Parental responsibility - child custody and contact rights

Parental responsibility means all rights and obligations towards a child and its assets. This concept of parental responsibility varies between the Member States, however it usually covers custody and access rights. If you are an international couple with one or more children and are now separating, you will need to agree on the custody arrangements for them.

Where to start?

What are access rights? What is custody?

As long as the parents live together, they usually hold custody over their children jointly. However, when the parents are divorced or split up, they need to decide how this responsibility will be exercised in the future.

The parents may decide that the child shall live alternately with both parents, or only with one parent. In the latter case, the other parent usually has a right to visit and contact the child at certain established times.

Custody rights also cover other rights and duties linked to the education and care of the child, including the right to look after the child and his/her assets. It is usually the parents which have the parental responsibility for a child, but there are cases where the parental responsibility may be given to an institution to which the child is entrusted.

Who decides on the custody and access rights?

The parents may decide on these matters by mutual agreement. A mediator or lawyer can help if the parents do not manage to reach an agreement. To find a mediator, you can visit the link at the bottom of this page.

If the parents are unable to reach an agreement they may have to go to court. The court may decide that both parents shall have custody over the child or children (joint custody) or that one of the parents shall have custody (sole custody). In the case that only one parent has custody, the court may decide on access rights for the other parent.

In the case of an international couple, EU rules determine which court has the responsibility to deal with the case. To find the responsible court, you can visit the link at the bottom of this page

The main aim for common EU rules is to avoid both parents addressing the court in their own country and two decisions being issued on the same case. The rule is that the responsible court to decide on matters of parental responsibility, custody and visiting rights is the court in the country where the child habitually resides.

Will the decision of the court be enforced in the other EU country?

A mechanism for the recognition and enforcement of decisions ensures that the decision of the court is applied in other EU countries once it has been issued a certificate by the competent EU court. This makes it easier for those persons or institutions with parental responsibility to exercise their rights.

For parental responsibility proceedings initiated on or after 1 August 2022 no special procedures are needed for the resulting decision to become enforceable in other Member States, thus supporting the relationship between the child and both parents. Declaration of enforceability might still be needed for decisions taken in parental responsibility proceedings initiated before 1 August 2022.

Which EU rules apply?

The rules settling cross-border matters between children and their parents are part of the Council Regulation (EU) 2019/1111 - Brussels IIb of 25 June 2019 on jurisdiction, the recognition and enforcement of decisions in matrimonial matters and the matters of parental responsibility, and on international child abduction. The Regulation replaces the Regulation (EU) 2201/2003 - Brussels IIa Regulation, which, however, continues to apply to proceedings instituted before Regulation (EU) 2019/1111 comes into application on 1 August 2022. These rules apply equally to all children, whether they are born in wedlock or not. The Brussels IIb Regulation is the cornerstone of EU judicial cooperation in matrimonial matters and matters of parental responsibility. The Regulation applies in all EU countries except Denmark.

The Practice Guide for the application of the Brussels IIb Regulation can be found on this page: EJN's publications

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

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Last update: 14/06/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Belgien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein rechtliches Verfahren zum Schutz und zur Vertretung von Kindern, bis diese volljährig oder selbstständig werden. Sie umfasst die Sorge für die Person und für das Vermögen des Kindes. Die elterliche Sorge wird in den Artikeln 371 bis 387ter sowie in Artikel 203 des Zivilgesetzbuches (Code civil) geregelt.

Die elterliche Sorge wird automatisch von den rechtlichen Eltern des Kindes ausgeübt, also von den Personen, die aufgrund einer durch Blutsverwandtschaft, Adoption oder Gesetz begründeten Vaterschaft, Mutterschaft oder Ko-Mutterschaft gesetzlich als solche angesehen werden. Werden die biologischen Eltern gesetzlich nicht als rechtliche Eltern anerkannt, steht ihnen die elterliche Sorge nicht zu.

Kinder unterliegen der Sorge ihrer Eltern, bis sie volljährig (18 Jahre alt) oder selbstständig werden. Den Eltern obliegen Entscheidungen über die Wohnsituation, den Unterhalt, die Gesundheit, die Beaufsichtigung, die Erziehung, die Ausbildung sowie die Entwicklung des Kindes (Artikel 203 des Zivilgesetzbuches).

Bei den verschiedenen Zuständigkeiten im Rahmen der elterlichen Sorge wird unterschieden zwischen der Sorge für die Person des Kindes, der Verwaltung des Vermögens des Kindes und bestimmten elterlichen Vorrechten. Die Sorge für die Person des Kindes kann wiederum unterteilt werden in das „Sorgerecht“, worunter das „Zusammenleben“ mit dem Kind fällt (d. h. das Recht, für das Kind zu sorgen, es zu beaufsichtigen und erzieherische Entscheidungen in Bezug auf das beim Elternteil lebende Kind zu treffen), und das Erziehungsrecht, was Entscheidungen bezüglich Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes umfasst. Bei der Verwaltung des Vermögens des Kindes wird unterschieden zwischen dem Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, und dem Recht, dieses Vermögen zu nutzen. Besondere Vorrechte sind die Entscheidungsbefugnisse der Eltern in Bezug auf Eheschließung, Adoption oder Selbstständigkeit des Kindes.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Sorge für die Person eines minderjährigen Kindes wird für gewöhnlich von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern zusammenleben oder ob sie verheiratet sind. Wenn festgestellt wurde, dass das Kind von beiden Elternteilen abstammt, üben sie (beide) gemeinsam die verschiedenen Befugnisse der elterlichen Sorge aus (Artikel 373 und 374 des Zivilgesetzbuches)

Ist die Abstammung des Kindes von einem der beiden Elternteile nicht gegeben oder ist einer der beiden Elternteile tot, abwesend oder nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, so übt der andere Elternteil die Sorge alleine aus.

Gegenüber Dritten (in gutem Glauben handelnd) gilt jeder Elternteil als mit Zustimmung des anderen handelnd, wenn er eine Handlung der elterlichen Sorge allein ausführt (Artikel 373 des Zivilgesetzbuches).

Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Wohnsituation des Kindes, auf wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Gesundheit, der Erziehung, der Ausbildung und der Freizeit des Kindes oder auf religiöse oder weltanschauliche Angelegenheiten sowie bei sämtlichen Vereinbarungen, die dem Kindeswohl zu widersprechen scheinen, kann das Familiengericht (tribunal de la famille) einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen.

In diesem Fall behält der andere Elternteil gemäß den vereinbarten Bedingungen (1) ein Recht auf Aufsicht, d. h. das Recht, über die Situation des Kindes informiert zu werden und sich an das zuständige Familiengericht zu wenden, wenn er/sie der Meinung ist, dass der andere Elternteil nicht zum Wohl des Kindes gehandelt hat, und (2) ein Umgangsrecht. Der Umgang kann nur aus schwerwiegenden Gründen untersagt werden (Artikel 374 des Zivilgesetzbuches).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn weder der Vater noch die Mutter die elterliche Sorge ausüben können, wird das Kind unter Vormundschaft gestellt (Artikel 375 des Zivilgesetzbuches).

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung der Eltern keinen Einfluss auf die Vorschriften zur Ausübung der elterlichen Sorge. Der Rechtsgrundsatz lautet, dass beide Elternteile des Kindes gemeinsam die elterliche Sorge ausüben (siehe Punkt 2). Die elterliche Sorge wird also weiterhin von beiden Elternteilen ausgeübt und keiner kann eine alleinige Entscheidung treffen, die den jeweils anderen Elternteil an der Ausübung seiner eigenen Befugnisse hindert. Ein Elternteil kann folglich nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils handeln. Was jedoch die Wohnsituation des Kindes betrifft, so entscheidet der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, in angemessener Weise über tägliche Abläufe, gute Umgangsformen usw.

Die Eltern können Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Sorge treffen, sofern dies dem Kindeswohl dient.

Andernfalls muss die Angelegenheit an das Familiengericht verwiesen werden. Dieses kann entscheiden, dass ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt (siehe Punkt 2).

Die Wohnsituation des Kindes, der Ort, an dem das Kind gemeldet ist, und die Bedingungen für den Beitrag der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und Ausbildung des Kindes müssen festgelegt werden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Eltern müssen nicht vor Gericht gehen, sondern können eine private Vereinbarung über die elterliche Sorge des Kindes treffen. Die Eltern können dabei jederzeit, auch während eines Verfahrens, von einem zugelassenen und dafür ausgebildeten Mediator (Rechtsanwalt, Notar oder anderer zugelassener Vermittler) Unterstützung erhalten (Artikel 1730 des Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire)).

Wenn sie ihre Entscheidung gegebenenfalls vollstrecken lassen wollen, müssen die Eltern die Vereinbarung dem zuständigen Familiengericht vorlegen. Dieses prüft dann, ob das Wohl des Kindes beachtet wird.

Im Falle einer Scheidung aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe (siehe Merkblatt „Scheidung – Belgien“) können die Eltern in jeder Phase des Verfahrens beim Familiengericht beantragen, dass die Vereinbarung über die vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die Kinder genehmigt wird. Der Richter kann die Genehmigung dieser Vereinbarung verweigern, wenn sie dem Kindeswohl entgegensteht.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung (siehe Merkblatt „Scheidung – Belgien“) müssen die Parteien in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung die Maßnahmen der elterlichen Sorge (Ausübung der elterlichen Sorge, Umgangsrecht, Verwaltung des Vermögens des Kindes) festlegen und Vereinbarungen darüber treffen, wie jeder Elternteil zu dem Unterhalt, der Erziehung, der Gesundheit, der Ausbildung und der Entwicklung des Kindes beiträgt, und zwar sowohl während des Scheidungsverfahrens als auch danach. Die Staatsanwaltschaft gibt eine Stellungnahme ab und das Familiengericht kann Bestimmungen, die dem Wohl minderjähriger Kinder widersprechen, aufheben oder ändern. Das Familiengericht bewilligt die Scheidung und genehmigt die Vereinbarungen bezüglich minderjähriger Kinder.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Bei der Antragsstellung werden die Parteien von dem Gerichtsbediensteten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Mediation, eine Schlichtung oder eine andere Form der außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen können (Artikel 1253ter/1 des Gerichtsgesetzbuches). Zusätzlich kann der Richter den Parteien jederzeit vorschlagen, eine Schlichtung oder Mediation in Betracht zu ziehen. Sind die Parteien damit einverstanden, kann der Richter das Verfahren aufschieben, damit die Parteien prüfen können, ob entweder eine Vereinbarung getroffen oder durch Mediation eine Lösung gefunden werden kann. Alternativ kann die Sache an die Stelle für gütliche Streitbeilegung verwiesen werden (Artikel 1253ter/3 des Gerichtsgesetzbuches).

Treffen die Parteien eine Vereinbarung, wird diese vom Gericht genehmigt, sofern sie nicht eindeutig dem Kindeswohl widerspricht (Artikel 1253ter/2 des Gerichtsgesetzbuches).

Jede Partei kann auch unabhängig von einem Gerichtsverfahren die Inanspruchnahme einer Mediation vorschlagen (Artikel 1730 des Gerichtsgesetzbuches). Jede mithilfe eines zugelassenen Mediators getroffene Vereinbarung kann ebenfalls unter den oben genannten Bedingungen genehmigt werden.

Letztendlich können die Parteien sich jederzeit an Sachverständige (Sozialarbeiter, Psychologen, Kinderpsychiater) wenden, um eine sachkundige Meinung einzuholen, oder die Bestellung eines Sachverständigen im Gerichtsverfahren beantragen. In diesem Verfahren kann die Staatsanwaltschaft bei Sozialdiensten Informationen über die Kinder einholen. Außerdem berücksichtigt das Familiengericht die Meinung des Kindes (Artikel 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches).

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Können die Eltern keine oder nur eine teilweise Vereinbarung treffen oder widerspricht die Vereinbarung dem Kindeswohl, entscheidet das Familiengericht über die Ausübung der elterlichen Sorge. Dabei berücksichtigt es die Wünsche der Eltern und des Kindes, sofern es alt genug ist, sowie die Situation und die Umstände. Zu den Angelegenheiten, die dem Gericht vorgelegt werden können, gehören:

- die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge (siehe Punkt 2);

- der Ort, an dem das Kind hauptsächlich gemeldet sein wird (= Wohnsitz);

- die Wohnsituation des Kindes. (Ohne Vereinbarung und im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die bevorzugte Lösung, dass das Kind bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringt, wenn mindestens ein Elternteil dies wünscht. Handelt es sich dabei nicht um die beste Lösung, kann unter anderem in Betracht gezogen werden, dass das Kind bei einem Elternteil wohnt, den anderen Elternteil jedoch regelmäßig für längere Zeit besucht. Das Familiengericht berücksichtigt die besonderen Umstände und Interessen des Kindes und der Eltern);

- den Beitrag zum Unterhalt (jeder Elternteil muss im Rahmen seiner Möglichkeiten die Kosten für die Wohnsituation, den Unterhalt, die Gesundheit, die Beaufsichtigung, die Erziehung, die Ausbildung und die Entwicklung des Kindes übernehmen).

Außerdem kann das Familiengericht über die Erziehung und Ausbildung des Kindes entscheiden oder die Parteien können ihm spezifische Fragen vorlegen, z. B. in Bezug auf die Aufteilung der Ferienzeiten zwischen den Elternteilen, die Aufteilung bestimmter Kosten, die Anmeldung an einer Schule usw. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nur weil ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge hat, heißt das nicht, dass es im freisteht, Entscheidungen über das Kind allein zu treffen. Die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen müssen berücksichtigt werden. Zudem (siehe Punkt 2) hat der andere Elternteil das Recht auf Aufsicht über die Erziehung des Kindes.

Ein Umzug mit dem Kind ohne Information des anderen Elternteils kann die Wohnsituation des Kindes, das Umgangsrecht usw. beeinflussen. In diesem Fall kann sich die Partei, die nicht über den Umzug informiert wurde oder diesem nicht zustimmt, an das Familiengericht (Artikel 374 und 387 bis des Zivilgesetzbuches) oder in dringenden Fällen und wenn unbedingt erforderlich an einen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (juge des référés) wenden (Artikel 584 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches).

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

(Siehe Punkt 2). Beide Elternteile üben weiterhin die Befugnisse der elterlichen Sorge aus („Sorgerecht“ für das Kind, Ausübung des Rechts des Kindes auf Bildung, Ausübung des Rechts auf rechtmäßige Verwaltung und Nutzung des Vermögens des Kindes) und kein Elternteil kann eine alleinige Entscheidung treffen, die den anderen Elternteil an der Ausübung von dessen eigenen Befugnisse hindert. Ein Elternteil kann folglich nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils handeln. Was jedoch beispielsweise das „Sorgerecht“ für das Kind betrifft, so entscheidet der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, in angemessener Weise über tägliche Abläufe, gute Umgangsformen usw. Gegenüber Dritten (in gutem Glauben handelnd) gilt jeder Elternteil als mit Zustimmung des anderen handelnd, wenn er eine Handlung der elterlichen Sorge allein ausführt (Artikel 373 des Zivilgesetzbuches).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Gemäß Artikel 572bis(4 ) des Gerichtsgesetzbuches befasst sich das Familiengericht mit Anträgen bezüglich der elterlichen Sorge, der Wohnsituation oder dem Umgangsrecht in Bezug auf minderjährige Kinder. Welche Dokumente dem Antrag beigefügt werden müssen, hängt von der erhobenen Klage ab.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Einige Fälle, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen, z. B. Fälle, in denen es um die elterliche Sorge, die Wohnsituation oder das Umgangsrecht geht, gelten laut Gesetz als dringlich und können durch einen kontradiktorischen Antrag, eine Ladung oder einen gemeinsamen Antrag eingeleitet werden. In solchen Fällen ergeht eine einstweilige Verfügung. Wird der Fall durch eine Ladung eingeleitet, beträgt die Frist mindestens zwei Tage (siehe Artikel 1035 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches). In anderen Fällen muss die erste Anhörung innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Einreichung des Antrags bei der Gerichtskanzlei stattfinden (Artikel 1253ter/4(2)des Gerichtsgesetzbuches).

In allen Fällen, in denen minderjährige Kinder betroffen sind, müssen die Parteien nicht nur zur ersten Anhörung, sondern auch zu den Anhörungen, bei denen Fragen bezüglich des Kindes diskutiert werden, und zu den mündlichen Verhandlungen persönlich erscheinen (Artikel 1253ter(2) Unterabsätze 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches). Darüber hinaus hat jeder Minderjährige das Recht, zu Angelegenheiten, die für die elterliche Sorge, die Wohnsituation und das Umgangsrecht von Bedeutung sind, angehört zu werden (Artikel 1004/1(1) des Gerichtsgesetzbuches).

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Hierfür gelten die üblichen Vorschriften (siehe Merkblatt „Prozesskostenhilfe – Belgien“).

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, bei der die Parteien sich in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge einig sind, die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgegeben und das Familiengericht die Vereinbarungen genehmigt und die Scheidung bewilligt hat, gibt es grundsätzlich keinen Grund, einen Rechtsbehelf einzulegen.

In anderen Fällen kann innerhalb einer Regelfrist von einem Monat ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die elterliche Sorge eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils oder seiner Bekanntgabe (Rechtsbehelf gegen eine Anordnung infolge eines einseitigen Antrags). Die Verkündung des Urteils wird manchmal verzögert (z. B. auf Antrag des Staatsanwalts), um die Frist zu verlängern.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Das Familiengericht, das über den Zeitplan für das Zusammenleben eines Kindes mit jedem Elternteil entschieden oder das Umgangsrecht eines Elternteils oder sogar eines Dritten bestätigt hat, kann seine Entscheidung im Anschluss durch Vollstreckungsmaßnahmen ergänzen (Artikel 387ter(1) Unterabsatz 5 des Zivilgesetzbuches). Das Gericht legt unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Art dieser Maßnahmen und die Vorkehrungen für deren Umsetzung fest und ernennt gegebenenfalls Personen, die befugt sind, den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung der Entscheidung zu begleiten. Das Familiengericht kann ein Zwangsgeld festsetzen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung eingehalten wird.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates, auch „Brüssel IIA“ genannt, werden seit dem 1. März 2005 alle Entscheidungen bezüglich der elterlichen Verantwortung, die in einem Mitgliedstaat (außer Dänemark) getroffen werden, grundsätzlich automatisch anerkannt. Mit Ausnahme von Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines entführten Kindes setzt die Vollstreckung jedoch voraus, dass ein Vollstreckungsantrag beim Familiengericht gestellt wurde, das dann eine einstweilige Verfügung erlässt.

Dieses vereinfachte Verfahren gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die vor diesem Zeitpunkt außerhalb von Scheidungsverfahren getroffen wurden. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, das übliche Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zu befolgen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Betroffene Parteien können beim Familiengericht beantragen, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt wird. Das Familiengericht kann Verfahren unterbrechen, wenn gegen die betreffende Entscheidung in deren Herkunftsland ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Die belgischen Gerichte wenden grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes an.

Verhindert jedoch das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, dass die Person oder das Vermögen des Kindes angemessen geschützt wird, gilt das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt. Wenn es faktisch oder rechtlich unmöglich ist, die in dem betreffenden ausländischen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, gilt das belgische Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Bulgarien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In der bulgarischen Gesetzgebung werden für elterliche Verantwortung und Sorgerecht die Rechtsbegriffe „родителски права и задължения“ (elterliche Rechte und Pflichten) bzw. „упражняване на родителски права“ (Ausübung von Elternrechten) verwendet. Darunter werden sämtliche Rechte und Pflichten zusammengefasst, die ein Elternteil gegenüber seinen minderjährigen Kindern hat.

Das bulgarische Recht unterscheidet zwischen Minderjährigen, die unter 14 Jahre alt sind, und Minderjährigen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Die Elternrechte beziehen sich auf beide Altersgruppen.

Im Fall einer Adoption gelten für das Adoptivkind und seine Nachkommen einerseits bzw. den Adoptivelternteil und seine Angehörigen andererseits die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen Verwandten, wobei die Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen und deren Verwandten aufgehoben werden.

Bei einer Ehescheidung muss das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch über die Ausübung der Elternrechte, die persönlichen Beziehungen und den Unterhalt für eheliche Kinder sowie die Nutzung der Familienwohnung entscheiden.

Das Gericht entscheidet, welchem Ehepartner die Elternrechte zugesprochen werden, und ordnet Maßnahmen an, die die Ausübung dieser Rechte, die persönlichen Beziehungen zwischen den Kindern und ihren Eltern sowie den Kindesunterhalt betreffen. Bei der Bestimmung, welcher Elternteil die Elternrechte erhält, prüft das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls sämtliche Umstände und spricht mit den Eltern und Kindern, sofern diese älter als 10 Jahre sind.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Generell üben die Eltern die Elternrechte gemeinsam aus.

Das Gesetz enthält ausdrückliche Bestimmungen zum Recht der Großeltern auf Kontakt zum Kind.

Minderjährige Kinder müssen bei ihren Eltern leben, außer es sprechen triftige Gründe dagegen. Im Fall einer Abweichung von dieser Verpflichtung ordnet das Gericht auf Antrag der Eltern und nach Anhörung des Kindes, wenn es älter als 10 Jahre ist, die Rückführung des Kindes zu seinen Eltern an.

Jeder Elternteil hat das Recht, Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, selbst zu vertreten und bei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren einem Gerichtsverfahren nur dann zuzustimmen, wenn dies im Interesse der Kinder ist.

Eine Veräußerung oder Pfändung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen minderjähriger Kinder, mit Ausnahme verderblicher Waren, bzw. eine Verfügung über das Vermögen ist nur mit Genehmigung des Bezirksgerichts am Wohnort der Kinder möglich und nur dann, wenn dies für das Kindeswohl notwendig oder offensichtlich zum Vorteil der Kinder ist. Zuwendungen, Abtretungen, Darlehensgewährungen sowie die Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter mittels Pfand, Hypothek oder Bürgschaft durch minderjährige Kinder sind null und nichtig.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Gefährdet das Verhalten eines Elternteils die Persönlichkeit, Erziehung, Gesundheit oder das Vermögen des Kindes, ergreift das Bezirksgericht von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Elternteils oder der Staatsanwaltschaft entsprechende Maßnahmen zum Wohle des Kindes und bringt das Kind ggf. in geeigneten Verhältnissen unter.

Diese Maßnahmen erfolgen auch dann, wenn der Elternteil aufgrund einer anhaltenden körperlichen oder psychischen Erkrankung, wegen längerer Abwesenheit oder aus anderen objektiven Gründen seine Elternrechte nicht wahrnehmen kann. In den folgenden besonders schweren Fällen können dem Elternteil seine Elternrechte aberkannt werden: Der Elternteil kümmert sich nicht um das Kind und kommt langfristig und ohne triftigen Grund nicht für den Unterhalt auf; der Elternteil hat das Kind in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht und es nicht binnen sechs Monaten nach dem vereinbarten Abholtermin wieder zu sich geholt.

Verfahren zur Entziehung der Elternrechte werden entweder von Amts wegen durch das Bezirksgericht oder auf Antrag des anderen Elternteils oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet. In allen Fällen, in denen die Elternrechte beschränkt oder entzogen werden, legt das Gericht auch die Maßnahmen fest, die die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern betreffen.

Das Gericht kann die Elternrechte auf Antrag des Elternteils oder wenn neue Umstände eintreten wiederherstellen.

Das Gericht benachrichtigt die Gemeinde am Wohnort der Eltern von Amts wegen über die Entziehung der Elternrechte bzw. über deren Wiederherstellung zum Zweck der Ernennung eines Betreuers für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren bzw. eines Vormundes für Minderjährige unter 14 Jahren.

Auf Ersuchen der Direktion für Sozialhilfe kann das Gericht die Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie anordnen, wenn die Eltern verstorben oder unbekannt sind, ihrer Elternrechte enthoben wurden, nur eingeschränkte Elternrechte haben oder sich aus objektiven Gründen bzw. ohne triftigen Grund langfristig nicht um das Kind kümmern, wenn das Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde und seine körperliche, seelische, moralische, geistige und soziale Entwicklung gefährdet ist. Das Kind wird in einer sozialen Einrichtung oder einer Pflegefamilie untergebracht; dies gilt auch in Fällen, die unter Artikel 11 des Haager Übereinkommens von 1996 über elterliche Verantwortung und den Schutz von Kindern fallen.

Das Gericht kann die Unterbringung des Kindes bei Verwandten, in einer Pflegefamilie oder in einer spezialisierten Einrichtung anordnen. Bis zum Erlass der gerichtlichen Anordnung führt die für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständige Direktion für Sozialhilfe ein Verwaltungsverfahren zur vorübergehenden Unterbringung des Kindes durch.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Sind sich Eltern mit gemeinsamem Wohnsitz in elternrechtlichen Fragen uneinig, wird die Streitigkeit dem Bezirksgericht vorgelegt, das die Eltern und ggf. auch das Kind anhört. Gegen die Gerichtsentscheidung können den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rechtsmittel eingelegt werden.

Leben die Eltern getrennt und können sie sich über das Sorgerecht für das Kind nicht einigen, wird die Streitsache nach Anhörung des Kindes, sofern es mindestens 10 Jahre alt ist, vom Bezirksgericht am Wohnsitz des Kindes beigelegt. Gegen die Gerichtsentscheidung können den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rechtsmittel eingelegt werden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Eltern können außergerichtliche Vereinbarungen bezüglich der Überlassung und Ausübung der Elternrechte sowie des Kontakts zum nicht sorgeberechtigten Elternteil treffen. Solche Vereinbarungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Unabhängig davon, ob eine außergerichtliche Vereinbarung besteht, können beide Elternteile das Gericht anrufen, um Angelegenheiten in Bezug auf Elternrechte oder den Kontakt zum Kind klären zu lassen. Das Gericht entscheidet dann über die Ausübung der Elternrechte ab diesem Zeitpunkt, ungeachtet der außergerichtlichen Vereinbarung. Für den Kontakt des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt, gelten dieselben Bestimmungen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Nach dem Mediationsgesetz dürfen familienrechtliche Streitigkeiten mittels eines Mediationsverfahrens beigelegt werden. Die Vereinbarung zu den Elternrechten wird gemäß der Zivilprozessordnung jedoch erst rechtsverbindlich, wenn das Gericht ihr ausdrücklich zugestimmt hat.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann in sämtlichen Angelegenheiten entscheiden, die ihm vorgelegt werden, u. a. in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, die Übertragung der Elternrechte, Regelungen zum Kontakt zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil, das Besuchs- und Umgangsrecht des Elternteils, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, die Wahl der Schule und den Namen des Kindes. Vgl. hierzu auch die Antworten auf die Fragen 3 und 4.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Generell trifft der Elternteil, der die Elternrechte ausübt, die Entscheidungen im Alltag des Kindes, beispielsweise, welche Schule das Kind besucht. Es gibt Fälle, in denen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, beispielsweise beim Ausstellen von Ausweisdokumenten für das Kind oder wenn das Kind außer Landes reist. Dies gilt unabhängig von Dauer oder Zweck der Reise und betrifft auch Urlaubsreisen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Leben die Eltern getrennt, muss das Gericht bestimmen, welchem Elternteil die Elternrechte übertragen werden und wie der Kontakt zum anderen Elternteil geregelt ist. Ungeachtet dessen gibt es keine Einschränkungen für eine gerichtliche Vereinbarung zwischen den Eltern, in der sie sich darauf verständigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil über das übliche Maß hinaus auszuweiten. In Bezug auf die Zeit, die das Kind beim anderen Elternteil verbringt, sieht die Rechtsprechung üblicherweise folgende Regelung vor: zwei oder mehr arbeitsfreie Tage pro Monat und eine feste Wochenzahl während der Schulferien. Diese Regelung wird von den Parteien in Ehesachen allgemein akzeptiert.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnort des Beklagten. Betrifft der Antrag eine Unterhaltsforderung, kann der Kläger den Antrag auch bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht stellen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In Fällen, bei denen es um Elternrechte geht, gelten die allgemeinen Verfahrensregeln.

Wird die Angelegenheit im Rahmen einer anhängigen Scheidungssache untersucht, können die Eltern bei Gericht die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in Bezug auf die Ausübung von Elternrechten und den Kontakt zum anderen Elternteil beantragen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Die Parteien können nach den im Prozesskostenhilfe-Gesetz festgelegten allgemeinen Bedingungen Prozesskostenhilfe bekommen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Entscheidungen des Bezirksgerichts können gemäß den allgemeinen Bestimmungen binnen zwei Wochen nach Erhalt einer Urteilsabschrift vor dem Kreisgericht angefochten werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gerichtsentscheidungen werden nach der Zivilprozessordnung vollstreckt. Diese enthält ausdrückliche Pflichten in Bezug auf die Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen und die Übergabe des Kindes. Vollstreckt wird die Entscheidung durch einen öffentlichen oder privaten Gerichtsvollzieher, der vom Antragsteller ausgewählt wurde.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Anwendbares Recht ist zum einen die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zum anderen Artikel 621 der Zivilprozessordnung (seit 24. Juli 2007 in Kraft).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Anwendbares Recht ist zum einen die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zum anderen Artikel 622 der Zivilprozessordnung (seit 24. Juli 2007 in Kraft).

Allgemein ist das Bezirksgericht am Wohnort der anderen Partei zuständig oder – wenn die andere Partei keinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat – das Bezirksgericht am Wohnort der betreffenden Partei oder – wenn die betreffende Partei keinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat – das Stadtgericht Sofia.

Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde über die Ausübung von Elternrechten bzw. über deren Wiederherstellung im Fall einer widerrechtlichen Verbringung eines Kindes gemäß dem Europäischen Übereinkommen von 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das am 20. Mai 1980 in Luxemburg geschlossen wurde (durch Gesetz ratifiziert, Amtsblatt Nr. 21 von 2003, Amtsblatt Nr. 104 von 2003) („Luxemburger Übereinkommen“), wird beim Stadtgericht Sofia eingereicht. Das Gericht hält eine öffentliche Sitzung mit Beteiligung eines Vertreters des Justizministeriums oder des Antragstellers, der von der ausländischen Entscheidung betroffenen Parteien und der Staatsanwaltschaft ab. Das Gericht hört das Kind an, wenn die für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständige Direktion für Sozialhilfe es darum ersucht. Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt: Es ist ein Verfahren in der Sache anhängig, das erst nach Verkündung der ausländischen Entscheidung eingeleitet wurde. Gleiches gilt auch, wenn zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Ausübung von Elternrechten ein Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsverfahren vor einem bulgarischen Gericht durchgeführt wird. Das betreffende Gericht wird unverzüglich benachrichtigt, und der Richter muss binnen eines Monats nach Benachrichtigung das Urteil fällen.

Die Entscheidung des Gerichts muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung ergehen. Sie kann beim Berufungsgericht Sofia angefochten werden; dessen Urteil ist rechtskräftig.

Bei Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die nach der Verbringung eines Kindes ergingen, wird ebenso verfahren, wenn die Verbringung der Entscheidung nach widerrechtlich war. Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Staates, der das Luxemburger Übereinkommen unterzeichnet hat, wird nach Artikel 8 und 9 versagt, wenn die Voraussetzungen in Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt sind, und nur so weit akzeptiert, wie die Entscheidung im erlassenden Staat vollstreckbar ist. Dies gilt auch für Angelegenheiten, die unter das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern fallen.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnen Eltern und Kind nicht zusammen, unterliegen ihre Beziehungen den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, je nachdem, was für das Kind günstiger ist. Vormundschaftliche und betreuungsrechtliche Angelegenheiten werden nach den Gesetzen des Landes geregelt, in dem das unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Beziehungen zwischen dem unter Vormundschaft oder Betreuung stehenden Kind und dem Vormund oder Betreuer unterliegen den Gesetzen, die zu dem Zeitpunkt galten, als das Kind unter Vormundschaft oder Betreuung gestellt wurde.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Tschechien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012) geregelt. Er umfasst die Rechte und Pflichten von Eltern, darunter folgende:

  • Sorge für das Kind, insbesondere im Hinblick auf seine Gesundheit sowie seine körperliche, emotionale, geistige und moralische Entwicklung,
  • Schutz des Kindes,
  • persönlicher Umgang mit dem Kind,
  • Erziehung und Ausbildung des Kindes,
  • Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes und
  • Vertretung des Kindes und Verwaltung seines Vermögens.

Die elterliche Verantwortung beginnt mit der Geburt des Kindes und endet, wenn dieses die volle Geschäftsfähigkeit erlangt. Dauer und Umfang der elterlichen Verantwortung können nur durch Gerichtsentscheidung geändert werden. Die elterliche Verantwortung wird zum Wohle des Kindes wahrgenommen. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, die die Interessen des Kindes betrifft, klären die Eltern das Kind in jeder erforderlichen Hinsicht auf, um es in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung zu der jeweiligen Angelegenheit zu bilden und diese den Eltern gegenüber zu äußern; dies gilt nicht, wenn das Kind nicht in der Lage ist, die Informationen angemessen aufzunehmen, sich eine eigene Meinung zu bilden oder diese den Eltern gegenüber zu äußern. Die Eltern schenken der Meinung des Kindes besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen sie bei der Entscheidungsfindung. Die elterliche Verantwortung in Bezug auf die Person des Kindes wird von den Eltern in einer Weise und in einem Umfang wahrgenommen, die bzw. der dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht. Bei Entscheidungen bezüglich der Ausbildung oder Beschäftigung des Kindes berücksichtigen die Eltern dessen Meinung sowie dessen Fähigkeiten und Talente.

Bis das Kind die Geschäftsfähigkeit erlangt, haben die Eltern das Recht, das Kind mittels erzieherischer Maßnahmen, die auf dessen sich entwickelnde Fähigkeiten abgestimmt sind, zu leiten; hierzu gehören auch Einschränkungen zum Schutz der Moral, der Gesundheit und der Rechte des Kindes sowie der Rechte anderer Personen und der öffentlichen Ordnung. Das Kind muss sich diesen Maßnahmen unterwerfen. Erzieherische Maßnahmen dürfen nur in einer den Umständen angemessenen Form und einem ebensolchen Umfang eingesetzt werden und weder die Gesundheit und/oder die Entwicklung des Kindes gefährden noch seine Menschenwürde verletzen.

Es wird davon ausgegangen, dass alle minderjährigen, nicht voll geschäftsfähigen Kinder fähig sind, Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer altersgemäßen Verstandes- und Willensreife vorzunehmen. Die Eltern sind verpflichtet und berechtigt, das Kind bei Rechtsgeschäften zu vertreten, die es nicht selbst rechtskräftig vornehmen kann. Die Eltern vertreten das Kind gemeinsam, jedoch kann auch jeder Elternteil einzeln handeln; vertritt ein Elternteil allein das Kind gegenüber einem Dritten, der in gutem Glauben handelt, so wird davon ausgegangen, dass dieser Elternteil mit dem Einverständnis des anderen Elternteils agiert. Ein Elternteil kann ein Kind nicht vertreten, wenn dies einen Interessenkonflikt zwischen dem Elternteil und dem Kind oder zwischen einzelnen Kindern derselben Eltern zur Folge haben könnte. In einem solchen Fall bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind. Können sich die Eltern nicht darüber einigen, wer von ihnen das Kind bei Rechtsgeschäften vertritt, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils, welcher Elternteil in welcher Weise rechtsverbindlich für das Kind handelt.

Die Eltern sind verpflichtet und berechtigt, das Vermögen des Kindes mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten. Geldmittel, die nicht als zur Deckung der mit dem Vermögen des Kindes verbundenen Kosten erforderlich erachtet werden, haben sie sicher zu verwalten. Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften, die einzelne Vermögensbestandteile des Kindes betreffen, treten die Eltern als Vertreter des Kindes auf; ein Elternteil kann ein Kind nicht vertreten, wenn dies einen Interessenkonflikt zwischen dem Elternteil und dem Kind oder zwischen einzelnen Kindern derselben Eltern zur Folge haben könnte. In einem solchen Fall bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind. Kommt ein Elternteil der Verpflichtung zur Verwaltung des Vermögens des Kindes nicht mit der gebotenen Sorgfalt nach, so ersetzen die Eltern dem Kind den daraus entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch. Wenn die Eltern in wesentlichen Fragen der Verwaltung des Vermögens des Kindes zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils. Zu einem Rechtsgeschäft, das bestehendes oder auch künftiges Vermögen des Kindes oder einzelne Bestandteile dieses Vermögens betrifft, benötigen die Eltern eine gerichtliche Zustimmung, es sei denn, es handelt sich um gewöhnliche Angelegenheiten oder um außerordentliche Angelegenheiten mit geringem Vermögenswert.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Verantwortung tragen beide Eltern. Jeder Elternteil trägt elterliche Verantwortung, sofern sie ihm nicht entzogen wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Eltern verheiratet sind oder ob das Kind ehelich oder außerehelich geboren wurde.

Beide Eltern nehmen die elterliche Verantwortung in gegenseitigem Einvernehmen wahr. In Fällen, in denen in einer das Kind betreffenden Angelegenheit Gefahr in Verzug ist, kann ein Elternteil alleine entscheiden bzw. zustimmen; der jeweils andere Elternteil muss jedoch unverzüglich über den Stand der Dinge in Kenntnis gesetzt werden. Vertritt ein Elternteil allein das Kind gegenüber einem Dritten, der in gutem Glauben handelt, so wird davon ausgegangen, dass dieser Elternteil mit dem Einverständnis des anderen Elternteils agiert. In Fällen, in denen Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit zu keiner Einigung gelangen, insbesondere hinsichtlich des Wohls des Kindes, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht; Gleiches gilt, wenn ein Elternteil den anderen von der Entscheidungsfindung in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit ausschließt. Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes sowie die Wahl seiner Ausbildung oder Beschäftigung, nicht jedoch normale medizinische oder ähnliche Angelegenheiten.

Sind die Eltern durch schwerwiegende Umstände an der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung gehindert, so kann diese durch Gerichtsentscheidung ausgesetzt werden, sofern dies als zum Wohle des Kindes erforderlich erachtet wird. Wenn ein Elternteil seine elterliche Verantwortung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, kann das Gericht zum Wohle des Kindes die elterliche Verantwortung dieses Elternteils oder deren Wahrnehmung einschränken und zugleich den Umfang der Einschränkung bestimmen. Wenn ein Elternteil die elterliche Verantwortung oder deren Wahrnehmung missbraucht oder stark vernachlässigt, kann das Gericht ihm die elterliche Verantwortung entziehen. Begeht ein Elternteil vorsätzlich eine Straftat zum Nachteil des Kindes oder stiftet er das noch strafunmündige Kind zu einer Straftat an, so prüft das Gericht insbesondere, ob Gründe vorliegen, diesem Elternteil seine elterliche Verantwortung zu entziehen.

Wenn ein Elternteil verstorben oder unbekannt ist, keine elterliche Verantwortung trägt oder diese ausgesetzt ist, nimmt der andere Elternteil die elterliche Verantwortung wahr; dies gilt auch, wenn die elterliche Verantwortung eines Elternteils oder deren Wahrnehmung eingeschränkt ist. Hat kein Elternteil die volle elterliche Verantwortung, wurde deren Wahrnehmung für beide Eltern ausgesetzt und/oder wurde die elterliche Verantwortung auf eine der angegebenen Weisen – jedoch für jeden Elternteil separat – eingeschränkt, so bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind; dieser hat die Rechte und Pflichten der Eltern oder nimmt diese anstelle der Eltern wahr. Ist die elterliche Verantwortung oder deren Wahrnehmung eingeschränkt, wird durch Gerichtsentscheidung ein Vormund für das Kind bestellt.

Im Falle einer Adoption gehen die Rechte und Pflichten aus der elterlichen Verantwortung auf die adoptierende Person über, sobald die gerichtliche Adoptionsentscheidung rechtskräftig ist.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn das Gericht die Geschäftsfähigkeit eines Elternteils einschränkt, entscheidet es auch über dessen elterliche Verantwortung. Ist ein Elternteil minderjährig und hat noch nicht durch eine Erklärung oder Heirat die volle Geschäftsfähigkeit erlangt, so wird die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch diesen Elternteil so lange ausgesetzt, bis er die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat; dies gilt nicht für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Sorge für das Kind, es sei denn, diese werden in Anbetracht der Person des betreffenden Elternteils durch Gerichtsentscheidung so lange ausgesetzt, bis dieser Elternteil die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat. Die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung eines Elternteils, dessen Geschäftsfähigkeit in diesem Bereich eingeschränkt wurde, wird für die Dauer dieser Einschränkung ausgesetzt, es sei denn, das Gericht entscheidet in Anbetracht der Person, dass der betreffende Elternteil die Pflicht und das Recht zur Sorge für das Kind und zum persönlichen Umgang mit diesem wahrnehmen darf.

In Abwesenheit beider Eltern, die die uneingeschränkte elterliche Verantwortung gegenüber dem Kind wahrnehmen müssten, bestellt das Gericht einen Vormund für das Kind. Der Vormund hat gegenüber dem Kind grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines Elternteils, unterliegt jedoch keinerlei Unterhaltspflicht für das Kind. In Ausnahmefällen kann der Umfang der Rechte und Pflichten in Anbetracht der Person des Vormunds oder der Situation des Kindes sowie des Grundes, aus dem die Eltern nicht alle Rechte und Pflichten haben, anders geregelt werden. Der Vormund muss voll geschäftsfähig und nach seiner Lebensweise in der Lage sein, diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Es können auch zwei – in der Regel miteinander verheiratete – Personen gerichtlich zum Vormund bestellt werden. Sofern dies dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft, bestellt das Gericht eine von einem Elternteil benannte Person zum Vormund. Anderenfalls bestellt das Gericht einen Verwandten oder eine dem Kind oder seiner Familie anderweitig nahestehende Person zum Vormund, es sei denn, diese Person wird von einem Elternteil ausdrücklich abgelehnt. Ist keine solche Person vorhanden, bestellt das Gericht eine andere geeignete Person zum Vormund. Ist keine solche Person vorhanden, bestellt das Gericht eine andere geeignete Person zum Vormund. Wenn keine natürliche Person zum Vormund für das Kind bestellt werden kann, bestellt das Gericht so lange das Jugendamt zum Vormund, bis ein anderer Vormund bestellt werden kann oder ein Vormund die Aufgabe annimmt. Der Vormund unterliegt der gerichtlichen Aufsicht. Er stellt zu Beginn und am Ende seiner Tätigkeit eine Liste der Vermögenswerte auf. Er übermittelt dem Gericht regelmäßig Berichte über das Kind und seine Entwicklung sowie eine Rechnungslegung in Bezug auf die Vermögensverwaltung. Jede Entscheidung des Vormunds in anderen als regulären Angelegenheiten bedarf der Genehmigung des Gerichts.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Kind bei Pflegeeltern unterzubringen. Pflegeeltern übernehmen die Personensorge für das Kind einer anderen Person; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie das Kind als ihr eigenes Kind annehmen wie bei einer Adoption. Bei der Erziehung des Kindes nehmen Pflegeeltern die elterlichen Rechte und Pflichten in angemessener Weise wahr. Pflegeeltern sind nur zu Entscheidungen über alltägliche Angelegenheiten des Kindes, zur Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten und zur Verwaltung des Vermögens des Kindes verpflichtet und berechtigt. Die Pflegeeltern müssen die Eltern des Kindes über wesentliche Angelegenheiten informieren, die das Kind betreffen. Unter bestimmten Umständen entscheidet das Gericht über zusätzliche Rechte und Pflichten eines Pflegeelternteils. Die mit der elterlichen Verantwortung einhergehenden Rechte und Pflichten der Eltern des Kindes einschließlich des Rechts auf regelmäßigen persönlichen Umgang sowie des Rechts auf Auskunft über das Kind bleiben bestehen; ausgenommen sind die Rechte und Pflichten, die durch Gesetz dem Pflegeelternteil zufallen, es sei denn, das Gericht entscheidet aus Gründen, die eine besondere Berücksichtigung verdienen, etwas anderes. Ein Pflegeelternteil hat keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

Ein Pflegeelternteil muss die ordentliche Sorge für das Kind garantieren, in der Tschechischen Republik wohnhaft sein und zustimmen, das Kind in Pflege zu nehmen. In der Regel übernimmt eine Person aus der Verwandtschaft die Pflege des Kindes, es kann sich jedoch auch um eine andere Person handeln, mit der das Jugendamt die Übernahme der Pflege vereinbart hat (zu diesem Zweck führt das Bezirksgericht Nachweise über als Pflegeeltern geeignete Antragsteller). Das Gericht kann ein Kind vorübergehend (etwa für die Dauer des Aufenthalts eines Elternteils in einer medizinischen Einrichtung) oder auf unbestimmte Dauer bei Pflegeeltern unterbringen. Durch Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern kann somit eine Krise in der Familie aufgefangen oder das Kind in ein anderes familiäres Umfeld gebracht werden. Um möglichst wenige Kinder in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen unterzubringen, hat die Unterbringung bei Pflegeeltern Vorrang vor der Heimunterbringung. Pflegeeltern erhalten staatliche Unterstützung (beispielsweise eine Zuwendung zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, eine Zuwendung am Ende der Pflegezeit, Entgelt für Pflegeeltern usw.).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist ferner geregelt, dass das Kind in dem Falle, dass weder die Eltern noch ein Vormund in der Lage sind, persönlich die Sorge für das Kind wahrzunehmen, einer anderen Person anvertraut werden kann. Eine solche Übertragung der Personensorge ersetzt nicht die Unterbringung bei Pflegeeltern oder die Pflege während der Probezeit vor einer Adoption. Sie hat Vorrang vor der Unterbringung des Kindes in einem Heim. Die Person, die die Personensorge übernimmt, muss die ordentliche Sorge für das Kind garantieren, in der Tschechischen Republik wohnhaft und mit der Übertragung der Personensorge einverstanden sein. Die Rechte und Pflichten dieser Person bestimmt das Gericht; anderenfalls finden die Rechtsvorschriften über die Unterbringung bei Pflegeeltern entsprechende Anwendung.

Die Eltern als gesetzliche Vertreter können für die Erledigung der Angelegenheiten des Kindes, sofern es sich nicht um eine Sache des Personenstandes handelt, einen Vertrag über die Vertretung durch eine Person mit Fachkenntnissen oder auch durch eine andere geeignete Person schließen. Schließt das Kind einen Vertretungsvertrag, so hat dies keinen Einfluss auf die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern. Kommt es zwischen dem gesetzlichen und vertraglichen Vertreter zu keiner Einigung, so trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Sind die Erziehung des Kindes oder sein körperlicher, geistiger oder psychischer Zustand und/oder seine ordnungsgemäße Entwicklung gefährdet oder so weit beeinträchtigt, dass es den Interessen des Kindes zuwiderläuft, und/oder liegen wichtige Gründe vor, aus denen die Eltern die Erziehung des Kindes nicht sicherstellen können, so kann das Gericht als notwendige Maßnahme die Unterbringung in einem Heim anordnen. Das Gericht ergreift diese Maßnahme insbesondere dann, wenn früher getroffene Maßnahmen zu keiner Abhilfe geführt haben. Das Gericht wägt dabei immer ab, ob es nicht angebracht ist, die Sorge für das Kind eher einer natürlichen Person anzuvertrauen. Die Unterbringung in einem Heim kann für maximal drei Jahre angeordnet werden, dieser Zeitraum kann jedoch (wiederholt) verlängert werden (jeweils um maximal drei Jahre), wenn die Gründe für die Anordnung der Heimunterbringung fortbestehen. Wenn die Gründe, aus denen die Heimunterbringung angeordnet wurde, nicht mehr bestehen oder es möglich ist, für das Kind eine andere Form der Pflege sicherzustellen, beendet das Gericht die Heimunterbringung unverzüglich und entscheidet gleichzeitig je nach den Umständen über das künftige Sorgerecht.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Eine Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind ist eine wesentliche Bedingung für die Scheidung der Eltern. Bei dieser Entscheidung trägt das Gericht dem Wohl des Kindes Rechnung; von einer in gegenseitigem Einvernehmen getroffenen Vereinbarung der Eltern weicht das Gericht nur ab, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Gericht kann einem Elternteil das Sorgerecht zusprechen oder das gemeinsame Sorgerecht oder ein Wechselmodell verfügen; ferner kann das Gericht im Interesse des Kindeswohls die Sorge für das Kind einer dritten Person übertragen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Persönlichkeit des Kindes, insbesondere dessen Begabungen und Fähigkeiten in Bezug auf seine Entwicklungsmöglichkeiten, und die Lebensverhältnisse der Eltern sowie die emotionale Orientierung und das Umfeld des Kindes, die erzieherischen Fähigkeiten jedes Elternteils, die bestehende und erwartete Beständigkeit des Erziehungsumfelds, in dem das Kind in Zukunft leben soll, und emotionale Bindungen des Kindes an seine Geschwister, Großeltern und weitere verwandte und nicht verwandte Personen. Ferner fließt in die Entscheidung des Gerichts ein, welcher Elternteil bisher ordnungsgemäß für das Kind und dessen emotionale, geistige und moralische Erziehung gesorgt hat sowie bei welchem Elternteil das Kind bessere Voraussetzungen für eine gesunde und erfolgreiche Entwicklung hat. Das Gericht berücksichtigt auch das Recht des Kindes auf die Sorge beider Elternteile und den regelmäßigen persönlichen Umgang mit ihnen sowie das Recht des Elternteils, dem die Sorge nicht zugesprochen wird, auf regelmäßige Information über das Kind; ferner berücksichtigt das Gericht die Fähigkeit dieses Elternteils, sich mit dem anderen Elternteil über die Erziehung des Kindes zu einigen. Das Gericht kann auch eine Vereinbarung der Eltern genehmigen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die vereinbarte Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes nicht entspricht.

Leben die Eltern eines minderjährigen, nicht voll geschäftsfähigen Kindes getrennt und können sie sich nicht auf eine Sorgerechtsregelung einigen, so entscheidet darüber auch ohne Antrag das Gericht. Bei der Entscheidung über das Sorgerecht folgt das Gericht ähnlichen Regeln wie bei der Scheidung der Eltern.

Der sorgeberechtigte Elternteil und der andere Elternteil bestimmen gemeinsam, wie letzterer persönlichen Umgang mit dem Kind hat. Einigen sich die Eltern nicht oder ist dies zum Wohl des Kindes und aufgrund der Familienverhältnisse erforderlich, so wird das Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit dem Kind durch das Gericht geregelt. In begründeten Fällen kann das Gericht den Ort des persönlichen Umgangs des Elternteils mit dem Kind bestimmen. Ist dies zum Wohl des Kindes erforderlich, wird das Umgangsrecht des Elternteils durch das Gericht eingeschränkt oder der Umgang verboten.

Im Falle einer Änderung der Verhältnisse ändert das Gericht seine Entscheidung bezüglich der Wahrnehmung der mit der elterlichen Verantwortung einhergehenden Rechte und Pflichten auch ohne Antrag.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Bei einer Scheidung der Eltern muss durch eine Vereinbarung der Eltern über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung geregelt werden, wie jeder Elternteil nach der Scheidung für das Kind sorgen wird. In dieser Vereinbarung können die Eltern auch den persönlichen Umgang zwischen ihnen und dem Kind regeln. Vereinbarungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung der Eltern, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die vereinbarte Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes nicht entspricht. Gleiches gilt für eine Vereinbarung zwischen den Eltern, wenn diese getrennt leben.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Zum Schutz des Kindeswohls versucht das Gericht während eines Sorgerechtsverfahrens, die Eltern auf eine einvernehmliche Lösung hinzulenken. Das Gericht kann für die Eltern eine außergerichtliche Schlichtung, die Teilnahme an Mediationssitzungen oder auch eine Familientherapie für maximal drei Monate anordnen; ferner kann es Sitzungen mit einem Kinderpsychologen anordnen.

Darüber hinaus können die Dienste von Ehe- und Familienberatungszentren in Anspruch genommen werden, in denen qualifizierte Psychologen und Sozialarbeiter Hilfe anbieten.

Auch kann das Jugendamt einen Elternteil, der die Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils (z. B. in Bezug auf die Sorge oder den persönlichen Umgang) nicht respektiert, überzeugen oder über die gesetzlichen Bestimmungen und die Konsequenzen seines Verhaltens aufklären. Das Jugendamt ist ferner befugt, die Eltern zur Inanspruchnahme fachkundiger Beratung zu verpflichten, wenn die Eltern ohne eine solche Beratung nicht in der Lage sind, Probleme im Zusammenhang mit der Erziehung des Kindes zu lösen; dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über Änderungen in der Erziehung des Kindes oder über das Besuchsrecht.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen kann das Gericht auf Antrag der Eltern insbesondere über folgende Fragen in Bezug auf die Eltern-Kind-Beziehung entscheiden:

  1. personenbezogene Rechte (wie das Recht zur Bestimmung des Vor- und Nachnamens des Kindes oder das Recht zur Einwilligung in die Adoption des Kindes)
  2. Sorge für das Kind und Regelung des persönlichen Umgangs mit diesem
  3. alternative Formen der Sorge für das Kind (wie Vormundschaft, Übertragung der Personensorge auf eine andere Person, Unterbringung bei Pflegeeltern, Heimunterbringung)
  4. Unterhaltspflicht
  5. Vertretung des Kindes und Verwaltung seines Vermögens, Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Kindes
  6. für das Kind wichtige Angelegenheiten, in denen die Eltern zu keiner Einigung gelangen (als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes sowie die Wahl seiner Ausbildung oder Beschäftigung, nicht jedoch normale medizinische oder ähnliche Angelegenheiten)

In den meisten Fällen entscheidet das Gericht, wem das Kind anvertraut wird, und möglicherweise auch über die Umgangsregelung sowie über den Unterhalt.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Die Sorge für das Kind ist nur ein Teil der mit der elterlichen Verantwortung einhergehenden Rechte und Pflichten. Wenn einem Elternteil, dem nicht das Sorgerecht zugesprochen wurde, die elterliche Verantwortung nicht entzogen oder diese nicht eingeschränkt oder ausgesetzt wurde, nimmt dieser Elternteil seine elterliche Verantwortung in den anderen Bereichen weiterhin wahr und bleibt berechtigt, in wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen. Die elterliche Verantwortung wird von beiden Eltern in gegenseitigem Einvernehmen und im Interesse des Kindes wahrgenommen. In Fällen, in denen in einer das Kind betreffenden Angelegenheit Gefahr in Verzug ist, kann ein Elternteil alleine entscheiden bzw. zustimmen; der jeweils andere Elternteil muss jedoch unverzüglich über den Stand der Dinge in Kenntnis gesetzt werden.

In Fällen, in denen Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit zu keiner Einigung gelangen, insbesondere hinsichtlich des Wohls des Kindes, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht; Gleiches gilt, wenn ein Elternteil den anderen von der Entscheidungsfindung in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit ausschließt. Auch wenn sich die Eltern darüber, wer von ihnen das Kind in Gerichtsverfahren vertritt, oder über wichtige Fragen bezüglich der Verwaltung des Vermögens des Kindes nicht einigen können, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Gericht.

Die Eltern sind verpflichtet, sich gegenseitig alles Wesentliche mitzuteilen, was das Kind und dessen Wohl betrifft.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils, dem gemeinsamen Sorgerecht oder Wechselmodell und der Übertragung der Sorge für das Kind auf eine andere Person. Bei der Entscheidung über die Sorge für das Kind trägt das Gericht dem Kindeswohl Rechnung. Sind die Eltern in der Lage, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, so kann das Gericht auf eine Sorgerechtsentscheidung verzichten.

Gemeinsames Sorgerecht

Bei einer solchen Regelung wird das Sorgerecht nicht einem Elternteil zugesprochen. In der Praxis bedeutet dies, dass beim gemeinsamen Sorgerecht beispielsweise ein Elternteil sich um die Bildungsbedürfnisse des Kindes kümmert und der andere Elternteil um seine sportlichen Aktivitäten und/oder ein Elternteil sich auf den Sprachunterricht des Kindes konzentriert und der andere auf die außerschulischen Aktivitäten. Beide Eltern sind für die Gesundheitsfürsorge und die materiellen Bedürfnisse des Kindes (wie warme Mahlzeiten, eine saubere Umgebung, Kleidung usw.) verantwortlich. Dem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Eltern zustimmen.

Dem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Eltern zustimmen.

Wechselmodell Beim Wechselmodell übernehmen beide Eltern im Wechsel für jeweils festlegte Zeiträume die Sorge für das Kind. Das Gericht legt die während dieser Zeiträume wahrzunehmenden Rechte und Pflichten fest.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Anträge im Zusammenhang mit elterlichen Rechten und Pflichten sind beim Kreisgericht (auch in Prag, in Brünn beim Stadtgericht) zu stellen, in dessen Bezirk das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat; hat das Kind keinen Wohnsitz, dann ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind lebt. In Angelegenheiten, die minderjährige Kinder betreffen, kann das Gericht auch ohne Antrag entscheiden.

Die Anforderungen hängen von der Art des Antrags ab. In jedem Fall müssen jedoch Vorname, Nachname und Anschrift der Beteiligten oder die Geburtsnummern der Beteiligten und ihrer Vertreter, eine Darstellung der wesentlichen Fakten sowie die Beweismittel des Antragstellers angegebenen werden; zudem muss klar aus dem Antrag hervorgehen, was beantragt wird und an welches Gericht der Antrag gerichtet ist.

Der Antrag muss alle wichtigen Schriftstücke in Bezug auf die fragliche Angelegenheit umfassen, z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, frühere Gerichtsentscheidungen bezüglich des Kindes usw. Der Antrag ist in Papierform mit der nötigen Anzahl von Durchschriften einzureichen, sodass eine Durchschrift beim Gericht verbleiben und bei Bedarf jedem Beteiligten eine Durchschrift ausgehändigt werden kann.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei einem minderjährigen Kind kann das Gericht ein Sorgerechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten.

Mittels einer Vorabentscheidung kann das Gericht noch vor Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache einen Verfahrensbeteiligten zur Zahlung eines wesentlichen Beitrags zum Unterhalt verpflichten und/oder das Sorgerecht für das Kind einem Elternteil oder einer vom Gericht benannten Person zusprechen, sofern dies zur vorläufigen Regelung der Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten erforderlich ist oder die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gefährdet sein könnte. Eine Vorabentscheidung ergeht in der Regel auf Antrag, wenn jedoch das Verfahren in der Hauptsache (wie etwa das Verfahren bezüglich des gerichtlichen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind) auch ohne Antrag eingeleitet werden kann, ist es möglich, eine Vorabentscheidung ebenfalls ohne Antrag zu erlassen. Vorabentscheidungen werden von dem für das Verfahren in der Sache zuständigen Gericht erlassen, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen gelten. Ein Antrag auf Vorabentscheidung muss die in § 42 Absatz 4 und § 75 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der jeweils geltenden Fassung) dargelegten Voraussetzungen erfüllen, d. h. im Einzelnen Folgendes enthalten: Angabe des Gerichts, an das der Antrag gerichtet wird, Antragsteller und Gegenstand des Antrags, d. h. eine Darlegung der Fakten, die eine Vorabentscheidung rechtfertigen würden, Zweck des Antrags, also die Art der beantragten Vorabentscheidung, Darlegung der Tatsache, dass die Beziehungen zwischen den Beteiligten einer vorläufigen Regelung bedürfen oder die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gefährdet sein könnte, sowie Datum des Antrags und Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Dokumente, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, sind dem Antrag beizufügen. Grundsätzlich gilt bei Vorabentscheidungen, dass der Antragsteller spätestens an dem Tag, an dem der Antrag auf Vorabentscheidung eingereicht wird, zur Deckung möglicher Schadenersatzforderungen infolge der Vorabentscheidung eine Sicherheit über den festgelegten Betrag hinterlegen muss. Bei Vorabentscheidungen bezüglich des Unterhalts oder ohne Antrag ergangenen Vorabentscheidungen ist hingegen keine Sicherheitsleistung erforderlich. Über den Antrag auf Vorabentscheidung entscheidet das Gericht unverzüglich. Ist keine Gefahr im Verzug, hat das Gericht ab Eingang des Antrags auf Vorabentscheidung sieben Tage Zeit, um darüber zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht ohne Anhörung der Beteiligten. Wenn eine Vorabentscheidung ergeht, wird dem Antragsteller die Pflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zu stellen. Ferner kann das Gericht die Gültigkeit der Vorabentscheidung auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen.

