Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Mađarska

Sadržaj omogućio
Mađarska

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

In Ungarn fallen die Ausarbeitung von Umweltschutzvorschriften und die Überwachung ihrer Einhaltung sowie die Planung und das Management des Umweltschutzes in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe und der lokalen Regierungen. Das Parlament setzt die Interessen des Umweltschutzes im Gesetzgebungsverfahren durch, verabschiedet das Nationale Umweltschutzprogramm, legt die Umweltaufgaben der Regierung und der lokalen Behörden fest, bewilligt die zur Erreichung der Umweltziele eingesetzten Mittel und kontrolliert deren Verwendung.

Die Regierung leitet die Durchführung der staatlichen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes und bestimmt und koordiniert die Umweltschutzaktivitäten der ihr direkt unterstellten Ministerien und Einrichtungen.

Der für die Umwelt zuständige Minister (derzeit der Landwirtschaftsminister) ist für die ihm zugewiesenen Umweltschutztätigkeiten und die ihm unterstellte Umweltschutzverwaltung verantwortlich. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben in Bezug auf das Wasser als Umweltelement von dem Minister wahrgenommen werden, der für den Schutz des Wassers als Umweltelement zuständig ist (der „für den Gewässerschutz zuständige Minister“, derzeit der Innenminister).

Die vom Minister geleiteten Tätigkeiten der Umweltschutzverwaltung umfassen die Tätigkeiten der Umweltschutzbehörden und insbesondere die Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung der Umwelt und die Durchsetzung der verwaltungsrechtlichen Haftung für die Umwelt, die Datenverwaltung und Informationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Umweltinformationssystems, die Organisation von Aufgaben zur Abwendung von Umweltschäden sowie die Ausarbeitung und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen und Programmen zum Schutz, zur Verbesserung und zur Sanierung der Umwelt.

Natürliche und juristische Personen sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, sich an nicht-regulatorischen umweltbezogenen Verfahren zu beteiligen, und jeder hat das Recht, die Umweltnutzer und die Behörden auf eine Gefährdung, Schädigung oder Verschmutzung der Umwelt aufmerksam zu machen. Das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung kann persönlich oder durch einen Vertreter, einen Verband oder eine lokale Gemeindeverwaltung ausgeübt werden.

Obwohl es Unterschiede bei den Bedingungen für die Klagebefugnis gibt, wird die Klagebefugnis in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren jeder (natürlichen oder juristischen) Person zuerkannt, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist. Umweltvereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können im Verwaltungsverfahren den Status eines Klienten (einer Person, deren Rechte oder berechtigte Interessen betroffen sind und die über eine Klagebefugnis verfügt) und/oder in Gerichtsverfahren zur Überprüfung der endgültigen Entscheidung der Umweltbehörde den Status einer Partei haben. Außerdem können Umwelt- und Naturschutzvereinigungen im Falle einer Gefährdung oder Schädigung der Umwelt vor Gericht eine Klage gegen den Verursacher erheben.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig) einschließlich der Verfahrensrechte.

Das ungarische Grundgesetz[1] wurde am 25. April 2011 verabschiedet und ersetzte die frühere Verfassung, die seit 1949 in Kraft war. In Artikel XXI des Grundgesetzes heißt es, dass Ungarn das Recht aller auf eine gesunde Umwelt anerkennt und umsetzt. In dieser Bestimmung ist auch das Verursacherprinzip verankert, wonach derjenige, der einen Umweltschaden verursacht, verpflichtet ist, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen und/oder für die Sanierungskosten aufzukommen. Die Durchsetzung des Rechts auf eine gesunde Umwelt ist in erster Linie Aufgabe des Staates, obwohl dieses Recht direkt geltend gemacht werden kann, wenn es nicht durch die Gesetzgebung oder öffentliche Verwaltung durchgesetzt wird.

Nach den Artikeln XXIV und XXV des Grundgesetzes hat jede Person das Recht, dass ihre Angelegenheiten von den Behörden unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden und dass sie allein oder gemeinsam mit anderen einen schriftlichen Antrag, eine Beschwerde oder einen Vorschlag bei einem Organ mit Exekutivbefugnissen einreichen kann. Das Recht, gegen Entscheidungen von Gerichten, Verwaltungs- oder anderen Behörden Rechtsmittel einzulegen, wird durch Artikel XXVIII garantiert.

Im Grundgesetz ist auch das Recht auf Zugang zu und Verbreitung von Daten von öffentlichem Interesse verankert (Artikel VI Absatz 3). Wie nachstehend erwähnt, gelten Umweltinformationen nach den nationalen Rechtsvorschriften als Daten von öffentlichem Interesse, und daher wird der Zugang zu solchen Daten durch das Grundgesetz und andere nationale Rechtsvorschriften garantiert.

Das Verfassungsgericht ist das wichtigste Rechtsprechungsorgan zum Schutz des Grundgesetzes, und seine Verfahren werden durch das Gesetz über das Verfassungsgericht[2] geregelt.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Im Hinblick auf den Umweltschutz und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sind in Ungarn neben den im vorigen Abschnitt genannten Bestimmungen vor allem die folgenden Rechtsvorschriften relevant.

Im Gesetz LIII von 1995 über den Umweltschutz (im Folgenden „Umweltschutzgesetz“)[3] sind die Grundprinzipien des Umweltschutzes, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und das Recht auf Beteiligung in Umweltangelegenheiten festgelegt. Im Einklang mit den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes regeln weitere spezifische Rechtsvorschriften (Gesetze, Regierungsverordnungen, Ministerialerlasse) den Schutz bestimmter Umweltelemente, Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt und das System der Umweltverwaltung.

Nach Artikel 98 des Umweltschutzgesetzes genießen die im Umweltbereich tätige NRO („Vereinigungen zum Schutz von Umweltinteressen“ im Sinne des Umweltschutzgesetzes), deren Tätigkeitsbereich das Einflussgebiet umfasst, die Rechtsstellung eines Klienten in Umweltverwaltungsverfahren, insbesondere in Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung, in Verfahren zur Erteilung einer einzigen Umweltgenehmigung und in Verfahren, an denen die Umweltbehörde als zuständige Behörde beteiligt ist.[4] Im Falle einer Umweltgefährdung, -verschmutzung oder -beschädigung sind Umweltvereinigungen berechtigt, ein Verfahren bei den zuständigen Behörden einzuleiten und/oder eine Klage gegen den Verursacher zu erheben.

Nach dem Umweltschutzgesetz haben umweltbezogene NRO auch das Recht, bei der Ausarbeitung von Regionalentwicklungsplänen, Raumordnungsplänen und Umweltschutzprogrammen, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, mitzuarbeiten, ihre Meinung zu Gesetzesvorlagen vor dem Parlament und zu Gesetzesentwürfen der Kommunalverwaltung abzugeben und zu den Entwürfen von Plänen und Programmen, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, Stellung zu nehmen.

Das Gesetz CL von 2016 über die allgemeinen Verfahren der öffentlichen Verwaltung (im Folgenden „Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren“)[5] regelt die Verwaltungsverfahren in Ungarn; seine Bestimmungen gelten auch für Umweltverfahren. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren ist ein Klient u. a. jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch ein Verfahren unmittelbar betroffen sind. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel kann gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren in einem Gesetz oder einer Regierungsverordnung festgelegt werden, welche Personen und Einrichtungen im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Rechtssachen die Stellung eines Klienten haben. In allgemeinen Verwaltungsverfahren im Umweltbereich werden mit Artikel 98 des Umweltschutzgesetzes den im Umweltbereich tätigen NRO Beteiligungsrechte in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren eingeräumt.

Mit der Regierungsverordnung Nr. 314/2005 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und konsolidierte Umweltnutzungsgenehmigungen (im Folgenden „Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung“)[6] werden die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) und die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IED) in nationales Recht umgesetzt. Die Regierungsverordnung legt den Umfang der Tätigkeiten fest, die unter diese EU-Richtlinien fallen, sowie die spezifischen Verfahrensanforderungen für die Umweltgenehmigung. Hinsichtlich der Personen, die in den nach dieser Regierungsverordnung durchgeführten Verfahren ein Recht auf Beteiligung haben, ist der in der Verordnung verwendete Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ zu berücksichtigen, der jede natürliche Person, juristische Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit umfasst, die von der Entscheidung der Umweltbehörde betroffen ist oder betroffen sein kann oder ein sonstiges Interesse hat, einschließlich der in Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes genannten Umweltorganisationen.

Das Gesetz I von 2017 über die Verwaltungsprozessordnung (im Folgenden „Verwaltungsprozessordnung“)[7] enthält die Vorschriften für Verwaltungsklagen, die einen wirksamen Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch Verwaltungshandlungen oder -unterlassungen gewährleisten sollen. In bestimmten Fällen werden in der Verwaltungsprozessordnung nur die Bestimmungen des Gesetzes CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (im Folgenden „Zivilprozessordnung“)[8] angewandt, in dem der allgemeine Rahmen für zivilgerichtliche Verfahren festgelegt sind.

In Bezug auf den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten ist Artikel 17 Buchstaben a und d der Verwaltungsprozessordnung zu erwähnen. Diese Bestimmungen gewährleisten die Klagebefugnis für jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Verwaltungstätigkeit unmittelbar beeinträchtigt werden, sowie für jede NRO in den durch Gesetz oder Regierungsverordnung festgelegten Fällen, die seit mindestens einem Jahr ihre eingetragene Tätigkeit zum Schutz eines Grundrechts oder zur Durchsetzung eines öffentlichen Interesses in einem von der Verwaltungstätigkeit betroffenen geografischen Gebiet ausübt, wenn die Verwaltungstätigkeit ihre eingetragene Tätigkeit beeinträchtigt. Diese Personen haben das Recht, vor Gericht Klage zu erheben, d. h. ein Verwaltungsverfahren gegen die Entscheidung (oder Unterlassung) der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuleiten.

Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) wurde durch eine Änderung des Umweltschutzgesetzes und durch die Verabschiedung der Regierungsverordnung Nr. 2/2005 über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme[9] in ungarisches Recht umgesetzt. In den nationalen Rechtsvorschriften ist zwar die Beteiligung der Öffentlichkeit an SUP-Verfahren vorgesehen, jedoch nicht ausdrücklich die verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Überprüfung von Verstößen gegen die SUP-Anforderungen. Die Pläne und Programme, die einer SUP unterzogen werden, können von verschiedenen öffentlichen Stellen und durch Normen angenommen werden, die sowohl rechtlich unverbindlich sein als auch rechtskräftig sein können. Sofern die im Gesetz CLI von 2011 über das Verfassungsgericht[10] festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die rechtliche Überprüfung von Gesetzen und legislativen Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht eingeleitet werden.

In Ungarn gibt es mehrere Gesetze, die den Zugang zu Umweltinformationen und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten regeln. Die Grundrechte sind im Umweltschutzgesetz und im Gesetz CXII von 2011 über das Recht auf die informationelle Selbstbestimmtheit und die Informationsfreiheit[11] sowie in der Regierungsverordnung 311/2005 über die Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen[12] verankert. Mit diesen Rechtsvorschriften wurden im Wesentlichen die Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG in nationales Recht umgesetzt. Nach Artikel 12 des Umweltschutzgesetzes und gemäß den besonderen Bedingungen der Regierungsverordnung 311/2005 werden Informationen über die Umwelt als Daten von öffentlichem Interesse betrachtet. Grundsätzlich ist in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes über das Recht auf informationelle Selbstbestimmtheit und über die Informationsfreiheit festgelegt, dass Informationen von öffentlichem Interesse (einschließlich Umweltinformationen) auf mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Antrag jeder Person zugänglich gemacht werden müssen. Wird die Frist für die Bearbeitung oder Verweigerung der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen oder für die Überprüfung der für die Bearbeitung des Antrags erhobenen Gebühr nicht eingehalten, kann der Antragsteller den Rechtsweg beschreiten.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Die Kuria (ehemals der Oberste Gerichtshof Ungarns) ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der Landgerichte und der Tafelgerichte eingelegt werden, sowie über Revisionsanträge. Die Kuria erlässt Beschlüsse zur Wahrung der Einheitlichkeit, die für alle Gerichte verbindlich sind, und führt rechtswissenschaftliche Analysen von Fällen durch, die durch endgültige oder rechtskräftige Entscheidungen abgeschlossen wurden, um die Rechtspraxis der Gerichte zu untersuchen und zu erforschen. Sie entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Gemeindeverordnungen und hebt diese gegebenenfalls auf. Die Kuria entscheidet im Rahmen von Verfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit, die ein neues Instrument des Rechtsschutzes in bestimmten Fällen darstellen.

Die Beschlüsse zur Wahrung der Einheitlichkeit werden erlassen, wenn dies für die Entwicklung der Rechtsprechung oder zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. Alle Beschlüsse zur Wahrung der Einheitlichkeit werden im ungarischen Amtsblatt (Magyar Közlöny) veröffentlicht. Was die Rechtsstellung von Umweltvereinigungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Umweltbereich anbelangt, so besagt der Beschluss zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung KJE 4/2010 (X.20.) des Obersten Gerichtshofs, dass solche Vereinigungen in Umweltverwaltungsverfahren als Klienten auftreten können, wenn das Hauptentscheidungsorgan die Umweltbehörde ist oder wenn diese Behörde als Fachbehörde vorgeht. Die praktische Auswirkung dieser Aussage ist, dass z. B. die Verfahren der Wasserwirtschaftsbehörde oder der Forstbehörde nicht als Umweltverwaltungsverfahren angesehen werden, es sei denn, die durch die Regierungsverordnung 71/2015 ernannte Umweltbehörde ist als Fachbehörde beteiligt, die ihre Stellungnahme zu gesetzlich festgelegten Umweltfragen abgibt.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Parteien des Verwaltungsverfahrens können sich nicht unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen. Die nationalen Verwaltungsbehörden üben ihre Befugnisse im Rahmen des nationalen Rechts aus. Ebenso legen die Gerichte die nationalen Gesetze grundsätzlich im Einklang mit ihrem Ziel und mit dem Grundgesetz aus. Im Falle eines Verwaltungsgerichtsverfahrens (gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen) kann das Gericht nach Artikel 34 der Verwaltungsprozessordnung von Amts wegen oder auf Antrag den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersuchen oder das Verfassungsgericht anrufen, um festzustellen, dass eine Rechtsvorschrift, eine gesetzliche Bestimmung, ein Regelungsinstrument einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder ein Beschluss zur Wahrung der Einheitlichkeit gegen das Grundgesetz und gegen internationale Abkommen verstößt.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.

In Ungarn obliegt die Rechtsprechung den folgenden Gerichten:

  • der Kuria,
  • den Tafelgerichten,
  • den Landgerichten,
  • den Amtsgerichten und Stadtbezirksgerichten in Budapest (im Folgenden zusammen „Amtsgerichte“) und
  • den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten.

