Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Grieķija

Saturu nodrošina
Grieķija

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO – Nichtregierungsorganisationen) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

In Artikel 24 der Verfassung von 1975 wurde erstmals eine Bestimmung zum Schutz der Umwelt in einen Verfassungstext aufgenommen. Auf die Verfassung folgen die von Griechenland ratifizierten internationalen Verträge und dann die Gesetze. Den Gesetzen folgen Präsidialerlasse und Ministerialbeschlüsse. Schließlich spielt im Zusammenhang mit der Bewältigung von Umweltproblemen auch die Rechtsprechung eine entscheidende Rolle, vor allem die Kammer E’ des Staatsrats, die in sehr wichtigen Umweltfragen entschieden hat. Das Rahmengesetz 1650/1986 in der geänderten und geltenden Fassung ist der wichtigste Rechtsakt des griechischen Rechtssystems, da darin grundlegende Vorschriften und Umweltschutzmechanismen eingeführt werden, um eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

Was den Zugang zu Gerichten betrifft, so entspricht das griechische Justizsystem den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus. Damit gewährleistet es den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, unabhängig davon, ob es sich um Handlungen oder Unterlassungen von Privatpersonen oder Behörden handelt und ob es darum geht, Umweltschäden abzuwenden oder bereits entstandene Schäden zu sanieren oder Schadenersatz zu verlangen.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.

Nach Artikel 24 der Verfassung ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Mit diesem Recht sollen die Bedingungen aufrechterhalten werden, die das Leben, die Gesundheit, die Lebensqualität und die Umwelt selbst als eigenständiges Recht schützen.

Der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt ist eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Zu ihrer Erhaltung ist der Staat verpflichtet, nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit besondere präventive oder repressive Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gesetz 998/1979 regelt Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Wäldern und Waldflächen. Der Staat ist zur Einrichtung eines Waldregisters verpflichtet. Änderungen der Nutzung von Wäldern und Waldflächen sind verboten, es sei denn, sie sind von Bedeutung für die nationale Wirtschaft, etwa für die Entwicklung des ländlichen Raums, oder auf andere Weise im öffentlichen Interesse vorgeschrieben.

In Artikel 20 der Verfassung heißt es: „Jede Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz und kann sich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten oder Interessen äußern. Das Recht auf vorherige Anhörung gilt auch für Verwaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die gegen die Rechte oder Interessen der Person gerichtet sind.“

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Das Rahmengesetz 1650/1986 „zum Schutz der Umwelt“ ist das wichtigste Rechtsinstrument, mit dem verwaltungs-, straf- und zivilrechtliche Haftungs- und Durchsetzungsinstrumente eingeführt werden, um Verschmutzungen und Schäden der Umwelt zu verhindern, die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten und das ökologische Gleichgewicht und eine hohe Lebensqualität zu erhalten. Neben den Bestimmungen über den Umweltschutz durch Tätigkeiten, Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung, den Schutz natürlicher Ökosysteme usw. deckt das Gesetz Fragen der zivil- und strafrechtlichen Haftung sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ab. Das Gesetz 1650/1986 wurde durch das Gesetz 3010/2002 geändert, um den Richtlinien 97/11/EG und 96/61/EG nachzukommen; ferner wurde das Gesetz 1650/1986 durch das Gesetz 3937/2011, bekannt als „Biodiversitätsgesetz“, und das Gesetz 4042/2012 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, die Abfallbewirtschaftung und sonstige Bestimmungen zur Einhaltung der entsprechenden EU-Richtlinien geändert.

Mit dem Gesetz 4042/2012 soll der griechische Rechtsrahmen in Bezug auf den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und die Abfallbewirtschaftung an die Richtlinien 2008/99/EG und 2008/98/EG angeglichen werden. Das Gesetz besteht aus vier Teilen. In Teil I werden die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2008/99/EG in den nationalen Rechtsrahmen aufgenommen. In den Artikeln 2 bis 9 (Teil I) sind Sanktionen für umweltschädliche Tätigkeiten festgelegt, die typischerweise erhebliche Umweltschäden verursachen oder verursachen könnten.

Der Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Naturschutzgebieten wird durch weitere Rechtsakte ergänzt, wie etwa das Gesetz 4519/2018 über Schutzgebietsverwaltungsstellen, das Forstgesetz und das Gesetz 743/1977 zum Schutz der Meeresumwelt sowie das Gesetz 4685/2020 zur Modernisierung des Umweltrechts.

Das Gesetz 1650/1986 enthält eine Reihe straf-, zivil- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen, schreibt jedoch keine Abhilfemaßnahmen vor, mit denen der Verursacher die Umwelt wiederherzustellen hat. Mit anderen Worten beschränkt sich sein Anwendungsbereich auf die Feststellung der Haftung für Schäden und Verschmutzungen und nicht auf die Sanierung der Umweltschäden und/oder die Auferlegung von Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich der verursachten Umweltschäden. Diese Aspekte fallen unter den Präsidialerlass 148/2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung in griechisches Recht und zur Einführung einer Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips mit Schwerpunkt auf der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Bei der Lösung und Bewältigung von Umweltproblemen spielen die Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts (Staatsrat) eine sehr wichtige Rolle.

Beispiele für nationale Fälle:

Der Fall Acheloos: Diese historische Entscheidung bezieht sich auf eine mehr als 20 Jahre währende umweltpolitische Auseinandersetzung um den Schutz des Flusses Acheloos. Mit dem Beschluss 26/2014 wird der Schutz der Umwelt sowohl in Griechenland als auch in Europa mit aller Entschiedenheit festgelegt, wobei der heute so wichtige Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in den Mittelpunkt gerückt wird.

Der Beschluss 26/2014 des Plenums akzeptiert alle von den Organisationen und Einrichtungen gegen die Umleitung vorgebrachten Gründe: Verstoß gegen Artikel 24 der Verfassung zum Schutz der Umwelt, Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG, Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EG über Lebensräume und Arten sowie Verletzung der Konvention von Granada zum Schutz des architektonischen Erbes.

Der Fall Ymittos: Die Untersuchung und Kartierung der Regionalstraße Ymittos in der Region Attika aus dem Jahr 1992 warfen ernste Probleme für das lokale Ökosystem und die umliegenden Gemeinden auf, da dabei der Bau einer Wegstrecke durch den Berg Ymittos vorgesehen war. Im Anschluss an Klagen beim Staatsrat hob der Gerichtshof die Entscheidung des Umweltteams und alle damit verbundenen Genehmigungen auf, die 1994 zu einer neuen Untersuchung zu der Straße führten.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Gemäß Artikel 28 der griechischen Verfassung sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und der internationalen Übereinkommen integraler Bestandteil des griechischen Rechts und haben Vorrang vor darin enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen.

Die internationalen Übereinkommen müssen nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, da sie nach Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung aufgrund der Ratifizierung unmittelbar anwendbar sind. Sie werden Bestandteil des innerstaatlichen griechischen Rechts und haben Vorrang vor allen darin enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen. Griechenland hat die meisten internationalen Übereinkommen zum Umweltschutz ratifiziert und wendet das EU-Recht zum Schutz der Umwelt an. Das Oberste Verwaltungsgericht erkennt in seiner Rechtsprechung die unmittelbare Anwendung von ratifizierten internationalen Übereinkommen und EU-Richtlinien an.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.

Die Gerichte sind in Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte unterteilt und sind Gegenstand besonderer Satzungen. Die Sitzungen aller Gerichte sind öffentlich, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass eine öffentliche Verhandlung für das Verfahren abträglich wäre oder besondere Gründe den Schutz des Privat- oder Familienlebens der Prozessparteien erforderlich machen. Jedes Gerichtsurteil muss konkret und ausführlich begründet werden und in öffentlicher Sitzung ergehen. Die Veröffentlichung abweichender Meinungen ist obligatorisch. Die Rechtsprechung erfolgt über Gerichte und ordentliche Richter, die funktionell und persönlich unabhängig sind.

Materiellrechtliche Verwaltungsstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der bestehenden ordentlichen Verwaltungsgerichte (erstinstanzliche Gerichte, Berufungsgerichte, Staatsrat).

Zivilgerichte sind für alle Privatrechtsstreitigkeiten zuständig (erstinstanzliche Gerichte, Berufungsgerichte, Areios Pagos – Oberstes Zivil- und Strafgericht Griechenlands).

Strafgerichte sind für Straftaten zuständig (erstinstanzliche Gerichte, Berufungsgerichte, Areios Pagos – Oberstes Zivil- und Strafgericht Griechenlands).

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Nach der Verwaltungsprozessordnung (Artikel 7) liegt die Zuständigkeit in erster und letzter Instanz bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, deren Handlung, Unterlassung oder Maßnahme dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Diese Zuständigkeit wird auch in Fällen aufrechterhalten, in denen gegen diese Handlungen oder Unterlassungen Widerspruch erhoben wird.

Nach öffentlichem Recht kann ein Antrag auf Nichtigerklärung beim Staatsrat oder den Verwaltungsgerichten gestellt werden, um einen Verwaltungsakt aufzuheben. Danach kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gestellt werden.

Der Staatsrat steht an der Spitze der Hierarchie der ordentlichen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichte erster Instanz und Berufungsgerichte). Der Staatsrat und die ordentlichen Verwaltungsgerichte entscheiden über alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten: Geldforderungen, die Funktion des öffentlichen Dienstes, Sozialversicherungsansprüche, Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge, Schadenersatzansprüche gegen den Staat und Anfechtung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten im Allgemeinen. Die Urteile des Staatsrats stellen die höchste Autorität für Präzedenzfälle für die unteren Verwaltungsgerichte dar und legen die Standards für die Auslegung der Verfassung und der Gesetze sowie für die Weiterentwicklung der Rechtslehre und -praxis fest. Wie alle gerichtlichen Entscheidungen haben auch die Urteile des Staatsrats Rechtskraft und müssen gegen den öffentlichen Sektor, kommunale Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vollstreckt werden.

