Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Rumeenia

Sisu koostaja:
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Zur Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 ist die Behörde nach Zulassung der Klage dazu verpflichtet,

  • das Verwaltungsdokument außer Kraft zu setzen, zu ersetzen oder zu ändern,
  • ein anderes Dokument auszustellen oder
  • bestimmte Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Vollstreckung der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfolgt innerhalb der darin gesetzten Frist und in Ermangelung einer solchen Frist innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung jedoch nicht freiwillig innerhalb der in der Gerichtsentscheidung festgesetzten Frist oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt eine Zwangsvollstreckung[1] (gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004). Der Gläubiger muss bei dem ersten Gericht, das den Fall verhandelt hat (dem Vollstreckungsgericht), einen neuen Antrag stellen und die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. Das Gericht kann gegen den Leiter der Behörde oder gegen die Person, die der Verpflichtung nachzukommen hat (Schuldner), eine Geldstrafe in Höhe von 20 % des Bruttomindestlohns eines Haushalts für jeden Tag des Verzugs verhängen. Dieser Betrag fließt in den Staatshaushalt ein, und der Kläger hat Anspruch auf den Erhalt der Strafzahlungen.[2] Das bedeutet, dass der Kläger die tägliche Zahlung einer bestimmten Summe so lange verlangen kann, bis der Schuldner der Gerichtsentscheidung nachkommt.

Erfüllt der Schuldner innerhalb von drei Monaten[3] ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe und die Leistung von Strafzahlungen die im vollstreckbaren Titel vorgesehene Verpflichtung in schuldhafter Weise weiterhin nicht, setzt das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Betrag fest, den der Schuldner dem Staat schuldet, sowie die dem Gläubiger zuerkannten Strafzahlungen. Gleichzeitig bestimmt das Gericht in derselben Entscheidung[4] den Schadenersatz, den der Schuldner gegenüber dem Gläubiger für die nicht fristgerechte Erfüllung der Verpflichtung zu leisten hat.

Geht innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Verhängung von Strafzahlungen kein Antrag des Gläubigers ein[5], ersucht die Abteilung für zivilrechtliche Vollstreckungen des Vollstreckungsgerichts die Behörde um Informationen über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß der Gerichtsentscheidung. Falls die Verpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, setzt das Vollstreckungsgericht den dem Staat geschuldeten endgültigen Betrag durch ein Urteil fest, das mit der Ladung an die Parteien ergeht.

Die Entscheidungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 können innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung angefochten werden.[6] Der Leiter der Behörde kann nach allgemeinem Recht gegen diejenigen vorgehen, die sich der Nichtvollstreckung der Entscheidung schuldig gemacht haben.[7] Handelt es sich bei den Schuldigen um öffentliche Bedienstete oder Beamte, gelten besondere Vorschriften.



[1] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 24 Absatz 2.

[2] Artikel 906 der Zivilprozessordnung.

[3] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 24 Absatz 4.

[4] Ist in dem vollstreckbaren Titel nicht der Betrag angegeben, der im Falle einer nicht möglichen Lieferung dem Wert der Sache entspricht, oder der gegebenenfalls der Höhe des Schadenersatzes entspricht, der im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung, die ein persönliches Handeln des Schuldners voraussetzt, zu zahlen ist, dann setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers diesen Betrag per Entscheidung fest, die mit der Ladung an die Parteien ergeht. In allen Fällen berücksichtigt das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch den Schaden, der durch die Nichterfüllung der Verpflichtung entstanden ist, bevor eine Vollstreckung unmöglich wird.

[5] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 24 Absatz 5.

[6] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 24 Absatz 3.

[7] Gesetz Nr. 554/2004 Artikel 26.

Letzte Aktualisierung: 01/06/2022

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