Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Bulgarien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In der bulgarischen Gesetzgebung werden für elterliche Verantwortung und Sorgerecht die Rechtsbegriffe „родителски права и задължения“ (elterliche Rechte und Pflichten) bzw. „упражняване на родителски права“ (Ausübung von Elternrechten) verwendet. Darunter werden sämtliche Rechte und Pflichten zusammengefasst, die ein Elternteil gegenüber seinen minderjährigen Kindern hat.

Das bulgarische Recht unterscheidet zwischen Minderjährigen, die unter 14 Jahre alt sind, und Minderjährigen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Die Elternrechte beziehen sich auf beide Altersgruppen.

Im Fall einer Adoption gelten für das Adoptivkind und seine Nachkommen einerseits bzw. den Adoptivelternteil und seine Angehörigen andererseits die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen Verwandten, wobei die Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen und deren Verwandten aufgehoben werden.

Bei einer Ehescheidung muss das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch über die Ausübung der Elternrechte, die persönlichen Beziehungen und den Unterhalt für eheliche Kinder sowie die Nutzung der Familienwohnung entscheiden.

Das Gericht entscheidet, welchem Ehepartner die Elternrechte zugesprochen werden, und ordnet Maßnahmen an, die die Ausübung dieser Rechte, die persönlichen Beziehungen zwischen den Kindern und ihren Eltern sowie den Kindesunterhalt betreffen. Bei der Bestimmung, welcher Elternteil die Elternrechte erhält, prüft das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls sämtliche Umstände und spricht mit den Eltern und Kindern, sofern diese älter als 10 Jahre sind.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Generell üben die Eltern die Elternrechte gemeinsam aus.

Das Gesetz enthält ausdrückliche Bestimmungen zum Recht der Großeltern auf Kontakt zum Kind.

Minderjährige Kinder müssen bei ihren Eltern leben, außer es sprechen triftige Gründe dagegen. Im Fall einer Abweichung von dieser Verpflichtung ordnet das Gericht auf Antrag der Eltern und nach Anhörung des Kindes, wenn es älter als 10 Jahre ist, die Rückführung des Kindes zu seinen Eltern an.

Jeder Elternteil hat das Recht, Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, selbst zu vertreten und bei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren einem Gerichtsverfahren nur dann zuzustimmen, wenn dies im Interesse der Kinder ist.

Eine Veräußerung oder Pfändung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen minderjähriger Kinder, mit Ausnahme verderblicher Waren, bzw. eine Verfügung über das Vermögen ist nur mit Genehmigung des Bezirksgerichts am Wohnort der Kinder möglich und nur dann, wenn dies für das Kindeswohl notwendig oder offensichtlich zum Vorteil der Kinder ist. Zuwendungen, Abtretungen, Darlehensgewährungen sowie die Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter mittels Pfand, Hypothek oder Bürgschaft durch minderjährige Kinder sind null und nichtig.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Gefährdet das Verhalten eines Elternteils die Persönlichkeit, Erziehung, Gesundheit oder das Vermögen des Kindes, ergreift das Bezirksgericht von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Elternteils oder der Staatsanwaltschaft entsprechende Maßnahmen zum Wohle des Kindes und bringt das Kind ggf. in geeigneten Verhältnissen unter.

Diese Maßnahmen erfolgen auch dann, wenn der Elternteil aufgrund einer anhaltenden körperlichen oder psychischen Erkrankung, wegen längerer Abwesenheit oder aus anderen objektiven Gründen seine Elternrechte nicht wahrnehmen kann. In den folgenden besonders schweren Fällen können dem Elternteil seine Elternrechte aberkannt werden: Der Elternteil kümmert sich nicht um das Kind und kommt langfristig und ohne triftigen Grund nicht für den Unterhalt auf; der Elternteil hat das Kind in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht und es nicht binnen sechs Monaten nach dem vereinbarten Abholtermin wieder zu sich geholt.

Verfahren zur Entziehung der Elternrechte werden entweder von Amts wegen durch das Bezirksgericht oder auf Antrag des anderen Elternteils oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet. In allen Fällen, in denen die Elternrechte beschränkt oder entzogen werden, legt das Gericht auch die Maßnahmen fest, die die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern betreffen.

Das Gericht kann die Elternrechte auf Antrag des Elternteils oder wenn neue Umstände eintreten wiederherstellen.

