Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Roemenië

Inhoud aangereikt door
Roemenië

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

Das Parlament ist das oberste Vertretungsorgan und die einzige Gesetzgebungsinstanz Rumäniens. Es besteht aus zwei Kammern: dem Senat und der Abgeordnetenkammer. Das rumänische Parlament verabschiedet Gesetze, Anträge und Beschlüsse. Es gibt Verfassungsgesetze (mit denen die Verfassung geändert wird), Organgesetze und ordentliche Gesetze.

Die Regierung, d. h. die Vertretung der Exekutive, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anordnungen (Dringlichkeitsanordnungen oder einfache Anordnungen) und Beschlüsse zur Umsetzung des Primärrechts erlassen. Die Minister können Ministerialerlasse in ihren jeweiligen Fachbereichen verabschieden.

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Die wichtigsten Vorschriften und Verordnungen im Bereich Umwelt werden in der Regel durch Gesetze sowie Regierungsanordnungen und Regierungsbeschlüsse festgelegt (Primärrecht). Mit diesen Arten von Rechtsakten werden EU-Richtlinien und EU-Verordnungen umgesetzt; sie reichen von allgemeinen Genehmigungs- und Haftungsvorschriften bis hin zu spezifischen Bestimmungen in Umweltangelegenheiten. Sekundärrechtliche Vorschriften zur verfahrensrechtlichen Umsetzung des Primärrechts werden in Form von Ministerialerlassen von staatlichen Organen wie dem Ministerium für Umwelt, Wasser und Forstwirtschaft erlassen.

1.1.1 Die wichtigsten Behörden im Umweltbereich

Das Ministerium für Umwelt, Wasser und Forstwirtschaft ist die für die nationale Politik wichtigste zuständige Behörde. Sie koordiniert nationale und lokale Behörden direkt oder indirekt über ihre nachgeordneten Organe. Die dem Ministerium für Umwelt, Wasser und Forstwirtschaft unterstehenden wichtigsten Organe sind:

Die nationale Umweltschutzbehörde – NEPA (Agentia Națională pentru Protecția Mediului). Sie ist hauptsächlich für die Umsetzung zuständig und verfügt über 42 nachgeordnete Kreisbehörden.

Die Staatliche Umweltpolizei (Garda Națională de Mediu). Sie ist hauptsächlich für die Durchsetzung zuständig und verfügt über 42 nachgeordnete Kreisdienststellen und zwei weitere Dienststellen für Bukarest und das Donaudelta.

Die Staatliche Agentur für Naturschutzgebiete (Agenția Națională pentru Arii Naturale Protejate) mit fünf territorialen Bereichen.

Das Ministerium für Umwelt, Wasser und Forstwirtschaft ist für den Schutz von Wasserressourcen zuständig. Ihm obliegt die Koordinierung der Rumänischen Staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung (Administrația Natională Apele Române), zu der die Hauptstelle (in Bukarest), elf landesweit verteilte Flusseinzugsgebietsverwaltungen (auf Ebene des Flusseinzugsgebiets/Wassereinzugsgebiets) und 42 Wasserwirtschaftssysteme auf Kreisebene zählen. Forschungstätigkeiten werden vom Nationalen Institut für Hydrologie und Wasserwirtschaft durchgeführt, das der Rumänischen Staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung untersteht.

Des Weiteren obliegt dem Ministerium für Umwelt, Wasser und Forstwirtschaft die Verwaltung der Forstgebiete, mit der nationalen Forstverwaltung in Romsilva (Regia Națională a Pădurilor Romsilva) auf nationaler Ebene und einer Reihe lokaler Forstbezirke.

Die Forstwachen (vormals Revierinspektionen für Forst und Jagd) sind für die Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften zuständig.

Im Länderbericht der Kommission zu Rumänien über die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2017 wurde festgestellt, dass „bei der Verwaltungskapazität sowie bei der Umsetzung von Umweltvorschriften erheblicher Verbesserungsbedarf besteht“ und dass „zwischen der politischen und administrativen Ebene ein Mangel an Vertrauen besteht, was zu einer geringen Eigenverantwortung bei Entscheidungen und politischen Maßnahmen führt“.

Es gibt verschiedene Verbände, die in Rumänien und im Schwarzmeerraum tätig sind und mit der Regierung in Kontakt stehen, um die Interessen der Zivilgesellschaft zu vertreten. Sie leisten unter anderem Überzeugungsarbeit während öffentlicher Konsultationen sowohl in Bezug auf Gesetzgebungsakte als auch in Bezug auf nationale und lokale Strategien, Pläne oder Genehmigungsverfahren für neue Entwicklungen. Rumänien verfügt über eine Reihe von Verwaltungsvorschriften für den Zugang zu öffentlichen Informationen und für Transparenz in öffentlichen Entscheidungsprozessen, wodurch Nichtregierungsorganisationen (NRO) erreichen konnten, dass Bürgerinnen und Bürger Zugang zu Entscheidungsprozessen haben. Die Zivilgesellschaft war in erster Linie an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten und insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfungen beteiligt, bei denen lokale Gemeinschaften Druck ausüben können, und gelegentlich ist es gelungen, die Erteilung von Genehmigungen so lange hinauszuzögern, bis allen Bedenken angemessen Rechnung getragen wurde. Zu diesen NRO zählen Greenpeace Zentral- und Osteuropa in Rumänien, WWF Rumänien, Bankwatch Rumänien, Agent Green, Mare Nostrum und weitere.

Gemäß Artikel 5 des Umweltgesetzes, der Regierungsanordnung Nr. 195/2005, hat jede Person das Recht, sich zum Schutz des Rechts auf eine gesunde Umwelt an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu wenden, ohne dass eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden muss. Umwelt-NRO sind in Umweltsachen ebenfalls klagebefugt.

Ebenso sind Verträge und internationale Übereinkommen beim Umweltschutz von großer Bedeutung. Damit solche Rechtsakte in der rumänischen Gesetzgebung Wirkung entfalten können, müssen sie vom rumänischen Parlament gebilligt werden.

Insgesamt sind in Rumänien die Umweltrechte – Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu den Gerichten – durch die rumänische Verfassung und spezielle Rechtsvorschriften garantiert.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte

Die Verfassung regelt das Recht auf eine gesunde Umwelt sowie andere damit verbundene Menschenrechte.

Das Recht auf eine gesunde Umwelt, Artikel 35

In diesem Artikel heißt es, dass der Staat das Recht jedes Menschen auf eine gesunde, geschützte und ökologisch ausgewogene Umwelt anerkennt. Zur Ausübung dieses Rechts muss der Staat den entsprechenden rechtlichen Rahmen bieten. Außerdem besteht für jede natürliche und juristische Person die Verpflichtung, die Umwelt zu schützen und zu verbessern.

Das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Artikel 22

Dieser Artikel garantiert das Recht auf Leben sowie das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit von Personen. Außerdem sind Folter und jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Mit dem letzten Absatz dieses Artikels wird die Todesstrafe abgeschafft.

In diesem Artikel heißt es: „Das Recht auf Leben sowie das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person sind garantiert.“ Somit wird in diesem Artikel zwar nicht unmittelbar auf den Schutz der Umwelt Bezug genommen, aber ohne eine gesunde Umwelt kann dieser Artikel nicht eingehalten werden, da Umweltverschmutzung die körperliche und geistige Gesundheit beeinträchtigen kann.

Das Recht auf Gesundheitsschutz, Artikel 34

Dieser Artikel garantiert den Gesundheitsschutz. Der Staat ist verpflichtet, Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Hygiene und Gesundheit zu ergreifen. Auch die Organisation des Gesundheitswesens und des Sozialversicherungssystems im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Rehabilitation, die Kontrolle der Ausübung medizinischer Berufe und paramedizinischer Tätigkeiten sowie andere Maßnahmen zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person sind gesetzlich festgelegt.

Freier Zugang zur Justiz, Artikel 21

Dieser Artikel garantiert, dass jede Person sich zur Verteidigung ihrer Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen an Gerichte wenden kann. Kein Gesetz darf die Ausübung dieses Rechts einschränken. Ferner wird festgelegt, dass alle Parteien das Recht auf ein faires Verfahren und auf die Beilegung von Fällen innerhalb einer angemessenen Frist haben. Besondere Verwaltungsgerichtsbarkeiten sind fakultativ und kostenlos.

Internationale Menschenrechtsverträge, Artikel 20

Dieser Artikel bezieht sich den Vorrang von Bündnissen und Verträgen über grundlegende Menschenrechte. Das bedeutet, dass im Falle von Widersprüchen zwischen den Bündnissen und Verträgen über grundlegende Menschenrechte, denen Rumänien beigetreten ist, und dem nationalen Recht internationale Vorschriften Vorrang haben, es sei denn, die Verfassung oder die nationalen Gesetze enthalten günstigere Bestimmungen. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Rechte und Freiheiten der Bürger gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Bündnissen und den anderen Verträgen, denen Rumänien beigetreten ist, auszulegen und anzuwenden.

Das Petitionsrecht, Artikel 51

In diesem Artikel geht es um das Petitionsrecht. Er besagt, dass Bürger das Recht haben, Petitionen an Behörden nur im Namen der Unterzeichner einzureichen. Außerdem sieht dieser Artikel vor, dass rechtmäßig gegründete Organisationen das Recht haben, Petitionen einzureichen (ausschließlich im Namen der von ihnen vertretenen Gruppen). Die Ausübung des Petitionsrechts ist unentgeltlich. Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen und Bedingungen zu beantworten.

Das Recht einer durch eine Behörde geschädigten Person, Artikel 52

Dieser Artikel verleiht einer Person, die in ihren legitimen Rechten oder Interessen durch eine Behörde, einen Verwaltungsakt oder das Versäumnis einer Behörde, den eingereichten Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten, geschädigt wurde, das Recht auf Anerkennung ihres geltend gemachten Rechts oder berechtigten Interesses, auf Nichtigerklärung des Verwaltungsakts und auf Schadenersatz. Die genauen Bedingungen hierfür werden durch ein Organgesetz geregelt. Ferner ist der Staat für Schäden, die aufgrund von Justizirrtümern entstanden sind, vermögensrechtlich haftbar. Die Haftung des Staates ist gesetzlich festgelegt und entbindet nicht von der Haftung der Richter, die ihr Amt böswillig oder grob fahrlässig ausgeübt haben.

Nach dem rumänischen Rechtssystem steht die Verfassung an der Spitze der Gesetzespyramide. Alle weiteren normativen Rechtsakte müssen mit den Bestimmungen der Verfassung im Einklang stehen.

Das gemäß der Verfassung garantierte Recht auf eine gesunde Umwelt kann direkt vor Gericht geltend gemacht werden. Es gibt jedoch Gesetze, durch die die Umweltrechte weiterentwickelt werden. Andererseits wenden Gerichte und Verwaltungsorgane in manchen Fällen die Verfassung nicht allein an und begründen das damit, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsakt handelt, der als solcher nicht isoliert angewendet werden kann.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verfassung sind die vom Parlament ratifizierten Verträge Bestandteil des nationalen Rechts. Das bedeutet, dass man sich unmittelbar auf internationale Übereinkommen stützen kann, die vom rumänischen Parlament ratifiziert wurden.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Das Umweltrahmengesetz in Rumänien ist die vom Parlament gebilligte Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt.

Sektorspezifische Rechtsvorschriften werden durch Rechtsakte des Parlaments sowie durch per Gesetz gebilligte Dringlichkeitsanordnungen der Regierung erlassen:

Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt, durch das Gesetz Nr. 265/2006 gebilligt – das Rahmengesetz für Umweltangelegenheiten,

Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 57/2007 über Naturschutzgebiete und die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie wildlebenden Pflanzen und Tieren, gebilligt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 49/2011,

Gesetz Nr. 292/2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,

Regierungsbeschluss Nr. 1076/2004 zur Festlegung des Verfahrens für die Durchführung von Umweltprüfungen für Pläne und Programme,

Wassergesetz Nr. 107/1996,

Gesetz Nr. 104 vom 15. Juni 2011 über die Luftqualität,

Gesetz Nr. 211/2011 über das Abfallregime,

Gesetz Nr. 246/2020 über Landnutzung, Landerhaltung und Bodenschutz,

Forstgesetz – Gesetz Nr. 46/2008,

Gesetz Nr. 278/2013 über Industrieemissionen,

Gesetz Nr. 121/2019 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,

Gesetz Nr. 111/1996 (*Neufassung*) FR2 über die sichere Durchführung, Regulierung, Genehmigung und Kontrolle nuklearer Tätigkeiten,

Anordnung Nr. 1798/2007 über die Billigung des Verfahrens zur Erteilung von Umweltgenehmigungen,

Gesetz Nr. 74/2019 über den Umgang mit potenziell kontaminierten und kontaminierten Standorten,

Gesetz Nr. 59/2016 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,

Gesetz Nr. 407/2006 über Jagd und Schutz der Jagdgründe,

Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 64/2011 über die ökologische Speicherung von Kohlendioxid, gebilligt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 114/2013,

Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007, gebilligt durch das Gesetz Nr. 19/2008 über Umwelthaftung im Hinblick auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden,

Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 43/2007 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, gebilligt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 247/2009,

Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 202/2002 über das integrierte Küstenzonenmanagement, gebilligt durch das Gesetz Nr. 280/2003 usw.

Gemäß Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 „erkennt der Staat das Recht jedes Menschen auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt an“ und garantiert:

  1. den Zugang zu Umweltinformationen unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Vertraulichkeitsbestimmungen,
  2. das Recht auf Vereinigung in Umweltorganisationen,
  3. das Recht auf Anhörung bei Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Erarbeitung von umweltpolitischen Strategien und Umweltvorschriften, den Erlass von Rechtsakten und die Ausarbeitung von Plänen und Programmen,
  4. das Recht, sich in Umweltangelegenheiten direkt oder über Umweltorganisationen an die Verwaltungs- und Justizbehörden zu wenden, unabhängig davon, ob ein Verstoß vorliegt oder ein Schaden eingetreten ist,
  5. das Recht auf Entschädigung für erlittene Schäden.

Für die Umsetzung der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 gelten gemäß Artikel 3 folgende Grundsätze:

  1. der Grundsatz der Einbeziehung der Umweltpolitik in andere Politikbereiche,
  2. der Grundsatz der Vorsorge bei Entscheidungsprozessen,
  3. der Grundsatz zur Ergreifung von Präventivmaßnahmen,
  4. der Grundsatz der Rückhaltung von Schadstoffen an der Quelle ihrer Entstehung,
  5. das Verursacherprinzip,
  6. der Grundsatz der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ökosysteme, die für den natürlichen biogeografischen Rahmen spezifisch sind,
  7. die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen,
  8. die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit in Entscheidungsprozessen und Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten,
  9. der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes.

Der Zugang zu Informationen muss im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus und den diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet sein:

  • Gesetz Nr. 86/2000 über die Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus,
  • Gesetz Nr. 544/2001 über die Informationsfreiheit,
  • Regierungsbeschluss Nr. 878/2005 über die Umsetzung der „Aarhus-Richtlinie“ (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

Der Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Entscheidungsprozessen sowie die Grundsätze des Zugangs zu den Gerichten sind auch in Artikel 20 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 verankert:

Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der Regelungsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Pläne, Programme und Tätigkeiten informiert. Die Konsultation der Öffentlichkeit im Rahmen von Regelungsverfahren ist obligatorisch und erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten ist gemäß den nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet. Umwelt-NRO sind in Umweltsachen klagebefugt.

Insgesamt sind in Rumänien die Umweltrechte – Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu den Gerichten – durch die rumänische Verfassung und spezielle Rechtsvorschriften garantiert.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Als Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren seien folgende Rechtssachen genannt:

Rechtssache Saligny – Aktenzeichen 2937/2012

Die Kläger beantragten vor dem erstinstanzlichen Gericht die Aufhebung einer Teilgenehmigung für die Durchführung nuklearer Tätigkeiten. Zur Stützung der Klage brachten die Kläger vor, dass die angefochtene Genehmigung für den Teilstandort des Atommülllagers in Saligny im Kreis Constanța rechtswidrig erfolgt sei, da es keine öffentliche Konsultation gegeben habe, was gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus erforderlich sei. Die Kläger beantragten ferner die Konsultation der Öffentlichkeit in den Nachbarstaaten.

Der Appellationshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Durchführung nuklearer Tätigkeiten keine öffentliche Konsultation notwendig gewesen sei, da es sich lediglich um eine grundsätzliche Genehmigung gehandelt habe und eine öffentliche Konsultation demnach nur für die Erlangung der endgültigen Genehmigung erforderlich sei. Das Gericht wies außerdem die wegen der Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen behauptete Rechtswidrigkeit mit dem Hinweis zurück, dass die Beklagte im Rahmen der Genehmigung ein Dossier zur öffentlichen Kommunikation übermittelt habe.

Die Kläger legten Einspruch ein. Im ersten Rechtsmittelgrund machten die Kläger geltend, dass die von der Beklagten bereitgestellten öffentlichen Informationen nicht mit dem Übereinkommen von Aarhus im Einklang stünden, da nicht die gesamte Öffentlichkeit konsultiert worden sei, nicht alle Unterlagen für den Erhalt einer Teilgenehmigung verfügbar gewesen seien, der Öffentlichkeit keine genauen Fristen bekannt waren, um von den Unterlagen Kenntnis zu erlangen, keine öffentliche Bekanntgabe auf nationaler Ebene und in den Nachbarstaaten stattgefunden habe und es für die Öffentlichkeit keine Frist gegeben habe, um ihren Standpunkt darlegen zu können.

