Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Wenn die Behörde die gesetzlich festgesetzte Frist zur Erlassung einer Entscheidung verletzt, können die Parteien des Verfahrens Säumnisbeschwerde erheben.[1] Das Verstreichen der Entscheidungsfrist ist glaubhaft zu machen. Verfrühte Säumnisbeschwerden sind zurück zu weisen. Die säumige Behörde hat die Möglichkeit, entweder die Sache dem Verwaltungsgericht vorzulegen oder innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid selbst zu erlassen. Im ersteren Fall kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Wenn öffentliche Organe die Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten oder Unterlassung vollziehen, gibt es die Möglichkeit, den Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstiges Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung zu klagen. Diese Amtshaftung ist die Haftung des Staates (zB der Bundesregierung, Landesregierungen und der Gemeinden). Nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) haften diese Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Das vollziehende Organ haftet nicht gegenüber dem Geschädigten. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Sämtliche Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden, bevor eine Amtshaftungsklage erhoben werden kann. Der Geschädigte hat daher zuerst zu versuchen, den Schaden durch Rechtsmittel/Beschwerde/Revision abzuwenden.

Wenn eine Person des öffentlichen Rechts vorsätzlich ihr Amt missbraucht (Amtsmissbrauch), hat sie mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen nach dem Strafrecht zu rechnen.[2]

Abgesehen von den oben beschriebenen Konstellationen gibt es keine allgemeinen Bestimmungen zu Rechtsmitteln bei Unterlassungen, zB gegen fehlende Inspektionen oder unzureichende Maßnahmen bei Verletzungen von Umweltschutzvorschriften.

Im Falle, dass eine Einzelperson nicht einem Urteil Folge leistet, wird ein Exekutionsverfahren durch das Gericht eingeleitet. Sogar in Fällen von Geldstrafen, zB bei Verwaltungsstrafen, kann eine erfolglose Exekution zu einer Haft führen.



[1] Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG.

[2] § 302 Abs 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB).

Letzte Aktualisierung: 27/07/2021

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