

Informationen nach Regionen suchen
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ bezeichnet die Befugnisse und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Verantwortung besteht so lange, bis das Kind das Alter der Volljährigkeit erreicht hat oder für volljährig erklärt wird (Artikel 1877 des Zivilgesetzbuchs). Die Volljährigkeit tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, können durch Heirat für volljährig erklärt werden (Artikel 132 des Zivilgesetzbuchs).
Die elterliche Verantwortung umfasst die folgenden Befugnisse und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind (Artikel 1877 bis 1920-C des Zivilgesetzbuchs):
Andererseits gilt:
In der Regel liegt die elterliche Verantwortung für das Kind bei den Eltern (Artikel 1901 des Zivilgesetzbuchs).
Die Eltern üben die elterliche Verantwortung im gegenseitigen Einvernehmen aus. Sollte in besonders wichtigen Fragen keine Einigkeit erzielt werden können, kann jeder Elternteil die Angelegenheit vor das Gericht bringen, das daraufhin einen Schlichtungsversuch unternimmt. Kann keine Schlichtung erzielt werden, hört das Gericht vor einer Entscheidung das Kind an, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
Liegt die Elternschaft nur im Verhältnis zu einem Elternteil vor, so kann die elterliche Verantwortung per Gerichtsbeschluss an dessen Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden, sodass beide die elterliche Verantwortung gemeinsam wahrnehmen. Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Verantwortung ist in diesem Fall die Antragstellung durch den Elternteil und dessen Ehe- bzw. Lebenspartner. Das Gericht muss das Kind nach Möglichkeit anhören (Artikel 1904a des Zivilgesetzbuchs).
Ja, unter den folgenden Bedingungen:
Ein Elternteil oder beider Elternteile sind verhindert (Artikel 1903 des Zivilgesetzbuchs)
Ist einer der Elternteile wegen Abwesenheit, Unfähigkeit oder einer anderen gerichtlich festgestellten Beeinträchtigung nicht in der Lage, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen, muss der andere Elternteil die Verantwortung ausüben. Ist dies dem anderen Elternteil aufgrund einer Gerichtsentscheidung nicht möglich, so haben nachstehende Personen in folgender Reihenfolge die Verantwortung auszuüben (Artikel 1903 des Zivilgesetzbuchs):
Diese Vorschriften gelten entsprechend auch in dem Fall, dass die Elternschaft nur in Bezug auf einen Elternteil festgestellt wird.
Im Scheidungs- oder Trennungsfall sowie bei Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe wird die elterliche Verantwortung nach folgenden Grundsätzen geregelt (Artikel 1906 des Zivilgesetzbuchs):
Damit eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung rechtsverbindlich wird, muss sie in einer der in den Antworten auf die Fragen 6 und 10 genannten Formen durch das Gericht oder einen Standesbeamten bestätigt werden.
Die Parteien können sich vor Anrufung des Gerichts oder während des Gerichtsverfahrens um andere Wege der Konfliktlösung bemühen.
Mediation vor dem gerichtlichen Einschreiten
Bevor die Eltern vor Gericht gehen, können sie eine öffentliche oder private Familienmediation in Anspruch nehmen, um eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung zu treffen.
In Portugal ist die Mediation freiwillig. Die Parteien eines familiären Konflikts, der ihre Kinder betrifft, können vor einer etwaigen Klage bei Gericht im gegenseitigen Einvernehmen ein öffentliches oder privates Angebot zur Familienmediation in Anspruch nehmen. Außerdem können die Gerichte den Parteien nach Einleitung eines Verfahrens eine Mediation empfehlen. Sie können jedoch keine Mediation gegen den Willen oder den Widerspruch der Parteien anordnen.
Zwingende Bestätigung der Vereinbarung
Damit eine im Wege der Mediation getroffene Vereinbarung rechtsverbindlich und vollstreckbar ist, müssen die Parteien je nach Sachverhalt beim Gericht oder beim Standesamt die Bestätigung der Vereinbarung beantragen.