Nach dem 31. März 2020 werden die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte in die Struktur der Landgerichte integriert und als solche tätig sein.

Das ungarische Verfassungsgericht ist das oberste Organ für den Schutz des Grundgesetzes. Das Verfassungsgericht ist befugt zu prüfen, ob die vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem Grundgesetz übereinstimmen (ex-ante-Prüfung). Auf der Grundlage einer Verfassungsbeschwerde prüft das Verfassungsgericht Gesetze, die in einem bestimmten Fall anzuwenden sind, oder eine gerichtliche Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Das Verfassungsgericht nimmt auf Initiative der Regierung, eines Viertels aller Abgeordneten, des Präsidenten der Kuria, des Generalstaatsanwalts oder des Kommissars für Grundrechte die nachträgliche Überprüfung von Gesetzen vor. Es prüft auch die Übereinstimmung der nationalen Gesetzgebung mit internationalen Abkommen.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

In der Regel sind die Amtsgerichte in erster Instanz tätig. Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte werden in erster Instanz tätig, wenn es sich um die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, um Klagen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen und anderen ähnlichen Verhältnissen sowie um andere Fälle handelt, die ihnen kraft Gesetzes zugewiesen werden. Ab dem 31. März 2020 sind die Verwaltungskammern, die bei den Landgerichten angesiedelt sind, in erster Instanz für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen zuständig.

Die Landgerichte verhandeln in erster Instanz in gesetzlich festgelegten Fällen und in zweiter Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte.

Die Kuria ist die erste Instanz bei der Überprüfung bestimmter Verwaltungsentscheidungen und die zweite Instanz bei der Revision von Entscheidungen, die von den Verwaltungskammern der Landgerichte in erster Instanz getroffen wurden.

Gemäß der Verwaltungsprozessordnung bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts, wenn es kein anderes ausschließlich zuständiges Gericht gibt,

  • nach dem Ort, an dem sich das betreffende unbewegliche Vermögen befindet, wenn es sich um ein Recht oder eine Verpflichtung in Bezug auf ein unbewegliches Vermögen oder um ein Rechtsverhältnis in Bezug auf ein unbewegliches Vermögen handelt,
  • nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll, wenn es sich um die Meldung oder Genehmigung einer Tätigkeit handelt,
  • mit Ausnahme der oben genannten Fälle nach dem ständigen Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Sitz des Klägers, wenn es sich um eine Behörde handelt, deren Verwaltungszuständigkeit sich auf mehr als einen Bezirk erstreckt,
  • mit Ausnahme der vorgenannten Fälle nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde im Falle der Unterlassung
  • oder nach dem Ort, an dem die Verwaltungshandlung vorgenommen wurde.

Wurde die Verwaltungstätigkeit im Ausland ausgeübt, ist das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest (nach dem 31. März 2020 das Regionalgericht Hauptstadt-Budapest) ausschließlich für das Verfahren zuständig.

Wurde die Klage gemeinsam eingereicht und ist mehr als ein Gericht in Verwaltungssachen zuständig, so ist das übergeordnete Gericht bzw. bei gleichrangigen Gerichten das Gericht, das für einen bestimmten Klageantrag ausschließlich zuständig ist, zuständig.

Im Falle eines Kompetenz- oder Zuständigkeitskonflikts oder wenn das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann oder ausgeschlossen ist, muss das Gericht innerhalb von 30 Tagen bestimmt werden. Kann das zuständige Gericht nicht bestimmt werden, so kann die Partei die Anrufung eines beliebigen Gerichts beantragen; andernfalls muss das angerufene Gericht von Amts wegen einen Antrag auf Anrufung stellen. Das zuständige Gericht wird von der Kuria mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und angeleitet.

Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit und die Gerichtsbarkeit in Zivilprozessen sind in der Zivilprozessordnung festgelegt. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Beklagten befindet. Hat der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in Ungarn, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten in Ungarn. Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten nicht bekannt oder befindet er sich im Ausland, so ist der letzte bekannte inländische Wohnsitz maßgebend; kann dieser nicht festgestellt werden oder hatte der Beklagte nie einen ständigen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Wohnanschrift des Klägers in Ungarn oder in Ermangelung dessen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Ungarn oder, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, nach dem eingetragenen Sitz des Klägers in Ungarn.

Bei Klagen gegen juristische Personen richtet sich die allgemeine Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das für den Streitfall ernannte Vertretungsorgan oder die Abteilung der juristischen Person tätig ist, und nicht nach dem eingetragenen Sitz der juristischen Person. Wenn die juristische Person keinen eingetragenen Sitz in Ungarn hat und der Kläger eine ansässige juristische Person ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem eingetragenen Sitz des Klägers oder nach dem Ort seiner Geschäftstätigkeit. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift.

Das Gericht prüft seine Unzuständigkeit von Amts wegen. Darüber hinaus wird im Falle eines Kompetenz- oder Zuständigkeitskonflikts, wenn das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann oder ausgeschlossen ist, vorrangig das zuständige Gericht bestimmt.

Für die Bestimmung ist das Landgericht zuständig, wenn es sich um einen Konflikt zwischen Amtsgerichten in seinem Zuständigkeitsbereich handelt, und wenn ein Amtsgericht in seinem Zuständigkeitsbereich ausgeschlossen ist, kann ein anderes Amtsgericht bestimmt werden. In den anderen Fällen liegt die Entscheidung beim Tafelgericht, wenn der Konflikt zwischen den Amtsgerichten und den Landgerichten in seinem Zuständigkeitsbereich auftritt, und wenn das Amtsgericht oder das Landgericht in seinem Zuständigkeitsbereich ausgeschlossen ist, kann ein anderes Amtsgericht oder Landgericht bestimmt werden. In weiteren Fällen bestimmt die Kuria das Gericht, das das Verfahren durchführen soll.

Für Fälle im Zusammenhang mit privatrechtlichen Beziehungen, die eine ausländische Komponente enthalten, gelten die Bestimmungen des Gesetzes XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht.[13] Nach diesem Gesetz kann das ungarische Gericht sein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag aussetzen, wenn zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht wegen desselben Anspruchs anhängig ist, sofern die Anerkennung der Entscheidung des ausländischen Gerichts in Ungarn nicht ausgeschlossen ist. Das ungarische Gericht setzt das Verfahren fort, das von einem ausländischen Gericht ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde. Hat das ausländische Gericht eine Entscheidung in der Sache gefällt, die in Ungarn anerkannt werden kann, so stellt das ungarische Gericht sein Verfahren ein.

Bei Verwaltungsgerichtsverfahren sind in den nationalen Rechtsvorschriften keine Regeln für die Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgesehen, wenn es zu einem Konflikt zwischen verschiedenen nationalen Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten kommt. Verwaltungsklagen können gegen Handlungen (oder Unterlassungen) der nationalen Behörden erhoben werden. Bei Tätigkeiten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen gelten die besonderen Rechtsvorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich der Vorschriften für die Konsultation anderer betroffener Mitgliedstaaten.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine Sonderregelungen für Gerichtsverfahren im Umweltbereich.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Das Gericht hat den Streitfall im Rahmen der von den Parteien eingereichten Klageschriften, Anträge und rechtlichen Erklärungen zu beurteilen. Das Gericht würdigt die Anträge und Erklärungen nach ihrem Inhalt und nicht nach ihrer formalen Ausgestaltung. Das Gericht kann nur in gesetzlich festgelegten Fällen von Amts wegen eine Prüfung oder Beweisaufnahme anordnen.

Nach mehreren Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag jeder Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch das in dem Verfahren zu erlassende Urteil berührt werden, als Beteiligte in das Verfahren einbeziehen, wenn das Gericht ihre Beteiligung an dem Verfahren für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersuchen oder das Verfassungsgericht anrufen, um festzustellen, dass eine Rechtsvorschrift, eine gesetzliche Bestimmung, ein Regelungsinstrument einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder ein Beschluss zur Wahrung der Einheitlichkeit gegen das Grundgesetz und gegen internationale Abkommen verstößt.

Darüber hinaus kann das Gericht eine Beweisaufnahme von Amts wegen anordnen, wenn Tatsachen oder Umstände zu beweisen sind, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, oder wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die die Interessen eines Minderjährigen oder einer Person, die Anspruch auf eine Invalidenrente hat, gefährdet, oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlung in den Grenzen des Klageantrags; es muss jedoch von Amts wegen die Nichtigkeitsgründe oder andere gesetzlich vorgesehene Gründe für die Ungültigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und jeden wesentlichen Mangel an formalen Anforderungen, aufgrund dessen der Verwaltungsakt als nicht existent zu betrachten ist, die Tatsache, dass der Verwaltungsakt auf einer Rechtsvorschrift beruht, die in diesem Fall nicht anwendbar ist, sowie andere gesetzlich vorgesehene Tatsachen und Umstände, berücksichtigen.

Wird die Rechtsverletzung festgestellt, fordert das Gericht die Verwaltungsbehörde von Amts wegen auf, die rechtsverletzenden Folgen der Tätigkeit zu beseitigen.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

Die Regierungsverordnung 71/2015 über die Ernennung von öffentlichen Verwaltungsbehörden für Umwelt- und Naturschutz (Regierungsverordnung 71/2015)[14] legt die Struktur und die Zuständigkeiten der Umweltbehörden sowie deren Kompetenzen und Zuständigkeiten in Ungarn fest. Als zuständige Umweltbehörden werden der für Umwelt- und Naturschutz zuständige Minister (im Folgenden „Minister“), die regionalen Regierungen, die regionalen Umweltbehörden, der nationale meteorologische Dienst, die Bürgermeister und die Notare benannt. Die regionalen Regierungen fungieren in den meisten Fällen der Umweltverwaltung als territoriale Umweltbehörden. In bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen ist das Regierungsamt des Komitats Pest oder der Minister die Umweltbehörde mit landesweiter Zuständigkeit.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Verwaltungsentscheidungen der Umweltbehörde werden in einem Verfahren mit nur einer Instanz getroffen, d. h. die Entscheidung der Umweltbehörde ist endgültig (es gibt kein verwaltungsrechtliches Überprüfungsverfahren) und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozessordnung vor dem Gericht angefochten werden.

Eine Rechtsmittelverfahren kann durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet werden, deren Inhalt in Artikel 37 der Verwaltungsprozessordnung geregelt ist. Der Klageschrift sind die Schriftstücke oder eine Abschrift davon beizufügen, auf die sich der Kläger als Beweismittel für die Klage beruft oder die zur Überprüfung der vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen und Umstände erforderlich sind. Mehrere Klageschriften können gemeinsam eingereicht werden, wenn sie sich aus demselben Rechtsverhältnis oder aus Rechtsverhältnissen ergeben, die aufgrund von Tatsachen und Rechtsgrundlagen miteinander verbunden sind.

In der Klageschrift kann der Kläger die Aufhebung, Nichtigerklärung oder Änderung des Verwaltungsakts, die Feststellung der Unterlassung der Verwaltungshandlung, das Verbot der Vollziehung des Verwaltungsakts, die Verpflichtung zur Erfüllung der sich aus dem Verwaltungsrechtsverhältnis ergebenden Pflicht, die Verpflichtung zum Ersatz des im Zusammenhang mit einem Verwaltungsvertragsrechtsverhältnis oder Beamtenrechtsverhältnis entstandenen Schadens oder die Feststellung der Tatsache einer durch die Verwaltungstätigkeit verursachten Rechtsverletzung oder die Feststellung anderer für das Verwaltungsrechtsverhältnis wesentlicher Tatsachen beantragen.

Die Klageschrift ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Verwaltungsbehörde leitet die Klageschrift an das Gericht weiter. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, entfaltet die Klageschrift keine aufschiebende Wirkung auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts.

Eine Sonderregelung für Geldbußen im Umweltbereich findet sich in Artikel 96/C des Umweltschutzgesetzes, wonach die Einreichung einer Klageschrift gegen einen Bescheid der Behörde über die Verhängung einer Geldbuße aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung hat. In anderen Umweltangelegenheiten hat die Einreichung einer Klageschrift gegen die Entscheidung der Umweltbehörde keine aufschiebende Wirkung.

Nach dem in der Zivilprozessordnung und in der Verwaltungsprozessordnung verankerten Grundsatz der Klagekonzentration sind das Gericht und die Parteien bestrebt, alle Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines solchen Zeitrahmens zur Verfügung zu stellen, damit in dem Rechtsstreit nach nur einer mündlichen Verhandlung ein Urteil ergehen kann. In den nationalen Gesetzen ist keine genaue Frist für die Entscheidungsfindung im Gerichtsverfahren festgelegt, deren Dauer von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Einholung von Gutachten von Rechtsexperten). Auf der offiziellen Website der ungarischen Gerichte steht ein Rechner, mit dem die zu erwartende Dauer eines Gerichtsverfahrens ermittelt werden kann, zur Verfügung.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

In Ungarn gibt es keine besonderen Umweltgerichte.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Jede Person, die im Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung eines Klienten hat, ist berechtigt, gegen endgültige Entscheidungen der Behörde Klage zu erheben.

Verwaltungsentscheidungen der Umweltbehörde werden in einem Verfahren mit nur einer Instanz getroffen, d. h. die Entscheidung der Umweltbehörde ist endgültig (und vollstreckbar) und kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozessordnung vor dem Landgericht angefochten werden.

Für alle Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts gilt als zweite Instanz die Kuria. Bei Verwaltungsklagen gibt es in den meisten Fällen keine Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil, sondern nur einen Revisionsantrag vor der Kuria, der ein außerordentliches Rechtsmittel darstellt.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Außerordentliche Rechtsmittel sind nach der Verwaltungsprozessordnung das Revisionsverfahren vor der Kuria und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein Antrag auf Revision eines rechtskräftigen Urteils und einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zurückweisung der Klage oder die Einstellung des Verfahrens kann – unter Hinweis auf eine Rechtsverletzung – von der Partei, der betroffenen Person und jeder Person, für die eine Bestimmung der Entscheidung von Belang sein kann, gegen die entsprechende Abteilung gestellt werden. Der Revisionsantrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung durch einen anwaltlichen Vertreter bei dem Gericht einzureichen, das die Entscheidung in erster Instanz getroffen hat.

Die Kuria lässt den Revisionsantrag zu, wenn die Prüfung des Rechtsverstoßes, der sich auf die Begründetheit des Falles auswirkt, zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Verbesserung der Rechtspraxis, wegen des besonderen Gewichts oder der sozialen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshofs der Europäischen Union oder wegen einer von der veröffentlichten Entscheidungspraxis der Kuria abweichenden Urteilsbestimmung gerechtfertigt ist.

Die Einreichung des Revisionsantrags hat keine aufschiebende Wirkung auf die Gerichtsentscheidung und die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung. Gleichzeitig mit dem Revisionsantrag kann auch ein Antrag auf unmittelbaren Rechtsschutz gestellt werden. Die Kuria entscheidet über den Antrag auf Gewährung des unmittelbaren Rechtsschutzes spätestens mit dem Erlass der Entscheidung über die Zulässigkeit.

