Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Musterfragebogen getroffene Unterscheidung im französischen Recht, das vor der Annahme der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung entstanden ist, kaum zu finden ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war ursprünglich ein Verfahrensdokument, mit dem der Mechanismus des Verwaltungsverfahrens der vorherigen Genehmigung, der primäre Mechanismus zur Umsetzung des Präventionsprinzips, ergänzt wurde.

Im Umweltbereich fallen die französischen Rechtsvorschriften, die nicht durch die europäischen UVP- und IED-Richtlinien abgedeckt sind, daher nach wie vor unter dieselben materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften. Diese resultieren aus eben den Instrumenten, die vor der Umsetzung dieser beiden europäischen Richtlinien entwickelt wurden, sei es im Bereich Wasser, Naturschutz oder Risiken.

Es gelten daher dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (siehe Abschnitt 1.4).

Der Zugang zu nationalen Gerichten ist im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH recht wirksam ausgestaltet.

In der Praxis bestehen jedoch weiterhin einige Schwierigkeiten:

  • Wie erwähnt besteht eine der wichtigsten Grenzen der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf Formfehler im Grundsatz der Wesentlichkeit. Nach der Rechtsprechung des Staatsrates kann ein Fehler, der die Durchführung eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens betrifft, nur dann zur Rechtswidrigkeit der erlassenen Entscheidung führen, wenn dieser Fehler geeignet war, den Sinn der erlassenen Entscheidung zu beeinflussen, oder den Betroffenen dadurch eine Garantie vorenthalten wurde.[2] Dieser Grundsatz wird insbesondere auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung angewandt.[3] Eine solche Rechtsprechung kann als im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland[4] (Randnummern 55–57) stehend angesehen werden. Der Richter prüft jedoch konkret, ob der Fehler möglicherweise die Unterrichtung der von dem Vorhaben betroffenen Bevölkerung beeinträchtigt hat oder ob er Einfluss auf die Ergebnisse der Untersuchung und damit auch auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hatte.[5] In Bezug auf öffentliche Anhörungen entschied der Staatsrat, dass die fehlende Erwähnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung über die Einleitung der öffentlichen Untersuchung und in der Bekanntmachung der Untersuchung bei Fehlen anderer Umstände nicht geeignet sei, die wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an der Untersuchung zu behindern und damit der Öffentlichkeit eine Garantie zu entziehen oder die Ergebnisse der Untersuchung zu beeinflussen.[6] Der Staatsrat entschied ferner, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Urheber eines Ministerialerlasses, der am Tag nach Abschluss der öffentlichen Anhörung unterzeichnet wurde, ohne die in Artikel L.123-19-1 des Umweltgesetzbuchs vorgesehene Mindestfrist von vier Tagen einzuhalten und ohne dass eine Zusammenfassung der während der Anhörung gesammelten Stellungnahmen und Vorschläge erstellt wurde, alle von der Öffentlichkeit gemachten Äußerungen berücksichtigt habe. Folglich ist der angefochtene Beschluss in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren ergangen. Dieser Verfahrensfehler, durch den den an der Anhörung teilnehmenden Personen die Garantie entzogen wurde, dass ihre Meinung bei einer Entscheidung, die unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, gebührend berücksichtigt wird, bewirkt, dass die Entscheidung rechtswidrig ist.[7]
  • Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes greifen in der Praxis häufig nicht. Es kommt sehr selten vor, dass im Umweltbereich die Aussetzung eines Verwaltungsakts erwirkt wird. Eine systematische Überprüfung der Rechtsprechung wäre erforderlich, um zu analysieren, warum die référé-suspension-Verfahren nicht so gut funktionieren, wie dies eigentlich der Fall sein sollte, obwohl es spezifische Bestimmungen in Umweltangelegenheiten gibt.
  • Es kommt selten vor, dass das Verwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung in Umweltangelegenheiten ersucht.
  • Die Rechtsprechung des EuGH wird sehr häufig zur Unterstützung von durch NRO eingelegten Rechtsbehelfen vorgelegt. Die Rechtsprechung des EuGH ist zwar vor dem Richter maßgeblich, aber es gibt oft Schwierigkeiten, diese ordnungsgemäß in Verwaltungsakte mit Verordnungscharakter umzusetzen, solange sie nicht in eine Entscheidung eines nationalen Gerichts „übersetzt“ worden ist.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben. Sie decken sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit ab.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Alle anwendbaren Umweltvorschriften sind oben beschrieben. Es gibt jedoch eine Besonderheit in Bezug von Klagen gegen Entscheidungen zur Anfechtung einer vorherigen Anmeldung im Bereich Wasser. Wenn der Antragsteller einen Widerspruch gegen eine vorherige Anmeldung anfechten möchte, muss er sich zwingend an den Präfekten wenden, bevor er den Verwaltungsrichter anruft.[8]