In Familiensachen, die in die Zuständigkeit des Standesbeamten fallen, ist die vorherige Zustimmung der Parteien erforderlich. Andernfalls fallen sie in die Zuständigkeit der Gerichte (Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren innerhalb der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter).
Die Standesämter dürfen nur Vereinbarungen über die elterliche Verantwortung bestätigen, die einer einvernehmlich getroffenen Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung beigefügt sind. Vor der Bestätigung durch den Standesbeamten begutachtet die Staatsanwaltschaft die Vereinbarung, soweit diese die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder berührt.
Wenn die Familienmediation durchgeführt wird, bevor Klage bei Gericht erhoben wird, und wenn es bei der Mediation nur darum geht, eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder zu treffen (die nicht einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung beigefügt wird), müssen die Parteien die Vereinbarung vom zuständigen Gericht bestätigen lassen.
Private Mediation
Wenn sich die Parteien auf eine private Mediation einlassen, müssen sie für die Vergütung des Mediators aufkommen. Die Höhe der Vergütung, die Regeln und der zeitliche Ablauf der Mediation werden im Mediationsprotokoll festhalten, das zu Beginn der Mediation von den Parteien und vom Mediator unterzeichnet wird. Das Justizministerium hat eine Liste von Mediatoren erstellt, die die Parteien konsultieren können, um einen privaten Mediator auszuwählen. Sie ist abrufbar unter
Öffentliche Mediation
Um eine öffentliche Mediation in Anspruch zu nehmen, sollten die Parteien sich an das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten (Direção Geral da Política de Justiça) wenden und um die Anberaumung einer Prämediationssitzung bitten. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Formular erfolgen, das unter http://smf.mj.pt/ abrufbar ist. Während der öffentlichen Prämediation unterzeichnen die Parteien und der Mediator ein Mediationsprotokoll. Es wird eine Frist für die Mediation gesetzt, Sitzungen werden anberaumt und die Verfahrensregeln dargelegt. Die Kosten einer öffentlichen Familienmediation belaufen sich unabhängig von der Anzahl der anberaumten Sitzungen auf 50 EUR je Partei und sind von jeder der Parteien zu Beginn der öffentlichen Mediation zu begleichen. Die Vergütungen der im Rahmen der öffentlichen Mediation tätigen Mediatoren werden nicht von den Parteien getragen, sondern von der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten gemäß der gesetzlichen Gebührentabelle übernommen.
Die Sitzungen im Rahmen einer öffentlichen Mediation können in den Räumlichkeiten der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten oder in Räumlichkeiten der Kommune durchgeführt werden, in der die Parteien ihren Wohnsitz haben.
Bei einer öffentlichen Mediation können die Parteien aus einem Verzeichnis öffentlicher Mediatoren einen Mediator auswählen. Die Liste der öffentlichen Mediatoren wird auf der oben genannten Website veröffentlicht.
Liste der Mediatoren des Systems für Familienmediation
Wählen die Parteien keinen Mediator, benennt das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten einen Mediator aus der Liste der öffentlichen Mediatoren. Die Auswahl erfolgt der Reihe nach und unter Berücksichtigung der Nähe zum Wohnsitz der Parteien. In der Regel wird der Mediator elektronisch zugewiesen.
Hinweis: Die Tätigkeit des Systems für Familienmediation (SMF) wird durch den Ministerialerlass Nr. 13/2018 vom 22. Oktober 2018 geregelt.
Prozesskostenhilfe (Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 – Zugang zum Recht und zu den Gerichten)
Wenn die Parteien Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, kann dies die Kosten der Mediation decken.
Mediation und Anhörung durch Fachexperten während des Gerichtsverfahrens
(Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015 – Rechtsrahmen für das Vormundschaftsverfahren, geändert durch das Gesetz Nr. 24/2017 vom 24. Mai 2017)
Wenn die Parteien die Angelegenheit vor Gericht bringen, wird zur Regelung der elterlichen Verantwortung ein Zivilverfahren eingeleitet, bei dem der Richter zunächst ein Gespräch zwischen den Eltern anberaumt (Artikel 35 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).