Die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts (Staatsrat) erstreckt sich hauptsächlich auf:

  • Nichtigerklärung von vollstreckbaren Rechtsakten von Verwaltungsbehörden wegen Überschreitung von Befugnissen oder Gesetzesverstößen
  • Aufhebung rechtskräftiger Urteile von Verwaltungsgerichten wegen Überschreitung von Befugnissen oder Gesetzesverstößen
  • Gerichtsverfahren über materiellrechtliche Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm nach Maßgabe der Verfassung und der Satzungen vorgelegt werden
  • die Ausarbeitung aller Erlasse mit allgemeinem Regelungscharakter
Die Verwaltung ist verpflichtet, den Aufhebungsurteilen des Obersten Verwaltungsgerichts nachzukommen. Die Gerichte dürfen Gesetze, deren Inhalt gegen die Verfassung verstößt, nicht anwenden.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine speziellen gerichtlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten. Die Zivilgerichte prüfen und erkennen das Umweltrecht an. Der Rückgriff auf Zivilgerichte soll den Lebensraum des Betroffenen vor schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt schützen.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Nur der Staatsanwalt kann bei Straftaten im Zusammenhang mit einer Schädigung der Umwelt von Amts wegen tätig werden, wie dies auch bei jeder anderen nicht umweltbezogenen Straftat der Fall ist. Die griechische Ombudsperson kann im Falle von Umweltschäden auch von Amts wegen tätig werden.

Die griechischen Gerichte handeln nur im Rechtsmittelverfahren; es gibt keine Maßnahmen von Amts wegen.

Gemäß Artikel 35 der Verwaltungsprozessordnung prüft das Gericht Verfahrensfragen von Amts wegen.

Der Umfang der Rechtssache und der Abschluss der Verhandlung hängen grundsätzlich vom Willen der Parteien ab und nicht vom von Amts wegen erfolgenden Tätigwerden des Gerichts. Zum Streitgegenstand: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, Verfahrenshindernisse und insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels legen den verfahrensrechtlichen Umfang des Verfahrens fest, der von Amts wegen vom Gericht geprüft wird, um zum materiellrechtlichen Teil des Verfahrens überzugehen.

Gemäß Artikel 79 der Verwaltungsprozessordnung prüft das Gericht die beanstandete Handlung oder Unterlassung rechtlich und inhaltlich innerhalb der durch die Begründung und den Antrag festgelegten Grenzen. Ausnahmsweise kann die gesetzliche Kontrolle der angefochtenen Handlung oder Unterlassung auch in vollem Umfang von Amts wegen erfolgen, um Folgendes zu überprüfen: a) ob der Rechtsakt von einer unbefugten Stelle oder von einer kollektiven Einrichtung ohne rechtliche Zusammensetzung erlassen wurde, b) ob der Rechtsakt von seiner Rechtsgrundlage her fehlerhaft ist oder c) ob ein Verstoß gegen ein Gerichtsurteil vorliegt.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

Das Ministerium für Umwelt und Energie ist in erster Linie für eine Vielzahl von Bereichen der Regierungspolitik in Umweltangelegenheiten zuständig, darunter die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht sowie die Verabschiedung von Präsidialerlassen, Gesetzen und Verwaltungsvorschriften. Das Umweltministerium verfügt über allgemeine Sekretariate für die natürliche Umwelt und Wasser, Raumplanung und Stadtentwicklung, Energie und Rohstoffe sowie die Koordinierung der Abfallbewirtschaftung. Die dezentralen Verwaltungen verfügen über allgemeine Direktionen für Raumordnungs- und Umweltpolitik, Forstwirtschaft und Landwirtschaft. Andere Ministerien (Ministerium für Gesundheit, Ministerium für Entwicklung, Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung, Ministerium für Tourismus, Ministerium für maritime Angelegenheiten und Inselpolitik, Innenministerium, Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) entwickeln umweltbezogene Maßnahmen und setzen sie um. Es gibt auch eine Reihe horizontaler Koordinierungsmechanismen in Umweltfragen. Jede regionale Behörde verfügt über eine Direktion für Entwicklungsplanung, Umwelt und Infrastruktur. Manchmal erarbeiten Regionen Strategien und Pläne zu wichtigen Umweltthemen. Sie sind auch für die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Arten von Tätigkeiten zuständig und sorgen für deren Einhaltung.

Im Falle strittiger Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung können die Bürger unter bestimmten Bedingungen bei der zuständigen Verwaltung Beschwerde einlegen. Sie können bei der zuständigen Behörde, die den Rechtsakt erlassen hat, einen Rechtsbehelf einlegen und beantragen, dass eine ungerechte oder rechtswidrige Situation behoben wird. Ein solcher Antrag kann sich auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts oder die materiellrechtlichen Gründe beziehen.
Eine Verwaltungsbeschwerde kann an die Verwaltungsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, oder an die ihr übergeordnete Behörde gerichtet werden. Mit der Verwaltungsbeschwerde wird die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts beantragt.

Arten von Verwaltungsbeschwerden gegen Verwaltungsentscheidungen:

  • Rechtsbehelfsantrag: Einreichung bei derselben Verwaltungsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat. Beseitigung einer durch den Verwaltungsakt verursachten ungerechten Situation oder Aufhebung einer rechtswidrigen Situation. Die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelfsantrag eingeht, teilt dem Betroffenen ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen mit. Wenn der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt, wird die Entscheidung von der (hierarchisch übergeordneten) Behörde getroffen (hierarchischer Rechtsbehelf). Personen, deren berechtigte Interessen durch einen individuellen Verwaltungsakt verletzt wurden, müssen diese Art von Verwaltungsbeschwerde einlegen. Der Rechtsbehelf kann bei der Behörde eingelegt werden, die den Rechtsakt erlassen hat, oder bei der ihr übergeordneten Behörde. Ziel ist die Rücknahme oder Änderung des Rechtsakts. Für die Einlegung dieser Art von Beschwerden gibt es keine bestimmte Frist.
  • Besondere Verwaltungsbeschwerde: ist im Rahmen einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen, in der eine Frist für die Einlegung der Beschwerde festgelegt ist. Gemäß Artikel 227 des Gesetzes 3852/2010 über die Arbeitsweise der lokalen Gebietskörperschaften – Kallikratis (geändert durch Gesetz 4555/2018 – Kleisthenis) kann jeder, der ein rechtliches Interesse hat, die Entscheidungen von Kollektiv- oder Einzelorganen von Gemeinden, Regionen und deren Vereinigungen aus Gründen der Rechtmäßigkeit innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder ihrer Veröffentlichung im Internet oder ihrer Mitteilung oder nachdem davon in vollem Umfang Kenntnis erlangt wurde, vor der Leitung der lokalen Gebietskörperschaft anfechten. Die zuständige Verwaltungsbehörde prüft lediglich die Rechtmäßigkeit des Falls (siehe diesbezügliche Beschlüsse des Staatsrats 3642/1999, 1669/2012, 1974/2016).
  • Widerspruch: Mit dieser Maßnahme wird nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch der Inhalt des Falls überprüft. Sie ist in einer besonderen Rechtsvorschrift vorgesehen und wird innerhalb einer bestimmten gesetzlichen Frist bei derselben Verwaltungsbehörde eingereicht, die den Rechtsakt erlassen hat. Die Entscheidung über die Maßnahme wird von der Verwaltung innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist oder ansonsten innerhalb von drei Monaten getroffen (siehe entsprechende Beschlüsse des Staatsrats 1038/88, 1171/97, 4064/2012, 2829/2012, 4304/2010). Ein Beispiel für einen Widerspruch ist die Beschwerde des Eigentümers eines rechtswidrigen Bauwerks gegen den Inspektionsbericht der Stadtplanungsverwaltung vor dem Stadtplanungs- und Schlichtungsrat (SYPOTHA- ΣΥΜΒΟΥΛΙΟ ΠΟΛΕΟΔΟΜΙΚΩΝ ΘΕΜΑΤΩΝ & ΑΜΦΙΣΒΗΤΗΣΕΩΝ ΣΥ.ΠΟ.Θ.Α. Artikel 30 des Gesetzes 4030/2011 in der geänderten Fassung).

Durch einen Rechtsbehelfsantrag wird die Frist für die Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung und des Rechtsmittels bei Gericht ausgesetzt, sofern er fristgerecht eingereicht wird. Eine besondere Verwaltungsbeschwerde setzt die Frist ebenfalls aus, sofern sie innerhalb der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Frist eingereicht wurde.

Der Fall kann im Wesentlichen wiedereröffnet werden, während die besondere Verwaltungsbeschwerde nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts im Rahmen des Widerspruchs prüft. Die auf der Grundlage des Rechtsbehelfs erlassenen Rechtsakte sind stets vollstreckbar.

Wird ein Widerspruch zugelassen, ist seine Einreichung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung oder des Rechtsmittels vor Gericht. Im Falle eines Widerspruchs kann drei Monate nach Erhebung des Widerspruchs – wobei der Widerspruch nach Ablauf dieser Frist als abgewiesen gilt – ein Rechtsmittel bei Gericht eingelegt werden. Der Rechtsbehelf führt zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts und zu einem neuen Urteil in der Sache. Der Rechtsbehelf gilt nach Ablauf der festgesetzten Frist als zurückgewiesen, ansonsten nach Ablauf von drei Monaten (Artikel 25 der Zivilprozessordnung).

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Das griechische Recht sieht vor den Verwaltungsgerichten folgende Rechtsmittel gegen die Verwaltung vor:

  • Antrag auf Nichtigerklärung gegen eine Handlung oder Unterlassung der Verwaltung aufgrund von Machtmissbrauch oder Gesetzesverletzung (Staatsrat oder ausnahmsweise Berufungsgericht oder Gericht erster Instanz)
  • Beschwerde gegen eine Handlung oder Unterlassung der Verwaltung vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht oder ausnahmsweise vor dem Berufungsgericht und dem Staatsrat
  • Klage gegen die Regierung wegen Schäden, die durch rechtswidrige Verwaltungsorgane in Ausübung ihres Amtes entstanden sind (erstinstanzliches Verwaltungsgericht), oder im Falle eines Verwaltungsvertrags vor dem dreiköpfigen Berufungsgericht auf der ersten und letzten Ebene
  • Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung
  • Einspruch gegen die Verwaltungsvollstreckung (erstinstanzliches Verwaltungsgericht)
  • Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung oder ein Rechtsmittel bereits eingeleitet wurde
  • Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsmittel sind nur gegen erstinstanzliche Urteile zulässig. Lebt der Beschwerdeführer in Griechenland, beträgt die Einspruchsfrist 30 Tage, andernfalls 60 Tage. Die Entscheidung des Gerichts kann erst nach Ablauf der Frist vollstreckt werden.

