Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Csehország

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1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Das tschechische Recht gehört zum kontinentaleuropäischen Rechtssystem, dessen Grundlage vom Parlament verabschiedetes kodifiziertes Recht ist. Gerichtsentscheidungen gelten nicht als formelle Rechtsquelle. Die Rechtsprechung der höchsten Gerichte (insbesondere des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshof und des Obersten Verwaltungsgerichts) wird jedoch häufig zu Auslegungszwecken herangezogen und von den nachgeordneten Gerichten befolgt.

Die Quellen des tschechischen kodifizierten Rechts werden je nach ihrer Rechtskraft in drei Ebenen unterteilt, nämlich in Verfassungsgesetze, einfache Gesetze und Verordnungen. Die Norm mit niedrigerer rechtlicher Wirksamkeit darf der Norm mit höherer rechtlicher Wirksamkeit nicht zuwiderlaufen.

Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind die Grundrechte und -freiheiten in der tschechischen Charta der Grundrechte und -freiheiten (im Folgenden „Charta“) verankert. Wie nachstehend eingehender beschrieben, gewährt die Charta neben anderen Grundrechten das Recht auf gute Umweltbedingungen, das Recht auf Informationen über die Umwelt und das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um die eigenen Rechte zu schützen.

Artikel 41 der Charta enthält eine Liste der in der Charta verankerten Grundrechte, die nur im Rahmen der Gesetze zur Umsetzung dieser Bestimmungen geltend gemacht werden können. Diese Liste enthält das Recht auf gute Umweltbedingungen und das Recht auf Informationen über die Umwelt. Während das Recht auf Informationen über die Umwelt durch ein umfassendes Gesetz umgesetzt wird (Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen, Gesetz Nr. 123/1998), wird das Recht auf gute Umweltbedingungen durch mehrere Rechtsakte umgesetzt.

Das Recht auf gute Umweltbedingungen kann in einer Reihe von Entscheidungsprozessen geltend gemacht und geschützt werden. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Verwaltungsverfahren befinden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz (Gesetz Nr. 500/2004, im Folgenden „Verwaltungsverfahrensgesetz“). Die meisten Verwaltungsverfahren und anderen Entscheidungsprozesse sind jedoch in speziellen Gesetzen eingehend geregelt.

Der Schutz der Rechte, die in Verwaltungsverfahren und anderen Entscheidungsprozessen geltend gemacht werden können, wird in erster Linie durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet. Die gesetzliche Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten ist im Verwaltungsgerichtsgesetz (Gesetz Nr. 150/2002, im Folgenden „Verwaltungsgerichtsgesetz“) geregelt.

Der Zugang zu den Verwaltungsgerichten beruht grundsätzlich auf der Doktrin der Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Antragstellers. Das Recht auf gute Umweltbedingungen wird als „natürliches“ Recht betrachtet und steht nur Einzelpersonen (natürlichen Personen) zu. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) sind die NRO jedoch berechtigt, die materiellen Rechte ihrer Mitglieder zu schützen, d. h. im Namen ihrer Mitglieder zu handeln und gegen Entscheidungen oder andere Handlungen oder Unterlassungen zu klagen, die das Recht ihrer Mitglieder auf gute Umweltbedingungen beeinträchtigt haben könnten.

Das Verwaltungsgerichtsgesetz enthält eine besondere gesetzliche Regelung des Gerichtsverfahrens für Fälle, in denen die Beeinträchtigung der Rechte einer Person durch eine Verwaltungsentscheidung, eine Maßnahme allgemeiner Art, eine Unterlassung (Untätigkeit) der Verwaltungsbehörde oder einen anderen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte einer Person im Raum steht. Darüber hinaus räumt es den benannten Behörden – dem Generalstaatsanwalt und dem Bürgerbeauftragten – eine besondere Stellung zum Schutz des öffentlichen Interesses ein.

Die für den Umweltschutz zuständigen öffentlichen Stellen sind insbesondere das Umweltministerium, das allgemein für die Förderung der Umweltgesetze zuständig ist und als allgemeine Aufsichts- und Kontrollinstanz in diesem Bereich dient, sowie andere Ministerien, insbesondere das Landwirtschafts- und das Gesundheitsministerium, die für einzelne Bereiche des Umweltschutzes zuständig sind. Es gibt ferner einige spezielle Verwaltungsbehörden, die den Ministerien unterstehen und für den Umweltschutz zuständig sind, z. B. die tschechische Umweltaufsichtsbehörde, die Behörde für Natur- und Landschaftsschutz oder die regionalen Gesundheitsämter. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 1.3 Punkt 1) zu entnehmen.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.

In Artikel 7 der tschechischen Verfassung heißt es, dass es dem Staat obliegt, sich um die umsichtige Nutzung seiner natürlichen Ressourcen und den Schutz seines natürlichen Reichtums zu kümmern. Das Verfassungsgericht verwies auf diese eher allgemeine Bestimmung z. B. in seiner Entscheidung Pl. ÚS 30/15 vom 15. März 2016, in der es feststellte, dass der gesetzliche Schutz bestimmter Bereiche der Umwelt eine zentrale Maßnahme zur Verwirklichung des oben genannten allgemeinen Verfassungsgrundsatzes darstellt.

Wie bereits erwähnt, sind in der Charta in Artikel 35 das Recht auf gute Umweltbedingungen und das Recht auf rechtzeitige und vollständige Informationen über die Umwelt verankert. Darüber hinaus wird in demselben Artikel vorgeschrieben, dass niemand bei der Ausübung seiner Rechte „über die im Gesetz festgelegten Grenzen hinaus“ die Umwelt gefährden oder einen Schaden für die Umwelt, die natürlichen Ressourcen, die Artenvielfalt und Kulturdenkmäler verursachen darf. Die Charta gewährt in Artikel 31 auch das damit zusammenhängende Recht auf den Schutz der Gesundheit. Die Ausübung des Rechts auf gute Umweltbedingungen hängt jedoch gemäß Artikel 41 der Charta von den Gesetzen zur Umsetzung dieser Bestimmungen ab, und dieses Recht kann nur im Rahmen dieser Gesetze geltend gemacht werden.

Die Verfassung und die Charta garantieren den Schutz von Rechten, einschließlich des Rechts auf gute Umweltbedingungen, sowohl in Gerichtsverfahren als auch in anderen Verfahren, einschließlich Verwaltungsverfahren.

Gemäß Artikel 90 der Verfassung sind die Gerichte vor allem dazu aufgefordert, den Rechtsschutz in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 36 der Charta kann jede Partei ihr Recht in dem festgelegten Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht und in bestimmten Fällen bei einem anderen Organ geltend machen. Jede Partei, die vorbringt, durch die Entscheidung eines Organs der öffentlichen Verwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann bei einem Gericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung beantragen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Überprüfung von Entscheidungen, die die in der Charta aufgeführten Grundrechte und -freiheiten berühren, darf jedoch nicht von der Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen werden.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Das Umweltrecht besteht aus einer Vielzahl von Rechtsnormen. Dazu gehören Gesetze, die den rechtlichen Schutz einzelner Umweltbestandteile vorschreiben, Gesetze zur Regelung von Tätigkeiten mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Umwelt, besondere Instrumente des Umweltschutzes usw.

Die allgemeine Regelung der meisten Entscheidungsprozesse, einschließlich der Verwaltungsverfahren, ist im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen. Darin ist auch die grundlegende Regelung des Rechts auf Bürgerbeteiligung an Verwaltungsverfahren enthalten. Dies wird durch eine Reihe von Sonderrechten ergänzt, die Vorrang vor allgemeinen Durchführungsbestimmungen haben (siehe Abschnitt 1.4 Punkt 3).

Der Zugang zu den Gerichten in Verwaltungsangelegenheiten wird durch das Verwaltungsgerichtsgesetz geregelt. Besondere Bestimmungen der Umweltgesetze, die vor allem die Rechte von Umweltschutz-NRO regeln, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung.

Nachstehend eine Liste der wichtigsten Gesetze:

Verwaltungsverfahrensgesetz (Gesetz Nr. 500/2004) (Zákon č. 500/2004 Sb., Správní řád).

Amtsblatt

Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In Artikel 27 sind die Parteien des Verwaltungsverfahrens definiert.

Verwaltungsgerichtsgesetz (Gesetz Nr. 150/2002) (Zákon č. 150/2002 Sb., Soudní řád správní).

Amtsblatt
Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In den Artikeln 65 ff. ist die Klagebefugnis gegen Verwaltungsentscheidungen geregelt.

In den Artikeln 66 ff. sind Klagen zum Schutz des öffentlichen Interesses geregelt.

In den Artikeln 79 ff. ist die Klagebefugnis gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde geregelt.

In den Artikeln 82 ff. ist die Klagebefugnis bei sonstigen rechtswidrigen Eingriffen in Rechte geregelt.

In den Artikeln 101a ff. ist die Klagebefugnis gegen Maßnahmen allgemeiner Art geregelt.

Gesetz über Städteplanung und Raumordnung und das Baugesetz (Gesetz Nr. 183/2006) (Zákon č. 183/2006 Sb., o územním plánování a stavebním řádu (stavební zákon)).

Amtsblatt

Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In den Artikeln 85 ff. sind die Parteien im Baugenehmigungsverfahren definiert.

In den Artikeln 109 ff. sind die Parteien im Baurechtsverfahren definiert.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (UVP-Gesetz, Gesetz Nr. 100/2001) (Zákon č. 100/2001 Sb., o posuzování vlivů na životní prostředí a o změně některých souvisejících zákonů (zákon o posuzování vlivů na životní prostředí)

Amtsblatt

Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In Artikel 3 Buchstabe i ist die betroffene Öffentlichkeit definiert.

In Artikel 7 wird der betroffenen Öffentlichkeit das Recht eingeräumt, gegen die im Rahmen des Screening- und Scoping-Verfahrens ergangene Entscheidung, dass ein Projekt oder eine Projektänderung nicht nach diesem Gesetz zu prüfen ist, Rechtsmittel einzulegen und die materiellrechtliche und/oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten.

In Artikel 9c wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die betroffene Öffentlichkeit und die Öffentlichkeit im Allgemeinen am weiteren Verfahren teilnehmen können.

In Artikel 9d ist das Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Zugang zu den Gerichten geregelt.

Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, über das integrierte Schadstoffregister und über die Änderung einzelner Gesetze (Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Gesetz Nr. 76/2002) (Zákon č. 76/2002 Sb., o integrované prevenci a o omezování znečištění, o integrovaném registru znečišťování a o změně některých zákonů (zákon o integrované prevenci)

Amtsblatt

Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In Artikel 7 sind die Parteien in integrierten Genehmigungsverfahren definiert.

Gesetz des tschechischen nationalen Beirats über Natur- und Landschaftsschutz (Gesetz Nr. 114/1992) (Zákon České národní rady č. 114/1992 Sb., o ochraně přírody a krajiny)

Amtsblatt

Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In Artikel 70 ist das Recht auf Beteiligung von Umweltschutz-NRO an Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz geregelt, die den Natur- und Landschaftsschutz betreffen könnten.

Gesetz über Gewässer und die Änderung einiger Gesetze (Wasserschutzgesetz, Gesetz Nr. 254/2001) (Zákon č. 254/2001 Sb., o vodách a o změně některých zákonů (vodní zákon)).

Amtsblatt

Inoffizielle konsolidierte Fassung

Inoffizielle englische Übersetzung

In Artikel 115 ist das Recht auf Beteiligung von Umweltschutz-NRO an Verfahren nach diesem Gesetz geregelt, mit Ausnahme bestimmter Verfahren.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Das Oberste Verwaltungsgericht gewährleistet gemäß Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes die Einheitlichkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidungsfindung in Verwaltungsangelegenheiten durch die Entscheidung über Kassationsbeschwerden. Darüber hinaus verfolgt und bewertet es die endgültigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und nimmt im Interesse einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidungsfindung in Verwaltungsangelegenheiten Stellung zur gerichtlichen Entscheidungsfindung in besonderen Angelegenheiten, einschließlich Rechtssachen bezüglich Umweltangelegenheiten. Der Oberste Gerichtshof erfüllt eine ähnliche Aufgabe in Bezug auf Zivil- und Strafsachen.

Allein das Verfassungsgericht ist für den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der Grundrechte zuständig. Es ist nämlich befugt, auf Antrag zu bestimmten Themen die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung zu überprüfen und über individuelle Verfassungsbeschwerden von Personen zu entscheiden, die vorbringen, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Entscheidungen oder andere Handlungen von Behörden verletzt wurden. Seine Entscheidungen sind gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung allgemein bindend.

Die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts sind von grundlegender Bedeutung für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten:

Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. I. ÚS 59/14 vom 30. Mai 2014

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass natürliche Personen, die Mitglied einer Bürgervereinigung sind, deren Ziel laut Satzung der Natur- und Landschaftsschutz ist, ihr Recht auf gute Umweltbedingungen, das in Artikel 35 der Charta der Grundrechte und -freiheiten aufgeführt ist, über diese Bürgervereinigung ausüben können. Das Gericht sprach daher den Umweltschutz-NRO das Recht zu, im Namen ihrer Mitglieder gegen den Flächennutzungsplan als Maßnahme allgemeiner Art zu klagen, und legte ferner die Voraussetzungen für die Klagebefugnis fest (Gegenstand der Tätigkeit, örtlicher Bezug, Dauer). Darüber hinaus wurde festgelegt, dass in Fällen, in denen mehrere Auslegungen der nationalen Normen möglich sind, die Auslegung, die den Anforderungen des Übereinkommens von Århus entspricht, Vorrang hat.

Urteil Nr. 1 As 13/2015–295 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015

Das Gericht bestätigte, dass eine Verletzung der materiellen Rechte von Vereinigungen möglich ist. Es stellte jedoch ferner fest, dass es nicht möglich ist, generell davon auszugehen, dass die Rechte der Vereinigung durch alle Projekte beeinträchtigt werden können. Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Urteil Nr. 2 Aos 2/2013–120 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2015

Nach Ansicht des Gerichts ist das Hauptkriterium für die Beurteilung der Klagebefugnis einer Vereinigung das Vorhandensein einer hinreichend ausgeprägten Beziehung zwischen der antragstellenden Partei und dem betroffenen Gebiet.

Urteil Nr. 3 As 126/2016–38 des Obersten Verwaltungsgerichts

Das Gericht entschied, dass es nicht möglich ist, eine ad hoc gegründete Vereinigung von vornherein vom Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten auszuschließen.

Urteil Nr. 7 As 308/2018–31 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019

Das Gericht bestätigte, dass die Klagebefugnis des Klägers gegen die endgültige Entscheidung vor Gericht nicht dadurch beeinflusst wird, dass er gesetzlich ausdrücklich aus dem Kreis der am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen ist und daher keinen Rechtsbehelf einlegen kann. Daher kann der Kläger eine Klage erheben, obwohl er nicht am Verfahren beteiligt war, sofern seine Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt worden sein könnten.

Urteil Nr. 2 As 12/2006–111 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. März 2010

Das Gericht stellte fest, dass weder natürliche noch juristische Personen ihre Rechte direkt aus dem Übereinkommen von Århus ableiten können, da das Übereinkommen von Århus keine unmittelbare Wirkung hat.

Urteil Nr. 1 As 13/2007–63 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28. August 2007

Nach Ansicht des Gerichts steht es im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens von Århus, wenn die UVP-Erklärung nur in Verbindung mit der endgültigen Entscheidung (Genehmigung) einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. In solchen Fällen sollten Klagen von NRO jedoch normalerweise aufschiebende Wirkung haben.

Entscheidung Nr. III. ÚS 2041/19 des Verfassungsgerichts vom 30. Juli 2019

Das Gericht bestätigte, dass ein Verfahren über den Abbruch eines illegalen Gebäudes ausschließlich von Amts wegen eingeleitet werden kann. Daher hat niemand das Recht, ein solches Verfahren selbst einzuleiten, und auch kein Anrecht auf Rechtsschutz gegen die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens durch eine Behörde.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen, oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Gemäß Artikel 10 der tschechischen Verfassung sind die internationalen Übereinkommen, die das Parlament gebilligt hat und die für die Tschechische Republik bindend sind, Teil der tschechischen Rechtsordnung und haben Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften. Das nationale Abkommen erhält dadurch die Wirkung nationalen Rechts.

