Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Die Kosten für das Europäische Mahnverfahren werden gemäß dem "Gerichtskostengesetz" (GKG) festgelegt. Die Zahlung der Gerichtskosten kann entweder direkt bei Antragstellung oder durch Überweisung auf eine Rechnung vom Gericht erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Europäische Zahlungsbefehl wird erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr ausgestellt. Die konkreten Gebühren sind im Kostenverzeichnis (KV-GKG), einer Anlage zum Gerichtskostengesetz, festgelegt. Für das Europäische Mahnverfahren ist in Nummer 1100 des KV-GKG eine Gebühr mit einem Satz von 0,5 vorgesehen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit der Höhe der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Falls neben dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen geltend gemacht werden, werden diese Nebenforderungen bei der Streitwertermittlung nicht berücksichtigt.

Wie viel muss ich zahlen?

Die für das Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu zahlende Gerichtsgebühr beträgt:

Streitwert bis

Gebühr €

Streitwert bis

Gebühr €

500

36,00

50 000

300,50

1 000

36,00

65 000

366,50

1 500

39,00

80 000

432,50

2 000

49,00

95 000

498,50

3 000

59,50

110 000

564,50

4 000

70,00

125 000

630,50

5 000

80,50

140 000

696,50

6 000

91,00

155 000

762,50

7 000

101,50

170 000

828,50

8 000

112,00

185 000

894,50

9 000

122,50

200 000

960,50

10 000

133,00

230 000

1059,50

13 000

147,50

260 000

1.158,50

16 000

162,00

290 000

1.257,50

19 000

176,50

320 000

1.356,50

22 000

191,00

350 000

1.455,50

25 000

205,50

380 000

1.554,50

30 000

224,50

410 000

1.653,50

35 000

243,50

440 000

1.752,50

40 000

262,50

470 000

1.851,50

45 000

281,50

500 000

1.950,50


Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt, so wird das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlassen und das Verfahren wird nicht weitergeführt.

Damit die Einzahlung dem zugehörigen Aktenzeichen bei Gericht zugeordnet werden kann, muss der Antragsteller bei der Überweisung unbedingt auch das Aktenzeichen angeben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Der Gerichtskostenvorschuss kann direkt bei der Antragstellung gezahlt werden. Wenn dies noch nicht erfolgt ist, sendet das Gericht dem Antragsteller eine Gerichtskostenrechnung zu. Zahlungen können per Überweisung getätigt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist jedoch nicht möglich, ebenso wenig wie eine Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht.

Wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entfallen die Gerichtskosten und der Vorschuss. Ein entsprechender Antrag kann beim Gericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wurde.

Andere Zahlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach erfolgter Zahlung ordnet das Gericht die Zahlung dem Antrag zu und bearbeitet den Antrag.

Letzte Aktualisierung: 06/05/2024

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