Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Für Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Europäischen Zahlungsbefehl gelten die in Artikel... Absätze 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Civilinio proceso kodeksas) festgelegten Vorschriften über die Berechnung und Zahlung der Stempelgebühren.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1240 der Regierung der Republik Litauen vom 27. Oktober 2011, mit dem die Regeln für die Berechnung, Zahlung, Verrechnung und Erstattung der Stempelgebühren gebilligt wurden, kann diese Gebühr auch per elektronischer Zahlung entrichtet werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beträge der zu entrichtenden Stempelgebühr sind im nächsten Absatz aufgeführt.

Wie viel muss ich zahlen?

Im Falle eines Antrags auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls beträgt die Stempelgebühr ein Viertel des für ein gerichtliches Verfahren zu entrichtenden Betrags, jedoch nicht weniger als 10 EUR, es sei denn, eine Person wurde durch Gesetz oder Gerichtsurteil ganz oder teilweise von der Stempelgebühr befreit oder die Zahlung der Gebühr wurde aufgeschoben.

Wenn der Schuldner auf den vom Gericht erlassenen Zahlungsbefehl hin Widerspruch einlegt und der Gläubiger eine Klage im Rahmen eines allgemeinen Verfahrens anstrengt, wird die gezahlte Stempelgebühr mit dem Betrag der für die Klage zu entrichtenden Stempelgebühr verrechnet.

Falls der Antrag des Gläubigers nach Artikel 439 Absatz 6 der Zivilprozessordnung zurückgewiesen wird, wird ihm die Stempelgebühr nicht erstattet.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Dem Antrag müssen Nachweise und jegliche Unterlagen beigefügt sein, die die Forderung des Gläubigers belegen, sowie ein Nachweis über die Entrichtung der Stempelgebühr.

Falls die Stempelgebühr noch nicht entrichtet wurde, stellt das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Zahlungsfrist aus, die mindestens sieben Tage betragen muss. Diese Zahlungsaufforderung wird spätestens an dem auf die Ausstellung folgenden Werktag verschickt.

Bezahlt der Antragsteller gemäß den Anweisungen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist, so gilt der Antrag als an dem Tag eingereicht, an dem er dem Gericht erstmals vorgelegt wurde. Bezahlt er nicht, so gilt der Antrag als nicht eingereicht und der Richter erlässt spätestens am fünften Werktag nach Ablauf der Zahlungsfrist einen Beschluss zur Rücksendung der Schriftstücke sowie der Begleitunterlagen an den Antragsteller.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Stempelgebühren sind auf das Einnahmenkonto der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium einzuzahlen, wobei die Zahlungsmethode dem Zahler überlassen bleibt (Online-Banking, Barzahlung, Banküberweisung usw.).

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Als Nachweis für die Zahlung der Stempelgebühr kann die Zahlungsanweisung oder ein anderes Dokument verwendet werden, aus dem die Zahlung hervorgeht. Es muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname und Identifikationsnummer des Zahlers (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens);
  2. Name, Vorname und Identifikationsnummer der anderen Partei (Beklagter, Schuldner usw.) (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens);
  3. Datum der Zahlung;
  4. Zahlungsreferenz;
  5. gezahlter Betrag;
  6. Zweck der Zahlung („Stempelgebühr“ sowie Name des befassten Gerichts)

Wird die Stempelgebühr von einem rechtlichen Vertreter der Partei entrichtet (Anwalt, Rechtsberater oder eine sonstige Person, die die Interessen der Partei vertritt), muss die Zahlungsanweisung oder das Dokument, aus dem die Zahlung hervorgeht, zusätzlich zu diesen Angaben den Namen und Vornamen und die Identifikationsnummer dieses Vertreters (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens) enthalten.

Wird die Stempelgebühr mit einem elektronischen Zahlungssystem entrichtet, ist kein Dokument zum Nachweis der Zahlung erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 23/02/2023

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