Das Gericht benachrichtigt die Gemeinde am Wohnort der Eltern von Amts wegen über die Entziehung der Elternrechte bzw. über deren Wiederherstellung zum Zweck der Ernennung eines Betreuers für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren bzw. eines Vormundes für Minderjährige unter 14 Jahren.

Auf Ersuchen der Direktion für Sozialhilfe kann das Gericht die Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie anordnen, wenn die Eltern verstorben oder unbekannt sind, ihrer Elternrechte enthoben wurden, nur eingeschränkte Elternrechte haben oder sich aus objektiven Gründen bzw. ohne triftigen Grund langfristig nicht um das Kind kümmern, wenn das Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde und seine körperliche, seelische, moralische, geistige und soziale Entwicklung gefährdet ist. Das Kind wird in einer sozialen Einrichtung oder einer Pflegefamilie untergebracht; dies gilt auch in Fällen, die unter Artikel 11 des Haager Übereinkommens von 1996 über elterliche Verantwortung und den Schutz von Kindern fallen.

Das Gericht kann die Unterbringung des Kindes bei Verwandten, in einer Pflegefamilie oder in einer spezialisierten Einrichtung anordnen. Bis zum Erlass der gerichtlichen Anordnung führt die für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständige Direktion für Sozialhilfe ein Verwaltungsverfahren zur vorübergehenden Unterbringung des Kindes durch.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Sind sich Eltern mit gemeinsamem Wohnsitz in elternrechtlichen Fragen uneinig, wird die Streitigkeit dem Bezirksgericht vorgelegt, das die Eltern und ggf. auch das Kind anhört. Gegen die Gerichtsentscheidung können den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rechtsmittel eingelegt werden.

Leben die Eltern getrennt und können sie sich über das Sorgerecht für das Kind nicht einigen, wird die Streitsache nach Anhörung des Kindes, sofern es mindestens 10 Jahre alt ist, vom Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes beigelegt. Gegen die Gerichtsentscheidung können den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rechtsmittel eingelegt werden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Eltern können außergerichtliche Vereinbarungen bezüglich der Überlassung und Ausübung der Elternrechte sowie des Kontakts zum nicht sorgeberechtigten Elternteil treffen. Solche Vereinbarungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Unabhängig davon, ob eine außergerichtliche Vereinbarung besteht, können beide Elternteile das Gericht anrufen, um Angelegenheiten in Bezug auf Elternrechte oder den Kontakt zum Kind klären zu lassen. Das Gericht entscheidet dann über die Ausübung der Elternrechte ab diesem Zeitpunkt, ungeachtet der außergerichtlichen Vereinbarung. Für den Kontakt des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt, gelten dieselben Bestimmungen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Nach dem Mediationsgesetz dürfen familienrechtliche Streitigkeiten mittels eines Mediationsverfahrens beigelegt werden. Die Vereinbarung zu den Elternrechten wird gemäß der Zivilprozessordnung jedoch erst rechtsverbindlich, wenn das Gericht ihr ausdrücklich zugestimmt hat.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann in sämtlichen Angelegenheiten entscheiden, die ihm vorgelegt werden, u. a. in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, die Übertragung der Elternrechte, Regelungen zum Kontakt zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil, das Besuchs- und Umgangsrecht des Elternteils, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, die Wahl der Schule und den Namen des Kindes. Vgl. hierzu auch die Antworten auf die Fragen 3 und 4.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Generell trifft der Elternteil, der die Elternrechte ausübt, die Entscheidungen im Alltag des Kindes, beispielsweise, welche Schule das Kind besucht. Es gibt Fälle, in denen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, beispielsweise beim Ausstellen von Ausweisdokumenten für das Kind oder wenn das Kind außer Landes reist. Dies gilt unabhängig von Dauer oder Zweck der Reise und betrifft auch Urlaubsreisen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Leben die Eltern getrennt, muss das Gericht bestimmen, welchem Elternteil die Elternrechte übertragen werden und wie der Kontakt zum anderen Elternteil geregelt ist. Ungeachtet dessen gibt es keine Einschränkungen für eine gerichtliche Vereinbarung zwischen den Eltern, in der sie sich darauf verständigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil über das übliche Maß hinaus auszuweiten. In Bezug auf die Zeit, die das Kind beim anderen Elternteil verbringt, sieht die Rechtsprechung üblicherweise folgende Regelung vor: zwei oder mehr arbeitsfreie Tage pro Monat und eine feste Wochenzahl während der Schulferien. Diese Regelung wird von den Parteien in Ehesachen allgemein akzeptiert.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnort des Beklagten. Betrifft der Antrag eine Unterhaltsforderung, kann der Kläger den Antrag auch bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht stellen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In Fällen, bei denen es um Elternrechte geht, gelten die allgemeinen Verfahrensregeln.