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Rechtlich gesehen ist nie eine Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation notwendig, um zur Klage in Verwaltungsgerichtsverfahren befugt zu sein.

In der Praxis zwingt die Entwicklung eines rechtlichen Arguments in der Phase der öffentlichen Konsultation den Urheber der Entscheidung jedoch dazu, darauf einzugehen; diese Darlegungen können wesentliche Elemente für die Erörterungen im Gerichtsverfahren bilden. Der Richter wird es positiv sehen, wenn ein Antragsteller seine Forderungen bereits in der Beteiligungsphase entwickelt hat. Das zeigt, dass sich der Antragsteller als letztes Mittel an den Richter gewandt hat und dass er die ihm zur Verfügung stehenden demokratischen Verfahren sinnvoll genutzt hat.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (Abschnitt 1.2 Ziffer 4).

Bestimmte Klagegründe, die die Antragsteller nicht geltend gemacht haben, können vom Richter von Amts wegen angeführt werden.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zur Waffengleichheit. Die Waffengleichheit wird im Wesentlichen durch die Anwendung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens vor den Gerichten gewährleistet.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Schnelligkeit der Verfahren.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Alle anwendbaren Verfahren in Umweltsachen sind oben beschrieben (Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6). Es gibt keine weiteren Besonderheiten.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (Abschnitt 1.7.3). Es gibt im Gesetz keinen Verweis auf das Erfordernis, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

Darüber hinaus besteht ein relativ geringes Risiko für den Antragsteller, mit einer Geldbuße belegt zu werden, wenn er unterliegt. Tatsächlich kann der Richter gemäß Artikel R.741-12 der Verwaltungsgerichtsordnung „gegen einen Antragsteller, dessen Antrag er für missbräuchlich hält, eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängen“. Diese Bestimmung kommt in Umweltangelegenheiten jedoch nur selten zur Anwendung.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[9]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Vorschriften über die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO entsprechen den oben beschriebenen (Abschnitt 1.4 Ziffer 3).

Die Screening-Entscheidung über Pläne und Programme kann vom Antragsteller angefochten werden. Nach Artikel R.122-18 des Umweltgesetzbuchs muss diesem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Screening-Entscheidung jedoch zwingend eine vorherige Verwaltungsbeschwerde (recours administratif préalable obligatoire – RAPO) vorausgehen.

Sie kann weder von der Öffentlichkeit noch von einer NRO angefochten werden. Der Staatsrat entschied, dass eine Entscheidung, einen Plan von der SUP auszunehmen, nicht direkt anfechtbar ist.[10] Auf jeden Fall kann die Entscheidung, ein Projekt von der SUP auszunehmen, angefochten werden, wenn der rechtskräftige Plan angefochten wird.

Die oben angeführten Anmerkungen zur Wirksamkeit des Zugangs zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung gelten hier ebenfalls.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung und der gerichtlichen Überprüfung ist der gleiche wie bei der UVP. Sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit werden dabei abgedeckt.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. Die einzige Ausnahme wird in Artikel R.122-18 des Umweltgesetzbuchs begründet, wonach der Antragsteller vor Anfechtung der Entscheidung, seinen Plan oder sein Programm der SUP zu unterziehen, einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf einlegen muss.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Klagebefugnis ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich.

