Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Puola

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen [1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie unter den Ziffern 1.4.1 und 1.4.3 erläutert, können nach den polnischen Rechtsvorschriften einzelne Entscheidungen in Umweltangelegenheiten angefochten werden von a) natürlichen und juristischen Personen, die als „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ gelten, b) Einrichtungen (wie NRO, die Staatsanwaltschaft oder die Ombudsperson), die an dem Verfahren „mit den Rechten einer Partei“ teilnehmen.

a) gemäß Artikel 28 der Verwaltungsprozessordnung ist eine Partei „eine Person, deren rechtliches Interesse oder gesetzliche Pflicht durch das Verfahren berührt wird oder die aufgrund dieses rechtlichen Interesses bzw. dieser gesetzlichen Pflicht ein behördliches Tätigwerden verlangt“. Nur anhand dieser Definition lässt sich ermitteln, wer Verwaltungsentscheidungen anfechten kann.

Nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsprozessordnung wird die Klagebefugnis daher denjenigen Personen (natürlichen oder juristischen Personen) zuerkannt, die ein „rechtliches Interesse“ haben (wozu auch Verwaltungspflichten zählen). Eine Person hat ein rechtliches Interesse an dem Fall, wenn dieses Interesse durch eine (verwaltungs-, zivil- oder sonstige) Rechtsvorschrift geschützt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verwaltungsentscheidung Auswirkungen auf das eigene Vermögen haben kann (z. B. bei einem Bau eines neuen Objekts können die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke betroffen sein). Eine Person, die eine Verwaltungsentscheidung beantragt hat, die später vor dem Verwaltungsgericht angefochten wurde, oder eine Person, die Adressat einer Entscheidung ist, hat stets ein „rechtliches Interesse“ an der Sache und ist somit klagebefugt. Diese Personen gelten als „Parteien“ des Verwaltungsverfahrens.

Da sich Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle von individuellen Verwaltungsentscheidungen an die Verfahren vor der übergeordneten Behörde anschließen, wird der Kreis der Personen, die befugt sind, beim Gericht erster Instanz Klage zu erheben, durch das Verwaltungsverfahren bestimmt.

Allerdings kann eine Person, die nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, aber deren rechtliches Interesse durch das Verfahren berührt ist, ebenfalls ein Rechtsmittel einlegen (Artikel 50 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

b) In Verfahren, in denen keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, können NRO beantragen, als Partei zum Verfahren zugelassen zu werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung, wonach gesellschaftliche Organisationen bei individuellen Verwaltungsentscheidungen Klagebefugnis haben, wenn sie ein gemeinsames Interesse vertreten. Die Organisation kann am Verfahren mit den Rechten einer Partei teilnehmen, was bedeutet, dass sie die gleichen Rechte wie eine Verfahrenspartei hat, einschließlich des Rechts, einen Rechtsbehelf einzulegen. Um als Beteiligter zugelassen zu werden, muss die Organisation einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei muss eine NRO nachweisen, dass

  • sie in einem Gerichtsregister oder in einem vom Landrat (Oberhaupt des Landkreises) geführten Register eingetragen ist, da Ad-hoc-Gruppen keine Klagebefugnis haben,
  • ihre Teilnahme am Verfahren durch die in der Satzung der Organisation festgelegten Ziele gerechtfertigt ist (d. h. wenn der Gegenstand des Verfahrens mit den Zielen der Organisation übereinstimmt),
  • ihre Beteiligung am Verfahren durch das „öffentliche Interesse“ gerechtfertigt ist.

Die öffentliche Behörde prüft den Antrag und befindet darüber, ob sie ihn für gerechtfertigt hält. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die formalen Anforderungen, sondern schließt auch die Rechtfertigungsgründe (Notwendigkeit) für die Beteiligung der Organisation an einem bestimmten Fall ein (die Behörde entscheidet also darüber, ob sie es unter dem Gesichtspunkt des „öffentlichen Interesses“ für sinnvoll hält, die Teilnahme der Organisation zuzulassen). Eine Ablehnung kann von der Organisation vor der zweitinstanzlichen Behörde und anschließend vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Organisation, die auf der Grundlage von Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, ist auch vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt. Eine NRO, die nicht am vorangegangenen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, ist nicht berechtigt, die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde anzufechten, d. h. sie hat kein Recht, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einzureichen (Artikel 50 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Betrifft das von einer anderen Partei eingeleitete Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch den Tätigkeitsbereich der NRO, kann die Teilnahme der Organisation vom Gericht von Amts wegen gewährt werden; die Ablehnung seitens des Gerichts ist vor dem Verwaltungsgericht zweiter Instanz anfechtbar (Artikel 33 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Nach der Rechtsprechung muss das Gericht auch prüfen, ob das „öffentliche Interesse“ für die Teilnahme der NRO spricht.