Der Oberste Kassations- und Gerichtshof gab nach Prüfung aller Argumente dem Einspruch statt und hob die von der Beklagten erteilte Genehmigung für nukleare Tätigkeiten auf. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rechtssache Braunkohlebergbau – Aktenzeichen 34493/3/2013

Das Kreisgericht war mit einer Klage befasst, mit der die Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts über die endgültige Abholzung von 130,8 ha Wald beantragt wurde, um den Braunkohleabbau weiterzubetreiben. Die Kläger argumentierten, dass das Umweltverfahren im Wesentlichen nur teilweise und nur für eine damit zusammenhängende Tätigkeit (Entwaldung) durchgeführt worden sei, während die Haupttätigkeit (Abbau von Braunkohle auf einer Fläche von 130 ha) überhaupt nicht bewertet worden sei, obwohl das Projekt zur Erweiterung eines Braunkohlebergwerks die Abholzung des Waldes und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, zum Beispiel den Abbau von Kohlevorkommen und andere damit zusammenhängende oder erweiterte Tätigkeiten wie den Einsatz fossiler Brennstoffe, umfasste. Außerdem wurde vorgebracht, dass das Projekt fälschlicherweise gemäß Anhang 2 des Regierungsbeschlusses Nr. 445/2009 eingestuft worden sei, obwohl es unter Anhang 1 Punkt 19 hätte fallen müssen, da der Hauptzweck eindeutig die Erweiterung des Braunkohlebergwerks und nicht die Abholzung des Waldes gewesen sei. Zweitens wurde dargelegt, dass die Beklagten zur Erweiterung eines Kohlebergwerks das Projekt unterteilt hätten, da die Umweltprüfung sowohl für das Hauptprojekt als auch für alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten durchgeführt werden müsse; andernfalls verstoße die Umweltvereinbarung gegen Gemeinschaftsrecht und gegen die Verfahrensweisen des Gerichtshofs der Europäischen Union. Des Weiteren wurde argumentiert, dass die Umweltvereinbarung keine Ausgleichsmaßnahmen für die Abholzungsarbeiten vorsehe, obwohl dies nach nationalem Recht verpflichtend sei. Die Kläger legten dar, dass das städtebauliche Zertifikat für die von Entwaldung betroffenen Flächen fehle. Als weitere Faktoren wurden angeführt: keine Analyse des Klimafaktors, keine Analyse der Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf Schutzgebiete in der Umgebung, keine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus sowie Verstoß gegen diese Bestimmungen.

Nach Prüfung aller Umstände des Falles gab das Gericht der Klage statt und erklärte die von der Beklagten, der Umweltschutzbehörde des Kreises Gorj, erlassene Umweltvereinbarung für nichtig.

Entwaldung zum Bau eines Braunkohlebergwerks – Aktenzeichen 2094/3/2012

Mit der von den Klägern eingereichten ursprünglichen Klage wurde die Aussetzung eines Beschlusses beantragt. Gegenstand dieses Beschlusses war die dauerhafte Entfernung von 0,9604 ha aus dem forstwirtschaftlichen Kreislauf zur Erweiterung des Braunkohlebergwerks. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass das Dokument unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, die Kläger jedoch keinen Beweis für einen drohenden wesentlichen Schaden, der später nur schwer oder gar nicht zu beheben sei, erbracht hätten, um den Ausnahmecharakter der Aussetzung des Verwaltungsakts zu rechtfertigen. Das Kreisgericht habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen zur Ausstellung des angefochtenen Dokuments vorgelegt worden seien. Des Weiteren habe das Gericht außer Acht gelassen, dass nicht alle Unterlagen beigefügt worden seien. Was die Entstehung eines drohenden Schadens betrifft, so sind die Kläger der Ansicht, dass die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus auszulegen seien und dass gemäß den auf den Umweltschutz bezogenen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union für ein Braunkohlebergwerk gelte, dass es wesentliche negative Auswirkungen hat[1].

Nach Prüfung der Aktenlage hielt der Appellationshof den Einspruch für begründet. Außerdem untersuchte der Appellationshof die in den Akten enthaltenen Beweise und kam zu dem Schluss, dass die Ankündigung der öffentlichen Konsultation lediglich einen Tag vor Erlass des Beschlusses im Bürgermeisteramt veröffentlicht worden war, was eine wirksame Beteiligung an der Debatte unmöglich machte, wodurch der nach nationalem Recht und gemäß den Standards des Übereinkommens von Aarhus bestehenden Pflicht nicht Rechnung getragen worden war. Der Appellationshof stellte ferner fest, dass die Umweltdeklaration eine viel größere Fläche als die im Beschluss Nr. 394/20/12/2011 genannte Fläche betraf, nämlich 50,89 ha im Vergleich zu 0,9604 ha, wie die Kläger zu Recht geltend gemacht hatten. In Bezug auf den drohenden Schaden erklärte der Hof, dass die Erweiterung des Braunkohlebergwerks negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. Daher stellte der Appellationshof fest, dass die Klage begründet war und der drohende Schaden nachgewiesen wurde. Der Appellationshof gab der Berufung statt und setzte den erlassenen Beschluss aus. Das Urteil war rechtskräftig.

Beispielhaft können einige weitere wichtige Rechtssachen zu den diesbezüglichen Gegenständen genannt werden:

  • Aktenzeichen 41690/3/2016, Kreisgericht Bukarest, Phase – Begründung, Gegenstand – Aussetzung der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, Umweltsache, und Berufung vor dem Appellationshof Bukarest, selbes Aktenzeichen,
  • Aktenzeichen 10058/3/2017, Appellationshof Bukarest, Phase – Rekurs, Gegenstand – Aufhebung einer Baugenehmigung, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 26233/3/2018, Appellationshof Bukarest, Phase – Rekurs, Gegenstand – Zugang zu Informationen, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 2552/97/2015, Appellationshof Alba Iulia, Phase – Rekurs, Gegenstand – Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts, Bau und Betrieb eines Mikrowasserkraftwerks, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 20092/3/2007, Kreisgericht Bukarest, Phase – Begründung, Gegenstand – Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts, Bau einer oberen Durchfahrt von Bessarabien, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 32614/3/2014, Kreisgericht Bukarest, Phase – Begründung, Gegenstand – Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts, Umweltsache,
  • Entscheidung Nr. 2937/2012, Oberster Kassations- und Gerichtshof, Phase – Rekurs, Gegenstand – Aufhebung einer Genehmigung für die Durchführung nuklearer Tätigkeiten, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 225/2/2019, Appellationshof Bukarest, Phase – Begründung, Gegenstand – Aufhebung und Aussetzung eines Verwaltungsakts, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 495/57/2018, Appellationshof Alba Iulia, Phase – Rechtsbehelf auf Aufhebung, Gegenstand – Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts, Umweltsache,
  • Aktenzeichen 34493/3/2013, Kreisgericht Bukarest, Phase – Begründung, Gegenstand – Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts, Umweltsache, und Berufung vor dem Appellationshof Bukarest, selbes Aktenzeichen.

Der Oberste Kassations- und Gerichtshof ist das höchste Gericht in Rumänien, das allein befugt ist, die Auslegung und einheitliche Anwendung des Rechts durch andere Gerichte entsprechend seiner Zuständigkeit sicherzustellen. Das wichtigste Verfahren in diesem Zusammenhang ist der Rekurs im Interesse des Rechts. Kürzlich hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof eine Entscheidung über die Klagebefugnis von Nichtregierungsorganisationen (NRO) gegen Verwaltungsentscheidungen erlassen, in der erklärt wird, dass ihr berechtigtes öffentliches Interesse subsidiär zu dem berechtigten privaten Interesse ist, das in ihren Gründungsakten und Satzungen als allgemeines und spezifisches Ziel festgeschrieben ist.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verfassung sind die vom Parlament ratifizierten Verträge Bestandteil des nationalen Rechts. Das bedeutet, dass sich die Bürgerinnen und Bürger direkt auf internationale Abkommen berufen können.

Mit der Ratifizierung des Abkommens wird internationales Recht automatisch im nationalen Recht wirksam. Es wird Bestandteil des nationalen Rechts und kann von interessierten Parteien direkt oder in Verbindung mit anderen normativen Rechtsakten, in denen gegebenenfalls der Umsetzungsrahmen definiert wird, geltend gemacht werden, und Behörden sowie Gerichte sind verpflichtet, die Bestimmungen des internationalen Rechts zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der rumänischen Verfassung haben im Falle von Widersprüchen zwischen den Menschenrechtsverträgen, denen Rumänien beigetreten ist, und den nationalen Rechtsvorschriften die Bestimmungen der internationalen Rechtsvorschriften Vorrang, es sei denn, die nationalen Bestimmungen sehen günstigere Rechtsnormen vor.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

In Rumänien gibt es sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen vier Gerichtsebenen und drei Zuständigkeitsebenen:

  1. Bezirksgerichte (188)
  2. Kreisgerichte (42)
  3. Appellationshöfe (15)
  4. Oberster Kassations- und Gerichtshof

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Bei Rechtsstreitigkeiten in Umweltangelegenheiten wird die Zuständigkeit bisweilen nach dem Zivilrecht festgelegt (z. B. wenn es sich bei dem Rechtsstreit um eine Verpflichtung handelt, etwas zu tun[2], und wenn der Beklagte keine öffentliche Einrichtung ist). Die Zuständigkeit kann auch nach dem Verwaltungsrecht festgelegt werden, wenn es bei dem Rechtsstreit beispielsweise um einen Verwaltungsakt geht.

Umweltverfahren fallen in der Regel in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. In diesem Fall ist das zuständige erstinstanzliche Gericht das Kreisgericht, wenn die beklagte Behörde auf lokaler oder Kreisebene angesiedelt ist (z. B. die Umweltschutzbehörde des Kreises oder der Kreisrat). Befindet sich die beklagte Behörde auf zentraler Ebene (z. B. die nationale Umweltschutzbehörde, das Umweltministerium usw.), dann ist in erster Instanz der Appellationshof zuständig. Über Berufungen entscheidet in solchen Fällen der Appellationshof, wenn das erstinstanzliche Gericht ein Kreisgericht ist, oder der Oberste Kassations- und Gerichtshof, wenn das erstinstanzliche Gericht ein Appellationshof ist. Nach dem Verwaltungsprozessrecht gibt es nur zwei Instanzen: erste Instanz und Rekurs.

1.2.1 Allgemein geltende Zuständigkeit bei Umweltstreitigkeiten, wenn der Beklagte keine öffentliche Einrichtung ist

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gegenstand der Sache und ihrem Wert.

Bezirksgerichte

Bezirksgerichte gibt es in den Kreisen und in Bukarest; sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.

In Zivilsachen entscheiden die Bezirksgerichte über alle Anträge mit einem bezifferbaren Streitwert von maximal 200 000 RON, unabhängig davon, ob es sich bei den Parteien um Privatpersonen oder Unternehmen handelt.

Darüber hinaus entscheiden Bezirksgerichte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörden und anderer zuständiger lokaler Einrichtungen sowie über alle sonstigen Klagen, die per Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.

In Strafsachen ist das Bezirksgericht hauptsächlich für folgende Fälle zuständig:

Grundsätzlich alle Arten von Straftaten, ausgenommen solche, die nach dem Gesetz in erster Instanz vom Kreisgericht, vom Appellationshof oder vom Obersten Kassations- und Gerichtshof zu verhandeln sind.

In Bezug auf Umweltstraftaten enthält die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 einige besondere Bestimmungen. Dies betrifft die folgenden Absätze von Artikel 98 dieser Dringlichkeitsanordnung:

Absatz 1: „Die folgenden Handlungen stellen Straftaten dar und sind mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu ahnden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden:

  1. Abbrennen von Stoppelfeldern, Schilf, Sträuchern und Grasbewuchs in Schutzgebieten und auf Flächen, die Gegenstand einer ökologischen Sanierung sind,
  2. unfallbedingte Verschmutzung aufgrund der nicht erfolgten Überwachung neuer Arbeiten, des Betriebs von Anlagen, technischen Ausrüstungen sowie Aufbereitungs- und Neutralisierungseinrichtungen gemäß den Bestimmungen der Umweltvereinbarung bzw. der integrierten Umweltgenehmigung.“

Absatz 2: „Die folgenden Handlungen stellen Straftaten dar und sind mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu ahnden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden:

  1. Verschmutzung durch Ableitung bestimmter Abfälle oder gefährlicher Stoffe in die Atmosphäre oder in den Boden,
  2. Erzeugung von Lärm über die zulässigen Grenzwerte hinaus, wenn dadurch die menschliche Gesundheit ernsthaft gefährdet wird,
  3. Fortführung der Tätigkeit nach Aussetzung der Umweltvereinbarung oder der Umweltgenehmigung bzw. der integrierten Umweltgenehmigung,
  4. Einfuhr und Ausfuhr von verbotenen oder mit Beschränkungen belegten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
  5. Versäumnis der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls seitens der dazu verpflichteten Personen,
  6. Herstellung, Lieferung oder Verwendung chemischer Düngemittel sowie aller nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel für zum Verkauf bestimmte Kulturen,
  7. Missachtung des Verbots der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder chemischen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen.“

Absatz 3: „Die folgenden Handlungen stellen Straftaten dar und sind mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu ahnden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden:

  1. nicht erfolgte Überwachung und fehlende Versicherung von Deponien und gefährlichen Stoffen sowie Nichteinhaltung der Verpflichtung, chemische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nur verpackt und an geschützten Orten zu lagern,
  2. Herstellung oder Einfuhr von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zum Zweck des Inverkehrbringens sowie ihre Verwendung ohne Einhaltung der Bestimmungen geltender normativer Rechtsakte und die Verbringung von Abfällen jeglicher Art in das rumänische Hoheitsgebiet zum Zwecke ihrer Beseitigung,
  3. Beförderung und Durchfuhr gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften,
  4. Durchführung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen oder deren Produkten, ohne Beantragung und Erlangung der Einfuhr- oder Ausfuhrvereinbarung oder der Genehmigungen, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind,
  5. Anbau genetisch veränderter höherer Pflanzen zu Test- oder kommerziellen Zwecken, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung.“

Absatz 4: „Die folgenden Handlungen stellen Straftaten dar und sind mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu ahnden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden:

  1. Verursachung der Kontamination der Umwelt und/oder der Exposition der Bevölkerung gegenüber ionisierender Strahlung aufgrund der nicht erfolgten Überwachung ionisierender Strahlungsquellen, Versäumnis, bei einer Umweltkontamination die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte unverzüglich zu melden, unsachgemäße Anwendung oder Nichteingreifen im Falle eines nuklearen Unfalls,
  2. direkte Einleitung von Abwässern und Abfällen von Schiffen oder schwimmenden Plattformen in natürliche Gewässer oder die wissentliche Verursachung einer Verschmutzung, indem gefährliche Stoffe oder Abfälle direkt oder von Schiffen oder schwimmenden Plattformen in natürliche Gewässer eingeleitet oder gekippt werden.“

Absatz 5: „Die folgenden Handlungen stellen Straftaten dar und sind mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu sieben Jahren zu ahnden:

  1. Fortsetzung der Tätigkeit, die die Verschmutzung verursacht hat, nach der Anordnung, diese Tätigkeit einzustellen,
  2. Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die zu Abfällen geworden sind, vollständig zu beseitigen,
  3. Weigerung, bei einer unfallbedingten Verschmutzung von Gewässern und Küstengebieten Maßnahmen zu ergreifen,
  4. Weigerung, die Verbringung und Entfernung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder die Verbringung von Kulturen von Mikroorganismen und von wildlebenden Tieren und Pflanzen in das Land ohne Zustimmung der für den Umweltschutz zuständigen zentralen Behörde zu kontrollieren.“

Der Versuch, eine dieser Straftaten zu begehen, wird strafrechtlich geahndet.[3]

Die Feststellung und Ermittlung von Straftaten erfolgen von Amts wegen durch die Strafverfolgungsbehörden entsprechend ihrer rechtlichen Zuständigkeit.

Für die Zuständigkeit im Hinblick auf diese Straftaten gibt es keine besondere Bestimmung; daher werden sie vor dem Bezirksgericht verhandelt (dies ist das übliche Gericht für Strafsachen). Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, die befugt ist, die Sache an das Bezirksgericht weiterzuleiten.

Zu den weiteren normativen Rechtsakten, in denen auf spezielle Umweltstraftaten Bezug genommen wird, zählen:

  • das Forstgesetz (Gesetz Nr. 46/2008).[4] Das Forstgesetz enthält auch eine Bestimmung über die zuständigen Behörden. Neben den Strafverfolgungsbehörden sind die folgenden Stellen befugt, eine Tatsachenfeststellung gemäß den Artikeln 106, 107 bis 109 und 110 vorzunehmen: Forstpersonal innerhalb der für die Forstwirtschaft zuständigen zentralen Behörde und innerhalb territorialer Strukturen mit forstwirtschaftlichem Bezug, Forstpersonal innerhalb der nationalen Forstverwaltung (in Romsilva) und deren territorialen Strukturen, Forstpersonal in Forstwirtschaftsschulen, ermächtigte Beamte und Unteroffiziere der rumänischen Sonderpolizei,
  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 57/2007[5] über Naturschutzgebiete und die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie wildlebenden Pflanzen und Tieren,
  • Gesetz Nr. 101/2011[6] zur Vermeidung und Sanktionierung bestimmter Handlungen im Zusammenhang mit der Schädigung der Umwelt.

Kreisgerichte

Die 42 nationalen Kreisgerichte sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit und sind auf Kreisebene angesiedelt. Der Zuständigkeitsbereich eines Kreisgerichts umfasst alle Bezirksgerichte des Kreises, in dem das Kreisgericht seinen Sitz hat.

Kreisgerichte sind für folgende Zivilsachen zuständig:

Als erstinstanzliches Gericht verhandelt das Kreisgericht sämtliche Klagen, die nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.