Wird die Angelegenheit im Rahmen einer anhängigen Scheidungssache untersucht, können die Eltern bei Gericht die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in Bezug auf die Ausübung von Elternrechten und den Kontakt zum anderen Elternteil beantragen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Die Parteien können nach den im Prozesskostenhilfe-Gesetz festgelegten allgemeinen Bedingungen Prozesskostenhilfe bekommen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Entscheidungen des Bezirksgerichts können gemäß den allgemeinen Bestimmungen binnen zwei Wochen nach Erhalt einer Urteilsabschrift vor dem Kreisgericht angefochten werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gerichtsentscheidungen werden nach der Zivilprozessordnung vollstreckt. Diese enthält ausdrückliche Pflichten in Bezug auf die Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen und die Übergabe des Kindes. Vollstreckt wird die Entscheidung durch einen öffentlichen oder privaten Gerichtsvollzieher, der vom Antragsteller ausgewählt wurde.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Anwendbares Recht ist zum einen die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zum anderen Artikel 621 der Zivilprozessordnung (seit 24. Juli 2007 in Kraft).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Anwendbares Recht ist zum einen die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zum anderen Artikel 622 der Zivilprozessordnung (seit 24. Juli 2007 in Kraft).

Allgemein ist das Bezirksgericht am Wohnort der anderen Partei zuständig oder – wenn die andere Partei keinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat – das Bezirksgericht am Wohnort der betreffenden Partei oder – wenn die betreffende Partei keinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat – das Stadtgericht Sofia.

Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde über die Ausübung von Elternrechten bzw. über deren Wiederherstellung im Fall einer widerrechtlichen Verbringung eines Kindes gemäß dem Europäischen Übereinkommen von 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das am 20. Mai 1980 in Luxemburg geschlossen wurde (durch Gesetz ratifiziert, Amtsblatt Nr. 21 von 2003, Amtsblatt Nr. 104 von 2003) („Luxemburger Übereinkommen“), wird beim Stadtgericht Sofia eingereicht. Das Gericht hält eine öffentliche Sitzung mit Beteiligung eines Vertreters des Justizministeriums oder des Antragstellers, der von der ausländischen Entscheidung betroffenen Parteien und der Staatsanwaltschaft ab. Das Gericht hört das Kind an, wenn die für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständige Direktion für Sozialhilfe es darum ersucht. Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt: Es ist ein Verfahren in der Sache anhängig, das erst nach Verkündung der ausländischen Entscheidung eingeleitet wurde. Gleiches gilt auch, wenn zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Ausübung von Elternrechten ein Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsverfahren vor einem bulgarischen Gericht durchgeführt wird. Das betreffende Gericht wird unverzüglich benachrichtigt, und der Richter muss binnen eines Monats nach Benachrichtigung das Urteil fällen.

Die Entscheidung des Gerichts muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung ergehen. Sie kann beim Berufungsgericht Sofia angefochten werden; dessen Urteil ist rechtskräftig.

Bei Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die nach der Verbringung eines Kindes ergingen, wird ebenso verfahren, wenn die Verbringung der Entscheidung nach widerrechtlich war. Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Staates, der das Luxemburger Übereinkommen unterzeichnet hat, wird nach Artikel 8 und 9 versagt, wenn die Voraussetzungen in Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt sind, und nur so weit akzeptiert, wie die Entscheidung im erlassenden Staat vollstreckbar ist. Dies gilt auch für Angelegenheiten, die unter das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern fallen.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnen Eltern und Kind nicht zusammen, unterliegen ihre Beziehungen den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, je nachdem, was für das Kind günstiger ist. Vormundschaftliche und betreuungsrechtliche Angelegenheiten werden nach den Gesetzen des Landes geregelt, in dem das unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Beziehungen zwischen dem unter Vormundschaft oder Betreuung stehenden Kind und dem Vormund oder Betreuer unterliegen den Gesetzen, die zu dem Zeitpunkt galten, als das Kind unter Vormundschaft oder Betreuung gestellt wurde.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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