Die vorstehend beschriebenen Vorschriften können durch besondere Bestimmungen für bestimmte Entscheidungen geändert werden:

Nach Artikel 185 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes wird der Kreis der Verfahrensparteien bei Genehmigungen für Emissionen von Gasen in die Luft (d h. andere als integrierte Genehmigungen) auf den Betreiber der genehmigungspflichtigen Anlage beschränkt. Nur in Ausnahmefällen, d. h. wenn um die Anlage ein sogenanntes „beschränkt nutzbares Gebiet“ geschaffen werden soll, gelten auch bestimmte Nachbarn als Verfahrensparteien.

Nach Artikel 401 Absatz 1 des Wassergesetzes sind an den Verfahren über Entscheidungen zur Genehmigung der Wassernutzung (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen) folgende Parteien beteiligt und somit berechtigt, diese Entscheidungen anzufechten: der Projektträger und die Personen, die von der beabsichtigten Wassernutzung betroffen sein werden, oder die Einrichtungen im Einwirkungsbereich der geplanten Wasseranlagen. Nach Artikel 402 des Wassergesetzes ist die Beteiligung von NRO an diesen Verfahren und ihr Recht auf Anfechtung der erlassenen Entscheidungen ausgeschlossen.

Nach Artikel 41 des Geologie- und Bergbaugesetzes sind nur die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Bergbautätigkeit ausgeübt werden soll, Parteien in Verfahren über Konzessionen zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Nach Artikel 28 Absatz 2 des Baugesetzes gelten nur Investoren und Eigentümer, Nießbraucher oder Verwalter von Grundstücken, die im Einwirkungsbereich des Bauobjekts liegen als Parteien in einem Verfahren über eine Baugenehmigung. Der Begriff „Einwirkungsbereich des Bauobjekts“ wird in Artikel 3 Absatz 20 des Baugesetzes definiert als „ein Gebiet, das in der Nähe eines Bauobjekts auf der Grundlage spezifischer Vorschriften mit denen Beschränkungen für die Entwicklung dieses Gebiets, einschließlich der Bebauung, vorgesehen sind, ausgewiesen ist“. Nach Artikel 28 Absatz 3 des Baugesetzes ist die Beteiligung von NRO an diesen Verfahren und ihr Recht auf Anfechtung der erlassenen Entscheidungen ausgeschlossen.

Entscheidungen, die auf der Grundlage des Wassergesetzes, des Geologie- und Bergbaugesetzes und des Baugesetzes ergehen, können UVP-pflichtige Projekte oder andere Vorhaben betreffen. Die oben genannten Einschränkungen hinsichtlich der Klagebefugnis in solchen Fällen gefährden die Wirksamkeit des Zugangs zu Gerichten in diesen Angelegenheiten, da in der Praxis in einigen Fällen nur der Projektträger (Betreiber), der das Verfahren eingeleitet hat, berechtigt ist, eine Entscheidung anzufechten.

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde bei der Behörde der zweiten Instanz ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag einzulegen, an dem die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde der den Rechtsbehelf einlegenden Partei zugestellt wurde. Die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei oder NRO vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Woiwodschaft kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils mit schriftlicher Begründung an die betreffende Partei vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

In einem Rechtsbehelf vor der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde kann der Antragsteller sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen aufwerfen. Die Behörde prüft alle Behauptungen, ist aber nicht an die Grenzen des Rechtsbehelfs gebunden, d. h. sie kann auch andere Mängel der angefochtenen Entscheidung feststellen als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten.