In der Praxis zwingt die Entwicklung eines rechtlichen Arguments in der Phase der öffentlichen Konsultation den Urheber der Entscheidung jedoch dazu, darauf einzugehen; diese Darlegungen können wesentliche Elemente für die Erörterungen im Gerichtsverfahren bilden. Der Richter wird es positiv sehen, wenn ein Antragsteller seine Forderungen bereits in der Beteiligungsphase entwickelt hat. Das zeigt, dass sich der Antragsteller als letztes Mittel an den Richter gewandt hat und dass er die ihm zur Verfügung stehenden demokratischen Verfahren sinnvoll genutzt hat.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wie bereits erwähnt, können mehrere Verfahren zu einstweiligen Anordnungen führen (Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6).

Insbesondere kann das sogenannte référé-suspension-Eilverfahren nach Einlegung eines Rechtsbehelfs genutzt werden, um eine Aussetzung der Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung des Richters im Hauptverfahren zu erwirken. Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Phase der Untersuchung.[11] Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.

Nach Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs gibt es eine besondere Art von référé-suspension-Verfahren für strategische Umweltprüfungen. Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne strategische Umweltverträglichkeit erlassen, obwohl ihr eine solche Prüfung hätte vorausgehen müssen, wird das Gericht in der Tat feststellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, und die Verwaltungsentscheidung aussetzen, ohne dass das Erfordernis der Dringlichkeit gegeben sein muss.[12]

Mit Artikel L.414-4 Absatz IX des Umweltgesetzbuchs wird die Durchführung von Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungen in den Anwendungsbereich von Artikel L.122-11 einbezogen; dies ermöglicht die Aussetzung einer Verwaltungsentscheidung über ein Projekt, das die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets erheblich beeinträchtigen kann, ohne dass diese Auswirkungen geprüft werden. Die gleichen Bestimmungen gelten für den Fall, dass eine Entscheidung ohne eine öffentliche Untersuchung getroffen wurde, wenn eine solche Untersuchung erforderlich war oder wenn der Untersuchungsbeauftragten eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.[13]

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (siehe Abschnitt 1.7.3). Es gibt im Gesetz keinen Verweis auf das Erfordernis, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

Darüber hinaus besteht ein relativ geringes Risiko für den Antragsteller, mit einer Geldbuße belegt zu werden, wenn er unterliegt. Tatsächlich kann der Richter gemäß Artikel R.741-12 der Verwaltungsgerichtsordnung „gegen einen Antragsteller, dessen Antrag er für missbräuchlich hält, eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängen“. Diese Bestimmung kommt in Umweltangelegenheiten jedoch nur selten zur Anwendung.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[14]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Vorschriften über die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO entsprechen den oben beschriebenen (siehe Abschnitt 1.4 Ziffern 1 und 3).

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung und der gerichtlichen Überprüfung ist der gleiche wie oben beschrieben (Abschnitt 1.2 Ziffer 4 und Abschnitt 1.8.1 Ziffer 5). Dies umfasst Klagegründe der formellen Rechtmäßigkeit (Unzuständigkeit oder Form- und Verfahrensfehler) sowie Klagegründe der materiellen Rechtmäßigkeit (Rechtsverletzung oder Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Verwaltungsverfahren muss nicht ausgeschöpft werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Klagebefugnis ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation nicht erforderlich.

In der Praxis zwingt die Entwicklung eines rechtlichen Arguments in der Phase der öffentlichen Konsultation den Urheber der Entscheidung jedoch dazu, darauf einzugehen; diese Darlegungen können wesentliche Elemente für die Erörterungen im Gerichtsverfahren bilden. Der Richter wird es positiv sehen, wenn ein Antragsteller seine Forderungen bereits in der Beteiligungsphase entwickelt hat. Das zeigt, dass sich der Antragsteller als letztes Mittel an den Richter gewandt hat und dass er die ihm zur Verfügung stehenden demokratischen Verfahren sinnvoll genutzt hat.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Das sogenannte référé-suspension-Eilverfahren kann nach Einlegung eines Rechtsbehelfs genutzt werden, um eine Aussetzung der Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung des Richters im Hauptverfahren zu erwirken (siehe auch Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6). Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Phase der Untersuchung.[15] Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (Abschnitt 1.7.3). Es gibt im Gesetz keinen Verweis auf das Erfordernis, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

Darüber hinaus besteht ein relativ geringes Risiko für den Antragsteller, mit einer Geldbuße belegt zu werden, wenn er unterliegt. Tatsächlich kann der Richter gemäß Artikel R.741-12 der Verwaltungsgerichtsordnung „gegen einen Antragsteller, dessen Antrag er für missbräuchlich hält, eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängen“. Diese Bestimmung kommt in Umweltangelegenheiten jedoch nur selten zur Anwendung.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[16]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Vorschriften über die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO entsprechen den oben beschriebenen (siehe Abschnitt 1.4 Ziffern 1 und 3).

