diese genutzt und gestaltet werden sollen. Die Vorgaben in einem detaillierten Bebauungsplan sind für die Entscheidung über spätere Baugenehmigungsanträge verbindlich.

Gemäß Kapitel 13 § 1 Planungs- und Baugesetz kann eine kommunale Entscheidung über Flächennutzungspläne innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung von jedem Mitglied einer Gemeinde beim Verwaltungsgericht und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Oberverwaltungsgericht und beim Obersten Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. In diesen Fällen prüfen die Verwaltungsgerichte nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde oder der Region. Eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht erforderlich. Es entstehen keine Kosten für die Anfechtung eines Flächennutzungsplans vor Gericht. Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, auch wenn sie die unterlegene Partei ist. Der Flächennutzungsplan tritt erst in Kraft, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Daher ist in diesen Fällen kein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich.

Kommunale Entscheidungen über detaillierte Bebauungspläne nach Kapitel 13 § 2 Planungs- und Baugesetz sind direkt bei den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen anfechtbar. Weitere Rechtsmittel können beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen eingelegt werden (Zulassungserklärung erforderlich). Das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen kann in seinem Urteil entscheiden, eine Berufung gegen das Urteil beim Obersten Gerichtshof zuzulassen, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, in der ein Präjudiz erforderlich ist. Der Oberste Gerichtshof entscheidet jedoch noch darüber, ob das Rechtsmittel zugelassen wird oder nicht.

Das Planungs- und Baugesetz regelt das in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch festgeschriebene Recht von im Umweltbereich tätigen NRO zur Anfechtung von Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, die erhebliche Umweltbelastungen wahrscheinlich machen, weil das Planungsgebiet für bestimmte Arten von Tätigkeiten genutzt werden darf, sowie von Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, durch die in einem Gebiet der Uferschutz wegfällt. Das Recht auf Klagebefugnis für Umweltorganisationen besteht unter der Voraussetzung, dass davon auszugehen ist, dass eine solche Entscheidung negative Auswirkungen auf die Umwelt haben wird.

Für natürliche Personen gilt die allgemeine Regelung zur Klagebefugnis nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach der Rechtsprechung können natürliche Personen normalerweise Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen und Bebauungspläne einlegen, welche sie persönlich beeinträchtigen (als Anwohner oder Personen, die innerhalb eines Gebiets, auf das sich der kommunale Plan bezieht, oder in einem unmittelbar angrenzenden Gebiet wohnen).

Gemäß Kapitel 13 § 11 Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an dem Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Daher ist das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln für Betroffene in Bezug auf detaillierte städtische Bebauungspläne auf diejenigen beschränkt, die während des anfänglichen Prüfungszeitraums in der Gemeinde ihre Stellungnahme in der Sache abgegeben haben, sofern diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorschrift scheint im Widerspruch zum Übereinkommen von Aarhus zu stehen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Planungsrechtliche Fälle können nur vor Gericht angefochten werden.

Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das Gericht kann auf eigenes Betreiben Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, bezieht sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen.

Der Umfang der Überprüfung ist in planungsrechtlichen Fällen jedoch stärker eingeschränkt als in anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren und konzentriert sich grundsätzlich nur auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Kapitel 13 § 17 Planungs- und Baugesetz).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die raumplanerischen Entscheidungen der Kommune nach dem Planungs- und Baugesetz können direkt beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen und schließlich beim Obersten Gerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden, wenn das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen dies in seinem Urteil vorsieht (wenn ein Präjudiz ersucht wird).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Bei einer Entscheidung über die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines detaillierten Bebauungsplans nach dem Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Eine Person kann eine Entscheidung über einen detaillierten Bebauungsplan nur dann anfechten, wenn sie während des anfänglichen Prüfungszeitraums bei der Gemeinde schriftlich Stellung dazu genommen hat und diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der detaillierte städtische Bebauungsplan tritt erst dann in Kraft, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist, sodass in diesen Fällen kein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich ist.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es entstehen keine Kosten für die Anfechtung eines Flächennutzungs- oder detaillierten Bebauungsplans vor Gericht. Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, auch wenn sie die unterlegene Partei ist.

