Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Die Gebühren für Zivilverfahren sind im Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) vom 28. Juli 2005 geregelt (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw) 2014, Pos. 1025). Grundsätzlich werden für jede Art von Klage Gebühren erhoben, darunter auch für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Das Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) sieht (im Titel IV - Befreiung von den Gerichtskosten) vor, dass ein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten gestellt werden kann.

Welche Gebühren fallen an?

Für das europäische Mahnverfahren wird eine Pauschalgebühr erhoben, die sich nach der Höhe des Streitwerts richtet, sowie eine anteilige Gebühr, sofern der Streitwert über 20 000 PLN beträgt.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Gebühren für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls richten sich nach der Höhe des Streitwerts:

  1. bis 500 PLN: eine Gebühr von 30 PLN;
  2. zwischen 500 und 1500 PLN: eine Gebühr von 100 PLN;
  3. zwischen 1500 und 4000 PLN: eine Gebühr von 200 PLN;
  4. zwischen 4000 und 7500 PLN: eine Gebühr von 400 PLN;
  5. zwischen 7500 und 10 000 PLN: eine Gebühr von 500 PLN;
  6. zwischen 10 000 und 15 000 PLN: eine Gebühr von 750 PLN;
  7. zwischen 15 000 und 20 000 PLN: eine Gebühr von 1000 PLN.

Übersteigt der Streitwert oder der Wert des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren 20 000 PLN, so ist in Fällen, in denen es um Eigentumsrechte geht, eine anteilige Gebühr in Höhe von 5 % dieses Betrags oder Wertes bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 PLN zu entrichten.

Im Falle der Beilegung des Mahnverfahrens wird die Hälfte des Gebührenbetrags fällig.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß Artikel 1262§ der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt Nr. 43, Pos. 296, in der geänderten Fassung) wird das Gericht kein Verfahren einleiten, sofern die für das Verfahrensschriftstück fällige Gebühr nicht entrichtet wurde. Das bedeutet, die Gebühr ist entweder zu entrichten, wenn ein Verfahrensschriftstück (Klageschrift) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, oder es muss ein Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt werden.

Die rechtlichen Folgen der Nichtzahlung der für ein Verfahrensschriftstück fälligen Gerichtsgebühren sind u. a. in den Artikeln 130 und 1302 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Kann das Verfahrensschriftstück (die Klageschrift) aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nicht bearbeitet werden, fordert der vorsitzende Richter gemäß Artikel 130 der Zivilprozessordnung die Partei auf, die Zahlung innerhalb einer Woche zu leisten; andernfalls wird das Verfahrensschriftstück zurückgesandt. Wurde das Verfahrensschriftstück von einer im Ausland lebenden Person eingereicht, die keinen Vertreter in Polen hat, setzt der vorsitzende Richter eine Frist für die Zahlung der Gebühr fest, die nicht kürzer sein darf als ein Monat. Wird die Gebühr nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so wird das Verfahrensschriftstück an die Partei zurückgesandt. Wird die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Verfahrensschriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Gemäß Artikel 1302 der Zivilprozessordnung wird ein von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereichtes Verfahrensschriftstück, für das keine Gebühr entrichtet wurde, ohne Zahlungsaufforderung zurückgesandt, wenn es sich um eine Pauschalgebühr oder eine proportional zu dem von der Partei angegebenen Streitwert berechnete Gebühr handelt. Wird die Gebühr für das Verfahrensschriftstück allerdings innerhalb einer Woche nach Zustellung des Rücksendebescheids beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Schriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen sind in der Verordnung des Justizministers vom 21. März 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 27, Pos. 199) geregelt, mit der das genannte Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) umgesetzt wird.

Gerichtsgebühren in Zivilsachen können unbar direkt in das Girokonto des zuständigen Gerichts eingezahlt werden (Kontodaten sind direkt beim Gericht zu erfragen oder seiner Website oder der Website des Justizministeriums zu entnehmen), in bar bei der Gerichtskasse entrichtet werden oder in Form von bei der Gerichtskasse erhältlichen Gebührenmarken beglichen werden.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald die Gebühren entrichtet und etwaige Unregelmäßigkeiten behoben sind, erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Letzte Aktualisierung: 28/08/2024

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