Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der IED fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Ob eine Verwaltungssache vom Anwendungsbereich der UVP‑, der IED-Richtlinie, der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie umfasst ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich sind stets Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz über die Klagebefugnis von Betroffenen und Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz. Im Allgemeinen kann der Zugang zu nationalen Gerichten als sehr wirksam angesehen werden, da die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zugänglich und nicht teuer sind. Außerdem wird dem Gericht bei der Untersuchung des Falls eine aktive Rolle zugewiesen. In jüngster Zeit hat der EuGH jedoch eine Diskussion über die Anwendung von Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz in Gang gesetzt, als er in der Rechtssache C-826/18 den teilweisen Verstoß dieser Bestimmung gegen das Übereinkommen von Aarhus festgestellt hat, da sie die Klagebefugnis der betroffenen Partei davon abhängig macht, dass sie sich am Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung beteiligt. Siehe ausführlichere Erläuterungen in Ziffer 1.4 und 1.8.1 Unterpunkte 7 und 8.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Ob eine Verwaltungssache vom Anwendungsbereich der UVP‑, der IED-Richtlinie, der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie umfasst ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umfang der verwaltungsbehördlichen (soweit einschlägig) und der gerichtlichen (soweit einschlägig) Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf begründet hat.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das System der gerichtlichen Überprüfung setzt voraus, dass vor Einlegung eines Rechtsbehelfs alle verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren genutzt und ausgeschöpft werden (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Ob eine Verwaltungssache vom Anwendungsbereich der UVP‑, der IED-Richtlinie, der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie umfasst ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Siehe ausführlichere Erläuterungen in den Ziffern 1.3 und 1.4.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz gilt der Grundsatz, dass die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen usw. – erforderlich ist. Ob eine Verwaltungssache vom Anwendungsbereich der UVP‑, der IED-Richtlinie, der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie umfasst ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Siehe ausführlichere Erläuterungen in Ziffer 1.8.1 Unterpunkte 7 und 8.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Im Prinzip nein. Wenn jedoch eine Entscheidung aus mehreren Teilen besteht, die getrennt aufgehoben werden können, muss der Kläger denjenigen Teil, den er vor Gericht anfechten möchte, bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (öffentliches Vorverfahren oder Widerspruchsverfahren) gerügt haben. Andernfalls ist die Klage unzulässig (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Ob eine Verwaltungssache vom Anwendungsbereich der UVP‑, der IED-Richtlinie, der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie umfasst ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung von EU-Recht außerhalb der UVP/IED-Richtlinien gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen. In Verfahren vor den niederländischen Gerichten wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Parteien geachtet. In Verwaltungssachen kann dies bedeuten, dass die Gerichte gegenüber „schwächeren“ Parteien einen eher proaktiven Ansatz verfolgen und daher aufgrund der komplexen fachlichen Fragen, die sich im Rahmen von umweltrechtlichen Verfahren häufig stellen, eher dazu tendieren, Sachverständigengutachten einzuholen.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Was im Zusammenhang mit Bereichen, die unter das EU-Recht, nicht jedoch in den Anwendungsbereich der IED- und der UVP-Richtlinie fallen, unter „fristgemäß“ zu verstehen ist, ist nicht speziell geregelt, da das Allgemeine Verwaltungsgesetz hinreichende Bestimmungen darüber enthält, wann eine Entscheidungsfindung oder ein Gerichtsverfahren fristgemäß ist.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der vorläufige Rechtsschutz ist für die hier relevanten Fragen nicht speziell geregelt. Das Allgemeine Verwaltungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Auf dieses Thema wurde bereits in Ziffer 1.7.2 eingegangen.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Außerhalb der allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften, die die Kosten für den Zugang zu Gerichten und die Folgen eines verlorenen Prozesses regeln. Siehe oben. Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden, findet in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Wird die strittige Entscheidung aufgehoben, muss die Behörde dem Kläger jedoch zumeist die Gerichtsgebühr erstatten. Außerdem muss ihm die Behörde in den meisten Fällen, in denen es zu einer Aufhebung der Entscheidung kommt, einen bestimmten Anteil der Prozesskosten zahlen (z. B. die Kosten für die Rechtsanwälte, die den Betroffenen vertreten). Der Kläger muss der Behörde nur dann die Kosten erstatten, wenn er die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung offensichtlich missbraucht hat. Dies ist praktisch nie der Fall. Dritten werden die Kosten in den meisten Fällen nicht erstattet. Es gibt keine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Über die oben erörterten allgemeinen Bestimmungen hinaus ist der Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit einer strategischen Umweltprüfung nicht speziell geregelt. Dies bedeutet, dass eine abschließende Entscheidung nur dann im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens überprüft werden kann, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz und nicht eine allgemein verbindliche Vorschrift oder Verfügung (oder ein Plan ohne unmittelbare Bindungswirkung für die Öffentlichkeit) ist. Daher sind viele Fälle einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Ist eine solche Überprüfung möglich, sind wie auch in allen sonstigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur die Betroffenen (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) klagebefugt. Siehe oben.

