Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt für keinen der Akteure (Einzelpersonen und NRO) unterschiedliche sektorspezifische oder verfahrensrechtliche Vorschriften. Nach Artikel 24 der Verfassung (in der 2001 geänderten Fassung) ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass jeder Einzelne oder jede Gruppe von Personen das Recht hat, bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten Rechtsmittel zum Schutz der Umwelt einzulegen, sofern ein berechtigtes Interesse an ihrem Fall besteht.

Jede Person, die mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, kann bei der zuständigen Behörde Beschwerde erheben und einen Rechtsbehelf oder eine besondere Verwaltungsbeschwerde einlegen. NRO können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Was NRO betrifft, so sind die griechischen Gerichte in den meisten Fällen der Auffassung, dass der Umweltschutz allgemein im satzungsmäßigen Ziel der juristischen Personen beschrieben werden muss, ohne dass es sich dabei um die alleinige oder überwiegende Zielsetzung handelt.

In Griechenland steht das Justizsystem im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus, da es den gerichtlichen Schutz in Umweltangelegenheiten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um eine Handlung oder Unterlassung handelt, die von Einzelpersonen oder NRO angefochten wird, und ob es darum geht, Umweltschäden abzuwenden, Schäden zu sanieren oder Schadenersatz zu verlangen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Was die verwaltungsrechtliche Überprüfung betrifft, so werden mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, der in einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die materiellrechtlichen Aspekte der Sache geprüft. Die Gerichte können die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Bestimmungen prüfen. Die Gerichte beschränken sich bei ihrer Prüfung auf Verwaltungsentscheidungen. Sachbezogene oder technische Feststellungen, Berechnungen und technische Beurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ein solches Erfordernis besteht nicht, es sei denn, es wird ein Widerspruch erwartet. In diesem Fall muss die Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, bevor Klage erhoben wird.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Klagebefugnis vor den Gerichten ist es nicht erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation teilzunehmen, um Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der öffentlichen Konsultation usw. im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Nein.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 4 Absatz 1 der griechischen Verfassung sind die griechischen Bürger vor dem Gesetz gleich, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verankert ist. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ratifiziert durch den Gesetzeserlass 53/1974, bekräftigt durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 14 Absatz 1 des durch das Gesetz 2467/1997 ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, stellt ein Grundrecht dar, das gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung in das griechische Recht aufgenommen wurde.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Sanktionen gegen Verwaltungsorgane, wenn diese nicht rechtzeitig reagieren, werden gemäß dem Beamtengesetz (Gesetz 3528/2007) verhängt. Für Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten sind weder für das Gericht noch für die Parteien gesetzliche Fristen vorgesehen.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Während des besonderen Verfahrens bezüglich eines vorläufigen Rechtsschutzes können die Gerichte in dringenden Fällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr einstweilige Maßnahmen anordnen, um ein Recht zu sichern oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, zu ändern oder aufzuheben. Das Recht kann an eine Bedingung oder Frist geknüpft werden (z. B. Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung, ein Kompromiss in der Hauptsache oder eine Frist von 30 Tagen nach Verhandlungsende oder eine sonstige Beendigung der Verhandlung). Die einstweilige Verfügung kann auch während der Hauptverhandlung erlassen werden. Sind die einstweiligen Maßnahmen vor Einreichung der Klage in der Hauptsache angeordnet worden, so erhebt der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung, mit der die einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, Klage in der Hauptsache, es sei denn, das Gericht hat nach eigenem Ermessen eine längere Frist für die Einreichung der Klage festgelegt. Bei Ablauf der Frist wird die einstweilige Maßnahme automatisch aufgehoben, es sei denn, der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist das summarische Urteil erhalten.

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts bis zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer kann erhebliche und oft irreparable Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die einstweiligen Maßnahmen werden vom Verwaltungsrichter entweder in Form einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts oder auf andere Weise, die der Richter in diesem Fall für angemessen hält, gemäß den in Artikel 52 des Präsidialerlasses 18/1989 über Umweltstreitigkeiten festgelegten Bedingungen erlassen. Im Allgemeinen werden Anträge auf Nichtigerklärung von Verwaltungsakten beim Staatsrat gestellt. Es gelten allgemeine Vorschriften.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gebühr für Fälle vor dem Staatsrat beträgt 1300 EUR. Die Mindestkosten an den unteren Gerichten belaufen sich auf ca. 500 EUR und beim Obersten Verwaltungsgericht auf 2000 EUR.