Die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte kam zu dem Schluss, dass für die unmittelbare Anwendung der internationalen Übereinkommen das Übereinkommen unmittelbare Wirkung haben muss. Diese Anforderungen werden in der Regel von Übereinkommen erfüllt, deren Parteien die unmittelbare Anwendung der Vereinbarung nicht ausgeschlossen haben, wenn die Vorschriften „nicht an Auflagen gebunden“ und „hinreichend spezifisch“ sind und Privatpersonen „spezifische Rechte“ einräumen (Urteil Nr. 11 Tcu 7/2007 des Obersten Gerichtshofs vom 12. Februar 2007).

Die tschechischen Gerichte stellten in den meisten ihrer Entscheidungen fest, die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus seien nicht „unmittelbar anwendbar“, da nicht „hinreichend spezifisch” (nach Entscheidungen des Verfassungsgerichts vom 19. November 2008, Nr. Pl. ÚS 14/07, vom 30. Juni 2008, Nr. IV. ÚS 154/08, vom 17. März 2009, Nr. IV. ÚS 2239/07, vom 30. Mai 2014, Nr. I. ÚS 59/14). Allerdings betonten die Gerichte in den meisten ihrer Entscheidungen, dass das Übereinkommen von Århus eine wichtige Auslegungsquelle ist und die nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen ausgelegt werden müssen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.

Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik ist vierstufig gegliedert. Dazu gehören

  • die Kreisgerichte,
  • die Bezirksgerichte (einschließlich des Stadtgerichts von Prag),
  • die Obergerichte und
  • der Oberste Gerichtshof.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik besteht aus zwei Instanzen. Dazu gehören
  • die Bezirksgerichte (einschließlich des Stadtgerichts von Prag) und
  • das Oberste Verwaltungsgericht.

Das Verfassungsgericht hat eine besondere Stellung und Befugnisse in Bezug auf den Schutz der Verfassung und der Grundrechte (siehe nächster Punkt).

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Zivilgerichte schützen die privaten Rechte und entscheiden in Zivilsachen in einem durch die Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Die Strafgerichte entscheiden über Schuld und Bestrafung bei Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches in dem in der Strafprozessordnung geregelten Verfahren. Ein Verfahren vor dem Strafgericht kann nur von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Die Zivilgerichtsbarkeit wird von den Kreis-, Bezirks- und Obergerichten sowie dem Obersten Gerichtshof ausgeübt.

Die Verwaltungsgerichte schützen subjektive öffentliche Rechte in dem durch das Verwaltungsgerichtsgesetz geregelten Verfahren. Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, einschließlich der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten (unerlaubte Handlungen). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von den Fachsenaten der Bezirksgerichte und dem Obersten Verwaltungsgericht ausgeübt.

Das Oberste Verwaltungsgericht führt Verfahren über Zuständigkeitsklagen (Artikel 97 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz). Ein Kompetenzkonflikt entsteht entweder zwischen einer staatlichen Verwaltungsbehörde und einem Selbstverwaltungsorgan oder zwischen Selbstverwaltungsorganen (z. B. zwischen einer kommunalen Behörde und einer regionalen Behörde), wenn es darum geht, wer in einer bestimmten Angelegenheit eine Entscheidung treffen soll. In der Praxis sind negative Kompetenzkonflikte häufiger (beide Streitparteien sind der Ansicht, dass die Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit fällt), aber es gibt auch gegenteilige Fälle (z. B. wenn eine Partei feststellt, dass sowohl das staatliche Verwaltungsorgan als auch das Selbstverwaltungsorgan über ihren (identischen) Fall entschieden haben). Das Oberste Verwaltungsgericht ist ferner für Rechtsstreitigkeiten zwischen zentralen staatlichen Verwaltungsorganen zuständig (z. B. für Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Ministerien darüber, wer eine Entscheidung erlassen soll). Da es sich bei diesen „Rechtsstreitigkeiten zwischen Ministerien“ regelmäßig um die Beurteilung sehr komplizierter und rechtlich anspruchsvoller Fragen mit sehr weitreichenden praktischen Auswirkungen handelt, hat der Gesetzgeber ferner das Oberste Verwaltungsgericht angewiesen, solche Rechtsstreitigkeiten im Rahmen von Gerichtsverfahren zu entscheiden.

Die Sonderkammer (Gericht), die durch das Gesetz über die Entscheidung bestimmter Kompetenzkonflikte (Gesetz Nr. 131/2002) eingerichtet wurde, entscheidet über positive und negative Kompetenzkonflikte, bei denen eine Partei oder beide Parteien Gerichte sind. Gegenstand der Entscheidung sind Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis, die zwischen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits entstehen, sowie Streitigkeiten zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten. Bei der Entscheidung der Sonderkammer geht es im Wesentlichen darum, festzustellen, welche der Streitparteien für eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist.

Das Verfassungsgericht ist für den Schutz der Verfassungsmäßigkeit, einschließlich des Schutzes der durch die Verfassung und die Charta gewährten Grundrechte und -freiheiten, zuständig. Das Verfassungsgericht ist befugt, Gesetze aufzuheben, wenn sie im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung stehen. Es entscheidet ferner über Verfassungsbeschwerden gegen endgültige Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung in allen Rechtsbereichen, bei denen Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt worden sein sollen.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Auf der Ebene der Justiz gibt es keine auf den Umweltschutz spezialisierten Organe. Die ordentlichen Zivil- und Strafgerichte befassen sich mit Rechtsstreitigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit der Umwelt. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, einschließlich derjenigen, die die Umwelt betreffen, werden in erster Instanz von den Abteilungen der Bezirksgerichte überprüft, die auf Verwaltungsangelegenheiten spezialisiert sind. Die Urteile der Verwaltungsgerichte können auf der Grundlage einer Kassationsbeschwerde vom Obersten Verwaltungsgericht, einem Fachgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, überprüft werden.

Aus rechtlicher (legislativer) Sicht gibt es bei Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten keine Besonderheiten, mit Ausnahme der Beteiligungsrechte und der Klagebefugnis von Umweltorganisationen, die in Abschnitt 1.4 ausführlich beschrieben werden. Aus sachlicher Sicht stellt ein wesentlicher Teil der von diesen Organisationen eingereichten Klagen eine Besonderheit der Verwaltungsgerichtsverfahren bei Umweltangelegenheiten dar. In der Regel ist es schwierig, die Beweislast in zivilrechtlichen Verfahren zu tragen, in denen der Kläger das Gericht ersucht, seine durch Eingriffe in die Umwelt verletzten Rechte zu schützen, da es schwierig ist, einen Eingriff in das Recht auf gute Umweltbedingungen nachzuweisen. Dies gilt auch bei Straftaten im Zusammenhang mit Umweltschäden.

An der Entscheidungsfindung der Verwaltungs- oder Zivilgerichte in Umweltangelegenheiten sind keine Laien beteiligt. Theoretisch würden Laienrichter in Fällen, in denen das Bezirksgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig ist, über Umweltstraftaten entscheiden. Allerdings werden Verfahren wegen Umweltstraftaten in der Regel in erster Instanz von Bezirksgerichten entschieden, sodass Laienrichter nicht beteiligt sind.

Im tschechischen Rechtssystem gibt es zudem keine „Fachrichter“, abgesehen von ihrer allgemeinen Spezialisierung auf das Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. In der Praxis sind einige Richter, insbesondere Mitglieder des Obersten Verwaltungsgerichts, für ihre besonderen Kenntnisse des Umweltrechts bekannt.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage können und müssen die Gerichte sowohl die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Genehmigungen und anderer Verwaltungsentscheidungen überprüfen. Sie sind auf Vorschlag der Beteiligten berechtigt, das im Verwaltungsverfahren geprüfte Beweismaterial zu überprüfen oder zu berichtigen. In Verbindung mit der endgültigen Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist, überprüfen sie auch die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt und die nicht Gegenstand einer unabhängigen Überprüfung sind (z. B. die UVP-Erklärung – siehe im Detail Abschnitt 1.4 Punkt 2).

Es gibt keine Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten, die Gerichte von Amts wegen einleiten könnten. Die Gerichte können lediglich aufgrund einer Klage oder eines sonstigen geeigneten Antrags tätig werden, niemals von sich aus. Zivilgerichtsverfahren können vom Gericht unter den Bedingungen und in den Fällen, die im Gesetz ausdrücklich festgelegt sind, von Amts wegen eingeleitet werden. Die Gerichte können von Amts wegen beispielsweise Verfahren zur Betreuung von Kindern, zur Einweisung von Personen in eine medizinische Einrichtung, zur Geschäftsfähigkeit einer Person, zur Todeserklärung einer Person, zu Erbschaften, zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe usw. einleiten.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

Das System der Verwaltungsverfahren in der Tschechischen Republik wird im Allgemeinen durch das Verwaltungsverfahrensgesetz und spezifische Gesetze in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich des Umweltschutzes und seiner spezifischen Ausläufer, geregelt. Das Verwaltungsverfahren verfügt grundsätzlich über zwei Stufen. In den meisten Fällen fungieren die Gemeindebehörden als erstinstanzliche Verwaltungsorgane und die Regionalbehörden als Berufungsinstanzen. Bei einigen Verfahrensarten fungieren die Regionalbehörden als erste Instanz und die zuständigen Ministerien als Berufungsinstanzen. Außerdem gibt es einige besondere Verwaltungsbehörden mit spezifischer Zuständigkeit. Im Bereich des Umweltschutzes sind die wichtigsten Sonderverwaltungsbehörden die Tschechische Umweltaufsichtsbehörde, die Behörde für Natur- und Landschaftsschutz und die regionalen Gesundheitsämter.

Die allgemeine Zuständigkeit für Umweltgesetze und -politik liegt beim Umweltministerium, das ferner eine allgemeine Aufsichts- und Überwachungsfunktion in diesem Bereich innehat. Aber auch andere Ministerien sind für den Umweltschutz zuständig (das Ministerium für regionale Entwicklung in Bezug auf die Raumplanung, das Landwirtschaftsministerium in Bezug auf den Gewässerschutz und das Gesundheitsministerium in Bezug auf den Lärmschutz).

Hinsichtlich der Vorschriften über die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten in den einzelnen Verwaltungsverfahren

  • gilt entweder die allgemeine Definition einer Partei gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz (auf der Grundlage des Prinzips der „betroffenen rechtlichen Interessen”) oder
  • es gibt eine spezielle Definition der Parteien (z. B. die betroffenen Grundstückseigentümer bei Verfahren nach dem Baugesetz), die gegenüber den allgemeinen Bestimmungen Vorrang hat.

Es gibt eine Reihe von besonderen Bestimmungen, die spezifische Verwaltungsverfahren regeln, einschließlich einer Sonderregelung für die Verfahrensbeteiligten. Im Bereich des Umweltschutzes sind dies das UVP-Gesetz, das IVU-Gesetz, das Naturschutzgesetz, das Wasserschutzgesetz und andere (siehe im Detail Abschnitt 1.1 Punkt 3 und Abschnitt 1.4 Punkt 3).

Bei einigen Verfahrensarten, insbesondere bei Plänen und Programmen (die als sogenannte Maßnahmen allgemeiner Art erlassen werden), kann in der Regel jedermann am Verfahren teilnehmen und sich äußern, während die in ihren Rechten konkret Betroffenen (in der Regel betroffene Grundstückseigentümer) Einwände vorbringen können. Eine Verwaltungsbeschwerde ist in solchen Fällen nicht möglich. Die Betroffenen, einschließlich der NRO, können die Maßnahmen allgemeiner Art jedoch vor Gericht anfechten (siehe im Detail Abschnitt 1.4).

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Im tschechischen Verwaltungsrecht gilt als allgemeiner Grundsatz, dass gegen Verwaltungsentscheidungen ein Rechtsbehelf bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt werden kann. Der Rechtsbehelf muss bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann. Gibt es keine Möglichkeit, einen Rechtsbehelf bei einer Behörde einzulegen, kann direkt vor Gericht geklagt werden.

Im Falle von Unterlassungen (gesetzwidriger Untätigkeit) der Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen „rechtswidrigen Eingriffen“ der Verwaltungsbehörden müssen ferner die Verwaltungsrechtsbehelfe ausgeschöpft werden, bevor ein Verwaltungsgericht befasst werden kann.

Gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 3) kann jeder, der vorbringt, unmittelbar durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder durch die Verletzung seiner Rechte im vorangegangenen Verfahren in seinen Rechten verletzt worden zu sein, gegen eine solche Entscheidung Klage erheben. Nach Absatz 2 desselben Artikels kann die Klage auch von einer Person erhoben werden, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde den Status eines Beteiligten hatte, aber nach Absatz 1 nicht dazu berechtigt ist, wenn sie vorbringt, dass ihre Rechte durch das Handeln der Verwaltungsbehörde in einer Weise verletzt wurden, die zu einer rechtswidrigen Entscheidung hätte führen können.

Das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichts ergeht in der Regel ein bis zwei Jahre nach der Klageerhebung, außer in Fällen, in denen das Gesetz eine bestimmte Frist vorschreibt (z. B. Überprüfung von Maßnahmen allgemeiner Art, einschließlich Flächennutzungsplänen oder Genehmigungen für Autobahnen, in denen die Gerichte innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung entscheiden müssen). Die Entscheidung des erstinstanzlichen (Bezirks-)Gerichts kann auf der Grundlage einer Kassationsbeschwerde durch das Oberste Verwaltungsgericht weiter überprüft werden. Das Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht dauert in der Regel sechs bis neun Monate.

Gegen Maßnahmen allgemeiner Art (einschließlich Flächennutzungsplänen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und anderen umweltbezogenen Plänen und Programmen) kann jede Person, die vorbringt, dass ihre Rechte durch die Maßnahme allgemeiner Art verletzt wurden, auf der Grundlage von Artikel 101a des Verwaltungsgerichtsgesetzes direkt vor den Verwaltungsgerichten Klage erheben.

Die Verwaltungsgerichte sind im Allgemeinen nur für die Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen zuständig (Kassationsbefugnis). Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen (Bußgeldern) können die Gerichte die Entscheidung aufheben oder auch das Strafmaß verringern. Hebt das Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung eines Informationsersuchens auf, kann es die Verwaltungsbehörde auch zur Offenlegung der Informationen verpflichten. Diese Regel gilt jedoch nicht für Umweltinformationen.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe, Zuständigkeit.

Es gibt keine speziellen Umweltgerichte (siehe ferner Abschnitt 1.2 Punkt 3). Bei den Bezirksgerichten (Verwaltungsabteilungen) können alle Verwaltungsentscheidungen angefochten werden, einschließlich Genehmigungen und anderer umweltbezogener Entscheidungen (gegen ihre Entscheidung kann eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden).

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Wie unter Punkt 2 dieses Abschnitts beschrieben, ist es möglich, gegen Verwaltungsentscheidungen, einschließlich umweltbezogener Entscheidungen, bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde Rechtsbehelf einzulegen. Gegen „Maßnahmen allgemeiner Art“ (Pläne und Programme) gibt es keine Verwaltungsbeschwerde.

Die endgültige (in der Regel zweitinstanzliche) Entscheidung einer Verwaltungsbehörde kann vor dem Verwaltungsgericht von einer Person angefochten werden, die vorbringt, dass ihre Rechte unmittelbar durch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte in einem vorangegangenen Verfahren verletzt wurden. Wer vorbringt, durch eine Maßnahme allgemeiner Art in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Die Verwaltungsgerichte überprüfen die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, gegen die Klage erhoben wurde. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen, die das Verwaltungsverfahren betreffen, sind ein Grund für die Aufhebung der umstrittenen Entscheidung, wenn sie voraussichtlich die materiellrechtliche Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung zur Folge haben. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung. Die Gerichte entscheiden in der Regel auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren zusammengetragenen Unterlagen. Sie sind jedoch berechtigt, wenn die Parteien dies vorschlagen, die Bewertung der Korrektheit dieser Unterlagen sowie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel zu überprüfen oder zu berichtigen. Das Gericht überprüft von Amts wegen, ob die Verwaltungsbehörden ihren Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten haben könnten.