Aus diesem Grund bedarf es keiner Regelungen, die sicherstellen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

Eine Ausnahme bilden die kommunale Rahmenplanung und die Regionalplanung nach dem Planungs- und Baugesetz, die im Wege einer rechtlichen Überprüfung angefochten werden können. Jedes Mitglied einer Gemeinde oder Region hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde oder Region in Bezug auf die Pläne überprüfen zu lassen, indem die Entscheidung direkt beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Der Umfang der Prüfung des Gerichts ist eng gefasst und der „Amtsermittlungsgrundsatz“ findet keine Anwendung. Bei der Prüfung des Rechtsmittels darf das Gericht keine anderen Umstände berücksichtigen als diejenigen, auf die sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bezogen hat. Eine angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, wenn sie nicht rechtmäßig ergangen ist, wenn die Entscheidung eine Sache betrifft, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Region fällt, wenn die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, dazu nicht berechtigt war oder wenn die Entscheidung in sonstiger Weise gegen das Gesetz oder andere grundlegende Vorschriften verstößt. Es besteht nicht das Erfordernis, sich vor Einreichung einer Klage vor Gericht an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Es entstehen keine Kosten für die Einleitung einer Klage vor Gericht, auch wenn der Kläger die unterlegene Partei ist.

Die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus einzuhalten sind, finden sich hauptsächlich in Kapitel 6 des Umweltgesetzbuchs.

In Schweden ist das Konsultationsverfahren ein wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Diese Prüfung erfolgt nicht getrennt von der Entscheidung über den Plan oder das Programm. Ein Plan oder ein Programm wird nur dann angenommen, wenn die Konsultation stattgefunden hat und wenn davon auszugehen ist, dass sie die unmittelbaren und mittelbaren Umweltbelastungen des Plans oder Programms angemessen nach den Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs darstellt; wird sie angenommen, erfolgt ein entsprechender Vermerk in der Entscheidung über den Plan oder das Programm.

Aufgrund dieser Regelung kann das Verfahren selbst nicht separat angefochten werden. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sowie die jeweiligen sachbezogenen Angaben können jedoch angefochten werden, wenn der Plan oder das Programm als solcher bzw. als solches angefochten wird.

Kapitel 6 des Gesetzbuchs enthält eine Regelung über das Screening, das Scoping und die endgültige Genehmigung umweltbezogener Pläne und Programme, nicht nur derjenigen Pläne und Programme, die unter die SUP-Richtlinie fallen. Die Vorschriften gelten für alle Pläne und Programme, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung des Plans, des Programms oder der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dazu gehören Aktionspläne, die zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm erforderlich sind, nationale und kommunale Abfallpläne, kommunale Flächennutzungspläne (für die gesamte Gemeinde), regionale Pläne, kommunale Pläne für die Bereitstellung, Verteilung und Nutzung von Energie, regionale Verkehrsinfrastrukturpläne, maritime Raumpläne, nationale Pläne für nachhaltige Wasserkraft und alle sonstigen Pläne oder Programme in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Tourismus, Raumordnung oder Flächennutzung.

In den Vorschriften ist vorgesehen, dass die für den Plan oder das Programm zuständige Behörde Gemeinden, Provinzialregierungen und andere Behörden konsultiert, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Verantwortung als von dem Plan oder Programm betroffen gelten können (Kapitel 6 §§ 6 und 9). Es gibt keine Vorschriften über die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (weder natürliche Personen noch NRO) im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, nur wenn es um umweltgefährdende Tätigkeiten geht. Aber eine Behörde wird durch nichts daran gehindert, auch die Öffentlichkeit zu konsultieren.

