Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gerichtskosten für das Europäische Mahnverfahren sind im "Gerichtskostengesetz" (GKG) geregelt.

Die Gerichtskosten können entweder bei Antragstellung oder durch Zahlung auf eine Gerichtskostenrechnung gezahlt werden. Technisch erfolgt die Zahlung durch Überweisung.

Welche Gebühren fallen an?

§ 12 Absatz 3 und 4 GKG sehen vor, dass der Europäische Zahlungsbefehl erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden soll.

Die konkreten Gebühren sind in einer Anlage zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis – KV-GKG) bestimmt. In Nummer 1100 KV-GKG ist für das Europäische Mahnverfahren eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 vorgesehen.

Für die Höhe der Gebühr ist der Streitwert maßgebend, der regelmäßig mit der Höhe der geltend gemachten Forderung identisch ist. Sind außer dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert dieser Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

Wie viel muss ich zahlen?

Die für das Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu zahlende Gerichtsgebühr beträgt:

Streitwert bis Gebühr € Streitwert bis Gebühr €
500 32,00 50 000
273,00
1 000 32,00 65 000
333,00
1 500 35,50 80 000
393,00
2 000 44,50 95 000
453,00
3 000 54,00 110 000
513,00
4 000 63,50 125 000
573,00
5 000 73,00 140 000
633,00
6 000 82,50 155 000
693,00
7 000 92,00 170 000
753,00
8 000 101,50 185 000
813,00
9 000 111,00 200 000
873,00
10 000 120,50 230 000
962,50
13 000 133,50 260 000
1.052,00
16 000 146,50 290 000
1.141,50
19 000 159,50 320 000
1.231,00
22 000 172,50 350 000
1.320,50
25 000 185,50 380 000
1.410,00
30 000 203,00 410 000
1.499,50
35 000 220,50 440 000
1.589,00
40 000 238,00 470 000
1.678,50
45 000 255,50 500 000
1.768,00

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt, so wird das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlassen und das Verfahren wird nicht weiter betrieben.

Damit die Einzahlung dem zugehörigen Aktenzeichen bei Gericht zugeordnet werden kann, muss der Antragsteller bei den Daten der Überweisung unbedingt auch das Aktenzeichen angeben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Der Gerichtskostenvorschuss kann direkt bei der Antragstellung gezahlt werden. Sofern er noch nicht gezahlt worden ist, übersendet das Gericht eine Gerichtskostenrechnung an den Antragsteller.

a) Überweisung

Eine Zahlung durch Überweisung ist möglich.

b) Kreditkarte

Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich.

c) Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht

Eine Zahlung durch Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers ist nicht möglich.

d) Prozesskostenhilfe

Soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, braucht er keine Gerichtskosten und keinen Vorschuss zu zahlen. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann bei dem Gericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

e) Sonstige

Sonstige Zahlungsarten bestehen nicht.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach erfolgter Zahlung wird das Gericht die Zahlung dem Antrag zuordnen und den Antrag bearbeiten.

Letzte Aktualisierung: 05/11/2020

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