Gemäß Artikel 94 der griechischen Verfassung in der nach ihrer Überarbeitung im Jahr 2001 geltenden Fassung fallen Verwaltungsstreitigkeiten in die ausschließliche Zuständigkeit des Staatsrats und der Verwaltungsgerichte, während die Zuständigkeitsverteilung unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs dem gemeinsamen Gesetzgeber übertragen wurde. Der Staatsrat entscheidet in folgenden Rechtssachen:

  1. unmittelbare Anrufung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt, die von einer Person mit rechtlichem Interesse eingereicht wird; in diesem Fall kann er entweder den Verwaltungsakt aufheben oder die Nichtigkeitsklage zurückweisen; oder
  2. Anrufung nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht erster oder zweiter Instanz), wenn ein Bürger gegen einen Verwaltungsakt oder einen anderen staatlichen Akt Berufung eingelegt hat.

Der vorläufige Rechtsschutz wird in einem besonderen Verfahren entschieden und nur gewährt, wenn dies zum Schutz der Rechte einer Partei in einem bestimmten Fall unbedingt erforderlich ist. Er kann auch während des Gerichtsverfahrens beantragt werden.

Die ordentlichen Verwaltungsgerichte sind zuständig für:

I. materiellrechtliche Verwaltungsstreitigkeiten, deren Entscheidung durch die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung geregelt ist,

II. Nichtigkeitsklagen, die vom Staatsrat von Rechts wegen auf diese Gerichte übertragen werden, was bedeutet, dass Anträge auf Nichtigerklärung beim Staatsrat gestellt werden, mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Rechtssachen, die der Gesetzgeber den ordentlichen Verwaltungsgerichten übertragen hat (dreiköpfiges Verwaltungsgericht, erstinstanzliches Gericht), während der Staatsrat in zweiter Instanz zuständig bleibt. Über Nichtigkeitsklagen in Umweltbelangen entscheidet der Staatsrat.

Die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts (Staatsrat) erstreckt sich hauptsächlich auf:

  • Nichtigerklärung von vollstreckbaren Rechtsakten von Verwaltungsbehörden wegen Überschreitung von Befugnissen oder Gesetzesverstößen
  • Aufhebung rechtskräftiger Urteile von Verwaltungsgerichten wegen Überschreitung von Befugnissen oder Gesetzesverstößen
  • Anhörung in materiellrechtlichen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm nach Maßgabe der Verfassung und der Satzung vorgelegt werden
  • Ausarbeitung aller Erlasse mit allgemeinem Regelungscharakter

Die Verwaltung ist verpflichtet, den Aufhebungsurteilen des Obersten Verwaltungsgerichts nachzukommen.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit.

Es gibt keine besonderen Gerichte, die in Umweltangelegenheiten entscheiden. Es gibt nur einen Staatsanwalt, der für Umweltfragen zuständig ist, aber ohne weitere Struktur oder Funktion ernannt wurde.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes 4042/2012 über den strafrechtlichen Schutz der Umweltwurde ein Netz aus Verwaltungsstellen und dem Staatsanwalt gebildet, das sich mit polizeilicher Unterstützung für die Verringerung der Umweltkriminalität einsetzt. Als Richtschnur wird angeführt, dass einfache Fälle, für die keine Fachkenntnisse erforderlich sind, in der Regel von allgemeinen Ermittlern bearbeitet werden. Die Umweltschutzabteilung der griechischen Polizei spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Die komplexesten Fälle werden von den Umweltinspektoren entweder durch eine Prüfung zur Feststellung von Verstößen, durch die Verpflichtung des zuständigen Staatsanwalts zur Untersuchung von Straftaten oder durch Voruntersuchungen bearbeitet. In diesem Sinne werden von den Umwelt- und Qualitätskontrollstellen der zuständigen Region sowie von den zuständigen Dienststellen der dezentralen Verwaltungen und Regionen Umweltinspektionen von Projekten und Tätigkeiten, die in ihre jeweilige örtliche Zuständigkeit fallen, durchgeführt.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

In Umweltangelegenheiten gibt es keine besonderen Rechtsmittel.

Es gibt keine speziellen gerichtlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten.

Ein hierarchischer Rechtsbehelf gilt als Beschwerde bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde gegen eine Verwaltungsentscheidung. Dieser Rechtsbehelf kann bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Rechtsakt erlassen hat. Diese Behörde kann in Umweltangelegenheiten der Umweltminister sein, und in der Beschwerde wird die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt. Die Einlegung eines hierarchischen Rechtsbehelfs unterbricht die Frist für das Rechtsmittel, wenn er innerhalb von 60 Tagen eingelegt wird. Nach 30 Tagen wird eine neue Frist (60 Tage) für die Anrufung der Verwaltungsgerichte festgelegt.

Die Zivilgerichte prüfen und erkennen die Umweltrechte an. Durch die Anrufung von Zivilgerichten sollen der Lebensraum der betroffenen Person und Güter vor schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt geschützt werden.

Im Rahmen des öffentlichen Rechts kann beim Staatsrat oder bei den Verwaltungsgerichten ein Antrag auf Nichtigerklärung eingereicht werden, um einen Verwaltungsakt aufzuheben. Danach kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des rechtswidrigen Verwaltungsakts gestellt werden.

Rechtsmittel sind nur gegen erstinstanzliche Urteile zulässig. Lebt der Beschwerdeführer in Griechenland, beträgt die Einspruchsfrist 30 Tage, andernfalls 60 Tage.

Vorläufiger Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn dies zum Schutz der Rechte einer Partei in einem bestimmten Fall unbedingt erforderlich ist. Er kann auch während des Gerichtsverfahrens beantragt werden und wird von den erstinstanzlichen Gerichten angeordnet. Die Entscheidung ist vorläufig und hat keine Auswirkungen auf die Hauptsache.

Der Antrag auf Nichtigerklärung wird beim Staatsrat gestellt, mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Rechtssachen, die der Gesetzgeber den ordentlichen Verwaltungsgerichten übertragen hat (dreiköpfiges Verwaltungsgericht, erstinstanzliches Gericht), während der Staatsrat in zweiter Instanz zuständig bleibt.

Die Verwaltungsgerichte haben nur Kassationsrechte gegen Verwaltungsentscheidungen. Das Gericht kann den Rechtsakt aufheben und den Fall an die Verwaltung zurückverweisen, um Konformität zu erreichen. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, das Gesetz verbindlich auszulegen.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Hat ein Gericht Zweifel an der Auslegung oder Gültigkeit eines von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakts, befasst es den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, um eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ersuchen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung oder Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen setzt das nationale Gericht sein eigenes Verfahren fort. Zwar bleibt das nationale Gericht für einstweilige Anordnungen zuständig, doch wenn sich die Vorlagefrage auf die Gültigkeit eines Rechtsakts bezieht, führt das Vorabentscheidungsersuchen zur Aussetzung des nationalen Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

Die griechische Ombudsperson vermittelt zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Bürgern, um den Bürgern bei der wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte zu helfen. Die Abteilung Lebensqualität befasst sich mit Verstößen gegen Umwelt- und Stadtplanungsvorschriften, die sich auf die natürliche und kulturelle Umwelt und die öffentliche Gesundheit auswirken, und zwar in folgenden Bereichen: rechtswidrige Eingriffe in Naturschutzgebiete; Lizenzierung und Betrieb von Produktionsstätten; Lizenzierung und Betrieb von Lebensmittel- und Freizeitanlagen; Schutz von Wald- und Küstengebieten; Bau und Betrieb von Infrastrukturprojekten; illegaler Bau; Installation und Betrieb von Mobilfunk-Basisstationen; Zugang zu Umweltinformationen; Verzögerungen bei der Entschädigung für enteignetes Privateigentum; Schutz des kulturellen Erbes und archäologischer Stätten.

Wenn Handlungen oder Aufgaben der öffentlichen Verwaltung die Rechte oder rechtlichen Interessen einer Person verletzen, kann die betreffende Person bei der Ombudsperson Beschwerde einlegen. Bevor die Antragsteller eine Beschwerde einreichen, sollten sie sich jedoch zunächst an die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung wenden. Nach Abschluss der Untersuchung erstellt die Ombudsperson gegebenenfalls einen Bericht über die Ergebnisse, der dem zuständigen Minister und den zuständigen Behörden übermittelt wird, und vermittelt in jeder zweckdienlichen Weise zur Lösung des Problems des Bürgers.

Als Vermittler unterbreitet die griechische Ombudsperson der öffentlichen Verwaltung Empfehlungen und Vorschläge. Die Ombudsperson verhängt weder Sanktionen noch hebt sie rechtswidrige Handlungen der öffentlichen Verwaltung auf.

Die Ombudsperson kann von Amts wegen Untersuchungen in Fällen durchführen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht (z. B. Erdrutsche in den Braunkohlebergwerken Amyntaio). In der Entscheidung der Ombudsperson werden der zu untersuchende Fall sowie die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, dargelegt. Die Entscheidung kann auch einen Zeitplan für die Untersuchung enthalten. Die Entscheidung der Ombudsperson wird den beteiligten Dienststellen mitgeteilt und in mindestens einer Tageszeitung veröffentlicht. Die Ombudsperson kann die entsprechende Entscheidung veröffentlichen, wenn sie dies für erforderlich hält. Nach Abschluss der Untersuchung werden die einschlägigen Feststellungen und Empfehlungen der Ombudsperson mit allen verfügbaren Mitteln veröffentlicht.

Straftaten im Zusammenhang mit Angriffen auf die Umwelt werden in der Regel von der zuständigen Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Bürger können bei den zuständigen Behörden beantragen, die Begehung solcher Straftaten zu beenden, indem sie beim zuständigen Staatsanwalt oder bei der Polizei Anzeige erstatten.

Die griechische Ombudsperson untersucht einzelne Verwaltungsmaßnahmen, Unterlassungen oder Maßnahmen von Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, die die persönlichen Rechte oder die rechtlichen Interessen von natürlichen Personen oder juristischen Personen verletzen.

Bevor der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der griechischen Ombudsperson einreicht, sollte er sich zunächst an die in seinem Fall beteiligte öffentliche Stelle wenden. Nur wenn das Problem von der betreffenden öffentlichen Stelle nicht gelöst wird, sollte eine Beschwerde bei der Ombudsperson eingereicht werden.