Die oben angeführten Anmerkungen zur Wirksamkeit des Zugangs zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung gelten hier in gleicher Weise (Abschnitt 2.1 Ziffer 1).

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die Pläne werden in der Regel durch einen Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter angenommen. In diesem Fall gelten die gleichen Regeln wie oben beschrieben (Abschnitt 1.4 Ziffer 3), und die Klagebefugnis wird flexibel beurteilt.

In diesem Abschnitt konzentrieren wir uns daher auf Verwaltungsakte mit Verordnungscharakter.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung und der gerichtlichen Überprüfung ist der gleiche wie oben beschrieben (Abschnitt 1.2 Ziffer 4). Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Mängel werden dabei abgedeckt.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Verwaltungsverfahren muss nicht ausgeschöpft werden.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Klagebefugnis ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation nicht erforderlich.

In der Praxis zwingt die Entwicklung eines rechtlichen Arguments in der Phase der öffentlichen Konsultation den Urheber der Entscheidung jedoch dazu, darauf einzugehen; diese Darlegungen können wesentliche Elemente für die Erörterungen im Gerichtsverfahren bilden. Der Richter wird es positiv sehen, wenn ein Antragsteller seine Forderungen bereits in der Beteiligungsphase entwickelt hat. Das zeigt, dass sich der Antragsteller als letztes Mittel an den Richter gewandt hat und dass er die ihm zur Verfügung stehenden demokratischen Verfahren sinnvoll genutzt hat.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es gibt im Vergleich zu anderen Bereichen keine besonderen Gründe, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (siehe Abschnitt 1.2 Ziffer 4).

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zur Waffengleichheit. Die Waffengleichheit wird im Wesentlichen durch die Anwendung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens vor den Gerichten gewährleistet.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Schnelligkeit der Verfahren.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Insbesondere kann das sogenannte référé-suspension-Eilverfahren nach Einlegung eines Rechtsbehelfs genutzt werden, um eine Aussetzung der Verwaltungsentscheidung bis zur Entscheidung des Richters im Hauptverfahren zu erwirken (siehe auch Abschnitt 1.7.2 Ziffer 6). Für die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Dringlichkeit des Falls und Bestehen eines ernsthaften Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Phase der Untersuchung.[17] Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung endet spätestens, wenn der Richter eine Entscheidung im Hauptverfahren trifft. Gegen diese Entscheidungen im Eilverfahren kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. Der Staatsrat entscheidet dann innerhalb von 48 Stunden.

Für den Fall, dass der Plan zur SUP vorgelegt wurde, besteht eine besondere Art von référé-suspension-Verfahrens. Wurde eine Verwaltungsentscheidung ohne strategische Umweltprüfung erlassen, obwohl ihr eine solche Prüfung hätte vorausgehen müssen, wird das Gericht in der Tat feststellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat, und die Verwaltungsentscheidung aussetzen.[18]

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (Abschnitt 1.7.3). Es gibt im Gesetz keinen Verweis auf das Erfordernis, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

Darüber hinaus besteht ein relativ geringes Risiko für den Antragsteller, mit einer Geldbuße belegt zu werden, wenn er unterliegt. Tatsächlich kann der Richter gemäß Artikel R.741-12 der Verwaltungsgerichtsordnung „gegen einen Antragsteller, dessen Antrag er für missbräuchlich hält, eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängen“. Diese Bestimmung kommt in Umweltangelegenheiten jedoch nur selten zur Anwendung.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[19]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

In diesem Abschnitt ist es wichtig, zwischen parlamentarischen Gesetzgebungsakten und Regierungsdekreten zu unterscheiden:

  • Hinsichtlich parlamentarischer Gesetzgebungsakte zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union: Es ist nicht möglich, die Rechtsgültigkeit eines Gesetzgebungsakts unmittelbar vor einem Richter anzufechten. Sie kann jedoch in einem Gerichtsverfahren angefochten werden. Wenn der Ausgang des Rechtsstreits davon abhängt, ist es möglich, entweder die Vereinbarkeit eines Gesetzgebungsakts mit dem Unionsrecht (exception d’inconventionnalité) anzufechten oder eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit (QPC) vorzulegen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen denen für das Hauptrechtsmittel (Abschnitt 1.4 Ziffer 3). Für vorrangige Fragen der Verfassungsmäßigkeit müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese dem Verfassungsrat vorgelegt werden können (Abschnitt 1.3 Ziffer 5).
  • Regierungsdekrete werden unmittelbar vor dem Staatsrat angefochten. Der Zugang zum Gericht ist weit gefasst. Jeder, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat, kann eine Anfechtung einleiten.[20] Die Anerkennung einer Vereinigung nach dem Umweltgesetzbuch vereinfacht die Zulässigkeit, ist jedoch keine unabdingbare Voraussetzung. Diese Art von Rechtsbehelf unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Bei Untätigkeitsklagen, d. h. bei Nichtvorliegen eines Regierungsdekrets, muss gemäß den Vorschriften über die Zulässigkeit des Zugangs zu den Gerichten eine vorherige Verwaltungsentscheidung vorliegen. Liegt keine Verwaltungsentscheidung vor, muss der Antragsteller zuvor einen Antrag bei der Regierung stellen. Die Antwort oder das Ausbleiben einer Antwort stellt die vorherige Entscheidung dar, die dann vor dem Staatsrat angefochten werden kann. Diese Entscheidung kann unter denselben Voraussetzungen angefochten werden wie ein Regierungsdekret.

Die Rechtmäßigkeit eines Dekrets kann auch ausnahmsweise vor den erstinstanzlichen Richtern im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten gegen Einzelentscheidungen oder regulatorische Entscheidungen geltend gemacht werden, die von lokalen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage dieses Dekrets getroffen werden. Es gelten die oben dargelegten klassischen Regeln für die Zulässigkeit.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

  • Was die parlamentarischen Gesetzgebungsakte zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union betrifft, so bezieht sich die über die Einrede der Unvereinbarkeit (exception d’inconventionnalité) ausgeübte Kontrolle nicht auf das Verfahren der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament. Sie bezieht sich nur auf den Inhalt. Das Gericht prüft die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Recht der Europäischen Union (Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
  • Mit den unmittelbar oder im Wege der Einrede gegen ein Regierungsdekret geltend gemachten Rechtsmittelgründen werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt (siehe auch Abschnitt 1.2 Ziffer 4). Gründe der „öffentlichen Ordnung“ können von Amts wegen vom Richter geltend gemacht werden. Der Verwaltungsrechtsstreit wird im Einklang mit der Vorstellung geführt, dass die Erörterung vor Gericht für die Parteien „ohne Fallen und ohne Überraschung“ geführt werden muss. Gründe der öffentlichen Ordnung, d. h. Gründe, die von Amts wegen geprüft werden, werden den Parteien zwingend mitgeteilt, wenn sie vom Richter geltend gemacht werden.

Die Rolle des Richters kann recht vielfältig sein und in Umweltangelegenheiten sehr fachspezifisch werden. So musste der Staatsrat beispielsweise für seine Entscheidung über die Umsetzung der Habitatrichtlinie die Rechtmäßigkeit und Konformität des Dekrets zur Festlegung der Liste geschützter Tierarten prüfen. Dabei prüfte er die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Artenschutzvorschriften, die nicht darin bestehen dürfen, Veränderungen eines natürlichen Lebensraums allgemein und absolut zu verbieten, sondern im Gegenteil an die Notwendigkeiten angepasst werden müssen, die der Artenschutz an bestimmten Orten erfordert.[21]

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Verwaltungsverfahren muss nicht ausgeschöpft werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Klagebefugnis ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation nicht erforderlich.

