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In der spanischen Gesetzgebung wird für elterliche Verantwortung im Allgemeinen der Begriff „patria potestad“ (elterliche Sorge) verwendet. Darunter sind die Rechte und Pflichten zusammengefasst, die natürliche Personen – normalerweise die Eltern – oder juristische Personen, die per Gesetz oder Gerichtsbeschluss mit dem Schutz des minderjährigen Kindes und seines Vermögens betraut sind, in Bezug auf die Person und das Vermögen des Minderjährigen haben.
Die elterliche Sorge muss stets zum Wohle der Kinder ausgeübt werden, entsprechend ihrer Persönlichkeit und unter Wahrung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Verbunden ist dies mit folgenden Pflichten und Befugnissen:
Die Eltern haben eine elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder.
Wenn sich die Eltern trennen, scheiden lassen oder nicht zusammenleben, entfallen sämtliche Rechte und Pflichten, die die Person oder das Vermögen eines minderjährigen Kindes betreffen, auf beide Elternteile, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
Leben die Eltern getrennt, wird die elterliche Sorge von dem Elternteil ausgeübt, bei dem das Kind lebt. Auf begründeten Antrag des anderen Elternteils kann das Gericht jedoch zum Wohle des Kindes entscheiden, dass der antragstellende Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausübt. Alternativ kann das Gericht die mit der Ausübung der elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben zwischen Vater und Mutter aufteilen.
Nach spanischem Recht können andere Verwandte, Personen oder Einrichtungen dazu bestellt werden, unter gerichtlicher Aufsicht die elterliche Verantwortung für Minderjährige zu übernehmen, wenn die Eltern ihren gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die Betreuung Minderjähriger nicht nachkommen oder diese nicht zufriedenstellend erfüllen.
Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder sich trennen, kann die elterliche Verantwortung wie folgt geregelt werden:
Die elterliche Verantwortung als Rechtsinstitut zum Schutz Minderjähriger liegt bei beiden Elternteilen.
Zusammenfassend gibt es bei der elterlichen Verantwortung für Minderjährige folgende Regelungen:
Untersteht ein minderjähriges Kind der staatlichen Obhut, bleibt dieses Verhältnis bestehen. Kein Elternteil erhält das Sorgerecht.
Über die spezifische Sorgerechtsregelung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls entschieden
Eltern, die sich über Fragen der elterlichen Verantwortung einigen, müssen eine unterzeichnete Sorgerechtsvereinbarung vorlegen, die alle vereinbarten Punkte enthält. Neben anderen Maßnahmen müssen darin folgende Fragen ausdrücklich geklärt werden:
Die Sorgerechtsvereinbarung wird zusammen mit dem Antrag dem zuständigen Gericht erster Instanz vorgelegt. Sie muss von den Eltern vor Gericht bestätigt werden. Das minderjährige Kind wird, sofern dies für notwendig erachtet wird, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, der Parteien, der Mitglieder des Fachteams des Gerichts oder des Minderjährigen angehört. Nach Konsultierung der Staatsanwaltschaft prüft der Richter die getroffenen Vereinbarungen.
Sofern sie den Kindern nicht schaden, werden Vereinbarungen der Ehepartner über die Folgen einer Eheaufhebung, Trennung oder Scheidung vom Richter bestätigt. Wenn die Parteien Regelungen für den Umgang der Kinder mit den Großeltern und die Kommunikation zwischen ihnen vorschlagen, kann der Richter hierzu die Großeltern anhören. Erklären sich die Großeltern mit den Regelungen einverstanden, kann der Richter diese bestätigen.
Werden Vereinbarungen abgelehnt, muss dies mittels einer begründeten Entscheidung geschehen. In diesem Fall müssen die Ehepartner dem Richter ggf. einen neuen Vorschlag zur Genehmigung vorlegen.
Die beste Alternative zu einer Gerichtsentscheidung ist die Familienmediation, um eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.
