Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Rechtsbehelfe bei Untätigkeit der Behörden

Nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz muss die Verwaltungsbehörde in einfach gelagerten Fällen, insbesondere, wenn eine Entscheidung allein auf Grundlage der von der Verfahrenspartei eingereichten Unterlagen möglich ist, unverzüglich entscheiden. In anderen Fällen ist die Verwaltungsbehörde (sofern in einem Sondergesetz nichts anderes vorgesehen ist) verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens über die Angelegenheit zu entscheiden; in besonders komplexen Fällen muss sie innerhalb von höchstens 60 Tagen entscheiden. Ist angesichts der Art des Falles eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann die Widerspruchsbehörde eine entsprechende Fristverlängerung gewähren. Ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb von 30 oder 60 Tagen zu einer Entscheidung zu gelangen, teilt sie dies der Verfahrenspartei unter Angabe der Gründe mit.

Wie bereits erwähnt, müssen die Verwaltungsbehörden ohne ungebührliche Verzögerung tätig werden und die gesetzlichen Fristen einhalten. Wird eine Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder innerhalb einer angemessenen Frist (wenn die gesetzliche Frist nicht festgelegt ist) tätig, können sich die Mitglieder der Öffentlichkeit oder die Verfahrensparteien auf die Bestimmungen mehrerer Gesetze berufen, um gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde vorzugehen.

Maßnahmen der Rechtsbehelfsbehörde gegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde:

Wenn die Art des Falles dies zulässt und kein anderer Rechtsbehelf möglich ist, entscheidet die Verwaltungsbehörde, die für die Bescheidung des Rechtsbehelfs zuständig gewesen wäre, selbst über den Fall, wenn die für die Entscheidung zuständige Ausgangsbehörde unter Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung nicht tätig geworden ist oder nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entschieden hat (§ 50 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bleibt also eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde untätig, kann die Verfahrenspartei die Rechtsbehelfsbehörde davon in Kenntnis setzen und sie auffordern, tätig zu werden und selbst über den Fall zu entscheiden.

Verwaltungsklage gegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde:

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine Partei des Verwaltungsverfahrens vor Gericht Klage wegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde erheben (Untätigkeitsklage).

Die Untätigkeit kann sich auf die Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung oder Maßnahme oder zur Vornahme einer Handlung oder auf die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, beziehen.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist jedoch die vorherige Einreichung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß dem Gesetz Nr. 9/2010 Slg. über Beschwerden oder gemäß dem Gesetz Nr. 153/2001 Slg. über die Staatsanwaltschaft. Vor der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht muss die Partei mindestens einen dieser Rechtsbehelfe (Beschwerden) eingelegt haben. Eine erneute Beschwerde ist nicht erforderlich.

Auch die „interessierte Öffentlichkeit“ kann vor dem Verwaltungsgericht klagen, wenn eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten untätig bleibt und die „interessierte Öffentlichkeit“ einen der oben genannten Rechtsbehelfe (Beschwerde, Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft) erfolglos eingelegt hat.

Das Gesetz sieht keine Frist für die Erhebung einer Klage vor – eine Klage kann während des gesamten Zeitraums der verwaltungsbehördlichen Untätigkeit erhoben werden.

Stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung fest, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig untätig geblieben ist, so verpflichtet es die Verwaltungsbehörde in seiner Entscheidung, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist eine Entscheidung oder eine Maßnahme zu erlassen, eine Handlung vorzunehmen oder von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Mit dem Erlass dieser Entscheidung wird das Gerichtsverfahren nicht beendet; die untätige Behörde ist verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innerhalb der festgelegten Frist die erlassene Verwaltungsentscheidung oder Verwaltungsmaßnahme oder die Mitteilung über die vorgenommene Handlung oder über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu übermitteln.

Wird die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist tätig, kann dieses eine Geldbuße gegen die Behörde verhängen.

Sanktionen, die die Justiz oder eine andere unabhängige und unparteiische Stelle (Informationsbeauftragter, Bürgerbeauftragter, Staatsanwalt usw.) gegen die öffentliche Verwaltung verhängen kann, wenn diese keinen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährt

Sanktionen wegen Missachtung des Gerichts, z. B. wenn ein gerichtliches Urteil nicht befolgt wird

Wird die Verwaltungsbehörde nach Ergehen des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Behörde zum Tätigwerden oder zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet hat (im Falle einer rechtswidrigen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde), nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist tätig, kann das Verwaltungsgericht gegen sie eine Geldbuße verhängen.

Entsteht durch eine rechtswidrige Entscheidung oder sonstige Verwaltungsmängel (einschließlich rechtswidriger Untätigkeit) einer Behörde ein Schaden, kann das Opfer gemäß dem Gesetz Nr. 514/2003 Slg. über die Amtshaftung vor einem Zivilgericht auf Schadensersatz klagen.

Gemäß Artikel 326 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 300/2005 Slg.) kann ein Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs strafrechtlich belangt werden. Dieser Straftatbestand wird verwirklicht, wenn ein Amtsträger einer Verpflichtung, die sich aus seinem Amt oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, nicht nachkommt (in der Absicht, einem anderen einen Schaden zuzufügen oder sich oder einem anderen einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen). Für die Begehung dieser Straftat wird ein Amtsträger mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft. Ein Amtsträger wird mit Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren bestraft, wenn er einer Verpflichtung, die sich aus seinem Amt oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, in der Absicht, einer Person die Ausübung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten unmöglich zu machen oder zu erschweren, nicht nachkommt.

Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

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