Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Wer als Einzelperson die Einhaltung von Umweltauflagen durch einen privaten Rechtsträger erwirken möchte, kann dies normalerweise am besten mithilfe eines Antrags auf Vollstreckungsmaßnahmen tun, der bei der zuständigen kommunalen oder staatlichen Behörde eingereicht wird. Eine private Durchsetzung öffentlichen Rechts ist nicht möglich, d. h., Privatpersonen können nicht andere private Beteiligte wegen Verletzung ihrer ökologischen Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit vor Gericht bringen.

Die Vollstreckung mittels Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ist wie folgt geregelt: An welche Behörde der Antrag zu richten ist, kann im Allgemeinen dem geltenden materiellen Gesetz oder – im Falle kommunaler Behörden – den darauf beruhenden Kommunalvorschriften entnommen werden. So benennt beispielsweise das Umweltschutzgesetz (USG) die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde und erlegt der Gemeinde die Verpflichtung auf, einen ihrer Ausschüsse als lokale Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Auf gesamtstaatlicher Ebene ist das EVU-Zentrum (Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt) die für Umweltfragen zuständige Behörde.

Im materiellen Gesetz sind die Vollstreckungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde festgelegt, d. h. die Befugnis der Behörde, gegen jemanden, der die Bestimmungen des Gesetzes verletzt, mit Verwaltungszwangsmitteln vorzugehen. Je nach Sachlage kann sie die Erfüllung von Genehmigungsauflagen, die Prävention oder Beseitigung von Umweltschäden oder den Entzug einer Genehmigung anordnen. In der Regel kann die Aufsichtsbehörde ihrer Anordnung auch dadurch Nachdruck verleihen, dass sie eine Geldbuße verhängt oder androht, die unterlassene Maßnahme gemäß dem Gesetz über Geldbußen auf Kosten der säumigen Partei durchführen zu lassen (siehe z. B. § 184 USG). Grundsätzlich kann sich jeder an die Behörde wenden und sie über mögliche Verstöße gegen das Umweltrecht informieren. Das Recht, Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen, hängt vom anwendbaren materiellen Recht ab. Nach dem USG sind beispielsweise die Betroffenen, Umwelt-NRO, bestimmte kommunale und staatliche Behörden sowie das Sámi-Parlament berechtigt, ein Verfahren einzuleiten (§ 186).

Um eine Gerichtsentscheidung zu erwirken, die eine Behörde zum Tätigwerden verpflichtet, ist generell eine erstinstanzliche Entscheidung der Behörde selbst erforderlich. Erst nach erfolgter Prüfung der Entscheidung kann das Verwaltungsgericht geeignete Vollstreckungsmaßnahmen beschließen. Ist eine unmittelbare Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung wegen Untätigkeit der Verwaltung nicht möglich, steht auch die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde offen (Kapitel 8a Verwaltungsverfahrensgesetz). Beschwerden können gegebenenfalls bei kommunalen oder staatlichen Aufsichtsbehörden oder bei den beiden obersten Aufsichtsinstanzen, dem Parlamentarischen Bürgerbeauftragten und dem Justizkanzler, eingereicht werden. In ihrer Entscheidung über die Beschwerde kann die Aufsichtsbehörde die beaufsichtigte Stelle auf die Grundsätze guter Verwaltung hinweisen oder darüber belehren, was sie unter rechtmäßigem Verhalten versteht. Wird dies nicht für ausreichend befunden, kann die beaufsichtigte Stelle verwarnt werden, es sei denn, Art oder Schwere der beanstandeten Handlung gibt Anlass dazu, Maßnahmen zur Einleitung eines in einem anderen Rechtsakt vorgesehenen Verfahrens zu ergreifen. Die obersten Aufsichtsinstanzen nehmen zu den bei ihnen eingelegten Beschwerden Stellung und sind außerdem befugt, offizielle Rügen auszusprechen sowie eine Strafverfolgung wegen Amtsvergehen einzuleiten. Die Aufsichtsinstanzen können auch von sich aus eigene Ermittlungen einleiten (für die obersten Aufsichtsinstanzen siehe auch Abschnitt 1.3).

Unabhängig davon, ob eine Überprüfung in einer Angelegenheit der öffentlichen Haftung oder in einer anderen Aufsichts- oder Vollstreckungsangelegenheit auf einen privaten Antrag hin oder von Amts wegen durch eine Behörde eingeleitet worden ist, kann die endgültige Entscheidung in der Sache gewöhnlich mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Eine Entscheidung beispielsweise, die von einem Betreiber die Abstellung eines Verstoßes gegen seine Genehmigungsauflagen erzwingt, kann vom betreffenden Betreiber angefochten werden, während eine Entscheidung, vom Betreiber keine Maßnahmen zu verlangen, von einem interessierten Dritten (z. B. einer NRO, die die Vollstreckung beantragt hat) angefochten werden kann. Wie auch sonst wird das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen durch das anwendbare materielle Recht geregelt. In den meisten Fällen sind Nachbarn und NRO zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt – zumindest, wenn sie früher an dem Verfahren beteiligt waren.