Damit getroffene Vereinbarungen auch vollstreckbar sind, müssen sie stets gerichtlich bestätigt werden.
In der Gerichtsentscheidung muss der Richter immer über folgende Angelegenheiten nach Anhörung der Geschwister, sofern diese über ein entsprechendes Urteilsvermögen verfügen, zum Wohle der minderjährigen Kinder entscheiden; eine Trennung der Geschwister sollte möglichst vermieden werden:
Generell wird die elterliche Verantwortung von beiden Elternteilen wahrgenommen. Beide Elternteile sind somit befugt, über sämtliche Angelegenheiten, die ein minderjähriges Kind betreffen, zu entscheiden, selbst wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht besitzt.
Sind sich die Eltern bei Entscheidungen, die für ein minderjähriges Kind getroffen werden können oder sollen, uneinig – beispielsweise in schulischen oder Erziehungsfragen (wie Schulwahl oder Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten), bei der Gesundheitsfürsorge (Wahl eines Arztes), in persönlichen Angelegenheiten (z. B. Namenswahl oder religiöse Erziehung) oder bei der Entscheidung, in welchem Ort oder Land die minderjährigen Kinder leben sollen, usw. –, und ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, kann sich jeder Elternteil an ein Gericht wenden, um die Streitigkeit beizulegen.
Nach Anhörung beider Elternteile sowie des Kindes, sofern es über ein entsprechendes Urteilsvermögen verfügt, erkennt der Richter dem Vater oder der Mutter die Entscheidungsbefugnis zu. Kommt es erneut zu Meinungsverschiedenheiten oder ergeben sich andere Faktoren, die die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ernsthaft behindern, kann der Richter die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil ganz oder teilweise zusprechen oder die Zuständigkeiten zwischen den Eltern aufteilen. Alle diese Maßnahmen können für maximal zwei Jahre erlassen werden.
Teilen sich die Eltern das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, wechselt in der Praxis die alltägliche Betreuung des Kindes und die direkte Befassung mit ihm in vorab festgelegten Zeiträumen. Die Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechts kann sich unterschiedlich gestalten. Üblich ist es, das Sorgerecht abwechselnd wochenweise oder an bestimmten Tagen der Woche auszuüben, wobei die Wochenenden abwechselnd auf die Elternteile entfallen.
Sämtliche Ferienzeiten werden zwischen beiden Eltern aufgeteilt.
In Ehesachen (einvernehmliche Scheidung oder Trennung) ist das Gericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz oder der Wohnsitz eines der Antragsteller liegt.
In streitigen Ehesachen ist das Gericht erster Instanz am Ort des ehelichen Wohnsitzes zuständig. Wohnen die Ehepartner in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, kann die klagende Partei zwischen dem Gericht, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz liegt, und dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei wohnt, wählen.
Parteien ohne feste Anschrift oder ohne festen Wohnsitz können je nach Wahl der klagenden Partei am gegenwärtigen Aufenthaltsort oder am Ort ihres letzten Wohnsitzes verklagt werden. Lässt sich die gerichtliche Zuständigkeit nicht festlegen, so ist das Gericht am Wohnsitz der klagenden Partei zuständig.
In Verfahren, die ausschließlich das Sorgerecht und den Unterhalt für minderjährige Kinder betreffen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist das Gericht erster Instanz am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eltern zuständig. Sind die Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken wohnhaft, kann die klagende Partei zwischen dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei wohnt, und dem Gericht am Wohnsitz des minderjährigen Kindes wählen.
Zusammen mit dem Dokument oder den Dokumenten, auf dem/denen der Ehegatte sein(e) Recht(e) gründen kann, sind dem Antrag eine Bescheinigung der Eintragung der Ehe beim Standesamt sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunden etwaiger Nachkommen beizufügen. Wird eine Aufteilung des Vermögens angestrebt, muss die klagende Partei die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vorlegen, die eine Bewertung der finanziellen Lage der Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder ermöglichen, beispielsweise Steuererklärungen, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Eigentumstitel oder Eintragungsbescheinigungen.
