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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Luxemburg
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Terminologisch gesehen wird in Luxemburg der Begriff „elterliche Sorge“ dem der „elterlichen Verantwortung“ vorgezogen. Das Konzept der elterlichen Sorge umfasst alle Rechte und Pflichten, die den Eltern durch das Gesetz in Bezug auf die Person und das Vermögen ihrer unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder zur Erfüllung ihrer Schutz-, Erziehungs- und Unterhaltspflichten übertragen werden.

Beide Elternteile tragen die elterliche Sorge, um die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit ihrer Kinder zu wahren, ihre Erziehung zu gewährleisten und ihre Entwicklung zu ermöglichen, wobei sie dem Kind die ihm zustehende Achtung entgegenbringen sollten. Eltern haben das Recht und die Pflicht, den Unterhalt und die Erziehung ihres Kindes zu beaufsichtigen. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich nicht um ein uneingeschränktes oder willkürliches Recht der Eltern, sie muss zum Wohl des Kindes ausgeübt werden.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Wenn festgestellt wird, dass das Kind von beiden Elternteilen abstammt, üben sie die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus – und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, getrennt oder geschieden sind. Ist die Abstammung des Kindes von einem der beiden Elternteile nicht nachgewiesen oder ist einer der Elternteile verstorben, abwesend oder nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, so übt der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Sind die Eltern verstorben oder nicht in der Lage, sich um ihr Kind zu kümmern, erhält der Minderjährige einen Vormund (tuteur). Dieser kann vom letzten überlebenden Elternteil bestimmt werden. Wurde nichts festgelegt, wird im Rahmen einer formellen Zusammenkunft der Familie („Familienrat“, conseil de famille) oder andernfalls durch den Familienrichter (juge aux affaires familiales) ein Vormund bestimmt.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung der Eltern keinen Einfluss auf die Vorkehrungen zur Ausübung der elterlichen Sorge, die trotz allem weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Nach ihrer Trennung müssen sie wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Leben des Kindes also weiterhin gemeinsam treffen. Gegenüber gutgläubigen Dritten gilt jeder Elternteil als mit Zustimmung des anderen handelnd, wenn er eine gewöhnliche Handlung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Person des Kindes allein ausführt.

Das Gericht kann einem Elternteil nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. In diesem Fall trifft der zur Ausübung der elterlichen Sorge bestimmte Elternteil Entscheidungen bezüglich des Kindes allein. Der andere Elternteil ist jedoch weiterhin berechtigt, über Angelegenheiten in Bezug auf das Kind informiert zu werden und den Unterhalt sowie die Erziehung im Auge zu behalten und hat mit Ausnahme schwerwiegender Gründe außerdem ein Umgangs- und Unterbringungsrecht.

In Ausnahmefällen kann das Gericht beschließen, das Kind in die Obhut eines Dritten zu übergeben, der die elterliche Sorge ausübt.

Wurde das Kind mit Zustimmung der Eltern in die Obhut eines Dritten übergeben, wird die elterliche Sorge weiterhin von den Eltern ausgeübt. Die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, führt dann jedoch alle gewöhnlichen Handlungen bezüglich der Betreuung und Erziehung des Kindes aus. Das Gericht kann das Kind vorübergehend in die Obhut eines Dritten übergeben und beschließen, dass dieser einen Antrag auf Vormundschaft stellen muss.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Etwaige Vereinbarungen zwischen den Eltern bezüglich der elterlichen Sorge sind nur rechtskräftig, wenn sie vom zuständigen Gericht genehmigt wurden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Eltern können eine Familienmediation in Anspruch nehmen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Familienrichter kann in folgenden Angelegenheiten entscheiden:

  • Anträge bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge (mit Ausnahme von Anträgen auf Entziehung der elterlichen Sorge), dazu gehören: Vorkehrungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind. Das Gericht kann einem Elternteil nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
  • Ausübung des Umgangs- und Unterbringungsrechts eines Elternteils, dem die elterliche Sorge entzogen wurde: Dieses Recht kann nur aus schwerwiegenden Gründen verwehrt werden.
  • Recht des Kindes, den Kontakt mit seinen Verwandten in aufsteigender Linie aufrechtzuerhalten: Dieses Recht kann nur zum Wohl des Kindes missachtet werden. In diesem Fall werden die Vorkehrungen zum Kontakt zwischen dem Kind und dem Verwandten vom Gericht festgelegt.
  • Umgangs- und Unterbringungsrecht anderer – verwandter oder nicht verwandter – Personen: Das Gericht gewährt diese Rechte in Ausnahmefällen.
  • Unterhalts- und Erziehungspflicht, während die Eltern zusammenleben: Für den Fall, dass sich die Eltern trennen, kann diese Verpflichtung in Form einer Unterhaltszahlung erfolgen, die sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Beitragsfähigkeit jedes Elternteils richtet; sie kann nach Volljährigkeit fortgesetzt werden, wenn das Kind nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung der Eltern keinen Einfluss auf die Vorkehrungen zur Ausübung der elterlichen Sorge, die trotz allem weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Sie müssen wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Leben des Kindes (Unterhalt, Erziehung, Bildung usw.) weiterhin gemeinsam treffen.