Gemäß Artikel 58 des Gesetzes 4194/2013 (Rechtsanwaltsordnung) werden Anwaltshonorare durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten oder dessen Vertreter frei festgelegt. Sachverständigenhonorare hängen vom Fall und von der benötigten Spezifikation ab. Bei komplexeren Fällen können sie zwischen 10 000 und 30 000 EUR betragen. In weniger schwierigen Fällen fallen die Honorare geringer aus. Die Anwaltshonorare hängen von der Ausgestaltung der Rechtssache ab. Es gibt keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt für keinen der Akteure (Einzelpersonen und NRO) unterschiedliche sektorspezifische oder verfahrensrechtliche Vorschriften. Nach Artikel 24 der Verfassung (in der 2001 geänderten Fassung) ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass jeder Einzelne oder jede Gruppe von Personen das Recht hat, bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten Rechtsmittel zum Schutz der Umwelt einzulegen, sofern ein berechtigtes Interesse an ihrem Fall besteht.

Jede Person, die mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, hat das Recht, einen Rechtsbehelf oder eine besondere Verwaltungsbeschwerde einzulegen. NRO können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Was NRO betrifft, so sind die griechischen Gerichte in den meisten Fällen der Auffassung, dass der Umweltschutz allgemein im satzungsmäßigen Ziel der juristischen Personen beschrieben werden muss, ohne dass es sich dabei um die alleinige oder überwiegende Zielsetzung handelt.

In Griechenland steht das Justizsystem im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus, da es den gerichtlichen Schutz in Umweltangelegenheiten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um eine Handlung oder Unterlassung handelt, die von Einzelpersonen oder NRO angefochten wird, und ob es darum geht, Umweltschäden abzuwenden, Schäden zu sanieren oder Schadenersatz zu verlangen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Was die verwaltungsrechtliche Überprüfung betrifft, so werden mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, der in einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die materiellrechtlichen Aspekte der Sache geprüft. Die Gerichte können die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Bestimmungen prüfen. Die Gerichte beschränken sich bei ihrer Prüfung auf Verwaltungsentscheidungen. Sachbezogene oder technische Feststellungen, Berechnungen und technische Beurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ein solches Erfordernis besteht nicht, es sei denn, es wird ein Widerspruch erwartet. In diesem Fall muss die Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, bevor Klage erhoben wird.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation, um Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., ist für die Klagebefugnis nicht erforderlich. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der öffentlichen Konsultation usw. im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Während des besonderen Verfahrens bezüglich eines vorläufigen Rechtsschutzes können die Gerichte in dringenden Fällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr einstweilige Maßnahmen anordnen, um ein Recht zu sichern oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, zu ändern oder aufzuheben. Das Recht kann an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft werden. Die einstweilige Verfügung kann auch während der Hauptverhandlung erlassen werden.

Sind die einstweiligen Maßnahmen vor Einreichung der Klage in der Hauptsache angeordnet worden, so erhebt der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung, mit der die einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, Klage in der Hauptsache, es sei denn, das Gericht hat nach eigenem Ermessen eine längere Frist für die Einreichung der Klage festgelegt. Bei Ablauf der Frist wird die einstweilige Maßnahme automatisch aufgehoben, es sei denn, der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist das summarische Urteil erhalten.

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts bis zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer kann erhebliche und oft irreparable Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die einstweiligen Maßnahmen werden vom Verwaltungsrichter entweder in Form einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts oder auf andere Weise, die der Richter in diesem Fall für angemessen hält, gemäß den in Artikel 52 des Präsidialerlasses 18/1989 über Umweltstreitigkeiten festgelegten Bedingungen erlassen. Im Allgemeinen werden Anträge auf Nichtigerklärung von Verwaltungsakten beim Staatsrat gestellt. Es gelten allgemeine Vorschriften.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gebühr für Fälle vor dem Staatsrat beträgt mindestens 331 EUR. Die Mindestkosten an den unteren Gerichten belaufen sich auf ca. 200 EUR und beim Obersten Verwaltungsgericht auf 500 EUR.