In den meisten Fällen wird zur Vorbereitung einer Entscheidung, für die eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ein einheitliches öffentliches Vorbereitungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen zumeist jedermann das Recht erhält, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Zugang zu den Gerichten ausschließlich den Betroffenen vorbehalten (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Der Zugang zu den Gerichten ist ziemlich wirksam ausgestaltet, da die Kosten und die finanziellen Risiken der Einlegung eines Rechtsbehelfs gering und die formalen Anforderungen an die Klagebefugnis angemessen sind. Unabhängig davon bestehen Zweifel daran, ob das in Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz vorgesehene System, wonach alle Betroffenen im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens zu einem Entscheidungsentwurf Stellung nehmen müssen, mit dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar ist.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Zugang zu den Gerichten ist im Zusammenhang mit Entscheidungen, bei denen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, nicht speziell geregelt. Der Umfang der verwaltungsbehördlichen (soweit einschlägig) und der gerichtlichen (soweit einschlägig) Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf begründet hat. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das System der gerichtlichen Überprüfung setzt voraus, dass vor Einlegung eines Rechtsbehelfs alle verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren genutzt und ausgeschöpft werden (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Der Zugang zu den Gerichten ist im Zusammenhang mit Entscheidungen, bei denen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, nicht speziell geregelt. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz gilt der Grundsatz, dass die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen usw. – erforderlich ist. In Fällen, in denen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, ist der Zugang zu den Gerichten nicht speziell geregelt. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz sind nicht speziell geregelt. Die Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz wurden bereits oben ausgeführt. In den Fällen, in denen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, gelten keine spezifischen Vorschriften für den Zugang zu Gerichten. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Außerhalb der allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften, die die Kosten für den Zugang zu Gerichten und die Folgen eines verlorenen Prozesses regeln. Siehe oben. Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden, findet in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Wird die strittige Entscheidung aufgehoben, muss die Behörde dem Kläger jedoch zumeist die Gerichtsgebühr erstatten. Außerdem muss ihm die Behörde in den meisten Fällen, in denen es zu einer Aufhebung der Entscheidung kommt, einen bestimmten Anteil der Prozesskosten zahlen (z. B. die Kosten für die Rechtsanwälte, die den Betroffenen vertreten). Der Kläger muss der Behörde nur dann die Kosten erstatten, wenn er die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung offensichtlich missbraucht hat. Dies ist praktisch nie der Fall. Dritten werden die Kosten in den meisten Fällen nicht erstattet. Es gibt keine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Für den Zugang zu den Gerichten ist es unerheblich, ob eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist oder nicht. Dies bedeutet, dass eine abschließende Entscheidung nur dann im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens überprüft werden kann, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz und nicht eine allgemein verbindliche Vorschrift oder Verfügung (oder ein Plan ohne unmittelbare Bindungswirkung für die Öffentlichkeit) ist. Daher sind viele Fälle einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Ist eine solche Überprüfung doch möglich, sind wie bei allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur die Betroffenen (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) klagebefugt. Siehe oben.