Gerichtliche Überprüfung

In einem Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen aufwerfen.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz ist nicht an die Grenzen des Rechtsbehelfs gebunden, d. h. es kann andere Mängel in der angefochtenen Entscheidung feststellen als die vom Beschwerdeführer vorgetragenen (in diesem Sinne kann das Gericht also von Amts wegen tätig werden). Das Oberste Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an den Rechtsbehelf gebunden, außer bei bestimmten, in Artikel 183 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführten schwerwiegenden Verfahrensfehlern.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist jedoch die Möglichkeit, neue Beweise aufzunehmen und zu prüfen, streng begrenzt. Das Verwaltungsgericht erster Instanz prüft grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörde, was die Überprüfung einschließt, ob die Behörde den Sachverhalt (die Begründetheit) richtig festgestellt oder beurteilt hat. Die Prüfung durch das Gericht besteht darin, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (beider Instanzen) zu untersuchen und festzustellen, ob die Behörden die in der Sache verfügbaren Beweise, einschließlich der technischen Unterlagen, korrekt berücksichtigt und bewertet haben.

Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung stützt sich die Prüfung durch das Verwaltungsgericht auf die in der Akte des Falles vorhandenen Unterlagen, und das Gericht ist nicht befugt, von sich aus Beweise aufzunehmen. Die einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel ist Artikel 106 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach das Gericht zusätzliche Unterlagen als Beweismittel prüfen kann, allerdings nur, wenn dies das Verfahren nicht „übermäßig“ verlängert, was bedeutet, dass keine Vertagung der Verhandlung erforderlich ist.

Die Verwaltungsgerichte sind im Gegensatz zu den Zivilgerichten nicht befugt, Sachverständige hinzuzuziehen.

Folglich ist die Beurteilung der von den Parteien aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen aufgrund der mangelnden wissenschaftlichen (technischen usw.) Kenntnisse der Richter beschränkt. In der Praxis verlassen sich die Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung der Verwaltungsbehörden und prüfen nur, ob die Behörden alle verfügbaren Beweise berücksichtigt und in der Begründung der Entscheidung nachgewiesen haben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz von einem Minister oder einem Berufungsgremium der Selbstverwaltung (Behörden, die keiner höheren Instanz untergeordnet sind) erlassen wurde. In solchen Fällen kann eine Partei, die mit der Entscheidung unzufrieden ist, die Behörde ersuchen, den Fall zu überprüfen (Artikel 127 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Die Partei kann auch beschließen, nicht von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen (Artikel 52 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Eine aktive Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind. Beim Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht ist jedoch nur das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz Gegenstand der Prüfung, weshalb sich die Argumente auf diese Phase beschränken müssen.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Obwohl es keine gesonderte Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderung gibt, kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtssystem in seiner Gesamtheit, wie es in diesem Dokument beschrieben wird, einschließlich der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, ein faires und gerechtes Überprüfungsverfahren gewährleistet.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie unter den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 erläutert, sollte die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem sie die Beschwerde erhalten hat, erlassen (Artikel 35 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht direkt bei der zweitinstanzlichen Behörde einzureichen, sondern über die erstinstanzliche Behörde, die es innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs zusammen mit den gesamten Unterlagen des Falles an die zweitinstanzliche Behörde weiterleitet (Artikel 129 Absatz 1 und Artikel 133 der Verwaltungsprozessordnung). Die Frist für die Zustellung der Verwaltungsentscheidung wird jedoch als „Anweisung“ für die Behörde bezeichnet, was bedeutet, dass dies in der Praxis länger dauern kann (gemäß Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung ist jede Verlängerung des Verfahrens angemessen zu begründen und die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen; bei übermäßiger Verfahrensdauer oder Untätigkeit der Verwaltung kann die Partei beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen). Es wurde keine Frist für das Verwaltungsgericht festgelegt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die unter Ziffer 1.7.2. beschriebenen Vorschriften für vorläufigen Rechtsschutz gelten für alle Verwaltungsentscheidungen.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, was bedeutet, dass die obsiegende Partei ihre Kosten nicht erstattet bekommt (die zweitinstanzliche Behörde entscheidet nicht über die Kosten).

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde ist jedoch kostenlos.