Gemäß Artikel 58 des Gesetzes 4194/2013 (Rechtsanwaltsordnung) werden Anwaltshonorare durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten oder dessen Vertreter frei festgelegt. Sachverständigenhonorare hängen vom Fall und von der benötigten Spezifikation ab. Bei komplexeren Fällen können sie zwischen 10 000 und 30 000 EUR betragen. In weniger schwierigen Fällen fallen die Honorare geringer aus. Die Anwaltshonorare hängen von der Ausgestaltung der Rechtssache ab. Es gibt keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt für keinen der Akteure (Einzelpersonen und NRO) unterschiedliche sektorspezifische oder verfahrensrechtliche Vorschriften. Nach Artikel 24 der Verfassung (in der 2001 geänderten Fassung) ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass jeder Einzelne oder jede Gruppe von Personen das Recht hat, bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten Rechtsmittel zum Schutz der Umwelt einzulegen, sofern ein berechtigtes Interesse an ihrem Fall besteht.

Jede Person, die mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, hat das Recht, einen Rechtsbehelf oder eine besondere Verwaltungsbeschwerde einzulegen. NRO können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Was NRO betrifft, so sind die griechischen Gerichte in den meisten Fällen der Auffassung, dass der Umweltschutz allgemein im satzungsmäßigen Ziel der juristischen Personen beschrieben werden muss, ohne dass es sich dabei um die alleinige oder überwiegende Zielsetzung handelt.

In Griechenland steht das Justizsystem im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus, da es den gerichtlichen Schutz in Umweltangelegenheiten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um eine Handlung oder Unterlassung handelt, die von Einzelpersonen oder NRO angefochten wird, und ob es darum geht, Umweltschäden abzuwenden, Schäden zu sanieren oder Schadenersatz zu verlangen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Was die verwaltungsrechtliche Überprüfung betrifft, so werden mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, der in einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die materiellrechtlichen Aspekte der Sache geprüft. Die Gerichte können die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Bestimmungen prüfen. Die Gerichte beschränken sich bei ihrer Prüfung auf Verwaltungsentscheidungen. Sachbezogene oder technische Feststellungen, Berechnungen und technische Beurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ein solches Erfordernis besteht nicht, es sei denn, es wird ein Widerspruch erwartet. In diesem Fall muss die Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, bevor Klage erhoben wird.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation, um Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., ist für die Klagebefugnis nicht erforderlich. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der öffentlichen Konsultation usw. im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Während des besonderen Verfahrens bezüglich eines vorläufigen Rechtsschutzes können die Gerichte in dringenden Fällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr einstweilige Maßnahmen anordnen, um ein Recht zu sichern oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, zu ändern oder aufzuheben. Das Recht kann an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft werden. Die einstweilige Verfügung kann auch während der Hauptverhandlung erlassen werden.

Sind die einstweiligen Maßnahmen vor Einreichung der Klage in der Hauptsache angeordnet worden, so erhebt der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung, mit der die einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, Klage in der Hauptsache, es sei denn, das Gericht hat nach eigenem Ermessen eine längere Frist für die Einreichung der Klage festgelegt. Bei Ablauf der Frist wird die einstweilige Maßnahme automatisch aufgehoben, es sei denn, der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist das summarische Urteil erhalten.

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts bis zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer kann erhebliche und oft irreparable Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die einstweiligen Maßnahmen werden vom Verwaltungsrichter entweder in Form einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts oder auf andere Weise, die der Richter in diesem Fall für angemessen hält, gemäß den in Artikel 52 des Präsidialerlasses 18/1989 über Umweltstreitigkeiten festgelegten Bedingungen erlassen. Im Allgemeinen werden Anträge auf Nichtigerklärung von Verwaltungsakten beim Staatsrat gestellt. Es gelten allgemeine Vorschriften.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gebühr für Fälle vor dem Staatsrat beträgt mindestens 331 EUR. Die Mindestkosten an den unteren Gerichten belaufen sich auf ca. 200 EUR und beim Obersten Verwaltungsgericht auf 500 EUR.