In den meisten Fällen wird zur Vorbereitung einer Entscheidung, für die eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen zumeist jedermann zur Sache Stellung nehmen kann. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Zugang zu den Gerichten ausschließlich den Betroffenen vorbehalten (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Der Zugang zu den Gerichten ist ziemlich wirksam ausgestaltet, da die Kosten und die finanziellen Risiken der Einlegung eines Rechtsbehelfs gering und die formalen Anforderungen an die Klagebefugnis angemessen sind. Unabhängig davon bestehen Zweifel daran, ob das in Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz vorgesehene System, wonach alle Betroffenen im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens zu einem Entscheidungsentwurf Stellung nehmen müssen, mit dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar ist.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Für den Zugang zu den Gerichten ist es unerheblich, ob eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist oder nicht. Der Umfang der verwaltungsbehördlichen (soweit einschlägig) und der gerichtlichen (soweit einschlägig) Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf begründet hat. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das System der gerichtlichen Überprüfung setzt voraus, dass vor Einlegung eines Rechtsbehelfs alle verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren genutzt und ausgeschöpft werden (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Für den Zugang zu den Gerichten ist es unerheblich, ob eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist oder nicht. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz gilt der Grundsatz, dass die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen usw. – erforderlich ist. Für den Zugang zu den Gerichten ist es unerheblich, ob eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist oder nicht. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz sind nicht speziell geregelt. Die Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz wurden bereits oben ausgeführt. Für den Zugang zu den Gerichten ist es unerheblich, ob eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist oder nicht. Zu den allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Verwaltungsgerichten siehe oben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Außerhalb der allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften, die die Kosten für den Zugang zu Gerichten und die Folgen eines verlorenen Prozesses regeln. Siehe oben. Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden, findet in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Wird die strittige Entscheidung aufgehoben, muss die Behörde dem Kläger jedoch zumeist die Gerichtsgebühr erstatten. Außerdem muss ihm die Behörde in den meisten Fällen, in denen es zu einer Aufhebung der Entscheidung kommt, einen bestimmten Anteil der Prozesskosten zahlen (z. B. die Kosten für die Rechtsanwälte, die den Betroffenen vertreten). Der Kläger muss der Behörde nur dann die Kosten erstatten, wenn er die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung offensichtlich missbraucht hat. Dies ist praktisch nie der Fall. Dritten werden die Kosten in den meisten Fällen nicht erstattet. Es gibt keine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift. Dies bedeutet, dass eine abschließende Entscheidung nur dann im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens überprüft werden kann, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz und nicht eine allgemein verbindliche Vorschrift oder Verfügung (oder ein Plan ohne unmittelbare Bindungswirkung für die Öffentlichkeit) ist. Daher sind viele Streitigkeiten wie z. B. solche, die sich auf Qualitätsprüfer beziehen, einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Ist eine solche Überprüfung zulässig, wie z. B. im Fall eines Bewirtschaftungsplans für ein Natura-2000-Gebiet, wenn dieser vorsieht, dass für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Habitat-Richtlinie keine Genehmigung erforderlich ist, ist wie in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur der Betroffene (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) klagebefugt. Siehe oben.

In den meisten Fällen wird zur Vorbereitung der Entscheidung das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen zumeist jedermann zur Sache Stellung nehmen kann. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Zugang zu den Gerichten ausschließlich den Betroffenen vorbehalten (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Der Zugang zu den Gerichten ist ziemlich wirksam ausgestaltet, da die Kosten und die finanziellen Risiken der Einlegung eines Rechtsbehelfs gering und die formalen Anforderungen an die Klagebefugnis angemessen sind. Unabhängig davon bestehen Zweifel daran, ob das in Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz vorgesehene System, wonach alle Betroffenen im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens zu einem Entscheidungsentwurf Stellung nehmen müssen, mit dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar ist.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Für die Zuständigkeit der niederländischen Verwaltungsgerichte ist in erster Linie die Frage relevant, ob der Plan oder das Programm eine Entscheidung im Sinne von Artikel 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz oder eine allgemeinverbindliche Verordnung oder Regel ist. Pläne und Programme, die nach dem EU-Umweltrecht vorgeschrieben sind, werden häufig als Strategiepapiere eingestuft, die dem Staat das Erreichen bestimmter Ziele ermöglichen oder als (indirekter) Bewertungsrahmen für die Prüfung von Genehmigungsanträgen oder für die Annahme von Flächennutzungsplänen dienen sollen. Sind Bürger (unmittelbar) von Plänen und Programmen betroffen, können sie diese vor Gericht anfechten. In vielen Fällen sind Pläne und Programme einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung durch die Betroffenen jedoch nicht zugänglich. Grund hierfür ist einerseits, dass sich diese Pläne und Programme in Entscheidungen konkretisieren, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, und andererseits, dass die betroffene Partei im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidungen die Rechtswidrigkeit des Plans oder Programms, auf dem die Entscheidung beruht, prüfen lassen kann. Nur wenn der Plan oder das Programm selbst den Bürgern gegenüber unmittelbar verbindliche Rechtsfolgen entfaltet, wie dies etwa bei einem Bewirtschaftungsplan für ein Natura-2000-Gebiet der Fall ist, der bestimmte Tätigkeiten ohne Genehmigung zulässt, ist er einer gerichtlichen Überprüfung durch einen Betroffenen zugänglich (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz).

