Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

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1 Was bedeutet der Ausdruck Elterliche Verantwortung in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die Obsorge (elterliche Verantwortung) ist die Pflicht und das Recht der Eltern. Sie umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes sowie andere Angelegenheiten (§ 158 ABGB).

Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst nach § 160 ABGB besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Zur Pflege zählt auch die medizinische Behandlung der Kinder, zur Erziehung die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 162 ABGB), also etwa auch die Entscheidung über eine Auslandsreise, sowie die Auswahl der Schule oder die Wahl und der Wechsel der Religion. Ausfluss des Erziehungsrechts ist auch das Recht, dem Kind den Vornamen zu geben.

Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. § 164 ABGB bestimmt, dass die Eltern das Vermögen des Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten haben.

Unter gesetzlicher Vertretung versteht man die Berechtigung und Verpflichtung, für das Kind Rechtshandlungen vorzunehmen. Sie umfassen Vertretungshandlungen im Namen des Kindes, die das Kind unmittelbar berechtigen oder verpflichten, sowie Einwilligungen. Die gesetzliche Vertretung kann sich auf die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung – als das „Außenverhältnis“ dieser Angelegenheiten (zB Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Arzt; Zustimmung zur Heilbehandlung am Kind), im Gegensatz zur tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben als dem „Innenverhältnis“ (zB Verabreichung von Medikamenten, das Wickeln eines Säuglings oder die Überwachung der Erledigung von Schulaufgaben) – beziehen. Es gibt jedoch eine gesetzliche Vertretung auch außerhalb dieser Bereiche („bloße“ gesetzliche Vertretung), so etwa die Änderung des Namens, den Wechsel der Staatsangehörigkeit, die Anerkennung einer außerehelichen Vaterschaft oder sonst bei Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten des Kindes.

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Grundsätzlich kommt bei während aufrechter Ehe geborenen Kindern oder bei nachträglicher Eheschließung der Eltern die Obsorge beiden Eltern zu (§ 177 Abs 1 ABGB). Für das nicht während aufrechter Ehe geborene Kind kommt die Obsorge von Gesetzes wegen allein der Mutter zu (§ 177 Abs 2 erster Satz ABGB).

Nach § 177 Abs 2 zweiter Satz ABGB können die – unverheirateten – Eltern vor dem Standesbeamten persönlich unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft und sind beide mit der Obsorge betraut, so haben sie eine Vereinbarung darüber zu treffen, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Alternativ können die Eltern außerdem eine Vereinbarung vor Gericht schließen bzw dort vorlegen (§ 177 Abs 3 ABGB). Schließlich kann auch das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betrauen (§ 180 Abs 2 ABGB).

Die gemeinsame Obsorge kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung wieder beendet werden. Das Gericht muss sich dann um eine gütliche Einigung bemühen. Wenn dies nicht gelingt, hat es einen Elternteil allein oder weiterhin beide gemeinsam mit der Obsorge zu betrauen (§ 180 ABGB). Bei der Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge hat das Gericht auch festzulegen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Bei diesen Entscheidungen ist das Kindeswohl das ausschlaggebende Kriterium.

Ist nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut, so kommen dem anderen das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind und die Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrechte gemäß § 189 ABGB zu.

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Sind beide Elternteile verhindert, die Obsorge auszuüben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, welches Großelternpaar (bzw. subsidiär welcher Großelternteil) oder welches Pflegeelternpaar (bzw. welcher Pflegeelternteil) mit der Obsorge betraut werden soll. Soweit die Groß- oder Pflegeeltern für die Obsorge heranzuziehen sind, kommt im Allgemeinen – wenn das Kindeswohl nicht Anderes gebietet - einem Paar der Vorrang gegenüber einem Groß(Pflege)Elternteil zu. Sind beide Elternteile im selben Teilbereich verhindert, so gilt dies entsprechend für diesen Teilbereich. Entscheidendes Kriterium für die Betrauung mit der Obsorge ist das Kindeswohl.

Ist der allein obsorgeberechtigte Elternteil an der Ausübung der Obsorge verhindert, so hat das Gericht zu entscheiden, ob die Obsorge nun ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder einem Großelternpaar bzw. Großelternteil oder einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) zukommen soll. Es kommt aber dem anderen Elternteil, wenn bei ihm das Wohl des Kindes gewährleistet ist, der Vorrang gegenüber den Groß- und Pflegeeltern zu.

Wenn weder Eltern, Großeltern noch Pflegeeltern in Frage kommen, ist vorgesehen, dass eine andere geeignete Person mit der Obsorge betraut werden kann (§ 204 ABGB). Entscheidend für die Auswahl dieser Person ist das Wohl des Kindes; dessen Wünsche und die Wünsche der Eltern sind entsprechend zu berücksichtigen (§ 205 Abs 1 ABGB). In Frage kommen primär Verwandte oder sekundär andere nahe stehende Personen oder schließlich sonst geeignete Personen, unter anderem der Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB).