Gemäß Artikel 58 des Gesetzes 4194/2013 (Rechtsanwaltsordnung) werden Anwaltshonorare durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten oder dessen Vertreter frei festgelegt. Sachverständigenhonorare hängen vom Fall und von der benötigten Spezifikation ab. Bei komplexeren Fällen können sie zwischen 10 000 und 30 000 EUR betragen. In weniger schwierigen Fällen fallen die Honorare geringer aus. Die Anwaltshonorare hängen von der Ausgestaltung der Rechtssache ab. Es gibt keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt für keinen der Akteure (Einzelpersonen und NRO) unterschiedliche sektorspezifische oder verfahrensrechtliche Vorschriften. Nach Artikel 24 der Verfassung (in der 2001 geänderten Fassung) ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass jeder Einzelne oder jede Gruppe von Personen das Recht hat, bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten Rechtsmittel zum Schutz der Umwelt einzulegen, sofern ein berechtigtes Interesse an ihrem Fall besteht.

Jede Person, die mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, hat das Recht, einen Rechtsbehelf oder eine besondere Verwaltungsbeschwerde einzulegen. NRO können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Was NRO betrifft, so sind die griechischen Gerichte in den meisten Fällen der Auffassung, dass der Umweltschutz allgemein im satzungsmäßigen Ziel der juristischen Personen beschrieben werden muss, ohne dass es sich dabei um die alleinige oder überwiegende Zielsetzung handelt.

In Griechenland steht das Justizsystem im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus, da es den gerichtlichen Schutz in Umweltangelegenheiten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um eine Handlung oder Unterlassung handelt, die von Einzelpersonen oder NRO angefochten wird, und ob es darum geht, Umweltschäden abzuwenden, Schäden zu sanieren oder Schadenersatz zu verlangen.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, hat keine Auswirkung auf die Klagebefugnis.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Was die verwaltungsrechtliche Überprüfung betrifft, so werden mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, der in einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die materiellrechtlichen Aspekte der Sache geprüft. Die Gerichte können die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Bestimmungen prüfen. Die Gerichte beschränken sich bei ihrer Prüfung auf Verwaltungsentscheidungen. Sachbezogene oder technische Feststellungen, Berechnungen und technische Beurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ein solches Erfordernis besteht nicht, es sei denn, es wird ein Widerspruch erwartet. In diesem Fall muss die Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, bevor Klage erhoben wird.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation, um Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., ist für die Klagebefugnis nicht erforderlich. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der öffentlichen Konsultation usw. im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es gibt keine Argumente, die ausgeschlossen sind.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 4 Absatz 1 der griechischen Verfassung sind die griechischen Bürger vor dem Gesetz gleich, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verankert ist. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ratifiziert durch den Gesetzeserlass 53/1974, bekräftigt durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 14 Absatz 1 des durch das Gesetz 2467/1997 ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, stellt ein Grundrecht dar, das gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung in das griechische Recht aufgenommen wurde.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Sanktionen gegen Verwaltungsorgane, wenn diese nicht rechtzeitig reagieren, werden gemäß dem Beamtengesetz (Gesetz 3528/2007) verhängt. Für Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten sind weder für das Gericht noch für die Parteien gesetzliche Fristen vorgesehen.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Während des besonderen Verfahrens bezüglich eines vorläufigen Rechtsschutzes können die Gerichte in dringenden Fällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr einstweilige Maßnahmen anordnen, um ein Recht zu sichern oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, zu ändern oder aufzuheben. Das Recht kann an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft werden. Die einstweilige Verfügung kann auch während der Hauptverhandlung erlassen werden.
Sind die einstweiligen Maßnahmen vor Einreichung der Klage in der Hauptsache angeordnet worden, so erhebt der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung, mit der die einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, Klage in der Hauptsache, es sei denn, das Gericht hat nach eigenem Ermessen eine längere Frist für die Einreichung der Klage festgelegt. Bei Ablauf der Frist wird die einstweilige Maßnahme automatisch aufgehoben, es sei denn, der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist das summarische Urteil erhalten.

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts bis zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer kann erhebliche und oft irreparable Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die einstweiligen Maßnahmen werden vom Verwaltungsrichter entweder in Form einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts oder auf andere Weise, die der Richter in diesem Fall für angemessen hält, gemäß den in Artikel 52 des Präsidialerlasses 18/1989 über Umweltstreitigkeiten festgelegten Bedingungen erlassen. Im Allgemeinen werden Anträge auf Nichtigerklärung von Verwaltungsakten beim Staatsrat gestellt. Es gelten allgemeine Vorschriften.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gebühr für Fälle vor dem Staatsrat beträgt mindestens 331 EUR. Die Mindestkosten an den unteren Gerichten belaufen sich auf ca. 200 EUR und beim Obersten Verwaltungsgericht auf 500 EUR.