Nach Kapitel 6 § 15 ist die Behörde oder Gemeinde verpflichtet, so früh wie möglich bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Plan oder ein Programm die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen und diese zusammen mit dem Vorschlag der Öffentlichkeit sowie den Gemeinden und Behörden zugänglich zu machen, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Verantwortung als betroffen gelten können. Sie müssen darüber informiert werden, wie sie sich an dem Vorschlag und der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen können und wie und innerhalb welcher Frist Stellungnahmen dazu eingereicht werden können. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen muss angemessen sein. In einer Entscheidung über die Annahme eines Plans oder Programms wird dargelegt, wie die umweltrelevanten Aspekte in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie die Umweltverträglichkeitsprüfung und die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan oder das Programm anstelle der in Betracht gezogenen Optionen angenommen wurde und welche Maßnahmen zur Überwachung und Verfolgung der erheblichen Umweltauswirkungen in Verbindung mit der Durchführung des Plans oder Programms geplant sind (Kapitel 6 § 16). Der Plan oder das Programm wird der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Gemeinden zugänglich gemacht, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Verantwortung als betroffen gelten können.

Darüber hinaus enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz allgemeine Regelungen, wonach eine Behörde natürliche Personen so unterstützen muss, dass sie ihre Interessen schützen können. Die Unterstützung wird in dem Umfang geleistet, der im Hinblick auf die Art des Problems, den Unterstützungsbedarf der Person und die Tätigkeiten der Behörde angemessen ist. Sie sollte unverzüglich geleistet werden (§ 6).

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

Kapitel 6 des Umweltgesetzbuchs enthält eine Regelung über das Screening, das Scoping und die endgültige Genehmigung umweltbezogener Pläne und Programme, nicht nur derjenigen Pläne und Programme, die unter die SUP-Richtlinie fallen. Die Vorschriften gelten für alle Pläne und Programme, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung des Plans, des Programms oder der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dazu gehören Aktionspläne, die zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm erforderlich sind, nationale und kommunale Abfallpläne, kommunale Flächennutzungspläne (für die gesamte Gemeinde), regionale Pläne, kommunale Pläne für die Bereitstellung, Verteilung und Nutzung von Energie, regionale Verkehrsinfrastrukturpläne, maritime Raumpläne, nationale Pläne für nachhaltige Wasserkraft und alle sonstigen Pläne oder Programme in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Tourismus, Raumordnung oder Flächennutzung.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5 unten)?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

EU-Rechtsvorschriften werden in Schweden durch Gesetze des Parlaments (Riksdag) oder durch von der Regierung erlassene Verordnungen umgesetzt. Aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse sind viele zentrale Verwaltungsbehörden auch für den Erlass von Vorschriften in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich.

Die Regierung und andere Regulierungsstellen führen regelmäßig Konsultationsverfahren durch, wenn es um die Ausarbeitung von Vorschriften von allgemeinem Interesse geht. Die Regierung setzt dann eine Untersuchungskommission ein. Nachdem die Untersuchungskommission ihren Bericht vorgelegt hat, leitet die Regierung den Bericht an die zuständigen öffentlichen Stellen, Organisationen und Gemeinden weiter, um deren Stellungnahmen zu den Vorschlägen einzuholen. Dies wird als Vorlage eines Berichts zur Prüfung bezeichnet. Jeder, auch eine natürliche Person, hat das Recht, gegenüber der Regierung Stellungnahmen abzugeben.

Die Regierung kann auch Vorschriften erlassen, ohne zunächst dem Riksdag einen Vorschlag vorlegen zu müssen. Solche Vorschriften werden als Verordnungen (förordningar) bezeichnet. Im Gesetz über die Regierungsform (Regeringsformen) ist niedergelegt, was per Gesetz beschlossen werden muss und was in einer Verordnung festgelegt werden kann.

