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Der Ausdruck „elterliche Verantwortung“ beschreibt unter anderem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes und der Verwaltung seines Vermögens und beinhaltet Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zum Umgang sowie zur Vormundschaft.
Der Ausdruck „Sorgerecht“ bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung für das Kind an sich. Die sorgeberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht, Entscheidungen im Zusammenhang mit den persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu treffen, etwa wo das Kind leben und welche Schule es besuchen soll. Die sorgeberechtigte Person ist dafür verantwortlich, dass die Bedürfnisse des Kindes nach Versorgung, Sicherheit und einer guten Erziehung erfüllt werden. Die sorgeberechtigte Person ist auch dafür verantwortlich, dass das Kind alters- und entwicklungsgerecht und den jeweiligen Umständen angemessen beaufsichtigt wird. Sie muss zudem darauf achten, dass das Kind ausreichende Unterstützung und Bildung erhält. Je älter das Kind wird und je weiter es in seiner Entwicklung voranschreitet, desto stärker muss die sorgeberechtigte Person die Ansichten und Wünsche des Kindes berücksichtigen.
In der Regel haben die Eltern – bzw. ein Elternteil – das Sorgerecht für das Kind. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Heiraten die Eltern erst später, erwerben sie durch die Heirat automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, erhält die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Unverheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht jedoch durch Abgabe und Eintragung einer einfachen Erklärung erhalten. Der Vater hat zudem die Möglichkeit, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht einzuklagen.
In bestimmten Fällen kann beiden Eltern – bzw. einem Elternteil – das Sorgerecht für das Kind entzogen und einem hierzu ernannten Vormund übertragen werden. Eine derartige Übertragung des Sorgerechts kann erforderlich sein, wenn ein Elternteil aufgrund des Missbrauchs oder der Vernachlässigung des Kindes verurteilt wird oder anderweitig seine Pflichten in Bezug auf die Versorgung des Kindes so weit verletzt, dass dies eine dauerhafte Gefahr für die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes darstellt. Eine Übertragung des Sorgerechts kann auch dann erforderlich sein, wenn ein Elternteil oder beide Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.
Wenn sich die Eltern scheiden lassen, besteht ihr gemeinsames Sorgerecht fort, ohne dass dazu im Scheidungsverfahren eine gesonderte Entscheidung erforderlich ist. Wenn ein Elternteil oder beide eine Änderung des Sorgerechts wünschen, müssen sie bei Gericht die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts beantragen.
Wenn ein Elternteil oder beide eine Änderung des Sorgerechts wünschen, kann das Gericht die Frage des Sorgerechts klären. Sind sich die Eltern in Bezug auf die Änderung einig, können sie die Angelegenheit mit einer Vereinbarung regeln, ohne dass ein Gericht tätig werden muss. Eine solche Vereinbarung muss vom Sozialausschuss (socialnämd) genehmigt werden, bevor sie wirksam wird. Dasselbe gilt für die Fragen, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil zu regeln ist.
Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Des Weiteren muss sie vom Sozialausschuss der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist, genehmigt werden.
Die Gemeinde ist über den Sozialausschuss dazu verpflichtet, den Eltern eine professionelle Mediation mit dem Ziel anzubieten, eine Einigung in Bezug auf Sorgerecht, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Umgang herbeizuführen. Die Mediation ist freiwillig. Dementsprechend müssen die Eltern die Mediation gemeinsam beantragen. Wenn sich die Eltern in Bezug auf Sorgerecht, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Umgang einigen können, unterzeichnen sie eine Vereinbarung, die nach Genehmigung durch den Sozialausschuss dieselbe Wirkung hat wie eine gerichtliche Entscheidung.
Wenn die Eltern vor Gericht gehen, kann das Gericht sie zur Mediation an den Sozialausschuss verweisen, sofern noch keine Mediation erfolgt ist und wenn das Gericht davon ausgeht, dass es den Eltern grundsätzlich möglich ist, zu einer gemeinsamen Lösung zu finden. Wenn die Eltern bereits eine Mediation in Anspruch genommen, jedoch keine Einigung erzielt haben, kann das Gericht stattdessen eine weitere Person damit beauftragen, zwischen den Eltern zu vermitteln. Das Gericht ist dazu verpflichtet, bei Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang auf eine Einigung der Eltern hinzuwirken.
Das Gericht kann über folgende Angelegenheiten entscheiden:
Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten in Bezug auf das Kind zu entscheiden. Die sorgeberechtigte Person muss den anderen Elternteil bei solchen Angelegenheiten nicht informieren oder um Erlaubnis bitten. Allerdings hat das Kind ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, und die sorgeberechtigte Person ist verpflichtet, dieses Umgangsrecht zu ermöglichen. Die sorgeberechtigte Person ist zudem verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen zukommen zu lassen, um den Kontakt zu dem Kind zu ermöglichen.
Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, müssen sie die persönlichen Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden. Grundsätzlich heißt dies, dass sich die Eltern bei allen Angelegenheiten in Bezug auf das Kind einigen müssen. Wenn sie sich in Bezug auf den Umgang und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nicht einigen können, kann das Gericht eine Entscheidung treffen (siehe oben).
Bei Angelegenheiten in Bezug auf das Sorgerecht, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Umgang kann
das Amtsgericht (tingsrätt) des Ortes, an dem das Kind seinen Wohnsitz hat, eingeschaltet werden. Gibt es kein zuständiges Amtsgericht, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht Stockholm (Stockholms tingsrätt). Sorgerecht, Aufenthalt und Umgang können auch im Rahmen von Scheidungsverfahren geregelt werden.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens muss schriftlich eingereicht werden und die persönliche Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihres Vertreters enthalten. Der Antrag muss Angaben zu den Parteien, eine konkrete Forderung (d. h. die Angelegenheit, über die das Gericht entscheiden soll), den Hintergrund der Forderung, Informationen zu den vorgelegten Beweisen und was jedes einzelne Beweisstück belegen soll, sowie Informationen zu den Umständen, aufgrund deren das Gericht zuständig ist, enthalten. Die schriftlichen Beweise, auf die sich die antragstellende Partei beruft, sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.
Bei Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang gibt es keinen Ermessensspielraum.
Im Allgemeinen müssen Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang unverzüglich bearbeitet werden. Das Gericht kann eine einstweilige Entscheidung zum Sorgerecht, Aufenthalt oder Umgang treffen. Mit einer solchen einstweiligen Entscheidung kann beispielsweise festgelegt werden, wo das Kind leben soll, während das Verfahren läuft. Eine solche Entscheidung ist gültig, bis das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung endet.
Es gibt zwar kein besonderes Verfahren, um die Bearbeitung von Verfahren über das Sorgerecht, den gewöhnlichen Aufenthalt und den Umgang zu beschleunigen, doch wird in jedem einzelnen Fall geprüft, wie dringend die Angelegenheit ist.
Bei Verfahren über das Sorgerecht, den Aufenthalt und den Umgang gilt allgemein, dass jede Partei ihre eigenen Rechtskosten trägt.
Sind die einschlägigen Bedingungen erfüllt, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Gegen ein Urteil oder eine Entscheidung eines Amtsgerichts zum Sorgerecht, zum Aufenthalt oder zum Umgang kann vor dem Oberlandesgericht (hovrätt) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Damit jedoch das Oberlandesgericht den Rechtsbehelf prüfen kann, muss dieser zunächst zugelassen werden.
Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts kann vor dem Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Auch in diesem Fall muss der Rechtsbehelf zunächst zugelassen werden.
Es ist möglich, die Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Sorgerecht, zum gewöhnlichen Aufenthalt oder zum Umgang zu beantragen. Die Vollstreckung muss beim Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes beantragt werden. Wenn es kein zuständiges Gericht gibt, wird der Antrag auf Vollstreckung vom Amtsgericht Stockholm bearbeitet.
Das Amtsgericht kann über verschiedene Maßnahmen entscheiden. Zunächst wird das Gericht in der Regel versuchen, eine freiwillige Herausgabe des Kindes zu erwirken. Ist das nicht möglich, kann das Gericht eine Geldbuße verhängen oder die zwangsweise Rückführung des Kindes anordnen. Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet, dass der Person, die sich um das Kind kümmert, die Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme angedroht wird, falls sie das Kind nicht herausgibt. Die zwangsweise Rückführung eines Kindes ist eine sehr ungewöhnliche Maßnahme, die nur ergriffen wird, wenn keine andere Lösung möglich ist und ein ernsthafter Schaden für das Kind zu befürchten ist. In diesem Fall holt die Polizei das Kind ab und übergibt es der sorgeberechtigten Person.
In bestimmten Fällen findet die Brüssel-II-Verordnung Anwendung. In Schweden sind Anträge auf Erklärung der Vollstreckbarkeit an das Oberlandesgericht Svea (Svea hovrätt) zu richten.
In anderen Fällen bzw. bei Ländern, die dem Europäischen Übereinkommen von 1980 und dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten sind, gelten die Bestimmungen dieser Übereinkommen. Nach dem Europäischen Übereinkommen von 1980 sind Anträge auf Vollstreckung an das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes zu richten. Nach dem Haager Übereinkommen von 1996 sind Anträge auf Vollstreckung an das Oberlandesgericht Svea zu richten.
In diesen Fällen gilt die Brüssel-II-Verordnung.
Die Möglichkeit, der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu widersprechen, besteht auch in Verfahren, in denen diese Frage aufgeworfen wird.
Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
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