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Nach dem slowakischen Familiengesetz (Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) und der Rechtsprechung umfasst die elterliche Verantwortung (d. h. die elterlichen Rechte und Pflichten – das Sorgerecht) insbesondere die Sorge für das Kind sowie die Bewahrung, Vertretung und Verwaltung des Vermögens des Kindes.
Beide Elternteile nehmen die elterlichen Rechte und Pflichten für ein Kind gemeinsam wahr, unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde und ob die Eltern zusammenleben oder nicht (verheiratet, getrennt oder geschieden sind).
Nach Artikel 38 Absatz 4 des Familiengesetzes kann das Gericht einem Elternteil die elterlichen Rechte und Pflichten aus schwerwiegenden Gründen entziehen (oder diese einschränken).
Die gerichtliche Anerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten eines minderjährigen Elternteils, der älter als 16 Jahre ist, in Bezug auf die Personensorge für ein minderjähriges Kind unterliegt den Voraussetzungen des Artikels 29 des Familiengesetzes.
Ja. Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes nicht uneingeschränkt geschäftsfähig sind, ihre elterlichen Rechte und Pflichten ausgesetzt oder entzogen wurden oder wenn sie verstorben sind, muss das Gericht einen Vormund bestellen, der das minderjährige Kind aufzuziehen, zu vertreten und dessen Vermögen zu verwalten hat.
Das Gericht hat über die Zuweisung und Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten zu entscheiden (auch wenn beide Elternteile weiterhin die elterlichen Rechte und Pflichten gemeinsam wahrnehmen), oder es kann eine zwischen den Elternteilen getroffene Vereinbarung billigen.
Nach Artikel 36 Absatz 1 des Familiengesetzes können die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes jederzeit eine Vereinbarung über die Wahrnehmung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten treffen. Gelangen die Eltern nicht zu einer Einigung, kann das Gericht festlegen, wie ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind, selbst wenn kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde; insbesondere hat das Gericht zu entscheiden, welchem Elternteil das Sorgerecht (osobná starostlivosť – Personensorge) für ein minderjähriges Kind zugesprochen wird. Die Artikel 24, 25 und 26 gelten entsprechend.
Eine Einigung der Eltern über ihre elterlichen Rechte und Pflichten muss vom Gericht gebilligt werden.
Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mit Hilfe einer Mediation ist nach dem Gesetz Nr. 420/2004 über die Mediation möglich. Dieses Gesetz findet auch auf Streitigkeiten aus Beziehungen Anwendung, die familienrechtlich geregelt sind. Die Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines Mediators Streitigkeiten aus ihren vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Beziehungen beilegen. Eine durch Mediation erzielte Einigung ist schriftlich niederzulegen und für die Parteien des Verfahrens bindend.
Das Gericht kann grundsätzlich über alles entscheiden, außer über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts (Personensorge) auf einen der Elternteile. Nur wenn einem Elternteil die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen wurden, kann einem Elternteil allein das Sorgerecht für ein Kind übertragen werden. In der Regel wird das Gericht jedoch entscheiden, welcher Elternteil die Personensorge für das Kind haben soll, wer das Kind vertreten und das Vermögen des Kindes verwalten soll. Das Gericht wird ebenfalls entscheiden, wie der Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind nicht zugesprochen wurde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat, oder die Vereinbarung der Eltern über Unterhaltszahlungen billigen.
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ ist im Kontext des slowakischen Familienrechts schwer zu übersetzen. Das slowakische Familienrecht kennt den Begriff „elterliche Rechte und Pflichten“, die stets von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden (es kann also niemals ein „alleiniges Sorgerecht“ geben, es sei denn, der andere Elternteil ist verstorben oder nicht geschäftsfähig oder ihm wurden die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen). Es ist zu unterscheiden zwischen diesen Fällen und der Übertragung der „Personensorge“ für ein Kind. Wird die Personensorge für ein Kind einem Elternteil übertragen, kann dieser Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils Entscheidungen zu sämtlichen Alltagsangelegenheiten des Kindes treffen. Alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten (Verwaltung des Vermögens des Kindes, Verbringung des Kindes ins Ausland, Staatsangehörigkeit, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, Berufsausbildung) erfordern jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils. Gelangen die Eltern nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet das Gericht auf Antrag eines der Elternteile.
Das Gericht kann die wechselnde Betreuung durch beide Elternteile (d. h. gemeinsames Sorgerecht) vorsehen, wenn beide in der Lage sind, das Kind zu erziehen, und an der Personensorge für das Kind interessiert sind und wenn diese Regelung dem Kindeswohl am besten dient. Ist mindestens einer der Elternteile mit der gemeinsamen Personensorge für das Kind einverstanden, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob die gemeinsame Personensorge dem Kindeswohl dient.
Siehe alle vorherigen Antworten, insbesondere die Antwort auf Frage 8.
Für Anträge in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es müssen keine Formalitäten beachtet und keine Schriftstücke beigefügt werden, da es sich dabei um ein Verfahren handelt, das das Gericht von Amts wegen einleiten kann. Die Einreichung von Schriftstücken hängt vom Inhalt des Antrags ab; in der Regel ist die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich.