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Nach Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe, bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht. Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Nicht zulässig ist eine Regelung der Obsorge beider in dem Sinn, dass einem Elternteil beispielsweise nur die Pflege und Erziehung des Kindes, dem anderen hingegen nur die Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes zukommen; stets muss dem Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, die volle Obsorge zukommen. Kommt innerhalb angemessener Frist nach der Auflösung der Ehe eine solche Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Gericht, wenn es auch nicht gelingt, eine gütliche Einigung - allenfalls unter Einschaltung von Mediation – herbeizuführen, darüber zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge zu betrauen ist.

Die Eltern können auch vereinbaren, dass die Obsorge nach der Eheauflösung nur bei einem Elternteil verbleiben soll. Einer Vereinbarung darüber, bei wem von ihnen sich das Kind hauptsächlich aufhält, bedarf es in einem solchen Fall klarer Weise nicht. Diese Ausführungen gelten nicht nur bei Auflösung der Ehe, sondern auch dann, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes zwar noch verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben. In diesem Fall entscheidet das Gericht aber nur auf Antrag eines Elternteils.

Im Falle der Trennung von Lebensgefährten gelten die obigen Ausführungen über die Obsorge bei Auflösung der Ehe der Eltern. Die Eltern eines unehelichen Kindes können daher vom Gericht - unter der Voraussetzung einer Aufenthaltsvereinbarung, die dem Kindeswohl entspricht - mit der Obsorge gemeinschaftlich betraut werden, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, aber auch dann, wenn ein solcher niemals bestanden hat.

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Siehe Frage 4.

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Die Eltern können sich zu Beratungszwecken an die Kinder- und Jugendhilfe (Familienberatung) wenden oder an private Hilfseinrichtungen. Alternativ können die Eltern eine Mediation, Paar- Eltern- oder sonstige Beratungseinrichtung besuchen.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen ?

Amtswegig kann der Pflegschaftsrichter nur im Bereich der Obsorge und im Kontaktrecht ein Verfahren eröffnen und entscheiden. Bei akuter Kindeswohlgefährdung ist der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, der bei Gefahr in Verzug entsprechende Maßnahmen – bis zum Entzug der Obsorge – setzen kann.

Der Kindesunterhalt kann nicht von Amts wegen geregelt werden, sondern nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder des volljährigen Unterhaltsberechtigten. Der Kindesunterhalt ist – dies gilt auch für volljährige Kinder – im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Funktionell zuständig ist ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin.

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil hat gegenüber der mit der Obsorge betrauten Person das Recht, von wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen, die bei gemeinsamer Obsorge Kollektivvertretung erfordern (§ 167 Abs 2 und 3 ABGB), rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern (Informations- und Äußerungsrechte). Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Diese Rechte erstrecken sich auch auf weniger wichtige Angelegenheiten (soweit es sich nicht um bloße Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt), wenn trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils kein regelmäßiger persönlicher Kontakt mit dem Kind stattfindet, etwa weil dieser aufgrund der Lebensumstände nicht möglich ist oder weil das Kind den Kontakt ablehnt (§ 189 Abs 3 ABGB).

Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil diesen Verpflichtungen beharrlich nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag, bei Gefährdung des Kindeswohls aber auch von Amts wegen, angemessene Verfügungen treffen (§ 189 Abs 4 ABGB). Das Gericht kann dem säumigen Elternteil beispielsweise konkrete Aufträge erteilen oder den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil ermächtigen, sich selbst beim Arzt oder in der Schule zu informieren. Gefährdet der mit der Obsorge betraute Elternteil mit seinem Verhalten das Wohl des Kindes, so kommt auch der teilweise oder gänzliche Entzug der Obsorge nach § 181 ABGB in Betracht.

Die Informations- und Äußerungsrechte können gerichtlich beschränkt oder entzogen werden, wenn ihre Wahrnehmung das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet. Dasselbe gilt, wenn sie der Berechtigte missbräuchlich oder in einer Art und Weise wahrnimmt, die für den anderen Elternteil nicht zumutbar ist. Sie entfallen außerdem, wenn der berechtigte Elternteil selbst den Kontakt zum Kind grundlos ablehnt (§ 189 Abs 2 ABGB).

Die Obsorge ist immer so auszuüben, dass dem Kindeswohl bestmöglich entsprochen wird. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.

Alle mit der Obsorge betrauten Personen (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, sonstige Obsorgeberechtigte) sowie Personen, die sonstige Rechte und Pflichten gegenüber einem Kind haben (zB Kontaktrecht), haben zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu anderen Personen, denen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zukommen, beeinträchtigen oder was die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschweren könnte (Wohlverhaltensgebot, § 159 ABGB).

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Für die gesetzliche Vertretung besteht der Grundsatz der Alleinvertretung, das heißt, dass jeder Elternteil allein berechtigt und verpflichtet ist das Kind zu vertreten. Seine Rechtshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere damit nicht einverstanden ist (§ 167 Abs 1 ABGB). Die Zustimmung beider vertretungsberechtigten Elternteile ist nur in den in § 167 Abs 2 ABGB taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen (z.B.: Änderung des Vornamens oder Familiennamens, die Annahme oder der Wechsel des religiösen Bekenntnisses, die Übergabe in fremde Pflege etc.)