Als Appellationsgericht verhandelt das Kreisgericht Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte.

Als Rekursgericht entscheidet das Kreisgericht über Rekurse gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gesetzlich nicht anfechtbar sind, sowie über andere ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Fälle.

Kreisgerichte entscheiden über Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Rekurse gegen Urteile der Bezirksgerichte.

Appellationshöfe

An der Spitze jedes rumänischen Appellationshofs steht der Präsident, dem ein oder zwei Vizepräsidenten zur Seite gestellt werden können.

Die 15 Appellationshöfe sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Zuständigkeitsbereich mehrere (in der Regel drei) Kreisgerichte umfasst.

Appellationshöfe sind für folgende Zivilsachen zuständig:

  • Als erstinstanzliches Gericht verhandelt der Appellationshof Verwaltungs- und Steuersachen nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften.
  • Als Appellationsgericht verhandelt der Appellationshof Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Kreisgerichte.
  • Als Rekursgericht entscheidet der Appellationshof über Rekurse gegen in Berufungsverfahren ergangene Urteile von Kreisgerichten oder gegen erstinstanzliche Urteile von Kreisgerichten, die gesetzlich nicht anfechtbar sind, sowie über andere ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Fälle.

Als Appellationsgericht verhandelt der Appellationshof Berufungen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Bezirks- und Kreisgerichte.

Appellationshöfe entscheiden ferner im Falle von Zuständigkeitskonflikten zwischen Kreisgerichten oder zwischen Bezirksgerichten und Kreisgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich oder zwischen Bezirksgerichten im Zuständigkeitsbereich verschiedener Kreisgerichte, die in den Zuständigkeitsbereich eines Appellationshofs fallen.

Außerdem entscheidet der Appellationshof über Anträge auf Auslieferung von Verurteilten an ein anderes Land oder über Antrage auf Überstellung von Verurteilten in ein anderes Land.

Oberster Kassations- und Gerichtshof

Als höchstes Gericht Rumäniens ist der Oberste Kassations- und Gerichtshof das einzige Rechtsprechungsorgan mit der Befugnis, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts durch andere Gerichte sicherzustellen. Das wichtigste Verfahren in diesem Zusammenhang ist der Rekurs im Interesse des Rechts.

Der Oberste Kassations- und Gerichtshof verfügt über vier Abteilungen mit jeweils eigener Zuständigkeit:

  • Zivilabteilung I (Zivilsachen)
  • Zivilabteilung II (Handelssachen)
  • Abteilung für Strafsachen
  • Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen

Weitere Spruchkörper (rechtsprechende Organe) des Obersten Kassations- und Gerichtshofs mit jeweils eigener Zuständigkeit sind die vier Fünfrichterkollegien, die Vereinigten Abteilungen, das Kollegium für Rekurse im Interesse des Gesetzes und das Kollegium zur Klärung bestimmter Rechtsfragen.

Die Zivilabteilungen I und II und die Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs entscheiden über Rekurse gegen Urteile der Appellationshöfe und andere Gerichtsentscheidungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie über Rekurse gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden kann und das Verfahren vor dem Appellationshof unterbrochen wurde.

Der Oberste Kassations- und Gerichtshof tagt in Vereinigten Abteilungen, um

  • über Vorlagen zur Änderung der Rechtsprechung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zu entscheiden,
  • den Verfassungsgerichtshof anzurufen zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrer Verkündung.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert des im Klageantrag angegebenen Gegenstands.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert des im Hauptantrag angegebenen Gegenstands. Der Zusatzwert wird nicht berücksichtigt (Geldstrafen, Zinsen usw.).

Reicht der Kläger mehrere Anträge auf der Grundlage verschiedener Rechtsakte oder Tatsachen (bei demselben Gericht) ein, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Wert, der Art oder dem Gegenstand der Sache. Sollte einer der Anträge in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen, dann wird die Sache aufgeteilt, und das Gericht erklärt sich zugunsten des zuständigen Gerichts für nicht zuständig.

Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit von Gerichten. Die allgemeine Regel lautet, dass das Ladungsgesuch an das Gericht gerichtet wird, in dessen Zuständigkeit der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen Wohnsitz hat. Das Gericht bleibt auch dann für die Entscheidung in der Sache zuständig, wenn der Beklagte umzieht. Ist die Anschrift des Beklagten nicht bekannt, wird das Ladungsgesuch an das Gericht im Bezirk des Klägers gerichtet.

In bestimmten Bereichen gelten Vorschriften über besondere Zuständigkeiten:

Antrag auf gerichtliche Klage gegen eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine andere Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 110 der Zivilprozessordnung).

Rechtsansprüche gegen den Staat, gegen zentrale oder lokale Behörden und Institutionen sowie gegen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können entweder beim Gericht am Wohnsitz des Klägers oder beim Gericht am Sitz des Beklagten geltend gemacht werden (Artikel 111 der Zivilprozessordnung).

Die Streitparteien können die Klage entweder schriftlich oder mündlich einreichen (Artikel 126 der Zivilprozessordnung).

Vorschriften über die Eigenschaft des Beklagten oder des Klägers (wenn es sich um einen Richter handelt) (Artikel 127 der Zivilprozessordnung).

Die Unzuständigkeit eines Gerichts kann öffentlicher oder privater Natur sein. Beispiele für eine öffentliche Unzuständigkeit sind:

  • Ein Rechtsstreit fällt nicht in die Zuständigkeit eines Gerichts (diese Einrede der Unzuständigkeit kann von den Parteien oder vom Richter in jeder Phase des Verfahrens geltend gemacht werden).
  • Es liegt ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit vor, d. h., die Sache fällt in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts (diese Einrede der Unzuständigkeit kann von den Parteien oder vom Richter am ersten Verhandlungstag geltend gemacht werden, an dem die Parteien zur Erscheinung vor dem zuerst angerufenen Gericht geladen wurden).
  • Es liegt ein Verstoß gegen die Zuständigkeit eines Gerichts vor, beispielsweise wenn ein Antrag (entsprechend der örtlichen Zuständigkeit) bei einem bestimmten Gericht einzureichen ist und bei einem anderen Gericht eingereicht wird.

Prüfung der Zuständigkeit

In der ersten Verhandlung, in der die Parteien von Rechts wegen vor Gericht geladen werden und Anträge formulieren können, ist der Richter verpflichtet, festzustellen, ob das angerufene Gericht in allen Aspekten (allgemein, sachlich und örtlich) zuständig ist.

Wird eine Einrede der Unzuständigkeit geltend gemacht, ist das Gericht verpflichtet, das zuständige Gericht oder gegebenenfalls eine andere zuständige Stelle zu bestimmen. Betrachtet sich das Gericht als zuständig, verhandelt es den Fall weiterhin (diese Entscheidung kann angefochten werden, wenn das Gericht das rechtskräftige Urteil erlassen hat, zusammen mit den anderen infrage stehenden Aspekten). Ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass es für die Verhandlung der Sache nicht zuständig ist, dann ist seine Entscheidung rechtskräftig und kann nicht angefochten werden. Die Sache wird entsprechend der Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts an das zuständige Gericht oder die zuständige Stelle verwiesen.

Konfliktfälle

In folgenden Fällen liegt ein Zuständigkeitskonflikt vor:

  1. Zwei oder mehr Gerichte erklären sich gleichermaßen für die Entscheidung in demselben Verfahren zuständig.
  2. Zwei oder mehr Gerichte haben sich gegenseitig für unzuständig in demselben Verfahren erklärt, oder im Falle einer nacheinander erfolgten Erklärung der Unzuständigkeit hat das zuletzt angerufene Gericht seine Zuständigkeit zugunsten eines der Gerichte abgelehnt, die sich zuvor für unzuständig erklärt haben.

Wenn das Gericht den Klageantrag als unzulässig abweist, weil die Zuständigkeit in der Sache bei einer anderen Institution liegt, die keine Rechtsprechungsfunktion hat, oder weil die Sache nicht in die Zuständigkeit rumänischer Gerichte fällt, kann die Entscheidung durch Anrufung des übergeordneten Gerichts angefochten werden.

Das Gericht, bei dem ein Zuständigkeitskonflikt entstanden ist, setzt das Verfahren von Amts wegen aus und verweist die Sache an Gericht, das für die Beilegung des Konflikts zuständig ist.

Lösung von Zuständigkeitskonflikten:

Zuständigkeitskonflikte zwischen zwei Gerichten werden von dem unmittelbar übergeordneten Gericht beigelegt, das für beide in Konflikt stehende Gerichte zuständig ist.

Zuständigkeitskonflikte mit dem Obersten Kassations- und Gerichtshof sind nicht möglich. Eine vom Obersten Kassations- und Gerichtshofs erlassene Entscheidung im Hinblick auf die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit eines Gerichts ist für das verweisende Gericht bindend.

Ein Zuständigkeitskonflikt zwischen einem Gericht und einer anderen Stelle mit Rechtsprechungsfunktion wird von dem Gericht beigelegt, das dem in Konflikt stehenden Gericht übergeordnet ist.

Das für die Urteilung über den Konflikt zuständige Gericht entscheidet in einer nichtöffentlichen Sitzung, ohne Ladung der Parteien, durch eine rechtskräftige Entscheidung.

1.2.2 Zuständigkeit der Gerichte, wenn der Beklagte eine öffentliche Einrichtung ist

Artikel 10 des Gesetzes Nr. 554/2004 (für Umweltstreitigkeiten relevant) enthält Vorschriften über das zuständige Gericht. So werden Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die von lokalen und Kreisbehörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie Streitigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden sowie damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von maximal 3 000 000 RON (619 208,10 EUR) von den Kreisgerichten verhandelt. Für Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die von zentralen Behörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie Streitigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden sowie damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von über 3 000 000 RON (619 208,10 EUR) sind die Appellationshöfe zuständig. Ein Rekurs gegen eine Entscheidung wird von einem höheren Gericht erneut verhandelt, d. h., ein Rekurs gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts wird vom Appellationshof erneut verhandelt, ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Appellationshofs wird vom Obersten Kassations- und Gerichtshof erneut verhandelt.

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 wendet sich der Kläger (natürliche oder juristische Person) ausschließlich an ein Gericht, an dem er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Handelt es sich bei dem Kläger um eine Behörde, eine öffentliche Einrichtung oder eine diesen gleichgestellte Einrichtung, dann muss sich der Kläger ausschließlich an ein Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Beklagten wenden.

Die Bestimmungen über Zuständigkeitskonflikte, die Prüfung der Zuständigkeit und andere unter die Zivilprozessordnung fallenden Angelegenheiten gelten als allgemeines Recht auch für die Verwaltungsgerichte, wenn durch Sonderrecht keine speziellen Rechtsnormen gelten, die Vorrang haben (specialia generalibus derogant).

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine besonderen Gerichte für Umweltangelegenheiten. In der Regel ist für solche Rechtssachen (die Verwaltungsakte, Handlungen oder Unterlassungen einer öffentlichen Einrichtung zum Gegenstand haben) in erster Instanz die Abteilung für Verwaltungssachen beim Kreisgericht zuständig und bei Berufung die Abteilung für Verwaltungssachen beim Appellationshof. Wird ein Verwaltungsakt von einer zentralen Behörde erlassen, dann ist der Appellationshof das erstinstanzliche Gericht, und das Gericht zweiter Instanz ist der Oberste Kassations- und Gerichtshof (Gesetz Nr. 554/2004).

In Fällen, in denen es bei einem Rechtsstreit nicht um einen Verwaltungsakt, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Behörde geht, können sich auch andere als die für Verwaltungssachen zuständigen Abteilungen der Gerichte mit Umweltsachen befassen.

Ein „Forum-Shopping“ (Wahl des günstigsten Gerichtsstands) existiert nicht. Gerichtliche Zuständigkeiten sind verbindlich und eindeutig festgelegt.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

Gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren kommt diesen Rechtsmitteln zudem sowohl eine kassatorische als auch eine gewisse reformatorische Wirkung zu.

Das Gericht kann

  • einen Verwaltungsakt vollständig oder teilweise für nichtig erklären,
  • die Behörde anweisen, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, ein Dokument zu erstellen oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren durchzuführen,
  • entscheiden, ob die Verwaltungsverfahren, mit denen der strittige Verwaltungsakt erlassen wurde, geltendem Recht entsprechen oder nicht,
  • Schadenersatz zusprechen, sofern der Kläger einen entsprechenden Antrag stellt.

Im Falle von verwaltungsrechtlichen Verträgen kann das Gericht

  • die vollständige oder teilweise Aufhebung des Vertrags beschließen,
  • die Behörde zur Unterzeichnung des Vertrags verpflichten, wenn der Kläger ein Recht auf diesen Vertrag hat,
  • den Parteien bestimmte Pflichten auferlegen,
  • die Zustimmung einer Partei ersetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist,
  • einen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zusprechen.

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsbeschwerden entscheidet im Falle der Zulassung der Berufung der Appellationshof in dem Rechtsstreit, indem er das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufhebt. Ist das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ohne Entscheidung in der Sache ergangen oder ist das Urteil in Abwesenheit einer Partei ergangen, die sowohl bei der Beweisaufnahme als auch bei der Erörterung der Sache nicht rechtmäßig geladen wurde, wird der Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Ist das erstinstanzliche Urteil in Abwesenheit einer Partei ergangen, die nicht rechtmäßig zur Beweisaufnahme geladen, aber bei der Erörterung vor dem erstinstanzlichen Gericht rechtmäßig geladen wurde, entscheidet der Appellationshof nach Aufhebung des Urteils erneut über den in erster Instanz verhandelten Rechtsstreit. Gerichte können in Rumänien nicht von Amts wegen tätig werden. Sie können allerdings den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersuchen.

Das Gericht kann mit den Parteien die erforderliche Vorlage bestimmter Beweismittel vor Gericht wie Dokumente, Befragungen, Rechtsgutachten, Nachforschungen vor Ort und/oder Zeugenaussagen sowie die Vorlage materieller Beweismittel (Fotos, Filme, Aufzeichnungen usw.) erörtern und die Aufnahme solcher Beweismittel auch gegen den Willen der Parteien anordnen.[7]

Eine interessante Situation kann auftreten, wenn das Gericht (gegen den Willen der Parteien) die Notwendigkeit eines Rechtsgutachtens feststellt. Die Kosten für Rechtsgutachten werden in der Regel von der Partei, die ein solches Gutachten beantragt hat, oder von beiden Parteien getragen. Wenn das Gericht aber gegen den Willen der Parteien die Notwendigkeit eines Gutachtens feststellt und die Parteien die Kosten nicht tragen, geht das Gutachten nicht in die Beweisaufnahme ein.

Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nur möglich, wenn der Kläger einen solchen Antrag gestellt hat.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Verwaltungsbeschwerden in Rumänien werden durch das Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren geregelt. Diese Regelung gilt für alle Umweltsachen. Nach diesem Gesetz muss eine Person, die sich durch einen an sie gerichteten Verwaltungsakt in ihrem Recht oder ihrem berechtigten Interesse verletzt fühlt, die den Verwaltungsakt erlassende Behörde oder gegebenenfalls die übergeordnete Behörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Schriftstücks ersuchen, den nachteiligen Akt unter Berücksichtigung der Umstände ganz oder teilweise zurückzunehmen. Erst danach kann sich die Person an das zuständige Verwaltungsgericht wenden.

Allerdings kann der Geschädigte (Adressat des Rechtsakts) aus gerechtfertigten Gründen (z. B. wenn er krank war, im Koma lag oder sich im Ausland befand, sodass die Mitteilung nicht entgegengenommen werden konnte) im Falle einseitiger Verwaltungsakte auch nach Ablauf der 30-Tage-Frist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann jedoch nicht später als sechs Monate ab dem Datum des Verwaltungsakts oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von dem Grund für die Nichtigerklärung hatte, aber nicht später als ein Jahr nach dem Datum des Verwaltungsakts eingelegt werden.

Handelt es sich bei dem besagten Rechtsakt jedoch um einen normativen Rechtsakt, dann kann jederzeit Beschwerde eingelegt werden. Nach Artikel 7¹ können Verwaltungsbeschwerden, die sich auf normative Rechtsakte (Regierungsakte) beziehen, unabhängig von einer bestimmten Frist eingereicht werden.

In Rumänien gibt es keine unabhängige Stelle, die die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten während Verwaltungsbeschwerden überprüft.

Im Falle von Klagen des Präfekten, der Ombudsperson (Volksanwalt), der Staatsanwaltschaft, der nationalen Behörde für den öffentlichen Dienst oder auf Antrag von durch Anordnungen oder durch Bestimmungen von Anordnungen geschädigten Personen oder bei Klagen gegen Verwaltungsakte, die nicht mehr zurückgenommen werden können, da sie in den Rechtsverkehr eingetreten sind und Rechtswirkungen entfaltet haben, sowie in den Fällen nach Artikel 2 Absatz 2[8] und Artikel 4[9] ist die Verwaltungsbeschwerde nicht zwingend erforderlich.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Eine Person, deren gesetzlich anerkanntes Recht oder deren berechtigtes Interesse durch einen Verwaltungsakt beeinträchtigt wurde oder die innerhalb von 30 Tagen keine Antwort oder eine ungerechtfertigte Ablehnung ihres Antrags auf Umweltinformationen erhalten hat (Artikel 2 des Gesetzes Nr. 554/2004), kann sich an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, um die vollständige oder teilweise Aufhebung des Aktes, den Ersatz des entstandenen Schadens und gegebenenfalls den Ersatz von immateriellem Schaden zu beantragen. Desgleichen kann eine Person, die sich in ihrem Recht oder ihrem berechtigten Interesse verletzt fühlt, sich an ein Gericht wenden, wenn die Behörde die betreffende Angelegenheit nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beigelegt hat oder wenn die Behörde sich geweigert hat, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme zu ergreifen, die für die Ausübung oder den Schutz der Rechte oder der berechtigten Interessen der Person erforderlich ist. Die Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Verwaltungsakts ist nicht auf die Gründe beschränkt, auf die sich die vorherige Verwaltungsbeschwerde bezogen hat.