Können die Eltern bei diesem Gespräch keine Vereinbarung erzielen, setzt der Richter die Gespräche je nach Sachlage für maximal zwei bis drei Monate aus und empfiehlt den Eltern eine Mediation (wenn diese damit einverstanden sind) oder ordnet eine Anhörung durch Fachexperten an (zu der die Eltern verpflichtet werden können) (Artikel 38 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).
Nach Ablauf der Aussetzungsfrist wird der Richter über das Ergebnis der Mediation bzw. der Anhörung informiert und legt einen Termin für die Wiederaufnahme des Elterngesprächs fest, um eine Vereinbarung herbeizuführen bzw. eine getroffene Vereinbarung zu bestätigen (Artikel 39 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).
Können die Eltern letztlich keine Vereinbarung treffen, wird die Angelegenheit als Rechtsstreitigkeit verhandelt – die Eltern werden aufgefordert, ihre Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen, anschließend folgen Untersuchung und Gerichtsentscheidung.
Informationen über Mediation sind abrufbar unter https://dgpj.justica.gov.pt/Resolucao-de-Litigios/Mediacao.
Zunächst ist hervorzuheben, dass in Portugal bei Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Falle von Scheidung, Trennung, Aufhebung der Ehe und in Fällen ohne Eheschließung oder Zusammenleben der Eltern immer drei grundlegenden Aspekten Rechnung zu tragen ist:
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind gilt als Teil der elterlichen Verantwortung und wird grundsätzlich in Verbindung mit den anderen Aspekten der elterlichen Verantwortung geregelt, auch wenn in bestimmten Fällen ein Verfahren ausschließlich zur Festlegung und Änderung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind angestrengt werden kann.
Das Gericht kann über folgende Angelegenheiten entscheiden (Artikel 6 und 7 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren):
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn das Sorgerecht für das minderjährige Kind nur einem Elternteil zugesprochen wird, liegt die elterliche Verantwortung in Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, bei beiden Eltern, es sei denn, sie wurde mit dem Urteil ausschließlich einem Elternteil übertragen (Artikel 1906 des Zivilgesetzbuchs).
Was die anderen Aspekte der Frage anbelangt, so wurde hierauf bereits ausführlich in der Antwort auf Frage 4 eingegangen.
In der Praxis bedeutet das gemeinsame Sorgerecht Folgendes:
Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Antragstellung in Bezug auf die elterliche Verantwortung
Verfahren zur Regelung der Sorge und des Schutzes
Besteht für die Sicherheit oder Gesundheit des Minderjährigen oder seine moralische Ausbildung und Erziehung eine mögliche Gefahr und wurde das Sorgerecht durch eine der unter Frage 3 genannten Fürsorge- und Schutzmaßnahmen eingeschränkt, so wird ein Verfahren zur Regelung der Sorge und des Schutzes eingeleitet, das je nach Sachverhalt in die Zuständigkeit der Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz oder der Gerichte fällt.
Vormundschaftsverfahren
In den anderen in der Antwort auf Frage 7 genannten Fällen betreffend die Regelung der elterlichen Verantwortung wird ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet, das vor einem Gericht verhandelt wird.
Verfahren in der Zuständigkeit der Standesämter
Besteht eine Vereinbarung über die Regelung der elterlichen Verantwortung – ob als Zusatzvereinbarung zu einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung oder nicht – wird der Fall vor das Standesamt gebracht. Es ist Sache des Standesbeamten, die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu genehmigen.