Gemäß Artikel 58 des Gesetzes 4194/2013 (Rechtsanwaltsordnung) werden Anwaltshonorare durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten oder dessen Vertreter frei festgelegt. Sachverständigenhonorare hängen vom Fall und von der benötigten Spezifikation ab. Bei komplexeren Fällen können sie zwischen 10 000 und 30 000 EUR betragen. In weniger schwierigen Fällen fallen die Honorare geringer aus. Die Anwaltshonorare hängen von der Ausgestaltung der Rechtssache ab. Es gibt keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt für keinen der Akteure (Einzelpersonen und NRO) unterschiedliche sektorspezifische oder verfahrensrechtliche Vorschriften. Nach Artikel 24 der Verfassung (in der 2001 geänderten Fassung) ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass jeder Einzelne oder jede Gruppe von Personen das Recht hat, bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten Rechtsmittel zum Schutz der Umwelt einzulegen, sofern ein berechtigtes Interesse an ihrem Fall besteht.

Jede Person, die mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, hat das Recht, einen Rechtsbehelf oder eine besondere Verwaltungsbeschwerde einzulegen. NRO können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Was NRO betrifft, so sind die griechischen Gerichte in den meisten Fällen der Auffassung, dass der Umweltschutz allgemein im satzungsmäßigen Ziel der juristischen Personen beschrieben werden muss, ohne dass es sich dabei um die alleinige oder überwiegende Zielsetzung handelt.

In Griechenland steht das Justizsystem im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus, da es den gerichtlichen Schutz in Umweltangelegenheiten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um eine Handlung oder Unterlassung handelt, die von Einzelpersonen oder NRO angefochten wird, und ob es darum geht, Umweltschäden abzuwenden, Schäden zu sanieren oder Schadenersatz zu verlangen.

Das Recht auf Rechtsschutz beruht auf Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung.

Wirksamer Rechtsschutz wird gewährt:

  1. im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere des Umweltrechts, um dessen Umsetzung durch den Richter zu kontrollieren und den Umweltschutz zu gewährleisten,
  2. im Bereich des Privatrechts mit der Möglichkeit, die Zivilgerichte anzurufen, um den Lebensraum der betroffenen Person und ihr persönliches Eigentum vor schädlichen Umweltauswirkungen zu schützen.

Ein zulässiger Rechtsbehelf ist ein Rechtsbehelf, der alle verfahrensrechtlichen Anforderungen der Verhandlung erfüllt, insbesondere folgende: Er ist materiellrechtlich, wird an die ordnungsgemäße Gerichtsbarkeit und an ein zuständiges Gericht gerichtet und auf der Grundlage des erforderlichen schriftlichen Vorverfahrens eingelegt. Er wird von einer Partei eingelegt, die klagebefugt ist und ein unmittelbares rechtliches Interesse hat, es ist kein Verfahren anhängig, und der Rechtsbehelf steht in seiner Gesamtheit nicht im Widerspruch zu einem früheren Urteil.

In der Regel beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs 60 Tage:

  1. im Falle eines ausdrücklichen Rechtsakts: ab der Zustellung des Rechtsakts oder ab einer nachweislichen vollständigen Kenntnisnahme seines Inhalts
  2. im Falle einer Unterlassung: ab ihrem Eintreten (Artikel 66 der Verwaltungsprozessordnung)

Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß den für sie geltenden Sonderbestimmungen werden um sechzig (60) Tage verlängert, wenn die Rechtsteilnehmer im Ausland wohnen.