Das zuständige Gericht ist:

das Kreisgericht, wenn es um einen Rechtsstreit geht, der Verwaltungsakte betrifft, die von einer lokalen oder Kreisbehörde erlassen oder beschlossen wurden, und wenn sich die Beschwerde auf Steuern, Veranlagungen, Beiträge, Zollabgaben und Nebenkosten in einer Gesamthöhe von max. 3 000 000 RON (619 336,43 EUR) bezieht,

der Appellationshof, wenn es um einen Rechtsstreit geht, der Verwaltungsakte betrifft, die von einer zentralen Behörde erlassen oder beschlossen wurden, und wenn sich die Beschwerde auf Steuern, Veranlagungen, Beiträge, Zollabgaben und Nebenkosten in einer Gesamthöhe von mehr als 3 000 000 RON (619 336,43 EUR) bezieht.

Ist der Kläger eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, kann er sich ausschließlich an das Gericht an seinem Wohnsitz oder Sitz wenden. Handelt es sich bei dem Kläger um eine Behörde, eine öffentliche Einrichtung oder eine diesen gleichgestellte Einrichtung, dann kann er sich ausschließlich an das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Beklagten wenden.

In keinem Gesetz wird darauf hingewiesen, dass für Umweltsachen eine bestimmte Frist gilt. Ein solcher Hinweis besteht für alle Verwaltungssachen und gilt nur an Verwaltungsgerichten. Jedoch kann eine an den genannten Gerichten verhandelte Sache unter Umständen länger als zwei oder drei Jahre dauern.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Es gibt keine besonderen Gerichte für Umweltangelegenheiten. In der Regel ist für solche Rechtssachen in erster Instanz die Abteilung für Verwaltungssachen beim Kreisgericht zuständig und bei einer Kassationsbeschwerde die Abteilung für Verwaltungssachen beim Appellationshof. Eine dritte Instanz im Falle der Berufung gegen die Entscheidung des Appellationshofs existiert für Umweltsachen nicht. Wird von einer zentralen Behörde ein Verwaltungsakt erlassen, so fungiert der Appellationshof als erste und der Oberste Kassations- und Gerichtshof als zweite Instanz.

In Fällen, in denen es beim Rechtsstreit nicht um einen Verwaltungsakt geht, können sich auch andere als die für Verwaltungssachen zuständigen Abteilungen der Gerichte mit Umweltangelegenheiten befassen.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Ist eine Person mit der Antwort der Verwaltungsbehörde nicht zufrieden, kann die geschädigte Person eine Beschwerde beim Kreisgericht oder beim Appellationshof einreichen (auf der Grundlage der oben beschriebenen Zuständigkeit gemäß dem Gesetz Nr. 554/2004). Der Rechtsstreit wird in einer mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antwort auf die Beschwerde (vom Beklagten übermittelt) ist zwingend vorgeschrieben und wird dem Kläger spätestens 15 Tage vor dem ersten Verhandlungstermin mitgeteilt. Die Entscheidungen des Gerichts werden innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung verfasst und begründet. Handelt es sich beim Gegenstand der Beschwerde um einen einseitigen Verwaltungsakt, kann das Gericht, das über die Beschwerde entscheidet,

  • den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben,
  • die Wirkungen des Verwaltungsakts aussetzen (dies ist nur möglich, wenn der Kläger innerhalb von 60 Tagen Klage auf Nichtigerklärung des Verwaltungsakts erhebt),
  • die Behörde verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen,
  • ein anderes Dokument ausstellen oder eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme durchführen.

Bei der Entscheidung über die Beschwerde stellt das Gericht auch den materiellen oder immateriellen Schaden fest.

Bedingt sich der Gegenstand der Klage in einem verwaltungsrechtlichen Streit durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, kann das Gericht

  • die vollständige oder teilweise Annullierung des Vertrags anordnen,
  • die Behörde zum Abschluss des Vertrags verpflichten, auf den der Antragsteller Anspruch hat,
  • eine der Parteien auffordern, einer bestimmten Verpflichtung nachzukommen,
  • die Zustimmung einer Partei ersetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist,
  • die Zahlung von Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden auferlegen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil können innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel eingelegt werden. Durch die Einlegung von Rechtsmitteln wird die Vollstreckung ausgesetzt, und über die Zulassung der Rechtsmittel wird im Eilverfahren entschieden. Ist die Einlegung von Rechtsmitteln zulässig, hebt der Appellationshof das Urteil auf und verhandelt den Rechtsstreit erneut. Ist das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ohne Untersuchung der Hauptargumente des Klägers ergangen oder ist das Urteil in Abwesenheit einer Partei ergangen, die sowohl bei der Beweisaufnahme als auch bei der Erörterung der Sache nicht rechtmäßig geladen wurde, wird der Fall zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Ist das erstinstanzliche Urteil in Abwesenheit einer Partei ergangen, die nicht rechtmäßig zur Beweisaufnahme geladen, aber bei der Erörterung der Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht rechtmäßig geladen wurde, entscheidet der Appellationshof nach Aufhebung des Urteils erneut in der Sache über den Rechtsstreit.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

Außerordentliche Rechtsmittel sind:

- „Antrag auf Nichtigerklärung“. Dient nicht der Wiederaufnahme eines Verfahrens, sondern der Korrektur offensichtlicher verfahrens- oder materiellrechtlicher Fehler (Artikel 503 der Zivilprozessordnung).

- „Überprüfung“ (Artikel 509 der Zivilprozessordnung). Zielt darauf ab, den Fall erneut zu untersuchen, und zwar in den folgenden elf vorgegebenen Situationen:

  1. Das Gericht hat über Angelegenheiten entschieden, die nicht ersucht wurden, es hat über eine ersuchte Angelegenheit nicht entschieden, oder es hat über mehr entschieden, als ersucht wurde.
  2. Der Gegenstand des Rechtsstreits besteht nicht mehr.
  3. Ein Richter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger, der an der Verhandlung teilgenommen hat, wurde wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der verhandelten Sache rechtskräftig verurteilt, oder das Urteil wurde auf der Grundlage eines während oder nach der Verhandlung für falsch erklärten Dokuments gefällt, wenn diese Umstände die Entscheidung des Gerichts beeinflusst haben. Kann die Straftat nicht mehr durch ein Strafurteil festgestellt werden, entscheidet das überprüfende Gericht zunächst inzident über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten Straftat. Im letzteren Fall wird bei der Verhandlung des Antrags die Person, die der Begehung der Straftat beschuldigt wird, vorgeladen.
  4. Gegen einen Richter wurde wegen bösgläubiger oder grober Fahrlässigkeit in Ausübung seines Amtes eine Disziplinarmaßnahme verhängt, wenn diese Umstände die betreffende Entscheidung beeinflusst haben.
  5. Nach Verkündung des Urteils wurde festgestellt, dass Beweise von der gegnerischen Partei zurückgehalten wurden oder aufgrund von Umständen, auf die die Parteien keinen Einfluss hatten, nicht vorgelegt werden konnten.
  6. Die Entscheidung eines Gerichts, auf die sich die zu überprüfende Entscheidung stützt, wurde angefochten, aufgehoben oder geändert.
  7. Der Staat oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Minderjährige und Personen, gegen die ein gerichtliches Verbot verhängt wurde oder die unter Vormundschaft gestellt wurden, wurden überhaupt nicht verteidigt oder von den für ihre Verteidigung Verantwortlichen unredlich verteidigt.
  8. Es liegen rechtskräftige ablehnende Entscheidungen von Gerichten der gleichen oder einer unterschiedlichen Instanz vor, die gegen die Rechtskraft des ersten Urteils verstoßen.
  9. Die Partei wurde durch einen von ihr nicht beinflussbaren Umstand daran gehindert, vor Gericht zu erscheinen, und hat dies dem Gericht mitgeteilt.
  10. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass durch ein Gerichtsurteil gegen Grundrechte oder Grundfreiheiten verstoßen wurde, und die schwerwiegenden Folgen dieses Verstoßes bestehen weiterhin.
  11. Nachdem ein Urteil rechtskräftig wurde, entschied der Verfassungsgerichtshof über die in der betreffenden Rechtssache geltend gemachte Einrede und erklärte die Bestimmung, die Gegenstand dieser Einrede war, für verfassungswidrig.

- Außerdem besteht die Möglichkeit einer besonderen Überprüfung gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 554/2004 wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der in Artikel 148 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der überarbeiteten Verfassung Rumäniens geregelt ist.

Es gibt keine weiteren besonderen Bestimmungen, die das Umweltrecht betreffen. Für Gerichtsverfahren ist die Zivilprozessordnung maßgebend.

Gerichte können in Rumänien nicht von Amts wegen tätig werden. Sie können allerdings den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersuchen.

Vorabentscheidungen sind in der Gesetzgebung nicht umfassend geregelt. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof hat in dieser Hinsicht einige Leitlinien herausgegeben. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof hat mit der Entscheidung Nr. 2167/2016 geurteilt, dass der EuGH nur dann angerufen werden kann, wenn in einem laufenden Rechtsstreit die Frage nach der Gültigkeit der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts aufgeworfen wird. Das nationale Gericht bestimmt die Relevanz des Unionsrechts für die Entscheidung in dem betreffenden Rechtsstreit und prüft, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist. Die vom nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage kann ausschließlich die Auslegung, die Gültigkeit oder die Anwendung des Unionsrechts betreffen, nicht aber Angelegenheiten in Verbindung mit nationalem Recht oder Aspekte des bei ihm anhängigen Rechtsstreits.

Die Antwort des EuGH erfolgt nicht in Form einer einfachen Stellungnahme, sondern in Form einer mit Gründen versehenen Verfügung oder eines mit Gründen versehenen Beschlusses. Das befasste nationale Gericht ist bei der Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die vom EuGH übermittelte Auslegung gebunden. Die Entscheidung des EuGH ist auch für die anderen nationalen Gerichte verbindlich, die mit einer identischen Frage befasst sind (Artikel 519 und 520 der Zivilprozessordnung).

Was die interne Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften betrifft, so können die nationalen Gerichte in der letzten Instanz unter Hinweis darauf, dass eine Rechtsfrage, von deren Klärung die Entscheidung in der Rechtssache abhängt, neu ist und der Oberste Kassations- und Gerichtshof nicht darüber entschieden hat und die Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Rekurses im Interesse des zu klärenden Rechts ist, den Obersten Kassations- und Gerichtshof ersuchen, in dieser Rechtsfrage zu entscheiden.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

In Rumänien bestehen für die Öffentlichkeit keine Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung in Umweltangelegenheiten.

Obwohl diese Möglichkeit im Verwaltungsrecht nicht ausdrücklich erwähnt wird, hätten die Parteien die Möglichkeit, sofern sie daran interessiert sind, den Rechtsstreit nach dem Mediationsrecht beizulegen.[10] So könnte beispielsweise ein Unternehmen, das eine Umweltverschmutzung verursacht hat, einen Rechtsstreit mit einer natürlichen Person beilegen.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 554/2004 kann die Ombudsperson einen Verwaltungsakt gerichtlich anfechten, wenn sie eine Petition einer natürlichen Person oder einer Organisation erhalten hat. Der Petent (also die Person, die die Petition eingereicht hat) wird in dem von der Ombudsperson eingereichten Fall zum Kläger. Der Petent erwirbt rechtmäßig den Status eines Klägers und ist als solcher zu laden. Stimmt der Petent der von der Ombudsperson in der ersten Gerichtsverhandlung eingereichten Klage nicht zu, erklärt das Verwaltungsgericht den Antrag für nichtig. Gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 18/2019 kann die Ombudsperson die Mitteilung von Amts wegen anerkennen, wenn sie in irgendeiner Weise feststellt, dass die Rechte oder Freiheiten natürlicher Personen verletzt wurden. Das von der Ombudsperson von Amts wegen eingeleitete Verfahren endet jedoch auf Antrag des in seinen Rechten und Freiheiten Geschädigten. Des Weiteren ist die Ombudsperson dazu berechtigt, die Regierung von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt oder einer rechtswidrigen Handlung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder der Präfekten in Kenntnis zu setzen (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 35/1997).

Der Staatsanwalt kann einzelne Verwaltungsakte anfechten, die von Behörden in Überschreitung ihrer Befugnis erlassen wurden. Die Person, deren Rechte verletzt wurden, muss zuvor gegenüber dem Staatsanwalt ihr Einverständnis erklären, dass er den Fall vor Gericht bringt. Diese Person wird zum Kläger. Ist der Staatsanwalt der Auffassung, dass durch einen Verwaltungsakt ein berechtigtes öffentliches Interesse verletzt wird, kann er den Fall dem zuständigen Gericht vorlegen, das heißt, dem Gericht mit Zuständigkeit am Sitz der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Präfekten und die nationale Behörde für den öffentlichen Dienst können ebenfalls Fälle bei Gericht einreichen. Die nationale Behörde für den öffentlichen Dienst kann sich in einer Sache nur dann an ein Gericht wenden, wenn gegen für den öffentlichen Dienst geltende Rechtsvorschriften verstoßen wurde.

Es gibt keine andere spezielle Verwaltungsstelle, die für Umweltangelegenheiten zuständig ist. Da das Recht auf eine gesunde Umwelt ein Grundrecht ist, könnte die für die Bearbeitung solcher Beschwerden zuständige Stelle auch die Ombudsperson sein.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können von Umwelt-NRO (Artikel 20 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt) und von jeder natürlichen Person angefochten werden, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen (Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt). Dies bedeutet, dass in Rumänien für Umweltangelegenheiten die Popularklage (actio popularis) möglich ist.

Gemäß dem Verfahren der Verwaltungsgerichte (Artikel 2 Buchstaben a, r und s des Gesetzes Nr. 554/2004) gelten NRO als „soziale Organisationen“, die Verwaltungsakte (einschließlich Verwaltungsakte im Umweltbereich) auf der Grundlage eines „berechtigten öffentlichen Interesses“ anfechten können, wenn der Umweltschutz ein in der Satzung der NRO festgelegtes Ziel ist.

Das berechtigte öffentliche Interesse wird definiert als das Interesse betreffend „die öffentliche Ordnung und die verfassungsmäßige Demokratie, die die Rechte, Freiheiten und grundlegenden Pflichten der Bürgerinnen und Bürger garantieren, den Bedürfnissen der Gemeinschaft Rechnung tragen und die Zuständigkeit der Behörden realisieren“.

Eine natürliche Person kann gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 ein berechtigtes öffentliches Interesse jedoch erst nach einem berechtigten privaten Interesse geltend machen. Da es sich bei der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt jedoch um ein Sondergesetz handelt, wird Artikel 5 nach dem Grundsatz, dass spezielle Normen vor allgemeinen Normen Vorrang haben (specialia generalibus derogant), angewandt. Daher kann in Umweltsachen das Recht auf eine gesunde Umwelt als materielles Recht jedes Einzelnen geltend gemacht werden, auch wenn kein Schaden erlitten wurde.

Das berechtigte private Interesse wird definiert als „die Möglichkeit, ein bestimmtes Verhalten unter Berücksichtigung der Verwirklichung eines künftigen und vorhersehbaren subjektiven Rechts im Voraus geltend zu machen“.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

In den sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten keine unterschiedlichen Regelungen (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP, IVU/IED usw.). In den gesamten sektorspezifischen Rechtsvorschriften finden dieselben allgemeinen Regelungen Anwendung.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.).

Es gelten dieselben Vorschriften wie in Frage 1.4.1 beschrieben.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sind in Artikel 225 und Artikel 150 Absatz 4 der Zivilprozessordnung geregelt.

Schriftliche Dokumente in einer Fremdsprache (die einzige Amtssprache ist Rumänisch): Sie sind in beglaubigter Kopie (zur Bestätigung der Übereinstimmung auf jeder Seite zu unterzeichnen) zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, die von einem ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde. Ist kein ermächtigter Übersetzer für die Sprache vorhanden, in der die betreffenden Dokumente abgefasst sind, können Übersetzungen von vertrauenswürdigen Personen, die die Sprache beherrschen, gemäß den Bedingungen des Sondergesetzes[11] verwendet werden.

Verfahren vor Gericht:

Wenn eine der zu vernehmenden Parteien oder Personen der rumänischen Sprache nicht mächtig ist, zieht das Gericht einen ermächtigten Übersetzer hinzu. Mit Einverständnis der Parteien kann der Richter oder der Gerichtsschreiber als Übersetzer tätig werden. Kann die Anwesenheit eines ermächtigten Übersetzers nicht gewährleistet werden, finden die Bestimmungen von Artikel 150 Absatz 4 Anwendung. Ist eine der in Absatz 1 genannten Personen stumm, taub, taubstumm oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich zu äußern, erfolgt die Kommunikation mit ihnen in schriftlicher Form, und wenn die betreffende Person nicht lesen oder schreiben kann, wird ein Dolmetscher hinzugezogen (die Kosten werden von der Partei getragen, die um einen Dolmetscher/Übersetzer ersucht hat).