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung kann der Kläger die Rechtswidrigkeit eines Plans oder eines Programms geltend machen. In diesem Fall muss das Verwaltungsgericht prüfen, ob der Einwand berechtigt ist. Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine solche Prüfung gegenüber der Behörde, die den Plan oder das Programm beschlossen hat, tendenziell etwas zurückhaltend ausfällt. Sie erstreckt sich zwar sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die materielle Rechtmäßigkeit, misst jedoch Verfahrensmängeln bei der Frage, ob die zuständige Behörde den Plan oder das Programm bei der beanstandeten Entscheidung anwenden durfte, eine geringere Bedeutung zu.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das System der gerichtlichen Überprüfung setzt voraus, dass vor Einlegung eines Rechtsbehelfs alle verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren genutzt und ausgeschöpft werden (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift. Siehe oben.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz gilt der Grundsatz, dass eine Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen usw. – erforderlich ist. Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Im Prinzip nein. Wenn jedoch eine Entscheidung aus mehreren Teilen besteht, die getrennt aufgehoben werden können, muss der Kläger denjenigen Teil, den er vor Gericht anfechten möchte, bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (öffentliches Vorverfahren oder Widerspruchsverfahren) gerügt haben. Andernfalls ist die Klage unzulässig. Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die Regelungen, die auf Pläne und Programme Anwendung finden, unterscheiden sich nicht von denen, die in verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten. In Verfahren vor den niederländischen Gerichten wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Parteien geachtet. In Verwaltungssachen kann dies bedeuten, dass die Gerichte gegenüber „schwächeren“ Parteien einen eher proaktiven Ansatz verfolgen und daher aufgrund der komplexen fachlichen Fragen, die sich im Rahmen von umweltrechtlichen Verfahren häufig stellen, eher dazu tendieren, Sachverständigengutachten einzuholen.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Was im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach Europäischem Recht erforderlich sind, unter „fristgemäß“ zu verstehen ist, ist nicht speziell geregelt, da das Allgemeine Verwaltungsgesetz hinreichende Bestimmungen darüber enthält, wann eine Entscheidungsfindung oder ein Gerichtsverfahren fristgemäß ist. Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz sind nicht speziell geregelt. Das Allgemeine Verwaltungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Auf dieses Thema wurde bereits in Ziffer 1.7.2 eingegangen. Für den Zugang zu den Gerichten gibt es im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, die nach dem EU-Umweltrecht erforderlich sind, keine spezielle allgemeine Vorschrift.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Außerhalb der allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes gibt es spezielle Rechtsvorschriften, die die Kosten für den Zugang zu Gerichten und die Folgen eines verlorenen Prozesses regeln. Siehe oben. Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden, findet in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Wird die strittige Entscheidung aufgehoben, muss die Behörde dem Kläger jedoch zumeist die Gerichtsgebühr erstatten. Außerdem muss ihm die Behörde in den meisten Fällen, in denen es zu einer Aufhebung der Entscheidung kommt, einen bestimmten Anteil der Prozesskosten zahlen (z. B. die Kosten für die Rechtsanwälte, die den Betroffenen vertreten). Dem Kläger werden die Kosten der Behörde nur dann auferlegt, wenn er die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eindeutig missbraucht hat. Dies ist praktisch nie der Fall. Dritten werden die Kosten in den meisten Fällen nicht erstattet. Es gibt keine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Im Bereich der exekutiven Vorschriften und/oder der allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumente, die zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte verwendet werden, gibt es keine spezielle allgemeine Regelung für den Zugang zu den Gerichten. Dies bedeutet, dass eine abschließende Entscheidung nur dann im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens überprüft werden kann, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 1:3 Allgemeines Verwaltungsgesetz und nicht eine allgemein verbindliche Vorschrift oder Verfügung (oder ein Plan ohne unmittelbare Bindungswirkung für die Öffentlichkeit) ist. Daher sind viele Fälle einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Ist eine solche Überprüfung doch möglich, sind wie bei allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur die Betroffenen (Artikel 1:2 Allgemeines Verwaltungsgesetz) klagebefugt. Siehe oben.