In Schweden gibt es weder ein Verfassungsgericht noch eine abstrakte Normenkontrolle. Bei jeder Rechtssache muss stattdessen ein Gericht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung überprüfen und dabei alle Rechtshandlungen und Gesetze, die nicht im Einklang mit der Verfassung oder mit übergeordneten Normen stehen, unberücksichtigt lassen. In laufenden Einzelverfahren besteht ein Recht auf gerichtliche Überprüfung, was bedeutet, dass Gerichte und andere öffentliche Stellen das Recht haben, Gesetze, die gegen die Verfassung und damit auch gegen EU-Recht verstoßen, außer Kraft zu setzen. Das schwedische Recht auf gerichtliche Überprüfung ist für Gerichte in Kapitel 11 § 14 des Gesetzes über die Regierungsform und für Behörden in Kapitel 12 § 10 des Gesetzes über die Regierungsform geregelt.

Da auch Fragen zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und anderer Rechtsakte nur im Rahmen einer konkreten Rechtssache gestellt werden können, gelten dieselben Vorschriften für die Klagebefugnis wie in jedem anderen Umweltfall in Schweden. Die wichtigsten Vorschriften für natürliche Personen finden sich in Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch und in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die wichtigsten Vorschriften für NRO finden sich in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch. In einem laufenden Verfahren können klagebefugte natürliche Personen und NRO auch geltend machen, dass EU-Rechtsvorschriften nicht ordnungsgemäß in schwedisches Recht umgesetzt wurden. Ferner können natürliche Personen und NRO in einem laufenden Verfahren auch vor Gericht Klage erheben, um die Möglichkeit einer Vorabentscheidung über die Auslegung von EU-Rechtsvorschriften gemäß Artikel 267 AEUV zu beantragen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, gilt nicht nur für materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Fragen, sondern auch für Fragen beispielsweise im Zusammenhang mit der korrekten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden, nicht aber an die geltend gemachten Klagegründe, und kann seine Entscheidung auf andere Umstände als die von den Parteien geltend gemachten stützen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Entscheidungen der Provinzialregierungen gemäß dem Umweltgesetzbuch und kommunale raumordnerische Entscheidungen nach dem Planungs- und Baugesetz können direkt vor dem Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten werden. Grundsätzlich wird gegen alle anderen kommunalen Entscheidungen bei der Provinzialregierung Beschwerde eingelegt, bevor die Entscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Das schwedische Umweltgesetzbuch knüpft die Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen an keine Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation. Es gibt somit keine die Anfechtung ausschließenden Bedingungen. Sobald eine Entscheidung oder ein Urteil ergangen ist, kann sie bzw. es von jeder Person angefochten werden, die von der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Bei einer Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplänen nach dem Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Eine Person kann eine Entscheidung über einen detaillierten Bebauungsplan nur dann anfechten, wenn sie während des anfänglichen Prüfungszeitraums bei der Gemeinde schriftlich Stellung dazu genommen hat und diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In der Regel kann eine Genehmigung oder ein Plan erst dann genutzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Genehmigungsentscheidungen können jedoch mit einer „Vorabgenehmigung“ versehen werden, die es dem Antragsteller ermöglicht, seine Tätigkeit aufzunehmen. Bei Erteilung einer Vorabgenehmigung kann die betroffene Öffentlichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Entscheidung beantragen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß diesen Vorschriften entstehen keine Kosten für die Einleitung einer Klage vor Gericht, auch wenn der Kläger die unterlegene Partei ist.

Aus diesem Grund bedarf es keiner Regelungen, die sicherstellen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

Alle Verfahrensbeteiligten an einem laufenden Verfahren können beantragen, dass das zuständige Gericht den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht. Dies kann unabhängig davon erfolgen, welches Gericht das Verfahren überprüft. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist.



[1] Diese Fallgruppe spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 zum slowakischen Braunbären, siehe die Erläuterung in der Link öffnet neues FensterMitteilung C(2017) 2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe die Feststellungen in der Mitteilung Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 z. B. in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, jedoch den Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus unterliegt.

