Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Niemcy

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1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie (UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IED (Industrieemissionsrichtlinie) fallen

Diese Kategorie umfasst diejenigen Handlungen usw., die in irgendeiner Weise durch EU-Recht geregelt sind, aber keine UVP erfordern, nicht unter die IE-RL fallen, keine Umwelthaftung auslösen usw.

Die Rechtssache C-664/15 ("Protect") des EuGH ist ein gutes Beispiel. Im Klartext: Das zugelassene Vorhaben in diesem Fall war nicht UVP-pflichtig, da es unter dem relevanten Schwellenwert lag, aber dennoch Anlass für den EuGH, zu entscheiden, dass es einen Zugang zum Recht und eine Klagebefugnis vor einem nationalen Gericht geben muss, da die ordnungsgemäße Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie vor einem Gericht überprüft werden sollte.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Frage bezieht sich auf die Verfahrensarten, die am Anfang des Kapitels beschrieben werden. Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob in der Praxis die Rechtsprechung des EuGH vorherrscht und ob diese von den nationalen Gerichten befolgt wird, und auch darauf, wie effektiv dieser Zugang zu Gerichten im nationalen Kontext ist.

Für Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die bestimmte Tätigkeiten betreffen, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallen und nicht unter die UVP- und IE-Richtlinie fallen, gilt entweder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, 2b, 5 oder 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und 2b UmwRG umfassen einen kleineren Kreis explizit genannter spezifischer Tätigkeiten, u.a. solche im Zusammenhang mit der Seveso-Richtlinie.

In diesen Fällen sind Einzelpersonen nach den üblichen Regeln klagebefugt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG sind NGOs nach den üblichen Regeln klagebefugt, sofern sie eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen können, die einen Bezug zur Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG haben.

Es gelten die besonderen Fristen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG und des § 6 UmwRG.

b) Für alle anderen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Kategorie 2.1 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

Der Einzelne ist in diesen Fällen nach den allgemeinen Regeln klagebefugt, § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), d.h. wenn er eine mögliche Verletzung eigener Rechte behaupten kann. Die Frage ist dann, ob "umweltbezogene Rechstvorschriften", ein solches Recht begründen. Zu den Einzelheiten siehe 1.4 3).

NGOs sind nach den üblichen Regeln klagebefugt, sofern sie eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen können, die einen Bezug zur Umwelt im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG haben.

Es gelten die besonderen Fristen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG und des § 6 UmwRG, zusätzlich gilt die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sieht eine Klagebefugnis vor, wenn es sich bei den betreffenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen um Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge handelt. Für alle anderen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gibt es keine Klagebefugnis, es sei denn, man kann eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen, § 42 Abs. 2VwGO. Dies gilt z.B. bei Rechtsverordnungen oder rein faktischen Handlungen (Realakten).[1] Eine Rechtsverordnung kann jedoch mittelbar angegriffen werden, indem ein auf ihr beruhender Verwaltungsakt angefochten wird. In diesem Fall ist die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.

Bemerkenswert ist, dass ein Verfahren vor dem EuGH[2] anhängig ist, in dem es um die Frage geht, "ob" und, falls dies bejaht wird, "wie" der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Zusammenhang mit Produktzulassungen, z. B. bei Fahrzeugen, gewährt werden muss.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist festgelegt, dass der Prüfungsumfang für Rechtsbehelfe von Nichtregierungsorganisationen auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt ist, die einen Bezug zur Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG aufweisen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften können sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Natur sein.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die erfolglose Einleitung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt ist, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, siehe 1.3 2).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In den unter 2.1 beschriebenen Fällen erfordert die Klagebefugnis keine Beteiligung an der öffentlichen Anhörungsphase des Verwaltungsverfahrens. [3]