Ein anderes Gremium setzt sich aus Inspektoren zusammen, die mit Inspektionen, Prüfungen und Untersuchungen befasst sind. Die Hauptaufgabe des Gremiums besteht darin, auf Ersuchen des Staatsanwalts Vorprüfungen oder Ermittlungen durchzuführen. Das Prüfungsverfahren wird von Amts wegen durch Weisung des Sondersekretärs oder auf Anweisung des Ministers oder des Generalsekretärs der Region eingeleitet. Untersuchungen können auch vom Generalinspektor für die öffentliche Verwaltung, der Ombudsperson oder dem Leiter einer unabhängigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Nach Artikel 24 der Verfassung (in der 2001 geänderten Fassung) ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass jeder Einzelne oder eine Gruppe von Personen, die gemeinsam handeln, oder eine NRO das Recht hat, vor Gericht Rechtsmittel zum Schutz der Umwelt einzulegen, indem sie ein besonderes berechtigtes Interesse an ihrem Fall nachweisen.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Es gibt für keinen der Akteure unterschiedliche sektorspezifische oder verfahrensrechtliche Vorschriften.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Verwaltungsverfahren: Jede Person, die mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, hat das Recht, einen Rechtsbehelf oder eine besondere Verwaltungsbeschwerde einzulegen.

NRO können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Betroffene Unternehmen, Vereinigungen, Gewerkschaften, Gruppen und Körperschaften können ebenfalls Rechtsbehelfe einlegen.

Auch Ad-hoc-Gruppen können bei den Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen.

Gemäß dem Gesetz 3422/2005 (Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus) können ausländische NRO Umweltinformationen beantragen.

Gerichtsverfahren:

Verwaltungsrechtlich: jede Person, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses eine Geldforderung gegen den Staat oder eine andere öffentliche Einrichtung hat (Artikel 71 Verwaltungsprozessordnung).

Es können Ansprüche jeglicher Form (unmittelbar, kompensatorisch, ungerechtfertigte Bereicherung) gegen den Staat geltend gemacht werden, um einen finanziellen Anspruch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zu befriedigen. Ein Geldanspruch einer natürlichen Person gegen den Staat wegen Verschuldens, Untätigkeit, Verfehlung, schädigenden Handelns der Behörde, einseitiger Änderung der Bedingungen eines Verwaltungsvertrags oder einer unerwarteten Änderung der Umstände kann durch ein Rechtsmittel vor den Verwaltungsgerichten befriedigt werden.

Zivilrechtlich: wer in der Lage ist, Rechte und Pflichten zu erfüllen, und Parteifähigkeit hat (Artikel 62 Zivilprozessordnung)

Strafrechtlich: Zivilrechtliche Klagen auf Schadenersatz und Wiedergutmachung der Straftat sowie Entschädigung für immaterielle oder seelische Schäden können von den Geschädigten nach dem Zivilgesetzbuch vor den Strafgerichten erhoben werden. Nach dem neuen Strafgesetzbuch (Artikel 588 Absatz 1) ist eine zivilrechtliche Klage nur zur Unterstützung von Anschuldigungen und nicht zur finanziellen Zufriedenstellung aufgrund einer moralischen Schädigung zulässig.

Nach ihrer Überarbeitung im Jahr 2001 räumt die griechische Verfassung NRO Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten ein.

Was NRO betrifft, so sind die griechischen Gerichte in den meisten Fällen der Auffassung, dass der Umweltschutz allgemein im satzungsmäßigen Ziel der juristischen Personen beschrieben werden muss, ohne dass es sich dabei um ihre alleinige oder überwiegende Zielsetzung handelt.

Betroffene Unternehmen, Vereinigungen, Gewerkschaften, Gruppen und Körperschaften, die rechtlich in der Lage sind, legitime kollektive Rechte und Interessen zu verteidigen, sind klagebefugt.

Strafverfahren:

jede juristische Person, da die Klage öffentlich ist. Juristische Personen können eine Privatklage im engeren Sinne erheben.

Vereinigungen, die einem bestimmten Zweck dienen, ohne dass sie Gewerkschaften oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind, können Parteien sein (Artikel 62.2 Zivilprozessordnung).

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 des Gesetzes 1650/1986 im Falle einer Straftat (Umweltverschmutzung) die öffentliche Verwaltung, die örtlichen Behörden in der Region, in der die Straftat begangen wurde, die Technische Kammer Griechenlands, die Geotechnische Kammer Griechenlands, Universitäten oder sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, Rechtsanwaltskammern, Leitungsorgane von Naturschutzgebieten, Nichtregierungsorganisationen und natürliche Personen unabhängig davon, ob sie Eigentumsschäden erlitten haben, nur zur Unterstützung der Anklage und im Hinblick auf die Wiederherstellung Zivilkläger sein können.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Nach dem Gesetz sind alle Ausländer vor dem Gesetz gleich. In Gerichtsverfahren sind keine weiteren Sprachen zulässig. Griechisch ist die Amtssprache. Ausländer benötigen einen Übersetzer, der nicht vom Staat bezahlt wird, es sei denn, der Beschuldigte erhält Prozesskostenhilfe. In nur einem anderen Fall wird der Übersetzer vom Staat bezahlt: wenn das Gericht einen Übersetzer von Amts wegen bestellt.

Ist ein Zeuge, ein Sachverständiger, eine Person der anwesenden Parteien oder deren Rechtsvertreter oder der Beschuldigte des Griechischen nicht mächtig, wird ein Dolmetscher bestellt. Dolmetscher werden vom Richter oder vom Präsidenten des Gerichts bestellt.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

In Griechenland gibt es keine besonderen Vorschriften für die Bereitstellung von Beweismitteln in Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten. Es gelten die üblichen Verfahrensregeln.

2) Kann man neue Beweise einführen?

Die Parteien können neue Beweise einführen. Das Gericht handelt nur auf Antrag einer Partei und entscheidet auf der Grundlage der von den Parteien vorgebrachten und nachgewiesenen Tatsachenbehauptungen und der von ihnen eingereichten Anträge. Das Gericht kann jedoch von Amts wegen die Vorlage von gesetzlich zulässigen Beweismitteln anordnen, auch wenn sie nicht von einer Partei vorgelegt worden sind. Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht in der Sache, es sei denn, es stellt fest, dass die Beweise unzureichend waren; in diesem Fall kann es die Vorlage zusätzlicher Beweismittel anordnen. Stellt das Gericht fest, dass die vorhandenen Beweismittel ausreichend sind, oder wenn es der Partei nicht gelungen ist, sie innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegen, kann das Gericht den Beweisantrag einer Partei ablehnen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Jeder kann ein Sachverständigengutachten anfordern. Auch das Gericht kann ein Gutachten anfordern, wenn es der Auffassung ist, dass es Fragen gibt, zu deren Verständnis besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Das Gericht kann einen Sachverständigen bestellen, wenn dies von einer der Parteien verlangt wird, und es der Auffassung ist, dass besondere wissenschaftliche oder fachliche Kenntnisse erforderlich sind (Artikel 368 Zivilprozessordnung).

Eine der bekanntesten Sachverständigenlisten ist die der Technischen Kammer Griechenlands.

Die Inspektionsstellen Nord- und Südgriechenland gelten ebenfalls als Sachverständige. Die Voruntersuchung und Ermittlung von Straftaten gemäß Artikel 28 des Gesetzes 1650/1986 wird auch von den Umweltinspektoren durchgeführt, die gegebenenfalls auf Ersuchen von den zuständigen Ermittlungsbeamten unterstützt werden. Dies erfolgt stets unter der Aufsicht des Staatsanwalts, in dessen Bezirk der Durchführungsort fällt. Die Umweltinspektoren sind landesweit zuständig.

Im Rundschreiben des Staatsanwalts AP 8/2013 heißt es: Einfache Fälle, in denen für die Untersuchung keine Fachkenntnisse erforderlich sind, müssen vollständig von den Ermittlungsbeamten bearbeitet werden, gegebenenfalls mit Unterstützung und Anleitung der Inspektionsstellen. Die Umweltschutzbehörde der griechischen Polizei (eingerichtet durch Artikel 16 Präsidialerlass 42/2011) könnte eine wichtige Rolle übernehmen. Die komplexesten Fälle, die sehr schwerwiegende oder weitreichende Umweltprobleme betreffen und für deren Untersuchung Fachkenntnisse erforderlich sind, müssen entweder a) auf Ersuchen des Untersuchungsbeauftragten im Rahmen einer Prüfung – der für die Ermittlung etwaiger strafbarer Handlungen zuständige Staatsanwalt muss unterrichtet werden, falls bei der Prüfung Verstöße festgestellt werden – oder b) auf Antrag eines vorläufigen Prüfers an die Inspektionsstellen übermittelt werden.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Die Experten nehmen öffentliche Aufgaben in ihrem Fachgebiet wahr. Dies hat praktische Auswirkungen auf die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (Artikel 438 und 440 Zivilprozessordnung) neben den Gutachten der Sachverständigen, die vom Richter nach eigenem Ermessen gewürdigt werden (Artikel 387).

Sachverständigengutachten stellen keine Beweismittel dar, sondern dienen der Unterstützung des Richters.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist das Sachverständigengutachten, selbst wenn es vom Gericht angeordnet wird, Sache des Gerichts und hat keinen Vorrang vor anderen Beweismitteln, die das Gericht zwingen würden, die betreffenden Beweismittel zu akzeptieren. Das Gericht kann ein gerichtliches Urteil entgegen dem Gutachten erlassen, und das einschlägige Gerichtsurteil über die Bewertung des Gutachtens muss nicht begründet werden, da es im Vergleich zu anderen Beweismitteln keine besondere Beweiskraft hat (Beschluss 1020/2014 AP Areios Pagos).

Was die Verbindlichkeit von Gutachten an Strafgerichten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung (z. B. in den Entscheidungen 740/2012 und 1637/2010 AP Areios Pagos) anerkannt wird, dass Sachverständigengutachten für das Gericht nicht bindend sind; sollte das Gericht jedoch mit dem Sachverständigengutachten nicht einverstanden sein, so ist dies „auf der Grundlage nachgewiesener Tatsachen, die die von den Sachverständigen als Grundlage ihres Gutachtens vorgebrachten Argumente ausschließen, zu begründen“.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Bei jedem Gericht wird eine Sachverständigenliste geführt. Auf Betreiben des Justizministers erlassene Verordnungen legen fest, wie die Listen erstellt und aufbewahrt werden (Artikel 371 Zivilprozessordnung). Das Gericht ernennt die Sachverständigen aus der Sachverständigenliste; falls jedoch keine Liste vorliegt oder das Gericht es für angebracht hält, ernennt es Sachverständige, die es in dem Fall als angemessen erachtet (Artikel 372).