In diesen Fällen finden folgende Verfahren Anwendung:
Wenn Einigkeit zwischen den Parteien besteht: das einvernehmliche Verfahren, das Artikel 777 der Zivilprozessordnung für Trennung, Scheidung und den Erlass bestimmter Maßnahmen bezüglich Sorgerecht und Unterhalt für minderjährige Kinder bei unverheirateten Paaren vorsieht.
Wenn kein Einvernehmen zwischen den Parteien besteht: das kontradiktorische Verfahren nach den Artikeln 770 und 774 der Zivilprozessordnung, die auch in Familiensachen und Gerichtsverfahren, die Minderjährige betreffen, anwendbar sind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
In dringenden Fällen können auf folgendem Weg Maßnahmen beantragt werden:
Einstweilige Anordnungen, bevor der Antrag auf Eheaufhebung/Trennung/Scheidung gestellt wird, oder in Verfahren über das Sorgerecht für minderjährige Kinder und deren Unterhalt. Geregelt ist dies in den Artikeln 771 und 772 der Zivilprozessordnung.
Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass in dringenden Fällen die Maßnahmen in der ersten Entscheidung mit sofortiger Wirkung ergriffen werden dürfen.
Einstweilige Maßnahmen, die sich aus der Annahme eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens in Ehesachen oder aus Verfahren, die Minderjährige betreffen, ableiten, wie in den vorigen Fällen. Dies ist in Artikel 773 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Es ist möglich, anteilig oder in voller Höhe Prozesskostenhilfe zu erhalten, sofern die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nach dem Gesetz über Prozesskostenhilfe nachweislich erfüllt sind. (Vgl. „Prozesskostenhilfe – Spanien“)
Um zu verstehen, gegen welche Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, muss zwischen den einzelnen Entscheidungen unterschieden werden, die im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung ergehen können. Daraus ergibt sich Folgendes:
Gegen Entscheidungen über frühere einstweilige Maßnahmen bzw. gegen einstweilige Maßnahmen/Verfügungen sowie Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
In Fällen, in denen den richterlichen Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung nicht freiwillig nachgekommen wird, kann bei dem Gericht erster Instanz, das die betreffenden Entscheidungen erlassen hat, die Vollstreckung der nicht umgesetzten Maßnahme(n) beantragt werden.
Dabei muss angegeben werden, aus welcher Entscheidung und gegen wen vollstreckt werden soll.
In einem anderen Mitgliedstaat in Ehesachen ergangene Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, die ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betreffen, im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar waren und zugestellt worden sind, werden nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung auf Antrag jeder berechtigten Partei in Spanien anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Verordnung gilt für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, für vor dieser Frist förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und für im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar gewordene Vereinbarungen, die vor dieser Frist getroffen wurden. Nunmehr wird die Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 Anwendung finden.
Um die Vollstreckung zu beantragen, muss ein Vollstreckungsantrag an das Gericht, das für den Wohnort des minderjährigen Kindes zuständig ist, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, gestellt werden. Dem Antrag ist eine Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung beizufügen, die alle Anforderungen erfüllen muss, anhand deren ihre Echtheit festgestellt werden kann. In Übereinstimmung mit dem in Anhang V wiedergegebenen Formblatt ist ein Anwalt und ein Verfahrensbevollmächtigter erforderlich.
Um in Spanien der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Verantwortung zu widersprechen, muss sich die betreffende Partei an das Gericht erster Instanz wenden, bei dem die Anerkennung beantragt wurde, und sich darauf berufen, dass Gründe für die Nichtanerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie – zu gegebener Zeit – gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 vorliegen.
Folgende Gründe können derzeit geltend gemacht werden:
Nach dem Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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