Das Gericht kann einem Elternteil nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. In diesem Fall trifft der zur Ausübung der elterlichen Sorge bestimmte Elternteil Entscheidungen bezüglich des Kindes allein. Der andere Elternteil ist jedoch weiterhin berechtigt, über Angelegenheiten in Bezug auf das Kind informiert zu werden und den Unterhalt sowie die Erziehung im Auge zu behalten und hat mit Ausnahme schwerwiegender Gründe außerdem ein Umgangs- und Unterbringungsrecht. Für den Fall, dass sich die Eltern trennen, müssen beide eine persönliche Beziehung zu dem Kind pflegen und die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil respektieren.

Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, der Auffassung, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge nicht zum Wohl des Kindes ausübt, kann er sich in dieser Sache an das zuständige Gericht wenden. In diesem Fall kann das Gericht gegebenenfalls die Gewährung der elterlichen Sorge oder die Regelung zu deren Ausübung ändern.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge im Falle einer Trennung der Eltern ist ein umfassendes Verständnis und die Bereitschaft zur Einigung, um eine andauernde und förderliche Zusammenarbeit bei Entscheidungen bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge, des Unterhalts und der Erziehung zu gewährleisten. Die Entscheidungen des Familienrichters richten sich stets nach dem Wohl des Kindes.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Der Antragsteller kann die Sache durch einen Antrag beim Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement) vor den Familienrichter bringen. In dem Antrag sind das Datum und der Zweck des Ersuchens, Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien sowie ihre Geburtsdaten und -orte anzugeben. Falls der Antragsteller nicht in Luxemburg wohnt, muss in dem Antrag eine Zustelladresse in Luxemburg angegeben werden. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Gerichtskanzlei (greffe) lädt die Parteien innerhalb von 15 Tagen vor, es sei denn, die Frist wird gemäß der luxemburgischen Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) aufgrund der Entfernung verlängert.

Als Ausnahme von der allgemeinen Regel werden Klagen zur vollständigen oder teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge nicht vom Familienrichter behandelt, sondern fallen in die Zuständigkeit des als Zivilgericht tätigen Bezirksgerichts. Klagen dieser Art sind von der Staatsanwaltschaft beim für den Wohnsitz (domicile) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (résidence) eines der Elternteile zuständigen Bezirksgericht zu erheben. Haben die Eltern keinen bekannten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land, wird beim Gericht des Bezirks, in dem sich die Kinder befinden, Klage erhoben. Befinden sich nicht alle Kinder im selben Bezirk, wird beim Bezirksgericht Luxemburg Klage erhoben. Die Staatsanwaltschaft lässt die Lebensumstände der Familie des minderjährigen Kindes und die Sittlichkeit der Eltern überprüfen. Die Eltern werden aufgefordert, dem Gericht jegliche Anmerkungen und Einwände, die sie für angemessen halten, vorzutragen. Im Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge wird der Sachverhalt dargelegt und es werden entsprechende Belege beigefügt. Der Geschäftsstellenbeamte (greffier) informiert die Eltern oder Verwandten in aufsteigender Linie, gegen die Klage erhoben wurde, und lädt sie vor. Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Das Gericht kann in jedem Fall von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei jegliche vorläufige Maßnahme, die es bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind als wünschenswert erachtet, anordnen. Außerdem kann das Gericht diese Maßnahmen widerrufen oder ändern. Will ein Elternteil oder Vormund die ihm entzogenen Rechte wiedererlangen, so muss er bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, der die Rechte übertragen wurden, einen Antrag stellen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Klagen vor dem Familienrichter sind durch Antrag eines Elternteils oder eines Minderjährigen, der gemäß Artikel 1007-50 der Neuen Zivilprozessordnung über eine hinreichende Urteilsfähigkeit verfügt, beim Bezirksgericht einzureichen. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, der Antrag wird in einem Scheidungsverfahren aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe oder in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorgelegt. In diesen Fällen ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (avocat à la Cour) zwingend vorgeschrieben.

