- 1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen[1]
- 1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]
- 1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]
- 1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]
- 1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]
1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen[1]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?
Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Sie können außerdem einen Antrag auf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.
Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein. Im Lichte der Rechtssprechung des EuGH und der damit im Zusammenhang stehenden nationalen Rechtssprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Luxemburg relativ wirksam, solange die im Umweltbereich tätigen NRO Klagebefugnis haben.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.
6) Fair, ausgewogen – Welche Bedeutung hat die Waffengleichheit in der nationalen Gerichtsbarkeit?
Der Begriff der Waffengleichheit existiert in Luxemburg nicht.
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Nach luxemburgischem Recht müssen Umweltverfahren nicht zwingend rechtzeitig durchgeführt werden.
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz wird außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP- und der IED-Richtlinie gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und ist ein ausdrücklicher gesetzlicher Verweis auf das Erfordernis vorhanden, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.
1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?
Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Sie können außerdem einen Antrag auf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.
Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein. Im Lichte der Rechtssprechung des EuGH und der damit im Zusammenhang stehenden nationalen Rechtssprechung ist der Zugang zu nationalen Gerichten in Luxemburg relativ einfach.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und ist ein ausdrücklicher gesetzlicher Verweis auf das Erfordernis vorhanden, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.
1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?
Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Sie können außerdem einen Antrag auf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.
Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.
1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?
Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.
Die verwaltungsbehördliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht kann auf zweierlei Art erfolgen: Antrag auf Nichtigerklärung der Verwaltungsentscheidung oder Antrag auf Abänderung der Entscheidung. Vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht kann die verwaltungsbehördliche Überprüfung bei der zuständigen Behörde erfolgen.
Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?
Die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, hat keine Auswirkung auf die Klagebefugnis.
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.
4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.
6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.
7) Fair, ausgewogen – Welche Bedeutung hat die Waffengleichheit in der nationalen Gerichtsbarkeit?
Der Begriff der Waffengleichheit existiert in Luxemburg nicht.
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Nach luxemburgischem Recht müssen Umweltverfahren nicht zwingend rechtzeitig durchgeführt werden.
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.
1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechungen ausgestaltet?
Nur Privatpersonen, die ein unmittelbares, bestimmtes, persönliches, tatsächliches, effektives und berechtigtes Interesse an der Angelegenheit haben, können eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten anstrengen. Ihr Interesse muss persönlich sein und sich vom allgemeinen Interesse eindeutig abgrenzen lassen. Die Privatperson muss nachweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung und ihrem eigenen Sachverhalt gibt. Der Sachverhalt muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.
Im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg aufgrund ihrer nationalen Bedeutung amtlich zugelassen wurden. Um die amtliche Zulassung zu erhalten, muss der Umweltschutz seit drei Jahren in ihrer Satzung verankert sein. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO haben Klagebefugnis, wenn sie durch den Staat Luxemburg amtlich zugelassen wurden, jedoch werden nationale im Umweltbereich tätige NRO vorgezogen, da es für sie einfacher ist, eine amtliche Zulassung zu erhalten. Theoretisch könnten lokale im Umweltbereich tätige NRO als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings gibt es in Luxemburg nicht viele im Umweltbereich tätige NRO, und offenbar wurden nur sehr wenige vom Ministerium als Organisationen von nationaler Bedeutung eingestuft. Ausländische im Umweltbereich tätige NRO müssen ihren „Sitz“ in Luxemburg haben, um als Organisationen von nationaler Bedeutung anerkannt zu werden. Dieses System könnte für ausländische im Umweltbereich tätige NRO ziemlich diskriminierend sein.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, überprüft es die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Der Richter prüft sachliche und technische Kriterien und alle zweckdienlichen Unterlagen. Er kann ein Sachverständigengutachten anfordern und die Verwaltung anweisen, Akten und Unterlagen vorzulegen. Er kann zudem eine Ortsbesichtigung vornehmen, um Informationen im Zusammenhang mit dem Fall zusammenzutragen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens und vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren besteht kein Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an der Verhandlung teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung, die Abgabe von Stellungnahmen oder die Teilnahme an der Verhandlung voraus. Für Privatpersonen, die Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen wünschen, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor nationalen Gerichten.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, sofern die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens besteht.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder gesetzlich definierte Beeinträchtigungen im Wege eines vorläufigen Eilverfahrens abzustellen. Das vorläufige Eilverfahren ist in Notfällen zulässig und wird vor dem Richter für den ordentlichen einstweiligen Rechtsschutz, dem „juge des référés-ordinaires“, durchgeführt. Dieser Richter kann jegliche Maßnahmen anordnen, um Beweismittel zu sichern, Zeugen vor Gericht zu laden oder Verfügungen zu treffen, um unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Das Verfahren ist nicht schriftlich. Eine anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Richters hat lediglich vorläufigen Charakter und kann später von demselben Richter oder von dem Richter, der in der Sache entscheidet, abgeändert werden. Es gibt keine Sonderregelungen für die einzelnen Bereiche.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
In Luxemburg tragen alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten. In ganz seltenen Fällen werden den Parteien Verfahrensentschädigungen gewährt. Die übrigen Kosten müssen für gewöhnlich von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Honorare der Rechtsanwälte sind in Luxemburg sehr hoch. Zudem sind die Gebühren für Sachverständige, Zeugen, Übersetzer und Dolmetscher in einer großherzoglichen Verordnung geregelt. Rechtsanwälte legen ihr Honorar auf Einzelfallbasis selbst fest. Ihre Gebühren können nach Stundensatz oder in Abhängigkeit von der Komplexität des Falles berechnet werden. Rechtsanwälte verlangen in der Regel einen Vorschuss auf das Honorar zur Deckung ihrer Kosten und Auslagen, die neben den gesetzlichen Gebühren anfallen. Es gibt keinerlei Schutzmaßnahmen, durch die zu hohe Kosten verhindert werden.
7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]
Es ist möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor dem nationalen Verwaltungsgericht in Luxemburg anzufechten. Fragen zur Vorabentscheidung können beim Gericht eingereicht werden.
[1] Diese Kategorie von Fällen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, z. B. die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 über den Braunbären in der Slowakei; siehe die Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616 final).
[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[3] Siehe die Feststellungen im Dokument ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616 final) Bezug genommen wird.
[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.
[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774
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