Hinweis: Wird ein Scheidungsverfahren ohne Einverständnis des anderen Ehepartners eingeleitet, dann sind die Gerichte zuständig und das Verfahren wird in Form eines besonderen Scheidungsverfahrens ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geführt. Können sich die Parteien während des Verfahrens einigen, wandelt das Gericht das Verfahren in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren um und genehmigt die Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarung über die elterliche Verantwortung, wenn minderjährige Kinder betroffen sind.
Formalitäten und vorzulegende Schriftstücke (je nach Art des Falles und zuständiger Behörde unterschiedliche Vorgaben):
Von der Kommission für Kinder- und Jugendschutz eingeleitete Förder- und Schutzverfahren (Artikel 97 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)
Von Gerichten eingeleitete Förder- und Schutzverfahren (Artikel 100 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)
Vormundschaftsverfahren (Artikel 12–33 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)
Fälle, die in die Zuständigkeit der Standesämter fallen (Artikel 1775–1778-A des Zivilgesetzbuchs; Artikel 12–14 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen)
Im Falle einer Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung in Verbindung mit einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Möchten die – verheirateten oder unverheirateten – Eltern die elterliche Verantwortung für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder regeln oder eine bereits genehmigte Vereinbarung ändern, können sie dies jederzeit bei einem beliebigen Standesamt beantragen. Dazu sollten sie folgende Unterlagen vorlegen:
Informationen über die Zuständigkeiten der Standesämter sind abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=581&tabela=leis.
Anträge sind an folgende Stellen zu richten (je nach Sachverhalt sind die Gerichte, die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz oder die Standesämter zuständig):
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Das für die Regelung der elterlichen Verantwortung sachlich zuständige Gericht ist das Familien- und Jugendgericht beim Amtsgericht (Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems). Für Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Familien- und Jugendgerichts fallen, ist das örtliche Zivilgericht beim Amtsgericht oder das Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit zuständig.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes (Artikel 9 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren):
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz (Artikel 79 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)
Die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz sind in allen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Sorge für gefährdete Kinder und Jugendliche und deren Schutz zuständig, in denen die Eltern eine Vereinbarung getroffen haben und kein Einspruch des Minderjährigen vorliegt.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes:
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Standesämter (Artikel 6 und 12–14 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen)
Je nach Sachverhalt sind die Standesämter befugt, eine einzeln oder als Zusatzvereinbarung zu einem einvernehmlichen Scheidungs- oder Trennungsantrag eingereichte Vereinbarung über die elterliche Verantwortung zu bestätigen.
Je nach konkretem Sachverhalt sind die Standesämter für die Bearbeitung und Beurteilung einvernehmlich geführter Scheidungs- oder Trennungsverfahren zuständig, einschließlich der Bestätigung damit verbundener Vereinbarungen über die elterliche Verantwortung.
Da die Standesämter von den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit ausgenommen sind, können sich die Parteien an jedes beliebige Standesamt wenden.
Verbundene Gerichtsbarkeit (Artikel 81 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)
Sind mehr als ein Kind oder ein Jugendlicher gleichzeitig gefährdet, kann ein einziges Verfahren eingeleitet werden. Sollten bereits unterschiedliche Verfahren anhängig sein, können alle mit dem zuerst eingeleiteten Verfahren verbunden werden, sofern die familiären Beziehungen dies rechtfertigen (Artikel 80 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher).
Das Verfahren wurde bereits in der Antwort auf Frage 10 beschrieben.
Fürsorge- und Kinderschutzsachen sowie zivilrechtliche Vormundschaftssachen können im Eilverfahren behandelt werden, wenn eine Verzögerung das Kindeswohl gefährden würde. Dann werden die Verfahren auch während der Gerichtsferien verhandelt.
In jedem Fall können in akuten Notlagen einstweilige Maßnahmen angeordnet werden.
Eilverfahren sind insbesondere für folgende Fälle vorgesehen (Artikel 92 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher):
Eilverfahren sind insbesondere für folgende Fälle vorgesehen (Artikel 91 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher):
Ja, Sie können für die Verfahren vor Gericht und beim Standesamt Prozesskostenhilfe beantragen.
