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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ bezeichnet die Befugnisse und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Verantwortung besteht so lange, bis das Kind das Alter der Volljährigkeit erreicht hat oder für volljährig erklärt wird (Artikel 1877 des Zivilgesetzbuchs). Die Volljährigkeit tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, können durch Heirat für volljährig erklärt werden (Artikel 132 des Zivilgesetzbuchs).

Die elterliche Verantwortung umfasst die folgenden Befugnisse und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind (Artikel 1877 bis 1920-C des Zivilgesetzbuchs):

  • Erziehung des Kindes durch allgemeine und berufliche Ausbildung, insbesondere für Kinder mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen;
  • Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, soweit es den Eltern finanziell möglich ist;
  • Sorge für den Lebensunterhalt des Kindes einschließlich der Ausgaben für seine Sicherheit, Gesundheit und Ausbildung;
  • Vertretung des Kindes;
  • Verwaltung des Vermögens des Kindes mit derselben Sorgfalt, mit der die Eltern das eigene Vermögen verwalten;
  • Wahrnehmung des Sorgerechts für das Kind und Bestimmung seines Aufenthaltsortes;
  • Sicherstellung der Rückkehr des Kindes, nötigenfalls mit behördlicher Hilfe, wenn es die elterliche Wohnung verlässt oder daraus verbracht wird;
  • Entscheidung über die religiöse Erziehung des Kindes bis zum Alter von 16 Jahren;
  • der Reife des Kindes entsprechende Berücksichtigung seiner Meinung in wichtigen familiären Fragen und Anerkennung seiner Eigenständigkeit bei der eigenen Lebensplanung.

Andererseits gilt:

  • Das Kind ist gegenüber den Eltern zum Gehorsam verpflichtet.
  • Das Kind darf die elterliche Wohnung bzw. die von den Eltern für das Kind vorgesehene Wohnung nicht verlassen und nicht daraus verbracht werden.
  • Die Eltern sind nicht verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen oder die Kosten für seine Sicherheit, Gesundheit und Ausbildung zu tragen, wenn das Kind diese Kosten aus den Erlösen seiner Arbeit oder aus anderen Einkommensquellen selbst bestreiten kann.
  • Aus dem Vermögen ihres Kindes können die Eltern Ausgaben für den Unterhalt, die Sicherheit, die Gesundheit und die Ausbildung des Kindes sowie in vertretbarem Maße auch für den familiären Bedarf verwenden.
  • Die Eltern sind nicht verpflichtet, als Verwalter des Vermögens ihres Kindes Bürgschaft zu leisten, außer im Falle von Wertpapieren, wenn ein Gericht dies unter Berücksichtigung des Vermögenswertes für notwendig erachtet.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

In der Regel liegt die elterliche Verantwortung für das Kind bei den Eltern (Artikel 1901 des Zivilgesetzbuchs).

Die Eltern üben die elterliche Verantwortung im gegenseitigen Einvernehmen aus. Sollte in besonders wichtigen Fragen keine Einigkeit erzielt werden können, kann jeder Elternteil die Angelegenheit vor das Gericht bringen, das daraufhin einen Schlichtungsversuch unternimmt. Kann keine Schlichtung erzielt werden, hört das Gericht vor einer Entscheidung das Kind an, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Liegt die Elternschaft nur im Verhältnis zu einem Elternteil vor, so kann die elterliche Verantwortung per Gerichtsbeschluss an dessen Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden, sodass beide die elterliche Verantwortung gemeinsam wahrnehmen. Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Verantwortung ist in diesem Fall die Antragstellung durch den Elternteil und dessen Ehe- bzw. Lebenspartner. Das Gericht muss das Kind nach Möglichkeit anhören (Artikel 1904a des Zivilgesetzbuchs).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja, unter den folgenden Bedingungen:

Ein Elternteil oder beider Elternteile sind verhindert (Artikel 1903 des Zivilgesetzbuchs)

Ist einer der Elternteile wegen Abwesenheit, Unfähigkeit oder einer anderen gerichtlich festgestellten Beeinträchtigung nicht in der Lage, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen, muss der andere Elternteil die Verantwortung ausüben. Ist dies dem anderen Elternteil aufgrund einer Gerichtsentscheidung nicht möglich, so haben nachstehende Personen in folgender Reihenfolge die Verantwortung auszuüben (Artikel 1903 des Zivilgesetzbuchs):

  • der Ehe- oder Lebenspartner eines der Elternteile,
  • ein Familienangehöriger eines Elternteils.

Diese Vorschriften gelten entsprechend auch in dem Fall, dass die Elternschaft nur in Bezug auf einen Elternteil festgestellt wird.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Im Scheidungs- oder Trennungsfall sowie bei Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe wird die elterliche Verantwortung nach folgenden Grundsätzen geregelt (Artikel 1906 des Zivilgesetzbuchs):

  • In Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, üben beide Elternteile die elterliche Verantwortung gemeinsam in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Ehe aus. Davon ausgenommen sind Fälle äußerster Dringlichkeit, in denen jeder Elternteil allein handeln kann und den anderen Elternteil so bald wie möglich informieren muss.
  • Wird festgestellt, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung in Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, dem Kindeswohl widerspricht, so legt das Gericht in einer begründeten Entscheidung fest, dass die Verantwortung von einem Elternteil ausgeübt wird.
  • Die elterliche Verantwortung im Zusammenhang mit den täglichen Angelegenheiten des Kindes wird von dem Elternteil ausgeübt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei dem Elternteil, bei dem es sich vorübergehend aufhält. Der letztgenannte Elternteil darf bei der Ausübung seiner Verantwortung jedoch nicht gegen die wesentlichen erzieherischen Grundsätze des Elternteils handeln, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Der Elternteil, der für die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit den täglichen Angelegenheiten des Kindes zuständig ist, kann diese Verantwortung selbst ausüben oder sie delegieren.
  • Das Gericht legt den Wohnsitz des Kindes und das Umgangsrecht im Einklang mit dem Wohl des Kindes fest und trägt dabei allen relevanten Umständen Rechnung, insbesondere etwaigen Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem von jedem Elternteil erklärten Willen, eine normale Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern.
  • Der Elternteil, der die elterliche Verantwortung – ganz oder teilweise – nicht ausübt, hat das Recht, darüber informiert zu werden, wie die Verantwortung ausgeübt wird, insbesondere in Bezug auf die Ausbildung und Erziehung sowie die Lebensumstände des Kindes.
  • Das Gericht entscheidet grundsätzlich im Einklang mit dem Wohl des Kindes; dazu gehören unter anderem die Aufrechterhaltung einer engen Beziehung zu beiden Elternteilen, die Förderung und Akzeptanz von Vereinbarungen, oder Entscheidungen, die einen möglichst umfassenden Umgang mit beiden Elternteilen und die geteilte Verantwortung begünstigen.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Damit eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung rechtsverbindlich wird, muss sie in einer der in den Antworten auf die Fragen 6 und 10 genannten Formen durch das Gericht oder einen Standesbeamten bestätigt werden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Parteien können sich vor Anrufung des Gerichts oder während des Gerichtsverfahrens um andere Wege der Konfliktlösung bemühen.