Personen, a) die wegen einer Straftat oder eines Vergehens verurteilt wurden und denen gemäß den Artikeln 59 bis 63 des Strafgesetzbuchs die politischen Rechte entzogen wurden, sowie Personen, die wegen solcher Handlungen an das Parlament verwiesen wurden, b) die verurteilt wurden und denen das Recht auf Berufsausübung entzogen wurde, solange diese Aberkennung andauert, oder c) die das Recht, frei über ihr Eigentum zu verfügen (Artikel 373), verloren haben, können weder in die Sachverständigenliste aufgenommen noch als Sachverständige benannt werden (Artikel 373).

Personen, die in der Sachverständigenliste aufgeführt sind, sowie Personen, die einen Beruf ausüben, dessen Fachgebiet darin genannt ist, sind verpflichtet, die ihnen per Entscheidung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Personen, die nicht diesen Kategorien angehören, können ihre Benennung verweigern, es sei denn, sie haben sich zu ihrer Benennung bereit erklärt oder sind per Eid dazu verpflichtet (Artikel 374).

Was die Rolle des Sachverständigen im Strafverfahren betrifft, so ist in Artikel 185 des Strafgesetzbuchs festgelegt, wie eine Liste von Sachverständigen erstellt werden kann, während in Artikel 360 auf die Verlesung von Sachverständigengutachten nach der Vernehmung der Zeugen und auf die Möglichkeit ihrer Ladung vor Gericht verwiesen wird, was insbesondere in der Gerichtspraxis häufig genutzt wird. Es ist gängige Praxis der Strafgerichte, Umweltbeamte der regionalen Umweltabteilungen als Zeugen im Anhörungsverfahren zu laden. Ihre Berichte werden den Staatsanwaltschaften häufig für die Untersuchung von Umweltstraftaten übermittelt und vom Strafgericht als Dokumente verlesen (Artikel 362 Strafgesetzbuch).

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Die Parteien können Sachverständigengutachten in Verfahren einholen, wenn sie Sachverständige an Fachstellen finden und diese bezahlen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Sachverständigenhonorare hängen vom Fall und von der benötigten Spezifikation ab. Bei komplexeren Fällen können sie zwischen 10 000 und 30 000 EUR betragen. In weniger schwierigen Fällen fallen die Honorare geringer aus.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Nach dem Gesetz 4194/2013 (Rechtsanwaltsordnung) sind Rechtsanwälte ein Eckpfeiler der Rechtsstaatlichkeit. Ihre Aufgabe besteht in der Vertretung und Verteidigung ihres Mandanten vor Gericht, Behörden, öffentlichen Stellen oder außergerichtlichen Institutionen unter Bereitstellung rechtlicher Beratung und Betreuung. Die Rolle des Rechtsanwalts, dem von einer Person, einem Unternehmen oder dem Staat ein Mandat erteilt wird, ist die eines vertrauenswürdigen Beraters und Vertreters des Mandanten: ein Experte, der von anderen geschätzt wird und ein notwendiger Teilnehmer an einer fairen Justiz ist. Rechtsanwälte, die getreu den Interessen ihres Mandanten dienen und dessen Rechte schützen, nehmen auch die Pflichten von Anwälten in der Gesellschaft wahr, nämlich die Vermeidung von Konflikten, indem sie sicherstellen, dass Konflikte nach den anerkannten Grundsätzen des Zivil-, des öffentlichen oder des Strafrechts und unter uneingeschränkter Wahrung der Rechte und Interessen, der Entwicklung des Rechts und der Verteidigung der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit gelöst werden.

Rechtsanwälte sind Teil des Justizsystems. In Verwaltungsverfahren ist die Anwesenheit eines Rechtsanwalts nicht zwingend vorgeschrieben. Rechtsanwälte sind für Rechtssachen vor den Obersten Gerichtshöfen obligatorisch, nicht jedoch an einigen niedrigeren Gerichten, d. h. bei Gerichten für geringfügige Straftaten. Im Strafverfahren ist Rechtsbeistand für den Angeklagten obligatorisch.

Die meisten umweltrechtlichen Sachen werden jedoch mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt geführt, da Umweltverfahren so komplex sind, dass die Beteiligten nicht alle rechtlichen Folgen erfassen können. Spezialisierte Umweltanwälte beraten in allen Phasen des Verfahrens. Auch die Abteilung Lebensqualität der griechischen Ombudsstelle spielt in wesentlichen Umweltfällen eine sehr wichtige beratende und ermittelnde Rolle.

Die Anwaltskammern gewährleisten die Durchsetzung der Rechtsanwaltsordnung und können Disziplinarmaßnahmen verhängen.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 des Gesetzes 1650/1986 im Falle einer Straftat (Umweltverschmutzung) der Staat, die örtlichen Behörden in der Region, in der die Straftat begangen wurde, die Technische Kammer Griechenlands, die Geotechnische Kammer Griechenlands, Universitäten, sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, Rechtsanwaltskammern, Leitungsorgane von Naturschutzgebieten, Nichtregierungsorganisationen und natürliche Personen unabhängig davon, ob sie Eigentumsschäden erlitten haben, zur Unterstützung der Anklage und nur im Hinblick auf die Wiederherstellung Zivilkläger sein können.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Es gibt keine Pro-Bono-Rechtsberatung durch Anwaltskanzleien. Der einzige Fall der Pro-Bono-Gerichtsvertretung wird von bestimmten im Bereich Menschenrechte tätigen NRO in besonderen Fällen, die Migranten und Flüchtlinge betreffen, gestellt.

In Griechenland gibt es auch keine gemeinnützigen Organisationen oder Anwälte im Bereich Umweltrecht.

1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Es gibt Kanzleien und bekannte Anwälte, die auf Umweltangelegenheiten spezialisiert sind. Es gibt auch NRO, die sich mit dem Umweltschutz befassen, aber keine NRO verfügt über einen ständigen juristischen Dienst.

Die Rechtsanwaltskammer Athen ist die offizielle Kammer. In größeren griechischen Städten gibt es auch regionale Rechtsanwaltskammern (Thessaloniki, Patras, Ioannina, Iraklio, Kreta). Einige NRO stellen der Öffentlichkeit rechtliche Leitlinien zur Verfügung, um sie bei der Forderung nach einer sauberen Umwelt zu unterstützen (z. B. WWF, Ecocity).

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

Es gibt keine offizielle Liste von NRO im Umweltbereich. Die aktivsten sind:

Siehe auch diese Liste mit Umweltorganisationen.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.

Einige internationale NRO, z. B. Greenpeace, WWF Hellas, sind in Griechenland aktiv.

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Der Rechtsbehelf, dessen Gegenstand die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts ist, wird bei der zuständigen Behörde oder der übergeordneten Behörde eingelegt. In der Regel muss eine Verwaltungsbeschwerde innerhalb von sechzig (60) Tagen eingelegt werden. Durch die fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Frist für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsmittels unterbrochen.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans.

Die Verwaltung prüft die Beschwerde und teilt dem Betroffenen die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen mit, es sei denn, es gelten besondere Bestimmungen. In Fällen, in denen ein Minister nach Einlegung einer besonderen Verwaltungsbeschwerde Kontrolle ausübt, beträgt die Frist 60 Tage. Handelt es sich bei der für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständigen Stelle um ein anderes Verwaltungsorgan, so muss die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt wird, diesen innerhalb von 5 Tagen an die zuständige Behörde weiterleiten. Im Falle eines Widerspruchs muss die Entscheidung innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist oder andernfalls innerhalb von drei (3) Monaten ergehen.

Sanktionen gegen Verwaltungsorgane, die verspätet Maßnahmen ergreifen, werden gemäß dem Beamtengesetz (Gesetz 3528/2007) verhängt. Für Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten sind weder für das Gericht noch für die Parteien gesetzliche Fristen vorgesehen.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Im Falle eines Widerspruchs ist dessen rechtzeitige und rechtmäßige Einreichung eine Voraussetzung für einen weiteren zulässigen Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten. Das Recht, Widerspruch zu erheben, ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine formelle Verwaltungsbeschwerde, deren Verfahren ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Sie muss innerhalb einer bestimmten gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht werden, andernfalls ist die Einlegung eines Rechtsmittels bei Gericht unzulässig.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Das Gericht muss bei der Urteilsverkündung keine Frist einhalten. Bei Gerichtsentscheidungen kommt es zu großen Verzögerungen. Es gibt jedoch das Mittel der vorübergehenden Aussetzung, bei der der Staatsrat die sofortige Einstellung der schädlichen Umweltmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts veranlasst.

Griechische Bürger können den Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg anrufen. Gemäß den Artikeln 53 bis 60 des Gesetzes 4055/2012 über faire Verfahren kann abgesehen vom Staat und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen es sich im Sinne von Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention um staatliche Stellen handelt, jede an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Partei einen Antrag auf gerechte Entschädigung stellen, sofern das Verfahren unangemessen verzögert wurde, d. h., es ging über die angemessene Frist für die Prüfung der in der Verhandlung aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen hinaus. Der Antrag richtet sich gegen die griechische Regierung, die rechtlich durch den Finanzminister vertreten wird.

Die erste Beschwerde, mit der ein griechischer Staatsbürger die griechische Regierung aufgefordert hatte, Schadenersatz in Höhe von 30 000 EUR zu leisten, da der Staatsrat sein Urteil um 8 Jahre, 6 Monate und 18 Tage verzögert hatte, wurde (nach dem oben genannten Rechtsrahmen) beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt. Diese erste gerichtliche Entscheidung, mit der ein Betrag von 4 800,00 EUR für einen immateriellen Schaden aufgrund einer erheblichen Verzögerung bei der Rechtspflege zugesprochen wurde, wurde vom Staatsrat erlassen.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die Frist für Anträge auf Nichtigerklärung beträgt 60 Tage. Hat der Antragsteller zu Beginn dieses Zeitraums seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist um 30 Tage. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung, der Mitteilung oder der Kenntnisnahme des Verwaltungsakts. Unabhängig davon, ob für die einzelnen Verwaltungsakte eine Mitteilung erforderlich ist, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme seitens der betroffenen Person.

Im Falle eines Widerspruchs kann drei Monate nach Erhebung des Widerspruchs – wobei der Widerspruch nach Ablauf dieser Frist als abgewiesen gilt – ein Rechtsmittel bei Gericht eingelegt werden.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts kann einstweilig aufgehoben werden, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Eine solche potenzielle einstweilige Aufhebung muss jedoch von der Verwaltung oder dem Gericht angeordnet werden.