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können auf der Grundlage einer Kassationsbeschwerde durch das Oberste Verwaltungsgericht überprüft werden. Die Kassationsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, da sie den Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hemmt. Da dieser Rechtsbehelf jedoch häufig in Anspruch genommen wird und das Oberste Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung ändern kann, hat die Kassationsbeschwerde in der Praxis den Charakter eines ordentlichen Rechtsbehelfs, da sie die einzige Möglichkeit ist, die erstinstanzliche Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Auf der Ebene der Verwaltungskontrolle kann die Rechtmäßigkeit sowohl der Einzelentscheidungen (Genehmigungen) als auch der Maßnahmen allgemeiner Art (Pläne und Programme) im Rahmen des außerordentlichen Überprüfungsverfahrens von Amts wegen gemäß Artikel 94 (Einzelentscheidungen) und Artikel 174 (Maßnahmen allgemeiner Art) des Verwaltungsverfahrensgesetzes überprüft werden. Das Verfahren wird von einer Behörde durchgeführt, die derjenigen übergeordnet ist, die die endgültige Entscheidung unter dem Vorbehalt der Überprüfung erlassen hat. Jedermann kann bei der übergeordneten Behörde beantragen, dass ein solches Verfahren eingeleitet werden soll. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch für Privatpersonen, das Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens sieht.

Jede Person kann den Generalstaatsanwalt oder den Bürgerbeauftragten ersuchen, eine Klage im öffentlichen Interesse gegen eine einzelne Verwaltungsentscheidung einzureichen. Es liegt jedoch im Ermessen dieser Organe, ob sie dies tun.

Fälle, in denen eine Person berechtigt ist, gegen eine Verwaltungsentscheidung Klage zu erheben, obwohl sie nicht berechtigt war, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen, können ebenfalls als außerordentlich angesehen werden. Dies könnte für eine Person gelten, die von der Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Lärmquelle, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, betroffen ist („Ausnahmegenehmigungen für Lärm“). Eine solche Person kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben, ohne den Verwaltungsrechtsweg ausschöpfen zu müssen. Dasselbe gilt für Genehmigungen, die nach dem Kernenergiegesetz erteilt werden.

Die tschechischen Gerichte haben die Möglichkeit, und im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, dem Obersten Verwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht auch die Pflicht, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Entscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit des europäischen Rechts zu ersuchen, wenn dies für ihre Entscheidung von entscheidender Bedeutung ist (Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens). In diesem Artikel heißt es, dass, wenn sich eine solche Frage in einem Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats stellt, dessen Entscheidung nach nationalem Recht nicht angefochten werden kann, dieses Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen muss. Die einzigen Ausnahmen sind Situationen, in denen die Auslegung des Unionsrechts in seinem Kontext keine Probleme aufwirft (acte clair) oder in denen die Auslegungsunsicherheit bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beseitigt wurde (acte éclairé). Die Parteien des Rechtsstreits können bei den Gerichten die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens beantragen, aber sie können diesen Antrag nicht durchsetzen. Nur wenn der Oberste Gerichtshof oder das Oberste Verwaltungsgericht das Vorabentscheidungsersuchen nicht einführen, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 267 AEUV erfüllt sind, können sie dies mit einer Verfassungsbeschwerde anfechten. Nach den tschechischen Verfahrensgesetzen (z. B. Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes) ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens ein Grund für die Aussetzung eines Gerichtsverfahrens.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Die Mediation oder andere außergerichtliche Lösungen kommen in Umweltangelegenheiten nicht zum Einsatz.

Die Mediation wird durch das Gesetz über die Mediation (Gesetz Nr. 202/2012) geregelt, in dem die Regeln für Mediatoren festgelegt sind. Jeder Mediator muss eine Berufsausbildung absolvieren, eine Prüfung ablegen und sich anschließend in die vom Justizministerium geführte Liste der Mediatoren eintragen lassen. Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Mediatoren; Mediatoren, bei denen es sich um Rechtsanwälte handelt, werden jedoch von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt. Informationen zur Mediation befinden sich auf der Website der Tschechischen Rechtsanwaltskammer.

Die Mediation wird meist in Zivilsachen eingesetzt, insbesondere bei Familienstreitigkeiten. Niemand kann die andere Partei zwingen, an einer Mediation teilzunehmen, aber in einigen Fällen kann sie vom Gericht eingeleitet werden – das Gericht kann die Parteien über die Mediation informieren, die Parteien auffordern, eine Mediation zu versuchen, oder sogar ein erstes Treffen mit dem Mediator anordnen. Daraufhin müssen sich die Parteien freiwillig für oder gegen eine Mediation entscheiden. Wenn sie sich auf eine Mediation geeinigt haben, schließen die Parteien einen Vertrag. Der Mediator hat Anspruch auf ein Honorar und angemessene Auslagen, die in der Regel zu gleichen Teilen von den Parteien getragen werden. Im Idealfall sollte die Mediation zum Abschluss eines Mediationsvertrags führen, der später gerichtlich oder notariell beurkundet werden kann, sodass die Parteien einen vollstreckbaren Titel erhalten. Die Mediation wird allerdings in Umweltangelegenheiten praktisch nie eingesetzt.

Im Rahmen der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gibt es einige besondere Verfahren. Neben der Beteiligung an Verwaltungsverfahren und der Anfechtung einer Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht gibt es mehrere andere Rechtsbehelfe, die von Parteien im Verwaltungsverfahren und der Öffentlichkeit genutzt werden können, insbesondere

  • Anträge bei den zuständigen Behörden auf Einleitung eines Überprüfungsverfahrens von Amts wegen, einschließlich Anträge auf Maßnahmen gegen die Untätigkeit (Unterlassung) untergeordneter Behörden,
  • außerordentliche verwaltungsrechtliche Maßnahmen (d. h. verwaltungsbehördliche Überprüfung geltender Entscheidungen, Wiederaufnahmeverfahren),
  • Eingaben beim Bürgerbeauftragten, Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft sowie Anträge beim Generalstaatsanwalt und beim Bürgerbeauftragten auf Erhebung einer Klage im öffentlichen Interesse.

Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung für die zuständigen Behörden, ein Verfahren auf der Grundlage der oben genannten Eingaben einzuleiten. Es bleibt ihnen überlassen, über die Aufnahme eines Verfahrens zu entscheiden, während der Antragsteller lediglich das Recht hat, über die Weiterbehandlung seines Antrags unterrichtet zu werden.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

In der Tschechischen Republik gibt es einen Bürgerbeauftragten, der sich mit allen Fällen befasst, in denen Verwaltungsbehörden durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Gesetze, rechtsstaatliche Grundsätze oder Grundsätze guter Verwaltung verstoßen. Dazu gehören auch Umweltangelegenheiten.

Der Bürgerbeauftragte kann eine Untersuchung von Amts wegen einleiten. Jeder Bürger kann sich mit Eingaben an den Bürgerbeauftragten wenden (besondere Bedingungen gelten für den Fall, dass der Bürgerbeauftragte entscheidet, die Eingabe nicht zu behandeln, z. B. wenn der Verstoß länger als ein Jahr zurückliegt). Aber selbst wenn der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommt, dass die Verwaltungsbehörde gegen das Gesetz verstoßen hat, kann er der Behörde nur raten, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nicht aber anordnen, dass sie dies tut. Wird dies nicht beachtet, kann sich der Bürgerbeauftragte an eine übergeordnete Behörde oder die Regierung wenden und die Öffentlichkeit informieren.

Der Bürgerbeauftragte kann unabhängige Untersuchungen durchführen, kann aber die Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane nicht ersetzen und deren Entscheidungen nicht aufheben oder ändern. Wird jedoch ein Fehler festgestellt, können die Behörden oder Organe aufgefordert werden, Abhilfe zu schaffen.

Der Bürgerbeauftragte darf sich nicht in die Entscheidungsfindung der Gerichte einmischen.

Sowohl der Bürgerbeauftragte als auch der Generalstaatsanwalt sind gemäß Artikel 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 3) berechtigt, gegen jede Verwaltungsentscheidung eine „Klage im öffentlichen Interesse“ zu erheben, wenn sie „der Ansicht sind“ (Generalstaatsanwalt) oder „nachweisen“ (Bürgerbeauftragter), dass ein wichtiges öffentliches Interesse auf dem Spiel steht. Der Generalstaatsanwalt verfügt über keine weiteren spezifischen Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltungsentscheidungen, einschließlich der Umweltentscheidungen.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Das vorherrschende Konzept für die Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten beruht auf der Theorie der „Rechtsbeeinträchtigung“. Wie bereits in Abschnitt 1.3 Punkt 2 beschrieben, sieht die allgemeine Bestimmung über die Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten (Artikel 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) vor, dass die Klagebefugnis gegen Verwaltungsentscheidungen folgenden Parteien gewährt wird

  1. Personen, die vorbringen, dass ihre Rechte durch die Entscheidung verletzt wurden, die „ihre Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder maßgeblich bestimmt“ und
  2. sonstige Beteiligte an Verwaltungsentscheidungsverfahren, die vorbringen, dass ihre Rechte in diesen Verfahren verletzt wurden und dies die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge haben könnte (die Klagebefugnis von Umweltorganisationen leitet sich aus dieser Bestimmung ab).

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Umweltschutz-NRO vor den Verwaltungsgerichten nur die Verletzung ihrer Verfahrensrechte vortragen, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen. Dieser Ansatz wurde auch vom Verfassungsgericht gestützt, das wiederholt entschied, dass juristische Personen, einschließlich Umweltschutz-NRO, nicht das Recht auf gute Umweltbedingungen geltend machen können, da dieses Recht „offensichtlich“ nur Einzelpersonen innehaben können. Die Gerichte befassten sich daher nur in Ausnahmefällen mit den materiellrechtlichen Einwänden der NRO.

In dieser Hinsicht stellte die Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) eine Änderung der Rechtsprechung der tschechischen Gerichte dar. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass NRO berechtigt sind, die materiellen Rechte ihrer Mitglieder zu schützen, d. h. im Namen ihrer Mitglieder zu handeln und gegen Entscheidungen oder andere Handlungen oder Unterlassungen zu klagen, die das Recht ihrer Mitglieder auf gute Umweltbedingungen beeinträchtigt haben könnten. Das Gericht stützte diese Schlussfolgerung auf die Überlegung, dass es nicht zulässig sei, dass natürliche Personen als Inhaber des Rechts auf gute Umweltbedingungen die Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts allein aus dem Grund verlören, dass sie sich in einer NRO zusammenschließen. Das Gericht stützte sich ferner auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus. Es kam zu dem Schluss, dass das Übereinkommen von Århus im tschechischen Rechtssystem zwar keine unmittelbare Wirkung hat, aber auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte. In Fällen, in denen es möglich ist, nationale Normen auf verschiedene Weise auszulegen, ist daher die Auslegung maßgebend, die den Anforderungen des Übereinkommens von Århus entspricht.

Auf dieser Grundlage kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass es notwendig sei, Umweltschutz-NRO Zugang zu den Gerichten zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Nichtigerklärung von Flächennutzungsplänen zu beantragen. Gleichzeitig definierte das Verfassungsgericht ausdrücklich die Kriterien für die Klagebefugnis von Umweltschutz-NRO in Bezug auf die Überprüfung von Flächennutzungsplänen vor Gericht:

  1. die NRO muss erklären, dass die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme allgemeiner Art ihre Rechtsposition berührt,
  2. die Tätigkeit der NRO muss satzungsgemäß auf den Umweltschutz ausgerichtet sein,
  3. die NRO muss einen faktischen Bezug zu dem im Flächennutzungsplan festgelegten Ort haben (Sitz, Wohnsitz der Mitglieder usw.),
  4. die Verankerung der NRO, d. h. seit wann sie tätig ist, aber auch die Gründung einer Ad-hoc-Vereinigung ist nicht ausgeschlossen.

Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts befasste sich insbesondere mit der Klagebefugnis der Umweltschutz-NRO gegen Flächennutzungspläne vor den Verwaltungsgerichten. Mit dem Urteil Nr. 1 As 13/2015-295 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) und der nachfolgenden Rechtsprechung wurden die oben genannten Grundsätze auf die Klagebefugnis der NRO in Umweltangelegenheiten im Allgemeinen angewendet. Darüber hinaus wurde in der Novelle des UVP-Gesetzes von 2015 für Verwaltungsverfahren im Anschluss an eine UVP ausdrücklich festgelegt, dass Umweltschutz-NRO sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen anfechten können und dass sie als Inhaber von Rechten gelten sollten, die durch die Entscheidungen beeinträchtigt werden können.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die sektorspezifischen Rechtsvorschriften enthalten besondere Regelungen für die Verwaltungsverfahren selbst, einschließlich der Möglichkeit der Beteiligung, aber nicht hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten. Die Bedingungen des Zugangs zu den Gerichten werden für alle Entscheidungen durch die allgemeinen Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsgesetz geregelt. Das einzige Gesetz, das eine besondere Bestimmung zur gerichtlichen Überprüfung enthält, ist das UVP-Gesetz.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Projekt, das Gegenstand des Screenings ist (ein „Anhang II“-Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie), nicht der UVP unterliegt, so erlässt sie eine entsprechende Entscheidung. Die Umweltschutz-NRO können gegen eine solche Entscheidung eine Verwaltungsbeschwerde einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen, sofern sie entweder seit drei Jahren rechtlich bestehen oder 200 Personen die Klage unterstützen.

Die endgültige „UVP-Erklärung“ kann von den Gerichten nicht unabhängig (direkt) überprüft werden. Wie das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil Nr. 1 As 13/2007–63 vom 28. August 2007 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) entschieden hat, unterliegt diese lediglich in Verbindung mit (oder im Rahmen) der Genehmigung, für die die UVP-Erklärung dient, z. B. der Flächennutzungsgenehmigung, der gerichtlichen Überprüfung. In den Verwaltungsverfahren, in denen solche Genehmigungen erteilt werden, können NRO, die die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Screening-Entscheidung erfüllen, den Status eines Beteiligten beantragen und folglich eine Verwaltungsbeschwerde gegen die endgültige Entscheidung (Genehmigung) und anschließend eine Klage vor Gericht einreichen.

Die Umweltschutz-NRO (die keine besonderen Bedingungen erfüllen müssen, außer dass der Schutz der Umwelt oder anderer öffentlicher Interessen als Hauptziel in ihrer Satzung verankert ist) können ferner den Status eines Verfahrensbeteiligten nach dem IVU-Gesetz, dem Naturschutzgesetz oder dem Wasserschutzgesetz beantragen (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 3). Endgültige Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassen werden, können von Umweltschutz-NRO angefochten werden, wenn sie mit dem Status eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren teilnehmen.

3) Ständige Vorschriften für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.)