[4] Diese fallen in den Anwendungsbereich sowohl von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, und Rechtssachen wie z. B. Boxus und Solvay C-128/09 bis C-131/09 sowie C-182/10, auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 22/09/2021

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Rechtsbehelfe gegen Untätigkeit der Verwaltung

Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Umweltgesetzbuches und der nach dem Umweltgesetzbuch und dem Planungs- und Baugesetz erlassenen Rechtsvorschriften sowie der in Genehmigungen festgelegten Anforderungen wurden in die Gesetzgebung auch Kontrollbestimmungen aufgenommen.

Sowohl betroffene natürliche Personen als auch NRO können jederzeit bei der Aufsichtsbehörde beantragen, Maßnahmen gegen eine bestimmte Tätigkeit zu ergreifen. Die Aufsichtsbehörde ist häufig, aber nicht immer, die Provinzialregierung, es kann aber auch die Gemeinde oder eine andere Regierungsbehörde sein. Wenn sich die Aufsichtsbehörde entscheidet, nicht tätig zu werden, können gegen diese Entscheidung beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen Rechtsmittel eingelegt werden. Die Gerichte können dann, wenn sie zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden, die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückverweisen, damit diese tätig wird, oder z. B. beschließen, vorbeugende Maßnahme anzuordnen oder eine Tätigkeit zu untersagen.

Mit der Untätigkeit der Verwaltung kann sich auch die Ombudsperson des schwedischen Parlaments (JO) oder der Justizkanzler (JK) befassen, deren beider Aufgabe darin besteht, sicherzustellen, dass die Behörden und ihre Mitarbeiter Gesetze und sonstige Rechtsakte einhalten. Sie nehmen disziplinarische Aufgaben wahr, geben Stellungnahmen ab und verfolgen Fälle von Amtsmissbrauch durch die Behörden. Der Justizkanzler kann auch bestimmte Schadensersatzansprüche gegen den Staat regeln. Bei den Schadensersatzansprüchen, die der JK bearbeitet, handelt es sich in erster Linie um Ansprüche, die sich auf die fehlerhafte Entscheidung einer staatlichen Behörde stützen.

Die oberste Ombudsperson des schwedischen Parlaments und die Ombudsperson des schwedischen Parlaments haben die Aufgabe, zu überwachen, dass diejenigen, die hoheitliche Befugnisse ausüben, die Gesetze und sonstige Rechtsakte einhalten und ihren anderweitigen Verpflichtungen nachkommen.

Die Ombudspersonen stellen insbesondere sicher, dass die Gerichte und Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß den Anforderungen im Gesetz über die Regierungsform objektiv und unparteiisch handeln und dass die öffentliche Verwaltung nicht in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger eingreift. Die Ombudspersonen üben ihre Überwachungsfunktion durch die Beurteilung von Beschwerden der Öffentlichkeit und durch Inspektionen und sonstige Überprüfungen aus, wie sie von den Ombudspersonen für erforderlich erachtet werden.

Abschließend ergeht von den Ombudspersonen zu jedem Fall eine Entscheidung, in der sie Stellung dazu nehmen, ob eine von einer Behörde oder einem Beamten getroffene Maßnahme gegen das Gesetz oder einen sonstigen Rechtsakt verstößt oder auf andere Weise fehlerhaft oder unangemessen ist. Die Ombudspersonen können auch Erklärungen abgeben, die darauf abzielen, eine einheitliche und angemessene Rechtsanwendung zu fördern. In der Rolle des Sonderstaatsanwalts kann eine Ombudsperson ein Gerichtsverfahren gegen einen Beamten einleiten, der unter Missachtung der Pflichten seines Amtes oder seiner Tätigkeit eine Straftat begangen hat. Bestimmte Fälle können vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt werden, wenn außergewöhnliche Gründe dafür vorliegen. Einzelbeschwerden sollten schriftlich eingereicht werden. In der schriftlichen Beschwerde ist anzugeben, auf welche Behörde sich die Beschwerde bezieht. Eine Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann sich schriftlich an die Ombudspersonen wenden. Sie darf dabei nicht durch Beschränkungen bei der Versendung von Briefen oder anderen Schriftstücken, die möglicherweise für sie gelten, behindert werden.