Mediation vor dem gerichtlichen Einschreiten

Bevor die Eltern vor Gericht gehen, können sie eine öffentliche oder private Familienmediation in Anspruch nehmen, um eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung zu treffen.

In Portugal ist die Mediation freiwillig. Die Parteien eines familiären Konflikts, der ihre Kinder betrifft, können vor einer etwaigen Klage bei Gericht im gegenseitigen Einvernehmen ein öffentliches oder privates Angebot zur Familienmediation in Anspruch nehmen. Außerdem können die Gerichte den Parteien nach Einleitung eines Verfahrens eine Mediation empfehlen. Sie können jedoch keine Mediation gegen den Willen oder den Widerspruch der Parteien anordnen.

Zwingende Bestätigung der Vereinbarung

Damit eine im Wege der Mediation getroffene Vereinbarung rechtsverbindlich und vollstreckbar ist, müssen die Parteien je nach Sachverhalt beim Gericht oder beim Standesamt die Bestätigung der Vereinbarung beantragen.

In Familiensachen, die in die Zuständigkeit des Standesbeamten fallen, ist die vorherige Zustimmung der Parteien erforderlich. Andernfalls fallen sie in die Zuständigkeit der Gerichte (Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren innerhalb der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter).

Die Standesämter dürfen nur Vereinbarungen über die elterliche Verantwortung bestätigen, die einer einvernehmlich getroffenen Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung beigefügt sind. Vor der Bestätigung durch den Standesbeamten begutachtet die Staatsanwaltschaft die Vereinbarung, soweit diese die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder berührt.

Wenn die Familienmediation durchgeführt wird, bevor Klage bei Gericht erhoben wird, und wenn es bei der Mediation nur darum geht, eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder zu treffen (die nicht einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung beigefügt wird), müssen die Parteien die Vereinbarung vom zuständigen Gericht bestätigen lassen.

Private Mediation

Wenn sich die Parteien auf eine private Mediation einlassen, müssen sie für die Vergütung des Mediators aufkommen. Die Höhe der Vergütung, die Regeln und der zeitliche Ablauf der Mediation werden im Mediationsprotokoll festhalten, das zu Beginn der Mediation von den Parteien und vom Mediator unterzeichnet wird. Das Justizministerium hat eine Liste von Mediatoren erstellt, die die Parteien konsultieren können, um einen privaten Mediator auszuwählen. Sie ist abrufbar unter

https://dgpj.justica.gov.pt/Portals/31/GRAL_Media%C3%A7%C3%A3o/Lista_mediadores_SMF_22.06.2022.pdf?ver=pOryP-EUHyj3-8mw8cJ_Kw%3d%3d.

Öffentliche Mediation

Um eine öffentliche Mediation in Anspruch zu nehmen, sollten die Parteien sich an das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten (Direção Geral da Política de Justiça) wenden und um die Anberaumung einer Prämediationssitzung bitten. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Formular erfolgen, das unter http://smf.mj.pt/ abrufbar ist. Während der öffentlichen Prämediation unterzeichnen die Parteien und der Mediator ein Mediationsprotokoll. Es wird eine Frist für die Mediation gesetzt, Sitzungen werden anberaumt und die Verfahrensregeln dargelegt. Die Kosten einer öffentlichen Familienmediation belaufen sich unabhängig von der Anzahl der anberaumten Sitzungen auf 50 EUR je Partei und sind von jeder der Parteien zu Beginn der öffentlichen Mediation zu begleichen. Die Vergütungen der im Rahmen der öffentlichen Mediation tätigen Mediatoren werden nicht von den Parteien getragen, sondern von der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten gemäß der gesetzlichen Gebührentabelle übernommen.

Die Sitzungen im Rahmen einer öffentlichen Mediation können in den Räumlichkeiten der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten oder in Räumlichkeiten der Kommune durchgeführt werden, in der die Parteien ihren Wohnsitz haben.

Bei einer öffentlichen Mediation können die Parteien aus einem Verzeichnis öffentlicher Mediatoren einen Mediator auswählen. Die Liste der öffentlichen Mediatoren wird auf der oben genannten Website veröffentlicht.

Liste der Mediatoren des Systems für Familienmediation

Wählen die Parteien keinen Mediator, benennt das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten einen Mediator aus der Liste der öffentlichen Mediatoren. Die Auswahl erfolgt der Reihe nach und unter Berücksichtigung der Nähe zum Wohnsitz der Parteien. In der Regel wird der Mediator elektronisch zugewiesen.

Hinweis: Die Tätigkeit des Systems für Familienmediation (SMF) wird durch den Ministerialerlass Nr. 13/2018 vom 22. Oktober 2018 geregelt.

Prozesskostenhilfe (Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 – Zugang zum Recht und zu den Gerichten)

Wenn die Parteien Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, kann dies die Kosten der Mediation decken.

Mediation und Anhörung durch Fachexperten während des Gerichtsverfahrens

(Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015 – Rechtsrahmen für das Vormundschaftsverfahren, geändert durch das Gesetz Nr. 24/2017 vom 24. Mai 2017)

Wenn die Parteien die Angelegenheit vor Gericht bringen, wird zur Regelung der elterlichen Verantwortung ein Zivilverfahren eingeleitet, bei dem der Richter zunächst ein Gespräch zwischen den Eltern anberaumt (Artikel 35 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).

Können die Eltern bei diesem Gespräch keine Vereinbarung erzielen, setzt der Richter die Gespräche je nach Sachlage für maximal zwei bis drei Monate aus und empfiehlt den Eltern eine Mediation (wenn diese damit einverstanden sind) oder ordnet eine Anhörung durch Fachexperten an (zu der die Eltern verpflichtet werden können) (Artikel 38 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).