Ist die zur Revision beantragte Entscheidung insoweit rechtswidrig, als sie die Begründetheit der Sache berührt, so hebt die Kuria die rechtskräftige Entscheidung ganz oder teilweise auf und weist gegebenenfalls das Gericht der ersten oder zweiten Instanz in der Sache an, ein neues Verfahren durchzuführen und eine neue Entscheidung zu erlassen.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gegen ein rechtskräftiges Urteil und eine das Verfahren abschließende Entscheidung in der Sache innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das angefochtene Urteil rechtskräftig wird, oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Partei nachträglich von dem Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens Kenntnis erlangt hat oder die Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann auf die folgenden Gründe gestützt werden:

  • die Partei bringt eine Tatsache oder ein Beweismittel oder eine rechtskräftige gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidung vor, die das Gericht im Verfahren nicht berücksichtigt hat, sofern sie zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte, wenn sie berücksichtigt worden wäre,
  • die Partei hat das Verfahren infolge einer Straftat verloren, die von einem Richter, der an der Entscheidungsfindung beteiligt war, oder von der Gegenpartei oder einer anderen Person rechtswidrig begangen wurde,
  • die Partei beruft sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das in ihrer eigenen Rechtssache ergangen ist und eine Verletzung eines in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Rechts feststellt, wenn das in ihrer Rechtssache ergangene rechtskräftige Urteil auf derselben Verletzung beruht und die Partei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Genugtuung erhalten hat oder der Schaden nicht durch Entschädigung behoben werden kann,
  • es ist bereits ein rechtskräftiges Urteil über dasselbe Recht vor Erlass des betreffenden Urteils ergangen,
  • die Klageschrift oder ein anderes Schriftstück wurde der Partei unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Sofern der Streitgegenstand dies zulässt und es nicht durch Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist, kann das Gericht nach den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung versuchen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen, wenn nach den Umständen des Falles innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit dazu besteht. Nach Artikel 96/D des Umweltschutzgesetzes sind jedoch Vergleiche bei umweltrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht zulässig.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Die Ombudsperson für künftige Generationen wird vom Parlament ernannt und kann Untersuchungen der Ombudsperson für Grundrechte (im Folgenden „Ombudsperson“) einleiten und an diesen teilnehmen. Die Ombudsperson für künftige Generationen ist berechtigt, der Ombudsperson vorzuschlagen, sich an das Verfassungsgericht oder die Kuria zu wenden, wenn die starke Überzeugung besteht, dass eine nationale oder lokale Rechtsvorschrift gegen das Grundgesetz verstößt. Die Ombudsperson für künftige Generationen hat das Recht, als Betroffene/r an Verwaltungsgerichtsverfahren im Bereich des Umweltschutzes teilzunehmen. Im Rahmen dieser Verfahren hat die Ombudsperson für künftige Generationen Zugang zu allen relevanten Informationen.

Nach Artikel 29 Absatz 2 des Grundgesetzes müssen der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaft als Hüter des öffentlichen Interesses ihre im Grundgesetz oder in einem anderen Gesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse ausüben. Gemäß dem Gesetz CLXIII von 2011 über die Staatsanwaltschaft[15] sind sie berechtigt, Verfahren einzuleiten und Klagen zu erheben. Die Staatsanwälte üben ihre Befugnisse aus, um Verstöße zu beseitigen, indem sie in erster Linie gerichtliche und außergerichtliche Verfahren vor Gericht einleiten, Verfahren bei den Verwaltungsbehörden einleiten und Rechtsmittel einlegen.

Die Staatsanwälte überprüfen die Rechtmäßigkeit von Einzelentscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen von Verwaltungsbehörden oder anderen Rechtsanwendungsorganen als Gerichten, unabhängig davon, ob sie verbindlich oder rechtskräftig sind, sofern sich ein Gericht nicht über eine solche Entscheidung hinweggesetzt hat. Zum Schutz des öffentlichen Interesses und zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit ergreifen die Staatsanwälte Maßnahmen im Falle schwerwiegender Rechtsverstöße.

Staatsanwälte haben das Recht, gegen Entscheidungen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in gesetzlich festgelegten Fällen Rechtsmittel einzulegen, und zwar auch dann, wenn sie nicht an dem Verfahren beteiligt waren.

Zu den vorrangigen Aufgaben der Staatsanwaltschaft außerhalb des Strafrechts gehört der Umweltschutz; nach dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft können sie Klagen in Bezug auf den Schutz der Natur, der Umwelt und des Ackerlandes erheben. Staatsanwälte haben dazu beizutragen, die Rechtmäßigkeit der Verfahren und Entscheidungen von Umweltverwaltungsbehörden zu gewährleisten, und sind nach dem Umweltschutzgesetz befugt, im Falle einer Gefährdung oder Schädigung der Umwelt, des Werts eines Gebiets für den Naturschutz oder eines Naturschutzgebiets Klage auf Untersagung der Handlung oder auf Ersatz des durch die Handlung verursachten Schadens zu erheben.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozessordnung zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungsprozessordnung steht die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen und Unterlassungen den Personen zu, die im Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung eines Klienten haben. Darüber hinaus kann nach der Verwaltungsprozessordnung jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Verwaltungshandlung unmittelbar berührt werden, den Verwaltungsakt anfechten.

Im Sinne des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren ist ein Klient jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch ein Verfahren unmittelbar berührt werden. Darüber hinaus können in bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die Rechte von Klienten auch auf andere Personen oder Organisationen übertragen werden. Mit dem Umweltschutzgesetz wird sichergestellt, dass Vereinigungen, die zur Vertretung von Umweltinteressen gegründet wurden und keine politischen Parteien sind, sowie Interessenvertretungen, die im Einflussgebiet tätig sind, in ihren Tätigkeitsbereichen in Umweltverwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei im Verfahren haben. Umweltvereinigungen, die die Voraussetzungen des Umweltschutzgesetzes erfüllen, können daher Klage vor Gericht erheben.

Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ ist in den sektorspezifischen Umweltrechtsvorschriften enthalten. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung – mit dem der in der UVP-Richtlinie und der IED festgelegte Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ korrekt umgesetzt wird – in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren können die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Rechtsstellung eines Klienten einnehmen und somit das Recht auf gerichtliche Überprüfung ausüben.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

In Verwaltungsverfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozessordnung, die unter Abschnitt 1.4.1 erläutert sind.

Darüber hinaus kann in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der persönliche Geltungsbereich der betroffenen Öffentlichkeit festgelegt werden. Wie bereits erwähnt, können Umweltvereinigungen und Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in UVP- und IED-Verfahren die Rechtsstellung eines Klienten einnehmen und eine gerichtliche Überprüfung gegen die endgültige Entscheidung der Umweltbehörde einleiten (Klage erheben).

In Naturschutzangelegenheiten sind die Bestimmungen des Gesetzes LIII von 1996 über den Naturschutz[16] und der Regierungsverordnung 275/2004 über die Naturschutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung[17] zu berücksichtigen. In diesem Fall umfasst der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ nicht ausdrücklich Naturschutzvereinigungen, wohl aber alle natürlichen und juristischen Personen, die von der Entscheidung der Naturschutzbehörde betroffen sein können.

Bei Verwaltungsverfahren – z. B. im Bereich der Wasser- oder Abfallwirtschaft –, für die in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften keine spezifische Definition des Begriffs „betroffene Öffentlichkeit“ und/oder des Begriffs „Klient“ enthalten ist, sind die Definition des Begriffs „Klient“ im Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren und die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung über die Klagebefugnis heranzuziehen.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

In Verwaltungsverfahren gilt gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren als „Klient“ jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch ein Verfahren unmittelbar berührt werden, deren Daten in amtlichen Aufzeichnungen und Registern enthalten sind oder die einer behördlichen Kontrolle unterliegt. Darüber hinaus kann in einem Gesetz oder einer Regierungsverordnung festgelegt werden, welche Personen und Einrichtungen in bestimmten Fällen als Klienten zu behandeln sind.

In umweltbezogenen Verwaltungsverfahren wird durch die oben genannte Bestimmung des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren die Klagebefugnis von Einzelpersonen gewährleistet, deren rechtmäßige Interessen betroffen sind. Außerdem können gemäß Artikel 98 des Umweltschutzgesetzes auch Umweltschutzvereinigungen als Klienten auftreten. Andere juristische Personen, Mitglieder von Ad-hoc-Gruppen und ausländische NRO können als Klienten gelten, wenn die in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

In Bezug auf Gerichtsverfahren sind nach der Verwaltungsprozessordnung folgende Personen klagebefugt:

  1. jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Handlung der Verwaltung (d. h. durch die Entscheidung) unmittelbar berührt werden,
  2. die Staatsanwaltschaft oder
  3. die Stelle, die die behördliche Aufsicht oder die Rechtskontrolle ausübt,
  4. jede Verwaltungsbehörde, die nicht an dem vorangegangenen Verfahren beteiligt war, wenn ihre Zuständigkeit durch die Verwaltungshandlung berührt wird,
  5. jede Nichtregierungsorganisation, die in den durch Gesetz oder Regierungsverordnung festgelegten Fällen seit mindestens einem Jahr ihre eingetragene Tätigkeit zum Schutz eines Grundrechts oder zur Durchsetzung eines öffentlichen Interesses in einem von der Verwaltungshandlung betroffenen geografischen Gebiet ausübt, wenn die Verwaltungshandlung sich auf ihre eingetragene Tätigkeit auswirkt,
  6. jede Organisation oder Einrichtung zur Vertretung von Interessen, deren Tätigkeit von der Verwaltungshandlung betroffen ist. Diese Parteien haben das Recht, Klage zu erheben.

Jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die angefochtene Verwaltungshandlung unmittelbar berührt werden oder durch das Urteil unmittelbar berührt werden könnten, kann die Rechtsstellung eines „Betroffenen“ haben. Darüber hinaus kann jede Person, die an dem vorangegangenen Verfahren als Klient beteiligt war und die Klage nicht erhoben hat, der Klage als Betroffener beitreten. Der Betroffene hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Partei und ist berechtigt, unbeschadet der Verfügungsbefugnis der Parteien alle gerichtlichen Schritte zu unternehmen, die auch dann wirksam sind, wenn sie den Handlungen der Parteien zuwiderlaufen.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Die Gerichtsverhandlungen werden in ungarischer Sprache geführt. Darüber hinaus sind die an das Gericht gerichteten Schriftsätze sowie die Entscheidung des Gerichts in ungarischer Sprache abzufassen.

Dennoch räumt die Zivilprozessordnung allen Parteien das Recht ein, sich in Gerichtsverfahren, einschließlich der Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung, mündlich in ihrer Muttersprache, in der Sprache des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind oder in der Sprache ihrer Region oder Nationalität zu äußern, soweit dies in internationalen Abkommen vorgesehen ist.

Darüber hinaus kann jede hörgeschädigte oder gehörlose Person die Gebärdensprache oder andere gesetzlich vorgesehene spezielle Kommunikationsmethoden verwenden. Auf Antrag wird hör- oder sprachbehinderten Personen gestattet, anstelle einer Befragung eine schriftliche Erklärung abzugeben.

Sowohl in zivil- als auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt das Gericht einen Dolmetscher, Gebärdendolmetscher oder Übersetzer. Die Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer zählen zu den Verfahrenskosten und werden in der Regel der unterlegenen Partei aufgebürdet. Ist eine Übersetzung erforderlich, so genügen nicht beglaubigte Übersetzungen; bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des übersetzten Textes, muss eine beglaubigte Übersetzung angefertigt werden.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Reichen in einem Verwaltungsverfahren die vorliegenden Informationen nicht aus, um eine Entscheidung zu treffen, so leitet die Behörde ein Beweisverfahren ein. Die Verwaltungsbehörde ist frei in der Festlegung der Modalitäten und des Umfangs des Beweisverfahrens. Zulässig sind alle Beweismittel, die geeignet sind, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, unzulässig sind jedoch alle von der Behörde rechtswidrig erlangten Beweismittel. Tatsachen, die der Behörde bekannt sind und die allgemein bekannt sind, werden nicht bewiesen. Auch die Klienten sind berechtigt, der Verwaltungsbehörde Beweismittel vorzulegen, die diese nach eigenem Ermessen auswertet.

Sind im Einzelfall besondere Kenntnisse erforderlich und verfügt die zuständige Behörde nicht über ausreichende fachliche Kompetenz, so ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen oder ein Gutachten einzuholen; es darf jedoch kein Sachverständiger bestellt werden, wenn für den betreffenden Gegenstand das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden soll.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren würdigen die Gerichte die Beweismittel einzeln und in ihrer Gesamtheit, verglichen mit den im Vorverfahren festgestellten Tatsachen. Spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung kann in der Regel ein Antrag auf Beweisaufnahme gestellt und die Beweisart bekannt gegeben werden.

Das Gericht kann eine Beweisaufnahme von Amts wegen anordnen, wenn Tatsachen oder Umstände zu beweisen sind, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, und/oder wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die die Interessen eines Minderjährigen oder einer Person, die Anspruch auf eine Invalidenrente hat, gefährdet. In diesem Fall teilt das Gericht den Parteien mit, dass es eine Beweisaufnahme angeordnet hat, und fordert sie auf, ihre Stellungnahmen und einschlägigen Beweismittel vorzulegen.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

In Verwaltungsverfahren können Klienten und betroffene Bürger (die nicht als Klienten auftreten) ihre Stellungnahmen und Erklärungen abgeben und der Behörde Beweismittel vorlegen.

Im Gerichtsverfahren gilt nach der Verwaltungsprozessordnung, dass spätestens in der ersten Verhandlung ein Antrag auf Beweisaufnahme gestellt und Beweismittel vorgelegt werden können. Das Gericht kann jedoch eine Beweisaufnahme innerhalb von 15 Tagen zulassen, wenn die Klageschrift in der ersten Verhandlung geändert wurde oder sie für den sachlichen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

In einem Gerichtsverfahren muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn ein spezifisches Fachwissen für die Abgrenzung des Rahmens des Rechtsstreits oder für die Feststellung oder Ermittlung von Tatsachen, die als wesentlich für den Fall angesehen werden, als notwendig erachtet wird. Es können die im Gesetz Nr. XXIX von 2016 über Gerichtssachverständige vorgesehenen Sachverständigen oder die darin genannten Ad-hoc-Sachverständigen beauftragt werden. In der Regel kann ein Sachverständiger auf Empfehlung der Partei oder im Auftrag des Gerichts hinzugezogen werden. Eine Datenbank mit forensischen Sachverständigen ist auf der offiziellen Regierungswebsite verfügbar.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Das Gutachten eines entlassenen oder vom Verfahren ausgeschlossenen Sachverständigen, ein Privatgutachten oder das Gutachten eines bestellten Sachverständigen, das Bedenken aufkommen lässt, sowie ein Privatgutachten oder das Gutachten eines für ein anderes Verfahren bestellten Sachverständigen, wenn es unter Missachtung von Rechtsvorschriften oder unter Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingereicht wurde, ist als Beweismittel unzulässig. Kommt der Sachverständige seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach und gibt sein Gutachten keinen Anlass zu Bedenken, so wird das Gutachten vom Gericht als Beweismittel berücksichtigt.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

In der Regel kann die Partei die Vorlage des Gutachtens eines von ihr beauftragten Sachverständigen (Privatgutachten) oder die Verwendung des Gutachtens eines in einem anderen Verfahren bestellten Sachverständigen vorschlagen.