Ja. Gehen Sie dazu wie unter Frage 10 beschrieben vor.
Verstoß gegen eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung (Artikel 41 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)
Kommt in Bezug auf die Situation des Kindes ein Elternteil oder ein Dritter, dem das Kind anvertraut wurde, den Vorgaben einer Vereinbarung oder Entscheidung nicht nach, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des anderen Elternteils von Amts wegen folgende Maßnahmen ergreifen:
Wurde die Vereinbarung vom Gericht bestätigt oder hat das Gericht seine Entscheidung verkündet, so wird der Antrag mit dem Verfahren verbunden, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde bzw. eine Entscheidung verkündet wurde, und wird bei dem jeweiligen Gericht eingereicht, das nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Verhandlung des Verstoßes zuständig ist.
Sobald der Antrag bearbeitet bzw. mit dem Verfahren verbunden wurde, lädt der Richter die Eltern zu einem Gespräch vor oder fordert den Antragsgegner in Ausnahmefällen auf, innerhalb von fünf Tagen etwaige Einwände geltend zu machen.
Bei dem Gespräch können sich die Eltern darauf verständigen, die getroffenen Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu ändern.
Bei Verstößen gegen die Umgangsregelung kann das Gericht die Herausgabe des Kindes anordnen, wenn der Antragsgegner nicht zu dem Gespräch erscheint, keinen Schriftsatz einreicht oder der Schriftsatz offensichtlich unbegründet ist, damit der Umgangsregelung entsprochen wird; ferner kann es festlegen, wo der Umgang mit dem Kind stattzufinden hat, und für die Anwesenheit von Fachberatern des Gerichts sorgen.
Der Antragsgegner wird unter Androhung einer Geldstrafe angewiesen, das Kind nach den festgelegten Modalitäten herauszugeben.
Findet kein solches Gespräch statt oder können sich die Eltern nicht einigen, empfiehlt der Richter den Parteien eine Mediation (wenn sie damit einverstanden sind) oder eine Anhörung durch einen Experten, bevor es zu einer Entscheidung gelangt.
Wird eine Geldstrafe verhängt und wird diese nicht innerhalb von zehn Tagen gezahlt, findet die Vollstreckung im Anschluss an das Verfahren statt.
Dies ist im Rechtsrahmen für das Vormundschaftsverfahren (gebilligt durch das Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015) vorgesehen und geregelt; dieser ist abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?artigo_id=2428A0048&nid=2428&tabela=leis&pagina=1&ficha=1&so_miolo=&nversao=#artigo.
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen stehen drei Alternativen zur Verfügung: die oben erwähnte Anhörung wegen des Verstoßes gegen die elterliche Verantwortung, die unten beschriebene Anhörung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die ebenfalls unten beschriebenen besonderen Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Anhörung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Artikel 48 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)
Leistet die Person, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde, die geschuldeten Beträge nicht binnen zehn Tagen nach Fälligkeit, gilt Folgendes:
Die einbehaltenen Beträge umfassen auch zuvor angefallene Unterhaltsleistungen und kommen unmittelbar demjenigen zugute, dem sie zustehen.
Besondere Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Steht einem Minderjährigen Unterhalt zu, dann kann der Unterhaltsberechtigte gemäß Artikel 933 der Zivilprozessordnung alternativ ein besonderes Unterhaltsverfahren einleiten. Auf diese Weise lassen sich alle fälligen, überfälligen oder fällig werdenden Beträge in einem einzigen Verfahren geltend machen. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens stehen dem Unterhaltsberechtigten umfassendere Vollstreckungsmittel wie Beschlagnahme oder Einkommenspfändung zur Verfügung.
Während des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens kann der Antragsteller die Zuerkennung eines Anteils der von der anderen Partei bezogenen Beträge, Löhne oder Gehälter oder die Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beantragen. Zuerkennung oder Pfändung erfolgen unabhängig von einer Beschlagnahme und sollen die Zahlung überfälliger Beträge und fällig werdender Beträge sichern.