Bei der Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung auf die angefochtene Entscheidung. Eine besondere Klage auf einstweilige Aufhebung muss jedoch zusammen mit dem Hauptsacheverfahren eingereicht werden. Der Präsident des Gerichts oder der Präsident der Sonderkammer des Staatsrats hat das Recht, unverzüglich die einstweilige Aufhebung durch eine eigene Einzelmaßnahme vorzunehmen.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Wenn die Frist oder die Einlegung eines Rechtsmittels rechtlich nicht die einstweilige Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts zur Folge hat und die zuständige Verwaltungsbehörde in dem betreffenden Fall keine einstweilige Aufhebung gewährt hat, kann der Verwaltungsakt auf Antrag des Beschwerdeführers durch ein mit Gründen versehenes Urteil des Gerichts ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Das mit dem Rechtsmittel befasste Gericht ist für die Gewährung der einstweiligen Aufhebung zuständig, wenn es für das Hauptsacheverfahren zuständig ist. Im Antrag auf einstweilige Aufhebung sind die entsprechenden Gründe anzugeben. Der Antrag ist mit drei (3) einfachen Kopien beim Sekretariat des Gerichts einzureichen.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts kann einstweilig aufgehoben werden, wenn gegen ihn ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Eine solche potenzielle einstweilige Aufhebung muss jedoch von der Verwaltung oder dem Gericht angeordnet werden.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Sicherungsmaßnahmen können auch während des Hauptsacheverfahrens angeordnet werden.

Die meisten Umweltfälle, die von den Zivilgerichten erörtert wurden, wurden im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt. Die Tatsache, dass ökologische Schäden nicht vollständig wiederhergestellt werden können und die Entschädigung für die Beseitigung des Schadens nur privatrechtliche Güter betrifft, macht den vorläufigen Rechtsschutz zum einzigen Mittel, um Umweltschäden oder -belastungen zu verhindern oder zumindest zu begrenzen.

Nach Artikel 681 der Zivilprozessordnung können Gerichte in Notfällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr eine einstweilige Verfügung zur Wahrung oder zum Erlöschen eines Rechts oder zur Regelung einer Situation und zur Erneuerung oder Aufhebung eines Rechts anordnen.
Die Notwendigkeit einstweiliger Verfügungen sollte als vorsorglicher gerichtlicher Schutz der Umwelt behandelt werden, um einen irreversiblen Schaden zu verhindern, der die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Sache unwirksam machen würde.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die Zivilgerichte sind nur dann für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig, wenn sie für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind.

Während des besonderen Verfahrens bezüglich eines vorläufigen Rechtsschutzes können die Gerichte in dringenden Fällen oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr einstweilige Maßnahmen anordnen, um ein Recht zu sichern oder zu wahren oder um eine Situation zu regeln und wiederherzustellen. Das Recht kann an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft werden. Die einstweilige Verfügung kann auch während der Hauptverhandlung erlassen werden.

Sind die einstweiligen Maßnahmen vor Einreichung der Klage in der Hauptsache angeordnet worden, so erhebt der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung, mit der die einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, Klage in der Hauptsache, es sei denn, das Gericht hat nach eigenem Ermessen eine längere Frist für die Einreichung der Klage festgelegt. Bei Ablauf der Frist wird die einstweilige Maßnahme automatisch aufgehoben, es sei denn, der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist das summarische Urteil erhalten.

Wird dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, kann der Antragsgegner auf der Grundlage von Daten, die nicht vor Gericht gebracht werden, eine Nichtigerklärung beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller einen neuen Antrag auf der Grundlage neuer zusätzlicher Beweise stellen.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Das Gesetz 4194/2013 (Staatsanzeiger 2013 A/27-9-2013) enthält in seinem Anhang eine Tabelle mit den Anwaltshonoraren für die Vertretung vor Gericht. Die Kosten hängen von der Justizebene ab.

Die Einreichung eines Antrags auf Nichtigerklärung beim Staatsrat kostet mindestens 330 EUR, während die Einreichung eines Aussetzungsantrags mindestens 150 EUR kostet. Die Einreichung einer Erklärung/eines Vermerks vor der Verhandlung kostet 100 EUR, während die Benachrichtigung für die Region Attika 50 EUR (150 EUR außerhalb Athens) kostet.

Bei schwerwiegenden Umweltproblemen entscheiden mehrere Ministerien. Das bedeutet, dass zahlreiche Bürger, Unternehmen usw. beteiligt sind und daher mehr als eine Benachrichtigung erfolgt.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Staatsrat kostet mindestens 500 EUR.

Die Mindestkosten variieren: Die Mindestkosten im unteren Justizwesen belaufen sich auf ca. 200 EUR und für das Oberste Verwaltungsgericht auf 500 EUR.

Die Anwaltshonorare hängen von der Ausgestaltung der Rechtssache ab.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen belaufen sich auf ca. 400 EUR. Die Einreichung eines Antrags auf einstweilige Verfügung kostet 50 EUR, während Benachrichtigungen in der Region Attika jeweils 50–70 EUR kosten. Außerhalb der Hauptstadtregion kosten diese etwa 150 EUR.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Es gibt einen allgemeinen Mechanismus für Prozesskostenhilfe, der auch in Umweltangelegenheiten greift.

Nach dem Gesetz 3226/2004 in der durch das Gesetz 4596/2019 geänderten Fassung können einkommensschwache Bürger Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Jeder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sowie Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU können Prozesskostenhilfe beantragen. Einkommensschwache Bürger, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, haben ein jährliches Familieneinkommen, das zwei Drittel des im nationalen allgemeinen Tarifvertrag festgelegten Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt. Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe muss eine Person Belege beibringen, aus denen ihre finanzielle Situation hervorgeht.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Einrichtungen des öffentlichen Interesses, gemeinnützige Organisationen und Personengruppen, die das Recht haben, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, können auch Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Verfahrenskosten es unmöglich machen, die Ziele der Gruppe zu erreichen.

Anträge auf Prozesskostenhilfe werden beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht (oder in Strafsachen beim Präsidenten des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist) gestellt.

Es gibt keine Pro-Bono-Rechtsberatung durch Anwaltskanzleien. Der einzige Fall der Pro-Bono-Gerichtsvertretung wird von bestimmten im Bereich Menschenrechte tätigen NRO in Fällen, die Migranten und Flüchtlinge betreffen, gestellt. In Griechenland gibt es auch keine Rechtsberatung, die sich mit Umweltfällen befasst, oder Umweltschutzorganisationen im öffentlichen Interesse oder Anwälte, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Im Umweltbereich gibt es keinen besonderen Mechanismus für Prozesskostenhilfe. Es gelten die allgemeinen Bedingungen.

  • Rechtsbeistand wird auf Antrag des Begünstigten gewährt. In dem Antrag sind der Gegenstand des Verfahrens oder das Vorhaben und die Angaben zur Bescheinigung der Beihilfevoraussetzungen kurz anzugeben.
  • Dem Antrag sind die erforderlichen Belege für die wirtschaftliche Lage (Kopie einer Steuererklärung oder Bescheinigung, dass der Antragsteller keine Erklärung vorlegen muss, Kopie einer Bescheinigung über die finanzielle Situation, Steuerbescheid, Bescheinigungen der Sozialdienste, eidesstattliche Versicherungen) und im Falle eines Drittstaatsangehörigen ein Nachweis gemäß Artikel 1 Absatz 1 über den Wohn- oder Aufenthaltsort beizufügen.
  • Der Antrag und die entsprechenden Unterlagen sollten mindestens fünfzehn Tage vor der Verhandlung oder der Klage, für die Rechtshilfe beantragt wird, eingereicht werden. Die Frist kann für eine spätere Ladung verkürzt werden. Das Verfahren ist kostenfrei, und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Es gilt das Prinzip, nach dem der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, und es wird von den Gerichten angewandt. Dies bedeutet, dass der Verlierer alle Gerichtskosten trägt.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Für solche Befreiungen von Verfahrenskosten gibt es keine besonderen Bestimmungen.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Es ist ein Internet-Link bereitzustellen. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Das griechische Justizsystem steht im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus. Die Menschen sind sich dieser Tatsache durchaus bewusst, obwohl Informationen über den Zugang zu Gerichten eher dürftig sind und nicht aktiv erteilt werden.

Die offizielle Website des Umweltministeriums enthält einschlägige Informationen und Hyperlinks zu anderen relevanten Websites (http://www.ypeka.gr/Default.aspx?tabid=467&language=el-GR und https://ypen.gov.gr/perivallon/geniki-grammateia-fysikou-periva/). Sie enthält größtenteils allgemeine Informationen über die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus in Griechenland. Weitere Informationen, einschließlich der Rechtsprechung, finden Sie auf der Website des Staatsrats.

Seit 2009 können die Bürger über die Gesetzgebungsinitiativen der Ministerien – einschließlich des Ministeriums für Umwelt und Energie – informiert werden und über die Website „Open Governance“ an öffentlichen Konsultationen teilnehmen.

Um die Verbreitung von Informationen zu gewährleisten und alle Bürger und Interessenträger in den Beschlussfassungsmechanismus einzubeziehen, wurde eine Website eingerichtet, die ihnen die Möglichkeit bietet, sich an Konsultationen zu Gesetzentwürfen, Ministerialbeschlüssen usw. zu beteiligen.

Opengov.gr (Diavgeia) wurde im Sinne der Grundsätze der Transparenz, Beratung, Zusammenarbeit und Rechenschaftspflicht konzipiert. Seit Oktober 2009 wird fast jeder Gesetzentwurf oder sogar jede Regierungsinitiative auf opengov.gr veröffentlicht, und steht der Öffentlichkeit zur Konsultation offen.

Mit dem Gesetz 4727/2020 (Staatsanzeiger 184/A/23.09.2020) über die elektronische Verwaltung zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/1024 und über die elektronische Kommunikation zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 soll gemäß der Begründung ein einziger Rechtstext ausgearbeitet werden, um Fragen der elektronischen Verwaltung im öffentlichen Sektor zu regeln. Auf diese Weise sollen regulatorische Hindernisse beseitigt werden, um einen effizienten Fernzugang zu öffentlichen Diensten und Informationen zu ermöglichen, und Vertrauen und Transparenz durch den Ausbau digitaler Anwendungen geschaffen werden.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Artikel 3 des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 11764/653/2006 (Staatsanzeiger B 327/17-3-2006) lautet: Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen: Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG hat jede natürliche oder juristische Person das Recht, sich auf schriftlichen Antrag an die Behörden zu wenden, um Informationen über die Umwelt zu erhalten und/oder Informationen über die Umwelt anzufordern, ohne sich auf ein berechtigtes Interesse zu berufen. Die ersuchte Behörde teilt dem Antragsteller eine Protokollnummer sowie die Frist für die Auskunftspflicht und die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß Artikel 6 des Beschlusses mit.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung, IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Nach Artikel 24 der Verfassung ist der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt eine Verpflichtung des Staates und das Recht aller Bürger. Das bedeutet, dass ein Bürger oder Personengruppen gemeinsam das Recht haben, sich im Sinne des Umweltschutzes an die Verwaltung oder die Gerichte zu wenden.