Auf Vorschlag der beweispflichtigen Partei bestellt das Gericht einen Sachverständigen, wenn keine der Parteien vorgeschlagen hat, zu einer bestimmten Frage einen Privatsachverständigen oder einen in einem anderen Verfahren bestellten Sachverständigen hinzuzuziehen, oder wenn das Gutachten des Privatsachverständigen Anlass zu Bedenken gibt, oder wenn es erforderlich ist, Informationen zu erhalten, um etwaige Bedenken gegen das Gutachten des in einem anderen Verfahren bestellten Sachverständigen auszuräumen, oder um Antworten auf vorgeschlagene Fragen zu erhalten. In der Regel bestellt das Gericht einen Sachverständigen für die gleiche spezifische Frage.

Der Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen muss die endgültigen Fragen enthalten, die der Sachverständige zu beantworten hat. Die Gegenpartei kann auch Fragen vorschlagen, die gestellt werden sollen.

Das Gericht kann dem Sachverständigen Fragen zu den Tatsachenbehauptungen stellen, auf die sich die von den Parteien angegebenen Fragen beziehen, und schließt Fragen aus, die für den Fall nicht relevant sind und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sachverständigen fallen. Der bestellte Sachverständige kann bei der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme anwesend sein und Vorschläge für Fragen an die Parteien und Beteiligten machen. Das Gericht übermittelt den Parteien das schriftliche Gutachten des bestellten Sachverständigen. Die Parteien können vorschlagen, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, die sich auf das Gutachten oder auf wesentliche Informationen beziehen, die dem Sachverständigen nicht offengelegt wurden, und den Sachverständigen anzuweisen, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, um etwaige Bedenken hinsichtlich des Gutachtens auszuräumen. Bestehen gegen das Gutachten des bestellten Sachverständigen Bedenken und konnten diese trotz der vom Sachverständigen erteilten Auskünfte nicht ausgeräumt werden, so bestellt das Gericht auf Antrag einen neuen Sachverständigen.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Die Partei kann das Gutachten eines von ihr beauftragten Sachverständigen (Privatgutachten) beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, muss das Privatgutachten innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt werden. Mehrere beweisführende Parteien oder mehrere Gegner der beweisführenden Partei dürfen nur einen einzigen Privatsachverständigen zu demselben Thema hinzuziehen.

Die beweisführende Partei kann vorschlagen, das Gutachten eines in einem anderen Verfahren bestellten Sachverständigen zu verwenden, das in Bezug auf die betreffende Frage erstellt wurde.

Wenn ein bestellter Sachverständiger oder ein Privatsachverständiger ein Gutachten erstellt hat, darf ein für ein anderes Verfahren bestellter Sachverständiger nicht für denselben Gegenstand herangezogen werden. Das Gericht übermittelt das Gutachten des Privatsachverständigen der Gegenpartei, die dem Privatsachverständigen Fragen zu seinem Gutachten stellen kann. Die Partei kann die Ergänzung des vorgelegten Privatgutachtens in schriftlicher oder mündlicher Form beantragen.

Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten der Privatsachverständigen kann jede Partei beantragen, dass die Privatsachverständigen ihre Gutachten in derselben Verhandlung mündlich erläutern, um die Widerspruchsgründe zu erklären.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Die beauftragten Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Leistung entstanden sind, sowie auf eine angemessene Vergütung, wenn sich diese Leistung in der Ausübung ihres Berufes niederschlägt.

Die Kosten des Beweisverfahrens sind grundsätzlich von der Partei zu tragen, die die Beweismittel vorlegt. Das Sachverständigenhonorar wird von der antragstellenden Partei vorgestreckt, sofern das Gericht einen Sachverständigen bestellt, weil jedes Privatgutachten Anlass zu Bedenken gibt, oder wenn es erforderlich ist, Informationen zu erhalten, um etwaige Bedenken gegen das Gutachten des für ein anderes Verfahren bestellten Sachverständigen auszuräumen, oder um Antworten auf vorgeschlagene Fragen zu erhalten. Das Gericht ordnet die Hinterlegung eines ausreichenden Betrags an, der voraussichtlich die Vergütung des bestellten Sachverständigen deckt. Die Partei kann die Erstattung der Verfahrenskosten beantragen, indem sie diese Kosten in Rechnung stellt. Bei der Anrechnung sollten die Höhe der geltend gemachten Kosten, die wesentlichen Umstände, unter denen sie entstanden sind, und das geltend gemachte Recht angegeben werden. Gegebenenfalls sollten diese Angaben durch Unterlagen belegt werden. Die Kosten, die das Gericht in seiner verfahrensabschließenden Entscheidung festsetzen kann, können unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschrift, in der ihre Höhe geregelt ist, erhoben werden.

Die Kosten für die Erstellung des Arbeitsplans des Sachverständigen sind von der beweisführenden Partei vorzustrecken. Hat die beweisführende Partei den Sachverständigen nicht beauftragt oder das im Arbeitsplan angegebene Sachverständigenhonorar nicht hinterlegt, können die Kosten für den Arbeitsplan nicht zu den Gerichtskosten gerechnet werden. Sind die Kosten des Sachverständigen voraussichtlich besonders hoch, so beauftragt das Gericht auf Antrag der Partei den bestellten Sachverständigen mit der Erstellung eines vorläufigen Arbeitsplans, in dem seine Aufgaben sowie die geschätzten Kosten und Auslagen aufgeführt sind.

Die Vergütung und die Auslagen des bestellten Sachverständigen sind Teil der Gerichtskosten. In der Regel werden die Kosten der obsiegenden Partei auch von der unterlegenen Partei getragen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so trägt sie die Kosten im Verhältnis zu ihrer Niederlage. Das Honorar des Privatsachverständigen ist von der Partei zu zahlen, die den Sachverständigen beauftragt hat. Wird das Gutachten des Privatsachverständigen als bedenklich angesehen, darf die Partei das Honorar des Privatsachverständigen nicht auf die Gerichtskosten anrechnen.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

In Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungs- und Arbeitsgericht (nach dem 31. März 2020 der Verwaltungsgerichtskammer des Landgerichts), die auf die Überprüfung der endgültigen Entscheidung der Umweltbehörde abzielen, ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend erforderlich.

Die offizielle Website der ungarischen Anwaltskammer: https://www.mük.hu/.

1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Neben dem Pro-Bono-Beistand, der von den Rechtsberatungsdiensten der Regierungsstellen gemäß dem Gesetz LXXX von 2003 über die Prozesskostenhilfe[18] geleistet wird, sind auch die NRO zu nennen, die Einzelpersonen und anderen NRO in Umweltangelegenheiten Rechtsbeistand leisten.

1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Die Bestandteile und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Pro-Bono-Beistand hängen von der jeweiligen Organisation ab, die einen solchen Dienst anbietet.

Védegylet

Levegő Munkacsoport (auf Englisch)

MTVSZ

EMLA Egyesület (auf Englisch)

Reflex Környezetvédő Egyesület

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Dies hängt von der jeweiligen Organisation ab, die Pro-Bono-Beistand leistet. Im Allgemeinen enthalten die Websites dieser Organisationen Kontaktinformationen, die für die Einreichung eines Antrags genutzt werden können.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Die offizielle Website der Nationalen Kammer der Gerichtsmediziner ist hier zu finden.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

Védegylet

Levegő Munkacsoport (auf Englisch)

MTVSZ

EMLA Egyesület (auf Englisch)

Reflex Környezetvédő Egyesület

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.

Greenpeace (auf Ungarisch)

WWF (auf Ungarisch)

MTVSZ

Friends of the Earth (auf Englisch)

Association of Justice and Environment (auf Englisch)

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Da es in Ungarn keine verwaltungsrechtliche Überprüfung von Umweltentscheidungen mehr gibt, ist dies nicht zutreffend.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.

Da es in Ungarn keine verwaltungsrechtliche Überprüfung von Umweltentscheidungen mehr gibt, ist dies nicht zutreffend.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Die Klienten können gegen endgültige Entscheidungen eine Verwaltungsklage vor Gericht einreichen. Ist die Entscheidung anfechtbar, kann eine Verwaltungsklage erhoben werden, wenn eine der berechtigten Parteien Rechtsmittel eingelegt hat und über das Rechtsmittel bereits in zweiter Instanz entschieden worden ist. Bei einem Verfahren mit nur einer Instanz, d. h. bei einem Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten, gilt die erstinstanzliche Entscheidung bereits mit ihrer Zustellung als rechtskräftig und kann unmittelbar vor Gericht angefochten werden.

Bei Nichteinhaltung der vom Staatsanwalt in seiner Intervention zur Beendigung der Rechtsverletzung gesetzten Frist kann der Staatsanwalt auch die endgültige Entscheidung der Behörde verwaltungsrechtlich anfechten.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

In den nationalen Rechtsvorschriften ist diesbezüglich keine genaue Frist vorgesehen, jedoch gilt in Gerichtsverfahren der Grundsatz der Verfahrenskonzentration. Danach müssen das Gericht und die Parteien dafür sorgen, dass alle für die Entscheidung des Falles erforderlichen Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zur Verfügung gestellt werden, damit in dem Rechtsstreit nach nur einer mündlichen Verhandlung ein Urteil ergehen kann.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die Fristen für das jeweilige Verwaltungsverfahren im Umweltbereich sind in dem Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren und in den sektorspezifischen Umweltvorschriften festgelegt, während die Fristen für Gerichtsverfahren in der Zivilprozessordnung und der Verwaltungsprozessordnung geregelt sind.

Das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren enthält über die Frist für die Zustellung der Entscheidung hinaus keine Fristen für Klienten. Werden Mängel in den Antragsunterlagen festgestellt, so muss die zuständige Behörde den Antragsteller einmalig auffordern, die Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu beseitigen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Frist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung gesetzlich nicht festgelegt ist, die Behörde, der Klient und andere Verfahrensbeteiligte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen tätig werden müssen.

Zu den Fristen, die in bestimmten Verwaltungsverfahren im Umweltbereich gelten, siehe die entsprechenden Angaben unter Abschnitt 1.8.

In Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Klageschrift innerhalb von 30 Tagen bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat. Die Klageschrift muss innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Einreichung zusammen mit den einschlägigen Schriftstücken an das zuständige Gericht übermittelt werden. Enthält die Klageschrift auch einen Antrag auf Gewährung unmittelbaren Rechtsschutzes, so ist die Klageschrift innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Einreichung zusammen mit den einschlägigen Schriftstücken an das Gericht zu übermitteln.

Die mündliche Verhandlung kann vom Kläger in der Klageschrift und vom Beklagten in der Klageerwiderung beantragt werden. Die mündliche Verhandlung kann in dem Antrag auf Beitritt zum Rechtsstreit und ebenfalls innerhalb von 15 Tagen nach dem Beitritt zum Rechtsstreit beantragt werden.

Das Gericht setzt den Verhandlungstag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Klageschrift fest. Für die erste mündliche Verhandlung wird eine Frist von mindestens 15 Tagen zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageerwiderung an den Kläger und dem Verhandlungstag angesetzt. In dringenden Fällen kann diese Frist vom Gericht verkürzt werden.

Das Gericht lädt die Parteien zum Erscheinen vor Gericht. Der Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung sind die Schriftsätze beizufügen, die nicht vorher zugestellt wurden. In der Ladung werden die Parteien aufgefordert, zur Verhandlung alle ihnen vorliegenden und noch nicht zugestellten Schriftstücke mitzubringen. In der Ladung weist das Gericht den Kläger und die betroffene Person darauf hin, dass sie vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum Inhalt des Schriftstücks abgeben können, und weist die Parteien darauf hin, dass sie in der mündlichen Verhandlung nur eine mündliche Stellungnahme abgeben können. Das Gericht setzt für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist, die nicht kürzer als 15 Tage vor dem Verhandlungstag sein darf. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Schriftsätze kann das Gericht unberücksichtigt lassen.

Spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung kann ein Antrag auf Beweisaufnahme gestellt und die Beweisart bekannt gegeben werden.

Die Verhandlung kann nur in begründeten Fällen verschoben werden. Dazu benachrichtigt das Gericht die vorgeladenen Parteien – wenn möglich – im Voraus und setzt gleichzeitig einen neuen Verhandlungstag fest. Auf begründeten gemeinsamen Antrag der Parteien kann das Gericht die Verhandlung einmalig um höchstens 60 Tage verschieben, wenn es der Auffassung ist, dass dies die Beilegung des Rechtsstreits innerhalb einer angemessenen Frist erleichtern kann.

Die Parteien können sich in der Verhandlung mündlich zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme äußern. Muss die mündliche Verhandlung vertagt werden, weil eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, kann das Gericht eine Frist von mindestens 15 Tagen für die Einreichung von Schriftsätzen setzen.

