Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gerichtsgebühren in der Republik Kroatien sind im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sudskim pristojbama, Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) Nr. 118/18) und in der von der kroatischen Regierung erlassenen Gerichtsgebührenordnung (Uredba o tarifi sudskih pristojbi) geregelt.

Gemäß Artikel 5 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren nach Maßgabe der Gerichtsgebührenordnung bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.
Im Falle der elektronischen Antragstellung ist die Gebühr über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben direkt bei der Antragstellung zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag entspricht der Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags.
Im Falle elektronisch übermittelter Entscheidungen beläuft sich die über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben zu entrichtende Gebühr auf die Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags, sofern sie innerhalb von drei Tagen nach der elektronischen Zustellung der Entscheidung beglichen wird.

Welche Gebühren fallen an?

Sämtliche gerichtlichen Verfahren in Zivil- und Handelssachen sind gebührenpflichtig. Gemäß Artikel 11 Gerichtsgebührengesetz sind die folgenden Parteien von den Gebühren befreit:

  1. die Republik Kroatien und ihre Behörden,
  2. Personen und Behörden, die Träger öffentlicher Gewalt sind, in Verfahren, in denen sie diese Gewalt ausüben,
  3. Arbeitnehmer in Streitigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte,
  4. Beamte und Angestellte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte,
  5. Versehrte des kroatischen Unabhängigkeitskrieges gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status sowie Menschen mit Behinderungen gegen Vorlage eines gültigen Nachweises der Behörde für Gutachten, berufliche Wiedereingliederung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen,
  6. Ehepartner, Kinder und Eltern von Soldaten, die im kroatischen Unabhängigkeitskrieg getötet wurden, vermisst sind oder in Gefangenschaft gerieten, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  7. Ehepartner, Kinder und Eltern von Personen, die im kroatischen Unabhängigkeitskrieg getötet wurden, vermisst sind oder in Gefangenschaft gerieten, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  8. Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihres Status,
  9. Sozialhilfeempfänger, die Unterhaltsbeihilfe erhalten,
  10. humanitäre Organisationen, Organisationen, deren Aufgabe der Schutz von Familien von Personen ist, die bei der Durchführung humanitärer Aktivitäten getötet wurden, in Gefangenschaft gerieten oder vermisst sind, und Organisationen für Menschen mit Behinderungen,
  11. Kinder als Beteiligte in Unterhaltsverfahren oder in Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen,
  12. Antragsteller in Verfahren zur Feststellung der Mutterschaft oder Vaterschaft und in Verfahren zur Übernahme der Kosten einer außerehelichen Schwangerschaft und Geburt,
  13. Personen, die die Wiederherstellung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit beantragen,
  14. Minderjährige, die die Erlaubnis zur Eheschließung beantragen,
  15. Parteien in Verfahren, in denen es um die Übergabe eines Kindes und die Ausübung des Rechts, persönliche Beziehungen zu einem Kind zu unterhalten, geht,
  16. Antragsteller in Verfahren zu Rechten, die sich aus der Renten- und allgemeinen Krankenpflichtversicherung, aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften für Arbeitslose und aus den Sozialleistungsansprüchen ergeben,
  17. Antragsteller in Verfahren zum Schutz verfassungsmäßig garantierter Menschenrechte und Freiheiten gegen abschließende Einzelrechtsakte,
  18. Antragsteller in Streitigkeiten über Entschädigungen aufgrund von Umweltverschmutzung,
  19. Gewerkschaften und hochrangige Gewerkschaftsverbände in Zivilverfahren betreffend gerichtliche Ersetzungsgenehmigungen und bei Tarifstreitigkeiten sowie Gewerkschaftsvertreter in Zivilverfahren in Ausübung ihrer Befugnisse als Betriebsräte,
  20. Verbraucher, die zahlungsunfähige Schuldner sind,
  21. sonstige Personen und Stellen gemäß einschlägigen Sondergesetzen.

Andere Staaten sind von den Gebühren befreit, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit vorgesehen ist.

Bei Zweifeln im Hinblick auf die Bedingungen der Gegenseitigkeit fordert das Gericht das Justizministerium zur Stellungnahme auf.

Die Ausnahme gemäß Nummer 10 gilt für humanitäre Organisationen, für die das Ministerium für soziale Angelegenheiten einen entsprechenden Beschluss erlassen hat.

Die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren gilt nicht für Einrichtungen der Städte und Gemeinden, es sei denn, ihnen wurde durch ein Sondergesetz die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen.