In Bezug auf Pläne und Programme (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), IVU/IED, strategische Umweltprüfung (SUP) usw.) stellen die zuständigen Umweltbehörden der betroffenen Öffentlichkeit rechtzeitig Informationen zur Verfügung und geben ihr die Möglichkeit, sich an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen.

Die Entscheidung darüber, ob eine SUP genehmigt wird, wird in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 9 des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren (Artikel 7 Absatz 11 des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 107017/2006 (Staatsanzeiger 1225B) über Umweltverträglichkeitsprüfungen für Pläne und Programme, geändert durch Gesetz 3894/10 und den Gemeinsamen Ministerbeschluss 40238/17 (Staatsanzeiger 3759B) zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG). In den Erwägungsgründen des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses 11764/653/2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (bezüglich der strategischen Umweltprüfung) wird auf Informationen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG Bezug genommen.

Was die Umweltverträglichkeitsprüfung anbelangt, so werden gemäß Artikel 8 des kürzlich verabschiedeten Gesetzes 4685/2020 ab dem 1. Januar 2021 alle Dokumente im Zusammenhang mit der Erteilung, Erneuerung oder Änderung der Genehmigung von Umweltbedingungen und von Standardumweltverpflichtungen, einschließlich Anwendungen, Umweltverträglichkeitsstudien, Stellungnahmen von Verwaltungsorganen, Plänen für die Genehmigung von Umweltbedingungen und aller relevanten Korrespondenz, ausschließlich über das elektronische Umweltregister verteilt. Die öffentliche Konsultation erfolgt gegebenenfalls über das elektronische Umweltregister.

Darüber hinaus werden im Gemeinsamen Ministerialbeschluss 1649/45/14 (Staatsanzeiger 45 B/15-1-2014) die Modalitäten für die Unterrichtung und die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der öffentlichen Konsultation während der Erteilung von Umweltgenehmigungen für Projekte und Tätigkeiten der Kategorie A des Ministerialbeschlusses 1958/2012 gemäß Artikel 19 Absatz 9 des Gesetzes 4014/2011 über die Erteilung von Umweltgenehmigungen festgelegt.

Was die Richtlinie über Industrieemissionen anbelangt, so sind das Verfahren und die Art und Weise der Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit in Artikel 19 Absätze 2, 3, 5, 7 und 8 sowie in Artikel 19a des Gesetzes 4014/2011 festgelegt.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

In einem Verwaltungsakt kann angegeben werden, ob ein Rechtsmittel möglich ist. Die Ablehnung eines Auskunftsersuchens muss ordnungsgemäß begründet werden, muss jedoch keine Angaben zu den verfügbaren Rechtsmitteln enthalten.

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung wird in dem einzelnen Verwaltungsakt festgelegt, ob eine besondere Verwaltungsbeschwerde oder ein Widerspruch möglich ist, und es werden die zuständige Behörde, die Fristen sowie die Folgen, die sich aus einer Versäumnis ergeben, genannt. Werden die geltenden Vorschriften nicht erwähnt, so führt dies nicht zur Ungültigkeit des Rechtsakts.

Die Informationspflicht entsteht nur, wenn es sich um Verwaltungsakte handelt, die mit einem Widerspruch und nicht durch andere Arten von Verwaltungsbeschwerden angefochten werden. Der Beschluss 2892/1993 des Staatsrats (Plenum) war ein Durchbruch in der Frage der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, die Bürger über die Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels zu informieren.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Griechisch ist die Amtssprache. In Gerichtsverfahren sind keine weiteren Sprachen zulässig. Ausländer benötigen einen Übersetzer, der nicht vom Staat bezahlt wird, es sei denn, der Beschuldigte erhält Prozesskostenhilfe. In nur einem anderen Fall wird der Übersetzer vom Staat bezahlt: wenn das Gericht einen Übersetzer von Amts wegen bestellt.

Ist ein Zeuge, ein Sachverständiger, eine Person der anwesenden Parteien oder deren Rechtsvertreter oder der Beschuldigte des Griechischen nicht mächtig, wird ein Dolmetscher bestellt. Dolmetscher werden vom Richter oder vom Präsidenten des Gerichts bestellt.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die Gerichte können Screening-Entscheidungen überprüfen, wobei diese nicht aufgehoben werden können, da es sich bei diesen Rechtsakten nicht um vollstreckbare Verwaltungsakte handelt. Folglich hebt das Gericht nur die vollstreckbaren Verwaltungsakte auf, auf denen die UVP-Scoping-Entscheidungen beruhen (d. h. Ministerialbeschlüsse usw.). Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten. Es gelten allgemeine Vorschriften. Dasselbe Verfahren gilt für rechtskräftige Entscheidungen. Die technischen Beurteilungen der Verwaltung werden von den Gerichten nicht geprüft. Die Gerichte können jedoch UVP-Mängel prüfen bzw. prüfen, ob UVP-Entscheidungen gegen geltendes Recht verstoßen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Gleiches gilt für das Scoping. Die Gerichte können Scoping-Entscheidungen überprüfen, wobei diese Entscheidungen nicht aufgehoben werden können, da es sich bei diesen Rechtsakten nicht um vollstreckbare Verwaltungsakte handelt. Folglich hebt das Gericht nur die vollstreckbaren Verwaltungsakte auf, auf denen die UVP-Scoping-Entscheidungen beruhen (d. h. Ministerialbeschlüsse usw.). Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten. Es gelten allgemeine Vorschriften.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Öffentlichkeit kann Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit oder aus gesetzlich vorgesehenen materiellrechtlichen Gründen anfechten. Die Frist beträgt in der Regel sechzig (60) Tage nach Kenntnisnahme des Rechtsakts.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Dasselbe Verfahren gilt für die rechtskräftige Genehmigung. Die technischen Beurteilungen der Verwaltung werden von den Gerichten nicht geprüft. Die Gerichte können jedoch UVP-Mängel prüfen bzw. prüfen, ob UVP-Entscheidungen gegen geltendes Recht verstoßen. Bürger oder NRO können sich im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Die Gerichte können die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit prüfen. Es gibt keine besonderen Vorschriften, und es gelten allgemeine Bestimmungen. Nur der Staatsanwalt kann bei Umweltdelikten von Amts wegen tätig werden. Die griechischen Gerichte handeln im Rechtsmittelverfahren, es gibt kein Tätigwerden von Amts wegen.

Das Gericht kann von Amts wegen die Vorlage von gesetzlich zulässigen Beweismitteln anordnen, auch wenn sie nicht von einer Partei vorgelegt worden sind (Artikel 344 Zivilprozessordnung). Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht in der Sache, es sei denn, es stellt fest, dass die Beweise unzureichend waren; in diesem Fall kann es die Vorlage zusätzlicher Beweismittel anordnen. Stellt das Gericht fest, dass die vorhandenen Beweismittel ausreichend sind, oder wenn es der Partei nicht gelungen ist, sie innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegen, kann das Gericht den Beweisantrag der Partei ablehnen.

Das Gericht kann von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen anordnen (Artikel 179 Verwaltungsprozessordnung).

Das Gericht kann in jedem Fall die Umstände beurteilen und die unterliegende Partei ganz oder teilweise von den Kosten befreien (Artikel 275 Verwaltungsprozessordnung).

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Umweltentscheidungen werden in der Regel im Verwaltungsverfahren oder mit Rechtsmitteln gegen Verwaltungsentscheidungen angefochten. Die Öffentlichkeit kann Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit oder aus gesetzlich vorgesehenen materiellrechtlichen Gründen anfechten. Die Frist beträgt in der Regel sechzig (60) Tage nach Kenntnisnahme des Rechtsakts.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei Umweltverträglichkeitsprüfungen besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation ist für die Klagebefugnis nicht erforderlich. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der Konsultationsphase im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 4 Absatz 1 der griechischen Verfassung sind die griechischen Bürger vor dem Gesetz gleich, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verankert ist. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ratifiziert durch den Gesetzeserlass 53/1974, bekräftigt durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 14 Absatz 1 des durch das Gesetz 2467/1997 ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, stellt ein Grundrecht dar, das gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung in das griechische Recht aufgenommen wurde.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Sanktionen gegen Verwaltungsorgane, wenn diese nicht rechtzeitig reagieren, werden gemäß dem Beamtengesetz (Gesetz 3528/2007) verhängt. Für Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten sind weder für das Gericht noch für die Parteien gesetzliche Fristen vorgesehen.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz ist auch in UVP-Verfahren ohne besondere Regelungen möglich. Es gelten allgemeine Vorschriften.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten.

Es gelten allgemeine Vorschriften.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Bürger oder NRO können Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit oder aus gesetzlich vorgesehenen materiellrechtlichen Gründen anfechten. Die Frist beträgt in der Regel sechzig (60) Tage nach Kenntnisnahme des Rechtsakts. Dasselbe Verfahren gilt für die rechtskräftige Genehmigung. Die technischen Beurteilungen der Verwaltung werden von den Gerichten nicht geprüft. Die Gerichte können jedoch Mängel prüfen bzw. prüfen, ob IVU- bzw. IED-Entscheidungen gegen geltendes Recht verstoßen. Bürger oder NRO können sich im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

(3,4) Die Gerichte können rechtskräftige IVU-/IED-Entscheidungen oder -Genehmigungen überprüfen, die Screening-/Scoping-Entscheidungen können jedoch nicht aufgehoben werden, da diese Rechtsakte keine vollstreckbaren Verwaltungsakte sind. Folglich hebt das Gericht nur die vollstreckbaren Verwaltungsakte auf, auf denen die rechtskräftigen IVU-/IED-Entscheidungen oder -Genehmigungen beruhen (z. B. Ministerialbeschlüsse usw.).