Nach Ablauf der Aussetzungsfrist wird der Richter über das Ergebnis der Mediation bzw. der Anhörung informiert und legt einen Termin für die Wiederaufnahme des Elterngesprächs fest, um eine Vereinbarung herbeizuführen bzw. eine getroffene Vereinbarung zu bestätigen (Artikel 39 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).

Können die Eltern letztlich keine Vereinbarung treffen, wird die Angelegenheit als Rechtsstreitigkeit verhandelt – die Eltern werden aufgefordert, ihre Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen, anschließend folgen Untersuchung und Gerichtsentscheidung.

Informationen über Mediation sind abrufbar unter https://dgpj.justica.gov.pt/Resolucao-de-Litigios/Mediacao.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Zunächst ist hervorzuheben, dass in Portugal bei Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Falle von Scheidung, Trennung, Aufhebung der Ehe und in Fällen ohne Eheschließung oder Zusammenleben der Eltern immer drei grundlegenden Aspekten Rechnung zu tragen ist:

  • dem Sorgerecht für das Kind,
  • den Besuchsregelungen und
  • der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind gilt als Teil der elterlichen Verantwortung und wird grundsätzlich in Verbindung mit den anderen Aspekten der elterlichen Verantwortung geregelt, auch wenn in bestimmten Fällen ein Verfahren ausschließlich zur Festlegung und Änderung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind angestrengt werden kann.

Das Gericht kann über folgende Angelegenheiten entscheiden (Artikel 6 und 7 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren):

  • Anordnung einer Vormundschaft und der Verwaltung des Vermögens;
  • Benennung einer Person, die im Namen des Minderjährigen Geschäfte tätigt, sowie eines Beistands, der das der elterlichen Verantwortung unterstehende Kind außergerichtlich vertritt;
  • Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung und Verhandlung von damit zusammenhängenden Fragen;
  • Festlegung der Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen sowie gegenüber Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder für volljährig erklärt wurden und sich noch in einer allgemeinen oder beruflichen Ausbildung befinden;
  • Vorbereitung und Anordnung der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen;
  • Anordnung der Herausgabe des Kindes;
  • Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen zu bestimmten Handlungen, zur Bestätigung zuvor nicht genehmigter Handlungen und zur Regelung der Annahme von Schenkungen;
  • Entscheidung über die Sicherheiten, die Eltern für ihr minderjähriges Kind leisten müssen;
  • vollständiger oder teilweiser Entzug bzw. Einschränkung der elterlichen Verantwortung;
  • Prüfung der Mutterschaft oder Vaterschaft von Amts wegen;
  • Entscheidung über Vor- und Zunamen des minderjährigen Kindes bei Uneinigkeit der Eltern;
  • Begründung einer zivilrechtlichen Patenschaft (apadrinhamento civil) und Widerruf der entsprechenden Entscheidung;
  • Regelung des Umgangs des Kindes mit Geschwistern und Verwandten aufsteigender gerader Linie;
  • im Falle einer Vormundschaft oder Vermögensverwaltung: Festsetzung der Vergütung des Vormunds bzw. Verwalters, Kenntnisnahme der Freistellung, Entlassung oder Abberufung des Vormunds, Verwalters oder eines Mitglieds des Familienrats, Anforderung und Prüfung der Rechnungslegung, Genehmigung der Ablösung einer gesetzlichen Hypothek und Festlegung einer Erhöhung und Ablösung der geleisteten Sicherheiten sowie Bestellung eines besonderen Vormunds zur außergerichtlichen Vertretung des Minderjährigen;
  • Bestellung eines besonderen Vormunds zur Vertretung des Minderjährigen in allen Vormundschaftsverfahren;
  • Entscheidung über Erhöhung und Ablösung von für minderjährige Kinder geleisteten Sicherheiten;
  • Anforderung und Prüfung der den Eltern vorgeschriebenen Rechnungslegung.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Das ist grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn das Sorgerecht für das minderjährige Kind nur einem Elternteil zugesprochen wird, liegt die elterliche Verantwortung in Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, bei beiden Eltern, es sei denn, sie wurde mit dem Urteil ausschließlich einem Elternteil übertragen (Artikel 1906 des Zivilgesetzbuchs).

Was die anderen Aspekte der Frage anbelangt, so wurde hierauf bereits ausführlich in der Antwort auf Frage 4 eingegangen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

In der Praxis bedeutet das gemeinsame Sorgerecht Folgendes:

  • Die elterliche Verantwortung wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, die in Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen, unter den gleichen Bedingungen entscheiden wie während ihrer Ehe.
  • Das Kind kann bei jedem Elternteil abwechselnd wohnen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Antragstellung in Bezug auf die elterliche Verantwortung

Verfahren zur Regelung der Sorge und des Schutzes

Besteht für die Sicherheit oder Gesundheit des Minderjährigen oder seine moralische Ausbildung und Erziehung eine mögliche Gefahr und wurde das Sorgerecht durch eine der unter Frage 3 genannten Fürsorge- und Schutzmaßnahmen eingeschränkt, so wird ein Verfahren zur Regelung der Sorge und des Schutzes eingeleitet, das je nach Sachverhalt in die Zuständigkeit der Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz oder der Gerichte fällt.

Vormundschaftsverfahren

In den anderen in der Antwort auf Frage 7 genannten Fällen betreffend die Regelung der elterlichen Verantwortung wird ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet, das vor einem Gericht verhandelt wird.

Verfahren in der Zuständigkeit der Standesämter

Besteht eine Vereinbarung über die Regelung der elterlichen Verantwortung – ob als Zusatzvereinbarung zu einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung oder nicht – wird der Fall vor das Standesamt gebracht. Es ist Sache des Standesbeamten, die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu genehmigen.

Hinweis: Wird ein Scheidungsverfahren ohne Einverständnis des anderen Ehepartners eingeleitet, dann sind die Gerichte zuständig und das Verfahren wird in Form eines besonderen Scheidungsverfahrens ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geführt. Können sich die Parteien während des Verfahrens einigen, wandelt das Gericht das Verfahren in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren um und genehmigt die Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarung über die elterliche Verantwortung, wenn minderjährige Kinder betroffen sind.