Im Gesetz über besondere Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 292/2013 in der jeweils geltenden Fassung) sind besondere Vorabentscheidungen in Fällen vorgesehen, in denen für ein minderjähriges Kind nicht ordnungsgemäß gesorgt wird, ungeachtet dessen, ob einer Person das Sorgerecht zugesprochen wurde oder nicht, oder in denen das Leben des Kindes, seine normale Entwicklung oder ein anderes wichtiges Interesse ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall kann das Gericht nur auf Antrag des Jugendamts durch Vorabentscheidung die Verhältnisse des Kindes für den unbedingt notwendigen Zeitraum regeln, indem es die Unterbringung des Kindes in einer geeigneten, in der Entscheidung angegebenen Umgebung anordnet. Mittels einer solchen Vorabentscheidung kann ein Kind vorübergehend bei Pflegeeltern untergebracht werden, wenn der Elternteil sich während der betreffenden Zeit aus schwerwiegenden Gründen nicht um das Kind kümmern kann; nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Kind vor der Adoption in Pflege gegeben werden, die Einwilligung der Eltern zur Adoption eingeholt werden oder entschieden werden, dass die Einwilligung der Eltern zur Adoption nicht erforderlich ist. Über einen Antrag auf Vorabentscheidung entscheidet das Gericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Eingang. Die Entscheidung wird unmittelbar nachdem ihrem Erlass vollstreckt; das Gericht arbeitet in Bezug auf die Vollstreckung mit den zuständigen Behörden zusammen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Nach dem Gesetz über Gerichtsgebühren (Gesetz Nr. 549/1991 in der jeweils geltenden Fassung) werden bei Gerichtsverfahren bezüglich der Vormundschaft und des gerichtlichen Sorgerechts für minderjährige Kinder keine Gebühren erhoben. Somit hat derjenige, der einen Antrag im Zusammenhang mit elterlichen Rechten und Pflichten stellt, keine Gerichtsgebühren zu entrichten.

Unter bestimmten Umständen kann ein Prozessbevollmächtigter kostenlos oder zu einem ermäßigten Gebührensatz bestellt werden. Das Gericht bestellt einen Vertreter auf Antrag eines Beteiligten, dem das Gericht voraussichtlich die Gerichtsgebühren vollständig oder teilweise erlassen wird, wenn dies beispielsweise zum Schutz der Interessen der betreffenden Person erforderlich ist. Sofern dies zum Schutz der Interessen des Beteiligten notwendig ist, wird ein Rechtsanwalt bestellt. Die Bestellung eines Vertreters muss durch die Situation des Beteiligten gerechtfertigt sein (dies können in der Praxis eine ungünstige Finanzlage oder schwierige soziale Verhältnisse sein, wobei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssen), und es darf nicht um die willkürliche oder offensichtlich erfolglose Ausübung oder Verteidigung eines Rechts gehen.

Das Gesetz über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Gesetz Nr. 629/2004 in der jeweils geltenden Fassung) regelt den Zugang zu Prozesskostenhilfe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist. Diese Prozesskostenhilfe ist für Gerichtsverfahren im Haupt- und im Vollstreckungsverfahren vorgesehen.

Das Rechtsanwaltsgesetz (Gesetz Nr. 85/1996 in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die gebührenfreie Bestellung eines Rechtsbeistands direkt durch die Tschechische Anwaltskammer angefordert werden kann.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, es ist möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung einzulegen. Erstinstanzlich sind die Kreisgerichte für die Regelung der Rechte und Pflichten aus der elterlichen Verantwortung zuständig. Rechtsbehelfsinstanz sind die Bezirksgerichte (bzw. das Stadtgericht in Prag). Gegen die Entscheidung eines Gerichts kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang einer schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Gerichtsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden, sofern ein Rechtsbehelf nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist (so kann etwa kein Rechtsbehelf gegen eine Gerichtsentscheidung eingelegt werden, mit der eine Sorgerechtsvereinbarung zwischen den Eltern genehmigt wurde). Der Rechtsbehelf gilt auch dann als fristgemäß, wenn er zwar nach Ablauf der fünfzehntägigen Frist eingelegt wurde, die Rechtsbehelfsbelehrung des Berufungsgerichts aber fehlerhaft war.

Es ist zu betonen, dass bestimmte Entscheidungen möglicherweise vorläufig vollstreckbar sind und somit auch dann vollstreckt werden können, wenn ein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt wurde. Unterhaltsentscheidungen sowie Entscheidungen über die Verlängerung einer Erziehungsmaßnahme, in deren Zuge das Kind vorläufig aus der Obhut der Eltern oder einer anderen Person genommen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In der Tschechischen Republik muss der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung zum Sorgerecht für ein minderjähriges Kind bei Gericht gestellt werden. Das für die Vollstreckung einer Entscheidung angewendete Verfahren unterliegt dem Gesetz über besondere Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 292/2013 in der jeweils geltenden Fassung).

Zuständig für diese Verfahren ist das für das minderjährige Kind zuständige ordentliche Gericht; dabei handelt es sich um das Kreisgericht (auch in Prag, in Brünn das Stadtgericht), in dessen Bezirk das minderjährige Kind nach einer Vereinbarung zwischen den Eltern oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder anderer entscheidender Fakten seinen Wohnsitz hat. Der Antrag muss alle erforderlichen Informationen enthalten (die berechtigte und die verpflichtete Partei, den Umfang und Inhalt der Pflichten der verpflichteten Partei, die Frist für die Erfüllung der betreffenden Pflicht sowie Angaben zum sogenannten vollstreckbaren Titel, d. h. zu der zu vollstreckenden Entscheidung).

Vor der Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung kann das Gericht, sofern es besondere Gründe dafür erkennt und/oder die verpflichtete Partei nicht über die Folgen der Nichterfüllung einer Verpflichtung aufgeklärt wurde, die verpflichtete Partei zur Erfüllung der Entscheidung oder Vereinbarung aufrufen und sie über die verschiedenen Möglichkeiten der Vollstreckung der Entscheidung durch Verhängung von Geldbußen oder Entziehung des Kindes aufklären. Ferner kann das Gericht das Jugendamt darum ersuchen, auf die verpflichtete Partei einzuwirken, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommt, ohne dass die Vollstreckung der Entscheidung angeordnet werden muss.

Kommt die betreffende Person auch auf Anweisung des Gerichts ihren Verpflichtungen nicht nach, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung durch Verhängung einer Geldbuße an; dies ist wiederholt möglich. Die Höhe der einzelnen Geldbuße darf 50 000 CZK nicht übersteigen. Als weitere Maßnahmen kann das Gericht unter anderem Sitzungen mit einem Mediator oder mit einem Kinderpsychologen anordnen oder einen Plan zur Akklimatisierung aufstellen, um nach und nach den Kontakt zwischen dem Kind und einer umgangsberechtigten Person herzustellen.

Werden trotz der durchgeführten Maßnahmen die Verpflichtungen nicht erfüllt oder ist unter den gegebenen Umständen klar, dass diese Herangehensweise nicht zu einer Erfüllung der Verpflichtungen geführt hat, so ordnet das Gericht in Ausnahmefällen die Vollstreckung der Entscheidung dahin gehend an, dass das Kind der Person entzogen wird, in dessen Obhut es sich nach der Vereinbarung oder Entscheidung nicht befinden sollte. Die Entscheidung, mit der der Entzug des Kindes angeordnet wurde, wird der verpflichteten Partei erst während der Vollstreckung zugestellt.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Entscheidungen in Fällen betreffend die elterliche Verantwortung, die von Gerichten der Mitgliedstaaten der EU erlassen wurden, werden in der Tschechischen Republik nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“) und der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (im Folgenden „Verordnung (EU) 2019/1111“) anerkannt. Nach der Verordnung (EU) 2201/2003 kann jede Person, die ein rechtliches Interesse hat, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung stellen. Erstinstanzlich sind in der Tschechischen Republik die Kreisgerichte (auch in Prag, in Brünn das Stadtgericht) für solche Verfahren zuständig. Örtlich zuständig ist das Kreisgericht, das am Wohnsitz des Antragstellers als ordentliches Gericht zuständig ist; andernfalls ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk die Situation, für die eine Anerkennung von Belang ist, eingetreten ist oder möglicherweise eintreten wird. Nach der Verordnung (EU) 2019/1111 kann jede interessierte Partei eine Entscheidung über das Fehlen von Gründen für die Versagung der Anerkennung beantragen. Erstinstanzlich sind in der Tschechischen Republik die Kreisgerichte (auch in Prag, in Brünn das Stadtgericht) für solche Verfahren zuständig.

Bevor eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung zur elterlichen Verantwortung in der Tschechischen Republik vollstreckt werden kann, muss sie nach einem besonderen Verfahren nach der obengenannten Verordnung Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt werden. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird in der Tschechischen Republik beim örtlich zuständigen Kreisgericht (auch in Prag, in Brünn beim Stadtgericht) gestellt. Das örtliche zuständige Gericht wird nach der Verordnung Nr. 2201/2003 durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestimmt; befindet sich keiner dieser Orte im Vollstreckungsmitgliedstaat, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.

Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergangene Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes können nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung der Entscheidung angefochten werden kann, sofern für die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung unter Verwendung eines Formblatts im Anhang der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgestellt wurde.

Dem Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung und deren Vollstreckbarerklärung müssen eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. eine Zweitausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung), sowie eine von der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 39 unter Verwendung des Formblatts im Anhang der Verordnung Nr. 2201/2003 beigefügt werden. Im Falle eines Versäumnisverfahrens ist auch die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, der Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt wurde, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung einverstanden ist. Wird die Bescheinigung oder eine erforderliche Urkunde im Falle eines Versäumnisurteils nicht vorgelegt, findet das Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Anwendung.

Nach der Verordnung (EU) 2019/1111 sind in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidungen in Fragen der elterlichen Verantwortung in der Tschechischen Republik vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Entscheidungen über die Gewährung des Umgangsrechts und, wenn die Rückgabe des Kindes verlangt wird, Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6, die im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Bescheinigung beglaubigt wurden, werden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1111 anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und dass die Anerkennung angefochten werden kann, es sei denn, die Entscheidung ist mit einer [späteren] Entscheidung gemäß Artikel 50 unvereinbar, und zwar nur in dem Maße, in dem sie unvereinbar ist.

Entscheidungen über die Gewährung des Umgangsrechts und, wenn die Rückgabe des Kindes verlangt wird, Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6, die im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Bescheinigung beglaubigt wurden, werden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1111 anerkannt, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist.

Für die Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) 2019/1111 sind eine Abschrift der Entscheidung, die die Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Echtheit erfüllt, sowie die einschlägige Bescheinigung gemäß Artikel 36 oder 47 vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Bescheinigung ausgestellt wurde. Werden die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1111 genannte Verfahren anzuwenden.

Hinsichtlich der Einhaltung der zuvor genannten Verordnungen gilt bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Fragen der elterlichen Verantwortung dasselbe Verfahren wie bei der Vollstreckung von im Inland ergangenen Entscheidungen. Weitere Informationen sind in der Antwort auf die vorangegangene Frage zu finden.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Ein Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung wird bei dem Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein höheres Gericht.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

In Verfahren zur elterlichen Verantwortung wird das anwendbare Recht nach dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bestimmt. Bilaterale internationale Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und anderen Staaten haben Vorrang vor dem Übereinkommen von 1996, sofern keine Erklärung nach Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens von 1996 abgegeben wurde (eine solche Erklärung wurde bezüglich eines bilateralen Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und Polen abgegeben, womit der Vorrang des Übereinkommens von 1996 sichergestellt wurde).

 

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Letzte Aktualisierung: 06/04/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Deutschland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung” umschreibt die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung ist die elterliche Sorge. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes als auch die Vertretung des Kindes; das Recht, Entscheidungen für das Kind zu treffen, knüpft daher grundsätzlich an die elterliche Sorge an. Weiterhin zählen zur elterlichen Verantwortung der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt umfasst der Begriff „Elterliche Verantwortung“ die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung.

Grundsätzlich besteht gemeinsame elterliche Sorge,

  1. wenn das Kind in der Ehe geboren wird,
  2. wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes einander heiraten,
  3. wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  4. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt oder bei einem Notar und unter bestimmten Bedingungen bei Auslandsvertretungen erfolgen kann. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils jedoch das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.

Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient und gewährleistet daher ein Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern. Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Das Umgangsrecht gibt dem Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt.

Was die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt angeht, obliegt diese Pflicht grundsätzlich beiden Elternteilen. Die Eltern können gegenüber ihren Kindern die Art und Weise der Unterhaltsgewährung selbst bestimmen. Sie können etwa entscheiden, dass der Unterhalt weitgehend im Elternhaus in Natur gewährt wird (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.

Wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht, weil die Eltern etwa verstorben sind oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des minderjährigen Kindes berechtigt sind, etwa weil den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, erhält der Minderjährige einen Vormund. Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht angeordnet.

Sind die Eltern an der Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge gehindert, wird dem Minderjährigen für diese Bereiche vom Familiengericht ein Pfleger (§ 1909 BGB) bestellt.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.

Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht. Allerdings kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Einem solchen Antrag ist entweder stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und widerspricht, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine solche Entscheidung erfolgt auch im Fall einer Scheidung der Eltern – außer in Fällen einer Kindeswohlgefährdung – nur auf Antrag eines Elternteils.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Grundsätzlich ist die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge Sache der Eltern und erfolgt formfrei. Allerdings ist eine rechtlich bindende Änderung der Regelungen zur elterlichen Sorge nicht allein kraft Vereinbarung möglich, sondern bedarf einer Entscheidung des Familiengerichts. Leben die Eltern getrennt, können sie bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzepts über die elterliche Sorge die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Ein solches Konzept kann als Grundlage für eine richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge dienen. Sind die Eltern sich darüber einig, dass die elterliche Sorge künftig einem Elternteil allein zustehen soll, können sie beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts können die Eltern ebenfalls formfrei vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung vor Gericht in einem Vergleich protokolliert und vom Gericht gebilligt, ist dieser Vergleich wie eine gerichtliche Entscheidung verbindlich und notfalls zwangsweise durchsetzbar.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Wenn die Eltern ihre Konflikte nicht eigenständig lösen können, besteht die Möglichkeit, sich an das Jugendamt oder einen Träger der freien Jugendhilfe zu wenden. Dort werden die Eltern beraten und bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.dajeb.de. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familienmediation finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.bafm-mediation.de/.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Je nach Beantragung oder Veranlassung kann der Richter im Rahmen des jeweiligen Verfahrens über alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge (einschließlich der Herausgabe des Kindes), des Umgangs und des Unterhaltes für das Kind entscheiden. Dabei hat der Richter in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken. Das Gericht kann auch, wenn sich die Eltern bezüglich einer für das Kind bedeutsamen einzelnen Sorgerechtsangelegenheit uneinig sind, einem Elternteil insoweit die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen.

Darüber hinaus kann das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls jederzeit von Amts wegen alle Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung einer solchen Gefährdung erforderlich sind.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Im Hinblick auf die elterliche Sorge ist die Frage grundsätzlich zu bejahen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat kein Mitbestimmungsrecht. Er hat jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind und kann bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Hält sich das Kind hingegen im Einverständnis mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder auf Grund einer gerichtlichen Festlegung bei dem nichtsorgeberechtigten Elternteil auf (z.B. im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes) kann dieser in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (z.B. Ernährung) allein entscheiden.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.

Steht Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu und leben sie zusammen, so müssen sie in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen einvernehmlich zu einer Lösung gelangen. Leben die Eltern dagegen getrennt, müssen sie das nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ein Alleinentscheidungsrecht.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Für Verfahren, die die elterliche Sorge und den Umgang des Kindes betreffen, sind regelmäßig die Familiengerichte (Abteilungen der Amtsgerichte) zuständig. Ist ein verfahrenseinleitender Antrag notwendig, z.B. in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern, soll der Antrag begründet werden. Es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, beigefügt werden. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist. Eine anwaltliche Vertretung ist nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Anträgen innerhalb eines Scheidungsverfahrens, erforderlich. Soweit kein Anwaltszwang besteht, kann ein Antrag unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden. Zu diesem Zweck gibt es bei den Amtsgerichten sog. Rechtsantragstellen, bei denen Anträge und sonstige Erklärungen zu Protokoll gegeben werden können.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können die Urkundsperson beim Jugendamt oder der Notar und unter bestimmten Bedingungen Auslandsvertretungen die Sorgeerklärungen (im Sinne einer gemeinsamen Übernahme der elterlichen Sorge) beurkunden.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In Verfahren, die die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht zum Gegenstand haben, gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Danach hat das Gericht von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

Das Gericht kann in Eilfällen durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls, ist das Gericht gehalten, auch ohne Antrag eines Beteiligten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Kann in einem Umgangsverfahren eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ein Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann u.a. für Verfahren vor den Familiengerichten Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Der Staat übernimmt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe – je nach einzusetzendem Einkommen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag des Berechtigten zu den Gerichtskosten und, soweit ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, die Kosten des Anwalts.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die elterliche Sorge und den Umgang sind vorgesehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren selbständig oder als sogenannte Folgesache zur Scheidung geführt wird. In beiden Fällen ist die Beschwerde statthaft.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat - nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung - einzulegen. Einstweilige Anordnungen über die elterliche Sorge können nur mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind. Diese ist allerdings binnen zwei Wochen einzulegen. Ist die Anordnung ohne mündliche Erörterung ergangen, ist sie unanfechtbar. Unabhängig von der Frage der mündlichen Erörterung sind auch einstweilige Anordnungen über das Umgangsrecht nicht anfechtbar. In diesen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, ein Verfahren in der Hauptsache einzuleiten. Im Übrigen treten einstweilige Anordnungen beim Wirksamwerden anderweitiger Regelungen, die die gleiche Angelegenheit betreffen, außer Kraft.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch unmittelbar Ordnungshaft angeordnet werden. In dem Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, ist auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro, die einzelne Ordnungshaft 6 Monate nicht übersteigen. Als weiteres Vollstreckungsmittel kommt die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen den Verpflichteten in Betracht. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind ist unzulässig, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Die in einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) ergangenen Entscheidungen über die elterliche Sorge und den Umgang werden in Deutschland auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (sog. Brüssel II-a-Verordnung) anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Es ist jedoch auch möglich, in Deutschland die Feststellung der Anerkennung beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Diese Feststellung wirkt dann für und gegen jedermann. 
Bevor eine Entscheidung über die elterliche Sorge aus einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland vollstreckt werden kann, bedarf es nach der genannten Verordnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung, d.h. die Entscheidung muss im Inland zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden. Der Antrag ist an das örtlich zuständige Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts zu richten. Dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sind eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung beizufügen. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, müssen jedoch einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Aufgrund des Beschlusses erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel. Gegen den Beschluss des Familiengerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, sofern das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Für Anträge auf Feststellung der Anerkennung bzw. auf Vollstreckbarerklärung sind in Deutschland nur 22 der über 650 Familiengerichte zuständig. Die Anschriften sind unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.bundesjustizamt.de/sorgerecht -„Zuständige Gerichte“ (deutsch) bzw. Link öffnet neues Fensterhttp://www.bundesjustizamt.de/custody-conflicts -„Competent German courts“ (englisch) zu finden.

Zu beachten ist, dass bestimmte mitgliedstaatliche Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Jedoch bleibt es den Trägern der elterlichen Verantwortung unbenommen, auch in diesen Fällen förmlich die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung durch die deutschen Gerichte zu beantragen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Auch hier gilt wieder die Spezialzuständigkeit der 22 Gerichte, die in der Antwort auf Frage 15 genannt sind. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Sorge ist bei dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Antragsgegner oder das durch die Entscheidung betroffene Kind gewöhnlich aufhält. Subsidiär ist das Familiengericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht; sonst das Familiengericht Pankow/Weißensee. Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens führt grundsätzlich zu einer Zuständigkeitskonzentration aller dasselbe Kind betreffenden Kindschaftssachen, d.h. dass dann ein einziges Gericht über alle Kindschaftssachen entscheiden kann. Eine feststellende Entscheidung (ob Anerkennung oder Nichtanerkennung) gilt aber nur in dem Mitgliedsstaat, welcher sie erlassen hat. In Deutschland kann jedoch unabhängig davon, auch nur vorsorglich, ein Feststellungsverfahren auf Nichtanerkennung geführt werden.

Hinsichtlich des Verfahrens sind die Bestimmungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug, im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Der Begriff „Elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.

Zu unterscheiden sind Fragen des anwendbaren Rechts von Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit. Zuständig für Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs sind regelmäßig die Gerichte und Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Artikel 8 VO (EG) Nr. 2201/2003 sowie Artikel 5 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ)). Die Staatsangehörigkeit spielt dagegen keine Rolle. Das anzuwendende Recht richtet sich ebenfalls nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ). Auch danach ist auf die Zuweisung, das Erlöschen und die Ausübung der elterlichen Sorge und auf das Umgangsrecht kraft Gesetzes grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anzuwenden. Eine nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes entstandene elterliche Sorge besteht grundsätzlich auch bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes fort. Werden durch die kraft gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständigen deutschen Gerichte und Behörden Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang getroffen, so richten sich diese nach deutschem Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Estland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Mit dem Ausdruck „elterliche Verantwortung“ ist das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind gemeint, d. h. die Pflichten und Rechte der Eltern in Bezug auf die Versorgung des Kindes. Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht, für die Person eines Kindes zu sorgen (Personensorge), das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten (Vermögenssorge) und das Recht, Angelegenheiten in Bezug auf das Kind zu entscheiden. Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Kind in den Fällen, in denen dies gesetzlich möglich ist, sein Vermögen unabhängig verwaltet.

Die Eltern haben die Entscheidungsbefugnis für ihr minderjähriges Kind. Das bedeutet, dass sie alltägliche Angelegenheiten in Bezug auf das Kind (normalerweise im Zusammenhang mit der Versorgung) entscheiden. Als solche alltäglichen Entscheidungen gelten Entscheidungen, die häufig getroffen werden müssen und keine dauerhaften Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Neben der Entscheidungsbefugnis hat ein sorgeberechtigter Elternteil auch ein Vertretungsrecht in Bezug auf das minderjährige Kind. Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, haben auch ein gemeinsames Vertretungsrecht.

Beide Eltern haben ein elterliches Umgangsrecht gegenüber ihrem Kind, d. h., sie haben die Pflicht und das Recht, einen direkten Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen. Das elterliche Umgangsrecht gegenüber dem Kind ist nicht mit dem Sorgerecht verknüpft. Des Weiteren sind Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Grundlage für die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern ist die Abstammung, die gemäß den gesetzlichen Verfahren festgestellt wird. Die Frau, die das Kind zur Welt bringt, ist die Mutter des Kindes. Der Mann, der das Kind gezeugt hat, ist der Vater des Kindes. Ein Kind gilt als von dem Mann gezeugt, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Verantwortung, d. h. das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Wenn die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, haben sie dennoch die gemeinsame elterliche Verantwortung, sofern sie bei der Abgabe der Erklärung zur Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft nicht angegeben haben, dass die elterliche Verantwortung nur einem der beiden Elternteile übertragen werden soll.

Wenn keiner der beiden Elternteile eines minderjährigen Kindes das Vertretungsrecht innehat oder wenn es nicht möglich ist, die Elternschaft des Kindes zu belegen, wird für das Kind ein gesetzlicher Vormund bestellt. In diesem Fall hat der gesetzliche Vormund das Sorgerecht. Der gesetzliche Vormund ist verpflichtet, die Erziehung und Entwicklung des Kindes sowie den Schutz der persönlichen Angelegenheiten und der Vermögensinteressen des Kindes zu gewährleisten.

Bei dem gesetzlichen Vormund muss es sich um eine erwachsene, natürliche, voll geschäftsfähige Person (zum Beispiel eine/n Angehörige/n des Kindes oder einen Dritten) oder eine juristische Person (ein Unternehmen oder eine Gemeinde) handeln. Eine juristische Person wird nur dann zum gesetzlichen Vormund bestellt, wenn keine geeignete natürliche Person gefunden wird oder wenn ein Elternteil in seinem Testament oder in einem Vertrag über die Rechtsnachfolge festgelegt hat, dass eine juristische Person zum gesetzlichen Vormund des Kindes bestellt werden soll. Die juristische Person ist verpflichtet, systematisch natürliche Personen zu suchen, die als Vormund für die Person(en) fungieren, die unter der Vormundschaft der juristischen Person stehen. Des Weiteren ist die juristische Person verpflichtet, diese natürlichen Personen zu beraten und zu schulen.

Bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vormunds werden die Pflichten des Vormunds vorübergehend von der Kommunal- oder Stadtverwaltung am gemeldeten Wohnsitz des Kindes ausgeübt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorbedingungen für die Bestellung eines Vormunds erfüllt sind. Bei der Ausübung der vormundschaftlichen Pflichten hat die Kommunal- oder Stadtverwaltung dieselben Rechte und Pflichten wie ein gesetzlicher Vormund.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn die Eltern die elterliche Verantwortung für ein Kind nicht ausüben wollen oder können, haben sie die Möglichkeit, einer Adoption des Kindes zuzustimmen. Die Zustimmung eines Elternteils zur Adoption tritt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes in Kraft. Erst mit Inkrafttreten der Zustimmung eines Elternteils kann vor Gericht ein Antrag auf Adoption gestellt werden. Mit Zustimmung eines Elternteils kann das Kind bereits vor Inkrafttreten der Zustimmung zur Adoption in die Obhut der Person übergeben werden, die das Kind adoptieren möchte.

Wenn keiner der beiden Elternteile das Vertretungsrecht für ein minderjähriges Kind besitzt oder wenn es nicht möglich ist, die Abstammung eines Kindes zu bestimmen, entscheidet das Gericht auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Kommunal- oder Stadtverwaltung oder einer berechtigten Partei, ob ein gesetzlicher Vormund bestellt werden soll.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen, müssen sie klären, wie sie die sorgerechtlichen Angelegenheiten in Zukunft regeln wollen.a Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen sie Vereinbarungen über die Ausübung ihres gemeinsamen Vertretungsrechts treffen. Allerdings kann nur ein Gericht über Änderungen des Sorgerechts entscheiden. Dies gilt auch für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts.

Jeder Elternteil hat das Recht, in einem Antragsverfahren einen Antrag auf das anteilige oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu stellen. Ein Gericht kann Streitigkeiten in Bezug auf das Sorgerecht auch im Rahmen einer Klage entscheiden, wenn bei der Scheidungs- oder Unterhaltsklage ein entsprechender Antrag gestellt wird.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Sorgeberechtigte Eltern können frei entscheiden, wie sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben wollen. Allerdings kann nur ein Gericht über Änderungen des Sorgerechts entscheiden. Dies gilt auch für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Sorgerecht werden in rechtlich bindender Form von einem Gericht entschieden und festgelegt. Bei einem Verfahren, das ein Kind betrifft, achten die Gerichte in erster Linie darauf, dass das Wohl des Kindes gewahrt wird. Dabei berücksichtigten sie alle Umstände und die berechtigten Interessen der beteiligten Personen. Sorgerechtsstreitigkeiten fallen unter das Familienrecht. Solche Fälle werden von den Gerichten in Antragsverfahren verhandelt und durch eine Anordnung entschieden. Wünscht ein Elternteil, dass das Gericht über seine Rechte in Bezug auf ein Kind entscheidet, muss er einen Antrag bei Gericht stellen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Sorgeberechtigte Eltern können frei entscheiden, wie sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben wollen. Allerdings kann nur ein Gericht über Änderungen des Sorgerechts entscheiden. Dies gilt auch für die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts. Um zu einer Einigung zu gelangen, können die Eltern den Familienmediationsdienst in Anspruch nehmen. Die Gemeinde kann sie an den zuständigen Dienstleister verweisen. Die Eltern können zum Beispiel alleine oder mithilfe eines Familienmediators die Regelungen für den Umgang mit dem Kind vereinbaren. Verstoßen sie jedoch gegen die Vereinbarung, müssen sie vor Gericht gehen, um einen Vollstreckungstitel (d. h. eine Anordnung) zu erwirken.

Wenn es in Gerichtsverfahren um die Festlegung der Regelungen für den Umgang mit dem Kind geht, handeln die Gerichte auch als Schlichtungsstellen. Ziel ist es, dass die Eltern gemeinsam eine Umgangsregelung finden. Die Gerichte hören die Parteien so schnell wie möglich an und machen sie auf die Möglichkeit aufmerksam, die Unterstützung einer Familienberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, insbesondere um sich in Bezug auf die Versorgung und die Verantwortung für das Kind zu einigen. Ein Gericht kann Verfahren, die Kinder betreffen, unter folgenden Bedingungen aussetzen: Die Aussetzung des Verfahrens führt nicht zu einer Verzögerung, die das Wohl des Kindes gefährdet, und die betroffenen Parteien sind bereit, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder die Streitigkeit kann nach Ansicht des Gerichts aus anderen Gründen von den Parteien beigelegt werden.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Die Zuständigkeit des Gerichts erstreckt sich auf den elterlichen Umgang mit den Kindern, Änderungen beim Sorgerecht, die erneute Übertragung des Sorgerechts, die Unterhaltspflicht sowie Änderungen der Höhe des Unterhalts auf Antrag eines Elternteils.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern sind Ergebnis der Verwandtschaftsbeziehung. Daraus folgt, dass der Elternteil, von dem ein Kind abstammt, verpflichtet ist, für das Kind zu sorgen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern hängen davon ab, wer das Sorgerecht für das Kind hat. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann dieser Elternteil alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil abzusprechen.

Ein Elternteil kann beispielsweise ab der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht haben, wenn die Eltern bei der Abgabe der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft angegeben haben, dass die elterliche Verantwortung nur einem der beiden Elternteile übertragen werden soll. Ein Elternteil kann zum Beispiel in den folgenden drei Fällen das alleinige Sorgerecht erhalten:

Ein Elternteil erhält das alleinige Sorgerecht, wenn er im Rahmen eines Antragsverfahrens beantragt hat, dass ihm das anteilige oder alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen wird. Ein Elternteil beantragt normalerweise das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, dauerhaft getrennt leben oder wenn sie die elterliche Sorge aus anderen Gründen nicht mehr gemeinsam ausüben wollen.

Ein Elternteil kann die elterliche Sorge auch dann alleine ausüben, wenn zwar beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, das Sorgerecht eines Elternteils jedoch ausgesetzt wurde. Wenn das einem Elternteil durch eine gerichtliche Entscheidung übertragene alleinige Sorgerecht ausgesetzt wird und nicht zu erwarten ist, dass die Gründe für die Aussetzung entfallen, übertragt das Gericht dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Das Gericht kann dem anderen Elternteil auch dann das Sorgerecht übertragen, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist oder wenn ihm das Sorgerecht entzogen wurde. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, üben sie diese in Bezug auf ihr Kind gemeinsam aus und tragen unter stetiger Berücksichtigung des Wohls des Kindes die Verantwortung für die einheitliche Erfüllung der elterlichen Pflichten. Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, haben auch ein gemeinsames Vertretungsrecht.

Wenn es den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht gelingt, sich in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit zu einigen, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils einem der beiden Elternteile die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit übertragen. Im Falle einer Übertragung von Entscheidungsbefugnissen kann das Gericht die Ausübung dieser Befugnisse einschränken oder dem Elternteil, das dieses Recht ausübt, zusätzliche Pflichten auferlegen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Sorgerechtsstreitigkeiten werden von den Landgerichten entschieden. Im Falle einer solchen Streitigkeit muss der Antragsteller beim Landgericht im Rahmen des Antragsverfahrens einen Antrag auf Entscheidung stellen. Der Antrag ist beim Landgericht am Ort des Wohnsitzes des Kindes einzureichen.

Der Antrag muss den Namen des Gerichts, die personenbezogenen Daten des Antragstellers, der betroffenen Person und der Kinder sowie die konkrete Forderung des Antragstellers enthalten. Des Weiteren muss im Antrag der jeweilige Sachverhalt beschrieben werden und der Antragsteller muss die ihm vorliegenden Beweise beifügen. Der Antrag muss vom Antragsteller oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Wird der Antrag von einem Vertreter unterzeichnet, ist eine Vollmacht oder ein anderes Schriftstück zum Nachweis der Vertretungsbefugnis beizufügen.

Der Antrag und die Belege müssen dem Gericht schriftlich in estnischer Sprache übermittelt werden. Wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Gericht einen Antrag, ein Ersuchen, eine Beschwerde oder einen Einspruch in einer anderen Sprache als Estnisch einreicht, fordert das Gericht ihn dazu auf, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eine Übersetzung vorzulegen.

Angelegenheiten, bei denen es um die Feststellung der Rechte eines Elternteils in Bezug auf ein Kind und die Regelungen für den Umgang mit dem Kind geht, d. h. um Sorgerechtsangelegenheiten, können auch im Rahmen einer Klage entschieden werden, wenn bei der Scheidungs- oder Unterhaltsklage ein entsprechender Antrag gestellt wird.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Gerichte hören Sorgerechtsangelegenheiten auf Antrag und im Einklang mit den Bestimmungen zu Klagen. Dabei berücksichtigen sie die für die für Antragsverfahren geltenden Besonderheiten (siehe Zivilprozessordnung [1]).

In einem Eilverfahren kann das Gericht nur über Unterhaltsforderungen entscheiden, die gegen den Elternteil vorgebracht werden, der nicht mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt. Sorgerechtsangelegenheiten können nicht in einem vereinfachten Verfahren gehört werden. Allerdings werden Sorgerechtsangelegenheiten Antragsverfahren gehört und unterscheiden sich daher von gewöhnlichen Klagen. Bei Antragsverfahren würdigt das Gericht den Sachverhalt und trägt selbst die erforderlichen Beweise zusammen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Gericht ist nicht an die Ersuchen oder Fakten der beteiligten Parteien oder an deren Schilderungen oder Bewertungen des Sachverhalts gebunden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auch sind die Anforderungen an die Protokollierung der Anhörungen und die Zustellung von Schriftstücken weniger streng. Bei Sorgerechtsangelegenheiten kann das Gericht zudem Maßnahmen ergreifen, um die Ausübung des Sorgerechts oder den Umgang mit dem Kind für die Dauer des Verfahrens zu regeln oder um eine künftige Einhaltung der Vereinbarungen zu gewährleisten.

Das Gericht kann vorsorgliche oder vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn davon auszugehen ist, dass ohne solche Maßnahmen die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung schwierig oder unmöglich wird. Bei familienrechtlichen Antragsverfahren kann jedes Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich solche Maßnahmen ergriffen werden müssten, solche vorläufigen Maßnahmen anordnen. Solche Maßnahmen beinhalten unter anderem die Rückgabe des Kindes an den anderen Elternteil oder die Einhaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Die Gerichte können den Beklagten anweisen, während des Verfahrens Unterhalt zu zahlen oder eine Sicherheit für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung zu hinterlegen.

[1] Zivilprozessordnung (RT I 2005, 26, 197; RT I, 21.06.2014, 58). Online: Link öffnet neues Fensterhttps://www.riigiteataja.ee/en/eli/513122013001/consolide.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Wenn das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass eine natürliche Person aufgrund ihrer finanziellen Lage die Verfahrenskosten nicht tragen kann, kann es diese Person vollständig oder teilweise von den Kosten für den Rechtsbeistand und von der Zahlung der staatlichen Gebühren befreien.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Eine Entscheidung, die in einem Antragsverfahren ergangen ist, ist eine Anordnung, für die die Bestimmungen für Anordnungen in Gerichtsverfahren gelten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gegen eine Sorgerechtsanordnung kann im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen zu Berufungsverfahren ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn die Person, die den Rechtsbehelf einlegt, der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf einer Verletzung einer Rechtsvorschrift beruht (wenn etwa das Gericht erster Instanz eine Bestimmung des materiellen oder des Verfahrensrechts falsch angewendet hat). Deswegen kann auch vor dem Staatsgerichtshof Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Sorgerechtsangelegenheiten werden in Antragsverfahren verhandelt. Bei familienrechtlichen Fällen, die in Antragsverfahren entschieden werden, erlässt das Gericht eine Anordnung, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vollstreckbar ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Anordnung, die in einem Antragsverfahren erlassen wird, ist gleichzeitig der Vollstreckungstitel. Falls der Antragsgegner der Sorgerechtsanordnung nicht freiwillig nachkommt, wird die Anordnung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, das auf Betreiben des Antragstellers eröffnet wird, durchgesetzt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller bei dem Gerichtsvollzieher einen Antrag stellen, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. in dem sich deren Vermögenswerte befinden. Bei Angelegenheiten in Bezug auf den Umgang mit dem Kind arbeitet der Gerichtsvollzieher in Vollstreckungsverfahren mit einem auf die Interaktion mit Kindern spezialisierten Vertreter der Gemeinde am Ort des Wohnsitzes des Kindes oder – in Ausnahmefällen – am Ort des Wohnsitzes der verpflichteten Person zusammen. Bei Bedarf kann der Gerichtsvollzieher der Gemeinde empfehlen, das Kind vorübergehend in einer Wohlfahrtseinrichtung unterzubringen. Wenn die verpflichtete Person die Zwangsvollstreckung verhindert, kann ihr eine Geldbuße auferlegt werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergeht, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass dies eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden. Zu diesem Zweck muss bei einem Gericht ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt werden.

Das Gericht, an das der Antrag zu richten ist, ist hier zu finden.

Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

(a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

(b) die Bescheinigung über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung.

Das Formular ist hier verfügbar.

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

(a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

(b) wenn die Entscheidung – ausgenommen in dringenden Fällen – ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

(c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

(d) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass diese Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;

(e) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

(f) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird;

oder

(g) wenn das Verfahren nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates nicht eingehalten wurde.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Das Gericht, an das der Antrag zu richten ist, ist hier zu finden.

Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

(a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

(b) die Bescheinigung über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

Das Formular ist hier verfügbar.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Nach dem estnischen Gesetz über das internationale Privatrecht [1] ist bei Eltern-Kind-Beziehungen das Recht des Staates anwendbar, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

Des Weiteren ist das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern von 1996 in den Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten ist, anwendbar.

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts kann auch Gegenstand von Rechtshilfeabkommen sein. Die Republik Estland hat mit folgenden Ländern Rechtshilfeabkommen geschlossen:

  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland (1993);
  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen zwischen der Republik Estland und der Russischen Föderation (1993);
  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen zwischen der Republik Estland und der Ukraine (1995);
  • Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen (1999).

Da alle Parteien der Rechtshilfeabkommen, die mit Litauen, Lettland und Polen geschlossen wurden, auch dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten sind, haben diese Parteien beschlossen, dass bei der Festlegung des anwendbaren Rechts die Bestimmungen des Übereinkommens gelten sollen.

[1] Gesetz über das internationale Privatrecht (RT I 2002, 35, 217). Online: Link öffnet neues Fensterhttps://www.riigiteataja.ee/en/eli/513112013009/consolide.

 

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Letzte Aktualisierung: 04/01/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Irland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Ausdruck „elterliche Verantwortung“ (im irischen Recht als „guardianship“ bezeichnet) bezieht sich auf alle Rechte und Pflichten in Bezug auf ein Kind, die eine Person kraft Gesetzes oder kraft einer rechtsgültigen Vereinbarung besitzt oder die ihr von einem Gericht verliehen wurden. Die Träger der elterlichen Verantwortung besitzen das Sorge- und Umgangsrecht sowie andere Rechte im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Generell haben die verheirateten Eltern eines Kindes die gemeinsame elterliche Verantwortung. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, ist im Allgemeinen die Mutter die Trägerin der elterlichen Verantwortung. Der biologische Vater kann jedoch ebenfalls das Sorgerecht erhalten, wenn sich die Eltern darauf verständigen oder wenn ein Gericht dies beschließt.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja. Der irische Gesundheitsdienst „Health Service Executive“ kann über seine Abteilung für Kinder und Familien TUSLA beim District Court Fürsorgeanordnungen für Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren beantragen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann das Gericht einen Vormund bestimmen, der die elterliche Verantwortung ausübt, wenn ein Elternteil unwillig oder nicht in der Lage ist, seiner Verantwortung gerecht zu werden. Wenn ein Elternteil verstirbt, kann ebenfalls ein Vormund (Testamentary Guardian) bestimmt werden. Ein solcher Vormund kann im Testament oder in einem Testamentszusatz festgelegt worden sein oder von einem Gericht bestimmt werden. Falls kein Vormund festgelegt wurde, kann der „Health Service Executive“ über seine Abteilung für Kinder und Familien TUSLA beim District Court Fürsorgeanordnungen für Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren beantragen, wenn die Eltern des Kindes verstorben sind oder nicht in der Lage sind, das Kind zu versorgen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen, können sie eine Vereinbarung über das Sorgerecht und den Umgang treffen. Wenn es den Eltern nicht gelingt, sich zu einigen, können sie vor Gericht gehen, um eine Entscheidung zum Sorgerecht oder zum Umgang zu erwirken.  Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, ändert sich dies durch die Scheidung oder Trennung nicht. Dem nicht verheirateten Vater kann jedoch – aufgrund außergewöhnlicher Umstände und nur wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist – vom Gericht das Sorgerecht entzogen werden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wenn die Eltern eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung treffen, müssen sie diese dem Gericht vorlegen und einen Beschluss erwirken, damit die Vereinbarung rechtlich bindend wird. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Rechte des Kindes mit dieser Vereinbarung angemessen gewahrt bleiben und kann einen Beschluss verweigern, wenn es der Ansicht ist, dass sich ein oder beide Elternteile ihrer Pflichten gegenüber dem Kind entledigen wollen. Auch mit einer solchen Vereinbarung besteht die elterliche Verantwortung beider Elternteile fort.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Eltern können außergerichtliche Wege der Konfliktlösung in Anspruch nehmen, etwa Mediation oder Beratung.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann alle Angelegenheiten in Bezug auf das Wohl des Kindes entscheiden, unter anderem zur Vormundschaft, zum Sorgerecht und zum Umgang. Siehe auch die Antworten zu den Fragen 4 und 5. Verheirateten Eltern oder einer biologischen Mutter kann die Vormundschaft nicht vom Gericht entzogen werden, auch wenn das Gericht den Eltern Auflagen für die Ausübung ihrer elterlichen Pflichten auferlegen kann.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nein. Auch wenn der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für ein Kind hat, alltägliche Entscheidungen zur Versorgung und zum Verbleib des Kindes treffen kann, hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der nach wie vor Vormund des Kindes ist, ein Recht, in alle Angelegenheiten, die das Wohl des Kindes betreffen, einbezogen zu werden. Dies gilt unter anderem für die Frage, wo das Kind zur Schule gehen und wo es wohnen soll.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Den Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind übertragen, wenn zwischen ihnen keine unüberbrückbaren Differenzen bestehen. Das gemeinsame Sorgerecht ermöglicht es ihnen, Angelegenheiten in Bezug auf das grundlegende Wohl des Kindes und dessen Alltag gemeinsam zu entscheiden. Das heißt jedoch nicht, dass jeder Elternteil ein Recht darauf hat, gleich viel Zeit mit dem Kind zu verbringen, sondern bedeutet vielmehr, dass beide Eltern Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Kind haben.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Parteien, die einen Antrag auf elterliche Verantwortung stellen wollen, müssen diesen an den District Court richten. Bei bestimmten Anträgen im Zusammenhang mit Verfahren in Ehesachen kann es jedoch erforderlich sein, diese an den Circuit Court oder den High Court zu richten. Bei Kindesentführung ist ausschließlich der High Court zuständig.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Ja. Es ist möglich, bei Gericht einen Antrag ohne Mitteilung an die Gegenpartei („ex parte“) zu stellen, wenn die unter normalen Umständen übliche Mitteilung an den Antragsgegner zu einer Situation führen würde, die für das Kind Risiken birgt.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja. Prozesskostenhilfe wird auf der Grundlage des Civil Legal Act (Gesetz über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen) gewährt. Die Höhe der Prozesskostenhilfe richtet sich nach der Bedürftigkeit.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz, d. h. des Gerichts, in dem das Verfahren begann, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen das Urteil eines Berufungsgerichts ist jedoch in der Regel kein Rechtsbehelf möglich.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Personen, die eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vollstrecken lassen möchten, sollten sich über die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Gerichte oder Behörden informieren. Mit Ausnahme von Anträgen ohne Mitteilung an den Antragsgegner („ex parte“) muss die Gegenpartei über die Absicht, eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken, informiert werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Siehe Antwort zu Frage 14.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In solchen Fällen liegt die gerichtliche Zuständigkeit beim High Court.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Das Gesetz zum Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen) 2000 (Protection of Children (Hague Convention) Act 2000) verleiht dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern von 1996, das in diesem Bereich gilt, Rechtskraft; des Weiteren gilt in diesem Bereich die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa).

 

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Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Griechenland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Elterliche Verantwortung ist ein Recht und eine Verpflichtung der Eltern. Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes, die Verwaltung des Vermögens des Kindes und die Vertretung des Kindes bei allen Angelegenheiten, Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten, die das Kind oder das Vermögen des Kindes betreffen. Die elterliche Verantwortung stellt somit den Schutz der Personen- und Vermögensrechte des minderjährigen Kindes sicher.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Verantwortung wird von den beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Eine Entscheidung der Eltern hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Verantwortung muss zum Wohle des Kindes getroffen werden.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn ein Elternteil die elterliche Verantwortung aus praktischen Gründen (z. B. Krankenhausaufenthalt, Verbüßung einer Haftstrafe) oder aus rechtlichen Gründen (Geschäftsunfähigkeit) nicht ausüben kann, ruht die elterliche Verantwortung dieses Elternteils; die elterliche Verantwortung wird dann ausschließlich von dem anderen Elternteil ausgeübt.

Können beide Elternteile die elterliche Verantwortung nicht ausüben, erhält das minderjährige Kind einen Vormund. Die Eltern behalten die elterliche Verantwortung, die jedoch ruht, solange sie von ihnen nicht ausgeübt werden kann.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen, wird die Frage der elterlichen Verantwortung – sofern beide Elternteile noch leben – gerichtlich entschieden. Die elterliche Verantwortung kann einem Elternteil oder, wenn sich die Eltern einig sind und den Aufenthalt des Kindes gemeinsam festlegen, beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen werden. Das Gericht kann etwas anderes entscheiden und kann insbesondere die Ausübung der elterlichen Verantwortung zwischen den Eltern aufteilen oder einer anderen Person übertragen.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wenn ein Gericht über die Ausübung der elterlichen Verantwortung zu bestimmen hat, wie dies bei einer Scheidung oder Trennung der Fall ist, berücksichtigt es etwaige Vereinbarungen zwischen den Eltern. Solche Vereinbarungen sind für das Gericht jedoch nicht bindend. Für Vereinbarungen dieser Art bestehen keine besonderen Formerfordernisse, solange sie dem Gericht rechtmäßig zur Kenntnis gebracht werden. Dies geschieht üblicherweise durch die Vorlage eines von den Beteiligten verfassten Dokuments, in dem die von ihnen getroffene Vereinbarung niedergelegt ist. Diese Vorgehensweise ist bei einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen von Eltern mit minderjährigen Kindern gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. In diesem Fall ist dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung der Eltern vorzulegen, in der das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder geregelt ist.

Im Übrigen können die Eltern die Ausübung der elterlichen Verantwortung formfrei, d. h. ohne die Einhaltung von Formalitäten oder Befolgung eines förmlichen Verfahrens, vereinbaren, um festzulegen, welche Aspekte von dem einen und welche von dem anderen Elternteil in der Praxis ausgeübt werden: Ein Elternteil könnte beispielsweise das Sorgerecht für das Kind haben und der andere das Vermögen des minderjährigen Kindes verwalten und seine Interessen vertreten.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Wenn sich die Eltern nicht über die elterliche Verantwortung einigen können, eine Entscheidung aber im Interesse des Kindes ist, wird die Angelegenheit vom Gericht entschieden. Die Mediation ist ein alternatives Mittel der Streitschlichtung.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Wenn sich die Eltern in einer bestimmten Frage der Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung uneinig sind und den Streit vor ein Gericht bringen, kann nur das Gericht in dieser Sache entscheiden. Dabei kann es sich um eine beliebige Frage im Rahmen der Ausübung der elterlichen Verantwortung handeln, die zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern führt und bei der jeder Elternteil auf seiner Meinung beharrt, sodass im Interesse des Kindes eine Lösung gefunden werden muss. Es kann sich um objektiv ernste Angelegenheiten, wie die Auswahl eines Vornamens, die Zustimmung zu einem operativen Eingriff und dergleichen, oder um eine Angelegenheit handeln, die objektiv nicht von besonderer Bedeutung ist, von den Eltern jedoch für wichtig genug erachtet wird, um ein Gericht anzurufen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Grundsätzlich ja, soweit die Angelegenheit Teil des dem einen Elternteil übertragenen Sorgerechts für das Kind ist. Die Eltern haben immer die Möglichkeit, die gerichtliche Lösung, mit der einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird, nicht zu übernehmen: Auch nach ergangener Entscheidung des Gerichts können sie sich darauf einigen, eine andere Regelung zu beantragen, die dem anderen Elternteil eine Rolle bei der elterlichen Sorge für das Kind einräumt, vorausgesetzt natürlich, dass diese Regelung dem Wohle des Kindes dient.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Dies bedeutet, dass Entscheidungen in Fragen der elterlichen Sorge von den Eltern gemeinsam getroffen werden müssen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Das zuständige Gericht ist immer das einzelrichterliche Gericht erster Instanz (μονομελές πρωτοδικείο). Der Antrag muss beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht und dem Antragsgegner zugestellt werden. Die Schriftstücke mit der Begründung des Antrag sind dem Gericht ebenfalls vorzulegen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das einzelrichterliche Gericht erster Instanz entscheidet nach einem besonderen Verfahren, das in den Artikeln 681 B und 681 C der Zivilprozessordnung niedergelegt ist. Es lehnt sich an das Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten an, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Aufgrund des überwiegend persönlichen Charakters von Streitigkeiten in Fragen der elterlichen Verantwortung kommen auch bestimmte Bestimmungen des Verfahrens in Scheidungssachen und Regelungen aus den Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Untersuchungsbefugnis und die Beweisaufnahme auf eigene Veranlassung des Gerichts zur Anwendung. Wenn Streitigkeiten über die Ausübung der elterlichen Verantwortung jedoch mit einer der in Artikel 592 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Ehestreitigkeiten (z. B. Scheidung und Aufhebung einer Ehe) oder den in Artikel 614 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (z. B. Vaterschaftsfeststellung) genannten Streitigkeiten in Verbindung stehen, muss das Gericht das Verfahren gemäß den Artikeln 598‑612 und 616‑622 der Zivilprozessordnung anwenden. In dringenden Angelegenheiten können auch vorläufige Maßnahmen (ασφαλιστικά μέτρα) ergriffen und in Notfällen einstweilige Anordnungen (προσωρινή διαταγή) erlassen werden.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, unter den allgemeinen Bedingungen, die für Prozesskostenhilfe gelten.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Eine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Umstände geändert haben, die das Gericht zu seiner Entscheidung bewogen haben. Anderenfalls kann eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung mit den gewöhnlichen Rechtsbehelfen (Berufung (έφεση), Revision (Überprüfung auf Rechtsfehler – αναίρεση), Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (ανακοπή ερημοδικίας), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (αναψηλάφηση)) gemäß den üblichen Vorschriften angefochten werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung ist gemäß Artikel 950 der Zivilprozessordnung vollstreckbar, wenn durch die Entscheidung auch Verpflichtungen auferlegt werden, d. h. nicht nur die Frage der elterlichen Verantwortung oder des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind oder der Umgang mit dem Kind geregelt werden, sondern darin auch die Herausgabe oder Rückgabe des Kindes angeordnet oder die Regelung des Umgangs festgelegt wird oder den Parteien Zuwiderhandlungen untersagt werden. Insbesondere gilt: a) Nach einem Beschluss, in dem die Herausgabe oder Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Weisungen des Gerichts Folge zu leisten. Wird der gerichtliche Beschluss missachtet, kann dieser Beschluss die automatische Verhängung eines Ordnungsgelds bis zu 50 000 EUR, das an den Antragsteller der Herausgabe oder Rückführung des Kindes zu zahlen ist, oder eine Ordnungshaft von bis zu einem Jahr oder beide Ordnungsmittel zusammen vorsehen (indirekte Vollstreckung (έμμεση εκτέλεση)); und b) wird einem Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind vorenthalten, können der Person, die diesen Umgang vereitelt, in dem Beschluss über das Umgangsrecht Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht werden (ergänzende Vollstreckung (αναπληρωματική εκτέλεση)).

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung werden automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür weiterer Formalitäten der griechischen Verwaltungsbehörden bedarf. Die griechischen Gerichte sind zuständig, über die Gültigkeit einer ausländischen Entscheidung oder einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Prüfung der Zuständigkeit des Ursprungsmitgliedstaats erforderlich ist. Bei einem Antrag auf Anerkennung in Griechenland können die griechischen Gerichte die Anerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung ablehnen, wenn diese: a) immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder b) mit einer späteren, vor griechischen Gerichten ergangenen Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist. Außerdem können die Gerichte in Griechenland, wenn sie nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates auf der Grundlage des Aufenthaltsorts des Kindes zuständig sind, als Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Frage der elterlichen Verantwortung für das Kind in einer eigenen späteren Entscheidung in der Sache anders entscheiden. Hierfür bedarf es keiner vorherigen Prüfung der Zuständigkeit des Ursprungsmitgliedstaats und der Rechtskraft seiner Entscheidung (z. B. ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden können).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In den beschriebenen Fällen ist das einzelrichterliche Gericht erster Instanz zuständig, das den Fall nach dem für die Art der Streitigkeit maßgeblichen Verfahren anhört.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind werden der Rangfolge nach durch folgendes Recht geregelt: 1) das Recht ihrer letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit, 2) das Recht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts, 3) das Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Spanien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In der spanischen Gesetzgebung wird für elterliche Verantwortung im Allgemeinen der Begriff „patria potestad“ (elterliche Sorge) verwendet. Darunter sind die Rechte und Pflichten zusammengefasst, die natürliche Personen – normalerweise die Eltern – oder juristische Personen, die per Gesetz oder Gerichtsbeschluss mit dem Schutz des minderjährigen Kindes und seines Vermögens betraut sind, in Bezug auf die Person und das Vermögen des Minderjährigen haben.

Die elterliche Sorge muss stets zum Wohle der Kinder ausgeübt werden, entsprechend ihrer Persönlichkeit und unter Wahrung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Verbunden ist dies mit folgenden Pflichten und Befugnissen:

  1. Die mit der elterlichen Sorge betrauten Personen müssen sich um die Kinder kümmern, für sie da sein, sie ernähren, erziehen und ihnen eine umfassende Bildung zukommen lassen.
  2. Des Weiteren müssen sie die Kinder vertreten und deren Vermögen verwalten.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die Eltern haben eine elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder.

Wenn sich die Eltern trennen, scheiden lassen oder nicht zusammenleben, entfallen sämtliche Rechte und Pflichten, die die Person oder das Vermögen eines minderjährigen Kindes betreffen, auf beide Elternteile, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Leben die Eltern getrennt, wird die elterliche Sorge von dem Elternteil ausgeübt, bei dem das Kind lebt. Auf begründeten Antrag des anderen Elternteils kann das Gericht jedoch zum Wohle des Kindes entscheiden, dass der antragstellende Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausübt. Alternativ kann das Gericht die mit der Ausübung der elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben zwischen Vater und Mutter aufteilen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Nach spanischem Recht können andere Verwandte, Personen oder Einrichtungen dazu bestellt werden, unter gerichtlicher Aufsicht die elterliche Verantwortung für Minderjährige zu übernehmen, wenn die Eltern ihren gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die Betreuung Minderjähriger nicht nachkommen oder diese nicht zufriedenstellend erfüllen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen oder sich trennen, kann die elterliche Verantwortung wie folgt geregelt werden:

  • Auf Antrag beider Elternteile in Form einer Sorgerechtsvereinbarung (convenio regulado), die gerichtlich bestätigt werden muss;
  • in Streitfällen (kontradiktorischen Verfahren) durch eine Gerichtsentscheidung.

Die elterliche Verantwortung als Rechtsinstitut zum Schutz Minderjähriger liegt bei beiden Elternteilen.

Zusammenfassend gibt es bei der elterlichen Verantwortung für Minderjährige folgende Regelungen:

  • Das Sorgerecht wird nur einem Elternteil zugesprochen. Für den nicht sorgeberechtigten Elternteil gilt im Allgemeinen eine Besuchsregelung.
  • Die Eltern teilen sich das Sorgerecht. Die Minderjährigen verbringen abwechselnd Zeit bei Vater und Mutter.
  • In Ausnahmefällen, wenn die Umstände dies erfordern und es dem Wohl des Minderjährigen dient, kann das Sorgerecht per Gerichtsbeschluss einer dritten Person übertragen werden, entweder auf Vorschlag der Eltern oder direkt durch das Gericht.

Untersteht ein minderjähriges Kind der staatlichen Obhut, bleibt dieses Verhältnis bestehen. Kein Elternteil erhält das Sorgerecht.

Über die spezifische Sorgerechtsregelung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls entschieden

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Eltern, die sich über Fragen der elterlichen Verantwortung einigen, müssen eine unterzeichnete Sorgerechtsvereinbarung vorlegen, die alle vereinbarten Punkte enthält. Neben anderen Maßnahmen müssen darin folgende Fragen ausdrücklich geklärt werden:

  • das Sorgerecht für das minderjährige Kind;
  • die Besuchsregelung;
  • die Ausübung der elterlichen Verantwortung;
  • die Nutzung der Familienwohnung;
  • der Unterhalt für das minderjährige Kind.

Die Sorgerechtsvereinbarung wird zusammen mit dem Antrag dem zuständigen Gericht erster Instanz vorgelegt. Sie muss von den Eltern vor Gericht bestätigt werden. Das minderjährige Kind wird, sofern dies für notwendig erachtet wird, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, der Parteien, der Mitglieder des Fachteams des Gerichts oder des Minderjährigen angehört. Nach Konsultierung der Staatsanwaltschaft prüft der Richter die getroffenen Vereinbarungen.

Sofern sie den Kindern nicht schaden, werden Vereinbarungen der Ehepartner über die Folgen einer Eheaufhebung, Trennung oder Scheidung vom Richter bestätigt. Wenn die Parteien Regelungen für den Umgang der Kinder mit den Großeltern und die Kommunikation zwischen ihnen vorschlagen, kann der Richter hierzu die Großeltern anhören. Erklären sich die Großeltern mit den Regelungen einverstanden, kann der Richter diese bestätigen.