Wird die Sache ohne förmliche Verhandlung entschieden, so setzt das Gericht den Parteien eine Frist von mindestens 15 Tagen für die Einreichung ihrer Schriftsätze. Das Gericht kann den Parteien eine Frist von mindestens 15 Tagen für die Beantwortung dieser Schriftsätze und anderer Eingaben setzen.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Hat die Behörde eine Entscheidung nicht für sofort vollstreckbar erklärt, hat der Rechtsbehelf in der Regel aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung der Entscheidung. Diese Bestimmung gilt nicht für Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten, bei denen es sich um Verfahren mit nur einer Instanz handelt, und gegen die Entscheidungen der Umweltbehörde kann keine Beschwerde eingelegt, sondern es kann nur vor Gericht geklagt werden. Gemäß einer Sonderregelung für Geldbußen im Umweltbereich in Artikel 96/C des Umweltschutzgesetzes hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss der Behörde über die Verhängung einer Geldbuße aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung. In anderen Umweltangelegenheiten hat die Einreichung einer Klage gegen die Entscheidung der Umweltbehörde keine aufschiebende Wirkung.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Ist die Entscheidung anfechtbar, so hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung der Entscheidung. Eine andere Möglichkeit für einen vorläufigen Rechtsschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens durch die Behörde oder die übergeordnete Behörde ist nicht vorgesehen.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

In Verwaltungsverfahren gibt es keine Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz während des Verfahrens zu beantragen.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Behörde erklärt ihre Entscheidung in vier Fällen für sofort vollstreckbar:

  • wenn diese notwendig ist, um eine lebensbedrohende oder potenziell verheerende Situation oder eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu verhindern oder zu beseitigen oder um deren nachteilige Folgen zu mildern,
  • wenn diese aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes öffentlicher Interessen für notwendig erachtet wird,
  • wenn mit der Entscheidung die Unterstützung oder Versorgung einer Person sichergestellt werden soll oder
  • wenn die unverzügliche Eintragung in die einschlägigen amtlichen Register und Verzeichnisse gesetzlich vorgeschrieben ist.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Verwaltungsklage hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung auf den Vollzug der angefochtenen Entscheidung. Nach den Verfahrensvorschriften kann jedoch jede Person, die durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten oder rechtmäßigen Interessen verletzt ist, beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, um den unmittelbar drohenden Nachteil zu beseitigen, das streitige Rechtsverhältnis vorläufig zu regeln oder den Zustand, der den Rechtsstreit begründet, dauerhaft aufrechtzuerhalten. Es ist möglich, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die Entziehung der aufschiebenden Wirkung oder einstweiligen Anordnungen oder die Anordnung der Erbringung vorläufiger Beweise zu beantragen.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die nationalen Gerichte gewähren vorläufigen Rechtsschutz, ohne ihn von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, doch kann das Gericht die Bearbeitung des Antrags von der Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz (und gegebenenfalls über die Sicherheitsleistung) kann innerhalb von acht Tagen bei der Kuria angefochten werden.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Die Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren umfassen alle im Laufe des Verfahrens anfallenden Kosten, die von der Partei zu tragen sind, der sie entstanden sind. Sind mehrere Klienten mit demselben Interesse beteiligt, so tragen sie die Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch.

In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, muss der antragstellende Klient die Verfahrenskosten vorstrecken; der Klient kann jedoch nicht dazu verurteilt werden, bereits durch die Gebühr gedeckte Verfahrenskosten vorzustrecken. Die Kosten des Beweisverfahrens sind von der Partei, die das Beweisverfahren beantragt, vorzustrecken.

Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen durchgeführt, so werden die Kosten des Verfahrens von der Behörde vorgestreckt, mit Ausnahme der Kosten für das Erscheinen des Klienten, der Kosten des Vertreters des Klienten, der nicht von der Behörde zu tragenden Übersetzungskosten und der Portogebühren und Kosten für die Übermittlung von Schriftstücken, die dem Klienten und anderen Verfahrensbeteiligten entstehen.

Die Behörde legt die Höhe der Verfahrenskosten fest und entscheidet über die Übernahme dieser Kosten, gegebenenfalls auch über die Erstattung von Kostenvorschüssen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird anhand der vorliegenden Nachweise festgelegt. Die Behörde muss die Höhe der Verfahrenskosten herabsetzen, wenn sie als unangemessen hoch angesehen werden.

Die Behörde kann natürliche Personen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, von den Kosten befreien, um sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu entlasten, oder aus anderen in einem Gesetz vorgesehenen wichtigen Gründen. Die Kostenbefreiung kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Vorauszahlung und Übernahme der Verfahrenskosten umfassen.

Zu den Kosten des Gerichtsverfahrens gehören alle Ausgaben, die der Partei während des Verfahrens oder im Vorfeld in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs entstanden sind, einschließlich des Einkommensverlusts, der sich zwangsläufig aus dem Erscheinen vor Gericht ergibt.

Zu den Kosten des Gerichtsverfahrens gehören z. B. die Gerichtskosten, die Vergütung von Sachverständigen und die Anwaltshonorare. Bei Verwaltungsklagen betragen die Gerichtskosten in der Regel 30 000 HUF. Betrifft der Verfahrensgegenstand Steuern, Abgaben oder ähnliche Verpflichtungen, Sozialleistungen oder Zollverpflichtungen, Wettbewerb, Presseerzeugnisse und Mediendienste – mit Ausnahme von Beschwerden –, elektronische Kommunikation oder öffentliche Aufträge, so wird die Gebühr anders berechnet.

Zivilrechtliche Organisationen (Stiftungen und Vereinigungen) sind von der Pflicht zur Zahlung von Abgaben befreit; diese Befreiung bezieht sich jedoch nicht auf andere Verfahrenskosten.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Handlung der Verwaltung verletzt werden, kann beim Gericht einen vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Der Antrag muss bei Gericht eingereicht werden, wenn er nicht zusammen mit der bei der Behörde eingereichten Klageschrift eingereicht wurde. In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen darzulegen und die Unterlagen zum Nachweis dieser Gründe beizufügen. Die Tatsachen, die den Antrag begründen, müssen nachgewiesen werden. Das Gericht kann die Bearbeitung des Antrags von der Sicherheitsleistung abhängig machen.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Das Gesetz LXXX aus dem Jahr 2003 über die Prozesskostenhilfe[19] gewährleistet Prozesskostenhilfe in Form von außergerichtlicher Hilfe und Hilfe in Zivil- und Verwaltungsverfahren.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Auf der Grundlage des Gesetzes LXXX von 2003 über die Prozesskostenhilfe kann gemeinnützigen Organisationen und Gewerkschaften unabhängig von ihrer finanziellen Situation Prozesskostenhilfe für Verfahren gewährt werden, die von ihnen im öffentlichen Interesse aufgrund einer Ermächtigung durch andere spezifische Rechtsvorschriften, z. B. zum Verbraucher- oder Umweltschutz, eingeleitet werden. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden der Kläger, der Beklagte, die interessierte Partei, der Antragsteller und der Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt in einem Gerichtsverfahren vertreten, wobei die Kosten vom Staat vorgestreckt oder übernommen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei der Rechtsberatungsstelle unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Dokumente und/oder amtlichen Bescheinigungen, die den Anspruch auf Prozesskostenhilfe belegen, sind dem Formular beizufügen (Vorlage für den Antrag auf Prozesskostenhilfe).

Neben dem Pro-Bono-Beistand, der von den Rechtsberatungsdiensten der Regierungsstellen in Übereinstimmung mit diesem Gesetz geleistet wird, sind auch die NRO zu nennen, die Einzelpersonen und anderen NRO in Umweltangelegenheiten Rechtsbeistand leisten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe ist bei der Rechtsberatungsstelle unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Dokumente und/oder amtlichen Bescheinigungen, die den Anspruch auf Prozesskostenhilfe belegen, sind dem Formular beizufügen (Vorlage für den Antrag auf Prozesskostenhilfe).

Die Rechtsberatungsstelle sollte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen, über persönlich eingereichte Anträge entscheiden (wenn anhand des Antrags festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt sind). Über schriftlich eingereichte Anträge sollte innerhalb von 15 Tagen entschieden werden.

Die Rechtsberatungsstelle stellt außerdem kostenlos und unverbindlich Informationen über die Prozesskostenhilfe, die Bedingungen für die Bewilligung, die Überprüfung, den Entzug und die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe sowie über die Anbieter von Prozesskostenhilfe und deren Kontaktdaten zur Verfügung. Die Rechtsberatungsstelle sollte auch die erforderlichen Formulare für die Beantragung von Prozesskostenhilfe bereitstellen und den Antragstellern beim Ausfüllen der Formulare helfen.

Das Register der Anbieter von Prozesskostenhilfe und weitere Informationen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind hier abrufbar.

Kontaktinformationen zu den Rechtsberatungsstellen sind im folgenden Dokument enthalten.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sind im nationalen Recht nicht vorgesehen.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich müssen die Gerichtskosten der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei getragen werden. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so trägt sie die Kosten der Gegenpartei im Verhältnis zu ihrer Niederlage. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden von den Mitklägern gesamtschuldnerisch getragen. Das Gericht kann in begründeten Fällen die Höhe der Anwaltsgebühren herabsetzen, wenn sie in keinem Verhältnis zu der tatsächlichen Tätigkeit des Anwalts stehen. Das Gericht muss seine Entscheidung begründen.

Im Falle eines Vergleichs zwischen den Parteien trägt die Partei, auf die sich die Parteien geeinigt haben, die Gerichtskosten der anderen Partei. Gibt es keine diesbezügliche Vereinbarung, müssen die Gerichtskosten der obsiegenden Partei des Vergleichs von der unterlegenen Partei des Vergleichs getragen werden. Lässt sich das Verhältnis von obsiegender und unterlegener Partei nicht bestimmen, muss keine der beiden Parteien die Gerichtskosten tragen.

Wird das Verfahren eingestellt, müssen die Gerichtskosten des Beklagten vom Kläger getragen werden. Wird das Verfahren jedoch durch Klagerücknahme beendet und erfolgte die Klagerücknahme, weil der Beklagte die Forderung nach Eröffnung des Verfahrens beglichen hat, sind die Gerichtskosten des Klägers vom Beklagten zu tragen. Wird das Verfahren durch Tod oder Auflösung beendet, muss keine Partei die Gerichtskosten der Gegenpartei tragen.

Nimmt eine Partei während des Verfahrens bestimmte Handlungen nicht vor, verzögert sie bestimmte Handlungen ohne Grund, hält sie einen Termin oder eine Frist nicht ein oder verursacht sie der Gegenpartei auf andere Weise unnötige Kosten, sei es während des Verfahrens oder im Vorfeld, so muss die Partei diese Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens tragen.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Die Partei kann Anspruch auf verschiedene Arten von Kostenentlastungen haben:

  • eine sachbezogene und eine individuelle Kostenbefreiung,
  • ein sachbezogenes und individuelles Recht auf eine Kostenaussetzung,
  • eine sachbezogene und eine individuelle Abgabenbefreiung,
  • das Recht auf Aussetzung der Zahlung spezifischer Abgaben,
  • ermäßigte Abgaben,
  • die Befreiung von der Vorauszahlung des Anwaltshonorars bzw. von der Zahlung dieses Honorars.

Im Allgemeinen hat die Partei Anspruch auf individuelle Kostenbefreiung und individuelles Recht auf Kostenaussetzung auf Antrag, basierend auf ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, während individuelle Abgabenbefreiung von Amts wegen gewährt wird. Besondere Entlastungen können je nach Streitgegenstand gewährt werden, und die Ermäßigung von Gebühren wird beim Vorliegen bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen von Amts wegen gewährt (z. B. wenn die beklagte Behörde den Antrag anerkennt und/oder ihm stattgibt und seine Entscheidung ändert oder zurücknimmt).

Im Falle der Kostenbefreiung ist die Partei von der Vorauszahlung der Abgaben, von der Vorauszahlung der während des Verfahrens entstandenen Kosten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Entrichtung der nicht entrichteten Abgaben und der Erstattung der vom Staat vorgestreckten Kosten sowie von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten befreit.

Der Anspruch auf Aussetzung der Kostenerhebung umfasst die Befreiung von der Vorauszahlung der Abgaben und von der Vorauszahlung der während des Verfahrens entstandenen Kosten. Im Falle eines teilweisen individuellen Rechts auf Aussetzung der Zahlung bezieht sich die Entlastung auf Ermäßigung eines bestimmten Anteils der Abgaben und der Kosten bzw. Abgaben und/oder der einzeln aufgeführten spezifischen Kosten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kostenbefreiung die Partei nicht davon befreit, die nicht entrichteten Abgaben und die Kosten für unnötige Verfahrenshandlungen zu tragen.

Die Entscheidung über die Bewilligung einer individuellen Kostenerstattung und das individuelle Recht auf Aussetzung der Zahlung und Widerruf der bewilligten Kostenentlastungen obliegt dem Gericht. Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird, und die Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Kostenentlastung können getrennt angefochten werden.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt die besondere Regelung, wonach das Gericht in einer Musterklage[20] bestimmen kann, dass die im Rahmen der Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten oder ein Teil dieser Kosten vom Staat vorzustrecken oder zu tragen sind.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Die wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sind in der Verwaltungsprozessordnung, in der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und in der Regierungsverordnung über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme niedergelegt, die auf der offiziellen Website des Amtsblatts und in der nationalen Gesetzesdatenbank zu finden sind.

Weitere strukturierte Informationen zu diesem Thema sind auf der Website des Beauftragten für Grundrechte und der NRO aus dem Bereich Umweltschutz oder auf den Websites der im Umweltbereich tätigen NRO zu finden, z. B. hier.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften sind die Informationen über den Zugang zu den Gerichten bzw. zum Rechtsbehelf in der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts in der Sache selbst enthalten.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Diesbezüglich gibt es im nationalen Recht keine sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften sind die Informationen über den Zugang zu den Gerichten bzw. zum Rechtsbehelf in der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts in der Sache selbst enthalten.

Bei Plänen und Programmen, die nicht durch einen Rechtsakt einer Behörde angenommen wurden, wird die Benachrichtigung der betroffenen Öffentlichkeit über die Einzelheiten des Verfahrens und die Dokumentation des Plans oder Programms vom Projektträger veröffentlicht; diese Benachrichtigung enthält keine Informationen über den Zugang zu den Gerichten.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Der Tenor der Verwaltungsentscheidung muss die Entscheidung der Behörde, die Stellungnahme einer Fachbehörde, die entstandenen Verfahrenskosten und die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Eine vereinfachte Entscheidung kann ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen werden, wobei in der Begründung nur die der Entscheidung zugrunde liegende Norm angegeben wird, wenn die Behörde dem Antrag in vollem Umfang stattgibt und es keinen Antragsgegner gibt oder wenn die Entscheidung das Recht oder rechtmäßige Interesse des Antragsgegners nicht berührt, oder bei der Genehmigung eines Vergleichs.

Das Urteil des Gerichts muss auch Angaben darüber enthalten, ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann und gegebenenfalls, wo und wann es einzureichen ist, sowie Informationen über die Bestimmungen für die Beantragung der Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Sowohl Verwaltungs- als auch Gerichtsverfahren werden in ungarischer Sprache geführt. Nach dem Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren muss jedoch ein Dolmetscher hinzugezogen werden, wenn der Sachbearbeiter die Fremdsprache des Klienten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht beherrscht.

Darüber hinaus räumt die Zivilprozessordnung allen Parteien das Recht ein, sich in Gerichtsverfahren, einschließlich der Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung, mündlich in ihrer Muttersprache, in der Sprache des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind oder in der Sprache ihrer Region oder Nationalität zu äußern, soweit dies in internationalen Abkommen vorgesehen ist. Sowohl in zivil- als auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss das Gericht einen Dolmetscher, Gebärdendolmetscher oder Übersetzer bestellen.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren ist ein Klient eine natürliche oder juristische Person oder eine Organisation, deren Rechte oder berechtigte Interessen berührt werden (Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes). Darüber hinaus können in bestimmten Fällen die Rechte von Klienten auf andere Personen oder Organisationen übertragen werden.