Formalitäten und vorzulegende Schriftstücke (je nach Art des Falles und zuständiger Behörde unterschiedliche Vorgaben):

Von der Kommission für Kinder- und Jugendschutz eingeleitete Förder- und Schutzverfahren (Artikel 97 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

  • Das Verfahren beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Benachrichtigung oder der Aufnahme mündlicher Berichte oder der Kommission bekannter Tatsachen.
  • Situationen der Kindesgefährdung können von jeder Person, den für Kinder- und Jugendangelegenheiten zuständigen Stellen, dem Minderjährigen selbst, den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter oder der Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, gemeldet werden.
  • Im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission für Kinder- und Jugendschutz werden Auskünfte eingeholt und die Befragungen und Untersuchungen durchgeführt, die für die Feststellung des Sachverhalts, die Entscheidungsbegründung, die Anwendung der jeweiligen Maßnahme und ihre Durchführung erforderlich und angemessen sind.
  • Das Verfahren erfolgt in vereinfachter Form, wobei die von der Kommission für Kinder- und Jugendschutz ausgeführten oder beantragten Handlungen und Untersuchungen, die die Grundlage für die im vorstehenden Absatz genannten Maßnahmen bilden, chronologisch aufgezeichnet werden.
  • Bei jedem Verfahren wird der Entscheidungsprozess in zusammengefasster Form mit der entsprechenden Begründung protokolliert.

Von Gerichten eingeleitete Förder- und Schutzverfahren (Artikel 100 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

  • Das Verfahren beginnt mit dem Eingang eines Erstantrags der Staatsanwaltschaft, der Eltern, des gesetzlichen Vertreters, des tatsächlichen Vormunds oder des mindestens zwölfjährigen Kindes.
  • Zu den Verfahrensstufen gehören die Untersuchung, die Gerichtsverhandlung, die Entscheidung und die Vollstreckung der Maßnahme.
  • In der ersten Instanz müssen die Parteien keinen Anwalt beauftragen, es sei denn, das Gericht ist zur Ernennung eines Beistands für den Minderjährigen verpflichtet, weil die Interessen des Minderjährigen denen der Eltern, des gesetzlichen Vertreters bzw. des Vormunds entgegenstehen, der Minderjährige um einen Beistand bittet. es sich um ein Gerichtsverfahren handelt, in dem die Vertretung des Minderjährigen durch einen Anwalt oder einen ernannten Vertreter immer verlangt wird.

Vormundschaftsverfahren (Artikel 12–33 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)

  • Das Verfahren beginnt auf Initiative der Staatsanwaltschaft, des mindestens zwölfjährigen Kindes oder der Verwandten aufsteigender gerader Linie, der Geschwister oder des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen.
  • Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Minderjährigen vor Gericht zu vertreten, in seinem Namen zu handeln, die Regelung der elterlichen Verantwortung zu beantragen und das Wohl des Kindes zu verteidigen.
  • Dieses Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt mit einem bei Gericht eingereichten Antrag, zu dem Widerspruch eingelegt wurde.
  • Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Parteien im Antrag und im Widerspruch die Liste der Zeugen vorlegen und alle Beweismittel anfordern.
  • Das Gericht wird von multidisziplinären Expertenteams beraten.
  • Das Kind hat das Recht auf Anhörung. Dazu prüft der Richter per Beschluss und gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Fachberatung, ob das Kind den Sachverhalt verstehen kann.
  • Bei der Anhörung befragt der Richter das Kind, die Parteien, die Familienangehörigen und andere Personen, die er für relevant erachtet.
  • Vorläufige und vorsorgliche Entscheidungen können jederzeit während des Verfahrens verkündet werden.
  • Der Richter kann während des Verfahrens jederzeit die Einschaltung eines privaten oder öffentlichen Mediationsdienstes anordnen, wenn die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.
  • Konkret werden die Eltern in Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung zu einem Gespräch vorgeladen. Wenn die Eltern bei dem Gespräch keine Einigung erzielen, empfiehlt ihnen das Gericht eine Mediation (wenn die Eltern damit einverstanden sind) oder ordnet eine Anhörung durch Fachexperten an. Nur wenn keine dieser Maßnahmen zu einer Einigung führt, folgen Darlegung des Sachverhalts, Untersuchung, Anhörung und Gerichtsentscheidung.
  • Die Parteien haben Anspruch auf Auskunft über die Inhalte der fachlichen Beratung und anderer in das Verfahren eingebrachter Beweismittel und Stellungnahmen; sie können um Klarstellung bitten, weitere Beweismittel hinzufügen oder die Einholung von Informationen beantragen. Der Richter kann solche Anträge durch einen rechtskräftigen Beschluss abweisen, wenn sie nach seiner Auffassung unnötig oder nicht erfüllbar sind oder aufschiebende Wirkung haben.
  • Anhörungen werden grundsätzlich aufgezeichnet.
  • Die Entscheidung des Richters ist mit Gründen versehen.
  • Ein Rechtsanwalt muss erst in der Berufungsphase zwingend hinzugezogen werden. Dem Kind muss jedoch auch in der ersten Instanz ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden, wenn die Interessen des Minderjährigen denen der Eltern, des gesetzlichen Vertreters bzw. des Vormunds entgegenstehen oder ein Kind mit angemessener Reife dies beim Gericht beantragt.
  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, können gegen endgültige oder vorläufige Entscheidungen über die Anwendung, Änderung oder Beendigung von Vormundschaftsmaßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden.
  • Rechtsmittel können von der Staatsanwaltschaft und den Parteien, den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter oder jedem tatsächlichen Sorgerechtsinhaber eingelegt werden.
  • Berufungen werden als Zivilsache behandelt und geprüft. Anträge und Erwiderungen müssen binnen 15 Tagen eingereicht werden.
  • Berufungen haben lediglich eine Devolutivwirkung, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Fälle, die in die Zuständigkeit der Standesämter fallen (Artikel 1775–1778-A des Zivilgesetzbuchs; Artikel 12–14 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen)

