Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Zu beachten ist, dass in Kroatien die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen oder -gerichtlichen Überprüfung besteht, wenn eine Behörde eine Verwaltungsentscheidung nicht getroffen hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (šutnja uprave). Dabei ist zwischen zwei Arten von Verwaltungsverfahren zu unterschieden, die mit jeweils unterschiedliche Fristen einhergehen. Das eine ist ein einfacher ausgestaltetes Verwaltungsverfahren (neposredno rješavanje upravne stvari), bei dem das Gericht den Fall sofort, ohne Durchführung einer Beweiserhebung, erledigen kann (keine gegnerischen Verfahrensbeteiligten). Die Frist für den Erlass einer solchen Entscheidung beträgt 30 Tage. Bei dem anderen Verfahren handelt es sich um ein administratives Prüfungsverfahren (ispitni postupak), bei dem die Behörde den relevanten Sachverhalt von Amts wegen feststellen muss, um eine Entscheidung treffen zu können. Die Frist für den Erlass einer solchen Entscheidung beträgt 60 Tage. Zweitinstanzliche Rechtsbehelfsentscheidungen müssen ebenfalls innerhalb von 60 Tagen ergehen.

Hat beispielsweise eine zweitinstanzliche Behörde in Kroatien nicht innerhalb von 60 Tagen über den Rechtsbehelf einer Partei gegen die erstinstanzliche Entscheidung entschieden, kann die Partei gegen diese Untätigkeit klagen – so, als wäre der Rechtsbehelf abgewiesen worden. Zu beachten ist, dass die gerichtliche Überprüfung frühestens 8 Tage nach Ablauf der Frist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf eingeleitet werden kann (d. h. 60 + 8 Tage), wohingegen für die verwaltungsbehördliche Überprüfung keine derartige Frist gilt. Die folgenden Punkte beziehen sich auf Fälle, in denen die für Urteile geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden:

  • Nach dem Gesetz über die Gerichte[1] (Zakon o sudovima) ist jeder in der Republik Kroatien verpflichtet, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu respektieren und befolgen. Obwohl dies eine allgemeine Pflicht ist, gilt sie insbesondere für die Beklagten in einem Verwaltungsstreit, da es sich hierbei um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die Teil der Rechtsordnung sind[2].
  • Einer der Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die verbindliche Wirkung von Gerichtsentscheidungen[3].
  • Die Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsgerichts stellt eine Straftat gegen die Justiz dar – Nichtvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung[4]. Ist ein Amtsträger zur Vollstreckung eines Urteils verpflichtet, so stellt seine Nichtvollstreckung einen Verstoß gegen seine Amtspflichten dar[5].

Nach dem Strafgesetzbuch werden Amtsträger oder sonstige zuständige Personen, die eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nicht vollstreckt haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft (sofern dadurch keine andere Straftat verwirklicht wurde, die eine höhere Strafe vorsieht).

Die Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsgerichts stellt nach dem Beamtengesetz sowie dem Gesetz über Beamte und Angestellte in der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung (ABl. 86/08, 61/11, 04/18, 112/19) einen schwerwiegenden Verstoß gegen Amtspflichten dar. Das Gericht für Beamte (Službenički sud) entscheidet über derartige Amtspflichtverletzungen. Dieses Gericht sowie der Oberste Gerichtshof für Beamte werden von der Regierung für eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen eingerichtet.

Einige Fälle aus dem Umweltrecht zeigen, wie wichtig es ist, dass die Fristen für die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen eingehalten werden. Obwohl das USG Umweltverfahren per se als dringlich einstuft, sieht die Realität anders aus. So ordnete beispielsweise ein Verwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 die erneute Durchführung eines UVP-Verfahrens für eine Asphalttragschicht mit der Begründung an, dass die Öffentlichkeit nicht am öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligt worden sei. Die Klage war bereits 2003 von einer Gruppe von Bürgern erhoben und das Projekt in der Zwischenzeit durchgeführt worden. Das Verfahren hatte 6 Jahre gedauert. Nach dem Gerichtsurteil fand eine öffentliche Anhörung statt, alle Einsprüche der Bürger wurden zurückgewiesen und die vor 6 Jahren für einen Steinbruch errichtete Asphalttragschicht gibt es immer noch – in der Nähe der Häuser der klagenden Bürger. Dieses Beispiel zeigt, dass das Gerichtsurteil zwar vollstreckt wurde, die Vollstreckung aber letztendlich sinnentleert war, da es dabei lediglich um die Korrektur eines Verfahrensfehlers ging, die keine inhaltliche Auswirkung auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hatte.



[1] Zakon o sudovima, Artikel 6 Absatz 3.

[2] Dr.sc. Rajko Alen, Razlozi neizvršenja odluka upravnog suca i sredstva pravne zaštite, Seite 247.

[3] Artikel 10 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[4] Artikel 311 Strafgesetzbuch.

[5] Artikel 38 Beamtengesetz, ABl. 92/05, 140/05, 142/06, 77/07, 107/07, 27/08, 34/11, 49/11, 150/11, 34/12, 38/13 und 37/13.

Letzte Aktualisierung: 14/09/2022

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