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Diesbezüglich gelten für Umweltangelegenheiten keine besonderen Vorschriften. Folgende Beweismittel können in Zivilverfahren verwendet werden:

a. Dokumente[12]. Hierbei kann es sich um verschiedene Arten von Dokumenten handeln, beispielsweise:

  • Öffentliche Urkunde[13] (eine öffentliche Urkunde wird von einer Behörde, einem Notar oder einer anderen vom Staat mit öffentlichen Befugnissen ausgestatteten Person ausgestellt bzw. beglaubigt). Ein solches Dokument stellt einen vollen Beweis dar, solange es nicht für unecht erklärt wird.
  • Privatschriftliche Urkunde[14] (diese Art von Dokument bedeutet lediglich, dass es die Unterschriften der Parteien enthält, es unterliegt keinen anderen Formalitäten als den gesetzlich vorgesehenen Einreden). Ein solches Dokument, das von der Partei, gegen die es gerichtet ist, anerkannt wird oder das gegebenenfalls per Gesetz als anerkannt zu betrachten ist, stellt bis zum Beweis des Gegenteils einen Beweis zwischen den Parteien dar.
  • Dokumente auf elektronischen Medien[15]. Diese Art von Dokument bedeutet, dass die Daten eines Rechtsdokuments auf einem elektronischen Medium gespeichert sind. Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, stellt das Dokument, das die Daten eines Rechtsakts wiedergibt und in Form eines elektronischen Mediums vorgelegt wurde, bis zum Beweis des Gegenteils einen vollen Beweis zwischen den Parteien dar.

b. Zeugen[16]. Zeugenaussagen können in jeder Rechtssache verwendet werden, in der das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zeugen können nur Rechtsdokumente bezeugen, deren Gegenstandswert nicht mehr als 250 RON beträgt. Gegen einen Berufsangehörigen kann jedoch jeder Rechtsakt, unabhängig von seinem Wert, von Zeugen bezeugt werden, wenn er von ihm in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorgenommen wurde, es sei denn, das Sonderrecht schreibt schriftliche Beweismittel vor. Ist für die Gültigkeit eines Rechtsakts die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, kann seine Gültigkeit nicht durch eine Zeugenaussage bewiesen werden. Zeugenaussagen zur Bestätigung oder Widerlegung des Inhalts eines Dokuments oder in Bezug darauf, was angeblich vor, während oder nach dessen Verfassung gesagt wurde, sind niemals zulässig, auch dann nicht, wenn das Gesetz keine Schriftform für den Beweis des Rechtsakts vorschreibt, außer in den in Artikel 309 Absatz 4 vorgesehenen Fällen.

c. Vermutungen[17]. Eine Vermutung ist eine Schlussfolgerung, die gesetzlich oder durch den Richter aus einer bekannten Tatsache gezogen wird, um eine unbekannte Tatsache festzustellen. Es gibt zwei Arten von Vermutungen: die gesetzliche Vermutung und die richterliche Vermutung.
d. Gutachten[18]. Wenn das Gericht zur Klärung bestimmter Sachverhalte die Meinung von Experten für erforderlich hält, benennt es auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen einen oder drei Sachverständige. Ausführliche Informationen zu Gutachten und Sachverständigen finden Sie weiter unten.

e. Materielle Beweismittel[19]. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Mittel der Beweisführung, um anhand von Dingen, die durch ihre Eigenschaften, ihr Aussehen oder den auf ihnen enthaltenen Zeichen oder Spuren zur Feststellung einer Tatsache dienen, die zur Lösung des Falls führen kann. Zu materiellen Beweismitteln gehören auch Fotografien, Fotokopien, Filme, Datenträger, Tonbänder sowie andere technische Mittel, sofern sie nicht unter Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten erlangt wurden.

f. Nachforschungen vor Ort[20]. Ermittlungen vor Ort können auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden, wenn das Gericht dies zur Klärung des Falls für erforderlich hält.

g. Geständnis[21]. Ein Geständnis ist das Eingeständnis einer Tatsache durch eine der Parteien von sich aus oder während der Vernehmung, auf die die Gegenpartei ihren Anspruch oder gegebenenfalls ihre Verteidigung stützt. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen dem Antrag, eine Partei zu persönlichen Sachverhalten, die aller Wahrscheinlichkeit nach zur Klärung des Falls führen, zu vernehmen, stattgeben.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren ordnet das Gericht nach Eingang der Beschwerde die Vorladung der Parteien an. Die Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, übermittelt gleichzeitig mit der Antwort auf die Beschwerde den angefochtenen Verwaltungsakt zusammen mit den Unterlagen, auf die er sich stützt, und allen anderen zur Lösung des Falls erforderlichen Dokumenten. Nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes muss das Gericht, wenn es sich bei dem Kläger um einen Dritten (im Sinne des Artikels 1 Absatz 2) handelt oder wenn die Beschwerde von der Ombudsperson oder der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, die Verwaltungsbehörde anweisen, alle Unterlagen vorzulegen, die beim Erlass des Verwaltungsakts, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, berücksichtigt wurden. Der Kläger hat die Möglichkeit, Beweismittel zur Stützung seiner Behauptungen vorzulegen: Dokumente, Befragungen, Rechtsgutachten, Nachforschungen vor Ort und/oder Zeugenaussagen sowie andere materielle Beweismittel (Bilder, Filme, Aufzeichnungen usw.).

In Zivil- und Strafverfahren ist das Gericht nicht verpflichtet, den Beklagten zur Vorlage von Dokumenten zu zwingen. Allerdings kann das Gericht verfahrensrechtlich und ausschließlich bei Zivilklagen die Auffassung vertreten, dass die Partei, die die Vorlage bestimmter Dokumente verweigert, die Behauptungen der Gegenpartei anerkennt.

Die Beweismittel werden in der Beschwerde des Klägers und in der Antwort des Beklagten auf die Beschwerde vorgeschlagen. Tun die Parteien dies nicht, erlischt ihr Recht, Beweismittel vor Gericht vorzuschlagen. Allerdings bestehen gemäß Artikel 254 der Zivilprozessordnung einige Ausnahmen (siehe Abschnitt 1.5.2).

Das Gericht kann von Amts wegen die Aufnahme von Beweismitteln auch gegen den Willen der Parteien anordnen, wenn es der Auffassung ist, dass dies der Wahrheitsfindung dient.[22] Diese Amtshandlung, die nur in Zivilverfahren möglich ist, wird jedoch durch das Recht des Klägers, selbst vor Gericht aufzutreten, eingeschränkt. Die Beweismittel sind zunächst vom Gericht zuzulassen und anschließend dem Gericht vorzulegen. Dabei bestehen keine Unterschiede zwischen Zivil- und Verwaltungsverfahren.

Für zivilrechtliche Verfahren ist jedoch ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen: erstinstanzliches Gerichtsverfahren, Berufung und Kassationsbeschwerde. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im ersten Berufungsverfahren können dem Gericht beliebige Beweismittel vorgeschlagen werden, wobei das Gericht lediglich die Beweismittel zulässt, die für den Fall nützlich sind. Bei der Kassationsbeschwerde sind lediglich Urkundenbeweise zugelassen. Die Berufung selbst ist nur aufgrund begrenzter Rechtsmittelgründe zulässig, die in der Zivilprozessordnung näher ausgeführt sind.

Für Verwaltungsverfahren sind lediglich ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren und der Rekurs vorgesehen. Beim Rekurs sind allein Urkundenbeweise zugelassen, wobei das Gericht den jeweiligen Fall unter sämtlichen Gesichtspunkten prüfen kann, um die fehlende Berufungsinstanz zu kompensieren.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Gemäß dem allgemeinen Verfahren nach der Zivilprozessordnung müssen alle Beweismittel vom Kläger im Klageantrag und vom Beklagten in der Klageerwiderung vorgeschlagen werden. Dabei sind allerdings bestimmte Ausnahmen vorgesehen[23], zum Beispiel:

  • Die Notwendigkeit von Beweismitteln ergibt sich aus der Änderung des Klageantrags durch den Kläger.
  • Die Notwendigkeit von Beweismitteln ergibt sich aus Nachforschungen des Gerichts, und die Parteien hätten die Notwendigkeit dieser Beweismittel nicht vorhersehen können.
  • Eine der Parteien erklärt dem Gericht, dass die Beweismittel aus gewissen gerechtfertigten Gründen nicht vorgelegt werden konnten.
  • Die Aufnahme der neuen Beweismittel führt nicht zu einem Aufschub des Urteils.
  • Es liegt die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien vor.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister

Wenn das Gericht zum vollständigen Verständnis einiger Aspekte ein Gutachten für erforderlich hält, werden ein oder drei Sachverständige vom Richter selbst oder auf Antrag der Parteien ernannt.[24] Gegebenenfalls verlangt das Gericht ein Gutachten von einem Labor oder einem spezialisierten Institut.[25] In hochspezialisierten Bereichen, in denen es keine zugelassenen Sachverständigen gibt, kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien ein Gutachten eines Experten auf dem betreffenden Gebiet anfordern. Auf der Website des Justizministeriums gibt es eine Maske, über die Interessierte gezielt nach einem bestimmten Gerichtssachverständigen suchen können, oder sie können eine Liste mit Sachverständigen durchsuchen. Die Sachverständigenliste auf der Website enthält Vor- und Nachname, Zulassungsnummer, Standort, einschließlich des Kreises, Ort, Straße und Hausnummer sowie eine Telefonnummer.

1.5.3.1 Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Vom Gericht sind die fachlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu würdigen. Das Gericht kann das Gutachten allerdings außer Acht lassen, wenn es unter Verletzung der Verfahrensnormen für Rechtsgutachten erstellt wurde oder wenn seine Schlussfolgerungen dem Gegenstand der Sache zuwiderlaufen. Nach Artikel 264 der Zivilprozessordnung kann der Richter bei der Feststellung, ob ein Sachverhalt, in Bezug auf den die Beweisaufnahme erfolgte, besteht oder nicht besteht, frei entscheiden, ob er die Beweismittel berücksichtigt.

1.5.3.2 Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Generell kann ein Sachverständiger vom Richter hinzugezogen werden, wenn das Gericht aufgrund der eigenen Entscheidung oder auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten für erforderlich hält. Wurde der Sachverständige vom Richter hinzugezogen, muss er der Anordnung des Gerichts Folge leisten, andernfalls kann gegen ihn eine gerichtliche Verfügung zum persönlichen Erscheinen, ein Bußgeld oder die Zahlung einer Entschädigung verhängt werden; handelt es sich bei dem Sachverständigen um ein Labor oder ein spezialisiertes Institut, wird nach Artikel 330 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs von diesen Bestimmungen abgewichen.

Erzielen die Parteien keine Einigung über die Benennung des Sachverständigen, dann wird der Sachverständige vom Gericht bestimmt. Dabei wird der Sachverständige aus der von der örtlichen Fachstelle erstellten und übermittelten Liste mit Personen, die gesetzlich zur Erstellung von Rechtsgutachten befugt sind, per Losentscheid ausgewählt.

1.5.3.3 Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Gemäß Artikel 330 Absatz 5 der Zivilprozessordnung können die Parteien, sofern das Gericht dies zulässt, ihre eigenen Sachverständigen als persönlicher Berater benennen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die von den Parteien auf diese Weise benannten Sachverständigen können Fragen und Bemerkungen formulieren und gegebenenfalls einen gesonderten Bericht über die Ziele des Gutachtens verfassen.

1.5.3.4 Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Die Entscheidung des Gerichts über die Bestellung des Sachverständigen umfasst die Ziele des Gutachtens, die Frist für die Vorlage des Abschlussberichts, die vorläufige Vergütung und gegebenenfalls einen Reisekostenvorschuss. Zu diesem Zweck kann das Gericht eine Anhörung in einer nichtöffentlichen Sitzung veranlassen, in der der Sachverständige gefragt wird, wie hoch die geschätzten Kosten für das Gutachten sind und wie viel Zeit er dafür benötigt. Auf der Grundlage der Sachverständigengutachten und der Stellungnahmen der Parteien legt das Gericht die genaue Höhe der Kosten für das Gutachten fest. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtssachverständigen werden von der Partei übernommen, die das Gutachten angefordert hat. Der Nachweis über die Zahlung des Sachverständigenhonorars ist von der Partei, die per Entscheidung zur Zahlung verpflichtet wurde, innerhalb von fünf Tagen nach Bestellung des Sachverständigen oder innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu hinterlegen.

Jeder Versuch eines Sachverständigen, einen Betrag zu fordern oder anzunehmen, der das vom Gericht festgesetzte Honorar übersteigt, wird strafrechtlich geahndet.[26] Wenn ein Sachverständiger durch begründeten Antrag[27] seine Honorarforderung nach geleisteter Arbeit korrigiert, kann das Gericht den ihm zustehenden Betrag erhöhen. Hierzu werden die Parteien geladen. Eine solche Erhöhung ist jedoch erst nach Vorlage des Berichts, der Antwort auf etwaige Einwände oder des Zusatzberichts möglich.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte

Die Interessen einer Partei werden vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Gemäß Strafprozessordnung ist der Rechtsbeistand in Umweltangelegenheiten oder anderen Verfahren mit Ausnahme von Strafverfahren nicht zwingend vorgeschrieben. In Strafsachen, einschließlich Umweltkriminalität, muss der Beschuldigte von einem Rechtsbeistand unterstützt werden, wenn es sich um einen der in Artikel 90 der Strafprozessordnung aufgeführten Fälle handelt.[28] Artikel 93 Absätze 4 und 5[29] der Strafprozessordnung enthalten Bestimmungen, die besagen, dass in einigen Fällen ein Rechtsbeistand für die geschädigte Partei (den zivilrechtlichen Teil) und die zivilrechtlich haftende Partei zwingend erforderlich ist.

In Rumänien engagieren sich immer mehr Anwälte für den Umweltschutz, zumal dies der Popularität und öffentlichen Anerkennung des jeweiligen Anwalts zugutekommt. Dies ist dringend notwendig, da Werbung für Rechtsanwälte in Rumänien sehr eingeschränkt ist. Die einzigen rechtlichen Mittel für berufliche Werbung sind in Artikel 244 der Rechtsanwaltsordnung (Beschluss Nr. 64/2011, veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt) aufgeführt.

In Rumänien gibt es in jedem Kreis und in der Stadtgemeinde Bukarest gemäß dem Gesetz Nr. 51/1995 jeweils eine Anwaltskammer mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Anwaltskammer besteht aus allen im Anwaltsverzeichnis aufgeführten Anwälten. Alle Anwaltskammern in Rumänien, die nach den Rechtsvorschriften über den Anwaltsberuf gegründet wurden, sind Mitglieder des Nationalen Verbands der Anwaltskammern Rumäniens (U.N.B.R). Derzeit gibt es 41 Anwaltskammern, jeweils eine in jedem Kreis des Landes. Der Nationale Verband der Anwaltskammern Rumäniens gewährleistet zusammen mit allen Anwaltskammern die qualifizierte Ausübung des Rechts auf Verteidigung, der Rechtsprechung und Disziplin sowie den Schutz der Würde und Ehre aller Anwälte.[30]

Jede Anwaltskammer in jedem Kreis verfügt über eine öffentlich zugängliche Website, die auch eine Liste von Rechtsanwälten umfasst, an die man sich wenden kann (z. B. Bukarester Anwaltskammer). Diese Seite enthält jedoch keine Angaben zu dem Fachgebiet, in dem ein Anwalt tätig ist.

1.6.1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Ein Pro-Bono-Beistand ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, aber in einigen Fällen kann das Honorar für die Leistungen des Rechtsanwalts vom Staat getragen werden. Auch wenn die Rechtsvorschriften einen Pro-Bono-Beistand nicht direkt vorsehen, ist er auch nicht verboten. Somit kann ein Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei sich dafür entscheiden, Rechtsbeistand unentgeltlich anzubieten.

Die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 regelt die Prozesskostenhilfe in Zivilsachen. Bei solchen Rechtssachen kann es sich auch um Umweltangelegenheiten handeln. Prozesskostenhilfe wird nach diesem normativen Rechtsakt nur für Personen mit einem äußerst niedrigen Einkommen gewährt.

1.6.1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Ein Pro-Bono-Beistand ist nicht verfügbar. Mit Ausnahme des in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 vorgesehenen Verfahrens gibt es keine Rechtsvorschriften oder anderen staatlichen Instrumente, um einen Pro-Bono-Beistand zur Verfügung zu stellen.

1.6.1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Ein Pro-Bono-Beistand ist nicht verfügbar.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Auf der Website des Justizministeriums gibt es eine Maske, über die Interessierte gezielt nach einem bestimmten Gerichtssachverständigen suchen können, oder sie können eine Liste mit Sachverständigen durchsuchen. Die Sachverständigenliste auf der Website enthält Vor- und Nachname, Zulassungsnummer, Standort, einschließlich des Kreises, Ort, Straße und Hausnummer sowie eine Telefonnummer.

Was die Website von Anwaltskammern betrifft, so verfügt jede Anwaltskammer über eine Webseite, auf der man nach einem bestimmten Anwalt suchen oder durch eine Liste mit allen in den einzelnen Anwaltskammern aufgeführten Rechtsanwälten blättern kann. Die Liste enthält die Kontaktdaten für jeden Anwalt, sodass ein geeigneter Anwalt leicht zu finden ist. Wenn Sie beispielsweise einen Rechtsanwalt aus Bukarest suchen, können Sie somit die gewünschten Informationen leicht finden.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Die Auflistung aller in Umweltfragen tätigen NRO aus Rumänien wäre schwierig, da sie so zahlreich sind. Somit werden hier nur einige Beispiele für NRO genannt, die von Bedeutung sind:

Bekämpfung und Kontrolle der Umweltverschmutzung:
  1. Agent Green
  2. Vereinigung ARIN
  3. Vereinigung Centrul Ecologic Green Area
  4. Verband Coalitia Natura2000 Romania
  5. Vereinigung Harta Verde România
  6. Vereinigung SALVATI FLORA SI FAUNA DELTEI DUNARII
  7. INSTITUTUL ROMAN PENTRU PROTECTIA MEDIULUI INCONJURATOR
  8. Bankwatch Rumänien
  9. Terra Mileniul III
  10. Stiftung Eco-Civica

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Es folgt eine kurze Liste einiger internationaler NRO, die in Rumänien tätig sind:

Habitat for Humanity

In Rumänien gelang es Habitat for Humanity über seine sechs Niederlassungen, 16 000 Menschen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern, und weitere 20 000 Rumäninnen und Rumänen profitierten von den Programmen zur Katastrophenprävention.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) ist eine unabhängige, neutrale Organisation, die humanitäre Hilfe und Schutz für Opfer von bewaffneten Konflikten und anderen Gewaltsituationen leistet. Das IKRK handelt in Reaktion auf Notfälle und fördert auch die Achtung des humanitären Völkerrechts und dessen Umsetzung in nationales Recht. Lokale Website des Roten Kreuzes.