In den Verwaltungsverfahren beruht die Grundregel für die Erlangung des Status eines Verfahrensbeteiligten auf dem Konzept, dass die „Rechte oder Pflichten“ einer Person von der Entscheidung „unmittelbar berührt sind”. Gemäß Artikel 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die Verfahrensbeteiligten Personen, deren Rechte oder Pflichten durch die Verwaltungsentscheidung unmittelbar berührt werden können. Diese allgemeine Durchführungsbestimmung gilt jedoch nur, wenn das spezifische Verwaltungsverfahren nicht durch ein Sonderrecht geregelt ist, das Vorrang vor der allgemeinen Durchführungsbestimmung hätte. Die meisten Verwaltungsverfahren sind darüber hinaus in besonderen Rechtsvorschriften geregelt, die für die Verfahrensbeteiligten besondere Definitionen vorsehen, die Vorrang vor den allgemeinen Rechtsvorschriften haben. Für die einzelnen umweltschutzrelevanten Entscheidungsprozesse gibt es eine Vielzahl besonderer Gesetze. Die wichtigsten sind im Folgenden aufgeführt.

a) Baugesetz (Gesetz Nr. 183/2006)

Das Baugesetz enthält eigene Definitionen für die Beteiligten von Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen und anderen Genehmigungen nach dem genannten Gesetz. Die Definitionen beruhen im Allgemeinen auf dem Grundsatz, dass nur natürliche und juristische Personen, deren Eigentumsrechte oder sonstige dingliche Rechte durch die Genehmigung unmittelbar berührt werden können, einschließlich des Antragstellers, in einigen Fällen die Umweltschutz-NRO und bei Flächennutzungsverfahren die betroffenen Gemeinden, den Status eines Beteiligten haben und die mit diesem Status verbundenen Rechte ausüben können.

b) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesetz Nr. 100/2001)
Im Rahmen des UVP-Verfahrens kann jedermann in bestimmten Phasen Stellungnahmen abgeben. Das Ergebnis des UVP-Verfahrens ist die Abgabe einer verbindlichen UVP-Stellungnahme als notwendiges Dokument für die nachfolgenden Verwaltungsverfahren, in denen das Projekt genehmigt wird. Im UVP-Gesetz sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Subjekte an den nachfolgenden Genehmigungsverfahren beteiligt werden können. Der Status eines Beteiligten des Folgeverfahrens wird nur Umweltschutz-NRO oder NRO, die sich mit der öffentlichen Gesundheit befassen, gewährt, die mindestens drei Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Ankündigung des Folgeverfahrens gegründet wurden oder deren Teilnahme von mindestens 200 Personen unterstützt wird.

c) Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, über das integrierte Schadstoffregister (Gesetz Nr. 76/2002)
Das Gesetz verleiht dem Betreiber und Eigentümer der regulierten Anlage, der betroffenen Region und Gemeinde sowie Umweltschutz-NRO, die sich innerhalb von acht Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung anmelden, den Status eines Verfahrensbeteiligten bezüglich integrierter Betriebsgenehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, durch das die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen umgesetzt wird. Arbeitgeberverbände und Handelskammern können unter ähnlichen Bedingungen wie Umweltschutz-NRO den Status eines Beteiligten erhalten.

d) Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz (Gesetz Nr. 114/1992)

Im Gesetz sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Umweltschutz-NRO an Verfahren nach dem genannten Gesetz teilnehmen können. Die NRO haben das Recht, über alle Verwaltungsverfahren informiert zu werden, bei denen die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden können. Wenn die NRO ihre Teilnahme an dem Verfahren nach dem genannten Gesetz innerhalb von acht Tagen ab dem Datum der Mitteilung anzeigt, hat sie den Status eines Beteiligten inne. Das Gesetz räumt den betroffenen Gemeinden außerdem den Status eines Beteiligten in solchen Verfahren ein.

e) Wasserschutzgesetz (Gesetz Nr. 254/2001)

Laut Gesetz wird den Umweltschutz-NRO der Status eines Beteiligten in den Verfahren nach dem genannten Gesetz (mit Ausnahmen) unter ähnlichen Bedingungen wie im Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz gewährt. Laut Gesetz wird den Gemeinden außerdem der Status eines Beteiligten in Verfahren eingeräumt, in denen Entscheidungen getroffen werden, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer oder die Umwelt haben können.

f) Besondere Definitionen der Beteiligten in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Umwelt sind in einer Reihe besonderer Gesetze enthalten, wie z. B. im Bergbaugesetz (Gesetz Nr. 44/1988), Gesetz über die Bergbautätigkeit (Gesetz Nr. 61/1988), Gesetz zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (Gesetz Nr. 258/2000), oder das Kernenergiegesetz (Gesetz Nr. 263/2016). In den Verfahren nach den beiden letztgenannten Rechtsakten wird der Status des Beteiligten nur dem Antragsteller zuerkannt. Dies ist beispielsweise bei Verfahren zur Gewährung von „Ausnahmegenehmigungen für Lärm” der Fall, d. h. für Entscheidungen, die dem Verursacher von Lärm, der die Höchstgrenzen übersteigt, gestatten, seine Tätigkeiten während eines begrenzten Zeitraums fortzusetzen (mit der Möglichkeit einer wiederholten Verlängerung).

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über die Beteiligung ausländischer NRO an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten. Sie können nach denselben Regeln wie die tschechischen Staatsangehörigen als Verfahrensbeteiligte zugelassen werden.

Einige Gesetze sehen dagegen eine besondere Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Gemeinden vor (Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz).

Die Regeln zur Klagebefugnis auf gerichtlicher Ebene sind im vorstehenden Abschnitt 1.3 Punkte 1 und 2 beschrieben. Einzelpersonen können gegen Verwaltungsentscheidungen Rechtsmittel einlegen, wenn sie vorbringen können, dass ihre Rechte, einschließlich des Rechts auf gute Umweltbedingungen, durch die Entscheidung verletzt wurden, die „ihre Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder maßgeblich bestimmt“, oder dass ihre Rechte im Verfahren verletzt wurden und die Entscheidung dadurch rechtswidrig werden könnte.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 (Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 und Urteil Nr. 1 As 13/2015–295 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015) sind Umweltschutz-NRO berechtigt, gegen eine Verwaltungsentscheidung zu klagen, die das Recht auf gute Umweltbedingungen beeinträchtigen könnte. Ihre Klagebefugnis beruht jedoch nicht auf der Anerkennung des Rechts der NRO auf gute Umweltbedingungen, sondern auf ihrem Recht, die materiellen Rechte ihrer Mitglieder zu schützen und in deren Namen zu handeln. Die Rechtsprechung hat in der Folge weitere Voraussetzungen für die Klagebefugnis festgelegt. Zu diesen Voraussetzungen gehören

  • die Anforderung, dass sich die von der NRO vorgebrachten Einwände auf den Gegenstand der Tätigkeit der NRO beziehen müssen,
  • die Dauer der Tätigkeit der NRO,
  • ein enger örtlicher Bezug der NRO zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Die Beurteilung, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt immer von der individuellen Einschätzung des Gerichts im konkreten Fall ab, ob die von der NRO vertretenen Interessen beeinträchtigt werden können.

Die Erfüllung der Voraussetzung, dass sich der Fall auf den Tätigkeitsbereich der NRO bezieht, wird in der Regel auf der Grundlage der in der Satzung der NRO festgelegten Ziele und Tätigkeiten beurteilt. Die Gerichte stützen ihre Schlussfolgerungen in der Regel auf die widerlegbare Vermutung, dass eine NRO alle in ihrer Satzung aufgeführten Tätigkeiten ausübt. So hat das Bezirksgerichts Brünn in seinem Urteil Nr. 64 A 4/2017–205 vom 29. Januar 2018 die Klagebefugnis einer NRO, deren satzungsgemäßes Ziel der Schutz von Natur und Umwelt ist, gegen einen Flächennutzungsplan, der einen Straßenkorridor in einem bestimmten Gebiet festlegt, anerkannt. Im Urteil Nr. 2 As 149/2017–164 vom 28. März 2018 erkannte das Oberste Verwaltungsgericht die Klagebefugnis einer NRO gegen einen Beschluss über die Auferlegung von Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen des Straßenbaus auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung an, obwohl das Projekt 60 km vom Sitz der NRO entfernt war. Der Grund dafür war wiederum, dass der Tätigkeitsgegenstand der NRO ihrer Satzung nach der Schutz von Natur, Landschaft und Umwelt in besonders geschützten Gebieten war. Den Gerichten genügen daher in der Regel die in der Satzung aufgeführten Tätigkeiten, und es obliegt dem Antragsgegner zu beweisen, dass die NRO diese Tätigkeiten nicht tatsächlich ausübt.

Die Dauer der Tätigkeit der NRO und der Grad ihrer Verankerung in dem betreffenden Gebiet können von den Gerichten aus den ihnen aus anderen Verfahren bekannten Tatsachen abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere für NRO, die wiederholt an diesen Verfahren teilnehmen und für ihre Umweltaktivitäten bekannt sind (z. B. Urteil Nr. 4 As 217/2015–197 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016). Aber auch die Gründung von Ad-hoc-Vereinigungen ist nicht ausgeschlossen.

Der örtliche Bezug der NRO wird im Hinblick auf den gesamten Verfahrensgegenstand beurteilt, d. h. nicht notwendigerweise im Hinblick auf einzelne von der NRO in das Verfahren eingebrachte Einwände (Urteil Nr. 6 As 104/2019–70 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28 Februar 2020). Ein lokaler Bezug besteht in der Regel, wenn die NRO in dem Gebiet tätig ist, in dem die genehmigte Tätigkeit stattfinden soll. Eine umfassendere Klagebefugnis kann gewährt werden, wenn die Auswirkungen des Projekts über die Grenzen des Gebiets hinausgehen oder wenn die NRO ihre Aktivitäten über einen längeren Zeitraum auf dem Gebiet der gesamten Republik durchführt. So bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil Nr. 6 As 104/2019–70 vom 28. Februar 2020 die Klagebefugnis einer Umweltschutz-NRO, die seit langem und in seriöser Weise Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Natur- und Landschaftsschutz in der gesamten Tschechischen Republik entwickelt hat, gegen eine Baugenehmigung für neue Wärmekraftwerksblöcke in einem anderen Gebiet als dem des Sitzes der NRO.

Die vorstehend erörterten allgemeinen Bedingungen, die sich aus dem Verwaltungsgerichtsgesetz und der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, werden durch eine besondere Regelung im UVP-Gesetz in Bezug auf das Verfahren im Anschluss an das UVP-Verfahren ergänzt. In Artikel 9d Absatz 1 des UVP-Gesetzes (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 3) heißt es ausdrücklich, dass Umweltschutz-NRO sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anfechten können, und zwar nach denselben Kriterien, die sie erfüllen müssen, um Beteiligte in diesen Verfahren zu werden (d. h. sie müssen mindestens drei Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Ankündigung des Folgeverfahrens als juristische Person bestanden haben oder von mindestens 200 Personen unterstützt werden).

Bei Verfahren zur Annahme verschiedener umweltbezogener Pläne und Programme sieht die Gesetzgebung in der Regel ebenfalls vor, dass jedermann das Recht hat, Stellungnahmen abzugeben. Wird der Plan oder das Programm in Form einer Maßnahme allgemeiner Art erlassen, kann jede Person, die vorbringt, dass ihre Rechte durch die von der Verwaltungsbehörde erlassene Maßnahme allgemeiner Art verletzt wurden, auf der Grundlage von Artikel 101a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vor den Verwaltungsgerichten Klage erheben. Gemäß der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann gegen den Flächennutzungsplan als üblichste Maßnahme allgemeiner Art sowohl der Eigentümer eines im Geltungsbereich des jeweiligen Plans gelegenen Grundstücks, dessen Grundstück von dem Planvorhaben unmittelbar betroffen ist, als auch der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, das von einer bestimmten Tätigkeit betroffen sein könnte, deren Auswirkungen auch sein Grundstück erheblich beeinträchtigen (z. B. durch Emissionen, Lärm usw.) oder zu einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks führen werden, Rechtsmittel einlegen. Mieter haben hingegen keine Klagebefugnis. Für die Klagebefugnis von Umweltschutz-NRO gelten die vorstehend beschriebenen Grundsätze, die durch die Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 festgelegt wurden.

Wie in Abschnitt 1.1 beschrieben, enthält das Verwaltungsgerichtsgesetz auch eine besondere gesetzliche Regelung des Gerichtsverfahrens für Fälle, in denen der Eingriff in die Rechte durch Unterlassung (Untätigkeit) der Verwaltungsbehörde oder durch andere widerrechtliche Eingriffe verursacht wurde (z. B. Zustimmung einer Verwaltungsbehörde zur Vergabe eines Projekts, das keine Genehmigung in Form einer Verwaltungsentscheidung erfordert). In beiden Fällen beruht die Klagebefugnis auf dem unmittelbaren Eingriff in die subjektiven Rechte einer Person, die durch die Untätigkeit oder einen anderen widerrechtlichen Eingriff betroffen ist.

Das Verwaltungsgerichtsgesetz sieht vor, dass eine Person, die die Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz vor gesetzwidriger Unterlassung (Untätigkeit) einer Verwaltungsbehörde, durch die ihre Rechte verletzt werden, ausgeschöpft hat, das Gericht ersuchen kann, die Verwaltungsbehörde zum „Erlass einer Entscheidung in der Sache“ zu verpflichten. In dieser Hinsicht gibt es jedoch eine erhebliche „Lücke“. Nach der Rechtsprechung der tschechischen Gerichte kann niemand Klage gegen die Verwaltungsbehörde erheben, wenn diese sich weigert, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist (z. B. wenn ein Projekt ohne die erforderlichen Genehmigungen gebaut oder betrieben wird). Die Gerichte haben in solchen Fällen wiederholt Klagen betroffener Anlieger abgewiesen (vgl. z. B. Beschluss Nr. Az. III. ÚS 2041/19 des Verfassungsgerichts vom 30. Juli 2019 in Abschnitt 1.1 Punkt 4). Dieser Streitpunkt wird derzeit vom Erweiterten Senat des Obersten Verwaltungsgerichts im Verfahren Nr. 6 As 108/2019 geprüft. Es ist möglich, dass der Erweiterte Senat die bestehende Rechtsprechung ändern könnte.

Es gibt ebenfalls keine spezielle Regelung der Befugnis von Umweltorganisationen, Klage gegen Verwaltungsbehörden im Falle widerrechtlicher Unterlassungen oder anderer widerrechtlicher Eingriff zu erheben.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Nach Artikel 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes haben die Beteiligten im Verfahren die gleiche Stellung. Das Gericht ist verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu gewähren und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren, soweit dies erforderlich ist, damit sie im Verfahren keinen Schaden erleiden. Ein ähnlicher Grundsatz gilt für Verwaltungsverfahren, bei denen die Verwaltungsbehörden zu unparteiischem Handeln und zur Gleichbehandlung der Parteien verpflichtet sind. Diese Klauseln beziehen sich auch auf die Sprache und das Herkunftsland und können als allgemeine Antidiskriminierungsklauseln gelten.

In Gerichtsverfahren haben alle Beteiligten das Recht, in ihrer Muttersprache gehört zu werden. Personen, die keine Tschechisch sprechen, können einen Dolmetscher (Übersetzer) anfordern; dieses Recht ist direkt durch die Charta der Grundrechte und -freiheiten garantiert.

Der Staat übernimmt die Übersetzungskosten bei Gerichtsverfahren. Bei Verwaltungsverfahren dagegen muss die Partei, die die Sprache nicht spricht, die Kosten für die Übersetzung selbst tragen. Eine Ausnahme bilden UVP-/SUP-Verfahren für Projekte oder Pläne mit grenzüberschreitenden Aspekten, bei denen die Anmeldung und die Unterlagen auch in der Amtssprache des betreffenden Staates eingereicht werden müssen (siehe Artikel 13 und 14a des UVP-Gesetzes).

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Richter, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Im Verwaltungsverfahren obliegt es der Verwaltungsbehörde, alle zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu erheben (Artikel 50 Verwaltungsverfahrensgesetz). Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren können die Parteien jedoch nur dann neue Beweise einbringen, wenn sie dies nicht schon früher im Verfahren hätten tun können (Artikel 82 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens kann das Gericht entscheiden, welche der vorgeschlagenen Beweismittel geprüft und berücksichtigt werden sollen. Dem Gesetz (Artikel 52 Verwaltungsverfahrensgesetz) zufolge ist das Gericht nicht verpflichtet, über unnötige und/oder irrelevante Vorschläge zu entscheiden. In diesem Fall muss das Gericht in der Entscheidung in der Sache erläutern, warum die Beweise nicht berücksichtigt wurden. Andernfalls kann es zu sogenannten „unberücksichtigten Beweisen“ kommen, was bedeutet, dass die Entscheidung nicht überprüfbar und ferner verfassungswidrig ist (Entscheidung Nr. III. ÚS 61/94 des Verfassungsgerichts vom 16. Februar 1995).

Die Bewertung der Beweise durch das Gericht erfolgt nach dem Grundsatz der unabhängigen Beweiswürdigung. Das Gericht ist an keine Vorgaben gebunden, welche Beweise vorrangig zu behandeln sind, welche eine größere Plausibilität haben usw.; es obliegt dem Gericht, alle Beweismittel sorgfältig zu prüfen. Bei seiner Entscheidung in der Sache muss das Gericht genau erläutern, auf welche Beweismittel sich die Entscheidung stützt, welche Beweismittel berücksichtigt wurden, welchen Beweismitteln Vorrang eingeräumt wurde und weshalb. Ist dies nicht der Fall, wird das übergeordnete Gericht die Entscheidung voraussichtlich aufheben.