Der Antrag muss auf gewöhnlichem Papier bei der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Bezirksgerichts eingereicht werden, d. h.:

  1. beim Gericht am Wohnsitz der Familie,
  2. wenn die Eltern getrennt leben, beim Gericht am Wohnsitz des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder gewöhnlich leben, sofern die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, oder aber beim Gericht am Wohnsitz des Elternteils, der die elterliche Sorge allein ausübt,
  3. in anderen Fällen beim Gericht an dem Ort, an dem die Person, die das Verfahren nicht eingeleitet hat, ihren Wohnsitz hat.

Im Falle eines gemeinsamen Antrags ist das Gericht am Wohnsitz von einer der beiden Parteien zuständig, wobei die Parteien selbst entscheiden können. Weitere Einzelheiten finden sich in Artikel 1007-2 der Neuen Zivilprozessordnung.

Wird der Antrag in einem Scheidungsverfahren aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe oder in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt, hat das Gericht am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten oder – falls es keinen solchen gibt – am Wohnsitz des Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit.

Anhörungen zu Anträgen auf Festlegung oder Änderung der Ausübung der elterlichen Sorge sowie der Umgangs- und Unterbringungsrechte finden innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Ladung statt.

Anhörungen vor dem Familienrichter finden im Rahmen einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Richter entscheidet grundsätzlich allein, kann die Streitsache jedoch an ein Richterkollegium verweisen, wenn der Fall besonders komplex ist. Der Familienrichter befasst sich auch mit Anträgen auf vorläufige Maßnahmen.

Der Familienrichter hört alle Parteien persönlich an und muss versuchen, eine Einigung zu erzielen. Dazu kann er die Inanspruchnahme einer Mediation vorschlagen. Er kann außerdem eine Überprüfung der familiären Umstände (enquête sociale) oder beliebige andere Untersuchungsmaßnahmen anordnen. Wenn der Familienrichter Vorkehrungen zur Ausübung der elterlichen Sorge festlegt, kann er unter anderem die bisherige Handhabung durch die Eltern, zuvor getroffene Vereinbarungen, die Meinung des Kindes, die Fähigkeit der beiden Elternteile, ihre Pflichten zu erfüllen und den anderen Elternteil zu respektieren, sowie das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen berücksichtigen.

Im Falle eines Antrags auf Unterhaltszahlung oder Unterstützung beim Unterhalt und der Erziehung des Kindes kann der Familienrichter die Parteien und sogar Dritte anweisen, Informationen oder Geschäfts- oder Buchführungsunterlagen vorzulegen, aus denen sich die Beträge sämtlicher Einkünfte und Schulden der Parteien ergeben.

Rechtsbehelfe gegen eine vom Familiengericht erlassene Entscheidung müssen innerhalb von 40 Tagen eingelegt werden. Der entsprechende Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

Wenn der Familienrichter bereits über einen Antrag in der Sache entscheidet und absolute Dringlichkeit besteht, die im Antrag ordnungsgemäß zu begründen ist, kann ihm ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen (mesures provisoires) in einem verkürzten Verfahren (en référé exceptionnel) vorgelegt werden. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen muss der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts vorgelegt werden, das für die Entscheidung in der Sache zuständig ist. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Personen, deren Einkommen nach dem luxemburgischen Gesetz als unzureichend gilt, können Prozesskostenhilfe (assistance judiciaire) erhalten. Dazu müssen sie einen Fragebogen ausfüllen, der beim zentralen Sozialamt (Service central d’assistance sociale) erhältlich ist, und ihn an den Vorsitzenden der örtlichen Rechtsanwaltsvereinigung (Bâtonnier de l’Ordre des avocats) senden, der die Entscheidung trifft.

Die Prozesskostenhilfe deckt alle Kosten, die sich aus den Anträgen, Verfahren oder Klagen ergeben, für die sie gewährt wird. Sie umfasst insbesondere Stempelgebühren und Registrierungskosten, Sachbearbeitungsgebühren, Anwaltshonorare, Kosten und Ausgaben für Gerichtsvollzieher, Notare und Techniker, Zeugenentschädigungen, Honorare von Übersetzern und Dolmetschern, Gebühren für Bescheinigungen über das geltende ausländische Recht (certificats de coutume), Reisekosten, Zölle und Gebühren für Registrierungs-, Pfändungs- und Zusicherungsformalitäten sowie gegebenenfalls Gebühren für Mitteilungen in Zeitungen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen eine Entscheidung über die elterliche Sorge kann beim Berufungsgerichts (Cour d’appel) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 40 Tage. Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Familienrichters über vorläufige Maßnahmen in Scheidungsverfahren aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe, in Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder in außerordentlichen abgekürzten Verfahren beträgt die Frist jedoch 15 Tage.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Ein Familienrichter, der über den Zeitplan für das Zusammenleben eines Kindes mit jedem Elternteil entschieden oder das Umgangsrecht eines Elternteils oder sogar eines Dritten bestätigt hat, kann die Entscheidung im Anschluss durch Vollstreckungsmaßnahmen ergänzen. Er legt unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Art dieser Maßnahmen und die Vorkehrungen für deren Umsetzung fest. Zudem kann er ein Zwangsgeld festsetzen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung eingehalten wird.

