Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Für in Ungarn beantragte Europäische Zahlungsbefehle, die darauf abzielen, unbestrittene finanzielle Forderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zu vollstrecken, ist für das notarielle Verfahren eine Notargebühr zu entrichten, deren Höhe durch das Gesetz L von 2009 über Mahnverfahren und das Dekret des Justizministers Nr. 14/1991 vom 26. November 1991 über Notargebühren festgelegt ist. Nach diesen Vorschriften ist bei Einleitung des Verfahrens eine Notargebühr in Höhe von 3 % des Streitwerts zu entrichten. Der Antragsteller kann die Zahlung entweder direkt beim Notariat in bar oder per Kredit-/Debitkarte leisten oder er kann die Summe auf das Bankkonto des Notariats überweisen oder als Postanweisung schicken.

Welche Gebühren fallen an?

Bei Einleitung des Verfahrens fallen Notargebühren an.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Notargebühr beträgt 3 % des Forderungsbetrags ohne Nebenkosten (Zinsen, Auslagen) bzw. - im Falle mehrerer Forderungen - der Summe der Forderungsbeträge, jedoch mindestens 5 000 HUF und höchstens 300 000 HUF. Sind mehr als fünf Parteien an dem Verfahren beteiligt, so beträgt die Mindestgebühr 1 000 HUF pro Partei. Lautet die finanzielle Forderung auf eine andere Währung als HUF, so wird die Gebühr anhand des HUF-Gegenwerts der Forderung berechnet, wobei für die Umrechnung der amtliche Wechselkurs der Zentralbank des Tags der Antragstellung zugrunde zu legen ist.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wenn der Antragsteller die Notargebühr nicht direkt bei der Einleitung des Verfahrens bezahlt, fordert der befasste Notar den Antragsteller zur Zahlung der Notargebühr auf. Kommt der Antragsteller der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, weist der Notar den Antrag ab.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Zur Zahlung der Notargebühr stehen dem Antragsteller die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Zahlung in bar direkt im befassten Notariat
  2. Zahlung in einem beliebigen Postamt mittels Postanweisung auf das Konto des befassten Notariats
  3. Überweisung auf das Bankkonto des Notariats
  4. falls das befasste Notariat über ein geeignetes Terminal verfügt, kann auch mit einer Kredit-/Debitkarte gezahlt werden

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Zahlt der Antragsteller die Notargebühr direkt beim Notariat in bar oder per Kredit-/Debitkarte, so muss er keinen Zahlungsnachweis vorlegen.

Zahlt der Antragsteller die Notargebühr per Postanweisung, so muss er seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls den Einlieferungsschein beifügen.

Zahlt der Antragsteller die Notargebühr durch Überweisung auf das Bankkonto des Notariats, so muss er seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einen Kontoauszug oder eine Kopie des Kontoauszugs beifügen, aus dem hervorgeht, dass der Betrag ordnungsgemäß abgebucht wurde.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2020

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