Die Aufsichtsbehörden müssen jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das Umweltrecht verstößt, der Polizei zur Voruntersuchung melden, es sei denn, das rechtswidrige Verhalten kann angesichts der Umstände als geringfügig angesehen werden. Die Strafen für Umweltdelikte sind in Kapitel 48 des finnischen Strafgesetzbuchs (39/1889) festgelegt. Kapitel 40 des Strafgesetzbuchs befasst sich mit Straftaten im Amt, einschließlich der Verletzung von Amtspflichten, die im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zu Gerichten von Bedeutung sein können. Eine Verhängung von Strafen gegen Beamte, die keinen Zugang zu Gerichten gewähren, sieht das finnische Recht nicht vor.

Liegt eine bestandskräftige Entscheidung einer Behörde oder ein rechtskräftiges Urteil vor (was bedeutet, dass eine Anfechtung durch ordentliche Rechtsbehelfe ausgeschlossen ist), so ist die Polizei verpflichtet, den Umweltaufsichtsbehörden bei der Vollstreckung der Entscheidung oder des Urteils Amtshilfe zu leisten.

Die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Umwelthaftung ist ebenfalls möglich. Schadenersatz aufgrund einer Umweltbeeinträchtigung, u. a. für Sachschäden, gesundheitliche Schäden oder finanzielle Schäden, kann bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Private Schäden dieser Art werden durch ein spezielles Gesetz, das Gesetz über die Entschädigung für Umweltschäden (737/1994), geregelt, das durch das allgemeine Delikthaftungsgesetz (412/1974) ergänzt wird. Das erstgenannte Gesetz gilt auch für die Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung von Umweltschäden, die demjenigen entstehen, der die Maßnahmen durchführen muss, sowie von Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Umwelt. Man kann also die Kosten für die Sanierung des eigenen Grundstücks bei Gericht direkt vom Verursacher einklagen, ohne bei den staatlichen Behörden eine entsprechende Anordnung beantragen zu müssen. Bis auf sehr wenige Ausnahmen können Privatpersonen ansonsten keinen Schadensersatz für die Schädigung des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Umwelt geltend machen. Bestimmte Tätigkeiten und Situationen, wie z. B. Beeinträchtigungen, die durch die Entnahme von Boden oder eine genehmigte Wasserverschmutzung entstehen, unterliegen speziell geregelten Entschädigungsverfahren, die das allgemeine Haftpflichtrecht umgehen. Unterlassungsanordnungen gegen den Betreiber können in der Regel nicht unmittelbar vor Gericht erwirkt werden, sondern müssen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.

Ersatz für Schäden, die in Ausübung öffentlicher Gewalt verursacht wurden, kann dagegen unter bestimmten Bedingungen nach dem Delikthaftungsgesetz direkt bei einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Für das Verfahren ist es unerheblich, ob die Ansprüche gegen den Staat oder die Gemeinde als Betreiber oder gegen private Betreiber geltend gemacht werden.

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Geschädigten verpflichtet, in seinem Namen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Unterstützung erfolgt kostenlos. Der Staatsanwalt kann den Antrag nur dann ablehnen, wenn der Anspruch offenkundig unbegründet ist oder seine Geltendmachung die Strafverfolgung des Falles wesentlich beeinträchtigen würde. Geschädigte haben überdies einen sekundären Strafverfolgungsanspruch. Wenn in einer Strafsache der Staatsanwalt beschlossen hat, keine Anklage zu erheben, ist ein Geschädigter berechtigt, Strafantrag zu stellen und eine gerichtliche Entscheidung zu veranlassen. Landesweit gibt es mehrere auf Umweltangelegenheiten spezialisierte Staatsanwälte, denen auf besondere Anordnung auch Fälle außerhalb ihres normalen Zuständigkeitsbereichs zugewiesen werden können.

Was die Åland-Inseln betrifft, so gilt das nationale Deliktrecht auch in der autonomen Region. Auch die Grundsätze für die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen bei der Behörde entsprechen den vorstehenden Ausführungen. Die wichtigsten Aufsichtsbehörden auf den Inseln sind die Umwelt- und Gesundheitsschutzbehörde Åland, die Regionalregierung sowie die kommunalen Bauaufsichtsbehörden.

Letzte Aktualisierung: 27/05/2022

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