Das Gericht kann von Amts wegen neue Beweismittel anfordern, die von keiner der Parteien vorgelegt wurden, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit der Beweismittel aus der Aktenlage ergibt. Alle anderen Beweismittel können beigebracht werden, wenn das Gericht sie für erforderlich hält, wenn sie zu sachdienlichen Feststellungen führen würden und wenn der Grundsatz der Gleichheit der Parteien nicht verletzt wird.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

In Zivilsachen können nach Beginn des Verfahrens neue Beweismittel vorgelegt werden, allerdings nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (dem Ende des Vorbereitungsverfahrens, wenn dies durchgeführt wurde, oder dem Ende der ersten Anhörung). Im Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es keine zeitliche Begrenzung für das Einbringen neuer Beweismittel bis zum Ende des Gerichtsverfahrens. Bei Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen müssen jedoch alle Ansprüche innerhalb der für die Klageerhebung vorgesehenen Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Im Verfahren können die Parteien und das Gericht Sachverständigengutachten einholen. Der Sachverständige kann vom Gericht bestellt oder von der Partei beauftragt werden. Die Vorschriften für Sachverständige und ihre Leistungen sind im Gesetz über Sachverständige und Dolmetscher (Gesetz. Nr. 36/1967) und in der Durchführungsverordnung Nr. 37/1967 geregelt. Ab dem 1. Januar 2021 tritt das neue Gesetz über Sachverständige, Sachverständigenbüros und sachverständige Institutionen (Gesetz Nr. 254/2019) in Kraft. Nach diesem neuen Gesetz hat jeder, der die festgelegten Kriterien erfüllt (dazu gehört ab dem Zeitpunkt mindestens ein Masterabschluss), das Recht, als Sachverständiger eingetragen zu werden. Mit dem neuen Gesetz wird auch die Möglichkeit für Sachverständige eingeführt, gemeinsam als Sachverständigenagentur aufzutreten, und eine Verpflichtung für Sachverständige, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Sachverständigen sind in der vom Justizministerium auf seiner Website bereitgestellten Liste für jedermann einsehbar. Es besteht die Möglichkeit, Sachverständige nach Spezialisierung und Wohnsitz auszuwählen. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Das Sachverständigengutachten ist für den Richter nicht formell bindend, wird aber als eines der Beweismittel angesehen, sodass der Grundsatz der unabhängigen Beweiswürdigung Anwendung findet. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt jedoch ausschließlich für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts oder der Glaubwürdigkeit der Beweismittel. Dazu gehören z. B. Sachverständigengutachten. Dagegen gilt der Grundsatz nicht für die Beurteilung der Bedeutung eines Beweismittels im Hinblick auf seine Sachdienlichkeit für die Klärung des Sachverhalts. Die Bewertung der Bedeutung ist eher eine Frage der rechtlichen Beurteilung als eine freie Beurteilung der Beweise im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt. Ebenso ist die freie Beweiswürdigung nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Beweismittelerhebung anwendbar.

Das Gericht sollte prüfen, ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens hinreichend begründet sind und ob alle Fragen beantwortet wurden, und das Gutachten auch im Verhältnis zu anderen in der Rechtssache vorgelegten Beweisen bewerten. Der Sachverständige sollte angeben, wie er zu seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen gelangt ist (Urteil Nr. 21 Cdo 1810/2009 des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 2009). Bestehen Zweifel an der Qualität des Gutachtens, kann das Gericht einen anderen Gutachter um Überprüfung des vorherigen Gutachtens ersuchen. Der Richter muss über die Glaubwürdigkeit des Gutachtens und seine Beweiskraft entscheiden. Falls erforderlich, kann der Richter eine kontradiktorische Prüfung anordnen. Liegen zwei sich widersprechende Gutachten vor, holt der Richter ein drittes Gutachten ein. Die Uneinigkeit der Partei mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens kann nicht der einzige Grund für die Überprüfung des Gutachtens sein.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Das Gericht zieht die Sachverständigen in der Regel auf Vorschlag der Parteien hinzu, kann aber auch von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Parteien sollten immer die Möglichkeit haben, sich zur Auswahl des Sachverständigen und zu den Fragen, die er beantworten soll, zu äußern. Wenn ein Grund für den Ausschluss des Sachverständigen vorliegt (hauptsächlich Befangenheit, siehe Artikel 11 des Gesetzes Nr. 36/1967 über Sachverständige und Dolmetscher), kann das Gutachten nicht als Beweismittel herangezogen werden (siehe Urteil Nr. 21 Cdo 2616/2013 des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juli 2014).

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Das von den Parteien eingebrachte Sachverständigengutachten sollte von derselben Bedeutung und Plausibilität sein wie das vom Gericht angeforderte Gutachten, vorausgesetzt, dass das Gutachten alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt und eine Erklärung des Sachverständigen enthält, dass ihm die Folgen eines vorsätzlich falschen Gutachtens bekannt sind. Jede Partei kann einen Sachverständigen aus den offiziellen Listen der Sachverständigen auswählen, ihn mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen, für seine Leistungen bezahlen und dieses Gutachten vor Gericht als Beweismittel vorlegen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Der Sachverständige hat Anspruch auf ein Honorar für die Erstellung des Gutachtens. Wurde der Sachverständige vom Gericht bestellt, ist das Honorar gesetzlich geregelt (Verordnung Nr. 37/1967 des Justizministeriums zur Anwendung des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher). Wenn der Sachverständige von einer Partei beauftragt wurde, richtet sich das Honorar nach dem Vertrag zwischen dem Sachverständigen und der Partei. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, deckt das Honorar auch angemessene Auslagen ab.

Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige rechnet sein Honorar und die angemessenen Auslagen zusammen mit dem Gutachten auf der Grundlage des Stundenhonorars ab (siehe im Detail Abschnitt 1.7.3 Punkt 1). Die genaue Höhe des Honorars setzt das Gericht dann spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Gutachtens fest. Ist das Gutachten mangelhaft oder verspätet, kann das Gericht das Honorar um bis zur Hälfte kürzen oder die Zahlung verweigern, wenn es gravierende Qualitätsmängel aufweist.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Anders als in Strafsachen muss sich eine Verfahrenspartei in Zivilsachen nur im Überprüfungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (Artikel 241 der Zivilprozessordnung) und in Verwaltungssachen nur im Kassationsverfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht (Artikel 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes) durch einen Anwalt vertreten lassen. In beiden Fällen gilt der Grundsatz der Vertretung nur für den Antragsteller. Verfügt der Antragsteller jedoch über eine juristische Ausbildung, so gilt diese Verpflichtung nicht. Dasselbe gilt für eine juristische Person, die durch ein Mitglied oder einen Angestellten mit juristischer Ausbildung vertreten wird.

Das Anwaltsregister wird von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer auf ihrer Website geführt. Jeder kann einen Anwalt anhand des Namens, der juristischen Spezialisierung (Umweltrecht fällt unter Nr. 49), des Wohnorts, der Sprache, der Zulassungsnummer usw. suchen. Bei der Auswahl eines Anwalts werden alle erforderlichen Daten angezeigt, einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner in der Kanzlei usw.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Der Pro-Bono-Anwalt kann vom Gericht oder von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer ernannt oder von einigen NRO vermittelt werden. Es gibt kein komplexes System von Pro-Bono-Diensten, obwohl in den letzten Jahren immer wieder Entwürfe für ein Gesetz über Pro-Bono-Beistand diskutiert wurden.

1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten (vielleicht Links zu Formularen, zuständiges Gericht oder Stelle, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Kontaktmöglichkeiten usw.)?

Das Gericht bestellt den Anwalt in einer Zivil- oder Verwaltungssache unentgeltlich, wenn die Partei einen Antrag stellt, der Anwalt zum Schutz der Interessen der Partei erforderlich ist und das Gericht dies angesichts der mangelnden finanziellen Mittel der Partei für angemessen hält. Das Anwaltshonorar und die angemessenen Kosten für die Vertretung werden in dem Fall vom Staat übernommen.

Die Tschechische Rechtsanwaltskammer bietet denjenigen, die die Voraussetzungen für die Ernennung eines Vertreters nicht erfüllen und nicht in der Lage sind, die Dienstleistung auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen, kostenlose juristische Dienstleistungen an. Die Dienstleistungen werden in Form einer unverbindlichen Rechtsberatung durch einen Rechtsbeistand einschließlich Vertretung erbracht. Die von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer bereitgestellten Antragsformulare für kostenlose Rechtsberatung sind hier verfügbar.

Einige NRO bieten ebenfalls kostenlose Dienstleistungen an. Die Pro-Bono-Allianz vermittelt die Pro-Bono-Dienstleistungen zwischen den NRO (und ihren Kunden) und den Rechtsanwälten. Informationen zu diesem Dienst finden Sie unter http://www.probonoaliance.cz/en/ und http://potrebujipravnika.cz

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Wie aus der vorstehenden Antwort hervorgeht, kann sich der Antragsteller an die Gerichte, die Tschechische Rechtsanwaltskammer oder einige NRO wenden, um kostenlosen Beistand zu erhalten.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Liste der Sachverständigen des Justizministeriums.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Hnutí DUHA

Rekonstrukce státu

Děti Země

Arnika

Beleco

CALLA, sdružení pro záchranu prostředí

Český svaz ochránců přírody

Gesellschaft Frank Bold

Greenpeace Česká republika

Česká společnost ornitologická

Česká společnost pro ochranu netopýrů

Česká společnost entomologická

Hnutí Brontosaurus

Přátelé přírody

Čistý les, z.s.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Weltforstrat (FSC)

Greenpeace Tschechische Republik

Friends of the Earth (Hnutí DUHA)

International Young Naturefriends

BirdLife (Česká společnost ornitologická)

Eurosolar Česká republika

WWF

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht in Artikel 83 eine allgemeine Frist von fünfzehn Tagen für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen durch eine Verwaltungsbeschwerde vor, die von einer Partei des Verwaltungsverfahrens eingelegt werden kann.

Die übergeordnete Verwaltungsbehörde kann ferner von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren kann von jedermann eingeleitet werden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Eröffnung des Verfahrens besteht. Das Überprüfungsverfahren von Amts wegen kann innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung eingeleitet werden.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans.

Im Allgemeinen sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, Entscheidungen innerhalb von 30 Tagen zu erlassen; allerdings kann der Zeitraum auf bis zu 60 Tage verlängert werden (Artikel 71 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Hält die Verwaltungsbehörde diese Frist nicht ein, kann bei der übergeordneten Behörde ein Antrag auf Einleitung von Maßnahmen gegen die Untätigkeit (Unterlassung) der untergeordneten Behörde gestellt werden. Danach kann Klage erhoben und bei Gericht beantragt werden, die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, eine Entscheidung in der Sache zu erlassen (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 1.4 Punkt 3).

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Im tschechischen Verwaltungsrecht gilt als allgemeiner Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter gegen Verwaltungsentscheidungen bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde einen Rechtsbehelf einlegen kann. Der Rechtsbehelf muss bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann. Die Nichtausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel ist ein Grund für die Abweisung der Klage vor dem Gericht. Besteht jedoch aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 2) keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs, kann direkt vor Gericht geklagt werden.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Im Allgemeinen gibt es keine besonderen Entscheidungsfristen für Gerichte. Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren (in einer Instanz) können zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren dauern. Die Charta der Grundrechte und -freiheiten sieht jedoch in Artikel 38 Absatz 2 vor, dass jeder das Recht hat, dass sein Fall ohne ungebührliche Verzögerung behandelt wird.

Gemäß Artikel 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes verhandelt und entscheidet das Gericht die Fälle in der Reihenfolge ihres Auftretens; dies gilt nicht, wenn schwerwiegende Gründe für eine frühere Anhörung und Entscheidung in der Sache vorliegen. Im Verwaltungsgerichtsgesetz sind ferner die Arten von Verfahren festgelegt, die vorrangig zu entscheiden sind. Dazu gehören Klagen wegen Untätigkeit und Klagen gegen unrechtmäßige Eingriffe.

Eine besondere Frist für die endgültige Entscheidung gilt nur im Falle der „Maßnahmen allgemeiner Art“, wie Flächennutzungspläne oder spezielle Rechtsvorschriften zu bestimmten Aspekten der Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturprojekten, bei denen das Verwaltungsgerichtsgesetz (Artikel 101d Absatz 2) eine Frist von 90 Tagen vorschreibt. Dieselbe Frist für die gerichtliche Entscheidung ist in Artikel 7 Absatz 10 des UVP-Gesetzes festgelegt und gilt ferner für Entscheidungen über Verwaltungsklagen in Bezug auf einige große Infrastrukturprojekte (Gesetz Nr. 416/2009, Artikel 2 Absatz 2). Vorläufige Entscheidungen über eine aufschiebende Wirkung der Klage oder vorläufigen Rechtsschutz müssen innerhalb von 30 Tagen in Verwaltungssachen und sieben Tagen in Zivilsachen erlassen werden.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren müssen die Entscheidung vor Gericht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt anfechten, zu dem ihnen die endgültige Verwaltungsentscheidung zugegangen ist (d. h. die Entscheidung der übergeordneten Behörde über die Verwaltungsbeschwerde). Im Falle großer Infrastrukturprojekte beträgt die Frist einen Monat. Eine Klage gegen „Maßnahmen allgemeiner Art“, wie Flächennutzungspläne, muss innerhalb von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden.

In Zivilsachen können neue Beweismittel nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeführt werden (Ende des Vorbereitungsverfahrens, falls ein solches stattgefunden hat, oder Ende der ersten Anhörung), in verwaltungsbehördlichen Verfahren gibt es keine Frist für die Einführung neuer Beweismittel bis zum Ende des Gerichtsverfahrens. Bei Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen müssen jedoch alle Ansprüche innerhalb der für die Klageerhebung vorgesehenen Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Eine weitere Frist gilt für die „betroffenen Personen“ eines Rechtsstreits (in der Regel die Parteien des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens), die innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist mitteilen müssen, ob sie sich am Gerichtsverfahren beteiligen wollen. Hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Frist ist zu beachten, dass das Gericht die Parteien mindestens zehn Tage vor der Anhörung benachrichtigen muss (eine kürzere Frist kann vom Gericht festgelegt werden, wenn das Gericht innerhalb weniger Tage entscheiden muss).

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Ein Rechtsbehelf bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde hat aufschiebende Wirkung. Nur in seltenen Fällen, und im Allgemeinen nicht in Umweltangelegenheiten, hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, sodass die Entscheidung vollstreckt werden kann. Die Verwaltungsbehörde kann die aufschiebende Wirkung in den in Artikel 85 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen aufheben, d. h. wenn dies zum Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer der Parteien besteht.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufigen Rechtsschutz anordnen, wenn die Verhältnisse der Parteien vorläufig geregelt werden müssen oder wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung einer endgültigen Entscheidung nicht möglich ist (Artikel 61 Verwaltungsverfahrensgesetz).

3) Besteht die Möglichkeit, diese Maßnahme während des Verfahrens zu beantragen, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Wie bereits erwähnt, kann die Partei auch während des Beschwerdeverfahrens vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Für einen solchen Antrag gibt es bis zum Abschluss des Verfahrens keine Frist.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Verwaltungsentscheidung der Verwaltungsbehörde der ersten Stufe kann nicht vollstreckt werden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird, es sei denn, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird aufgehoben (siehe Punkt 1). Wird ein Rechtsbehelf bei Gericht eingelegt, kann die Verwaltungsentscheidung vollstreckt werden, es sei denn, das Gericht gewährt der Klage aufschiebende Wirkung oder gewährt vorläufigen Rechtsschutz (siehe folgender Punkt).

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, sobald sie vor Gericht angefochten wird?

Die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Sobald die die Entscheidung von der übergeordneten Verwaltungsbehörde gebilligt wird, kann sie unabhängig von der gegen sie eingereichten Klage vollzogen werden. Nur wenn das Gericht eine aufschiebende Wirkung der Klage oder vorläufigen Rechtsschutz gewährt, ist die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich.

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage auf Antrag des Klägers gemäß Artikel 73 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes gewähren, jedoch nur unter folgenden Bedingungen:

  • Der Vollzug der Entscheidung hätte für den Antragsteller einen „ungleich schwerwiegenderen“ Schaden zur Folge als der Schaden, der anderen Personen durch die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes entstünde,
  • die Anordnung des vorläufigen Rechtsschutzes würde nicht gegen ein wichtiges öffentliches Interesse verstoßen.

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gelten bei Klagen gegen rechtskräftige Entscheidungen (Genehmigungen) für Vorhaben, die nach Artikel 9d Absatz 2 UVP-Gesetz UVP-pflichtig sind (siehe im Detail Abschnitt 1.8.1).

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Neben der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung für die Klage kann das Verwaltungsgericht außerdem eine einstweilige Verfügung aufgrund von Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes erlassen, falls die Beziehung der Parteien vorübergehend geregelt werden muss. Es muss die Gefahr eines „schwerwiegenden Schadens“ bestehen, wobei nicht zwingend der Kläger persönlich bedroht sein muss. Das Gericht kann die Streitparteien oder einen Dritten verpflichten, etwas zu verrichten, zu unterlassen oder zu dulden.

