Die Verpflichtung zum Tätigwerden der Verwaltungsbehörden wird im Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren festgeschrieben. Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in den Fällen tätig zu werden, für die sie zuständig ist, oder auf der Grundlage einer Befugnisübertragung. Kommt die Behörde ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden innerhalb der Verwaltungsfrist nicht nach, so wird sie von der vorgesehenen Aufsichtsstelle zur Durchführung des Verfahrens aufgefordert. Gibt es keine Aufsichtsbehörde oder wird die Aufsichtsbehörde nicht tätig, weist das für Verwaltungsstreitigkeiten zuständige Gericht die Behörde an, das Verfahren durchzuführen. Ein solcher Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die Unterlassung der Umweltbehörde unmittelbar beeinträchtigt werden.
Es gibt Fälle, in denen die Behörde von ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch machen kann. Das bedeutet, dass der Klient als ermächtigt gilt, das geltend gemachte Recht auszuüben, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Verwaltungsfrist einen Beschluss gefasst hat. Das Recht auf Schweigen kann bei automatisierten Entscheidungsprozessen ausgeübt werden, wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, oder in anderen Fällen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist.
Die Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte und anderer gerichtlicher Instanzen erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung.[1] Bei der gerichtlichen Vollstreckung kann staatlicher Zwang angewandt werden, um eine Partei zur Zahlung von Geld zu bewegen oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu veranlassen. Die Vollstreckungsanordnung kann erlassen werden, wenn der Vollstreckungstitel eine Verpflichtung enthält (Urteil gegen den Schuldner), wenn er rechtskräftig, endgültig oder vorläufig vollstreckbar ist, und wenn
- gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft und/oder der Ermittlungsbehörde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann und
- die Frist zur Erfüllung abgelaufen ist.
Das Gericht kann gegen den Schuldner oder eine zur Teilnahme am Vollstreckungsverfahren verpflichtete Person oder Organisation eine Geldbuße verhängen, wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus der Vollstreckung nicht nachkommt oder sich in einer Weise verhält, die die Wirksamkeit des Handelns der Vollstreckungsbehörde beeinträchtigt. Die Höhe der Geldbuße darf den vollstreckbaren Betrag nicht überschreiten. Eine Geldbuße darf nicht allein deshalb auferlegt werden, weil der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtungen aus dem Vollstreckungstitel nicht erfüllt hat.
[1] 1994. évi LIII törvény a bírósági végrehajtásról (Amtsblatt: Magyar Közlöny Nr. 1994/51).
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