Es findet ein vereinfachtes und weniger formelles Verfahren Anwendung. Es besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung in Form eines Dringlichkeitsverfahrens.
Für Verfahren zur Regelung elterlicher Rechte und Pflichten entstehen keine Gerichtsgebühren. Das slowakische System der Verfahrenskostenhilfe ist derzeit auf die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die unentgeltliche Bereitstellung eines Vertreters beschränkt. Nur sehr wenige entscheiden sich für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, da es sich bei Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Erfüllt eine Person jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine persönliche Befreiung von den Gerichtsgebühren, kann das Gericht nach eigenem Ermessen eine unentgeltliche Vertretung, u. a. einen Anwalt, bereitstellen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertretung zum Schutz der Interessen der Partei notwendig ist.
Das Gericht verweist alle Parteien, die die Bereitstellung eines Anwalts beantragen und die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllen, an das Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci). Das Gericht weist die Parteien auf diese Möglichkeit hin. Das Gericht kann eine Partei vollständig oder teilweise von den Gerichtsgebühren befreien, wenn dies aufgrund der Umstände der Partei gerechtfertigt ist und keine willkürliche oder offensichtlich nicht erfolgversprechende Rechtsausübung oder eine Behinderung der Justiz darstellt. Sofern das Gericht nichts anderes entscheidet, gilt die Befreiung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Gebühren, die bereits vor einer Entscheidung über eine Befreiung entrichtet wurden, werden jedoch nicht erstattet.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe stellt das Verfahrenskostenhilfe- und Sicherungssystem für natürliche Personen bereit, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, zur Ausübung und zum Schutz ihrer Rechte Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Umfang der Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Gesetz Nr. 327/2005 über die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Personen in schwieriger wirtschaftlicher Lage.
Ja, es ist möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten einzulegen.
Für die Vollstreckung von Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, ist das Gericht am von den Parteien vereinbarten oder auf andere gesetzliche Weise festgelegten Wohnsitz des Minderjährigen zuständig. Das Verfahren für die Vollstreckung einer Entscheidung ist im Gesetz Nr. 161/2015 – Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – geregelt. Die Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen, die Minderjährige betreffen, ist im Einzelnen im Erlass Nr. 207/2016 des slowakischen Justizministeriums geregelt, der auch für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gilt.
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung werden die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen über elterliche Rechte und Pflichten in der Slowakischen Republik anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, d. h. ohne dass die Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden muss.
Eine berechtigte Partei kann jedoch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über elterliche Rechte und Pflichten stellen; in diesem Fall findet das Verfahren nach Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung Anwendung.
Die Anträge sind bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind derzeit lebt, und in Ermangelung eines solchen Gerichts beim Bezirksgericht Bratislava I zu stellen.
Dem Antrag auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung sind eine Ausfertigung der Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Bescheinigung über die Entscheidung beizufügen, die das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, d. h. das Gericht, das die Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten erlassen hat, auf Antrag einer berechtigten Person ausstellt.
Rechtsbehelfe werden stets beim Bezirksgericht eingelegt, das die ursprüngliche Entscheidung erlassen hat; für die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist jedoch das Regionalgericht zuständig. Die Bearbeitung von und Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Anerkennung von Entscheidungen über elterliche Rechte und Pflichten erfolgt nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die slowakischen Gerichte entscheiden nur in Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hat. Lebt das Kind nicht in der Slowakischen Republik, hat dort aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder leben die Eltern nicht in der Slowakischen Republik oder haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, werden die slowakischen Rechtsvorschriften nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Nr. 344/2002) angewandt (Kapitel III des Übereinkommens).
Nach dem Gesetz Nr. 97/1963 über internationales Privat- und Verfahrensrecht unterliegen die Eltern-Kind-Beziehungen einschließlich der Entstehung und Erlöschung elterlicher Rechte und Pflichten dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ausnahmefällen kann das Gericht das Recht eines anderen Landes berücksichtigen, wenn eine enge Verbringung mit der vorliegenden Angelegenheit besteht oder dies zum Schutz des Kindes oder seines Vermögens erforderlich ist. Die Gültigkeit elterlicher Rechte und Pflichten, die ihren Ursprung im Land des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, bleibt auch dann bestehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert. Besitzt keiner der Elternteile nach slowakischem Recht anerkannte elterliche Rechte und Pflichten, so entstehen diese, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hat. Die Ausübung der elterlichen Verantwortung unterliegt dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht finden nur Anwendung, wenn kein internationales Abkommen besteht oder wenn ein bestehendes internationales Abkommen keine Kollisionsregeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthält.
Neben dem Haager Übereinkommen von 1996 ist die Slowakische Republik durch eine Reihe bilateraler Abkommen gebunden, die Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthalten. Diese Bestimmungen haben in Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten Vorrang vor den Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht. Diese Abkommen sind:
Bulgarien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Sofia, 25. November 1976, Erlass Nr. 3/1978)
Kroatien, Slowenien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Belgrad, 20. Januar 1964, Erlass Nr. 207/1964)
Ungarn: Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Bratislava, 28. März 1989, Nr. 63/1990)
Polen: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen (Warschau, 21. Dezember 1987, Erlass Nr. 42/1989)
Rumänien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Prag, 25. November 1958, Erlass Nr. 31/1959)
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