In der Praxis zwingt die Entwicklung eines rechtlichen Arguments in der Phase der öffentlichen Konsultation den Urheber der Entscheidung jedoch dazu, darauf einzugehen; diese Darlegungen können wesentliche Elemente für die Erörterungen im Gerichtsverfahren bilden. Der Richter wird es positiv sehen, wenn ein Antragsteller seine Forderungen bereits in der Beteiligungsphase entwickelt hat. Das zeigt, dass sich der Antragsteller als letztes Mittel an den Richter gewandt hat und dass er die ihm zur Verfügung stehenden demokratischen Verfahren sinnvoll genutzt hat.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

  • In Bezug auf parlamentarische Gesetzgebungsakte, mit denen das Recht der Europäischen Union umgesetzt wird, gibt es kein Verfahren für die Aussetzung der Anwendung eines parlamentarischen Gesetzgebungsakts. Im Rahmen einer Einrede der Unvereinbarkeit wird die dem Unionsrecht entgegenstehende Rechtsvorschrift nicht für nichtig erklärt. Ihre Anwendung wird im Laufe des Verfahrens einfach aufgehoben. Schließlich hat das Gericht gegenüber dem Gesetzgeber keine Anordnungsbefugnis. Es kann dem Gesetzgeber nicht aufgeben, einen Gesetzgebungsakt zu ändern. Im Rahmen einer vorrangigen Frage der Verfassungsmäßigkeit kann der Verfassungsrat eine Rechtsvorschrift aufheben oder die Wirkungen einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit zeitlich aufschieben, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beheben.[22]
  • In Bezug auf Regierungsdekrete kann über das beschriebene référé-suspension-Verfahren die Aussetzung dieses Dekrets erwirkt werden.

Eine Klage auf Aufhebung des Regierungsdekrets kann andere Arten von Verfügungen zur Folge haben. Im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen ein Regierungsdekret hat das Gericht die Möglichkeit, die Wirkungen seiner Nichtigerklärungsentscheidung zeitlich abzuändern.[23] Die Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung können entweder zur sofortigen Aufhebung des angefochtenen Dekrets, zur zeitlichen Anpassung der Wirkungen der Anerkennung seiner Rechtswidrigkeit oder zu einer Anordnung führen, dass die als rechtswidrig anerkannten Rechtsvorschriften ergänzt werden müssen. Die Entscheidung zur Anpassung der Wirkung gilt jedoch nicht für Klagen, die zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung eingeleitet wurden, wodurch wohlerworbene Rechte ebenso umfassend geachtet werden wie das Recht auf Rechtsbehelf[24], und der Staatsrat ist nicht befugt, die Wirkungen einer streitigen Aufhebung zeitlich anzupassen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union es abgelehnt hat, die Wirkungen seiner Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage des Staatsrats abzuändern.[25]

Französische NRO im Bereich Umweltschutz wenden zunehmend bei der Anfechtung der Bestimmungen eines Ministerialerlasses oder eines Dekrets die Methode „en tant que ne pas“ an, um das Gericht aufzufordern, der Regierung die Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsvorschriften aufzugeben.

In einem Rechtsstreit gegen die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden haben die NRO beispielsweise auf der Grundlage der Artikel L.911-1 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung gefordert und erwirkt, dass der Richter eine Anordnung erlässt, dass die Bestimmungen des angefochtenen Erlasses innerhalb von sechs Monaten ergänzt werden müssen.[26]

Das symbolträchtigste Beispiel ist die für die Anwendung des Küstenschutzgesetzes erforderliche „Liste der Gemeinden in Küstengebieten“.[27] Der nationale Verband France Nature Environnement klagte vor dem Staatsrat gegen die stillschweigenden Ablehnung des Premierministers, eine Bestimmung des Küstenschutzgesetzes umzusetzen, durch die bestimmte Abschnitte in Gemeinden in Küstengebieten geschützt werden sollten. Da diese Bestimmungen von der Veröffentlichung der Liste der in den Küstengebieten gelegenen communes mittels Dekret abhängig waren, waren sie unwirksam, solange das Dekret nicht erlassen war. Der Staatsrat wies darauf hin, dass es rechtswidrig sei, dass das Dekret mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten des Küstenschutzgesetzes noch nicht erlassen worden sei, und forderte den Staat auf, das Dekret, in dem die Liste der Küstengemeinden festgelegt ist, unter Androhung einer Strafzahlung von 15 EUR pro Verzugstag innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

