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Im rumänischen Zivilgesetzbuch (Codul Civil) wird der Begriff der elterlichen Autorität verwendet. Elterliche Autorität steht für alle Rechte und Pflichten sowohl in Bezug auf das Kind als auch auf dessen Vermögen. Die Rechte und Pflichten stehen beiden Elternteilen in gleichem Maße zu und werden zum Wohl des Kindes wahrgenommen. Die elterliche Autorität ist auszuüben, bis das Kind die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat.
Nach den Artikeln 487-499 des Zivilgesetzbuchs und dem Gesetz Nr. 272/2004 (Legea nr. 272/2004) über den Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern umfassen die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind:
Nach den Artikeln 500-502 des Zivilgesetzbuchs können die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Vermögen des Kindes umfassen:
Die Rechte und Pflichten stehen beiden Elternteilen in gleichem Maße zu (Artikel 503 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs), wenn die Eltern verheiratet oder geschieden (Artikel 397 des Zivilgesetzbuchs) sind; bei außerehelich geborenen Kindern stehen sie dem Elternteil zu, dessen Elternschaft festgestellt wurde, bzw. beiden Elternteilen, wenn diese in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (Artikel 505 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).
Die elterliche Autorität wird in ungleichem Maße von den (getrennten) Elternteilen ausgeübt: wenn das Gericht im Falle der Scheidung einer Ehe befindet, dass es dem Wohle des Kindes dient, wenn die elterliche Autorität lediglich von einem Elternteil ausgeübt wird (Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs); im Falle der Auflösung der Ehe (Artikel 305 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs); wenn das Kind außerehelich geboren wurde und die Elternteile nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (Artikel 505 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).
Die elterliche Autorität wird nach Artikel 507 des Zivilgesetzbuchs von einem der Elternteile ausgeübt, wenn der andere Elternteil verstorben ist, ihm die Elternrechte entzogen wurden, er mit einem Verbot belegt wurde usw.
Die elterliche Autorität wird von den Eltern teilweise ausgeübt, wenn die Rechte und Pflichten einem Dritten oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zustehen (Artikel 399 des Zivilgesetzbuchs).
Die Elternrechte und -pflichten von Eltern eines minderjährigen Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, erstrecken sich lediglich auf das Kind. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Vermögen des Kindes stehen dem Vormund des Kindes oder einer anderen Person zu.
Eine Vormundschaft für Minderjährige wird eingerichtet, wenn beide Elternteile verstorben oder unbekannt sind, ihnen die Elternrechte entzogen wurden oder gegen sie eine strafrechtliche Sanktion, die zum Entzug der Elternrechte führt, verhängt wurde, sie mit einem richterlichen Verbot belegt wurden, vermisst werden oder für tot erklärt wurden und das Gericht am Ende des Adoptionsverfahrens entscheidet, dass die Einrichtung einer Vormundschaft dem Wohle des Kindes dient.
Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn das Kind ohne elterliche Obhut ist, nachdem beiden Elternteilen die Ausübung der Elternrechte nicht mehr möglich ist.
In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes bei einer/einem Verwandten oder einer anderen Familie oder Person (mit deren Zustimmung) oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beschließen.
Grundsätzlich obliegt die elterliche Autorität nach einer Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam oder lediglich einem Elternteil, wenn triftige Gründe betreffend das Kindeswohl vorliegen. Der andere Elternteil behält das Recht, die Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen, und das Recht auf Zustimmung zu dessen Adoption.
In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes bei einer/einem Verwandten oder einer anderen Familie oder Person (mit deren Zustimmung) oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beschließen. Diese nehmen dann die Rechte und Pflichten von Eltern in Bezug auf das Kind wahr (Artikel 399 des Zivilgesetzbuchs).
Ist die Elternschaft beider Elternteile eines außerehelich geborenen Kindes festgestellt worden, wird die elterliche Autorität von beiden Elternteilen gemeinsam und in gleichem Maße ausgeübt, wenn sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Leben die Elternteile des außerehelich geborenen Kindes nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird die elterliche Autorität lediglich von einem Elternteil ausgeübt.