Werden Vereinbarungen abgelehnt, muss dies mittels einer begründeten Entscheidung geschehen. In diesem Fall müssen die Ehepartner dem Richter ggf. einen neuen Vorschlag zur Genehmigung vorlegen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die beste Alternative zu einer Gerichtsentscheidung ist die Familienmediation, um eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

Damit getroffene Vereinbarungen auch vollstreckbar sind, müssen sie stets gerichtlich bestätigt werden.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

In der Gerichtsentscheidung muss der Richter immer über folgende Angelegenheiten nach Anhörung der Geschwister, sofern diese über ein entsprechendes Urteilsvermögen verfügen, zum Wohle der minderjährigen Kinder entscheiden; eine Trennung der Geschwister sollte möglichst vermieden werden:

  • die gerichtlichen Maßnahmen, die in Bezug auf das gemeinsame bzw. getrennte Sorgerecht angeordnet werden, einschließlich der Erziehung;
  • die zwischen den Eltern getroffene Besuchsregelung mit Angabe, wann, wie und wo die Eltern mit ihren Kindern kommunizieren und Umgang haben dürfen;
  • in Ausnahmefällen müssen diese Besuchsrechte u. U. eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen oder ein Elternteil seine Pflichten in gravierender Weise wiederholt nicht erfüllt;
  • welchem Elternteil die elterliche Sorge zuerkannt wird und – sofern erforderlich und für die Kinder angemessen – eine Entscheidung über die teilweise oder vollständige Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil, einschließlich des Entzugs der elterlichen Verantwortung, wenn triftige Gründe vorliegen;
  • den Unterhaltsbetrag, den jeder Elternteil zur Erfüllung der Bedürfnisse des Kindes zu zahlen hat; hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und die zur Sicherstellung des Unterhalts nötigen Maßnahmen zu ergreifen;
  • das Nutzungsrecht für die Familienwohnung und gemeinsam genutzte Gegenstände, falls es keine Einigung zwischen den Eltern gibt; der Ehepartner, der das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder ausübt, hat dabei Vorrang.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Generell wird die elterliche Verantwortung von beiden Elternteilen wahrgenommen. Beide Elternteile sind somit befugt, über sämtliche Angelegenheiten, die ein minderjähriges Kind betreffen, zu entscheiden, selbst wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht besitzt.

Sind sich die Eltern bei Entscheidungen, die für ein minderjähriges Kind getroffen werden können oder sollen, uneinig – beispielsweise in schulischen oder Erziehungsfragen (wie Schulwahl oder Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten), bei der Gesundheitsfürsorge (Wahl eines Arztes), in persönlichen Angelegenheiten (z. B. Namenswahl oder religiöse Erziehung) oder bei der Entscheidung, in welchem Ort oder Land die minderjährigen Kinder leben sollen, usw. –, und ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, kann sich jeder Elternteil an ein Gericht wenden, um die Streitigkeit beizulegen.

Nach Anhörung beider Elternteile sowie des Kindes, sofern es über ein entsprechendes Urteilsvermögen verfügt, erkennt der Richter dem Vater oder der Mutter die Entscheidungsbefugnis zu. Kommt es erneut zu Meinungsverschiedenheiten oder ergeben sich andere Faktoren, die die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ernsthaft behindern, kann der Richter die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil ganz oder teilweise zusprechen oder die Zuständigkeiten zwischen den Eltern aufteilen. Alle diese Maßnahmen können für maximal zwei Jahre erlassen werden.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Teilen sich die Eltern das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, wechselt in der Praxis die alltägliche Betreuung des Kindes und die direkte Befassung mit ihm in vorab festgelegten Zeiträumen. Die Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechts kann sich unterschiedlich gestalten. Üblich ist es, das Sorgerecht abwechselnd wochenweise oder an bestimmten Tagen der Woche auszuüben, wobei die Wochenenden abwechselnd auf die Elternteile entfallen.

Sämtliche Ferienzeiten werden zwischen beiden Eltern aufgeteilt.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

In Ehesachen (einvernehmliche Scheidung oder Trennung) ist das Gericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz oder der Wohnsitz eines der Antragsteller liegt.

In streitigen Ehesachen ist das Gericht erster Instanz am Ort des ehelichen Wohnsitzes zuständig. Wohnen die Ehepartner in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, kann die klagende Partei zwischen dem Gericht, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz liegt, und dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei wohnt, wählen.

Parteien ohne feste Anschrift oder ohne festen Wohnsitz können je nach Wahl der klagenden Partei am gegenwärtigen Aufenthaltsort oder am Ort ihres letzten Wohnsitzes verklagt werden. Lässt sich die gerichtliche Zuständigkeit nicht festlegen, so ist das Gericht am Wohnsitz der klagenden Partei zuständig.

In Verfahren, die ausschließlich das Sorgerecht und den Unterhalt für minderjährige Kinder betreffen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist das Gericht erster Instanz am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eltern zuständig. Sind die Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken wohnhaft, kann die klagende Partei zwischen dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei wohnt, und dem Gericht am Wohnsitz des minderjährigen Kindes wählen.

Zusammen mit dem Dokument oder den Dokumenten, auf dem/denen der Ehegatte sein(e) Recht(e) gründen kann, sind dem Antrag eine Bescheinigung der Eintragung der Ehe beim Standesamt sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunden etwaiger Nachkommen beizufügen. Wird eine Aufteilung des Vermögens angestrebt, muss die klagende Partei die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vorlegen, die eine Bewertung der finanziellen Lage der Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder ermöglichen, beispielsweise Steuererklärungen, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Eigentumstitel oder Eintragungsbescheinigungen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In diesen Fällen finden folgende Verfahren Anwendung:

Wenn Einigkeit zwischen den Parteien besteht: das einvernehmliche Verfahren, das Artikel 777 der Zivilprozessordnung für Trennung, Scheidung und den Erlass bestimmter Maßnahmen bezüglich Sorgerecht und Unterhalt für minderjährige Kinder bei unverheirateten Paaren vorsieht.

Wenn kein Einvernehmen zwischen den Parteien besteht: das kontradiktorische Verfahren nach den Artikeln 770 und 774 der Zivilprozessordnung, die auch in Familiensachen und Gerichtsverfahren, die Minderjährige betreffen, anwendbar sind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

In dringenden Fällen können auf folgendem Weg Maßnahmen beantragt werden:

Einstweilige Anordnungen, bevor der Antrag auf Eheaufhebung/Trennung/Scheidung gestellt wird, oder in Verfahren über das Sorgerecht für minderjährige Kinder und deren Unterhalt. Geregelt ist dies in den Artikeln 771 und 772 der Zivilprozessordnung.

Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass in dringenden Fällen die Maßnahmen in der ersten Entscheidung mit sofortiger Wirkung ergriffen werden dürfen.

Einstweilige Maßnahmen, die sich aus der Annahme eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens in Ehesachen oder aus Verfahren, die Minderjährige betreffen, ableiten, wie in den vorigen Fällen. Dies ist in Artikel 773 der Zivilprozessordnung festgelegt.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Es ist möglich, anteilig oder in voller Höhe Prozesskostenhilfe zu erhalten, sofern die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nach dem Gesetz über Prozesskostenhilfe nachweislich erfüllt sind. (Vgl. „Prozesskostenhilfe – Spanien“)

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Um zu verstehen, gegen welche Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, muss zwischen den einzelnen Entscheidungen unterschieden werden, die im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung ergehen können. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Alle Entscheidungen, die in kontradiktorischen Verfahren ergehen, können vor einem Provinzgericht (Audiencia Provincial) angefochten werden.
  • Gegen Entscheidungen in einvernehmlichen Verfahren können vor dem Provinzgericht nur dann Rechtsmittel eingelegt werden, wenn eine Maßnahme angeordnet wird, die von der Sorgerechtsvereinbarung abweicht.

Gegen Entscheidungen über frühere einstweilige Maßnahmen bzw. gegen einstweilige Maßnahmen/Verfügungen sowie Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In Fällen, in denen den richterlichen Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung nicht freiwillig nachgekommen wird, kann bei dem Gericht erster Instanz, das die betreffenden Entscheidungen erlassen hat, die Vollstreckung der nicht umgesetzten Maßnahme(n) beantragt werden.

Dabei muss angegeben werden, aus welcher Entscheidung und gegen wen vollstreckt werden soll.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

In einem anderen Mitgliedstaat in Ehesachen ergangene Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, die ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betreffen, im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar waren und zugestellt worden sind, werden nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung auf Antrag jeder berechtigten Partei in Spanien anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Verordnung gilt für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, für vor dieser Frist förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und für im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar gewordene Vereinbarungen, die vor dieser Frist getroffen wurden. Nunmehr wird die Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 Anwendung finden.

Um die Vollstreckung zu beantragen, muss ein Vollstreckungsantrag an das Gericht, das für den Wohnort des minderjährigen Kindes zuständig ist, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, gestellt werden. Dem Antrag ist eine Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung beizufügen, die alle Anforderungen erfüllen muss, anhand deren ihre Echtheit festgestellt werden kann. In Übereinstimmung mit dem in Anhang V wiedergegebenen Formblatt ist ein Anwalt und ein Verfahrensbevollmächtigter erforderlich.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Um in Spanien der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Verantwortung zu widersprechen, muss sich die betreffende Partei an das Gericht erster Instanz wenden, bei dem die Anerkennung beantragt wurde, und sich darauf berufen, dass Gründe für die Nichtanerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie – zu gegebener Zeit – gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 vorliegen.

Folgende Gründe können derzeit geltend gemacht werden:

  • Die Entscheidung verstößt unter Berücksichtigung des Kindeswohls offenkundig gegen die öffentliche Ordnung.
  • Dem Kind wurde kein rechtliches Gehör gewährt (dieser Grund ist in dringenden Fällen nicht zulässig).
  • Die Entscheidung erging in Abwesenheit des Antragsgegners und das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde ihm nicht unterbreitet oder zugestellt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Antragsgegner die Entscheidung akzeptiert hat.
  • Dem Antragsgegner, der geltend macht, dass die Entscheidung die Ausübung der elterlichen Verantwortung beeinträchtigt, wurde kein rechtliches Gehör gewährt.
  • Die Entscheidung ist mit einer späteren Entscheidung unvereinbar.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Nach dem Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/03/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Frankreich

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In Frankreich ist die elterliche Sorge als eine Reihe von Rechten und Pflichten definiert, die dem Wohl des Kindes dienen.

Die Eltern tragen die elterliche Sorge bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis dieses für volljährig erklärt wurde.

Eltern haben die Pflicht, für die Sicherheit, Gesundheit und moralischen Werte ihrer Kinder zu sorgen, sie zu erziehen und ihnen eine ihrer Persönlichkeit angepasste Entwicklung zu ermöglichen.

Die Eltern haben außerdem (insbesondere, wenn sie getrennt sind) festzulegen, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie müssen ihrem Kind ein Zuhause bieten oder – falls ihnen das nicht möglich ist – ihr Kind bei einem Dritten unterbringen.

Mütter und Väter haben das Recht und die Pflicht zur Aufsicht und müssen sich um ihre Kinder – unter Berücksichtigung von deren täglichen Bedürfnissen – kümmern. Sie können den Umgang von Kindern mit Dritten im Hinblick auf deren Alter beaufsichtigen oder sogar verbieten. Außerdem müssen Eltern das Recht der Kinder auf eine persönliche Beziehung zu ihren Großeltern respektieren.

Eltern sind des Weiteren für die Bildung ihrer Kinder verantwortlich. Dazu gehören Schulbildung und berufliche Bildung, aber auch Sittlichkeit und gesellschaftliches Engagement. Sie entscheiden außerdem – unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes – über dessen Glaubensrichtung. Auch über notwendige medizinische Behandlungen des Kindes entscheiden die Eltern.

Da sie die elterliche Sorge ausüben, sind Mütter und Väter gleichzeitig auch gesetzliche Vertreter ihrer Kinder und vertreten sie in dieser Eigenschaft in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten und verwalten ihr Vermögen.

Unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge ausüben oder nicht, hat jeder Elternteil entsprechend seinen Mitteln und den Bedürfnissen des Kindes zum Unterhalt und zur Erziehung der Kinder beitragen.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Eltern tragen die elterliche Sorge zu gleichen Teilen. Der Begriff „elterliche Gewalt“ wurde in Frankreich im Jahr 1970 abgeschafft.

Die elterliche Sorge zu tragen heißt nicht automatisch, dass man diese auch ausübt. Ein Elternteil kann die elterliche Sorge tragen, ohne diese auszuüben.

Grundsätzlich üben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam aus, es sei denn, die verspätete Anerkennung der Vaterschaft erfolgt mehr als ein Jahr nach der Geburt des Kindes (in diesem Fall kann die elterliche Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung vor einem Gericht oder durch eine Entscheidung des Familienrichters (juge aux affaires familiales) gemeinsam ausgeübt werden). In diesem Fall übt die Mutter die elterliche Sorge also gegebenenfalls alleine aus; grundsätzlich wird sie jedoch von beiden Elternteilen ausgeübt.

Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen auch Entscheidungen in wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten gemeinsam treffen (Umzug, Schulwechsel, chirurgische Eingriffe usw.).

Ein Elternteil, der die elterliche Sorge zwar trägt, diese aber nicht ausübt, muss dennoch über wichtige Entscheidungen informiert werden, die der andere Elternteil getroffen hat, um sein Recht und seine Pflicht der „Aufsicht“ wahrnehmen zu können. Der andere Elternteil muss über wichtige Entscheidungen unter anderem deshalb informiert werden, um bei Ernstfällen gegebenenfalls das Jugendamt oder Gericht einschalten zu können. Ein Elternteil, der die elterliche Sorge nicht ausübt, ist nach wie vor verpflichtet, zum Unterhalt und zur Bildung des Kindes beizutragen, und hat aus diesem Grund möglicherweise Kindesunterhalt zu zahlen. Das Gericht kann die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge anordnen oder aber einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zusprechen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn Eltern vorübergehend nicht in der Lage sind, für ihre Kinder zu sorgen, können sie diese in die Obhut Dritter übergeben. Es ist ebenfalls möglich, bei einem Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge an Dritte zu beantragen. Diese Übertragung geschieht auf freiwilliger Basis.

Wenn Eltern ihr Kind gefährden, kann das Gericht, an das der Fall – entweder von beiden oder einem Elternteil, der Person, der das Kind anvertraut wurde, dem Vormund des Minderjährigen, dem Minderjährigen selbst oder dem Staatsanwalt – verwiesen wurde, die Unterbringung des Kindes anordnen und es entweder in die Obhut eines Dritten oder des Kinderschutzdienstes (Aide Sociale à l'Enfance) unter der Aufsicht des Präsidenten des Regionalrats (Conseil départemental) übergeben.

Wenn Eltern offensichtlich kein Interesse haben oder nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge entweder ganz oder teilweise auszuüben, kann die Person, die Einrichtung oder der Kinderschutzdienst, bei dem das Kind untergebracht wurde, oder ein Familienangehöriger vor Gericht eine Klage auf vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge erheben. Manchmal spricht man dabei von vollstreckter Übertragung der elterlichen Sorge.

Wenn Eltern eine Sicherungsmaßnahme auferlegt wird (z. B. Vormundschaft oder Pflegschaft), wird ihnen nicht zwangsläufig die Ausübung der elterlichen Sorge verwehrt. Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen kann die Ausübung der elterlichen Sorge oder Vormundschaft zugunsten des Kindes trotzdem übertragen werden.

Sind die Eltern verstorben oder wurde ihnen die Ausübung der elterlichen Gewalt entzogen (insbesondere einem Elternteil, der abwesend oder nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern), wird eine Vormundschaft eingerichtet. Es wird ein Familienrat, bestehend aus mindestens vier Personen (die unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes ausgewählt werden), einberufen; aus seinen Mitgliedern werden ein Vormund und ein stellvertretender Vormund ernannt. Die Vormundschaft wird von einem Richter des Familiengerichts überwacht, der als Richter für die Vormunde von Minderjährigen fungiert.

Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um eine Aufgabe der öffentlichen Ordnung; sie ist ein unveräußerliches Recht. Eltern können sich der elterlichen Sorge nicht entziehen.

Im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Sorge können sie bestimmte Anträge stellen oder beschließen, dass nur einer der beiden Elternteile die elterliche Sorge ausübt. Das muss jedoch mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein.

Um über die Ausübung der elterlichen Sorge zu befinden ist – sofern nicht anders vereinbart wurde – eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Die Übertragung der elterlichen Sorge an Dritte unterliegt stets der gerichtlichen Aufsicht.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Die Trennung der Eltern hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften über die Übertragung der elterlichen Sorge. Beide Elternteile müssen sowohl weiterhin für die Kinder sorgen als auch gemeinsame Entscheidungen im Interesse der Kinder treffen.

Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Familienrichter über die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren oder im Verfahren über die Ausübung der elterlichen Sorge, wobei er Folgendes berücksichtigt:

1. die bisherige Vorgehensweise der Eltern oder etwaige Vereinbarungen, die diese zuvor getroffen haben;

2. die vor dem Richter zum Ausdruck gebrachten Ansichten des minderjährigen Kindes;

3. die Fähigkeit jedes Elternteils, seine Aufgaben wahrzunehmen und die Rechte des anderen Elternteils zu achten;

4. das Ergebnis etwaiger Sachverständigengutachten, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes;

5. die Informationen, die im Rahmen von Anfragen oder Gegenuntersuchungen des Jugendamts eingeholt wurden;

6. die Ausübung physischen oder psychischen Drucks oder entsprechender Gewalt seitens eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Die Eltern können sämtliche im Interesse ihres Kindes zu ergreifenden Maßnahmen selbst vereinbaren und allein oder mit Hilfe eines Mediators und/oder ihrer Anwälte eine Elternvereinbarung ausarbeiten.

Sie können dann den Familienrichter um Genehmigung der Vereinbarung ersuchen, in der die Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Sorge und der Beitrag zum Unterhalt und zur Erziehung des Kindes festgelegt werden, um besagte Vereinbarung für vollstreckbar zu erklären.

Der Richter ist nicht befugt, die Vereinbarung abzuändern und genehmigt sie, es sei denn, er stellt fest, dass sie die Interessen des Kindes nicht angemessen schützt oder die Eltern ihre Zustimmung nicht freiwillig erteilt haben. Der Richter kann eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung treffen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können beide Elternteile zusammen mit ihren Anwälten die Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Sorge auch in ihrer Scheidungsvereinbarung festlegen. Die Vereinbarung wird nach einer Bedenkzeit von mindestens 15 Tagen von beiden Ehegatten und ihren Anwälten unterzeichnet und das Original bei einem Notar hinterlegt, wodurch es vollstreckbar wird.

Außer im Falle einer in einer anwaltlichen Urkunde festgehaltenen einvernehmlichen Scheidung mit bei einem bei einem Notar hinterlegten Original bedarf es daher der Mitwirkung eines Richters, um eine Vereinbarung zwischen den Eltern über die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Gewalt durchsetzbar zu machen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Können die Eltern keine Einigung erzielen, möchten aber auch nicht vor Gericht gehen, können Sie auf eigenen Wunsch an einer Familienmediation teilnehmen.

Ziel der Familienmediation ist es, die Kommunikation zwischen den Eltern wieder in Gang zu bringen, damit diese sich unter Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse und insbesondere der Bedürfnisse der Kinder gemeinsam einigen können. Die Mediation bietet Raum für Diskussion mit dem Ziel, den Konflikt zu lösen, das gegenseitige Verständnis und Vertrauen zu stärken und so geeignete Lösungen sowohl für die familiären als auch für die finanziellen Aspekte zu finden. Können sich die Eltern nicht einigen, so können sie den Fall an einen Richter verweisen und, wenn eine Einigung erzielt wird, ihre Zustimmung von einem Richter bestätigen oder in die Vereinbarung über eine einvernehmliche Scheidung aufnehmen lassen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Für die Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Sorge sind Familienrichter zuständig.

Diese können entweder einem Elternteil die alleinige oder beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge zusprechen.

Sollten sich die Eltern nicht einig sein, können die Richter einen von ihnen ermächtigen, eine einmalige Entscheidung – welche grundsätzlich die Zustimmung beider erfordern würde – zu treffen (z. B. in Bezug auf einen Wohnort- oder Schulwechsel des Kindes oder eine Operation).

Familienrichter können darüber hinaus die Verbringung eines minderjährigen Kindes außer Landes ohne die Zustimmung beider Elternteile verbieten (insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland geht und nicht die Absicht hat, zurückzukehren, wodurch die Rechte des anderen Elternteils verletzt würden).

Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (entweder bei einem Elternteil oder abwechselnd bei beiden) wird grundsätzlich an einen Richter verwiesen. Hat das Kind nur bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, legt der Richter für den anderen Elternteil ein Umgangs- und Unterbringungsrecht (oder nur ein Umgangsrecht tagsüber) fest.

Wenn das Kind gefährdet ist, kann der Richter entscheiden, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind an einem neutralen Ort unter Aufsicht von Fachleuten trifft. Dabei handelt es sich in der Regel um eine eigens dafür gestaltete Umgebung mit Sozialarbeitern und Psychologen.

Der Familienrichter ist ferner für die Festsetzung eines Beitrags für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zuständig, der von der unterhaltspflichtigen Partei zu zahlen ist. Dabei handelt es sich in der Regel um monatliche Unterhaltszahlungen, die von einem Elternteil an den anderen Elternteil geleistet werden.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Legt der Richter fest, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat, so übt der andere Elternteil – sofern nichts anderes entschieden wurde – mit dem sorgeberechtigten Elternteil weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge aus, auch wenn das Kind nicht bei ihm wohnt. Beide Eltern haben wichtige Entscheidungen weiterhin gemeinsam zu treffen. Können sie sich diesbezüglich nicht einigen, wird ein Richter mit der Angelegenheit befasst. Zum Wohl des Kindes kann der Richter einem Elternteil auch die alleinige elterliche Sorge zusprechen. Eine Entscheidung diesbezüglich kann getroffen werden, wenn ein Elternteil nicht zurechnungsfähig, desinteressiert, nicht erreichbar oder dauerhaft verhindert ist und wenn es dem Wohl des Kindes dient, dass die Entscheidung unverzüglich getroffen wird.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, behält das Recht auf Mitsprache bezüglich der Erziehung des Kindes und ist über wichtige das Kind betreffende Entscheidungen zu informieren.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Konzept des „Sorgerechts für Kinder“ wurde im französischen Familienrecht im Jahr 1987 abgeschafft.

Der im französischen Recht verwendete Begriff „gemeinsames Sorgerecht“ (garde conjointe) kann im weiten Sinne als gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge oder im engeren Sinne dahingehend ausgelegt werden, dass das Kind zwischen den Wohnsitzen beider Elternteile wechselt (manchmal als „wechselndes Sorgerecht“ bezeichnet, obwohl dieser Begriff rechtlich unzutreffend ist; es sollte „wechselnder fester Wohnsitz“ heißen).

Die Eltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus, ohne dass es einer richterlichen Entscheidung bedarf. Der Grundsatz der gemeinsamen Elternschaft ist im französischen Recht verankert. Das bedeutet, dass jeder Elternteil gleichermaßen am Leben und der Erziehung des Kindes beteiligt ist und ihm die notwendige tägliche Betreuung bietet.

Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bedeutet, dass die Eltern alle wichtigen das Kind betreffenden Entscheidungen gemeinsam treffen.

Das Kind kann auch jeweils abwechselnd (wochenweise) bei einem Elternteil wohnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nahe beieinander wohnen und gut miteinander auskommen. Ein wechselnder Wohnsitz bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Kind bei jedem Elternteil gleich viel Zeit verbringt.

Häufig üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, das Kind hat jedoch nur bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, während für den anderen Elternteil ein Umgangs- und Unterbringungsrecht festgelegt wird.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Für Angelegenheiten bezüglich der elterlichen Sorge sind Familienrichter zuständig; diese Angelegenheiten können ganz einfach im Rahmen eines von einem oder beiden Elternteilen gestellten Antrags oder durch ein von einem Gerichtsvollzieher ausgestellten Schriftstück bei einem Urkundsbeamten eingereicht werden.

Die Verhandlung erfolgt mündlich; die Parteien können, müssen sich aber nicht von einem Rechtsanwalt vertreten oder unterstützen lassen.

Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift der Parteien (oder gegebenenfalls die letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners) anzugeben. Der Antrag enthält den Gegenstand der Klage und erläutert kurz die Gründe. Er ist von der Person, die ihn einreicht (oder ihrem Rechtsanwalt) mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

Der Elternteil, der den Fall an den Richter verweist, muss Folgendes vorlegen:

- eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde jedes Kindes, auf das sich der Antrag bezieht;

- etwaige vorangegangene Gerichtsentscheidungen;

- eine Kopie des Ausweises des Elternteils;

- ein Wohnungsnachweis (z. B. Mietvertrag, Stromrechnung);

- und – je nach Art des Antrags – eine Kopie des letzten Steuerbescheids, der letzten Steuererklärung, der letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie ein Nachweis der erhaltenen Sozialleistungen usw.

Die Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Sorge können auch im Rahmen einer Scheidung geregelt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich beide Elternteile voll und ganz einig sein. Beide müssen jeweils einen Anwalt an ihrer Seite haben. Nach einer Bedenkzeit wird die ursprüngliche Scheidungsvereinbarung bei einem Notar eingereicht, sodass sie vollstreckbar ist. Wenn ein Kind um Anhörung bittet, wird die Scheidung vor Gericht verhandelt; das Kind wird von dem Richter oder einer vom Richter benannten Person angehört.

Andernfalls werden Scheidungen vom Gericht ausgesprochen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist vorgeschrieben.

Minderjährige müssen – sofern sie die Sachlage verstehen können – in jedem Fall gehört werden.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Wird die Sache durch einen Antrag (requête) verwiesen, so lädt der Urkundsbeamte den Antragsgegner innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags per Einschreiben mit Rückschein zu einer mündlichen Verhandlung ein.

Wenn im Antrag jedoch angegeben wird, dass es sich bei der Anschrift des Antragsgegners um die letzte bekannte Anschrift handelt, fordert der Urkundsbeamte den Antragsteller zur persönlichen Zustellung auf.

Der Urkundsbeamte teilt dem Antragsteller den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Anhörung mit.

Der Familienrichter kann ebenfalls über Angelegenheiten bezüglich der elterlichen Sorge in Scheidungsverfahren entscheiden (siehe „Scheidung“).

Familienrichter fungieren in dringenden Fällen als Richter für vorläufige Maßnahmen. Die Befassung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine Vorladung (assignation) erfolgen. Der Richter prüft den Fall unter Beteiligung beider Parteien in einer mündlichen Verhandlung und erlässt eine Entscheidung in Form einer Anordnung, die keine rechtskräftige Entscheidung in der Sache darstellt. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht es den Richtern, in Erwartung einer Entscheidung in der Sache unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Ein Antrag auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht es ihnen also, ihre Rechte zu wahren.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Familienrichter sämtliche Maßnahmen anordnen, gegen die keine ernsthaften Einwände erhoben werden oder die durch das Bestehen einer Streitigkeit gerechtfertigt sind. Da es sich um rein vorläufige Maßnahmen handelt, wird das Verfahren selten angewandt.

In Fällen, in denen die Dringlichkeit ordnungsgemäß begründet ist, können die Familienrichter, die im Rahmen eines Antrags mit dem Fall befasst wurden, Vorladungen für einen in naher Zukunft festgelegten Verhandlungstermin zulassen. In diesem Fall entscheidet der Richter über die Begründetheit, aber die Fristen sind kürzer. Diese Vorgehensweise wird sehr häufig angewandt.

Fälle können unter bestimmten gesetzlich festgelegten Umständen (in Familiensachen betrifft dies das widerrechtliche Verbringen eines Kindes) auch an Familienrichter in beschleunigten Verfahren in der Sache (procédure accélérée au fond) verwiesen werden. Der Fall wird mittels Vorladung vor Gericht gebracht; der Richter wird dann sofort in der Sache entscheiden. In solchen Fällen ist es nicht erforderlich, Nachweise für die Dringlichkeit vorzulegen. Die Art des Verfahrens erfordert eine unverzügliche Festlegung eines Termins.

In Fällen häuslicher Gewalt können Familienrichter auch dringend aufgefordert werden, eine Schutzanordnung gemäß Artikel 515-9 ff. des Zivilgesetzbuches (Code civil) zu erlassen. Sie haben diesbezüglich innerhalb von sechs Tagen nach Festlegung des Anhörungstermins eine Entscheidung zu treffen (Gesetz vom 28. Dezember 2019). Diese Schutzmaßnahme zielt darauf ab, (ehemalige) Ehepartner, die Opfer von körperlichem oder seelischem Missbrauch sind, zu schützen, indem jeglicher Kontakt zwischen ihnen und gegebenenfalls zwischen dem gewalttätigen (ehemaligen) Ehepartner und den Kindern verboten wird. In der Schutzanordnung legen die Richter auch die Maßnahmen bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge über die Kinder fest. Sie können insbesondere beschließen, dem von Missbrauch betroffenen Elternteil die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge zuzusprechen, dem missbrauchenden Elternteil sein Umgangs- und Unterbringungsrecht zu entziehen oder diesem nur ein eingeschränktes Umgangsrecht an einem festgelegten Ort zu gestatten.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Die Gerichtskosten (Honorare für Anwälte und Gerichtsvollzieher, Dienste des Jugendamts usw.) können vom französischen Staat getragen werden. Einzelpersonen erhalten je nach ihren finanziellen Möglichkeiten Prozesskostenhilfe. Die Beihilfe kann – abhängig vom Einkommen des Antragstellers und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen – alle oder nur einen Teil der Gerichtskosten decken. Der Antrag ist bei der für Prozesskostenhilfe zuständigen Stelle des Gerichts zu stellen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen von einem Familienrichter erlassene Entscheidungen können innerhalb eines Monats Rechtsbehelfe eingelegt werden; ausgenommen hiervon sind auf der Grundlage von Artikel 481-1 der Zivilprozessordnung (Code de procédure civile) (beschleunigtes Verfahren bei widerrechtlichem Verbringen) erlassene Entscheidungen, gegen die innerhalb von 15 Tagen Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Gegen Anordnungen des Familienrichters können innerhalb von 15 Tagen Rechtsbehelfe eingelegt werden (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Schutzanordnung).

Der Rechtsbehelf ist schriftlich einzureichen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist zwingend vorgeschrieben. Er wird vor dem Berufungsgericht (Cour d’appel) verhandelt.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Entscheidungen des Familienrichters über die elterliche Sorge sind automatisch vollstreckbar.

Im Falle der Nichtbefolgung einer Entscheidung eines Familienrichters (z. B. wenn ein Elternteil ein Umgangs- und Unterbringungsrecht hat und der andere Elternteil ihn an der Ausübung dieses Rechts hindert) kann beim Staatsanwalt (procureur de la République) des Gerichts des Bezirks, in dem das Kind wohnt, Beschwerde eingereicht werden. Die Verhinderung des anderen Elternteils bei der Ausübung seines Umgangs- und Unterbringungsrechts stellt einen Straftatbestand der Zurückhaltung eines Minderjährigen dar, der mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15 000 EUR geahndet wird.

Familienrichter können zusätzlich zu den von ihnen angeordneten Maßnahmen ein Zwangsgeld verhängen. Sie können auch von Amts wegen ein Zwangsgeld verhängen, um die Vollstreckung ihrer Entscheidung sicherzustellen. Wenn es die Umstände erfordern, können Familienrichter darüber hinaus auch ein Zwangsgeld an eine Entscheidung eines anderen Richters und die in der einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung festgehaltene Elternvereinbarung knüpfen.

Behindert ein Elternteil in schwerwiegender oder wiederholter Weise vorsätzlich die Vollstreckung einer Entscheidung, einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung in Form eines von Rechtsanwälten gegengezeichnetes und beim Notar hinterlegtes privates Dokument oder einer genehmigten Vereinbarung über die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge, so können die Familienrichter diesen zur Zahlung einer Geldstrafe von bis zu 10 000 EUR verurteilen.

Schließlich kann der Staatsanwalt auf Antrag des Familienrichters oder des betroffenen Elternteils in Ausnahmefällen die Polizei um Unterstützung ersuchen, um die Vollstreckung einer von einem Richter erlassenen Entscheidung, einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung oder einer genehmigten Vereinbarung, in der die Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Sorge festgelegt sind (beispielsweise die Vollstreckung des Umgangs- und Unterbringungsrechts) sicherzustellen.

Daher ist der Antrag je nach Sachlage an den Staatsanwalt oder den Familienrichter zu richten, der die Entscheidung getroffen hat.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Entscheidungen über die elterliche Sorge, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen sind, werden in Frankreich anerkannt und sind vollstreckbar, ohne dass es eines Exequaturverfahrens bedarf.

Allerdings sind nicht alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung sofort vollstreckbar, sondern nur diejenigen, die das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes betreffen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel IIa“) vorgesehenen Bescheinigungen sind vorzulegen. Für andere Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ist eine auf der Grundlage der entsprechenden Bescheinigung ausgestellte Vollstreckbarerklärung erforderlich.

In Frankreich sind Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel im Hoheitsgebiet Frankreichs gemäß Brüssel IIa an den Präsidenten des tribunal judiciaire (ordentliches Gericht) oder seinen Stellvertreter zu richten (Artikel 509-2 der Zivilprozessordnung). Für beim Richter eingereichte Anträge ist keine rechtliche Vertretung erforderlich.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung kann „jede Partei, die ein Interesse hat ... eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen“.

In Frankreich sind Anträge auf Feststellung der Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Sorge durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats an den Präsidenten des tribunal judiciaire oder dessen Stellvertreter zu richten.

Anträge können nur aus den im Folgenden aufgeführten Gründen angenommen werden:

• Nichteinhaltung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Berücksichtigung des Kindeswohls;

• Nichtanhörung des Kindes (wobei davon ausgegangen wird, dass die Anhörung ein Grundprinzip des Verfahrens des Mitgliedstaats ist, in dem die Anerkennung beantragt wird); Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte;

• Behinderung der Ausübung der elterlichen Verantwortung;

• Unvereinbarkeit mit einer späteren Entscheidung entweder in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, wenn diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird;

• Nichteinhaltung des Vermittlungsverfahrens.

Gegen eine vom Präsidenten des tribunal judiciaire erlassene Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Hat der Sachverhalt einen internationalen Bezug (eine der Parteien oder das Kind hat seinen Wohnsitz im Ausland, ausländische Staatsangehörigkeit), ist zunächst zu prüfen, ob das französische Gericht zuständig ist.

Zuständigkeit der französischen Gerichte

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 sind – wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat – die französischen Gerichte für die Entscheidung über Anträge betreffend die elterliche Verantwortung zuständig.

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sind die französischen Gerichte – wenn sie für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag zuständig sind – ebenfalls für Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig (vorausgesetzt, die Ehepartner üben die elterliche Verantwortung gemeinsam aus, haben die Zuständigkeit der französischen Gerichte ausdrücklich anerkannt und dies steht im Einklang mit dem Wohl des Kindes).

Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung sind die Gerichte eines Mitgliedstaats auch in anderen als den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig, wenn eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

Die Zuständigkeit der Gerichte am früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes kann auch dann erweitert werden, wenn das Kind weniger als drei Monate zuvor in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist und sich die Streitigkeit auf eine Änderung des Umgangsrechts bezieht.

Schließlich sind gemäß Artikel 13 der Verordnung die französischen Gerichte zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt, die Zuständigkeit gemäß Artikel 12 nicht bestimmt werden kann und sich das Kind im französischen Hoheitsgebiet befindet (Flüchtlingskinder oder vertriebene Kinder).

Unter bestimmten Umständen könnte auch ein anderes internationales Abkommen oder französisches internationales Privatrecht anwendbar sein und die französischen Gerichte veranlassen, die Zuständigkeit anzuerkennen.

Anwendbares Recht

In diesem Zusammenhang wird in Frankreich Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern angewandt. Daher wenden die für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung zuständigen Gerichte – sofern im Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist – ihr eigenes Recht an.

Wenn also die französischen Gerichte für Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung zuständig sind, wenden sie das französische Recht an (lex fori).

In Ausnahmefällen (aufgrund des Schutzes eines Minderjährigen) wird das eng mit dem Sachverhalt in Verbindung stehende Recht angewandt.

 

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Letzte Aktualisierung: 10/08/2021

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Kroatien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Elterliche Verantwortung bedeutet die Verantwortungen, Pflichten und Rechte von Eltern, mit denen die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte des Kindes sowie das Wohl des Kindes geschützt und gefördert werden sollen. Eltern sind dazu verpflichtet, die elterliche Sorge entsprechend den entwicklungsbedingten Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes auszuüben. Kein Elternteil darf auf sein Recht auf elterliche Sorge verzichten. Eltern müssen die individuellen Aspekte der elterlichen Sorge mit dem Kind auf eine seinem Alter und seiner Reife angepasste Weise besprechen und sich mit dem Kind einigen.

Zur elterlichen Sorge gehören das Recht und die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte des Kindes auf Gesundheit, Entwicklung, Sorge und Schutz, Erziehung und Bildung, Umgang und die Wahl des Wohnsitzes zu schützen sowie das Recht und die Pflicht, die Vermögenswerte des Kindes zu verwalten. Zur elterlichen Sorge gehören auch das Recht und die Pflicht, die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte und Interessen des Kindes zu vertreten.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Eltern haben das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge gleichberechtigt, gemeinsam und einvernehmlich auszuüben. Leben Eltern nicht dauerhaft zusammen, müssen sie Regelungen hinsichtlich der elterlichen Sorge treffen, indem sie einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren. Die gemeinsame elterliche Sorge kann auch von einem Gericht geregelt werden. Die Gerichtsentscheidung basiert dann auf den Regelungen, die die Eltern in dem Plan über die gemeinsame elterliche Sorge in Bezug auf alle relevanten Fragen getroffen haben. Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen sie sich bemühen, alle Probleme einvernehmlich zu lösen.

Die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge ist ganz, teilweise oder in dem erforderlichen Umfang möglich, um in einer besonders wichtigen, das Kind betreffenden Frage eine Entscheidung zu treffen. In den oben genannten Situationen kann das Recht des anderen Elternteils auf Ausübung der elterlichen Sorge nur durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt werden, wobei das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Haben die Eltern vor dem Tod eines der beiden Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, muss der hinterbliebene Elternteil die elterliche Sorge ohne Gerichtsentscheidung allein ausüben, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder für tot erklärt wurde. Wenn sich die Eltern während des Gerichtsverfahrens nicht auf einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge oder auf eine alternative Regelung einigen konnten, kann jeder Elternteil die elterliche Sorge allein ausüben, sofern eine entsprechende Gerichtsentscheidung vorliegt. In diesem Fall muss das Gericht dem Elternteil Vorrang geben, der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zu einer Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge zeigte.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn ein Elternteil minderjährig ist oder ihm in einem bestimmten Bereich der elterlichen Sorge die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, wird seine elterliche Sorge aufgrund von rechtlichen Hindernissen ausgesetzt. Solange die Aussetzung in Kraft ist, kann der oben genannte Elternteil auf einer täglichen Basis allein, zusammen mit dem anderen Elternteil des Kindes oder mit einem nach den Bestimmungen des Familiengesetzes (Obiteljski zakon) zur Bestellung eines Vormundes bestellten Vormunds für das Kind sorgen. Der oben genannte Elternteil ist nicht dazu befugt, das Kind zu vertreten. Wurde ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, darf er das Kind in dem Bereich, in dem ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, nicht vertreten. Das Kind wird dann von dem anderen Elternteil oder von dem Vormund vertreten. Der Vormund ist in diesem Fall dazu verpflichte, den Wünschen des anderen Elternteils Rechnung zu tragen.

Wenn sich die Eltern oder ein Elternteil und der Vormund im Hinblick auf die Vertretung bei wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind nicht einigen können, erlässt das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Vormunds eine Ex-parte-Entscheidung, wer das Kind in der entsprechenden Angelegenheit vertritt.

Auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder eines Sozialhilfezentrums erlässt das Gericht eine Ex-parte-Entscheidung auf Aussetzung der elterlichen Sorge (Aussetzung der elterlichen Sorge wegen echter Hindernisse), wenn einer der Elternteile abwesend ist, sein Wohnort unbekannt ist oder einer der Elternteile aus objektiven Gründen für einen längeren Zeitraum an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist. Der entsprechende Elternteil darf für die Dauer der Aussetzung seiner elterlichen Sorge aus den oben genannten Gründen keine elterliche Sorge ausüben. Während des Aussetzungszeitraums wird die elterliche Sorge von dem anderen Elternteil allein ausgeübt oder das Kind kommt gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzes in eine Fürsorgeeinrichtung. Auf Antrag des Kindes, eines Elternteils, dessen elterliche Sorge ausgesetzt wurde, oder einer Kinderfürsorgeeinrichtung hebt das Gericht in einer Ex-parte-Entscheidung die Aussetzung der elterlichen Sorge wegen echter Hindernisse auf, wenn die Gründe, aus denen die elterliche Sorge ausgesetzt wurde, nicht länger vorliegen.

Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und ein Elternteil verstirbt, übt der hinterbliebene Elternteil die elterliche Sorge allein weiter aus. Verstirbt der Elternteil, der die elterliche Sorge allein ausübt, überträgt das Gericht auf Antrag des Kindes, des hinterbliebenen Elternteils oder einer Kinderfürsorgeeinrichtung in einer Ex-parte-Entscheidung dem hinterbliebenen Elternteil die elterliche Sorge, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Versterben beide Elternteile, kommt das Kind in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung. Der die elterliche Sorge ausübende Elternteil kann zu seinen Lebzeiten anhand eines Testaments oder einer notariellen Urkunde [auf Kroatisch als „anticipirana naredba“ („Vorabentscheidung/-anweisung“) bezeichnet] eine Person bestimmten, von der dieser Elternteil annimmt, dass sie im Fall seines Todes am besten geeignet ist, die Sorge für das Kind zu übernehmen. Wenn im Fall des Todes eines Elternteils ein Vormund für das Kind bestellt wird, werden die Meinung des Kindes und die Wünsche des hinterbliebenen Elternteils berücksichtigt, sofern davon ausgegangen wird, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Gemäß Artikel 224 des Familiengesetzes ist ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn seine Eltern verstorben, verschwunden oder unbekannt sind oder sich seit mindestens einem Monat an einem unbekannten Ort aufhalten, wenn den Eltern des Kindes das Sorgerecht entzogen wurde, wenn die Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit teilweise entzogen wurde, so dass sie an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert werden, es versäumt haben, das Kind einer Person anzuvertrauen, die die Kriterien für eine Vormundschaft erfüllt, oder wenn die Eltern in eine Adoption des Kindes eingewilligt haben. Gemäß Artikel 225 des Familiengesetzes obliegt die Entscheidung, das Kind in Obhut zu geben und einen Vormund zu bestellen, einer Kinderfürsorgeeinrichtung. Diese kann das Kind für die tägliche Betreuung einem Vormund, einer anderen Person, einer Pflegefamilie, einem Heim für verlassene Kinder oder einem Rechtsträger im Bereich der Sozialfürsorge anvertrauen, sofern das Familiengesetz nichts anderes vorschreibt.

Wenn festgestellt wird, dass die Rechte des Kindes und sein Wohl verletzt wurden oder dass seine Rechte, sein Wohl und seine Entwicklung gefährdet wurden, werden basierend auf einem Gutachten Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und des Wohls des Kindes ergriffen. Die Rechte des Kindes gelten als gefährdet, wenn die Sorge unzureichend ist, das Kind psychosoziale Schwierigkeiten hat (die sich durch sein Verhalten, emotionale Schwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Schule oder durch andere Probleme hinsichtlich seines Erwachsenwerdens zeigen) oder wenn es wahrscheinlich ist, dass die oben genannten Umstände eintreten werden.

Zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes kann ein Sozialhilfezentrum

1. eine Notfallmaßnahme ergreifen, um das Kind aus der Familie herauszuholen und es außerhalb der Familie unterzubringen;

2. nach einem Fehler oder einer Unterlassung bei der Ausübung der elterlichen Sorge eine Verwarnung aussprechen;

3. dafür Sorge tragen, dass die Eltern professionelle Hilfe und Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Sorge erhalten und

4. den Eltern eine intensive professionelle Unterstützung bereitstellen und für eine Überwachung der von ihnen ausgeübten elterlichen Sorge sorgen.

Zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes kann ein Gericht

1. das Kind vorübergehend in die Obhut einer anderen Person, einer Pflegefamilie oder Sozialfürsorgeeinrichtung geben,

2. ein Umgangsverbot erlassen,

3. den Eltern das Recht entziehen, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und das Kind für die tägliche Sorge in die Obhut einer anderen Person, einer Pflegefamilie oder einer Sozialfürsorgeeinrichtung geben,

4. Unterstützung bei der Erziehung des Kindes bereitstellen, wenn dieses Verhaltensauffälligkeiten aufweist, indem es in eine Pflegefamilie oder Sozialfürsorgeeinrichtung gegeben wird, oder

5. den Eltern das Sorgerecht entziehen.

Als Teil der Maßnahmen zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes enthält das Familiengesetz Bestimmungen zur Regelung der vorübergehenden Unterbringung des Kindes oder zur vorübergehenden Überstellung in die Obhut einer anderen Person Ebenso kann den Eltern das Recht entzogen werden, gemeinsam mit dem Kind zu leben, usw.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge können durch das Erstellen eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge oder durch eine Gerichtsentscheidung geregelt werden.

Bei dem Plan über die gemeinsame elterliche Sorge handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern, in der Wege zur gemeinsamen elterlichen Sorge niedergelegt sind, wenn die Eltern des Kindes nicht dauerhaft als Familie zusammenleben. Der Plan über die gemeinsame elterliche Sorge muss folgende Angaben enthalten:

1. den Wohnort und Anschrift des Kindes;

2. die Zeit, die das Kind mit jedem Elternteil verbringt;

3. die Art des Austauschs von Informationen, wenn Einwilligungen in Bezug auf wichtige Entscheidungen im Hinblick auf das Kind erforderlich sind, und die Art des Austauschs wichtiger Informationen über das Kind;

4. die Unterhaltspflichten des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und

5. Strategien zur Lösung künftiger Probleme. Die Eltern können den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge aus eigenen Stücken oder im Rahmen des Pflichtberatungsprozesses oder der Familienmediation erstellen.

Einigen sich die Eltern nicht auf einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge oder wird dieser vom Gericht abgelehnt, kann jeder Elternteil oder das Kind klagen, damit Fragen zu dem Elternteil, bei dem das Kind leben wird, sowie zur Art der Ausübung der elterlichen Sorge, zum Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und zum Kindesunterhalt geklärt werden. In Verfahren, in denen über den Aufenthalt des Kindes, die Ausübung der elterlichen Sorge und den Umgang mit dem anderen Elternteil entschieden wird, ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Gericht kann eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, die Art des Umgangs mit dem anderen Elternteil und die Ausübung der elterlichen Sorge auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Eltern treffen, wenn es der Meinung ist, dass diese Vereinbarung dem Wohl des Kindes dient.

Wenn das Gericht das unwiederbringliche Scheitern einer Ehe feststellt, eine Ehe aufhebt oder eine Scheidung ausspricht oder in anderen Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder wenn das Gericht eine angefochtene Mutterschaft oder Vaterschaft feststellt, entscheidet es von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes, die Art der Ausübung der elterlichen Sorge, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und den Kindesunterhalt, wenn eine solche Entscheidung möglich und im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits und angesichts des Sachverhalts erforderlich ist.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Damit er durchsetzbar ist, kann der Plan über die gemeinsame elterliche Sorge dem Gericht im Rahmen eines Ex-parte-Verfahrens vorgelegt werden. Dann kann das Gericht den Inhalt des Plans prüfen und ihn gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzes genehmigen oder ablehnen. Der Plan über die gemeinsame elterliche Sorge kann abhängig vom Alter und der Reife des Kindes geändert werden oder wenn dies angesichts erheblicher Änderungen der Umstände erforderlich ist. Wird der Plan geändert, sollte er dem Gericht im Rahmen eines Ex-parte-Verfahrens vorgelegt werden, damit dieses den Plan prüfen und die Änderungen genehmigen oder ablehnen kann.

Das Gericht kann eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, die Art des Umgangs mit dem anderen Elternteil und die Ausübung der elterlichen Sorge auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Eltern treffen, wenn es der Meinung ist, dass diese Vereinbarung dem Wohl des Kindes dient. Entscheiden sich die Eltern für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, müssen in der Vereinbarung alle wichtigen Angelegenheiten geklärt werden, die in dem Plan über die gemeinsame elterliche Sorge angesprochen werden. In Bezug auf Rechtsmittel oder Änderungen der Gerichtsentscheidung hat die auf der Vereinbarung der Eltern über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge basierende Entscheidung des Gerichts dieselbe Rechtswirkung wie der vom Gericht genehmigte Plan über die gemeinsame elterliche Sorge. Die Gerichtsentscheidung muss keine Erläuterungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil enthalten, wenn die Entscheidung auf der oben genannten Vereinbarung der Eltern über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge basiert.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Können sich die Eltern nicht über den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge einigen, werden sie von einem Sozialhilfezentrum aufgefordert, im Rahmen einer Familienmediation eine Lösung zu finden, sofern der betreffende Fall nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Mediation unterliegt. Können sich Eltern, die sich scheiden lassen möchten, nicht über den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge einigen, werden sie von einem Sozialhilfezentrum darüber informiert, dass das Gericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das von einem der beiden Ehegatten eingeleitet wird, von Amts wegen

1. den Aufenthalt des Kindes, die Regelungen bezüglich der elterlichen Sorge, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und den Kindesunterhalt festlegt,

2. dem Kind im Rahmen des Familiengesetzes ermöglicht, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen, und

3. für das Kind gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzes einen speziellen Vormund bestellt.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Wenn das Gericht das unwiederbringliche Scheitern einer Ehe feststellt, eine Ehe aufhebt oder eine Scheidung ausspricht, oder in anderen Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder wenn das Gericht eine angefochtene Mutterschaft oder Vaterschaft feststellt, entscheidet es gemäß Artikel 413 des Familiengesetzes von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes, die Ausübung der elterlichen Sorge, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und den Kindesunterhalt, wenn eine solche Entscheidung möglich und im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits und angesichts des Sachverhalts erforderlich ist. Das Gericht kann

1. den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil einschränken oder verbieten,

2. entscheiden, dass der Kontakt von einer Fachkraft zu überwachen ist,

3. gemäß den Erfordernissen des Falls eine Maßnahme zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes festlegen oder

4. Kontaktregelungen mit der Stiefmutter oder dem Stiefvater festlegen, wenn diese zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe mit dem Kind zusammengelebt und für dieses gesorgt haben.

Nach Artikel 417 des Familiengesetzes ist das Gericht in Verfahren über den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil dazu verpflichtet, die Eltern in Fällen, in denen es nicht um häusliche Gewalt geht, darauf hinzuweisen, dass dieser Kontakt für das Wohlergehen des Kindes von besonderer Bedeutung ist, und sie anzuhalten, zu einer Einigung zu gelangen und an einer Familienmediation teilzunehmen. Gelangen die Eltern zu keiner Einigung, muss das Gericht sicherstellen, dass der Ort, an dem das Kind Kontakt zu dem anderen Elternteil haben soll, für das Kind geeignet ist. Dabei sind die geografischen und zeitlichen Beschränkungen des anderen Elternteils zu berücksichtigen. In der Gerichtsentscheidung muss angegeben sein, auf welche Weise, wann und wo der andere Elternteil das Kind abholen und zurückbringen kann. Gegebenenfalls müssen darin auch Angaben zu den Kosten des Umgangs enthalten sein. Die Erläuterungen zu der Entscheidung umfassen auch einen schriftlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen, wenn gegen die Pflicht verstoßen wird, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu erleichtern (dazu zählen eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder ein Beschluss zur Änderung der Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes).

Nach Artikel 418 des Familiengesetzes kann das Gericht in Verfahren zur Festlegung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung festlegen, wenn es vermutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hat, die Entscheidung hinsichtlich des Umgangs wahrscheinlich nicht einhalten wird. Hierzu zählt insbesondere 1. die Bestellung einer Person, die die Durchsetzung der Entscheidung oder der Regelungen unterstützt, die dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglichen und 2. die Anordnung, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Bargarantie hinterlegt. Bei der Festlegung solcher Maßnahmen berücksichtigt das Gericht insbesondere das frühere Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Gemäß Artikel 419 des Familiengesetzes kann das Gericht in Verfahren zur Festlegung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil Maßnahmen festlegen, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder zu verhindern, dass der Umgang habende Elternteil das Kind entführt (beispielsweise, indem der Umgang habende Elternteil verpflichtet wird, während der Dauer des Umgangs seinen Reisepass bei dem Gericht abzugeben, das die Maßnahme angeordnet hat, indem dieser Elternteil dazu verpflichtet wird, eine Bargarantie zu hinterlegen, durch das Verbot zur Veräußerung oder Belastung der Eigentumsrechte des Umgang habenden Elternteils (die Einzelheiten eines solchen Verbots werden in die amtlichen Register eingetragen), indem der Umgang habende Elternteil dazu verpflichtet wird, zusammen mit dem Kind und an dem Ort, an dem der Umgang stattfindet, regelmäßig eine befugte Einrichtung wie zum Beispiel ein Sozialhilfezentrum aufzusuchen, durch Festlegung des Ortes, an dem der Umgang stattfinden soll, indem dem Kind verboten wird, das Land zu verlassen, in dem der Umgang stattfinden soll, und indem die Einzelheiten dieses Verbots in einem nationalen oder transnationalen Informationssystem hinterlegt werden). Bei der Festlegung der oben genannten Maßnahmen muss das Gericht insbesondere berücksichtigen, wie sich der Umgang habende Elternteil in der Vergangenheit verhalten hat.

Nach Artikel 421 des Familiengesetzes sind in einer Entscheidung zur Festlegung der elterlichen Sorge oder der Umgangsregelungen des Kindes keine Erläuterungen erforderlich, wenn die Entscheidung auf einer Vereinbarung zwischen den Eltern basiert, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Familiengesetzes getroffen wurde, oder wenn die Entscheidung mündlich in Anwesenheit aller Parteien verkündet wurde und sich die Parteien verpflichtet haben, keine Rechtsmittel einzulegen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nach Artikel 99 des Familiengesetzes muss jeder Elternteil das Kind in den Bereichen der elterlichen Sorge allein vertreten, in denen die elterliche Sorge des anderen Elternteils aufgrund der Bestimmungen des Familiengesetzes oder einer Gerichtsentscheidung eingeschränkt wurde.

Artikel 105 des Familiengesetzes besagt, dass jeder Elternteil die elterliche Sorge ganz, teilweise oder in dem Maß allein ausüben kann, das erforderlich ist, um in einer das Kind betreffenden, besonders wichtigen Frage eine Entscheidung zu fällen. In den oben genannten Situationen kann das Recht des anderen Elternteils auf Ausübung der elterlichen Sorge nur durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt werden, wobei das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Wenn die Eltern vor dem Tod eines der beiden Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, muss der hinterbliebene Elternteil die elterliche Sorge ohne Gerichtsentscheidung allein ausüben, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder für tot erklärt wurde. Bei Entscheidungen über das alleinige Sorgerecht entscheidet das Gericht auch, ob der Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, das Kind in Angelegenheiten, die sich auf die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Kindes beziehen, allein vertreten soll oder ob er dazu nach Artikel 100 des Familiengesetzes die Einwilligung des anderen Elternteils benötigt (Vertretung des Kindes in Angelegenheiten in Bezug auf seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte bedeutet die Vertretung im Fall einer Änderung des Namens oder des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes des Kindes oder im Zusammenhang mit der Freiheit des Kindes, seine religiöse Zugehörigkeit zu wählen oder zu ändern).

Nach Artikel 110 des Familiengesetzes sind Eltern unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausüben, dazu befugt, tägliche Entscheidungen in Bezug auf das Kind allein zu treffen, wenn sich das Kind bei dem jeweiligen Elternteil aufhält. In Notfällen, d. h. wenn eine unmittelbare Gefahr für das Kind besteht, ist jeder Elternteil befugt, jede Maßnahme zu ergreifen, die für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ohne vorher die Einwilligung des anderen Elternteils einzuholen. Er muss den anderen Elternteil so bald wie möglich darüber informieren.

Unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausüben, müssen die Eltern Informationen über die Gesundheit des Kindes, über die konsequente Erziehung und über die schulischen und außerschulischen Aktivitäten des Kindes austauschen. Jeder Austausch dieser Informationen muss schnell und transparent erfolgen und sich ausschließlich auf das Kind konzentrieren.

Kein Elternteil darf seine Pflicht zur Zusammenarbeit ausnutzen, um den anderen Elternteil zu kontrollieren.

Zusätzlich hierzu schreibt Artikel 112 des Familiengesetzes vor, dass der Elternteil, dessen elterliche Sorge in einem bestimmten Bereich eingeschränkt wurde, dazu befugt ist, den Umgang mit dem Kind aufrecht zu erhalten, tägliche Entscheidungen in Bezug auf das Kind zu treffen, dringende Maßnahmen bei einer unmittelbaren Gefahr für das Kind zu ergreifen und Informationen über wichtige Umstände in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu erhalten. Diese Rechte dürfen nur durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt oder entzogen werden, wenn eine Einschränkung oder Entziehung für den Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. Der Elternteil, der keine elterliche Sorge ausübt, ist befugt, von dem anderen Elternteil Informationen über wichtige Umstände in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes einzuholen, wenn er ein rechtmäßiges Interesse daran hat und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Im Fall von Streitigkeiten erlässt das Gericht in Ex-parte-Verfahren und aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile eine Entscheidung, um den Schutz des Kindeswohls sicherzustellen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen sie nach Artikel 108 des Familiengesetzes alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind einvernehmlich treffen. Wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Kind beziehen sich auf die Vertretung des Kindes in Angelegenheiten, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte betreffen, und die Vertretung in Angelegenheiten, die die Vermögenswerte und Eigentumsrechte des Kindes betreffen. Bei wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Kind kann es sich auch um andere Entscheidungen handeln, die beträchtliche Auswirkungen auf das Leben des Kindes haben könnten, wie Entscheidungen zum Umgang des Kindes mit ihm nahe stehenden Personen, außergewöhnliche medizinische Verfahren oder Behandlungen und die Freiheit des Kindes, eine Schule auszuwählen. Alle diese Entscheidungen sind wirksam, sofern der andere Elternteil einwilligt. In Ausnahmefällen wie einem dringenden medizinischen Eingriff gelten die Bestimmungen spezieller Vorschriften zum Schutz der Patientenrechte. Artikel 100 des Familiengesetzes enthält Bestimmungen zur Vertretung des Kindes in Angelegenheiten, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte betreffen (die Änderung des Namens oder des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes des Kindes oder die Freiheit des Kindes, seine religiöse Zugehörigkeit zu wählen oder zu ändern). Die Vertretung in Angelegenheiten, die sich auf die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Kindes beziehen, gilt als wirksam, wenn der das Kind vertretende Elternteil eine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils erhalten hat, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. In gesetzlich geregelten Fällen ist eine solche Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Einwilligung eines Sozialhilfezentrums erhalten hat. Kann der das Kind vertretende Elternteil keine schriftliche Einwilligung erhalten, entscheidet das Gericht in Ex-parte-Verfahren und aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile, welcher Elternteil das Kind in der betreffenden Angelegenheit vertritt, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.

Artikel 101 des Familiengesetzes enthält Bestimmungen zur Vertretung in Angelegenheiten, die die Vermögenswerte oder Eigentumsrechte des Kindes betreffen.