Für Vertretungshandlungen und Einwilligungen über Vermögensangelegenheiten, die nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb unterliegen, ist die Zustimmung des anderen zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Elternteils und die gerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 167 Abs 3 ABGB). Dazu gehören beispielsweise: die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung.

In zivilrechtlichen Verfahren ist jeder Elternteil auch alleine zur Vertretung des Kindes berechtigt. Solange sich die Eltern nicht darüber einigen oder das Gericht nicht einen der beiden oder einen Dritten als Vertreter bestimmt hat, ist der Elternteil Vertreter, der die erste Verfahrenshandlung gesetzt hat (§ 169 ABGB). Dabei haben die Eltern das Wohlverhaltensgebot zu beachten (siehe Frage 9).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen ? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen ?

Nach § 109 JN ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland, seinen (schlichten tatsächlichen) Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Im Gegensatz zum (schlichten) Aufenthalt ist der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig von einer gewissen Dauer und Beständigkeit (ungefähr sechs Monate) abhängig.

Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge oder auf Beteiligung an der Obsorge kann schriftlich im Postweg oder mündlich an sogenannten „Amtstagen“ (zumindest einmal wöchentlich zumeist am Dienstag Vormittag) beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn sie sich aber vertreten lassen wollen, dürfen sie nur einen Rechtsanwalt wählen (relative Anwaltspflicht; § 101 Abs 1 AußStrG).

Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten (§ 10 Abs 3 AußStrG).

Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst eine Verbesserung zu versuchen (§ 10 Abs 4 AußStrG).

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Es findet das Verfahren außer Streitsachen nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG) Anwendung.

Nach Maßgabe des Kindeswohls hat das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig – in einem Eilverfahren - einzuräumen oder zu entziehen (vorläufige elterliche Verantwortung). Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt.

12 Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Im Zivilverfahren ist gemäß §§ 63 bis 73 Zivilprozessordnung (ZPO) die Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) auf Antrag soweit zu bewilligen als eine Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind diese Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen (wie etwa in Verfahren betreffend Kindesunterhalt) sinngemäß anzuwenden.

Der notwendige Unterhalt liegt abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum. Er gilt als beeinträchtigt, wenn die Partei und ihre unterhaltsberechtigte Familie nicht einmal zu einer bescheidenen Lebensführung in der Lage wäre, wobei ein verwertbares Vermögen oder die Möglichkeit, während einer längeren Verfahrensdauer Beträge anzusparen, zu berücksichtigen sind. Auch Teilverfahrenshilfe ist möglich.

Die Verfahrenshilfe ist nur soweit zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gewährt werden. Auf die Staatsangehörigkeit der Partei kommt es nicht an.

Die Verfahrenshilfe umfasst insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichts-, Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren, aber auch die Reisekosten der Partei, sofern deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist (etwa bei Streitwerten über 5.000 Euro oder in Verfahren vor den Landesgerichten) oder sofern es nach der Lage des Falls erforderlich erscheint, ist ein österreichischer Rechtsanwalt vorläufig unentgeltlich beizugeben. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasst auch eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung.

§ 71 ZPO bestimmt, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Nachzahlung kann das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses einschließlich zumutbarer Belege auffordern.

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Entscheidungen des Gerichts erster Instanz betreffend die elterliche Verantwortung können mit Rekurs angefochten werden (§ 45 AußStrG). Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage beginnend mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (§ 46 Abs 1 AußStrG). Über den Rekurs wird im Regelfall vom Gericht zweiter Instanz entschieden.

Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist in bestimmten Fällen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. § 62 AußStrG). Ein Revisionsrekurs ist nur zulässig, wenn damit die Lösung einer Rechtsfrage verbunden ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. In manchen Angelegenheiten ist der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, so etwa in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe, über den Kostenpunkt sowie über die Gebühren. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Der Revisionsrekurs hat die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gemäß § 110 Abs 2 AußStrG ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Zu diesen Zwangsmitteln zählen insbesondere Geldstrafen, die Beugehaft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr, die zwangsweise Vorführung, die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen und die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.

Nach § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. Außerdem kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Familiengerichtshilfe um Unterstützung ersuchen, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen wenn es dessen Wohl verlangt. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Gemäß Art 21 Verordnung Brüssel IIa sind die Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten ex lege – ohne ein besonderes Verfahren – anerkannt.

Für die Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ist ein Exequaturverfahren erforderlich (Art 28 ff VO Brüssel IIa); die nähere verfahrensrechtliche Ausgestaltung überlässt Art 30 dem nationalen Recht - in Österreich die §§ 112 bis 116 Außerstreitgesetz.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Anträge auf Nichtanerkennung einer in einem anderen MS getroffenen Sorgerechtsentscheidung (Art 21 Abs 3 VO Brüssel IIa) fallen – wie das Exequaturverfahren – in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 109a Jurisdiktionsnorm in Verbindung mit § 109 dieses Gesetzes).

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Wenn die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aufgrund der VO Brüssel IIa oder des Haager Kindesschutzübereinkommens 1996 begründet ist, wenden diese primär österreichisches Recht an.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/10/2024

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