Gemäß Artikel 200 der Verwaltungsgerichtsordnung müssen die Behörden, wenn sie vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz unterliegen, die Kosten des Beschwerdeführers tragen. Diese umfassen

  • Gerichtsgebühren,
  • die Anwaltskosten die jedoch auf die in besonderen Bestimmungen festgelegte Obergrenze beschränkt sind.[2] In Fällen, in denen kein finanzieller Wert festgelegt ist (und die meisten Umweltfälle gehören zu dieser Kategorie[3]), liegt diese Obergrenze bei 480 PLN, was etwa 107 EUR entspricht (normalerweise handelt es sich dabei nicht um die tatsächlichen Kosten, die der Beschwerdeführer gezahlt hat).

Obsiegt die Behörde, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Die anderen Verfahrensbeteiligten (Personen im Sinne von Artikel 33 der Verwaltungsgerichtsordnung) tragen ihre eigenen Kosten; die unterlegene Partei ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen, aber wenn die Behörde obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Zudem sind die vorgenannten Gerichtsgebühren eher bescheiden.

Die Regeln für die Kostenverteilung in Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz sind in den Artikeln 203 und 204 der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag, der in den allermeisten von Bürgern oder umweltbezogenen NRO angestrengten Umweltverfahren 480 PLN (etwa 107 EUR) entspricht.

In Artikel 203 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz der Beschwerde stattgegeben hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt die Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war, die Kosten der Person, die die Beschwerde eingelegt hat.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Kosten der Person/Behörde, die die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt hat.

In Artikel 204 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz die Beschwerde abgewiesen hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In den Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

Wurde die Beschwerde jedoch von einer NRO eingelegt, die im öffentlichen Interesse handelt, ordnen die Gerichte in der Praxis nicht an, dass die NRO die Kosten einer anderen Partei zu erstatten hat (d. h. sie befreien die NRO von der Kostenerstattung).

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

In Polen müssen Pläne, Programme und andere strategische Dokumente, einschließlich solcher, die die Umwelt betreffen, von folgenden Behörden angenommen werden:

  • Selbstverwaltungsbehörden; es gibt drei Ebenen von Selbstverwaltungsbehörden: Gemeinde (gmina), Landeskreis (powiat) und Woiwodschaft (województwo); oder
  • Regierungsbehörden: entweder auf zentraler Ebene (durch Minister oder andere zentrale Stellen) oder auf regionaler Ebene.

In speziellen Gesetzen (ustawy) wird festgelegt, wann und von wem ein bestimmtes Dokument angenommen werden soll.

Einige dieser Dokumente haben den Status eines „lokalen Rechtsakts“, was bedeutet, dass sie von der polnischen Verfassung anerkannte Rechtsquellen sind; andere haben diesen Status nicht, sind aber dennoch wichtig für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets (sie beeinflussen die einzelnen Entscheidungen, bestimmen die Tätigkeit der zuständigen Behörden, prägen die Entwicklung usw.).

Der Kreis der Personen, die berechtigt sind, die Pläne und Programme anzufechten, wird durch die Gesetze bestimmt, die die allgemeine Grundlage für die Verabschiedung dieser Pläne und Programme bilden (die in dieser Hinsicht lex specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sind). Dazu gehören:

  • Für Pläne und Programme, die von den verschiedenen Ebenen der Selbstverwaltungsbehörden anzunehmen sind:
    • Gesetz vom 8. März 1990 über die kommunale Selbstverwaltung – Artikel 101 Absatz 1,
    • Gesetz vom 5. Juni 1998 über die Kreisselbstverwaltung – Artikel 87 Absatz 1,
    • Gesetz vom 5. Juni 1998 über die Selbstverwaltung der Woiwodschaft – Artikel 90 Absatz 1.
  • Für Pläne und Programme, die von den Regierungsbehörden anzunehmen sind:
    • Gesetz vom 23. Januar 2009 über den Woiwoden und die Staatsverwaltung in der Woiwodschaft – Artikel 63 Absatz 1.

Klagebefugnis von Einzelpersonen

Nach dem Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung und dem Gesetz über die Kreisselbstverwaltung kann ein von der Verwaltung erlassenes strategisches Dokument von Personen angefochten werden, deren rechtliches Interesse oder Recht durch dieses Dokument verletzt wurde; diese Personen können vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben (Artikel 101 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung; Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreisselbstverwaltung).

Nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Woiwodschaft können nur Pläne und Programme angefochten werden, die den Rang eines „lokalen Rechtsakts“ haben, und das Recht auf Anfechtung wird Personen eingeräumt, deren rechtliches Interesse oder Recht durch die Bestimmung des lokalen Rechtsakts verletzt wurde (Artikel 90 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Woiwodschaft).