UNICEF. Diese NRO arbeitet in über 190 Ländern und Gebieten, um das Leben von Kindern zu retten, ihre Rechte zu verteidigen und ihnen bei der Ausschöpfung ihres Potenzials von der frühen Kindheit bis zur Jugend zu helfen.

WWF – eine Umwelt-NRO, die insbesondere im Natur- und Gewässerschutz tätig ist.

Greenpeace Zentral- und Osteuropa in Rumänien – eine Umwelt-NRO, die speziell im Bereich Energie und Luftverschmutzung tätig ist.

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden, nachdem die interessierte Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerde kann aus berechtigten Gründen auch nach mehr als 30 Tagen eingereicht werden, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangt hat (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren).

Bei einer Verwaltungsbehörde sind keine außerordentlichen Rechtsmittel vorgesehen.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans

Das Verwaltungsorgan muss innerhalb von 30 Tagen auf eine Verwaltungsbeschwerde reagieren.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Im Falle von Klagen des Präfekten, der Ombudsperson (Volksanwalt), der Staatsanwaltschaft, der nationalen Behörde für den öffentlichen Dienst oder auf Antrag von durch Anordnungen oder durch Bestimmungen von Anordnungen geschädigten Personen oder bei Klagen gegen Verwaltungsakte, die nicht mehr zurückgenommen werden können, da sie in den Rechtsverkehr eingetreten sind und Rechtswirkungen entfaltet haben (dies bedeutet, dass die Vollstreckung eines Rechtsakts/einer Handlung unmittelbar auf der Grundlage des betreffenden Verwaltungsakts erfolgte und verwaltungsrechtliche Folgen hatte), sowie in den Fällen nach Artikel 2 Absatz 2[31] und Artikel 4[32] ist die Verwaltungsbeschwerde nicht zwingend erforderlich, und der Fall wird direkt an das zuständige Gericht übergeben.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Nationale Gerichte müssen bei der Urteilsverkündung keine bestimmte Frist einhalten. Die Richter können in der ersten Verhandlung festlegen, wie lange der Fall verhandelt wird, und eine ungefähre Verfahrensdauer nennen.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die gerichtliche Klage muss innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden,

  • nachdem die Antwort auf die Verwaltungsbeschwerde eingegangen ist oder nachdem eine Antwort hätte eingehen müssen,
  • nach dem Datum, an dem der bei der Behörde eingereichte Antrag der Öffentlichkeit betreffend ihre Rechte in ungerechtfertigter Weise abgelehnt wurde,
  • nach dem Datum, an dem die Behörde eine Antwort auf einen Antrag der Öffentlichkeit betreffend ihre Rechte hätte übermitteln müssen.

Die Klage kann aus berechtigten Gründen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten eingereicht werden, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem die Öffentlichkeit vom Inhalt des Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, oder spätestens ein Jahr nach dem Datum, an dem der Antrag bei der Behörde eingereicht wurde.

Alle Beweismittel sollten bei der ersten Klage vor Gericht oder spätestens in der vom Gericht festgesetzten ersten Verhandlung genannt werden.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Die gerichtliche Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung hat nach rumänischem Recht niemals automatisch eine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts muss auf Antrag des Klägers gerichtlich angeordnet werden.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Es gibt keine Regelung für einen durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, gewährten vorläufigen Rechtsschutz (d. h., ein solcher Rechtsschutz existiert nicht). Die durch den Verwaltungsakt geregelte Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen durch folgende Institutionen ausgesetzt werden:

  • die Staatliche Umweltpolizei[33] (beteiligt sich an der Ermittlung der Verschmutzungsursachen in Umweltsachen und verhängt gesetzlich vorgesehene Sanktionen, einschließlich der Einstellung oder Aussetzung von Tätigkeiten für einen bestimmten Zeitraum, wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist oder die Schadstoffe die gesetzlich zulässigen Konzentrationen überschreiten), oder
  • die Umweltschutzbehörde[34], wenn die Umweltpolizei bestimmte Maßnahmen auferlegt und Auflagen angeordnet hat, die in den umweltrechtlichen Entscheidungen festgelegt sind und gegen die der Betreiber verstoßen hat[35], und der Betreiber auch nach Gewährung einer Frist (60 Tage) die Bestimmungen des Rechtsakts nicht erfüllt hat.

Die interessierte Öffentlichkeit kann Anträge und Nachweise einreichen und die beiden Institutionen auffordern, die durch Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich geregelte Tätigkeit auszusetzen. Gegen beide Institutionen kann auch gerichtlich vorgegangen werden, wenn sie sich rechtswidrig weigern, umweltrechtliche Verwaltungsakte auszusetzen.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Unmittelbar nach Einreichung der Verwaltungsbeschwerde gegen den Verwaltungsakt oder gegen die rechtswidrige Weigerung des zuständigen Verwaltungsorgans kann der Kläger – vor Beantwortung der Beschwerde und vor Ablauf der Frist für die Beantwortung der Beschwerde – beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, sofern nachgewiesen wird, dass der Fall gerechtfertigt ist und ein unmittelbarer Schaden droht.[36]

Vorläufiger Rechtsschutz kann nur vom Gericht angeordnet werden. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann auch zusammen mit der gerichtlichen Klage gegen den Verwaltungsakt gestellt werden.[37]

Vorläufiger Rechtsschutz kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden.

Das Gericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz, wenn der Fall gerechtfertigt ist und ein unmittelbarer Schaden droht (das Gesetz Nr. 554/2004 enthält keine Liste oder Beispiele für solche Fälle; dies wird vom Richter festgestellt). Die vom Gericht gewährte Aussetzung gilt bis zur Beilegung des Rechtsstreits vor dem ersten Gericht, wenn der vorläufige Rechtsschutz aufgrund eines nach Einreichung der Verwaltungsbeschwerde gestellten Antrags angeordnet wurde. Wird die Aussetzung für einen zusammen mit dem Hauptsacheverfahren gestellten Antrag gewährt, so gilt die Aussetzung der Wirkungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts (auch während der Kassationsbeschwerde).

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Wirkungen von Verwaltungsentscheidungen werden nicht dadurch ausgesetzt, dass eine Verwaltungsbeschwerde eingelegt oder ein Antrag auf Nichtigerklärung beim Gericht gestellt wird. Die einzige Möglichkeit, die Wirkungen einer Verwaltungsentscheidung auszusetzen, besteht darin, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Verwaltungsentscheidung entfaltet ihre Wirkungen auch dann, wenn sie vor Gericht angefochten wurde.

Wird jedoch vorläufiger Rechtsschutz gewährt, ist die Entscheidung des Gerichts sofort vollstreckbar, und die Wirkungen des Verwaltungsakts werden ausgesetzt.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die gerichtliche Sicherheitsleistung ist der Geldbetrag, der von einer der Prozessparteien zur Deckung aller Schäden als Sicherheit hinterlegt werden muss, die sich aus der gerichtlichen Klage dieser Partei gegen die andere Partei ergeben können. In der Regel findet eine solche Sicherheitsleistung in Umweltangelegenheiten jedoch keine Anwendung.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Die Gerichtsgebühren sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren geregelt. Für Verwaltungsverfahren sieht Artikel 14 Folgendes vor:

Bei einem verwaltungsrechtlichen Streit gelten für Anträge von Personen, die durch einen Verwaltungsakt oder durch die ungerechtfertigte Weigerung einer Verwaltungsbehörde, ihren Anspruch im Zusammenhang mit einem gesetzlich anerkannten Recht zu klären, in ihren Rechten verletzt wurden, folgende Gebühren:

  1. Für Anträge auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts oder gegebenenfalls auf Anerkennung des geltend gemachten Rechts sowie auf Ausstellung einer Bescheinigung, eines Zertifikats oder eines anderen Dokuments – 50 RON (10,39 EUR; 1 EUR = 4,81 RON). Die Gebühren werden für jeden Antrag erhoben. Wenn beispielsweise die Nichtigerklärung von drei Verwaltungsakten beantragt wird, beträgt die Gebühr 50 RON x 3 = 150 RON = 31,18 EUR.
  2. Für Anträge vermögensrechtlicher Art, mit denen der durch einen Verwaltungsakt erlittene Schaden geltend gemacht wird – 10 % des geltend gemachten Wertes, jedoch nicht mehr als 300 RON (= 62,37 EUR).

Für Sachverständigenhonorare und Anwaltshonorare gelten keine Regelungen.

Sachverständigenhonorare werden vom Richter festgesetzt. Der Sachverständige kann eine Erhöhung des Honorars auf der Grundlage von Nachweisen über den für die wissenschaftliche Untersuchung des Falls erforderlichen Aufwand beantragen.

Anwaltshonorare werden in Abhängigkeit von der Komplexität des Falls zwischen Mandant und Anwalt festgelegt. Das vom Nationalen Verband der Anwaltskammern Rumäniens empfohlene Mindesthonorar für die Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts mittels Verwaltungsbeschwerde und mit vorläufigem Rechtsschutz beträgt 5500 RON (1136,36 EUR).

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Die Gebühren für vorläufigen Rechtsschutz sind in Artikel 27 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren festgelegt: Für alle anderen Handlungen oder Anträge, die nicht als Geldwert beziffert werden können, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Gesetz von der Entrichtung der Stempelgebühr befreit sind, werden 20 RON (4,12 EUR) berechnet.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 regelt die Prozesskostenhilfe in Zivilsachen. Bei solchen Rechtssachen kann es sich auch um Umweltangelegenheiten handeln. Prozesskostenhilfe wird nach diesem normativen Rechtsakt nur für Personen mit einem äußerst niedrigen Einkommen gewährt.

Um allen Personen, die sich in einer Sache an ein Gericht wenden, auch denjenigen, die nicht die finanziellen Mittel zur Zahlung der Gerichtskosten haben, Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, sieht die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 Prozesskostenhilfe für Bedürftige vor. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Form der staatlichen Unterstützung, die das Recht auf ein faires Verfahren und die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz gewährleisten soll. Diese Unterstützung kann bei Rechtsstreitigkeiten in Zivil-, Handels-, Verwaltungs-, Arbeitsrechts- und Versicherungssachen sowie in allen anderen Fällen – mit Ausnahme von Strafsachen – in Anspruch genommen werden. Entsprechend der genannten Dringlichkeitsanordnung kann jede natürliche Person Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht tragen kann oder einen Rechtsbeistand benötigt, um ein legitimes Recht oder ein berechtigtes Interesse vor Gericht zu verteidigen, ohne ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Familie zu gefährden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist möglich.

Der Gesamtbetrag jeglicher Form von Prozesskostenhilfe darf während eines Zeitraums von einem Jahr den Betrag von zehn Mindestlöhnen nicht übersteigen.

Berechtigte Empfänger von Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 8 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 sind Personen, deren durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den letzten zwei Monaten vor Antragstellung weniger als 300 RON (62,06 EUR) betragen hat. In diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten, die unter die Prozesskostenhilfe fallen, in vollem Umfang. Liegt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den beiden letzten Monaten vor Antragstellung unter 600 RON (124,13 EUR), übernimmt der Staat 50 % der Kosten, die unter die Prozesskostenhilfe fallen. Der Richter kann in anderen Fällen Prozesskostenhilfe im Verhältnis zur Bedürftigkeit des Antragstellers gewähren, wenn die festgesetzten oder geschätzten Prozesskosten aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Person in ihrem wirksamen Zugang zur Justiz eingeschränkt wird. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Rumänien Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten bestehen.

Entsprechend der genannten Dringlichkeitsanordnung wird Prozesskostenhilfe unabhängig vom materiellen Status des Antragstellers gewährt, wenn das Recht auf Prozesskostenhilfe oder auf unentgeltlichen Rechtsbeistand durch besondere Rechtsvorschriften als Schutzmaßnahme in speziellen Situationen wie Minderheit, Behinderung, ein bestimmter Schutzstatus usw. vorgesehen ist. In diesem Fall wird Prozesskostenhilfe gewährt, ohne dass die Kriterien des Artikels 8 erfüllt sein müssen. Dies gilt allerdings nur zur Verteidigung oder Anerkennung bestimmter Rechte oder Interessen, die sich aus der speziellen Situation ergeben oder damit zusammenhängen, welche das gesetzliche Recht auf Prozesskostenhilfe oder unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Für Vereinigungen, juristische Personen und NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen und NRO mit Rechtspersönlichkeit ist in Artikel 42 Absatz 2 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren vorgesehen.

Das Gericht gewährt juristischen Personen auf Antrag Erleichterungen in Form von Ermäßigungen, Staffelung oder Aufschub der Zahlung der Gebühren für bei Gericht eingereichte Klagen und Anträge in folgenden Fällen:

  • Die Gerichtsgebühr beträgt mehr als 10 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten drei Monaten.
  • Prozesskostenhilfe kann ferner gewährt werden, wenn die Gebühr nicht vollständig gezahlt werden kann, weil die juristische Person sich in Liquidation oder Abwicklung befindet oder ihr Vermögen gesetzlich eingefroren ist.
  • Ausnahmsweise kann das Gericht juristischen Personen in anderen Fällen eine Ermäßigung, eine Staffelung oder einen Aufschub der Zahlung der Gerichtsgebühren gewähren, wenn es aufgrund der Daten über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der juristischen Person der Auffassung ist, dass die Zahlung der Gerichtsgebühr in Höhe des geschuldeten Betrags aller Wahrscheinlichkeit nach die gegenwärtige Tätigkeit der juristischen Person erheblich beeinträchtigen würde.

Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr kann getrennt von oder zusammen mit der Zahlungsstaffelung oder dem Zahlungsaufschub gewährt werden.

In einigen Fällen kann der Richter die Ausgaben der NRO prüfen und beschließen, keine Erleichterungen zu gewähren, wenn ein Teil der Ausgaben als freiwillig betrachtet werden kann (Geldbeträge (oder Arbeitsaufwand), die (den) der Eigentümer einer Sache zu seinem persönlichen Vergnügen investiert hat).

Für Sachverständigenhonorare sieht das Gesetz keine Prozesskostenhilfe für juristische Personen vor.

Auch ist für juristische Personen kein Pro-Bono-Beistand verfügbar.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es sind keine anderen Finanzierungsmechanismen verfügbar.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Gemäß Artikel 453 der Zivilprozessordnung gilt das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt. Die Parteien müssen dem Gericht die Nachweise für die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten bis zum Abschluss der Verhandlungen vorlegen (Rechnungen, Quittungen usw.). Der Richter legt den Betrag fest, der für die unterlegene Partei im Verhältnis zu dem akzeptierten Anteil der Forderungen angemessen ist. Für die Festlegung des angemessenen Betrags gibt es keine Kriterien. Diese Entscheidung kann der Richter nach eigenem Ermessen treffen.

Wenn der Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung die Forderung des Klägers anerkennt, gilt das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt, nicht.

Die den Prozess gewinnende Partei kann die Kosten auch in einem gesonderten Gerichtsverfahren gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 453 der Zivilprozessordnung einfordern.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Das Gericht kann keine Ausnahmen von gesetzlich vorgesehenen Zahlungen gewähren.

Allerdings sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren bestimmte Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der gesetzlichen Stempelgebühr vorgesehen: Klagen und Anträge, einschließlich solcher zur Einlegung ordentlicher und außerordentlicher Rechtmittel, im Zusammenhang mit Renten, anderen Sozialleistungen usw. Die einzige Möglichkeit, die jedoch in Umweltangelegenheiten Anwendung finden könnte, ist die in Artikel 29 Buchstabe j vorgesehene Regelung über die Gewährung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche wegen mutmaßlicher Verletzung von Rechten gemäß Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) – die von Rumänien mit dem Gesetz Nr. 30/1994 ratifiziert wurde –, wenn die Verletzung mit Umweltfragen im Sinne der EMRK-Praxis im Zusammenhang stehen kann.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind nicht in einem speziellen Abschnitt auf einer Website verfügbar. Derartige Informationen sind nur in den Rechtsvorschriften zu finden.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Informationen über den Zugang zu Gerichten können von Rechtsanwälten oder spezialisierten NRO eingeholt werden. Im rumänischen Justizsystem sind keine Verfahren für Umweltangelegenheiten festgelegt. Abgesehen davon, dass das zuständige Gericht und die gesetzliche Frist für die Einreichung von Beschwerden am Ende eines Verwaltungsakts genannt werden, gibt es daher keine weiteren Informationen, die auf Websites abgerufen oder von öffentlichen Verwaltungen erhalten werden können.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Es gibt keine aktive Verbreitung von Informationen über den Zugang zu Gerichten in Bezug auf Pläne, Programme usw. Im letzten Teil der Umweltrechtsakte sind die Rechtsmittel dargelegt (Frist und zuständige Behörde/zuständiges Gericht).

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Alle Verwaltungsentscheidungen und Urteile enthalten Informationen über die Vorschriften, die für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in dem konkreten Fall einzuhalten sind: das zuständige Gericht, das anwendbare Recht und die Frist.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Übersetzungen und Dolmetschleistungen stehen gemäß Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 225 der Zivilprozessordnung zur Verfügung.