In jüngerer Zeit hat der Staatsrat dem Umweltministerium aufgegeben, die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung innerhalb von neun Monaten zu vervollständigen, unter Androhung einer Strafzahlung von 500 EUR pro Verzugstag.[28]

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten dieselben Vorschriften wie oben beschrieben (Abschnitt 1.7.3). Es gibt im Gesetz keinen Verweis auf das Erfordernis, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

Darüber hinaus besteht ein relativ geringes Risiko für den Antragsteller, mit einer Geldbuße belegt zu werden, wenn er unterliegt. Tatsächlich kann der Richter gemäß Artikel R.741-12 der Verwaltungsgerichtsordnung „gegen einen Antragsteller, dessen Antrag er für missbräuchlich hält, eine Geldbuße von bis zu 10 000 EUR verhängen“. Diese Bestimmung kommt in Umweltangelegenheiten jedoch nur selten zur Anwendung.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[29]

Gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können französische Gerichte den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Entscheidung über die Gültigkeit von EU-Rechtsakten ersuchen.

Das Ersuchen um eine Vorabentscheidung kann vom Kläger in dessen Schriftsätzen vorgelegt werden.

Bei ernsthaften Schwierigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung der Gültigkeit eines Rechtsakts des Unionsrechts ist es Sache des Staatsrats, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Für die unteren Gerichte ist dies jedoch keine Verpflichtung, sondern nur eine Option.

In Bezug auf den Antrag auf Beurteilung der Gültigkeit ist der Staatsrat der Auffassung, dass er nur in den Fällen, in denen Zweifel an der Gültigkeit des Rechtsakts bestehen und „unter Berücksichtigung des ernst zu nehmenden Charakters der vorgebrachten Anfechtung“ zur Vorlage verpflichtet ist.[30]

Nach unserem Kenntnisstand hat der Staatsrat im Umweltbereich nur dreimal eine Vorabentscheidung zur Beurteilung der Gültigkeit vorgelegt.[31]



[1] Diese Kategorie von Rechtssachen trägt der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH Rechnung, z. B. Urteil in der Rechtssache C-664/15 (Protect), Urteil in der Rechtssache C-240/09 (Slowakische Braunbären); siehe die Beschreibung in der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616).

[2] Conseil d’Etat, 23. Dezember 2011, Danthony, Nr. 335033: „Sind Verwaltungsakte nach Maßgabe der in den Gesetzgebungsakten und -verordnungen vorgesehenen Formen und Verfahren zu erlassen, so kann ein Fehler, der den Ablauf eines vorausgegangenen zwingenden oder fakultativen Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt, die getroffene Entscheidung nur dann rechtswidrig machen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass dieser Fehler geeignet war, den Sinn der in dem betreffenden Fall getroffenen Entscheidung zu beeinflussen oder den Betroffenen eine Garantie vorzuenthalten; die Anwendung dieses Grundsatzes ist im Falle einer Unterlassung eines zwingenden Verfahrens nicht ausgeschlossen, sofern diese Unterlassung die Zuständigkeit des Urhebers des Verwaltungsakts nicht berührt.“

[3] Conseil d’Etat, 14. Oktober 2011, Société OCREAL, Nr. 323257: „Falsche Angaben, Auslassungen oder Unzulänglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung können das Verfahren nur dann beeinträchtigen und somit zur Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage dieser Umweltverträglichkeitsprüfung getroffenen Entscheidung führen, wenn sie die Wirkung gehabt haben könnten, die vollständige Information der Bevölkerung zu gefährden oder wenn sie die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hätten beeinflussen können.“

[4] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, ECLI:EU:C:2015:683.

[5] Cour administrative d’appel de Marseille, 18. März 2016, Nr. 14MA03823; Conseil d'Etat, 3. Juni 2013, Commune de Noisy-le-Grand, Nr. 345174.