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

In § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist festgelegt, dass der Prüfungsumfang für Rechtsbehelfe von Nichtregierungsorganisationen auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt ist, die nach § 1 Abs. 4 UmwRG umweltbezogen sind.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die nationale Gerichtsbarkeit nutzt den Rahmen, der durch die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzes vorgegeben ist, um ein faires und gerechtes Verfahren zu gewährleisten, wie es in Art. 9 Abs. 4 der Aarhus Konvention gefordert wird.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Zügigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es gibt keine festen Fristen, innerhalb derer die Gerichte ein Urteil fällen müssen. Nachdem Deutschland im November 2011 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisiert worden war, wurde ein neues Gesetz erlassen, das es den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens ermöglicht, ein Gericht zu warnen, wenn das Verfahren übermäßig lange zu dauern droht, und besonderen Schadensersatz zu verlangen, wenn das Verfahren zu lange dauert.[4] Die wichtigsten Bestimmungen sind in den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu finden.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Regeln, siehe 1.7.2 6).

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Kostenregelungen, siehe 1.7.3.

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[5]

Bitte beschreiben Sie nur die nationalen SUP-Verfahren und die daran anschließenden administrativen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Pläne und Programme, deren Erstellung von der EU-Gesetzgebung ausdrücklich gefordert wird, werden im Unterkapitel 2.4 detailliert beschrieben. Wenn Sie möchten, können Sie hier eine allgemeinere Beschreibung verfassen und dann nur die Besonderheiten unter Unterkapitel 2.4 hinzufügen.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gilt für Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die potenziell ein SUP-Verfahren erfordern (eine Anforderung, die ihren Ursprung in der Richtlinie 2001/42/EG über die Strategische Umweltprüfung(SUP)hat).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 UmwRG ist die Klagebefugnis für Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird, ausgeschlossen.

Der Einzelne ist klagebefugt, wenn er eine mögliche Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend machen kann, § 42 Abs. 2 VwGO, siehe oben, 1.1.3) und 1.4.3). Bei den meisten Plänen und Programmen ist es schwierig, die Verletzung subjektiver Rechte geltend zu machen, was den Umfang der Klagebefugnis des Einzelnen gegenüber Plänen und Programmen einschränkt. Pläne und Programme können jedoch indirekt angefochten werden, wenn ihre Rechtmäßigkeit eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines anfechtbaren Verwaltungsaktes ist. Bei Luftqualitätsplänen werden jedoch nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Janecek, C-237/07, Einzelpersonen von den Gerichten als in ihren subjektiven Rechten betroffen angesehen, wenn kein oder kein ausreichender Luftqualitätsplan von der Behörde aufgestellt wurde.[6]

NGOs sind nach den üblichen Regeln klagebefugt, sofern sie eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen können, die einen Bezug zur Umwelt im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG haben.

Es gelten die besonderen Fristen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG und des § 6 UmwRG. 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG bestimmt, dass in erster Instanz die Oberverwaltungsgerichte zuständig sind.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist festgelegt, dass der Prüfungsumfang auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt ist, die einen Bezug zur Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG haben. Umweltbezogene Rechtsvorschriften können sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Natur sein.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die erfolglose Einleitung eines behördlichen Vorverfahrens ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt ist, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, siehe 1.3. 2).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Bei Plänen und Programmen ist dies gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b), § 7 Abs. 3 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) der Fall, ausgenommen bei Flächennutzungsplänen, § 7 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der die Möglichkeit zur Äußerung bestand, nicht vorgetragen wurden, sind im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigungsfähig.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach den allgemeinen Regeln, siehe 1.7.2 6).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Kostenregelungen, siehe 1.7.3.

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[7]

1) 1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

In den Fällen dieser Kategorie ist der Einzelne nicht klagebefugt, es sei denn, er kann eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), siehe oben, 1.1.3) und 1.4.3).

Auch Umweltverbände sind de lege lata nicht klagebefugt in den in dieser Kategorie beschriebenen Fällen, da sie einen Zugang zu Gericht ausschließlich in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) aufgeführten Gegenstände haben und die Fälle dieser Kategorie nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG oder andere Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG fallen.