Schriftliche Dokumente in einer Fremdsprache (die einzige Amtssprache ist Rumänisch): Sie sind in beglaubigter Kopie (zur Bestätigung der Übereinstimmung auf jeder Seite zu unterzeichnen) zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, die von einem ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde. Ist kein ermächtigter Übersetzer für die Sprache vorhanden, in der die betreffenden Dokumente abgefasst sind, können Übersetzungen von vertrauenswürdigen Personen, die die Sprache beherrschen, gemäß den Bedingungen des Sondergesetzes[38] verwendet werden. Das Sondergesetz Nr. 178/1997 enthält eine Liste von Dolmetschern und Übersetzern, die im Justizsystem einzusetzen sind. Nur ermächtigte Personen, die in dieser Liste aufgeführt sind, können benannt werden. Um als Übersetzer oder Dolmetscher ermächtigt zu werden, muss eine Person die Voraussetzungen des Artikels 3 des oben genannten Gesetzes erfüllen:

  • Sie muss rumänischer Staatsbürger oder Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sein.
  • Sie muss vom Ministerium für Kultur als Übersetzer für das Fachgebiet Recht aus dem Rumänischen in die Fremdsprache, für die die Ermächtigung beantragt wird, und aus der Fremdsprache ins Rumänische vereidigt werden.
  • Sie muss medizinisch geeignet sein.
  • Sie darf keine Vorstrafen haben.

Verfahren vor Gericht:

Wenn eine der zu vernehmenden Parteien oder Personen der rumänischen Sprache nicht mächtig ist, zieht das Gericht einen ermächtigten Übersetzer hinzu. Mit Einverständnis der Parteien kann der Richter oder der Gerichtsschreiber als Übersetzer tätig werden. Kann die Anwesenheit eines ermächtigten Übersetzers nicht gewährleistet werden, finden die Bestimmungen von Artikel 150 Absatz 4 Anwendung. Ist eine der in Absatz 1 genannten Personen stumm, taub, taubstumm oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich zu äußern, erfolgt die Kommunikation mit ihnen in schriftlicher Form, und wenn die betreffende Person nicht lesen oder schreiben kann, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Der Dolmetscher wird von der Partei bezahlt, die ihn angefordert hat. Nach dem Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt, ist es möglich, dass die Gegenpartei den Dolmetscher bezahlt.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Die Umweltverträglichkeitsprüfung für private oder öffentliche Projekte ist im Gesetz Nr. 292/2018 geregelt.

Was den Zugang zu Gerichten betrifft, so verweist dieses Gesetz in Artikel 21 Absatz 1 auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechts (Gesetz Nr. 554/2004).

Streitigkeiten in Bezug auf Verwaltungsakte,

  • die von lokalen und Kreisbehörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie solche, die Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden und damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von max. 500 000 RON (102 939 EUR) betreffen, werden vor Kreisgerichten verhandelt,
  • die von zentralen Behörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie solche, die Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden und damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von über 500 000 RON (102 939 EUR) betreffen, werden vor Appellationshöfen verhandelt.

Ein Rekurs gegen eine Entscheidung wird von einem höheren Gericht erneut verhandelt, d. h., ein Rekurs gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts wird vom Appellationshof erneut verhandelt, ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Appellationshofs wird vom Obersten Kassations- und Gerichtshof erneut verhandelt.

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die Vorschriften über den Zugang zu Gerichten bei Screening-Entscheidungen („decizia de încadrare“) entsprechen den allgemeinen Vorschriften für alle Verwaltungsakte. Eine Screening-Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, der vor Gericht angefochten werden kann.

In Rumänien gewährleistet die Popularklage (actio popularis) die Klagebefugnis jeder Person.

NRO (Artikel 20 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt) und jede natürliche Person können Klage einreichen, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen (Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt).

Gemäß dem Verfahren der Verwaltungsgerichte (Artikel 2 Buchstaben a, r und s des Gesetzes Nr. 554/2004) gelten NRO als „soziale Organisationen“, die Verwaltungsakte (einschließlich Verwaltungsakte im Umweltbereich) auf der Grundlage eines „berechtigten öffentlichen Interesses“ anfechten können, wenn der Umweltschutz ein in der Satzung der NRO festgelegtes Ziel ist.

Das berechtigte öffentliche Interesse wird definiert als das Interesse betreffend „die öffentliche Ordnung und die verfassungsmäßige Demokratie, die die Rechte, Freiheiten und grundlegenden Pflichten der Bürgerinnen und Bürger garantieren, den Bedürfnissen der Gemeinschaft Rechnung tragen und die Zuständigkeit der Behörden realisieren“.

Eine natürliche Person kann gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 ein berechtigtes öffentliches Interesse jedoch erst nach einem berechtigten privaten Interesse geltend machen.

Das ist die allgemeine Bestimmung. Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 weicht jedoch von der allgemeinen Bestimmung ab. Danach hat jede Person das Recht, sich in Umweltangelegenheiten direkt oder über Umweltschutzorganisationen an die Verwaltungs- und/oder Justizbehörden zu wenden, unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist.

Das berechtigte private Interesse wird definiert als „die Möglichkeit, ein bestimmtes Verhalten unter Berücksichtigung der Verwirklichung eines künftigen und vorhersehbaren subjektiven Rechts im Voraus geltend zu machen“.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Eine Scoping-Entscheidung ist in Rumänien kein Verwaltungsakt; daher kann sie von der interessierten und betroffenen Öffentlichkeit auf keine Weise angefochten werden.

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Eine Scoping-Entscheidung kann nicht angefochten werden. Bei einer Scoping-Entscheidung ist kein Zugang zu Gerichten möglich.

Die Erschließungsgenehmigung ist ein von der UVP-Genehmigung getrennter Verwaltungsakt, die von der öffentlichen Verwaltung oder der Kreisverwaltung je nach Ort und Art der Entscheidung erteilt wird: Baugenehmigung, Vereinbarung über die intensive landwirtschaftliche Nutzung von Flächen, Zustimmung des Leiters der einschlägigen territorialen Strukturen der für die Forstwirtschaft zuständigen Zentralbehörde im Hinblick auf Projekte zur Aufforstung von Flächen, auf denen zuvor keine Waldvegetation vorhanden war, Rechtsakt der zuständigen Forstbehörde gemäß Artikel 40 des Gesetzes Nr. 46/2008 (Forstgesetz, in der Neufassung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen zur Erreichung der Ziele der Entwaldung, um die Landnutzung zu ändern).

Eine Screening-Entscheidung sowie eine UVP-Genehmigung können nach dem allgemeinen Verfahren, das für alle Verwaltungsakte gilt, vor Gericht angefochten werden.

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden, nachdem die interessierte Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerde kann aus berechtigten Gründen auch nach mehr als 30 Tagen eingereicht werden, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangt hat (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren).

Artikel 10 des Gesetzes Nr. 554/2004 enthält Vorschriften über das zuständige Gericht.

Streitigkeiten in Bezug auf Verwaltungsakte,

  • die von lokalen und Kreisbehörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie solche, die Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden und damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von max. 500 000 RON (102 939 EUR) betreffen, werden von den Kreisgerichten verhandelt,
  • die von zentralen Behörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie solche, die Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden und damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von über 500 000 RON (102 939 EUR) betreffen, werden von den Appellationshöfen verhandelt.

Ein Rekurs gegen eine Entscheidung wird von einem höheren Gericht erneut verhandelt, d. h., ein Rekurs gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts wird vom Appellationshof erneut verhandelt, ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Appellationshofs wird vom Obersten Kassations- und Gerichtshof erneut verhandelt.

Das Gesetz Nr. 292/2018 über Umweltverträglichkeitsprüfungen sieht jedoch in Artikel 22 vor, dass die Verwaltungsbeschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der behördlichen Entscheidung einzureichen ist. Dies könnte zu einer anderen Auslegung des Zeitpunkts führen, zu dem die Frist für die Einreichung der Verwaltungsbeschwerde beginnt. Einigen Auffassungen zufolge beginnt die Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde, sobald die Behörde die rechtskräftige Entscheidung zu Umweltangelegenheiten online veröffentlicht hat. In einigen Fällen veröffentlichen die Behörden rechtskräftige Entscheidungen nicht. In diesem Fall findet Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 554/2004 Anwendung – die 30 Tage werden ab dem Tag gezählt, an dem die schriftliche Verwaltungsentscheidung mitgeteilt wurde.

Eine ähnliche Bestimmung enthält das Gesetz Nr. 50/1991 über Baugenehmigungen, die alle in Anhang 1 (Erschließungsgenehmigung) aufgeführten Projekte betreffen.

Die Verwaltungsbehörde muss innerhalb von 30 Tagen auf eine Verwaltungsbeschwerde reagieren.

Für Verwaltungsakte, die in den Rechtsverkehr eingetreten sind und Rechtswirkungen entfaltet haben (d. h., dass die Vollstreckung eines Rechtsakts/einer Handlung unmittelbar auf der Grundlage des betreffenden Verwaltungsakts erfolgte), sowie in Falle der Weigerung von Verwaltungsbehörden, bestimmte Rechte zu achten oder durchzusetzen, ist keine Verwaltungsbeschwerde erforderlich (Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 554/2004).

Die gerichtliche Klage muss innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden,

  • nachdem die Antwort auf die Verwaltungsbeschwerde eingegangen ist oder nachdem eine Antwort hätte eingehen müssen,
  • nach dem Datum, an dem der bei der Behörde eingereichte Antrag der Öffentlichkeit betreffend ihre Rechte in ungerechtfertigter Weise abgelehnt wurde,
  • nach dem Datum, an dem die Behörde eine Antwort auf einen Antrag der Öffentlichkeit betreffend ihre Rechte hätte übermitteln müssen.

Die Klage kann aus berechtigten Gründen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten eingereicht werden, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem die Öffentlichkeit vom Inhalt des Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, oder spätestens ein Jahr nach dem Datum, an dem der Antrag bei der Behörde eingereicht wurde.

Alle Beweismittel sollten bei der ersten Klage vor Gericht oder spätestens in der vom Gericht festgesetzten ersten Verhandlung genannt werden.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Die rechtskräftige Genehmigung kann unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden, die im Gesetz Nr. 554/2004 für jeden Verwaltungsakt festgelegt sind.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Die Gerichte können die verfahrensrechtlichen Aspekte der UVP-Entscheidung und die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit sowie die wissenschaftliche Genauigkeit der Umweltverträglichkeitserklärung überprüfen und Sachverständige damit beauftragen, die wissenschaftlichen Daten, die der Projektbegünstigte während des UVP-Verfahrens zur Verfügung gestellt hat, zu analysieren.

Die Gerichte können keine Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung von Amts wegen einleiten.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Das Gesetz Nr. 292/2018 über Umweltverträglichkeitsprüfungen enthält hierzu keine speziellen Vorschriften. Die allgemeinen Vorschriften für die Anfechtung eines Verwaltungsakts gelten auch für Screening-Entscheidungen und UVP-Genehmigungen.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 554/2004 muss die Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht werden, bevor gerichtlich gegen einen Verwaltungsakt vorgegangen werden kann, mit den in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen (Weigerung, dem Kläger ein Recht zuzugestehen, oder Verwaltungsakte, die in den Rechtsverkehr eingetreten sind und Rechtswirkungen entfaltet haben – d. h., dass die Vollstreckung eines Rechtsakts/einer Handlung unmittelbar auf der Grundlage des betreffenden Verwaltungsakts erfolgte).

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation ist keine Voraussetzung für die Klagebefugnis.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Spezielle Maßnahmen für ein faires und ausgewogenes Verfahren sind im Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht vorgesehen. Es finden die allgemeinen Maßnahmen in Zivil- und Verwaltungssachen Anwendung.

Gemäß Artikel 8 der Zivilprozessordnung wird den Parteien in Zivilsachen die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in gleicher Weise und ohne Diskriminierung garantiert.

Das Recht auf Gleichheit in Zivilverfahren ist ein Grundrecht, das die Anwendung eines verfassungsrechtlichen Grundrechts darstellt (Artikel 16, Absatz 1 – Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und den Behörden, und Artikel 124 Absatz 2, der besagt, dass es nur eine Justiz gibt, die unparteiisch und für alle gleich ist und ein faires Verfahren garantiert).

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Gerichtsorganisation sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, sie sind nicht privilegiert und dürfen nicht diskriminiert werden. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels steht die Justiz allen gleichermaßen offen, und zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Weltanschauung, der politischen Zugehörigkeit, des Besitzes, der Herkunft, der sozialen Situation oder sonstiger diskriminierender Kriterien. Nach Artikel 2 desselben Gesetzes (Nr. 304/2004) ist das von Richtern im Namen des Gesetzes gesprochene Recht einzig, unparteiisch und für alle gleich.

Die Gleichheit von Parteien in Zivilsachen bedeutet, dass die Parteien das Recht haben, dass über sie von denselben Rechtsprechungsorganen nach denselben Verfahrensvorschriften geurteilt wird, wobei die gleichen Verfahrensrechte in dem konkreten Rechtsstreit, über den entschieden wird, in Anspruch genommen werden können, was im Wesentlichen bedeutet, dass die Parteien in einer identischen Situation nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Die Existenz von Fachinstanzen oder bestimmten unterschiedlichen Verfahrensrechten in einigen Angelegenheiten steht diesem Grundsatz nicht entgegen, da solche Fachgerichte alle in ihren fachlichen Bereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ohne Diskriminierung beilegen und die besonderen Verfahrensvorschriften auf jede Partei angewandt werden, die Teil eines unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen fallenden Rechtsstreits ist. Die unterschiedliche Behandlung der Parteien könnte nur dann diskriminierend werden, wenn in ähnlichen oder vergleichbaren Situationen eine Unterscheidung gemacht würde, ohne dass diese auf einer vernünftigen und objektiven Begründung beruht.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Grundsatz der Waffengleichheit verankert. Das bedeutet, dass die Parteien während des gesamten Verfahrens vor Gericht gleichbehandelt werden, ohne dass eine der Parteien gegenüber der anderen bevorzugt wird.

Somit werden die Verfahrensdokumente, für die gemäß dem Gesetz eine Mitteilungspflicht besteht, allen Parteien übermittelt. Demnach würde das Gericht zum Beispiel gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, wenn es nur einen der Angeklagten über den Klageantrag in Kenntnis setzen würde. Gegen diesen Grundsatz würde auch dann verstoßen werden, wenn das Gericht bei der Beweisaufnahme oder beim Widerspruch gegen ein und dieselbe Behauptung Zeugenbeweise nur für eine der Parteien zuließe, sie aber für die gegnerische Partei ablehnte, obwohl die gegnerische Partei die Beweise unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und sonstigen Anforderungen vorgeschlagen hatte.

Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 sieht vor, dass das Gericht, wenn es sich bei dem Kläger um einen Dritten handelt (d. h. die betroffene und interessierte Öffentlichkeit), die den Verwaltungsakt erlassende Behörde auffordern muss, dem Gericht unverzüglich den gerichtlich angefochtenen Verwaltungsakt sowie die für den Erlass des Verwaltungsakts erstellten Unterlagen und alle sonstigen Dokumente (Berichte, Studien usw.), die zur Klärung des Falls erforderlich sind, vorzulegen.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen enthält keine besonderen Vorschriften für Fristen bei Gerichtsverfahren.

Es gibt zwar entsprechende Bestimmungen in der Zivilprozessordnung, aber dabei handelt es sich um Empfehlungen, die für die Gerichte nicht bindend sind:

  • An Zivilgerichten sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vordringlich zu verhandeln. Eine Entscheidung sollte innerhalb von 24 Stunden ergehen, und die schriftliche Entscheidung sollte innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verkündung verfasst werden.
  • An Verwaltungsgerichten sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vordringlich zu verhandeln. Artikel 14 des Gesetzes Nr. 554/2004 sieht ein Eilverfahren für vorläufigen Rechtsschutz vor, das von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zivilverfahrens abweicht, nach denen eine längere Frist für die Verhandlung vor Gericht vorgesehen ist.

Die Zivilprozessordnung enthält weitere Vorschriften, die auch für die Verwaltungsgerichte gelten: Nach Abschluss der gerichtlichen Untersuchung (es gibt keine Frist, aber in der ersten Verhandlung geben das Gericht und die Parteien eine Einschätzung der Verhandlungsdauer ab) kann die Verkündung der Entscheidung mehrmals um bis zu 15 Tage aufgeschoben werden.[39] Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die regeln, wie oft die Verkündung einer Entscheidung durch das Gericht aufgeschoben werden kann. Die schriftliche Entscheidung sollte den Parteien innerhalb von 30 Tagen zugehen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist zweimal um jeweils 30 Tage verlängert werden.[40] Gegen Richter können wegen Überschreitung dieser Frist disziplinarische Sanktionen verhängt werden. In der Praxis dauert die Mitteilung der schriftlichen Entscheidung in der Regel jedoch länger als 30 Tage und manchmal länger als 90 Tage.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen enthält keine speziellen Bestimmungen in Bezug auf einen vorläufigen Rechtsschutz. Es gilt das in Abschnitt 1.7.2 beschriebene Verfahren.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten

Die IED-Richtlinie wurde in Rumänien mit dem Gesetz Nr. 278/2013 über Industrieemissionen umgesetzt.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Für IED-Genehmigungen gelten ebenfalls die Vorschriften des Gesetzes Nr. 554/2004 (siehe Abschnitt 1.4.3).

