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In Schottland werden die Rechte und Pflichten eines Elternteils als „elterliche Verantwortung und elterliche Rechte“ bezeichnet.
Eine Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt, sollte soweit möglich im Interesse des Kindes
• die Gesundheit, die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes schützen und fördern;
• dem Kind in einer dem Entwicklungsstand des Kindes angemessenen Weise den Weg weisen und unterstützend zur Seite stehen;
• regelmäßig die persönliche Beziehung und einen direkten Kontakt zu dem Kind pflegen (für Elternteile, die nicht mit dem Kind zusammenleben);
• als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln.
Um der Verantwortung als Elternteil gerecht zu werden, stehen den Eltern bestimmte Rechte zu. Zu den elterlichen Rechten gehören:
• das Zusammenleben mit dem Kind oder den Aufenthalt des Kindes auf andere Weise zu regeln;
• die Erziehung des Kindes in einer dem Entwicklungsstand des Kindes angemessenen Weise zu beaufsichtigen, zu beeinflussen oder zu lenken;
• eine regelmäßige persönliche Beziehung und direkten Kontakt zu dem Kind zu pflegen (für den getrenntlebenden Elternteil);
• als gesetzlicher Vertreter des Kindes aufzutreten.
Die Mutter des Kindes trägt automatisch sowohl die elterliche Verantwortung als auch die elterlichen Rechte. Dem Vater steht beides zu, wenn:
• er zum Zeitpunkt der Empfängnis oder zu einem späteren Zeitpunkt mit der Mutter des Kindes verheiratet war;
• er am oder nach dem 4. Mai 2006 gemeinsam mit der Mutter die Geburt seines Kindes eingetragen hat;
• er gemeinsam mit der Mutter des Kindes eine Vereinbarung in einer vorgeschriebenen Form abgeschlossen und eingereicht hat (siehe Antwort auf Frage 5)
• ihm die elterliche Verantwortung sowie die elterlichen Rechte gerichtlich zugesprochen wurden.
Jeder, der ein Interesse an einem Kind hat, kann das Gericht um elterliche Verantwortung und elterliche Rechte ersuchen.
Ja. Das Gericht ist befugt, einer anderen Person als den Eltern die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte zuzusprechen oder eine Person zum Vormund des Kindes zu ernennen.
Lassen sich die Eltern scheiden oder trennen sie sich, hat dies an sich keine Auswirkungen darauf, wer die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte trägt. Wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, was das Beste für ihr Kind ist, kann einer oder beide das Gericht um eine Entscheidung bitten. Für das Gericht muss das Wohl des betroffenen Kindes an erster Stelle stehen. Es darf erst dann eine Anordnung erlassen, wenn dies für das Wohl des Kindes besser wäre, als keine Maßnahmen zu ergreifen. Das Gericht muss ferner – entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes – auch dessen Meinung berücksichtigen.
Im Falle einer Vereinbarung, durch die dem Vater die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte zugesprochen werden, muss ein vorgefertigtes Formular ausgefüllt und eingereicht werden, damit die Vereinbarung rechtskräftig wird. Das Formular ist auf der Website der schottischen Regierung verfügbar.
Jeder Elternteil muss die Vereinbarung in Anwesenheit eines Zeugen unterzeichnen, der mindestens 16 Jahre alt sein und die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnen muss. Ein und dieselbe Person kann beide Unterschriften bezeugen. Die Vereinbarung muss im Urkundenregister (Books of Council and Session) eingetragen werden, solange die Mutter noch über die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte verfügt, die sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung hatte.
Es gibt verschiedene Formen der alternativen Streitbeilegung. Hierzu zählen:
• die Familienmediation (bei der ein Mediator Familienmitgliedern die Möglichkeit gibt, über ihre Anliegen zu sprechen, Optionen auszuloten und sich auf ein weiteres Vorgehen zu einigen);
• die anwaltliche Mediation (wenn es sich bei dem Mediator um einen Rechtsanwalt mit Zusatzqualifikation im Bereich der Mediation handelt);
• das Schiedsverfahren (hierbei benennen die Personen zur Beilegung einer Streitigkeit einen „Schiedsrichter“ und sind an dessen Entscheidung gebunden);
• kooperatives Anwaltsverfahren (beide Parteien haben einen Rechtsanwalt; die Anwälte versuchen, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen).
Der Richter kann Anordnungen treffen in Bezug auf:
• die elterliche Verantwortung;
• die elterlichen Rechte;
• die Vormundschaft;
• die Verwaltung des Vermögens eines Kindes.
Jede Person, die die elterliche Verantwortung und elterliche Rechte in Bezug auf das Kind trägt, sollte bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, ein Mitspracherecht haben. Trägt nur ein Elternteil die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte, kann dieser in allen Angelegenheiten ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden.
Tragen beide Eltern die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte, so haben beide ein Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, den Aufenthalt des Kindes anderweitig zu regeln. Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, hat der andere das Recht, in regelmäßigen Abständen eine persönliche Beziehung und den direkten Kontakt zum Kind zu pflegen.