Ebenso können nach Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes über den Woiwoden und die Staatsverwaltung in der Woiwodschaft Pläne und Programme mit dem Rang eines „lokalen Rechtsakts“ angefochten werden, und das Recht auf Anfechtung dieser Pläne wird Personen eingeräumt, deren rechtliches Interesse oder Recht durch die Bestimmung des lokalen Rechtsakts verletzt wurde (der Kreis der Berechtigten ist also genau derselbe wie in den oben zitierten Gesetzen über die Selbstverwaltungsbehörden).

Wie oben erläutert, wird das „rechtliche Interesse“ im polnischen Rechtssystem als ein Interesse verstanden, das durch eine (verwaltungs-, zivil- oder sonstige) Rechtsvorschrift geschützt ist – das klassische Beispiel für ein solches Interesse ist das Eigentum (das z. B. durch den Bau eines neuen Projekts beeinträchtigt werden könnte).

In den vier oben genannten Gesetzen (über die Selbstverwaltungsbehörden und die Regierungsbehörden) wird der Zugang zu Gerichten Personen gewährt, die nachweisen, dass das erlassene Dokument nicht nur ihr rechtliches Interesse „betrifft“, sondern dass dieses rechtliche Interesse oder das Recht verletzt wurde (die bloße Androhung oder Möglichkeit einer Verletzung reicht nicht aus).

Das bedeutet, dass der Kreis der Personen, die berechtigt sind, einen Plan oder ein Programm anzufechten, sehr begrenzt ist – begrenzter als bei Einzelentscheidungen, bei denen es ausreicht, das bloße Vorhandensein eines rechtlichen Interesses in der Sache nachzuweisen, nicht aber dessen Verletzung (diese Ansicht wurde vom Obersten Verwaltungsgericht z. B. im Urteil vom 22. Februar 2017 (II OSK 1497/15), im Urteil vom 20. November 2014 r. (I OSK 1747/14) und in der Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (II OZ 787/13) bestätigt.

In mehreren Urteilen bestätigten die Verwaltungsgerichte das vorgenannte, enge Verständnis der Klagebefugnis gegen Pläne oder Programme und legten den Begriff der Verletzung des rechtlichen Interesses oder Rechts eng aus.

So entschied das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017, dass das Recht auf Anfechtung des lokalen Raumordnungsplans der Person zusteht, deren rechtliches Interesse durch den angefochtenen Plan verletzt wurde, wobei die Verletzung unmittelbar, individuell, objektiv und tatsächlich sein muss, und der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und seiner individuellen Rechtsposition nachweisen muss (II OSK 2559/16).

In seinem Urteil vom 14. April 2011 legte das Oberste Verwaltungsgericht Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreisselbstverwaltung aus und stellte fest, dass dieser Artikel eng und nicht weit auszulegen ist, indem eine Verletzung eines rechtlichen Interesses aus allgemeinen Werten oder Rechtsgrundsätzen abgeleitet wird (I OSK 5/11).

In seinem Urteil vom 30. März 2017 hat das Oberste Verwaltungsgericht in Auslegung von Artikel 101 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung entschieden, dass eine Person, die einen Beschluss des Gemeinderats anfechten will, nachweisen muss, dass ihr rechtliches Interesse verletzt wurde, und nicht nur, dass sie ein rechtliches Interesse an der Sache „hat“ (II OSK 1941/15).

Ähnliche Positionen wurden auch in anderen Urteilen und Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts vertreten, beispielsweise im Urteil vom 14. November 2017 (II OSK 457/16), im Urteil vom 20. Juni 2017 (II OSK 2648/15), im Urteil vom 31. Mai 2017 (II OSK 2298/15), im Urteil vom 20. April 2017 (II GSK 1912/15), im Urteil vom 7. März 2017 (II OSK 1679/15), im Urteil vom 7. März 2017 (II OSK 1587/15), im Urteil vom 10. Februar 2017 (II OSK 1344/15), im Urteil vom 5. November 2014 (II OSK 977/13), im Urteil vom 25. März 2014 (II OSK 355/14), im Urteil vom 28. Juni 2007 (II OSK 1596/06).