Es kommt jedoch äußerst selten vor, dass Verwaltungsgerichte einstweilige Verfügungen erlassen (die Gewährung aufschiebender Wirkung ist üblicher). In Zivilsachen geschieht dies sehr viel häufiger. In Zivilgerichtsverfahren kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorläufigen Rechtsschutz anordnen, wenn dies nötig ist, um die Situation der Parteien vorläufig zu regeln, oder wenn die Gefahr besteht, dass der Vollzug der (späteren) Gerichtsentscheidung gefährdet sein könnte (Artikel 74 Verwaltungsgerichtsgesetz). Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen, um den Umgang mit bestimmten Sachen, Gesetzen oder die Abwicklung bestimmter Transaktionen zu untersagen.

In Verwaltungssachen besteht keine separate zeitliche Begrenzung für die Beantragung der aufschiebenden Wirkung oder einer sonstigen einstweiligen Verfügung. In Zivilsachen ist es möglich, erst eine einstweilige Verfügung zu beantragen und danach Klage zu erheben.

Es gibt keine Möglichkeit für das Gericht, in Verwaltungssachen einen Aufschub anzuordnen; dies ist nur in Zivilverfahren möglich.

Gegen vorläufige Entscheidungen, einschließlich Entscheidungen über aufschiebende Wirkung oder die Anordnung eines vorläufigen Rechtsschutzes, kann in Verwaltungsangelegenheiten kein Rechtsbehelf (Kassationsbeschwerde) beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden. Das Gericht kann seine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassenen Entscheidungen jederzeit überprüfen, so dass es möglich ist, einen Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidungen zu stellen. In Zivilsachen ist es immer möglich, eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung beim übergeordneten Gericht anzufechten; dieser Rechtsbehelf hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Im Allgemeinen werden für die Teilnahme an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten keine Gebühren erhoben; lediglich vor Gericht fallen Gebühren an. Es gibt Kosten, die direkt mit dem Klagebegehren verbunden sind, insbesondere Gebühren für:

  • die Einleitung des Gerichtsverfahrens,
  • Rechtsmittel oder Kassationsbeschwerde,
  • Anträge auf aufschiebende Wirkung oder vorläufigen Rechtsschutz.

Diese Gebühren sind vom Kläger/Rechtsmittelführer zu entrichten. Ferner sind Personen außerhalb des Gerichts wie Sachverständige (Kosten für Gutachten), Dolmetscher, Zeugen usw. zu vergüten, und es sind die Kosten der Verfahrensbeteiligten selbst zu berücksichtigen.

Den Gerichtsgebühren für die einzelnen Verwaltungsklagen liegt ein Pauschalsatz zugrunde, der unabhängig vom Streitwert ist; siehe Regelung im Gesetz Nr. 549/1991. Die Gebühr für eine Klage zur Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung beträgt 3000 CZK (etwa 125 EUR). Die Gebühr für eine Klage gegen einen Flächennutzungsplan liegt bei 5000 CZK (etwa 200 EUR). Die Gebühr für eine Kassationsbeschwerde beträgt 5000 CZK (etwa 200 EUR).

Ist eine Zivilklage erforderlich (wie bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung oder Umweltkatastrophen), werden die Gebühren im Allgemeinen aufgrund des Streitwerts berechnet. Dieses Prinzip gilt bei Zahlungsansprüchen; für die Berechnung von Gebühren bei Rechtsstreitigkeiten wegen immaterieller Ansprüche gelten besondere Regeln. Die Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln in Zivilsachen ist die gleiche wie für eine Klage in der gleichen Rechtssache.

Die Kosten für Sachverständigengutachten (Lärm- oder Schadstoffstudien usw.) können variieren; die Kosten für Sachverständige liegen in der Regel zwischen 100 und 4500 EUR. Die überwiegende Mehrheit der Verwaltungssachen wird jedoch nach Aktenlage und gegebenenfalls anhand anderer amtlicher Unterlagen entschieden. In Zivilsachen muss der Anspruch hingegen vom Kläger hinreichend bewiesen werden, weshalb häufig Gutachten erforderlich sind. Beispielsweise können die Gutachterkosten in Rechtssachen, in denen der Kläger bei Gericht beantragt, den Eigentümern von Straßen Maßnahmen zur Verringerung des Verkehrslärms aufzuerlegen, wenn dieser die Höchstgrenzen überschreitet, zwischen 1900 und 4200 EUR liegen. In anderen Fällen, wie einer chemischen Verschmutzung des Bodens, können die Kosten für Gutachten weitaus höher sein.

Auch bei den Anwaltskosten gibt es beträchtliche Unterschiede. Üblicherweise wird ein Stundensatz in Rechnung gestellt, der mit dem Mandanten vereinbart wird und zwischen 50 und 200 EUR beträgt. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, etwa ein Honorar für die gesamte Vertretung oder eine auf der Grundlage des Rechtsanwaltstarifs berechnete Gebühr.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Gebühr für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Verwaltungssachen beträgt 1000 CZK (etwa 40 EUR). Eine Kaution zur Deckung eines eventuellen Schadenersatzes ist nicht erforderlich.

In Zivilsachen muss hingegen jeder, der bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt, eine Kaution in Höhe von 10 000 CZK (etwa 360 EUR) zur Deckung von Schadenersatz oder anderen Verlusten zahlen, die durch Verfügungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entstehen könnten; eine Gebühr in Höhe von 1000 CZK (etwa 40 EUR) ist ebenfalls vorgeschrieben.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Eine andere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung besteht darin, dass eine Partei in einem Rechtsstreit bei Gericht beantragt, eine rechtliche Vertretung für sie zu bestellen und sie gleichzeitig von der Pflicht der Zahlung der Prozesskosten zu befreien (vollständig oder teilweise). Die Voraussetzungen sind dieselben wie für die Befreiung von den Gerichtsgebühren, d. h. die finanzielle Situation des Antragstellers.

Ferner ist es ebenfalls möglich, bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Anwalts zu beantragen, der unentgeltlichen Rechtsbeistand leistet – den Pro-Bono-Anwalt (in der Regel nicht für die gesamte Vertretung, sondern nur für einzelne Vorgänge).

Eine Unterstützung durch die Tschechische Rechtsanwaltskammer kann theoretisch bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens beantragt werden. Es ist somit nicht möglich, erst einen eigenen Anwalt auszuwählen und danach bei Gericht die Befreiung von den Kosten der rechtlichen Vertretung zu beantragen. Eine Befreiung von diesen Kosten setzt voraus, dass der Rechtsbeistand durch das Gericht (oder die Rechtsanwaltskammer) bestellt wird.

Es können nur Rechtsanwälte rechtlichen Beistand als bezahlte Dienstleistung anbieten, und nur ein Rechtsanwalt kann als Vertreter einer Partei bestellt werden, die kostenlose Prozesskostenhilfe beantragt. Andererseits kann sich eine Partei vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auch durch eine andere Person als einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In der Praxis bieten NRO häufig eine kostenlose Grundberatung in Rechtsangelegenheiten (als Beratungszentren) in ihrem Fachgebiet an und vertreten Parteien zuweilen auch vor Gericht. Prozesskostenhilfe kommt relativ häufig in Umweltsachen zum Einsatz; die Tendenz steigt stetig.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Juristische Personen erhalten unter denselben Bedingungen wie natürliche Personen unentgeltliche Prozesskostenhilfe. Das Oberste Verwaltungsgericht entschied in Bezug auf die Umweltschutz-NRO, die sich regelmäßig an Gerichte wenden, um Verwaltungsentscheidungen in Umweltangelegenheiten anzufechten, dass es ihnen obliegt, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass sie über ausreichende Ressourcen dafür verfügen, und dass ihnen daher nicht wiederholt unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (Entscheidung Nr. 1 As 326/2016–22 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 und Entscheidung Nr. 1 As 70/2008–74 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010).

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es besteht die Möglichkeit, von Nichtregierungsorganisationen einen finanziellen Zuschuss für juristische Dienstleistungen zu erhalten, siehe z. B. Stiftung Via.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Im tschechischen Gerichtssystem gilt allgemein der Grundsatz der Kostenübernahme durch die unterliegende Partei. Die unterliegende Partei muss daher üblicherweise die Kosten der obsiegenden Partei sowie die Kosten für Gutachten und andere Verfahrenskosten übernehmen.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besagt jedoch, dass die Kosten der Rechtsvertretung (Anwaltskosten) für die Verwaltungsbehörden, die als Beklagte vor den Verwaltungsgerichten auftreten (die Verwaltungsbehörde erlässt eine Entscheidung und verteidigt sie anschließend vor Gericht), nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, da sie über eigene Anwälte verfügen, die sie bei einem Rechtsstreit vertreten können. Diese Rechtsprechung lässt ferner einige Ausnahmen zu.

Unter besonderen Umständen (abhängig von der Prüfung durch das Gericht) kann das Gericht in Zivilsachen auch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Wie bereits erwähnt, können Zivil- und Verwaltungsgerichte die Gerichtsgebühren erlassen und so die Verfahrenskosten senken, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Befreiung nachweist. Diese Möglichkeit besteht in allen Instanzen des Verfahrens, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens. Die Verwaltungsgerichte gewähren eine teilweise Befreiung von den Gebühren, wenn der Antragsteller nachweist, dass er nicht über die Mittel verfügt, um die vollen Gebühren zu entrichten. Die vollständige Befreiung von den Gebühren kann nur unter besonderen Umständen gewährt werden. Die Befreiung von diesen Kosten setzt voraus, dass der Rechtsbeistand durch das Gericht (oder die Rechtsanwaltskammer) bestellt wird.

Die Zivilrichter können eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren gewähren, wenn der Antragsteller nachweist, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten verfügt, und die Klage selbst nicht willkürlich ist oder so gut wie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rechtsprechung in Umweltsachen präzisiert diese Regel dahingehend, dass eine NRO nicht wiederholt von den Gebühren befreit werden darf; will die NRO die Umwelt auf dem Rechtsweg schützen, muss sie die grundlegenden Mittel dafür aufbringen und darf sie „nicht auf den Staat abwälzen“.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu Gerichten – Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Ein Internet-Link muss noch zur Verfügung gestellt werden. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Was die Möglichkeiten der öffentlichen Beteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich und den anschließenden Zugang zu Gerichten anbelangt, so sind die wichtigsten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie die besonderen Bestimmungen der Umweltgesetze, die vor allem die Rechte der im Umweltbereich tätigen NRO regeln (siehe im Detail Abschnitt 1.1 Punkt 3).

Die Gesetzessammlung ist hier abrufbar und alle Gesetze, Verordnungen usw. sind auch auf privaten Websites https://www.zakonyprolidi.cz/ frei verfügbar.

Das Umweltministerium informiert in dieser Veröffentlichung über die Anwendung des Übereinkommens von Århus, einschließlich der Vorschriften für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Ein zusammenfassendes Dokument über die Möglichkeiten der öffentlichen Beteiligung und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie verwandten Bereichen finden Sie ferner hier.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält allgemeine Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, die Parteien über das Verfahren zu unterrichten und die Parteien und Betroffenen über die Beweiserhebung und das Recht auf Akteneinsicht zu informieren. Bei Verfahren mit einer großen Anzahl von Parteien wird die Einleitung des Verfahrens in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt.

Es können ferner Informationen von Verwaltungsbehörden gemäß den Gesetzen über die Informationsfreiheit angefordert werden. Es gibt zwei verschiedene Regelungen: das allgemeine Gesetz über die Informationsfreiheit (Gesetz Nr. 106/1999) und das spezielle Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen (Gesetz Nr. 123/1998). Sie sind nicht gleichzeitig anwendbar; das spezifische Gesetz sollte stets auf Ersuchen um Umweltinformationen angewandt werden.

Das Ersuchen um Umweltinformationen kann mündlich, schriftlich oder in jeder technisch verfügbaren Form gestellt werden. Das Ersuchen darf nicht anonym sein, und aus dem Ersuchen muss klar hervorgehen, welche Informationen angefordert werden. Es bestehen keine weiteren besonderen formellen Anforderungen an ein solches Ersuchen. Ist das Ersuchen unverständlich oder zu allgemein gehalten, so bittet die Behörde um zusätzliche Angaben. Die Informationen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt oder nach Übermittlung zusätzlicher Angaben zu übermitteln. Die Frist kann bei schwerwiegenden Gründen auf höchstens 60 Tage verlängert werden.

Gemäß dem „allgemeinen“ Gesetz über die Informationsfreiheit können die Gerichte die Behörde verpflichten, die geforderten Informationen offenzulegen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht im Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen vorgesehen, das ausschließlich bei Ersuchen um Umweltinformationen anzuwenden ist.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Die Informationen über die UVP-Verfahren und alle für die Prüfungsphase (bis zur Abgabe der UVP-Erklärung) relevanten Dokumente sind auf der Website der zuständigen Behörde sowie hier (mit Archiv) online verfügbar.

Im Falle der IVU sind die Informationen im integrierten Präventionsinformationssystem abrufbar.

Nach dem Baugesetz müssen die Entwürfe von Flächennutzungsplänen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn möglich über das Internet. Dies gilt auch für andere Pläne und Programme, die der SUP unterliegen (Programme zur Verbesserung der Luftqualität, Abfallbewirtschaftungspläne, nationale Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, Strategien für die regionale Entwicklung, regionale Energiekonzepte usw.), die hier abgerufen werden können.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

Die erstinstanzliche Verwaltungsentscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung und die dafür geltende Frist enthalten. Für die endgültige Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde schreibt das Gesetz jedoch keine Information über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung vor. Das Urteil muss Informationen über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen enthalten, einschließlich des Zeitrahmens für den Rechtsbehelf.

Sowohl Verwaltungsentscheidungen als auch Urteile müssen eine rechtliche Begründung enthalten, aus der hervorgeht, warum die Entscheidung getroffen wurde. Gemäß der Rechtsprechung ist die Entscheidung nicht überprüfbar, wenn sie keine ausreichenden rechtlichen Schlussfolgerungen aus den rechtserheblichen Tatsachen enthält oder ihre Gründe in Bezug auf das Urteil nicht eindeutig sind. Dies gilt ferner für eine Entscheidung, bei der in der Begründung die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer Entscheidung veranlasst haben, nicht ordnungsgemäß dargelegt werden.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Im Verwaltungsverfahren gilt die allgemeine Vorschrift, dass alle Dokumente und Anhörungen in tschechischer Sprache abgefasst werden/erfolgen müssen. Dokumente in anderen als der tschechischen Sprache müssen im Original eingereicht werden, und die Parteien müssen eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorlegen.

Wer angibt, dass er die Sprache der Anhörung nicht spricht, hat Anrecht auf einen Dolmetscher (siehe Artikel 16 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Artikel 37 Absatz 4 der Charta der Grundrechte und -freiheiten).

Für Gerichtsverfahren gelten dieselben Vorschriften. Das Recht auf einen Dolmetscher ist in Artikel 36 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes festgelegt.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Das UVP-Verfahren ist im tschechischen Rechtssystem kein integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, sondern ein separates Verfahren, das folgende Hauptmerkmale aufweist:

  • das UVP-Verfahren ist ein uneingeschränkt öffentliches Verfahren,
  • der UVP-Bericht (Dokumentation) ist frei zugänglich, jeder hat das Recht, innerhalb bestimmter Fristen Stellung zu nehmen,
  • das Verfahren wird mit der Abgabe einer „UVP-Erklärung“ abgeschlossen, die vor dem Erlass weiterer Entscheidungen (Genehmigungen) angenommen werden muss,
  • die UVP-Erklärung ist verbindlich für Folgeverfahren,
  • die UVP-Erklärung kann nicht gesondert überprüft werden, sondern nur im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der anschließenden Entscheidung.

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Projekt, das einem Screening unterzogen wird („Anhang II“-Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie), nicht UVP-pflichtig ist, so gibt sie eine entsprechende Entscheidung heraus. Nur Umweltschutz-NRO, die entweder seit drei Jahren rechtmäßig bestehen oder deren Aktion von 200 Personen unterstützt wird, können gegen eine solche Entscheidung eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. Die NRO kann anschließend zudem eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Das UVP-Gesetz räumt ausdrücklich und ausschließlich den NRO das Recht ein, gegen diese Art von Entscheidungen zu klagen. Es gelten jedoch ferner die allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten, die im Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten sind. Daher sollte jeder, der eine Verletzung von Rechten vorbringt, das Recht haben, Klage zu erheben (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Verletzung von Rechten, siehe oben).