Grundsätzlich sollten beide Elternteile – nach Möglichkeit und wenn dies dem Wohl des Kindes dient – zur Erziehung ihres Kindes beitragen. Können die Eltern dahingehend keine Einigung treffen, kann das Gericht bestimmen, bei wem das Kind zu welchem Zeitpunkt wohnt. Das Gericht kann in Bezug auf das Kind unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen erlassen.
i. Eine Klage in Bezug auf die elterliche Verantwortung kann entweder vor dem Court of Session oder vor dem Sheriff Court erhoben werden. Der Antrag kann im Rahmen einer ordentlichen Scheidungs- oder Trennungsklage gestellt werden.
ii. Welches Gericht befasst wird, ist eine Frage der persönlichen Entscheidung. Ist keine solche Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig, so ist der Court of Session für Anträge auf Erlass einer Anordnung über die elterliche Verantwortung zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland hat; der Sheriff Court ist für derartige Klagen zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gerichtsbezirk (Sheriffdom) hat, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Auf der Website der Gerichtsverwaltungsbehörde Schottlands (Scottish Courts and Tribunals Service) ist eine Karte mit Gerichtsstandorten sowie die Anschriften und Kontaktangaben der Gerichte verfügbar.
iii. Anträge betreffend die elterliche Verantwortung sind beim Court of Session in Form einer Vorladung und beim Sheriff Court durch einen einleitenden Schriftsatz zu stellen. Wie bei den Scheidungsklagen hat jedes Gericht seine eigenen Verfahrensregeln, aus denen sich die Form der Antragstellung ergibt (siehe Punkt 11 Ziffer vi der Seite zur Ehescheidung).
Formalitäten und Dokumente
iv. Bei Einreichung eines solchen Antrags ist in beiden Gerichten eine Gebühr zu entrichten (siehe Punkt 11 Ziffer viii der Seite zur Ehescheidung über mögliche Gebührenbefreiungen).
v. Bei allen genannten Antragsarten ist ein Auszug aus dem Geburtsregister des Kindes vorzulegen. Weder eine Fotokopie noch die Kurzform der Geburtsurkunde werden vom Gericht akzeptiert.
Für Anträge dieser Art gibt es kein vereinfachtes Verfahren. Es gelten die auf der Seite zur Ehescheidung unter Punkt 11 Ziffer vi aufgeführten Bestimmungen. Erweist es sich als notwendig, so kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.
Beratungshilfe wird in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung unter der Voraussetzung gewährt, dass die finanzielle Bedürftigkeit im Rahmen der nach dem Gesetz üblichen Prüfung nachgewiesen wurde. Auch Prozesskostenhilfe wird in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung unter der Voraussetzung gewährt, dass die drei gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit, Sachdienlichkeit und Schlüssigkeit gegeben sind.
Ja.
Unter Umständen ist es möglich, im Verbund mit derselben Klage einen Prozess wegen Nichterfüllung der Anordnung des Gerichts anzustrengen. Wurde die Anordnung des Gerichts nicht erfüllt, so könnte ein Strafverfahren wegen Missachtung der Entscheidung des Gerichts eingeleitet werden.
Wenn Sie ein Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken wollen, wird die Angelegenheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (allgemein als „Brüssel IIa“ bekannt) geregelt. Eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über die Ausübung der elterlichen Verantwortung für ein Kind ist in Schottland vollstreckbar, wenn 1) ein Antrag gestellt wurde und 2) die Entscheidung folglich in Schottland für vollstreckbar erklärt wurde.
Das Verfahren für die Einreichung dieses Antrags ist im schottischen Recht festgelegt. Der Antrag ist beim Court of Session zu stellen und muss durch spezielle Dokumente (die in der Brüssel-IIa-Verordnung aufgeführt sind) ergänzt werden. In dieser Angelegenheit ist es unter Umständen hilfreich, sich rechtlich beraten zu lassen.
Im Rahmen der Brüssel-IIa-Verordnung gibt es bestimmte Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sind, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (allgemein bekannt als „Brüssel IIa“) angefochten werden. In der Brüssel-IIa-Verordnung werden Gründe aufgeführt, aus denen die Entscheidung nicht anerkannt wird.
Ein Antrag muss nach dem im schottischen Recht vorgesehenen Verfahren gestellt werden. Der Antrag ist beim Court of Session zu stellen und muss durch spezielle Dokumente (die in der Brüssel-IIa-Verordnung aufgeführt sind) ergänzt werden. In dieser Angelegenheit ist es unter Umständen hilfreich, sich rechtlich beraten zu lassen.
Im Rahmen der Brüssel-IIa-Verordnung gibt es bestimmte Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sind und anerkannt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Liegt die Gerichtsbarkeit bei dem schottischen Gericht, so wendet es in der Regel das Recht Schottlands an. Bei der Annahme, dass eine spezielle Frage nach einem einschlägigen ausländischen Gesetz geregelt ist und sich dieses vom schottischen Recht unterscheidet, ist dies nachzuweisen. Berufen sich die Parteien eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Umständen auf ausländisches Recht, so kann das schottische Gericht dies berücksichtigen.
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