In Screening-Verfahren bezeichnet der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ jede natürliche oder juristische Person,

  • die von der in einem Verfahren getroffenen Entscheidung betroffen ist oder betroffen sein könnte, oder
  • die ein sonstiges Interesse an der Entscheidung in einem Verfahren hat; dazu gehört auch eine Umweltschutzorganisation im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes.

Der Begriff „Klient“ wird vom Umweltschutzgesetz insofern umfassend ausgelegt, als darin eindeutig festgelegt wird, dass Vereinigungen, die zur Vertretung von Umweltinteressen gegründet wurden, und andere zivile Organisationen, die nicht als politische Parteien oder Interessenvertreter gelten und im Einflussgebiet tätig sind, den Status eines Klienten in Umweltverwaltungsverfahren haben können. Diese privilegierte Rechtsstellung wird auch durch die Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt, in der der Rahmen der UVP- und IED-Verfahren festgelegt ist und erklärt wird, dass NRO, die in dem von der UVP-pflichtigen Tätigkeit betroffenen Gebiet tätig sind, stets als „betroffen“ zu betrachten sind.

In Verwaltungsgerichtsverfahren können Personen, die in der verwaltungsrechtlichen Phase als „Klienten“ betrachtet wurden, eine Klage gegen die Verwaltungsentscheidung einreichen. Das Vorliegen eines rechtmäßigen Interesses, das für die Erhebung einer Klage erforderlich ist, wird durch den Umfang der Betroffenheit im konkreten Einflussgebiet und die Tatsache bestimmt, dass die Tätigkeiten der Organisation betroffen sind. Im Vergleich zu Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes ist in der Verwaltungsgerichtsordnung eine weitere Voraussetzung für die Einreichung einer Klage gegen die Verwaltungsentscheidung festgelegt, nämlich dass die betreffende NRO seit mindestens einem Jahr im Einflussgebiet tätig ist.

Betroffene Personen und im Umweltbereich tätige NRO können während des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Klagebefugnis stellen und sind berechtigt, gegen die endgültige Entscheidung der Behörde zu klagen.

Die UVP-Screening-Entscheidung kann vor Gericht gesondert angefochten werden.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Ähnlich wie beim Screening ist die Klagebefugnis im Scoping für „Klienten“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und für die betroffene Öffentlichkeit gewährleistet, d. h. für jede natürliche oder juristische Person,

  • die von der in einem Verfahren getroffenen Entscheidung betroffen ist oder betroffen sein könnte, oder
  • die ein sonstiges Interesse an der Entscheidung in einem Verfahren hat; dazu gehört auch eine Umweltschutzorganisation im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes.

Betroffene Einzelpersonen und im Umweltschutz tätige NRO können während des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Klagebefugnis stellen. Das Ergebnis des Scoping kann zusammen mit der endgültigen Entscheidung im UVP-Verfahren angefochten werden.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei umweltbezogenen Verwaltungsverfahren um Verfahren mit nur einer Instanz, und die Entscheidung der Umweltbehörde ist zum Zeitpunkt ihrer Verkündung endgültig. Die Entscheidung der Behörde kann in Form eines Beschlusses über Verfahrensfragen oder eines Beschlusses in der Sache selbst ergehen, mit dem das UVP-Verfahren abgeschlossen wird und die Umweltgenehmigung in Kraft tritt. Klienten (Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, klagebefugte umweltbezogene NRO) können innerhalb von 30 Tagen gegen endgültige Entscheidungen eine Verwaltungsbeschwerde einlegen.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Die endgültige Genehmigung kann von jeder Person angefochten werden, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Verwaltungshandlung unmittelbar betroffen sind, sowie von der Staatsanwaltschaft oder dem Organ, das die behördliche Aufsicht oder Rechtskontrolle ausübt, wenn die in der Bekanntmachung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist, von jedem Verwaltungsorgan, das an dem vorangegangenen Verfahren nicht als Behörde oder Regulierungsbehörde beteiligt war, wenn seine Zuständigkeit durch die Verwaltungshandlung berührt wird, oder, in den gesetzlich festgelegten Fällen, jede NRO, die seit mindestens einem Jahr ihre eingetragene Tätigkeit ausübt, um ein Grundrecht zu schützen oder ein öffentliches Interesse in einem von der Verwaltungshandlung betroffenen geografischen Gebiet durchzusetzen, wenn die Verwaltungshandlung ihre eingetragene Tätigkeit beeinträchtigt.

In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Rechte der betroffenen Öffentlichkeit (natürliche und juristische Personen und im Umweltbereich tätige NRO) in UVP-Verfahren betroffen sind. Daher können einzelne Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (natürliche und juristische Personen) und im Umweltbereich tätige NRO während des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Klagebefugnis stellen und sind berechtigt, eine Verwaltungsbeschwerde gegen die endgültige Entscheidung der Behörde einzulegen.

Nach den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben ausländische NRO kein Recht auf Anfechtung der endgültigen Genehmigung in UVP-Verfahren. Im Einklang mit dem allgemeinen Begriff des „Klienten“ kann jedoch jede natürliche oder juristische Person (einschließlich ausländischer NRO mit Rechtspersönlichkeit) an dem Verfahren teilnehmen, wenn ihre Rechte oder rechtmäßige Interessen von dem Fall unmittelbar berührt sind. Dies bedeutet, dass eine ausländische im Umweltbereich tätige NRO kein Recht im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes hat – ihre Interessen gelten nicht automatisch als berührt –, aber sie kann nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren klagebefugt sein.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

In den nationalen Rechtsvorschriften sind keine Sonderregelungen für Verwaltungsgerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten vorgesehen. Für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Umweltbehörde gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung.

Das Gericht hat den Streitfall im Rahmen der von den Parteien eingereichten Klageschriften, Anträge und Rechtsausführungen zu beurteilen. Das Gericht kann nur in gesetzlich festgelegten Fällen von Amts wegen eine Prüfung oder Beweisaufnahme anordnen.

Nach mehreren Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag jeder Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch das in dem Verfahren zu erlassende Urteil berührt werden, als Beteiligte in das Verfahren einbeziehen, wenn das Gericht ihre Beteiligung an dem Verfahren für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen oder das Verfassungsgericht ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um festzustellen, dass eine Rechtsvorschrift, eine gesetzliche Bestimmung, ein Rechtsakt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder ein Beschluss zur Wahrung der Einheitlichkeit gegen das Grundgesetz und gegen internationale Abkommen verstößt.

Darüber hinaus kann das Gericht eine Beweisaufnahme von Amts wegen anordnen, wenn Tatsachen oder Umstände zu beweisen sind, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, oder wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die die Interessen eines Minderjährigen oder einer Person, die Anspruch auf eine Invalidenrente hat, gefährdet, oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Behörde. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlung in den Grenzen des Klageantrags; es muss jedoch von Amts wegen die Nichtigkeitsgründe oder andere gesetzlich vorgesehene Gründe für die Ungültigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und jeden wesentlichen Mangel an formalen Anforderungen, aufgrund dessen der Verwaltungsakt als nicht existent zu betrachten ist, die Tatsache, dass der Verwaltungsakt auf einer Rechtsvorschrift beruht, die in diesem Fall nicht anwendbar ist, sowie andere gesetzlich vorgesehene Tatsachen und Umstände, berücksichtigen.

Wird die Rechtsverletzung festgestellt, muss das Gericht die Verwaltungsbehörde von Amts wegen auffordern, die rechtsverletzenden Folgen der Tätigkeit zu beseitigen.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

In den nationalen Rechtsvorschriften sind keine Sonderregelungen für Verwaltungsgerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten vorgesehen. Für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen oder Unterlassungen der Umweltbehörde gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozessordnung.

Die Beschwerde kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der strittigen Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden, die sie erlassen hat. Die Behörde muss die Unterlagen innerhalb von 15 Tagen an das Gericht weiterleiten.

Die Verwaltungsbehörden (einschließlich der Umweltbehörden) sind verpflichtet, in den Fällen, für die sie zuständig sind, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs tätig zu werden. Kommt eine Behörde jedoch ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden innerhalb der Verwaltungsfrist nicht nach, so wird sie von der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Verfahrens aufgefordert. Gibt es keine Aufsichtsbehörde oder wird die Aufsichtsbehörde nicht tätig, ordnet das für Verwaltungsklagen zuständige Gericht die Durchführung des Verfahrens durch die Behörde an.

Bei Unterlassungen (d. h. wenn die Verwaltungsbehörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt) hat der Klient oder die Person, deren Rechte durch die Unterlassung unmittelbar beeinträchtigt werden, oder die Staatsanwaltschaft oder das Organ, das die Aufsicht ausübt, das Recht, Klage zu erheben. Die Klageschrift muss innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnisnahme des erfolglosen Ausgangs des Verwaltungsverfahrens, das der Behebung der Unterlassung dient, oder im Falle der Unterlassung einer für Rechtsmittel zuständigen Stelle nach Ablauf der für die Ergreifung von Maßnahmen vorgesehenen Frist, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung des Verwaltungsakts, bei Gericht eingereicht werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei umweltbezogenen Verwaltungsverfahren um Verfahren mit nur einer Instanz, und die Entscheidung der Umweltbehörde ist zum Zeitpunkt ihrer Verkündung endgültig. Im Zusammenhang mit UVP-Verfahren ist es nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht erforderlich, ein verwaltungsrechtliches Überprüfungsverfahren auszuschöpfen, bevor ein gerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet werden kann. Klienten (Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, rechtsfähige umweltbezogene NRO) können innerhalb von 30 Tagen eine Verwaltungsklage gegen endgültige Entscheidungen der Behörde bei Gericht einreichen.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

In UVP-Verfahren ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation nach nationalem Recht für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten nicht erforderlich.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Faire und ausgewogene Verfahren in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten in umweltbezogenen Verwaltungsverfahren werden durch die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren gewährleistet, in denen festgelegt ist, dass die Verwaltungsbehörden die Grundsätze der Rechtmäßigkeit einhalten müssen. Die Behörden müssen ihre Befugnisse nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ausüben. Dies bedeutet, dass die Rechtssachen professionell und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der angestrebten Einfachheit und der Zusammenarbeit mit den Klienten unter Wahrung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne unzulässige Diskriminierung, Voreingenommenheit oder Vorurteile verhandelt werden müssen. Die Verwaltungsbehörden haben sich zu vergewissern, dass der Klient und die anderen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden.

Nach den Grundprinzipien des Gerichtsverfahrens sind alle Klienten gleichberechtigt, und das Gericht muss den Streitfall in einem fairen, zielgerichteten und kostengünstigen Verfahren entscheiden. Das Gericht muss auf diese Weise und mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln dazu beitragen, dass die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte ihre Verfahrensrechte wahrnehmen und ihre Pflichten erfüllen können.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Was den Zugang zu den Gerichten in UVP-Verfahren betrifft, so sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. So sind das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren, die Zivilprozessordnung und die Verwaltungsprozessordnung im Jahr 2018 in Kraft getreten. Mit diesen neuen Gesetzen wurden die Bestimmungen über Fristen reformiert, um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsklagen) gezielter zu gestalten.

Für das Verwaltungsgerichtsverfahren sind in der Verwaltungsprozessordnung strenge Fristen für bestimmte Verfahrensschritte vorgesehen (Weiterleitung der Verfahrensunterlagen an das Gericht zur Prüfung der Klageschrift, Entscheidung über die Anträge auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, Festlegung des Termins für die Gerichtsverhandlung usw.). Eine Gerichtsverhandlung kann nur unter den in dieser Ordnung festgelegten Bedingungen verschoben werden. Die genannten Fristen zielen darauf ab, dass die meisten Urteile innerhalb einer angemessenen Zeitspanne verkündet werden.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die allgemeinen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die UVP sind in der Verwaltungsprozessordnung enthalten. Jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Handlung der Verwaltung verletzt werden, kann beim Gericht einen vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Der Antrag muss bei Gericht eingereicht werden, wenn er nicht zusammen mit der bei der Behörde eingereichten Klageschrift eingereicht wurde. In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen darzulegen und die Unterlagen zum Nachweis dieser Gründe beizufügen. Die Tatsachen, die den Antrag begründen, müssen nachgewiesen werden.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – betreffend den Zugang zu Gerichten.

Die meisten Bestimmungen der IED sind durch die Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung in nationales Recht umgesetzt worden. Im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten in IVU/IED-Verfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (d. h. das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren, die Zivilprozessordnung und die Verwaltungsprozessordnung) zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, sind sowohl die UVP- als auch die IED-Vorschriften in der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, und wenn die zu genehmigende Tätigkeit unter beide Regelungen fällt, ist der Antragsteller (der Projektträger) berechtigt, bei der Behörde die Durchführung eines integrierten Verfahrens für eine konsolidierte Umweltgenehmigung zu beantragen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Die Vorschriften über die Klagebefugnis ähneln denen, die im nationalen Recht für UVP-Verfahren vorgesehen sind. Entscheidungen der Behörde können von jeder Person angefochten werden, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen beeinträchtigt werden, oder, in den gesetzlich festgelegten Fällen, von jeder NRO, die ihre eingetragene Tätigkeit zum Schutz eines Grundrechts oder zur Durchsetzung eines öffentlichen Interesses in einem von der Verwaltungstätigkeit betroffenen geografischen Gebiet seit mindestens einem Jahr ausübt, wenn die Verwaltungstätigkeit ihre eingetragene Tätigkeit beeinträchtigt.

Die Entscheidung der Behörde kann in Form eines Bescheids (über Verfahrensfragen) oder eines Beschlusses (über den Sachverhalt) ergehen, mit dem das UVP-Verfahren abgeschlossen wird und die Umweltgenehmigung in Kraft tritt. Beide Arten von Entscheidungen können innerhalb von 30 Tagen vor Gericht angefochten werden.

In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Rechte der betroffenen Öffentlichkeit (natürliche und juristische Personen und im Umweltbereich tätige NRO) in IED-Verfahren betroffen sind. Daher können einzelne Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (natürliche und juristische Personen) und im Umweltbereich tätige NRO während des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Klagebefugnis stellen und sind berechtigt, eine Verwaltungsbeschwerde gegen die endgültige Entscheidung der Behörde einzulegen.

In den Bestimmungen der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Recht ausländischer NRO auf Anfechtung der endgültigen Genehmigung in einem IED-Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Einklang mit dem allgemeinen Begriff des „Klienten“ kann jedoch jede natürliche oder juristische Person (einschließlich ausländischer NRO mit Rechtspersönlichkeit) an dem Verfahren teilnehmen, wenn ihre Rechte oder rechtmäßige Interessen von dem Fall unmittelbar berührt sind. Dies bedeutet, dass eine ausländische im Umweltbereich tätige NRO kein Recht im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes hat – ihre Interessen gelten nicht automatisch als berührt –, aber sie kann nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren klagebefugt sein.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Unterliegt die Tätigkeit den Bestimmungen der UVP- bzw. IED-Vorschriften, kann die Umweltbehörde im Rahmen des Screening-Verfahrens entscheiden, ob

  • die Tätigkeit wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, und somit UVP- und IED-Verfahren (getrennt oder sogar in einem integrierten Verfahren) durchzuführen sind,
  • die Tätigkeit keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird und nur das IED-Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Die im UVP/IED-Screening-Verfahren getroffene Entscheidung kann vor Gericht gesondert angefochten werden.