Im Falle einer Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung in Verbindung mit einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung oder Trennung wird durch einen von den Ehepartnern oder ihren Vertretern unterzeichneten und beim Standesamt eingereichten Antrag eingeleitet.
  • Der Antrag wird in Bezug auf gemeinsames Eigentum, die Scheidungsvereinbarung, die Unterhaltspflichten der Ehepartner und die Festlegung des Familienwohnsitzes sowie, wenn das Ehepaar minderjährige Kinder hat und zuvor keine gerichtliche Regelung bestand, in Bezug auf die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung geprüft.
  • Nach der Antragstellung erfolgt eine umgehende automatische Abfrage in der Datenbank des Standesregisters; die erforderlichen Unterlagen werden in die Datenbank aufgenommen, um die Heiratsurkunde der betroffenen Parteien und etwaige vor der Eheschließung vor dem Standesamt getroffene Vereinbarungen zu bestätigen, sofern der Güterstand nicht in der Heiratsurkunde eingetragen ist.
  • Nach Antragseingang klärt der Standesbeamte die Ehepartner über die Möglichkeit der Familienmediation auf und informiert sie über entsprechende Anlaufstellen.
  • Wird in Bezug auf die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder eine Vereinbarung erzielt, dann wird der Fall an die Staatsanwaltschaft des am Sitz des betroffenen Standesamts zuständigen Bezirksgerichts (tribunal judicial de primeira instância) verwiesen, damit sie innerhalb von 30 Tagen über die Vereinbarung entscheiden kann.
  • Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass dem Wohl des Kindes in der Vereinbarung nicht ausreichend Rechnung getragen wird, können die Antragsteller die Vereinbarung entsprechend ändern oder eine neue Vereinbarung vorlegen, die dann erneut durch die Staatsanwaltschaft geprüft wird.
  • Wird dem Wohl des Kindes nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Vereinbarung ausreichend Rechnung getragen, oder haben die Ehepartner die Vereinbarung nach den Vorgaben der Staatsanwaltschaft geändert, prüft der Standesbeamte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dazu kann er Handlungen anordnen und verlangen, dass erforderliche Nachweise erbracht werden; anschließend wird entschieden, ob der Antrag begründet ist.
  • Kommen die Antragsteller den Änderungsanweisungen der Staatsanwaltschaft nicht nach und halten sie an ihrer Entscheidung fest, sich scheiden zu lassen, wird der Fall an das für das Standesamt zuständige Bezirksgericht verwiesen.

Möchten die – verheirateten oder unverheirateten – Eltern die elterliche Verantwortung für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder regeln oder eine bereits genehmigte Vereinbarung ändern, können sie dies jederzeit bei einem beliebigen Standesamt beantragen. Dazu sollten sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • einen Antrag auf Regelung der elterlichen Verantwortung;
  • eine von beiden Eltern oder ihren Vertretern unterzeichnete Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung und über die Haftung für minderjährige Kinder;
  • der Standesbeamte überprüft die Vereinbarung und fordert die Eltern auf, sie zu ändern, wenn sie das Wohl des Minderjährigen nicht schützt;
  • anschließend wird die Vereinbarung an die Staatsanwaltschaft des für den Wohnsitz des Minderjährigen zuständigen Bezirksgerichts verwiesen, damit sie innerhalb von 30 Tagen darüber entscheiden kann;
  • hat die Staatsanwaltschaft keine Einwände, wird der Fall zur Genehmigung durch den Standesbeamten an das Standesamt verwiesen;
  • Genehmigungsentscheidungen haben dieselbe Wirkung wie Gerichtsurteile.

Informationen über die Zuständigkeiten der Standesämter sind abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=581&tabela=leis.

Anträge sind an folgende Stellen zu richten (je nach Sachverhalt sind die Gerichte, die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz oder die Standesämter zuständig):

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

Das für die Regelung der elterlichen Verantwortung sachlich zuständige Gericht ist das Familien- und Jugendgericht beim Amtsgericht (Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems). Für Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Familien- und Jugendgerichts fallen, ist das örtliche Zivilgericht beim Amtsgericht oder das Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit zuständig.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes (Artikel 9 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren):

  • Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Kindes bei Einleitung des Verfahrens befindet.
  • Bei unbekanntem Aufenthaltsort des Kindes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Träger der elterlichen Verantwortung befindet.
  • Bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Träger der elterlichen Verantwortung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Person befindet, die die elterliche Verantwortung ausübt.
  • Bei gemeinsam ausgeübter elterlicher Verantwortung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Person befindet, bei dem das Kind wohnt, oder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts das zuerst angerufene Gericht.
  • Betrifft ein Verfahren zwei Kinder desselben Elternpaars, die in verschiedenen Bezirken wohnen, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
  • Betrifft ein Verfahren mehr als zwei Kinder desselben Elternpaars, die in verschiedenen Bezirken wohnen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die meisten betroffenen Kinder leben.
  • Wohnt das Kind bei Einleitung des Verfahrens im Ausland und ist das portugiesische Gericht international zuständig, wird der Fall vor dem Gericht verhandelt und entschieden, das am Wohnsitz des Antragstellers und des Antragsgegners zuständig ist.
  • Wohnen Antragsteller und Antragsgegner im Ausland und ist das portugiesische Gericht international zuständig, wird der Fall vor dem Familien- und Jugendgericht Lissabon (Juízo de Família e Menores de Lisboa) im Gerichtsbezirk Lissabon verhandelt.
  • Unbeschadet der Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren und spezieller Regelungen sind sachliche Änderungen, die nach der Einleitung des Verfahrens eintreten, irrelevant.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz (Artikel 79 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

Die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz sind in allen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Sorge für gefährdete Kinder und Jugendliche und deren Schutz zuständig, in denen die Eltern eine Vereinbarung getroffen haben und kein Einspruch des Minderjährigen vorliegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes:

  • Für die Anordnung von Fürsorge- und Schutzmaßnahmen ist die Kommission für Kinder- und Jugendschutz oder das Gericht zuständig, in deren bzw. dessen Bezirk der Minderjährige zu dem Zeitpunkt wohnt, zu dem die Kommission oder das Gericht von der Situation des Minderjährigen benachrichtigt wird oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
  • Ist der Wohnsitz des Kindes bzw. Jugendlichen unbekannt und nicht feststellbar, ist die Kommission für Kinder- und Jugendschutz zuständig, in deren Bezirk sich das Kind befindet.
  • Die Kommission für Kinder- und Jugendschutz, in deren Bezirk sich der Minderjährige befindet, ergreift die für dringlich befundenen Schritte und die für den Schutz des Kindes erforderlichen Sofortmaßnahmen.
  • Ändert sich der Wohnsitz des Kindes oder des Jugendlichen nach Anwendung einer nicht schützenden Maßnahme für länger als drei Monate, wird der Fall an die für den neuen Wohnsitz zuständige Kommission für Kinder- und Jugendschutz verwiesen.
  • Im Falle einer Pflegeunterbringung ändert sich der Wohnsitz des Kindes bzw. Jugendlichen nicht.
  • Die zuständige Kommission für Kinder- und Jugendschutz der Gemeinde bzw. des Bezirks, in dem sich die Pflegeunterbringung befindet, arbeitet so umfassend wie möglich mit der anordnenden Kommission für Kinder- und Jugendschutz zusammen, damit eine wirksame und zweckdienliche Weiterverfolgung der angeordneten Maßnahme gewährleistet ist.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Standesämter (Artikel 6 und 12–14 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen)

Je nach Sachverhalt sind die Standesämter befugt, eine einzeln oder als Zusatzvereinbarung zu einem einvernehmlichen Scheidungs- oder Trennungsantrag eingereichte Vereinbarung über die elterliche Verantwortung zu bestätigen.