Im Europäischen Mahnverfahren fallen die folgenden Gebühren an:

  • Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls - der Antragsteller zahlt
  • Entscheidung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – der Antragsteller zahlt
  • Beschwerde gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl - der Antragsgegner zahlt

wenn der Rechtsstreit vor Gericht kommt:

  • Urteil – der Kläger zahlt
  • Berufung – der Berufungskläger zahlt
  • Berufungserwiderung – es zahlt die Partei, welche die Berufungserwiderung einreicht (die Erwiderung ist optional)
  • außerordentliches Rechtsmittel – eine Revision gegen die Entscheidung des Gerichts der zweiten Instanz ist zulässig, wenn der Streitwert 200 000,00 HRK übersteigt
  • die Gerichtsgebühren tragen der Revisionskläger und die Partei, die auf die Revision erwidert (die Erwiderung ist optional)

Wie viel muss ich zahlen?

I. Für eine Klage, eine Widerklage, ein Urteil und einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl wird eine im Hinblick auf den Streitwert verhältnismäßige Gerichtsgebühr fällig (zur Berechnung herangezogen wird nur der Wert des Hauptantrags, ohne Zinsen und Kosten):

mehr als

bis zu HRK

HRK

0,00

3 000,00

100,00

3 001,00

6 000,00

200,00

6 001,00

9 000,00

300,00

9 001,00

12 000,00

400,00

12 001,00

15 000,00

500,00

Bei Beträgen über 15 000,00 HRK wird eine Gebühr von 500,00 HRK zuzüglich 1 % des über 15 000,00 HRK hinausgehenden Betrags fällig, jedoch nicht mehr als 5 000,00 HRK.

II. Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, eine Entscheidung über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, eine Berufungs- oder eine Revisionserwiderung fällt jeweils die Hälfte der unter I genannten Gebühr an.

III. Bei Berufung gegen ein Urteil oder bei Revision ist das Doppelte der unter I genannten Gerichtsgebühr fällig.

IV. Wenn während des Gerichtsverfahrens ein Prozessvergleich erfolgt, fällt keine Gerichtsgebühr an.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Entrichtet die Partei die Gebühr nicht fristgerecht oder setzt das Gericht nicht unverzüglich von ihrer Zahlung in Kenntnis, erklärt das Gericht gemäß dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen gegen finanzielle Vermögenswerte 15 Tage nach der Gebührenentscheidung oder der Beschwerde den Gebührenbescheid für vollstreckbar und meldet ihn der Finanzagentur zur Vollstreckung gegen das Vermögen der Partei.

Gemäß Artikel 28 Gerichtsgebührengesetz muss das Gericht die Partei zunächst über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr informieren. Entrichtet die Partei die Gebühr nicht sofort, muss das Gericht sie unter Setzung einer Frist von drei Tagen zur Zahlung der Gebühr auffordern. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach oder war sie bei dem Gerichtstermin, für den die Gebühr fällig ist, nicht zugegen und hat nicht gezahlt, ergeht ein Gerichtsbeschluss über die Gebühr zuzüglich eines Aufschlags von 100 HRK.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren sind bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.

Es ist auch möglich, die Gebühr bei der Gerichtskasse in bar zu begleichen, wobei das Gericht verpflichtet ist, die Beträge innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Gerichtsgebührenkonto der Staatskasse gutzuschreiben.

Beträgt die Gebühr weniger als 100 HRK, kann sie auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden.

Informationen zur Zahlungsweise der Gebühren sind auf dem e-Portal für Bekanntmachungen, auf den Webseiten der Gerichte sowie in ihren Geschäftsstellen verfügbar.

Gerichtsgebühren können bei einer Bank oder einem Postamt auf das Konto der Staatskasse der Republik Kroatien überwiesen werden.

Für die Überweisung von Gerichtsgebühren aus dem Ausland sind folgende Angaben erforderlich:

SWIFT: NBHRHR2X

IBAN: HR1210010051863000160

Girokonto (CC): 1001005-1863000160

Model: HR64

Referenznummer: 5045-20735-OIB (oder eine sonstige persönliche Identifikationsnummer für den Zahler)

Empfänger: Ministarstvo financija RH, za Trgovački sud u Zagrebu (Finanzministerium der Republik Kroatien, zu Händen des Handelsgerichts in Zagreb)

Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, dass es sich um die Gebühr für die Rechtssache ________ handelt (Aktenzeichen und eine Beschreibung der Zahlung, z. B. „Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“)

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Ist die Gebühr entrichtet, muss ein Zahlungsbeleg an das mit der Rechtssache befasste Gericht übermittelt werden (wobei das Aktenzeichen der Rechtssache, sofern bekannt, anzugeben ist). Wird der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zeitgleich eingereicht, muss dem Antrag ein Zahlungsbeleg beigefügt werden.

Die Parteien müssen die Unterlagen im Normalfall auf dem Postweg (als Einschreiben oder normale Sendung) oder elektronisch über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben an das Gericht übersenden.

Letzte Aktualisierung: 08/04/2020

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