In Anlehnung an die Auslegungen des Obersten Verwaltungsgerichts wenden die Verwaltungsgerichte der Woiwodschaften denselben Ansatz an.

Ein Rechtsbehelf beim Gericht kann jederzeit eingelegt werden, es gibt keine Frist (Artikel 53.2a der Verwaltungsgerichtsordnung).

Klagebefugnis von NRO

Was die NRO betrifft, so ist zu betonen, dass es im polnischen Recht keine Bestimmung gibt, die es ihnen erlaubt, einen Plan oder ein Programm anzufechten (es sei denn, ihre eigenen rechtlichen Interessen oder Rechte werden verletzt, was bedeutet, dass sie als private Einrichtungen und nicht im gemeinsamen Interesse handeln).

Die fehlende Klagebefugnis von NRO in Fällen, die strategische Dokumente betreffen, wird durch die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigt (siehe Urteil vom 15. Februar 2017, II OSK 1277/15; Urteil vom 21. März 2017, II OSK 2865/15 und Anordnung vom 23. Januar 2018, II OSK 3218/17).

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Klagebefugte Personen können alle Aspekte (sowohl der verfahrensrechtlichen als auch der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit) geltend machen. Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht den Fall jedoch nur innerhalb der Grenzen des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers. Das bedeutet, dass z. B. bei einem lokalen Raumordnungsplan das Gericht – obwohl es das gesamte Verfahren in Bezug auf den Plan prüft – diesen nur in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers aufheben kann, da das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers nur dieses Grundstück betrifft (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014, II OSK 117/13; Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. November 2008, II OSK 978/08).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei strategischen Dokumenten (Plänen und Programmen) ist die Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht erforderlich.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es ist nicht erforderlich, aktiv an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, um klagebefugt zu sein.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Das Verwaltungsgericht erster Instanz kann die Vollstreckung der beanstandeten Verwaltungsentscheidung – von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei – aussetzen (Artikel 61 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Fällen, die Pläne oder Programme betreffen, wird die Gerichtsgebühr auf 300 PLN (derzeit etwa 66 EUR) für die erste Instanz und 150 PLN (etwa 33 EUR) für die zweite Instanz festgesetzt.

Gemäß Artikel 200 der Verwaltungsgerichtsordnung müssen die Behörden, wenn sie vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz unterliegen, die Kosten des Beschwerdeführers tragen. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 480 PLN, (etwa 107 EUR) – in der Regel handelt es sich dabei nicht um die tatsächlichen Kosten, die der Beschwerdeführer getragen hat.

Obsiegt die Behörde, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Die Regeln für die Kostenverteilung in Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz sind in den Artikeln 203 und 204 der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 480 PLN, d. h. etwa 107 EUR).

In Artikel 203 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz der Beschwerde stattgegeben hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt die Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war, die Kosten der Person, die die Beschwerde eingelegt hat.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Kosten der Person/Behörde, die die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt hat.

In Artikel 204 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz die Beschwerde abgewiesen hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In den Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

Wurde die Beschwerde jedoch von einer NRO eingelegt, die im öffentlichen Interesse handelt, ordnen die Gerichte in der Praxis nicht an, dass die NRO die Kosten einer anderen Partei zu erstatten hat (d. h. sie befreien die NRO von der Kostenerstattung).

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es finden hier alle Vorschriften sowie die unter Ziffer 2.2 beschriebene Bewertung der Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten Anwendung.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[6]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Pläne oder Programme, die in Form einer Verordnung (rozporządzenie) vom Ministerrat oder einem Minister angenommen wurden, sind nicht Gegenstand des unter Ziffer 2.2 beschriebenen Zugangs zu Gerichten. Für sie gelten die unter Ziffer 2.5 aufgeführten Vorschriften.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Obwohl es keine gesonderte Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderung gibt, kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtssystem in seiner Gesamtheit, wie es in diesem Dokument beschrieben wird, einschließlich der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, ein faires und gerechtes Überprüfungsverfahren gewährleistet.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Da dem Verwaltungsgericht keine Frist für die Verkündung seines Urteils gesetzt wurde, wird es nicht umgesetzt.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[7]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt keinen direkten Zugang zum Gericht, um ein normatives Instrument anzufechten. Gegen ein solches Instrument kann eine „Verfassungsbeschwerde“ beim Verfassungsgerichtshof eingelegt werden, allerdings nur im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung „hat jeder, der in seinen verfassungsmäßigen Freiheiten oder Rechten verletzt ist, das Recht, beim Verfassungsgerichtshof ein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen Rechtsakts einzuholen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung eine endgültige Entscheidung über seine Freiheiten oder Rechte oder über seine in der Verfassung festgelegten Pflichten getroffen hat“.

Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde Folgendes umfassen:

  • Es muss ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegen, die die verfassungsmäßigen Rechte oder Freiheiten dieser Person berührt,
  • das Urteil oder die Entscheidung muss auf einem Rechtsakt beruhen, der Gegenstand der Beschwerde ist,
  • die Verfassungsbeschwerde muss sich auf die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit der Verfassung beziehen.

Nach den polnischen Rechtsvorschriften müssen nur die (umweltbezogenen) Wasserbewirtschaftungspläne durch einen Rechtsakt – eine Verordnung des für die Wasserbewirtschaftung zuständigen Ministers – angenommen werden. Diese Pläne sind: Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, Pläne für das Hochwasserrisikomanagement (wie in Kapitel IV der Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vorgeschrieben) und Pläne zur Abfederung der Folgen von Dürreperioden. Obwohl diese Pläne die einzelnen Verwaltungsentscheidungen beeinflussen können, erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung als „auf der Grundlage“ eines bestimmten Plans erlassen angesehen werden kann.

Darüber hinaus erscheint es angesichts der Art der Wasserbewirtschaftungspläne eher unwahrscheinlich, dass sie gegen die Verfassung verstoßen könnten. Daher wird die Verfassungsbeschwerde auf diese Pläne wahrscheinlich nicht anwendbar sein.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof bezieht sich ausschließlich auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nicht anwendbar auf die Verfassungsbeschwerde (siehe Antwort auf Frage 2.5.1).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nicht anwendbar auf die Verfassungsbeschwerde.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nicht vorgesehen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß Artikel 54 des Gesetzes vom 30. November 2016 über die Organisation des Verfassungsgerichtshofs und die Verfahrensweise vor dem Verfassungsgerichtshof werden die Verfahrenskosten vor dem Verfassungsgerichtshof von der Staatskasse getragen. In dem Urteil, mit dem einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, gewährt das Gericht dem Beschwerdeführer die Erstattung der Verfahrenskosten durch die Stelle, die den Rechtsakt erlassen hat, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet. In begründeten Fällen kann das Gericht die Erstattung der Kosten auch zusprechen, wenn es die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat. Das Gericht kann die Höhe der Anwalts- oder Rechtsbeistandskosten für Verfassungsbeschwerden nach Maßgabe der Art der Rechtssache und des Beitrags des Prozessvertreters zu ihrer Klärung und Lösung festlegen.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[8]

Hierfür ist kein spezielles Verfahren vorgesehen.



[1] In dieser Kategorie von Fällen spiegelt sich die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie etwa die Rechtssachen C-664/15, Protect (EU:C:2017:987) und C-240/09, slowakischer Braunbär (EU:C:2011:125), siehe dazu die Mitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. C 275 vom 18.8.2017, S. 1).

[2] Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über die Anwaltshonorare (Gesetzblatt von 2015 Position 1800 in geänderter Fassung) und Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über die Rechtsbeistandshonorare (kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2018 Position 265).

[3] So werden beispielsweise Beschwerden gegen Emissionsgenehmigungen, UVP-Entscheidungen und andere Entscheidungen, die die Nutzung der Umwelt erlauben, als Fälle betrachtet, in denen kein finanzieller Wert angesetzt wird. Ein finanzieller Wert kann für Beschwerden gegen Entscheidungen über die Auferlegung von Umweltgebühren oder Geldbußen angesetzt werden, aber in solchen Fällen ist nur das Unternehmen oder eine andere Einrichtung, die zur Zahlung der Gebühren oder Geldbußen verpflichtet ist, klagebefugt (Einzelpersonen oder im Umweltbereich tätige NRO haben in diesem Fall keine Klagebefugnis).

[4] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[5] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek (EU:C:2008:447), die verbundenen Rechtssachen C-128/09–C-131/09, Boxus (EU:C:2011:667), und die Rechtssache C-182/10, Solvay (EU:C:2011:667), auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[7] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[8] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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