

Der Ausdruck umfasst alle Pflichten eines Elternteils gegenüber der minderjährigen Person gemäß dem Zivilgesetzbuch, Kapitel 16 der maltesischen Gesetzeskapitel. Die „elterliche Verantwortung“ wird im maltesischen Recht als „elterliche Autorität“ bezeichnet und umfasst das Sorge- und Umgangsrecht, Entscheidungen über Angelegenheiten wie den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Reisen, Unterhaltspflichten, Bildung, wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gesundheit und der Verwaltung von Vermögen, das den Kindern gehört.
Generell haben die biologischen Eltern oder – nach Abschluss des Adoptionsverfahrens – die Adoptiveltern die elterliche Verantwortung. Eine alleinstehende Mutter hat die elterliche Verantwortung, sofern der Vater nicht gemeinsam mit ihr die Geburt anmeldet.
Wenn das Kind aufgrund einer Fürsorgeanordnung oder einer anderen gerichtlichen Anordnung in Obhut genommen wird, geht das Sorgerecht nach dem maltesischen Gesetz über Kinder und Jugendliche („Fürsorgeanordnungen“), Kapitel 285 der Gesetze von Malta auf das zuständige Ministerium über.
Im Falle einer Scheidung oder Trennung wird die Frage der elterlichen Verantwortung im Wege einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Mediation geregelt. Es ist auch möglich, diese Frage durch eine rechtsverbindliche vollstreckbare Vereinbarung zu regeln, die von den Parteien in Gegenwart eines Notars unterzeichnet wird.
Wird eine solche Vereinbarung außerhalb des Trennungsverfahrens getroffen, muss sie gerichtlich bestätigt und im Öffentlichen Register eingetragen werden, um rechtsverbindlich zu werden. Wird im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung zur elterlichen Verantwortung getroffen, wird diese Vereinbarung dem Gericht vorgelegt, das mit dem Verfahren befasst ist. Das Gericht entscheidet per Beschluss, ob die Vereinbarung genehmigt wird oder nicht.
In solchen Fällen ist das Mediationsverfahren eine weitere Lösung. Wenn die Eltern auch im Rahmen dieses Verfahrens keine Einigung erzielen können, wird vor dem Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) das Gerichtsverfahren eröffnet.
Der Richter kann alle Angelegenheiten entscheiden, die für das Wohl des Kindes als wichtig erachtet werden, beispielsweise den Aufenthaltsort des Kindes, welcher Elternteil das Sorgerecht bzw. Besuchs- und Umgangsrechte erhalten soll und wer zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet ist.
Das Gericht entscheidet nur selten, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für ein Kind erhält, wobei dies vom Einzelfall abhängt. Doch selbst in Fällen, in denen das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge überträgt, muss dieser Elternteil immer noch bei einigen Angelegenheiten die Zustimmung des anderen Elternteils einholen. Dies gilt insbesondere für den Umgang oder für den Umzug der minderjährigen Person in ein anderes Land, da sich dies auf das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auswirken würde.
Das bedeutet, dass beide Eltern Angelegenheiten in Bezug auf das Kind miteinander besprechen und gemeinsam entscheiden müssen. Dies gilt nicht für alltägliche Angelegenheiten, aber für wichtige Entscheidungen wie den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Bildung und Gesundheit. Artikel 136 Absatz 3 des maltesischen Zivilgesetzbuchs verweist auf außerordentliche Angelegenheiten, bei denen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist.
Wenn die Mediation nicht zum Erfolg führt, muss die Zuerkennung der elterlichen Verantwortung beim Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) beantragt werden. Es gibt keine Vorschriften darüber, welche Unterlagen beizufügen sind. Daher können dem Antrag alle sachdienlichen Dokumente und Bescheinigungen beigefügt werden, insbesondere diejenigen, die die „elterliche Autorität“ belegen wie Vereinbarungen zum Sorgerecht oder diesbezügliche Gerichtsbeschlüsse.
Nach Eingang des Antrags wird ein Verhandlungstermin festgelegt. In der Verhandlung hört der Richter die Parteien und andere von den Parteien benannte Zeugen. Das Gericht kann auch Sozialarbeiter und Psychologen damit beauftragen, einen Bericht über das Kind anzufertigen, falls dies erforderlich ist. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellen diesen Bericht, nachdem sie mit den Eltern, dem Kind und anderen Personen, die in irgendeiner Form an dem Fall beteiligt sind, gesprochen haben. Eilverfahren kommen dann zur Anwendung, wenn die antragstellende Partei die Dringlichkeit des Falls ausreichend belegen kann. Wenn dies im Interesse der minderjährigen Person ist, kann in dringenden Fällen eine einstweilige Anordnung ausgesprochen werden, die beispielsweise eine Abreise verhindert oder das Sorgerecht vorübergehend regelt.
Ja, es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Der Antragsteller muss dabei allerdings gemäß Titel X des Dritten Buchs der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der Gesetze von Malta) seine Bedürftigkeit nachweisen. Weitere Informationen enthält der Abschnitt zur Prozesskostenhilfe.
Es kann nur dann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn es dafür einen rechtlichen Grund gibt, etwa wenn einer Partei das Recht versagt wird, Zeugen zu berufen, ohne dass das Gericht dies ausreichend begründet. In solchen Fällen kann beim Berufungsgericht (Court of Appeal) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Eine Entscheidung des Zivilgerichts (Kammer „Familiensachen“) ist automatisch vollstreckbar. In Fällen, in denen eine solche Entscheidung von einem Elternteil nicht befolgt wird, kann jedoch der Elternteil, dessen elterliche Autorität eingeschränkt wird, bei der Polizei Anzeige erstatten. Die Polizei leitet anschließend beim Amtsgericht für kleinere Straf- und Zivilsachen (Court of Magistrates) ein Strafverfahren ein, um die Vollstreckung mit einer Geldbuße (multa) und/oder Haft durchzusetzen. Zudem kann beim Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) ein Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.
In solchen Fällen gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel II a). D. h., der zuständige Richter stellt eine Bescheinigung aus, die zusammen mit dem Gerichtsurteil und einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung beim Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) eingereicht wird. Hierzu ist eine Zustellungsanschrift anzugeben. Alle Unterlagen müssen ins Maltesische oder ins Englische übersetzt werden.
Der Einspruch kann bei demselben Gericht eingereicht werden, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung gestellt wurde. In dem Einspruch muss begründet werden, warum die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden sollte. Der Einspruch muss direkt auf den Antrag Bezug nehmen.
Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
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