In Screening-Verfahren bezeichnet der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ jede natürliche oder juristische Person,

  • die von der in einem Verfahren getroffenen Entscheidung betroffen ist oder betroffen sein könnte, oder
  • die ein sonstiges Interesse an der Entscheidung in einem Verfahren hat; dazu gehört auch eine Umweltschutzorganisation im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes.

Nach dem Umweltschutzgesetz können Vereinigungen, die zur Vertretung von Umweltinteressen gegründet wurden, und andere zivile Organisationen, die nicht als politische Parteien oder Interessenvertreter gelten und im Einflussgebiet tätig sind, den Status eines Klienten in Umweltverwaltungsverfahren genießen. Diese privilegierte Rechtsstellung wird auch durch die Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt, in der der Rahmen der UVP- und IED-Verfahren festgelegt ist und erklärt wird, dass NRO, die in dem von der IED-pflichtigen Tätigkeit betroffenen Gebiet tätig sind, stets als „betroffen“ zu betrachten sind.

In Verwaltungsgerichtsverfahren können Personen, die in der verwaltungsrechtlichen Phase als „Klienten“ betrachtet wurden, gegen die Verwaltungsentscheidung Klage bei Gericht erheben. Das Vorliegen eines rechtmäßigen Interesses, das für die Erhebung einer Klage erforderlich ist, wird durch den Umfang der Betroffenheit im konkreten Einflussgebiet und die Tatsache bestimmt, dass die Tätigkeiten der Organisation betroffen sind. Im Vergleich zu Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes ist in der Verwaltungsgerichtsordnung eine weitere Voraussetzung für die Einreichung einer Klage gegen die Verwaltungsentscheidung festgelegt, nämlich dass die betreffende NRO mindestens ein Jahr lang im Einflussgebiet tätig sein muss.

Betroffene Personen und im Umweltbereich tätige NRO können während des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Klagebefugnis stellen und sind berechtigt, gegen die endgültige Entscheidung der Behörde zu klagen.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Ist für eine Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein IED-Verfahren vorgeschrieben oder unterliegt sie nur dem IED-Verfahren, so kann der Projektträger nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Verfahren zur vorherigen Konsultation einleiten (Scoping). Am Scoping kann sich die betroffene Öffentlichkeit beteiligen, d. h. jede natürliche oder juristische Person,

  • die von der in einem Verfahren getroffenen Entscheidung betroffen ist oder betroffen sein könnte, oder
  • die ein sonstiges Interesse an der Entscheidung in einem Verfahren hat; dazu gehört auch eine Umweltschutzorganisation im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes.

Betroffene Personen und im Umweltbereich tätige NRO können während des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Klagebefugnis stellen. Es ist zu beachten, dass die Behörde im Rahmen einer Vorabkonsultation eine Stellungnahme zum Inhalt der Antragsunterlagen abgibt und keine Entscheidung trifft, die nicht gesondert vor Gericht angefochten werden kann.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Beschwerde kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der strittigen Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden, die sie erlassen hat. Die Behörde muss die Unterlagen innerhalb von 15 Tagen an das Gericht weiterleiten.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Betroffene Personen und im Umweltbereich tätige NRO, die die rechtlichen Voraussetzungen des Umweltschutzgesetzes und der Verwaltungsprozessordnung erfüllen, sind berechtigt, gegen die rechtskräftige Entscheidung der Behörde (die die rechtskräftige Genehmigung enthält) eine Verwaltungsklage einzureichen.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Wie bereits erwähnt, sind im nationalen Recht keine Sonderregelungen für Verwaltungsgerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten vorgesehen. Für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Umweltbehörde gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung.

Das Gericht hat den Streitfall im Rahmen der von den Parteien eingereichten Klageschriften, Anträge und Rechtsausführungen zu beurteilen. Das Gericht würdigt die Anträge und Erklärungen nach ihrem Inhalt und nicht nach ihrer formalen Ausgestaltung. Das Gericht kann nur in gesetzlich festgelegten Fällen von Amts wegen eine Prüfung oder Beweisaufnahme anordnen.

Nach mehreren Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag jeder Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch das in dem Verfahren zu erlassende Urteil berührt werden, als Beteiligte in das Verfahren einbeziehen, wenn das Gericht ihre Beteiligung an dem Verfahren für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen oder das Verfassungsgericht ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um festzustellen, dass eine Rechtsvorschrift, eine gesetzliche Bestimmung, ein Rechtsakt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder ein Beschluss zur Wahrung der Einheitlichkeit gegen das Grundgesetz und gegen internationale Abkommen verstößt.

Darüber hinaus kann das Gericht eine Beweisaufnahme von Amts wegen anordnen, wenn Tatsachen oder Umstände zu beweisen sind, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, oder wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die die Interessen eines Minderjährigen oder einer Person, die Anspruch auf eine Invalidenrente hat, gefährdet, oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Behörde. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlung in den Grenzen des Klageantrags; es muss jedoch von Amts wegen die Nichtigkeitsgründe oder andere gesetzlich vorgesehene Gründe für die Ungültigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und jeden wesentlichen Mangel an formalen Anforderungen, aufgrund dessen der Verwaltungsakt als nicht existent zu betrachten ist, die Tatsache, dass der Verwaltungsakt auf einer Rechtsvorschrift beruht, die in diesem Fall nicht anwendbar ist, sowie andere gesetzlich vorgesehene Tatsachen und Umstände, berücksichtigen.

Wird die Rechtsverletzung festgestellt, fordert das Gericht die Verwaltungsbehörde von Amts wegen auf, die rechtsverletzenden Folgen der Tätigkeit zu beseitigen.

Entscheidungen des Gerichts von Amts wegen werden durch Beschlüsse erlassen, die - sofern dies in der Verwaltungsprozessordnung ausdrücklich vorgesehen ist – von der Partei, der betroffenen Person und denjenigen, auf die sich die Entscheidung im Hinblick auf den sie betreffenden Teil der Vorschrift bezieht, angefochten werden können.

In zivil- (und verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren kann die Partei eine Beschwerde bei Gericht einreichen, wenn das Gericht an bestimmte Fristen für die Verfahrensführung, für die Durchführung bestimmter Verfahrensschritte oder für die Beschlussfassung gebunden war und diese Fristen nicht eingehalten hat. Dies gilt für den Fall, dass das Gericht Fristen für die Durchführung bestimmter Verfahrensschritte gesetzt hat, diese Fristen erfolglos verstrichen sind und das Gericht gegen die säumige Person oder Stelle keine Sanktionen verhängt hat, oder wenn das Gericht einen Verfahrensschritt nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder für die Durchführung eines solchen Verfahrensschritts nicht sorgt.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

In den nationalen Rechtsvorschriften sind keine Sonderregelungen für Verwaltungsgerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten vorgesehen. Für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen oder Unterlassungen der Umweltbehörde gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozessordnung.

Die Beschwerde kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der strittigen Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden, die sie erlassen hat. Die Behörde muss die Unterlagen innerhalb von 15 Tagen an das Gericht weiterleiten.

Die Verwaltungsbehörden (einschließlich der Umweltbehörden) sind verpflichtet, in den Fällen, für die sie zuständig sind, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs tätig zu werden. Kommt eine Behörde jedoch ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden innerhalb der Verwaltungsfrist nicht nach, so wird sie von der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Verfahrens aufgefordert. Gibt es keine Aufsichtsbehörde oder wird die Aufsichtsbehörde nicht tätig, ordnet das für Verwaltungsklagen zuständige Gericht die Durchführung des Verfahrens durch die Behörde an.

Bei Unterlassungen (d. h. wenn die Verwaltungsbehörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt) hat der Klient oder die Person, deren Rechte durch die Unterlassung unmittelbar beeinträchtigt werden, oder die Staatsanwaltschaft oder das Organ, das die Aufsicht ausübt, das Recht, Klage zu erheben. Die Klageschrift muss innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnisnahme des erfolglosen Ausgangs des Verwaltungsverfahrens, das der Behebung der Unterlassung dient, oder im Falle der Unterlassung einer für Rechtsmittel zuständigen Stelle nach Ablauf der für die Ergreifung von Maßnahmen vorgesehenen Frist, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung des Verwaltungsakts, bei Gericht eingereicht werden.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Im Zusammenhang mit IED-Verfahren ist es nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht erforderlich, ein Verwaltungsverfahren auszuschöpfen, bevor ein Gerichtsverfahrens eingeleitet werden kann.

10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In IED-Verfahren ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation nach nationalem Recht nicht erforderlich, um eine Klagebefugnis vor den Gerichten zu erhalten.

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Faire und ausgewogene Verfahren in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten in umweltbezogenen Verwaltungsverfahren (darunter IED-Verfahren) werden durch die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren gewährleistet, in denen festgelegt ist, dass die Verwaltungsbehörden die Grundsätze der Rechtmäßigkeit einhalten müssen. Die Behörden müssen ihre Befugnisse nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ausüben. Dies bedeutet, dass die Rechtssachen professionell und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der angestrebten Einfachheit und der Zusammenarbeit mit den Klienten unter Wahrung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne unzulässige Diskriminierung, Voreingenommenheit oder Vorurteile verhandelt werden müssen. Die Verwaltungsbehörden haben sich zu vergewissern, dass der Klient und die anderen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden.

Nach den Grundprinzipien des Gerichtsverfahrens sind alle Klienten gleichberechtigt, und das Gericht muss den Streitfall in einem fairen, zielgerichteten und kostengünstigen Verfahren entscheiden. Das Gericht muss auf diese Weise und mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln dazu beitragen, dass die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte ihre Verfahrensrechte wahrnehmen und ihre Pflichten erfüllen können.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Was den Zugang zu den Gerichten in IED-Verfahren betrifft, so sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. So sind das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren, die Zivilprozessordnung und die Verwaltungsprozessordnung im Jahr 2018 in Kraft getreten. Mit diesen neuen Gesetzen wurden die Bestimmungen über Fristen reformiert, um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsklagen) gezielter zu gestalten.

Für das Verwaltungsgerichtsverfahren sind in der Verwaltungsprozessordnung strenge Fristen für bestimmte Verfahrensschritte vorgesehen (Weiterleitung der Verfahrensunterlagen an das Gericht zur Prüfung der Klageschrift, Entscheidung über die Anträge auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, Festlegung des Termins für die Gerichtsverhandlung usw.). Eine Gerichtsverhandlung kann nur unter den in dieser Ordnung festgelegten Bedingungen verschoben werden. Die genannten Fristen zielen darauf ab, dass die meisten Urteile innerhalb einer angemessenen Zeitspanne verkündet werden.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die allgemeinen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die IED sind in der Verwaltungsprozessordnung enthalten. Jede Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Handlung der Verwaltung verletzt werden, kann beim Gericht einen vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Der Antrag muss bei Gericht eingereicht werden, wenn er nicht zusammen mit der bei der Behörde eingereichten Klageschrift eingereicht wurde. In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen darzulegen und die Unterlagen zum Nachweis dieser Gründe beizufügen. Die Tatsachen, die den Antrag begründen, müssen nachgewiesen werden.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Die wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang zu den Gerichten in IED-Verfahren sind in der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verwaltungsprozessordnung und dem Umweltschutzgesetz niedergelegt, die auf der offiziellen Website des Amtsblatts und in der nationalen Gesetzesdatenbank zu finden sind.

Strukturierte Informationen hierzu sind auf den Websites von im Umweltbereich tätigen NRO zu finden, zum Beispiel hier.

1.8.3 Umwelthaftung[21]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Hat die Umweltbehörde eine Entscheidung getroffen, kann diese nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung vor Gericht angefochten werden, d. h. von jeder natürlichen oder juristischen Person, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Entscheidung unmittelbar betroffen sind. Im Umweltbereich tätige NRO (Vereinigungen, die zur Vertretung von Umweltinteressen gegründet wurden und seit mindestens einem Jahr im Einflussgebiet tätig sind) haben ebenfalls eine Klagebefugnis, wie dies in der Verwaltungsprozessordnung und im Umweltschutzgesetz vorgesehen ist.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Diesbezüglich gelten die allgemeinen Regeln für die Einlegung von Rechtsmitteln, d. h. sie können innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der strittigen Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden, die sie erlassen hat.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Nach dem Umweltschutzgesetz können Umweltvereinigungen bei Gefährdung, Schädigung oder Verschmutzung der Umwelt im Interesse des Umweltschutzes intervenieren und

  • die zuständige Behörde auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, oder
  • eine Klage gegen den Verursacher der Umweltverschmutzung einreichen.

In einem solchen Verfahren kann bei Gericht beantragt werden, die den Schaden verursachende Partei zu verpflichten, das rechtswidrige Verhalten (die Handlung) zu unterlassen oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des Schadens zu ergreifen.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

In den nationalen Rechtsvorschriften sind diesbezüglich keine spezifischen Bestimmungen vorgesehen.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Natürliche oder juristische Personen (einschließlich im Umweltbereich tätige NRO), die das Recht auf Benachrichtigung haben, werden gemäß den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens über die Entscheidung der Behörde informiert. Die Behörde stellt ihre Entscheidungen in Form eines amtlichen Dokuments oder, wenn der Klient zum Empfang elektronischer Kommunikation verpflichtet ist, mittels eines amtlichen elektronischen Dokuments zu.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Auf der Grundlage von Artikel 99 des Umweltschutzgesetzes können Vereinigungen, die zur Vertretung von Umweltinteressen gegründet wurden und im Einflussgebiet tätig sind, bei Gefährdung, Schädigung oder Verschmutzung der Umwelt im Interesse des Umweltschutzes intervenieren und

  • die zuständige Behörde auffordern, im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, oder
  • eine Klage gegen den Verursacher der Umweltverschmutzung einreichen. In der Klage kann die betroffene Partei beim Gericht beantragen, dass die den Schaden verursachende Partei verpflichtet wird, das rechtswidrige Verhalten (die Handlung) zu unterlassen oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des Schadens zu ergreifen.

