Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Reagiert eine Behörde auf eine Aufforderung zum Tätigwerden drei Monate lang nicht, kann der Antragsteller den Rechtsweg beschreiten, ohne eine Verwaltungsentscheidung abwarten zu müssen, § 75 VwGO. Fehlt in einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (s.o., 1.7.4 2) und 3) oder ist diese unrichtig, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat auf 1 Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO (s.o., 1.7.1. 1). Abgesehen von diesen "prozessualen Sanktionen" werden keine Strafen verhängt.

Die Regeln für die Nichtbefolgung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils durch die öffentliche Verwaltung folgen gemäß § 167 Abs. 1 VwGO nicht den allgemeinen Vollstreckungsregeln der ZPO, sondern den besonderen Regeln des § 172 VwGO.

Nach § 172 VwGO kann ein Zwangsgeld bis zu 10.000 EUR verhängt werden, wenn eine Behörde der ihr durch Urteil oder einstweilige Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden, bis die betreffende Behörde der Verpflichtung nachkommt.

Im Anwendungsbereich der ZPO liegt jedoch in Fällen, in denen der Schuldner eine Handlung nicht vornimmt, der Höchstbetrag des Zwangsgeldes bei 25.000 EUR, es ist aber auch Zwangshaft möglich, § 888 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.

Wie aus der Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache Luftqualität (C-752/18) hervorgeht, hatte das vorlegende Gericht, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Zweifel, ob es das nationale Recht in einer Weise auslegen kann, die seiner Entscheidung Wirkung verleiht, und von der Möglichkeit der Zwangshaft in einer Situation Gebrauch machen kann, in der das einzige andere vom Gesetz vorgesehene Instrument, das Zwangsgeld, mehrfach versagt hat und Vertreter des Landes Bayern, sogar der Ministerpräsident, öffentlich erklärt haben, dass sie gerichtlich angeordneten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht nachkommen werden.

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart – 17 K 5255/19 –zeigt, dass bei der Bemessung des Zwangsgeldes im Wege der Auslegung von dem höheren zivilrechtlichen Betrag Gebrauch gemacht werden kann. Ferner kann das Gericht verlangen, dass das Zwangsgeld an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen ist. Es gibt auch Vorschläge, Zwangsgelder effektiver zu gestalten, indem sie für jeden Tag der Nichtbeachtung verhängt werden.[1]

In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) entschieden[2], dass in einem konkreten Fall, in dem die Verwaltung bereits gezeigt hat, dass geringer Druck nicht ausreicht, um die Befolgung des Urteils zu erzwingen, nicht § 172 VwGO, sondern § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 888 ZPO, also wiederum die allgemeinen Vollstreckungsregeln, zugrunde gelegt werden sollen.

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass in Fällen, in denen der Staat, hier das Land Baden-Württemberg, ein Zwangsgeld zu zahlen hat, dieser nicht auch Empfänger sein kann. Stattdessen muss eine nichtstaatliche gemeinnützige Organisation als Empfänger gewählt werden, wozu das Gericht nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 888 ZPO und ergänzend nach § 153a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) befugt ist. [3]



[1] Kaerkes, Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 K 5255/19, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2020, S. 242 ff. (245).

[2] VGH Mannheim, Beschluss v. 14 Mai 2020 – 10 S 461/20, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2020, S. 972.

[3] VGH Mannheim, Beschluss vom 14 Mai 2020 – 10 S 461/20, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2020, S. 972.

Letzte Aktualisierung: 29/07/2021

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