Je nach konkretem Sachverhalt sind die Standesämter für die Bearbeitung und Beurteilung einvernehmlich geführter Scheidungs- oder Trennungsverfahren zuständig, einschließlich der Bestätigung damit verbundener Vereinbarungen über die elterliche Verantwortung.

Da die Standesämter von den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit ausgenommen sind, können sich die Parteien an jedes beliebige Standesamt wenden.

Verbundene Gerichtsbarkeit (Artikel 81 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

  • Werden in Bezug auf ein und dasselbe Kind ein Vormundschaftsverfahren und ein Fürsorge- und Kinderschutzverfahren – einschließlich vor der Kommission für Kinder- und Jugendschutz geführter Verfahren – oder ein Vormundschaftsverfahren für Bildungszwecke unabhängig voneinander angestrengt, müssen diese Verfahren unabhängig von ihrem Status als verbundene Sache bearbeitet werden, wobei in diesem Fall derjenige Richter zuständig ist, an den das Verfahren zuerst herangetragen wurde.
  • Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht für Vormundschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit der automatischen Überprüfung der Vaterschaft oder Mutterschaft; sie gelten ferner nicht für Maßnahmen in der Zuständigkeit der Standesämter oder Maßnahmen, die mehr als ein Kind betreffen.
  • Ist ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren anhängig, werden Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung, zur Unterhaltspflicht und zum Entzug der elterlichen Verantwortung mit dem Scheidungs- bzw. Trennungsverfahren verbunden.

Sind mehr als ein Kind oder ein Jugendlicher gleichzeitig gefährdet, kann ein einziges Verfahren eingeleitet werden. Sollten bereits unterschiedliche Verfahren anhängig sein, können alle mit dem zuerst eingeleiteten Verfahren verbunden werden, sofern die familiären Beziehungen dies rechtfertigen (Artikel 80 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher).

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Verfahren wurde bereits in der Antwort auf Frage 10 beschrieben.

Fürsorge- und Kinderschutzsachen sowie zivilrechtliche Vormundschaftssachen können im Eilverfahren behandelt werden, wenn eine Verzögerung das Kindeswohl gefährden würde. Dann werden die Verfahren auch während der Gerichtsferien verhandelt.

In jedem Fall können in akuten Notlagen einstweilige Maßnahmen angeordnet werden.

Eilverfahren sind insbesondere für folgende Fälle vorgesehen (Artikel 92 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher):

  • Erhält das Gericht Kenntnis von einer akuten Gefahr für das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit eines Minderjährigen, erlässt es auf Antrag der Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden eine vorläufige Entscheidung, in der es die ergriffenen Sofortmaßnahmen zum Schutz des Kindes bestätigt, die gesetzlich vorgesehenen Fürsorge- und Schutzmaßnahmen anordnet oder festlegt, welche Vorkehrungen für die Zukunft des Minderjährigen angemessen sind.
  • Dazu führt das Gericht summarische und unumgängliche Untersuchungen durch und ordnet die zur Gewährleistung des Vollzugs seiner Entscheidungen notwendigen Schritte an; es kann die Polizeibehörden einschalten und für die Durchsetzung seiner Entscheidungen verantwortliche Personen ermächtigen, tagsüber jedes Haus zu betreten.

Eilverfahren sind insbesondere für folgende Fälle vorgesehen (Artikel 91 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher):

  • Sind das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit des Minderjährigen gefährdet und liegt kein Einverständnis der Träger der elterlichen Verantwortung oder der tatsächlichen Sorgerechtsinhaber vor, ergreifen die für Kinder- und Jugendsachen zuständigen Behörden oder die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz geeignete Sofortmaßnahmen zum Schutz des Minderjährigen und können das Gericht oder die Polizei einschalten.
  • Die intervenierende Stelle benachrichtigt unverzüglich – oder, wenn das nicht möglich ist, schnellstmöglich – die Staatsanwaltschaft.
  • Bis das Gericht tätig werden kann, verbringt die Polizei das Kind bzw. den Jugendlichen aus der Gefahrensituation und sorgt für eine geschützte Notunterbringung bei einer Pflegefamilie, bei den Kinder- und Jugendschutzeinrichtungen oder an einem anderen geeigneten Ort.
  • Die Staatsanwaltschaft beantragt nach Benachrichtigung durch eine der genannten Stellen unverzüglich ein Eilverfahren beim zuständigen Gericht.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, Sie können für die Verfahren vor Gericht und beim Standesamt Prozesskostenhilfe beantragen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Gehen Sie dazu wie unter Frage 10 beschrieben vor.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Verstoß gegen eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung (Artikel 41 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)

Kommt in Bezug auf die Situation des Kindes ein Elternteil oder ein Dritter, dem das Kind anvertraut wurde, den Vorgaben einer Vereinbarung oder Entscheidung nicht nach, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des anderen Elternteils von Amts wegen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Anordnung der für den Vollzug notwendigen Schritte,
  • Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 20 Rechnungseinheiten (im Jahr 2021 betrug der Wert einer Rechnungseinheit 102,00 EUR),
  • Aufforderung der säumigen Partei zur Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kindes, des antragstellenden Elternteils oder beider, nachdem die zugrunde liegenden Annahmen überprüft wurden.

Wurde die Vereinbarung vom Gericht bestätigt oder hat das Gericht seine Entscheidung verkündet, so wird der Antrag mit dem Verfahren verbunden, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde bzw. eine Entscheidung verkündet wurde, und wird bei dem jeweiligen Gericht eingereicht, das nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Verhandlung des Verstoßes zuständig ist.

Sobald der Antrag bearbeitet bzw. mit dem Verfahren verbunden wurde, lädt der Richter die Eltern zu einem Gespräch vor oder fordert den Antragsgegner in Ausnahmefällen auf, innerhalb von fünf Tagen etwaige Einwände geltend zu machen.

Bei dem Gespräch können sich die Eltern darauf verständigen, die getroffenen Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu ändern.