Wenn Eltern, die zur Vertretung des Kindes berechtigt sind, in wichtigen Entscheidungen für das Kind zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht nach Artikel 109 des Familiengesetzes in Ex-parte-Verfahren und aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile, welcher Elternteil das Kind in der betreffenden Angelegenheit vertritt. Wenn wichtige Entscheidungen einen Bezug zu den Persönlichkeitsrechten des Kindes haben, sind die Eltern zur Teilnahme an dem Pflichtberatungsprozess verpflichtet, bevor eine Ex-parte-Klage angestrengt wird.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Anträge und Klagen sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) entscheiden in den folgenden Streitigkeiten stets die Amtsgerichte in der ersten Instanz darüber, ob die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist und ob die Ehe aufgehoben und die Ehegatten geschieden werden sollten, über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung oder Bestreitung der Mutterschaft oder Vaterschaft, in Bezug auf die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, in Bezug auf die elterlicher Sorge, wenn eine gleichzeitige Klage zur Feststellung anhängig ist, ob die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist, ob die Ehe aufgehoben und die Ehegatten geschieden werden sollten.

In Übereinstimmung mit dem Familiengesetz muss eine Pflichtberatung stattfinden, bevor Ehegatten, die die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, einen Antrag auf Scheidung einreichen oder bevor andere Gerichtsverfahren in Bezug auf die elterliche Sorge oder den Umgang eingeleitet werden. Die Bestimmungen des Familiengesetzes in Bezug auf die Pflichtberatung, an der Ehegatten, die die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, vor Einreichen des Antrags auf Scheidung teilnehmen müssen, finden sinngemäß Anwendung auf die Pflichtberatung vor Einreichen eine Klage zur Feststellung der elterlichen Sorge und des Umgangs mit dem anderen Elternteil, wenn die Ehe/Partnerschaft der Eltern unwiederbringlich zerrüttet ist. Die Fälle, in denen keine Pflichtberatung erforderlich ist, sind gesetzlich niedergelegt. Der Pflichtberatungsprozess beginnt, sobald eine Partei einen diesbezüglichen Antrag stellt. Der Antrag wird schriftlich oder mündlich (durch eine Erklärung, die in ein Register eingetragen wird) an ein Sozialhilfezentrum gerichtet. Die Pflichtberatung wird von einem Team von Fachleuten des Sozialhilfezentrums durchgeführt, das für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat oder an dem die Ehegatten oder Lebenspartner ihren letzten ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Wohnsitz hatten. Bei der Pflichtberatung handelt es sich um einen Prozess, der die persönliche Teilnahme der Familienmitglieder erfordert (es ist keine Vertretung gestattet). Sobald der Pflichtberatungsprozess abgeschlossen ist, erstellt das Sozialhilfezentrum einen Bericht, der für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses der Beratung gültig bleibt.

Bevor der Antragsteller einen Antrag auf Scheidung einreichen kann, ist die Teilnahme an der ersten Sitzung der Familienmediation erforderlich.

Abhängig von der Art der eingereichten Klage (Ehestreitigkeit; Streitigkeit zur Feststellung oder zur Bestreitung der Mutterschaft oder Vaterschaft; Streitigkeit um die elterliche Sorge oder den Umgang, Klage auf einvernehmliche Scheidung oder Antrag auf Genehmigung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge) muss der Antragsteller unter anderem den Bericht über die Pflichtberatung/den Nachweis der Teilnahme an der ersten Sitzung der Familienmediation/den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge vorlegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der eingereichten Klage ab.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei allen Klagen zu familienrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu Kindern müssen die zuständigen Stellen dringende Maßnahmen ergreifen und gleichzeitig das Wohl des Kindes schützen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja. Die unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird durch das Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 143/2013) geregelt.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Die Parteien können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Zustellung einer Kopie der Entscheidung einen Rechtsbehelf gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einlegen, sofern die Zivilprozessordnung keine andere Frist vorsieht. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, können gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zu speziellen, dem Familiengesetz unterliegenden Ex-parte-Klagen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Man muss sich an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden. Vollstreckungsverfahren werden nach den Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) durchgeführt. Das Familiengesetz enthält jedoch spezielle Bestimmungen zur Vollstreckung, mit denen die Herausgabe des Kindes und die Aufrechterhaltung des Umgangs mit dem Kind sichergestellt werden sollen (Artikel 509-525 des Familiengesetzes).

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Sie müssen einen Antrag stellen, dass die Entscheidung eines ausländischen Gerichts gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Lösung von Normenkollisionen zwischen kroatischen Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen (Zakon o rješavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima) (NN 53/91, 8/01) anerkannt wird.

Kroatien führt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 seit dem 1. Juli 2013 durch. Kapitel III dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung auf die Anerkennung und Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung.

Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung, auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Vollstreckung sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Anträge und Klagen sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 finden auf Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte Anwendung.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Rechtsbehelfe sind beim Amtsgericht einzureichen. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein Bezirksgericht.

Rechtsbehelfsverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sowie den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Gemäß Artikel 40 des Gesetzes über die Lösung von Normenkollisionen zwischen kroatischen Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen ist auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern das Recht des Landes anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Eltern und das Kind haben. Haben die Eltern und die Kinder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit, findet das Recht des Landes Anwendung, in dem sie alle ihren ständigen Wohnsitz haben. Haben die Eltern und die Kinder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit und haben sie ihren ständigen Wohnsitz nicht in demselben Land, findet kroatisches Recht Anwendung, wenn das Kind oder einer der Elternteile kroatische Staatsbürger sind. ‑Die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die nicht unter die oben genannten Bestimmungen fallen, unterliegen dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Kroatien führt seit dem 1. Januar 2010 das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch.

Weiterführende Informationen:

Familiengesetz (NN 103/15 und 98/19)

Zwangsvollstreckungsgesetz (NN 112/12, 25/13, 93/14)

Gesetz über die Lösung von Normenkollisionen zwischen kroatischen Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen (NN 53/91, 88/01)

Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (NN 143/2013)

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/04/2022

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Italien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Im italienischen Recht wurde durch das Gesetz zur Reform der Elternschaft (Gesetz Nr. 219/2012) und das Gesetzesdekret Nr. 154/2013, deren Bestimmungen am 7. Februar 2014 in Kraft traten, der Begriff der „elterlichen Sorge“ (potestà genitoriale) durch den Begriff der „elterlichen Verantwortung“ (responsabilità genitoriale) ersetzt.

Die elterliche Verantwortung ist die Pflicht, für Kinder unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Neigungen und Wünsche zu sorgen, sie aufzuziehen und zu erziehen sowie sie moralisch zu unterstützen.

Kinder haben außerdem das Recht, ein ausgeglichenes und beständiges Verhältnis zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten, von beiden Elternteilen versorgt, aufgezogen, erzogen und moralisch unterstützt zu werden und eine gute Beziehung zu den Verwandten jedes Elternteils zu pflegen.

Zu den Pflichten der Kinder gehört, ihre Eltern zu respektieren und sich am Erhalt der Familie zu beteiligen, solange sie in dieser leben.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Verantwortung tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind. In diesem Fall tragen beide Elternteile die elterliche Verantwortung für ihre Kinder.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, trägt der Elternteil die elterliche Verantwortung, der das Kind anerkennt. Wenn beide Elternteile das Kind anerkennen, haben beide die elterliche Verantwortung für das Kind und üben sie so aus, als wären sie verheiratet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und erkennen das Kind nicht zur gleichen Zeit an, muss der Elternteil, der das Kind zuerst anerkannt hat, der Anerkennung des anderen Elternteils zustimmen.

Die elterliche Verantwortung muss von den Eltern einvernehmlich unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Wünsche des Kindes ausgeübt werden. Insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Fehlt dem Kind vorübergehend ein geeignetes familiäres Umfeld, wird dafür gesorgt, dass das Kind von einer anderen Familie betreut wird.

Sind die Eltern des Weiteren nicht in der Lage, sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, da sie beispielsweise äußerst konfrontativ sind, gewähren die Gerichte oft dem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Familie zuständigen Sozialdienst das Sorgerecht. Das hat in der Regel eine Einschränkung der elterlichen Verantwortung zur Folge: Entscheidungen bezüglich der Gesundheit, Bildung und Erziehung des Kindes werden üblicherweise vom am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Familie zuständigen Sozialdienst übernommen. In solchen Fällen lebt das Kind meist weiterhin bei beiden Eltern oder einem Elternteil. In besonders gravierenden Fällen wird das Kind den Eltern vom Gericht weggenommen.

Wenn ein Elternteil seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder die damit verbundenen Befugnisse missbraucht und somit dem Kind schadet, kann das Gericht diesem Elternteil die elterliche Verantwortung entziehen.

Wenn beide Elternteile verstorben sind, ihnen die elterliche Verantwortung entzogen wurde oder sie aus einem anderen Grund unfähig sind, diese auszuüben, wird ein Vormund bestellt. Der Vormund sorgt für das Kind, vertritt es in allen Zivilverfahren und verwaltet dessen Vermögen.

Das Zivilgesetzbuch sieht auch eine Möglichkeit für das Gericht vor, einen Betreuer zu bestellen, wenn die Eltern – oder der Elternteil, der die alleinige elterliche Verantwortung hat – unfähig oder unwillig sind, eine oder mehrere Handlungen im Interesse des Kindes vorzunehmen, die über routinemäßige Verwaltungsaufgaben hinausgehen. In diesen Fällen ist der Betreuer dazu ermächtigt, diese konkreten Handlungen auszuführen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Die elterliche Verantwortung beider Elternteile endet nicht nach Trennung, Auflösung, Einstellung der zivilrechtlichen Folgen, Ungültigerklärung und Nichtigkeit der Ehe.

Die übliche Form des Sorgerechts, die eine Co-Elternschaft gewährleistet und bei der beide Elternteile die elterliche Verantwortung ausüben, ist das gemeinsame Sorgerecht.

Entscheidungen zum Wohl des Kindes bezüglich der Bildung, Erziehung, Gesundheit und Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltes werden unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Wünsche des Kindes einvernehmlich von den Eltern festgelegt; bei routinemäßigen Verwaltungsaufgaben hingegen können die Eltern ihre elterliche Verantwortung getrennt ausüben (Artikel 337-ter des Zivilgesetzbuches).

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht unbedingt, dass das Kind mit jedem Elternteil gleich viel Zeit verbringt. Im Normalfall wird im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über eine Trennung oder Scheidung festgelegt, mit welchem Elternteil das Kind dauerhaft zusammenlebt. Daraufhin werden dann die Bedingungen, unter denen der andere Elternteil Zeit mit dem Kind verbringen kann, festgelegt. Das Kind kann auch bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen, wenn diese nahe beieinander wohnen oder einen ähnlichen Lebensstil führen, vorausgesetzt diese Vereinbarung wirkt sich nicht negativ auf das soziale oder schulische Leben des Kindes aus.

Wenn das gemeinsame Sorgerecht jedoch dem Wohl des Kindes widerspricht, kann der Richter durch eine begründete Entscheidung einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen (Artikel 337c des Zivilgesetzbuches).

In folgenden Fällen wird das alleinige Sorgerecht gewährt: 1. wenn ein Elternteil eine Gefahr für die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes darstellt (ein gewalttätiger, vorbestrafter oder drogen- oder alkoholabhängiger Elternteil); 2. wenn ein Elternteil unfähig ist, das Kind moralisch und finanziell zu unterstützen oder kein Interesse an dem Kind zeigt; 3. wenn ein Elternteil vor dem Kind schlecht über den andern Elternteil redet; 4. wenn die Feindseligkeiten zwischen den Eltern so schwerwiegend sind, dass sie das Gleichgewicht und die psychophysische Entwicklung des Kindes stören könnten.

Im Falle des alleinigen Sorgerechts wird die elterliche Verantwortung nur von dem sorgeberechtigten Elternteil ausgeübt, jedoch müssen alle Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, von beiden Elternteilen getroffen werden, sofern nicht aufgrund besonders schwerwiegender Umstände, wie beispielsweise gewalttätigem oder missbräuchlichem Verhalten, etwas anderes vorgesehen ist (Artikel 337c des Zivilgesetzbuches).

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, die Bildung, Erziehung und Lebensbedingungen des Kindes im Auge zu behalten (Artikel 316 letzter Absatz).

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Die Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung beider Elternteile nach ihrer Trennung muss beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Das Gericht überprüft daraufhin, ob die Vereinbarung die Rechte und das Wohl des Kindes garantiert, und stimmt ihr nur zu, wenn dies der Fall ist.

Entscheidet sich ein verheiratetes Paar mit minderjährigen Kindern für eine Trennung oder Scheidung und wurde eine Vereinbarung über das Sorgerecht und die Ausübung der elterlichen Verantwortung getroffen, können die Eltern eine der folgenden Lösungen wählen:

a) Sie können einen gemeinsamen Antrag beim Gericht einreichen und eine Genehmigung für ihre Vereinbarung einholen.

b) Sie können sich auf anwaltlich unterstützte Verhandlungen einlassen (Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. Link öffnet neues Fenster132/2014) und dabei vereinbaren, in guter Absicht und in fairer Weise zusammenzuarbeiten, um den Streit über ihre Trennung und das Sorgerecht für die Kinder gütlich beizulegen.

Sind minderjährige Kinder (aber auch volljährige Kinder, die geschäftsunfähig sind, eine schwere Behinderung haben oder wirtschaftlich nicht unabhängig sind) involviert, so ist die durch unterstützte Verhandlungen erzielte Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts weiterzuleiten, die die Vereinbarung genehmigt, wenn sie Ihrer Ansicht nach dem Wohl des Kindes dient. Ist die Staatsanwaltschaft jedoch der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Wohl des Kindes widerspricht, leitet sie diese innerhalb von fünf Tagen an den Präsidenten des Gerichts weiter, der unverzüglich einen Termin innerhalb der folgenden dreißig Tage für die Vorladung der Parteien festlegt.

Wurde die Vereinbarung genehmigt, ist sie gerichtlichen Entscheidungen bezüglich einer Trennung oder Scheidung gleichwertig.

Sind die Eltern nicht verheiratet, ist nur die erste Lösung möglich (d. h. durch das Gericht genehmigte Vereinbarung).

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Um sämtliche Probleme bezüglich der Ausübung der elterlichen Verantwortung zu lösen, können die Eltern eine Familienmediation in Anspruch nehmen. Ziel der Mediation ist nicht die Versöhnung des Paares, sondern eine Einigung über die Bedingungen zur Ausübung der elterlichen Verantwortung herbeizuführen und dadurch Konflikte zu vermeiden oder zu vermindern. Jedoch müssen alle gemeinsamen Lösungen dem Gericht vorgelegt werden, das prüft, ob die Interessen des Kindes gewahrt wurden.

Dauert der Streit weiter an, wird dieser vor das für Trennungs-, Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zuständige Gericht gebracht.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Es muss zwischen zwei Szenarien unterschieden werden.

a) Sind sich die Eltern bei besonders wichtigen Angelegenheiten uneinig, können sie die Streitsache vor ein Gericht bringen. In solchen Fällen schlägt das Gericht zunächst die Lösungen vor, die dem Wohl des Kindes und der Familiengemeinschaft am ehesten gerecht werden. Dauert der Streit weiter an, gewährt das Gericht demjenigen Elternteil die Befugnis über die Entscheidung bestimmter Fragen, von dem es annimmt, dass dieser am ehesten das Kindeswohl berücksichtigt.

b) Die Eltern können beim Gericht eine Klage erheben, um eine Entscheidung bezüglich des Sorgerechts für die Kinder und ihre Unterbringung zu treffen (in der Regel bei Trennung der Eltern). In diesem Fall entscheidet das Gericht über Folgendes:

  • das Sorgerecht für die Kinder, wobei in erster Linie die Lösung des gemeinsamen Sorgerechts gewählt wird (d. h. beide Elternteile haben das Sorgerecht),
  • die Zeiten und Bedingungen des Aufenthalts bei jedem Elternteil, die Höhe des Unterhalts und im Allgemeinen den Beitrag jedes Elternteils zu den Ausgaben für die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder.

Da die wichtigsten Entscheidungen auch bei Trennung oder Scheidung der Eltern einvernehmlich getroffen werden müssen, können die Eltern, wenn sie in einzelnen Angelegenheiten uneins sind, die Streitigkeit vor ein Gericht bringen, wie unter Punkt a) erläutert.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Ein Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen wurde, übt die alleinige elterliche Verantwortung aus, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Der betroffene Elternteil kann insbesondere auch in nicht routinemäßigen Verwaltungsangelegenheiten alleine entscheiden.

Aber selbst wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, müssen Entscheidungen bezüglich der Bildung, Erziehung und Gesundheit, die dem Wohl des Kindes dienen, von beiden Elternteilen getroffen werden, sofern bei der Sorgerechtsentscheidung nichts anderes festgelegt wurde.

Im Allgemeinen wird von Richtern festgelegt, dass das Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht benötigt wird, wenn dieser abwesend, desinteressiert oder nicht erreichbar ist oder sich in der Vergangenheit gewalttätig oder missbräuchlich verhalten hat.

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, die Bildung, Erziehung und Lebensumstände des Kindes im Auge zu behalten, und kann vor Gericht gehen, wenn er oder sie der Meinung ist, dass Entscheidungen getroffen wurden, die dem Wohl des Kindes widersprechen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Beim gemeinsamen Sorgerecht wird die elterliche Verantwortung von beiden Elternteilen ausgeübt. Dies bedeutet, dass beide Elternteile sich über den Werdegang ihrer Kinder einig sein und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam Entscheidungen bezüglich der Bildung, Erziehung und Gesundheit treffen sowie gemeinsam den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festlegen müssen. Nur bei Entscheidungen in routinemäßigen Verwaltungsangelegenheiten üben die Eltern normalerweise die elterliche Verantwortung in den jeweiligen Zeiträumen, in denen die Kinder bei ihnen wohnen, getrennt aus.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Die ordentlichen Gerichte (Tribunale ordinario) sind für sämtliche Sorgerechtsverfahren und alle damit verbundenen Angelegenheiten bezüglich der elterlichen Verantwortung zuständig.

Bezieht sich ein Streit auf die Entziehung, Einschränkung oder die Wiederaufnahme der elterlichen Verantwortung, ohne dass das Sorgerecht für die Kinder eine Rolle spielt, ist das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) zuständig.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Sorgerecht und der Ausübung der elterlichen Verantwortung für eheliche Kinder bei einem Trennungs- oder Scheidungsstreitfall ist in dem Abschnitt über die Scheidung beschrieben.

Maßnahmen, die das Sorgerecht und die Ausübung der elterlichen Verantwortung für uneheliche Kinder betreffen, werden vom Gericht in einer geschlossenen Sitzung nach Einholung zusammenfassender Informationen und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Eltern beschlossen. In Eilfällen kann das Gericht vorübergehende Maßnahmen zum Wohl des Kindes anordnen.

In beiden Fällen kann das Gericht zum Schutz des Kindes vorübergehende Sofortmaßnahmen ergreifen. In beiden Fällen ist ein ordentliches Gericht zuständig, jedoch unterscheiden sich die Verfahren in Abhängigkeit davon, ob es sich um Kinder eines verheirateten oder eines unverheirateten Paares handelt.

Wie bei allen Verfahren im Zusammenhang mit Kindern wird das Kind vom Richter angehört, wenn es mindestens zwölf Jahre alt ist oder jedenfalls selbst zu einer Entscheidung fähig ist.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Zur Deckung der Kosten von Trennungs-, Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren sowie von Verfahren zur Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Verantwortung kann Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung können beim Berufungsgericht (Corte d’Appello - Gericht zweiter Instanz) eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Entscheidungen des Gerichts über die elterliche Verantwortung sind vollstreckbar.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Eine in einem Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird automatisch anerkannt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 kann jedoch jede berechtigte Partei beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung befunden wird.

Für die Vollstreckung der Entscheidung muss die berechtigte Partei einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung beim örtlich zuständigen Berufungsgericht stellen. Sobald die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde, wird sie unter den gleichen Bedingungen vollstreckt, die auch bei einer Entscheidung in diesem Mitgliedstaat gegolten hätten.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die zuständige Justizbehörde ist das örtlich zuständige Berufungsgericht (unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Entscheidung vollstreckt wird und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften). Der Rechtsstreit wird in Form eines streitigen Verfahrens durchgeführt und endet mit einem Feststellungsurteil, gegen das ein auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützter Rechtsbehelf eingelegt werden kann (ricorso per cassazione).

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Da Italien das Haager Übereinkommen von 1996 unterzeichnet hat, gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens. Aus diesem Grund unterliegen die Zuweisung und das Erlöschen, die Ausübung sowie die Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Verantwortung dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes.

 

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Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Zypern

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die Träger der elterlichen Verantwortung sind verpflichtet, dem Kind einen Namen zu geben, es zu versorgen, sein Vermögen zu verwalten und es in allen Angelegenheiten bzw. bei allen Rechtsgeschäften, die das Kind selbst oder sein Eigentum betreffen, zu vertreten. In der Praxis umfasst die elterliche Verantwortung alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind (als natürliche Person) und sein Vermögen.

Die elterliche Verantwortung ist Aufgabe und Recht der Eltern, die diese Verantwortung gemeinsam wahrnehmen. Dabei muss das Wohl des Kindes gewahrt sein (Artikel 6 des Gesetzes 216/1990).

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Verantwortung wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja, in solchen Fällen kann das Gericht einem Vormund die elterliche Verantwortung übertragen (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, Gesetz 216/1990).

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Im Falle einer Scheidung oder wenn eine Ehe annulliert oder für ungültig erklärt wird, regelt das Gericht die Frage der elterlichen Verantwortung. Das Gericht kann einem oder beiden Elternteilen oder einer dritten Person die elterliche Verantwortung übertragen (Artikel 14 und 15 des Gesetzes 216/1990). Wenn das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung überträgt, kann es auch über das Recht des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind entscheiden. Dabei muss das Wohl des Kindes gewahrt bleiben (Artikel 17 des Gesetzes 216/1990).

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Das Gericht muss einen Beschluss erlassen, damit die Einigung der Eltern rechtlich bindend wird.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Zurzeit gibt es außer dem Gerichtsverfahren keine anderen Wege der Konfliktlösung.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden, unter anderem die Frage der elterlichen Verantwortung, das Umgangsrecht, Bildung, Gesundheit, Vermögensverwaltung, Name, Unterhalt, Auslandsreisen und Kindesentführung.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nein, denn es gibt Angelegenheiten, beispielsweise die Verwaltung des Vermögens des Kindes, die nicht unter das „Sorgerecht“ im engeren Sinne fallen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

In der Praxis bedeutet „gemeinsame elterliche Sorge“, dass die Eltern Angelegenheiten in Bezug auf ihr Kind gemeinsam entscheiden müssen. Es heißt normalerweise, dass das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern leben wird.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Die Zuständigkeit liegt beim Familiengericht des Bezirks, in dem die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren wird auf einen Antrag ohne eidesstattliche Versicherung hin eröffnet. In dieser Phase sind keine Begleitdokumente erforderlich.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt, die für den im Antrag genannten Termin vor Gericht geladen wird, um ihren Standpunkt darzulegen. Für Fälle, in denen Kinder beteiligt sind, gibt es kein Eilverfahren. Hiervon ausgenommen sind Kindesentführungen. Dennoch werden solche Fälle aufgrund ihrer Natur von den Gerichten vorrangig bearbeitet. Des Weiteren gelten Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 30 der Verfassung der Republik Zypern für all diese Verfahren. Diesen Bestimmungen zufolge müssen alle Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind und wenn nach Gesetz 165(I)/2002 eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit erwirkt wurde.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Es ist möglich, vor dem Berufungsgericht für Familiensachen Rechtsmittel einzulegen.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Für die Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung ist das Gericht zuständig, das diese Entscheidung erlassen hat. Das Verfahren wird durch Einreichen eines Antrags auf Vorladung ohne eidesstattliche Versicherung eröffnet. Hierfür ist das Typ-I-Formular der Verfahrensordnung 2/90 zu verwenden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Dafür muss ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 eingereicht werden. Der Antrag ist beim Familiengericht des Bezirks, in dem das Kind bzw. – falls das Kind im Ausland lebt – der Antragsgegner lebt, einzureichen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die Zuständigkeit liegt beim Familiengericht des Bezirks, in dem das Kind bzw. – falls das Kind im Ausland lebt – der Antragsgegner lebt.

Wenn der Antrag dem Antragsgegner zugestellt wird, hat er ein Recht drauf, vor Gericht zu erscheinen und eine Erwiderung nach Gesetz 121(I)/2000 einzureichen. Diese Verfahren fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Es gilt das Recht der Republik Zypern, insbesondere das Gesetz 216/1990. Wenn keine der Parteien in Zypern lebt, sind die Familiengerichte der Republik Zypern nach dem Gesetz 216/1990 nicht für den Fall zuständig.

 

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Letzte Aktualisierung: 19/02/2024

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Lettisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Lettland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Ein Kind untersteht bis zum Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit der elterlichen Sorge.

Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Versorgung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens und die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten und im Zusammenhang mit seinem Vermögen.

Die Versorgung des Kindes umfasst die Betreuung, Aufsicht und das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes festzulegen.

Mit „Betreuung des Kindes“ ist der Unterhalt des Kindes gemeint, d. h. die Versorgung des Kindes mit Ernährung und Kleidung, seine Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Pflege, Bildung und Erziehung. Dabei soll die geistige und körperliche Entwicklung des Kindes gewährleistet sein; zudem müssen die Persönlichkeit, Fähigkeiten und Interessen des Kindes – soweit möglich – berücksichtigt werden. Ziel ist es, das Kind auf eine gesellschaftlich nützliche Arbeit vorzubereiten.

Mit der Aufsicht über das Kind ist gemeint, dass die Sicherheit des Kindes gewährleistet und es vor Gefahren, die von Dritten ausgehen, geschützt werden muss. Das Recht zur Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bedeutet die geografische Festlegung des Wohnorts und die Wahl des Wohnraums.

Die Verwaltung des Vermögens des Kindes bedeutet, dass die Eltern das Vermögen des Kindes verwalten und so anlegen müssen, dass dieses erhalten bleibt bzw. der Wert gesteigert wird.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Eltern, die zusammenleben, üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Wenn die Eltern sich trennen, besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Für die Versorgung des Kindes und für die Aufsicht ist der Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt. Entscheidungen, die sich wesentlich auf die Entwicklung des Kindes auswirken können, werden von den Eltern gemeinsam getroffen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn die Gesundheit oder das Leben des Kindes aufgrund eines Verschuldens eines Elternteils (d. h. aufgrund eines absichtlichen Verhaltens oder Vernachlässigung) gefährdet ist, oder wenn der Elternteil seine Rechte missbraucht oder das Kind nicht angemessen versorgt und beaufsichtigt und so dessen körperliche, geistige und moralische Entwicklung gefährdet, kann das Gericht diesem Elternteil das Sorgerecht entziehen.

Wenn das Gericht einem Elternteil das Sorgerecht entzieht, überträgt es dem anderen Elternteil die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Wenn auch der andere Elternteil nicht in der Lage ist, bei der Ausübung der elterlichen Sorge das Kind ausreichend vor Gefahren zu schützen, oder wenn beiden Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, beauftragt das Gericht das Familiengericht damit, für eine Fremdunterbringung des Kindes zu sorgen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn die Eltern sich trennen, besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Für die Versorgung des Kindes und für die Aufsicht ist der Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt. Entscheidungen, die sich wesentlich auf die Entwicklung des Kindes auswirken können, werden von den Eltern gemeinsam getroffen. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die gemeinsame elterliche Sorge endet, wenn einem Elternteil mittels einer von den Eltern getroffenen Vereinbarung oder durch eine Gerichtsentscheidung das alleinige Sorgerecht übertragen wird.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wenn sich die Eltern in Bezug auf die elterliche Verantwortung einigen und sich bereitwillig an ihre Vereinbarung halten, ist keine behördliche oder gerichtliche Zustimmung erforderlich.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Streitigkeiten werden vom Familiengericht geklärt. Wenn das Familiengericht nicht in der Lage ist, die Streitigkeiten zwischen den Eltern zu klären, oder wenn die Entscheidung des Familiengerichts nicht vollstreckt wird, können sich die Eltern an das Bezirksgericht (oder das Stadtgericht) wenden.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Wenn die Eltern vor Gericht gehen, beantragen sie entweder das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht. Darüber hinaus entscheidet das Gericht bei Bedarf über Unterhaltszahlungen, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts usw. Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, übt die elterliche Sorge für das Kind aus. Dies beinhaltet das Recht, das Kind in persönlichen Angelegenheiten und im Zusammenhang mit seinem Vermögen zu vertreten und den Aufenthaltsort des Kindes festzulegen. Jeder Elternteil hat die Pflicht und das Recht, eine persönliche Beziehung zu dem Kind und direkten Kontakt mit ihm zu pflegen. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn das Kind von der Familie getrennt wird und weder bei einem Elternteil noch bei beiden Eltern lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat das Recht, Informationen zu dem Kind zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Entwicklung, den Gesundheitszustand, die schulischen Leistungen, Interessen und Lebensumstände des Kindes. Sorgerechtsstreitigkeiten sollten im Einklang mit dem Wohl des Kindes und unter Berücksichtigung seiner Meinung – sofern das Kind in der Lage ist, diese zu äußern – entschieden werden.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, übernimmt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind so zu unterstützen, wie es ihre eigenen Fähigkeiten und ihre finanzielle Lage zulassen. Diese Pflicht gilt für die Eltern so lange, bis das Kind für sich selbst sorgen kann.

Die Pflicht, für das Kind zu sorgen, endet nicht, wenn das Kind von der Familie getrennt wird oder nur bei einem Elternteil lebt.

Wenn die Gerichte über ein alleiniges Sorgerecht entscheiden, berücksichtigen sie die jeweiligen Umstände des Falls, d. h., bei welchem Elternteil das Kind zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage lebt und welcher Elternteil im Alltag die elterliche Sorge ausübt. Das Kind hat das Recht, eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen und direkten Kontakt mit ihnen zu pflegen (Umgangsrecht). Jeder Elternteil hat die Pflicht und das Recht, eine persönliche Beziehung zu dem Kind und direkten Kontakt mit ihm zu pflegen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat das Recht, Informationen zu dem Kind zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Entwicklung, den Gesundheitszustand, die schulischen Leistungen, Interessen und Lebensumstände des Kindes. Wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird, bedeutet das nicht, dass dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen wird.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, können beide Eltern ihr Kind in persönlichen Angelegenheiten und im Zusammenhang mit seinem Vermögen vertreten. Alle Angelegenheiten in Bezug auf die Entwicklung des Kindes entscheiden die Eltern gemeinsam.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Forderungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und dem Umgang müssen bei dem Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geltend gemacht werden. Bei Forderungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und dem Umgang gilt der gemeldete Wohnsitz der Eltern als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wenn die Wohnorte der Eltern in verschiedenen Verwaltungsbezirken liegen, gilt der Wohnort des Elternteils, bei dem das Kind lebt, als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wenn die Eltern des Kindes oder das Kind keinen gemeldeten Wohnsitz haben, gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Die Klageschrift ist gemäß Artikel 128 der Zivilprozessordnung einzureichen. In Artikel 129 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, welche Schriftstücke der Klageschrift beizufügen sind.

Es ist auch möglich, der Klageschrift eine Einschätzung des Familiengerichts in der Sache beizufügen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Für Zivilverfahren gelten die Bestimmungen der lettischen Zivilprozessordnung. Fälle im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte und Interessen eines Kindes werden von den Gerichten außer der Reihe gehört. Das Gericht fordert bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gewährung des Sorgerechts, der Kinderbetreuung und der Umgangsregelung eine Einschätzung des Familiengerichts an und lädt einen Vertreter des Familiengerichts dazu ein, der Anhörung beizuwohnen und die Meinung des Kindes zu erfahren, wenn das Kind – unter Berücksichtigung seines Alters und seiner persönlichen Reife – in der Lage ist, seine Meinung zu äußern.

Zivilverfahren werden öffentlich verhandelt. Davon ausgenommen sind jedoch beispielsweise Verhandlungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Zudem kann das Gericht eine Anhörung aufgrund eines hinreichend begründeten Antrags der Verfahrensbeteiligten oder im eigenen Ermessen vollständig oder teilweise für nicht öffentlich erklären, wenn dies im Einklang mit dem Wohl des minderjährigen Kindes steht.

Die Parteien können bei Gericht einen hinreichend begründeten Antrag auf schnellere Bearbeitung des Falls stellen. Das Gericht prüft dann diesen Antrag.

Auf Antrag einer der Parteien kann in der Gerichtsentscheidung erklärt werden, dass Entscheidungen zum Unterhalt des Kindes und zum Sorge- und Umgangsrecht vollständig oder teilweise sofort vollstreckbar sind.

Auf Antrag einer der Parteien kann das Gericht entschieden, dass bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten sind.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Einkommensschwache oder bedürftige Personen, deren Bedarf gemäß den gesetzlichen Verfahren festgestellt wurde, und Personen, die unversehens in eine finanzielle Lage geraten, die es ihnen unmöglich macht, ihre Rechte zu verteidigen (aufgrund von Naturkatastrophen, Ereignissen höherer Gewalt oder anderen Umständen, die außerhalb der Kontrolle dieser Personen liegen) oder Personen, die der Sorge des Staates oder der Gemeinde unterstehen, haben Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Betroffene Personen müssen dafür zunächst einen hinreichend begründeten Antrag stellen. Das Gericht prüft daraufhin die finanzielle Lage der Person und befreit sie vollständig oder teilweise von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten an die Staatskasse, setzt die Zahlungspflicht aus oder ordnet Ratenzahlungen an.

Nach der Zivilprozessordnung sind die Kläger bei Klagen betreffend den Unterhalt für ein Kind von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten an die Staatskasse befreit.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen eine Entscheidung kann gemäß den allgemeinen Verfahren ein Rechtsbehelf eingelegt werden, d. h. durch Einlegen eines Rechtsbehelfs (beim Regionalgericht) oder einer Kassationsbeschwerde (beim Obersten Gerichtshof).

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gerichtsentscheidungen werden entweder dann vollstreckt, wenn sie in Kraft treten, oder sofort, wenn sie für unmittelbar vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtsentscheidungen werden von einem vereidigten Gerichtsvollzieher vollstreckt.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Entscheidungen ausländischer Gerichte werden von den lettischen Gerichten anerkannt und vollstreckt.

Entscheidungen ausländischer Gerichte werden gemäß den in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 von den lettischen Gerichten anerkannt und vollstreckt.

Dazu ist beim Bezirksgericht (oder beim Stadtgericht) am ständigen Wohnsitz der Person, gegen die eine Vollstreckung erwirkt werden soll, oder am ständigen Wohnsitz des Kindes, auf das sich die Vollstreckung bezieht, ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. Der Richter entscheidet im eigenen Ermessen und auf Grundlage des eingereichten Antrags und der beigefügten Schriftstücke innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der Antragstellung und ohne Anhörung der Parteien, ob die Vollstreckbarerklärung gewährt oder versagt wird.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Im Falle einer Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann beim Bezirksgericht eine Individualbeschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts der ersten Instanz eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Bezirksgericht in Bezug auf die Individualbeschwerde kann die Person, die die Individualbeschwerde eingelegt hat, beim Senat einen Rechtsbehelf einlegen.

Verfahrensbeteiligte, deren gemeldeter Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Lettland legt, müssen eine solche Individualbeschwerde innerhalb von 30 Tagen ab Ausfertigung der Gerichtsentscheidung einlegen. Verfahrensbeteiligte, deren gemeldeter Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Lettland liegt, können eine solche Beschwerde innerhalb von 60 Tagen ab Ausfertigung der Gerichtsentscheidung einlegen.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Lettland ist an das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie an bilaterale Rechtshilfeabkommen, die zwischen der Republik Lettland und der Russischen Föderation, der Ukraine, der Republik Weißrussland, der Republik Usbekistan, der Republik Kasachstan und der Republik Moldau abgeschlossen wurden, gebunden.

 

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Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Litauen

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die Rechte und Pflichten zwischen Kindern und Eltern werden im Dritten Buch Kapitel IV des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos civilinis kodeksas, im Folgenden „Zivilgesetzbuch“) geregelt. Artikel 3.155 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass Kindern von ihren Eltern versorgt werden, bis sie die Volljährigkeit erreichen oder sich von ihren Eltern emanzipieren. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu ehrlichen, unabhängigen Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen. Dazu müssen die Eltern auf die Gesundheit ihrer Kinder und deren körperlichen und geistigen Zustand achten und günstige Bedingungen für ihre vollständige und harmonische Entwicklung schaffen. Das Dritte Buch Kapitel XI des Zivilgesetzbuchs legt die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder fest. Kapitel XII regelt die Eigentumsrechte und -pflichten zwischen Eltern und Kindern.

Artikel 3.227 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass Adoptiveltern ab dem Tag, an dem die Gerichtsentscheidung über die Adoption in Kraft tritt, gesetzlich als die Eltern des Kindes zu behandeln sind. Hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3.222 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs beschriebenen Sonderfälle.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Nach Artikel 3.156 des Zivilgesetzbuches haben ein Vater und eine Mutter in Bezug auf ihre Kinder dieselben Rechte und Pflichten. Die Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder dieselben Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder nicht, ob sie geschieden sind, ob die Ehe für ungültig erklärt wurde oder ob die Eltern getrennt leben.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn die Eltern nicht in der Lage oder nicht willens sind, die elterliche Verantwortung in Bezug auf ihre Kinder auszuüben, kann eine andere Person dafür bestimmt werden. Zu diesem Zweck ist im Zivilgesetzbuch die Institution des Vormunds bzw. des rechtlichen Betreuers für Minderjährige vorgesehen. Die grundlegenden Vorschriften, die für die Bestellung eines vorläufigen oder dauerhaften Vormunds/Betreuers für das Kind gelten, sind in den Artikeln 3.254 und 3.257 enthalten.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen, wird die künftige elterliche Verantwortung je nach Art der Scheidung entschieden.

Wird die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, müssen die Ehegatten dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, aus der die Folgen der Auflösung der Ehe hervorgehen (Aufteilung des Vermögens, Unterhaltszahlungen für die Kinder usw.). Nach Artikel 3.53 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs genehmigt das Gericht im Rahmen des Scheidungsurteils die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung über die Folgen der Auflösung der Ehe. In dieser Vereinbarung werden die Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder und füreinander, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der minderjährigen Kinder, die Einbeziehung der Ehegatten bei der Erziehung der Kinder und andere Eigentumsrechte und -pflichten geregelt. Der Inhalt dieser Vereinbarung wird Bestandteil des Scheidungsurteils. Ändern sich die Umstände wesentlich (z. B. bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit eines der früheren Ehegatten usw.), kann dieser frühere Ehegatte oder der andere frühere Ehegatte bei Gericht eine Änderung der Modalitäten und Bedingungen der Vereinbarung über die Folgen der Auflösung der Ehe beantragen.

Soll die Ehe auf Antrag eines Ehegatten aufgelöst werden, muss die antragstellende Person in dem beim Gericht vorgelegten Antrag angeben, wie sie ihre Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern erfüllen wird. Bei dem Scheidungsurteil muss das Gericht Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort und dem Unterhalt der minderjährigen Kinder, dem Unterhalt für einen der Ehegatten und der Trennung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten regeln. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen das Eigentum gemäß einer notariell beurkundeten, einvernehmlichen Vereinbarung aufgeteilt wurde (Artikel 3.59 des Zivilgesetzbuchs).

Eine Scheidung, die auf das Verschulden beider Ehegatten zurückzuführen ist, hat die gleichen Folgen wie eine einvernehmliche Auflösung der Ehe (Artikel 3.51 bis 3.54 des Zivilgesetzbuchs). Für Scheidungsverfahren aufgrund des Verschuldens eines der Ehegatten gilt entsprechend Artikel 3.59 des Zivilgesetzbuchs.

Bei einer Trennung kann einer der Ehegatten bei Gericht die Trennung der Wohnverhältnisse beantragen, wenn er oder sie es nicht mehr ertragen kann, länger mit dem anderen Ehegatten zusammenzuleben, bzw. das Zusammenleben unmöglich geworden ist, wenn das Zusammenleben aufgrund besonderer Umstände, die nicht unbedingt etwas mit dem anderen Ehegatten zu tun haben, das Wohl minderjähriger Kinder in schwerwiegender Weise beeinträchtigen könnte, oder wenn die Ehegatten nicht länger zusammenleben möchten. Bei Gewährung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss das Gericht festlegen, bei welchem Ehegatten die Kinder leben sollen. Zudem muss das Gericht Fragen des Unterhalts für die Kinder und die Einbeziehung des getrennt lebenden Vaters (oder der getrennt lebenden Mutter) bei der Erziehung der Kinder klären. Beide Ehegatten können die Genehmigung ihrer Trennung gemeinsam bei Gericht beantragen, wenn sie sich in Bezug auf die Folgen ihrer Trennung einigen konnten, also in Bezug auf den Aufenthaltsort, Unterhaltszahlungen für und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder, die Aufteilung des Vermögens und Unterhaltszahlungen füreinander. Wenn die Ehegatten eine Vereinbarung über die Folgen ihrer Trennung getroffen haben, genehmigt das Gericht diese Vereinbarung, wenn sie der öffentlichen Ordnung entspricht und die Rechte und berechtigten Interessen der minderjährigen Kinder oder eines der Ehegatten nicht verletzt. Nach Genehmigung der Vereinbarung wird diese vom Gericht in die Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes aufgenommen.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wenn die Eltern zusammenleben, werden Art und Form des Unterhalts durch die im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Vereinbarung geregelt. Es gibt kein besonderes Modell für eine solche Vereinbarung und auch kein spezielles Verfahren. Artikel 3.193 des Zivilgesetzbuchs sieht bei einvernehmlichen Scheidungen (Artikel 3.51 des Zivilgesetzbuchs) oder Trennungen (Artikel 3.73 des Zivilgesetzbuchs) vor, dass die Ehegatten eine Vereinbarung schließen, in der sie ihre gegenseitigen Pflichten in Bezug auf die Versorgung ihrer minderjährigen Kinder sowie die Mittel, Höhe und Form entsprechender Unterhaltszahlungen regeln. Diese Vereinbarung wird vom Gericht genehmigt (Artikel 3.53 des Zivilgesetzbuchs). Eltern minderjähriger Kinder können auch dann eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern treffen, wenn ihre Scheidung andere Gründe hat. Wenn ein Elternteil gegen die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern verstößt, ist der andere Elternteil berechtigt, bei Gericht einen Vollstreckungstitel zu beantragen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Statt vor Gericht zu gehen, können die Eltern als alternativen Weg der Konfliktlösung eine Mediation in Anspruch nehmen. Alle ordentlichen Gerichte bieten eine gerichtliche Mediation an. Die gerichtliche Mediation ist kostenfrei. Dieser Weg der Konfliktlösung ist günstiger und schneller. Dabei ist zu beachten, dass die gerichtliche Mediation vertraulich ist. Jede Partei kann die gerichtliche Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Eine Streitigkeit kann von dem Richter (bzw. der Kammer), der (die) das Zivilverfahren leitet, oder von jeder Konfliktpartei an die gerichtliche Mediation verwiesen werden. Weitere Informationen zur Mediation und eine Liste der Mediatoren sind der Link öffnet neues FensterWebsite der litauischen Gerichte zu entnehmen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Wenn die Eltern vor Gericht gehen, kann der Richter alle Angelegenheiten in Bezug auf die Kinder entscheiden. Dies gilt unter anderem für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder, die Besuchs-/Umgangsrechte der Eltern, die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern und sämtliche anderen Angelegenheiten, die in dem Antrag aufgeführt sind, der dem Gericht übermittelt wurde.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nach Artikel 3156 des Zivilgesetzbuches haben ein Vater und eine Mutter in Bezug auf ihre Kinder dieselben Rechte und Pflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder nicht, ob sie geschieden sind, ob die Ehe für ungültig erklärt wurde oder ob die Eltern getrennt leben. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder großzuziehen. Sie sind für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder verantwortlich, müssen auf deren Gesundheit achten und ihnen geistige und moralische Orientierung bieten. Bei der Erfüllung dieser Pflichten haben die Rechte der Eltern Vorrang vor den Rechten anderer Personen. Die Eltern müssen gewährleisten, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben, bis zum Ende der gesetzlichen Schulpflicht eine Bildungseinrichtung zu besuchen.

Ein Elternteil kann nur dann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn die elterliche Sorge des anderen Elternteils beschränkt wird. Wenn die Eltern (der Vater oder die Mutter) ihren Pflichten in Bezug auf die Erziehung der Kinder nicht nachkommen, ihre elterliche Sorge missbrauchen, ihre Kinder grausam behandeln, durch unmoralisches Verhalten einen schädlichen Einfluss auf ihre Kinder ausüben oder ihre Kinder nicht angemessen versorgen, kann das Gericht die elterliche Sorge (des Vaters oder der Mutter) per Gerichtsentscheidung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit einschränken. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt das Gericht die konkreten Umstände, auf denen die Einschränkung der elterlichen Sorge beruht. Die Eltern haben jedoch nach wie vor das Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Wenn die elterliche Sorge auf unbestimmte Zeit eingeschränkt wird, kann das Kind zur Adoption freigegeben werden, ohne dass dafür die ausdrückliche Einwilligung der Eltern erforderlich ist.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Die Eltern entscheiden alle Angelegenheiten in Bezug auf die Erziehung ihrer Kinder sowie andere Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn sie sich nicht einigen können, wird die streitige Angelegenheit vom Gericht entschieden.

Der Vater des Kindes, die Mutter oder die Eltern (Vormunde/Betreuer) von nicht geschäftsfähigen minderjährigen Eltern können bei Gericht einen Antrag auf elterlichen Umgang mit dem Kind oder auf Einbeziehung in die Erziehung des Kindes stellen. Das Gericht bestimmt die Regelungen für den Umgang des getrennt lebenden Vaters oder der getrennt lebenden Mutter mit dem Kind. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Kindes und achtet darauf, dass der getrennt lebende Vater oder die getrennt lebende Mutter so weit wie möglich an der Erziehung des Kindes mitwirken kann. Ein minimaler Umgang mit dem Kind kann nur in Fällen angeordnet werden, in denen ein engerer Kontakt dem Wohl des Kindes entgegenstehen würde.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Wer einen Antrag im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung stellen möchte, muss sich an das Amtsgericht wenden. Welche Formalitäten beachtet und welche Schriftstücke beigefügt werden müssen, hängt von den Forderungen im Antrag ab sowie von den Rechten und Pflichten, die angefochten werden oder die geklärt oder festgelegt werden müssen (in Bezug auf die elterliche Verantwortung).

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Die wichtigsten Streitpunkte und Fragen der elterlichen Verantwortung werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Inwieweit Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung steht, ist im Gesetz über Verfahrenskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) geregelt. Ob jemand Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe hat, hängt von der finanziellen Lage dieser Person ab.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, gegen eine solche Entscheidung kann gemäß den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung bei einem Gericht höherer Instanz ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die Gerichtsentscheidung wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Für die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Litauen ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung kein besonderes Verfahren erforderlich. Diese Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten zum Umgangsrecht und zur Rückgabe eines Kindes werden im Einklang mit Kapitel VI der Zivilprozessordnung der Republik Litauen ((Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas, im Folgenden „Zivilprozessordnung“) vollstreckt.

Anträge auf die Übernahme eines Falls von einem ausländischen Gericht sowie Anträge auf die Verweisung eines Falls an ein ausländisches Gericht nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (und den Artikeln 8 und 9 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996) werden vom Appellationsgericht Litauens (Lietuvos apeliacinis teismas) geprüft.

Die genannten Anträge werden im Einklang mit Kapitel 39 der Zivilprozessordnung geprüft, sofern die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates nichts anderes festlegt. Für solche Anträge werden keine Gerichtsgebühren fällig.

Bei Anträgen, die beim Appellationsgericht Litauens eingereicht werden, müssen die allgemeinen Anforderungen für Verfahrensschriftstücke beachtet werden (Artikel 111 der Zivilprozessordnung). Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 müssen der Antrag und sämtliche beigefügten Schriftstücke in der Amtssprache verfasst oder mit Übersetzungen ins Litauische versehen sein. Wenn die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Republik Litauen hat und weder einen Verfahrensvertreter ernannt noch eine Person, die ihren Wohn-/Amtssitz in der Republik Litauen hat, mit einer Vollmacht für den Empfang von Verfahrensschriftstücken ausgestattet hat (Artikel 805 der Zivilprozessordnung), muss der Antrag eine Postanschrift in der Republik Litauen oder die Anschrift eines Telekommunikationsendgeräts enthalten, an die der antragstellenden Person die Verfahrensschriftstücke zugestellt werden. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für Anträge, die von einem ausländischen Gericht beim Appellationsgericht Litauens eingereicht werden.

Bei Bedarf kann das Appellationsgericht Litauens den Staatlichen Dienst für den Schutz der Rechte von Kindern und für Adoption im Sozialschutz- und Arbeitsministerium der Republik Litauen (Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba prie Lietuvos Respublikos socialinės apsaugos ir darbo ministerijos) damit beauftragen, eine Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit abzugeben. Das Appellationsgericht Litauens legt für die Abgabe dieser Stellungnahme eine Frist fest.

Das Appellationsgericht Litauens muss einen Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Eingang des Antrags prüfen.

Nach Prüfung eines Antrags auf Übernahme eines Falls von einem ausländischen Gericht und Verabschiedung einer Entscheidung zur Genehmigung des Antrags bestimmt das Appellationsgericht Litauens – unter Berücksichtigung der Umstände des Falls – ein litauisches Gericht, das den Fall in Litauen bearbeiten wird. Das vor einem ausländischen Gericht begonnene Verfahren wird zur Prüfung des Sachverhalts an das zuständige litauische Gericht verwiesen. Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 35 der Zivilprozessordnung, und das Verfahren wird bei dem zuständigen litauischen Gericht fortgesetzt. Bei Bedarf legt das litauische Gericht die Positionen der Parteien im Verfahren fest und trifft Maßnahmen, um Mängel in Bezug auf die Verfahrensschriftstücke zu beheben.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In einem solchen Fall muss beim Obersten Gerichtshof Litauens (Lietuvos Aukščiausiasis Teismas) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Er wird als Kassationsbeschwerde im Einklang mit der Zivilprozessordnung geprüft.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Welches Recht für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern gilt, ist in Artikel 1.3 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs festgelegt. Die persönlichen und die vermögensbezogenen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn keiner der Elternteile seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und wenn das Kind und beide Eltern die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie alle besitzen.

Bei Fragen der elterlichen Verantwortung wird das zuständige Gericht gemäß dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bestimmt.

Das für den Schutz von Minderjährigen und für deren Vormunde und Betreuer anwendbare Recht wird gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen bestimmt.

Unterhaltspflichten (Alimente) innerhalb der Familie unterliegen dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Luxemburg

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Terminologisch gesehen wird in Luxemburg der Begriff „elterliche Sorge“ dem der „elterlichen Verantwortung“ vorgezogen. Das Konzept der elterlichen Sorge umfasst alle Rechte und Pflichten, die den Eltern durch das Gesetz in Bezug auf die Person und das Vermögen ihrer unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder zur Erfüllung ihrer Schutz-, Erziehungs- und Unterhaltspflichten übertragen werden.

Beide Elternteile tragen die elterliche Sorge, um die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit ihrer Kinder zu wahren, ihre Erziehung zu gewährleisten und ihre Entwicklung zu ermöglichen, wobei sie dem Kind die ihm zustehende Achtung entgegenbringen sollten. Eltern haben das Recht und die Pflicht, den Unterhalt und die Erziehung ihres Kindes zu beaufsichtigen. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich nicht um ein uneingeschränktes oder willkürliches Recht der Eltern, sie muss zum Wohl des Kindes ausgeübt werden.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Wenn festgestellt wird, dass das Kind von beiden Elternteilen abstammt, üben sie die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus – und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, getrennt oder geschieden sind. Ist die Abstammung des Kindes von einem der beiden Elternteile nicht nachgewiesen oder ist einer der Elternteile verstorben, abwesend oder nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, so übt der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Sind die Eltern verstorben oder nicht in der Lage, sich um ihr Kind zu kümmern, erhält der Minderjährige einen Vormund (tuteur). Dieser kann vom letzten überlebenden Elternteil bestimmt werden. Wurde nichts festgelegt, wird im Rahmen einer formellen Zusammenkunft der Familie („Familienrat“, conseil de famille) oder andernfalls durch den Familienrichter (juge aux affaires familiales) ein Vormund bestimmt.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung der Eltern keinen Einfluss auf die Vorkehrungen zur Ausübung der elterlichen Sorge, die trotz allem weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Nach ihrer Trennung müssen sie wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Leben des Kindes also weiterhin gemeinsam treffen. Gegenüber gutgläubigen Dritten gilt jeder Elternteil als mit Zustimmung des anderen handelnd, wenn er eine gewöhnliche Handlung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Person des Kindes allein ausführt.

Das Gericht kann einem Elternteil nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. In diesem Fall trifft der zur Ausübung der elterlichen Sorge bestimmte Elternteil Entscheidungen bezüglich des Kindes allein. Der andere Elternteil ist jedoch weiterhin berechtigt, über Angelegenheiten in Bezug auf das Kind informiert zu werden und den Unterhalt sowie die Erziehung im Auge zu behalten und hat mit Ausnahme schwerwiegender Gründe außerdem ein Umgangs- und Unterbringungsrecht.

In Ausnahmefällen kann das Gericht beschließen, das Kind in die Obhut eines Dritten zu übergeben, der die elterliche Sorge ausübt.

Wurde das Kind mit Zustimmung der Eltern in die Obhut eines Dritten übergeben, wird die elterliche Sorge weiterhin von den Eltern ausgeübt. Die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, führt dann jedoch alle gewöhnlichen Handlungen bezüglich der Betreuung und Erziehung des Kindes aus. Das Gericht kann das Kind vorübergehend in die Obhut eines Dritten übergeben und beschließen, dass dieser einen Antrag auf Vormundschaft stellen muss.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Etwaige Vereinbarungen zwischen den Eltern bezüglich der elterlichen Sorge sind nur rechtskräftig, wenn sie vom zuständigen Gericht genehmigt wurden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Eltern können eine Familienmediation in Anspruch nehmen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Familienrichter kann in folgenden Angelegenheiten entscheiden:

  • Anträge bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge (mit Ausnahme von Anträgen auf Entziehung der elterlichen Sorge), dazu gehören: Vorkehrungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind. Das Gericht kann einem Elternteil nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
  • Ausübung des Umgangs- und Unterbringungsrechts eines Elternteils, dem die elterliche Sorge entzogen wurde: Dieses Recht kann nur aus schwerwiegenden Gründen verwehrt werden.
  • Recht des Kindes, den Kontakt mit seinen Verwandten in aufsteigender Linie aufrechtzuerhalten: Dieses Recht kann nur zum Wohl des Kindes missachtet werden. In diesem Fall werden die Vorkehrungen zum Kontakt zwischen dem Kind und dem Verwandten vom Gericht festgelegt.
  • Umgangs- und Unterbringungsrecht anderer – verwandter oder nicht verwandter – Personen: Das Gericht gewährt diese Rechte in Ausnahmefällen.
  • Unterhalts- und Erziehungspflicht, während die Eltern zusammenleben: Für den Fall, dass sich die Eltern trennen, kann diese Verpflichtung in Form einer Unterhaltszahlung erfolgen, die sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Beitragsfähigkeit jedes Elternteils richtet; sie kann nach Volljährigkeit fortgesetzt werden, wenn das Kind nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung der Eltern keinen Einfluss auf die Vorkehrungen zur Ausübung der elterlichen Sorge, die trotz allem weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Sie müssen wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Leben des Kindes (Unterhalt, Erziehung, Bildung usw.) weiterhin gemeinsam treffen.

Das Gericht kann einem Elternteil nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. In diesem Fall trifft der zur Ausübung der elterlichen Sorge bestimmte Elternteil Entscheidungen bezüglich des Kindes allein. Der andere Elternteil ist jedoch weiterhin berechtigt, über Angelegenheiten in Bezug auf das Kind informiert zu werden und den Unterhalt sowie die Erziehung im Auge zu behalten und hat mit Ausnahme schwerwiegender Gründe außerdem ein Umgangs- und Unterbringungsrecht. Für den Fall, dass sich die Eltern trennen, müssen beide eine persönliche Beziehung zu dem Kind pflegen und die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil respektieren.

Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, der Auffassung, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge nicht zum Wohl des Kindes ausübt, kann er sich in dieser Sache an das zuständige Gericht wenden. In diesem Fall kann das Gericht gegebenenfalls die Gewährung der elterlichen Sorge oder die Regelung zu deren Ausübung ändern.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge im Falle einer Trennung der Eltern ist ein umfassendes Verständnis und die Bereitschaft zur Einigung, um eine andauernde und förderliche Zusammenarbeit bei Entscheidungen bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge, des Unterhalts und der Erziehung zu gewährleisten. Die Entscheidungen des Familienrichters richten sich stets nach dem Wohl des Kindes.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Der Antragsteller kann die Sache durch einen Antrag beim Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement) vor den Familienrichter bringen. In dem Antrag sind das Datum und der Zweck des Ersuchens, Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien sowie ihre Geburtsdaten und -orte anzugeben. Falls der Antragsteller nicht in Luxemburg wohnt, muss in dem Antrag eine Zustelladresse in Luxemburg angegeben werden. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Gerichtskanzlei (greffe) lädt die Parteien innerhalb von 15 Tagen vor, es sei denn, die Frist wird gemäß der luxemburgischen Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) aufgrund der Entfernung verlängert.

Als Ausnahme von der allgemeinen Regel werden Klagen zur vollständigen oder teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge nicht vom Familienrichter behandelt, sondern fallen in die Zuständigkeit des als Zivilgericht tätigen Bezirksgerichts. Klagen dieser Art sind von der Staatsanwaltschaft beim für den Wohnsitz (domicile) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (résidence) eines der Elternteile zuständigen Bezirksgericht zu erheben. Haben die Eltern keinen bekannten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land, wird beim Gericht des Bezirks, in dem sich die Kinder befinden, Klage erhoben. Befinden sich nicht alle Kinder im selben Bezirk, wird beim Bezirksgericht Luxemburg Klage erhoben. Die Staatsanwaltschaft lässt die Lebensumstände der Familie des minderjährigen Kindes und die Sittlichkeit der Eltern überprüfen. Die Eltern werden aufgefordert, dem Gericht jegliche Anmerkungen und Einwände, die sie für angemessen halten, vorzutragen. Im Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge wird der Sachverhalt dargelegt und es werden entsprechende Belege beigefügt. Der Geschäftsstellenbeamte (greffier) informiert die Eltern oder Verwandten in aufsteigender Linie, gegen die Klage erhoben wurde, und lädt sie vor. Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Das Gericht kann in jedem Fall von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei jegliche vorläufige Maßnahme, die es bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind als wünschenswert erachtet, anordnen. Außerdem kann das Gericht diese Maßnahmen widerrufen oder ändern. Will ein Elternteil oder Vormund die ihm entzogenen Rechte wiedererlangen, so muss er bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, der die Rechte übertragen wurden, einen Antrag stellen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Klagen vor dem Familienrichter sind durch Antrag eines Elternteils oder eines Minderjährigen, der gemäß Artikel 1007-50 der Neuen Zivilprozessordnung über eine hinreichende Urteilsfähigkeit verfügt, beim Bezirksgericht einzureichen. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen, es sei denn, der Antrag wird in einem Scheidungsverfahren aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe oder in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorgelegt. In diesen Fällen ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (avocat à la Cour) zwingend vorgeschrieben.

