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Einführung
Nach Artikel 5 der Verordnung über die Gerichtskosten (Regulamento das Custas Processuais), die durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 verabschiedet wurde, wird die Gerichtsgebühr (taxa de justiça) in Rechnungseinheiten (unidades de conta – UC) ausgedrückt, wobei eine Rechnungseinheit derzeit 102 EUR beträgt. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert oder der Komplexität des Falles.
Die Verordnung über die Gerichtskosten enthält besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.
Welche Gebühren fallen an?
Nach Artikel 7 Absatz 4 und Tabelle II-A der Verordnung über die Gerichtskosten gilt für Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls Folgendes:
- Bei einem Betrag von weniger als 5 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 102 EUR (1 UC).
- Bei einem Betrag von 5 000 EUR bis 15 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 204 EUR (2 UC).
- Ab einem Betrag von 15 000,01 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 306 EUR (3 UC).
Eine höhere Gebühr kann erhoben werden,
- wenn sich der Fall als besonders komplex erweist; in diesem Fall kann das Gericht letztlich eine höhere Gebühr innerhalb der in Tabelle II der Verordnung über die Gerichtskosten (Artikel 7 Absatz 7) festgelegten Grenzen festsetzen. Nach Artikel 530 Absatz 7 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) gelten für die Zwecke der Zahlung der Gerichtsgebühr als besonders komplexe Fälle Klagen oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die
- weitschweifige Schriftsätze oder Anträge umfassen,
- sich auf hochspezialisierte Rechtsfragen bzw. sehr spezifische technische Sachverhalte beziehen oder eine kombinierte Analyse von Rechtsfragen aus sehr unterschiedlichen Zusammenhängen erfordern oder
- die Vernehmung einer großen Zahl von Zeugen, die Auswertung komplexer Beweismittel oder verschiedene langwierige Maßnahmen zur Beweisführung erfordern;
- wenn es sich bei der Person, die die Gerichtsgebühr schuldet, um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das im Vorjahr bei einem Gericht, einer Kanzlei oder einer Kontaktstelle mindestens 200 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz oder sonstige Maßnahmen oder Vollstreckung gestellt hat; in diesem Fall wird die Gerichtsgebühr für Anträge des betreffenden Unternehmens auf Erlass eines Zahlungsbefehls wie folgt festgesetzt:
- Bei einem Betrag von weniger als 5 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 153 EUR (1,5 UC).
- Bei einem Betrag von 5 000 EUR bis 15 000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 306 EUR (3 UC).
- Ab einem Betrag von 15 000,01 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 459 EUR (4,5 UC).
Legt der Antragsgegner nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Einspruch ein und wird das Verfahren fortgesetzt, so werden die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren für den Antragsteller von dem Betrag abgezogen, der für das fortgesetzte Verfahren geschuldet wird (Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung über die Gerichtskosten).
Wie viel muss ich zahlen?
Siehe vorherige Antwort.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Nach Artikel 642 der Zivilprozessordnung werden Sie von der Gerichtskanzlei angewiesen, die versäumte Zahlung innerhalb von 10 Tagen nachzuholen und eine zusätzliche Geldbuße in gleicher Höhe zu zahlen, die mindestens einer Rechnungseinheit, höchstens aber fünf Rechnungseinheiten entspricht. Wenn Sie nicht innerhalb von 10 Tagen den Nachweis für die Zahlung der fälligen Gerichtsgebühren und der Geldbuße erbringen, ordnet das Gericht die Rücknahme Ihrer Klage, Ihres Antrags oder Ihres Rechtsmittels an.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Die Gerichtsgebühren müssen per Banküberweisung bezahlt werden.
Wenn Sie bei Gericht einen Zahlungsbefehl beantragen, sollten Sie die Anweisungen der Kanzlei des Spruchkörpers für Zivilsachen am Hauptsitz des Bezirksgerichts Porto (Juízo Central Cível do Tribunal da Comarca do Porto) für die Zahlung abwarten. Zu diesem Zweck wird dringend empfohlen, eine E-Mail-Adresse des Antragstellers oder seines Vertreters anzugeben. Die Gerichtskanzlei übermittelt Ihnen ein Aktenzeichen (12-stellig, beginnend mit 70), das zusammen mit der Verfahrensnummer in das Feld für den Verwendungszweck der Überweisung einzutragen ist, damit die Zahlung dem Verfahren zugeordnet werden kann. Sie müssen dem Gericht einen Nachweis für die Überweisung vorlegen.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Zahlung vor Beginn des Gerichtsverfahrens zu leisten, d. h. ohne die Zahlungsaufforderung des Gerichts abzuwarten, lauten die Zahlungsinformationen wie folgt (Sie sollten dem Gericht einen Nachweis für die Überweisung vorlegen):
Empfänger: Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I.P. (Institut für Haushaltsführung und Infrastruktur der Justiz)
NIF (Steueridentifikationsnummer): 510 361 242
Kontonummer: 1120014160
NIB (Portugiesische BBAN): 078101120112001416052
IBAN: PT50078101120112001416052
Kreditinstitut: Agência da Gestão da Dívida e do Crédito Público – IGCP, E.P.E.
BIC SWIFT (Internationale Bankleitzahl): IGCPPTPL
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Nach Artikel 22 Absatz 1 des Ministerialerlasses (Portaria) Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009 müssen Sie zusammen mit den entsprechenden Schriftsätzen oder dem entsprechenden Antrag ein Dokument als Zahlungsnachweis vorlegen oder auf andere Weise einen Zahlungsnachweis erbringen, sofern im Ministerialerlass Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 nichts anderes bestimmt ist.
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