Bei Verstößen gegen die Umgangsregelung kann das Gericht die Herausgabe des Kindes anordnen, wenn der Antragsgegner nicht zu dem Gespräch erscheint, keinen Schriftsatz einreicht oder der Schriftsatz offensichtlich unbegründet ist, damit der Umgangsregelung entsprochen wird; ferner kann es festlegen, wo der Umgang mit dem Kind stattzufinden hat, und für die Anwesenheit von Fachberatern des Gerichts sorgen.

Der Antragsgegner wird unter Androhung einer Geldstrafe angewiesen, das Kind nach den festgelegten Modalitäten herauszugeben.

Findet kein solches Gespräch statt oder können sich die Eltern nicht einigen, empfiehlt der Richter den Parteien eine Mediation (wenn sie damit einverstanden sind) oder eine Anhörung durch einen Experten, bevor es zu einer Entscheidung gelangt.

Wird eine Geldstrafe verhängt und wird diese nicht innerhalb von zehn Tagen gezahlt, findet die Vollstreckung im Anschluss an das Verfahren statt.

Dies ist im Rechtsrahmen für das Vormundschaftsverfahren (gebilligt durch das Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015) vorgesehen und geregelt; dieser ist abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?artigo_id=2428A0048&nid=2428&tabela=leis&pagina=1&ficha=1&so_miolo=&nversao=#artigo.

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen stehen drei Alternativen zur Verfügung: die oben erwähnte Anhörung wegen des Verstoßes gegen die elterliche Verantwortung, die unten beschriebene Anhörung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die ebenfalls unten beschriebenen besonderen Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Anhörung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Artikel 48 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)

Leistet die Person, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde, die geschuldeten Beträge nicht binnen zehn Tagen nach Fälligkeit, gilt Folgendes:

  • Einem Staatsbediensteten werden auf Antrag des Gerichts bei dessen öffentlichem Arbeitgeber die jeweils fälligen Beträge abgezogen.
  • Einem Angestellten werden diese Beträge vom Gehalt bzw. Lohn abgezogen; dies wird dem jeweiligen Arbeitgeber, der in dieser Situation als Treuhänder fungiert, angezeigt, damit er die Abzüge entsprechend berücksichtigt.
  • Einer Person, die Renten, Pensionen, Unterstützung, Provisionen, Prozente, Honorare, Gratifikationen, Beteiligungen oder ähnliche Einkünfte bezieht, werden die Beträge von diesen Leistungen abgezogen, wenn sie ausgezahlt oder gutgeschrieben werden müssen, nachdem die erforderlichen Untersuchungen oder Bekanntgaben erfolgt sind, wobei die jeweils Bezeichneten als Treuhänder fungieren.

Die einbehaltenen Beträge umfassen auch zuvor angefallene Unterhaltsleistungen und kommen unmittelbar demjenigen zugute, dem sie zustehen.

Besondere Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Steht einem Minderjährigen Unterhalt zu, dann kann der Unterhaltsberechtigte gemäß Artikel 933 der Zivilprozessordnung alternativ ein besonderes Unterhaltsverfahren einleiten. Auf diese Weise lassen sich alle fälligen, überfälligen oder fällig werdenden Beträge in einem einzigen Verfahren geltend machen. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens stehen dem Unterhaltsberechtigten umfassendere Vollstreckungsmittel wie Beschlagnahme oder Einkommenspfändung zur Verfügung.

Während des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens kann der Antragsteller die Zuerkennung eines Anteils der von der anderen Partei bezogenen Beträge, Löhne oder Gehälter oder die Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beantragen. Zuerkennung oder Pfändung erfolgen unabhängig von einer Beschlagnahme und sollen die Zahlung überfälliger Beträge und fällig werdender Beträge sichern.

Fordert der Antragsteller die Zuerkennung von Beträgen, Löhnen oder Gehältern, wird der Stelle, die für deren Auszahlung oder die Bearbeitung der entsprechenden Zahlungen zuständig ist, mitgeteilt, dass sie den zuerkannten Anteil direkt an den Antragsteller zu zahlen hat. Der zuerkannte Betrag ist monatlich auf das Bankkonto des Antragstellers zu überweisen, der seine Kontonummer im Erstantrag angeben muss.

Wird eine Einkommenspfändung beantragt, so muss der Antragsteller angeben, auf welche Vermögenswerte sie sich bezieht. Der Vollstreckungsbeamte verfügt, dass die herangezogenen Vermögenswerte zur Begleichung der überfälligen und fällig werdenden Unterhaltsansprüche ausreichen.

Der Unterhaltsberechtigte kann außerdem die Beschlagnahme des Vermögens des Unterhaltspflichtigen verlangen. Beschlagnahmt werden können bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Bankeinlagen, Kreditrechte, gewerbliche Einrichtungen oder Unternehmensanteile.

Wird das beschlagnahmte Vermögen zur Begleichung von Unterhaltsschulden verkauft, sollte die Rückgabe des überschüssigen Betrags an den Unterhaltspflichtigen nur dann angeordnet werden, wenn die Zahlung der fälligen Unterhaltsleistungen nach dem Ermessen des Richters sichergestellt ist, sofern nicht eine Sicherheit oder andere geeignete Garantie hinterlegt wird.

Der Unterhaltspflichtige sollte erst nach der Beschlagnahme/Zuerkennung/Einkommenspfändung vorgeladen werden. Der Widerspruch des Unterhaltspflichtigen gegen die Vollstreckung oder Beschlagnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

Wird eine Änderung oder Beendigung von Unterhaltszahlungen beantragt, während ein besonderes Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen anhängig ist, wird der Antrag auf Änderung bzw. Beendigung mit der Vollstreckung verbunden.

Die aktuelle Fassung der Zivilprozessordnung ist abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=1959&tabela=leis.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Anerkennung

In einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 (im Folgenden „Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung“) werden automatisch anerkannt. Somit ist für die Anerkennung der Entscheidung kein besonderes Verfahren erforderlich.

Um in Portugal eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung im Sinne der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung zu vollstrecken, muss die betroffene Partei bei Gericht eine Klage auf Feststellung der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung einreichen.

In Artikel 42 der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung sind allerdings zwei Fälle vorgesehen, in denen kein Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, sondern die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ausgestellte Bescheinigung ausreicht, damit ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangenes Urteil in Portugal vollstreckt wird. Dies gilt bei Entscheidungen über das Umgangsrecht sowie bei Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, die das zuständige Gericht im Anschluss an eine Entscheidung erlässt, mit der die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung abgelehnt wird.

Örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung

Die örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung wie folgt geregelt: Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Bezirk das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; trifft keiner dieser verbindenden Faktoren zu, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Vollstreckung.

Anforderungen an den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und beizufügende Unterlagen

In der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist festgelegt, welche Anforderungen für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gelten und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Zusammengefasst sind dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung folgende Unterlagen beizufügen: eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung, die unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ausgestellte Bescheinigung über die Entscheidung. Wurde eine Entscheidung erlassen, ohne dass der Antragsgegner erschienen ist oder die Entscheidung angefochten hat, ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsgegner aufgefordert wurde, sich auf das Verfahren einzulassen, oder dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

Verfahren für die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung

Für die Antragstellung sind die Bestimmungen der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung maßgebend. Für alle darin nicht geregelten Sachverhalte gelten die internen Vorschriften des portugiesischen Zivilprozessrechts.

Folglich ergibt sich aus der Verordnung, dass der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kein kontradiktorisches Verfahren vorausgeht und dass der Antrag nur aus einem der in der Verordnung genannten Gründe abgelehnt werden kann. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb der festgelegten Fristen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit einzulegen. Das portugiesische Gericht kann eine teilweise Vollstreckung der ausländischen Entscheidung verfügen, darf die Entscheidung aber nicht in der Sache selbst überprüfen.

Anwendbare Vorschriften des portugiesischen Zivilprozessrechts

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist beim Familien- und Jugendgericht beim Bezirksgericht einzureichen. Gibt es kein Familien- und Jugendgericht, dann ist der Antrag beim örtlichen Zivilgericht beim Amtsgericht ober beim Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit einzureichen.

Das Verfahren wird in Form einer gemeinsamen Feststellungsklage nach der portugiesischen Zivilprozessordnung und im Einklang mit den Bestimmungen in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung geführt.

Da Rechtsbehelfe unabhängig vom Wert immer zulässig sind, muss zwingend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Die Staatsanwaltschaft kann zur Wahrung des Kindeswohls einen Antrag stellen.

Der Erstantrag muss Folgendes beinhalten (Artikel 552 der Zivilprozessordnung):

  • Nennung des Gerichts und des zuständigen Richters, bei dem der Antrag eingereicht wurde, sowie Angaben zu den Parteien mit Namen, Adressen oder Firmensitz, nach Möglichkeit unter Angabe der persönlichen und steuerlichen Identifikationsnummer, des Berufs und des Arbeitgebers;
  • Angabe der Arbeitsanschrift des gesetzlichen Vertreters;
  • Angabe der Art der Klage;
  • Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte, die der Klage zugrunde liegen, und der Rechtsgründe, auf die sich die Klage stützt;
  • den Antrag;
  • den Streitwert;
  • Nennung des für die Vorladung zuständigen Vollstreckungsbeamten oder des dafür zuständigen Prozessbevollmächtigten;
  • Beantragung der Beweisaufnahme, in diesem Fall die in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehenen Begleitinformationen zum Antrag;
  • Beifügung eines Belegs über die Zahlung der fälligen Gerichtsgebühren oder einer Bescheinigung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um den Verzicht auf diese Zahlung zu begründen (gilt auch, wenn der Verzicht im Ursprungsmitgliedstaat erfolgt ist).

Der gesetzliche Vertreter reicht den Erstantrag und die Unterlagen in elektronischer Form über das EDV-System zur Unterstützung der Gerichtstätigkeit (https://citius.tribunaisnet.mj.pt/) ein.

Dieses Verfahren gilt auch, wenn der Antrag von der Staatsanwaltschaft zur Wahrung des Kindeswohls gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft ist von den Kosten befreit, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls handelt.

Um auf das EDV-System zugreifen zu können, müssen Rechtsanwälte, Rechtsreferendare und Rechtsbeistände bei der für die Verwaltung des Zugangs zum System zuständigen Stelle registriert sein.

Wird in einer Sache kein Vertreter bestellt und die Partei nicht unterstützt, oder steht der Partei ein Vertreter zur Seite, der aus berechtigten Gründen keine Verfahrenshandlungen auf elektronischem Wege ausführen darf, können Erstantrag und Begleitunterlagen wie folgt eingereicht werden:

  • persönliche Übergabe in der Geschäftsstelle des Gerichts – für die Zwecke des Verfahrens ist das Datum der Übergabe maßgeblich,
  • Übermittlung durch Einschreiben – für die Zwecke des Verfahrens ist das Datum der Übermittlung durch Einschreiben maßgeblich,
  • Übermittlung per Fax, wobei das Datum des Faxversands als Datum der Verfahrenshandlung gilt.

Erstantrag und Begleitunterlagen werden nach ihrem Eingang bei Gericht amtlich registriert und weitergeleitet. Der Richter prüft, ob alle erforderlichen Informationen enthalten sind und dass keine Gründe für eine Verweigerung gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung vorliegen, und erklärt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Anschließend werden die Parteien von der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterrichtet.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In Artikel 30 der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist vorgesehen, dass eine berechtigte Partei in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Versagung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Verantwortung stellen kann.

Der Antrag wird in diesem Fall bei dem Gericht und nach den Verfahrensregeln gestellt, die in der Antwort auf Frage 15 dargelegt sind, allerdings mit der Besonderheit, dass es sich hierbei um eine ordentliche negative Feststellungsklage handelt. Dies hat Folgen in Bezug auf die Vorschriften über die Beweislast, da es bei Anträgen auf negative Feststellungsklage nach portugiesischem Recht Sache des Antragsgegners ist, die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen nachzuweisen (Artikel 343 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Maßgeblich für die Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern sind (Artikel 57 des Zivilgesetzbuchs):

  • das gemeinsame nationale Recht der Eltern

oder ersatzweise

  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Eltern

oder, wenn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Staaten haben,

  • das Personalstatut des Kindes.

Das persönliche Recht ist das Recht der Nationalität des Einzelnen (Artikel 31 des Zivilgesetzbuchs).

Das persönliche Recht von staatenlosen Personen ist das ihres Aufenthaltsortes. Ist die staatenlose Person minderjährig oder entmündigt, so richtet sich hingegen das persönliche Recht nach ihrem gemeldeten Wohnsitz (Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).

Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften

Achtung:

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Letzte Aktualisierung: 05/04/2023

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