Schließlich verbessern das Gesetz 4727/2020 über die elektronische Verwaltung (zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 in griechisches Recht) und die elektronische Kommunikation (zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 in griechisches Recht) und andere Bestimmungen sowie die neue Strategie für die digitale Justiz, mit denen die Effizienz und Qualität der vom Justizsystem erbrachten Dienste verbessert werden sollen, schrittweise die Effizienz des Systems. Dies zeigt sich vor allem zweifelsohne in der Geschwindigkeit der Reaktion der Justiz, ihrer Transparenz durch das Angebot digitaler Dienste, ihrer Unabhängigkeit und nicht zuletzt ihrer Qualität. Besondere Ziele bei der Umsetzung dieser Strategie sind die Beschleunigung des Abschlusses von Rechtssachen, die Verbesserung der Qualität der Entscheidungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Transparenz für alle (Unternehmen, Bürger, Berufsangehörige usw.), die Verbesserung der Bedingungen für Justizbeamte, aber auch für die betroffenen Sachverständigen und Bürger, sowie die Konsolidierung, Verteidigung und Verbreitung des „Wertes“ der Menschenrechte.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Was die verwaltungsrechtliche Überprüfung betrifft, so werden mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs, der in einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die materiellrechtlichen Aspekte der Sache geprüft. Die Gerichte können die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Bestimmungen prüfen. Die Gerichte beschränken sich bei ihrer Prüfung auf Verwaltungsentscheidungen. Sachbezogene oder technische Feststellungen, Berechnungen und technische Beurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ein solches Erfordernis besteht nicht, es sei denn, es wird ein Widerspruch erwartet. In diesem Fall muss die Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, bevor Klage erhoben wird.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation, um Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., ist für die Klagebefugnis nicht erforderlich. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der öffentlichen Konsultation usw. im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Während des besonderen Verfahrens bezüglich eines vorläufigen Rechtsschutzes können die Gerichte in dringenden Fällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr einstweilige Maßnahmen anordnen, um ein Recht zu sichern oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, zu ändern oder aufzuheben. Das Recht kann an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft werden. Die einstweilige Verfügung kann auch während der Hauptverhandlung erlassen werden.

Sind die einstweiligen Maßnahmen vor Einreichung der Klage in der Hauptsache angeordnet worden, so erhebt der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung, mit der die einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, Klage in der Hauptsache, es sei denn, das Gericht hat nach eigenem Ermessen eine längere Frist für die Einreichung der Klage festgelegt. Bei Ablauf der Frist wird die einstweilige Maßnahme automatisch aufgehoben, es sei denn, der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist das summarische Urteil erhalten.

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts bis zur Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer kann erhebliche und oft irreparable Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die einstweiligen Maßnahmen werden vom Verwaltungsrichter entweder in Form einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts oder auf andere Weise, die der Richter in diesem Fall für angemessen hält, gemäß den in Artikel 52 des Präsidialerlasses 18/1989 über Umweltstreitigkeiten festgelegten Bedingungen erlassen. Im Allgemeinen werden Anträge auf Nichtigerklärung von Verwaltungsakten beim Staatsrat gestellt. Es gelten allgemeine Vorschriften.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gebühr für Fälle vor dem Staatsrat beträgt mindestens 331 EUR. Die Mindestkosten an den unteren Gerichten belaufen sich auf ca. 200 EUR und beim Obersten Verwaltungsgericht auf 500 EUR.

Gemäß Artikel 58 des Gesetzes 4194/2013 (Rechtsanwaltsordnung) werden Anwaltshonorare durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten oder dessen Vertreter frei festgelegt. Sachverständigenhonorare hängen vom Fall und von der benötigten Spezifikation ab. Bei komplexeren Fällen können sie zwischen 10 000 und 30 000 EUR betragen. In weniger schwierigen Fällen fallen die Honorare geringer aus. Die Anwaltshonorare hängen von der Ausgestaltung der Rechtssache ab. Es gibt keine Garantien gegen übermäßig hohe Kosten.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

Da in Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, dass Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen müssen, muss das Oberste Verwaltungsgericht bzw. der Staatsrat dies beantragen, wenn es sich um eine Frage der Auslegung des europäischen Rechts in der Rechtssache handelt (siehe z. B. Rechtssache C-81/15). Stellt sich eine solche Frage [Auslegung des Unionsrechts], können die erstinstanzlichen Gerichte, wenn sie eine Entscheidung in dieser Sache für den Erlass ihrer eigenen Entscheidung für erforderlich halten, den Europäischen Gerichtshof anrufen, um darüber zu befinden (siehe Rechtssache C-689/18: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Patron, Verwaltungsgericht der ersten Instanz Patras – Griechenland – XT/Elliniko Dimosio).



[1] Diese Fallgruppe entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH wie z. B. Rechtssache C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, sowie Rechtssache C-240/09 über slowakische Braunbären (siehe Mitteilung der Kommission C/2017/2616 final über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten).

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus u. a., und die Rechtssache C-182/10, Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C/2017/2616 final der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 04/07/2023

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