Fordert der Antragsteller die Zuerkennung von Beträgen, Löhnen oder Gehältern, wird der Stelle, die für deren Auszahlung oder die Bearbeitung der entsprechenden Zahlungen zuständig ist, mitgeteilt, dass sie den zuerkannten Anteil direkt an den Antragsteller zu zahlen hat. Der zuerkannte Betrag ist monatlich auf das Bankkonto des Antragstellers zu überweisen, der seine Kontonummer im Erstantrag angeben muss.
Wird eine Einkommenspfändung beantragt, so muss der Antragsteller angeben, auf welche Vermögenswerte sie sich bezieht. Der Vollstreckungsbeamte verfügt, dass die herangezogenen Vermögenswerte zur Begleichung der überfälligen und fällig werdenden Unterhaltsansprüche ausreichen.
Der Unterhaltsberechtigte kann außerdem die Beschlagnahme des Vermögens des Unterhaltspflichtigen verlangen. Beschlagnahmt werden können bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Bankeinlagen, Kreditrechte, gewerbliche Einrichtungen oder Unternehmensanteile.
Wird das beschlagnahmte Vermögen zur Begleichung von Unterhaltsschulden verkauft, sollte die Rückgabe des überschüssigen Betrags an den Unterhaltspflichtigen nur dann angeordnet werden, wenn die Zahlung der fälligen Unterhaltsleistungen nach dem Ermessen des Richters sichergestellt ist, sofern nicht eine Sicherheit oder andere geeignete Garantie hinterlegt wird.
Der Unterhaltspflichtige sollte erst nach der Beschlagnahme/Zuerkennung/Einkommenspfändung vorgeladen werden. Der Widerspruch des Unterhaltspflichtigen gegen die Vollstreckung oder Beschlagnahme hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird eine Änderung oder Beendigung von Unterhaltszahlungen beantragt, während ein besonderes Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen anhängig ist, wird der Antrag auf Änderung bzw. Beendigung mit der Vollstreckung verbunden.
Die aktuelle Fassung der Zivilprozessordnung ist abrufbar unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=1959&tabela=leis.
Anerkennung
In einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 (im Folgenden „Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung“) werden automatisch anerkannt. Somit ist für die Anerkennung der Entscheidung kein besonderes Verfahren erforderlich.
Um in Portugal eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung im Sinne der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung zu vollstrecken, muss die betroffene Partei bei Gericht eine Klage auf Feststellung der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung einreichen.
In Artikel 42 der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung sind allerdings zwei Fälle vorgesehen, in denen kein Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, sondern die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ausgestellte Bescheinigung ausreicht, damit ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangenes Urteil in Portugal vollstreckt wird. Dies gilt bei Entscheidungen über das Umgangsrecht sowie bei Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, die das zuständige Gericht im Anschluss an eine Entscheidung erlässt, mit der die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung abgelehnt wird.
Örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung
Die örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung wie folgt geregelt: Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Bezirk das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; trifft keiner dieser verbindenden Faktoren zu, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Vollstreckung.
Anforderungen an den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und beizufügende Unterlagen
In der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist festgelegt, welche Anforderungen für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gelten und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Zusammengefasst sind dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung folgende Unterlagen beizufügen: eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung, die unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ausgestellte Bescheinigung über die Entscheidung. Wurde eine Entscheidung erlassen, ohne dass der Antragsgegner erschienen ist oder die Entscheidung angefochten hat, ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsgegner aufgefordert wurde, sich auf das Verfahren einzulassen, oder dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.
Verfahren für die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung
Für die Antragstellung sind die Bestimmungen der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung maßgebend. Für alle darin nicht geregelten Sachverhalte gelten die internen Vorschriften des portugiesischen Zivilprozessrechts.
