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Der Ausdruck „elterliche Verantwortung“ (im irischen Recht als „guardianship“ bezeichnet) bezieht sich auf alle Rechte und Pflichten in Bezug auf ein Kind, die eine Person kraft Gesetzes oder kraft einer rechtsgültigen Vereinbarung besitzt oder die ihr von einem Gericht verliehen wurden. Die Träger der elterlichen Verantwortung besitzen das Sorge- und Umgangsrecht sowie andere Rechte im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes.
Generell haben die verheirateten Eltern eines Kindes die gemeinsame elterliche Verantwortung. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, ist im Allgemeinen die Mutter die Trägerin der elterlichen Verantwortung. Der biologische Vater kann jedoch ebenfalls das Sorgerecht erhalten, wenn sich die Eltern darauf verständigen oder wenn ein Gericht dies beschließt.
Ja. Der irische Gesundheitsdienst „Health Service Executive“ kann über seine Abteilung für Kinder und Familien TUSLA beim District Court Fürsorgeanordnungen für Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren beantragen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann das Gericht einen Vormund bestimmen, der die elterliche Verantwortung ausübt, wenn ein Elternteil unwillig oder nicht in der Lage ist, seiner Verantwortung gerecht zu werden. Wenn ein Elternteil verstirbt, kann ebenfalls ein Vormund (Testamentary Guardian) bestimmt werden. Ein solcher Vormund kann im Testament oder in einem Testamentszusatz festgelegt worden sein oder von einem Gericht bestimmt werden. Falls kein Vormund festgelegt wurde, kann der „Health Service Executive“ über seine Abteilung für Kinder und Familien TUSLA beim District Court Fürsorgeanordnungen für Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren beantragen, wenn die Eltern des Kindes verstorben sind oder nicht in der Lage sind, das Kind zu versorgen.
Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen, können sie eine Vereinbarung über das Sorgerecht und den Umgang treffen. Wenn es den Eltern nicht gelingt, sich zu einigen, können sie vor Gericht gehen, um eine Entscheidung zum Sorgerecht oder zum Umgang zu erwirken. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, ändert sich dies durch die Scheidung oder Trennung nicht. Dem nicht verheirateten Vater kann jedoch – aufgrund außergewöhnlicher Umstände und nur wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist – vom Gericht das Sorgerecht entzogen werden.
Wenn die Eltern eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung treffen, müssen sie diese dem Gericht vorlegen und einen Beschluss erwirken, damit die Vereinbarung rechtlich bindend wird. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Rechte des Kindes mit dieser Vereinbarung angemessen gewahrt bleiben und kann einen Beschluss verweigern, wenn es der Ansicht ist, dass sich ein oder beide Elternteile ihrer Pflichten gegenüber dem Kind entledigen wollen. Auch mit einer solchen Vereinbarung besteht die elterliche Verantwortung beider Elternteile fort.
Die Eltern können außergerichtliche Wege der Konfliktlösung in Anspruch nehmen, etwa Mediation oder Beratung.
Der Richter kann alle Angelegenheiten in Bezug auf das Wohl des Kindes entscheiden, unter anderem zur Vormundschaft, zum Sorgerecht und zum Umgang. Siehe auch die Antworten zu den Fragen 4 und 5. Verheirateten Eltern oder einer biologischen Mutter kann die Vormundschaft nicht vom Gericht entzogen werden, auch wenn das Gericht den Eltern Auflagen für die Ausübung ihrer elterlichen Pflichten auferlegen kann.
Nein. Auch wenn der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für ein Kind hat, alltägliche Entscheidungen zur Versorgung und zum Verbleib des Kindes treffen kann, hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der nach wie vor Vormund des Kindes ist, ein Recht, in alle Angelegenheiten, die das Wohl des Kindes betreffen, einbezogen zu werden. Dies gilt unter anderem für die Frage, wo das Kind zur Schule gehen und wo es wohnen soll.
Den Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind übertragen, wenn zwischen ihnen keine unüberbrückbaren Differenzen bestehen. Das gemeinsame Sorgerecht ermöglicht es ihnen, Angelegenheiten in Bezug auf das grundlegende Wohl des Kindes und dessen Alltag gemeinsam zu entscheiden. Das heißt jedoch nicht, dass jeder Elternteil ein Recht darauf hat, gleich viel Zeit mit dem Kind zu verbringen, sondern bedeutet vielmehr, dass beide Eltern Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Kind haben.
Parteien, die einen Antrag auf elterliche Verantwortung stellen wollen, müssen diesen an den District Court richten. Bei bestimmten Anträgen im Zusammenhang mit Verfahren in Ehesachen kann es jedoch erforderlich sein, diese an den Circuit Court oder den High Court zu richten. Bei Kindesentführung ist ausschließlich der High Court zuständig.
Ja. Es ist möglich, bei Gericht einen Antrag ohne Mitteilung an die Gegenpartei („ex parte“) zu stellen, wenn die unter normalen Umständen übliche Mitteilung an den Antragsgegner zu einer Situation führen würde, die für das Kind Risiken birgt.
Ja. Prozesskostenhilfe wird auf der Grundlage des Civil Legal Act (Gesetz über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen) gewährt. Die Höhe der Prozesskostenhilfe richtet sich nach der Bedürftigkeit.
Ja. Gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz, d. h. des Gerichts, in dem das Verfahren begann, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen das Urteil eines Berufungsgerichts ist jedoch in der Regel kein Rechtsbehelf möglich.
Personen, die eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vollstrecken lassen möchten, sollten sich über die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Gerichte oder Behörden informieren. Mit Ausnahme von Anträgen ohne Mitteilung an den Antragsgegner („ex parte“) muss die Gegenpartei über die Absicht, eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken, informiert werden.
Siehe Antwort zu Frage 14.
In solchen Fällen liegt die gerichtliche Zuständigkeit beim High Court.
Das Gesetz zum Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen) 2000 (Protection of Children (Hague Convention) Act 2000) verleiht dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern von 1996, das in diesem Bereich gilt, Rechtskraft; des Weiteren gilt in diesem Bereich die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa).
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