Einführung
Die Kosten für das Europäische Mahnverfahren werden gemäß dem "Gerichtskostengesetz" (GKG) festgelegt. Die Zahlung der Gerichtskosten kann entweder direkt bei Antragstellung oder durch Überweisung auf eine Rechnung vom Gericht erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Der Europäische Zahlungsbefehl wird erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr ausgestellt. Die konkreten Gebühren sind im Kostenverzeichnis (KV-GKG), einer Anlage zum Gerichtskostengesetz, festgelegt. Für das Europäische Mahnverfahren ist in Nummer 1100 des KV-GKG eine Gebühr mit einem Satz von 0,5 vorgesehen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit der Höhe der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Falls neben dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen geltend gemacht werden, werden diese Nebenforderungen bei der Streitwertermittlung nicht berücksichtigt.
Wie viel muss ich zahlen?
Die für das Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu zahlende Gerichtsgebühr beträgt:
Streitwert bis |
Gebühr € |
Streitwert bis |
Gebühr € |
500 |
36,00 |
50 000 |
300,50 |
1 000 |
36,00 |
65 000 |
366,50 |
1 500 |
39,00 |
80 000 |
432,50 |
2 000 |
49,00 |
95 000 |
498,50 |
3 000 |
59,50 |
110 000 |
564,50 |
4 000 |
70,00 |
125 000 |
630,50 |
5 000 |
80,50 |
140 000 |
696,50 |
6 000 |
91,00 |
155 000 |
762,50 |
7 000 |
101,50 |
170 000 |
828,50 |
8 000 |
112,00 |
185 000 |
894,50 |
9 000 |
122,50 |
200 000 |
960,50 |
10 000 |
133,00 |
230 000 |
1059,50 |
13 000 |
147,50 |
260 000 |
1.158,50 |
16 000 |
162,00 |
290 000 |
1.257,50 |
19 000 |
176,50 |
320 000 |
1.356,50 |
22 000 |
191,00 |
350 000 |
1.455,50 |
25 000 |
205,50 |
380 000 |
1.554,50 |
30 000 |
224,50 |
410 000 |
1.653,50 |
35 000 |
243,50 |
440 000 |
1.752,50 |
40 000 |
262,50 |
470 000 |
1.851,50 |
45 000 |
281,50 |
500 000 |
1.950,50 |
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt, so wird das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlassen und das Verfahren wird nicht weitergeführt.
Damit die Einzahlung dem zugehörigen Aktenzeichen bei Gericht zugeordnet werden kann, muss der Antragsteller bei der Überweisung unbedingt auch das Aktenzeichen angeben.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Der Gerichtskostenvorschuss kann direkt bei der Antragstellung gezahlt werden. Wenn dies noch nicht erfolgt ist, sendet das Gericht dem Antragsteller eine Gerichtskostenrechnung zu. Zahlungen können per Überweisung getätigt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist jedoch nicht möglich, ebenso wenig wie eine Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht.
Wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entfallen die Gerichtskosten und der Vorschuss. Ein entsprechender Antrag kann beim Gericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wurde.
Andere Zahlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Nach erfolgter Zahlung ordnet das Gericht die Zahlung dem Antrag zu und bearbeitet den Antrag.
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