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Der Begriff „elterliche Verantwortung“ bezeichnet die Aufsicht über ein minderjähriges Kind und die Verantwortung, dieses Kind aufzuziehen und für es zu sorgen.
In Artikel 247 Buch 1 des Zivilgesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) ist diesbezüglich Folgendes festgelegt:
1. Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen und es aufzuziehen.
2. „Für [das minderjährige Kind] zu sorgen und es aufzuziehen“ beinhaltet die Verantwortung, für das mentale und physische Wohlergehen und die Sicherheit des Kindes zu sorgen sowie die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu fördern. Dabei dürfen die Eltern weder psychische oder physische Gewalt noch eine andere Form der Demütigung anwenden.
3. Im Rahmen der elterlichen Sorge ist ein Elternteil verpflichtet, die Beziehung des Kindes zu dem anderen Elternteil zu fördern.
4. Ein Kind, für das die Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben, hat nach Auflösung der Ehe (außer infolge eines Todesfalls), nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (außer infolge eines Todesfalls) oder nach Beendigung des Zusammenlebens, wenn eine Erklärung gemäß Artikel 252 Absatz 1 abgegeben wurde, weiterhin Anspruch darauf, dass beide Elternteile in gleicher Weise für es sorgen und es aufziehen.
5. Zur Umsetzung von Absatz 4 können die Eltern in einer Vereinbarung oder einem Elternplan praktische Hindernisse berücksichtigen, die nach der Auflösung der Ehe (außer infolge eines Todesfalls), nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (außer infolge eines Todesfalls) oder nach Beendigung des Zusammenlebens, wenn eine Erklärung gemäß Artikel 252 Absatz 1 abgegeben wurde, aufkommen könnten, aber nur wenn und solange die entsprechenden Hindernisse bestehen.
Die Eltern haben die Befugnis und Verantwortung, für ihr Kind zu sorgen und es aufzuziehen. Es gibt jedoch Ausnahmen zu dieser Regel.
Wollen die Eltern die elterliche Sorge oder Verantwortung nicht ausüben oder sind sie nicht dazu in der Lage, kann das Gericht sie auf eine andere Person übertragen.
Nach einer Scheidung behalten beide Elternteile die elterliche Sorge für ihre Kinder, sie sind also beide weiterhin für die Erziehung und Betreuung der Kinder zuständig. Es gibt jedoch Ausnahmen zu dieser Regel. In bestimmten Fällen kann das Sorgerecht vom Gericht auf Antrag an einen Elternteil übertragen werden. Die Elternschaft (per Definition nicht gleichzusetzen mit elterlicher Sorge) und die damit verbundenen Rechte und Pflichten können auch durch einen Elternplan, der im Falle einer Scheidung erstellt wird, anders geregelt werden.
Im Falle einer Scheidung werden die vereinbarten Vorkehrungen in einem Elternplan festgelegt, der von dem Gericht überprüft wird. Das Gericht verkündet die Scheidung.
Die Mediation ist ein mögliches Verfahren, um Streitigkeiten zwischen Eltern beizulegen.
Die Gerichtsentscheidung umfasst alle im Elternplan enthaltenen Elemente, einschließlich des Sorgerechts, der Aufgabenteilung bei der Sorge für das Kind sowie bei dessen Erziehung und der Wahl des Hauptwohnsitzes des Kindes.
Nein. Der sorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht sorgeberechtigten Elternteil über wichtige Themen in Bezug auf die Person [HM-B1] und das Vermögen des Kindes zu informieren und diesen bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, miteinzubeziehen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat jedoch die endgültige Entscheidungsmacht.
Es bedeutet, dass beide Elternteile die gleichen Rechte und Pflichten haben wie ein sorgeberechtigter Elternteil (siehe Frage 1), es sei denn, im Elternplan wurde eine andere Aufgabenteilung in Bezug auf die Betreuung und Erziehung des Kindes festgelegt.
Um das Sorgerecht für ein Kind zu erhalten, muss bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gericht ein Antrag gestellt werden. Die benötigten Dokumente hängen von der Situation der Eltern und des Kindes ab. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie unter Verfahrensordnung (procesreglement) Sorgerecht und Umgang (Gezag en omgang). Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein.
Für die genannte Situation gibt es keine besonderen Verfahren. Ja, Verfahren zur Durchsetzung vorläufiger Maßnahmen sind möglich.
Ja, Prozesskostenhilfe kann in Anspruch genommen werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Weitere Informationen zu diesem Thema können auf der Website des Rats für Rechtshilfe (Raad voor Rechtsbijstand) gefunden werden.
Ja, Beschwerden können beim Berufungsgericht (gerechtshof) eingelegt werden.
In diesem Fall findet das ordentliche Gerichtsverfahren Anwendung.
Grundsätzlich muss dazu nichts unternommen werden. Wenn der Mitgliedstaat Vertragspartei der Brüssel-IIa-Verordnung ist, geschieht es automatisch. Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks).
Rechtsbehelfe müssen bei dem Gericht des Landes, in dem die Entscheidung ergangen ist, eingelegt werden.
In den Niederlanden ist bei Familienangelegenheiten der Beistand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann den Rechtsbehelf bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einlegen. Nach Entscheidung des Gerichts in einer Familienangelegenheit hat die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt drei Monate Zeit, um einen Rechtsbehelf einzulegen. Beim Berufungsgericht wird diese Frist strengstens eingehalten. Der Tag, an dem die Geschäftsstelle den Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs erhält, gilt offiziell als der Tag, an dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Niederländische Gerichte wenden ausschließlich niederländisches Recht an.
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