Ombudspersonen können nicht in einen Einzelfall eingreifen oder vorläufigen Rechtsschutz beantragen oder gewähren, sodass die Einrichtung der Ombudsperson als solche nicht als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus betrachtet wird. Obwohl die Ombudsperson einen Fall erst prüfen kann, nachdem er bereits entschieden wurde, und ihre Prüfung auf die Bearbeitung des Falls beschränkt ist, sind die Stellungnahmen der Ombudspersonen für das Verständnis des Konzepts der verantwortungsvollen Verwaltung von großer Bedeutung.

Sanktionen für den Fall, dass die öffentliche Verwaltung keinen wirksamen Zugang zur Justiz gewährleistet

Neben der Rolle der Ombudsperson ist in Kapitel 20 § 1 Strafgesetzbuch (1962:700) festgelegt, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung seiner Befugnisse durch Handlung oder Unterlassung gegen die Vorschriften verstößt, die für die jeweilige Aufgabe gelten, zu einer Disziplinarstrafe, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt wird. Ist die Tat in Bezug auf die Befugnisse des Täters oder in Bezug auf den Zusammenhang, der zwischen der Aufgabe und der Ausübung von Befugnissen im Allgemeinen besteht, oder aufgrund anderer Umstände als geringfügig anzusehen, so wird die Person nicht zur Verantwortung gezogen. So unterliegen beispielsweise Gemeindebeamte und Politiker in kommunalen Ausschüssen und Organen den Vorschriften zum Fehlverhalten bei der Ausübung ihrer Befugnisse. Auf der anderen Seite können Mitglieder der Nationalversammlung oder von Gemeindeversammlungen, d. h. die Mitglieder des Riksdag und die Mitglieder von Gemeinde- und Kreisversammlungen, für Maßnahmen, die sie in dieser Eigenschaft ergreifen, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ein Staatsanwalt kann beschließen, gegen den Angeklagten ein Verfahren vor dem Amtsgericht einzuleiten.

Im schwedischen Gesetz über die öffentliche Beschäftigung, das für alle Mitarbeiter des Parlaments und der angegliederten Behörden sowie für Behörden gilt, die der Regierung Bericht erstatten, ist vorgesehen, dass gegen einen Mitarbeiter, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstößt, eine Disziplinarstrafe wegen Fehlverhaltens verhängt werden kann. Handelt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um einen geringfügigen Verstoß, wird keine Strafe ausgesprochen. Solche Disziplinarstrafen stellen eine Verwarnung dar und führen zu einem Gehaltsabzug.

Sanktionen für die faktische Missachtung des Gerichts, z. B. wenn das Urteil des Gerichts nicht befolgt und respektiert wird

Im Hinblick auf die Missachtung des Gerichts durch Behörden wie z. B. Gemeindeverwaltungen gibt es verschiedene Instrumente zur Kontrolle der Tätigkeiten von Kommunen. Abgesehen von den oben genannten gibt es jedoch nicht viele Sanktionsmöglichkeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Provinzialregierung in bestimmten Bereichen, wie etwa Überwachungsaufgaben nach dem Umweltgesetzbuch, eine Gemeinde anweisen kann, ihren Überwachungspflichten nachzukommen (Kapitel 26 § 8).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass derzeit nur sehr wenige gesetzliche Möglichkeiten bestehen, eine Missachtung zu verhindern. Die rechtliche Situation ist in Schweden so ausgestaltet, dass die Gemeinden und ihre Vertreter in bestimmten Bereichen die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sogar Gerichtsurteile unbeachtet lassen können. Neben den genannten gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten, die Entscheidungsträger zur Verantwortung zu ziehen oder Sanktionen gegen diese zu verhängen.

Letzte Aktualisierung: 22/09/2021

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