[6] Conseil d'Etat, 27. Februar 2015, Ministre de l’intérieur, Nr. 382502.

[7] Conseil d'Etat, 12. Juli 2019, Fédération nationale des chasseurs, Nr. 424600; siehe auch Conseil d'Etat, 29. Januar 2018, Société Marineland, société Safari Africain de Port St Père et a., Nr. 412210, 412256, Rec. S. 14; Conseil d'Etat, 17. April 2013, Commune de Ramatuelle, Nr. 348311.

[8] Artikel R.214-36 des Umweltgesetzbuchs.

[9] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens geregelt.

[10] Conseil d‘Etat, Avis, 6. April 2016, Nr. 395916: „Eine Entscheidung, mit der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet wird, ist zwar nach Artikel R.122-18 Absatz IV des genannten Umweltgesetzbuchs eine beschwerende Maßnahme, die dem Gericht vorgelegt werden kann, das die Gültigkeit einer Verwaltungsentscheidung überprüft, nachdem zuvor eine Verwaltungsbeschwerde eingelegt worden ist; dies gilt jedoch nicht für eine Handlung, mit der die staatliche Umweltbehörde entscheidet, für einen Plan, ein Programm oder ein anderes Planungsdokument im Sinne von Artikel L.122-4 des Umweltgesetzbuchs auf das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten. Eine solche Handlung hat nämlich den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme zur Ausarbeitung dieses Plans, Programms oder Dokuments und kann nicht dem Gericht vorgelegt werden, das die Gültigkeit einer Verwaltungsentscheidung prüft, und zwar weder im Hinblick auf ihren Zweck noch im Hinblick auf die in Artikel R.122-18 Absatz IV des Umweltgesetzbuchs für die Anfechtung von Entscheidungen, mit denen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet wird, vorgesehenen besonderen Vorschriften. Die Entscheidung, auf das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kann dagegen angefochten werden, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Genehmigung des Plans, des Programms oder des Dokuments eingelegt wird.“

[11] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[12] Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs.

[13] Artikel L.123-16 des Umweltgesetzbuchs.

[14] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 mit einem Beispiel für einen Plan, der keiner SUP unterzogen wurde, für den jedoch die Anforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens gelten.

[15] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[16] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017) 2616) Bezug genommen wird.

[17] Artikel L.521-1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

[18] Artikel L.122-11 des Umweltgesetzbuchs.

[19] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[20] Conseil d’Etat, 29. Februar 1952, Chambre syndicale des détaillants en articles de sports et camping de France, Rec. S. 143; Conseil d’Etat, 11. Dezember 1988, Association Greenpeace France, Nr. 194348; Conseil d’Etat, 29. September 2010, Nr. 319481; Conseil d’Etat, 25. Juli 2013, OFPRA, Nr. 350661.

[21] Conseil d’Etat, 13. Juli 2006, Fédération nationale des syndicats de propriétaires forestiers sylviculteurs, Nr. 281812.

[22] Conseil constitutionnel, 7. Mai 2014, Nr. 2014-395 QPC.

[23] Conseil d’Etat, 11. Mai 2004, Association AC !, Nr. 380091.

[24] Conseil d'Etat, 16. Mai 2008, Département du Val-de-Marne, Nr. 290416.

[25] Conseil d'Etat, 28. Mai 2014, Association Vent de colère !, Nr. 324852.

[26] Conseil d’Etat, 26. Juni 2019, Associations Générations Futures et Eaux et Rivières de Bretagne, Nr. 415426.

[27] Conseil d’Etat, 28. Juli 2000, Association France Nature Environnement, Nr. 204024.

[28] Conseil d’Etat, 28. März 2018, France Nature Environnement, Nr. 408974.

[29] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen siehe die Rechtssache Vereniging Hoekschewaards Landschap, C-281/16, ECLI:EU:C:2017:774.

[30] Conseil d’Etat, 22. April 1988, Association générale des producteurs de blé, Rec. S. 151.

[31] Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008, Arcelor, C‑127/07, ECLI:EU:C:2008:728; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Eco-Emballages SA, C‑313/15 und C‑530/15, ECLI:EU:C:2016:859; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne, C-528/16, ECLI:EU:C:2018:583.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2021

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