Die Gerichte können auch die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von IVU-/IED-Entscheidungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen überprüfen.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Öffentlichkeit kann Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen) aus Gründen der Rechtmäßigkeit oder aus materiellrechtlichen Gründen anfechten. Die Frist beträgt in der Regel sechzig (60) Tage nach Kenntnisnahme des Rechtsakts.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Die Öffentlichkeit kann die rechtskräftige Genehmigung anfechten. Es gelten dieselben Vorschriften.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Die Gerichte kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen. Die Gerichte haben über die Verwaltungsentscheidung hinaus keine Kontrolle und können die technischen Feststellungen der Verwaltung nicht überprüfen. Nur der Staatsanwalt kann bei Straftaten im Zusammenhang mit der Schädigung der Umwelt von Amts wegen tätig werden, wie dies auch bei jeder anderen nicht umweltbezogenen Straftat der Fall ist.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Nur rechtskräftige Umweltentscheidungen können angefochten werden.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Eine Erschöpfung der Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation ist für die Klagebefugnis nicht erforderlich. Bürger können sich unabhängig von ihrer Teilnahme an der Konsultationsphase im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf ihr verfassungsmäßiges Recht auf Umweltschutz berufen.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 4 Absatz 1 der griechischen Verfassung sind die griechischen Bürger vor dem Gesetz gleich, wodurch der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verankert ist. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ratifiziert durch den Gesetzeserlass 53/1974, bekräftigt durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 14 Absatz 1 des durch das Gesetz 2467/1997 ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, stellt ein Grundrecht dar, das gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung in das griechische Recht aufgenommen wurde.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Sanktionen gegen Verwaltungsorgane, wenn diese im Hinblick auf erlassene Rechtsakte nicht rechtzeitig reagieren, werden gemäß dem Beamtengesetz (Gesetz 3528/2007) verhängt. Für Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten sind weder für das Gericht noch für die Parteien gesetzliche Fristen vorgesehen.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Vorläufiger Rechtsschutz ist auch in IVU-/IED-Verfahren möglich. Es gibt keine besonderen Bestimmungen.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Das griechische Justizsystem steht im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus. Die Menschen sind sich dieser Tatsache durchaus bewusst, obwohl Informationen über den Zugang zu Gerichten eher dürftig sind und nicht systematisch erteilt werden.

Das Umweltministerium unterhält zwar eine offizielle Website, die jedoch nicht genügend Informationen bereithält.

1.8.3 Umwelthaftung[1]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Präsidialerlasses 148/09, mit dem die EU-Umwelthaftungsrichtlinie umgesetzt wurde, ist jede natürliche oder juristische Person, die a) von Umweltschäden betroffen ist oder betroffen sein könnte, oder b) ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über Umweltschäden hat, berechtigt, der zuständigen Abteilung der Umweltaufsichtsbehörde schriftlich die ihr vorliegenden Informationen über die wahrgenommenen Umweltschäden zu übermitteln und die zuständige Behörde aufzufordern, im Rahmen dieses Erlasses tätig zu werden.

Artikel 13 stellt sicher, dass Personen im Sinne von Absatz 1, die ein berechtigtes Interesse haben, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Überprüfungsinstanz haben, um die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen. Es gibt keine besonderen Anforderungen. Es gelten allgemeine Vorschriften.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen. Es gelten allgemeine Vorschriften. Der Betroffene kann die Verwaltungsentscheidung innerhalb von sechzig (60) Tagen vor den Verwaltungsgerichten anfechten.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Der Aufforderung zum Tätigwerden sind sachdienliche Informationen und Nachweise beizufügen, die ausreichen, um Behauptungen über Umweltschäden zu untermauern (Artikel 13 Absatz 2 Präsidialerlass 148/09).

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine besonderen Anforderungen. Die Umweltinspektoren prüfen jedoch die Aufforderung zum Tätigwerden und die begleitenden Informationen; wenn sie feststellen, dass die Umweltschäden hinreichend nachgewiesen sind, wird dem entsprechenden Antrag durch Entscheidung des Generalinspektors für Umwelt stattgegeben und der Betreiber für Umweltschäden haftbar gemacht. Diese Entscheidung wird unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet, damit sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Präsidialerlasses Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Behebung der Umweltschäden ergreift. Ist der Umweltschaden nicht hinreichend nachgewiesen, ist die Entscheidung des Generalinspektors für Umwelt, die entsprechende Aufforderung zum Tätigwerden abzulehnen, zu begründen. Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt. (Artikel 13 Absatz 5 Präsidialerlass 148/09).

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Der Präsidialerlass 148/09 über die Umwelthaftungsrichtlinie legt den Begriff einer angemessenen Frist für die Mitteilung der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Maßnahme in Bezug auf Umweltschäden fest. (Artikel 13 Absatz 6 Präsidialerlass 148/09). Der Sonderdienst der Umweltinspektoren (E.Y.E.P.) unterrichtet die in Absatz 1 genannten Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, ihre Aufforderung zum Tätigwerden anzunehmen oder abzulehnen.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Im Falle einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens kann die zuständige Behörde jederzeit selbst Sicherungsmaßnahmen treffen und, falls der Betreiber nicht ermittelt werden kann oder gemäß Artikel 11 (Absätze 4 und 5 – Abwehrmaßnahmen) dieses Erlasses nicht dazu verpflichtet ist, die entsprechenden Kosten tragen oder Dritten die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen gestatten oder vorschreiben (Artikel 8 Absatz 3 Präsidialerlass 148/09).

In besonders ernsten oder dringenden Fällen kann das Umweltministerium die Maßnahmen der zuständigen Behörden und Stellen auf zentraler und örtlicher Ebene koordinieren oder in Zusammenarbeit mit ihnen bei der Durchführung dieses Erlasses die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um irreparable Umweltschäden zu verhindern und menschliches Leben zu schützen (Artikel 6 Absatz 1).

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die Umwelthaftungsrichtlinie wurde durch Präsidialerlass 148/2009 in griechisches Recht umgesetzt. Die auf nationaler und regionaler Ebene eingerichteten zuständigen Behörden sind:

  • National: Ministerium für Umwelt und Energie, Koordinierungsstelle für die Umwelthaftungsrichtlinie, für Fälle von nationaler Bedeutung, außerordentlicher/besonderer Tragweite oder in interregionalen Fällen
  • Regional: dezentrale Behörden – Ausschüsse für die Umwelthaftungsrichtlinie für Fälle, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen (13 regionale Ausschüsse wurden eingerichtet).

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Der Mitgliedstaat verlangt nicht unbedingt, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Griechenland unterliegt einem monistischen Rechtssystem, nach dem die internationalen Übereinkommen, denen Griechenland beigetreten ist, nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen, da internationale Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung durch ihre Ratifizierung unmittelbar anwendbar sind. Griechenland hat die meisten internationalen Verträge zum Umweltschutz ratifiziert und wendet das EU-Recht zum Schutz der Umwelt an. Da die Länder die einschlägigen Verträge unterzeichnet haben, gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Andernfalls sollte die betroffene Partei die rechtskräftige Entscheidung im verschmutzenden Land anfechten.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Was den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit anbelangt, so gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Die betroffene Öffentlichkeit ist die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit bzw. die Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat. Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, werden als solche angesehen, die ein Interesse haben.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

(3,4) Griechen und Ausländer fallen unter die Zuständigkeit der griechischen Zivilgerichte, sofern ein griechisches Gericht zuständig ist (Artikel 3 der Zivilprozessordnung). In einem Verfahren, das in Griechenland geführt wird, wird die Klagebefugnis einer ausländischen Person nach dem Recht ihres Heimatlandes und die Klagebefugnis einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, beurteilt. Handelt es sich um eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, gilt bezüglich der Klagebefugnis Artikel 62 der Zivilprozessordnung. Gemäß Artikel 64 der Zivilprozessordnung können Zusammenschlüsse von Personen, die einen Zweck verfolgen, ohne Vereinigungen zu sein, und Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Kläger auftreten. Im Umweltbereich gibt es keine besonderen Bestimmungen. Es gelten internationale Übereinkommen und die Bestimmungen der Verträge. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Gemäß Artikel 276a der Verwaltungsprozessordnung ernennt die in Artikel 276 Absatz 5 genannte zuständige Stelle auf Antrag einer Partei, die die in Artikel 276 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, einen Rechtsanwalt, einen Notar und einen Gerichtsvollzieher, in unmittelbarer oder mittelbarer Wahrnehmung seiner Aufgabe, mit dem Mandat, die bedürftige Partei zu unterstützen und die erforderliche Unterstützung bei der Erledigung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu leisten. Sie sind verpflichtet, das Mandat anzunehmen und Rechtsbeistand zu leisten, ohne einen Vorschuss zu verlangen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes 2540/97 (Staatsanzeiger 249A) über die Ratifizierung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) unterrichtet die Ursprungspartei bei einer geplanten Tätigkeit, die erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte, alle Parteien, die davon betroffen sein könnten, so rasch wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über diese geplante Tätigkeit unterrichtet, um eine angemessene und wirksame Konsultation gemäß Artikel 5 zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 leitet die Ursprungspartei nach Erstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Partei über die grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Auswirkungen ein. Für die Umsetzung des Übereinkommens ist das Ministerium für Umwelt und Energie zuständig.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Es gelten die gleichen Fristen wie in Abschnitt 1.7.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Das griechische Justizsystem steht im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus. Die Menschen sind sich dieser Tatsache durchaus bewusst, obwohl Informationen über den Zugang zu Gerichten eher dürftig sind und nicht systematisch erteilt werden.

Das Umweltministerium unterhält zwar eine offizielle Website, die jedoch nicht genügend Informationen bereithält.

Darüber hinaus bietet die offizielle Website des Justizministeriums weitere Informationen und Hyperlinks zu den Websites der jeweiligen Gerichte.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Ausländer benötigen einen Übersetzer, der nicht vom Staat bezahlt wird, es sei denn, der Beschuldigte erhält Prozesskostenhilfe. In nur einem anderen Fall wird der Übersetzer vom Staat bezahlt: wenn das Gericht einen Übersetzer von Amts wegen bestellt. Ist ein Zeuge, ein Sachverständiger, eine Person der anwesenden Parteien oder deren Rechtsvertreter oder der Beschuldigte des Griechischen nicht mächtig, wird ein Dolmetscher bestellt. Wenn es sich um eine wenig bekannte Sprache handelt, kann ein Dolmetscher bestellt werden. Dolmetscher werden vom Richter oder vom Präsidenten des Gerichts bestellt.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?



[1] Siehe auch Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 04/07/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.