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Beim IED-Verfahren gibt es keine Screening-Entscheidung, daher sind für dieses Verfahren keine Regelungen verfügbar.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Beim IED-Verfahren gibt es keine Scoping-Entscheidung, daher sind für dieses Verfahren keine Regelungen verfügbar.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Bei den Entscheidungen, die gemäß dem Gesetz Nr. 278/2013 angefochten werden können, handelt es sich um die IED-Genehmigung, die sogenannte integrierte Umweltgenehmigung. Für die Screening- und die Scoping-Phase gibt es keine Vorschriften. Die Bestimmungen des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden und die gerichtliche Kontrolle (in Abschnitt 1.7.1 beschrieben) gelten auch für die integrierte Umweltgenehmigung.

Gemäß Artikel 24 und 25 des Gesetzes Nr. 278/2013 unterliegen die Erteilung, die Aktualisierung und die Überprüfung von integrierten Umweltgenehmigungen dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Verfahren für den Zugang zu Gerichten.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 278/2013 kann die integrierte Umweltgenehmigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren gerichtlich angefochten werden.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 278/2013 und ebenfalls gemäß dem Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren prüft das Gericht sowohl materiellrechtliche Fragen als auch die Verfahrensschritte im Zusammenhang mit den Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die Gegenstand des öffentlichen Konsultationsverfahrens sind. Die Gerichte können nicht von Amts wegen tätig werden.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Gemäß den in Abschnitt 1.7 beschriebenen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 kann eine integrierte Umweltgenehmigung nach ihrer Erteilung angefochten werden.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die oben beschriebenen Bestimmungen des Artikels 7 des Gesetzes Nr. 554/2004 gelten auch für die integrierte Umweltgenehmigung. Eine Verwaltungsbeschwerde ist nach dem gleichen Verfahren und mit den bereits beschriebenen Ausnahmen zwingend vorgeschrieben.

10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Rechtsvorschriften enthalten keine Voraussetzungen für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten; daher ist eine Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Das Gesetz Nr. 278/2013 enthält hierzu keine besonderen Bestimmungen.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Das Gesetz Nr. 278/2013 enthält hierzu keine besonderen Bestimmungen.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Im Hinblick auf einen vorläufigen Rechtsschutz gelten dieselben Bestimmungen wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes Nr. 554/2004 vorgesehen.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 278/2013 muss in der integrierten Umweltgenehmigung angegeben werden, welche verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe gesetzlich vorgesehen sind.

1.8.3 Umwelthaftung

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

In Rumänien wird die Umwelthaftungsrichtlinie durch die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 umgesetzt, die durch das Gesetz Nr. 19/2008 gebilligt und in der Folge mehrfach geändert wurde: Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 15/2009, Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 64/2011, Gesetz Nr. 249/2013, Gesetz Nr. 187/2012 und Gesetz Nr. 165/2016.

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 sieht keine besonderen Vorschriften oder Verfahren für den Zugang zu den Gerichten vor. Es gelten die gleichen Verfahren wie im Gesetz Nr. 554/2004 vorgesehen. Die Klagebefugnis in allen Umweltangelegenheiten ist in den Artikeln 5 und 20 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 geregelt.

Gemäß dem Verfahren der Verwaltungsgerichte (Artikel 2 Buchstaben a, r und s des Gesetzes Nr. 554/2004) gelten NRO als „soziale Organisationen“, die Verwaltungsakte (einschließlich Verwaltungsakte im Umweltbereich) auf der Grundlage eines „berechtigten öffentlichen Interesses“ anfechten können, wenn der Umweltschutz ein in der Satzung der NRO festgelegtes Ziel ist.

Das berechtigte öffentliche Interesse wird definiert als das Interesse betreffend „die öffentliche Ordnung und die verfassungsmäßige Demokratie, die die Rechte, Freiheiten und grundlegenden Pflichten der Bürgerinnen und Bürger garantieren, den Bedürfnissen der Gemeinschaft Rechnung tragen und die Zuständigkeit der Behörden realisieren“.

Eine natürliche Person kann gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 ein berechtigtes öffentliches Interesse jedoch erst nach einem berechtigten privaten Interesse geltend machen.

Das ist die allgemeine Bestimmung, Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 weicht jedoch von der allgemeinen Bestimmung ab. Danach hat jede Person das Recht, sich in Umweltangelegenheiten direkt oder über Umweltschutzorganisationen an die Verwaltungs- und/oder Justizbehörden zu wenden, unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist. Artikel 20 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 regelt die Klagebefugnis der im Umweltbereich tätigen NRO in Umweltangelegenheiten.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

In der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 sind keine besonderen Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln festgelegt. Es gelten alle im Gesetz Nr. 554/2004 vorgesehenen Fristen (15 Tage ab dem Datum der Mitteilung).[41]

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Gemäß Artikel 21 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 sind der Aufforderung zum Tätigwerden die einschlägigen Informationen und Daten beizufügen, die die Bemerkungen untermauern.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 muss die Aufforderung zum Tätigwerden auf plausible Weise darlegen, dass Umweltschäden aufgetreten sind, damit eine Untersuchung eingeleitet wird. Zu diesem Punkt gibt es keine weiteren Klarstellungen.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Aufforderung zum Tätigwerden ersucht die zuständige Behörde den Betreiber schriftlich um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Öffentlichkeit, wenn die Aufforderung zum Tätigwerden plausible Informationen über das Vorliegen eines Umweltschadens enthält. Der Betreiber muss innerhalb von fünf Tagen antworten.

In Artikel 23 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 ist eine Frist von 15 Tagen festgelegt, innerhalb der die zuständige Behörde auf die von der Öffentlichkeit (einschließlich NRO) übermittelte Aufforderung zum Tätigwerden antworten muss. Die Frist von 15 Tagen beginnt ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde dem Betreiber die Aufforderung übermittelte.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Im Falle einer unmittelbaren Gefahr für die Umwelt kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 11 und 12 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 den Betreiber auffordern, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, Präventivmaßnahmen zu ergreifen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Präventivmaßnahmen ergreifen, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 (Unterrichtung und Ergreifen der erforderlichen Präventivmaßnahmen) nicht nachgekommen ist, der Betreiber nicht ermittelt werden konnte oder der Betreiber gemäß der Dringlichkeitsanordnung nicht verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.

Die Öffentlichkeit oder die NRO, die Aufforderungen zum Tätigwerden oder Bemerkungen zu drohenden Umweltschäden übermittelt haben, erhalten erst eine Antwort, nachdem die erforderlichen Maßnahmen gemäß der Anordnung ergriffen wurden.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die zuständigen Behörden sind die Umweltschutzbehörden der jeweiligen Kreise. Darüber hinaus ist die nationale Umweltschutzbehörde zu konsultieren, um die erforderlichen Abhilfemaßnahmen festzulegen sowie die Bedeutung des Schadens zu beurteilen.

Für die Feststellung des Umweltschadens, einer drohenden Gefahr oder eines drohenden Schadens sowie für die Ermittlung des verantwortlichen Betreibers ist die Staatliche Umweltpolizei über die Kreis-Polizeidienststellen zuständig.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Artikel 25 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007 enthält diesbezüglich keine besonderen Vorschriften und verweist in dieser Angelegenheit auf das Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren. Daher greift Artikel 7 dieses Gesetzes:

Bei Weigerung der Behörde, Maßnahmen zu ergreifen, oder falls innerhalb von 30 Tagen keine Antwort eingeht, ist eine Verwaltungsbeschwerde nicht zwingend erforderlich.

Eine Verwaltungsbeschwerde gegen eine behördliche Entscheidung ist zwingend erforderlich, wenn die Entscheidung noch nicht in den Rechtsverkehr eingetreten ist und noch keine Wirkungen entfaltet hat („in den Rechtsverkehr eintreten“ bedeutet, dass die Vollstreckung eines Rechtsakts oder einer Handlung unmittelbar auf der Grundlage des betreffenden Verwaltungsakts erfolgte und somit rechtliche Folgen hatte).

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Die Vorschriften über den Zugang zu Gerichten gelten für alle natürlichen Personen und NRO, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Bei der betroffenen Öffentlichkeit handelt es sich um natürliche Personen oder NRO. Das Recht auf eine gesunde und ausgewogene Umwelt ist ein Grundrecht nach Artikel 35 der rumänischen Verfassung. Daher ist jede Person oder jede Umwelt-NRO berechtigt, das Recht auf Zugang zu Gerichten zum Schutz der Umwelt in Anspruch zu nehmen. Die Definition des Begriffs „Öffentlichkeit“ findet sich in Artikel 2 Absatz 56 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit nationalem Recht oder der nationalen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Für NRO aus anderen Ländern gelten die gleichen Vorschriften wie die in Abschnitt 1.7 für nationale NRO beschriebenen.

NRO aus anderen Ländern sind unter denselben Bedingungen klagebefugt wie nationale NRO. Es ist das gleiche Gericht zuständig wie für nationale NRO (die Zuständigkeit der Gerichte wurde in den Abschnitten 1.2.2 und 1.2.3 ausführlich erläutert).

Eine wichtige Entscheidung in dieser Angelegenheit erging vom Obersten Kassations- und Gerichtshof, Entscheidung Nr. 8/2020. Der Gerichtshof stellte fest, dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auf Antrag von Vereinigungen (z. B. Einrichtungen mit sozialem Interesse) nach der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, r und s sowie Artikel 8 Absätze 11 und 12 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren die Geltendmachung des berechtigten öffentlichen Interesses der Geltendmachung eines berechtigten privaten Interesses, das sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem auf Rechtmäßigkeit zu prüfenden Verwaltungsakt und den in der Satzung der Vereinigung festgelegten Zielen ergibt, nachrangig sein muss.

Diese Entscheidung gibt jeder NRO, die ein (satzungsmäßiges) Ziel in dem Bereich verfolgt, auf den sich der betreffende Verwaltungsakt bezieht, die Möglichkeit, den Verwaltungsakt anzufechten (im Beispielfall den Schutz der Umwelt).

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können von Umwelt-NRO angefochten werden (Artikel 20 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt).

Gemäß dem Verfahren der Verwaltungsgerichte (Artikel 2 Buchstaben a, r und s des Gesetzes Nr. 554/2004) gelten NRO als „soziale Organisationen“, die Verwaltungsakte (einschließlich Verwaltungsakte im Umweltbereich) auf der Grundlage eines „berechtigten öffentlichen Interesses“ anfechten können, wenn der Umweltschutz ein in der Satzung der NRO festgelegtes Ziel ist.

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden, nachdem die interessierte Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerde kann aus berechtigten Gründen auch nach mehr als 30 Tagen eingereicht werden, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangt hat (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren).

Wie bereits erwähnt, ist ein Pro-Bono-Beistand gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Pro-Bono-Beistand ist aber möglich, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei sich dafür entscheidet. Zudem wird Prozesskostenhilfe zu den gleichen Bedingungen wie für nationale NRO angeboten.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Es gelten die gleichen Vorschriften wie in Abschnitt 1.7 für natürliche Personen beschrieben.

In Umweltangelegenheiten ist jede natürliche Person klagebefugt, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen (Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt). Die Vorschriften sind die gleichen wie zuvor beschrieben. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn die Person ein geringes Einkommen hat[42], und es kann ein Pro-Bono-Beistand in Anspruch genommen werden.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Die betroffene Öffentlichkeit in anderen Ländern wird gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen), das von Rumänien mit dem Gesetz Nr. 22/2001 ratifiziert wurde, sowie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften informiert.

Artikel 26 des Gesetzes Nr. 278/2013[43] sieht vor, dass die Öffentlichkeit in Nachbarländern zeitgleich mit der nationalen Öffentlichkeit informiert werden muss. Dieselbe Regelung ist auch in Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 292/2018[44] festgelegt. Die Übermittlung der Informationen erfolgt jedoch über die zuständigen Behörden des Nachbarlandes und nicht direkt an die betroffene Öffentlichkeit.

Artikel 35 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 68/2007[45] sieht vor, dass die zuständige nationale Behörde die entsprechende zuständige Umweltbehörde unterrichtet. Ist bereits ein Schaden entstanden, informiert die zuständige nationale Umweltbehörde die zuständige Behörde des Nachbarlandes innerhalb von 24 Stunden. Es gibt keine Bestimmungen über die Verpflichtung zur unmittelbaren Unterrichtung der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Nachbarländern.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Es gelten im Wesentlichen die gleichen Fristen wie für die nationale Öffentlichkeit.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Informationen über den Zugang zu Gerichten sind am Ende eines Verwaltungsakts enthalten; sie betreffen Fristen, die anwendbare Rechtsvorschrift und das zuständige Gericht.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Diesbezüglich gelten keine besonderen Vorschriften. Es gelten die gleichen allgemeinen Bestimmungen wie in den Abschnitten 1.4.4 und 1.7.4.5 beschrieben.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es sind keine anderen einschlägigen Vorschriften bekannt.


[1] Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in Rumänien mit dem Regierungsbeschluss Nr. 445/2009 umgesetzt.

[2] Zum besseren Verständnis dieser Situation wäre folgendes Beispiel zu nennen: Ein Telefonanbieter hat sich nach Ablauf des Vertrags geweigert, die auf dem Dach eines Gebäudes installierte Ausrüstung zu entfernen. Dies war aufgrund der von den Antennen ausgehenden Strahlung eindeutig ein Umweltproblem. In diesem Fall wurde die Zuständigkeit nach dem Zivilrecht festgelegt.

[3] Wenn die Ausführung der Straftat gestoppt wurde oder die Straftat aufgrund ihrer schlechten Ausführung keine Folgen hatte, ist der Täter weiterhin haftbar, und es werden Ermittlungen gegen ihn eingeleitet. In diesem Fall halbiert sich die Strafe, d. h., wenn die Freiheitsstrafe für eine Straftat zwei bis vier Jahre beträgt, wird im Falle einer versuchten Straftat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren verhängt.

[4] Artikel 106 ff.

[5] Artikel 52.

[6] Artikel 2 bis 8.

[7] Zivilprozessordnung, Artikel 254 Absatz 5.

[8] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 7.

[9] „Im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung, einen Anspruch im Zusammenhang mit einem berechtigten Recht oder einem berechtigten Interesse zu klären, bzw. wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist keine Antwort erhält.“

[10] „Wenn die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in einem Gerichtsverfahren angefochten wird.“

[11] Gesetz Nr. 178/1997 über die Zulassung und Vergütung von Dolmetschern, Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen.

[12] Zivilprozessordnung, Artikel 265 ff.

[13] Zivilprozessordnung, Artikel 269 ff.

[14] Zivilprozessordnung, Artikel 272 ff.

[15] Zivilprozessordnung, Artikel 282 ff.

[16] Zivilprozessordnung, Artikel 309 ff.

[17] Zivilprozessordnung, Artikel 327 ff.

[18] Zivilprozessordnung, Artikel 330 ff.

[19] Zivilprozessordnung, Artikel 341 ff.

[20] Zivilprozessordnung, Artikel 345 ff.

[21] Zivilprozessordnung, Artikel 348 ff.

[22] Zivilprozessordnung, Artikel 254 Absatz 5.

[23] Zivilprozessordnung, Artikel 254 Absatz 2.

[24] Zivilprozessordnung, Artikel 330 Absatz 1.

[25] Zivilprozessordnung, Artikel 330 Absatz 2.

[26] Zivilprozessordnung, Artikel 339 Absatz 1.

[27] Zivilprozessordnung, Artikel 339 Absatz 2.

[28] Artikel 90 der Strafprozessordnung: „Prozesskostenhilfe ist obligatorisch: wenn es sich bei dem Verdächtigen oder Beschuldigten um eine minderjährige Person handelt, die sich in einer Haft- oder Erziehungseinrichtung befindet, wenn der Verdächtige oder Beschuldigte inhaftiert oder festgenommen wurde (auch in einer anderen Sache), wenn als Sicherheitsmaßnahme die Einweisung in ein Krankenhaus gegen ihn angeordnet wurde (auch in einer anderen Sache) sowie in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen; wenn das Rechtsprechungsorgan der Auffassung ist, dass der Verdächtige oder Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen; während des Verfahrens in Fällen, in denen das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht.“

[29] Artikel 93 Absätze 4 und 5 der Strafprozessordnung: „(4) Ein Rechtsbeistand ist zwingend erforderlich, wenn es sich bei dem Geschädigten oder der Zivilpartei um eine Person handelt, die nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. (5) Wenn das Rechtsprechungsorgan der Auffassung ist, dass der Geschädigte, die Zivilpartei oder die zivilrechtlich haftende Partei aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, so bestellt es von Amts wegen einen Rechtsanwalt.“

[30] Gesetz Nr. 51/1995, Artikel 10 Absatz 1.

[31] „Im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung, einen Anspruch im Zusammenhang mit einem berechtigten Recht oder einem berechtigten Interesse zu klären, bzw. wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist keine Antwort erhält.“

[32] „Wenn die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in einem Gerichtsverfahren angefochten wird.“

[33] Regierungsbeschluss Nr. 1005/2013, Artikel 13 Absatz 2 Punkt A Buchstabe d betreffend die Organisation und Funktionsweise der Staatlichen Umweltpolizei.

[34] Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt, Artikel 17 Absatz 3.

[35] Zum Beispiel Genehmigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Umweltgenehmigung, Genehmigung der strategischen Umweltprüfung (SUP).

[36] Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren, Artikel 14.

[37] Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren, Artikel 15.

[38] Gesetz Nr. 178/1997 über die Zulassung und Vergütung von Dolmetschern, Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen.

[39] Artikel 396 der Zivilprozessordnung.

[40] Artikel 426 Absatz 5 der Zivilprozessordnung.

[41] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 20.

[42] Abschnitt 1.7.3.3.

[43] In Bezug auf Industrieemissionen.

[44] Dieses Gesetz regelt die Auswirkungen öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt.

[45] Betreffend die Umwelthaftung mit Bestimmungen auch zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

Letzte Aktualisierung: 01/06/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.