In Fällen, in denen allgemeinverbindliche Vorschriften angewandt werden, sind die Verwaltungsgerichte nicht zuständig, und das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren gelangt nicht zur Anwendung, da es in den Niederlanden gesonderte Vorschriften für die Ausarbeitung allgemeinverbindlicher Vorschriften gibt. In vielen anderen Fällen, in denen eine Entscheidung getroffen werden muss, wird zur Vorbereitung der Entscheidung das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen in der Regel jedermann zur Sache Stellung nehmen kann. Eine direkte Anrufung der Verwaltungsgerichte ist im Fall von allgemeinverbindlichen Vorschriften nicht möglich, so dass ihre Wirksamkeit von der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen abhängt, die auf ihrer Grundlage ergangen sind.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im Bereich der exekutiven Vorschriften und/oder der allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumente, die zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte verwendet werden, gibt es keine spezielle allgemeine Regelung für den Zugang zu den Gerichten. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, die auf den allgemein verbindlichen Vorschriften zur Umsetzung des europäischen Rechts beruht, kann der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit dieser exekutiven und/oder allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumente geltend machen, und das Verwaltungsgericht muss prüfen, ob dieser Einwand berechtigt ist. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass eine solche Prüfung gegenüber der Behörde, die das normative Instrument beschlossen hat, tendenziell etwas zurückhaltend ausfällt. Sie erstreckt sich zwar sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die materielle Rechtmäßigkeit, misst jedoch Verfahrensmängeln bei der Frage, ob die zuständige Behörde den Plan oder das Programm bei der beanstandeten Entscheidung anwenden durfte, eine geringere Bedeutung zu.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das System der gerichtlichen Überprüfung setzt voraus, dass vor Einlegung eines Rechtsbehelfs alle verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren genutzt und ausgeschöpft werden (Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht von Belang, da es keine spezielle allgemeine Regelung gibt für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit exekutiven Vorschriften und/oder allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumenten, die zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte verwendet werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nach Artikel 6:13 Allgemeines Verwaltungsgesetz gilt der Grundsatz, dass die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens – Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen usw. erforderlich ist. Dieses Erfordernis spielt hier jedoch keine Rolle, da es im Zusammenhang mit exekutiven Vorschriften und/oder allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumenten, die zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte verwendet werden, keine spezielle allgemeine Regelung für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten gibt.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz sind nicht speziell geregelt. Das Allgemeine Verwaltungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Auf dieses Thema wurde bereits in Ziffer 1.7.2 eingegangen. Im Bereich der exekutiven Vorschriften und/oder der allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumente, die zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte verwendet werden, ist der Zugang zu den Verwaltungsgerichten nicht speziell geregelt.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Außerhalb der allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes gibt es spezielle Rechtsvorschriften, die die Kosten für den Zugang zu Gerichten und die Folgen eines verlorenen Prozesses regeln. Das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden, findet in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung. Wird die strittige Entscheidung aufgehoben, muss die Behörde dem Kläger jedoch zumeist die Gerichtsgebühr erstatten. Außerdem muss ihm die Behörde in den meisten Fällen, in denen es zu einer Aufhebung der Entscheidung kommt, einen bestimmten Anteil der Prozesskosten zahlen (z. B. die Kosten für die Rechtsanwälte, die den Betroffenen vertreten). Dem Kläger werden die Kosten der Behörde nur dann auferlegt, wenn er die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eindeutig missbraucht hat. Dies ist praktisch nie der Fall. Dritten werden die Kosten in den meisten Fällen nicht erstattet. Es gibt keine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie[6]?

Im Bereich der exekutiven Vorschriften und/oder der allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumente, die zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte verwendet werden, gibt es keine spezielle allgemeine Regelung für den Zugang zu den Gerichten. Auch das Vorabentscheidungsverfahren ist im niederländischen Verfahrensrecht nicht kodifiziert. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, die einen EU-(Rechts)-Akt oder eine EU-Entscheidung betrifft, kann der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser exekutiven und/oder allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumente geltend machen, und das Verwaltungsgericht muss prüfen, ob dieser Einwand berechtigt ist und die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH geboten ist.



[1] Mit dieser Kategorie von Fällen befasst sich die jüngste EuGH-Rechtssprechung wie z. B. die Protect-Entscheidung C-664/15 und das Urteil in der Rechtssache C-240/09 (slowakischer Braunbär); siehe hierzu die Mitteilung der Kommission 2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 27/04/2022

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