Umweltvereinigungen sind daher berechtigt, ihren Antrag bei der zuständigen Behörde oder bei drohenden Umweltschäden bei Gericht einzureichen.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Als zuständige Umweltbehörden werden der für den Umwelt- und Naturschutz zuständige Minister, die regionalen Regierungen, die regionalen Umweltbehörden, der nationale meteorologische Dienst, die Bürgermeister und die Notare benannt. Die regionalen Regierungen fungieren in den meisten Fällen der Umweltverwaltung als territoriale Umweltbehörden. In bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen ist das Regierungsamt des Komitats Pest oder der Minister die Umweltbehörde mit landesweiter Zuständigkeit.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

In Bezug auf die Verfahren nach Artikel 99 des Umweltschutzgesetzes (siehe Punkt 6) ist es nach nationalem Recht nicht erforderlich, dass ein Verwaltungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Nach den nationalen Umweltvorschriften ist Ungarn verpflichtet, die Durchsetzung der Umweltinteressen durch internationale Abkommen zu fördern, insbesondere in seinen Beziehungen zu den Nachbarländern, und die Umweltinteressen anderer Länder, die Verringerung der grenzüberschreitenden Umweltbelastung und -gefährdung sowie die Verhütung von Umweltverschmutzung und Umweltschäden zu berücksichtigen.

In Ungarn wurde das Übereinkommen von Espoo durch die Regierungsverordnung 148/1999 (X.18.) umgesetzt. Dieser Rechtsakt enthält die Bestimmungen des Übereinkommens. Koordinator des Espoo-Verfahrens ist das für den Umweltschutz zuständige Ministerium, d. h. das Landwirtschaftsministerium, in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Umweltbehörde.

Die spezifischen Vorschriften für grenzüberschreitende Auswirkungen werden in Übereinstimmung mit den spezifischen Rechtsvorschriften der Regierungsverordnung über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme (zur Umsetzung der SUP-Richtlinie) und der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (zur Umsetzung der UVP-Richtlinie) gewertet.

Grenzüberschreitende UVP-Verfahren sind in der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt. Die zuständige Umweltbehörde übermittelt dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium die entsprechenden Informationen, sobald erkennbar wird, dass die zu prüfende Tätigkeit erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben kann. Das betroffene Land ist zu benachrichtigen, wenn im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens (Screening) oder des Verfahrens zur vorherigen Konsultation (Scoping) festgestellt wird, dass grenzüberschreitende Umweltauswirkungen anzunehmen sind.

Der Umgang mit dem Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaats um Informationen über das Projekt ist in der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausdrücklich geregelt, aber gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens von Espoo (umgesetzt durch Artikel 3 Absatz 7 der Regierungsverordnung 148/1999) muss die betreffende Partei auf Ersuchen der betroffenen Partei hinreichende Informationen austauschen, um zu erörtern, ob eine erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkung zu erwarten ist.

Bei Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, muss die strategische Umweltprüfung im Falle erheblicher grenzüberschreitender Auswirkungen auch Konsultationen mit den Nachbarländern umfassen und die Ergebnisse der Konsultationen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigen.

Auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 der SUP-Verordnung muss der Projektträger, wenn aufgrund der Umweltprüfung erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Hoheitsgebiet anderer Länder, mit denen die Gegenseitigkeit in Bezug auf die Umweltprüfung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der Pläne und Programme durch internationale Übereinkünfte gewährleistet ist, zu erwarten sind, oder wenn dies von anderen Ländern verlangt wird, die entsprechenden Unterlagen dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium des betreffenden Landes gleichzeitig mit den nationalen Konsultationen über den Plan- oder Programmentwurf übermitteln.

Wie bereits erwähnt, ist in den nationalen Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Klagebefugnis für ausländische NRO vorgesehen. Wenn jedoch ihre Rechte oder rechtmäßige Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden, können sie nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren als Klienten auftreten, wodurch auch sichergestellt wird, dass die Vorschriften über Übersetzungen und Dolmetscher für ausländische NRO als Klienten gelten. Ausländische NRO haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Bei umweltbezogenen Verwaltungsverfahren handelt es sich um Verfahren mit nur einer Instanz, und die Entscheidung der Umweltbehörde ist zum Zeitpunkt ihrer Verkündung endgültig. Die Entscheidung der Behörde kann in Form eines Beschlusses über Verfahrensfragen oder eines Beschlusses in der Sache selbst ergehen, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird. Klienten (Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, rechtsfähige umweltbezogene NRO) können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der endgültigen Entscheidung eine Verwaltungsbeschwerde einlegen.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Der Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ ist in den nationalen Rechtsvorschriften über die UVP, IED und SUP, d. h. in den Regierungsverordnungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme. festgelegt, und diese Begriffe gelten in Verfahren, die sich auf Projekte, Pläne oder Programme möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen beziehen. Nach der Regierungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die von der Entscheidung betroffen ist oder betroffen sein könnte oder die ein Interesse an der getroffenen Entscheidung hat.

In der Regierungsverordnung über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme wird die „betroffene Öffentlichkeit“ definiert als natürliche oder juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die von der Entscheidung über den umweltprüfungspflichtigen Plan oder das umweltprüfungspflichtige Programm insbesondere wegen seiner Auswirkungen auf die Umwelt betroffen sind oder betroffen sein können, die ein Interesse an der Entscheidung haben, insbesondere Umwelt- oder andere Nichtregierungsorganisationen, deren Tätigkeitsbereich betroffen ist, oder die gesetzlich oder durch den Projektträger als betroffen definiert sind.

Nach der SUP-Richtlinie muss den Behörden und der Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen frühzeitig und wirksam Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des betreffenden Plans oder Programms und zum begleitenden Umweltbericht eingeräumt werden, bevor der Plan oder das Programm genehmigt oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Wie bereits erwähnt, ist in den nationalen Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Klagebefugnis für ausländische NRO vorgesehen. Wenn jedoch ihre Rechte oder rechtmäßige Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden, können sie nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren als Klienten auftreten. In diesem Fall sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren anwendbar. Nach den allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren enthält die Entscheidung unter der Rechtsbehelfsbelehrung Angaben darüber, welches allgemeine Gericht für die Überprüfung der Entscheidung zuständig ist.

Ausländische NRO haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Nach dem Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren kann jede natürliche Person (auch Staatsangehörige anderer Länder) als Klient auftreten, wenn ihre Rechte oder rechtmäßigen Interessen durch das Verfahren berührt werden. In diesem Fall gelten in Bezug auf Anträge, Fristen usw. die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Bei Verfahren in Umweltangelegenheiten steht ausländischen Parteien keine Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Bei UVP- und IED-Verfahren veröffentlicht die Umweltbehörde in der frühesten Phase des Verfahrens auf ihrer Website eine Bekanntmachung über die Einzelheiten des Verfahrens. Gleichzeitig müssen die Notare der betroffenen Gemeinden über das Verfahren informiert werden und der Öffentlichkeit die Bekanntmachung über das Verfahren und die Besonderheiten des geplanten Projekts zugänglich machen.

Im Falle von Plänen und Programmen muss der Projektträger seine Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung eines SUP-Verfahrens veröffentlichen. Die Scoping-Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, zusammen mit Angaben dazu, wie der Projektträger die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen will.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die UVP veröffentlicht die Umweltbehörde im Rahmen des Screening-Verfahrens nach Einreichung des Antrags und der Vorprüfungsunterlagen in ihrer Dienststelle und auf ihrer Website

  • die Information, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde,
  • Angaben zur Website, auf der die Unterlagen eingesehen werden können,
  • Angaben darüber, ob Konsultationen mit anderen Ländern stattfinden, die möglicherweise betroffen sind,
  • die Aufforderung, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Umweltbehörde etwaige Stellungnahmen direkt bei der Umweltbehörde abzugeben,
  • das Datum des Beginns des Verfahrens und die Verwaltungsfrist, den Namen und die offiziellen Kontaktdaten der Kontaktperson,
  • die Entscheidungen, die von der Umweltbehörde möglicherweise getroffen werden können.

Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung muss die Umweltbehörde die Bekanntmachung, die gedruckten Kopien des Antrags und seine Anlagen dem Notar der betroffenen Gemeinde und den Notaren der vermutlich betroffenen Gemeinden zustellen. Der Notar hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen, durch Aushang an öffentlichen Stellen und auf andere ortsübliche Weise dafür zu sorgen, dass die Bekanntmachung öffentlich bekannt gemacht wird.

Bei UVP-Verfahren veröffentlicht die Umweltbehörde nach Einreichung des Antrags auf ihrer Website

  • die Information, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde,
  • Angaben zur Website, auf der die Unterlagen eingesehen werden können,
  • Angaben darüber, ob Konsultationen mit anderen Ländern stattfinden, die möglicherweise betroffen sind,
  • Hinweise auf die Informationsbereitstellung und die Möglichkeiten, Kommentare abzugeben und Fragen zu stellen,
  • das Datum des Beginns des Verfahrens und die Verwaltungsfrist, den Namen und die offiziellen Kontaktdaten der Kontaktperson,
  • die Entscheidungen, die von der Umweltbehörde möglicherweise getroffen werden können.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung muss die Umweltbehörde die Bekanntmachung, die gedruckten Kopien des Antrags und seine Anlagen dem Notar der betroffenen Gemeinde und den Notaren der vermutlich betroffenen Gemeinden zustellen. Der Notar hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen, durch Aushang an öffentlichen Stellen und auf andere ortsübliche Weise dafür zu sorgen, dass die Bekanntmachung öffentlich bekannt gemacht wird. Die Frist für die Bekanntmachung muss mindestens 30 Tage betragen.

In UVP-Verfahren können Stellungnahmen bis zum Zeitpunkt der öffentlichen Anhörung bei der Umweltbehörde oder bei dem örtlich zuständigen Notar der Gemeinde eingereicht werden.

Die Umweltbehörde muss der betroffenen Öffentlichkeit die Stellungnahmen der Fachbehörden und die Sachverständigengutachten sowie die ausgearbeiteten Unterlagen zur Verfügung stellen, damit innerhalb von acht Tagen nach deren Einreichung oder Bekanntmachung (bzw. nach der Konsultation, falls vorhanden) Korrekturen vorgenommen werden können.

Bei IED-Verfahren veröffentlicht die Umweltbehörde in der frühesten Phase des Verfahrens (innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Informationen) auf ihrer Website eine Bekanntmachung über die Einzelheiten des Falles, einschließlich der relevanten Informationen über das Projekt, das Einflussgebiet, die zu erwartenden Emissionen und Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung der wahrscheinlichen Auswirkungen, die Überwachungsinstrumente und die Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Gleichzeitig müssen die Notare der betroffenen Gemeinden über das Verfahren in Kenntnis gesetzt werden. Innerhalb von fünf Tagen müssen die Notare die Bekanntmachung über das Verfahren und die Eigenschaften des geplanten Projekts für mindestens 21 Tage öffentlich zugänglich machen.

In den nationalen Rechtsvorschriften sind keine spezifischen Fristen für den Zugang zu den Gerichten im Falle von grenzüberschreitenden Entscheidungen vorgesehen. Gegen die Entscheidung der Behörde kann innerhalb von 30 Tagen ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei Plänen und Programmen muss der Projektträger seine Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltprüfung (SUP) veröffentlichen. Die Scoping-Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, zusammen mit Angaben dazu, wie der Projektträger die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen will. Die Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen zu dem Entwurf des Umweltberichts Stellung nehmen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Bei UVP- und IED-Verfahren enthält die Mitteilung über das Verfahren Informationen über die Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Fristen, Datum der öffentlichen Anhörung, Frist für die Einreichung von Stellungnahmen usw.), und die Entscheidung der Behörde (die den Klienten zugestellt werden muss) muss Informationen über Rechtsmittel und die entsprechenden Fristen enthalten.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Diesbezüglich gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren. Sowohl Verwaltungs- als auch Gerichtsverfahren werden in ungarischer Sprache geführt. Gemäß dem Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren muss jedoch ein Dolmetscher hinzugezogen werden, wenn der Sachbearbeiter die Fremdsprache des Klienten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht beherrscht.

Darüber hinaus räumt die Zivilprozessordnung allen Parteien das Recht ein, sich in Gerichtsverfahren, einschließlich der Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung, mündlich in ihrer Muttersprache, in der Sprache des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind, oder in der Sprache ihrer Region oder Nationalität zu äußern, soweit dies in internationalen Abkommen vorgesehen ist. Sowohl in zivil- als auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss das Gericht einen Dolmetscher, Gebärdendolmetscher oder Übersetzer bestellen.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

-



[1]Magyarország Alaptörvénye (2011. április 25.), Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2011/43 (auf Ungarisch).

[2] Az Alkotmánybíróságról szóló 2011. évi CLI törvény, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2011/136 (auf Ungarisch).

[3] 1995. évi LIII. törvény a környezet védelmének általános szabályairól, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 1995/52.

[4] In Verwaltungsverfahren kann die zuständige Behörde je nach Gegenstand des Verfahrens verpflichtet sein, Fachbehörden hinzuzuziehen. Eine Fachbehörde gibt eine Stellungnahme ab, die eine Bewilligung oder Ablehnung des Antrags beinhaltet. Ist die Beteiligung von Fachbehörden in einem Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, darf die Genehmigung nicht ohne die Bewilligung der Fachbehörde erteilt werden.

[5] 2016. évi CL törvény az általános közigazgatási rendtartásról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2016/200.

[6] 314/2005. (XII. 25.) Korm. rendelet a környezeti hatásvizsgálati és az egységes környezethasználati engedélyezési eljárásról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 168/2005.

[7] 2017. évi I. törvény a közigazgatási perrendtartásról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2017/30.

[8] 2016. évi CXXX. törvény a polgári perrendtartásról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2016/190.

[9] 2/2005. (I. 11.) Korm. rendelet egyes tervek, illetve programok környezeti vizsgálatáról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2005/3.

[10] 2011. évi CLI. törvény az Alkotmánybíróságról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2011/136.

[11] 2011. évi CXII. törvény az információs önrendelkezési jogról és az információszabadságról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2011/88.

[12] 311/2005. (XII. 25.) Korm. rendelet a nyilvánosság környezeti információkhoz való hozzáférésének rendjéről, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2005/168.

[13] 2017. évi XXVIII. törvény a nemzetközi magánjogról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2017/54.

[14] 71/2015. (III. 30.) Korm. rendelet a környezetvédelmi és természetvédelmi hatósági és igazgatási feladatokat ellátó szervek kijelöléséről, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 43/2015.

[15] 2011. évi CLXIII. törvény az ügyészségről, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2011/143.

[16] 1996. évi LIII. törvény a természet védelméről, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 1996/53.

[17] 275/2004. (X. 8.) Korm. rendelet az európai közösségi jelentőségű természetvédelmi rendeltetésű területekről, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2004/143 (X.8).

[18] 2003. évi LXXX. törvény a jogi segítségnyújtásról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2003/127.

[19] 2003. évi LXXX. törvény a jogi segítségnyújtásról, Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 2003/127.

[20] Sind bei Gericht mindestens zehn Verfahren mit gleicher Sach- und Rechtslage anhängig, so kann das Gericht – unter Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme an die Parteien – beschließen, über eine der Rechtssachen in einer Musterklage zu entscheiden und die übrigen Verfahren bis zum Erlass einer das Verfahren abschließenden Entscheidung auszusetzen. (Artikel 33 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung).

[21] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 14/11/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.