Das bedeutet, dass es z.B. bei der Ausweisung von Schutzgebieten durch Rechtsverordnungen, die keiner SUP bedürfen, keinen Zugang zu Rechtsschutz gibt. [8]

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Nicht anwendbar, siehe oben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nicht anwendbar, siehe oben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nicht anwendbar, siehe oben.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Nicht anwendbar, siehe oben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nicht anwendbar, siehe oben.

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[9]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das nationale Recht unterscheidet nicht zwischen Plänen und Programmen, die nach EU-Umweltrecht zu erstellen sind. Die fraglichen Pläne und Programme unterliegen der nationalen Umsetzungsgesetzgebung für die SUP-Richtlinie, es gelten die oben unter 2.2 aufgeführten Bestimmungen.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Es geht um die Frage, ob es unterschiedliche locus standi-Bedingungen gibt, wenn der Plan oder das Programm durch Gesetzgebung, durch einen einzelnen Beschluss eines gesetzgebenden Organs oder durch einen einzelnen Akt eines Verwaltungsorgans usw. angenommen wird.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ist die Klagebefugnis für Pläne und Programme, die von einer gesetzgebenden Körperschaft beschlossen wurden, ausgeschlossen.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es gelten die oben unter 2.2 aufgeführten Bestimmungen.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es gelten die oben unter 2.2 aufgeführten Bestimmungen.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es gelten die oben unter 2.2 aufgeführten Bestimmungen.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

In § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist festgelegt, dass der Prüfungsumfang für Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt ist, die einen Bezug zur Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG haben.

Bei Plänen und Programmen ist es, um ein gerichtliches Verfahren einleiten zu können, erforderlich, an der öffentlichen Anhörungsphase des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen - d.h. Stellungnahmen abzugeben, an der Anhörung teilzunehmen, etc. siehe § 1 (1) Satz 1 Nr. 4, § 2 (1) Satz 1 Nr. 3 b), § 7 (3) Satz 1) UmwRG . Gesichtspunkte, die bei der Anhörung der Öffentlichkeit, bei der die Möglichkeit bestand, Bedenken vorzubringen, nicht vorgetragen wurden, sind im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die nationale Gerichtsbarkeit nutzt den Rahmen, der durch die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Grundsätze eines effektiven Verfahrens vorgegeben ist, um ein faires und gerechtes Verfahren zu gewährleisten, wie es in Art. 9 Abs. 4 der Aarhus-Konvention gefordert wird.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Zügigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten allgemeinen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es gibt keine festen Fristen, innerhalb derer die Gerichte ein Urteil fällen müssen. Nachdem Deutschland im November 2011 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisiert worden war, wurde ein neues Gesetz erlassen, das es den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens ermöglicht, ein Gericht zu warnen, wenn das Verfahren übermäßig lange zu dauern droht, und besonderen Schadensersatz zu verlangen, wenn das Verfahren zu lange dauert.[10] Die wichtigsten Bestimmungen sind in den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu finden.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach den allgemeinen Regeln, siehe 1.7.2 6).

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Regeln für Kosten, siehe 1.7.3.

1.5. Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[11]

Hierbei handelt es sich um Rechtsakte, die das EU-Umweltrecht umsetzen und implementieren sollen (soweit dies möglich ist, wenn man von Verordnungen spricht). Andere EU-Rechtsakte sind hier ebenfalls relevant, wenn sie über nationale Durchführungsbestimmungen verfügen. Bitte konzentrieren Sie sich auf die nationalen Gesetzgebungsverfahren und die damit verbundenen Überprüfungsverfahren. Wenn von Gerichten die Rede ist, können dies reguläre Gerichte, der Oberste Gerichtshof oder das Verfassungsgericht sein (je nach Sachlage). Ansonsten sind die Fragen meist die gleichen wie in den vorherigen Unterkapiteln.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Grundsätzlich sind weder Einzelpersonen noch NGOs befugt, nationale Regulierungsakte anzufechten, es sei denn, sie beantragen eine "vorbeugende Feststellungsklage", um eine bevorstehende strafrechtliche Sanktion zu stoppen, oder wenn eine "Zwischenfallprüfung" die Möglichkeit bietet, die Gültigkeit des zugrunde liegenden Regulierungsakts anzufechten, was keine Option ist, wenn der Regulierungsakt keine weiteren Durchführungsakte erfordert.

