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Einführung
In Zypern ist für die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens die am 12. Juni 2008 in Kraft getretene Verfahrensverordnung über das Europäische Mahnverfahren (Nr. 7/2008) maßgeblich.
Welche Gebühren fallen an?
Nach Artikel 25 der genannten Verfahrensverordnung dürfen die zu entrichtenden Gerichtsgebühren nicht höher sein als die Gerichtsgebühren, die für ordentliche Zivilverfahren gemäß der einschlägigen Tabelle H in Anhang VIII (siehe unten) erhoben werden.
Wie viel muss ich zahlen?
Siehe Antwort auf Frage 2 oben.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Ihr Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird erst bearbeitet, wenn die Gerichtsgebühren entrichtet wurden.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Die Gerichtsgebühren können an die Zentralbank Zyperns (Central Bank of Cyprus) überwiesen werden.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Sobald die Zentralbank dem Bezirksgericht bestätigt, dass sie die Summe per Überweisung erhalten hat, wird die Akte an den zuständigen Richter weitergeleitet, der, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls anordnet.
ANHANG VIII
GERICHTSGEBÜHREN Tabelle H |
Artikel 25 Absatz 2 der Verfahrensverordnung über das Europäische Mahnverfahren von 2008 |
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Sachverhalt |
Gebührenmarke (EUR) |
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a) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 100 EUR und bis 500 EUR |
17,00 |
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b) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 500 EUR und bis 2 000 EUR |
31,00 |
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c) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 2 000 EUR und bis 10 000 EUR |
48,00 |
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d) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 10 000 EUR und bis 50 000 EUR |
94,00 |
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e) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 50 000 EUR und bis 100 000 EUR |
154,00 |
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f) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 100 000 EUR und bis 500 000 EUR |
256,00 |
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g) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 500 000 EUR und bis 2 000 000 EUR |
342,00 |
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h) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt über 2 000 000 EUR |
427,00 |
Erhöht sich der vom Antragsteller verlangte Betrag nach Einreichung des Antrags, so ist der Gebührenunterschied nachzuzahlen.
Erhöht sich der Wert der Streitsache, weil eine Widerklage eingereicht wird, so ist der Gebührenunterschied vom Antragsgegner (Widerkläger) zu zahlen.
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