Der Antrag muss auf gewöhnlichem Papier bei der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Bezirksgerichts eingereicht werden, d. h.:

  1. beim Gericht am Wohnsitz der Familie,
  2. wenn die Eltern getrennt leben, beim Gericht am Wohnsitz des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder gewöhnlich leben, sofern die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, oder aber beim Gericht am Wohnsitz des Elternteils, der die elterliche Sorge allein ausübt,
  3. in anderen Fällen beim Gericht an dem Ort, an dem die Person, die das Verfahren nicht eingeleitet hat, ihren Wohnsitz hat.

Im Falle eines gemeinsamen Antrags ist das Gericht am Wohnsitz von einer der beiden Parteien zuständig, wobei die Parteien selbst entscheiden können. Weitere Einzelheiten finden sich in Artikel 1007-2 der Neuen Zivilprozessordnung.

Wird der Antrag in einem Scheidungsverfahren aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe oder in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt, hat das Gericht am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten oder – falls es keinen solchen gibt – am Wohnsitz des Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit.

Anhörungen zu Anträgen auf Festlegung oder Änderung der Ausübung der elterlichen Sorge sowie der Umgangs- und Unterbringungsrechte finden innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Ladung statt.

Anhörungen vor dem Familienrichter finden im Rahmen einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Richter entscheidet grundsätzlich allein, kann die Streitsache jedoch an ein Richterkollegium verweisen, wenn der Fall besonders komplex ist. Der Familienrichter befasst sich auch mit Anträgen auf vorläufige Maßnahmen.

Der Familienrichter hört alle Parteien persönlich an und muss versuchen, eine Einigung zu erzielen. Dazu kann er die Inanspruchnahme einer Mediation vorschlagen. Er kann außerdem eine Überprüfung der familiären Umstände (enquête sociale) oder beliebige andere Untersuchungsmaßnahmen anordnen. Wenn der Familienrichter Vorkehrungen zur Ausübung der elterlichen Sorge festlegt, kann er unter anderem die bisherige Handhabung durch die Eltern, zuvor getroffene Vereinbarungen, die Meinung des Kindes, die Fähigkeit der beiden Elternteile, ihre Pflichten zu erfüllen und den anderen Elternteil zu respektieren, sowie das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen berücksichtigen.

Im Falle eines Antrags auf Unterhaltszahlung oder Unterstützung beim Unterhalt und der Erziehung des Kindes kann der Familienrichter die Parteien und sogar Dritte anweisen, Informationen oder Geschäfts- oder Buchführungsunterlagen vorzulegen, aus denen sich die Beträge sämtlicher Einkünfte und Schulden der Parteien ergeben.

Rechtsbehelfe gegen eine vom Familiengericht erlassene Entscheidung müssen innerhalb von 40 Tagen eingelegt werden. Der entsprechende Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

Wenn der Familienrichter bereits über einen Antrag in der Sache entscheidet und absolute Dringlichkeit besteht, die im Antrag ordnungsgemäß zu begründen ist, kann ihm ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen (mesures provisoires) in einem verkürzten Verfahren (en référé exceptionnel) vorgelegt werden. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen muss der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts vorgelegt werden, das für die Entscheidung in der Sache zuständig ist. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Personen, deren Einkommen nach dem luxemburgischen Gesetz als unzureichend gilt, können Prozesskostenhilfe (assistance judiciaire) erhalten. Dazu müssen sie einen Fragebogen ausfüllen, der beim zentralen Sozialamt (Service central d’assistance sociale) erhältlich ist, und ihn an den Vorsitzenden der örtlichen Rechtsanwaltsvereinigung (Bâtonnier de l’Ordre des avocats) senden, der die Entscheidung trifft.

Die Prozesskostenhilfe deckt alle Kosten, die sich aus den Anträgen, Verfahren oder Klagen ergeben, für die sie gewährt wird. Sie umfasst insbesondere Stempelgebühren und Registrierungskosten, Sachbearbeitungsgebühren, Anwaltshonorare, Kosten und Ausgaben für Gerichtsvollzieher, Notare und Techniker, Zeugenentschädigungen, Honorare von Übersetzern und Dolmetschern, Gebühren für Bescheinigungen über das geltende ausländische Recht (certificats de coutume), Reisekosten, Zölle und Gebühren für Registrierungs-, Pfändungs- und Zusicherungsformalitäten sowie gegebenenfalls Gebühren für Mitteilungen in Zeitungen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen eine Entscheidung über die elterliche Sorge kann beim Berufungsgerichts (Cour d’appel) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 40 Tage. Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Familienrichters über vorläufige Maßnahmen in Scheidungsverfahren aufgrund eines unwiderruflichen Scheiterns der Ehe, in Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder in außerordentlichen abgekürzten Verfahren beträgt die Frist jedoch 15 Tage.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Ein Familienrichter, der über den Zeitplan für das Zusammenleben eines Kindes mit jedem Elternteil entschieden oder das Umgangsrecht eines Elternteils oder sogar eines Dritten bestätigt hat, kann die Entscheidung im Anschluss durch Vollstreckungsmaßnahmen ergänzen. Er legt unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Art dieser Maßnahmen und die Vorkehrungen für deren Umsetzung fest. Zudem kann er ein Zwangsgeld festsetzen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung eingehalten wird.

Im Falle einer systematischen Weigerung, einer Entscheidung über die elterliche Sorge nachzukommen, sieht das luxemburgische Recht mehrere Möglichkeiten vor, diese durchzusetzen.

Zum einen gibt es eine zivilrechtliche Sanktion: Der Familienrichter kann ein Zwangsgeld (astreinte) festsetzen, um den uneinsichtigen Elternteil zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen. Eine Klage auf Verhängung eines Zwangsgelds muss beim für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Bezirksgericht erhoben werden.

Wenn einer der Elternteile den Gerichtsentscheidungen über das Umgangs- und Unterbringungsrecht bzw. das Recht auf abwechselnde Unterbringung wiederholt nicht nachgekommen ist, kann der Familienrichter eine Familienmediation vorschlagen. Falls den Gerichtsentscheidungen weiterhin nicht nachgekommen wird, kann der Richter auf Antrag des benachteiligten Elternteils eine Änderung in Bezug auf die Gewährung der elterlichen Sorge oder des Umgangs- und Unterbringungsrechts zugunsten dieses Elternteils vornehmen.

Zum anderen gibt es im Falle von Kindesentziehung strafrechtliche Sanktionen. Die Staatsanwaltschaft kann die Sache von Amts wegen oder infolge einer vom Opfer eingereichten Strafanzeige strafrechtlich verfolgen. Das als Strafgericht tätige Bezirksgericht verhängt strafrechtliche Sanktionen und legt gegebenenfalls den dem Opfer zustehenden Schadenersatz fest. Die Parteien müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (im Folgenden „Brüssel-IIb-Verordnung“) wird eine vom Gericht eines anderen Landes in der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) erlassene Entscheidung über die elterliche Sorge in Luxemburg kraft Gesetzes grundsätzlich anerkannt. Mit anderen Worten: Zur Anerkennung solcher Entscheidungen ist kein besonderes Verfahren notwendig.

Eine Entscheidung über die elterliche Sorge, die von einem Gericht eines anderen Landes in der Europäischen Union erlassen wurde und dort vollstreckbar ist, ist in Luxemburg vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Zur Vollstreckung einer solchen Entscheidung muss die Partei, die die Vollstreckung beantragt, der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36 der Brüssel-IIb-Verordnung.

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann auch eine Übersetzung des übersetzbaren Inhalts der Freitextfelder der Bescheinigung sowie eine Übersetzung der Entscheidung verlangen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes anerkannt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie anzufechten, es sei denn, die Entscheidung ist mit einer späteren Entscheidung unvereinbar, und dass sie vollstreckt werden, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Zur Vollstreckung einer solchen Entscheidung muss die Partei, die die Vollstreckung beantragt, der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 47 der Brüssel-IIb-Verordnung.

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann auch eine Übersetzung des übersetzbaren Inhalts der Freitextfelder der Bescheinigung sowie eine Übersetzung der Entscheidung verlangen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Nach der Brüssel-IIb-Verordnung kann jede interessierte Partei bei dem als Zivilgericht tätigen Bezirksgericht durch Klageerhebung einen Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erlassenen Entscheidung in Zivilsachen stellen. Die Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.

Die Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung sind in den Artikeln 39 und 41 der Brüssel-IIb-Verordnung aufgelistet.

Jede Partei kann gegen die Entscheidung des als Zivilgericht tätigen Bezirksgerichts vor dem als Zivilgericht tätigen Berufungsgericht Berufung einlegen. Gegen die Entscheidung des als Zivilgericht tätigen Berufungsgerichts kann beim Kassationshof (Cour de Cassation) ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf eingelegt werden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Es ist zu unterscheiden zwischen der Frage, welches Recht das Gericht anwendet, und der Frage, welches Gericht zuständig ist. In Angelegenheiten der elterlichen Sorge sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig (Artikel 8 der Brüssel-IIa-Verordnung und Artikel 5 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern). Das anwendbare Recht wird ebenfalls im Haager Übereinkommen festgelegt. Die Staatsangehörigkeit des Kindes spielt keine Rolle. Die Zuständigkeit für die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Person sowie des Vermögens des Kindes liegt bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei die Behörde in Luxemburg der Familienrichter ist. Die Ausübung der elterlichen Sorge unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder – falls dieser sich ändert – dem Recht des Staates, in dem sich der neue gewöhnliche Aufenthaltsort befindet.

Weiterführende Links

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Letzte Aktualisierung: 05/04/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Ungarn

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In der Praxis umfasst die elterliche Verantwortung (elterliche Sorge) die Namensgebung für das Kind, die Versorgung und Erziehung des Kindes, die Bestimmung seines Aufenthaltsorts, die Verwaltung seiner Vermögenswerte, die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Vertretung des Kindes und das Recht, einen Vormund für das Kind zu bestimmen oder jemanden von der Vormundschaft auszuschließen.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Sofern die Eltern nichts anderes vereinbart haben oder sofern eine Vormundschaftsbehörde oder ein Gericht nichts anderes bestimmen, haben die Eltern die gemeinsame Sorge für ein Kind – unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

In Ungarn handelt es sich bei der Vormundschaft um eine Rechtsvereinbarung, die die Versorgung von Minderjährigen, ihre Vertretung und die Verwaltung ihres Vermögens sicherstellen soll. Gibt es keinen sorgeberechtigten Elternteil, bestellt die Vormundschaftsbehörde einen Vormund. Jeder kann der Vormundschaftsbehörde melden, dass ein Vormund bestellt werden muss. Enge Verwandte des minderjährigen Kindes oder die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, müssen die Vormundschaftsbehörde informieren, wenn ein Vormund bestellt werden muss. Diese Pflicht gilt auch für das Gericht oder andere Behörden.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Sofern die Eltern nichts anderes vereinbart haben oder sofern eine Vormundschaftsbehörde oder ein Gericht nichts anderes bestimmt haben, haben die Eltern die gemeinsame Sorge für ein Kind, selbst wenn sie nicht länger zusammenleben. Getrennte Eltern können vereinbaren, die Rechte und Pflichten der elterlichen Verantwortung aufzuteilen. Dabei müssen sie jedoch einen ausgewogenen Lebensstil für das Kind gewährleisten (so ist zum Beispiel das Wechselmodell, bei dem das Kind bei beiden Eltern lebt, nicht möglich, wenn die Wohnorte der Eltern so weit auseinander liegen, dass dies für das Kind unzumutbar wäre). Die Vereinbarung der Eltern muss vom Gericht genehmigt werden. Wenn es den Eltern nicht gelingt, eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge zu treffen, entscheidet das Gericht, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll. Bei seiner Entscheidung bewertet das Gericht, wo die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes besser gewährleistet ist.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wird eine Ehe aufgelöst, nachdem die Ehegatten bei Gericht eine schriftliche Willens- und Absichtserklärung über die Auflösung der Ehe eingereicht haben, enthält dieser Antrag auch die Vereinbarung der Eltern in Bezug auf das Sorgerecht. Das Gericht genehmigt diese Vereinbarung in seiner endgültigen Entscheidung im Scheidungsverfahren, da eine Ehe ohne eine solche Vereinbarung nicht im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden kann.

Bei Bedarf muss das Gericht bei der Auflösung einer Ehe eine Entscheidung über das elterliche Sorgerecht treffen, auch wenn kein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Sofern kein Rechtsbehelf eingelegt wird, tritt die Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz am fünfzehnten Tag nach Ablauf der Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs in Kraft.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Ehegatten können – freiwillig oder auf Initiative des Gerichts – vor Einleitung des Scheidungsverfahrens oder während des Scheidungsverfahrens eine Mediation in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten in Bezug auf ihre Beziehung oder die Auflösung der Ehe, etwa die Frage der elterlichen Verantwortung , im gegenseitigen Einvernehmen beizulegen. Sie können die im Zuge der Mediation erzielte Vereinbarung bei Gericht vorlegen, damit sie in das gerichtliche Verfahren aufgenommen wird. Um zu gewährleisten, dass die elterliche Verantwortung ordnungsgemäß und in kooperativer Weise von beiden Eltern ausgeübt wird, kann das Gericht und/oder die Vormundschaftsbehörde in seinem/ihrem eigenen Verfahren (auf Antrag oder – bei Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts bzw. der Vormundschaftsbehörde fallen – auf eigene Initiative) die Eltern anweisen, an einer Mediation teilzunehmen. Ziel ist die Vereinbarung einer geeigneten Kooperation zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem von dem Kind getrennt lebenden Elternteil sowie die Wahrung der Rechte des getrennt lebenden Elternteils.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Gericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen werden soll. Dazu hört es beide Eltern und – in begründeten Fällen – das Kind an. Das Gericht kann entweder entscheiden, einem Elternteil das vollständige Sorgerecht zu übertragen, oder einem Elternteil bestimmte Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge und dem anderen Elternteil andere Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Das Gericht kann den Elternteil, der von dem Kind getrennt lebt, anweisen, bestimmte Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben zu übernehmen oder – in Ausnahmefällen – das Vermögen des Kindes vollständig oder teilweise zu verwalten oder bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vermögen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter aufzutreten. Wenn es im Interesse des Kindes ist, kann das Gericht das Recht, über grundlegende Angelegenheiten zu entscheiden, die die Zukunft des Kindes betreffen, einschränken oder ganz entziehen. Allerdings kann das Gericht den Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Dafür ist die Vereinbarung der Eltern erforderlich, die vom Gericht genehmigt werden kann.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nein. Wenn das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge überträgt, kann der von dem Kind getrennt lebende Elternteil seine elterliche Verantwortung in Bezug auf grundlegende Angelegenheiten, die die Zukunft des Kindes betreffen, weiterhin ausüben. Zu diesen grundlegenden Angelegenheiten zählen die Festlegung und Änderung des Namens des minderjährigen Kindes, die Bestimmung seines Aufenthaltsorts, falls dieser nicht mit dem Wohnsitz des Elternteils übereinstimmt, die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes im Ausland bei längeren Aufenthalten oder Auswanderung, die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes und die Wahl seiner Schule und seiner beruflichen Ausbildung.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Gericht kann den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind nicht übertragen. Es kann lediglich – unter Berücksichtigung des Wohl des Kindes – die diesbezügliche Vereinbarung der Eltern genehmigen, die diese im Rahmen des Verfahrens in Ehesachen getroffen haben. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die getrennten Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge einen ausgewogenen Lebensstil für das Kind gewährleisten. Wenn das Gericht das als nicht praktikabel erachtet, kann es die Genehmigung der Vereinbarung verweigern. In Situationen, die eine sofortige Entscheidung erfordern, kann jedoch ein Elternteil unabhängig entscheiden und muss dann den anderen Elternteil unverzüglich benachrichtigen (zum Beispiel im Falle dringender medizinischer Eingriffe).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge können sich die Eltern entweder an die Vormundschaftsbehörde oder an das Gericht wenden. Das hängt davon ab, ob sich die Eltern in Bezug auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge uneinig sind oder ob das Sorgerecht vom Gericht geregelt wird.

Die Klage ist bei dem Gericht des Ortes einzureichen, an dem der/die Antragsgegner/in seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (oder, falls es keinen solchen Ort gibt, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der/die Antragsgegner/in aufhält) oder an dem sich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befand.

Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen. Informationen zur Einreichung der Klage und zum Inhalt des Antrags finden sich im entsprechenden Abschnitt auf der Seite Wie ist vorzugehen?. Zusätzlich zu den allgemein erforderlichen Informationen sind Details zur Eheschließung und zur Geburt der noch lebenden Kinder der Ehegatten anzugeben. Die Geburtsurkunden der Kinder sind bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung beizufügen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Gerichtsverfahren bei einer Klage zur Klärung der elterlichen Sorge und der Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person:

Wenn sich die getrennten Eltern nicht einigen konnten, entscheidet das Gericht auf Antrag oder im eigenen Ermessen, welcher Elternteil das Sorgerecht erhält. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Gericht das Wohl des Kindes und bewertet, wo die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes besser gewährleistet ist.

Um zu klären, wer die elterliche Verantwortung oder die elterliche Sorge ausüben soll, ob Änderungen der einzelnen Sorgerechte vorgenommen werden, ob das Kind bei einer dritten Person untergebracht oder ob die Unterbringung des Kindes verändert werden darf, kann ein Elternteil oder die Vormundschaftsbehörde Klage einreichen. Die Klage muss von einem Elternteil gegen den anderen oder von der Vormundschaftsbehörde gegen beide Eltern erhoben werden. Eine Klage zur Änderung der Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person ist gegen die Person zu erheben, bei der das Kind untergebracht wurde.

Im Laufe des Verfahrens muss das Gericht beide Eltern und – in begründeten Fällen oder wenn vom Kind selbst gefordert – auch das Kind anhören. Wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist, kann das Gericht Fragen in Bezug auf die elterliche Sorge für das Kind und dessen Unterbringung nur mit Zustimmung des Kindes entscheiden, sofern die Wahl des Kindes nicht seine eigene Entwicklung gefährden würde.

Das Gericht kann die Eltern anweisen, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, um zu gewährleisten, dass sie ihre elterliche Verantwortung angemessen ausüben und soweit miteinander kooperieren, wie dies erforderlich ist.

Verfahren der Vormundschaftsbehörde bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht:

Wenn sich die Eltern in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht nicht einigen können (unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben), kann jeder Elternteil bei der Vormundschaftsbehörde eine Entscheidung beantragen. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gewissens- oder Religionsfreiheit.

Wenn sich getrennte Eltern, die Anspruch auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge haben, darauf verständigen, die mit dem Sorgerecht verbundenen Rechte und Pflichten aufzuteilen, oder vereinbaren, dass in Zukunft ein Elternteil das Sorgerecht ausüben soll, vermerkt die Vormundschaftsbehörde diese Vereinbarung auf Antrag der Eltern im Protokoll. Im Protokoll muss auch die Vereinbarung vermerkt werden, welcher Elternteil das Kind aufziehen wird, sowie die Tatsache, dass beide Eltern bei grundlegenden Angelegenheiten, die die Zukunft des Kindes betreffen, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, sofern das Gericht nichts anderes entschieden hat.

Die Eltern müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie ihre Vereinbarung ändern können und dass die Vereinbarung nicht dieselbe Wirkung hat wie eine Gerichtsentscheidung, die im Rahmen eines Verfahrens in Ehesachen oder eines Sorgerechtsverfahrens ergangen ist.

Bei Verfahren in Ehesachen entscheidet das Gericht im eigenen Ermessen über die vorläufige Unterbringung und den Aufenthaltsort eines minderjährigen Kindes bei einem Elternteil oder einer dritten Person sowie über die vorläufige Erweiterung oder Einschränkung des Sorgerechts oder des Kontakts zwischen einem Elternteil und dem Kind.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im entsprechenden Abschnitt auf der Seite Wie ist vorzugehen?.

In Verfahren zur Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sorge, der Unterbringung oder dem Verbringen eines Kindes oder zum Umgangsrecht haben die Eltern – unabhängig von ihrem Einkommen und ihrer finanziellen Lage – ein Recht auf Zahlungsaufschub. Das Recht auf Zahlungsaufschub bedeutet, dass sämtliche Gebühren und andere Kosten, die im Laufe des Verfahrens entstehen, zunächst vom Staat und nicht von den Parteien übernommen werden. Diese vorgestreckten Kosten müssen jedoch von der Partei, die im Verfahren unterliegt, am Ende des Verfahrens an den Staat zurückgezahlt werden.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, gegen Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge kann nach den allgemeinen Vorschriften ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Sowohl die Eltern als auch das Kind können einen Rechtsbehelf einlegen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt fünfzehn Tage ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Um eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu vollstrecken, stellt das Gericht der ersten Instanz oder – im Falle einer ausländischen Entscheidung, für die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eine Bescheinigung ausgestellt wurde – das Amtsgericht am Sitz des Tafelgerichts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder der Person, die Gegenstand der Vollstreckungsentscheidung ist, oder das zentrale Amtsgericht von Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) in Budapest einen Vollstreckungsbescheid aus.

Wenn eine Gerichtsentscheidung (eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung) über die Rückgabe und Unterbringung des Kindes vollstreckt wird, fordert das Gericht die verpflichtete Person auf, ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist freiwillig nachzukommen. Geschieht dies nicht, ordnet das Gericht die Rückgabe des Kindes mithilfe der Polizei an.

Das Kind muss der Person übergeben werden, die die Vollstreckung beantragt hat. Gibt es keine solche Person, ist das Kind dem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertreter oder direkt der Vormundschaftsbehörde zu übergeben. Bei der Rückgabe des Kindes muss die Person, die das Kind zurückgeben muss, die Person, die das Kind in Obhut nimmt, über den Gesundheitszustand des Kindes und über alle anderen Umstände informieren, hinsichtlich derer lückenhafte Informationen die körperliche Unversehrtheit des Kindes gefährden würden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, wird von den Gerichten in Ungarn anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Inhalt der Entscheidung kann keinesfalls überprüft werden.

Dennoch kann jede berechtigte Partei beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung stellen.

Vollstreckung:

Eine Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, die in einem Mitgliedstaat ergangen, dort vollstreckbar ist und zugestellt wurde, wird in Ungarn vollstreckt, wenn sie auf Antrag der berechtigten Partei in Ungarn für vollstreckbar erklärt wurde.

Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag der berechtigten Partei eine Bescheinigung nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aus.

Das Amtsgericht am Sitz des Tafelgerichts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder der Person, die Gegenstand der vollstreckbaren Verpflichtung ist, oder das zentrale Amtsgericht von Buda in Budapest stellt auf der Grundlage der ausländischen Entscheidung (Gerichtsurteil), die mit einer solchen Bescheinigung versehen ist, einen Vollstreckungsbescheid aus.

Die Entscheidung des ausländischen Gerichts ist vollstreckbar, wenn sie – je nach Art der Entscheidung – folgende Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um die Entscheidung eines Gerichts, das in einem Zivilverfahren eine Rechtsverletzung festgestellt hat; sie ist in einem Strafverfahren Teil der Entscheidung eines Gerichts, das im zugehörigen Zivilverfahren eine Rechtsverletzung festgestellt hat; es handelt sich um eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung.

Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids wird im Einklang mit den ungarischen Rechtsvorschriften das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Eine Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, wird von den Gerichten in Ungarn anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Inhalt der Entscheidung kann keinesfalls überprüft werden.

Dennoch kann jede berechtigte Partei beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung stellen.

Eine Partei kann gegen eine Entscheidung, die infolge eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung ergangen ist, einen Rechtsbehelf einlegen.

Über diesen Rechtsbehelf muss gemäß den Vorschriften für Gerichtsverfahren entschieden werden.

Rechtsbehelfe gegen eine Vollstreckbarerklärung müssen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Erklärung eingelegt werden. Wenn die Partei, gegen die die Vollstreckbarkeit beantragt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (nicht in Ungarn) hat, beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zwei Monate ab dem Datum der Zustellung, die entweder persönlich oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgen kann. Eine Verlängerung der Frist aufgrund der räumlichen Entfernung ist nicht möglich.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Ungarn ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996, das Vorschriften in Bezug auf das anwendbare Recht enthält. Einige bilaterale Rechtshilfeabkommen enthalten ebenfalls entsprechende Vorschriften.

Nach ungarischem Recht unterliegen die im Familienrecht beschriebenen Eltern-Kind-Beziehungen dem für das Kind geltenden Personenrecht. Dies gilt insbesondere für die Namensgebung, Unterbringung, Versorgung und gesetzliche Vertretung des Kindes und die Verwaltung seines Vermögens, nicht jedoch für Unterhaltspflichten. In Bezug auf den Familienstand des Kindes und die Beziehung zu seinen Eltern nach dem Familienrecht muss auf ein Kind, das die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt oder das in Ungarn lebt, ungarisches Recht angewendet werden, wenn dies für das Kind vorteilhafter ist (Unterhaltspflichten sind von dieser Regelung ausgenommen).

 

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Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Malta

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Ausdruck umfasst alle Pflichten eines Elternteils gegenüber der minderjährigen Person gemäß dem Zivilgesetzbuch, Kapitel 16 der maltesischen Gesetzeskapitel. Die „elterliche Verantwortung“ wird im maltesischen Recht als „elterliche Autorität“ bezeichnet und umfasst das Sorge- und Umgangsrecht, Entscheidungen über Angelegenheiten wie den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Reisen, Unterhaltspflichten, Bildung, wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gesundheit und der Verwaltung von Vermögen, das den Kindern gehört.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Generell haben die biologischen Eltern oder – nach Abschluss des Adoptionsverfahrens – die Adoptiveltern die elterliche Verantwortung. Eine alleinstehende Mutter hat die elterliche Verantwortung, sofern der Vater nicht gemeinsam mit ihr die Geburt anmeldet.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn das Kind aufgrund einer Fürsorgeanordnung oder einer anderen gerichtlichen Anordnung in Obhut genommen wird, geht das Sorgerecht nach dem maltesischen Gesetz über Kinder und Jugendliche („Fürsorgeanordnungen“), Kapitel 285 der Gesetze von Malta auf das zuständige Ministerium über.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Im Falle einer Scheidung oder Trennung wird die Frage der elterlichen Verantwortung im Wege einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Mediation geregelt. Es ist auch möglich, diese Frage durch eine rechtsverbindliche vollstreckbare Vereinbarung zu regeln, die von den Parteien in Gegenwart eines Notars unterzeichnet wird.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wird eine solche Vereinbarung außerhalb des Trennungsverfahrens getroffen, muss sie gerichtlich bestätigt und im Öffentlichen Register eingetragen werden, um rechtsverbindlich zu werden. Wird im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung zur elterlichen Verantwortung getroffen, wird diese Vereinbarung dem Gericht vorgelegt, das mit dem Verfahren befasst ist. Das Gericht entscheidet per Beschluss, ob die Vereinbarung genehmigt wird oder nicht.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

In solchen Fällen ist das Mediationsverfahren eine weitere Lösung. Wenn die Eltern auch im Rahmen dieses Verfahrens keine Einigung erzielen können, wird vor dem Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) das Gerichtsverfahren eröffnet.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann alle Angelegenheiten entscheiden, die für das Wohl des Kindes als wichtig erachtet werden, beispielsweise den Aufenthaltsort des Kindes, welcher Elternteil das Sorgerecht bzw. Besuchs- und Umgangsrechte erhalten soll und wer zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet ist.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Das Gericht entscheidet nur selten, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für ein Kind erhält, wobei dies vom Einzelfall abhängt. Doch selbst in Fällen, in denen das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge überträgt, muss dieser Elternteil immer noch bei einigen Angelegenheiten die Zustimmung des anderen Elternteils einholen. Dies gilt insbesondere für den Umgang oder für den Umzug der minderjährigen Person in ein anderes Land, da sich dies auf das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auswirken würde.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das bedeutet, dass beide Eltern Angelegenheiten in Bezug auf das Kind miteinander besprechen und gemeinsam entscheiden müssen. Dies gilt nicht für alltägliche Angelegenheiten, aber für wichtige Entscheidungen wie den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Bildung und Gesundheit. Artikel 136 Absatz 3 des maltesischen Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs verweist auf außerordentliche Angelegenheiten, bei denen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Wenn die Mediation nicht zum Erfolg führt, muss die Zuerkennung der elterlichen Verantwortung beim Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) beantragt werden. Es gibt keine Vorschriften darüber, welche Unterlagen beizufügen sind. Daher können dem Antrag alle sachdienlichen Dokumente und Bescheinigungen beigefügt werden, insbesondere diejenigen, die die „elterliche Autorität“ belegen wie Vereinbarungen zum Sorgerecht oder diesbezügliche Gerichtsbeschlüsse.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Nach Eingang des Antrags wird ein Verhandlungstermin festgelegt. In der Verhandlung hört der Richter die Parteien und andere von den Parteien benannte Zeugen. Das Gericht kann auch Sozialarbeiter und Psychologen damit beauftragen, einen Bericht über das Kind anzufertigen, falls dies erforderlich ist. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellen diesen Bericht, nachdem sie mit den Eltern, dem Kind und anderen Personen, die in irgendeiner Form an dem Fall beteiligt sind, gesprochen haben. Eilverfahren kommen dann zur Anwendung, wenn die antragstellende Partei die Dringlichkeit des Falls ausreichend belegen kann. Wenn dies im Interesse der minderjährigen Person ist, kann in dringenden Fällen eine einstweilige Anordnung ausgesprochen werden, die beispielsweise eine Abreise verhindert oder das Sorgerecht vorübergehend regelt.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Der Antragsteller muss dabei allerdings gemäß Titel X des Dritten Buchs der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Link öffnet neues FensterKapitel 12 der Gesetze von Malta) seine Bedürftigkeit nachweisen. Weitere Informationen enthält der Abschnitt zur Prozesskostenhilfe.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Es kann nur dann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn es dafür einen rechtlichen Grund gibt, etwa wenn einer Partei das Recht versagt wird, Zeugen zu berufen, ohne dass das Gericht dies ausreichend begründet. In solchen Fällen kann beim Berufungsgericht (Court of Appeal) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Eine Entscheidung des Zivilgerichts (Kammer „Familiensachen“) ist automatisch vollstreckbar. In Fällen, in denen eine solche Entscheidung von einem Elternteil nicht befolgt wird, kann jedoch der Elternteil, dessen elterliche Autorität eingeschränkt wird, bei der Polizei Anzeige erstatten. Die Polizei leitet anschließend beim Amtsgericht für kleinere Straf- und Zivilsachen (Court of Magistrates) ein Strafverfahren ein, um die Vollstreckung mit einer Geldbuße (multa) und/oder Haft durchzusetzen. Zudem kann beim Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) ein Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

In solchen Fällen gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel II a). D. h., der zuständige Richter stellt eine Bescheinigung aus, die zusammen mit dem Gerichtsurteil und einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung beim Zivilgericht (Kammer „Familiensachen“) eingereicht wird. Hierzu ist eine Zustellungsanschrift anzugeben. Alle Unterlagen müssen ins Maltesische oder ins Englische übersetzt werden.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Der Einspruch kann bei demselben Gericht eingereicht werden, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung gestellt wurde. In dem Einspruch muss begründet werden, warum die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden sollte. Der Einspruch muss direkt auf den Antrag Bezug nehmen.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

 

Diese Webseite ist Teil von Link öffnet neues Fenster„Ihr Europa“.

Ihre Link öffnet neues FensterMeinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Niederlande

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ bezeichnet die Aufsicht über ein minderjähriges Kind und die Verantwortung, dieses Kind aufzuziehen und für es zu sorgen.

In Artikel 247 Buch 1 des Zivilgesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) ist diesbezüglich Folgendes festgelegt:

1. Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen und es aufzuziehen.

2. „Für [das minderjährige Kind] zu sorgen und es aufzuziehen“ beinhaltet die Verantwortung, für das mentale und physische Wohlergehen und die Sicherheit des Kindes zu sorgen sowie die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu fördern. Dabei dürfen die Eltern weder psychische oder physische Gewalt noch eine andere Form der Demütigung anwenden.

3. Im Rahmen der elterlichen Sorge ist ein Elternteil verpflichtet, die Beziehung des Kindes zu dem anderen Elternteil zu fördern.

4. Ein Kind, für das die Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben, hat nach Auflösung der Ehe (außer infolge eines Todesfalls), nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (außer infolge eines Todesfalls) oder nach Beendigung des Zusammenlebens, wenn eine Erklärung gemäß Artikel 252 Absatz 1 abgegeben wurde, weiterhin Anspruch darauf, dass beide Elternteile in gleicher Weise für es sorgen und es aufziehen.

5. Zur Umsetzung von Absatz 4 können die Eltern in einer Vereinbarung oder einem Elternplan praktische Hindernisse berücksichtigen, die nach der Auflösung der Ehe (außer infolge eines Todesfalls), nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (außer infolge eines Todesfalls) oder nach Beendigung des Zusammenlebens, wenn eine Erklärung gemäß Artikel 252 Absatz 1 abgegeben wurde, aufkommen könnten, aber nur wenn und solange die entsprechenden Hindernisse bestehen.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die Eltern haben die Befugnis und Verantwortung, für ihr Kind zu sorgen und es aufzuziehen. Es gibt jedoch Ausnahmen zu dieser Regel.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wollen die Eltern die elterliche Sorge oder Verantwortung nicht ausüben oder sind sie nicht dazu in der Lage, kann das Gericht sie auf eine andere Person übertragen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Nach einer Scheidung behalten beide Elternteile die elterliche Sorge für ihre Kinder, sie sind also beide weiterhin für die Erziehung und Betreuung der Kinder zuständig. Es gibt jedoch Ausnahmen zu dieser Regel. In bestimmten Fällen kann das Sorgerecht vom Gericht auf Antrag an einen Elternteil übertragen werden. Die Elternschaft (per Definition nicht gleichzusetzen mit elterlicher Sorge) und die damit verbundenen Rechte und Pflichten können auch durch einen Elternplan, der im Falle einer Scheidung erstellt wird, anders geregelt werden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Im Falle einer Scheidung werden die vereinbarten Vorkehrungen in einem Elternplan festgelegt, der von dem Gericht überprüft wird. Das Gericht verkündet die Scheidung.

Siehe auch: Link öffnet neues Fensterhttps://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/scheiden/vraag-en-antwoord/checklist-bij-scheiden-of-uit-elkaar-gaan

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Mediation ist ein mögliches Verfahren, um Streitigkeiten zwischen Eltern beizulegen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Die Gerichtsentscheidung umfasst alle im Elternplan enthaltenen Elemente, einschließlich des Sorgerechts, der Aufgabenteilung bei der Sorge für das Kind sowie bei dessen Erziehung und der Wahl des Hauptwohnsitzes des Kindes.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Nein. Der sorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht sorgeberechtigten Elternteil über wichtige Themen in Bezug auf die Person [HM-B1] und das Vermögen des Kindes zu informieren und diesen bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, miteinzubeziehen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat jedoch die endgültige Entscheidungsmacht.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Es bedeutet, dass beide Elternteile die gleichen Rechte und Pflichten haben wie ein sorgeberechtigter Elternteil (siehe Frage 1), es sei denn, im Elternplan wurde eine andere Aufgabenteilung in Bezug auf die Betreuung und Erziehung des Kindes festgelegt.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Um das Sorgerecht für ein Kind zu erhalten, muss bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gericht ein Antrag gestellt werden. Die benötigten Dokumente hängen von der Situation der Eltern und des Kindes ab. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie unter Link öffnet neues FensterVerfahrensordnung (procesreglement) Sorgerecht und Umgang (Gezag en omgang). Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Für die genannte Situation gibt es keine besonderen Verfahren. Ja, Verfahren zur Durchsetzung vorläufiger Maßnahmen sind möglich.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, Prozesskostenhilfe kann in Anspruch genommen werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Link öffnet neues FensterWeitere Informationen zu diesem Thema können auf der Website des Rats für Rechtshilfe (Raad voor Rechtsbijstand) gefunden werden.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, Beschwerden können beim Berufungsgericht (gerechtshof) eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In diesem Fall findet das ordentliche Gerichtsverfahren Anwendung.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Grundsätzlich muss dazu nichts unternommen werden. Wenn der Mitgliedstaat Vertragspartei der Brüssel-IIa-Verordnung ist, geschieht es automatisch. Diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Rechtsbehelfe müssen bei dem Gericht des Landes, in dem die Entscheidung ergangen ist, eingelegt werden.

In den Niederlanden ist bei Familienangelegenheiten der Beistand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann den Rechtsbehelf bei der Link öffnet neues FensterGeschäftsstelle des Berufungsgerichts einlegen. Nach Entscheidung des Gerichts in einer Familienangelegenheit hat die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt drei Monate Zeit, um einen Rechtsbehelf einzulegen. Beim Berufungsgericht wird diese Frist strengstens eingehalten. Der Tag, an dem die Geschäftsstelle den Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs erhält, gilt offiziell als der Tag, an dem der Rechtsbehelf eingelegt wurde.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Niederländische Gerichte wenden ausschließlich niederländisches Recht an.

 

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Letzte Aktualisierung: 07/02/2024

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Österreich

1 Was bedeutet der Ausdruck Elterliche Verantwortung in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die Obsorge (elterliche Verantwortung) ist Pflicht und Recht der Eltern. Sie umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes sowie andere Angelegenheiten (§ 158 ABGB).

Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst nach § 160 ABGB besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Zur Pflege zählt auch die medizinische Behandlung der Kinder, zur Erziehung die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 162 ABGB), also etwa auch die Entscheidung über eine Auslandsreise, sowie die Auswahl der Schule oder die Wahl und der Wechsel der Religion. Ausfluss des Erziehungsrechts ist auch das Recht, dem Kind den Vornamen zu geben.

Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. § 164 ABGB bestimmt, dass die Eltern das Vermögen des Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten haben.

Unter gesetzlicher Vertretung versteht man die Berechtigung und Verpflichtung, für das Kind Rechtshandlungen vorzunehmen. Sie umfassen Vertretungshandlungen im Namen des Kindes, die das Kind unmittelbar berechtigen oder verpflichten, sowie Einwilligungen. Die gesetzliche Vertretung kann sich auf die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung – als das „Außenverhältnis“ dieser Angelegenheiten (zB Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Arzt; Zustimmung zur Heilbehandlung am Kind), im Gegensatz zur tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben als dem „Innenverhältnis“ (zB Verabreichung von Medikamenten, das Wickeln eines Säuglings oder die Überwachung der Erledigung von Schulaufgaben) – beziehen. Es gibt jedoch eine gesetzliche Vertretung auch außerhalb dieser Bereiche („bloße“ gesetzliche Vertretung), so etwa die Änderung des Namens, den Wechsel der Staatsangehörigkeit, die Anerkennung einer außerehelichen Vaterschaft oder sonst bei Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten des Kindes.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Grundsätzlich kommt bei während aufrechter Ehe geborenen Kindern oder bei nachträglicher Eheschließung der Eltern die Obsorge beiden Eltern zu (§ 177 Abs 1 ABGB). Für das nicht während aufrechter Ehe geborene Kind kommt die Obsorge von Gesetzes wegen allein der Mutter zu (§ 177 Abs 2 erster Satz ABGB).

Nach § 177 Abs 2 zweiter Satz ABGB können die – unverheirateten – Eltern vor dem Standesbeamten persönlich unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft und sind beide mit der Obsorge betraut, so haben sie eine Vereinbarung darüber zu treffen, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Alternativ können die Eltern außerdem eine Vereinbarung vor Gericht schließen bzw dort vorlegen (§ 177 Abs 3 ABGB). Schließlich kann auch das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betrauen (§ 180 Abs 2 ABGB).

Die gemeinsame Obsorge kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung wieder beendet werden. Das Gericht muss sich dann um eine gütliche Einigung bemühen. Wenn dies nicht gelingt, hat es einen Elternteil allein oder weiterhin beide gemeinsam mit der Obsorge zu betrauen (§ 180 ABGB). Bei der Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge hat das Gericht auch festzulegen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Bei diesen Entscheidungen ist das Kindeswohl das ausschlaggebende Kriterium.

Ist nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut, so kommen dem anderen das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind und die Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrechte gemäß § 189 ABGB zu.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Sind beide Elternteile verhindert, die Obsorge auszuüben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, welches Großelternpaar (bzw. subsidiär welcher Großelternteil) oder welches Pflegeelternpaar (bzw. welcher Pflegeelternteil) mit der Obsorge betraut werden soll. Soweit die Groß- oder Pflegeeltern für die Obsorge heranzuziehen sind, kommt im Allgemeinen – wenn das Kindeswohl nicht Anderes gebietet - einem Paar der Vorrang gegenüber einem Groß(Pflege)Elternteil zu. Sind beide Elternteile im selben Teilbereich verhindert, so gilt dies entsprechend für diesen Teilbereich. Entscheidendes Kriterium für die Betrauung mit der Obsorge ist das Kindeswohl.

Ist der allein obsorgeberechtigte Elternteil an der Ausübung der Obsorge verhindert, so hat das Gericht zu entscheiden, ob die Obsorge nun ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder einem Großelternpaar bzw. Großelternteil oder einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) zukommen soll. Es kommt aber dem anderen Elternteil, wenn bei ihm das Wohl des Kindes gewährleistet ist, der Vorrang gegenüber den Groß- und Pflegeeltern zu.

Wenn weder Eltern, Großeltern noch Pflegeeltern in Frage kommen, ist vorgesehen, dass eine andere geeignete Person mit der Obsorge betraut werden kann (§ 204 ABGB). Entscheidend für die Auswahl dieser Person ist das Wohl des Kindes; dessen Wünsche und die Wünsche der Eltern sind entsprechend zu berücksichtigen (§ 205 Abs 1 ABGB). In Frage kommen primär Verwandte oder sekundär andere nahe stehende Personen oder schließlich sonst geeignete Personen, unter anderem der Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB).

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Nach Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe, bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht. Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Nicht zulässig ist eine Regelung der Obsorge beider in dem Sinn, dass einem Elternteil beispielsweise nur die Pflege und Erziehung des Kindes, dem anderen hingegen nur die Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes zukommen; stets muss dem Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, die volle Obsorge zukommen. Kommt innerhalb angemessener Frist nach der Auflösung der Ehe eine solche Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Gericht, wenn es auch nicht gelingt, eine gütliche Einigung - allenfalls unter Einschaltung von Mediation – herbeizuführen, darüber zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge zu betrauen ist.

Die Eltern können auch vereinbaren, dass die Obsorge nach der Eheauflösung nur bei einem Elternteil verbleiben soll. Einer Vereinbarung darüber, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält, bedarf es in einem solchen Fall klarer Weise nicht. Diese Ausführungen gelten nicht nur bei Auflösung der Ehe, sondern auch dann, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes zwar noch verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben. In diesem Fall entscheidet das Gericht aber nur auf Antrag eines Elternteils.

Im Falle der Trennung von Lebensgefährten gelten die obigen Ausführungen über die Obsorge bei Auflösung der Ehe der Eltern. Die Eltern eines unehelichen Kindes können daher vom Gericht - unter der Voraussetzung einer Aufenthaltsvereinbarung, die dem Kindeswohl entspricht - mit der Obsorge gemeinschaftlich betraut werden, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, aber auch dann, wenn ein solcher niemals bestanden hat.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Siehe Frage 4.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Eltern können sich zu Beratungszwecken an die Kinder- und Jugendhilfe (Familienberatung) wenden oder an private Hilfseinrichtungen. Alternativ können die Eltern eine Mediation, Paar- Eltern- oder sonstige Beratungseinrichtung besuchen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen ?

Amtswegig kann der Pflegschaftsrichter nur im Bereich der Obsorge und im Kontaktrecht ein Verfahren eröffnen und entscheiden. Bei akuter Kindeswohlgefährdung ist der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, der bei Gefahr in Verzug entsprechende Maßnahmen – bis zum Entzug der Obsorge – setzen kann.

Der Kindesunterhalt kann nicht von Amts wegen geregelt werden, sondern nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder des volljährigen Unterhaltsberechtigten. Der Kindesunterhalt ist – dies gilt auch für volljährige Kinder – im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Funktionell zuständig ist ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil hat gegenüber der mit der Obsorge betrauten Person das Recht, von wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen, die bei gemeinsamer Obsorge Kollektivvertretung erfordern (§ 167 Abs 2 und 3 ABGB), rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern (Informations- und Äußerungsrechte). Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Diese Rechte erstrecken sich auch auf weniger wichtige Angelegenheiten (soweit es sich nicht um bloße Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt), wenn trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils kein regelmäßiger persönlicher Kontakt mit dem Kind stattfindet, etwa weil dieser aufgrund der Lebensumstände nicht möglich ist oder weil das Kind den Kontakt ablehnt (§ 189 Abs 3 ABGB).

Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil diesen Verpflichtungen beharrlich nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag, bei Gefährdung des Kindeswohls aber auch von Amts wegen, angemessene Verfügungen treffen (§ 189 Abs 4 ABGB). Das Gericht kann dem säumigen Elternteil beispielsweise konkrete Aufträge erteilen oder den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil ermächtigen, sich selbst beim Arzt oder in der Schule zu informieren. Gefährdet der mit der Obsorge betraute Elternteil mit seinem Verhalten das Wohl des Kindes, so kommt auch der teilweise oder gänzliche Entzug der Obsorge nach § 181 ABGB in Betracht.

Die Informations- und Äußerungsrechte können gerichtlich beschränkt oder entzogen werden, wenn ihre Wahrnehmung das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet. Dasselbe gilt, wenn sie der Berechtigte missbräuchlich oder in einer Art und Weise wahrnimmt, die für den anderen Elternteil nicht zumutbar ist. Sie entfallen außerdem, wenn der berechtigte Elternteil selbst den Kontakt zum Kind grundlos ablehnt (§ 189 Abs 2 ABGB).

Die Obsorge ist immer so auszuüben, dass dem Kindeswohl bestmöglich entsprochen wird. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.

Alle mit der Obsorge betrauten Personen (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, sonstige Obsorgeberechtigte) sowie Personen, die sonstige Rechte und Pflichten gegenüber einem Kind haben (zB Kontaktrecht), haben zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu anderen Personen, denen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zukommen, beeinträchtigen oder was die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschweren könnte (Wohlverhaltensgebot, § 159 ABGB).

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Für die gesetzliche Vertretung besteht der Grundsatz der Alleinvertretung, das heißt, dass jeder Elternteil allein berechtigt und verpflichtet ist das Kind zu vertreten. Seine Rechtshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere damit nicht einverstanden ist (§ 167 Abs 1 ABGB). Die Zustimmung beider vertretungsberechtigten Elternteile ist nur in den in § 167 Abs 2 ABGB taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen (z.B.: Änderung des Vornamens oder Familiennamens, die Annahme oder der Wechsel des religiösen Bekenntnisses, die Übergabe in fremde Pflege etc.)

Für Vertretungshandlungen und Einwilligungen über Vermögensangelegenheiten, die nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb unterliegen, ist die Zustimmung des anderen zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Elternteils und die gerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 167 Abs 3 ABGB). Dazu gehören beispielsweise: die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung.

In zivilrechtlichen Verfahren ist jeder Elternteil auch alleine zur Vertretung des Kindes berechtigt. Solange sich die Eltern nicht darüber einigen oder das Gericht nicht einen der beiden oder einen Dritten als Vertreter bestimmt hat, ist der Elternteil Vertreter, der die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat (§ 169 ABGB). Dabei haben die Eltern das Wohlverhaltensgebot zu beachten (siehe Frage 9).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen ? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen ?

Nach § 109 JN ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland, seinen (schlichten tatsächlichen) Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Im Gegensatz zum (schlichten) Aufenthalt ist der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig von einer gewissen Dauer und Beständigkeit (ungefähr sechs Monate) abhängig.

Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge oder auf Beteiligung an der Obsorge kann schriftlich im Postweg oder mündlich an sogenannten „Amtstagen“ (zumindest einmal wöchentlich zumeist am Dienstag Vormittag) beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn sie sich aber vertreten lassen wollen, dürfen sie nur einen Rechtsanwalt wählen (relative Anwaltspflicht; § 101 Abs 1 AußStrG).

Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten (§ 10 Abs 3 AußStrG).

Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst eine Verbesserung zu versuchen (§ 10 Abs 4 AußStrG).

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Es findet das Verfahren außer Streitsachen nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG) Anwendung.

Nach Maßgabe des Kindeswohls hat das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig – in einem Eilverfahren - einzuräumen oder zu entziehen (vorläufige elterliche Verantwortung). Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt.

12 Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Im Zivilverfahren ist gemäß §§ 63 bis 73 Zivilprozessordnung (ZPO) die Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) auf Antrag soweit zu bewilligen als eine Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind diese Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen (wie etwa in Verfahren betreffend Kindesunterhalt) sinngemäß anzuwenden.

Der notwendige Unterhalt liegt abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum. Er gilt als beeinträchtigt, wenn die Partei und ihre unterhaltsberechtigte Familie nicht einmal zu einer bescheidenen Lebensführung in der Lage wäre, wobei ein verwertbares Vermögen oder die Möglichkeit, während einer längeren Verfahrensdauer Beträge anzusparen, zu berücksichtigen sind. Auch Teilverfahrenshilfe ist möglich.

Die Verfahrenshilfe ist nur soweit zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gewährt werden. Auf die Staatsangehörigkeit der Partei kommt es nicht an.

Die Verfahrenshilfe umfasst insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichts-, Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren, aber auch die Reisekosten der Partei, sofern deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist (etwa bei Streitwerten über 5.000 Euro oder in Verfahren vor den Landesgerichten) oder sofern es nach der Lage des Falls erforderlich erscheint, ist ein österreichischer Rechtsanwalt vorläufig unentgeltlich beizugeben. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasst auch eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung.

§ 71 ZPO bestimmt, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Nachzahlung kann das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses einschließlich zumutbarer Belege auffordern.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Entscheidungen des Gerichts erster Instanz betreffend die elterliche Verantwortung können mit Rekurs angefochten werden (§ 45 AußStrG). Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage beginnend mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (§ 46 Abs 1 AußStrG). Über den Rekurs wird im Regelfall vom Gericht zweiter Instanz entschieden.

Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist in bestimmten Fällen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. § 62 AußStrG). Ein Revisionsrekurs ist nur zulässig, wenn damit die Lösung einer Rechtsfrage verbunden ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. In manchen Angelegenheiten ist der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, so etwa in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe, über den Kostenpunkt sowie über die Gebühren. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Der Revisionsrekurs hat die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gemäß § 110 Abs 2 AußStrG ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Zu diesen Zwangsmitteln zählen insbesondere Geldstrafen, die Beugehaft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr, die zwangsweise Vorführung, die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen und die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.

Nach § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Außerdem kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Familiengerichtshilfe um Unterstützung ersuchen, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen wenn es dessen Wohl verlangt. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Gemäß Art 21 Verordnung Brüssel IIa sind die Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten ex lege – ohne ein besonderes Verfahren – anerkannt.

Für die Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ist ein Exequaturverfahren erforderlich (Art 28 ff VO Brüssel IIa); die nähere verfahrensrechtliche Ausgestaltung überlässt Art 30 dem nationalen Recht - in Österreich die §§ 112 bis 116 Außerstreitgesetz.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Anträge auf Nichtanerkennung einer in einem anderen MS getroffenen Sorgerechtsentscheidung (Art 21 Abs 3 VO Brüssel IIa) fallen – wie das Exequaturverfahren – in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 109a Jurisdiktionsnorm in Verbindung mit § 109 dieses Gesetzes).

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Wenn die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aufgrund der VO Brüssel IIa oder des Haager Kindesschutzübereinkommens 1996 begründet ist, wenden diese primär österreichisches Recht an.

 

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Letzte Aktualisierung: 05/02/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Polen

1 Was bedeutet der Ausdruck Elterliche Verantwortung in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die elterliche Verantwortung umfasst insbesondere die Pflichten und das Recht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen und sein Vermögen zu verwalten und das Kind unter Achtung der Würde und der Rechte des Kindes zu erziehen (Artikel 95 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (KRiO)).

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Beide Eltern haben die elterliche Verantwortung für ein Kind. Wenn ein Elternteil stirbt oder nicht voll geschäftsfähig ist, trägt der andere Elternteil die elterliche Verantwortung. Das gilt auch für den Fall, dass einem Elternteil die elterliche Verantwortung entzogen wird.

Die elterliche Verantwortung kann auch durch eine Gerichtsentscheidung eingeschränkt werden. In diesem Fall darf der andere Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind in dem durch die Gerichtsentscheidung festgelegten Maße ausüben.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Verantwortung auszuüben, können sie beim Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy) oder einer anderen Behörde die Unterbringung des Kindes in einer Pflegeeinrichtung beantragen. In dringenden Fällen kann das Kind auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landrat (starosta) und einer Pflegefamilie oder Personen, die ein Familienkinderheim (rodzinny dom dziecka) betreiben, in einer Pflegefamilie untergebracht werden.

Wenn die Eltern die elterliche Verantwortung für ein Kind nicht ausüben wollen, können sie das Kind zur Adoption freigeben. Es gibt im polnischen Recht drei Formen der Adoption: anonym, vollständig und unwiderruflich (auch als „Volladoption“ bezeichnet) und unvollständig.

Sollten die Eltern, die ihre elterliche Verantwortung ordnungsgemäß ausüben, das Wohl des Kindes gefährden, kann das Vormundschaftsgericht die elterliche Verantwortung mittels einer gerichtlichen Entscheidung einschränken und veranlassen, dass das Kind in einer Pflegefamilie, einem Familienkinderheim, einer staatlichen Pflegeeinrichtung, einem Pflege- und Therapiezentrum, einem Krankenpflegezentrum oder in einem therapeutischen Rehabilitationszentrum untergebracht wird.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn ein polnisches Gericht eine Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Ungültigerklärung einer Ehe fällt, ist es verpflichtet, auch die Frage der elterlichen Verantwortung für ein Kind zu regeln. Dies gilt nicht, wenn dieses polnische Gericht in dem konkreten Fall nicht für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung zuständig ist. Im Zusammenhang mit der Frage der elterlichen Verantwortung kann das Gericht eine schriftliche Vereinbarung, die die Ehegatten im Hinblick auf die elterliche Verantwortung getroffen haben, berücksichtigen, sofern diese Vereinbarung im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

Wenn die Eltern keine Vereinbarung getroffen haben, kann das Gericht unter Berücksichtigung des Rechts des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden,

  1. beiden Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für das Kind übertragen;
  2. einem Elternteil die elterliche Verantwortung übertragen und die Verantwortung des anderen Elternteils auf bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber dem Kind beschränken.

Sofern es für das Wohl des Kindes gerechtfertigt ist, kann das Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy) eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung und die Art und Weise ihrer Ausübung in einer Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Ungültigerklärung einer Ehe ändern (Artikel 106 KRiO).

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Für eine solche Vereinbarung ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es ist jedoch zu beachten, dass eine von den Eltern getroffene Vereinbarung über die künftige Ausübung der elterlichen Verantwortung rechtlich nicht bindend ist und lediglich als Grundlage für die entsprechende gerichtliche Entscheidung dienen kann. Die Vereinbarung kann auch um Wege der Mediation herbeigeführt werden. In diesem Fall erfordert sie die Schriftform und wird von beiden Elternteilen und einem Mediator unterzeichnet. Sie muss gerichtlich genehmigt werden, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Eltern können von einem Mediator unterstützt werden. Grundlage für Mediationsdienstleistungen sind entweder ein Mediationsvertrag oder eine Entscheidung des Gerichts, die die Eltern zur Teilnahme an einer Mediation verpflichtet. Ein Mediationsvertrag kann auch durch die Zustimmung eines Elternteils zur Mediation geschlossen werden, wenn der andere Elternteil eine Mediation gefordert hat. Allerdings hat ein mithilfe eines Mediators erzielter Vergleich nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich, bis er vom Gericht genehmigt wird.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen ?

Die Eltern können ein polnisches Vormundschaftsgericht anrufen, um verschiedene Angelegenheiten im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung für ein Kind klären zu lassen. Dazu zählen zum Beispiel:

  1. Die Art der Ausübung der elterlichen Verantwortung und des Umgangs mit dem Kind für den Fall, dass die elterliche Verantwortung beiden Eltern übertragen wurde und diese getrennt leben.
  2. Die Beilegung von Streitigkeiten, falls sich die Eltern bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, nicht einigen können. Dies betrifft unter anderem die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, die Wahl der Schule, die Wahl des Vornamens und des Familiennamens sowie Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder Auslandsreisen.
  3. Die Rechtsgeschäfte zwischen einem Kind und einem Elternteil, wenn solche Rechtsgeschäfte über die übliche Verwaltung der Vermögensgegenstände des Kindes hinausgehen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Hat das Gericht die Ausübung der elterlichen Verantwortung lediglich einem Elternteil zugesprochen, so kann dieser Elternteil über alle das Kind betreffende Angelegenheiten entscheiden, ohne den andern Elternteil fragen oder dessen Einwilligung einholen zu müssen.

Wenn die elterliche Verantwortung nicht ausgeübt werden kann, weil der betreffende Elternteil dazu dauerhaft nicht in der Lage ist, seine elterliche Verantwortung missbraucht oder seine Pflichten gegenüber dem Kind grob vernachlässigt, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die elterliche Verantwortung entziehen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn entschieden wird, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben, bedeutet dies, dass sie dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind haben. Das heißt unter anderem, dass wichtige Angelegenheiten in Bezug auf das Kind von beiden Eltern gemeinsam entschieden werden. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet ein Vormundschaftsgericht.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen ? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen ?

Fälle betreffend die elterliche Verantwortung werden von dem Bezirksgericht (sąd rejonowy) verhandelt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Die Familien- und Jugendabteilung des Bezirksgerichts ist das zuständige Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy). Wenn es keine entsprechende Grundlage gibt, ist das Hauptstädtische Kreisgericht Warschau zuständig.

Einem Antrag sind die Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls die Heiratsurkunde der Eltern sowie weitere einschlägige Unterlagen wie ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse, pädagogische Bewertungen und Abschriften früherer Entscheidungen anderer Gerichte betreffend die elterliche Verantwortung beizufügen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Über Fragen der elterlichen Verantwortung wird im sogenannten nichtstreitigen Verfahren entschieden, das weniger formell ist als ein streitiges Verfahren.

Zudem kann auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Partei das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Maßnahme anordnen, die es für den konkreten Fall als angemessen erachtet. Entsprechende Entscheidungen sind ab Erlass wirksam und vollstreckbar.

12 Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

An Verfahren über die elterliche Verantwortung beteiligte Parteien müssen die im Gesetz über Gerichtskosten in Zivilverfahren (Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych) festgelegten Gebühren und Kosten entrichten. Allerdings kann eine am Gerichtsverfahren beteiligte Partei nach Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes eine Befreiung von diesen Gebühren beantragen, indem sie eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, dass sie nicht in der Lage ist, diese Kosten nicht ohne Schwierigkeiten für sich selbst oder ihre Familie zu tragen. Dem Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten ist eine Erklärung beizulegen, aus der der Familienstand, das Vermögen, das Einkommen und die Lebenshaltungskosten des Antragstellers hervorgehen. Verfahrensbeteiligte können durch das Gericht teilweise von den Gerichtskosten befreit werden, wenn sie nur einen Teil der Gerichtskosten tragen können (Artikel 101 Absatz 1).

