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Die Träger der elterlichen Verantwortung sind verpflichtet, dem Kind einen Namen zu geben, es zu versorgen, sein Vermögen zu verwalten und es in allen Angelegenheiten bzw. bei allen Rechtsgeschäften, die das Kind selbst oder sein Eigentum betreffen, zu vertreten. In der Praxis umfasst die elterliche Verantwortung alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind (als natürliche Person) und sein Vermögen.
Die elterliche Verantwortung ist Aufgabe und Recht der Eltern, die diese Verantwortung gemeinsam wahrnehmen. Dabei muss das Wohl des Kindes gewahrt sein (Artikel 6 des Gesetzes 216/1990).
Die elterliche Verantwortung wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.
Ja, in solchen Fällen kann das Gericht einem Vormund die elterliche Verantwortung übertragen (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, Gesetz 216/1990).
Im Falle einer Scheidung oder wenn eine Ehe annulliert oder für ungültig erklärt wird, regelt das Gericht die Frage der elterlichen Verantwortung. Das Gericht kann einem oder beiden Elternteilen oder einer dritten Person die elterliche Verantwortung übertragen (Artikel 14 und 15 des Gesetzes 216/1990). Wenn das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung überträgt, kann es auch über das Recht des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind entscheiden. Dabei muss das Wohl des Kindes gewahrt bleiben (Artikel 17 des Gesetzes 216/1990).
Das Gericht muss einen Beschluss erlassen, damit die Einigung der Eltern rechtlich bindend wird.
Zurzeit gibt es außer dem Gerichtsverfahren keine anderen Wege der Konfliktlösung.
Der Richter kann alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden, unter anderem die Frage der elterlichen Verantwortung, das Umgangsrecht, Bildung, Gesundheit, Vermögensverwaltung, Name, Unterhalt, Auslandsreisen und Kindesentführung.
Nein, denn es gibt Angelegenheiten, beispielsweise die Verwaltung des Vermögens des Kindes, die nicht unter das „Sorgerecht“ im engeren Sinne fallen.
In der Praxis bedeutet „gemeinsame elterliche Sorge“, dass die Eltern Angelegenheiten in Bezug auf ihr Kind gemeinsam entscheiden müssen. Es heißt normalerweise, dass das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern leben wird.
Die Zuständigkeit liegt beim Familiengericht des Bezirks, in dem die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren wird auf einen Antrag ohne eidesstattliche Versicherung hin eröffnet. In dieser Phase sind keine Begleitdokumente erforderlich.
Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt, die für den im Antrag genannten Termin vor Gericht geladen wird, um ihren Standpunkt darzulegen. Für Fälle, in denen Kinder beteiligt sind, gibt es kein Eilverfahren. Hiervon ausgenommen sind Kindesentführungen. Dennoch werden solche Fälle aufgrund ihrer Natur von den Gerichten vorrangig bearbeitet. Des Weiteren gelten Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 30 der Verfassung der Republik Zypern für all diese Verfahren. Diesen Bestimmungen zufolge müssen alle Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden.
Ja, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind und wenn nach Gesetz 165(I)/2002 eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit erwirkt wurde.
Ja. Es ist möglich, vor dem Berufungsgericht für Familiensachen Rechtsmittel einzulegen.
Für die Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung ist das Gericht zuständig, das diese Entscheidung erlassen hat. Das Verfahren wird durch Einreichen eines Antrags auf Vorladung ohne eidesstattliche Versicherung eröffnet. Hierfür ist das Typ-I-Formular der Verfahrensordnung 2/90 zu verwenden.
Dafür muss ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 eingereicht werden. Der Antrag ist beim Familiengericht des Bezirks, in dem das Kind bzw. – falls das Kind im Ausland lebt – der Antragsgegner lebt, einzureichen.
Die Zuständigkeit liegt beim Familiengericht des Bezirks, in dem das Kind bzw. – falls das Kind im Ausland lebt – der Antragsgegner lebt.
Wenn der Antrag dem Antragsgegner zugestellt wird, hat er ein Recht drauf, vor Gericht zu erscheinen und eine Erwiderung nach Gesetz 121(I)/2000 einzureichen. Diese Verfahren fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.
Es gilt das Recht der Republik Zypern, insbesondere das Gesetz 216/1990. Wenn keine der Parteien in Zypern lebt, sind die Familiengerichte der Republik Zypern nach dem Gesetz 216/1990 nicht für den Fall zuständig.
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