Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

Zypern

Inhalt bereitgestellt von
Zypern

Einführung

In Zypern ist für die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens die am 12. Juni 2008 in Kraft getretene Verfahrensverordnung über das Europäische Mahnverfahren (Nr. 7/2008) maßgeblich.

Welche Gebühren fallen an?

Nach Artikel 25 der genannten Verfahrensverordnung dürfen die zu entrichtenden Gerichtsgebühren nicht höher sein als die Gerichtsgebühren, die für ordentliche Zivilverfahren gemäß der einschlägigen Tabelle H in Anhang VIII (siehe unten) erhoben werden.

Wie viel muss ich zahlen?

Siehe Antwort auf Frage 2 oben.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Ihr Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird erst bearbeitet, wenn die Gerichtsgebühren entrichtet wurden.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Gerichtsgebühren können an die Zentralbank Zyperns (Central Bank of Cyprus) überwiesen werden.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald die Zentralbank dem Bezirksgericht bestätigt, dass sie die Summe per Überweisung erhalten hat, wird die Akte an den zuständigen Richter weitergeleitet, der, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls anordnet.

ANHANG VIII

GERICHTSGEBÜHREN

Tabelle H

Artikel 25 Absatz 2

der Verfahrensverordnung über das Europäische Mahnverfahren von 2008

Sachverhalt

Gebührenmarke (EUR)

a) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 100 EUR und bis 500 EUR

17,00

b) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 500 EUR und bis 2 000 EUR

31,00

c) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 2 000 EUR und bis 10 000 EUR

48,00

d) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 10 000 EUR und bis 50 000 EUR

94,00

e) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 50 000 EUR und bis 100 000 EUR

154,00

f) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 100 000 EUR und bis 500 000 EUR

256,00

g) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 500 000 EUR und bis 2 000 000 EUR

342,00

h) Der Forderungsbetrag bzw. der Streitwert beträgt

über 2 000 000 EUR

427,00

Erhöht sich der vom Antragsteller verlangte Betrag nach Einreichung des Antrags, so ist der Gebührenunterschied nachzuzahlen.

Erhöht sich der Wert der Streitsache, weil eine Widerklage eingereicht wird, so ist der Gebührenunterschied vom Antragsgegner (Widerkläger) zu zahlen.

Letzte Aktualisierung: 06/08/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.