Im Falle einer systematischen Weigerung, einer Entscheidung über die elterliche Sorge nachzukommen, sieht das luxemburgische Recht mehrere Möglichkeiten vor, diese durchzusetzen.

Zum einen gibt es eine zivilrechtliche Sanktion: Der Familienrichter kann ein Zwangsgeld (astreinte) festsetzen, um den uneinsichtigen Elternteil zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen. Eine Klage auf Verhängung eines Zwangsgelds muss beim für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Bezirksgericht erhoben werden.

Wenn einer der Elternteile den Gerichtsentscheidungen über das Umgangs- und Unterbringungsrecht bzw. das Recht auf abwechselnde Unterbringung wiederholt nicht nachgekommen ist, kann der Familienrichter eine Familienmediation vorschlagen. Falls den Gerichtsentscheidungen weiterhin nicht nachgekommen wird, kann der Richter auf Antrag des benachteiligten Elternteils eine Änderung in Bezug auf die Gewährung der elterlichen Sorge oder des Umgangs- und Unterbringungsrechts zugunsten dieses Elternteils vornehmen.

Zum anderen gibt es im Falle von Kindesentziehung strafrechtliche Sanktionen. Die Staatsanwaltschaft kann die Sache von Amts wegen oder infolge einer vom Opfer eingereichten Strafanzeige strafrechtlich verfolgen. Das als Strafgericht tätige Bezirksgericht verhängt strafrechtliche Sanktionen und legt gegebenenfalls den dem Opfer zustehenden Schadenersatz fest. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (im Folgenden „Brüssel-IIb-Verordnung“) wird eine vom Gericht eines anderen Landes in der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) erlassene Entscheidung über die elterliche Sorge in Luxemburg kraft Gesetzes grundsätzlich anerkannt. Mit anderen Worten: Zur Anerkennung solcher Entscheidungen ist kein besonderes Verfahren notwendig.

Eine Entscheidung über die elterliche Sorge, die von einem Gericht eines anderen Landes in der Europäischen Union erlassen wurde und dort vollstreckbar ist, ist in Luxemburg vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Zur Vollstreckung einer solchen Entscheidung muss die Partei, die die Vollstreckung beantragt, der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36 der Brüssel-IIb-Verordnung.

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann auch eine Übersetzung des übersetzbaren Inhalts der Freitextfelder der Bescheinigung sowie eine Übersetzung der Entscheidung verlangen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes anerkannt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie anzufechten, es sei denn, die Entscheidung ist mit einer späteren Entscheidung unvereinbar, und dass sie vollstreckt werden, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Zur Vollstreckung einer solchen Entscheidung muss die Partei, die die Vollstreckung beantragt, der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 47 der Brüssel-IIb-Verordnung.

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann auch eine Übersetzung des übersetzbaren Inhalts der Freitextfelder der Bescheinigung sowie eine Übersetzung der Entscheidung verlangen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Nach der Brüssel-IIb-Verordnung kann jede interessierte Partei bei dem als Zivilgericht tätigen Bezirksgericht durch Klageerhebung einen Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erlassenen Entscheidung in Zivilsachen stellen. Die Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.

Die Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung sind in den Artikeln 39 und 41 der Brüssel-IIb-Verordnung aufgelistet.

Jede Partei kann gegen die Entscheidung des als Zivilgericht tätigen Bezirksgerichts vor dem als Zivilgericht tätigen Berufungsgericht Berufung einlegen. Gegen die Entscheidung des als Zivilgericht tätigen Berufungsgerichts kann beim Kassationshof (Cour de Cassation) ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf eingelegt werden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Es ist zu unterscheiden zwischen der Frage, welches Recht das Gericht anwendet, und der Frage, welches Gericht zuständig ist. In Angelegenheiten der elterlichen Sorge sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig (Artikel 8 der Brüssel-IIa-Verordnung und Artikel 5 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern). Das anwendbare Recht wird ebenfalls im Haager Übereinkommen festgelegt. Die Staatsangehörigkeit des Kindes spielt keine Rolle. Die Zuständigkeit für die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Person sowie des Vermögens des Kindes liegt bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei die Behörde in Luxemburg der Familienrichter ist. Die Ausübung der elterlichen Sorge unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder – falls dieser sich ändert – dem Recht des Staates, in dem sich der neue gewöhnliche Aufenthaltsort befindet.

Weiterführende Links

Broschüre über die elterliche Sorge

Legilux

 

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Letzte Aktualisierung: 05/04/2023

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