Eine einvernehmliche Scheidung kann auch bei Vorhandensein ehelich, außerehelich geborener oder adoptierter minderjähriger Kinder bei einem Notar durchgeführt werden, wenn Einigkeit zwischen den Eheleuten bezüglich sämtlicher Aspekte im Zusammenhang mit dem nach der Scheidung zu verwendenden Nachnamen, der Ausübung der elterlichen Autorität durch beide Elternteile, dem Wohnort des Kindes nach der Scheidung, der Art und Weise des persönlichen Umgangs des getrennten Elternteils mit den einzelnen Kindern sowie der Festlegung des Beitrags der Elternteile zu den Kosten der Erziehung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung der Kinder besteht. Geht aus dem Sozialuntersuchungsbericht hervor, dass die Vereinbarung der Eheleute bezüglich der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Autorität oder des Wohnorts des Kindes nicht dem Wohl des Kindes dient, lehnt der Notar den Scheidungsantrag ab und verweist die Eheleute an das Gericht.
Die Eltern können mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eine gemeinsame Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Autorität oder Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (Artikel 506 des Zivilgesetzbuchs).
Die Parteien können auch ohne Vorladung jederzeit während der Urteilsfindung erscheinen, um eine Entscheidung zur Legalisierung ihres Vorgehens durch ein Zustimmungsurteil zu beantragen. Das Zustimmungsurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Vor der Anrufung eines Gerichts kann eine Mediation erfolgen. Während eines Verfahrens sind die Justizbehörden verpflichtet, die Parteien über die Möglichkeit und die Vorteile einer Mediation zu informieren. Führt die Mediation zu keiner Einigung, wird die Streitigkeit vor Gericht beigelegt.
Siehe die Antwort auf Frage 1.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass nur ein Elternteil die elterliche Autorität ausüben soll, entscheidet dieser Elternteil alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind alleine. Der andere Elternteil behält das Recht, die Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen, sowie das Recht auf Zustimmung zu dessen Adoption.
Die elterliche Autorität wird von den Elternteilen gemeinsam und in gleichem Maße ausgeübt. Nimmt ein Elternteil im Alltag alleine Rechtshandlungen zur Ausübung elterlicher Rechte oder zur Erfüllung elterlicher Pflichten vor, können Dritte in gutem Glauben davon ausgehen, dass er auch über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt.
Für Anträge zum Schutz von Personen im Zuständigkeitsbereich des Vormundschafts- und Familiengerichts (das Amtsgericht oder gegebenenfalls das auf Minderjährige und Familien spezialisierte Gericht) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der geschützten Person befindet (Artikel 94 der Zivilprozessordnung (Codul de Procedură Civilă)).
Für Anträge bezüglich der Feststellung der Elternschaft ist das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig. Für Anträge bezüglich der Unterhaltspflicht (einschließlich staatlicher Leistungen für Kinder) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller/Unterhaltsberechtigte seinen Aufenthalt hat.
Dem Antrag beizufügen sind eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes, eine Kopie des Ausweises, eine Kopie des Scheidungsurteils, ggf. die Mediationsvereinbarung sowie sonstige Schriftstücke, die für die Beilegung der Streitigkeit als nützlich erachtet werden. Der Antrag ist von der Stempelgebühr befreit.
Das Gericht kann während des gesamten Scheidungsprozesses durch Beschluss des Präsidenten (spezielles Verfahren mit kürzeren Beilegungsfristen) vorläufige Maßnahmen zur Festlegung des Wohnorts des minderjährigen Kindes, zur Unterhaltspflicht, zum Bezug staatlicher Leistungen für Kinder und zur Nutzung der Familienwohnung treffen (Artikel 919 der Zivilprozessordnung).
Verfahrenskostenhilfe kann nach der aktuellen Fassung der durch das Gesetz Nr. 193/2008 (Legea nr. 193/2008) geänderten Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 (Ordonanța de Urgență nr. 51/2008) über staatliche Verfahrenskostenhilfe in Zivilsachen beantragt werden.