Bürger haben die Möglichkeit, sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, um festzustellen, ob sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt sind (sog. Verfassungsbeschwerde). Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts ist jedoch auf Angelegenheiten beschränkt, die unmittelbar Fragen der Verfassung berühren. Diese Möglichkeit ist kein regulärer Rechtsbehelf.

Eine solche außergewöhnliche Ausnahme kann die Anwendung des neuen Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes (MgvG) sein. Obwohl es bisher nicht angewendet wurde, bietet das MgvG die Rechtsgrundlage, eine begrenzte und festgelegte Anzahl von Infrastrukturprojekten (nämlich 28 Straßen-, Wasserstraßen- und Schienenprojekte) durch Gesetz statt durch Verwaltungsakt zu genehmigen. Gesetzliche Genehmigungsentscheidungen könnten später nur vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit angefochten werden. Insofern wäre bei Anwendung des Gesetzes die gerichtliche Kontrolle im Vergleich zum Maßstab des UmwRG eingeschränkt. Während z.B. einige Verfassungsrechte bisher nicht von NGOs geltend gemacht werden können (wie z.B. das Recht auf Gesundheit), bleibt der Fall für eine breitere Anwendung offen. [12]

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Nicht anwendbar, siehe oben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nicht anwendbar, siehe oben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nicht anwendbar, siehe oben.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Nicht anwendbar, siehe oben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nicht anwendbar, siehe oben.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[13]

Ist sich ein Gericht über die Auslegung oder Gültigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union unsicher, setzt es das Verfahren in der Regel analog zu § 94 VwGO aus und legt die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vor. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung oder die Gültigkeit der fraglichen Bestimmungen wird das nationale Gericht sein eigenes Verfahren fortsetzen. Einzelpersonen oder NGOs können kein Vorabentscheidungsverfahren einleiten, aber sie können es empfehlen.

Dennoch haben Einzelpersonen oder NGOs grundsätzlich keine Klagebefugnis in Bezug auf Durchführungsverordnungen und/oder allgemein gültige rechtsverbindliche normative Instrumente, die zur Umsetzung der EU-Umweltgesetzgebung und damit zusammenhängender EU-Rechtsakte verwendet werden, siehe oben.



[1] Schink/Reidt/Mitschang/Franzius. (2018). UmwRG. (1. Aufl., § 1 Rn.8, § 1 Rn. 25 ff.).

[2] C-873/19.

[3] Für Pläne und Programme ist dies jedoch nach §§ 1 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 UmwRG der Fall, siehe 2.2. und 2.4.

[4] Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011, BGBl. I, S. 2302.

[5] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[6] Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. September 2007, Az.: 7 C 36.07

[7] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[8] Der Zugang zum Recht im Hinblick auf die Ausweisung von Schutzgebieten könnte in Abhängigkeit vom Ausgang des folgenden Falles anders beurteilt werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem derzeit anhängigen Verfahren (BVerwG 4 CN 4.18) den EuGH gemäß Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob das EU-Recht vor dem Erlass einer Verordnung zur Festsetzung eines Gebietes von herausragender natürlicher Schönheit eine SUP oder zumindest eine Entscheidung des Mitgliedstaates über die Notwendigkeit einer solchen Prüfung verlangt, C-300/20.
Diese Konstellation sollte auch im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Protect, C-664/15, betrachtet werden.

[9] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[10] Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011, BGBl. I, S. 2302.

[11] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[12] Ob eine NGO, die das Fehlen geeigneter Rechtsnormen und Maßnahmen gegen den Klimawandel rügt, vor dem Bundesverfassungsgericht klagebefugt ist, wird das BVerfG in dem derzeit laufenden Verfahren 1 BvR 2656/18 prüfen, das von Einzelpersonen und u.a. dem BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.) angestrengt wurde.

[13] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 29/07/2021

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