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, gegen jede Entscheidung kann vor einem Gericht höherer Instanz ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Im Falle von Schutzanordnungen wird bei einem Gericht derselben Instanz Berufung eingelegt. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eines Kreisgerichts (sąd rejonowy) über die elterliche Verantwortung können vor einem Bezirksgericht (sąd okręgowy) eingelegt werden. Gegen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, die von einem Bezirksgericht (sąd okręgowy) in Verfahren betreffend die Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe erlassen wurden, kann vor einem Appellationsgericht (sąd apelacyjny) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Das Vollstreckungsorgan des Gerichts für Fälle betreffend die Rückgabe eines Kindes ist der gerichtlich bestellte Vormund (kurator sądowy). Falls eine gerichtliche Entscheidung, die die Rückgabe eines Kindes anordnet, nicht befolgt wird, sollte die Person, die Anspruch auf die Rückgabe des Kindes hat, bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, eine Anordnung zur obligatorischen Rückgabe des Kindes durch einen gerichtlich bestellten Vormund beantragen. Falls der Aufenthalt einer Person, die der elterlichen Verantwortung untersteht, unbekannt ist, führt das Gericht eine Untersuchung durch, um den Aufenthaltsort zu ermitteln. Die Anordnung ergeht an den gerichtlich bestellten Vormund in Form einer Entscheidung des Gerichts, die in einer nicht öffentlichen Sitzung erlassen werden kann. Gegen eine solche Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der gerichtlich bestellte Vormund bestimmt das Datum für die Rückgabe des Kindes und informiert die berechtigte Person. Der gerichtlich bestellte Vormund kann das Kind jeder Person wegnehmen, bei der sich das Kind aufhält. Zu diesem Zweck kann der gerichtlich bestellte Vormund die Hilfe von Polizeibeamten, Psychologen usw. in Anspruch nehmen.

Bei Entscheidungen über den Umgang mit dem Kind sieht die Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) ein anderes Verfahren vor. In diesem Fall droht das Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy) auf Antrag der Person, die ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, der sorgeberechtigten Person, die ihre Pflichten aus einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Vergleich in Bezug auf den Umgang mit dem Kind nicht erfüllt, die Anordnung eines Bußgelds in einer bestimmten Höhe an, das die sorgeberechtigte Person für jede Pflichtverletzung an die umgangsberechtigte Person zahlen muss. Falls eine Person, die ein Recht auf Umgang mit einem Kind hat, oder eine Person, der ein solcher Umgang untersagt ist, gegen die mit der Entscheidung auferlegten Pflichten verstößt, droht das Vormundschaftsgericht die Anordnung eines Bußgelds in einer bestimmten Höhe an, das diese Person an die sorgeberechtigte Person zahlen muss. Falls eine Person, die vom Vormundschaftsgericht zur Zahlung eines Bußgelds bestimmt wird, ihren Pflichten weiterhin nicht nachkommt, verurteilt das Gericht diese Person zur Zahlung eines Geldbetrags, der entsprechend der Anzahl der Pflichtverletzungen festgelegt wird.

Dem oben genannten Antrag muss eine Ausfertigung der vollstreckbaren Entscheidung oder des Vergleichs über den Umgang mit dem Kind beigefügt werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Es gelten die einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Solche Entscheidungen werden grundsätzlich ohne weitere Verfahren anerkannt und vollstreckt. Es ist jedoch möglich, bei einem Bezirksgericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung zu stellen. Für die Prüfung eines Antrags auf Erklärung der Vollstreckbarkeit ist ebenfalls das Bezirksgericht zuständig. In beiden Fällen sollte der Antrag die Kriterien eines Verfahrensdokuments erfüllen. Dies bedeutet, dass er die konkrete Forderung enthalten muss sowie den Sachverhalt, der die Forderung begründet, und die Angabe, ob die Parteien versucht haben, den Sachverhalt mittels einer Mediation zu klären.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Nach dem Gesetz werden Entscheidungen ausländischer Gerichte in Zivilsachen anerkannt, es sei denn, es besteht ein Hindernis nach der Zivilprozessordnung.

Jede Person, die ein rechtliches Interesse hat, kann die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung einer von einem ausländischen Gericht ergangenen Entscheidung beantragen. Einem Antrag auf Anerkennung einer von einem ausländischen Gericht ergangenen Entscheidung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine amtliche Ausfertigung der Entscheidung,
  • ein Dokument, in dem bestätigt wird, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, es sei denn, dies geht aus dem Wortlaut der Entscheidung hervor,
  • eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische.

Einem Antrag auf Versagung einer von einem ausländischen Gericht ergangenen Entscheidung sind eine amtliche Ausfertigung der Entscheidung und eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beizufügen.

Der Antrag wird von einem Bezirksgericht (sąd okręgowy) geprüft, das örtlich für die Prüfung des durch die Entscheidung des ausländischen Gerichts geregelten Sachverhalts zuständig wäre, oder von dem Bezirksgericht der Region, in der das örtlich zuständige Bezirksgericht (sąd rejonowy) liegt, oder in Ermangelung eines solchen Gerichts, von dem Bezirksgericht Warschau (Sąd Okręgowy w Warszawie).

Gegen eine Anerkennungsentscheidung des Bezirksgerichts ist eine einstweilige Beschwerde (zażalenie) und gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts eine Kassationsbeschwerde (skarga kasacyjna) zulässig. Es ist auch möglich, die Wiederaufnahme eines durch eine endgültige Anerkennungsentscheidung abgeschlossenen Verfahrens und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser endgültigen Entscheidung zu beantragen.

Im Hinblick auf die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen sind die Verfahren je nach Art des Verfahrens so unterschiedlich, dass es immer ratsam ist, sich im Vorfeld bei der Zentralen Behörde über das weitere Vorgehen zu informieren.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

In Angelegenheiten, die die elterliche Verantwortung und den Umgang betreffen, ist das Recht anwendbar, das im Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, sowie in den bilateralen Abkommen, die Polen abgeschlossen hat, festgelegt ist. Wenn keines dieser Rechtsinstrumente anwendbar ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 4. Februar 2011 (Ustawa z dnia 4 lutego 2011 r. – Prawo prywatne międzynarodowe). Falls der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein Land verlegt wird, das dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, bestimmt ab diesem Zeitpunkt das Recht dieses Landes die Bedingungen für die Anwendung der Maßnahmen, die im Land des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes getroffen wurden.

 

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Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Portugal

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ bezeichnet die Befugnisse und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Verantwortung besteht so lange, bis das Kind das Alter der Volljährigkeit erreicht hat oder für volljährig erklärt wird (Artikel 1877 des Zivilgesetzbuchs). Die Volljährigkeit tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, können durch Heirat für volljährig erklärt werden (Artikel 132 des Zivilgesetzbuchs).

Die elterliche Verantwortung umfasst die folgenden Befugnisse und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind (Artikel 1877 bis 1920-C des Zivilgesetzbuchs):

  • Erziehung des Kindes durch allgemeine und berufliche Ausbildung, insbesondere für Kinder mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen;
  • Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, soweit es den Eltern finanziell möglich ist;
  • Sorge für den Lebensunterhalt des Kindes einschließlich der Ausgaben für seine Sicherheit, Gesundheit und Ausbildung;
  • Vertretung des Kindes;
  • Verwaltung des Vermögens des Kindes mit derselben Sorgfalt, mit der die Eltern das eigene Vermögen verwalten;
  • Wahrnehmung des Sorgerechts für das Kind und Bestimmung seines Aufenthaltsortes;
  • Sicherstellung der Rückkehr des Kindes, nötigenfalls mit behördlicher Hilfe, wenn es die elterliche Wohnung verlässt oder daraus verbracht wird;
  • Entscheidung über die religiöse Erziehung des Kindes bis zum Alter von 16 Jahren;
  • der Reife des Kindes entsprechende Berücksichtigung seiner Meinung in wichtigen familiären Fragen und Anerkennung seiner Eigenständigkeit bei der eigenen Lebensplanung.

Andererseits gilt:

  • Das Kind ist gegenüber den Eltern zum Gehorsam verpflichtet.
  • Das Kind darf die elterliche Wohnung bzw. die von den Eltern für das Kind vorgesehene Wohnung nicht verlassen und nicht daraus verbracht werden.
  • Die Eltern sind nicht verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen oder die Kosten für seine Sicherheit, Gesundheit und Ausbildung zu tragen, wenn das Kind diese Kosten aus den Erlösen seiner Arbeit oder aus anderen Einkommensquellen selbst bestreiten kann.
  • Aus dem Vermögen ihres Kindes können die Eltern Ausgaben für den Unterhalt, die Sicherheit, die Gesundheit und die Ausbildung des Kindes sowie in vertretbarem Maße auch für den familiären Bedarf verwenden.
  • Die Eltern sind nicht verpflichtet, als Verwalter des Vermögens ihres Kindes Bürgschaft zu leisten, außer im Falle von Wertpapieren, wenn ein Gericht dies unter Berücksichtigung des Vermögenswertes für notwendig erachtet.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

In der Regel liegt die elterliche Verantwortung für das Kind bei den Eltern (Artikel 1901 des Zivilgesetzbuchs).

Die Eltern üben die elterliche Verantwortung im gegenseitigen Einvernehmen aus. Sollte in besonders wichtigen Fragen keine Einigkeit erzielt werden können, kann jeder Elternteil die Angelegenheit vor das Gericht bringen, das daraufhin einen Schlichtungsversuch unternimmt. Kann keine Schlichtung erzielt werden, hört das Gericht vor einer Entscheidung das Kind an, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Liegt die Elternschaft nur im Verhältnis zu einem Elternteil vor, so kann die elterliche Verantwortung per Gerichtsbeschluss an dessen Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden, sodass beide die elterliche Verantwortung gemeinsam wahrnehmen. Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Verantwortung ist in diesem Fall die Antragstellung durch den Elternteil und dessen Ehe- bzw. Lebenspartner. Das Gericht muss das Kind nach Möglichkeit anhören (Artikel 1904a des Zivilgesetzbuchs).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja, unter den folgenden Bedingungen:

Ein Elternteil oder beider Elternteile sind verhindert (Artikel 1903 des Zivilgesetzbuchs)

Ist einer der Elternteile wegen Abwesenheit, Unfähigkeit oder einer anderen gerichtlich festgestellten Beeinträchtigung nicht in der Lage, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen, muss der andere Elternteil die Verantwortung ausüben. Ist dies dem anderen Elternteil aufgrund einer Gerichtsentscheidung nicht möglich, so haben nachstehende Personen in folgender Reihenfolge die Verantwortung auszuüben (Artikel 1903 des Zivilgesetzbuchs):

  • der Ehe- oder Lebenspartner eines der Elternteile,
  • ein Familienangehöriger eines Elternteils.

Diese Vorschriften gelten entsprechend auch in dem Fall, dass die Elternschaft nur in Bezug auf einen Elternteil festgestellt wird.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Im Scheidungs- oder Trennungsfall sowie bei Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe wird die elterliche Verantwortung nach folgenden Grundsätzen geregelt (Artikel 1906 des Zivilgesetzbuchs):

  • In Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, üben beide Elternteile die elterliche Verantwortung gemeinsam in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Ehe aus. Davon ausgenommen sind Fälle äußerster Dringlichkeit, in denen jeder Elternteil allein handeln kann und den anderen Elternteil so bald wie möglich informieren muss.
  • Wird festgestellt, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung in Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, dem Kindeswohl widerspricht, so legt das Gericht in einer begründeten Entscheidung fest, dass die Verantwortung von einem Elternteil ausgeübt wird.
  • Die elterliche Verantwortung im Zusammenhang mit den täglichen Angelegenheiten des Kindes wird von dem Elternteil ausgeübt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei dem Elternteil, bei dem es sich vorübergehend aufhält. Der letztgenannte Elternteil darf bei der Ausübung seiner Verantwortung jedoch nicht gegen die wesentlichen erzieherischen Grundsätze des Elternteils handeln, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Der Elternteil, der für die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit den täglichen Angelegenheiten des Kindes zuständig ist, kann diese Verantwortung selbst ausüben oder sie delegieren.
  • Das Gericht legt den Wohnsitz des Kindes und das Umgangsrecht im Einklang mit dem Wohl des Kindes fest und trägt dabei allen relevanten Umständen Rechnung, insbesondere etwaigen Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem von jedem Elternteil erklärten Willen, eine normale Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern.
  • Der Elternteil, der die elterliche Verantwortung – ganz oder teilweise – nicht ausübt, hat das Recht, darüber informiert zu werden, wie die Verantwortung ausgeübt wird, insbesondere in Bezug auf die Ausbildung und Erziehung sowie die Lebensumstände des Kindes.
  • Das Gericht entscheidet grundsätzlich im Einklang mit dem Wohl des Kindes; dazu gehören unter anderem die Aufrechterhaltung einer engen Beziehung zu beiden Elternteilen, die Förderung und Akzeptanz von Vereinbarungen, oder Entscheidungen, die einen möglichst umfassenden Umgang mit beiden Elternteilen und die geteilte Verantwortung begünstigen.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Damit eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung rechtsverbindlich wird, muss sie in einer der in den Antworten auf die Fragen 6 und 10 genannten Formen durch das Gericht oder einen Standesbeamten bestätigt werden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Parteien können sich vor Anrufung des Gerichts oder während des Gerichtsverfahrens um andere Wege der Konfliktlösung bemühen.

Mediation vor dem gerichtlichen Einschreiten

Bevor die Eltern vor Gericht gehen, können sie eine öffentliche oder private Familienmediation in Anspruch nehmen, um eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung zu treffen.

In Portugal ist die Mediation freiwillig. Die Parteien eines familiären Konflikts, der ihre Kinder betrifft, können vor einer etwaigen Klage bei Gericht im gegenseitigen Einvernehmen ein öffentliches oder privates Angebot zur Familienmediation in Anspruch nehmen. Außerdem können die Gerichte den Parteien nach Einleitung eines Verfahrens eine Mediation empfehlen. Sie können jedoch keine Mediation gegen den Willen oder den Widerspruch der Parteien anordnen.

Zwingende Bestätigung der Vereinbarung

Damit eine im Wege der Mediation getroffene Vereinbarung rechtsverbindlich und vollstreckbar ist, müssen die Parteien je nach Sachverhalt beim Gericht oder beim Standesamt die Bestätigung der Vereinbarung beantragen.

In Familiensachen, die in die Zuständigkeit des Standesbeamten fallen, ist die vorherige Zustimmung der Parteien erforderlich. Andernfalls fallen sie in die Zuständigkeit der Gerichte (Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren innerhalb der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter).

Die Standesämter dürfen nur Vereinbarungen über die elterliche Verantwortung bestätigen, die einer einvernehmlich getroffenen Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung beigefügt sind. Vor der Bestätigung durch den Standesbeamten begutachtet die Staatsanwaltschaft die Vereinbarung, soweit diese die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder berührt.

Wenn die Familienmediation durchgeführt wird, bevor Klage bei Gericht erhoben wird, und wenn es bei der Mediation nur darum geht, eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder zu treffen (die nicht einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung beigefügt wird), müssen die Parteien die Vereinbarung vom zuständigen Gericht bestätigen lassen.

Private Mediation

Wenn sich die Parteien auf eine private Mediation einlassen, müssen sie für die Vergütung des Mediators aufkommen. Die Höhe der Vergütung, die Regeln und der zeitliche Ablauf der Mediation werden im Mediationsprotokoll festhalten, das zu Beginn der Mediation von den Parteien und vom Mediator unterzeichnet wird. Das Justizministerium hat eine Liste von Mediatoren erstellt, die die Parteien konsultieren können, um einen privaten Mediator auszuwählen. Sie ist abrufbar unter

Link öffnet neues Fensterhttps://dgpj.justica.gov.pt/Portals/31/GRAL_Media%C3%A7%C3%A3o/Lista_mediadores_SMF_22.06.2022.pdf?ver=pOryP-EUHyj3-8mw8cJ_Kw%3d%3d.

Öffentliche Mediation

Um eine öffentliche Mediation in Anspruch zu nehmen, sollten die Parteien sich an das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten (Direção Geral da Política de Justiça) wenden und um die Anberaumung einer Prämediationssitzung bitten. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Formular erfolgen, das unter Link öffnet neues Fensterhttp://smf.mj.pt/ abrufbar ist. Während der öffentlichen Prämediation unterzeichnen die Parteien und der Mediator ein Mediationsprotokoll. Es wird eine Frist für die Mediation gesetzt, Sitzungen werden anberaumt und die Verfahrensregeln dargelegt. Die Kosten einer öffentlichen Familienmediation belaufen sich unabhängig von der Anzahl der anberaumten Sitzungen auf 50 EUR je Partei und sind von jeder der Parteien zu Beginn der öffentlichen Mediation zu begleichen. Die Vergütungen der im Rahmen der öffentlichen Mediation tätigen Mediatoren werden nicht von den Parteien getragen, sondern von der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten gemäß der gesetzlichen Gebührentabelle übernommen.

Die Sitzungen im Rahmen einer öffentlichen Mediation können in den Räumlichkeiten der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten oder in Räumlichkeiten der Kommune durchgeführt werden, in der die Parteien ihren Wohnsitz haben.

Bei einer öffentlichen Mediation können die Parteien aus einem Verzeichnis öffentlicher Mediatoren einen Mediator auswählen. Die Liste der öffentlichen Mediatoren wird auf der oben genannten Website veröffentlicht.

Link öffnet neues FensterListe der Mediatoren des Systems für Familienmediation

Wählen die Parteien keinen Mediator, benennt das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten einen Mediator aus der Liste der öffentlichen Mediatoren. Die Auswahl erfolgt der Reihe nach und unter Berücksichtigung der Nähe zum Wohnsitz der Parteien. In der Regel wird der Mediator elektronisch zugewiesen.

Hinweis: Die Tätigkeit des Systems für Familienmediation (SMF) wird durch den Ministerialerlass Nr. 13/2018 vom 22. Oktober 2018 geregelt.

Prozesskostenhilfe (Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 – Zugang zum Recht und zu den Gerichten)

Wenn die Parteien Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, kann dies die Kosten der Mediation decken.

Mediation und Anhörung durch Fachexperten während des Gerichtsverfahrens

(Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015 – Rechtsrahmen für das Vormundschaftsverfahren, geändert durch das Gesetz Nr. 24/2017 vom 24. Mai 2017)

Wenn die Parteien die Angelegenheit vor Gericht bringen, wird zur Regelung der elterlichen Verantwortung ein Zivilverfahren eingeleitet, bei dem der Richter zunächst ein Gespräch zwischen den Eltern anberaumt (Artikel 35 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).

Können die Eltern bei diesem Gespräch keine Vereinbarung erzielen, setzt der Richter die Gespräche je nach Sachlage für maximal zwei bis drei Monate aus und empfiehlt den Eltern eine Mediation (wenn diese damit einverstanden sind) oder ordnet eine Anhörung durch Fachexperten an (zu der die Eltern verpflichtet werden können) (Artikel 38 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).

Nach Ablauf der Aussetzungsfrist wird der Richter über das Ergebnis der Mediation bzw. der Anhörung informiert und legt einen Termin für die Wiederaufnahme des Elterngesprächs fest, um eine Vereinbarung herbeizuführen bzw. eine getroffene Vereinbarung zu bestätigen (Artikel 39 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren).

Können die Eltern letztlich keine Vereinbarung treffen, wird die Angelegenheit als Rechtsstreitigkeit verhandelt – die Eltern werden aufgefordert, ihre Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen, anschließend folgen Untersuchung und Gerichtsentscheidung.

Informationen über Mediation sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttps://dgpj.justica.gov.pt/Resolucao-de-Litigios/Mediacao.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Zunächst ist hervorzuheben, dass in Portugal bei Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Falle von Scheidung, Trennung, Aufhebung der Ehe und in Fällen ohne Eheschließung oder Zusammenleben der Eltern immer drei grundlegenden Aspekten Rechnung zu tragen ist:

  • dem Sorgerecht für das Kind,
  • den Besuchsregelungen und
  • der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind gilt als Teil der elterlichen Verantwortung und wird grundsätzlich in Verbindung mit den anderen Aspekten der elterlichen Verantwortung geregelt, auch wenn in bestimmten Fällen ein Verfahren ausschließlich zur Festlegung und Änderung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind angestrengt werden kann.

Das Gericht kann über folgende Angelegenheiten entscheiden (Artikel 6 und 7 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren):

  • Anordnung einer Vormundschaft und der Verwaltung des Vermögens;
  • Benennung einer Person, die im Namen des Minderjährigen Geschäfte tätigt, sowie eines Beistands, der das der elterlichen Verantwortung unterstehende Kind außergerichtlich vertritt;
  • Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung und Verhandlung von damit zusammenhängenden Fragen;
  • Festlegung der Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen sowie gegenüber Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder für volljährig erklärt wurden und sich noch in einer allgemeinen oder beruflichen Ausbildung befinden;
  • Vorbereitung und Anordnung der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen;
  • Anordnung der Herausgabe des Kindes;
  • Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen zu bestimmten Handlungen, zur Bestätigung zuvor nicht genehmigter Handlungen und zur Regelung der Annahme von Schenkungen;
  • Entscheidung über die Sicherheiten, die Eltern für ihr minderjähriges Kind leisten müssen;
  • vollständiger oder teilweiser Entzug bzw. Einschränkung der elterlichen Verantwortung;
  • Prüfung der Mutterschaft oder Vaterschaft von Amts wegen;
  • Entscheidung über Vor- und Zunamen des minderjährigen Kindes bei Uneinigkeit der Eltern;
  • Begründung einer zivilrechtlichen Patenschaft (apadrinhamento civil) und Widerruf der entsprechenden Entscheidung;
  • Regelung des Umgangs des Kindes mit Geschwistern und Verwandten aufsteigender gerader Linie;
  • im Falle einer Vormundschaft oder Vermögensverwaltung: Festsetzung der Vergütung des Vormunds bzw. Verwalters, Kenntnisnahme der Freistellung, Entlassung oder Abberufung des Vormunds, Verwalters oder eines Mitglieds des Familienrats, Anforderung und Prüfung der Rechnungslegung, Genehmigung der Ablösung einer gesetzlichen Hypothek und Festlegung einer Erhöhung und Ablösung der geleisteten Sicherheiten sowie Bestellung eines besonderen Vormunds zur außergerichtlichen Vertretung des Minderjährigen;
  • Bestellung eines besonderen Vormunds zur Vertretung des Minderjährigen in allen Vormundschaftsverfahren;
  • Entscheidung über Erhöhung und Ablösung von für minderjährige Kinder geleisteten Sicherheiten;
  • Anforderung und Prüfung der den Eltern vorgeschriebenen Rechnungslegung.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Das ist grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn das Sorgerecht für das minderjährige Kind nur einem Elternteil zugesprochen wird, liegt die elterliche Verantwortung in Angelegenheiten, die für das Leben des Kindes von besonderer Bedeutung sind, bei beiden Eltern, es sei denn, sie wurde mit dem Urteil ausschließlich einem Elternteil übertragen (Artikel 1906 des Zivilgesetzbuchs).

Was die anderen Aspekte der Frage anbelangt, so wurde hierauf bereits ausführlich in der Antwort auf Frage 4 eingegangen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

In der Praxis bedeutet das gemeinsame Sorgerecht Folgendes:

  • Die elterliche Verantwortung wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, die in Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen, unter den gleichen Bedingungen entscheiden wie während ihrer Ehe.
  • Das Kind kann bei jedem Elternteil abwechselnd wohnen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Antragstellung in Bezug auf die elterliche Verantwortung

Verfahren zur Regelung der Sorge und des Schutzes

Besteht für die Sicherheit oder Gesundheit des Minderjährigen oder seine moralische Ausbildung und Erziehung eine mögliche Gefahr und wurde das Sorgerecht durch eine der unter Frage 3 genannten Fürsorge- und Schutzmaßnahmen eingeschränkt, so wird ein Verfahren zur Regelung der Sorge und des Schutzes eingeleitet, das je nach Sachverhalt in die Zuständigkeit der Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz oder der Gerichte fällt.

Vormundschaftsverfahren

In den anderen in der Antwort auf Frage 7 genannten Fällen betreffend die Regelung der elterlichen Verantwortung wird ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet, das vor einem Gericht verhandelt wird.

Verfahren in der Zuständigkeit der Standesämter

Besteht eine Vereinbarung über die Regelung der elterlichen Verantwortung – ob als Zusatzvereinbarung zu einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung oder nicht – wird der Fall vor das Standesamt gebracht. Es ist Sache des Standesbeamten, die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu genehmigen.

Hinweis: Wird ein Scheidungsverfahren ohne Einverständnis des anderen Ehepartners eingeleitet, dann sind die Gerichte zuständig und das Verfahren wird in Form eines besonderen Scheidungsverfahrens ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geführt. Können sich die Parteien während des Verfahrens einigen, wandelt das Gericht das Verfahren in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren um und genehmigt die Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarung über die elterliche Verantwortung, wenn minderjährige Kinder betroffen sind.

Formalitäten und vorzulegende Schriftstücke (je nach Art des Falles und zuständiger Behörde unterschiedliche Vorgaben):

Von der Kommission für Kinder- und Jugendschutz eingeleitete Förder- und Schutzverfahren (Artikel 97 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

  • Das Verfahren beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Benachrichtigung oder der Aufnahme mündlicher Berichte oder der Kommission bekannter Tatsachen.
  • Situationen der Kindesgefährdung können von jeder Person, den für Kinder- und Jugendangelegenheiten zuständigen Stellen, dem Minderjährigen selbst, den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter oder der Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, gemeldet werden.
  • Im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission für Kinder- und Jugendschutz werden Auskünfte eingeholt und die Befragungen und Untersuchungen durchgeführt, die für die Feststellung des Sachverhalts, die Entscheidungsbegründung, die Anwendung der jeweiligen Maßnahme und ihre Durchführung erforderlich und angemessen sind.
  • Das Verfahren erfolgt in vereinfachter Form, wobei die von der Kommission für Kinder- und Jugendschutz ausgeführten oder beantragten Handlungen und Untersuchungen, die die Grundlage für die im vorstehenden Absatz genannten Maßnahmen bilden, chronologisch aufgezeichnet werden.
  • Bei jedem Verfahren wird der Entscheidungsprozess in zusammengefasster Form mit der entsprechenden Begründung protokolliert.

Von Gerichten eingeleitete Förder- und Schutzverfahren (Artikel 100 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

  • Das Verfahren beginnt mit dem Eingang eines Erstantrags der Staatsanwaltschaft, der Eltern, des gesetzlichen Vertreters, des tatsächlichen Vormunds oder des mindestens zwölfjährigen Kindes.
  • Zu den Verfahrensstufen gehören die Untersuchung, die Gerichtsverhandlung, die Entscheidung und die Vollstreckung der Maßnahme.
  • In der ersten Instanz müssen die Parteien keinen Anwalt beauftragen, es sei denn, das Gericht ist zur Ernennung eines Beistands für den Minderjährigen verpflichtet, weil die Interessen des Minderjährigen denen der Eltern, des gesetzlichen Vertreters bzw. des Vormunds entgegenstehen, der Minderjährige um einen Beistand bittet. es sich um ein Gerichtsverfahren handelt, in dem die Vertretung des Minderjährigen durch einen Anwalt oder einen ernannten Vertreter immer verlangt wird.

Vormundschaftsverfahren (Artikel 12–33 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)

  • Das Verfahren beginnt auf Initiative der Staatsanwaltschaft, des mindestens zwölfjährigen Kindes oder der Verwandten aufsteigender gerader Linie, der Geschwister oder des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen.
  • Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Minderjährigen vor Gericht zu vertreten, in seinem Namen zu handeln, die Regelung der elterlichen Verantwortung zu beantragen und das Wohl des Kindes zu verteidigen.
  • Dieses Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt mit einem bei Gericht eingereichten Antrag, zu dem Widerspruch eingelegt wurde.
  • Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Parteien im Antrag und im Widerspruch die Liste der Zeugen vorlegen und alle Beweismittel anfordern.
  • Das Gericht wird von multidisziplinären Expertenteams beraten.
  • Das Kind hat das Recht auf Anhörung. Dazu prüft der Richter per Beschluss und gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Fachberatung, ob das Kind den Sachverhalt verstehen kann.
  • Bei der Anhörung befragt der Richter das Kind, die Parteien, die Familienangehörigen und andere Personen, die er für relevant erachtet.
  • Vorläufige und vorsorgliche Entscheidungen können jederzeit während des Verfahrens verkündet werden.
  • Der Richter kann während des Verfahrens jederzeit die Einschaltung eines privaten oder öffentlichen Mediationsdienstes anordnen, wenn die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.
  • Konkret werden die Eltern in Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung zu einem Gespräch vorgeladen. Wenn die Eltern bei dem Gespräch keine Einigung erzielen, empfiehlt ihnen das Gericht eine Mediation (wenn die Eltern damit einverstanden sind) oder ordnet eine Anhörung durch Fachexperten an. Nur wenn keine dieser Maßnahmen zu einer Einigung führt, folgen Darlegung des Sachverhalts, Untersuchung, Anhörung und Gerichtsentscheidung.
  • Die Parteien haben Anspruch auf Auskunft über die Inhalte der fachlichen Beratung und anderer in das Verfahren eingebrachter Beweismittel und Stellungnahmen; sie können um Klarstellung bitten, weitere Beweismittel hinzufügen oder die Einholung von Informationen beantragen. Der Richter kann solche Anträge durch einen rechtskräftigen Beschluss abweisen, wenn sie nach seiner Auffassung unnötig oder nicht erfüllbar sind oder aufschiebende Wirkung haben.
  • Anhörungen werden grundsätzlich aufgezeichnet.
  • Die Entscheidung des Richters ist mit Gründen versehen.
  • Ein Rechtsanwalt muss erst in der Berufungsphase zwingend hinzugezogen werden. Dem Kind muss jedoch auch in der ersten Instanz ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden, wenn die Interessen des Minderjährigen denen der Eltern, des gesetzlichen Vertreters bzw. des Vormunds entgegenstehen oder ein Kind mit angemessener Reife dies beim Gericht beantragt.
  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, können gegen endgültige oder vorläufige Entscheidungen über die Anwendung, Änderung oder Beendigung von Vormundschaftsmaßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden.
  • Rechtsmittel können von der Staatsanwaltschaft und den Parteien, den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter oder jedem tatsächlichen Sorgerechtsinhaber eingelegt werden.
  • Berufungen werden als Zivilsache behandelt und geprüft. Anträge und Erwiderungen müssen binnen 15 Tagen eingereicht werden.
  • Berufungen haben lediglich eine Devolutivwirkung, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Fälle, die in die Zuständigkeit der Standesämter fallen (Artikel 1775–1778-A des Zivilgesetzbuchs; Artikel 12–14 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen)

Im Falle einer Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung in Verbindung mit einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung oder Trennung wird durch einen von den Ehepartnern oder ihren Vertretern unterzeichneten und beim Standesamt eingereichten Antrag eingeleitet.
  • Der Antrag wird in Bezug auf gemeinsames Eigentum, die Scheidungsvereinbarung, die Unterhaltspflichten der Ehepartner und die Festlegung des Familienwohnsitzes sowie, wenn das Ehepaar minderjährige Kinder hat und zuvor keine gerichtliche Regelung bestand, in Bezug auf die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung geprüft.
  • Nach der Antragstellung erfolgt eine umgehende automatische Abfrage in der Datenbank des Standesregisters; die erforderlichen Unterlagen werden in die Datenbank aufgenommen, um die Heiratsurkunde der betroffenen Parteien und etwaige vor der Eheschließung vor dem Standesamt getroffene Vereinbarungen zu bestätigen, sofern der Güterstand nicht in der Heiratsurkunde eingetragen ist.
  • Nach Antragseingang klärt der Standesbeamte die Ehepartner über die Möglichkeit der Familienmediation auf und informiert sie über entsprechende Anlaufstellen.
  • Wird in Bezug auf die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder eine Vereinbarung erzielt, dann wird der Fall an die Staatsanwaltschaft des am Sitz des betroffenen Standesamts zuständigen Bezirksgerichts (tribunal judicial de primeira instância) verwiesen, damit sie innerhalb von 30 Tagen über die Vereinbarung entscheiden kann.
  • Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass dem Wohl des Kindes in der Vereinbarung nicht ausreichend Rechnung getragen wird, können die Antragsteller die Vereinbarung entsprechend ändern oder eine neue Vereinbarung vorlegen, die dann erneut durch die Staatsanwaltschaft geprüft wird.
  • Wird dem Wohl des Kindes nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Vereinbarung ausreichend Rechnung getragen, oder haben die Ehepartner die Vereinbarung nach den Vorgaben der Staatsanwaltschaft geändert, prüft der Standesbeamte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dazu kann er Handlungen anordnen und verlangen, dass erforderliche Nachweise erbracht werden; anschließend wird entschieden, ob der Antrag begründet ist.
  • Kommen die Antragsteller den Änderungsanweisungen der Staatsanwaltschaft nicht nach und halten sie an ihrer Entscheidung fest, sich scheiden zu lassen, wird der Fall an das für das Standesamt zuständige Bezirksgericht verwiesen.

Möchten die – verheirateten oder unverheirateten – Eltern die elterliche Verantwortung für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder regeln oder eine bereits genehmigte Vereinbarung ändern, können sie dies jederzeit bei einem beliebigen Standesamt beantragen. Dazu sollten sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • einen Antrag auf Regelung der elterlichen Verantwortung;
  • eine von beiden Eltern oder ihren Vertretern unterzeichnete Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung und über die Haftung für minderjährige Kinder;
  • der Standesbeamte überprüft die Vereinbarung und fordert die Eltern auf, sie zu ändern, wenn sie das Wohl des Minderjährigen nicht schützt;
  • anschließend wird die Vereinbarung an die Staatsanwaltschaft des für den Wohnsitz des Minderjährigen zuständigen Bezirksgerichts verwiesen, damit sie innerhalb von 30 Tagen darüber entscheiden kann;
  • hat die Staatsanwaltschaft keine Einwände, wird der Fall zur Genehmigung durch den Standesbeamten an das Standesamt verwiesen;
  • Genehmigungsentscheidungen haben dieselbe Wirkung wie Gerichtsurteile.

Informationen über die Zuständigkeiten der Standesämter sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=581&tabela=leis.

Anträge sind an folgende Stellen zu richten (je nach Sachverhalt sind die Gerichte, die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz oder die Standesämter zuständig):

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

Das für die Regelung der elterlichen Verantwortung sachlich zuständige Gericht ist das Familien- und Jugendgericht beim Amtsgericht (Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems). Für Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Familien- und Jugendgerichts fallen, ist das örtliche Zivilgericht beim Amtsgericht oder das Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit zuständig.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes (Artikel 9 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren):

  • Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Kindes bei Einleitung des Verfahrens befindet.
  • Bei unbekanntem Aufenthaltsort des Kindes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Träger der elterlichen Verantwortung befindet.
  • Bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Träger der elterlichen Verantwortung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Person befindet, die die elterliche Verantwortung ausübt.
  • Bei gemeinsam ausgeübter elterlicher Verantwortung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Person befindet, bei dem das Kind wohnt, oder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts das zuerst angerufene Gericht.
  • Betrifft ein Verfahren zwei Kinder desselben Elternpaars, die in verschiedenen Bezirken wohnen, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
  • Betrifft ein Verfahren mehr als zwei Kinder desselben Elternpaars, die in verschiedenen Bezirken wohnen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die meisten betroffenen Kinder leben.
  • Wohnt das Kind bei Einleitung des Verfahrens im Ausland und ist das portugiesische Gericht international zuständig, wird der Fall vor dem Gericht verhandelt und entschieden, das am Wohnsitz des Antragstellers und des Antragsgegners zuständig ist.
  • Wohnen Antragsteller und Antragsgegner im Ausland und ist das portugiesische Gericht international zuständig, wird der Fall vor dem Familien- und Jugendgericht Lissabon (Juízo de Família e Menores de Lisboa) im Gerichtsbezirk Lissabon verhandelt.
  • Unbeschadet der Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren und spezieller Regelungen sind sachliche Änderungen, die nach der Einleitung des Verfahrens eintreten, irrelevant.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz (Artikel 79 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

Die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz sind in allen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Sorge für gefährdete Kinder und Jugendliche und deren Schutz zuständig, in denen die Eltern eine Vereinbarung getroffen haben und kein Einspruch des Minderjährigen vorliegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes:

  • Für die Anordnung von Fürsorge- und Schutzmaßnahmen ist die Kommission für Kinder- und Jugendschutz oder das Gericht zuständig, in deren bzw. dessen Bezirk der Minderjährige zu dem Zeitpunkt wohnt, zu dem die Kommission oder das Gericht von der Situation des Minderjährigen benachrichtigt wird oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
  • Ist der Wohnsitz des Kindes bzw. Jugendlichen unbekannt und nicht feststellbar, ist die Kommission für Kinder- und Jugendschutz zuständig, in deren Bezirk sich das Kind befindet.
  • Die Kommission für Kinder- und Jugendschutz, in deren Bezirk sich der Minderjährige befindet, ergreift die für dringlich befundenen Schritte und die für den Schutz des Kindes erforderlichen Sofortmaßnahmen.
  • Ändert sich der Wohnsitz des Kindes oder des Jugendlichen nach Anwendung einer nicht schützenden Maßnahme für länger als drei Monate, wird der Fall an die für den neuen Wohnsitz zuständige Kommission für Kinder- und Jugendschutz verwiesen.
  • Im Falle einer Pflegeunterbringung ändert sich der Wohnsitz des Kindes bzw. Jugendlichen nicht.
  • Die zuständige Kommission für Kinder- und Jugendschutz der Gemeinde bzw. des Bezirks, in dem sich die Pflegeunterbringung befindet, arbeitet so umfassend wie möglich mit der anordnenden Kommission für Kinder- und Jugendschutz zusammen, damit eine wirksame und zweckdienliche Weiterverfolgung der angeordneten Maßnahme gewährleistet ist.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Standesämter (Artikel 6 und 12–14 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen)

Je nach Sachverhalt sind die Standesämter befugt, eine einzeln oder als Zusatzvereinbarung zu einem einvernehmlichen Scheidungs- oder Trennungsantrag eingereichte Vereinbarung über die elterliche Verantwortung zu bestätigen.

Je nach konkretem Sachverhalt sind die Standesämter für die Bearbeitung und Beurteilung einvernehmlich geführter Scheidungs- oder Trennungsverfahren zuständig, einschließlich der Bestätigung damit verbundener Vereinbarungen über die elterliche Verantwortung.

Da die Standesämter von den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit ausgenommen sind, können sich die Parteien an jedes beliebige Standesamt wenden.

Verbundene Gerichtsbarkeit (Artikel 81 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher)

  • Werden in Bezug auf ein und dasselbe Kind ein Vormundschaftsverfahren und ein Fürsorge- und Kinderschutzverfahren – einschließlich vor der Kommission für Kinder- und Jugendschutz geführter Verfahren – oder ein Vormundschaftsverfahren für Bildungszwecke unabhängig voneinander angestrengt, müssen diese Verfahren unabhängig von ihrem Status als verbundene Sache bearbeitet werden, wobei in diesem Fall derjenige Richter zuständig ist, an den das Verfahren zuerst herangetragen wurde.
  • Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht für Vormundschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit der automatischen Überprüfung der Vaterschaft oder Mutterschaft; sie gelten ferner nicht für Maßnahmen in der Zuständigkeit der Standesämter oder Maßnahmen, die mehr als ein Kind betreffen.
  • Ist ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren anhängig, werden Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung, zur Unterhaltspflicht und zum Entzug der elterlichen Verantwortung mit dem Scheidungs- bzw. Trennungsverfahren verbunden.

Sind mehr als ein Kind oder ein Jugendlicher gleichzeitig gefährdet, kann ein einziges Verfahren eingeleitet werden. Sollten bereits unterschiedliche Verfahren anhängig sein, können alle mit dem zuerst eingeleiteten Verfahren verbunden werden, sofern die familiären Beziehungen dies rechtfertigen (Artikel 80 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher).

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Verfahren wurde bereits in der Antwort auf Frage 10 beschrieben.

Fürsorge- und Kinderschutzsachen sowie zivilrechtliche Vormundschaftssachen können im Eilverfahren behandelt werden, wenn eine Verzögerung das Kindeswohl gefährden würde. Dann werden die Verfahren auch während der Gerichtsferien verhandelt.

In jedem Fall können in akuten Notlagen einstweilige Maßnahmen angeordnet werden.

Eilverfahren sind insbesondere für folgende Fälle vorgesehen (Artikel 92 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher):

  • Erhält das Gericht Kenntnis von einer akuten Gefahr für das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit eines Minderjährigen, erlässt es auf Antrag der Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden eine vorläufige Entscheidung, in der es die ergriffenen Sofortmaßnahmen zum Schutz des Kindes bestätigt, die gesetzlich vorgesehenen Fürsorge- und Schutzmaßnahmen anordnet oder festlegt, welche Vorkehrungen für die Zukunft des Minderjährigen angemessen sind.
  • Dazu führt das Gericht summarische und unumgängliche Untersuchungen durch und ordnet die zur Gewährleistung des Vollzugs seiner Entscheidungen notwendigen Schritte an; es kann die Polizeibehörden einschalten und für die Durchsetzung seiner Entscheidungen verantwortliche Personen ermächtigen, tagsüber jedes Haus zu betreten.

Eilverfahren sind insbesondere für folgende Fälle vorgesehen (Artikel 91 des Gesetzes zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher):

  • Sind das Leben oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit des Minderjährigen gefährdet und liegt kein Einverständnis der Träger der elterlichen Verantwortung oder der tatsächlichen Sorgerechtsinhaber vor, ergreifen die für Kinder- und Jugendsachen zuständigen Behörden oder die Kommissionen für Kinder- und Jugendschutz geeignete Sofortmaßnahmen zum Schutz des Minderjährigen und können das Gericht oder die Polizei einschalten.
  • Die intervenierende Stelle benachrichtigt unverzüglich – oder, wenn das nicht möglich ist, schnellstmöglich – die Staatsanwaltschaft.
  • Bis das Gericht tätig werden kann, verbringt die Polizei das Kind bzw. den Jugendlichen aus der Gefahrensituation und sorgt für eine geschützte Notunterbringung bei einer Pflegefamilie, bei den Kinder- und Jugendschutzeinrichtungen oder an einem anderen geeigneten Ort.
  • Die Staatsanwaltschaft beantragt nach Benachrichtigung durch eine der genannten Stellen unverzüglich ein Eilverfahren beim zuständigen Gericht.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, Sie können für die Verfahren vor Gericht und beim Standesamt Prozesskostenhilfe beantragen.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Gehen Sie dazu wie unter Frage 10 beschrieben vor.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Verstoß gegen eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung (Artikel 41 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)

Kommt in Bezug auf die Situation des Kindes ein Elternteil oder ein Dritter, dem das Kind anvertraut wurde, den Vorgaben einer Vereinbarung oder Entscheidung nicht nach, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des anderen Elternteils von Amts wegen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Anordnung der für den Vollzug notwendigen Schritte,
  • Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 20 Rechnungseinheiten (im Jahr 2021 betrug der Wert einer Rechnungseinheit 102,00 EUR),
  • Aufforderung der säumigen Partei zur Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kindes, des antragstellenden Elternteils oder beider, nachdem die zugrunde liegenden Annahmen überprüft wurden.

Wurde die Vereinbarung vom Gericht bestätigt oder hat das Gericht seine Entscheidung verkündet, so wird der Antrag mit dem Verfahren verbunden, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde bzw. eine Entscheidung verkündet wurde, und wird bei dem jeweiligen Gericht eingereicht, das nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Verhandlung des Verstoßes zuständig ist.

Sobald der Antrag bearbeitet bzw. mit dem Verfahren verbunden wurde, lädt der Richter die Eltern zu einem Gespräch vor oder fordert den Antragsgegner in Ausnahmefällen auf, innerhalb von fünf Tagen etwaige Einwände geltend zu machen.

Bei dem Gespräch können sich die Eltern darauf verständigen, die getroffenen Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu ändern.

Bei Verstößen gegen die Umgangsregelung kann das Gericht die Herausgabe des Kindes anordnen, wenn der Antragsgegner nicht zu dem Gespräch erscheint, keinen Schriftsatz einreicht oder der Schriftsatz offensichtlich unbegründet ist, damit der Umgangsregelung entsprochen wird; ferner kann es festlegen, wo der Umgang mit dem Kind stattzufinden hat, und für die Anwesenheit von Fachberatern des Gerichts sorgen.

Der Antragsgegner wird unter Androhung einer Geldstrafe angewiesen, das Kind nach den festgelegten Modalitäten herauszugeben.

Findet kein solches Gespräch statt oder können sich die Eltern nicht einigen, empfiehlt der Richter den Parteien eine Mediation (wenn sie damit einverstanden sind) oder eine Anhörung durch einen Experten, bevor es zu einer Entscheidung gelangt.

Wird eine Geldstrafe verhängt und wird diese nicht innerhalb von zehn Tagen gezahlt, findet die Vollstreckung im Anschluss an das Verfahren statt.

Dies ist im Rechtsrahmen für das Vormundschaftsverfahren (gebilligt durch das Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015) vorgesehen und geregelt; dieser ist abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?artigo_id=2428A0048&nid=2428&tabela=leis&pagina=1&ficha=1&so_miolo=&nversao=#artigo.

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen stehen drei Alternativen zur Verfügung: die oben erwähnte Anhörung wegen des Verstoßes gegen die elterliche Verantwortung, die unten beschriebene Anhörung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die ebenfalls unten beschriebenen besonderen Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Anhörung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Artikel 48 des Rechtsrahmens für das Vormundschaftsverfahren)

Leistet die Person, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde, die geschuldeten Beträge nicht binnen zehn Tagen nach Fälligkeit, gilt Folgendes:

  • Einem Staatsbediensteten werden auf Antrag des Gerichts bei dessen öffentlichem Arbeitgeber die jeweils fälligen Beträge abgezogen.
  • Einem Angestellten werden diese Beträge vom Gehalt bzw. Lohn abgezogen; dies wird dem jeweiligen Arbeitgeber, der in dieser Situation als Treuhänder fungiert, angezeigt, damit er die Abzüge entsprechend berücksichtigt.
  • Einer Person, die Renten, Pensionen, Unterstützung, Provisionen, Prozente, Honorare, Gratifikationen, Beteiligungen oder ähnliche Einkünfte bezieht, werden die Beträge von diesen Leistungen abgezogen, wenn sie ausgezahlt oder gutgeschrieben werden müssen, nachdem die erforderlichen Untersuchungen oder Bekanntgaben erfolgt sind, wobei die jeweils Bezeichneten als Treuhänder fungieren.

Die einbehaltenen Beträge umfassen auch zuvor angefallene Unterhaltsleistungen und kommen unmittelbar demjenigen zugute, dem sie zustehen.

Besondere Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Steht einem Minderjährigen Unterhalt zu, dann kann der Unterhaltsberechtigte gemäß Artikel 933 der Zivilprozessordnung alternativ ein besonderes Unterhaltsverfahren einleiten. Auf diese Weise lassen sich alle fälligen, überfälligen oder fällig werdenden Beträge in einem einzigen Verfahren geltend machen. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens stehen dem Unterhaltsberechtigten umfassendere Vollstreckungsmittel wie Beschlagnahme oder Einkommenspfändung zur Verfügung.

Während des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens kann der Antragsteller die Zuerkennung eines Anteils der von der anderen Partei bezogenen Beträge, Löhne oder Gehälter oder die Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beantragen. Zuerkennung oder Pfändung erfolgen unabhängig von einer Beschlagnahme und sollen die Zahlung überfälliger Beträge und fällig werdender Beträge sichern.

Fordert der Antragsteller die Zuerkennung von Beträgen, Löhnen oder Gehältern, wird der Stelle, die für deren Auszahlung oder die Bearbeitung der entsprechenden Zahlungen zuständig ist, mitgeteilt, dass sie den zuerkannten Anteil direkt an den Antragsteller zu zahlen hat. Der zuerkannte Betrag ist monatlich auf das Bankkonto des Antragstellers zu überweisen, der seine Kontonummer im Erstantrag angeben muss.

Wird eine Einkommenspfändung beantragt, so muss der Antragsteller angeben, auf welche Vermögenswerte sie sich bezieht. Der Vollstreckungsbeamte verfügt, dass die herangezogenen Vermögenswerte zur Begleichung der überfälligen und fällig werdenden Unterhaltsansprüche ausreichen.

Der Unterhaltsberechtigte kann außerdem die Beschlagnahme des Vermögens des Unterhaltspflichtigen verlangen. Beschlagnahmt werden können bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Bankeinlagen, Kreditrechte, gewerbliche Einrichtungen oder Unternehmensanteile.

Wird das beschlagnahmte Vermögen zur Begleichung von Unterhaltsschulden verkauft, sollte die Rückgabe des überschüssigen Betrags an den Unterhaltspflichtigen nur dann angeordnet werden, wenn die Zahlung der fälligen Unterhaltsleistungen nach dem Ermessen des Richters sichergestellt ist, sofern nicht eine Sicherheit oder andere geeignete Garantie hinterlegt wird.

Der Unterhaltspflichtige sollte erst nach der Beschlagnahme/Zuerkennung/Einkommenspfändung vorgeladen werden. Der Widerspruch des Unterhaltspflichtigen gegen die Vollstreckung oder Beschlagnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

Wird eine Änderung oder Beendigung von Unterhaltszahlungen beantragt, während ein besonderes Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen anhängig ist, wird der Antrag auf Änderung bzw. Beendigung mit der Vollstreckung verbunden.

Die aktuelle Fassung der Zivilprozessordnung ist abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=1959&tabela=leis.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Anerkennung

In einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 (im Folgenden „Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung“) werden automatisch anerkannt. Somit ist für die Anerkennung der Entscheidung kein besonderes Verfahren erforderlich.

Um in Portugal eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung im Sinne der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung zu vollstrecken, muss die betroffene Partei bei Gericht eine Klage auf Feststellung der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung einreichen.

In Artikel 42 der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung sind allerdings zwei Fälle vorgesehen, in denen kein Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, sondern die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ausgestellte Bescheinigung ausreicht, damit ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangenes Urteil in Portugal vollstreckt wird. Dies gilt bei Entscheidungen über das Umgangsrecht sowie bei Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, die das zuständige Gericht im Anschluss an eine Entscheidung erlässt, mit der die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung abgelehnt wird.

Örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung

Die örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung wie folgt geregelt: Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Bezirk das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; trifft keiner dieser verbindenden Faktoren zu, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Vollstreckung.

Anforderungen an den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und beizufügende Unterlagen

In der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist festgelegt, welche Anforderungen für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gelten und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Zusammengefasst sind dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung folgende Unterlagen beizufügen: eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung, die unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ausgestellte Bescheinigung über die Entscheidung. Wurde eine Entscheidung erlassen, ohne dass der Antragsgegner erschienen ist oder die Entscheidung angefochten hat, ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsgegner aufgefordert wurde, sich auf das Verfahren einzulassen, oder dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

Verfahren für die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung

Für die Antragstellung sind die Bestimmungen der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung maßgebend. Für alle darin nicht geregelten Sachverhalte gelten die internen Vorschriften des portugiesischen Zivilprozessrechts.

Folglich ergibt sich aus der Verordnung, dass der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kein kontradiktorisches Verfahren vorausgeht und dass der Antrag nur aus einem der in der Verordnung genannten Gründe abgelehnt werden kann. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb der festgelegten Fristen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit einzulegen. Das portugiesische Gericht kann eine teilweise Vollstreckung der ausländischen Entscheidung verfügen, darf die Entscheidung aber nicht in der Sache selbst überprüfen.

Anwendbare Vorschriften des portugiesischen Zivilprozessrechts

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist beim Familien- und Jugendgericht beim Bezirksgericht einzureichen. Gibt es kein Familien- und Jugendgericht, dann ist der Antrag beim örtlichen Zivilgericht beim Amtsgericht ober beim Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit einzureichen.

Das Verfahren wird in Form einer gemeinsamen Feststellungsklage nach der portugiesischen Zivilprozessordnung und im Einklang mit den Bestimmungen in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung geführt.

Da Rechtsbehelfe unabhängig vom Wert immer zulässig sind, muss zwingend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Die Staatsanwaltschaft kann zur Wahrung des Kindeswohls einen Antrag stellen.

Der Erstantrag muss Folgendes beinhalten (Artikel 552 der Zivilprozessordnung):

  • Nennung des Gerichts und des zuständigen Richters, bei dem der Antrag eingereicht wurde, sowie Angaben zu den Parteien mit Namen, Adressen oder Firmensitz, nach Möglichkeit unter Angabe der persönlichen und steuerlichen Identifikationsnummer, des Berufs und des Arbeitgebers;
  • Angabe der Arbeitsanschrift des gesetzlichen Vertreters;
  • Angabe der Art der Klage;
  • Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte, die der Klage zugrunde liegen, und der Rechtsgründe, auf die sich die Klage stützt;
  • den Antrag;
  • den Streitwert;
  • Nennung des für die Vorladung zuständigen Vollstreckungsbeamten oder des dafür zuständigen Prozessbevollmächtigten;
  • Beantragung der Beweisaufnahme, in diesem Fall die in der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehenen Begleitinformationen zum Antrag;
  • Beifügung eines Belegs über die Zahlung der fälligen Gerichtsgebühren oder einer Bescheinigung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um den Verzicht auf diese Zahlung zu begründen (gilt auch, wenn der Verzicht im Ursprungsmitgliedstaat erfolgt ist).

Der gesetzliche Vertreter reicht den Erstantrag und die Unterlagen in elektronischer Form über das EDV-System zur Unterstützung der Gerichtstätigkeit (Link öffnet neues Fensterhttps://citius.tribunaisnet.mj.pt/) ein.

Dieses Verfahren gilt auch, wenn der Antrag von der Staatsanwaltschaft zur Wahrung des Kindeswohls gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft ist von den Kosten befreit, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls handelt.

Um auf das EDV-System zugreifen zu können, müssen Rechtsanwälte, Rechtsreferendare und Rechtsbeistände bei der für die Verwaltung des Zugangs zum System zuständigen Stelle registriert sein.

Wird in einer Sache kein Vertreter bestellt und die Partei nicht unterstützt, oder steht der Partei ein Vertreter zur Seite, der aus berechtigten Gründen keine Verfahrenshandlungen auf elektronischem Wege ausführen darf, können Erstantrag und Begleitunterlagen wie folgt eingereicht werden:

  • persönliche Übergabe in der Geschäftsstelle des Gerichts – für die Zwecke des Verfahrens ist das Datum der Übergabe maßgeblich,
  • Übermittlung durch Einschreiben – für die Zwecke des Verfahrens ist das Datum der Übermittlung durch Einschreiben maßgeblich,
  • Übermittlung per Fax, wobei das Datum des Faxversands als Datum der Verfahrenshandlung gilt.

Erstantrag und Begleitunterlagen werden nach ihrem Eingang bei Gericht amtlich registriert und weitergeleitet. Der Richter prüft, ob alle erforderlichen Informationen enthalten sind und dass keine Gründe für eine Verweigerung gemäß der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung vorliegen, und erklärt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Anschließend werden die Parteien von der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterrichtet.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In Artikel 30 der Neufassung der Brüssel-IIa-Verordnung ist vorgesehen, dass eine berechtigte Partei in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Versagung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Verantwortung stellen kann.

Der Antrag wird in diesem Fall bei dem Gericht und nach den Verfahrensregeln gestellt, die in der Antwort auf Frage 15 dargelegt sind, allerdings mit der Besonderheit, dass es sich hierbei um eine ordentliche negative Feststellungsklage handelt. Dies hat Folgen in Bezug auf die Vorschriften über die Beweislast, da es bei Anträgen auf negative Feststellungsklage nach portugiesischem Recht Sache des Antragsgegners ist, die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen nachzuweisen (Artikel 343 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Maßgeblich für die Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern sind (Artikel 57 des Zivilgesetzbuchs):

  • das gemeinsame nationale Recht der Eltern

oder ersatzweise

  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Eltern

oder, wenn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Staaten haben,

  • das Personalstatut des Kindes.

Das persönliche Recht ist das Recht der Nationalität des Einzelnen (Artikel 31 des Zivilgesetzbuchs).

Das persönliche Recht von staatenlosen Personen ist das ihres Aufenthaltsortes. Ist die staatenlose Person minderjährig oder entmündigt, so richtet sich hingegen das persönliche Recht nach ihrem gemeldeten Wohnsitz (Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).

Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften

Achtung:

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Letzte Aktualisierung: 05/04/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Rumänien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Im rumänischen Zivilgesetzbuch (Codul Civil) wird der Begriff der elterlichen Autorität verwendet. Elterliche Autorität steht für alle Rechte und Pflichten sowohl in Bezug auf das Kind als auch auf dessen Vermögen. Die Rechte und Pflichten stehen beiden Elternteilen in gleichem Maße zu und werden zum Wohl des Kindes wahrgenommen. Die elterliche Autorität ist auszuüben, bis das Kind die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat.

Nach den Artikeln 487-499 des Zivilgesetzbuchs und dem Gesetz Nr. 272/2004 (Legea nr. 272/2004) über den Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern umfassen die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind:

  • das Recht und die Pflicht zur Begründung und Wahrung der Identität des Kindes. Das Kind ist unmittelbar nach der Geburt anzumelden und hat das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit. Die Eltern bestimmen Vor- und Nachnamen des Kindes.
  • das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Kindes. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kind entsprechend ihren eigenen Überzeugungen und den Eigenschaften und Bedürfnissen des Kindes zu erziehen und für die Gesundheit und die physische, psychische und geistige Entwicklung des Kindes sowie für dessen allgemeine und berufliche Bildung Sorge zu tragen.
  • das Recht und die Pflicht, für die Beaufsichtigung des Kindes zu sorgen.
  • das Recht und die Pflicht, das Kind zu unterstützen. Die Eltern sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, für den Unterhalt ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Sie sind verpflichtet, ihr erwachsenes Kind bis zur Vollendung seines Schul- bzw. Studienabschlusses, längstens jedoch bis zum Alter von 26 Jahren zu unterstützen.
  • das Recht, bestimmte Strafmaßnahmen gegen das Kind zu ergreifen. Bestimmte Maßnahmen, wie eine körperliche Züchtigung, die negative Auswirkungen auf den körperlichen, geistigen oder emotionalen Zustand des Kindes hätte, sind untersagt.
  • das Recht, die Herausgabe des Kindes von Personen zu fordern, die es widerrechtlich bei sich halten.
  • das Recht der Eltern auf Zusammenführung mit ihrem Kind. Dieses Recht steht im Zusammenhang mit dem Recht des Kindes, nicht von seinen Eltern getrennt zu werden, es sei denn aus außergewöhnlichen und vorübergehenden Gründen (z. B. Unterbringungsmaßnahmen).
  • das Recht der Eltern auf persönlichen Umgang mit ihrem Kind. Der persönliche Umgang mit dem Kind umfasst beispielsweise den Besuch des Kindes an seinem Wohnort, den Besuch des Kindes in der Schule oder Urlaub des Kindes mit jedem der Elternteile.
  • das Recht auf Bestimmung des Wohnorts des Kindes. Minderjährige Kinder müssen bei ihren Eltern leben. Leben die Eltern nicht zusammen, haben sie einvernehmlich über den Wohnort des Kindes zu entscheiden. Bei Uneinigkeit zwischen den Eltern entscheidet das Vormundschaftsgericht (Instanţa de tutelă).
  • das Recht auf Zustimmung zu Verlobung und Heirat des minderjährigen Kindes ab dem Alter von 16 Jahren; das Recht auf Zustimmung zur Adoption des Kindes.
  • das Recht, einen Rechtsbehelf gegen behördliche Maßnahmen in Bezug auf das Kind einzulegen und Anträge und Klagen im eigenen Namen und im Namen des Kindes einzureichen.