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Der Scoping-Beschluss sowie die endgültige „UVP-Erklärung“ können von den Gerichten nicht unabhängig (direkt) überprüft werden. Wie das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil Nr. 1 As 13/2007–63 vom 28. August 2007 entschieden hat (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4), unterliegen sie nur in Verbindung mit (oder im Rahmen) der Genehmigung, der die UVP-Erklärung zugrunde liegt, der gerichtlichen Überprüfung. In den Verwaltungsverfahren, in denen solche Genehmigungen erteilt werden, können NRO, die die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Screening-Entscheidung erfüllen, den Status eines Beteiligten beantragen und folglich eine Verwaltungsbeschwerde gegen die endgültige Entscheidung (Genehmigung) und anschließend eine Klage vor Gericht einreichen.

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Daraus ergibt sich, dass Screening-Entscheidungen von einer NRO, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Verkündung (d. h. 30 Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung) durch eine Verwaltungsbeschwerde angefochten werden können. Die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung vor Gericht angefochten werden.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Gemäß Artikel 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 3) kann jeder, der vorbringt, durch die endgültige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder durch die Verletzung seiner Rechte im vorangegangenen Verfahren unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein, gegen eine solche Entscheidung Klage erheben. Obwohl sich dies nicht unmittelbar aus der betreffenden Bestimmung ergibt, wird das Klagerecht in der Regel Personen eingeräumt, die den Status eines Beteiligten innehaben. Eine Umweltschutz-NRO, die entweder seit drei Jahren rechtmäßig besteht oder deren Tätigkeit von 200 Personen unterstützt wird, kann eine Verwaltungsklage gegen die endgültige Genehmigung eines UVP-pflichtigen Projekts und anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über die Möglichkeit für ausländische NRO, an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten teilzunehmen. Ausländische NRO sollten an diesen Verwaltungsverfahren unter denselben Voraussetzungen teilnehmen können, wie die tschechischen.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Das Gericht überprüft die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Genehmigungen. Die Regeln für die Beweisaufnahme sind die gleichen wie bei Verwaltungsgerichten im Allgemeinen. Die Gerichte sind auf Vorschlag der Beteiligten berechtigt, das im Verwaltungsverfahren geprüfte Beweismaterial zu überprüfen oder zu berichtigen. Zusammen mit der endgültigen Genehmigung werden auch die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der UVP-Erklärung und/oder des UVP-Screening- und Scoping-Beschlusses überprüft.

Das UVP-Gesetz sieht für die Verwaltungsverfahren im Anschluss an eine UVP ausdrücklich vor, dass Umweltschutz-NRO sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen anfechten können und dass sie als Inhaber von Rechten gelten sollten, die durch die Entscheidung beeinträchtigt werden können.

Das Gericht überprüft auf Vorschlag des Klägers auch Unterlagen und technische Feststellungen, auf die sich die UVP-Erklärung und anschließend die Genehmigung stützen, zumindest insoweit, als dass kein eindeutiger Widerspruch zwischen diesen Feststellungen und den Schlussfolgerungen sowie der Begründung der Verwaltungsbehörden besteht.

Es gibt keine Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten, die Gerichte von Amts wegen einleiten könnten. Die Gerichte können lediglich aufgrund einer Klage oder eines sonstigen geeigneten Antrags tätig werden, niemals von sich aus (siehe im Detail Abschnitt 1.2 Punkt 4). Sie können in UVP-Fällen nur von Amts wegen aufschiebende Wirkung oder vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Was den Umfang der Überprüfung angeht, so prüfen die Gerichte von Amts wegen, ob die Entscheidung nicht nichtig ist, ob sie nicht offensichtlich unverständlich ist oder ob nicht ein offensichtlicher Mangel hinsichtlich der Begründung vorliegt. Das Gericht legt das nationale Recht auch ohne ausdrücklichen Antrag der Partei so weit wie möglich im Einklang mit dem EU-Recht aus.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die Öffentlichkeit kann die endgültigen Verwaltungsentscheidungen (Genehmigung) anfechten, z. B. Flächennutzungsgenehmigungen, Baugenehmigungen, Bergbaugenehmigungen usw. (die Liste der Verfahren, die sich an die UVP anschließen, ist in Artikel 3 Buchstabe g des UVP-Gesetzes enthalten), für die die UVP-Erklärung als Grundlage dient. Es gelten die üblichen Fristen, d. h. 15 Tage für die Einlegung eines Verwaltungsrechtsbehelfs und zwei Monate für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht, außer in Bezug auf einige Infrastrukturprojekte, bei denen die Frist für die Einreichung einer Klage einen Monat beträgt.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Im tschechischen Verwaltungsrecht gilt als allgemeiner Grundsatz, dass gegen Verwaltungsentscheidungen ein Rechtsbehelf bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt werden kann. Der Rechtsbehelf muss bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann. Die einzige Ausnahme stellt eine Situation dar, in der es aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit gibt, eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen.

Wie bereits erwähnt, kann die Screening-Entscheidung, wonach ein Projekt nicht UVP-pflichtig sein soll, von einer Umweltschutz-NRO, die entweder seit drei Jahren rechtmäßig besteht oder deren Aktion von 200 Personen unterstützt wird, auf dem Verwaltungsrechtsweg und anschließend auch gerichtlich überprüft werden. Andere Ergebnisse des UVP-Verfahrens können nur in Verbindung mit den endgültigen Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen) angefochten werden.

Auch bei Versäumnissen (rechtswidriger Untätigkeit) der Verwaltungsbehörden muss der Verwaltungsrechtsweg ausgeschöpft werden, bevor das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die aktive Teilnahme an der Konsultationsphase des Verfahrens (Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an der Anhörung zum entsprechenden UVP-Verfahren) ist keine Voraussetzung für die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Klagebefugnis vor dem Gericht. Werden die Verfahrensrechte jedoch nicht aktiv genutzt, kann dies die Erfolgsaussichten einer Klage beeinflussen, da die Gerichte sich häufig weigern, sich mit Argumenten zu befassen, die ohne triftigen Grund nicht bereits in der administrativen Verfahrensstufe vorgebracht wurden. Gleiches gilt für die Nichterhebung von Einwänden in nachfolgenden Verwaltungsverfahren.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Personen (einschließlich NRO) bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte gleich behandelt werden müssen. Die Verwaltungsbehörde handelt gegenüber den betroffenen Personen unparteiisch und verlangt von allen betroffenen Personen, dass sie ihre Verfahrenspflichten gleichermaßen erfüllen. Die Behörden sind verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu informieren, soweit dies erforderlich ist, um im Verfahren keinen Schaden zu erleiden.

Nach Artikel 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes haben die Beteiligten eine gleichberechtigte Stellung im Verfahren. Das Gericht ist verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren, soweit dies erforderlich ist, damit ihnen im Verfahren kein Schaden entsteht. In der Entscheidung Nr. 2 Afs 91/2007–90 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007, stellte das Gericht fest, dass, wenn das Gericht ohne eine Anhörung in der Sache entscheidet, die Parteien die Möglichkeit haben müssen, alle Unterlagen einzusehen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen wird.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Gemäß Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen die Verwaltungsbehörden ohne ungebührliche Verzögerung vorgehen. Wird die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel bis zu 30, 60 oder 90 Tage, je nach Verfahren) oder, wenn keine gesetzliche Frist festgelegt ist, innerhalb einer angemessenen Frist tätig, kann die am Verwaltungsverfahren beteiligte Partei eine Maßnahme gegen die Untätigkeit beantragen und anschließend eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Wie in Abschnitt 1.7.2, Punkte 5 und 6 beschrieben, hat die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann der Klage aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung dem Antragsteller einen „ungleich schwerwiegenderen“ Schaden zufügen würde als denjenigen, der anderen Personen durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugefügt werden könnte, und wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinem wichtigen öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass sich das Gericht mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Verwaltungsklage befassen muss, bevor das genehmigte Projekt, gegen das der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat, bereits unwiderruflich umgesetzt wurde (siehe Entscheidung Nr. II. ÚS 3831/14 des Verfassungsgerichts vom 6. Mai 2015). Das Oberste Verwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass Klagen der betroffenen Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten in der Regel aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, sodass der Rechtsschutz nicht nur formal ist, sondern auch eine praktische Bedeutung haben kann (siehe z. B. Urteil Nr. As 13/2007–63 vom 28. August 2007).

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Artikel 9d Absatz 2 des UVP-Gesetzes sieht vor, dass das Gericht bei Klagen gegen Entscheidungen in Folgeverfahren von Amts wegen über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Klage entscheidet; dasselbe gilt für den vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht sollte der Klage aufschiebende Wirkung verleihen oder einen vorläufigen Rechtsschutz anordnen, wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Umwelt besteht. Es gelten ferner die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Anordnung von vorläufigem Rechtsschutz auf Antrag (im Detail siehe Abschnitt 1.7.2 Punkt 5).

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Richtlinie über Industrieemissionen (IED)-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten.

Die Umweltschutz-NRO (die keine besonderen Bedingungen erfüllen müssen, außer dass der Schutz der Umwelt oder anderer öffentlicher Interessen als Hauptziel in ihrer Satzung verankert ist) können innerhalb von acht Tagen nach Veröffentlichung der Informationen über die Beantragung einer IVU-Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung den Status eines Verfahrensbeteiligten gemäß dem IVU-Gesetz beantragen. Die Arbeitgeberverbände und Handelskammern können unter ähnlichen Bedingungen wie Umweltschutz-NRO den Status eines Beteiligten erhalten.

Der Status eines Beteiligten wird auch den Gemeinden und Regionen zuerkannt, auf deren Gebiet die Anlage errichtet werden soll.

Endgültige Entscheidungen, die gemäß diesen Gesetzen erlassen wurden, können von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden, darunter auch von Umweltschutz-NRO, wenn sie mit dem Status eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren teilgenommen haben.

2) Ständige Vorschriften: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Die Beteiligten am IVU-Verfahren können gegen die IVU-Entscheidungen (integrierte Genehmigungen) bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde (dem Umweltministerium) Einspruch einlegen.

Endgültige IVU-Entscheidungen (integrierte Genehmigungen), die nach dem IVU-Gesetz erlassen wurden, können von den Gerichten nach den allgemeinen Bedingungen für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten überprüft werden. Die Klagebefugnis für Rechtsbehelfe gegen integrierte Genehmigungen steht daher folgenden Personen zu:

  1. Personen, die vorbringen, dass ihre Rechte durch die IVU-Entscheidung unmittelbar verletzt worden sind, und
  2. sonstige Beteiligte am Verwaltungsverfahren zum Erlass einer IVU-Entscheidung, die vorbringen, dass ihre Rechte in diesem Verfahren verletzt wurden und die Entscheidung dadurch rechtswidrig werden könnte (die Klagebefugnis von Umweltorganisationen leitet sich aus dieser Bestimmung ab).

Die Umweltorganisationen können gegen die IVU-Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn sie die Voraussetzungen unter Buchstabe b erfüllen, d. h. wenn sie den Status eines Beteiligten im IVU-Verwaltungsverfahren (das mit der Erteilung der IVU-Genehmigung endet) beantragt haben und dieser auch gewährt wurde. Um den Status eines Verfahrensbeteiligten zu erhalten, muss die Organisation gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der Veröffentlichung der Informationen über den Antrag auf eine IVU-Entscheidung erklären, dass sie am Verwaltungsverfahren teilnehmen möchte. Eine besondere Möglichkeit für eine NRO, am IVU-Verfahren teilzunehmen und eine Klagebefugnis zu erhalten, besteht darin, die Kriterien des UVP-Gesetzes zu erfüllen (im Detail siehe Abschnitt 1.8.1 Punkt 4).

Die in diesem Abschnitt beschriebene Rechtsgrundlage für die Beteiligung von NRO am IVU-Verfahren gilt ferner für ausländische NRO (im Detail siehe ferner Abschnitt 1.4 Punkt 3).

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Ist das Projekt UVP-pflichtig, wird das Screening-Verfahren nach dem UVP-Gesetz außerhalb des Verfahrens gemäß IED/IVU gesondert durchgeführt (im Detail siehe Abschnitt 1.8.1 Punkt 1).

Das IVU-Gesetz regelt die Verfahren zur Änderung der bereits erteilten integrierten Genehmigung. Der Betreiber ist verpflichtet, der Verwaltungsbehörde jede geplante Änderung der Nutzung, der Betriebsweise oder des Umfangs der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, zu melden. Gleichzeitig überprüft die Verwaltungsbehörde mindestens alle acht Jahre die Umstände, die zu einer Änderung der verbindlichen Bedingungen für die integrierte Genehmigung geführt haben könnten. Die Verwaltungsbehörde prüft zunächst, ob es sich um eine wesentliche oder eine geringfügige Änderung handelt; dann kann ein integriertes Verfahren zur Änderung der Genehmigung oder ein Verfahren für geringfügige Änderungen eingeleitet werden.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im IVU-Verfahren gibt es keine „Scoping-Phase“. Ist das Projekt UVP-pflichtig, wird das Scoping-Verfahren nach dem UVP-Gesetz außerhalb des Verfahrens gemäß IED/IVU gesondert durchgeführt (im Detail siehe Abschnitt 1.8.1 Punkt 2).

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Öffentlichkeit kann die endgültige Verwaltungsentscheidung (integrierte Genehmigung) innerhalb der üblichen Fristen anfechten, d. h. innerhalb von 15 Tagen für eine Verwaltungsbeschwerde und innerhalb von zwei Monaten für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht.

Beziehen sich die Einspruchsbegründungen auf die Entscheidung über den Antrag auf Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) in der Zuständigkeit des Industrie- und Handelsministeriums oder des Landwirtschaftsministeriums, so übermittelt das Umweltministerium dem Industrie- und Handelsministerium bzw. dem Landwirtschaftsministerium die Beschwerde sowie eine Kopie des Antrags auf integrierte Genehmigung einschließlich der entsprechenden Entscheidung, um zu prüfen, ob bei der Anwendung der einschlägigen Schlussfolgerungen zu den BVT und BVT-Merkblättern auf die Festlegung verbindlicher Betriebsbedingungen ein Fehler unterlaufen ist. Diese zentralen Verwaltungsbehörden übermitteln ihre Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Beschwerde oder erheben Einspruch gegen die erlassene Entscheidung. Diese Stellungnahmen bilden die Grundlage für die Entscheidung des Umweltministers über Ablehnung bzw. Zulassung der Beschwerde.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Erfüllt eine Umweltorganisation die Kriterien für den Status eines Beteiligten im IVU-Verwaltungsverfahren (siehe Abschnitt 1.8.2 Punkt 2), kann sie gegen die IVU-Entscheidung (integrierte Genehmigung) eine Verwaltungsbeschwerde einlegen und ist somit befugt, die endgültige Entscheidung mithilfe einer Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Dasselbe gilt für die Gemeinden und Regionen, auf deren Gebiet die Anlage errichtet werden soll. Einzelpersonen, die vorbringen, dass ihre Rechte durch die IVU-Entscheidung unmittelbar verletzt wurden, sind berechtigt, die endgültige Genehmigung anzufechten, obwohl sie nicht den Status eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren hatten.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

IVU-Entscheidungen können bei den Bezirksgerichten angefochten werden (mit der Möglichkeit, eine Kassationsbeschwerde gegen ihre Entscheidung beim Obersten Verwaltungsgericht einzulegen). Anhörungen finden nicht statt, wenn die Gerichte die Klage als unzulässig abweisen oder wenn sie die Genehmigungen wegen Verfahrensfehlern oder wegen unzureichender Begründetheit (nicht überprüfbar) aufheben. Darüber hinaus fragt das Gericht die Parteien üblicherweise, ob sie damit einverstanden sind, ohne Anhörung über die Rechtssache zu entscheiden; in vielen (wohl den meisten) Fällen stimmen die Parteien zu.

Die Gerichte überprüfen die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der IVU-Entscheidungen. Die Regeln für die Beweisaufnahme sind dieselben wie bei allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Gerichte sind auf Vorschlag der Beteiligten berechtigt, die im IVU-Verwaltungsverfahren gewürdigten Beweismittel zu überprüfen oder zu berichtigen. Das Gericht überprüft auf Vorschlag des Klägers auch Unterlagen und technische Feststellungen, auf die sich die IVU-Entscheidung stützt, zumindest im Hinblick darauf, dass kein eindeutiger Widerspruch zwischen diesen Feststellungen und den Schlussfolgerungen sowie der Begründung der IVU-Entscheidung besteht.

Es gibt keine Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten, die Gerichte von Amts wegen einleiten könnten. Die Gerichte können lediglich aufgrund einer Klage oder eines sonstigen geeigneten Antrags tätig werden, niemals von sich aus (siehe im Detail Abschnitt 1.2 Punkt 4).