Folglich ergibt sich aus der Verordnung, dass der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kein kontradiktorisches Verfahren vorausgeht und dass der Antrag nur aus einem der in der Verordnung genannten Gründe abgelehnt werden kann. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb der festgelegten Fristen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit einzulegen. Das portugiesische Gericht kann eine teilweise Vollstreckung der ausländischen Entscheidung verfügen, darf die Entscheidung aber nicht in der Sache selbst überprüfen.
Anwendbare Vorschriften des portugiesischen Zivilprozessrechts
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist beim Familien- und Jugendgericht beim Bezirksgericht einzureichen. Gibt es kein Familien- und Jugendgericht, dann ist der Antrag beim örtlichen Zivilgericht beim Amtsgericht ober beim Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit einzureichen.
Das Verfahren wird in Form einer gemeinsamen Feststellungsklage nach der portugiesischen Zivilprozessordnung und im Einklang mit den Bestimmungen in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung geführt.
Da Rechtsbehelfe unabhängig vom Wert immer zulässig sind, muss zwingend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Die Staatsanwaltschaft kann zur Wahrung des Kindeswohls einen Antrag stellen.
Der Erstantrag muss Folgendes beinhalten (Artikel 552 der Zivilprozessordnung):
Der gesetzliche Vertreter reicht den Erstantrag und die Unterlagen in elektronischer Form über das EDV-System zur Unterstützung der Gerichtstätigkeit (https://citius.tribunaisnet.mj.pt/) ein.
Dieses Verfahren gilt auch, wenn der Antrag von der Staatsanwaltschaft zur Wahrung des Kindeswohls gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft ist von den Kosten befreit, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls handelt.
Um auf das EDV-System zugreifen zu können, müssen Rechtsanwälte, Rechtsreferendare und Rechtsbeistände bei der für die Verwaltung des Zugangs zum System zuständigen Stelle registriert sein.
Wird in einer Sache kein Vertreter bestellt und die Partei nicht unterstützt, oder steht der Partei ein Vertreter zur Seite, der aus berechtigten Gründen keine Verfahrenshandlungen auf elektronischem Wege ausführen darf, können Erstantrag und Begleitunterlagen wie folgt eingereicht werden:
Erstantrag und Begleitunterlagen werden nach ihrem Eingang bei Gericht amtlich registriert und weitergeleitet. Der Richter prüft, ob alle erforderlichen Informationen enthalten sind und dass keine Gründe für eine Verweigerung gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung vorliegen, und erklärt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Anschließend werden die Parteien von der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterrichtet.
In Artikel 30 der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist vorgesehen, dass eine berechtigte Partei in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Versagung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Verantwortung stellen kann.
Der Antrag wird in diesem Fall bei dem Gericht und nach den Verfahrensregeln gestellt, die in der Antwort auf Frage 15 dargelegt sind, allerdings mit der Besonderheit, dass es sich hierbei um eine ordentliche negative Feststellungsklage handelt. Dies hat Folgen in Bezug auf die Vorschriften über die Beweislast, da es bei Anträgen auf negative Feststellungsklage nach portugiesischem Recht Sache des Antragsgegners ist, die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen nachzuweisen (Artikel 343 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).
Maßgeblich für die Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern sind (Artikel 57 des Zivilgesetzbuchs):
oder ersatzweise
oder, wenn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Staaten haben,
Das persönliche Recht ist das Recht der Nationalität des Einzelnen (Artikel 31 des Zivilgesetzbuchs).
Das persönliche Recht von staatenlosen Personen ist das ihres Aufenthaltsortes. Ist die staatenlose Person minderjährig oder entmündigt, so richtet sich hingegen das persönliche Recht nach ihrem gemeldeten Wohnsitz (Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).
Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften
Achtung:
Weder die EJN-Kontaktstelle noch die Gerichte oder sonstige Einrichtungen und Behörden sind an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Es ist außerdem nach wie vor erforderlich, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, die regelmäßig aktualisiert und durch die Rechtsprechung weiterentwickelt werden.
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.