Nach den Artikeln 500-502 des Zivilgesetzbuchs können die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Vermögen des Kindes umfassen:

  • die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Eltern haben kein Recht am Vermögen des Kindes, und das Kind hat kein Recht am Vermögen der Eltern, abgesehen vom Recht auf Erbschaft und Unterhalt. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu verwalten, es in zivilrechtlichen Dokumenten zu vertreten oder ihre Zustimmung zu diesen Dokumenten zu erteilen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des minderjährigen Kindes mit Zustimmung der Eltern und gegebenenfalls des Vormundschaftsgerichts durch das Kind selbst.
  • das Recht und die Pflicht, das minderjährige Kind in zivilrechtlichen Dokumenten zu vertreten bzw. die Zustimmung zu solchen Dokumenten zu erteilen. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird das Kind in zivilrechtlichen Dokumenten von den Eltern vertreten, da es noch nicht geschäftsfähig ist. Zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr erfolgt die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten durch das Kind selbst, allerdings ist die vorherige Zustimmung der Eltern erforderlich, da es nur beschränkt geschäftsfähig ist.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die Rechte und Pflichten stehen beiden Elternteilen in gleichem Maße zu (Artikel 503 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs), wenn die Eltern verheiratet oder geschieden (Artikel 397 des Zivilgesetzbuchs) sind; bei außerehelich geborenen Kindern stehen sie dem Elternteil zu, dessen Elternschaft festgestellt wurde, bzw. beiden Elternteilen, wenn diese in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (Artikel 505 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Die elterliche Autorität wird in ungleichem Maße von den (getrennten) Elternteilen ausgeübt: wenn das Gericht im Falle der Scheidung einer Ehe befindet, dass es dem Wohle des Kindes dient, wenn die elterliche Autorität lediglich von einem Elternteil ausgeübt wird (Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs); im Falle der Auflösung der Ehe (Artikel 305 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs); wenn das Kind außerehelich geboren wurde und die Elternteile nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (Artikel 505 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Die elterliche Autorität wird nach Artikel 507 des Zivilgesetzbuchs von einem der Elternteile ausgeübt, wenn der andere Elternteil verstorben ist, ihm die Elternrechte entzogen wurden, er mit einem Verbot belegt wurde usw.

Die elterliche Autorität wird von den Eltern teilweise ausgeübt, wenn die Rechte und Pflichten einem Dritten oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zustehen (Artikel 399 des Zivilgesetzbuchs).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Die Elternrechte und -pflichten von Eltern eines minderjährigen Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, erstrecken sich lediglich auf das Kind. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Vermögen des Kindes stehen dem Vormund des Kindes oder einer anderen Person zu.

Eine Vormundschaft für Minderjährige wird eingerichtet, wenn beide Elternteile verstorben oder unbekannt sind, ihnen die Elternrechte entzogen wurden oder gegen sie eine strafrechtliche Sanktion, die zum Entzug der Elternrechte führt, verhängt wurde, sie mit einem richterlichen Verbot belegt wurden, vermisst werden oder für tot erklärt wurden und das Gericht am Ende des Adoptionsverfahrens entscheidet, dass die Einrichtung einer Vormundschaft dem Wohle des Kindes dient.

Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn das Kind ohne elterliche Obhut ist, nachdem beiden Elternteilen die Ausübung der Elternrechte nicht mehr möglich ist.

In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes bei einer/einem Verwandten oder einer anderen Familie oder Person (mit deren Zustimmung) oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beschließen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Grundsätzlich obliegt die elterliche Autorität nach einer Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam oder lediglich einem Elternteil, wenn triftige Gründe betreffend das Kindeswohl vorliegen. Der andere Elternteil behält das Recht, die Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen, und das Recht auf Zustimmung zu dessen Adoption.

In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes bei einer/einem Verwandten oder einer anderen Familie oder Person (mit deren Zustimmung) oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beschließen. Diese nehmen dann die Rechte und Pflichten von Eltern in Bezug auf das Kind wahr (Artikel 399 des Zivilgesetzbuchs).

Ist die Elternschaft beider Elternteile eines außerehelich geborenen Kindes festgestellt worden, wird die elterliche Autorität von beiden Elternteilen gemeinsam und in gleichem Maße ausgeübt, wenn sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Leben die Elternteile des außerehelich geborenen Kindes nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird die elterliche Autorität lediglich von einem Elternteil ausgeübt.

Eine einvernehmliche Scheidung kann auch bei Vorhandensein ehelich, außerehelich geborener oder adoptierter minderjähriger Kinder bei einem Notar durchgeführt werden, wenn Einigkeit zwischen den Eheleuten bezüglich sämtlicher Aspekte im Zusammenhang mit dem nach der Scheidung zu verwendenden Nachnamen, der Ausübung der elterlichen Autorität durch beide Elternteile, dem Wohnort des Kindes nach der Scheidung, der Art und Weise des persönlichen Umgangs des getrennten Elternteils mit den einzelnen Kindern sowie der Festlegung des Beitrags der Elternteile zu den Kosten der Erziehung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung der Kinder besteht. Geht aus dem Sozialuntersuchungsbericht hervor, dass die Vereinbarung der Eheleute bezüglich der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Autorität oder des Wohnorts des Kindes nicht dem Wohl des Kindes dient, lehnt der Notar den Scheidungsantrag ab und verweist die Eheleute an das Gericht.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Die Eltern können mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eine gemeinsame Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Autorität oder Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (Artikel 506 des Zivilgesetzbuchs).

Die Parteien können auch ohne Vorladung jederzeit während der Urteilsfindung erscheinen, um eine Entscheidung zur Legalisierung ihres Vorgehens durch ein Zustimmungsurteil zu beantragen. Das Zustimmungsurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Vor der Anrufung eines Gerichts kann eine Mediation erfolgen. Während eines Verfahrens sind die Justizbehörden verpflichtet, die Parteien über die Möglichkeit und die Vorteile einer Mediation zu informieren. Führt die Mediation zu keiner Einigung, wird die Streitigkeit vor Gericht beigelegt.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Siehe die Antwort auf Frage 1.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass nur ein Elternteil die elterliche Autorität ausüben soll, entscheidet dieser Elternteil alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind alleine. Der andere Elternteil behält das Recht, die Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen, sowie das Recht auf Zustimmung zu dessen Adoption.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Die elterliche Autorität wird von den Elternteilen gemeinsam und in gleichem Maße ausgeübt. Nimmt ein Elternteil im Alltag alleine Rechtshandlungen zur Ausübung elterlicher Rechte oder zur Erfüllung elterlicher Pflichten vor, können Dritte in gutem Glauben davon ausgehen, dass er auch über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Für Anträge zum Schutz von Personen im Zuständigkeitsbereich des Vormundschafts- und Familiengerichts (das Amtsgericht oder gegebenenfalls das auf Minderjährige und Familien spezialisierte Gericht) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der geschützten Person befindet (Artikel 94 der Zivilprozessordnung (Codul de Procedură Civilă)).

Für Anträge bezüglich der Feststellung der Elternschaft ist das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig. Für Anträge bezüglich der Unterhaltspflicht (einschließlich staatlicher Leistungen für Kinder) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller/Unterhaltsberechtigte seinen Aufenthalt hat.

Dem Antrag beizufügen sind eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes, eine Kopie des Ausweises, eine Kopie des Scheidungsurteils, ggf. die Mediationsvereinbarung sowie sonstige Schriftstücke, die für die Beilegung der Streitigkeit als nützlich erachtet werden. Der Antrag ist von der Stempelgebühr befreit.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Gericht kann während des gesamten Scheidungsprozesses durch Beschluss des Präsidenten (spezielles Verfahren mit kürzeren Beilegungsfristen) vorläufige Maßnahmen zur Festlegung des Wohnorts des minderjährigen Kindes, zur Unterhaltspflicht, zum Bezug staatlicher Leistungen für Kinder und zur Nutzung der Familienwohnung treffen (Artikel 919 der Zivilprozessordnung).

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Verfahrenskostenhilfe kann nach der aktuellen Fassung der durch das Gesetz Nr. 193/2008 (Legea nr. 193/2008) geänderten Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 (Ordonanța de Urgență nr. 51/2008) über staatliche Verfahrenskostenhilfe in Zivilsachen beantragt werden.

Verfahrenskostenhilfe kann einzeln oder kumulativ in Form von anwaltlichem Beistand, der Übernahme der Kosten für einen Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, der Übernahme der Gebühren für den Gerichtsvollzieher oder Befreiungen, Ermäßigungen, Ratenzahlung oder Stundung bei der Zahlung der Gerichtsgebühren gewährt werden.

Lag das monatliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den zwei Monaten vor Stellung des Antrags unter 300 RON, werden die Verfahrenskosten vollständig übernommen. Betrug das monatliche Nettoeinkommen weniger als 600 RON, werden die Verfahrenskosten zur Hälfte übernommen. Trotz dieser Vorgaben können Antragsteller, deren Einkommen über diesen Sätzen liegt, in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe kommen, wenn sie nachweisen, dass sie die Gerichtskosten aufgrund des Unterschieds zwischen dem Lebensstandard des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und dem des Staates des angerufenen Gerichts nicht tragen können.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen in Verfahren bezüglich der elterlichen Autorität (als Folgesache bei einer Scheidung oder als Hauptsache) ist nur innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung möglich. Im Falle eines Zustimmungsurteils, mit dem die Vereinbarung der Parteien bestätigt wird, ist nur eine gerichtliche Überprüfung möglich.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Kommt die unterlegene Partei ihrer Pflicht nicht freiwillig nach, hat die obsiegende Partei den Gerichtsvollzieher zu benachrichtigen. Der Gerichtsvollzieher ersucht das Vollstreckungsgericht um Zustimmung zur Vollstreckung. Diese wird in einer geschlossenen Verhandlung ohne Ladung der Parteien erteilt.

Wurde dem Antrag auf Vollstreckung stattgegeben, sendet der Gerichtsvollzieher dem Elternteil oder der Person, bei dem bzw. der das Kind untergebracht ist, einen Vollstreckungsbescheid und eine Vorladung. Darin teilt er das Datum mit, an dem der Elternteil bzw. die Person mit dem minderjährigen Kind zu erscheinen hat, damit dieses an die obsiegende Partei übergeben werden kann, oder er ordnet an, dass er bzw. sie dem anderen Elternteil das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gewähren hat.

Kommt die unterlegene Partei ihrer Pflicht nicht nach, führt der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung in Anwesenheit eines Vertreters der Generaldirektion Sozialhilfe und Kinderschutz und gegebenenfalls eines Psychologen und von Polizeibeamten durch. Die Vollstreckung darf nicht durch Einschüchterung des Kindes oder Ausübung von Druck auf das Kind erfolgen.

Kommt die unterlegene Partei ihrer Pflicht nicht nach, findet die vom Gericht festgesetzte Geldbuße bis zur Vollstreckung Anwendung, und der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Staatsanwalt, damit dieser die Strafverfolgung einleitet.

Verweigert sich das minderjährige Kind, übermittelt der Vollstrecker dem Vertreter der Generaldirektion Sozialhilfe und Kinderschutz den amtlichen Bericht, und das zuständige Gericht ordnet die Teilnahme des Minderjährigen an einem Beratungsprogramm an, das durch den Bericht des Psychologen ergänzt wird. Verweigert sich das minderjährige Kind nach Wiederaufnahme der Zwangsvollstreckung, kann die obsiegende Partei durch Anrufung des Gerichts eine Geldbuße erwirken.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Für die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Autorität gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Der Antrag wird beim Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners oder an seinem Aufenthaltsort in Rumänien gestellt. Gegen die Anerkennung kann beim örtlich zuständigen Berufungsgericht (Curtea de Apel) ein Rechtsbehelf eingelegt werden, oder sie kann durch einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung beim Obersten Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) angefochten werden.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Personen, die der Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Autorität widersprechen möchten, können sich an das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners oder an seinem Aufenthaltsort in Rumänien wenden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Nach Artikel 2611 des Zivilgesetzbuchs richtet sich das auf die elterliche Autorität und den Schutz von Kindern anwendbare Recht nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 in Den Haag geschlossen und durch das Gesetz Nr. 361/2007 ratifiziert wurde.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Slowenien

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die elterliche Verantwortung ist ein Rechtsverhältnis, das dem Familienrecht unterliegt. Dieses Verhältnis beginnt mit der Geburt des Kindes oder der Bestimmung der Vater- bzw. Mutterschaft. Im slowenischen Rechtssystem haben außereheliche Kinder dieselben Rechte und Pflichten wie eheliche Kinder. Durch das System der „Volladoption“ in der slowenischen Gesetzgebung werden adoptierte Kinder genauso behandelt wie leibliche Kinder.

Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 der slowenischen Verfassung (Ustava Republike Slovenije), wonach Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das körperliche, geistige und seelische Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Diese Rechte und Pflichten können nur aus gesetzlich festgelegten Gründen zum Schutz des Kindes widerrufen oder eingeschränkt werden. Außereheliche Kinder haben dieselben Rechte wie eheliche Kinder.

Die elterliche Verantwortung ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, auf deren Grundlage Eltern nach ihren besten Kräften die Voraussetzungen für eine umfassende Entwicklung ihres Kindes schaffen. Die elterliche Verantwortung steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. (Artikel 6 des Familiengesetzbuchs [Družinski zakonik)]

Eltern müssen das Wohl ihres Kindes bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kind wahren und bei der Erziehung die Person, Individualität und Würde des Kindes achten. Eltern haben Vorrang vor allen anderen, wenn es darum geht, Sorge für ihr Kind zu tragen und die Verantwortung für ein dem Wohl des Kindes dienendes Handeln zu übernehmen. Eltern handeln dann zum Wohle ihres Kindes, wenn sie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstands und insbesondere der Wünsche des Kindes seinen materiellen, emotionalen und psychosozialen Bedürfnissen so gerecht werden, dass sie ihre Fürsorge und Verantwortung für das Kind unter Beweis stellen, ihm angemessene Orientierung bieten und seine Entwicklung fördern. (Artikel 7 des Familiengesetzbuchs)

Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Betreuung, Erziehung und Entwicklung ihres Kindes zu gleichen Teilen. Ihr vorrangiges Anliegen ist das Wohl des Kindes, und der Staat unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

Die elterliche Verantwortung umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf Leben und Gesundheit, Erziehung, Schutz, Betreuung, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vertretung und dem Unterhalt des Kindes und der Verwaltung des Vermögens des Kindes. Eine zuständige Behörde kann unter den im Familiengesetzbuch festgelegten Bedingungen einem Elternteil oder beiden Elternteilen Beschränkungen bei ihrer Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung auferlegen oder einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Verantwortung entziehen.

Eltern müssen sich um Leben und Gesundheit ihres Kindes kümmern. Sie müssen ihr Kind schützen, pflegen, erziehen und beaufsichtigen. Sie müssen für ihr Kind ein Umfeld schaffen, in dem ein gesundes Wachstum und eine harmonische Persönlichkeitsentfaltung möglich sind, und ihm dabei helfen, eigenständig zu werden. Eltern müssen ihrem Kind gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzbuches Unterhalt leisten und nach besten Kräften dafür sorgen, dass es entsprechend seinen Fähigkeiten, Begabungen und Wünschen beschult und ausgebildet wird. (Artikel 135, 136 und 137 des Familiengesetzbuchs)

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und die Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. (Artikel 141 des Familiengesetzbuchs)

Die gesetzliche Haftung der Eltern für ihre Kinder ist in Artikel 142 des Obligationengesetzbuches (Obligacijski zakonik) festgelegt. Eltern haften Dritten gegenüber für Schäden, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht wurden, unabhängig davon, ob sie für den entstandenen Schaden verantwortlich sind. Sie haften Dritten gegenüber auch für Schäden, die von siebenjährigen oder älteren minderjährigen Kinder verursacht wurden, außer sie können beweisen, dass sie für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich sind.

Artikel 145 des Familiengesetzbuchs regelt die Vertretung eines Kindes nach außen. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (z. B. wenn es in einer Pflegefamilie untergebracht wurde), wird ein Kind von seinen Eltern vertreten. Wenn einem minderjährigen Kind etwas zugestellt oder es über etwas informiert werden muss, kann jeder Elternteil die Zustellung an- oder die Informationen entgegennehmen. Leben die Eltern getrennt voneinander, wird dies von dem Elternteil übernommen, mit dem das Kind zusammenlebt, oder von dem Elternteil, der in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht nach Artikel 139 des Familiengesetzbuchs benannt wurde. (Artikel 145 des Familiengesetzbuchs)

Das Vermögen des Kindes wird in dessen Interesse von den Eltern verwaltet. Eltern können das Einkommen aus dem Vermögen ihres Kindes insbesondere für den Unterhalt, die Erziehung und Ausbildung des Kindes sowie für die unmittelbaren Bedürfnisse der Familie verwenden, wenn sie selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen. (Artikel 147 und 148 des Familiengesetzbuchs)

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Betreuung, Erziehung und Entwicklung ihres Kindes zu gleichen Teilen. Ihr vorrangiges Anliegen ist das Wohl des Kindes. (Artikel 135 des Familiengesetzbuchs)

Eltern üben ihr Elternrecht einvernehmlich und zum Wohle des Kindes aus. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt (center za socialno delo) dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Leben die Eltern getrennt voneinander und haben kein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden beide einvernehmlich und zum Wohle des Kindes über Angelegenheiten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung ihres Kindes haben. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen.

Über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und seinen gewöhnlichen Aufenthalt entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, sofern sich dies nicht negativ auf Angelegenheiten auswirkt, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben.

Können die Eltern keine Einigung über Angelegenheiten erzielen, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, entscheidet ein Gericht.

Ist ein Elternteil nicht in der Lage, die elterliche Verantwortung auszuüben, übt der andere Elternteil diese allein aus.

Ist ein Elternteil verstorben, unbekannt oder wurde ihm die elterliche Verantwortung entzogen, wird diese Verantwortung vom anderen Elternteil ausgeübt. (Artikel 151 des Familiengesetzbuchs)

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Eltern haben Vorrang vor allen anderen, wenn es um das Recht und die Pflicht geht, die Rechte und das Wohl ihres Kindes zu schützen. Nehmen die Eltern diese Rechte nicht wahr oder erfüllen sie diese Pflichten nicht oder nicht zum Wohl des Kindes, ergreift der Staat Maßnahmen zum Schutz der Rechte und des Wohles des Kindes (im Folgenden: Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls). Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls können so lange ergriffen werden, bis das Kind unbeschränkt geschäftsfähig ist, sofern das Familiengesetzbuch nichts anderes bestimmt. (Artikel 154 des Familiengesetzbuchs)

Ein Gericht kann ein Kind von seinen Eltern trennen und es bei einer anderen Person, in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung unterbringen, wenn das Kind gefährdet ist und die Trennung die einzige Möglichkeit ist, sein Wohl hinreichend zu schützen, und wenn die konkreten Umstände darauf hindeuten, dass die Eltern nach einer bestimmten Zeit wieder in der Lage sein werden, die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes zu übernehmen. (Artikel 174 des Familiengesetzbuchs)

Außerdem kann ein Gericht die Unterbringung eines Kindes in einer Einrichtung anordnen, wenn es unter psychosozialen Problemen in Form von Verhaltens- oder Lernschwierigkeiten, emotionalen oder sonstigen Auffälligkeiten leidet, wenn für das Kind oder andere Kinder in der Familie eine Gefährdung besteht und das Wohl des Kindes oder der anderen Kinder in der Familie nur durch Unterbringung in einer Einrichtung geschützt werden kann. (Artikel 175 des Familiengesetzbuchs)

Gegebenenfalls können Adoptiveltern für das Kind Sorge tragen. Ein Kind darf nur dann zur Adoption freigegeben werden, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes gegenüber einem Sozialamt oder vor Gericht in die Adoption eingewilligt haben. Bei einem Kind, das jünger als acht Wochen ist, muss die Einwilligung nach Vollendung der achten Lebenswoche bestätigt werden. Andernfalls entfaltet sie keine Rechtswirkung. Die Einwilligung des Elternteils, dem die elterliche Verantwortung entzogen wurde oder der dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, ist nicht erforderlich. Kinder, deren Eltern unbekannt sind oder deren Aufenthalt seit einem Jahr unbekannt ist, können ebenfalls zur Adoption freigegeben werden. (Artikel 218 des Familiengesetzbuchs) Mit der Adoption erlöschen die Rechte und Pflichten eines Kindes gegenüber seinen Eltern und anderen Verwandten und umgekehrt. Adoptiert der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Elternteils des Kindes das Kind, führt dies nicht zum Erlöschen der Rechte und Pflichten dieses Kindes gegenüber diesem Elternteil und seinen Verwandten und umgekehrt. (Artikel 220 des Familiengesetzbuchs)

Das Rechtsinstitut der Übertragung der elterlichen Verantwortung auf einen Verwandten wurde in das Familiengesetzbuch als zusätzliche Form des Sorgerechts neu aufgenommen. Dieses Rechtsinstitut steht nur Kindern offen, die keinen lebenden Elternteil haben. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, kann das Gericht die elterliche Verantwortung auf einen Verwandten übertragen, der bereit ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und der die im Familiengesetzbuch vorgesehenen Adoptionsvoraussetzungen erfüllt. Das Familiengesetzbuch regelt, wer in solchen Fällen als Verwandter anzusehen ist: eine Person, die mit dem Kind in gerader Linie bis zum zweiten Grad oder in einer Seitenlinie bis zum vierten Grad blutsverwandt ist. Die Person, der die elterliche Verantwortung übertragen wurde, erwirbt dieselben Rechte und Pflichten wie die leiblichen Eltern des Kindes und wird zum gesetzlichen Vertreter des Kindes. Die Person, der die elterliche Verantwortung übertragen wurde, ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Wird die elterliche Verantwortung zwei Verwandten, die miteinander verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, oder einem Verwandten und seinem Ehegatten oder Lebenspartner übertragen, die die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen, so erfolgt die Übertragung an beide Partner gemeinsam und nicht an einen allein. (Artikel 231 des Familiengesetzbuchs)

Hat ein Kind keine Eltern oder kümmern sich seinen Eltern nicht um das Kind, bestimmt das Gericht einen Vormund für das Kind und überträgt diesem Vormund die Sorge für das Kind. (Artikel 257 des Familiengesetzbuchs) Wenn die Eltern des Kindes die elterliche Verantwortung wahrnehmen, sich jedoch in einem Interessenkonflikt befinden, oder wenn im Falle der Vormundschaft die Interessen des Kindes und seines Vormunds auseinandergehen, bestellt ein Sozialamt oder ein Gericht einen besonderen Vertreter (kolizijski skrbnik ) für das Kind. (Artikel 269 des Familiengesetzbuchs)

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, müssen sich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder einigen und dabei das Wohl der Kinder berücksichtigen. Sie können sich darauf einigen, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Kinder untereinander aufzuteilen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelangen die Eltern zu einer Sorgerechtsvereinbarung, können sie die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern keine Einigung über das Sorgerecht, entscheidet das Gericht. Das Gericht kann auch von sich aus und im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs andere Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls beschließen. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung entscheidet das Gericht immer auch – im Einklang mit dem Familiengesetzbuch – über den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und den Umgang der Kinder mit dem jeweiligen Elternteil. Das Gericht regelt das Sorgerecht neu, wenn dies wegen geänderter Umstände oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. (Artikel 138 des Familiengesetzbuchs)

Wenn ein Gericht eine Ehe auflöst, trifft es auch eine Entscheidung über das Sorgerecht und den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder sowie deren Umgang mit dem jeweiligen Elternteil, und zwar stets im Einklang mit dem Familiengesetzbuch. Zuvor muss es feststellen, wie das Wohl des Kindes oder der Kinder am besten gewahrt werden kann. (Artikel 98 des Familiengesetzbuchs)

Leben die Eltern getrennt voneinander und haben kein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden beide einvernehmlich und zum Wohle des Kindes über Angelegenheiten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung ihres Kindes haben. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und seinen gewöhnlichen Aufenthalt entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, sofern sich dies nicht negativ auf Angelegenheiten auswirkt, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben. (Artikel 151 des Familiengesetzbuchs)

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, müssen sich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder einigen und dabei das Wohl der Kinder berücksichtigen. Sie können sich darauf einigen, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Kinder untereinander aufzuteilen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelangen die Eltern zu einer Vereinbarung über das Sorgerecht, können sie die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern keine Einigung über das Sorgerecht, entscheidet das Gericht. (Artikel 138 des Familiengesetzbuchs) In einem gerichtlichen Vergleich oder einer gerichtlichen Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht müssen der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, die Frage, welcher Elternteil den gesamten Schriftverkehr für das Kind entgegennimmt, und der Unterhalt des Kindes mitgeregelt werden. (Artikel 139 des Familiengesetzbuchs)

Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, sowie zusammen lebende Eltern müssen sich auf den Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder einigen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelingt es den Eltern nicht, eine Einigung über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu erzielen, entscheidet das Gericht. (Artikel 140 des Familiengesetzbuchs)

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und die Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Der Umgang muss in erster Linie dem Wohl des Kindes dienen. Der sorgeberechtigte Elternteil – oder auch eine dritte Person –, mit dem oder der das Kind zusammenlebt, hat jegliches Verhalten zu unterlassen, das das Kind davon abhält, den Kontakt aufrechtzuerhalten und muss das Kind ermutigen, einen guten Umgang mit dem anderen Elternteil bzw. beiden Eltern zu pflegen. Der umgangsberechtigte Elternteil hat jegliches Verhalten zu unterlassen, das den Umgang mit dem Kind und seine Betreuung und Erziehung beeinträchtigt. Eltern, die getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen wollen, müssen sich auf eine Umgangsregelung einigen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Gelangen die Eltern zu einer Vereinbarung über das Sorgerecht, können sie die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern keine Einigung über den Umgang, entscheidet das Gericht. (Artikel 141 des Familiengesetzbuchs)

Ein Kind hat außerdem das Recht auf Umgang mit anderen, ihm persönlich nahestehenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Dazu gehören insbesondere Großeltern, Geschwister, Halbgeschwister, ehemalige Pflegeeltern sowie der ehemalige oder derzeitige Ehe- oder Lebenspartner eines Elternteils. Die Vereinbarung über den Umgang wird von den Eltern des Kindes, dem Kind selbst (sofern es die Tragweite dieser Vereinbarung versteht) und den oben genannten Personen getroffen. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Umfang und Art des Umgangs müssen dem Kindeswohl dienen. Wird eine Einigung über den Umgang erzielt, können die Eltern, das Kind und die oben genannten Personen zudem die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, lehnt es den Antrag ab. Erzielen die Eltern, das Kind und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen keine Einigung, so entscheidet das Gericht über die Regelung des Umgangs. (Artikel 142 des Familiengesetzbuchs)

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Bevor die Eltern eine gerichtliche Klärung des Sorgerechts, des Kindesunterhalts, des Umgangs des Kindes mit den Eltern oder anderen Personen oder von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Verantwortung, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, beantragen, müssen sie eine Beratung durch ein Sozialamt in Anspruch nehmen, es sei denn, ein Elternteil ist psychisch krank oder einer der Ehegatten lebt im Ausland oder sein Verbleib oder Aufenthaltsort ist unbekannt.

Wenn es um den Umgang des Kindes mit einer anderen Person geht, müssen sich diese andere Person und das Kind (wenn das Kind einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellt) vor der Einreichung des Antrags beraten lassen.

Zweck einer vorherigen Beratung ist es, die Eltern oder die betreffende andere Person für die Notwendigkeit der Wahrung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangs, für die positiven Auswirkungen, die eine gütliche Regelung des Umgangs auf das Kind hat, und für den Zweck der Mediation zu sensibilisieren.

Auch vor Stellung eines Antrags auf erneute gerichtliche Klärung eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Punkte muss eine Beratung stattfinden.

Die Eltern oder die oben genannten Personen nehmen ohne ihre Vertreter an der Beratung teil. Mit Zustimmung der Eltern oder der oben genannten Personen kann das Sozialamt an die Beratung ein Mediationsverfahren anschließen. Diese Personen können sich auch für ein Mediationsverfahren eines anderen Anbieters entscheiden. (Artikel 203 des Familiengesetzbuchs)

Die Mediation kann vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren stattfinden und Unterstützung bei der Regelung der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen beinhalten. Die Mediation erfolgt in erster Linie vor Beginn eines Gerichtsverfahrens. In dieser Phase besteht ihr Ziel darin, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Scheidung oder für einen gerichtlichen Vergleich über das Sorgerecht, den Unterhalt und den Umgang mit Eltern oder anderen Personen oder über Fragen der elterlichen Verantwortung, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, auszuarbeiten. Die Mediation während des Gerichtsverfahrens wird nach dem Gesetz über die alternative Beilegung von Streitigkeiten durchgeführt. Auch wenn sich die Parteien oder die Verfahrensbeteiligten darauf geeinigt haben, die Durchführung einer Mediation zu beantragen, kann das Gericht den Antrag ablehnen und das Gerichtsverfahren fortführen, wenn an dem Verfahren ein Kind beteiligt ist und das Gericht der Ansicht ist, dass eine Aussetzung dem Wohl dieses Kindes zuwiderliefe. (Artikel 205 des Familiengesetzbuchs)

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann entscheiden, dass ein Elternteil das Sorgerecht für alle Kinder erhält, dass die Kinder auf die Eltern aufgeteilt werden oder dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder erhalten. Das Gericht kann auch von sich aus und im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs andere Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls beschließen. Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung entscheidet das Gericht immer auch – im Einklang mit dem Familiengesetzbuch – über den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und den Umgang der Kinder mit dem jeweiligen Elternteil. Das Gericht regelt das Sorgerecht neu, wenn dies wegen geänderter Umstände oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. (Artikel 138 und 139 des Familiengesetzbuchs)

Zudem entscheidet das Gericht über den Unterhalt und über den Umgang mit dem Kind. (Artikel 105a, 106 und 106a des Ehe- und Familiengesetzes [Zakon o zakonski zvezi in družinskih razmerjih])

Bei seiner Entscheidung über den Umgang legt das Gericht das Hauptaugenmerk auf das Wohl des betreffenden Kindes. Verhindert der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und kann der Umgang auch nicht unter Einschaltung des Sozialamts hergestellt werden, kann das Gericht auf Antrag des anderen Elternteils beschließen, dem Elternteil, der den Umgang verhindert, das Sorgerecht zu entziehen und das Kind dem anderen Elternteil anzuvertrauen, wenn es der Auffassung ist, dass der andere Elternteil den Umgang ermöglichen wird und das Wohl des Kindes nur so gewahrt werden kann. Das Gericht regelt den Umgang des Kindes mit den Eltern neu, wenn dies wegen geänderter Umstände oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. (Artikel 141 des Familiengesetzbuchs) Das Gericht kann das Umgangsrecht im Rahmen einer Maßnahme zur Wahrung des Kindeswohls entziehen oder einschränken. (Artikel 173 des Familiengesetzbuchs)

Im Rahmen seiner Entscheidung über das Sorgerecht, den Unterhalt, die Ausübung der elterlichen Verantwortung und die Übertragung der elterlichen Verantwortung auf einen Verwandten berücksichtigt das Gericht auch die Kindesmeinung, die das Kind selbst oder eine von ihm selbst ausgewählte Person seines Vertrauens äußert, sofern sich das Kind der Bedeutung und Folgen dieser Äußerung bewusst ist. In seine Erwägungen hinsichtlich des Kindeswohls bezieht das Gericht die Stellungnahme des Sozialamts mit ein, wenn eine solche Stellungnahme gemäß dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren eingeholt wird. (Artikel 143 des Familiengesetzbuchs)

Bei der Berechnung des Unterhalts für ein Kind muss das Gericht zum Wohle des Kindes handeln und einen angemessenen Betrag festlegen, um seine erfolgreiche körperliche und geistige Entwicklung zu gewährleisten. Der Unterhalt muss die Lebenshaltungskosten des Kindes decken, insbesondere die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schuhe, Fürsorge und Schutz, Bildung, Schulbesuch, Erholung, Unterhaltung und sonstige besondere Bedürfnisse. (Artikel 190 des Familiengesetzbuchs)

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Leben die Eltern getrennt voneinander und haben kein gemeinsames Sorgerecht, entscheiden beide einvernehmlich und zum Wohle des Kindes über Angelegenheiten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung ihres Kindes haben. Gelangen die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst zu einer Einigung, ist ihnen das Sozialamt dabei behilflich. Sie können auch die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen, wenn sie dies wünschen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes und seinen gewöhnlichen Aufenthalt entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, sofern sich dies nicht negativ auf Angelegenheiten auswirkt, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben. Können die Eltern keine Einigung über Angelegenheiten erzielen, die erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, entscheidet ein Gericht. (Artikel 151 des Familiengesetzbuchs)

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das bedeutet, dass beide Elternteile zu gleichen Teilen für die Erziehung und Entwicklung ihres Kindes verantwortlich sind und beide weiterhin für das Kind sorgen müssen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

In solchen Fällen haben die Bezirksgerichte (okrožna sodišča) die sachliche Zuständigkeit. (Artikel 10 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren [Zakon o nepravdnem postopku])

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, gegen die der Antrag gestellt wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Leitet ein Gericht ein Verfahren von sich aus ein, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nimmt nur ein Teilnehmer an dem Verfahren teil, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Hat der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Slowenien, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Teilnehmers. Hat er zusätzlich zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort und ist aufgrund der Umstände absehbar, dass er dort für längere Zeit leben wird, hat das Gericht, in dessen Bezirk er sich vorübergehend aufhält, ebenfalls die örtliche Zuständigkeit. Steht die Zuständigkeit eines slowenischen Gerichts fest und kann nicht festgestellt werden, welches Gericht in Slowenien örtlich zuständig ist, wird das örtlich zuständige Gericht vom Obersten Gerichtshof der Republik Sloweniens (Vrhovno sodišče Republike Slovenije) bestimmt. (Artikel 11 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Handelt es sich beim Antragsteller in einer Streitsache zum gesetzlichen Unterhalt um die Person, die den Unterhalt fordert, so ist neben dem Gericht mit allgemeiner örtlicher Zuständigkeit auch das Gericht mit Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers zuständig. Handelt es sich beim Antragsteller in einer Streitsache zum gesetzlichen Unterhalt um die Person, die den Unterhalt fordert, so ist neben dem Gericht mit allgemeiner örtlicher Zuständigkeit auch das Gericht mit Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers zuständig. (Artikel 50 der Zivilprozessordnung [Zakon o pravdnem postopku])

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf nichtstreitige Zivilverfahren analoge Anwendung.

Ein in einem nichtstreitigen Zivilverfahren gestellter Antrag muss eine Beschreibung der Beziehung oder der Situation enthalten, über die das Gericht zu entscheiden hat, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Beweismittel für diesen Sachverhalt, die weiteren Angaben, die jeder Antrag enthalten muss, sowie die nach der Zivilprozessordnung vorgesehenen Angaben zur Identität der Verfahrensbeteiligten. (Artikel 23 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Parteien und andere Verfahrensteilnehmer müssen Klagen, Rechtsbehelfe und andere Anträge in slowenischer Sprache oder in der Sprache einer nationalen Gemeinschaft einreichen, die bei Gericht Amtssprache ist. (Artikel 104 der Zivilprozessordnung) Eine Klage muss einen bestimmten Antrag enthalten, in dem der Hauptgegenstand der Klage und die Nebenforderungen, der Sachverhalt, aus dem sich der Anspruch des Antragstellers herleitet, Beweismittel zur Erhärtung dieses Sachverhalts und andere Informationen, die jede Klage enthalten muss, sowie die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Angaben zur Identität der Parteien dargelegt werden. (Artikel 180 der Zivilprozessordnung)

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, fallen bei Einreichung einer Klage Gerichtsgebühren an. (Artikel 39 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Nach der Zivilprozessordnung handelt es sich bei einem Antrag um eine Klage, eine Antwort auf eine Klage, einen Rechtsbehelf und andere Erklärungen, Vorschläge oder Mitteilungen, die außerhalb eines Verfahrens eingereicht werden. Anträge müssen verständlich sein und alles enthalten, was für eine gerichtliche Anhörung benötigt wird, insbesondere jedoch Folgendes: ein Ersuchen an das Gericht, die Namen der Orte des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts oder der Niederlassung der Parteien, die Namen ihrer gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigten, den Gegenstand der Streitsache und den Inhalt der Erklärung.

Der Antragsteller muss den Antrag unterschreiben, es sei denn, dies ist aufgrund der Form des Antrags nicht möglich. Als Originalunterschrift des Antragstellers gilt seine handschriftliche Unterschrift oder seine sichere elektronische Signatur (die einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist). Ist ein Antragsteller nicht des Schreibens mächtig oder nicht in der Lage, seine Unterschrift anzubringen, kann er den Antrag anstelle einer Unterschrift mit einem Fingerabdruck versehen. Bezweifelt das Gericht die Echtheit eines Antrags, kann es anordnen, dass der Antrag mit einer beglaubigten Unterschrift versehen wird. Beschwerden gegen diese Entscheidung sind nicht zulässig. Enthält die Erklärung eine Forderung, so muss die Partei im Antrag den zugrundeliegenden Sachverhalt und gegebenenfalls Beweismittel angeben. (Artikel 105 der Zivilprozessordnung)

Ein Antrag ist ein schriftlicher Antrag in physischer oder elektronischer Form. Als schriftliche Anträge sind Anträge, die handschriftlich verfasst oder ausgedruckt und vom Antragsteller selbst unterschrieben wurden (Anträge in Papierform) sowie Anträge in elektronischer Form, die mittels einer sicheren elektronischen Signatur, die einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist, unterschrieben wurden (Antrag in elektronischer Form). Anträge in physischer Form werden per Post, unter Verwendung von Kommunikationstechnik, eingereicht. Dabei können sie der betreffenden Behörde direkt oder von einem Dienstleister, der sich beruflich mit der Einreichung von Anträgen befasst, übermittelt werden. Anträge in elektronischer Form werden an das Justizinformationssystem übermittelt, welches dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags bestätigt. Anträge können auch auf vorgeschriebenen oder sonstigen vorgefertigten Formularen eingereicht werden. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Vorschriften müssen die in elektronischer Form eingereichten Formulare inhaltsgleich mit den Formularen sein, die für Anträge in physischer Form vorgesehen sind. (Artikel 105b der Zivilprozessordnung)

Enthält die Erklärung eine Forderung, so muss die Partei im Antrag den zugrundeliegenden Sachverhalt und gegebenenfalls Beweismittel angeben.

Anträge, die der Gegenpartei übermittelt werden müssen, sind dem Gericht in so vielen Ausfertigungen vorzulegen, wie vom Gericht und der Gegenpartei gefordert und müssen vom Gericht weitergeleitet werden können. Dies gilt auch für die Anlagen. Elektronisch eingereichte Anträge und Anlagen, die an die Gegenpartei weitergeleitet werden müssen, sind in einfacher Ausfertigung zu verschicken. Das Gericht erstellt die von der Gegenpartei benötigte Anzahl an elektronischen Kopien oder Fotokopien. Besteht die Gegenpartei aus mehreren Personen, die einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten haben, so werden die Anträge und Anlagen für alle Personen zusammen in einer einzelnen Ausfertigung zugestellt. (Artikel 106 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Gericht entscheidet über Fragen des Personenstands und der familiären Beziehungen im nichtstreitigen Zivilverfahren. (Kapitel X des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren)

Die im Familiengesetzbuch genannten gerichtlichen Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, Adoption, Übertragung der elterlichen Verantwortung auf Verwandte, Pflegeunterbringung und Vormundschaften zum Gegenstand haben, werden vorrangig geklärt. Weist das Familiengesetzbuch einem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung von familienrechtlichen Angelegenheiten zu, liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten, sofern ein anderes Gesetz nicht etwas anderes vorsieht. (Artikel 14 des Familiengesetzbuchs)

Ein Bezirksgericht entscheidet normalerweise in Zivilverfahren, außer das Gesetz sieht vor, dass es auch in nichtstreitigen Verfahren entscheiden soll. Die Gerichte entscheiden vorrangig über Angelegenheiten, die unter das Ehe- und Familiengesetz fallen. (Artikel 10 a des Ehe- und Familiengesetzes)

Das Familiengesetzbuch sieht vor, dass das Gericht in Verfahren zum Schutz des Kindeswohls eine einstweilige Anordnung erlässt, wenn nachweislich eine Gefährdung des Kindeswohls droht. (Artikel 161 des Familiengesetzbuchs)

Nach dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren werden einstweilige Anordnungen zum Schutz des Kindeswohls, deren Voraussetzungen im Familiengesetzbuch geregelt sind, nach dem im Gesetz über die Sicherung von Ansprüchen vorgesehenen Verfahren erlassen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, Verfahrenskostenhilfe kann in Anspruch genommen werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Über die Vergabe der Verfahrenskostenhilfe entscheidet der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts. (Artikel 2 des Prozesskostenhilfegesetzes [Zakon o brezplačni pravni pomoči])

Nach diesem Gesetz kann Verfahrenskostenhilfe für Rechtsberatung, Rechtsbeistand und andere gesetzlich festgelegte Rechtsdienste sowie für alle Formen des Rechtsschutzes vor allen allgemein zuständigen Gerichten und Fachgerichten in Slowenien, vor dem slowenischen Verfassungsgericht (Ustavno sodišče Republike Slovenije) und vor allen Behörden, Institutionen und Personen in Slowenien, die für die außergerichtliche Streitbeilegung zuständig sind, und für die Befreiung von der Zahlung der Kosten eines Gerichtsverfahrens gewährt werden. (Artikel 7 des Prozesskostenhilfegesetzes)

Folgende Personen haben gemäß diesem Gesetz Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe: 1. slowenische Staatsbürger; 2. ausländische Staatsbürger mit gewöhnlichem oder vorübergehendem Aufenthalt in Slowenien und Personen ohne Staatsbürgerschaft (Staatenlose), die sich rechtmäßig in Slowenien aufhalten; 3. sonstige ausländische Staatsbürger im Rahmen der Gegenseitigkeit oder unter Bedingungen und in Fällen, die in für Slowenien verbindlichen internationalen Verträgen festgelegt sind; 4. Nichtregierungsorganisationen und Verbände, die auf gemeinnütziger Basis und im Interesse der Allgemeinheit tätig sind und die gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften im entsprechenden Register eingetragen sind, bei Streitsachen, die in Zusammenhang mit der Ausführung von Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit oder mit dem Zweck, zu dem sie gegründet wurden, stehen; 5. sonstige Personen, für die gesetzlich oder nach einem für Slowenien verbindlichen internationalen Vertrag ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe vorgesehen ist. (Artikel 10 des Prozesskostenhilfegesetzes)

Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können in jedem Stadium des Verfahrens (z. B. zu Beginn eines außergerichtlichen oder eines gerichtlichen Verfahrens oder jederzeit während eines bereits laufenden Verfahrens) Prozesskostenhilfe beantragen. Bei der Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe werden das Einkommen des Antragstellers sowie andere im Gesetz festgelegte Bedingungen berücksichtigt (ordentliche Prozesskostenhilfe). (Artikel 11 des Prozesskostenhilfegesetzes)

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, ein Gericht höherer Instanz (višje sodišče) ist dazu befugt, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen eine vom Bezirksgericht getroffene Entscheidung über die elterliche Verantwortung zu bestimmten. (Artikel 36 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren) Ein Rechtsbehelf ist beim Gericht, das das Urteil in erster Instanz gefällt hat, einzureichen, und zwar in genügenden Ausfertigungen für das Gericht und die Gegenpartei. (Artikel 342 der Zivilprozessordnung)

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz festgelegt (Zakon o izvršbi in zavarovanju). Sofern gesetzlich nicht anders festgelegt, besitzt das Kreisgericht (okrajno sodišče) die sachliche Zuständigkeit für die Vollstreckung. (Artikel 5 des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

Das Gericht, in dessen allgemeinem Zuständigkeitsbereich sich die sorgeberechtigte Person gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die der Antrag auf Vollstreckung eingereicht wurde, gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, ist örtlich zuständig, über einen Antrag auf Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind zu befinden und diese zu vollstrecken. Das Gericht, in dessen allgemeinem Zuständigkeitsbereich sich das Kind aufhält, ist auch das Gericht mit örtlicher Zuständigkeit für die unmittelbare Vollstreckung (Artikel 238e). (Artikel 238a des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

Mit einem Vollstreckungsbescheid wird die Pflicht zur Herausgabe eines Kindes der Person auferlegt, an die der Vollstreckungstitel gerichtet ist, der Person, von dessen Willen die Herausgabe des Kindes abhängt, und der Person, bei der sich das Kind zum Zeitpunkt der Anordnung aufhält. In dem Vollstreckungsbescheid verkündet das Gericht, dass die Pflicht zur Herausgabe des Kindes auch gegenüber jeder anderen Person wirksam ist, bei der sich das Kind zum Zeitpunkt der Anordnung aufhält. (Artikel 238c des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

Unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles und das Kindeswohl vor Augen befindet das Gericht darüber, ob die Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vollstreckt werden soll, indem der Person, an die der Vollstreckungsbescheid gerichtet ist, eine Geldbuße auferlegt wird, oder indem ihr das Kind entzogen und es an die Person übergeben wird, der das Sorgerecht übertragen wurde. (Artikel 238č des Gesetzes über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz)

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates anerkannt und vollstreckt. Das Gericht wendet ein nichtstreitiges Verfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren an.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Alle Bezirksgerichte sind zuständig für Anträge auf Erklärung der Vollstreckbarkeit.

Das Gericht, das eine gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat, ist auch für eventuelle Rechtsbehelfe gegen die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit zuständig.

Das Gericht wendet ein nichtstreitiges Verfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren an.

Liste der Bezirksgerichte(244 Kb) PDF(244 Kb)sl PDF(244 Kb)sl

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Gemäß dem Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) werden Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach dem Recht des Landes beurteilt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Besitzen Eltern und Kinder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, gilt das Recht des Landes, in dem alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Besitzen Eltern und Kinder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Land, gilt das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder besitzen. (Artikel 42)

 

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Letzte Aktualisierung: 11/08/2021

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Slowakei

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Nach dem slowakischen Familiengesetz (Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung bestimmter Gesetze) und der Rechtsprechung umfasst die elterliche Verantwortung (d. h. die elterlichen Rechte und Pflichten und das Sorgerecht) in erster Linie die Sorge für das Kind sowie Unterhaltspflichten, die Vertretung des Kindes und die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die zwei Elternteile nehmen die elterlichen Rechte und Pflichten für ein Kind gemeinsam wahr, unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde und ob die Eltern zusammenleben oder nicht (ob sie verheiratet, getrennt oder geschieden sind).

Nach Artikel 38 Absatz 4 des Familiengesetzes kann ein Gericht den Eltern die elterlichen Rechte und Pflichten aus schwerwiegenden Gründen entziehen (oder diese einschränken).

Ein Gericht kann auch einem Elternteil, der minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist, die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind übertragen, sofern die in Artikel 29 des Familiengesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja. Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes nicht uneingeschränkt geschäftsfähig sind, ihre elterlichen Rechte und Pflichten ausgesetzt oder entzogen wurden oder wenn sie verstorben sind, muss das Gericht einen Vormund bestellen, der das minderjährige Kind aufzieht, vertritt und das Vermögen des Kindes verwaltet.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Das Gericht hat über die Zuweisung und Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten zu entscheiden (auch wenn beide Elternteile weiterhin die elterlichen Rechte und Pflichten gemeinsam wahrnehmen), oder es kann eine zwischen den Elternteilen getroffene Vereinbarung billigen.

Nach Artikel 36 Absatz 1 des Familiengesetzes können die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes jederzeit eine Vereinbarung über die Wahrnehmung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten treffen. Gelangen die Eltern nicht zu einer Einigung, kann das Gericht festlegen, wie ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen sind, selbst wenn kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde; insbesondere hat das Gericht zu entscheiden, welchem Elternteil die Personensorge für ein minderjähriges Kind zugesprochen wird. Die Bestimmungen der Artikel 24, 25 und 26 gelten entsprechend.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Einigungen der Eltern über ihre elterlichen Rechte und Pflichten müssen von einem Gericht gebilligt werden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mithilfe einer Mediation ist nach dem Gesetz Nr. 420/2004 über die Mediation möglich. Dies gilt auch für familienrechtliche Streitigkeiten. Die Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines Mediators Streitigkeiten beilegen, die vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehungen zwischen ihnen betreffen. Eine durch Mediation erzielte Einigung ist schriftlich niederzulegen und für die Parteien des Verfahrens bindend.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann grundsätzlich über alles entscheiden, außer über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts an einen der Elternteile. Nur wenn einem Elternteil die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen wurden, kann dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind übertragen werden. In der Regel entscheidet jedoch das Gericht, welchem Elternteil die Personensorge für das Kind zugesprochen wird, wer das Kind vertritt und wer das Vermögen des Kindes verwaltet. Das Gericht entscheidet auch, wie der Elternteil, dem die Personensorge für das Kind nicht zugesprochen wurde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat, oder billigt die Vereinbarung der Eltern über Unterhaltszahlungen.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ hat im Kontext des slowakischen Familienrechts keine genaue Entsprechung. Der im slowakischen Familienrecht verwendete Begriff ist „elterliche Rechte und Pflichten“, die stets von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden (es kann also niemals ein „alleiniges Sorgerecht“ geben, es sei denn, der andere Elternteil ist verstorben oder nicht geschäftsfähig oder ihm wurden die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen). Davon zu unterscheiden ist die Personensorge. Wird einem Elternteil die Personensorge übertragen, kann dieser Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils Entscheidungen zu sämtlichen Alltagsangelegenheiten des Kindes treffen. Alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten (Verwaltung des Vermögens des Kindes, Verbringung des Kindes ins Ausland, Staatsangehörigkeit, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, Berufsausbildung) erfordern jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils. Gelangen die Eltern nicht zu einer Einigung, wird die Entscheidung auf Antrag eines der Elternteile von einem Gericht getroffen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Gericht kann den Eltern die wechselnde Personensorge (d. h. das gemeinsame Sorgerecht) zusprechen, wenn beide Elternteile in der Lage sind, das Kind zu erziehen, und an der Personensorge für das Kind interessiert sind, sofern diese Regelung dem Kindeswohl am besten dient. Ist mindestens ein Elternteil mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, muss das Gericht prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient.

Siehe alle vorherigen Antworten, insbesondere die Antwort auf Frage 8.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Für Anträge in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es müssen keine Formalitäten beachtet und keine Schriftstücke beigefügt werden, da es sich dabei um ein Verfahren handelt, das das Gericht von Amts wegen einleiten kann. Es hängt vom Inhalt des Antrags ab, welche Schriftstücke eingereicht werden müssen, in der Regel ist die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Es findet ein vereinfachtes und weniger formelles Verfahren Anwendung. Es besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung in Form eines Dringlichkeitsverfahrens.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Für Verfahren zur Regelung elterlicher Rechte und Pflichten entstehen keine Gerichtsgebühren. Das slowakische System der Verfahrenskostenhilfe ist derzeit auf die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die unentgeltliche Bereitstellung eines Vertreters beschränkt. Nur sehr wenige entscheiden sich für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, da es sich bei Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Erfüllt eine Person jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine persönliche Befreiung von den Gerichtsgebühren, kann das Gericht nach eigenem Ermessen eine unentgeltliche Vertretung, u. a. einen Anwalt, bereitstellen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertretung zum Schutz der Interessen der Partei notwendig ist.

Das Gericht verweist alle Parteien, die die Bereitstellung eines Anwalts beantragen und die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllen, an das Zentrum für Prozesskostenhilfe. Das Gericht weist die Parteien auf diese Möglichkeit hin. Das Gericht kann eine Partei vollständig oder teilweise von den Gerichtsgebühren befreien, wenn dies aufgrund der Umstände der Partei gerechtfertigt ist und der Antrag keine missbräuchliche oder offensichtlich nicht erfolgversprechende Rechtsausübung oder -verteidigung darstellt. Sofern das Gericht nichts anderes entscheidet, gilt die Befreiung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Gebühren, die bereits vor einer Entscheidung über eine Befreiung entrichtet wurden, werden jedoch nicht erstattet.

Das System der Prozesskostenhilfe und der Umfang der Unterstützung sind im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen in materieller Notlage festgelegt. In diesem Gesetz ist auch die Einrichtung eines Zentrums für Prozesskostenhilfe vorgesehen, das natürlichen Personen, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte auszuüben und zu verteidigen, diese Unterstützung gewährt.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, es ist möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten einzulegen.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Für die Vollstreckung von Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, ist das Gericht am von den Parteien vereinbarten oder auf andere gesetzliche Weise festgelegten Wohnsitz des Minderjährigen zuständig. Das Verfahren für die Vollstreckung einer Entscheidung ist im Gesetz Nr. 161/2015 – Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – geregelt. Die Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen, die Minderjährige betreffen, ist im Einzelnen im Erlass Nr. 207/2016 des slowakischen Justizministeriums geregelt, der auch für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gilt.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung werden die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen über elterliche Rechte und Pflichten in der Slowakischen Republik anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, d. h., ohne dass die Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden muss.

Eine berechtigte Partei kann jedoch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über elterliche Rechte und Pflichten stellen; in diesem Fall findet das Verfahren nach Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung Anwendung.

Die Anträge sind bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind derzeit lebt, und in Ermangelung eines solchen Gerichts beim Bezirksgericht Bratislava I zu stellen.

Dem Antrag auf Anerkennung oder auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung sind eine Ausfertigung der Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Bescheinigung über die Entscheidung beizufügen, die das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, d. h. das Gericht, das die Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten erlassen hat, auf Antrag einer berechtigten Person ausstellt.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die Zuständigkeit für Anträge auf Anerkennung (oder auch auf Nichtanerkennung) einer Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten liegt beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder beim Bezirksgericht Bratislava I (Okresný súd Bratislava I), wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Slowakischen Republik hat.

Die Zuständigkeit für Anträge auf Vollstreckung (oder auch auf Versagung der Vollstreckung) einer Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten liegt beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich das Kind derzeit aufhält, wenn das örtlich zuständige Gericht nicht bekannt ist oder nicht in der Lage ist, rechtzeitig tätig zu werden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Ein slowakisches Gericht entscheidet nur dann in Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hat. Lebt das Kind nicht in der Slowakischen Republik, hat dort aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder leben die Eltern nicht in der Slowakischen Republik oder haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, werden die slowakischen Rechtsvorschriften nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Nr. 344/2002) angewandt (Kapitel III des Übereinkommens).

Nach dem Gesetz Nr. 97/1963 über internationales Privat- und Verfahrensrecht unterliegen die Eltern-Kind-Beziehungen einschließlich der Entstehung und Erlöschung elterlicher Rechte und Pflichten dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ausnahmefällen kann das Gericht das Recht eines anderen Landes berücksichtigen, wenn die Sache eine enge Verbindung zu diesem Land aufweist und dies zum Schutz des Kindes oder seines Vermögens erforderlich ist. Die Gültigkeit elterlicher Rechte und Pflichten, die ihren Ursprung im Land des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, bleibt auch dann bestehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert. Besitzt eines der Elternteile die elterlichen Rechte und Pflichten, die ein Elternteil nach slowakischem Recht hat, nicht, erwirbt er diese Rechte und Pflichten, sobald die Slowakische Republik der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes wird. Die Ausübung der elterlichen Verantwortung unterliegt dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht finden nur Anwendung, wenn kein internationales Abkommen besteht oder wenn ein bestehendes internationales Abkommen keine Kollisionsregeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthält.

Neben dem Haager Übereinkommen von 1996 ist die Slowakische Republik durch eine Reihe bilateraler Abkommen gebunden, die Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthalten. Diese Bestimmungen haben in Verfahren über elterliche Rechte und Pflichten Vorrang vor den Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht. Diese Abkommen sind:

Bulgarien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Sofia, 25. November 1976, Erlass Nr. 3/1978)

Kroatien, Slowenien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Belgrad, 20. Januar 1964, Erlass Nr. 207/1964)

Ungarn: Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Bratislava, 28. März 1989, Nr. 63/1990)

Polen: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen (Warschau, 21. Dezember 1987, Erlass Nr. 42/1989)

Rumänien: Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Prag, 25. November 1958, Erlass Nr. 31/1959)

 

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Letzte Aktualisierung: 06/04/2023

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Finnland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die Träger der elterlichen Verantwortung sind verpflichtet, für eine ausgewogene Entwicklung und für das Wohl des Kindes im Einklang mit seinen Bedürfnissen und Wünschen zu sorgen. Ziel der elterlichen Verantwortung ist es daher, enge und liebevolle Beziehungen zu gewährleisten, insbesondere zwischen Kindern und ihren Eltern.

Kinder haben ein Recht auf eine gute Versorgung und Erziehung sowie auf die Aufsicht und den Schutz, die ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechen. Sie sollen in Geborgenheit und in einer ihnen förderlichen Umgebung aufwachsen und eine Bildung erhalten, die ihren Neigungen und Wünschen entspricht.

Kinder müssen in Geborgenheit mit Verständnis und Liebe großgezogen werden und dürfen weder körperlicher Bestrafung noch anderweitiger Misshandlung ausgesetzt werden. Sie sollen Unterstützung und Ermutigung erfahren, sodass sie sich zu unabhängigen, verantwortungsbewussten Erwachsenen entwickeln können (Gesetz über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht 361/1983, § 1).

Die Träger der elterlichen Verantwortung müssen das Wohl und die Entwicklung des Kindes wie oben beschrieben gewährleisten. Zu diesem Zweck haben sie das Recht, Entscheidungen über die Betreuung des Kindes, dessen Erziehung, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und andere persönliche Angelegenheiten zu treffen. Bei den Entscheidungen sollte die Meinung des Kindes berücksichtigt werden.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind, haben beide die elterliche Verantwortung. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, hat die Mutter die elterliche Verantwortung. Die Eltern können im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft festlegen, wer das Sorgerecht für das Kind haben soll. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind hat und die Eltern später heiraten, übernehmen beide Eltern die elterliche Verantwortung.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ein Gericht kann einer oder mehreren Personen mit deren Zustimmung zusätzlich zu den Eltern oder an deren Stelle das Sorgerecht übertragen. Bei der Entscheidung ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Zudem müssen – aus Sicht des Kindes – zwingende Gründe für die Übertragung des Sorgerechts auf andere Personen als die Eltern vorliegen. Wenn die Eltern verstorben sind, ist es Aufgabe des Sozialausschusses, Maßnahmen zur Erteilung des Sorgerechts für das Kind zu ergreifen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Bei anstehenden Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht ist stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, sodass diese Rechte künftig so gut wie möglich ausgeübt werden können. Die Eltern können eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung treffen. Falls die Eltern nicht in der Lage sind, eine solche Vereinbarung zu treffen, muss das Gericht entscheiden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Das Sorgerecht für das Kind muss schriftlich vereinbart werden. Die Sorgerechtsvereinbarung kann dem örtlichen Sozialamt zur Bestätigung vorgelegt werden. Das Sozialamt muss sicherstellen, dass die Vereinbarung mit dem Wohl des Kindes in Einklang steht. Eine vom Sozialamt genehmigte Vereinbarung ist ebenso wirksam und vollstreckbar wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Falls die Ehegatten nicht in der Lage sind, eine Vereinbarung zu treffen, können sie einen Antrag auf Unterstützung durch den Kinderschutzbeauftragten der Gemeinde oder einen Familienmediator stellen. Kinderschutzbeauftragte bieten den Eltern Beratung und sind dazu befugt, von den Eltern getroffene Vereinbarungen zu genehmigen. Eine genehmigte Vereinbarung ist einer Gerichtsentscheidung gleichgestellt. Familienmediatoren unterstützen die Eltern dabei, ihre Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Sie können auch dabei helfen, Vereinbarungen zu formulieren. Familienmediatoren müssen besonders darauf achten, dass die Interessen von Minderjährigen in der Familie gewahrt werden.

Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich auf das Sorgerecht für das Kind, Regelungen zur Wohnsituation, das Umgangsrecht und Unterhaltszahlungen. (Gesetz über Mediation in Zivilsachen und über die Bestätigung von Vergleichen vor Gerichten erster Instanz 394/2011, § 10). Die gerichtliche Mediation ist vom Gerichtsverfahren getrennt. Sie beginnt, sobald ein anhängiges Verfahren an die gerichtliche Mediation verwiesen wird. Alternativ kann die gerichtliche Mediation auf Antrag der Streitparteien eingeleitet werden. Der Mediator ist ein Richter, der von einem Sachverständigen unterstützt wird – in der Regel von einem Psychologen oder einem Sozialarbeiter. Eine bestätigte Vereinbarung ist einer Gerichtsentscheidung gleichgestellt. Falls es nicht gelingt, eine Vereinbarung zu erzielen, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt oder das Gericht stellt das Verfahren ein.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich auf das Sorgerecht für das Kind, Regelungen zur Wohnsituation und das Umgangsrecht. Bei Bedarf kann das Gericht auch Entscheidungen bezüglich der Rechte und Pflichten der sorgeberechtigten Person sowie bezüglich der Aufteilung der Pflichten unter den Sorgeberechtigten treffen. Bei Entscheidungen zum Umgangsrecht muss das Gericht detailliert darlegen, welche Bedingungen für Besuche gelten und bei wem das Kind leben soll. Die Unterhaltszahlung kann ebenfalls gemeinsam mit der Bestimmung des Sorgerechts festgelegt werden.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Wenn es nur eine einzige sorgeberechtigte Person gibt, trifft diese Person alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes. Allerdings kann das Gerichtsurteil die Rechte und Pflichten dieser Person einschränken, einschließlich des Rechts auf Bestimmung des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

In diesem Fall sind beide Eltern gemeinsam für alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind verantwortlich. Wenn die sorgeberechtigten Eltern getrennt leben, treffen sie alltägliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Kind abhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Bei größeren Entscheidungen ist die Zustimmung der beiden Sorgeberechtigten erforderlich. Dazu zählen beispielsweise die Änderung der Religionszugehörigkeit oder des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, die Beantragung eines ausländischen Reisepasses sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Bildung, Gesundheit oder Krankenhausaufenthalten.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Anträge auf Erteilung des Sorge- oder Umgangsrechts sind schriftlich beim Amtsgericht (käräjäoikeus) am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu stellen. Antragsberechtigt sind die Eltern (gemeinsam und getrennt), die sorgeberechtigte Person oder der Sozialausschuss. Der Antrag sollte die konkrete Forderung und eine entsprechende Begründung enthalten. Alle als Beweismittel verwendeten Unterlagen müssen beigefügt werden. Der Antrag muss unterzeichnet und entweder persönlich oder von einem bevollmächtigten Vertreter beim Amtsgericht eingereicht werden. Der Antrag kann auch per Post oder Fax übermittelt werden. Das Verfahren wird eröffnet, sobald der Antrag beim Amtsgericht eingeht.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In Sorgerechtsfällen gilt das Gesetz über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht. Nach diesem Gesetz muss das Gericht den Eltern und der sorgeberechtigten Person in einem Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen. Das Kind kann ebenfalls vor Gericht gehört werden, falls es dafür im jeweiligen Fall triftige, gewichtige Gründe gibt. Das Gericht erhält in der Regel vom Sozialausschuss einen Bericht über die Situation des Kindes.

Das Gericht kann mittels einer einstweiligen Anordnung entscheiden, beim wem das Kind für die Dauer des Verfahrens vorübergehend leben soll und welche Umgangs- und sonstigen Regelungen in dieser Zeit gelten. In Einzelfällen kann das Gericht ein vorläufiges Sorgerecht aussprechen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Gegen eine einstweilige Anordnung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die einstweilige Anordnung gilt, bis eine endgültige Entscheidung ergeht.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

In Sorgerechtsfällen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Die Prozesskostenhilfe hängt vom persönlichen Einkommen ab. Näheres über die Prozesskostenhilfe in Finnland erfahren Sie Link öffnet neues Fensterhier.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen die Entscheidung eines Amtsgerichts kann beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht vollstreckt. Der Antrag auf Vollstreckung muss schriftlich beim Amtsgericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder der Gegenpartei gestellt werden. Wenn der Erlass der Entscheidung weniger als drei Monate zurückliegt, kann der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung auch bei einem Gerichtsvollzieher gestellt werden. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der Entscheidung beizufügen.

Nach Eingang des Antrags und einer Stellungnahme der Gegenpartei beauftragt das Gericht normalerweise einen Mediator des Sozialausschusses mit der Bearbeitung des Falls. Der Mediator nimmt mit den Eltern Kontakt auf und bespricht die Angelegenheit mit ihnen und, wenn möglich, auch mit dem Kind. Der Mediator versucht auch, ein gemeinsames Treffen mit beiden Eltern zu vereinbaren. Anschließend informiert der Mediator das Gericht, das auf der Grundlage dieses Berichts seine Entscheidung trifft. Das Gericht kann außerdem eine ärztliche Untersuchung des Kindes anordnen.

Wenn das Gericht beschließt, dass die Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vollstreckt werden muss, ist die andere Partei verpflichtet, das Kind zu übergeben. Der Entscheidung kann mit einer Geldbuße Nachdruck verliehen werden. Als äußerstes Mittel kann das Kind unter Zwang von derjenigen Partei getrennt werden, die sich weigert, die Entscheidung zu befolgen.

Wenn das Amtsgericht eine zwangsweise Rückführung des Kindes angeordnet hat, kann die Mediation auf Antrag des Gerichtsvollziehers dennoch fortgesetzt werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Die Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung, soweit diese in ihren Geltungsbereich fallen. Die Verordnung gilt nicht in Dänemark.

Nach der Verordnung müssen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Jede Partei, die ein Interesse hat, kann jedoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der Antrag auf Anerkennung ist in Finnland beim Amtsgericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einzureichen.

In Dänemark und in Schweden ergangene Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung, die nicht nach der genannten Verordnung ergangen sind, werden auf der Grundlage des Gesetzes über die Anerkennung und Vollstreckung skandinavischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen vollstreckt (laki yksityisoikeudellista vaatimusta koskevien pohjoismaisten tuomioiden tunnustamisesta ja täytäntöönpanosta 588/1977). Eine separate Bestätigung der Anerkennung einer Entscheidung ist nicht vorgesehen. Anträge auf Vollstreckung sind beim Amtsgericht einzureichen.
Alle übrigen ausländischen Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung werden in Finnland ohne besondere Bestätigung anerkannt. Auf Antrag kann jedoch das Rechtsmittelgericht in Helsinki (Helsingin hovioikeus) die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung in Finnland bestätigen.

Der Antrag auf Vollstreckung einer vollstreckbaren Sorgerechtsentscheidung ist beim Amtsgericht des gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalts des Kindes oder der Gegenpartei einzureichen (Abschnitt 14 enthält weitere Informationen zu den Vollstreckungsverfahren).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Es findet dasselbe Verfahren wie in Abschnitt 15 beschrieben Anwendung.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Bei Verfahren zur elterlichen Verantwortung, die in Finnland verhandelt werden, gilt finnisches Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Schweden

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Der Ausdruck „elterliche Verantwortung“ beschreibt unter anderem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes und der Verwaltung seines Vermögens und beinhaltet Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, zum Umgang sowie zur Vormundschaft.

Der Ausdruck „Sorgerecht“ bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung für das Kind an sich. Die sorgeberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht, Entscheidungen im Zusammenhang mit den persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu treffen, etwa wo das Kind leben und welche Schule es besuchen soll. Die sorgeberechtigte Person ist dafür verantwortlich, dass die Bedürfnisse des Kindes nach Versorgung, Sicherheit und einer guten Erziehung erfüllt werden. Die sorgeberechtigte Person ist auch dafür verantwortlich, dass das Kind alters- und entwicklungsgerecht und den jeweiligen Umständen angemessen beaufsichtigt wird. Sie muss zudem darauf achten, dass das Kind ausreichende Unterstützung und Bildung erhält. Je älter das Kind wird und je weiter es in seiner Entwicklung voranschreitet, desto stärker muss die sorgeberechtigte Person die Ansichten und Wünsche des Kindes berücksichtigen.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

In der Regel sind die Eltern des Kindes oder ein Elternteil der gesetzliche Vormund des Kindes. Sind die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Heiraten die Eltern erst später, erwerben sie durch die Heirat automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, erhält die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Unverheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht jedoch durch Abgabe und Eintragung einer einfachen Erklärung erhalten. Der Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, hat zudem die Möglichkeit, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht einzuklagen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

In bestimmten Fällen kann beiden Eltern – bzw. einem Elternteil – das Sorgerecht für das Kind entzogen und einem hierzu ernannten Vormund übertragen werden. Eine derartige Übertragung des Sorgerechts kann erforderlich sein, wenn ein Elternteil aufgrund des Missbrauchs oder der Vernachlässigung des Kindes verurteilt wird oder anderweitig seine Pflichten in Bezug auf die Versorgung des Kindes so weit verletzt, dass dies eine dauerhafte Gefahr für die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes darstellt. Eine Übertragung des Sorgerechts kann auch dann erforderlich sein, wenn ein Elternteil oder beide Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Wenn sich die Eltern scheiden lassen, besteht ihr gemeinsames Sorgerecht fort, ohne dass dazu im Scheidungsverfahren eine gesonderte Entscheidung erforderlich ist. Wenn ein Elternteil oder beide eine Änderung des Sorgerechts wünschen, müssen sie bei Gericht die Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts beantragen.

Wenn ein Elternteil oder beide eine Änderung des Sorgerechts wünschen, kann das Gericht die Frage des Sorgerechts klären. Die Eltern des Kindes müssen an einem Informationsgespräch mit dem Sozialausschuss teilgenommen haben, bevor sie ein Verfahren über das Sorgerecht, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und den Umgang anstrengen (siehe auch Abschnitt 6 unten).

Sind sich die Eltern in Bezug auf die Änderung einig, können sie die Angelegenheit mit einer Vereinbarung regeln, ohne dass ein Gericht tätig werden muss. Eine solche Vereinbarung muss vom Sozialausschuss genehmigt werden, bevor sie wirksam wird. Dasselbe gilt für die Fragen, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil zu regeln ist.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Des Weiteren muss sie vom Sozialausschuss der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist, genehmigt werden.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Gemeinde ist über den Sozialausschuss dazu verpflichtet, den Eltern eine professionelle Mediation mit dem Ziel anzubieten, eine Einigung in Bezug auf Sorgerecht, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Umgang herbeizuführen. Die Mediation ist freiwillig. Dementsprechend müssen die Eltern sie gemeinsam beantragen. Wenn sich die Eltern in Bezug auf Sorgerecht, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Umgang einigen können, unterzeichnen sie eine Vereinbarung, die nach Genehmigung durch den Sozialausschuss dieselbe Wirkung hat wie eine gerichtliche Entscheidung.

Seit dem 1. März 2022 müssen die Eltern des Kindes in der Regel zunächst an Informationsgesprächen mit der Gemeinde teilgenommen haben, bevor ein Verfahren vor Gericht eingeleitet werden kann. Das bedeutet, dass sich die Eltern zunächst an die Gemeinde wenden müssen, um zu versuchen, die Streitigkeit mit Unterstützung des Sozialausschusses der Gemeinde (oft als „Abteilung für Familienrecht“ bezeichnet) beizulegen. Der Sozialausschuss der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist, ist dafür verantwortlich, dass diese Gespräche stattfinden können. Bei den Informationsgesprächen erhalten die Eltern einschlägige Informationen, um die bestmögliche Lösung für das Kind in Fragen des Sorgerechts, des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts und des Umgangs zu finden. Den Eltern wird zunächst eine Mediation angeboten und je nach Bedarf wird ihnen Unterstützung und Hilfe in anderer Form bereitgestellt oder vermittelt. Nach der Sitzung wird ein Bericht erstellt, der herangezogen wird, wenn sich die Eltern noch nicht geeinigt haben und sich dazu entschließen, die Sache vor Gericht zu bringen. Wenn die Eltern nach dem Informationsgespräch vor Gericht gehen, kann das Gericht sie zur Mediation an den Sozialausschuss verweisen, sofern noch keine Mediation erfolgt ist und wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es den Eltern grundsätzlich möglich ist, zu einer gemeinsamen Lösung zu finden. Wenn die Eltern bereits eine Mediation in Anspruch genommen, jedoch keine Einigung erzielt haben, kann das Gericht stattdessen eine weitere Person damit beauftragen, zwischen den Eltern zu vermitteln. Das Gericht ist dazu verpflichtet, bei Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern hinzuwirken.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann über folgende Angelegenheiten entscheiden: das Sorgerecht (alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht), den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (bei welchem Elternteil das Kind leben soll oder ob das Kind abwechselnd bei beiden Eltern leben soll) und den Umgang (das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt).

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für sein Kind hat, ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten in Bezug auf das Kind allein zu entscheiden. Die sorgeberechtigte Person muss den anderen Elternteil bei solchen Angelegenheiten nicht informieren oder sein Einverständnis einholen. Allerdings hat das Kind ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, und die sorgeberechtigte Person ist verpflichtet, dieses Umgangsrecht zu ermöglichen. Die sorgeberechtigte Person ist zudem verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen zukommen zu lassen, um den Kontakt zu dem Kind zu ermöglichen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind haben, müssen sie die persönlichen Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden. Grundsätzlich heißt dies, dass sich die Eltern bei allen Angelegenheiten in Bezug auf das Kind einigen müssen. Wenn sie sich in Bezug auf den Umgang und den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht einigen können, kann das Gericht diesbezüglich eine Entscheidung treffen (siehe oben).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Bei Angelegenheiten in Bezug auf das Sorgerecht, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder den Umgang kann das Amtsgericht (tingsrätt) des Ortes, an dem das Kind seinen Wohnsitz hat, eingeschaltet werden. Gibt es kein zuständiges Amtsgericht, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht Stockholm (Stockholms tingsrätt). Sorgerecht, Aufenthalt und Umgang können auch im Rahmen von Scheidungsverfahren geregelt werden.

Ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens muss schriftlich gestellt werden und die persönliche Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihres Vertreters enthalten. Der Antrag muss Angaben zu den Parteien, eine konkrete Forderung (d. h. die Angelegenheit, über die das Gericht entscheiden soll), den Hintergrund der Forderung, Informationen zu den vorgebrachten Beweisen und darüber, was jedes einzelne Beweisstück belegen soll, sowie Informationen zu den Umständen, aufgrund derer das Gericht zuständig ist, enthalten. Die schriftlichen Beweise, die die antragstellende Partei vorbringt, sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang gibt es keinen Ermessensspielraum.

Im Allgemeinen müssen Fragen zum Sorgerecht, zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und zum Umgang unverzüglich bearbeitet werden. Das Gericht kann eine einstweilige Entscheidung zum Sorgerecht, Aufenthalt oder Umgang treffen. Eine solche einstweilige Entscheidung kann sich beispielsweise darauf beziehen, wo das Kind leben soll, während das Verfahren läuft. Sie ist gültig, bis das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung endet.

Es gibt zwar kein besonderes Verfahren, um die Bearbeitung von Verfahren über das Sorgerecht, den gewöhnlichen Aufenthalt und den Umgang zu beschleunigen, doch wird in jedem einzelnen Fall geprüft, wie dringend die Angelegenheit ist.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Bei Verfahren über das Sorgerecht, den Aufenthalt und den Umgang gilt allgemein, dass jede Partei ihre eigenen Rechtskosten trägt.

Sind die einschlägigen Bedingungen erfüllt, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Gegen ein Urteil oder eine Entscheidung eines Amtsgerichts zum Sorgerecht, zum gewöhnlichen Aufenthalt oder zum Umgang kann vor dem Oberlandesgericht (hovrätt) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Damit jedoch das Oberlandesgericht den Rechtsbehelf prüfen kann, muss dieser zunächst zugelassen werden.

Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts kann vor dem Obersten Gerichtshof (Högsta Domstolen) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Auch in diesem Fall muss der Rechtsbehelf zunächst zugelassen werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Es ist möglich, die Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Sorgerecht, zum gewöhnlichen Aufenthalt oder zum Umgang zu beantragen. Die Vollstreckung muss beim Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes beantragt werden. Wenn es kein zuständiges Gericht gibt, wird der Antrag auf Vollstreckung vom Amtsgericht Stockholm bearbeitet.

Das Amtsgericht kann über verschiedene Maßnahmen entscheiden. Zunächst wird das Gericht in der Regel versuchen, eine freiwillige Herausgabe des Kindes zu erwirken. Ist das nicht möglich, kann das Gericht eine Geldbuße verhängen oder die zwangsweise Rückführung des Kindes anordnen. Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet, dass der Person, die sich um das Kind kümmert, die Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme angedroht wird, falls sie das Kind nicht herausgibt. Die zwangsweise Rückführung eines Kindes ist eine sehr ungewöhnliche Maßnahme, die nur ergriffen wird, wenn keine andere Lösung möglich ist und ein ernsthafter Schaden für das Kind zu befürchten ist. In diesem Fall holt die Polizei das Kind ab und übergibt es der sorgeberechtigten Person.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

In bestimmten Fällen findet die Brüssel-II-Verordnung Anwendung. Bei solchen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

In anderen Fällen bzw. bei Ländern, die dem Europäischen Übereinkommen von 1980 und dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten sind, gelten die Bestimmungen dieser Übereinkommen. Nach dem Europäischen Übereinkommen von 1980 sind Anträge auf Vollstreckung an das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes zu richten. Nach dem Haager Übereinkommen von 1996 sind Anträge auf Vollstreckung an das Amtsgericht zu richten.

Für Entscheidungen, die in Schweden für vollstreckbar erklärt werden oder wurden, kann ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden (siehe Abschnitt 15).

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

In bestimmten Fällen findet die Brüssel-II-Verordnung Anwendung. Bei Entscheidungen, auf die die Verordnung Anwendung findet, wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung anerkannt wird und gegebenenfalls vollstreckt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Es kann jedoch ein Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung in Schweden gestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Erklärung zu beantragen, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung einer im Ausland getroffenen Entscheidung vorliegen. Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen.

Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach der Brüssel-II-Verordnung kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Um eine Entscheidung des Berufungsgerichts anzufechten, ist der Oberste Gerichtshof anzurufen.

Die Möglichkeit, der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu widersprechen, besteht auch in Verfahren, in denen diese Frage aufgeworfen wird.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/03/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - England und Wales

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die elterliche Verantwortung umfasst alle Rechte, Pflichten, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Vollmachten, die einem Elternteil gesetzlich in Bezug auf das Kind und dessen Vermögen zustehen. Dazu gehören Verpflichtungen dem Kind gegenüber (wie die Unterhaltspflicht), und sämtliche Rechte, die ein Elternteil im Fall des Todes des Kindes in Bezug auf dessen Vermögen haben kann. Nach dem Recht von England und Wales umfasst die elterliche Verantwortung keine Entscheidungen darüber, bei wem ein Kind leben und mit wem es Zeit verbringen soll.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Sind die Eltern eines Kindes verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, tragen sowohl die Mutter als auch der Vater (oder der zweite weibliche Elternteil) die elterliche Verantwortung. Grundsätzlich tragen Mütter die elterliche Verantwortung; unverheiratete Väter oder ein zweiter weiblicher Elternteil, der mit der Mutter des Kindes weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, kann diese durch eine Vereinbarung mit der Mutter, durch eine gerichtliche Anordnung oder durch die gemeinsame Eintragung der Geburt mit der Mutter des Kindes erlangen. Ein Stiefelternteil kann die elterliche Verantwortung entweder durch eine Vereinbarung mit dem Elternteil des Kindes, welches die elterliche Verantwortung trägt, oder durch eine gerichtliche Anordnung erlangen. Eine Person, die aufgrund gerichtlicher Anordnung den Aufenthalt eines Kindes bestimmen kann (child arrangements order), trägt für die Dauer dieser gerichtlichen Anordnung die elterliche Verantwortung (manchmal auch länger). Mit dem Erlass einer Adoptionsverfügung (adoption order) – sofern diese nicht aufgehoben wird – wird die elterliche Verantwortung ohne zeitliche Begrenzung übertragen. Spezielle Vormunde (siehe Antwort auf Frage 3) tragen die elterliche Verantwortung für die Dauer der Anordnung. Eine lokale Regierungsbehörde trägt die elterliche Verantwortung für ein Kind, wenn das Kind einer Sorgerechtsverfügung (care order) unterliegt. Gemäß Artikel 16 des Haager Kindesschutzübereinkommens von 1996 behält eine Person mit elterlicher Verantwortung diese bei, wenn das Kind nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in England und Wales wohnhaft ist; die Ausübung dieser elterlichen Verantwortung erfolgt dann nach dem Recht von England und Wales.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Das Gericht kann zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung einen speziellen Vormund bestellen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihr Kind zu kümmern. Ein Elternteil mit elterlicher Verantwortung kann für den Fall des eigenen Todes eine Person zum Vormund des Kindes bestellen. Die Kommunalbehörde (Sozialamt) trägt die elterliche Verantwortung, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Trennt sich ein Paar, wirkt sich dies – auch wenn das Paar unverheiratet ist – nicht auf die elterliche Verantwortung aus. Das Gericht kann die Ausübung der elterlichen Verantwortung einschränken, wenn es dies für angemessen hält. In einigen Fällen kann das Gericht die elterliche Verantwortung vollständig entziehen (nicht jedoch bei verheirateten Eltern).

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Zum Abschluss der Vereinbarung muss das Formular zur Link öffnet neues FensterVereinbarung über die elterliche Verantwortung ausgefüllt werden.

Weitere Informationen zu den Anschriften der Gerichte können der Website des Link öffnet neues FensterStaatlichen Gerichtsdiensts (Her Majesty's Courts and Tribunals Service (HMCTS)) entnommen werden. Dem Formular sind hilfreiche Erläuterungen beigefügt. Da der Abschluss der Vereinbarung die rechtliche Stellung beider Elternteile erheblich beeinflusst, wird den Elternteilen empfohlen, vor dem Ausfüllen des Formulars Rechtsberatung einzuholen. Name und Anschrift eines sich in der Nähe befindlichen Rechtsanwalts können durch den vom Anwaltsverein angebotenen Dienst „Rechtsanwaltssuche“ (Law Society Find a Solicitor Service (00 44 (0)20 7242 1222)) oder bei den folgenden Stellen erhalten werden:

Unter bestimmten Umständen können sie auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Die Eltern müssen sich ausweisen und ihre Unterschriften im Beisein eines bevollmächtigten Gerichtsbediensteten leisten. Als Nachweis, dass es sich tatsächlich um die Mutter des Kindes handelt, hat diese eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Außerdem muss sie sich anhand eines Lichtbilds und einer Unterschrift ausweisen können (z. B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises, eines amtlichen Ausweises oder eines Reisepasses). Der Vater muss sich ebenfalls anhand eines Lichtbilds und einer Unterschrift ausweisen können (z. B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises, eines amtlichen Ausweises oder eines Reisepasses).

Wurde das Formular unterzeichnet und bezeugt, sollten zwei Kopien angefertigt werden. Das Original und die Kopien können entweder persönlich oder per Post an das folgende Gericht übermittelt werden:

Zentrales Familiengericht (Central Family Court)
First Avenue House
42-49 High Holborn
London WC1V 6NP

Das zentrale Familiengericht (Central Family Court) wird die Vereinbarung zu Protokoll nehmen und das Original aufbewahren. Die Kopien werden abgestempelt und an jeden Elternteil an die in der Vereinbarung angegebene Anschrift zurückgesandt. Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie beim zentralen Familiengericht eingegangen und zu Protokoll genommen wurde. Für die Eintragung einer Vereinbarung über die elterliche Verantwortung wird keine Gebühr erhoben. Betrifft die Vereinbarung mehr als ein Kind, so ist für jedes Kind ein gesondertes Formular auszufüllen.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Es stehen Mediationsdienste zur Verfügung, die Eltern dabei unterstützen, eine zufriedenstellende Vereinbarung für die künftige Erziehung des Kindes zu treffen. Jede erzielte Vereinbarung ist beim Gericht zu verzeichnen. Dies ist erforderlich, damit die Vereinbarung gültig wird und durchsetzbar ist.

Weitere Informationen zur Familienmediation finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterJustizministeriums (Ministry of Justice).

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann darüber entscheiden, bei wem das Kind zu welchem Zeitpunkt leben soll. Der Richter kann außerdem darüber entscheiden, mit wem das Kind Zeit verbringt oder anderweitig Kontakt hat und zu welchem Zeitpunkt. Die Eltern werden gebeten, eine Vereinbarung bezüglich des Umgangs zu treffen. Die Gerichte sind jedoch – sollten sich die Eltern nicht einigen können – nicht für Unterhaltszahlungen an Kinder zuständig; für Angelegenheiten dieser Art ist der Link öffnet neues FensterKinderunterhaltsdienst (Child Maintenance Service) zuständig. Die Eltern einigen sich in der Regel darauf, welche Schule das Kind besuchen wird; sollte dahingehend jedoch keine Einigung erzielt werden, kann dies durch den Richter im Rahmen einer speziellen Anordnung entschieden werden. Ein Kind behält seinen eigenen Namen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. Das Gericht kann eine Person auch daran hindern, einen Teil ihrer elterlichen Verantwortung auszuüben, indem es eine Anordnung über untersagte Handlungen (prohibited steps order) erlässt. Das Gericht kann auch darüber entscheiden, ob es einen endgültigen Wegzug des Kindes aus seiner Gerichtsbarkeit und einen Wechsel des Nachnamens des Kindes zulässt (siehe Frage 8).

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Das Gericht erwartet von den Eltern, dass sie Entscheidungen gemeinsam und einvernehmlich treffen. Tragen beide Elternteile die elterliche Verantwortung, muss der Elternteil, der aufgrund gerichtlicher Anordnung den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, entweder die Zustimmung des nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Elternteils (und jedes anderen Elternteils mit elterlicher Verantwortung) oder die des Gerichts einholen, um das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich zu verbringen. Dem Elternteil, bei dem das Kind leben soll, steht es frei, sich innerhalb des Hoheitsgebiets (England und Wales) zu bewegen. Für die Änderung des Nachnamens des Kindes ist die Zustimmung aller Personen mit elterlicher Verantwortung oder die Genehmigung des Gerichts erforderlich.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Die Eltern leben in einem Wechselmodell. Das Kind verbringt gemäß gerichtlicher Anordnung bei jedem Elternteil einen Teil seiner Zeit. Dies kann praktische Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts an das Kind haben.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Ein Antrag kann gemäß Abschnitt 4 des Link öffnet neues FensterGesetzes über Kinder von 1989 (Children Act 1989) an das Familiengericht gestellt werden. Weitere Informationen zu den Kontaktdaten der Gerichte finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterStaatlichen Gerichtsdienstes (Her Majesty's Courts and Tribunals Service). Das Link öffnet neues FensterAntragsformular steht ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung. Jeder Person mit elterlicher Verantwortung muss eine Kopie des Antragsformulars zugesandt werden. Unterlagen werden auf Anweisung des Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Das Verfahren ist oben im Einzelnen beschrieben. Es gibt keine Dringlichkeitsverfahren zur Erlangung der elterlichen Verantwortung.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn häusliche Gewalt nachgewiesen wurde.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja. Eine von einem District Judge (Richter am County Court) ergangene Entscheidungen über die elterliche Verantwortung kann vor einem Circuit Judge (vorsitzende Richter am Crown Court bzw. County Court) angefochten werden. Ein Rechtsbehelf, der gegen eine vom District Judge des High Court erlassene Entscheidung eingelegt wurde, ist an einen Richter auf der Ebene des High Court zu richten.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die elterliche Verantwortung ist ein Recht und kann an sich nicht durchgesetzt werden. Die Nichtausübung der elterlichen Verantwortung kann durch einen Antrag an das Familiengericht geregelt werden, das sich mit der spezifischen Streitfrage befasst (z. B. mit der Unterhaltspflicht für das Kind). Weitere Informationen zu den Anschriften der Gerichte finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Wenn Sie eine Anordnung über das Umgangsrecht oder über Artikel 11 Absatz 8 aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2001/2003 des Rates („Brüssel IIa“) vollstrecken wollen, sollten Sie die nach der Verordnung erforderliche Bescheinigung von dem Gericht einholen, das die Entscheidung erlassen hat, und die Anerkennung oder Vollstreckung der Anordnung bei der Hauptgeschäftsstelle unter der Anschrift des zentralen Familiengerichts beantragen. Für die Eintragung, Anerkennung oder Nichtanerkennung anderer Anordnungen sollten Sie sich an die Hauptgeschäftsstelle wenden.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Sie müssten den Erlass der Anordnung vor dem Gericht mit der ursprünglichen Gerichtsbarkeit anfechten, bevor die Anordnung erlassen wird. Ist dies nach dem Recht des betreffenden Landes vorgesehen, sollte jeder, der ein Interesse an der Sache hat, darüber informiert werden, dass vor dem Gericht ein Antrag auf Erlass einer Anordnung verhandelt wird. Das Recht dieses Mitgliedstaats ist ausschlaggebend dafür, welche Maßnahmen Sie ergreifen können, um sich der erlassenen Anordnung zu widersetzen.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Das Verfahren muss vor dem Gericht des Ortes eingeleitet werden, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Nordirland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Gemäß der Link öffnet neues FensterVerordnung über Kinder (Nordirland) von 1995 (The Children (Northern Ireland) Order 1995) umschreibt der Begriff „elterliche Verantwortung“ die Gesamtheit der gesetzlichen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Eltern im Verhältnis zum Kind. In der Verordnung sind diese Rechte und Pflichten nicht aufgeführt. Es ist jedoch anerkannt, dass diejenigen, die die elterliche Verantwortung tragen

  • die Pflicht haben, das Kind zu schützen, ihm ein Zuhause zu bieten und für es zu sorgen;
  • den Wohnort des Kindes bestimmen können;
  • über den Umgang des Kindes entscheiden können;
  • die Pflicht haben, dem Kind eine gute Bildung zu ermöglichen;
  • das Recht haben, der Ausstellung eines Reisepasses zuzustimmen;
  • die Pflicht haben, für eine gute medizinische Behandlung oder Hilfe zu sorgen und das Recht haben, einer solchen Behandlung oder Hilfe zuzustimmen;
  • das Recht haben, dem Kind einen Namen zu geben;
  • das Recht haben, das Kind für den Religionsunterricht anzumelden.

Die elterliche Verantwortung sollte jederzeit zum Wohl des Kindes ausgeübt werden; bevor eine wichtige Entscheidung in Bezug auf das Kind getroffen wird, sollten diejenigen, die die elterliche Verantwortung tragen, hinzugezogen werden. Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, ist die Angelegenheit gegebenenfalls vor Gericht zu klären.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Waren die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt miteinander verheiratet, tragen beide die elterliche Verantwortung für das Kind.

Waren die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter automatisch die elterliche Verantwortung für das Kind; der Vater hat die Möglichkeit, ebenfalls die elterliche Verantwortung zu erlangen, indem er

  • die Mutter des Kindes heiratet;
  • das Gericht ersucht, zu seinen Gunsten eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung zu erlassen;
  • mit der Mutter des Kindes eine Einigung in Bezug auf die elterliche Verantwortung erzielt (siehe Frage 5); oder
  • als Vater des Kindes eingetragen ist (dies gilt nur für im Vereinigten Königreich nach dem 15. April 2002 eingetragene Geburten).

Hat ein unverheirateter Vater die elterliche Verantwortung durch eine gerichtliche Anordnung, im Rahmen einer Einigung oder aufgrund der Eintragung als Vater erlangt, so kann diese nur durch eine gerichtliche Anordnung beendet werden.

Wenn ein Gericht einem unverheirateten Vater eine Aufenthaltsverfügung (residence order) erteilt, muss es – wenn er sonst keine elterliche Verantwortung hätte – auch eine Verfügung über die elterliche Verantwortung zu seinen Gunsten erlassen.

Eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, kann die elterliche Verantwortung durch eine gerichtliche Anordnung erlangen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Eine Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind trägt, kann diese Verantwortung nicht abgeben oder übertragen. Sie kann jedoch jemand anderen beauftragen, diese Verantwortung in ihrem Namen zu übernehmen.

Darüber hinaus kann eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, die elterliche Verantwortung für ein Kind erlagen, indem sie eine gerichtliche Anordnung erwirkt (z. B. eine Aufenthaltsverfügung (residence order), Schutzverfügung (emergency protection order) oder eine Sorgerechtsverfügung (care order).

Als allgemeine Regel gilt, dass ein Elternteil die elterliche Verantwortung für ein Kind nicht automatisch verliert, sobald jemand anderes diese erlangt. Durch eine Adoptionsverfügung (adoption order) wird jedoch die elterliche Verantwortung von den leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen.

Hat ein Elternteil die elterliche Verantwortung für ein Kind, so kann er oder sie im Falle des eigenen Todes eine andere Person zum Vormund des Kindes ernennen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Die elterliche Verantwortung für ein Kind besteht auch nach der Scheidung fort und ist nur insoweit eingeschränkt, als Streitigkeiten zwischen den Eltern oder Dritten durch eine freiwillige Vereinbarung oder eine gerichtliche Anordnung geregelt werden.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können sie eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung treffen. Diese Vereinbarung muss

Waren die Eltern verheiratet, haben sich aber getrennt oder sind geschieden, können sie eine Vereinbarung bezüglich der elterlichen Verantwortung treffen und diese durch eine gerichtliche Anordnung festlegen, die zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung veränderter Umstände angepasst werden kann.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

In Nordirland gibt es verschiedene Einrichtungen, die Mediationsdienste zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den folgenden Websites: Link öffnet neues FensterUK College of Family Mediators (Britisches Zentrum für Familienmediatoren), Link öffnet neues FensterFamily Mediation Northern Ireland (Mediationsdienst in Familiensachen Nordirland), Link öffnet neues FensterBarnado's Northern Ireland (Barnado‘s Nordirland), Link öffnet neues FensterFamily Support Northern Ireland (Familienhilfe Nordirland), Link öffnet neues FensterDispute Resolution Service Northern Ireland (Dienst für Streitbeilegung Nordirland) und Link öffnet neues FensterMediation and Counselling Northern Ireland (Mediation und Beratung Nordirland).

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Die Gerichte in Nordirland verfügen über umfassende Befugnisse und können insbesondere über folgende Angelegenheiten entscheiden:

  • Verbringung eines Kindes aus Nordirland;
  • Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (wo und mit wem sollte ein Kind leben);
  • Umgang (wann, wo und mit wem ein Kind Umgang pflegen kann);
  • finanzielle Vorkehrungen;
  • Bildung;
  • Religionsunterricht;
  • ärztliche Behandlung;
  • die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Die Gerichte haben festgestellt, dass (wann immer dies möglich ist) flexible und geeignete Regelungen diesbezüglich getroffen werden sollten. Wenn ein Kind also von einem Elternteil betreut wird, muss dieser Elternteil in der Lage sein, die nötigen Entscheidungen treffen zu können, während sich das Kind in seiner Obhut befindet.

Gleichzeitig wird erwartet, dass wichtige Entscheidungen mit dem anderen Elternteil besprochen und einvernehmlich getroffen werden. Wird jedoch keine Einigung erzielt, kann das Gericht eine spezielle Anordnung (specific issue order) – mit der eine spezielle Frage geklärt wird – oder eine Anordnung über untersagte Handlungen (prohibited steps order) – mit der festgelegt wird, welche Art von Entscheidung nicht ohne Zustimmung des Gerichts getroffen werden kann – erlassen.

Ist für ein Kind eine Aufenthaltsverfügung (residence order) in Kraft, darf niemand ohne die schriftliche Zustimmung jeder Person, die die elterliche Verantwortung trägt, oder die Zustimmung des Gerichts den Nachnamen des Kindes ändern oder es für länger als einen Monat aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Es wird jedoch erwartet, dass wichtige Entscheidungen zusammen mit dem anderen Elternteil getroffen werden.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

In der Regel sollte ein Antrag auf Erlass einer Anordnung, mit der die elterliche Verantwortung übertragen wird, vor einem Familiengericht (family proceedings court) gestellt werden. Ist jedoch ein weiteres Familienverfahren in Bezug auf das Kind bei einem anderen Gericht anhängig, kann der Antrag bei diesem Gericht eingereicht werden.

Verfahren, die vor einem Familiengericht (family proceedings court) eingeleitet werden, können aus mehreren Gründen (z. B. wenn sie komplex sind oder eine Frage von allgemeinem öffentlichen Interesse betreffen) an ein Family Care Centre oder den High Court verwiesen werden.

Die Anschriften und Telefonnummern der Gerichte sind der Website der Link öffnet neues FensterGerichtsverwaltungsbehörde Nordirlands (Northern Ireland Courts and Tribunal Service) zu entnehmen.

Es gibt eine Reihe von Formularen, die ausgefüllt und bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden müssen. Bei den meisten handelt es sich um Standardformulare. In der Geschäftsstelle des Gerichts werden Ihnen Kopien der Formulare zur Verfügung gestellt und erklärt, wie Sie diese ausfüllen müssen. Gerichtsbedienstete sind jedoch nicht befugt, Sie rechtlich zu beraten oder Anweisungen zu geben. Außerdem ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei Einreichung des Antrags setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, welcher der anderen Partei mitgeteilt wird. Wenn die Angelegenheit nicht vor dem für die mündliche Verhandlung festgelegten Termin gelöst wird, wird ein (Friedens-)Richter die Betroffenen vernehmen und eine Entscheidung treffen. Es gibt keine Dringlichkeitsverfahren zur Erlangung der elterlichen Verantwortung.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Sie sind berechtigt, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Höhe der (gegebenenfalls) gewährten finanziellen Unterstützung ist jedoch abhängig von einer Prüfung der verfügbaren finanziellen Mittel. Selbst wenn Sie als finanziell zuschussfähig eingestuft werden, müssen Sie möglicherweise einen Teil der Kosten selbst tragen. Nach Vereinbarung kann dieser Beitrag über einen bestimmten Zeitraum an die Agentur für juristische Dienstleistungen (Legal Services Agency) zurückgezahlt werden. Zusätzlich zur finanziellen Zuschussfähigkeit muss auch die Begründetheit gegeben sein, d. h. es muss ein triftiger Grund für die Einleitung oder die Verteidigung des Verfahrens vorliegen und es muss unter allen Umständen angemessen sein, dies zu tun.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Über eingelegte Rechtsbehelfe

  1. gegen den Erlass oder die Unterlassung einer Anordnung des Familiengerichts verhandelt das Family Care Centre; und
  2. über eingelegte Rechtsbehelfe beim Family Care Centre

verhandelt der High Court.

Im Rechtsmittelverfahren kann der High Court auf Antrag einer Partei dem Court of Appeal (Appellationsgericht) eine Rechtsfrage zur Stellungnahme vorlegen. Andernfalls ist die Entscheidung des High Court rechtskräftig.

Die Entscheidung des Court of Appeal in der vom High Court angeführten Rechtssache ist rechtskräftig.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Vor einem Familiengericht (bei dem die meisten Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kindern behandelt werden) kann ein Antrag gestellt werden, um eine spezifische Frage im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Verantwortung zu behandeln. Die Kontaktdaten sind oben angegeben.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Die Verordnung (EG) Nr. 2001/2003 des Rates („Brüssel IIa“) sieht vor, dass bestimmte in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Verantwortung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden können.

Die Entscheidung muss in dem besagten Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt worden sein. In Nordirland müssen Sie die Eintragung der Entscheidung beim High Court beantragen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Sie müssten die Anerkennung vor dem Gericht in dem anderen Mitgliedstaat nach dem dort geltenden Verfahren ablehnen.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Das Verfahren muss vor dem Gericht des Ortes eingeleitet werden, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Entscheidet das Gericht in Nordirland, dass es für das Verfahren zuständig ist, wird es das in Nordirland geltende Recht anwenden.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Schottland

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

In Schottland werden die Rechte und Pflichten eines Elternteils als „elterliche Verantwortung und elterliche Rechte“ bezeichnet.

Eine Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt, sollte soweit möglich im Interesse des Kindes

• die Gesundheit, die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes schützen und fördern;

• dem Kind in einer dem Entwicklungsstand des Kindes angemessenen Weise den Weg weisen und unterstützend zur Seite stehen;

• regelmäßig die persönliche Beziehung und einen direkten Kontakt zu dem Kind pflegen (für Elternteile, die nicht mit dem Kind zusammenleben);

• als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln.

Um der Verantwortung als Elternteil gerecht zu werden, stehen den Eltern bestimmte Rechte zu. Zu den elterlichen Rechten gehören:

• das Zusammenleben mit dem Kind oder den Aufenthalt des Kindes auf andere Weise zu regeln;

• die Erziehung des Kindes in einer dem Entwicklungsstand des Kindes angemessenen Weise zu beaufsichtigen, zu beeinflussen oder zu lenken;

• eine regelmäßige persönliche Beziehung und direkten Kontakt zu dem Kind zu pflegen (für den getrenntlebenden Elternteil);

• als gesetzlicher Vertreter des Kindes aufzutreten.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die Mutter des Kindes trägt automatisch sowohl die elterliche Verantwortung als auch die elterlichen Rechte. Dem Vater steht beides zu, wenn:

• er zum Zeitpunkt der Empfängnis oder zu einem späteren Zeitpunkt mit der Mutter des Kindes verheiratet war;

• er am oder nach dem 4. Mai 2006 gemeinsam mit der Mutter die Geburt seines Kindes eingetragen hat;

• er gemeinsam mit der Mutter des Kindes eine Vereinbarung in einer vorgeschriebenen Form abgeschlossen und eingereicht hat (siehe Antwort auf Frage 5)

• ihm die elterliche Verantwortung sowie die elterlichen Rechte gerichtlich zugesprochen wurden.

Jeder, der ein Interesse an einem Kind hat, kann das Gericht um elterliche Verantwortung und elterliche Rechte ersuchen.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Ja. Das Gericht ist befugt, einer anderen Person als den Eltern die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte zuzusprechen oder eine Person zum Vormund des Kindes zu ernennen.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Lassen sich die Eltern scheiden oder trennen sie sich, hat dies an sich keine Auswirkungen darauf, wer die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte trägt. Wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, was das Beste für ihr Kind ist, kann einer oder beide das Gericht um eine Entscheidung bitten. Für das Gericht muss das Wohl des betroffenen Kindes an erster Stelle stehen. Es darf erst dann eine Anordnung erlassen, wenn dies für das Wohl des Kindes besser wäre, als keine Maßnahmen zu ergreifen. Das Gericht muss ferner – entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes – auch dessen Meinung berücksichtigen.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Im Falle einer Vereinbarung, durch die dem Vater die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte zugesprochen werden, muss ein vorgefertigtes Formular ausgefüllt und eingereicht werden, damit die Vereinbarung rechtskräftig wird. Das Formular ist auf der Link öffnet neues FensterWebsite der schottischen Regierung verfügbar.

Jeder Elternteil muss die Vereinbarung in Anwesenheit eines Zeugen unterzeichnen, der mindestens 16 Jahre alt sein und die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnen muss. Ein und dieselbe Person kann beide Unterschriften bezeugen. Die Vereinbarung muss im Urkundenregister (Books of Council and Session) eingetragen werden, solange die Mutter noch über die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte verfügt, die sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung hatte.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Es gibt verschiedene Formen der alternativen Streitbeilegung. Hierzu zählen:

• die Familienmediation (bei der ein Mediator Familienmitgliedern die Möglichkeit gibt, über ihre Anliegen zu sprechen, Optionen auszuloten und sich auf ein weiteres Vorgehen zu einigen);

• die anwaltliche Mediation (wenn es sich bei dem Mediator um einen Rechtsanwalt mit Zusatzqualifikation im Bereich der Mediation handelt);

• das Schiedsverfahren (hierbei benennen die Personen zur Beilegung einer Streitigkeit einen „Schiedsrichter“ und sind an dessen Entscheidung gebunden);

• kooperatives Anwaltsverfahren (beide Parteien haben einen Rechtsanwalt; die Anwälte versuchen, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen).

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Der Richter kann Anordnungen treffen in Bezug auf:

• die elterliche Verantwortung;

• die elterlichen Rechte;

• die Vormundschaft;

• die Verwaltung des Vermögens eines Kindes.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Jede Person, die die elterliche Verantwortung und elterliche Rechte in Bezug auf das Kind trägt, sollte bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, ein Mitspracherecht haben. Trägt nur ein Elternteil die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte, kann dieser in allen Angelegenheiten ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden.

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Tragen beide Eltern die elterliche Verantwortung und die elterlichen Rechte, so haben beide ein Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, den Aufenthalt des Kindes anderweitig zu regeln. Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, hat der andere das Recht, in regelmäßigen Abständen eine persönliche Beziehung und den direkten Kontakt zum Kind zu pflegen.

Grundsätzlich sollten beide Elternteile – nach Möglichkeit und wenn dies dem Wohl des Kindes dient – zur Erziehung ihres Kindes beitragen. Können die Eltern dahingehend keine Einigung treffen, kann das Gericht bestimmen, bei wem das Kind zu welchem Zeitpunkt wohnt. Das Gericht kann in Bezug auf das Kind unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen erlassen.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

i. Eine Klage in Bezug auf die elterliche Verantwortung kann entweder vor dem Court of Session oder vor dem Sheriff Court erhoben werden. Der Antrag kann im Rahmen einer ordentlichen Scheidungs- oder Trennungsklage gestellt werden.

ii. Welches Gericht befasst wird, ist eine Frage der persönlichen Entscheidung. Ist keine solche Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig, so ist der Court of Session für Anträge auf Erlass einer Anordnung über die elterliche Verantwortung zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland hat; der Sheriff Court ist für derartige Klagen zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gerichtsbezirk (Sheriffdom) hat, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Auf der Website der Link öffnet neues FensterGerichtsverwaltungsbehörde Schottlands (Scottish Courts and Tribunals Service) ist eine Karte mit Gerichtsstandorten sowie die Anschriften und Kontaktangaben der Gerichte verfügbar.

iii. Anträge betreffend die elterliche Verantwortung sind beim Court of Session in Form einer Vorladung und beim Sheriff Court durch einen einleitenden Schriftsatz zu stellen. Wie bei den Scheidungsklagen hat jedes Gericht seine eigenen Verfahrensregeln, aus denen sich die Form der Antragstellung ergibt (siehe Punkt 11 Ziffer vi der Seite zur Link öffnet neues FensterEhescheidung).

Formalitäten und Dokumente

iv. Bei Einreichung eines solchen Antrags ist in beiden Gerichten eine Gebühr zu entrichten (siehe Punkt 11 Ziffer viii der Seite zur Link öffnet neues FensterEhescheidung über mögliche Gebührenbefreiungen).

v. Bei allen genannten Antragsarten ist ein Auszug aus dem Geburtsregister des Kindes vorzulegen. Weder eine Fotokopie noch die Kurzform der Geburtsurkunde werden vom Gericht akzeptiert.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Für Anträge dieser Art gibt es kein vereinfachtes Verfahren. Es gelten die auf der Seite zur Link öffnet neues FensterEhescheidung unter Punkt 11 Ziffer vi aufgeführten Bestimmungen. Erweist es sich als notwendig, so kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Beratungshilfe wird in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung unter der Voraussetzung gewährt, dass die finanzielle Bedürftigkeit im Rahmen der nach dem Gesetz üblichen Prüfung nachgewiesen wurde. Auch Prozesskostenhilfe wird in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung unter der Voraussetzung gewährt, dass die drei gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit, Sachdienlichkeit und Schlüssigkeit gegeben sind.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Unter Umständen ist es möglich, im Verbund mit derselben Klage einen Prozess wegen Nichterfüllung der Anordnung des Gerichts anzustrengen. Wurde die Anordnung des Gerichts nicht erfüllt, so könnte ein Strafverfahren wegen Missachtung der Entscheidung des Gerichts eingeleitet werden.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Wenn Sie ein Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken wollen, wird die Angelegenheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (allgemein als „Brüssel IIa“ bekannt) geregelt. Eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über die Ausübung der elterlichen Verantwortung für ein Kind ist in Schottland vollstreckbar, wenn 1) ein Antrag gestellt wurde und 2) die Entscheidung folglich in Schottland für vollstreckbar erklärt wurde.

Das Verfahren für die Einreichung dieses Antrags ist im schottischen Recht festgelegt. Der Antrag ist beim Court of Session zu stellen und muss durch spezielle Dokumente (die in der Brüssel-IIa-Verordnung aufgeführt sind) ergänzt werden. In dieser Angelegenheit ist es unter Umständen hilfreich, sich rechtlich beraten zu lassen.

Im Rahmen der Brüssel-IIa-Verordnung gibt es bestimmte Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sind, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (allgemein bekannt als „Brüssel IIa“) angefochten werden. In der Brüssel-IIa-Verordnung werden Gründe aufgeführt, aus denen die Entscheidung nicht anerkannt wird.

Ein Antrag muss nach dem im schottischen Recht vorgesehenen Verfahren gestellt werden. Der Antrag ist beim Court of Session zu stellen und muss durch spezielle Dokumente (die in der Brüssel-IIa-Verordnung aufgeführt sind) ergänzt werden. In dieser Angelegenheit ist es unter Umständen hilfreich, sich rechtlich beraten zu lassen.

Im Rahmen der Brüssel-IIa-Verordnung gibt es bestimmte Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sind und anerkannt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Liegt die Gerichtsbarkeit bei dem schottischen Gericht, so wendet es in der Regel das Recht Schottlands an. Bei der Annahme, dass eine spezielle Frage nach einem einschlägigen ausländischen Gesetz geregelt ist und sich dieses vom schottischen Recht unterscheidet, ist dies nachzuweisen. Berufen sich die Parteien eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Umständen auf ausländisches Recht, so kann das schottische Gericht dies berücksichtigen.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/08/2021

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht - Gibraltar

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Nach dem Recht Gibraltars bezieht sich die elterliche Verantwortung auf den Schutz, die Pflege und die Beaufsichtigung eines Kindes und wird normalerweise von einem Elternteil, beiden Elternteilen oder einem bestellten Vormund wahrgenommen. In der Regel trägt ein Elternteil oder ein Vormund das Sorgerecht für ein Kind und ist für dessen Erziehung sowie für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich, das einem Kind gehört oder für das Kind treuhänderisch gehalten wird.

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ erstreckt sich auf den Vater, die Mutter oder jeden ernannten Vormund, der die elterliche Verantwortung für ein bestimmtes Kind wahrnimmt. Die elterliche Verantwortung umfasst außerdem die Aufsicht über das Kind (entweder direkt oder in dem man dem Kind unterstützend zur Seite steht) und das in einer Weise, die dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen ist. Auch die Erziehung ist Teil der elterlichen Verantwortung. Vor allem der getrenntlebende Elternteil sollte regelmäßig die persönliche Beziehung und den direkten Kontakt zum Kind pflegen und bei Bedarf als gesetzlicher Vertreter des Kindes auftreten.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Im Allgemeinen haben Mutter und Vater in Bezug auf das Sorgerecht oder die Erziehung eines Kindes sowie die Verwaltung des Vermögens dieselben Rechte und Befugnisse. Beide sind bei der Ausübung dieser Rechte und Befugnisse gleichberechtigt und es bedarf nicht der Zustimmung des jeweils anderen Elternteils. Diese allgemeinen Rechte unterliegen der Rechtsprechung der Link öffnet neues FensterGerichte von Gibraltar.

Waren Vater und Mutter des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet, so trägt nach dem Recht von Gibraltar jeder Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind. Waren sie nicht verheiratet, würde in diesem Fall nur die Mutter die elterliche Verantwortung tragen. Hierbei handelt es sich um keine bindende oder unveränderbare Vorschrift, da nach dem Recht von Gibraltar ein Vater – sollte er bei der Geburt von der Mutter als solcher eingetragen werden – ebenfalls die elterliche Verantwortung für das Kind erlangen würde. Der Vater erlangt ebenfalls die elterliche Verantwortung, wenn dies vom Gericht angeordnet wurde.

Es können jedoch auch mehrere Personen elterliche Rechte in Bezug auf das Kind haben. Diesen ist es jedoch nicht gestattet, diese Rechte ohne die Zustimmung der anderen Person oder gegebenenfalls einer der anderen Personen auszuüben (es sei denn, dies wurde in einer gerichtlichen Anordnung, einer Urkunde oder einer Vereinbarung festgelegt).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Im Falle des Todes eines Elternteils wird der überlebende Elternteil entweder allein oder gemeinsam mit einem von dem verstorbenen Elternteil ernannten Vormund zum Vormund des Kindes. Wenn der verstorbene Elternteil keinen Vormund ernannt hatte, der ernannte Vormund ebenfalls verstorben ist oder die Vormundschaft ablehnt, kann ein Gericht – sofern es dies für angemessen hält – einen neuen Vormund ernennen.

Ein Gericht kann auf Antrag eines Elternteils eine Anordnung bezüglich des Aufenthalts und des Umgangsrechts mit der Mutter oder dem Vater des Kindes erlassen. Das Gericht ist ebenfalls befugt, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes bei einer anderen Person als den Eltern festzulegen. Solange beide Elternteile zusammenleben kann nicht einem Elternteil alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht gewährt werden.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Im Falle einer Scheidung hat das Oberste Gericht (Supreme Court) Gibraltars die Befugnis, entweder vor oder nach dem endgültigen Urteil Vorkehrungen in Bezug auf das Sorgerecht, den Unterhalt und die Erziehung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu treffen oder sogar anzuordnen, dass ein Verfahren eingeleitet wird, um die Kinder unter den Schutz des Gerichts zu stellen. Das Oberste Gericht (Supreme Court) kann eine Scheidung nur dann rechtskräftig beschließen, wenn zufriedenstellende Vorkehrungen für etwaige Kinder getroffen wurden.

Im Falle der Trennung der Eltern kann eine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, wonach eine der Parteien beschließen kann, ganz oder teilweise auf ihre elterlichen Rechte zu verzichten. Eine solche Vereinbarung darf von einem Gericht jedoch erst dann durchgesetzt werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Vereinbarung dem Wohl des Kindes dient.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Wie bereits in der Antwort auf Frage 4 dargelegt, wird einer Trennungsvereinbarung, mit der ein Elternteil kundtut, seine elterlichen Rechte ganz oder teilweise abtreten zu wollen, vonseiten eines Gerichts nur anerkannt, wenn es der Auffassung ist, dass eine Umsetzung dem Wohl des Kindes dient.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Wurde die Frage der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren aufgeworfen, so fallen Entscheidungen in dieser Angelegenheit in die Gerichtsbarkeit des Obersten Gerichts (Supreme Court) Gibraltars. Jedoch bietet die Eheberatung soziale Unterstützungsmaßnahmen an. Derartige Beratungsleistungen werden in Gibraltar von der römisch-katholischen Kirche bereitgestellt. Einige Streitfragen können mitunter gegebenenfalls im Rahmen einer Mediation gelöst werden.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Ein Richter kann über alle Fragen entscheiden, die nach seinem Ermessen für das Wohl des Kindes von Belang sein können.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Sobald einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wurde, kann er über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kind entscheiden, auch ohne sich zunächst mit dem anderen Elternteil beraten zu müssen, es sei denn, die eigenmächtige Entscheidung stellt einen Verstoß gegen eine bestehende Anordnung des Gerichts dar (z. B. einer Anordnung betreffend das Umgangsrecht).

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Durch das gemeinsame Sorgerecht haben beide Elternteile die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind. Diese Rechte können gemeinsam oder getrennt ausgeübt werden.

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Ein Sorgerechtsantrag im Zusammenhang mit oder als Folge von einem Scheidungsverfahren sollte beim Obersten Gericht (Supreme Court) Gibraltars gestellt werden. Ein Antrag wird durch Vorladung mit entsprechender eidesstattlicher Erklärung gestellt. Nach der Einreichung dieser Unterlagen legt die Geschäftsstelle des Obersten Gerichts (Supreme Court Registry) einen Termin für die Anhörung zum Antrag fest.

Auch Anträge, die darauf ausgerichtet sind, ein Kind in Not unter Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft zu stellen, sollten beim Obersten Gericht (Supreme Court) Gibraltars gestellt werden.

Ergibt sich die Frage der elterlichen Verantwortung nicht aufgrund eines Scheidungsverfahrens, dann kann der Antrag auch beim Amtsgericht (Magistrates' Court) Gibraltars gestellt werden. Der Antrag sollte in Form einer schriftlichen Beschwerde gestellt werden, aus der das Rechtsschutzbegehren und der Klagegrund hervorgehen, auf den sich der Antrag stützt. Dem Antrag beigefügt werden sollte auch eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und – sofern zutreffend – eine Kopie der Heiratsurkunde. Nach Eingang der Beschwerde wird das Gericht die Angelegenheit zur mündlichen Verhandlung auflisten und den Parteien den vorläufigen Gerichtstermin mitteilen.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

In allen Fällen legt entweder das Oberste Gericht (Supreme Court) oder das Amtsgericht (Magistrates' Court) einen Termin für die Anhörung des betreffenden Antrags fest und informiert die Parteien darüber. Die Parteien sollten zu dem ihnen mitgeteilten Termin vor Gericht erscheinen, gegebenenfalls zusammen mit ihren gesetzlichen Vertretern.

Ist ein Kind offensichtlich hilfsbedürftig, so können auch Eilverfahren zum Einsatz kommen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Sowohl beim Amtsgericht (Magistrates' Court) als auch beim Obersten Gericht (Supreme Court) kann vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung Rechtshilfe gewährt werden. Anträge auf Rechtshilfe sollten für beide Gerichte beim Obersten Gericht (Supreme Court) gestellt werden; die Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle des Obersten Gerichts (Supreme Court Registry) erhältlich.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ergeht eine Entscheidung über die elterliche Sorge vor dem Amtsgericht (Magistrates' Court), kann beim Obersten Gericht (Supreme Court) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ergeht die Entscheidung vor dem Obersten Gericht (Supreme Court), kann ein Rechtsbehelf beim Berufungsgericht (Court of Appeal) eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Der Antrag sollte bei dem Gericht gestellt werden, das die ursprüngliche Anordnung über die elterliche Verantwortung erlassen hat. War das das Amtsgericht (Magistrates' Court), dann sollte eine Beschwerde eingereicht werden, in der die Gründe für diese dargelegt werden. Hat das Oberste Gericht die ursprüngliche Anordnung erlassen, so sollte eine Vorladung eingereicht werden, gegebenenfalls unterstützt durch eidesstattliche Erklärungen.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ehenichtigkeit ergangen ist, kann in Gibraltar anerkannt werden. Um eine solche Entscheidung vollstrecken zu können, ist ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung beim Amtsgericht (Magistrates’ Court) zu stellen.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. Ergeht eine Entscheidung über die elterliche Sorge vor dem Amtsgericht (Magistrates' Court), kann beim Obersten Gericht (Supreme Court) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Die Gerichte Gibraltars wenden das in Gibraltar geltende Recht an, wozu auch lokale Rechtsvorschriften sowie sämtliche andere Gesetze oder Bestimmung gehören, die von Zeit zu Zeit auf Gibraltar ausgedehnt werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/08/2021

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