Das Versäumnis der Verwaltungsbehörde, eine Entscheidung zu erlassen, kann auch im Rahmen der allgemeinen Bedingungen angefochten werden (im Detail siehe Abschnitt 1.4 Punkt 3).

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Die endgültige Verwaltungsentscheidung (integrierte Genehmigung) ist anfechtbar.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Im tschechischen Verwaltungsrecht gilt als allgemeiner Grundsatz, dass gegen Verwaltungsentscheidungen ein Rechtsbehelf bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt werden kann. Der Rechtsbehelf muss bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann. Die einzige Ausnahme stellt eine Situation dar, in der es aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit gibt, eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen.

Wie bereits erwähnt, können endgültige IVU-Entscheidungen (integrierte Genehmigungen), die nach dem IVU-Gesetz erlassen wurden, von den Gerichten nach den allgemeinen Bedingungen für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten überprüft werden.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen (Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.), wobei nicht die in Ziffer 12 festgelegte Voraussetzung gemeint ist?

Der formale Status des Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren ist in der Regel Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit auch für die Klagebefugnis vor dem Gericht. Die einzigen Ausnahmen stellen Situationen dar, in denen kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, weil der von der Entscheidung betroffenen Person kein Status eines Beteiligten zuerkannt wurde und sie daher keinen Rechtsbehelf einlegen konnte.

Aus formaler Sicht ist es nicht notwendig, aktiv an der Phase der öffentlichen Konsultation im IVU-Verfahren beteiligt zu sein, um vor Gericht einen Rechtsbehelf gegen die IVU-Entscheidung einlegen zu können. Erfüllt eine Einzelperson oder eine Umweltorganisation das Kriterium, Beteiligter am IVU-Verwaltungsverfahren zu sein, kann sie einen Verwaltungsrechtsbehelf gegen die IVU-Entscheidung einlegen und ist folglich befugt, einen Rechtsbehelf gegen die endgültige Entscheidung einzulegen, auch wenn sie am IVU-Verwaltungsverfahren nicht aktiv beteiligt ist.

Werden die Verfahrensrechte jedoch nicht aktiv genutzt, kann dies die Erfolgsaussichten einer Klage beeinflussen, da die Gerichte sich häufig weigern, sich mit Argumenten zu befassen, die ohne triftigen Grund nicht bereits in der administrativen Verfahrensstufe vorgebracht wurden.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Personen (einschließlich Umweltorganisationen) bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte gleich behandelt werden müssen. Die Verwaltungsbehörde handelt gegenüber den betroffenen Personen unparteiisch und verlangt von allen betroffenen Personen, dass sie ihre Verfahrenspflichten gleichermaßen erfüllen. Die Behörden sind verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu informieren, soweit dies erforderlich ist, damit sie im Verfahren keinen Schaden erleiden.

Nach Artikel 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes haben die Beteiligten eine gleichberechtigte Stellung im Verfahren. Das Gericht ist verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu gewähren und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren, soweit dies erforderlich ist, damit sie im Verfahren keinen Schaden erleiden. In der Entscheidung Nr. 2 Afs 91/2007–90 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007, stellte das Gericht fest, dass, wenn das Gericht ohne eine Anhörung in der Sache entscheidet (schriftliches Verfahren), die Parteien die Möglichkeit haben müssen, alle Unterlagen einzusehen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen wird.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Gemäß Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen die Verwaltungsbehörden ohne ungebührliche Verzögerung vorgehen. Wird die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel bis zu 30, 60 oder 90 Tage, je nach Verfahren) oder, wenn keine gesetzliche Frist festgelegt ist, innerhalb einer angemessenen Frist tätig, kann die am Verwaltungsverfahren beteiligte Partei eine Maßnahme gegen die Untätigkeit beantragen und anschließend eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Wie in Abschnitt 1.7.2, Punkte 5 und 6 beschrieben, hat die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann der Klage aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung dem Antragsteller einen „ungleich schwerwiegenderen“ Schaden zufügen würde als denjenigen, der anderen Personen durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugefügt werden könnte, und wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinem wichtigen öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass sich das Gericht mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Verwaltungsklage befassen muss, bevor das genehmigte Projekt, gegen das der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat, bereits unwiderruflich umgesetzt wurde (siehe Entscheidung Nr. II. ÚS 3831/14 des Verfassungsgerichts vom 6. Mai 2015). Das Oberste Verwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass Klagen der betroffenen Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten in der Regel aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, sodass der Rechtsschutz nicht nur formal ist, sondern auch eine praktische Bedeutung haben kann (siehe z. B. Urteil Nr.1 As 13/2007–63 vom 28. August 2007).

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Verwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei vor Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz anordnen. Dies findet in Fällen Anwendung, in denen die Situation der Parteien vorläufig angepasst werden muss oder in Fällen, in denen zu befürchten ist, dass die Vollstreckung der endgültigen Entscheidung nicht möglich sein wird (siehe Artikel 61 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Artikel 9d Absatz 2 des UVP-Gesetzes sieht vor, dass das Gericht bei Klagen gegen Entscheidungen in Folgeverfahren von Amts wegen über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Klage entscheidet; dasselbe gilt für den vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht sollte der Klage aufschiebende Wirkung verleihen oder einen vorläufigen Rechtsschutz anordnen, wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Umwelt besteht. Dies gilt ferner für die IVU-Genehmigung, wenn das Projekt UVP-pflichtig ist. Es gelten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Anordnung von vorläufigem Rechtsschutz auf Antrag (im Detail siehe Abschnitt 1.7.2 Punkt 5).

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Das IVU-Gesetz sieht vor, dass die Daten des integrierten Präventionsinformationssystems auf der Website des Umweltministeriums veröffentlicht werden. Es gibt jedoch keine strukturierten Informationen über den Zugang zu den Gerichten in diesem Bereich.

1.8.3 Umwelthaftung[1]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten (siehe Abschnitt 1.4. Punkte 1 und 3). Beteiligte an Verfahren im Zusammenhang mit Umwelthaftungsfällen können Klage bei Verwaltungsgerichten erheben, sobald die Verwaltungsentscheidung endgültig ist. Dies bedeutet, dass der ordentliche Verwaltungsrechtsbehelf, d. h. der Rechtsbehelf beim Umweltministerium, zuvor ausgeschöpft sein muss.

Umweltschutz-NRO können nach dem Umwelthaftungsgesetz (Gesetz Nr. 167/2008) Verfahrensbeteiligte werden, indem sie das Verfahren einleiten, d. h. indem sie den Antrag auf Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen stellen, oder wenn sie die zuständige Behörde innerhalb von acht Tagen nach dem Datum der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens schriftlich über ihre Teilnahme informieren. Andere natürliche oder juristische Personen können einen Antrag auf Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen stellen, sie können jedoch nicht Verfahrensbeteiligte werden.

2) Welche Fristen gelten für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde ist innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids möglich, die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelführer.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Das Verfahren zur Anordnung von Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen bei Umweltschäden kann von der tschechischen Umweltaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag kann von Personen gestellt werden, die von einem Umweltschaden betroffen sind oder betroffen sein könnten (z. B. Grundeigentümer), oder von Umweltorganisationen oder anderen nichtkommerziellen juristischen Personen, deren Haupttätigkeit gemäß ihrer Satzung der Umweltschutz ist.

Dem Antrag auf Tätigwerden sind Informationen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass ein Umweltschaden aufgetreten ist oder ein solcher unmittelbar bevorsteht. Es gibt keine detaillierteren Anforderungen.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Plausibilität des Nachweises, dass ein Umweltschaden aufgetreten ist. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass dem Antrag auf Tätigwerden Informationen beizufügen sind, aus denen hervorgeht, dass ein Umweltschaden aufgetreten ist oder dass ein solcher Schaden unmittelbar bevorsteht (siehe oben). Im Gesetz ist jedoch nicht festgelegt, wie die Informationen zu übermitteln sind.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Für die unmittelbare Mitteilung der Entscheidung durch die zuständige Behörde an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der berechtigten Umweltschutz-NRO) ist keine bestimmte Form oder bestimmte Fristen zu beachten. Es gelten die allgemeinen Fristen für den Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (30 Tage, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu 60 Tage). Die Behörde muss jedoch der Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung tragen. Erforderlichenfalls fordert sie den Betreiber auf, vor Erlass der Entscheidung Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen zu treffen.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung wird das Recht, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern, nicht erweitert.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Für die Umwelthaftung sind hauptsächlich zwei Behörden zuständig: die tschechische Umweltaufsichtsbehörde und das Umweltministerium. Das Umweltministerium übt die Zuständigkeiten der zentralen Verwaltungsbehörde im gesamten Bereich des Umweltschutzes, einschließlich Umweltschäden, aus. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Stellungnahmen und Anträge auf Maßnahmen an. Sie ist befugt, Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Umweltschäden sowie Sanktionen anzuordnen.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Bereich der Umwelthaftung muss das verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren – Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde – ausgeschöpft werden.

Ebenso muss der Verwaltungsrechtsbehelf – ein Ersuchen an die übergeordnete Behörde, Maßnahmen gegen die Untätigkeit (Unterlassung) zu ergreifen – ausgeschöpft werden, bevor ein Fall vor ein Verwaltungsgericht gebracht werden kann, wenn die Aufsichtsbehörde das Verfahren über das Ersuchen, Präventiv- oder Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, nicht einleitet.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Das tschechische UVP-Gesetz enthält besondere Vorschriften für die betroffenen Staaten. Sie räumen „jedem betroffenen Staat“, dessen Gebiet von beträchtlichen Umweltauswirkungen eines Projekts betroffen sein kann das Recht ein, ein grenzübergreifendes Überprüfungsverfahren einzuleiten. Ebenso müssen Verwaltungsbehörden die betroffenen Staaten über die entsprechenden IVU-Verfahren unterrichten, ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und gegebenenfalls Fragen zum Projekt mit ihnen erörtern.

Theoretisch sollte es auch möglich sein, dass die betroffenen Staaten an den anschließenden Verwaltungsverfahren, wie den Verfahren zur Flächennutzungsgenehmigung und der Baugenehmigung, teilnehmen.

Die endgültigen Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen), z. B. die Flächennutzungsgenehmigung, die Baugenehmigung, die Bergbaugenehmigung, die IVU-Genehmigung usw. für Projekte, die einem UVP- oder IVU-Verfahren unterliegen, können angefochten werden. Ein allgemeiner Grundsatz des tschechischen Verwaltungsrechts besagt, dass der Rechtsweg bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein muss, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Es gibt keinen spezifischen Begriff der betroffenen Öffentlichkeit in einem grenzüberschreitenden Kontext.
Es gilt die allgemeine Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“, d. h. um der Vereinigung den Status „betroffene Öffentlichkeit“ zu verleihen, müssen die Umweltschutz-NRO entweder drei Jahre lang rechtmäßig bestehen oder 200 Personen die Aktion unterstützen.

Das Konzept des „betroffenen Staates“ gilt für grenzüberschreitende UVP- und IVU-Verfahren.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, pro bono)?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über die Möglichkeit für ausländische NRO oder andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, an Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten teilzunehmen. Die ausländischen NRO müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie die tschechischen, um an den Verwaltungsverfahren teilnehmen zu können. In Übereinstimmung mit der Auslegung des UVP- und des IVU-Gesetzes im Einklang mit dem EU-Recht sollten sie dieselben Rechte wie die tschechischen NRO haben. Sie haben ein Anrecht auf einen Dolmetscher im Verfahren, müssen aber für dessen Dienstleistungen aufkommen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, pro bono)?

Für diesen Fall gibt es keine Ausnahmeregelungen. Personen aus dem betroffenen Land müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie die tschechischen Staatsbürger, um an Verwaltungsverfahren teilnehmen zu können. Nur Personen, einschließlich Ausländer, die nachweisen, dass sie eine der gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, können Beteiligte des betreffenden Verwaltungsverfahrens werden. Einzelpersonen müssen daher nachweisen, dass ihre Rechte durch die Entscheidung verletzt werden könnten. Sie haben ein Anrecht auf einen Dolmetscher im Verfahren, müssen aber für dessen Dienstleistungen aufkommen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung über die Zustellung von Schriftstücken, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Parteien über das Verfahren zu unterrichten und die Parteien sowie den Betroffenen von der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, das Recht auf Akteneinsicht usw. (siehe Abschnitt 1.7.4). Die meisten Informationen über die Verfahrensrechte werden bei der Ankündigung des Verfahrens erteilt. Bei Verfahren mit einer großen Anzahl von Parteien wird die Einleitung des Verfahrens in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt.

Die Informationen über die UVP-Verfahren und alle für die Prüfungsphase (bis zur Abgabe der UVP-Erklärung) relevanten Dokumente sind auf der Website der zuständigen Behörde sowie hier (mit Archiv) online verfügbar. Die Anmeldung und die Unterlagen sind in der Amtssprache des betreffenden Staates einzureichen (siehe Artikel 13 und 14a des UVP-Gesetzes).

Im Falle der IVU sind die Informationen im integrierten Präventionsinformationssystem abrufbar.

Nach dem Baugesetz müssen die Entwürfe von Flächennutzungsplänen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn möglich über das Internet. Dies gilt auch für andere SUP-pflichtige Pläne und Programme.

Die Dokumente sind nur auf Tschechisch verfügbar, mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen UVP-Verfahren.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Es gelten die in Abschnitt 1.7. beschriebenen allgemeinen Vorschriften.

Was die UVP/SUP-Verfahren betrifft, so wird im Falle eines in der Tschechischen Republik durchgeführten Projekts innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang eine Mitteilung mit der Bitte um Stellungnahme, einschließlich einer Übersetzung, an den betroffenen Staat gesandt. Die Öffentlichkeit, die betroffene Öffentlichkeit, die betroffenen Behörden, die betroffenen Gemeinden und der betroffene Staat können innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde Stellung nehmen; diese Frist kann auf Antrag des betroffenen Staates um bis zu 30 Tage verlängert werden.

Wenn das auf dem Gebiet der Tschechischen Republik umgesetzte Konzept Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben kann, übermittelt das Umweltministerium innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt Informationen über den Konzeptentwurf einschließlich einer Übersetzung an den betroffenen Staat.

Wenn das Konzept das Gebiet eines anderen Staates als der Tschechischen Republik betreffen kann, veröffentlicht das Umweltministerium innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt Informationen über den Konzeptentwurf und sendet diese an die Behörden, die betroffenen Regionen und die betroffenen Gemeinden und informiert sie über die Möglichkeit, zu dem Konzept Stellung zu nehmen. Jedermann kann innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Konzeptentwurfs schriftliche Stellungnahmen abgeben. Das Umweltministerium übermittelt dem Herkunftsstaat innerhalb von 40 Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung Informationen über den Konzeptentwurf, zusammen mit seinen Beobachtungen und der Information, dass er sich an der Konsultation beteiligen kann.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Die Verwaltungsentscheidung der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde muss eine Rechtsbehelfsbelehrung und die dafür geltende Frist enthalten. Für die endgültige Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde schreibt das Gesetz jedoch nicht vor, dass diese Informationen über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung enthalten muss. Das Urteil muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies gilt für jeden Verfahrensbeteiligten, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit in einem anderen Staat.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Das Verfahrensrecht bestimmt, dass alle Parteien in Gerichtsverfahren über die gleichen Rechte verfügen und gleich behandelt werden müssen. Die Gerichte sind verpflichtet, dies zu gewährleisten. Ein ähnlicher Grundsatz gilt für Verwaltungsverfahren, bei denen die Verwaltungsbehörden zu unparteiischem Handeln und zur Gleichbehandlung der Parteien verpflichtet sind. Diese Klauseln beziehen sich auch auf die Sprache und das Herkunftsland und können als allgemeine Antidiskriminierungsklauseln gelten.

In den Gerichtsverfahren haben alle Beteiligten das Recht, in ihrer Muttersprache gehört zu werden. Personen, die keine Tschechisch sprechen, können einen Dolmetscher (Übersetzer) anfordern; dieses Recht ist direkt durch die Charta der Grundrechte und -freiheiten garantiert.

Der Staat übernimmt die Übersetzungskosten bei Gerichtsverfahren. Bei Verwaltungsverfahren dagegen muss die Partei, die die Sprache nicht spricht, die Kosten für die Übersetzung tragen.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

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[1] Siehe ferner Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 13/05/2022

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