Verfahrenskostenhilfe kann einzeln oder kumulativ in Form von anwaltlichem Beistand, der Übernahme der Kosten für einen Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, der Übernahme der Gebühren für den Gerichtsvollzieher oder Befreiungen, Ermäßigungen, Ratenzahlung oder Stundung bei der Zahlung der Gerichtsgebühren gewährt werden.
Lag das monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den zwei Monaten vor Stellung des Antrags unter 300 RON, werden die Verfahrenskosten vollständig übernommen. Betrug das monatliche Nettoeinkommen weniger als 600 RON, werden die Verfahrenskosten zur Hälfte übernommen. Trotz dieser Vorgaben können Antragsteller, deren Einkommen über diesen Sätzen liegt, in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe kommen, wenn sie nachweisen, dass sie die Gerichtskosten aufgrund des Unterschieds zwischen dem Lebensstandard des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und dem des Staates des angerufenen Gerichts nicht tragen können.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen in Verfahren bezüglich der elterlichen Autorität (als Folgesache bei einer Scheidung oder als Hauptsache) ist nur innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung möglich. Im Falle eines Zustimmungsurteils, mit dem die Vereinbarung der Parteien bestätigt wird, ist nur eine gerichtliche Überprüfung möglich.
Kommt die unterlegene Partei ihrer Pflicht nicht freiwillig nach, hat die obsiegende Partei den Gerichtsvollzieher zu benachrichtigen. Der Gerichtsvollzieher ersucht das Vollstreckungsgericht um Zustimmung zur Vollstreckung. Diese wird in einer geschlossenen Verhandlung ohne Ladung der Parteien erteilt.
Wurde dem Antrag auf Vollstreckung stattgegeben, sendet der Gerichtsvollzieher dem Elternteil oder der Person, bei dem bzw. der das Kind untergebracht ist, einen Vollstreckungsbescheid und eine Vorladung. Darin teilt er das Datum mit, an dem der Elternteil bzw. die Person mit dem minderjährigen Kind zu erscheinen hat, damit dieses an die obsiegende Partei übergeben werden kann, oder er ordnet an, dass er bzw. sie dem anderen Elternteil das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gewähren hat.
Kommt die unterlegene Partei ihrer Pflicht nicht nach, führt der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung in Anwesenheit eines Vertreters der Generaldirektion Sozialhilfe und Kinderschutz und gegebenenfalls eines Psychologen und von Polizeibeamten durch. Die Vollstreckung darf nicht durch Einschüchterung des Kindes oder Ausübung von Druck auf das Kind erfolgen.
Kommt die unterlegene Partei ihrer Pflicht nicht nach, findet die vom Gericht festgesetzte Geldbuße bis zur Vollstreckung Anwendung, und der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Staatsanwalt, damit dieser die Strafverfolgung einleitet.
Verweigert sich das minderjährige Kind, übermittelt der Vollstrecker dem Vertreter der Generaldirektion Sozialhilfe und Kinderschutz den amtlichen Bericht, und das zuständige Gericht ordnet die Teilnahme des Minderjährigen an einem Beratungsprogramm an, das durch den Bericht des Psychologen ergänzt wird. Verweigert sich das minderjährige Kind nach Wiederaufnahme der Zwangsvollstreckung, kann die obsiegende Partei durch Anrufung des Gerichts eine Geldbuße erwirken.
Für die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Autorität gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Der Antrag wird beim Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners oder an seinem Aufenthaltsort in Rumänien gestellt. Gegen die Anerkennung kann beim örtlich zuständigen Berufungsgericht (Curtea de Apel) ein Rechtsbehelf eingelegt werden, oder sie kann durch einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung beim Obersten Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) angefochten werden.
Personen, die der Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Autorität widersprechen möchten, können sich an das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners oder an seinem Aufenthaltsort in Rumänien wenden.
Nach Artikel 2611 des Zivilgesetzbuchs richtet sich das auf die elterliche Autorität und den Schutz von Kindern anwendbare Recht nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 in Den Haag geschlossen und durch das Gesetz Nr. 361/2007 ratifiziert wurde.
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